Abteilung II
B-7379/2006{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter
Marc Steiner (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann; Gerichtsschreiber Thomas Zogg.
H._______,
vertreten
durch A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, Postfach,
8024 Zürich,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Markenrecht
(Schutzverweigerung der internationalen Registrierung
Nr. 834'198 [Leimtube 3D] für die Schweiz)
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der IR-Marke 834'198 (3D) mit Ursprungsland Deutschland, registriert
am 17. August 2004. Die Marke beansprucht Schutz unter anderem in der Schweiz, und zwar für Adhésifs
(matières collantes) à usage industriel (Klasse 1) und Adhésifs (matières collantes)
pour la papeterie, la maison et le bricolage (Klasse 16). Sie sieht wie folgt aus:
Für die
Marke ist zudem der Farbanspruch Silber, Rot und Schwarz registriert.
B. Am 31. Oktober 2005 verweigerte
das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) der Marke in Bezug auf sämtliche
beanspruchten Warenklassen vorläufig den Schutz für die Schweiz mit der Begründung, die
Form sei gewöhnlich und banal.
C. In der Stellungnahme zur provisorischen Schutzverweigerung
vom 14. Februar 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das hinterlegte Zeichen von der
banalen Warenform erheblich abweiche und dass deshalb der Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu
gewähren sei.
D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 hielt das IGE an der Schutzverweigerung fest.
Die zu beurteilende Leimtube werde vom Abnehmer als übliche Form mit funktionalen und gestalterischen
bzw. rein dekorativen Elementen aufgefasst, welche nicht genügend von den zahlreichen banalen Formen
in diesem Warenbereich abweicht.
E. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 ersuchte die Bescherdeführerin
um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
F. Mit Verfügung vom 25. August 2006
verweigerte das IGE der IR-Marke 834'198 definitiv den Schutz in der Schweiz für die beanspruchten
Waren.
G. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2006 Beschwerde an die Eidgenössische
Rekurskommission für geistiges Eigentum und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die
Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 25. August 2006 aufzuheben.
2.
Es sei der Internationalen Registrierung 834'198 der Schutz in der Schweiz zu gewähren.
3.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, seine definitive Schutzverweigerung
aufzuheben und die Schutzzulassung zu verfügen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
H. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
I.
Am 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
J.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte die Vorinstanz ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens,
da ein hängiges Verfahren vor dem Bundesgericht (Geschäftsnummer
4A.1/2007) präjudizielle
Wirkung auf das vorliegende Verfahren haben könnte.
K. Noch vor dem Sistierungsantrag hatte
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung verlangt, welche am 29. März 2007 stattfand. Die Vorinstanz stimmte der Durchführung
derselben trotz hängigem Sistierungsgesuch zu. Anlässlich der Verhandlung hielten beide Parteien
an ihren Anträgen fest. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
L. Am 3. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz vom 23. März 2007. Mit Zwischenverfügung vom
4. April 2007 wurde das Sistierungsgesuch der Vorinstanz abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Es hat das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 von der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG). Die Beschwerde wurde
in der gesetzlichen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG,
SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Antragstellerin
betreffend Schutzausdehnung der IR-Marke 834'198 für die Schweiz ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2. Zwischen Deutschland und der Schweiz gelten das Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken (MMA) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gemäss den am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassungen
(
SR 0.232.112.3 und 0.232.04). Nach Art. 5 Abs. 2 MMA kann die Vorinstanz innerhalb eines Jahres ab
Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung erklären, dass sie dieser Marke den Schutz
in der Schweiz verweigere (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-7397/2006 vom 4. Juni 2007,
E. 2 Gitarrenkopf). Mit dem Versand der Notification de refus provisoire total am 31. Oktober 2005 aufgrund
der Mitteilung der Registrierung der IR-Marke 834'198 am 11. November 2004 wurde diese Jahresfrist eingehalten.
3.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ darf die Eintragung
insbesondere dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich
aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht. Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art.
