Sachverhalt:
A.
Die
Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der am 5. September 2007 bei der Vorinstanz hinterlegten Schweizer Wortmarke
566'528 "QUANTEX". Sie beansprucht unter anderem Schutz für folgende Dienstleistungen:
Klasse 35
Werbung; Marktforschung; Marketing;
Veranstaltung von Ausstellungen für Handel und Gewerbe zu wirtschaftlichen und Werbezwecken; Veranstaltung
und Durchführung von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Aufbereitung von Informationen
für Handel und Gewerbe; Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Wert- und Effizienzermittlung in Geschäftsangelegenheiten;
Beratung im Bereich des Managements von Preisrisiken; Büroarbeiten; Buchführung, Buchprüfung
und Revision; Geschäftsführung; zur Verfügung stellen von Geschäftsinformationen
via globale Computer-Netzwerke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Unternehmensverwaltung;
Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Verwaltung von Dateien mittels Computer; Zusammenstellung
und Systematisierung von öffentlichen und privaten Daten in Computerdatenbanken; Beratungsdienstleistungen
für alle aufgelisteten Dienstleistungen.
Klasse
36
Versicherungs- und Finanzwesen; Vermittlung von Vermögensanlagen in
Fonds; Vermögensverwaltung; zur Verfügungstellen von Finanz-Informationen über Computersysteme;
Finanzdienstleistungen mittels Computersysteme; interaktive elektronische Abwicklung von Finanzdienstleistungen
via globale Computer-Netzwerke; Geldgeschäfte; Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen; Finanztransaktionen;
Beratung im Bereich der Finanzplanung und des Finanzmanagements; Immobilienwesen; Erstellen von Finanzberichten;
Bewertung von Finanzanlagen; finanzielles Sponsoring im Bereich von Kultur, Sport und Forschung; Beratungsdienstleistungen
für alle aufgelisteten Dienstleistungen.
B.
Am
28. August 2014 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Schweizer Wortmarke 669'119 "Quantum
CapitalPartners" bei der Vorinstanz. Die Anmeldung wurde am 2. Februar 2015 auf Swissreg veröffentlicht.
Die Marke ist für folgende Dienstleistungen registriert:
Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über
die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Unternehmensberatung;
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung;
betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Erstellung von betriebswirtschaftlichen
Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der
Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren
und Dienstleistungen für Dritte; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations];
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches
Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personalmanagementberatung;
Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe]
bei der Geschäftsführung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten.
Klasse
36
Geldgeschäfte; Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte;
Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von
Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen; Dienstleistungen des Finanzwesens, nämlich Anlagenberatung,
Investitionsmanagement und Vermögensverwaltung; Verwaltung und Vermittlung von finanziellen Beteiligungen
an Unternehmen; Erteilung von Finanzauskünften; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; finanzielle
Förderung; Versicherungsberatung; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Investmentgeschäfte
mittels ausserbörslichem Beteiligungskapital [Venture Capital sowie Private Equity Kapital]; Kreditvermittlung;
Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Vergabe von Darlehen; Vermittlung von Vermögensanlagen
in Fonds, Vermittlung von Kapital, soweit in Klasse 36 enthalten.
C.
Gestützt
auf ihre ältere Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 30. April 2015 gegen die Eintragung des jüngeren
Zeichens Widerspruch und beantragte dessen Widerruf für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen.
Sie begründete ihren Widerspruch mit der Gleichartigkeit und teilweisen Identität der einander
gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 sowie der Zeichenähnlichkeit aufgrund
des Wortanfangs "QUANT". Der Zusatz "CapitalPartners" bei der angefochtenen Marke
sei als blosser Zusatz bzw. Angabe des Dienstleistungserbringers beschreibend und freihaltebedürftig,
somit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unbeachtlich. Daraus resultiere eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
D.
Mit
Widerspruchsantwort vom 7. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Widerspruchs.
Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Widerspruchsmarke sei nur schwach kennzeichnungskräftig,
da sie sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehne. Somit genügten bereits
bescheidene Abweichungen, um eine genügende Unterscheidbarkeit zu schaffen, so dass an die Unterscheidbarkeit
kein strenger Massstab anzulegen sei. Des Weiteren bestehe eine bildliche und phonetische Unterscheidung
der beiden in Frage stehenden Marken. Damit könne im vorliegenden Fall nicht von einer Markenverletzung
gesprochen werden, womit der Widerspruch abzuweisen sei.
