stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest:
A.
Die
Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte, Region Ost (im Folgenden: Vergabestelle) schrieben
am 30. Oktober 2018 auf der Internetplattform SIMAP den Projektwettbewerb "Erweiterung Bahnhof A._______"
(Projekt-ID 154704) im selektiven Verfahren aus (Meldungsnummer 964747). Teilnahmeanträge waren
bis zum 11. Dezember 2018 einzureichen (Ausschreibung, Ziff. 1.4). Das Projekt wurde wie folgt umschrieben:
"Der Bahnhof A._______ (...) weist heute nur drei Gleise auf [und] stellt (...) einen
massgebenden Engpass im (...) S-Bahn-Netz dar. (...) In den Planungen des Bundes zum Ausbauschritt
2030/35 ist daher die Erhöhung der Kapazitäten des Bahnhofs A._______ ein wichtiges Ziel als
Grundlage für die Entwicklung sowohl der S-Bahn (...) als auch des Bahnhofs A._______ selbst.
Mit der Erweiterung des Bahnhofs A._______ um ein viertes Gleis soll dieses Ziel erreicht werden. Das
zusätzliche 4. Gleis in gegenüber den heutigen Anlagen abgesetzter Tieflage bedingt weitere
Ausbauten des Bahnhofs A._______; insbesondere die Verbindungen mit der bestehenden Ladenpassage, die
Verbreiterung des Mittelperrons (Gleise 2/3) und die Verbesserung der stadtseitigen Zugänge. (...)
Die SBB sucht mit dem Wettbewerb ein Projekt und gleichzeitig ein Planerteam aus Architekten, Ingenieuren
Tragwerksplanung, Ingenieuren Grund- / Spezialtiefbau, Ingenieuren Geba udetechnik HLKKSE-GA, Landschaftsarchitekten
und Lichtplanern, welches die komplexe Aufgabenstellung zum Ausbau des Bahnhofs A._______ lösen
soll. Das Planerteam soll eine städtebaulich und architektonisch hochwertige, technisch umsetzbare
und wirtschaftliche Gesamtlösung erarbeiten, welche den Anforderungen an den öffentlichen Verkehr
gerecht wird. (...) Die Leistungen für den Folgeauftrag umfassen alle Phasen vom Vorprojekt
bis zur Realisierung und Inbetriebnahme."
Ein Preisgericht wird gestützt auf die in der Ausschreibung aufgeführten Eignungskriterien
maximal acht Anbieter für die Teilnahme am Projektwettbewerb selektionieren (Ausschreibung, Ziff.
3.11). Der Entscheid der Jury ist verbindlich (Ausschreibung, Ziff. 4.2). Jedes selektionierte Team,
das ein vollständiges, anonymes und termingerechtes Angebot einreicht, erhält eine feste Entschädigung
von Fr. 25'000.- (exkl. MwSt.) von der gesamten Preissumme für den Wettbewerb von Fr. 400'000.-
(exkl. MwSt.). Das übrige Preisgeld steht dem Preisgericht für die Erteilung von Preisen zur
Verfügung, wobei das Preisgericht die Anzahl und Höhe der Preisgelder festlegt (Ausschreibung,
Ziff. 4.3). Teilnahmeberechtigt am Projektwettbewerb sind die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens
durch das Preisgericht ausgewählten Anbieter (Ausschreibung, Ziff. 4.8). Am 28. Februar 2019 soll
die Bestimmung der ausgewählten Teilnehmer erfolgen (Ziff. 3.12). Die Angebote sind sodann
bis zum 28. Juni 2019 einzureichen (Ziff. 3.13). Die Ausschreibung enthält die Namen der Mitglieder
und Ersatzleute der Jury sowie allfälliger Experten (Ziff. 4.1).
B.
X._______
und die Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführende) erheben gegen die Ausschreibung mit Eingabe
vom 19. November 2018 Beschwerde und stellen die folgenden Anträge:
"1. Die Ausschreibung vom 30. Oktober 2018 (Projektwettbewerb Erweite-rung Bahnhof A._______,
SIMAP-Meldungsnummer 964747, SIMAP-Projekt-ID 154704) sei aufzuheben;
2. eventualiter sei die Ausschreibung vom 30. Oktober 2018 (Projektwettbewerb
Erweiterung Bahnhof
A._______, SIMAP-Meldungsnummer 964747, SIMAP-Projekt-ID 154704) aufzuheben und nach
Vornahme der notwendigen
Verbesserungen erneut zu publizieren;
3. es sei dieser Beschwerde vorerst superprovisorisch und alsdann definitiv
die aufschiebende Wirkung
zu erteilen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwertsteuer zulasten der Vergabestelle."
Die Beschwerdeführenden legen dar, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen 1984 und 1990 im
Zuge der Erweiterung des Bahnhofs A._______ umfangreiche Architektur- und Bauingenieurleistungen für
die Vergabestelle erbracht habe. Seine Beiträge genössen ohne Zweifel als "Werke der Baukunst"
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. e des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlichen Schutz. Die Beschwerdeführenden
kritisieren, eine den Anforderungen genügende Projekteingabe hätte unweigerlich entstellenden
Charakter und würde entsprechend die unübertragbaren und unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers 1 verletzen. Die Ausschreibung beziehungsweise Ausschreibungsunterlagen seien
insofern rechtswidrig, als darin verlangt werde, dass die Arbeitsergebnisse der Anbieter keine Immaterialgüterrechte
Dritter verletzten. Weil die Urheberrechte des Beschwerdeführers 1 verletzt würden, werde in
der Ausschreibung von den Anbietern etwas verlangt, das diese gar nicht erfüllen könnten.
Weiter sei die in der Ausschreibung enthaltene Vorgabe, wonach alle Immaterialgüterrechte an
den Wettbewerbseingaben an die Vergabestelle abzutreten seien, gesetzwidrig. Ferner habe die Vergabestelle
die von der Beschwerdeführerin 2 erstellte Studie über die Erweiterung des Bahnhofs A._______
aus dem Jahr 2016 in den Ausschreibungsunterlagen nicht offen gelegt. Art und Umfang der Vorbefassung
der Beschwerdeführerin 2 als Anbieterin mit der Absicht, die Erweiterung des Bahnhofs A._______
selber zu übernehmen, würden den übrigen Anbietern vorenthalten, obschon diese Information
grundsätzlich geeignet wäre, den Entscheid für oder gegen eine Wettbewerbsteilnahme zu
beeinflussen. Die unzulässige Informationsasymmetrie gegenüber den Anbietern könnte im
Falle eines Zuschlags an die Beschwerdeführerin 2 zu einem erhöhten Risiko von Anfechtungen
wegen Vorbefassung und Schadenersatzansprüchen der anderen Teilnehmer gegen die Vergabestelle führen.
Die Beschwerdeführenden seien zur Beschwerde legitimiert. Als Inhaber der durch die Ausschreibung
höchst gefährdeten Urheberrechte habe der Beschwerdeführer 1 ein grosses Interesse an
der Aufhebung der Ausschreibung und sei durch diese in besonderem Masse persönlich berührt.
Die Beschwerdeführerin 2 wiederum wolle am Ausschreibungsverfahren teilnehmen und habe entsprechend
ein grosses Interesse daran, dass die Ausschreibung den rechtlichen Anforderungen genüge, wozu gehöre,
dass die ihr zugrunde liegenden Anforderungen für alle Anbieter erfüllbar seien. Die Beschwerdeführerin
2 sei als künftige Wettbewerbsteilnehmerin auch zur Anfechtung dieser inhaltlichen Mängel der
Ausschreibung legitimiert.
Der Beschwerde sei aufgrund der akut drohenden Verletzung von schutzwürdigen Interessen der
Beschwerdeführenden die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Frage, ob ein Urheber erfolgreich
Beschwerde gegen die Ausschreibung oder die Vergabe einer Leistung erheben könne, indem er geltend
mache, die Erbringung dieser Leistung durch Dritte verletze sein Urheberrecht, sei rechtlich noch ungeklärt.
Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde nicht aussichtslos. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit
würden die Beschwerdeführenden die gerügten Rechtsverletzungen im Bereich des Immaterialgüterrechts
zusätzlich vor dem Zivilrichter einklagen. Die aufschiebende Wirkung sei auch infolge Dringlichkeit
gerechtfertigt. Insbesondere blieben die widerrechtlich verwendeten Unterlagen während fortlaufendem
Präqualifikationsverfahren unvermindert online. Es liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
der Beschwerdeführenden vor.