2 lit. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG,
SR 232.11), wonach die Eintragung dann
zu verweigern ist, wenn das Zeichen, für welches der Markenschutz verlangt wird, Gemeingut ist.
Damit können Lehre und Praxis zu dieser Norm herangezogen werden (BGE
114 II 373 E. 1 Alta tensione,
128 III 457 E. 2 Yukon).
4.
4.1. Bei der Beurteilung einer Formmarke ist zu berücksichtigen,
dass die Abnehmerkreise in einer Waren- oder Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware
bzw. der Verpackung selber sehen und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis (Urteil des Bundesgerichts
4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006, E. 5 Wellenflasche). Es genügt deshalb nicht, dass eine angemeldete
Form die Ware von anderen Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunftsfunktion erfüllen,
um als Marke eingetragen werden zu können (Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken,
in: sic! 11/2002, S. 796). Nach der Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch
ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis der
Abnehmer haften bleiben", um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen (BGE
120 II 310 E. 3a-b The Original;
129 III 525 E. 4.1 Lego; Urteil des Bundesgerichts
4A.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.1).
4.2. Ist
die Form einer Ware oder einer Verpackung technisch bedingt, aber nicht technisch notwendig, wird sie
in der Regel zum Gemeingut nach Art. 2 lit. a
MSchG gezählt, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich
Eintragungsfähigkeit erlangen kann (BGE
129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Technisch bloss "mitbeeinflusste"
Formen gelten sodann auch ohne Verkehrsdurchsetzung als unterscheidungskräftig, falls sie sich nicht
in Formen des Gemeinguts erschöpfen (BGE
129 III 519 E. 2.4.4 Lego). Weitere Vorgaben können
sich aus nicht technischen Gebrauchskonventionen oder aus anderen Bedürfnissen ergeben und ebenfalls
ein Freihaltebedürfnis begründen. Nach Ansicht der Vorinstanz gehört die Marke der Beschwerdeführerin
zum durchsetzungsfähigen Gemeingut nach Art. 2 lit. a
MSchG.
4.3. Der im in Frage stehenden
Warensegment vorzufindende Formenschatz ist bei der Beurteilung einer Formmarke insofern von Bedeutung,
als es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu schaffen, die von den Abnehmern
als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element oder technisches Beiwerk verstanden
wird (Entscheid der RKGE vom 15. Dezember 2004, in: sic! 6/2005, S. 471 E. 6 Wabenstruktur). Mit der
zunehmenden Vielfalt von Formen in einem Warensegment steigen demnach die Anforderungen an die Unterscheidungskraft
einer Form (Streuli-Youssef, a.a.O., S. 796). Zentral ist dabei stets die Frage, ob der Konsument in
der fraglichen Form einen Hinweis zur Identifikation des Produktherstellers sieht. Nur solche Formelemente,
die der Konsument nicht mehr wegen ihrer ästhetischen Attraktivität und unter dem Gesichtspunkt
des Designs erwartet, können als Herkunftsbezeichnung Unterscheidungskraft haben (Entscheid der
RKGE vom 4. September 2003, in: sic! 2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche; Entscheid der RKGE vom 31. Oktober
2006, E. 8 Verdrehte Flasche).
4.4. Eine markenfähige Form kann auch durch die Kombination
von zwei- und dreidimensionalen Gestaltungsmitteln oder durch Einschränkung auf bestimmte Farben
begründet werden (Christoph Willi, Kommentar Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002,
Art. 2 N. 125). Mit der Geltendmachung eines Farbanspruchs bringt der Hinterleger zum Ausdruck, dass
er den Schutz der von ihm beanspruchten Marke nur in einer bestimmten Farbausführung beansprucht.
