Sachverhalt:
A.
A.a Mit
superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Verein Q._______ (heute: Q._______ in Liquidation), der D._______AG
(heute: D._______AG in Liquidation) sowie der M._______AG (heute: M._______AG in Liquidation) wegen des
Verdachts der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Untersuchungsbeauftragte
mit Organstellung ein. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz unter anderem die Sperrung sämtlicher
Konten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 23.
Mai 2017 reichte die Untersuchungsbeauftragte der FINMA ihren Untersuchungsbericht ein.
A.b Die
Geschäftstätigkeit von Q._______, D._______AG und M._______AG steht im Zusammenhang mit dem
sog. "E-Coins-System" (nachfolgend: ECS). Das ECS wurde zunächst durch Z._______ in
Eigenregie betrieben, bevor Q._______ am 8. August 2016 gegründet und das ECS auf diesen Verein
übertragen wurde. Es ist umstritten, zu welchen Bedingungen die Übertragung erfolgt ist.
Q._______ betreibt das ECS im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis erbringen D._______AG
und M._______AG für Q._______ Dienstleistungen. Zwischen Q._______ und D._______AG sowie Q._______
und M._______AG bestehen Auftragsverhältnisse, wobei D._______AG Q._______ insbesondere im Bereich
Zahlungsverkehr und Administration unterstützt und M._______AG Aufgaben im IT-Bereich übernimmt.
Beim ECS handelt es sich um ein IT-basiertes und dezentrales Währungssystem. Q._______ stellt
eine Internetplattform zur Verfügung, mittels welcher Privatpersonen oder Unternehmen E-Coins (nachfolgend:
EC) erwerben, verkaufen und transferieren können. Nach dem Herunterladen einer Applikation muss
der Nutzer seine Grunddaten angeben, welche im Anschluss von Q._______ verifiziert werden. Dem Nutzer
werden gleichzeitig die folgenden Dokumente zur Kenntnis gebracht: "E-Coins-Ordnung", "Statuten
der Q._______", "Geschichte und wirtschaftlicher Aufbau der Q._______" sowie das Schreiben
"Bestätigung, welche von jedem E-Coins Nutzer verlangt werden" (vgl. Vorakten, 8 p.
023 [Untersuchungsbericht]). Umgehend nach der Installation der Applikation kann der Nutzer Geld auf
ein auf D._______AG, oder ausnahmsweise auf M._______AG lautendes Bankkonto einzahlen. Q._______ selber
verfügt über keine Kontobeziehungen. Im Gegenwert der erfolgten Einzahlung wird dem Nutzer
durch Q._______ ein entsprechender EUR-Betrag auf seiner virtuellen "Cash Wallet" gutgeschrieben.
Die zugunsten der "Cash Wallet" einbezahlten Gelder können ausschliesslich für
den Erwerb von EC verwendet werden.
Sofern der Nutzer über ein EUR-Guthaben in seiner "Cash Wallet" verfügt, kann
er die von anderen Nutzern im System angebotenen EC kaufen. Ein Anbieter von EC stellt selber im System
den Kurs auf - unabhängig vom durch Q._______ errechneten Referenzkurs - und der interessierte
Nutzer kann die EC zum angebotenen Kurs mittels Click erwerben. Kauft ein Nutzer von einem Anbieter EC,
dann wird der Kaufpreis dem Anbieter auf seinem EUR-Konto in der "Cash Wallet" gutgeschrieben.
Der Verkäufer kann in der Folge wählen, ob er eine Auszahlung seines EUR-Guthabens wünscht
oder den Betrag in seiner "Cash Wallet" belassen will. Im Falle einer Auszahlung belastet
Q._______ dem Nutzer die Auszahlungsgebühr von 6 %. Eine zweite Möglichkeit besteht darin,
dass die Mitglieder untereinander EC "over the counter" verkaufen und der Erwerber den Kaufpreis
direkt auf ein Bankkonto des Anbieters überweist. Der Anbieter transferiert im Gegenzug via ECS
die vereinbarte Summe EC an den Erwerber, wobei die Gegenleistung, d.h. der vereinbarte Kaufpreis, für
Q._______ nicht ersichtlich ist.
Die Nutzung des ECS setzt zwingend eine Passivmitgliedschaft bei Q._______
voraus. Sofern ein Mitglied
den Austritt aus dem Verein erklärt, wird ihm seitens Q._______ eine Frist von 30 Tagen angesetzt,
innerhalb dieser er seine EC verkaufen muss. Erfolgt innert Frist kein Verkauf, so werden die EC in seiner
"Cash Wallet" zum mittleren Tageskurs am Tag der ersten Mitteilung des Austritts abzüglich
15 % liquidiert. Der Kurs bestimmt sich grundsätzlich aufgrund dreier Algorithmen, wobei Angebot
und Nachfrage sowie die Angebotsmenge gewichtet werden. Eine zahlenmässige Begrenzung für die
Ausgabe von EC besteht indessen nicht. Das nach der Liquidation verbleibende EUR-Guthaben wird dem berechtigten
Nutzer nach Abzug der Auszahlungsgebühr von 6 % auf ein von ihm angegebenes Bankkonto transferiert.
Ferner sichert Q._______ im Fall einer Liquidation des ECS den Rückkauf sämtlicher EC-Guthaben
zu, wobei sich der Rückkaufswert anteilmässig aus dem Verkaufs- resp. Liquidationserlös
des sog. E-Coins-Value Basket (nachfolgend: ECVB, vgl. E. 5.4) errechnet.
A.c Mit
Schreiben der FINMA vom 1. Juni 2017 wurde X._______, Y._______, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und Z._______ im Zusammenhang mit dem genannten Untersuchungsbericht die Eröffnung eines gegen sie
persönlich gerichteten Enforcementverfahrens mitgeteilt und ihnen der Untersuchungsbericht zur Stellungnahme
zugestellt.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass Q._______, D._______AG
und M._______AG gemeinsam als Gruppe (nachfolgend: EC-Gruppe, vgl. E. 4 ff.) ohne Bewilligung gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt
hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 2 enthält die Feststellung, wonach Q._______,
D._______AG und M._______AG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht
erfüllen würden und somit die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen
sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass auch X._______, Y._______, der Beschwerdeführer und
Z._______ aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten
(Dispositiv-Ziff. 3 ["Unterstellungspflichtige Tätigkeit"]).
Die Vorinstanz ordnete die Auflösung und Liquidation von Q._______, D._______AG und M._______AG
an, stellte deren Geschäftstätigkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein, setzte
eine Konkursliquidatorin ein, entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis, veranlasste die
Publikation der Liquidation auf ihrer Internetseite und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), wies
die Handelsregisterämter an, die entsprechenden Einträge vorzunehmen und auferlegte Q._______,
D._______AG und M._______AG die Kosten der Liquidation (Dispositiv-Ziff. 4-10 ["Liquidation und
Konkurseröffnung"]).
Sie wies X._______, Y._______, den Beschwerdeführer und Z._______ unter Hinweis auf die Strafdrohung
nach Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1; Dispositiv-Ziff.
12) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung
selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere
wurden X._______, Y._______, der Beschwerdeführer und Z._______ angewiesen, die gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form
zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 11). Sodann ordnete die Vorinstanz die Veröffentlichung von
Ziff. 11 und 12 des Dispositivs betreffend Y._______ und Z._______ für fünf Jahre, betreffend
X._______ für drei Jahre und betreffend den Beschwerdeführer für zwei Jahre auf ihrer
Internetseite an (Dispositiv-Ziff. 13 ["Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung"]).
Des Weiteren ordnete die Vorinstanz die Fortführung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen
und Depots, die auf Q._______, D._______AG und M._______AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich
berechtigt sind, an und erklärte diese Anordnung für sofort vollstreckbar (Dispositiv-Ziff.
14 und 15 ["Allgemeines"]).
Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung vom 8. September 2017
angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten
sowie die Verfahrenskosten Q._______, D._______AG, M._______AG X._______, Y._______, dem Beschwerdeführer
und Z._______ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. 16 und 17 ["Kosten"]).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Q._______, D._______AG und M._______AG hätten
mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche
einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden. Die Verantwortlichen hätten
das ECS und EC aktiv beworben. Mangels Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes sei die Tätigkeit
der Gruppe als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Gleichermassen
verantwortlich für die Tätigkeit der Gruppe seien X._______, Y._______, der Beschwerdeführer
und Z._______. In Bezug auf den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, er sei Organ von Q._______
und für die juristischen Belange der EC-Gruppe verantwortlich. Ihm hätten auch die finanzmarktrechtlichen
Abklärungen oblegen.
