Sachverhalt:
A.
Die
Schweizer Marke Nr. 685 012 "Salvador Dali (fig.)" wurde am 8. März 2016 in Swissreg veröffentlicht.
Sie ist unter anderem für untenstehende Waren der Klassen 14 und 25 eingetragen
Klasse 14
Oggetti
d'arte e statuette in metalli preziosi; prodotti in metalli preziosi e loro leghe; ciondoli; collane;
gioielleria; medaglie; orecchini; oreficeria; orologi
Klasse 25
Articoli
di abbigliamento; scarpe; cappelleria; magliette stampate
und hat folgendes
Aussehen:
B.
Gegen
diese Eintragung wurde am 7. Juni 2016 Widerspruch erhoben, basierend auf der Widerspruchsmarke IR 1'100'776
"DALIGRAMME". Der Widerspruch richtet sich ausschliesslich gegen die in Sachverhalt A genannten
Waren und stützt sich auf folgende von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren:
Klasse 14
Boutons
de manchettes, fixe-cravates, bagues, bracelets, boucles d'oreille, colliers, broches (bijouterie), breloques,
porte-clés, chaînes, montres, chronomètres, pendules, bracelets de montres, boîtes
en métal précieux pour montres et articles de bijouterie, métaux précieux (brut ou
mi-ouvrés), pierres précieux (pierres semi-précieuses), parures d'argent, argent (brut
ou battu)
Klasse 25
Vêtements,
ceintures (vêtements), gants (vêtements), foulards, écharpes, châles, bretelles,
cravates, chaussures, chapellerie, casquettes (chapellerie) et chapeaux
C.
Im
Rahmen des ersten Schriftenwechsels des vorinstanzlichen Verfahrens erhob die Widerspruchsgegnerin die
Einrede des Nichtgebrauchs. Die Vorinstanz verfügte am 7. Oktober 2016, dass diese Einrede nicht
gehört werde, da die Karenzfrist noch nicht abgelaufen sei. Nach erfolgtem zweitem Schriftenwechsel
erliess die Vorinstanz am 18. Oktober 2017 ihren Entscheid in der Sache. Sie wies den Widerspruch
ab mit der Begründung, dass die Waren zwar teilweise identisch, teilweise gleichartig seien, die
Zeichen indes keine relevante Ähnlichkeit aufwiesen, sodass keine Verwechslungsgefahr vorliege.
D.
Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. November 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Widerspruch
sei gutzuheissen und die Registrierung der angegriffenen Marke sei zu widerrufen. Die gesamten Verfahrenskosten
und die Parteientschädigung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin
begründet ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:
Die Marke geniesse einen erhöhten Schutzumfang, da es sich einerseits um ein besonders phantasievolles
Zeichen handle, andererseits auch aufgrund der hohen Bekanntheit des Künstlers Salvador Dali, welcher
im Zeichen referenziert werde. Weiter sei auch der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise
bei den vorliegend relevanten Waren normal bis eher gesenkt. Die Übernahme des Zeichenelements Dali
begründe weiter eine Zeichenähnlichkeit, welche durch die übrigen Elemente der angefochtenen
Marke - den Vornamen Salvador sowie die Krone - nicht überwunden würde. Im Gegenteil,
die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Übernahme des Namens Dali in der Darstellung
der Unterschrift von Salvador Dali eine Sinnverwandtschaft zur Widerspruchsmarke erschaffen würde,
da die Widerspruchsmarke - "DALIGRAMME" - ja gerade die Bedeutung "Unterschrift
von Salvador Dali" trage.
E.
In
ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Marke
gemäss dem Registereintrag zu beurteilen sei und dieser eine Linienführung aufweise, die es
verunmögliche, die einzelnen Buchstaben als die Worte "Salvador" und "Dali"
zu entziffern. Entsprechend könne nicht von einer Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden.
F.