Damit eine an sich gewöhnliche Form, die zusätzlich zwei oder dreidimensionale Gestaltungselemente
enthält, als Marke geschützt werden kann, muss deren Kombination derart originell und kennzeichnungskräftig
sein, dass sie im Gedächtnis der Abnehmer haften bleibt (Urteil des Bundesgerichts
4A.6/1999 vom
14. Oktober 1999, in: sic! 4/2000, S. 286 E. 3c Runde Tablette; Entscheid der RKGE vom 12. Februar 1998,
in: sic! 3/1998, S. 300 f. E. 6 Blaue Flasche). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element
ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig
wirkt. Dies wird insbesondere durch gut erkennbare zweidimensionale Elemente - wie den Firmenschriftzug
- erreicht, da ein klarer Bezug zur betrieblichen Herkunft geschaffen wird (vgl. dazu den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts
B-7422/2006 vom 3. Mai 2007 [zur Publikation vorgesehen], E. 5 Goldrentier).
5.
5.1.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Form gleicht im Gesamtbild einer auf dem Kopf stehenden Tube.
Dagegen fällt es schwer, in ihr einen Flakon - ähnlich einem Parfümflakon - zu sehen.
Die Form ähnelt viel eher einer Crèmetube oder einer auf dem Kopf stehenden Shampooflasche.
All diesen Verpackungsformen ist gemein, dass sie für das Aufbewahren von dickflüssigen Massen
vorgesehen sind. Das Stehen auf dem Kopf macht die dickflüssige Masse sofort verfügbar und
erleichtert die Applikation der Flüssigkeit, im vorliegend zu beurteilenden Fall diejenige des Leims.
Missgeschicke - wie man sie beim zu heftigen Schütteln oder Drücken einer nicht auf dem Kopf
stehenden Flasche kennt - können so leicht verhindert werden. Die Grundkonzeption der zu beurteilenden
Form (eine auf den Kopf gestellte Tube, welche die darin befindliche Masse sofort verfügbar macht)
ist demzufolge nicht als einzigartiger und origineller Beitrag zur Warenform zu betrachten, sondern technisch
bzw. funktional bedingt.
5.2. Die Leimtube der Beschwerdeführerin besteht aus zwei dominierenden
Elementen: dem schwarzen Sockel einerseits und dem silbernen Aufsatz, den man wohl genauer als silbergrau
bezeichnen müsste, andererseits. Der schwarze Sockel ist oval und weitet sich gegen unten aus. Er
dient einerseits als Deckel, andererseits ermöglicht er den stabilen Stand der Leimtube. Der schwarze
Sockel unterscheidet sich in der Form kaum von anderen Deckeln, die das senkrechte Stehen auf dem Kopf
ermöglichen. Solche Deckel weiten sich typischerweise gegen unten aus, um die notwendige Stabilität
der Verpackung sicherzustellen. Man findet sie deshalb regelmässig bei Tuben und Shampooflaschen.
Auch der Deckel der Leimtube ist folglich technisch bedingt.
Der silberne Aufsatz hat eine rundlich
geschwungene Form, die sich zunächst ausweitet und sich gegen oben wieder verjüngt. Sie endet
abrupt durch einen schrägen Schnitt. Die runde Form ist typisch für Behälter wie Flaschen
oder Tuben. Bei der rundlichen Ausbuchtung handelt es sich um ein verbreitetes Gestaltungselement. Zudem
passt sich die Form - insbesondere der Bauch - ideal an die Anatomie der Hand an. Die geschwungene Grundform
des silbernen Aufsatzes hat deshalb ebenfalls eine technisch bedingte Komponente. Einzig der abrupte
schräge Schnitt weicht leicht vom üblichen Erscheinungsbild von auf dem Kopf stehenden Flaschen
oder Tuben ab. Dieser Schnitt ist aber nicht mehr als ein ästhetisches und dekoratives Element,
das unter dem Gesichtspunkt des Designs erwartet wird. Ästhetik und Design sind aber nicht durch
das zeitlich unbefristete Markenrecht, sondern durch das Designgesetz zu schützen. Im Gesamteindruck
bleibt der schräge Schnitt lediglich ein ästhetisches Stilmittel, das zu wenig auffällt,
als dass es als Unterscheidungs- und Identifikationsmerkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1
MSchG dienen könnte
(vgl. dazu auch den Entscheid der RKGE vom 4. September 2003, in: sic! 2/2004, S. 99 E. 4 Diortasche).