E.
Mit
Replik vom 10. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Widerspruch fest. Sie erklärte,
der Widerspruchsmarke "QUANTEX" komme eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu, da das Element "Quant", verstanden als "kleinste, nicht teilbare Einheit einer physikalischen
Grösse", für Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Insgesamt sei von einer ernsthaften
Verwechslungsgefahr auszugehen.
F.
Die
Beschwerdeführerin wiederholte mit Duplik vom 12. Januar 2016 ihren Antrag auf Abweisung des Widerspruchs.
G.
Mit
Schreiben vom 6. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Deutsche Patent- und
Markenamt mit Beschluss vom 28. April 2016 den von der Beschwerdegegnerin in Deutschland gestellten Antrag
auf Löschung der in Deutschland registrierten Wortmarke "Quantum CapitalPartners" abgewiesen
habe, da es der angegriffenen Marke nicht am erforderlichen Minimum an Unterscheidungskraft fehle. Dieser
Beschluss sei auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
H.
Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2016 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung
der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 669'119 "Quantum CapitalPartners". Zur Begründung
führte sie aus, die von den zu vergleichenden Marken beanspruchten Dienstleistungen der Klassen
35 und 36 seien teilweise gleichartig, teilweise identisch. Der Zeichenbestandteil "CapitalPartners"
der angefochtenen Marke sei rein beschreibend und werde als blosser Zusatz zum Hauptelement "Quantum"
wahrgenommen. Die Widerspruchsmarke "QUANTEX" und der Zeichenbestandteil "Quantum"
stimmten in den ersten vier Buchstaben überein und seien beide zweisilbig. Ähnlichkeiten bestünden
auch bei der Konsonantenfolge. Daraus resultiere eine Ähnlichkeit im Klang- und Schriftbild der
Zeichen. Da beide Zeichen zudem eine Angabe enthielten, welche auf eine bestimmte Menge / Quantität
hinweise, bestünde insoweit auch eine Ähnlichkeit auf der Sinngehaltsebene. Der Sinngehalt
der Widerspruchsmarke sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die beanspruchten
Dienstleistungen nicht direkt beschreibend. Die Widerspruchsmarke verfüge somit über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und einen normalen Schutzumfang. Dies treffe auch auf die angefochtene Marke "Quantum
CapitalPartners" zu. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid des Deutschen Patent-
und Markenamtes, der das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke feststelle,
sei daher vorliegend nicht massgeblich. Die angegriffene Marke übernehme die Widerspruchsmarke in
weiten Teilen und füge dem Begriff "Quantum" den kennzeichnungsschwachen Zusatz "CapitalPartners"
an. Daraus resultiere eine grosse Zeichenähnlichkeit. Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfangs
der Widerspruchsmarke, der Zeichenähnlichkeit sowie der Identität respektive hochgradigen Gleichartigkeit
der Dienstleistungen sei der von der angefochtenen Marke zu beachtende Abstand nicht eingehalten.
I.
Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 14220 vom 28. Dezember 2016 sei vollumfänglich
aufzuheben und der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke "Quantum CapitalPartners" abzuweisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der beanspruchten Dienstleistungen
sei von den Konsumenten eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der Herkunft zu erwarten. Die Vorinstanz
ignoriere nicht nur, dass es sich beim Begriff "Quant" um einen Begriff der Physik und damit
um Gemeingut handle, es unterstelle zudem dem Publikum, es würde den Unterschied zwischen den zu
vergleichenden Marken nicht merken. Überdies sei die Widerspruchsmarke schwach. Somit genügten
bereits bescheidene Abweichungen, um eine genügende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Im vorliegenden
Fall bestünden Unterschiede in bildlicher und phonetischer Hinsicht. Insgesamt könne nicht
von einer Markenverletzung gesprochen werden.
J.
Mit
Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie brachte vor, sie
habe die Kennzeichnungskraft ihrer Marke "QUANTEX" auf Grund intensiven Gebrauchs gesteigert,
weshalb die Marke "QUANTEX" nicht nur über eine normale, sondern über eine starke
Kennzeichnungskraft verfüge. Entsprechend reichten die geringfügigen Unterschiede zwischen
der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Zwischen
der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke sei eine Zeichenähnlichkeit und damit eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr klar zu bejahen, selbst wenn von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums
ausgegangen werde.