C.
Mit
Verfügung vom 21. November 2018 untersagte die Instruktionsrichterin der Vergabestelle einstweilen,
die Teilnahmeanträge zu öffnen.
D.
Mit
Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 stellt die Vergabestelle die folgenden Anträge:
"A. In materieller Hinsicht
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
B. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
1. Die in dieser Stellungnahme offengelegten Daten der Präqualifikationsphase sowie Wettbewerbsphase
des Projetwettbewerbs seien den Beschwerdeführern nicht offenzulegen; diesen sei lediglich die (bezüglich
der fraglichen Daten) geschwärzte Version der Stellungnahme zuzustellen.
2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
3.1 Das superprovisorische Verbot, die Teilnahmeanträge zu öffnen, sei umgehend aufzuheben.
3.2 Eventualiter sei das superprovisorische Verbot, die Teilnahmeanträge zu öffnen, umgehend
durch Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme wie dem Verbot der Publikation des Selektionsentscheids
zu ersetzen."
Die Vergabestelle legt dar, dass, um die Bahn im Raum (...) ab 2030 weiterzuentwickeln, der Engpass
am Bahnhof A._______ zwingend durch den Ausbau um ein viertes Gleis behoben werden müsse. Der Bahnhof
A._______ sei aufgrund der heute bestehenden Kapazitätsengpässe ein Schlüsselprojekt für
die im Grossraum (...) und in der Ostschweiz vorgesehenen Ausbauschritte.
Es treffe nicht zu, dass die Vorgaben der Vergabestelle zwangsläufig zu einer Entstellung der
Ladenpassage führten. Auch sei die Argumentation der Beschwerdeführenden widersprüchlich.
Diese behaupteten einerseits, dass jede den Anforderungen der Ausschreibung genügende Projekteingabe
unweigerlich entstellenden Charakter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes habe, weshalb
zwangsläufig jede Projekteingabe die Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
1 verletzen würde. Zugleich liessen die Beschwerdeführenden keinen Zweifel daran, dass sich
die Beschwerdeführerin 2 um den Auftrag bemühen und einen Teilnahmeantrag stellen werde. Es
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 unter Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung
ein Projekt ausarbeiten werde, das entstellenden Charakter habe und in die Urheberpersönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers 1 eingreife. Damit würden die Beschwerdeführenden selbst belegen,
dass es möglich sei, im Rahmen der Ausschreibungsvorgaben ein Projekt zu entwickeln, das die vom
Beschwerdeführer 1 erstellten Bauwerksteile nicht entstelle.
Der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks dürfe alle Änderungen
an diesem vornehmen, die nicht zu einer Entstellung des Werks führten. Die Vergabestelle sei frei
in der Gestaltung des neu zu erstellenden Perrons 4, da kein urheberechtlicher Anspruch auf architektonische
Angleichung oder Unterordnung von Nachbarbauten bestehe. Die Durchbrüche für den Zugang zum
vierten Gleis seien notwendig. Sie seien durch die Entwicklungen des Passagieraufkommens bedingt und
erfolgten nicht aus ästhetischen Gründen.
Schliesslich sei auch der Vorwurf, unter potentiellen Anbietern bestehe ein
ungleicher Informationsstand,
unbegründet. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Vorbefassung bestehe nicht. Die Beschwerdeführenden
verfügten über keine Informationen zum Erweiterungsprojekt, die nicht allen potentiellen Anbietern
mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Die historische Verbundenheit
der Beschwerdeführerin 2 mit dem Wettbewerbsobjekt sei notorisch, und sie kenne es naturgemäss
besser als die meisten andern Anbieter.
E.
Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2018 hob die Instruktionsrichterin das superprovisorisch verfügte
Verbot, die Teilnahmeanträge zu öffnen, auf. Zur Begründung führte sie aus, dass
bezüglich der drei von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen weder dargetan noch ersichtlich
sei, inwiefern diese Fragen bereits im Stadium des Präqualifikationsverfahrens relevant sein sollten.
F.
Mit
Eingabe vom 14. Januar 2019 halten die Beschwerdeführenden an den Anträgen und der Begründung
gemäss ihrer Beschwerdeschrift fest.
Unter anderem bestreiten sie den Vorwurf der Vergabestelle, dass sie die Ausschreibung
der Arbeiten
im Wettbewerbsverfahren statt mittels Direktvergabe akzeptiert hätten, indem sie dies nicht gerügt
hätten, denn der Verzicht auf eine Direktvergabe könne nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Hingegen hätten sie gegenüber der Vergabestelle dargelegt, dass eine Direktvergabe möglich
und gerechtfertigt gewesen wäre. Der Vergabestelle sei bereits eine Offerte für die Leistungen
der Beschwerdeführerin 2 vorgelegen, deren Gesamtsumme unter dem Schwellenwert gelegen habe.
Weiter kritisieren sie, die mittels der Versetzung des neuen vierten Gleises um 35 Meter in den Berg
hinein angestrebte Optimierung der Kommerzflächen bedeute einen deutlichen Mehraufwand an Zeit und
Geld. Die Vergabestelle gewichte damit die eigenen kommerziellen Überlegungen zulasten eines raschen
Ausbaus der Infrastruktur. Wäre die Dringlichkeit so gross, wie die Vergabestelle geltend mache,
wäre kein Projekt mit zeitintensiven Erweiterungen der Kommerzflächen ausgewählt worden.
Es könne nicht angehen, dass der Rechtsschutz der Beschwerdeführenden hinter diesen kommerziellen
Überlegungen anstehen müsse.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand
des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
1.1 Im
Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sieht Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
[BöB, SR 172.056.1] vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechendes Begehren.
1.2 Das
BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden,
die die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer
Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 m.H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt
in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser
Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig
erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den
Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert
in BVGE 2009/19 E. 2.1 m.H.).
Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne
einer prima facie-Würdigung
in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, ob aller
Voraussicht nach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann oder ob die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren
(Zwischenentscheid des BVGer B-5293/2015 vom 4. November 2015 E.3.1 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder").
Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über
das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden.
In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission
für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem
Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit,
den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer
B-6177/2008 vom 20.
Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen
Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September
1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen
und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen
den Zwischenentscheid B-3402/2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1).
Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest,
dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides
von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1
m.H.; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR").
Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft
Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei -
insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a des GATT/WTO-Übereinkommen
vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement
[GPA, SR 0.632.231.422]) - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung
von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 m.H.
"Vermessung Durchmesserlinie"; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 IV/3 E. 3.3 "Mobile Warnanlagen").
2.
Über
das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags durch das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung, über entsprechende
Begehren bei der Anfechtung einer Ausschreibung oder eines Abbruchs dagegen einzelrichterlich zu entscheiden
(Zwischenentscheide des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 1.5 "Tunnelorientierungsbeleuchtung"
und B-3402/2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, nicht publizierte E. 1.2 m.H. "Microsoft").
3.
Für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des VwVG massgebend, soweit das
BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen
(Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit
vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
4.
4.1 Gegen
Verfügungen betreffend die Ausschreibung steht im Anwendungsbereich des BöB die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. b BöB).
4.2 Das
BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GPA unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal-
und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht
(Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB),
der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert
von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben
ist.
4.3 Mit
dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
(Bilaterales Abkommen Schweiz-EU, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von
Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt
(Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EU sowie Anhang II B). Im Sektorenbereich
Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, diejenigen
Unternehmen, bei denen die SBB die Aktienmehrheit besitzen, sowie die anderen Betreiber von Eisenbahnanlagen,
welche unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, dem BöB direkt unterstellt (Urteil des
BVGer B-6350/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 "Sanierung Geldwechsel SBB"). Ausgenommen sind
die Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben
(Art. 2 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b der Verordnung
vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]), wobei
an das Erfordernis des "unmittelbaren" Zusammenhangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen
sind (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2013 E. 1.5.4 "Projektcontrollingsystem Alptransit";
vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, 2013, Rz. 158).
Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass der ausgeschriebene Projektwettbewerb
für
die Erweiterung des Bahnhofs A._______ mit dem Bereich Verkehr zu tun hat. Die Beschaffung ist
demnach
nicht vom Anwendungsbereich des BöB ausgenommen.
4.4 Die
Vergabestelle geht in Ziffer 2.4 der Ausschreibung von einer Dienstleistung von Architektur-, Konstruktions-
und Ingenieurbüros und Prüfstellen aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff
"Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über
die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als Bauleistungen und Lieferungen,
die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit
auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine
sogenannte Positivliste (so auch der Anhang 1a VöB). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b
BöB auf den Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste aufgeführt
sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB.