Das
rote Viereck oberhalb des schwarzen Sockels ist mit längs verlaufenden Rippen versehen. Dieses Element
dient dem besseren Halt der Finger bei der Applikation des Leims. Es handelt sich um ein vorwiegend funktionales
Element, das - mit Ausnahme der besonderen Farbgebung (vgl. dazu E. 5.3 hiernach) - vom Konsumenten erwartet
wird. Solche Haltevorrichtungen findet man deshalb auch regelmässig bei anderen Bastel- und Büroutensilien
wie Leucht- oder Leimstiften.
5.3. Der für die Leimtube der Beschwerdeführerin beantragte
Farbanspruch lautet auf Schwarz, Rot und Silber. Schwarz und Rot sind im beanspruchten Warensegment verbreitete
Farben. Insbesondere Deckel sind oft in schwarzer Farbe gehalten. Durch die rote Farbe sticht dem Konsumenten
das Viereck oberhalb des scharzen Sockels als Haltevorrichtung sofort ins Auge. Er erkennt, wie er die
Tube in die Hand nehmen muss, damit er den Leim optimal auftragen kann. Die rote Farbe ist zwar auffällig,
wird aber zugleich als Signalfarbe regelmässig dazu benutzt, jemanden auf etwas aufmerksam zu machen.
Wie im hier zu beurteilenden Fall hat sie insoweit eine funktionale Komponente. Damit kommt dem beschriebenen
Viereck unter Berücksichtigung der roten Farbe eine gewisse Bedeutung zu, die allerdings durch
das funktionale Element relativiert wird. Der Rest der Form ist in einem dem Industriestandard entsprechenden
Silber bzw. Silbergrau gehalten. Im verschwommenen Erinnerungsbild des Konsumenten hinterlässt auch
diese Farbe keinen prägenden Eindruck.
5.4. Letztlich kommt es bei der Beurteilung einer Formmarke
auf den optischen Gesamteindruck an. Der Gesamteindruck darf nicht durch die gemeinfreien Elemente geprägt
sein (Willi, a.a.O., Art. 2 N. 124). Der zu schützende Gegenstand muss sich vom gewöhnlichen
Formenschatz unterscheiden und bei den massgeblichen Abnehmerkreisen - hier vorwiegend der Detailhandelskäuferschaft
von Leim, insbesondere auch der Kundschaft von Bau- und Hobbyfachmärkten - aufgrund der Originalität
als betriebliche Herkunftsbezeichnung aufgefasst werden. Im beanspruchten Warensegment (Leim für
gewerbliche und private Zwecke) gibt es unbestrittenerweise eine grosse Formenvielfalt (vgl. E. 4.3 hiervor).
Tuben, Flaschen, Dosen, Kübel, Stifte und Töpfe sind nur einige der möglichen Warenformen.
Diese Formenvielfalt führt dazu, dass es umso schwieriger ist, eine originelle und unterscheidungskräftige
Form zu schaffen, die beim Konsumenten als betriebliche Herkunftsbezeichnung haften bleibt. Nur der Umstand,
dass eine Form neu ist, reicht nicht, um den abstrakt erwarteten Formenschatz zu sprengen. Die Form der
strittigen Leimtube ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Plädoyernotizen,
S. 7) durchaus praktisch. Einerseits liegt sie bei der Applikation des Leims ergonomisch in der Hand,
andererseits ermöglicht das Stehen auf dem Kopf die sofortige Verfügbarkeit des Leims (vgl.