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe gemäss Ansicht der Vorinstanz die Gefahr, dass X._______,
Y._______, der Beschwerdeführer und Z._______ die von ihnen ausgebübte Tätigkeit auf dem
Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wiederaufnehmen
könnten und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Wie Abklärungen ergeben hätten,
seien zumindest Z._______ und Y._______ je mit einem zur ECS-Tätigkeit nahezu identischen Geschäftsmodell
bereits wieder aktiv. Während Z._______ das Projekt "V-Units" initiiert habe, sei Y._______
unter dem Label "V-Coins" tätig. Beide würden versuchen, bestehende EC-Nutzer zu
einem Umtausch der EC-Guthaben in das von ihnen angebotene Äquivalent zu bewegen. In diesem Zusammenhang
sei bemerkenswert, dass obwohl mit den neuen Projekten der Schweizer Markt avisiert werde, für den
Betrieb der Handelsplattformen neu ausländische Rechtsträger gewählt worden seien. Der
Verdacht liege nahe, dass die Verantwortlichen erneut in unerlaubter Weise eine finanzmarktrechtliche
Tätigkeit ausüben wollen. Das Potential der Verantwortlichen, erneut unerlaubt tätig zu
werden, müsse vorliegend als hoch eingestuft werden.
Daneben erwog die Vorinstanz unter anderem, dass EC nach der Darstellung der
Verantwortlichen und
Ziff. 7 der EC-Ordnung eine dezentrale und vollständig transparente Kryptowährung sei, welche
im Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährungen durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt
sei. Die Hinterlegung dieser Werte erfolge im Rahmen des ECVB, wobei dieser ausschliesslich durch den
Verkauf von neu generierten EC (originäre Ausgabe) gespiesen werde. Gemäss Beschrieb sollen
insgesamt 80 % des Ausgabewertes neuer EC in Form von tangiblen Werten wie Edelmetalle (hauptsächlich
Silber und Gold) und stabilen Währungen (hauptsächlich EUR, USD und CHF) im ECVB hinterlegt
werden. Die im ECVB hinterlegten Werte sollen dabei durch eine dezentrale, unabhängige Institution
gehalten werden. Ziel des ECVB sei es, den Substanzwert resp. die Deckung der sich im Markt befindlichen
EC sicherzustellen. Die verbleibenden 20 % des Ausgabewertes neuer EC sollen indessen einem Administrativkonto
gutgeschrieben werden. Das so geäufnete Guthaben sei für den Unterhalt und die (Weiter-) Entwicklung
des IT-Systems sowie für administrative Zwecke - namentlich auch für die von D._______AG
und M._______AG erbrachten Dienstleistungen - reserviert.
Im Rahmen der Untersuchung, so die Vorinstanz weiter, habe die Untersuchungsbeauftragte
festgestellt,
dass die Verantwortlichen des ECS einen Grossteil der EC sich selber und nahestehenden
Personen auf sog. "Nostro-Accounts"
zugeteilt hätten. Die Zuteilung sei aus unterschiedlichsten Gründen (Entschädigung, Geschenk,
Testzwecke etc.) erfolgt. Die genauen Vergabekriterien seien unklar. Es befänden sich fast 2/3 der
ausgegebenen EC (...) auf den "Nostro-Accounts". Damit würden sich also lediglich
etwa (...) Mio. EC von insgesamt (...) Mio. EC auf Drittkonten und damit bei Nutzern ohne direkte
Beziehung zu den Verantwortlichen des ECS befinden. Diese (...) Mio. EC hätten, basierend auf
dem letzten gültigen im ECS kommunizierten Kurswert von Fr. 1.679 pro EC, einen Wert von EUR
(...). Der Deckungsgrad des ECVB belaufe sich somit im Verhältnis zu den insgesamt an Dritte
ausgegebenen EC, ausgehend von einem geltend gemachten ECVB-Wert von Fr. (...) Mio., auf 17 %.
Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung ferner, dass Q._______, D._______AG und
M._______AG überschuldet seien. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine Überprüfung
der IT-Umgebung durch die Untersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbildung seitens der
Verantwortlichen eingegriffen und der EC-Kurs beliebig manipuliert werden könne. Es würden
Verdachtsmomente bestehen, dass es sich beim ECS mutmasslich um ein schneeballähnliches System handeln
könnte, bei welchem EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteigerungen suggeriert würden und mittels
der "Ausgabe" neuer EC Einnahmen zugunsten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden Verantwortlichen
generiert würden.
C.
C.a Gegen
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. November 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht
mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:
"1. Es sei die Ziffer 1 und die Ziffern 3, 11, 12, 13, 16 und 17 der Verfügung der Vorinstanz
vom 8. September 2017 (Aktenzeichen ...) soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen,
dass die Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie 14 und 15 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.
September 2017 (Aktenzeichen ...) zu Unrecht verfügt wurden.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin."
Daneben stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, ihm sei vollumfängliche
Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz
die gesamten Akten ein und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur
Begründung verweist sie sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 8. September
2017.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Vorakten zugestellt und
ihm Gelegenheit gegeben, eine Ergänzung der Beschwerdebegründung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Begründung
eine ergänzte Beschwerdeschrift ein.
Seine bereits im Rahmen der Beschwerde vom 13. November 2017 gestellten Rechtsbegehren
begründet
er im Wesentlichen zunächst damit, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz verschiedentlich unrichtig
festgestellt worden sei. Insbesondere sei die Feststellung der Vorinstanz unrichtig, wonach den Mitgliedern
von Q._______ ein "Rückgaberecht in Bezug auf die EC-Guthaben" zustehen würde.
Weiter habe der von der Vorinstanz beigezogene IT-Experte grundsätzlich Recht, wonach der Algorithmus
hinsichtlich EC-Kurs von aussen gesteuert resp. manipuliert werden könne. Der Source-Code sei dem
IT-Experten aber nicht vorgelegen, weshalb es sich um eine generelle Feststellung handle, aus der nichts
abgeleitet werden könne. Systemadministratoren müssten bei jeder Software Zugriff auf den Source-Code
haben. Ferner sei die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Deckungsgrades des ECVB unzutreffend.
Die Deckung der EC sei vom Total der an Q._______ für die Ausgabe neuer EC bezahlten Beträge
und von der Preisentwicklung der im ECVB gehaltenen Werte abhängig, nicht vom letzten gültigen
im ECS kommunizierten Kurswert. Überdies hätte weder Q._______ noch der Beschwerdeführer
D._______AG und M._______AG einen spezifischen Auftrag für die Durchführung von Werbeaktivitäten
erteilt. Der Beschwerdeführer vertritt zudem die Auffassung, Q._______ sei nicht überschuldetet,
weil auch D._______AG und M._______AG welche beide Q._______ gegenüber abrechnungs- und ablieferungspflichtig
seien, ihrerseits nicht überschuldet sein könnten. Weitere Sachverhaltsrügen beziehen
sich auf nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht richtig festgestellte Sachverhaltselemente im
Zusammenhang mit den weiteren Verfahrensbeteiligten, mit der Übertragung des ECS auf Q._______ und
mit den EC auf den "Nostro-Konten".
In rechtlicher Hinsicht hält der Beschwerdeführer dafür, Q._______ hätte nicht
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. Von einem "Publikum" im Sinne von
Kunden oder Anlegern könne nicht die Rede sein. Das Rechtsgeschäft zwischen Q._______ und seinen
Mitgliedern sei ein Kaufvertrag auf Übertragung von Eigentum ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ein EC nichts anderes als ein mittels Blockchain-Technologie
generierter Code, der nach erfolgtem Kauf dem "Cash-Wallet" des einzelnen Mitglieds zugewiesen
und damit individualisiert werde. Die EC seien dadurch als Sache und keineswegs als blosses Zahlungs-
oder Tauschmittel zu qualifizieren. Es bestehe zudem keine (auch nur bedingte) Rückzahlungsverpflichtung.
Der ECVB sei nicht als Verbindlichkeit im Sinne von Art. 5 der Bankenverordnung vom 30. April 2014
(BankV; SR 952.02), sondern als zugeischerte Eigenschaft des Kaufgegenstands zu betrachten. Weiter würden
Q._______, D._______AG und M._______AG und die anderen Verfahrensbeteiligten, unter anderem der Beschwerdeführer,
keine wirtschaftliche Einheit und keine Gruppe bilden. Im Zusammenhang mit der Unterlassungsanweisung
habe die Vorinstanz darüber hinaus das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Sie habe nicht begründet, worin die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung des Beschwerdeführers
zu sehen sei und keine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Finanzmarkts
und den privaten Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Publikation der Unterlassungsanweisung
sei unverhältnismässig.
G.
Mit
Schreiben vom 14. Mai 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine ergänzende Vernehmlassung.
H.
Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/ oder Parteieingaben
mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 abgeschlossen.
I.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen
der Parteien wird, sofern erforderlich, in den
untenstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen
vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der
Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2017 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 1
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz für
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben
des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt auch die von der Vorinstanz
erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist er durch die ihm gegenüber angeordneten Massnahmen berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Dispositiv-Ziff. 11-13, 16 und 17 der angefochtenen Verfügung).
