Abteilung II
B-7406/2006{T 0/2}
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung:
Richterin
Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Said Huber.
X._______Inc.,
vertreten
durch Rechtsanwältin Angela Durrer,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz
betreffend
Markeneintragungsgesuch
Nr. 56435/2004 AMERICAN BEAUTY.
Sachverhalt:
A. Mit Eingangsdatum vom 22. September 2004
ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Schutz für die Wortmarke 56435/2004 AMERICAN
BEAUTY für Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 sowie für folgende Waren der Klasse 3: "Seifen,
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer
und Zahnputzmittel".
B. Am 23. November 2004 beanstandete die Vorinstanz das Eintragungsgesuch
mit der Begründung, das Zeichen AMERICAN BEAUTY könne wegen des Zeichenbestandteils AMERICAN
täuschend wirken, weshalb alle Waren der Klasse 3 auf Produkte amerikanischer Herkunft eingeschränkt
werden müssten.
C. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2005, die Angabe
AMERICAN werde in Verbindung mit BEAUTY nicht als geografische Herkunfts-, sondern - wie etwa die geschützte
Marke 5th AVENUE (fig.) - als Fantasiebezeichnung wahrgenommen, welche für einen gewissen Frauentyp
und "Lifestyle" stehe. AMERICAN BEAUTY werde vom schweizerischen Publikum mit einer lässigen,
freiheitsliebenden, natürlichen Frau, dem "pretty girl next door" oder "jeans girl"
in Verbindung gebracht. Verstärkt werde der Fantasiecharakter von AMERICAN BEAUTY durch den Umstand,
dass Amerika keinen besonderen Ruf als Herstellungsort für Schönheitsprodukte geniesse und
auch sonst kein nahe liegender Zusammenhang zwischen Amerika und der Herstellung von Schönheitsprodukten
bestehe. Schliesslich wurde auf die Marke CH 529343 HOLLYWOOD SMILE hingewiesen, welche für Waren
der Klasse 3 ohne Einschränkung der Produkte ins Markenregister eingetragen worden sei.
D.
Während die Vorinstanz am 19. April 2005 mit einlässlicher Begründung an der teilweisen
Zurückweisung des Gesuchs festhielt, erneuerte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni
2005 ihre Ansicht, wonach der symbolische Charakter von AMERICAN BEAUTY in Bezug auf die beanspruchten
Waren im Vordergrund stehe.
E. Am 13. September 2005 trug die Vorinstanz das Zeichen CH 56435/2004
AMERICAN BEAUTY für alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 ins Markenregister ein, wies das
Gesuch jedoch für die Waren der Klasse 3 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, das Zeichen AMERICAN BEAUTY könne für Waren der Klasse 3 nicht eingetragen
werden, da es für nicht aus Amerika stammende Produkte täuschend wäre. Daran ändere
auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Vergleich mit den Zeichen 5th AVENUE (fig.) und HOLLYWOOD
SMILE nichts, da in beiden Fällen der Sachverhalt nicht vergleichbar sei und deshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht zur Anwendung gelange.
F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 17. Oktober
2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum (nachfolgend: Rekurskommission)
an mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die angemeldete
Marke AMERICAN BEAUTY für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 einzutragen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz).
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
erneut fest, AMERICAN BEAUTY sei keine Herkunfts-, sondern eine einschränkungslos eintragbare Fantasiebezeichnung,
welche beim schweizerischen Publikum Vorstellungen über einen gewissen Frauentyp wecke und damit
für einen gewissen Typ von Frau stehe. Es handle sich um eine symbolische Anspielung auf einen Frauen-
und Schönheitstyp, ein Schönheitsideal. Ob mit den fraglichen Produkten dieses Schönheitsideal
erreicht werden könne, sei markenrechtlich zwar irrelevant, falls es dennoch relevant wäre,
müsste dies bejaht werden. So werde das amerikanische Schönheitsideal beispielsweise auch mit
"perfekter Haut" assoziert, weshalb auch Seifen zur Erreichung dieses Ideals eingesetzt werden
könnten. Ferner werde AMERICAN BEAUTY nicht allein als Anspielung auf ein äusseres Erscheinungsbild
verstanden, sondern mit einem Typ von Frau assoziiert, der einen gewissen "Lifestyle" verkörpere.