K.
Die
Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2017 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und
beantragte, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen.
L.
Mit
Replik vom 22. Juni 2017 vertrat die Beschwerdeführerin nach wie vor die Ansicht, dass es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine schwache Marke handle. So denke man im Zusammenhang mit Dienstleistungen
wie Finanzplanung, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds etc. nicht automatisch an die Marke
der Beschwerdegegnerin. Daran vermöchten auch deren vorgebrachten Geschäftsdokumente nichts
zu ändern, da diese nur den markenmässigen Gebrauch aufzeigten. Zudem liesse sich mit selbst
erstellten Präsentationen, eigenen Jahresberichten, selbst erstellten Informationsblättern,
Factsheets, eigenen Fondsverträgen oder selbst erstellten Anlegerbriefen gar nichts beweisen.
M.
Die
Beschwerdegegnerin erklärte mit Duplik vom 16. August 2017, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
gehe es bei einer starken Marke nicht um deren Verkehrsdurchsetzung, sondern um die durch intensive Benutzung
sowie Werbung und Markenaufbauarbeit erlangte erhöhte Bekanntheit und Kennzeichnungskraft. Die von
ihr mit Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen seien sehr wohl dazu geeignet, die intensive Benutzung
und Bewerbung der Marke "QUANTEX" zu beweisen. Dabei sei es gerade immanent, dass sowohl die
Bewerbung wie auch die Benutzung eines Zeichens durch die Markeninhaberin selbst erfolge und die entsprechenden
Beweismittel auch von dieser produziert bzw. verwendet würden.
N.
Mit
Schreiben vom 18. August 2017 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz
in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin hat als Widerspruchsgegnerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs.
1 Art, 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn
diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert
ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver-bindung mit Art.
31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11). An die Unterschiedlichkeit
der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich
die Zeichen sind (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2c "Orfina").
Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay [fig.]").
2.2 Die
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister,
soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Urteile des BVGer B-2354/2016
vom 29. März 2017 E. 3.2.1 "ALLIANZ/ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]";
B-531/2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]", je mit Hinweisen). Für die Annahme gleichartiger
Waren und Dienstleistungen sprechen damit eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles
Leistungspaket als marktlogische Folge, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit
der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2354/2016 E.
3.2.1 "ALLIANZ/ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-2269/2011 vom
9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"). Zwischen Dienstleistungen besteht Gleichartigkeit,
wenn der Eindruck einer einheitlichen "Organisationsverantwortung" für die verschiedenen
Angebote und eines wirtschaftlich sinnvollen "Leistungspakets" geschaffen wird (vgl. hierzu
und zum Folgenden: Urteile des BVGer B-2354/2016 E. 3.2.2 "ALLIANZ/ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung
[fig.]"; B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 ff. "Absolut und Absolutbar/Absolute Poker
bzw. Absolute Poker.com [fig.]" mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Für
die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung
der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller";
121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere
Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas";
Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008
vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls
der Sinngehalt massgebend
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BVGer B-2354/2016 E. 3.4 "ALLIANZ/ALLIANZ
TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). Die Übereinstimmung auf einer Ebene genügt
in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai
2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und
optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan";
119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat").
2.4 Eine
Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der
Waren und Dienstleistungen Fehlzu-rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren
Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten
wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter
aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen
(Urteile B-2354/2016 E. 3.5 "ALLIANZ/ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]";
B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]").
2.5 Eine
starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit
von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128
III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù
Sat HD [fig.]"). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen
oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122
III 385 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello
/ Yellow Access AG").
Es ist dem Markeninhaber überlassen, wie und durch wen er die Marke bekannt machen lässt.
Markenbekanntheit setzt keine Prominenz des In-habers, sondern, wie die Verkehrsdurchsetzung nach Art.
2 Bst. a MSchG, ein von der einzelnen Gebrauchssituation gelöstes, abstrahiertes Wieder-erkennen
des hinterlegten Zeichens als Marke bei den Verkehrskreisen vo-raus. Dieses lässt sich zwar in vielen
Fällen nur durch Verkaufsstatistiken, Werbeaufwand oder eine bestimmte tatsächliche Gebrauchsweise
glaub-haft dartun, bedarf aber über diesen tatbestandsmässigen Erfolg des Wie-dererkennens
hinaus keines ergänzenden Nachweises besonderer Ver-dienste oder persönlicher Gebrauchshandlungen
des Inhabers (Urteil des BVGer B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 2.5 "Aus der Region. Für
die Region"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss diese daher glaubhaft machen
(Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August 2013 E. 2.5 "Küngsauna [fig.]/SAUNAKING";
B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4 "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]").