In
ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde unter Kostenfolgen
abzuweisen. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass zwischen den strittigen Zeichen keine Ähnlichkeit
bestehe. Insbesondere habe das Zeichen "DALIGRAMME" keinen bestimmten Sinngehalt, sondern sei
ein reines Fantasiezeichen und könne nicht mit der Unterschrift von Salvador Dali in Verbindung
gebracht werden. Eine Ähnlichkeit auf der Sinnebene sei daher zu verneinen. Hinzu käme, dass
die angefochtene Marke weitere Bildelemente verwende, welche nicht zwingend zur Unterschrift von Salvador
Dali gehörten und dadurch den Unterschied der Zeichen zusätzlich hervorheben würden. Entsprechend
sei es nicht vonnöten, einen Vergleich der Waren vorzunehmen, da ohne Zeichenähnlichkeit auch
keine Verwechslungsgefahr begründet werden könne. Bezüglich des Aufmerksamkeitsgrades
der relevanten Verkehrskreise ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dieser erhöht sei, da
sich die Waren v.a. an Spezialisten richte.
G.
Eine
Parteiverhandlung fand nicht statt.
H.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien wird sofern rechtserheblich detaillierter in den Erwägungen
eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist
von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der
Inhaber einer älteren Marke kann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 MSchG Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn
diese seiner Marke ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Verwechslungsgefahr beurteilt
sich nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit
der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind (Gallus
Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3
N. 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit
sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
die Produkte sind, und umgekehrt (Städeli/Brauchbar-Birkhäuser,
in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3 Aufl. 2017, Art. 3 N.
154).
2.2 Die
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister
(Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]").
Für das Bestehen gleichartiger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Herstellungsstätten,
den Abnehmerkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder gleiche
technologische Indikationsbereiche sowie das Verhältnis von Hauptware und Zubehör (Urteil des
BVGer B-7934/2007 vom 2. August 2009 E. 5.1 "Fructa/Fructaid" mit Hinweisen).
Für eine Gleichartigkeit sprechen auch aus der Sicht des Abnehmers sinnvolle Leistungspakete der
zu vergleichenden Waren (Urteil des BVGer B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 "G-mode/Gmode").
Gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb derselben Käuferschicht
sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (Urteil des
BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 5 "Martini Baby/martini [fig.]").
2.3 Die
Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen
Verkehrskreise hinterlassen (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks";
119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; Städeli/Brauchbar
Birkhäuser, a.a.O., Art. 3 N. 41). Hierfür ist der Registereintrag einschlägig
(Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista [fig.]";
B-7475 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Bei
Bildmarken mit Sinngehalt können für Gesamteindruck und Kennzeichnungskraft sowohl äussere
Gestaltung als auch Sinngehalt prägend sein. Übereinstimmungen mit kollidierenden Marken können
auf beiden Ebenen eine Verwechslungsgefahr begünstigen, Unterschiede eine solche vermeiden. Die
Verwechslungsgefahr ist in der Regel zu bejahen, wenn die angefochtene Marke sich nur als Variation,
Bearbeitung oder Modernisierung der älteren Marke präsentiert, statt dem Betrachter eine originelle
Bildwirkung zu vermitteln (Urteile des BVGer B-3812/2012 vom 25. November 2014 E. 7.2.4
"Winston [fig.] und [fig.]/FX Blue Style Effects [fig.]"; B-4841/2007 vom 28. August 2008
E. 9.3 "Herz [fig.]/Herz [fig.]"; B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 7.2
"Salamander [fig.]/Gecko [fig.]";
Joller, a.a.O., Art. 3 N. 210 und 215.).
2.4
Sofern die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hinterlegt sind,
beurteilt sich die Verwechslungsgefahr nach einem strengen Massstab (BGE 117 II 321 E. 4
"Valser"). Bei diesen Artikeln ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und mit einem geringeren
Unterscheidungsvermögen zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. Dienstleistungen, deren Absatzmarkt
auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Fachleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb
"Rivella/ Apiella"; Urteil des BVGer B-234/2014 vom 4. Juli 2015 E. 3.4
"Juke/Jook Video [fig.]").
2.5 Eine
Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Waren
und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind. Unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet,
dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr können
die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusammenhänge
zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Annabelle"; Urteile
des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge";
B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]";
Städeli/ Brauchbar Birkhäuser, a.a.O.,
Art. 3 N. 26 f.). Anspielungen und Anlehnungen
an bekannte Marken schaffen aber keine Verwechslungsgefahr, wenn sie deren Bekanntheit wegen zwar erkannt
werden, aber auf Waren und Dienstleistungen ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs beschränkt sind
(E. 2.2) oder keine Zeichenähnlichkeit zur Folge haben (E. 2.3).