Der Konsument werde daher etwa eine Seife AMERICAN BEAUTY mit einem Personentyp assoziieren, der allenfalls
auch eine solche Seife benützen könnte.
G. Am 16. Januar 2006 verzichtete die Vorinstanz
auf eine Stellungnahme.
H. Mit Schreiben vom 10. März 2006 verzichtete die Beschwerdeführerin
auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung.
I. Auf Ersuchen der Vorinstanz sistierte
die Rekurskommission am 12. Juni 2006 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundegerichts über
die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen einen Entscheid der Rekurskommission
eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Marke COLORADO (fig.).
J. Am 8. September
2006 hiess das Bundesgericht diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut (vgl. BGE
132 III 770 COLORADO).
K.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 hob die Rekurskommission die Sistierung des Verfahrens auf und
gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheid des Bundesgerichts Stellung zu nehmen.
L.
Im November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission den Parteien mit, die Verfahrensakten
würden zur Weiterbehandlung ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
M. Am 16. Januar
2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers
bekannt.
N. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheid des Bundesgerichts
Stellung. Dabei hielt sie an ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2005 und an den darin gestellten Anträgen
fest. Dieses Schreiben wurde am 24. Januar 2007 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
O. Auf die
dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid
der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren dar (
VwVG,
SR 172.021). Diese Verfügung war bei der Rekurskommission
für geistiges Eigentum angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl.
AS 2006 1069) zur
Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 36 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992, MSchG,
SR 232.11 [aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 21 des VGG] i.V.m. Art. 44
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2
VGG (i.V.m. Art. 33 Bst.
e
VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach
Art. 32
VGG greift.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig
anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), die Vertreterin
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
.
VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 49
VwVG (i.V.m. Art.
37
VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Gemäss
Art. 62 Abs. 4
VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung
der Begehren nicht gebunden. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE
119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet,
dass es eine Beschwerde auch aus einem andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener
der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.64 E. 1b,
VPB 63.29 E. 4a).
3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend,
die Marke AMERICAN BEAUTY enthalte zwar mit dem Element AMERICAN eine Angabe mit geografischem Gehalt,
welche vom massgeblichen Schweizer Publikum mühelos verstanden werde. In Verbindung mit dem Begriff
BEAUTY werde diese Angabe aber erkennbar als Fantasiebezeichnung und nicht als geografische Herkunftsangabe
der beanspruchten Produkte wahrgenommen, zumal mit dieser Kennzeichnung den Produkten ein gewisses Image
verliehen werden soll. Die Bezeichnung wecke beim schweizerischen Publikum Vorstellungen über einen
gewissen Typ von Frau. Ein erheblicher Teil des Publikums werde daher das Zeichen AMERICAN BEAUTY im
Zusammenhang mit Körper- und Schönheitspflegeprodukten als Hinweis auf ein Schönheitsideal
oder einen gewissen Frauentypus verstehen und nicht als Hinweis auf den Produktionsort der beanspruchten
Waren auffassen. Die Produkte würden - selbst wenn es dabei beispielsweise um Seife ginge - sehr
wohl dazu beitragen, dieses Schönheitsideal zu erreichen, das unter anderem mit "perfekter
Haut" in Verbindung gebracht wird. Bei einer Seife werde der Konsument AMERICAN BEAUTY nicht als
geografische Herkunftsangabe verstehen, sondern mit einem Personentyp assoziieren, der allenfalls auch
eine solche Seife benützen könnte. Insofern werde AMERICAN BEAUTY nicht nur als Anspielung
auf ein äusseres Erscheinungsbild verstanden, sondern auch mit einem Frauentyp assoziert, der "Lifestyle"
verkörpere und auch solche Waren benutze.
3.1. Angesichts des letzten von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Argumentes, wonach AMERICAN BEAUTY auch Assoziationen wecke zu amerikanischen Schönheiten,
welche ebenfalls entsprechend gekennzeichnete Lifestyle-Produkte benutzen, stellt sich die Frage, ob
- abweichend von der Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu die vorangehende
Erwägung 2) - der anbegehrte Markenschutz hier nicht bereits gestützt auf Art. 2 Bst. a MschG
zu verweigern ist.