2.6 Für
schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke.
Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit
zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche
Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2
"Jump [fig.]/Jumpman"; B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3
pH/Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die
Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von
den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in
blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des
BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood").
3.
3.1 Die
Widerspruchsmarke wird unter anderem für Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 beansprucht, die
angefochtene Marke ebenfalls für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36. Die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung, dass es sich dabei um gleiche respektive hochgradig gleichartige Dienstleistungen
handelt, wird von den Parteien nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden.
3.2 Zur
Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen
(Urteil des BVGer B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence").
Die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, namentlich
Versicherungs-
und Finanzwesen und Geldgeschäfte, richten sich an
Fachleute der Finanz- und Versicherungsbranche, aber auch an das breite Publikum (vgl. Urteile des BVGer
B-8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 3.2 "LOMBARD ODIER & CIE./Lombard NETWORK
[fig.]"; B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3 "Total Trader").
Die Dienstleistung Werbung in Klasse 35 richtet sich in erster
Linie an Personen, welche Werbung platzieren möchten und somit an ein Fachpublikum (Urteile des
BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2 "METRO/METROPOOL"; B-1009/2010 vom 14. März
2011 E. 3.1 "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). Auch die übrigen Dienstleistungen
der Klasse 35 wie Marktforschung, Marketing, Büroarbeiten, Buchführung,
Buchprüfung und Unternehmensverwaltung richten sich primär an ein Fachpublikum, insbesondere
aus Handel und Gewerbe.
Da die beanspruchten Dienstleistungen zudem keine des täglichen Bedarfs sind, ist die Einschätzung
der Vorinstanz, dass diese mit erhöhter Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden, nicht zu beanstanden
(vgl. Urteile des BVGer B-6426/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 "VZ [fig.]/SVZ"; B-38,
39 + 40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.1 "IKB/ICB [fig.], IKB/ICB, IKB/ICB BANKING GROUP"; B-7698/2008
vom 4. Dezember 2009 E. 5.2 "Etavis/Estavis").
4.
Im
vorliegenden Fall stehen sich die reinen Wortmarken "QUANTEX" und "Quantum CapitalPartners"
gegenüber.
4.1 Die
Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Zeichenbestandteil "CapitalPartners"
der angefochtenen Marke sei rein beschreibend und werde als blosser Zusatz zum Hauptelement "Quantum"
wahrgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Publikum bezüglich der angefochtenen
Marke in erster Linie am Begriff "Quantum" orientieren werde. Die Widerspruchsmarke "QUANTEX"
und der Zeichenbestandteil "Quantum" der angefochtenen Marke stimmten in den ersten vier Buchstaben
überein und seien zweisilbig. Ähnlichkeiten bestünden auch bei der Konsonantenfolge. Daraus
resultiere - trotz unterschiedlicher Endung - eine diesbezügliche Ähnlichkeit im
Klang- und Schriftbild der Zeichen. Da beide Zeichen mit "Quant" eine Angabe enthielten, welche
auf eine (bestimmte) Menge/Quantität hinweise, bestünden auch Ähnlichkeiten auf der Sinngehaltsebene.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Marke dürfe nicht auf den Begriff "Quantum"
reduziert werden. Der Zusatz "CapitalPartners" sei nicht einfach als zusätzlicher Bestandteil
zum kennzeichnenden Hauptelement einer bestehenden Marke - hier "QUANTEX" - hinzugefügt
worden. Vielmehr sei "CapitalPartners" als gleichwertiger Namens-Bestandteil der neuen, anderslautenden
Marke "Quantum CapitalPartners" zu betrachten. Gerade auf Grund der Schreibweise von "CapitalPartners"
liege der Fokus, wenn nicht auf der ganzen Marke, dann auf dem zweiten Wort der Marke, eben "CapitalPartners".