3.
Zunächst
sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Gemäss Rechtsprechung richten sich die Waren
der Klasse 14, wie sie vorliegend von der Widerspruchsmarke beansprucht werden, regelmässig an das
allgemeine Publikum (Urteile des BVGer B-5779/2007 vom 3. November 2008 E. 4 "Lancaster", B-3052/2009
vom 16. Februar 2010 E. 4 "DIAMONDS OF THE TSARS" mit
Hinweisen), d.h. an den Endverbraucher, welcher bei der Nachfrage der genannten Waren eine durchschnittliche
Aufmerksamkeit aufwendet (Urteile des BVGer B-2642/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3 "Lotus/Lotusman
[fig.]", B-4260/2010 vom 21. Dezember 2011 E. 7 "Bally/BALU [fig.]", B-5467/2011 vom 20.
Februar 2013 E. 4.2 "NAVITIMER/Maritimer"). Waren der Klasse 25 richten sich zwar auch
an das allgemeine Publikum und werden daher grundsätzlich mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit
betrachtet, gemäss Rechtsprechung kann beim Kauf von Kleidern aber davon ausgegangen werden, dass
diese vor dem Kauf meist anprobiert und daher mit grösserer Aufmerksamkeit geprüft werden (vgl.
BGE 121 III 377 E. 3d "Boss / Boks").
4.
Weiter
ist die Gleichartigkeit der Waren zu prüfen. Die Waren der Klasse 14 sind zum Teil identisch;
soweit Schmuckwaren betroffen sind zumindest gleichartig. Betreffend die oggetti
d'arte e statuette in metalli preziosi kann mit der Vorinstanz einiggegangen werden, dass der
Übergang von Kunstgegenständen zu Schmuckwaren und Edelmetallen, wie sie die Widerspruchsmarke
beansprucht, fliessend sind und entsprechend auch die Vertriebswege sowie das Herstellungsknow-how sehr
ähnlich sind. Entsprechend kann auch diesbezüglich von gleichartigen Waren ausgegangen werden.
Die Waren der Klasse 25 sind offensichtlich identisch bzw. können unter die Waren der Widerspruchsmarke
subsumiert werden. Insgesamt ist daher von starker Gleichartigkeit bis Warenidentität auszugehen.
5.
Folgend
ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Es stehen sich die Widerspruchsmarke "DALIGRAMME"
und die angefochtene Marke mit folgendem Aussehen gegenüber:
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Marke enthalte die Worte "Salvador Dali"
und würde insgesamt die Unterschrift des Künstlers Salvador Dali darstellen. Mit der Übernahme
des Wortes "Dali" sei das zentrale Element der Widerspruchsmarke in der angefochtenen Marke
wiederzufinden, weshalb eine Zeichenähnlichkeit schon auf der Schriftebene zu bejahen sei. Zudem
gäbe es auch eine Ähnlichkeit im Sinngehalt. Denn "DALIGRAMME" bezeichne nichts anderes
als die Unterschrift von Salvador Dali, welche die angefochtene Marke abbilde.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ist indes der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine reine Bildmarke
handle, welche die Unterschrift von Salvador Dali abbilde. Die besondere Handschrift von Salvador Dali
sei fast unleserlich und könne nur von Experten auf dem Gebiet der Kunst identifiziert werden. Ausserdem
nähme die angefochtene Marke einige Bildelemente aus dem Repertoire von Salvador Dali auf, so z.B.
die Krone, die Spirale, ein Kreuz und ein Vogel, welche bei der Widerspruchsmarke vollständig fehlten.
5.3 Vorab
ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz grundsätzlich zurecht die Marke so beurteilt hat, wie
sie im Markenregister eingetragen wurde (vgl. E. 2.3 oben). Die vorinstanzliche Feststellung, dass
die Abbildung, wie sie im Register hinterlegt und in diesem Urteil wiedergegeben ist, eine sehr schwache
Linienführung aufweist und einzelne Buchstaben bzw. ganze Wörter nur schwierig zu identifizieren
seien und somit schon eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen sei, ist daher dem Grundsatz nach richtig.
