Abteilung II
B-7408/2006{T 1/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung:
Richterin
Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber Said Huber
Bticino
S.p.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Corsin L. Blumenthal,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Schutzverweigerung
betreffend die internationale Registrierung
Nr. 806 168 "bticino (fig.)".
Sachverhalt:
A.
Am 10. April 2003 meldete die Beschwerdeführerin bei der OMPI die IR-Marke Nr. 806 168 "bticino
(fig.)" für folgende Waren an: "Appareils électri-ques et électroniques de commande,
de régulation, de programmation, d'automatisation, de signalisation, de surveillance, d'alarme,
de mesure, de visualisation, de supervision, de test, d'enregistrement, de diffusion sonore; appareils
électriques et électroniques de commande, de régulation, de transmission, de réception,
de reproduction, de traitement et de production de sons, d'images, de données et d'informations"
(Klasse 9) sowie "Appareils d'éclairage, appareils d'éclairage électrique" (Klasse
11). Diese Wort-/Bildmarke sieht wie folgt aus:
B. Ausgehend von dieser internationalen Registrierung
mit Ursprungsland Italien notifizierte die OMPI am 7. August 2003 die beantragte Schutzausdehnung auf
die Schweiz. In der Folge erliess die Vorinstanz am 3. August 2004 eine vollumfängliche provisorische
Schutzverweigerung mit der Begründung, diese Marke weise auf den Schweizer Kanton "Tessin"
hin und sei daher für Waren nicht-schweizerischer Herkunft täuschend.
C. Mit Schreiben
vom 27. Oktober 2004 legte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Wesentlichen dar, das Wortelement
"ticino" weise nicht zwangsläufig auf den gleichnamigen Kanton hin, sondern ebenfalls
auf den gleichnamigen, durch Norditalien fliessenden Fluss. Deshalb erklärte sich die Beschwerdeführerin
mit einer Einschränkung der Warenliste auf Produkte "italienischer Herkunft" einverstanden,
zumal sie als langjährig etabliertes italienisches Unternehmen den Ausdruck "BTICINO"
auch in der Firma führe.
D. Am 15. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz unter Berufung auf Lehre
und Rechtsprechung an ihrer vollumfänglichen Schutzverweigerung fest mit dem Hinweis, nur eine Einschränkung
der Warenliste auf Produkte schweizerischer Herkunft liesse die Täuschungsgefahr entfallen.
E.
Angesichts zahlreicher weiterer Schutzverweigerungen im Zusammenhang mit anderen internationalen Registrierungen
der Beschwerdeführerin ersuchte diese am 11. Mai 2005 die Vorinstanz, die entsprechenden Verfahren
Nr. 802 650, 802 654, 802 655, 805 264, 805 908, 805 909, 805 910, 805 957, 805 966, 805 967, 806 166,
806 167 und 806 168 zu sistieren.
F. Am 8. November 2005 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz
um einen definitiven Entscheid bezüglich ihrer Marke Nr. 806 168 "bticino (fig.)".
G.
Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 nach, wobei sie der fraglichen
Registrierung für alle beanspruchten Waren der Klassen 9 und 11 den Schutz in der Schweiz verweigerte.
H.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission) mit den Anträgen, die angefochtene
Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und es sei "der Internationalen
Registrierung 806.168 (fig.) der Schutz in der Schweiz zu erteilen". Allenfalls sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die Marke auf "Waren italienischer Herkunft"
eingeschränkt werden müsse.
I. Am 6. März 2006 liess sich die Vorinstanz mit dem
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen.
J. Auf Ersuchen der Vorinstanz
sistierte die Rekurskommission am 12. Juni 2006 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundegerichts
über eine vom EJPD gegen den Entscheid der Rekurskommission eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
betreffend die Marke COLORADO (fig.).
K. Am 8. September 2006 hiess das Bundesgericht diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gut (vgl. BGE
132 III 770 COLORADO).
L. Mit Verfügung vom 24. November 2006 hob die Rekurskommission
die Sistierung des Verfahrens auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheid des
Bundesgerichts Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensakten
zur Weiterbehandlung ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt würden.
M. Mit Schreiben
vom 9. Januar 2007 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung. Dabei
hielt sie an ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2006 und an den darin gestellten Anträgen fest.
N.
Am 17. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens bekannt und brachte
gleichzeitig die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2007 der Vorinstanz zur Kenntnis,
worauf diese am 12. Februar 2007 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine Vernehmlassung verzichtete.
O.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (
VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung
war bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) am 1. Januar
2007 (vgl.
AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war
(vgl. Art. 36 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG,
SR 232.11 [aufgehoben gemäss
Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss
Art. 31
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
VwVG beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. e
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache
zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
VGG greift.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form
sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art.
11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zwischen Italien und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA,
SR 0.232.112.3) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04).
Nach Art. 5 Abs. 1 MMA darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern,
wenn nach den in der PVÜ genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verweigert
werden kann. Das trifft gemäss Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 und 3 PVÜ namentlich dann zu,
wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt, als Gemeingut anzusehen ist oder gegen die guten
Sitten verstösst, insbesondere zu Täuschungen des Publikums Anlass gibt. Diese zwischenstaatliche
Regelung entspricht den in Art. 2
MSchG vorgesehenen Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen,
die Gemeingut sind (Bst. a), sowie irreführende Zeichen (Bst. c) vom Markenschutz ausgeschlossen
sind (BGE
128 III 454 E. 2 YUKON).
2.1. Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn
sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung
besteht, und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf
den die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr der Irreführung
besteht dagegen, wenn die geografische Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennbar
Fantasiecharakter hat, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage
kommt, als Typenbezeichnung erkannt wird oder sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes
Unternehmen durchgesetzt hat (vgl. BGE
132 III 770 E. 2.1 COLORADO, BGE
4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006
E. 4.1 CHAMP, BGE
128 III 454 E. 2.1 YUKON, BGE
117 II 327 E. 2 MONTPARNASSE).
Ob eine geografische
Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums
geeignet ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als geografische Angabe und als Marke,
tatsächliche oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche
die Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine Marke beim
Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so
mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr
der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE
132
III 770 E. 2.1 COLORADO mit zahlreichen Hinweisen, BGE
4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 CHAMP,
BGE
128 III 454 E. 2.2 YUKON).
2.2. Herkunftsangaben sind nach Art. 47 Abs. 1
MSchG direkte oder
indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen
auf die Beschaffenheit oder Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender
Herkunftsangaben ist unzulässig; ebenso der Gebrauch von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden
Herkunftsangabe verwechselbar sind, und von Namen, Adressen oder Marken im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47 Abs. 3
MSchG). Nach Art. 47
MSchG gilt jede Angabe als Herkunftsangabe, die direkt oder indirekt als Hinweis
auf die geografische Herkunft eines Produkts verstanden wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
die geografische Herkunft dem bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht. Denn der Verkehr soll
vor täuschenden oder irreführenden Erwartungen über die geografische Herkunft bewahrt
werden, auch wenn damit keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung
der gekennzeichneten Produkte geweckt werden. Die Beurteilungskriterien für die Gefahr der Täuschung
oder Irreführung über die geografische Herkunft sind weitgehend dieselben, die für das
Irreführungsverbot gemäss Art. 2 Bst. c
MSchG gelten (BGE
132 III 770 E. 3.1 COLORADO mit zahlreichen
Hinweisen).
Nicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen nach Art. 47 Abs. 2
MSchG geografische
Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Dazu gehören insbesondere Fantasiezeichen, welche
von den massgebenden Abnehmerkreisen - trotz bekanntem geografischem Gehalt - offensichtlich nicht als
Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden (vgl. BGE
128 III 454 E.
2.1.2 YUKON mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Gegensatz
zu Zeichen des Gemeingutes (BGE
129 III 225 E. 5.3 MASTERPIECE) Grenzfälle irreführender, gegen
geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossende Zeichen nicht zur Eintragung
zugelassen (BGer in PMMBl 1994 I S. 76 ALASKA, BGer in PMMBI 1996 S. 25 SAN FRANCISCO 49ers).
3.
3.1.
Die Vorinstanz verweigerte die beantragte Schutzausdehnung der international registrierten Wort-/Bildmarke
Nr. 806 168 "bticino (fig.)" im Wesentlichen mit der Begründung, dieses Zeichen weise
nach dem Verständnis der massgeblichen Schweizer Abnehmer der beanspruchten Waren auf den Kanton
Tessin hin und sei daher für Waren nicht-schweizerischer Herkunft täuschend.
Nach
Auffassung der Vorinstanz erkenne das Schweizer Publikum im Wort "bticino" die Kantonsbezeichnung
"ticino" ohne weiteres, da in den Landesprachen Silben wie "bti" oder "btic"
unbekannt seien und deshalb der Anfangsbuchstabe "b" keinen neuen, einheitlichen Gesamteindruck
entstehen lasse. Insofern werde "bticino" ohne weiteres als Kombination von "b" und
"ticino" aufgefasst. Für den angesprochenen schweizerischen Durchschnittskonsumenten verweise
"ticino" in erster Linie auf die Schweiz wegen des gleichnamigen Kantons wie auch wegen dessen
grössten Flusses. Nur eine Einschränkung der Warenliste auf Produkte schweizerischer Herkunft
lasse die Täuschungsgefahr entfallen.