Die in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung der schweren Verletzung
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verfügt in Bezug auf die Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13
der angefochtenen Verfügung über keinen eigenständigen Dispositivcharakter. Der fehlende
Dispositivcharakter ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber Leistungen und
Gestaltung. Die Anordnung der Publikation gemäss Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung
für die Dauer von zwei Jahren ist rechtsgestaltend. Neben weiteren wichtigen Aspekten, wie beispielsweise
die Einschätzung einer Wiederholungsgefahr, stellt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen die Hauptvoraussetzung für die Publikation der Verfügung dar (Art. 34 Abs. 1
FINMAG). Die Feststellung einer solchen Verletzung ist das Ergebnis der Prüfung der materiellrechtlichen
Vorfrage, ob eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und als solche Teil
bzw. Gegenstand der Begründung. Demnach ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, soweit also die blosse Feststellung betroffen ist,
nicht einzutreten. Im Ergebnis ändert sich damit faktisch aber wenig. Denn anlässlich der Überprüfung
der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen wird sich das Gericht ohnehin vorfrageweise mit
der festgestellten schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auseinandersetzen müssen,
bildet eine solche doch die Begründungsgrundlage der angeordneten und beanstandeten Massnahmen (vgl.
Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 1.2.1.2 und E. 1.2.2.2
m.w.H.).
1.2.2 Soweit
der Beschwerdeführer sodann die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
beantragt, welche sich ausschliesslich an Q._______, D._______AG und M._______AG richtet, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht dazu legitimiert ist, in eigenem Namen Rechtsbegehren für andere
Parteien zu stellen (vgl. Urteil des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer
ist Mitglied des Vorstands von Q._______. Bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten zeichnete
der Vorstand von Q._______ kollektiv zu zweien. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder von Q._______,
namentlich Z._______ und X._______, haben im Namen von Q._______ keine Beschwerde eingereicht. Im Namen
von Q._______ kann der Beschwerdeführer alleine somit keine Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer
war ferner weder im Zeitpunkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten noch im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung Organ von D._______AG oder M._______AG weshalb er praxisgemäss
auch nicht legitimiert ist, die Verfügung im Namen dieser beiden Gesellschaften anzufechten (vgl.
Urteile des BVGer B-5712/2015 vom 10. November 2017 E. 1.5 und B-6736/2013 vom 22. Mai
2017 E. 1.2.4). Insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Hiervon unberührt bleibt indes auch hier die allfällige vorfrageweise
Überprüfung der in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellungen
im Rahmen der Beurteilung der gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich angeordneten aufsichtsrechtlichen
Massnahmen, weil und soweit sich die an die drei Gesellschaften und den Beschwerdeführer gerichteten
Vorwürfe der schweren Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf ein und denselben Sachverhalt
stützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorfrageweise sowohl die mit Bezug auf den Beschwerdeführer
persönlich als - damit zusammenhängend - und soweit nötig auch die mit Bezug
auf Q._______, D._______AG und M._______AG ergangene Feststellung der schweren Verletzung von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen mit voller Kognition zu überprüfen (vgl. zur Beurteilung von Vorfragen bei unterschiedlichen
Parteien BGE 142 II 243 E. 2.3 f.).
1.2.3 Der
Beschwerdeführer stellt auch den Antrag, es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziff. 4, 5, 6,
7, 8, 9, 10, 14 und 15 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht verfügt worden seien. Die genannten
Dispositiv-Ziff. richten sich wiederum ausschliesslich an Q._______, D._______AG und M._______AG Dem
Beschwerdeführer fehlt auch im Zusammenhang mit diesem Feststellungsbegehren die Legitimation, in
eigenem Namen Rechtsbegehren für andere Parteien, mithin für die drei Gesellschaften, zu stellen
(vgl. E. 1.2.2). Daher ist auf das negative Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Ziff. 2
seiner Beschwerde) nicht einzutreten. Die Frage, ob an der negativen Feststellung ein schutzwürdiges
Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden könnte,
kann somit offen bleiben (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren BGE 132 II
382 E 1.2.2 m.w.H.).
1.2.4 Im
Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im
Umfang des Gesagten (E. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) einzutreten. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird,
richtet sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 11 - 13 (Unterlassungsanweisung und Veröffentlichung)
sowie 16 und 17 (Kosten) der angefochtenen Verfügung.
2.
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts
notwendigen Verfügungen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen
Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber
Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen
hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit
ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung
erforderlichen Informationen einzuholen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit
sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE
135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz begründet die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen mit seinem Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit von Q._______, D._______AG und M._______AG
Vorfrageweise ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz Q._______, D._______AG und M._______AG
zu Recht vorwirft, sie hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen.
4.
4.1 In
Bezug auf die Gruppentätigkeit begründete die Vorinstanz ihre Auffassung in der angefochtenen
Verfügung mit dem arbeitsteiligen Verhalten der drei Entitäten, wobei jede einen spezifischen
Beitrag zum "Gesamtprojekt ECS" leiste. Q._______, D._______AG und M._______AG sei als wirtschaftliche
Einheit und damit aufsichtsrechtlich als Gruppe zu qualifizieren.
4.2 Zur
Frage der Gruppentätigkeit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Q._______,
D._______AG und M._______AG würden keine Gruppe bilden. Das ECS sei von Q._______ mit seiner bestehenden
Dienstleistungsstruktur von Z._______ übernommen worden, jedoch mit dem Ziel, in absehbarer Zeit
den Grossteil der notwendigen Dienstleistungen mit eigenem Personal unter einem Dach zu vereinen. Bis
dorthin - wo Q._______ aufgrund des Einschreitens der Vorinstanz nie angelangt sei - sei
Q._______ zur Aufrechterhaltung des Funktionierens des ECS auch auf die bisherigen Dienstleister D._______AG
und M._______AG angewiesen gewesen. Ziel der Gründung von Q._______ sei es gewesen, dem ECS eine
saubere Struktur zu verleihen, wobei der "Ideator Z._______" einerseits sowie der "Projektkoordinator
Y._______" durch X._______ andererseits zwar im Vorstand vertreten, keiner aber - aufgrund
der Verschiedenheit ihrer Interessen - vollständig allein handlungsfähig sein sollte.
Von Beginn weg seien verschiedenste inhaltliche sowie wirtschaftliche Interessen verfolgt worden. Diese
divergierenden inhaltlichen und wirtschaftlichen Interessen hätten in der Folge letztlich auch zur
faktischen Handlungsunfähigkeit von Q._______ geführt. Von einer koordinierten, ausdrücklichen
oder stillschweigenden arbeitsteiligen und zielgerichteten aufsichtsrechtlichen Aktivität könne
demnach keine Rede sein. Q._______, D._______AG und M._______AG hätten zu keinem Zeitpunkt eine
wirtschaftliche Einheit gebildet.
4.3 Verschiedene
natürliche und juristische Personen sind in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen
Tätigkeit aufsichtsrechtlich dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche
Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss (vgl. BGE
136 II 43 E. 3 und E 4.3; Urteile des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2 und E. 3.3 sowie 2C_929/2010
vom 13. April 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.1). Von einer
Gruppe in diesem Sinn ist dann auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen
zwei oder mehreren Gesellschaften oder zwischen natürlichen und juristischen Personen derart intensiv
sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den fak-tischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen
verhindern kann (vgl. Urteile des BGer 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2 sowie des BVGer B-2474/2007
vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen
alle Mitglieder
treffen, selbst wenn davon - in Bezug auf einzelne Mitglieder betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente
erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten
ausgeübt haben (vgl. Urteil des BVGer B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.2.3).
4.4 Unbestritten
und mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass das ECS im Aussenverhältnis durch Q._______ betrieben
wird und im Innenverhältnis D._______AG und M._______AG für Q._______ die für den Betrieb
des Systems erforderlichen Dienstleistungen erbringen, namentlich in den Bereichen Zahlungsverkehr, Administration
und IT. Der Beschwerdeführer spricht davon, dass D._______AG und M._______AG das ECS in eigener
Regie, wenn auch im Namen von Q._______, betrieben hätten. Die Entschädigung der Dienstleister
D._______AG und M._______AG erfolgt zulasten des Betriebskontos von Q._______, in welches zur Hauptsache
20 % der eingehenden Gelder beim Verkauf neuer EC fliessen. Die wirtschaftliche Verflechtung der drei
Entitäten zeigt sich auch darin, dass ein Nutzer des ECS Geld in der Regel auf ein auf D._______AG
lautendes Bankkonto einbezahlt und im Gegenwert der erfolgten Einzahlung durch Q._______ ein entsprechender
EUR-Betrag auf seiner virtuellen "Cash Wallet" gutgeschrieben wird. In Bezug auf das ECS
bilden Q._______, D._______AG und M._______AG nach dem Gesagten eine wirtschaftliche Einheit. Der vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, in Zukunft hätte der Grossteil der notwendigen Dienstleistungen
mit eigenem Personal unter einem Dach vereint werden sollen, vermag die bestehenden Verhältnisse
- das koordinierte, arbeitsteilige und zielgerichtete Vorgehen der juristischen Personen -
nicht zu relativieren. Die enge wirtschaftliche Verflechtung von Q._______, D._______AG und M._______AG
wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deswegen aufgehoben, weil die Dienstleistungsstrukturen
schon unter Z._______ bestanden haben sollen, als das ECS noch durch diesen betrieben worden ist. Ebenso
wenig lösen innerhalb von Q._______ gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bestehende
divergierende Interessen die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Q._______, D._______AG und M._______AG
auf. Überdies bestehen auch in personeller Hinsicht bei den drei Entitäten enge Verflechtungen.