Dieser Markenbestandteil - und eben nicht der Bestandteil "Quantum" - zeige gerade
die Kernkompetenz der Beschwerdeführerin auf, welche im Investmentbereich liege. Beim Aussprechen
von "QUANTEX" werde die Endung nicht weggelassen, da "Quant" alleine viel zu allgemein
sei, als dass man damit überhaupt eine konkrete Marke assoziieren würde. Und genau in den Schlusssilben
unterscheide sich die angegriffene Marke vom Widerspruchszeichen in bildlicher und phonetischer Hinsicht.
Die Beschwerdegegnerin geht von einer erheblichen Zeichenähnlichkeit auf klang- und schriftbildlicher
Ebene aus, da die Vergleichszeichen über den identischen Stamm "Quant" am Wortanfang verfügten.
An diesem Umstand ändere auch das Hinzufügen der Wörter "CapitalPartners" zur
angefochtenen Marke nichts. Die Beschwerdeführerin lege gleich selber dar, dass der Zusatz "CapitalPartners"
als Hinweis auf die Natur der angebotenen Dienstleistungen verstanden werde. Entsprechend sei der Bestandteil
"CapitalPartners" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen rein beschreibend,
weshalb er den Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflusse. Damit übernehme die angefochtene Marke
die Widerspruchsmarke in leicht abgeänderter Form.
4.2 Die
Zeichen "QUANTEX" und "Quantum CapitalPartners" stimmen im Zeichenanfang "Quant-"
und damit in den ersten fünf Buchstaben überein. Unterschiede bestehen dagegen in der Endung
des "Quant" enthaltenden Wortes, d.h. "-EX" bei der Widerspruchsmarke und "-um"
bei der angegriffenen Marke, sowie beim Zusatz "CapitalPartners" bei der angefochtenen Marke.
4.2.1 Das
gemeinsame Anfangselement "Quant" bedeutet "kleinstmöglicher Wert einer physikalischen
Grösse" (vgl. Duden online). Das Wort stammt vom lateinischen "Quantum", was "bestimmte
(jemandem, einer Sache zukommende) Menge" heisst (vgl. Duden online). "Quantum" wird auch
in der Alltagssprache im Sinne von Menge / Ration gebraucht, z.B. "das tägliche Quantum
Kaffee" oder "ein Quantum Humor" (vgl. Duden online). Schliesslich ist anzufügen,
dass "Quant" ein Familienname ist, was jedoch höchstens jenen bekannt sein dürfte,
die schon von der Erfinderin des Minirocks, Mary Quant, gehört haben (vgl. https://de.wikipedia.org/ wiki/Mary_Quant ,
abgerufen am 28.02.2018).
Im Zusammenhang mit Dienstleistungen ist für "Quant" respektive "Quantum"
keine beschreibende Bedeutung ersichtlich - anders als dies bei bestimmten Waren wie etwa den Lebensmitteln,
die im Gegensatz zu Dienstleistungen mess- und teilbar sind, der Fall sein könnte. Insofern wirken
die Elemente "Quant" und "Quantum" im vorliegenden Fall unbestimmt.
4.2.2 Das
zusätzliche Element "CapitalPartners" der angefochtenen Marke entstammt der englischen
Sprache. Es besteht aus den Wörtern "Capital" und "Partners". "Capital"
bedeutet auf Deutsch "Kapital", nebst der Bedeutung "Hauptstadt, Grossbuchstabe, Vorteil";
"Partners" ist die englische Pluralform des identischen deutschsprachigen Wortes "Partner"
(vgl. Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Insgesamt wird "CapitalPartners"
im Zusammenhang mit den beanspruchten Unternehmensdienstleistungen der Klasse 35 und Finanzdienstleistungen
der Klasse 36 unschwer als "Kapitalpartner" verstanden. Dabei handelt es sich, wie selbst die
Beschwerdeführerin anmerkt, um einen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet respektive auf den Leistungserbringer
und ist damit beschreibend (vgl. Urteil B-38/2011, B-39/2011, B-40/2011 vom 29. April 2011 E. 7.1.2
"IKB/ICB BANKING GROUP").
Daraus folgt, dass der Bestandteil "CapitalPartners" im Gesamteindruck nicht prägend
ist. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit dürfen schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile
jedoch nicht einfach weggestrichen werden. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck
von Marken beeinflussen und in Verbindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen.
Die Verwechslungsgefahr ausschliessen können sie allerdings für sich selbst nur, wenn sie dem
ganzen Zeichen einen veränderten Sinngehalt vermitteln (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan";
Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello / Yellow Access AG").