Des Weiteren hält die Vorinstanz den von der
Beschwerdeführerin behaupteten Bedeutungswandel ("secondary meaning") nicht mit dem alleinigen
Hinweis als erbracht, dass diese "bticino" in ihrer Firma führe.
3.2. Dem hält
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, diese Beurteilung stelle sie als langjähriges,
bestens etabliertes italienisches Unternehmen vor grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche sich
sachlich nicht rechtfertigen liessen. In diesem Zusammenhang bezeichnet die Beschwerdeführerin die
Zerlegung ihrer Marke "bticino (fig.)" in den Einzelbuchstaben "b" sowie die Herkunftsangabe
"ticino" als nicht zulässig, zumal der Anfangsbuchstabe "b" das Gesamtgepräge
der Marke stark verändere und so den Bestandteil "ticino" in den Hintergrund treten lasse.
Ferner
rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gewichte nicht genügend, dass ihre Marke "bticino"
nicht zwangsläufig nur mit dem Kanton Tessin in Verbindung gebracht werde. Vielmehr existiere neben
diesem Kanton auch ein gleichnamiger Fluss, der in der Schweiz entspringe und mehrheitlich durch Norditalien
fliesse. Ihre Firma wie auch ihre Marken seien in Anlehnung an diesen Fluss benannt. Bei dieser Marke
gehe der Konsument nicht davon aus, dass die fraglichen Waren in der Schweiz hergestellt würden.
Einerseits habe ihre Hausmarke eine grosse Bekanntheit erlangt, andererseits verstehe der Konsument die
Marke infolge der Kongruenz von Marke und Firma im Sinne der Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion betriebsbezogen
und nicht in einem geografischen Sinne. Selbst wenn die geografische Bedeutung überwiegen würde,
was nicht zutreffe, stünde nicht der Kanton im Vordergrund, weil der "ticino" auch ein
Fluss in der Schweiz und in der wirtschaftlich bedeutendsten Region Italiens sei. Daher entfalle eine
Täuschungsgefahr, wenn die Warenliste auf Produkte italienischer Herkunft eingeschränkt würde.
Des
Weiteren fordert die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Praxis der Vorinstanz betreffend
die international registrierten Marken DG RHEIN ROD, RHEIN YOGA und RHEIN MEDITATION, dass ihrer Marke
auch in der Schweiz Schutz gewährt werde.
Abschliessend macht die Beschwerdeführerin
geltend, die spezifischen Apparate, für welche die Marke "bticino (fig.)" beansprucht
werden, würden in der heute globalisierten Wirtschaft weltweit hergestellt. Deshalb verbinde das
Publikum mit diesen Erzeugnissen keinerlei Herkunftserwartungen, zumal das Tessin für solche Waren,
deren Komponenten ganz oder teilweise weltweit hergestellt würden, keinen speziellen Ruf geniesse.
4.
Diese Überlegungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen.
4.1.
Wird ausgehend vom Gesamteindruck der strittigen Wort-/Bildmarke deren grafische Ausgestaltung in Betracht
gezogen, so kann - entgegen der Beschwerdeführerin - keine Rede davon sein, dass der Anfangsbuchstabe
"b" das Gesamtgepräge der Marke derart stark verändert, dass der weitere Wortbestandteil
"ticino" in den Hintergrund treten würde. Im Gegenteil fällt auf, dass der Schriftzug
"bticino" in dieser Wort-/Bildmarke oben links auf grauem Feld steht, an das ein oranger Horizontalbalken
anschliesst. Optisch ist dieser relativ kleine Schriftzug in ein orange gefärbtes "b"
und weiss aus der grauen Grundfläche hervorstechendes "ticino" aufgegliedert, wobei dieses
weissgefärbte "ticino" dominierend als eigenständiger Begriff sofort ins Auge springt.
Dass - wie die Beschwerdeführerin anführt - die strittige Marke als "beticino" oder
italienisch "biticino" ausgesprochen wird, ist bei dieser Würdigung der grafischen Markenausgestaltung
nicht ausschlaggebend.