ausführlich E. 5.2). Einzig der schräge Schnitt weicht leicht vom Gewohnten ab. Den Gesamteindruck
vermag er aber nicht entscheidend zu prägen. Somit verleiht das Design der Leimtube keine genügende
Kennzeichnungskraft. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Leimtube der Beschwerdeführerin
als dreidimensionales Gestaltungsmittel zu wenig von den gewohnten und erwarteten Formen im Leimsektor
abhebt und mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Konsumenten haften bleibt. Auch die
Kombination von Form und Farbe prägt das Gesamtbild nicht derart, dass es vom Erwarteten in kennzeichnungskräftiger
Weise abweicht. Bei Leimtuben herrscht nicht nur eine enorme Formen-, sondern auch eine ebenso reiche
Farbenvielfalt. Diese führt dazu, dass viele Farben und Farbkombinationen als banal gelten. Dies
ist auch bei der Leimtube der Beschwerdeführerin der Fall, zumal die dominierende Farbe Silber bzw.
Silbergrau einem verbreiteten Industriestandard entspricht (vgl. 5.3 hiervor). Die beantragte Form ist
demnach auch unter Berücksichtigung des Farbanspruchs zu wenig unterscheidungskräftig und kann
nicht als Marke geschützt werden.
6. Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Ohne sachlichen Grund
dürfen zwei rechtlich gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich beurteilt werden (Willi, a.a.O.,
Art. 2 N. 28). Bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geht es darum, ob ein konkretes Zeichen
mit eingetragenen Marken - im Hinblick auf die Schutzfähigkeit - in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen vergleichbar ist (Entscheid der RKGE vom 30. März 2004, in: sic! 10/2004,
S. 776 E. 10 Ready2Snack). Gerade im Markenrecht ist dieser Grundsatz aber mit Zurückhaltung anzuwenden,
weil bei Marken selbst geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von erheblicher
Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts
4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997,
S. 161 E. 5c Elle; Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004, S. 97 E. 11 Ipublish).
Die
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten, gerichtlich beurteilten Verpackungsformen (Entscheid
der RKGE vom 24. März 1998, in: sic! 4/1998 399 Parfümflasche, Entscheid der RKGE vom 18. Februar
2004, in: sic! 9/2004 674 Eiform, Urteil des Bundesgerichts
4C.57/2004 vom 26. April 2004, in: sic! 2004
676 Katalysatorträger, RKGE vom 24. April 2006, in: sic! 10/2006 671 Quaderförmige Flasche)
sind mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Allen zitierten Entschieden ist gemein,
dass die jeweiligen Formen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Erwarteten und
Gewohnten abweichen und deshalb bei den Abnehmern im Gedächtnis haften bleiben. Bei der Leimtube
der Beschwerdeführerin ist dies gerade nicht der Fall (vgl. ausführlich E. 5). Die Beschwerdeführerin
weist zwar zu Recht darauf hin, dass die von der Rekurskommission mit Entscheid vom 11. November 2005,
publiziert in: sic! 4/2006, S. 264 ff., beurteilte Verpackung "Tetrapack" trotz der Kombination
von teilweise komplexen geometrischen Elementen nicht auffälliger ist als die vorliegend zu beurteilende
Leimtube. Indessen ist nicht darin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen, sondern in der Beurteilung
der Form im Verhältnis zur Funktionalität der Verpackung (vgl. dazu E. 5.2) und zur Formenvielfalt
im in Frage stehenden Warensegment. Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1
VwVG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3
des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR 173.320.2]).
8. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63
Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1
VGKE). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden
Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall
der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu
weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt
würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten
auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsprozess,
in: sic! 7/8 2002, S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und
Firmen, in: sic! 6/2001, S. 559 ff.; Lucas David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel
1998, S. 29 f.). Demnach ist eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- zu erheben, welche mittels des geleisteten
Kostenvorschusses zu decken ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr
von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem
erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
-
der Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR
834'198; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Der
vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Thomas Zogg
Rechtsmittelbelehrung
Dieses
Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden.
Versand am: 20. Juli 2007