X._______ ist Organ bei Q._______, D._______AG und M._______AG sowie Alleinaktionär von D._______AG
und M._______AG Zudem hat auch Y._______, der vom Beschwerdeführer als "Kopf des Ganzen"
bezeichnet wird, eine tragende Rolle beim Projekt E-Coins.
4.5 In
einer Gesamtbetrachtung ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach Q._______, D._______AG
und M._______AG eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit aufsichtsrechtlich als Gruppe ("EC-Gruppe")
zu qualifizieren sind.
5.
5.1 In
Bezug auf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen führte die Vorinstanz aus,
Q._______, D._______AG und M._______AG hätten im Zusammenhang mit dem Betrieb des ECS als Gruppe
in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern Gelder im Umfang von mindestens Fr. (...)
entgegengenommen, wobei sie hierfür über Internetpräsenz, Broschüren, Veranstaltungen
und den Einsatz eigener Telefonverkäufer aktiv Werbung betrieben hätten. Die von den EC-Nutzern
einbezahlten Gelder seien diesen auf virtuellen Konten innerhalb ihrer "Cash Wallets" gutgeschrieben
worden. Die Zuweisungen seien lediglich buchhalterisch erfolgt, d.h. die Gelder seien realiter auf den
Bankkonten der D._______AG und M._______AG verblieben. Mit den zugewiesenen EUR-Guthaben hätten
die Nutzer EC erwerben können, welche dann ebenfalls in ihren "Cash Wallets" als EC-Guthaben
verbucht worden seien. Aus Sicht der Nutzer hätten diese je über ein EUR- und ein EC-Guthaben
verfügt. Für beide Guthaben bestehe zulasten der EC-Gruppe eine Rückzahlungsverpflichtung,
wobei sich die Nutzer ihr geäufnetes EUR-Guthaben jederzeit würden auszahlen lassen können.
In Bezug auf die EC-Guthaben bestehe für die in der EC-Ordnung definierten Fälle, dass (i)
ein Mitglied aus dem Verein Q._______ austrete oder (ii) der Verein als Ganzes liquidiert werde, eine
bedingte Rückzahlungsverpflichtung. Trete ein Nutzer aus dem Verein aus und werde das EC-Guthaben
vorher nicht verkauft, würden die EC zwangsweise von Q._______ zum aktuell gültigen Tageskurs
unter Abzug von 15 % in EUR "getauscht" und unter Abzug einer Auszahlungsgebühr von
6 % auf ein Bankkonto des Nutzers überwiesen. Ferner sichere Q._______ im Fall der Liquidation des
ECS den Rückkauf der EC-Guthaben zu. Der Rückkaufswert ergebe sich diesfalls (anteilmässig)
aus dem Verkaufserlös des ECVB. Zusammengefasst hätten Q._______, D._______AG und M._______AG
mit dem Betrieb des ECS als Gruppe in qualifiziertem Umfang Gelder von Dritten entgegengenommen, welche
einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden.
Die Vorinstanz prüfte ebenfalls den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3
Bst. a BankV, wonach Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums
oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden,
keine Einlagen darstellen. Sie verneinte die Anwendung des Ausnahmetatbestands auf
das ECS-Geschäftsmodell, weil EC ihrer Auffassung nach nicht als Sache qualifizieren würden
und keine Besitzübertragung stattfinde. EC würden von Q._______ als Kryptowährung angepriesen.
Per Definition seien Kryptowährungen virtuelle Währungen, die mit Hilfe von Verschlüsselungstechnologie
(Kryptographie) geschaffen und gesichert würden. Unter einer virtuellen Währung verstehe man
ein System aus Werteinheiten, welche digital geschaffen und als Zahlungs- oder Tauschmittel eingesetzt
würden. Sachqualität könne bei Kryptowährungen unter Umständen dann vorliegen,
wenn die einzelnen Coins mittels Blockchain bzw. Distributed Ledger unabänderlich, abgrenzbar und
beherrschbar seien. Q._______ gebe zwar verschiedentlich an, zur Prägung der "virtuellen Münzen"
Blockchain-Technologie zu verwenden und damit eine eindeutige Zuordnung der EC zu erreichen. Ein Nachweis
hierfür hätten die Verantwortlichen jedoch nicht beibringen können. Im Gegenteil habe
der von der Untersuchungsbeauftragten beigezogene IT-Experte festgestellt, dass die Systemadministratoren
sowohl den Algorithmus als auch die Nutzer-Guthaben jederzeit beeinflussen könnten. Mit der von
Q._______ verwendeten Technologie könne somit weder eine genügende Individualisierung der EC
erreicht, noch könnten die von der EC-Gruppe intern zugewiesenen EC von den Nutzern unabhängig
beherrscht werden. EC seien demnach lediglich als buchhalterische Abgrenzung ohne weitergehende Verkörperung
zu verstehen. Die Nutzer könnten nicht jederzeit ohne Mitwirkung von Q._______ über ihr EC-Guthaben
verfügen, weshalb sie daran lediglich obligatorisch berechtigt seien. Im Konkursfall bestehe zugunsten
der Nutzer kein Aussonderungsrecht.
5.2 Der
Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, die Vertragsparteien im ECS hätten das Ziel,
Eigentum an den zu erwerbenden EC zu verschaffen resp. zu erhalten. Das betreffende Rechtsgeschäft
sei ein Kaufvertrag auf Übertragung von Eigentum. Dass dabei auch atypische, weil aufgrund der Neuartigkeit
des ECS bisher nicht zu beurteilende Elemente vorhanden seien, vermöge an dieser Tatsache nichts
zu ändern. Fakt sei zudem, dass jeder einzelne EC individualisierbar sei und mit der Zuteilung ins
"Cash Wallet" des einzelnen Mitglieds individualisiert werde. Ein EC sei nämlich nichts
anderes als ein mittels Blockchain-Technologie generierter Code. Dank Blockchain-Technologie könnten
die unabänderlich, abgrenzbar sowie beherrschbar gewordenen einzelnen EC bis zu deren Vernichtung
(was nur im Falle der Liquidation des gesamten ECS möglich sei) nachverfolgt und nachvollzogen werden.
EC seien dadurch sehr wohl als Sache und keineswegs als blosses Zahlungs- oder Tauschmittel zu qualifizieren.
Ferner bestätigt der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach die beiden Mechanismen, welche
die Vorinstanz als "bedingtes Rückzahlungsversprechen" qualifiziert (Ausscheiden eines
Mitglieds aus Q._______ und Liquidation des gesamten ECS). Der Beschwerdeführer sieht darin jedoch
im Gegensatz zur Vorinstanz keine Rückzahlungsverpflichtung von Q._______. Er präzisiert ferner,
beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein, sei es durch Austritt oder durch Ausschluss, habe dieser
seine EC innert 30 Tagen zu verkaufen. Gelinge oder tue er dies nicht, würden seine EC mit
einem Abschlag von 15 % auf dem massgeblichen Tageskurs übernommen und der Erlös in seiner
"Cash-Wallet" verbucht. Im Falle der Liquidation des gesamten ECS würde der ECVB liquidiert
und jedem Vereinsmitglied, welches EC in seiner "Cash Wallet" aufweise, ein auf dem Liquidationsergebnis
basiertes Rücknahmeangebot unterbreitet. Sämtliche EC würden anschliessend, ungeachtet
ob ein Vereinsmitglied das Rücknahmeangebot angenommen habe oder nicht, durch die Zerstörung
der entsprechenden Codes vernichtet.
Beide Mechanismen (Ausscheiden eines Mitglieds aus Q._______ und Liquidation
des gesamten ECS) würden
keineswegs eine bereits beim Erwerb vorweggenommene garantierte Rücknahme darstellen. Das einzige
was als Nebenleistung zum Kauf garantiert werde, sei eine im Voraus nicht bestimmte, von diversen Faktoren
abhängige eigenständige Kaufofferte, die zu gegebener Zeit und nur unter gewissen Umständen
ein selbständiges Rechtsgeschäft bilden würde. Die Mitglieder von Q._______ seien ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass sie keine Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises -
oder auch nur von 80 % desselben - besitzen würden, sondern dass ihnen lediglich im Liquidationsfalle
ein Angebot auf anteilmässige Verteilung des Liquidationsergebnisses des ECVB unterbreitet werde.