Ob allerdings ein alleiniges Abstellen auf eine schwache Wiedergabe der Marke im Markenregister, welches
in erster Linie eine administrative Funktion erfüllt, ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr
zu verneinen, soll vorliegend offengelassen werden. Denn unabhängig davon, ob die Marke bzw. deren
Schriftzug lesbar ist oder nicht, kann aufgrund des Vergleichs der Marken auf der Zeichenebene keine
Verwechslungsgefahr angenommen werden.
Denn ginge man davon aus, dass die Schrift in der angefochtenen Marke erkennbar
wäre, bestünde
die Gemeinsamkeit der beiden Marken lediglich im Wort "Dali". Das nicht übernommene Wort
"-gramme" ist für die Widerspruchsmarke indes ähnlich prägend wie das Wort "Dali".
Die Marken unterscheiden sich daher in einem prägenden Schriftelement. Zudem enthält die angefochtene
Marke noch Bildelemente, welche der Zeichenähnlichkeit ebenfalls entgegenstünden (vgl. Urteil
des BVGer B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 7.2 "Gridstream AIM/aim [fig]"). Eine
Verwechslungsgefahr lediglich aufgrund der schriftlichen und bildlichen Gestaltung der beiden Marken
wäre somit in jedem Fall zu verneinen.
5.4
5.4.1 Die
Beschwerdeführerin macht weiter eine sinngehaltliche Ähnlichkeit der strittigen Zeichen geltend.
"DALIGRAMME" müsse in dem Sinne verstanden werden, dass damit eine Unterschrift von Dali
gemeint sei. Und die Abbildung der Unterschrift von Salvador Dali, wie sie die angefochtene Marke enthalte,
würde diesen Sinngehalt übernehmen. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, dass
Salvador Dali verschiedene Unterschriften und Signaturen verwendete und diese auch nicht besonders bekannt
seien. Entsprechend werde von den relevanten Verkehrskreisen nur ein sehr kleiner Teil eine Gedankenverbindung
zwischen "DALIGRAMME" und der Unterschrift von Salvador Dali herstellen. Auch die Beschwerdegegnerin
bestreitet diese Ansicht und macht geltend, dass die relevanten Verkehrskreise nicht eine derart komplexe
Argumentation vornehmen würden und daher auch keiner Verwechslungsgefahr unterlägen.
5.4.2 Es
ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich eine Zeichenähnlichkeit aus der Übernahme
des Sinngehalts der Widerspruchsmarke ergeben kann (vgl. Urteil des BVGer B-1085/2008 vom 13. November
2018 E. 6.2ff. "Red Bull/Stierbräu"). Eine lediglich entfernte Sinnverwandtschaft, wie
etwa zwischen "Fish" und "Lake", genügt indes nicht (RKGE, sic! 2006, 762 "Fish
Mac/Mc Lake").
Um eine sinngehaltliche Übereinstimmung annehmen zu können, müssen die Verkehrskreise
allerdings auch den Sinngehalt der beiden Marken tatsächlich verstehen. "DALIGRAMME" ist
eine Wortneuschöpfung zwischen dem Nachnamen Dali und dem Wort gramme. Die Beschwerdeführerin
macht nun geltend, der Sinngehalt von Daligramme sei "Unterschrift von Salvador Dali".
Dali ist ein nicht übermässig seltener Nachname in der Schweiz, eine Suchabfrage bei search.ch
ergibt doch 507 Einträge (abgerufen am 5. November 2019). Die Endung "-gramme" wird
in englischer oder französischer Sprache oft für den Hinweis verwendet, dass etwas eine graphische
Darstellung ist. So etwa in pictogramme, hologramme oder monogramme. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten. Indes wird gerade das Wort Autogramm im Englischen und Französischen nicht in dieser
Art gebildet, sondern als autograph bzw. autographe (Langenscheidt Online Wörterbuch, abgerufen
am 6. November 2019).