Der Bestandteil "CapitalPartners" ist mit seinen 15 Buchstaben mehr als doppelt so lang
wie der erste Bestandteil "Quantum". Insofern weist er im Vergleich zu "Quantum"
eine beachtliche Länge auf, weswegen er trotz seines beschreibenden Charakters zumindest mitzuberücksichtigen
ist (vgl. Urteil B-38/2011, B-39/2011, B-40/2011 E. 7.1.2 "IKB/ICB BANKING GROUP"). Hinzu kommt,
dass das angefochtene Zeichen mit "CapitalPartners" einen, wenn auch schwachen, Sinngehalt
aufweist. Daher ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ihre Marke entgegen der Ansicht
der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht auf den Begriff "Quantum" reduziert werden
darf.
4.2.3 Losgelöst
vom zusätzlichen Element "CapitalPartners" haben die Vergleichszeichen je zwei Silben
(QUAN - TEX respektive QUAN - TUM), mit dem Zusatz "CapitalPartners" erhöht
sich die Silbenzahl bei der angefochtenen Marke von zwei auf sieben (QUAN - TUM - CA -
PI - TAL - PART - NERS). Die Zeichen bestehen aus je 7 Buchstaben; mit erwähntem
Zusatz weist die angefochtene Marke 15 Buchstaben auf und ist damit, wie bereits ausgeführt, mehr
als doppelt so lang. Die Vokalfolgen lauten A-E und A-U (mit Zusatz: A-U-A-I-A-A-E).
Dass die Widerspruchsmarke in Grossbuchstaben und die angefochtene Marke in Gross
und Kleinbuchstaben
geschrieben ist, ist für die Beurteilung des Schriftbildes entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer B-1637/2015 vom 14. September 2015 E. 4.1
"femibion [fig.]/FEMINABIANE"; B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 "Lifetex/LIFETEA").
4.2.4 Die
Vergleichszeichen unterscheiden sich, abgesehen vom zusätzlichen Element "CapitalPartners",
zudem in der dem Element "Quant" angefügten Endung: Während die Widerspruchsmarke
mit "-EX" endet, lautet die Endung beim angegriffenen Zeichen "-um". Dadurch erhält
die Widerspruchsmarke - ähnlich wie beim Vergleich von "BOSS" mit "BOKS"
- im Klangbild "etwas Abgehacktes", während die angegriffene Marke mit der Endung
"-um" einen viel weicheren Klang hat (vgl. BGE 121 III 377 E. 3a "Boss/Boks"). Zudem
hat die Endung "-EX" im Gegensatz zu "-um" eine eigenständige Bedeutung im Sinne
von "aus, aus - heraus" (vgl. Duden online). Anders als etwa bei den Marken "Müllex",
"Krust-ex" oder "Mosquit-ex" ergibt die Endung "-EX" bei der Widerspruchsmarke
indessen keinen bestimmten Sinngehalt.
4.3 Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Marke und die Widerspruchsmarke in schriftbildlicher
und klanglicher Hinsicht sowie im Sinngehalt trotz bestimmter Unterschiede ähnlich sind.
5.
Abschliessend
ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft beider Marken
sowie des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten
Dienstleistungen walten lassen, über die Verwechslungsgefahr zu urteilen.
5.1 Während
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass die Widerspruchsmarke über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft und einen normalen Schutzumfang verfügt, vertritt die Beschwerdeführerin
die Auffassung, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine schwache Marke handelt, da der Begriff
"Quant" dem Gemeingut unterliege und folglich der Schutzumfang entsprechend eingeschränkt
sei.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Kennzeichnungskraft ihrer Marke
"QUANTEX"
auf Grund intensiven Gebrauchs gesteigert, weshalb "QUANTEX" nicht nur über eine normale,
sondern eine starke Kennzeichnungskraft verfüge.