Der ECVB sei damit nicht als Verbindlichkeit im Sinne von Art. 5 BankV, sondern als nichts anderes
als zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstandes zu betrachten.
5.3
Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt,
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder sich öffentlich dazu zu empfehlen (Art. 1
Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG; SR 952.0]). Dieses Verbot gilt auch für
natürliche und juristische Personen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer virtuellen
Währung ausüben (vgl. Lukas Müller/Milena Reutlinger,
Philippe J.A. Kaiser, Entwicklungen in der Regulierung von virtuellen Währungen in der Schweiz
und der Europäischen Union, in: Zeitschrift für Europarecht, 3/2018, S. 80 ff., 90 f.).
Der Begriff der Publikumseinlage(n) wird im BankG nicht näher umschrieben. Art. 1 Abs. 2 BankG
beschränkt sich lediglich darauf festzuhalten, dass die Auflage von Anleihen vom Verbot der gewerbsmässigen
Annahme von Publikumseinlagen ausgenommen ist. Anhaltspunkte für eine präzisere Definition
des Einlagebegriffs lassen sich erst auf Verordnungsstufe finden. Nach Art. 5 Abs. 1 BankV gelten die
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden als Publikumseinlagen mit Ausnahme derjenigen nach Art. 5
Abs. 2 und 3 BankV. Somit wird der Einlagebegriff in der BankV negativ definiert (vgl. zum
Ganzen: Florian Schönknecht, Der Einlagebegriff nach Bankengesetz, in:
GesKR 2016, S. 300 ff., insbesondere S. 300 f.; Patricia
Reichmuth/Hans Caspar von der Crone, Crowdlending als bewilligungspflichtige Entgegennahme von
Publikumseinlagen, in: SZW 2017, S. 254 ff., S. 258).
5.3.1 Gemäss
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht die Entgegennahme von Publikumseinlagen darin, dass
das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner
der entsprechenden Leistung wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1). Damit misst das
Bundesgericht der Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung (vgl. Urteil des BGer
2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.1 und 7.4.3) bzw. dem unbedingten Anspruch auf Rückleistung
der getätigten Investition (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3) eine
entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Die Rückzahlungssumme
muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe übereinstimmen; oft unterscheiden
sich die Summen aufgrund aufgelaufener Zinsen, Kursschwankungen oder anderen Gewinnen oder Verlusten
(vgl. Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3 m.w.H). Die Definition als Einlage verlangt
weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch dass die Rückzahlung sofort ohne
Zwischentransaktion erfolgen muss (vgl. Urteile des BGer 2A.218/1999 und 2A.219/1999 vom 5. Januar
2000 E. 3b/bb sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 5.3).
Die Doktrin bezeichnet das Tatbestandselement der Verpflichtung als eine vertraglich
begründete
Leistungspflicht, wobei es sich um eine Verpflichtung zu einer Geldleistung handeln muss.
Die Verpflichtung
zu einer Geldleistung stellt die primäre Leistungspflicht dar. Indessen werden sekundäre Leistungspflichten
auf Geldleistung, welche sich lediglich aus einer Störung von nicht auf Geldleistung gerichteten
primären Leistungspflichten ergeben, wie zum Beispiel Schadenersatzansprüche aufgrund von Schlecht-
oder Nichterfüllung oder vertragliche Rückabwicklungsforderungen, nicht vom Einlagebegriff
erfasst (vgl. Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2 und 5.3.1; Schönknecht,
a.a.O., S. 312 f.).
5.3.2
Für die Annahme eines Ausnahmetatbestands
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV ist entscheidend, ob dem einzelnen Vertragspartner
tatsächlich dingliche Rechte übertragen werden, so dass die zur Eigentumsübertragung veräusserten
Gegenstände den betreffenden Investoren zugeordnet werden können und die Zahlung eine Gegenleistung
darstellt (vgl. Urteile des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.1 und 2A.218/1999 vom
5. Januar 2000 E. 3b/cc; Rashid Bahar/Eric Stupp,
Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013,
Art. 1 N 12). Die Geldleistungen haben mit der Eigentumsübertragung mithin im (synallagmatischen)
Austauschverhältnis zu stehen, soll doch das Bankengesetz nicht das Erbringen entgeltlicher Leistungen
im Geschäftsverkehr untersagen (vgl. Schönknecht, a.a.O.,
S. 312 f.). Keinen Einlagecharakter haben daher bspw. Zahlungen oder Anzahlungen beim Kaufvertrag
(vgl. FINMA-Rundschreiben 2008/3 vom 20. November 2008, N. 12).
5.3.3 In
seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Frage nach dem tatsächlichen Eigentumsübergang
und der Individualisierbarkeit der Kaufobjekte offen gelassen und deshalb nicht geprüft, weil die
Ausnahmebestimmung von Art. 3 Bst. a der alten Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17.
Mai 1972, die gleich lautet wie Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV, seiner Ansicht nach missbräuchlich
angerufen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Damit hat das Bundesgericht
präzisiert, dass der Grundsatz des tatsächlichen Eigentumserwerbs nicht bedenkenlos auf alle
Sachverhaltskonstellationen Anwendung finden kann, insbesondere nicht auf Gestaltungen, welche jenseits
des wirtschaftlich Vernünftigen liegen (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 E. 3.2). In einem solchen
Fall ist der aufsichtsrechtlichen Beurteilung sachverhaltsmässig nicht die gewählte zivilrechtliche,
sondern diejenige Rechtsgestaltung zu Grunde zu legen, welche sachgemäss gewesen wäre, um den
angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Sachverhaltsfiktion; vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016
E. 3.2). Aufsichtsrechtliche Bestimmungen zwecks Anleger-, Investoren- und Gläubigerschutz, insbesondere
solche über Bewilligungen als Voraussetzung für einen Marktzutritt, sollen nicht durch konstruierte
zivilrechtliche Rechtsgestaltungen umgangen werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 E. 3.2
m.w.H.). Massgeblich für die aufsichtsrechtliche Beurteilung ist vielmehr die wirtschaftlich im
Vordergrund stehende, aus Sicht des Investors unbedingt bestehende Rückzahlungsverpflichtung der
getätigten Investition (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2016 E. 3.3 und Urteil des BVGer B-4354/2016
vom 30. November 2017 E. 4.4).
Mit dem genannten Urteil präzisierte das Bundesgericht den Grundsatz, wonach für die Abgrenzung
von Einlagen und Verträgen auf Eigentumsübertragung der gewollte Vertragszweck massgeblich
ist, nicht etwa die Bezeichnung des Vertrags bzw. der Gelder durch die Beteiligten (vgl. auch Urteil
des BGer 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 5.2.1 f.; Urteil des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009
E. 5.2;). Entspricht der Vertragszweck in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung einem Einlagegeschäft,
so ist die Geldleistung als Einlage zu qualifizieren: Es widerspräche dem Gläubigerschutz,
könnten sich Unternehmen durch konstruierte zivilrechtliche Rechtsgestaltungen den aufsichtsrechtlichen
Vorschriften entziehen (vgl. Urteil des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4;
Reichmuth/von der Crone, a.a.O., S. 259 f. und Schönknecht,
a.a.O., S. 316-318).
5.4 Zunächst
ist zu prüfen, ob die EC-Gruppe Fremdgelder entgegennimmt und selber zum Rückzahlungsschuldner
der entsprechenden Leistung wird.
Die jederzeitige Auszahlbarkeit im Sinne einer Rückzahlungspflicht des EUR-Guthabens ist unbestritten.
In Bezug auf das EC-Guthaben sind die Mechanismen in den Fällen, dass (i) ein Mitglied aus dem Verein
Q._______ austritt oder (ii) der Verein als Ganzes liquidiert wird, dem Grundsatz nach ebenfalls unbestritten.
Die Vorinstanz hebt hervor und unbestritten ist ferner, dass EC nach Darstellung der Verantwortlichen
und Ziff. 7 der EC-Ordnung eine Kryptowährung sei, die im Gegensatz zu den meisten anderen Kryptowährungen
durch tangible Werte wie Edelmetalle unterlegt sei. Das Grundkonzept des ECS ist darauf ausgerichtet,
jeden EC mit tangiblen Werten zu unterlegen. Die Hinterlegung erfolgt im Rahmen des ECVB, der durch den
Verkauf von neu generierten EC (originäre Ausgabe) gespiesen wird. 80 % des Ausgabewertes neuer
EC werden in Form von tangiblen Werten wie Edelmetallen und stabilen Währungen im ECVB hinterlegt.