Die Vergabestelle wies die Beschaffung der CPV ("Common Procurement Vocabulary")-Kategorie
71000000 "Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen"
zu (Ausschreibung, Ziff. 2.4). Die Angabe CPV: 71000000 "Dienstleistungen von Architektur-,
Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen" entspricht der Sache nach einer Dienstleistung
der CPC ("Central Product Classification")-Referenznummer 867, welche unter anderem im Anhang
1 Annex 4 GPA aufgeführt und wie folgt umschrieben ist:
"Services d'architecture; services d'ingénierie et services intégrés d'ingénierie;
services d'aménagement urbain et d'architecture paysagère; services connexes de consultations
scientifiques et techniques; services d'essais et d'analyses techniques".
Der Beschaffungsgegenstand fällt damit in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
4.5 Massgeblich
ist vorliegend der Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen von Fr. 700'000.-
(Art. 2a Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 VöB i.V.m. Art. 1 Bst.
d Ziff. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
[WBF] vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2018 und 2019; Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018, auszugsweise publiziert
als BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E. 1.2 "Produkte Innenreinigung I"), wovon auch die Vergabestelle
ausgeht. Die Gesamtpreissumme, die die Auftraggeberin festgesetzt hat (Art. 44 Abs. 2 VöB), beträgt
Fr. 400'000.- (Ausschreibung, Ziff. 4.3). Die Gesamtpreissumme entspricht allerdings noch nicht
dem Wettbewerbswert, vielmehr beinhaltet dieser bei Projektwettbewerben auch noch den geschätzten
Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VöB).
Ferner ist in Fällen, in welchen ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge enthält, der
Gesamtwert massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB; Art. II Ziff. 6 GPA). Entscheidend für die Berechnung
des Werts eines Auftrags ist somit nicht nur, was sicher vergeben werden soll, sondern auch, was lediglich
möglicherweise - gestützt auf das Optionsrecht - vergeben wird (Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 314).
Vorliegend beinhaltet der Projektwettbewerb die Option auf einen Folgeauftrag.
Die Vergabestelle
geht in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 von einem geschätzten Auftragswert von 20 bis
25 Mio. Fr. aus. Da dieser von der Vergabestelle genannte Auftragswert des Projekts "Erweiterung
Bahnhof A._______" den Schwellenwert von Fr. 700'000.- klar überschreitet, fällt
die Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB.
4.6 Ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 BöB liegt nicht vor. Die vorliegend angefochtene Ausschreibung
fällt daher in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen,
wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht (zum Ganzen BVGE 2018 IV/2, nicht publizierte E.
1.2 "Produkte Innenreinigung I").
4.7 Prima
facie erscheint das Bundesverwaltungsgericht daher als für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
und damit auch für den Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig.
5.
Die
Vergabestelle bestreitet vorab die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1.
5.1 Das
BöB enthält keine speziell submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb
diese nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1 BöB bzw.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG; BGE 137 II 313 E. 3.2 "Microsoft"; Urteil des BVGer B-1772/2014
vom 21. Oktober 2014 E. 1.2.1 "Geo-Agrardaten"; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1296). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
5.2 Das
Erfordernis der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) spielt im Rahmen der Anfechtung
einer Ausschreibung von vornherein keine Rolle, da die Ausschreibung das Beschaffungsverfahren erst initiiert
(BVGE 2009/17 E. 2 m.H. "Hörgeräte").
5.3 Im
Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2 macht der Beschwerdeführer 1 weder ausdrücklich
noch sinngemäss geltend, er beabsichtige, bei in seinem Sinn angepassten Ausschreibungsbedingungen
selbst eine Offerte einzureichen. Er behauptet einzig, das von der Vergabestelle beabsichtigte Bauprojekt
verletze seine Urheberrechte.
Mit einer Ausschreibung wird das Vergabeverfahren eingeleitet; sie ist die Basis
des gegebenenfalls
gestützt darauf erfolgten Zuschlags. Durch einen rechtskräftigen Zuschlag wird die Vergabestelle
berechtigt, einen der Ausschreibung entsprechenden Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin zu schliessen.
Weitere Rechtswirkungen, insbesondere gegenüber Dritten, kommen weder der Ausschreibung noch dem
Zuschlag zu. Ob die Vergabestelle nach dem Zuschlag und Vertragsabschluss das von ihr gewünschte
Projekt auch ausführen lassen kann oder ob der Ausführung allenfalls urheberrechtliche, zonenplanerische,
nachbarrechtliche oder andere Gründe entgegenstehen, ist eine Frage, über welche gegebenenfalls
der Zivilrichter oder die Baubehörden zu entscheiden haben werden. Andererseits haben die Ausschreibung
und der Zuschlag, in denen die vergaberechtlichen Fragen entschieden wurden, ob und zu welchen Bedingungen
die Vergabestelle berechtigt war, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag zu schliessen, in einem
derartigen Verfahren vor dem Zivilrichter oder den Baubehörden keinerlei Bedeutung.
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die angefochtene Ausschreibung
in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation direkt und unmittelbar betroffen sein sollte,
weshalb aller Voraussicht nach seine Beschwerdelegitimation zu verneinen sein wird.
5.4 Die
Beschwerdeführerin 2 beantragt, die Ausschreibung sei aufzuheben, eventualiter sei sie aufzuheben
und "nach Vornahme der notwendigen Verbesserungen" erneut zu publizieren. Aus der Begründung
der Beschwerde und der weiteren Eingabe vom 14. Januar 2019 geht hervor, dass sie den Auftrag erhalten
möchte, vorzugsweise im Rahmen einer freihändigen Direktvergabe gestützt auf Art. 13 Abs.
1 Bst. c VöB.
Als potentielle Anbieterin ist die Beschwerdeführerin 2 durch sie benachteiligende oder anderweitig
vergaberechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Urteil des BGer 2P.157/2001 vom 8. September 2001 E. 1b; BVGE
2009/17 E. 3.2 "Hörgeräte").
5.5 Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch
der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
5.6 Prima
facie ist daher davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 voraussichtlich gegeben sind, jedenfalls zumindest teilweise. Auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 dagegen wird aller Voraussicht nach nicht einzutreten sein.
6.
Die
vorliegend angefochtene Ausschreibung hat einen Wettbewerb zum Gegenstand. Die Vergabestelle sucht damit
sowohl ein Projekt als auch einen Anbieter für die Projektierung und Umsetzung des Bauvorhabens
"Erweiterung Bahnhof A._______" (Ausschreibung, Ziff. 4.6). In den Ausschreibungsunterlagen
führt die Vergabestelle präzisierend aus, das Planerteam solle eine Gesamtlösung erarbeiten.
Es solle aus Architekten, Ingenieuren und weiteren Fachplanern bestehen und sowohl architektonische als
auch ingenieurbautechnische Lösungen erarbeiten (Dokument B.02-01 Programm Präqualifikation,
Projektwettbewerb, Erweiterung Bahnhof A._______ vom 24. Oktober 2018 [im Folgenden: Dokument B.02-01
Programm Präqualifikation], Ziff. 1.2).
Ein Planungs- oder Gestaltungswettbewerb ist selber kein förmliches Vergabeverfahren. Der eigentliche
Wettbewerb endet mit der Empfehlung des Preisgerichts, die dann Grundlage für eine freihändige
Vergabe bildet (Stefan Scherler/Claudia Schneider Heusi,
Wettbewerbe und Studienaufträge - Die neuen Regeln / I. Grundlagen, Aktuelles Vergaberecht
2010, Rz. 30 S. 221 m.H.; Stefan Scherler, Der Wettbewerb nach der SIA-Ordnung
142, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Die Planerverträge, 2013, Rz. 3.22).
Das GPA sieht in Art. XV Ziff. 1 Bst. j vor, dass eine freihändige Vergabe an den Gewinner eines
Wettbewerbs zulässig ist, vorausgesetzt, die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen
des Übereinkommens, besonders hinsichtlich der Veröffentlichung der Ausschreibung. Erforderlich
ist zudem, dass eine unabhängige Jury eingesetzt wird, und den Gewinnern Verträge in Aussicht
gestellt werden (Scherler, a.a.O., Rz. 3.24). Mit der Aufnahme von Buchstabe
l in die Liste der Tatbestände für vergabefreie Verfahren wurden in Art. 13 Abs. 1 VöB
die Wettbewerbsverfahren auf Stufe Bund den Vorgaben des GPA angeglichen (Scherler/Schneider
Heusi, a.a.O., S. 214 Rz. 19).