Der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, dass diese Wort-/Bildmarke
hierzulande mangels sprachlich vernünftiger Alternativen als Kombination von "b" mit der
geografischen Herkunftsangabe "ticino" verstanden wird, nachdem zumindest in den drei dominierenden
Landes- und Amtssprachen der Schweiz eigenständige, am Wortanfang stehende Silben wie "bti"
oder "btic" nicht vorkommen. Im Unterschied zur eindeutigen Bezeichnung "Rhein" (für
den überregionalen, in der Schweiz entspringenden Fluss) wird das doppeldeutige "ticino"
vom angesprochenen (insbesondere im Tessin wohnhaften) Schweizer Publikum vorab als Hinweis auf den Kanton
Tessin erkannt (und nicht primär als Hinweis auf den gleichnamigen Fluss). Mit der Vorinstanz ist
ferner davon auszugehen, dass insbesondere die grafische Ausgestaltung der strittigen Marke "bticino"
im Durchschnittskonsumenten hierzulande direkte gedankliche Assoziationen mit dem Kanton Tessin wecken
wird und es keines zusätzlichen Gedankenaufwandes bedarf, um darin einen geographischen Hinweis
auf diesen Kanton zu finden. Mit anderen Worten ist kaum zu erwarten, dass der massgebliche Schweizer
Abnehmer der beanspruchten Waren bei der Wahrnehmung der Wort-/Bildmarke "bticino" weitergehende
historische oder semantische Überlegungen anstellen wird, um andere mögliche Sinngehalte von
"ticino" zu erschliessen.
4.2. Nicht zu folgen ist im übrigen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, wonach das Publikum angesichts der globalisierten Wirtschaft mit den beanspruchten
Erzeugnissen der Klassen 9 und 11 keinerlei Herkunftserwartungen verbinde (insbesondere weil das Tessin
für solche Waren keinen speziellen Ruf geniesse). Diese Sicht verkennt die Tragweite der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 47
MSchG jede Angabe als Herkunftsangabe gilt, welche direkt
oder indirekt als Hinweis auf die geografische Herkunft eines Produkts verstanden wird, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft dem bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht
(BGE
132 III 770 E. 3.1 COLORADO). Denn - wie das Bundesgericht betont - soll der Verkehr vor täuschenden
oder irreführenden Erwartungen über die geografische Herkunft bewahrt werden, auch wenn damit
keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaften oder Wertschätzung der gekennzeichneten
Produkte geweckt werden (BGE
132 III 770 E. 3.1 COLORADO).
Vielmehr ist entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin mit der Vorin-stanz davon auszugehen, dass das Publikum gerade wegen der
globalisierten Wirtschaft der Warenherkunft durchaus Bedeutung beimisst und entsprechende Erwartungen
hegt, weshalb geografische Bezeichnungen anerkanntermassen auch als Wirtschaftsgut sehr bedeutsam sind.
Für eine konkrete Herkunftserwartung seitens der Konsumenten bedarf es - wie oben erwähnt -
keines besonderen Rufes der verwendeten Herkunftsangabe für die in Frage stehenden Waren. Es genügt,
wenn die betreffende Gegend als Herkunftsort in Frage kommt. Für die beanspruchten Waren der Klassen
9 und 11 trifft dies in Bezug auf den Kanton Tessin zu. Diesbezüglich weist die Vorinstanz zu Recht
darauf hin, dass die elektronische Industrie sowie der Maschinenbau zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen
des Tessin gehört. Dies wird mit Recht von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Insofern liegt bei einer Kennzeichnung der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Produkten mit
"bticino (fig.)" die Erwartungshaltung der Schweizer Konsumenten nahe, dass solche Waren aus
dem Tessin (bzw. aus der Schweiz) stammen (vgl. BGE
117 II 327 E. 2a MONTPARNASSE, letztmals bestätigt
in BGE
132 III 770 E. 3.2 COLORADO).
4.3. Dass die Hausmarke der Beschwerdeführerin "bticino"
eine grosse Bekanntheit erlangt habe, mag zutreffen. Dieses Faktum erlaubt zwar den Schluss, dass Schweizer
Abnehmer, welche das Unternehmen der Beschwerdeführerin kennen, die Marke "bticino (fig.)"
infolge der Kongruenz von Marke und Firma im Sinne der Unterscheidungs- und Herkunftsfunk-tion betriebsbezogen
und nicht in einem geografischen Sinne verstehen werden. Für alle anderen Abnehmer hierzulande,
welche das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht kennen, wird die Kombination des orangen "b"
mit dem weiss ausgeschriebenen "ticino" den geographischen Zusammenhang mit dem Kanton Tessin
nicht ohne weiteres aufheben und insofern "bticino (fig.)" damit nicht bereits deshalb zu einer
schutzfähigen Fantasiebezeichnung machen.