3.1.1. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz
ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Zum Gemeingut gehören Zeichen, die für
den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich und deshalb freizuhalten sind, sowie auch
Zeichen, die mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet sind, eine Ware oder eine Dienstleistung zu
individualisieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Zeichen vom Publikum immer dann nicht
als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft, sondern unmittelbar als Sachbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben
verstanden, wenn sie die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität oder Bestimmung, den Gebrauchszweck,
Wert, Ursprungsort oder die Herstellungszeit der Waren angeben, auf die sie sich beziehen. Auch direkte
Hinweise auf den Destinatärkreis sind als gemeinfreie Beschaffenheitsangaben mindestens für
sich allein nicht schutzfähig (BGE
4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4b ELLE, veröffentlicht
in sic! 1997 S. 159; Entscheid RKGE MA-AA 08/04 vom 23. Dezember 2004 BOYSWORLD, veröffentlicht
in sic! 2005 S. 467).
Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält,
die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht indessen dafür nicht aus. Der beschreibende
Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sein, wobei es genügt,
dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig
ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch
oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über
bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE
4C.439/2006 vom 4. April 2007 E. 5.1 EUROJOBS mit Hinweisen).
3.1.2. Um beurteilen zu können,
ob das Zeichen AMERICAN BEAUTY in Bezug auf die beanspruchten "Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen
Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel"
(Klasse 3) eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 2 Bst. a
MSchG darstellt, ist die Zeichenkombination
AMERICAN BEAUTY als Ganzes zu betrachten. Ausgehend vom Sinngehalt der einzelnen Bestandteile ist zu
prüfen, ob das Zeichen in seinem Gesamteindruck, d.h. die Verbindung dieser Bedeutungen, einen logischen
Sinn ergibt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasieaufwand
als beschreibende Angabe aufgefasst wird.
3.1.3. Die aus dem elementaren englischen Grundwortschatz
zusammengesetze und offensichtlich suggestiv wirkende Bezeichnung AMERICAN BEAUTY dürfte einem breiten
Publikum in der Schweiz ohne weiteres verständlich sein, wie auch die Beschwerdeführerin zu
Recht einräumt. In Übereinstimmung mit ihr und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich
diese Bezeichnung effektiv mit einem Personentypus assoziieren lässt, der dem "amerikanischen
Schönheitsideal" entspricht, auch wenn sich dieses Ideal "amerikanischer Schönheit"
(oder individualisiert und konkret aufgefasst als "amerikanische Schönheiten") letztlich
im Wesen ebenso wenig fassen lässt, wie die kulturelle Vielfalt, in der "amerikanische Schönheit"
in Erscheinung tritt ("schwarz/braun/gelb/weiss") oder als "american beauty" jeweils
in Werbung und Film vorgestellt und allenfalls als erstrebenswert hingestellt wird.
Zu folgen ist
auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass AMERICAN BEAUTY abgesehen von möglichen Assoziationen
mit den vielfältigen äusseren Erscheinungsbilder (sinnlich ausstrahlender) "amerikanischer
Schönheiten" auch auf einen gewissen, aus Film und Werbung allgemein bekannten "Lifestyle"
hinweist, den das Adjektiv "american" im nicht geografischen Sinne zum Ausdruck bringen soll.
In diesem Sinne dürften die angesprochenen Markenadressaten im Kennzeichen AMERICAN BEAUTY einen
Hinweis auf wesentliche Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren erkennen, gewissermassen das im
gekauften Produkt verkörperte Gut "amerikanischer Schönheit".
Hinzu kommt, dass
im Bereich der beanspruchten Schönheitspflegeprodukte die mehrdeutigen Assoziationen von "Schönheit"
mit "Amerika" eindeutig positiv sind und deshalb das Zeichen AMERICAN BEAUTY einen qualitätsanpreisenden
Charakter für die damit gekennzeichneten Waren erhält. Denn gerade die im Zeichen AMERICAN
BEAUTY angesprochene Schönheit und lifestyle-verheissende Werbebotschaft wird den Markenadressaten
hierzulande einen engen Zusammenhang suggerieren zwischen dem Gebrauch dieser Waren und der Möglichkeit,
dadurch diesem Schönheitsideal näher zu kommen. In diesem Sinne betont die Beschwerdeführerin
auch, dass beispielsweise durch den Gebrauch entsprechend gekennzeichneter Seifen die vom "amerikanischen
Schönheitsideal" geforderte "perfekte Haut" erreicht werden könne.