Die vorliegende Ausschreibung sieht in diesem Sinn vor, dass die Vergabestelle
gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Bst. l VöB den Zuschlag (Folgeauftrag) an den Anbieter des vom Preisgericht empfohlenen
Siegerprojekts freihändig erteilen soll (Ausschreibung, Ziff. 4.6).
7.
Die
Beschwerdeführerin 2 rügt, das ausgeschriebene Erweiterungsprojekt greife mannigfaltig in die
bestehende Bausubstanz des Bahnhofs Stadel-hofen ein. Eine den Anforderungen genügende Projekteingabe
habe unweigerlich entstellenden Charakter und würde entsprechend die unübertragbaren und unverzichtbaren
Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 verletzen. Am Beispiel der vom Beschwerdeführer
1 entworfenen Ladenpassage des Bahnhofs A._______ legt sie näher dar, inwiefern ein den Ausschreibungsvorgaben
entsprechendes Projekt unabhängig von der gestalterischen Umsetzung durch die einzelnen Anbieter
zwangsläufig in eine Entstellung münden würde.
Die Vergabestelle bestreitet, dass ihre Vorgaben zwangsläufig zu einer Entstellung der Ladenpassage
führen würden. Bei den zu erweiternden Anlagen handle es sich um Zweckbauten, bei denen nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bauliche Änderungen aus betriebs- und entwicklungsbedingten
Gründen zulässig seien. Die Durchbrüche für den Zugang zum 4. Gleis seien durch die
Entwicklungen des Passagieraufkommens bedingt und erfolgten nicht aus ästhetischen Gründen.
7.1 Der
Urheber eines Werks hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert
werden darf (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1]),
ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen
werden darf (Art. 11 Abs. 1 Bst. b URG). Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt
ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich
der Urheber jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn in der Persönlichkeit verletzt (Art.
11 Abs. 2 URG). Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer geändert werden;
vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2 (Art. 12 Abs. 3 URG).
Bei ausgeführten Werken der Baukunst sieht die Spezialregelung von Art. 12 Abs. 3 URG somit
eine Ausnahme vom Grundsatz des Anspruchs des Urhebers auf ungeschmälerte Integrität seines
Werks zugunsten eines Änderungsrechts des sachenrechtlichen Eigentümers vor (Sibylle
Wenger Berger, Architektur und immaterielle Rechte, 2010, § 6 Ziff. VI.2.3.a S. 69 f.). Solange
die Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten gewahrt und die Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbots
beachtet werden, ist der Erwerber eines Werks der Baukunst frei damit zu verfahren, wie ihm beliebt.
Es kann dies ein Abbruch sein, und es können dies Umbauten, Erweiterungen, Sanierungen oder dergleichen
sein; ohne anderslautende Vereinbarung gehen die Interessen der Eigentümer, die mit dem Erwerb des
betreffenden Bauwerks ein umfassendes Änderungsrecht erhalten, denjenigen des Architekten vor. Der
Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Charakter des betreffenden Bauwerks, wie immer dieser definiert
würde, zu wahren. Der Architekt kann sich letztlich lediglich gegen eigentliche Entstellungen oder
Verstümmelungen zur Wehr setzen. Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht wird nicht die Integrität
des Bauwerks, sondern das berufliche Ansehen und die Ehre des Urhebers geschützt. Eine urheberpersönlichkeitsverletzende
Entstellung ist eine besonders schwerwiegende Form der Beeinträchtigung, eine krasse Verfälschung
des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts als Entfaltung der eigenen Persönlichkeit
(BGE 120 II 65 E. 8b m.w.H. "ETH Hönggerberg"; BGE 117 II 466 E. 5.b "Rapperswil
Jona"; Herbert Pfortmüller, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz
[URG], 2. Aufl. 2012, Art. 12 N. 20 S. 117 ff.; Wenger Berger, a.a.O.,
§ 6 Ziff. VI.2.4 S. 72 ff. m.H.). Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertritt ein
Teil der Lehre die Auffassung, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Erwerber eines Bauwerks verpflichte,
sein Änderungsrecht so auszuüben, dass das Interesse des Urhebers auf Schutz der Werkintegrität
möglichst wenig berührt werde (Pfortmüller, a.a.O., Art. 12
N. 21 S. 117 f; Wenger Berger, a.a.O.,
§ 6 Ziff. VI.2.3.c S. 71 f.; Martin J. Lutz, Der Erhaltungsanspruch des
Architekten am Bauwerk ist dem Nutzungsinteresse des Eigentümers grundsätzlich unterzuordnen,
in: Kurer/Sangiorgio/Ritscher/Aschmann [Hrsg.], Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, Festschrift
für Lucas David, 1996, S. 235 ff.; François Dessemontet, Inhalt
des Urheberrechts, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Band II/1, 3. Aufl. 2014, Rz. 596 ff.; Jacques Dubey, Le concours en droit
des marchés publics, 2005, Rz. 921 ff.).
7.2 Wer
in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung
zu verbieten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a URG). Zuständig für eine derartige Klage ist der Zivilrichter
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).
7.3 Ob
das ausgeschriebene Erweiterungsprojekt die Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
1 verletzen würde oder nicht, ist somit eine Frage, die sachlich in die Zuständigkeit des kantonalen
Zivilrichters fällt. Das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen ist zum
Entscheid darüber nicht zuständig, auch nicht vorfrageweise (vgl. Martin
Beyeler, Fokus Nr. 2, Baurecht 2009 S. 195).
Zwar ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht
in einem Vergabefall
vorfrageweise urheberrechtliche Fragen prüfen dürfte und müsste. Zu denken ist diesbezüglich
insbesondere an den Fall, dass eine freihändige Vergabe, die unter Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Bst.
c BöB erfolgt wäre, angefochten würde und der potentielle Mitbewerber rügen würde,
dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. In einem derartigen Fall wäre die urheberrechtliche
Frage, ob wegen dem Schutz des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt, von entscheidender
vergaberechtlicher Relevanz und daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen B 2008/70 vom 14. Oktober 2008).
Im Gegensatz dazu ist die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, mit welcher
Wahrscheinlichkeit
der zuständige Zivilrichter auf eine allfällige Unterlassungsklage des Beschwerdeführers
1 hin die Ausführung des ausgeschriebenen Erweiterungsprojekts verbieten würde, nicht von vergaberechtlicher
Relevanz. Einer Vergabestelle ist es - jedenfalls aus vergaberechtlicher Sicht - grundsätzlich
unbenommen, einen Projektwettbewerb durchzuführen, gestützt darauf einen Auftrag zu vergeben
und einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen für ein Projekt, das aufgrund der in der Ausschreibung
vorgegebenen Bedingungen in der Folge aus zivilrechtlichen oder anderen, beispielsweise baurechtlichen
oder politischen, Gründen so nicht realisiert werden kann. Zwar wäre die Vergabestelle dann
nicht einfach frei, wie sie mit dieser Situation umgehen möchte, und wenn ihr der Vorwurf gemacht
werden müsste, dass die Unmöglichkeit, das Projekt so wie ausgeschrieben zu realisieren, von
Anfang an abzusehen gewesen war, könnte dies vergaberechtliche Konsequenzen haben (vgl. BRK 2001-005,
VPB 66.39). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Frage, ob das Projekt später allenfalls
nicht so wie ausgeschrieben realisiert werden kann, keine vergaberechtliche Frage ist. Die Möglichkeit,
dass es diesbezüglich Schwierigkeiten geben könnte, kann daher keinen Rechtsfehler der Ausschreibung
begründen, weshalb es auch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein kann, vorfrageweise die Wahrscheinlichkeit
derartiger potentieller vergabefremder Schwierigkeiten zu beurteilen.
7.4 Auf
die Rüge der Beschwerdeführerin 2, eine den Anforderungen genügende Projekteingabe habe
unweigerlich entstellenden Charakter und würde entsprechend die unübertragbaren und unverzichtbaren
Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 verletzen, wird daher aller Voraussicht
nach nicht eingetreten werden.
8.
Die
Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Ausschreibung sei in sich widersprüchlich. Einerseits
würde jede den Anforderungen genügende Projekteingabe die Urheberpersönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers 1 verletzen. Andererseits sei in Ziffer 11.3 des Entwurfs des Generalplanervertrags
vorgesehen, dass die Auftragnehmerin zusichern müsse, dass die unter diesem Vertrag geschuldeten
Arbeitsergebnisse beziehungsweise Werke "keine Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte
und lauterkeitsrechtliche Ansprüche" verletzten, und gegenüber der Vergabestelle ersatzpflichtig
werde für allfällige Kosten, falls die Vergabestelle wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten
belangt werde.