Werden also 100 originäre EC zum Tageskurs von beispielsweise EUR 0.25 gekauft, gehen 80 %, also
EUR 20.- in den ECVB. Werden 100 originäre EC zum Tageskurs von EUR 1.- gekauft, gehen
EUR 80.- in den ECVB. Die Deckung der EC aufgrund des ECVB ist also vom Total der an Q._______
für die Ausgabe originärer EC bezahlten Beträge und von der Preisentwicklung der in nationalen
Währungen und Edelmetallen gehaltenen Werten des ECVB abhängig. Sodann werden die Mitglieder
von Q._______ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen im Liquidationsfalle ein Angebot auf anteilmässige
Verteilung des Liquidationsergebnisses des ECVB unterbreitet werde. Wer also in EC investiert geht aufgrund
der Besonderheit des ECS - dem ECVB - davon aus, dass er in jedem Fall, sogar im Fall der
Liquidation des gesamten ECS, seine Investition von der EC-Gruppe, zumindest zum Teil, zurückerhält.
Diese Erwartungshaltung wird durch Ziff. 11 der EC-Ordnung bestätigt, worin festgehalten wird,
dass der Substanzwert der im Markt befindlichen EC im Umfang des ECVB gesichert sei.
Soweit ist festzuhalten, dass die EC-Gruppe gegenüber den Nutzern von EC im Falle der Liquidation
des ECS eine Rückzahlungsverpflichtung für die empfangene Leistung hat, deren Höhe sich
anteilmässig aus dem Liquidationsergebnis des ECVB ergibt.
Darüber hinaus ist ein Austritt aus Q._______ gemäss übereinstimmender Auffassung
der Parteien jederzeit möglich. Hat das entsprechende Vereinsmitglied EC genutzt, können diese
innert 30 Tagen verkauft werden. Falls dies nicht gelingt oder nicht gemacht wird, werden die EC mit
einem Abschlag von 15 % auf dem massgeblichen Tageskurs von der EC-Gruppe übernommen und der Erlös
auf dem "Cash-Wallet" des Nutzers verbucht. Damit sieht das ECS auch für den Fall, dass
ein Verkauf der EC beim jederzeit möglichen Austritt aus Q._______ nicht gelingt oder nicht gemacht
wird, einen Anspruch des austretenden Vereinsmitglieds auf Rückerstattung der getätigten Investition
gegenüber der EC-Gruppe vor. Die Rückzahlungsverpflichtung der EC-Gruppe ist daher auch im
Fall eines Vereinsaustritts zu bejahen. Die Höhe der Rückzahlungsforderung des austretenden
Vereinsmitglieds berechnet sich anhand des massgeblichen EC-Tageskurses.
Aufgrund der Verpflichtung von Q._______ zur Übernahme der EC beim Austritt aus dem Verein bzw.
zur anteilmässigen Verteilung des Liquidationsergebnisses des ECVB ist bereits im Zeitpunkt der
Investition in EC sichergestellt, dass selbige wieder zurückgezahlt wird. Diese durch die EC-Gruppe
eingegangene Verpflichtung zur Geldleistung stellt eine primäre Leistungspflicht dar, die unabhängig
von allfälligen Schadenersatzansprüchen oder Rückabwicklungsforderungen besteht. Dass
die Rückzahlung durch Q._______ im Liquidationsfall des ECS nicht direkt erfolgt, sondern in Form
eines Rücknahmeangebots verpackt ist, das von den Nutzern abgelehnt werden könnte, ändert
an der Verpflichtung zur Rückzahlung der EC-Gruppe nichts.
Nach dem bisher Gesagten geht die EC-Gruppe gegenüber den Nutzern, die in EC investieren, eine
Verpflichtung zur Rückzahlung ein. Die EC-Nutzer können die Rückzahlung erzwingen, in
dem sie aus dem Verein austreten oder im Fall der Liquidation des gesamten ECS. Mit der Entgegennahme
von Fremdgeldern wird die EC-Gruppe somit zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung.
5.5 Zu
prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Ausnahmetatbestand Art.
5 Abs. 3 Bst. a BankV Anwendung findet. Das Bundesgericht präzisiert, dass für
die Abgrenzung von Einlagen und Verträgen auf Eigentumsübertragung der gewollte Vertragszweck
massgeblich sei, nicht etwa die Bezeichnung des Vertrags bzw. der Gelder durch die Beteiligten, insbesondere
bei Gestaltungen, welche jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegen würden. Entspreche
der Vertragszweck in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung einem Einlagegeschäft, so sei die
Geldleistung als Einlage zu qualifizieren (vgl. E. 5.3.2 f.).
Gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien ist der ECVB das wesentliche Unterscheidungsmerkmal
des ECS zu anderen virtuellen Währungen. Ein Nutzer der in EC investiert, vertraut darauf, dass
er seine Investition im Fall der Liquidation des gesamten ECS aufgrund des ECVB zumindest teilweise von
der EC-Gruppe zurückerhält. Diese Rückzahlungsverpflichtung ist garantiert. In der EC-Ordnung
wird unter Verweis auf die Regelung zum ECVB nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die üblichen
Risiken, die bei der Verwendung von EC eingegangen würden, sich auf 20 % des bezahlten Kaufpreises
für den Erwerb von neu in den Markt eingeführten EC beschränken würden sowie auf
die Wertschwankungen der Edelmetalle und der hinterlegten nationalen Währungen. Neben diesem minimalen
Schutz der Investition ist das ECS überdies auf Wertsteigerung ausgelegt. Das ECS bildet den Wert
eines EC anhand eines Kurses ab. Im Dokument "Offenlegung der Geschichte und des wirtschaftlichen
Aufbaus des E-Coins Systems" wird damit geworben, dass sich der Kurs innerhalb eines Jahres mehr
als verzehnfacht habe. Mit dem bereits erläuterten Mechanismus beim Vereinsaustritt, bei der die
Höhe der Rückzahlungsforderung gegenüber der EC-Gruppe vom Tageskurs abhängt, sofern
die EC nicht innerhalb von 30 Tagen verkauft werden, geht eine Garantie einher, von einem Kursanstieg
profitieren bzw. den potentiellen Gewinn realisieren zu können. Die Höhe der Rückzahlungsschuld
der EC-Gruppe bei Vereinsaustritt hängt diesfalls nämlich, wie bereits erläutert, vom
massgeblichen Tageskurs ab. Die garantierte Rückzahlungsverpflichtung der EC-Gruppe stellt damit
auf der einen Seite einen minimalen Schutz der getätigten Investition sicher und gewährleistet
aus Sicht des Investors zum anderen auch, von den beworbenen EC-Kursgewinnen tatsächlich profitieren
zu können, indem ein Verkaufserlös in Abhängigkeit des Tageskurses bei Vereinsaustritt
garantiert wird. Eine Versilberung der sich in der "Cash Wallet" befindlichen EC kann in
jedem Fall erzwungen werden. Ein solches Geschäftsmodell mit einer Kombination aus Mindestschutz
der Investition durch Rückzahlung im Liquidationsfall und Garantie der Rückzahlung in Abhängigkeit
vom Tageskurs beim Vereinsaustritt entspricht aus wirtschaftlicher Sicht dem Einlagegeschäft.
Der im ECS im Vordergrund stehende Investitionsgedanke bestätigt sich auch darin, dass bereits
im Zeitpunkt des Kaufs von EC der spätere Rückkauf durch die EC-Gruppe mittels den erwähnten
Mechanismen (Ausscheiden eines Mitglieds aus Q._______ und Liquidation des gesamten ECS) vereinbart wird.
Damit spielen im ECS-Geschäftsmodell Renditeüberlegungen sowie der Schutz vor einem Wertezerfall
von Anfang an eine Rolle. Dementsprechend handelt es sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers bei der Investition in EC nicht um einen regulären Kaufvertrag
mit Eigentumsübertragung, der mit einer eigenständigen Kaufofferte für den Fall des Austritts
aus dem Verein oder der Liquidation des gesamten ECS verbunden wird. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt
es sich nicht um zwei selbständige Rechtsgeschäfte, die jeweils einen schlichten Kaufvertrag
darstellen, weil die Verschaffung von Eigentum beim ECS-Geschäftsmodell nicht im Vordergrund steht.
Unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Beurteilung äusserte die Vorinstanz zudem den Verdacht,
dass im Rahmen der Aktivitäten rund um die EC-Gruppe möglicherweise auch Vermögensdelikte
begangen worden seien. Sie hält fest, dass der Ursprung des Projekts in der Erschaffung von (...)