5.2 Um
die behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft zu belegen, verweist die Beschwerdegegnerin auf bestimmte
Seiten ihrer Homepage www.quantex.ch (Beilagen 1, 2, 45) und legt folgende Schriftstücke ins Recht:
- Unterlagen
von Präsentationen über "QUANTEX"-Fonds im Zeitraum zwischen Mai 2008 bis April 2016
(Beilagen 3-13)
- Jahresberichte
über "QUANTEX"-Fonds im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 (Beilagen 14-42)
- Zwei
Medienberichte vom September/Oktober 2014 (Beilagen 43+44)
- Anlegerinformationen
vom Zeitraum zwischen Juli 2011 und Februar 2016 (Beilagen 46-67)
- Factsheets
zu einzelnen "QUANTEX"-Fonds vom Zeitraum zwischen Dezember 2011 und Dezember 2016 (Beilagen
68-102)
- Fondsverträge
vom Juni 2011 bis August 2016 (Beilagen 103-106)
- Muster
eines monatlichen Anlegerbriefes vom Oktober 2016 und Übersicht der Anlegerbriefe des Jahres 2015
(Beilagen 107+108).
5.2.1 Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin zeigen diese Dokumente nur den markenmässigen Gebrauch auf.
Mit selbst erstellten Präsentationen, eigenen Jahresberichten, selbst erstellten Informationsblättern,
Fact-sheets, eigenen Fondsverträgen oder selbst erstellten Anlegerbriefen liesse sich gar nichts
beweisen.
5.2.2 Den
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belegen, die aus den Jahren 2008 bis 2016 stammen, lässt
sich entnehmen, dass die Widerspruchsmarke in dieser Zeit und damit über einen längeren Zeitraum
im Zusammenhang mit Anlagefonds markenmässig gebraucht worden ist. Jedoch bleibt unklar, inwiefern
die Widerspruchsmarke durch diesen markenmässigen Gebrauch zu einer bekannten Marke geworden ist,
wie nachfolgend zu zeigen sein wird:
So ist mangels entsprechender
(dokumentierter) Aussagen der Beschwerdegegnerin unklar, wie intensiv
die Website www.quantex.ch (vgl.
Beilagen 1+2) frequentiert wird, wie viele Personen den Präsentationen
über "QUANTEX"-Fonds (Beilagen 3-13) beigewohnt haben, an wie viele Personen die Jahresberichte
(Beilagen 14-42), Anlegerinformationen (Beilagen 46-67) und Factsheets (Beilagen 68-102) verteilt, und
mit wie vielen Personen Fondsverträge (Beilagen 103-106) abgeschlossen worden sind.
Die Jahresberichte zeigen
zwar immerhin auf, wie viele Fondsanteile im Umlauf sind, nicht aber, auf
wie viele Anteilseigner sich
diese Fondsanteile aufteilen, und wie viele dieser Anteilseigner ihren Sitz
respektive Wohnsitz in der
Schweiz haben.
Insgesamt vermögen diese Belege nicht nachzuweisen, dass es sich bei "QUANTEX" um
eine Marke mit hohem Bekanntheitsgrad handelt. Sie ist indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
auch nicht als schwach zu qualifizieren, da sie für die beanspruchten Dienstleistungen wie erwähnt
nicht beschreibend ist (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.4).
Daher ist von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke "QUANTEX" auszugehen.
5.3 Bei
den zu vergleichenden Marken besteht Übereinstimmung im nicht beschreibenden Element "Quant".
Während bei der Widerspruchsmarke diesem Element die Endung "-ex" angefügt wird,
endet das erste Wortelement der angegriffenen Marke mit "-um", womit die angegriffene Marke
lediglich auf die sprachliche Grundstufe von "Quant", d.h. "Quantum", zurückgeführt
wird. Diesem Basiswort "Quantum" wird dem angefochtenen Zeichen zudem nur der für die
beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Zusatz "CapitalPartners" hinzugefügt. Angesichts
der festgestellten Dienstleistungsidentität respektive -gleichartigkeit besteht daher trotz
der unterschiedlichen Endung die Gefahr von Fehlzurechnungen.
5.4 An
diesem Schluss ändert auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil 4C.258/2004 des Bundesgerichts
vom 6. Oktober 2004 in Sachen "Yello / Yellow Access AG" nichts. Gemäss der Beschwerdeführerin
widerspricht der angefochtene Entscheid der Vorinstanz diesem Urteil klar, zumal auf den vorliegenden
Sachverhalt das bundesgerichtliche Urteil eins zu eins angewendet werden könne.
Im Urteil 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 stellte das Bundesgericht fest, die
dortige Vorinstanz
(das Kantonsgericht Zug) habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr
zwischen den im Streit liegenden Zeichen "YELLO" und "YELLOW ACCESS AG" verneinte.