Die Vergabestelle wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin 2 gehe von der falschen Prämisse
aus, die Anbieter müssten die Nicht-Verletzung von Urheberrechten des Beschwerdeführers 1 vertraglich
zusichern. Mit der in Ziffer 11.3 des Entwurfs des Generalplanervertrags erwähnten Zusicherung der
Nicht-Verletzung von Rechten Dritter seien nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
gemeint, sondern urheberrechtliche Verwendungsrechte Dritter. Die Vergabestelle versuche sich nur gegen
Anbieter abzusichern, die in ihren Projekteingaben urheberrechtlich geschützte Elemente Dritter
verwendeten, wie beispielsweise die unerlaubte Kopie von Stilelementen eines urheberrechtlich geschützten
Werks eines anderen Architekten. Dies ergebe sich nicht direkt aus der zitierten Vertragspassage, doch
folge es aus der Verbindung mit dem ersten Satz der Ziffer 11.3, wonach sich die Arbeitsgemeinschaft
verpflichte, "zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Arbeitsergebnisse bzw.
bei der Abgabe ihrer Werke über sämtliche Immaterialgüterrechte an sämtlichen, vertraglich
geschuldeten Werken zu verfügen". Auch bei einer teleologischen Betrachtung dieser Bestimmung
dränge sich der gleiche Schluss auf: Die Vergabestelle sei als Bauherrin und Eigentümerin der
bestehenden Bahnanlagen dafür verantwortlich, dass das Siegerprojekt nicht entstellend in die bestehenden
Bauwerksteile des Bahnhofes eingreife. Mit der Auswahl des Siegerprojektes verzichte die Vergabestelle
zumindest implizit - aber selbstverständlich - auf einen Rückgriff auf den Anbieter,
sollte sie vom Beschwerdeführer 1 in einem Zivilverfahren erfolgreich wegen einer Verletzung seiner
Urheberpersönlichkeitsrechte belangt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Vergabestelle
in diesem Fall nicht Regress auf den von ihr ausgewählten Anbieter nehmen könne. Als Bauherrin
und Eigentümerin der bestehenden Bahnanlagen liege es im Verantwortungsbereich der Vergabestelle,
sicherzustellen, dass das Siegerprojekt keine Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
1 verletze. Folglich verlange die Ausschreibung von den Anbietern nicht, dass sie sich vertraglich verpflichteten,
keine Urheberpersönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 zu verletzen.
8.1 Die
von der Beschwerdeführerin 2 beanstandeten Projektvorgaben und der von ihr erwähnte Vertragsentwurf
sind nicht Teil der Ausschreibung selbst, sondern lediglich der Ausschreibungsunterlagen.
8.2 Einwände,
welche die Ausschreibung betreffen, können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren
Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite
der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (Zwischenentscheid des BVGer B-738/2012 vom
14. Juni 2012 E. 3.1 m.H. "Abfallentsorgung"). Dagegen sind behauptete Mängel in den Ausschreibungsunterlagen
nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht selbständig, sondern
mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, in der Regel dem Zuschlag, anzufechten (BVGE 2014/14
E.4.4 m.H. "Suchsystem Bund"). Die Verfahrensökonomie gebietet es aber, im Rahmen der
Beschwerde gegen die Ausschreibung auch gerügte Mängel gegen die gleichzeitig zur Verfügung
stehenden Ausschreibungsunterlagen zu hören, welche zwar aus der Ausschreibung selbst nicht ersichtlich
sind, aber zentrale Punkte des nachfolgenden Vergabeverfahrens betreffen (BVGE 2018 IV/2 E. 1.1 m.H.
"Produkte zur Innenreinigung I").
8.3 Ausschreibung
und Ausschreibungsunterlagen sind so zu gestalten, dass die Anbieter ordnungsgemäss offerieren können.
Unklarheiten oder Widersprüche können diesbezüglich problematisch sein, weil unterschiedliche
Interpretationen durch die Anbieter die Vergleichbarkeit der Offerten beeinträchtigen oder verunmöglichen
können. Inwieweit dem Anbieter, der eine derartige Unklarheit entdeckt, eine eigentliche Fragepflicht
obliegt, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und kann vorliegend offen gelassen
werden. Klar ist aber jedenfalls, dass es Sache der Vergabestelle ist, allfällige Unklarheiten und
Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen zu beheben, wenn ein Anbieter sie darauf hinweist und
vor der Offerteingabe um Klärung ersucht (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 383, 387 ff).
8.4 Der
in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Entwurf des Generalplanervertrags enthält zum Thema "Immaterialgüterrechte
und lauterkeitsrechtliche Ansprüche" die folgende Bestimmung (Ziff. 11.3):
"Die Firma verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Arbeitsergebnisse bzw. bei der
Abgabe ihrer Werke über sämtliche Immaterialgüterrechte an sämtlichen, vertraglich
geschuldeten Werken zu verfügen. Sie sichert zu, dass keine Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte
und lauterkeitsrechtliche Ansprüche Dritter, verletzt werden. Wird die SBB AG nach Abgabe des Werkes
von Dritten insbesondere wegen Verletzung von immaterialgüterrechtlichen und/oder lauterkeitsrechtlichen
Ansprüchen belangt, so verpflichtet sich die Firma, die SBB AG von hiermit verbundenen Kosten zu
befreien und die SBB AG vollumfänglich schadlos zu halten. [...]"
8.5 Ob
diese Bestimmung klar ist in dem Sinn, wie die Vergabestelle sie auslegt, oder unklar, so dass daraus
auch eine Zusicherung des Generalplaners, die Vergabestelle für Folgen aus einer allfälligen
Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers 1 schadlos zu halten, gelesen
werden könnte, kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden:
Wie dargelegt, hat die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme ausgeführt, wie diese Bestimmung
zu verstehen sei. Auf diese Erklärung kann sie durch die Beschwerdeführerin 2 behaftet werden,
und zwar gegebenenfalls auch in einem allfälligen späteren zivilrechtlichen Verfahren zwischen
Auftraggeberin und Auftragsnehmerin, in dem die Frage der Tragweite dieser Bestimmung zu beantworten
wäre.
8.6 Prima
facie ist daher davon auszugehen, dass mit dieser verbindlichen Klärung der gerügte Widerspruch
beseitigt und damit die Rüge gegenstandslos geworden ist.
9.
Die
Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vergabestelle fordere in Ziff. 2.10 des Dokuments B.02-01
Programm Präqualifikation, dass die Anbieter alle Rechte an den Arbeitsergebnissen an die Vergabestelle
abtreten würden, vorbehältlich der Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese Forderung stehe
im Widerspruch zu Art. 54 VöB, der vorsehe, dass das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten in
allen Wettbewerbsverfahren bei den Teilnehmern verbleibe und die eingereichten Unterlagen der mit Preisen
und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten ins Eigentum der Auftraggeberin übergingen.
Die Vergabestelle bringe keine sachlichen Gründe vor für die Abweichung von diesem Grundsatz.
Es seien auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche diese Schlechterstellung der potentiellen
Anbieter rechtfertigen, geschweige denn einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten
würden.
Die Vergabestelle bestreitet, dass die in Frage stehende Passage unstatthafte
Vorgaben in Bezug auf
die Abtretung von Rechten enthalte. Die Beschwerdeführerin gebe Ziffer 2.10 verkürzt wieder
und unterschlage eine wichtige Einschränkung. Die Bestimmung sehe vor, dass sich "die
Anbieter im Falle einer weiteren Bearbeitung zur Übertragung sämtlicher Rechte an den Arbeitsergebnissen
auf die SBB [verpflichten]". Mit der Einschränkung auf den "Fall einer weiteren
Bearbeitung" sei klar, dass nur die Urheberrechte am Siegerprojekt an die Vergabestelle übergingen,
und zwar erst mit Abschluss des Vertrags. Damit stünden die Ausschreibungsunterlagen vollumfänglich
mit Art. 54 VöB in Einklang. Die Urheberrechte an den Wettbewerbsarbeiten verblieben dagegen bei
den Teilnehmern. Art. 54 VöB äussere sich nicht zur Frage, ob die Urheberrechte am Siegerprojekt
auf die Vergabestelle übertragen werden dürften. Dies sei klarer- und notwendigerweise zu bejahen,
da die Auftraggeber darauf angewiesen seien, sich die Urheberrechte am Siegerprojekt zu verschaffen.