Es ist damit nicht zum Vorhinein klar, dass die relevanten Verkehrskreise den
Namen "Dali"
mit dem berühmten Künstler Salvador Dali in Verbindung bringen und gleichzeitig in der Endung
"-gramme" den Hinweis auf eine Unterschrift sehen und so der Widerspruchsmarke den Sinngehalt
"Unterschrift von Salvador Dali" zuschreiben. Viel näher liegt der Sinngehalt "etwas
von Dali Gezeichnetes bzw. graphisch Dargestelltes", wobei unklar bleibt, wer Dali ist bzw. auf
was sich Dali oder das Gezeichnete genau bezieht.
Der Sinngehalt der angefochtenen Marke besteht einerseits aus einem nicht konkret
zu identifizierenden
Schriftzug, beginnend mit einem grossen S, sowie kleinen Zeichnungen von Salvador
Dali. Auf einer Metaebene
könnte man von einem Sinngehalt als "graphische Darstellung von Salvador Dali" sprechen,
soweit die Zeichnungen als solche von Salvador Dali erkannt werden.
Damit besteht zwar in der Tat ein Zusammenhang zwischen den Sinngehalten der
beiden Marken. Dieser
ist aber eher lose, assoziativ und unspezifisch und daher eindeutig zu wenig stark,
um eine Verwechslungsgefahr
zu begründen.
5.4.3 Die
Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass der Künstler Salvador Dali eine hohe Bekanntheit
geniesse, entsprechend müsse bei der Widerspruchsmarke auch von einem grossen Schutzumfang ausgegangen
werden. Sinngemäss leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass damit auch ein entfernt ähnlicher
Sinngehalt eine Verwechslungsgefahr schaffen würde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Träfe man die Annahme, die relevanten Verkehrskreise schlössen
vom Nachnamen Dali auf den bekannten Künstler Salvador Dali, dann hat die Marke nur insofern eine
erhöhte Bekanntheit, als sie Waren beansprucht, welche den Werken und Schaffensarten des Künstlers
entsprechen. Zudem muss der Künstler oder die entsprechend berechtigte Person zur Markenregistrierung
eingewilligt haben, ansonsten eine Irreführungsgefahr vorliegen kann.
Da Salvador Dali in erster Linie für seine Gemälde, Zeichnungen und Skulpturen bekannt
ist, die Marke für solche Waren aber nicht beansprucht wird, kann diese nicht von einer derivativen
erhöhten Bekanntheit aufgrund der Reputation des Künstlers Salvador Dali profitieren. Mit anderen
Worten ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht erhöht, dies selbst wenn die relevanten
Verkehrskreise vom Nachnamen Dali auf den Künstler Salvador Dali schliessen würden. Die Frage,
ob eine rechtsgültige Einwilligung zur Markenregistrierung vorliegt, kann dabei offengelassen werden.
Die sinngehaltliche Ähnlichkeit der Marken bleibt damit, wie in Erwägung 5.4.2 ausgeführt,
lediglich entfernt und lose, was keine Verwechslungsgefahr schafft.
5.4.4 Die
Beschwerdeführerin behauptet weiter, "DALIGRAMME" beziehe sich auf das Werk "La Toile
de Daligram", was wiederum in Teilen in der angefochtenen Marke wiedergefunden werden könne.
Diesbezüglich ist zu sagen, dass das Werk "La Toile de Daligram", von dem die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift eine Kopie als Beilage ins Recht legt, ein gänzlich anderes Aussehen
hat, als die angefochtene Marke. Lediglich vereinzelte Motive oder Teile von Motiven werden übernommen.
Da zudem der Rückschluss von "DALIGRAMME" auf das Werk "La Toile de Daligram"
nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann die Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation nichts
für sich ableiten.
5.5 Im
Ergebnis ist daher festzuhalten, dass zwischen den strittigen Marken keine Zeichenähnlichkeit besteht.
Eine Verwechslungsgefahr kann somit nicht angenommen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert
zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden
an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke
zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.-
und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert
ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren
oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts
werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- entnommen.
6.2 Der
obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund
der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keine
Kostennote eingereicht, entsprechend wird die Parteientschädigung vorliegend auf Grundlage der Akten
bestimmt und unter Würdigung sämtlicher Umstände auf Fr. 2'400.- (inkl. MWST) festgesetzt.
7.
Gegen
dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung
rechtskräftig.