Mio. EC durch die EC-Gruppe liege, die im Anschluss zu einem willkürlichen Preis in Umlauf gesetzt
worden seien. Insbesondere der Vorwurf wiegt schwer, wonach eine Überprüfung der IT-Umgebung
durch die Untersuchungsbeauftragte ergeben habe, dass in die Preisbildung seitens der Verantwortlichen
eingegriffen und der EC-Kurs manipuliert werden könne. Ein in einem Zeitraum von rund einem Jahr
erfolgter markanter Kursanstieg von anfänglich EUR 0.10 auf EUR 1.67, eine Steigerung um mehr als
1'600 %, deute gemäss Vorinstanz auch darauf hin, dass in die Preisbildung tatsächlich
eingegriffen worden sei. Darüber hinaus hätten sich die Verantwortlichen der EC-Gruppe in gesteigertem
Mass selber EC auf ihren sog. "Nostro-Accounts" gutschreiben lassen, für welche keine
substanzielle Einzahlungen resp. Gegenleistung erfolgt seien. Von insgesamt (...) Mio. EC seien
derzeit nur ein Drittel an unabhängige Dritte zugewiesen. Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz,
bestünden Verdachtsmomente, dass es sich beim Projekt E-Coins mutmasslich um ein schneeballähnliches
System handeln könnte, bei welchem den EC-Nutzern kontinuierlich Kurssteigerungen suggeriert und
mittels der "Ausgabe" neuer EC Einnahmen zugunsten der EC-Gruppe und der dahinterstehenden
Verantwortlichen generiert würden.
Unabhängig davon, ob tatsächlich - wie dies die Vorinstanz vermutet - Vermögensdelikte
begangen worden sind oder ein schneeballähnliches System besteht, sind in Bezug auf die Funktionalität
des ECS-Systems zumindest Unsicherheiten vorhanden. Der Beschwerdeführer bestätigt diese Unsicherheit
indem er festhält, dass der von der Vorinstanz beigezogene IT-Experte grundsätzlich Recht habe,
wonach der Algorithmus hinsichtlich EC-Kurs von aussen gesteuert resp. manipuliert werden könne.
Die Einwendung, der Source-Code habe dem IT-Experten nicht vorgelegen, weshalb es sich um eine generelle
Feststellung handle, schafft diese Unsicherheit in Bezug auf die Funktionalität des ECS-Geschäftsmodells
nicht aus der Welt. Ein Geschäftsmodell bei dem wie im ECS ein Referenzkurs für eine virtuelle
Währung besteht, dieser Kurs jedoch nicht ausschliesslich nach objektiven Kriterien bestimmt wird,
sondern von den Verantwortlichen beeinflusst werden kann, erscheint wirtschaftlich nicht vernünftig.
Es wird einem möglichen Missbrauch Vorschub geleistet. Zudem sind vorliegend wie bereits erwähnt
nur ein Drittel der im Umlauf befindlichen EC an unabhängige Dritte zugewiesen, weshalb die Verantwortlichen
des ECS, welche den Grossteil der EC auf sich vereinen, im besonderen Mass von allfälligen Kurssteigerungen
profitieren würden.
In einer Gesamtbetrachtung bleibt es dabei, dass das ECS wirtschaftlich einem
Einlagegeschäft
entspricht. Die Investition in EC ist als Einlage zu qualifizieren. Der Ausnahmetatbestand
von Art.
5 Abs. 3 Bst. a BankV findet keine Anwendung. Es kann offengelassen werden, ob die im ECS
vorgesehen zivilrechtliche Ausgestaltung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, einen Vertrag auf
Eigentumsübertragung beinhaltet. Gleichermassen muss die Frage nicht beantwortet werden, ob EC Sachqualität
aufweisen oder nicht.
5.6 Der
Beschwerdeführer wendet ferner ein, es "fehle an einem Publikum", weshalb es sich nicht
um eine Publikumseinlage handle. Er begründet diese Ansicht
damit, dass Q._______ als Verein seine Tätigkeit ausschliesslich auf seine Mitglieder ausrichte.
Von "Publikum" im Sinne von Kunden oder Anlegern könne hierbei nicht die Rede sein.
Nur Mitglieder könnten Zugang zum ECS erlangen und seien naturgemäss körperschaftlich
mit dem Verein verbunden. Der Verkauf eines vom Verein geschaffenen Produktes an seine Mitglieder -
und ausschliesslich an diese - könne demgemäss keine Entgegennahme von Kundengeldern
resp. von Publikumseinlagen darstellen. Im Rahmen einer Sachverhaltsrüge wendet der Beschwerdeführer
zudem ein, weder er noch Q._______ hätte den Dienstleistern D._______AG und M._______AG einen spezifischen
Auftrag für die Durchführung von Werbeaktivitäten erteilt.
Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, wonach das ECS und EC durch die
Verantwortlichen mittels Broschüren, der Webseiten www.e-coins.com und www.e-coins.money sowie über
einen Facebook-Account aktiv beworben worden seien. Die von der Untersuchungsbeauftragten aufgefundenen
Unterlagen sowie die Aussagen der Involvierten würden zudem belegen, dass im Zusammenhang mit EC
öffentliche Veranstaltungen durchgeführt worden seien. Zudem habe ein Marketingkonzept bestanden,
welches umfassende Verkaufs- und Werbemassnahmen für EC vorgesehen habe. Die Untersuchungsbeauftragte
habe zudem Telefonskripts sichergestellt, die auf die Akquise von Kunden ausgerichtet sei, zu denen noch
keine Vorbeziehung bestehe.
Aufgrund der Gruppensicht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst nicht
entscheidend, ob ein Mitglied der Gruppe einen Auftrag für Werbeaktivitäten an ein anderes
Mitglied erteilt hat oder nicht (vgl. E. 4.3). Massgeblich und unbestritten ist, dass die Werbeaktivitäten
der EC-Gruppe aufgrund der Akten erstellt sind. Damit ist auch die Gewerbsmässigkeit des Handelns
der EC-Gruppe zu bejahen. Darüber hinaus wird nicht geltend gemacht und es ergibt sich auch weder
aus der EC-Ordnung noch aus den Vereinsstatuten oder anderen Dokumenten, dass die Mitgliedschaft bei
Q._______ in grundsätzlicher Art und Weise eingeschränkt wird bzw. nur einem gewissen Personenkreis
offensteht. Das ECS-Geschäftsmodell richtet sich nach dem bisher Gesagten an die Öffentlichkeit
und ist nicht auf einen bestimmten, eng umschriebenen Personenkreis ausgerichtet.
Im Übrigen ist der Begriff Publikumseinlage, wie bereits erläutert, negativ definiert (vgl.
E. 5.3). Keine Publikumseinlagen bilden nach Art. 5 Abs. 2
Bst. a - f BankV Einlagen (a) von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten
Unternehmen, (b) von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern
mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner, (c) von Personen, die mit denjenigen
nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind, (d) von institutionellen Anlegern
mit professioneller Tresorerie, (e) von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
bei ihrem Arbeitgeber und (f) Einlagen bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern, diese
nicht im Finanzbereich tätig sind, diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen
und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs
Monate beträgt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2 zur aBankV und Urteil des BGer vom 24. November 2015 2C_345/2015,
E. 6.3 und 6.5).
Vorliegend ist aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers der Ausnahmetatbestand gemäss
Art. 5 Abs. 2 Bst. f BankV in Betracht zu ziehen. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, sind nicht alle Gruppenmitglieder der EC-Gruppe Vereine, Stiftungen oder Genossenschaften, weshalb
der Ausnahmetatbestand bereits aus diesem Grund keine Anwendung findet. Darüber hinaus verfolgt
die EC-Gruppe mit der Zurverfügungstellung einer Plattform im Bereich von Zahlungslösungen
resp. Zahlungsdienstleistungen eine Tätigkeit im Finanzbereich, was auch der Beschwerdeführer
nicht bestreitet. Die EC-Gruppe verfolgt zudem wirtschaftliche Zwecke. Die wirtschaftliche Ausrichtung
des ECS-Geschäftsmodells zeigt sich zum Beispiel darin, dass im gruppeninternen Verhältnis
den verantwortlichen Personen als Entschädigung für ihre Aufwendungen EC zugeteilt werden.
Beispielsweise wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gründung von Q._______ mit
(...) Mio. EC entschädigt. Im Aussenverhältnis können die Nutzer des ECS primär
von der Handelsmöglichkeit, die unter anderem durch die Auszahlungsgebühr abgegolten wird,
in Verbindung mit den in Aussicht gestellten vermeintlichen Kurssteigerungen von EC profitieren. Ferner
beträgt die Laufzeit der Einlagen nicht mindestens sechs Monate, sondern bestehende Guthaben können
grundsätzlich jederzeit unter Aufrechnung der Auszahlungsgebühr ausbezahlt werden.
Zusammenfassend ist nicht vom "Fehlen eines Publikums" auszugehen, zumal auch der Ausnahmetatbestand
von Art. 5 Abs. 2 Bst. f BankV keine Anwendung findet.