In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass die Beschwerdeführerin den behaupteten Bedeutungswandel von "bticino" nicht mit dem
Hinweis erbringen konnte, dass sie als - unbestrittenermassen - etabliertes italienisches Unternehmen
"BTICINO" auch in ihrer Firma führt. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt, sagt die Übereinstimmung
von Firma und Marke nichts über die mit der Marke allfällig verbundenen Herkunftserwartungen
der massgeblichen Verkehrskreise aus, zumal der Gebrauch einer Firma als Unternehmenskennzeichen nicht
im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen steht, sondern lediglich einen Hinweis auf den Unternehmensträger
darstellt (Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 47 N. 36). Abgesehen
davon legt die Beschwerdeführerin keine Belege vor, um aufzuzeigen, dass ihr Zeichen "bticino
(fig.)" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine zweite Bedeutung angenommen haben könnte,
welche die Herkunftsaussage in den Hintergrund rücken würde, so dass im konkreten Fall eine
Irreführungsgefahr als ausgeschlossen erschiene (vgl. BGE
125 III 193 E. 1c BUDWEISER).
4.4.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass nach der zu erwartenden Wahrnehmung der betroffenen Konsumenten
hierzulande mit der Wort-/ Bildmarke "bticino (fig.)" die Vorstellung einer Herkunftsangabe
geweckt wird, welche mit der Gefahr der Irreführung verbunden ist, falls die mit diesem Zeichen
versehenen Waren nicht dort hergestellt werden. Insofern durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen,
verlangen, dass die Warenliste auf Produkte schweizerischer Herkunft eingeschränkt werde (vgl. BGE
132 III 770 E. 3.2 COLORADO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Kritik in der Lehre). Da sich
die Beschwerdeführerin mit einer solchen Einschränkung nicht einverstanden erklärt (hat),
kann der strittigen Wort-/Bildmarke "bticino (fig.)" die anbegehrte Schutzausdehnung auf die
Schweiz nicht gewährt werden. Insofern fällt auch die als Eventualantrag vorgeschlagene Einschränkung
der Warenliste auf Produkte italienischer Herkunft ausser Betracht.
Wie die Vorinstanz in
ihrer einlässlich begründeten Verfügung zutreffend ausführt, liegen hier keine weiteren
Umstände vor, welche gemäss der in BGE
128 III 454 E. 2.1.1 ff. (YUKON) erwähnten Rechtsprechung
den irreführenden Charakters von "bticino (fig.)" entfallen lassen könnten. Auf die
entsprechenden Erwägungen 26 ff. der angefochtenen Verfügung ist daher zu verweisen.
Die
angefochtene Verfügung steht somit mit der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Einklang (vgl. BGE
132 III 770 E. 2 ff. COLORADO, BGE
4A.14/2006 vom 7. Dezember
2006 E. 4.1 CHAMP, je mit Hinweisen). Zwingende Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5. Unbegründet ist schliesslich die von der
Beschwerdeführerin verlangte Gleichbehandlung mit anerkannten Schutzausdehnungen für die international
registrierten Marken DG RHEIN ROD, RHEIN YOGA und RHEIN MEDITATION.
Zu Recht weist die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung auf den unterschiedlichen Sinngehalt der mit nicht mehrdeutigen Flussbezeichnungen
ausgestatteten Marken RHEIN YOGA (Nr. 824 042) oder RHEIN MEDITATION (824 044) hin, welche im massgeblichen
Publikum keine mit "bticino" (vgl. Erw. 4.1) vergleichbaren Herkunftserwartungen wecken. In
Bezug auf die 1996 international registrierte Wort-/Bildmarke DG RHEIN ROD weist die Vorinstanz darauf
hin, dass die entsprechende Warenliste wegen Irreführungsgefahr auf Produkte deutscher Herkunft
eingeschränkt worden war. Inwiefern hier die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Wort-/Bildmarke
"bticino (fig.)" eine ungerechtfertigte Praxis verfolgen würde, ist nicht ersichtlich
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht einleuchtend erläutert.
6. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Registrierung der Wort-/Bildmarke "bticino
(fig.)" für alle beanspruchten Waren der Klassen 9 und 11 den Schutz in der Schweiz zu Recht
verweigert hat. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Die Spruchgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE,
SR 173.320.2). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden
Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall
der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
B-7422/2006 vom 3. Mai 2007 E. 11 "Goldrentier [3D]" mit Hinweisen
auf die Lehre). Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr
am 30. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung
ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--
wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses
Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
(mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Die
vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Said Huber
Rechtsmittelbelehrung
Dieses
Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden.
Versand am: 26. Juni 2007