Wie im vorliegenden Fall wurden die gegenüberstehenden Zeichen für identische oder zumindest
verwandte Waren oder Dienstleistungen beansprucht. Im Gegensatz zur vorliegenden Widerspruchsmarke "QUANTEX",
der ein normaler Schutzumfang zugesprochen wurde (vgl. E. 5.2.2), wurde die klägerische Marke "YELLO"
als Zeichen mit beschränktem Schutzumfang qualifiziert, da ähnliche Markenbestandteile wie
"YELLO" oder "YELLOW" allgemein recht häufig gebraucht würden, was zu einer
Verwässerung ihrer Kennzeichnungskraft führe (BGer 4C.258/2004 E. 3.4 "Yello / Yellow
Access AG"). Zudem führte das Bundesgericht aus, es dürfe im Gegensatz zur Angabe "YELLOW"
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die massgeblichen Abnehmerkreise der Marke "YELLO"
den Sinngehalt "Gelb" zumessen würden. Denn "YELLO" unterscheide sich von anderen
Wörtern der englischen Sprache, wie "yell" (zu Deutsch: Schrei) und "hello"
(zu Deutsch: Hallo) nur geringfügig und werde daher vom Adressaten ebenso gut mit diesen Worten
assoziiert. Der Umstand, dass die massgeblichen Verkehrskreise den Sinngehalt "Gelb" lediglich
der Marke der Beklagten eindeutig entnehmen würden, wirke sich gegen mögliche Verwechslungen
der streitbetroffenen Zeichen aus (BGer 4C.258/2004 E. 4.2 "Yello / Yellow Access AG"). Im
vorliegenden Fall erkennen die angesprochenen Adressaten in den zu vergleichenden Elementen "Quantum"
und "Quant" dagegen, wenn überhaupt, einen gleichen respektive ähnlichen Sinngehalt
wie "Menge, Wert, Grösse". Insofern ist die Meinung der Beschwerdeführerin, auf den
vorliegenden Sachverhalt könne das bundesgerichtliche Urteil eins zu eins angewendet werden, abzulehnen,
und der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, der angefochtene Entscheid im Widerspruchsverfahren
Nr. 14220 widerspreche dem Urteil 4C.258/2004 des Bundesgerichts in Sachen "Yello / Yellow Access
AG". Dieses Urteil ist demnach auch nicht für das vorliegende Verfahren einschlägig.
6.
Die
Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz wie auch vor Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis
auf einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 28. April 2016 weiter geltend, zwischen
den beiden Marken "QUANTEX" und "Quantum CapitalPartners" könne keine Verwechslungsgefahr
bestehen.
6.1 Ausländische
Entscheidungen haben keine präjudizielle Wirkung, sie können aber immerhin im Rahmen einer
rechtsvergleichenden Auslegung mitberücksichtigt werden, sofern die Rechtslage vergleichbar ist
und die ausländische Rechtsprechung sich auf dieselbe Marke bezieht (BGE 130 III 113 E. 3.2 "Montessori";
Urteil des BVGer B-6219/2013 vom 27. April 2016 E. 6.2 "Rote Damenschuhsohle").
6.2 Beim
ausländischen Urteil, auf das vorliegend Bezug genommen wird, handelt es sich nicht um einen Entscheid
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, sondern um einen Entscheid im Rahmen eines Löschungsverfahrens.
Insofern konnte das DPMA keine Aussage zur Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen machen.
Es kam lediglich zum Schluss, dass der angegriffenen Wortfolge "Quantum CapitalPartners" das
erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne, und der Löschungsantrag
daher zurückzuweisen sei. Da sich das DPMA nicht zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "QUANTEX"
und "Quantum CapitalPartners" geäussert hat, hat der von der Beschwerdeführerin vorgelegte
Beschluss des DPMA keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
7.
Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die
Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und
der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin
am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III
490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen,
da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke
sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.-
festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin (versehentlich doppelt) geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 9'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 4'500.-
ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.2 Der
obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, wird keine Kostennote eingereicht,
aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat eine nicht-detaillierte
Kostennote in der Höhe von Fr. 6'279.10 eingereicht. Diese erscheint, in Anbetracht ihres für
das Gericht nachvollziehbaren Aufwands, überhöht und ist auf Fr. 5'500.- (inkl. MWST)
zu kürzen.
9.
Gegen
dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, 173.110). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
Versand: 15. März 2018