9.1 Die
Ausschreibungsunterlagen enthalten in Ziffer 2.10 des Dokuments B.02-01 Programm Präqualifikation
die folgenden Regelung:
"Immaterialgüterrechte und lauterkeitsrechtliche Ansprüche
Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt in jedem Fall bei den Verfassenden. Im Übrigen verpflichten
sich die Anbieter im Falle einer weiteren Bearbeitung zur Übertragung sämtlicher Rechte an
den Arbeitsergebnissen auf die SBB. Die Abgeltung für diese Übertragung ist in der Entschädigung
für die weitere Bearbeitung enthalten. Mit Zustimmung der SBB sind die Anbieter berechtigt, ihre
Arbeitsergebnisse auf ihrer Website oder in der Fachpresse zu veröffentlichen.
Bei Unklarheiten oder Widersprüchen gelten die Inhalte des Dokuments A.00 Entwurf Generalplanervertrag."
9.2 Art.
54 VöB lautet:
"In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den
Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten
Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über."
In der Lehre wird dazu ausgeführt, Wettbewerbe führten regelmässig dazu, dass urheberrechtlich
geschützte Werke geschaffen würden. Der Urheber eines Wettbewerbsbeitrags sei indessen ausschliesslich
berechtigt, über die weitere Bearbeitung und Realisierung des geschaffenen Werks zu entscheiden.
Art. 54 VöB halte diese Rechtslage fest (Beat Messerli, Der Planungs-
und Gesamtleistungswettbewerb im öffentlichen Beschaffungsrecht, 2. Aufl. 2007, S. 171). Die Vergabebehörde
habe daher kein Recht, ein Wettbewerbsprojekt durch einen anderen Architekten als den Projektverfasser
ausführen zu lassen. Das urheberrechtliche Recht am Bauplan umfasse das ausschliessliche Recht,
diesen auszuführen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1195, mit Hinweis
auf Peter Gauch/Pierre Tercier, Das Architektenrecht, 2. Aufl. 1995, Rz. 264).
Ferner wird dargelegt, dass die Formulierung in Art. 54 VöB, wonach das Urheberrecht bei den Teilnehmern
"verbleibe", missverständlich sei, indem sie den Eindruck erwecke, die Abtretung der Rechte
sei nicht statthaft oder zumindest nicht üblich. Indessen treffe das Gegenteil zu, denn in aller
Regel sei die Auftraggeberin darauf angewiesen, sich die Urheberrechte zu verschaffen. Es wäre mit
dem Gebot eines wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel nicht vereinbar, wenn der Wettbewerbsteilnehmer
im Besitz der Urheberrechte verbliebe und sich einer Bearbeitung oder Realisierung widersetzen könnte
(Messerli, a.a.O., S. 171).
9.3 Wie
sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 54 VöB ergibt, wird in dieser Bestimmung lediglich geregelt,
dass die Urheberrechte nicht durch die Teilnahme am Wettbewerb an sich übertragen werden. Hingegen
sagt Art. 54 VöB nichts darüber aus, ob der Urheber diese Rechte in der Folge, nach einem allfälligen
Zuschlag und anlässlich des Vertragsabschlusses mit der Vergabestelle, auf die Vergabestelle übertragen
kann, darf oder muss. Diese letzteren Fragen sind nicht Gegenstand von Art. 54 VöB.
9.4 Wie
die Vergabestelle zutreffend darlegt, wird in Ziffer 2.10 des Dokuments B.02-01 Programm Präqualifikation
eine Übertragung der Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen nur vorgesehen in Bezug auf diejenigen
Projekte, die weiter bearbeitet werden. Da gemäss Wortlaut die Abgeltung für die Übertragung
in der Entschädigung für die weitere Bearbeitung inbegriffen sein soll, ist ebenfalls klar,
dass der Urheber mit dem weiteren Bearbeiter identisch sein muss.
Die Bestimmung korrespondiert insofern mit Ziffer 11.3 Abs. 2 des Entwurfs des
Generalplanervertrags.
Dieser Absatz lautet:
"Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben bei der Firma. Sämtliche übrigen
Rechte an den eigens für die SBB AG erbrachten Arbeitsergebnissen des Projektwettbewerbs gehen mit
Abschluss des vorliegenden Vertrags auf die SBB AG über. Die Übertragung ist in der vereinbarten
Vergütung enthalten. Eine zusätzliche Entschädigung ist nicht geschuldet."
Die Tragweite von Ziffer 2.10 des Dokuments B.02-01 beschränkt sich somit darauf, diese von
ihr verlangte Übertragung von Urheberrechten anlässlich des Vertragsabschlusses mit dem Zuschlagsempfänger
zu thematisieren.
9.5 Warum
diese Bestimmung in Widerspruch mit Art. 54 VöB stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt,
sagt Art. 54 VöB nichts darüber aus, ob ein Urheber seine Rechte nach dem Wettbewerb und einem
allfälligen Zuschlag anlässlich des Vertragsabschlusses auf die Vergabestelle übertragen
kann, darf oder muss. Urheberrechte sind grundsätzlich übertragbar (Art. 16 Abs. 1 URG), weshalb
nicht ersichtlich ist, warum die Vergabestelle nicht verlangen dürfte, dass ihr die Urheberrechte
für das Projekt, das Gegenstand des Vertrags mit dem Zuschlagsempfänger ist, übertragen
werden, zumal die Urheberpersönlichkeitsrechte davon ausdrücklich ausgenommen sind.
9.6
Prima facie erweist sich demnach die Rüge, die Ausschreibungsunterlagen enthielten eine Vorgabe,
wonach die Anbieter alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, vorbehältlich der Urheberpersönlichkeitsrechte,
an die Vergabestelle abtreten müssten, was im Widerspruch zu Art. 54 VöB stehe, als offensichtlich
unbegründet.
10.
Die
Beschwerdeführerin 2 rügt schliesslich, die Vergabestelle habe die von ihr erstellte Studie
über die Erweiterung des Bahnhofs A._______ aus dem Jahr 2016 zu Unrecht in den Ausschreibungsunterlagen
nicht offen gelegt. Art und Umfang der Vorbefassung der Beschwerdeführerin 2 als Anbieterin mit
der Absicht, die Erweiterung des Bahnhofs A._______ selber zu übernehmen, würden den übrigen
Anbietern vorenthalten, obschon diese Informationen grundsätzlich geeignet wären, den Entscheid
für oder gegen eine Wettbewerbsteilnahme zu beeinflussen. Damit bestehe eine unzulässige Informationsasymmetrie
gegenüber allen Anbietern als Adressaten der Publikation. Dies könnte im Falle eines Zuschlags
an die Beschwerdeführerin 2 zu einem erhöhten Risiko von Anfechtungen wegen Vorbefassung und
Schadenersatzansprüchen der anderen Teilnehmer gegen die Vergabestelle führen.
Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die Vergabestelle habe anlässlich des ersten Kontakts
zwischen den Parteien betreffend die Erweiterung des Bahnhofes A._______ kommuniziert, dass es für
die Anpassungen im Kernbereich des heutigen Bahnhofes aus urheberrechtlichen Gründen keine andere
Option als eine Direktvergabe an die Beschwerdeführerin 2 geben könne. In der Folge sei vereinbart
worden, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Studie über die Erweiterung des Bahnhofs erstellen
werde. Die Beschwerdeführerin 2 habe diese Machbarkeitsstudie über die Erweiterung des Bahnhofs
A._______ im September 2016 fertig gestellt. Sie habe in der knapp 70-seitigen Studie mit mehr als einem
Dutzend Planunterlagen nicht bloss die Erweiterung der Kommerzflächen, sondern die Erweiterung des
Bahnhofs A._______ um das vierte Gleis insgesamt behandelt. Diese Studie hätte in die Objektstudie
der SBB Infrastruktur, welche am 21. Dezember 2016 vorgelegen habe, einbezogen werden können und
müssen. Mit der Falschangabe in Ziffer 1.6.2 der Objektstudie vom 21. Dezember 2016 würden
wesentliche Tatsachen unterdrückt. Auch würden Umfang und Inhalt der Studie der Beschwerdeführerin
2 sowie Art und Umfang der Vorbefassung der Beschwerdeführerin 2 als Anbieterin mit der Absicht,
die Erweiterung des Bahnhofs A._______ selber zu übernehmen, allen potentiellen Anbietern für
diesen Wettbewerb vorenthalten. Die genannten Informationen seien geeignet, den Entscheid für oder
gegen die Wettbewerbsteilnahme zu beeinflussen.