Abgesehen
von diesen Überlegungen, welche für den Gemeingutcharakter von AMERICAN BEAUTY sprechen, ist
im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin auch davon auszugehen, dass insbesondere Frauen
(in und ausserhalb der USA), welche dem angepriesenen Frauentyp entsprechen oder zu entsprechen wünschen,
unter der Bezeichnung AMERICAN BEAUTY gehandelte Produkte erwerben und benützen, um ihrem Ideal
zu entsprechen oder näher zu kommen. Insofern ist das Zeichen AMERICAN BEAUTY auch als Hinweis auf
den von diesem Zeichen angesprochenen Destinatärkreis aufzufassen, der sich im symbolischen Sinne
mit diesem Schönheitsideal identifiziert, es anstrebt und deshalb auch die so gekennzeichneten Seifen,
Parfümeriewaren, ätherischen Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer
und Zahnputzmittel in der Erwartung kauft, ein Stück "amerikanische Schönheit" zu
erstehen. Da AMERICAN BEAUTY in der Wahrnehmung eines beachtlichen Teils des angesprochenen Publikums
vorab eine - wenn auch teilweise symbolische - Umschreibung des Zielpublikums darstellt, ist dieses Zeichen
auch deshalb als gemeinfreie Beschaffenheitsangabe zu erachten, die ohne unterscheidungskräftige
Elemente für sich alleine nach Art. 2 Bst. a
MSchG grundsätzliche nicht schutzfähig ist
(vgl. Entscheid RKGE vom 23. Dezember 2004 BOYSWORLD, a.a.O., E. 6 mit Hinweis auf BGE
4A.13/1995 vom
20. August 1996 E. 4 ELLE, a.a.O., und BGer in PMMBI 1994 I, S. 47 VIP CARD).
Die erwähnten
Gesichtspunkte unterstreichen den Charakter von AMERICAN BEAUTY als Zeichen des Gemeingutes, weshalb
hier auch kein eintragungsfähiger Grenzfall anzunehmen ist (vgl. BGE
129 III 225 E. 5.3 MASTERPIECE,
veröffentlicht in Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2003 Nr. 139, S. 752).
3.2. Angesichts
der überragenden Bedeutung, welche das dem Gemeingut zugehörige Zeichen "american beauty"
für die Vermarktung von Schönheitspflegeprodukten haben kann, besteht ein die Interessen der
Beschwerdeführerin überwiegendes Interesse der übrigen aktuellen und potenziellen Konkurrenten,
diese Kennzeichnung für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten. Die Berufung auf das schillernde "amerikanische
Schönheitsideal" bei der Vermarktung von Schönheitspflegeprodukten ist zweifelsohne freihaltebedürftig
und darf daher von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht monopolisiert werden, es sei
denn, AMERICAN BEAUTY hätte sich im Markt für die beanspruchten Produkte der Beschwerdeführerin
als unterscheidungskräftiges Zeichen durchgesetzt, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht
geltend macht.
3.3. Unbegründet ist schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin verlangte
Gleichbehandlung mit den Eintragungen der Marken 5th AVENUE und HOLLYWOOD SMILE. Die Erwägung 6
der angefochtenen Verfügung gibt diesbezüglich die Rechtslage zutreffend wieder, weshalb darauf
verwiesen wird.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der hinterlegten
Marke AMERICAN BEAUTY für die beanspruchten Waren der Klasse 3 ("Seifen, Parfümeriewaren,
ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer und Zahnputzmittel")
- wenn auch mit unzutreffender Begründung jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen
hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Spruchgebühr
ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2).
In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand
einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung
der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist
der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 35'000.-- festzulegen (Johann Zürcher,
Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess, sic! 2002, S. 505, Leonz Meyer, Der Streitwert
in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 ff., Lucas David, Der Rechtsschutz
im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] I/2,
2. Aufl. Basel 1998, S. 29 f.). Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr ist
mit dem von ihr am 24. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung
ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--
wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses
Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
(mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsurkunde)
Die
vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung
Dieses
Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden.
Versand am: 6. Juni 2007