Die Vergabestelle legt dar, die historische Verbundenheit der Beschwerdeführenden mit dem Wettbewerbsobjekt
sei notorisch, und es sei sowieso davon auszugehen, dass sie sich am Wettbewerbsverfahren beteiligen
würden. Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt gewesen
und habe sich aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen können.
Sie verfüge über kein Vorwissen, das sich auf den Anbieterwettbewerb auswirke und mit Blick
auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter problematisch sein könne. Demnach sei die Beschwerdeführerin
2 nicht im Sinne von Art. 21a VöB vorbefasst. Die Vergabestelle
sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin 2 vom Verfahren auszuschliessen oder die
Studie der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Ausschreibung zu veröffentlichen.
Die Beschwerdeführerin 2 sei von der Vergabestelle bloss beauftragt worden, eine Studie zur
Erweiterung der Kommerzflächen am Bahnhof A._______ zu erarbeiten. Die Studie habe dann aber auch
zahlreiche Ausführungen zu Fragen enthalten, die nicht Studiengegenstand gewesen seien und insofern
ungebeten eingereicht worden seien. Die Vergabestelle sei als Auftraggeberin einer Konzeptstudie grundsätzlich
nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Studie zu verwenden und habe dies den Beschwerdeführenden
auch nie versprochen. Weil die Studien parallel erstellt worden seien, sei eine Einarbeitung in die Objektstudie
auch nicht möglich gewesen.
Schliesslich würden sich die dem Wettbewerb zugrunde liegenden bautechnischen Vorgaben in grundsätzlicher
Hinsicht von den Prämissen unterscheiden, auf die sich die Beschwerdeführerin 2 bei der fraglichen
Studie stützte, weshalb die Existenz, der Inhalt und der Umfang der Studie der Beschwerdeführerin
2 für die vorliegende Ausschreibung irrelevant sei. Die Vergabestelle habe die Ende 2015 verfolgte
Variante Z, bei der das vierte Gleis direkt hinter dem bestehenden Gleis 3 auf dem Niveau der unterirdischen
Ladenpassage geplant worden sei, im Juli 2018 aufgrund neuer Erkenntnisse zugunsten der Variante A1+
verworfen. Bei der Variante A1+ liege das neue vierte Gleis um ca. 35 m versetzt im Berg, und die Bereiche
entlang der Zugangstunnel könnten für neue Kommerzflächen genutzt werden. Diese Möglichkeiten
sollten im Zug des Projektwettbewerbs durch die präqualifizierten Teilnehmer untersucht und dargestellt
werden. Mit der Variante A1+ seien die Überlegungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Studie
vom September 2016 vollumfänglich hinfällig geworden. Folglich sei die Beschwerdeführerin
2 in keiner Weise vorbefasst und habe für die Vergabestelle keine Veranlassung bestanden, in der
Ausschreibung auf die Studie hinzuweisen.
10.1 Das
GPA regelt die Vorbefassung in Art. VI Ziffer 4 wie folgt:
"Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschalten-de Art und Weise
von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge
einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung
verwendet werden können."
Das BöB enthält keine explizite Regelung der Vorbefassung. Art. 1 BöB, der den Zweck
des Gesetzes nennt, hält jedoch Folgendes fest:
"1 Der Bund will mit diesem Gesetz: a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-,
Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten; b. den Wettbewerb unter den
Anbietern und Anbieterinnen stärken; c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel
fördern.
2 Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten."
10.2 Ausgehend
von diesen Prinzipien regelt die VöB die Vorbefassung seit dem 1. Januar 2010 (Änderung vom
18. November 2009 [AS 2009 6149]) in Art. 21a wie folgt:
"1 Die Auftraggeberin schliesst Anbieter und Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn:
a. diese an der Vorbereitung der Beschaffung
beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil
nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen
werden kann; und
b. dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb
unter den Anbietern und Anbieterinnen nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil
auszugleichen, sind insbesondere:
a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben
über die Vorarbeiten;
b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c. die Verlängerung der Mindestfristen."
10.3 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Vorbefassung vor, wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung
eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das
Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Beschaffungsstelle über bestimmte
technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes. Eine solche Vorbefassung kann mit dem Gebot der
Gleichbehandlung der Anbieter kollidieren. Der vorbefasste Anbieter kann versucht sein, die bevorstehende
Beschaffung auf das von ihm angebotene Produkt beziehungsweise die von ihm angebotene Dienstleistung
auszurichten oder er kann die im Rahmen der Vorbereitung des Submissionsverfahrens gewonnenen Kenntnisse
bei der Erstellung der Offerte einsetzen (Wissensvorsprung). Ferner besteht die Gefahr der Beeinflussung
der Vergabebehörde durch den vorgängigen persönlichen Kontakt (Urteil des BGer 2P.164/2004
vom 25. Januar 2005 E. 3.1 "Tunnel Riedberg"; Zwischenentscheid des BVGer B-1172/2011
vom 31. März 2011 E. 5 "Kommunikationsnetzwerk Nationalstrassen"; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1043 ff.; Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters
im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss. 2009, S. 122 ff.; Res Nyffenegger/Hans
Ulrich Kobel, Vorbefassung im Submissionsverfahren, BVR 2004 Heft 2, S. 55).
10.4 Eine
Vorbefassung hat im Grundsatz den Ausschluss aus dem Submissionsverfahren zur Folge, es sei denn, dass
der bestehende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbietern nur geringfügig ist oder wenn
die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters bei der Vorbereitung des Submissionsverfahrens nur untergeordneter
Natur ist. Zulässig kann die Vorbefassung auch dann sein, wenn die ausgeschriebene Leistung nur
von wenigen Anbietern erbracht werden kann oder wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters sowie
dessen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offen gelegt werden. Keine bloss untergeordnete
Mitwirkung liegt vor, wenn ein Anbieter bei Bauvorhaben mit der Planung oder Projektierung beauftragt
worden ist, wenn er zur gesamten Submission Studien oder Vorprojekte erstellt und zu diesem Zweck die
konkreten Verhältnisse vertieft studiert oder wenn er wesentliche Teile oder gar die gesamten Ausschreibungsunterlagen
ausgearbeitet hat (Urteil 2P.164/2004 E. 3.3 "Tunnel Riedberg").
Ob eine Vorbefassung durch geeignete Mittel ausgeglichen werden kann oder ob sie zum Ausschluss führen
muss, hängt somit von ihrer Intensität ab. Insbesondere etwa die Ausarbeitung des Leistungsbeschriebs
durch einen Unternehmer muss grundsätzlich zur Folge haben, dass dieser als Anbieter in der betreffenden
Submission infolge Vorbefassung keine Offerte einreichen darf (Galli/ Moser/ Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1048).
10.5 Bezüglich
der Beweislastverteilung bei behaupteten Wettbewerbsvorteilen aus geltend gemachter Vorbefassung gibt
es unterschiedliche Auffassungen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1049
m.H.). Ausgehend von der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableiten will (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), hat im Fall der Anfechtung eines Zuschlags der Konkurrent, der
sich vom Ausschluss des vorbefassten Anbieters bessere Aussichten auf den Zuschlag verspricht, die Vorbefassung
sowie deren Art und Intensität zu beweisen. Dass aus einer Vorbefassung im Sinne von Art. 21a
Abs. 1 Bst. a VöB ein Wettbewerbsvorteil resultiert, ist eine gesetzliche Vermutung. Der Nachweis
dafür, dass im konkreten Fall kein derartiger Vorteil resultierte oder dass der Wissensvorsprung
angemessen ausgeglichen worden ist, obliegt - je nach Konstellation - der Vergabestelle oder
dem vorbefassten Anbieter, aber jedenfalls nicht dem Konkurrenten (vgl. Urteil 2P.164/2004 E. 3.3
und E. 3.7.5 "Tunnel Riedberg"; Zwischenentscheid des BGVer
B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10.5 "IT-Dienste ASALfutur"; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1049; HANS RUDOLF TRÜEB,
in: Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.): Wettbewerbsrecht II, Kommentar, 2011, Art. 11 BöB N. 13).
10.6 Im
vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin 2 erstellte
Studie der Beschwerdeführerin 2 einen derart relevanten Wettbewerbsvorteil verschafft hat, dass
ein Fall von Vorbefassung vorliegt. Die Beschwerdeführerin 2 scheint dies zu behaupten, während
die Vergabestelle in der fraglichen Studie weder eine Vorbefassung noch einen relevanten Wettbewerbsvorteil
sieht. Konsequenterweise sieht die Vergabestelle auch keinen Anlass, die Beschwerdeführerin 2 wegen
Vorbefassung vom Wettbewerb auszuschliessen.
10.7 Es
ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 daran interessiert ist, ihre Rechtsposition
im Hinblick auf eine mögliche spätere Anfechtung eines allfälligen Zuschlags an sie durch
rechtzeitige Transparenz zu verbessern. Dieses Interesse erscheint indessen bereits deshalb als nicht
genügend schutzwürdig, um die angefochtene Ausschreibung deswegen aufzuheben, weil im vorliegenden
Verfahren nicht verbindlich geklärt werden könnte, ob die Beschwerdeführerin 2 über
einen relevanten Wettbewerbsvorteil verfügt und ob die Bekanntgabe der Studie an die übrigen
Teilnehmer ausreichend wäre, um diesen Wettbewerbsvorteil auszugleichen. Denn selbst wenn diese
Fragen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorfrageweise beantwortet und insofern implizit entschieden
würden, würde das Urteil nur materielle Rechtskraft inter partes erlangen, so dass die Beschwerdeführerin
2 in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen einen Zuschlag an sich selbst daraus keinen Vorteil
ziehen könnte.
10.8 Ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin 2 daran, dass im vorliegenden Verfahren darüber
entschieden würde, ob beziehungsweise inwieweit die von ihr erstellte Studie ihr einen relevanten
Wettbewerbsvorteil verschafft hat und ob deswegen eine Bekanntgabe dieses Umstandes an die übrigen
Teilnehmer eine erforderliche und geeignete Ausgleichsmassnahme darstellen würde, ist daher weder
ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin 2 dargetan. Prima facie ist somit davon auszugehen,
dass auf diese Rüge der Beschwerdeführerin 2 aller Voraussicht nach nicht einzutreten sein
wird.
11.
Die
Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, beim Organisator Z._______, der zugleich als einer von vier
Sachpreisrichtern SBB amte, handle es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter von ihr. Sie laufe auch hier
durch mangelnde Transparenz Gefahr, bei einem Zuschlag begründete Anfechtungen gewärtigen zu
müssen. Die Beschwerdeführerin 2 behalte sich ein Ausstandsbegehren direkt an die Vergabestelle
vor.
Die Vergabestellte bestreitet, dass in Bezug auf Z._______ ein Ausstandsgrund
bestehe. Ein solcher
werde von der Beschwerdeführerin 2 weder begründet noch geltend gemacht.
11.1 In
Ziffer 4.1 der Ausschreibung führt die Vergabestelle die Namen der fünf unabhängigen Fachpreisrichter
(sowie von zwei unabhängigen Ersatz-Fachpreisrichtern), des Fachpreisrichters SBB und der vier Sachpreisrichter
SBB (sowie des Ersatz-Fach- und -Sachpreisrichters SBB), welche alle je einer Stimme besitzen, auf. Darüber
hinaus bestimmt die Vergabestelle 24 Expertinnen und Experten ohne Stimmrecht. In diesem Zusammenhang
nannte die Vergabestelle als einen der Sachpreisrichter SBB Herrn Z._______. Die Vergabestelle bestreitet
nicht, dass Z._______ in einer früheren Anstellung bei der Beschwerdeführerin 2 tätig
gewesen sei.
11.2 Die
Anbieter haben im Vergabeverfahren Anspruch auf Beurteilung ihrer Offerten und Durchführung des
gesamten Submissionsverfahrens inklusive Zuschlagserteilung durch eine unabhängige und unvoreingenommene
Vergabebehörde. Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlicher Natur und beschlägt jede Verwaltungstätigkeit.
Für die Vergabegeschäfte des Bundes gelangt bezüglich der Ausstandspflicht Art. 10 VwVG
zur Anwendung durch Verweis von Art. 26 BöB auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes.
Dabei ist aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht derselbe Massstab anzulegen wie in Bezug auf
die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV; vielmehr bedient sich das Bundesgericht
insoweit einer differenzierten Betrachtungsweise. Im Lichte dieser Differenzierung ist auch zu entscheiden,
welche Standards für Angehörige eines Preisgerichts im Sinne von Art. 50 VöB gelten. Der
in Art. 50 Abs. 4 VöB enthaltene Verweis auf Art. 22 f. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 (OG; heute: Art. 34 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) geht implizit
davon aus, dass die Jury insoweit die Stellung eines Gutachters hat (Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1071).
11.3 Art.
50 Abs. 4 VöB beinhaltet eine spezifische Regelung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Mitglieder
des Preisgerichts von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern, lautend:
"Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von
den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern und Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe
nach den Artikeln 22 und 23 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 gelten analog. Mindestens
die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig
sein."
11.4 Auch
die Ordnung SIA 142 2009 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe) regelt die Frage nicht
zulässiger Verbindungen zwischen Auftraggebern, Mitgliedern der Jury und Teilnehmern. Art. 12 Abs.
2 enthält eine Vorschrift zur diesbezüglichen Verantwortung der Teilnehmenden und Art. 10 Abs.
5 eine Vorschrift zur Verantwortung der Jurymitglieder mit dem folgenden Wortlaut:
"Die Preisrichter sind zu Objektivität und zur Einhaltung der vorliegenden Ordnung, des
Wettbewerbsprogramms sowie der Fragebeantwortung verpflichtet. Sie haben alle Tatsachen offenzulegen,
die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten."
Die SIA erläuterte in ihrer Wegleitung "Befangenheit und Ausstandsgründe" zu
den Ordnungen SIA 142 und SIA 143 (im Folgenden: Wegleitung Befangenheit und Ausstandsgründe) die
Regelungen betreffend Befangenheit und Ausstandsgründe und präzisiert deren Anwendungsbereich
(Publikation: August 2005, aktuelle Version vom November 2013). Sie erklärt, dass in der Schweiz
die Wettbewerbsszene kleinräumig sei und nur wenige Hochschulen für Architekten- oder Ingenieurausbildung
bestünden. Das Beziehungsgeflecht werde dadurch verstärkt, dass Fachjuroren ihre Qualifikation
über die erfolgreiche Teilnahme an Wettbewerben oder Studienaufträgen erhielten, also gleichermassen
Teilnehmer und Jurymitglieder seien. Daher würden ein gemeinsames Studium, eine frühere Anstellung
im gleichen Büro, die Mitgliedschaft im gleichen Verein, die Zusammenarbeit in Gremien wie beispielsweise
Standes- und Baukommissionen, für sich allein und auch bei allfälliger Kumulation, keinen Ausstandsgrund
bedeuten (Ziffer 7.5 und 13 Wegleitung Befangenheit und Ausstandsgründe).
11.5 Auch
wenn Art. 50 Abs. 4 VöB in Bezug auf die möglichen Ausstandsgründe auf Art. 22 f. OG (heute:
Art. 34 BGG) verweist, so sind in Bezug auf das Verfahren zu ihrer Geltendmachung die allgemeinen Vorschriften
von Art. 10 VwVG anwendbar. Ausstandsbegehren sind zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund
Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben (zum Ganzen BGE 132 II 485 E. 4.3; Stephan Breitenmoser/Marion Spori
Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 10 N. 104 m.H.; Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 10
N. 37). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den
Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des
betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG).
11.6 Im
vorliegenden Fall ist unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 geltend machen will, es bestünden
Ausstandsgründe gegen Z._______. Konkret behauptet hat sie dies nicht, und sie führt sogar
aus, sie behalte sich ein Ausstandsbegehren bei der Vergabestelle vor. Klar ist jedenfalls, dass ein
derartiges Ausstandsbegehren, sofern die Gründe dafür, wie im vorliegenden Fall, der Beschwerdeführerin
2 bereits vor dem Entscheid der Wettbewerbsjury bekannt sind, unverzüglich bei der Vergabestelle
einzureichen (gewesen) wäre. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, in einer derartigen Situation
als erste Instanz über ein Ausstandsbegehren zu entscheiden.
11.7 Auch
auf diese Rüge wird daher aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden.
12.
Aufgrund
einer prima facie-Würdigung erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 somit als
offensichtlich unbegründet, soweit auf ihre Rügen überhaupt einzutreten wäre. Das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung
erforderlich ist.
13.
Über
die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid wird mit dem Entscheid über die Hauptsache
zu befinden sein.