5.7 Weitere
Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers betreffen die Überschuldung von Q._______, D._______AG
und M._______AG die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die übrigen involvierten natürlichen
Personen und die Übertragung des ECS von Z._______ auf Q._______. Eine eigentliche Substantiierung
dieser Punkte fehlt jedoch. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern diese Vorbringen
die angefochtene Verfügung in Bezug auf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen
als unvollständig oder unrichtig erscheinen lassen. Über das bisher Gesagte hinausgehend sind
die genannten Rügen mit Blick auf die Beurteilung der Frage der gewerbsmässigen Entgegennahme
von Publikumseinlagen durch die EC-Gruppe zudem ohne Relevanz.
Ferner trifft es entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar zu, dass die
Berechnung des Deckungsgrads des ECVB von der Vorinstanz so vorgenommen worden ist, als dass sie nicht
den jeweiligen Preis der originären Ausgabe der EC als Basis nimmt, sondern sämtliche EC mit
dem zuletzt gültigen Tageskurs multipliziert. Daraus resultiert ein zu tiefer Deckungsgrad. Jedoch
würde auch ein höherer Deckungsgrad nicht dazu führen, dass nicht von Publikumseinlagen
ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil würde ein höherer Deckungsgrad vielmehr die im
ECS herausgestrichene Bedeutung des ECVB als Schutzmechanismus vor einem Wertzerfall der getätigten
Investitionen betonen. In Bezug auf die EC auf den "Nostro-Konten" hält der Beschwerdeführer
fest, es sei den Mitgliedern von Q._______ die Entwicklung des ECS und dessen wirtschaftlicher Aufbau
von Anfang an offen dargelegt worden. So sei ihnen auch klar kommuniziert worden, dass (...) Mio.
EC von Z._______ der Finanzierung des ECS zugewiesen worden seien. Diese EC dienten der Abgeltung der
Aufwendungen von Z._______, Y._______, X._______, L._______ und des Beschwerdeführers und konnten
von diesen nur sehr eingeschränkt in den Handel gegeben werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte
Präzisierung zu den EC auf den "Nostro-Konten" ist durchaus zutreffend. Allerdings widerlegt
er damit die von der Vorinstanz dargelegte Verteilung der im Umlauf befindlichen EC nicht, auf die im
vorliegenden Entscheid Bezug genommen wird. Es befinden sich demnach, wie bereits erwähnt, lediglich
ein Drittel der EC auf Drittkonten ohne direkte Beziehung zu den Verantwortlichen des ECS.
Nach dem Gesagten sind die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
dem Deckungsgrad des ECVB und den "Nostro-Konten" in Bezug auf die Beurteilung der gewerbsmässigen
Entgegennahme von Publikumseinlagen ebenfalls ohne Relevanz.
6.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Vorinstanz, Q._______,
D._______AG
und M._______AG hätten gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen, aufgrund der Akten erstellt und begründet ist.
7.
Die
Vorinstanz wirft sodann dem Beschwerdeführer persönlich vor, er habe aufgrund seines massgeblichen
Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit von Q._______, D._______AG und M._______AG ebenfalls ohne
Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung).
7.1 Die
Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, Z._______, X._______, der Beschwerdeführer
und Y._______ seien verantwortlich für die Tätigkeit der EC-Gruppe. Zum Beschwerdeführer
hielt sie fest, er sei Organ von Q._______ und für die juristischen Belange der EC-Gruppe verantwortlich.
In Bezug auf das Projekt E-Coins habe er die Vereinsstruktur vorgeschlagen und sämtliche Dokumente,
die das Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern regeln, die internen Reglemente sowie die AGB entworfen.
Ihm hätten auch die finanzmarktrechtlichen Abklärungen oblegen.
7.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, weil Q._______ aufgrund der bereits seit der Vereinsgründung herrschenden
Meinungsverschiedenheiten faktisch handlungsunfähig gewesen sei, habe er seine Organtätigkeit
bei Q._______ nie wirklich aufnehmen können. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Überarbeitung
der Nutzungsbedingungen des bereits im Betrieb stehenden ECS seines Mandaten Z._______ vorzunehmen und
die beabsichtigte Vereinsstruktur vorzubereiten. Nach der Vereinsgründung habe seine Hauptaufgabe
darin bestanden, als Mittler zwischen den beiden anderen im Vorstand vertretenen Mitgliedern bzw. deren
Interessen zu fungieren. Zwischen dem Beschwerdeführer und den anderen Verfahrensbeteiligten seien
aber zu keinem Zeitpunkt irgendwelche engen wirtschaftlichen, organisatorischen oder personellen Verflechtungen
bestanden, sodass man nicht von einer wirtschaftlichen Einheit hätte sprechen können. Der Beschwerdeführer
sei gerade aufgrund seiner Neutralität in das Projekt involviert worden, wobei er insbesondere auch
keine bestimmten wirtschaftlichen Interessen verfolgt habe, sondern sich der Sache selbst und dem ihm
übertragenen Auftrag verpflichtet gefühlt habe. An dieser Tatsache vermöge auch der Umstand,
dass seine Honorarnote vom 7. August 2016 in "vinkulierten Nostro-EC" bezahlt worden
sei, nichts zu ändern.
7.3 Nach
der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent-liche, individuelle Mitverantwortung
an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt
hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen
Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert
erscheint. Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als
wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen
Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten
(vgl. Urteil des BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.).
7.4 Der
Beschwerdeführer ist neben Z._______ (Präsident) und X._______ Mitglied des Vorstands von Q._______.
Der Beschwerdeführer zeichnete bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten kollektiv zu zweien.
Die Organstellung des Beschwerdeführers bei Q._______ ist vorliegend unumstritten. Dem Vorstand
eines Vereins obliegen zwar nicht wie dem Verwaltungsrat einer nach schweizerischem Recht organisierten
Aktiengesellschaft verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (vgl. Roland
Müller/Oliver Schmid, Grundfragen der juristischen Person, in: Festschrift für Hans
Michael Riemer zum 65. Geburtstag, S. 229 ff., 238). Die Statuen von Q._______ halten jedoch
fest, dass der Vorstand den Verein nach aussen vertritt und die laufenden Geschäfte führt.
Q._______ ist zudem im Handelsregister eingetragen und die kollektive Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers
für Q._______ bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten war dort ersichtlich. Der Beschwerdeführer
hatte die Pflicht, sich über laufende Geschäfte zu informieren, falls notwendig zusätzliche
Informationen oder ergänzende Auskünfte einzuholen und Massnahmen zur Korrektur von Fehlentwicklungen
oder Unregelmässigkeiten zu ergreifen. Dieser Pflicht kann sich der Beschwerdeführer nicht
mit dem Argument entziehen, er habe als Mittler der beiden anderen im Vorstand vertretenen Mitglieder
fungiert bzw. er habe seine Organtätigkeit nicht wirklich aufnehmen können. Umso mehr gilt
dies, weil er für die rechtlichen Belange von Q._______ umfassend zuständig gewesen ist und
in Bezug auf das Projekt E-Coins die Vereinsstruktur vorgeschlagen und weitere Dokumente entworfen hat.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit entlasten, dass er gemäss eigenen Angaben die
anderen Beteiligten verschiedentlich darauf "hingewiesen" und noch vor Übernahme des
ECS durch Q._______ "vorgeschlagen" habe, bei der FINMA um eine Vorprüfung der Unterstellungspflicht
des Vereins zu ersuchen. Die Fehlentwicklungen bzw. Unregelmässigkeiten in Bezug auf das ECS wurden
trotz der "Hinweise" und "Vorschläge" letzten Endes nicht behoben. Aufgrund
seiner Stellung innerhalb von Q._______ durfte der Beschwerdeführer daher von der Vorinstanz als
wesentlich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst werden.
Zusammenfassend ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines
massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen, nicht zu beanstanden.
8.
Zu prüfen sind weiter die vom Aufhebungsantrag umfassten Dispositiv-Ziff. 11 - 13 der angefochtenen
Verfügung betreffend Unterlassungsanweisung, Werbeverbot und deren Publikation auf der Webseite
der Vorinstanz für die Dauer von zwei Jahren.
8.1 Mit
dem Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung jegliche finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, insbesondere
die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung,
zu unterlassen, wurde dem Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen
bereits erwähnt wurde, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei
nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht
erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person,
bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz
bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen
Aktivität (vgl. BGE 135 II
356 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2; Urteil des
BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7). Man könnte sich sogar fragen, ob der Unterlassungsanweisung
gemäss Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen Verfügung überhaupt Verfügungsqualität
zugemessen werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-3684/2015 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund,
um (u.a.) gegenüber
dem Beschwerdeführer als Organ von Q._______ förmlich in Dispositiv-Ziff. 11 und 12 der angefochtenen
Verfügung auf das Unterlassungsgebot bzw. das Werbeverbot und die damit verknüpfte Strafdrohung
hinzuweisen.
8.2 Daneben
ist die in Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung festgehaltene Publikation der Dispositiv-Ziff.
11 und 12 zu beurteilen.
Die Vorinstanz brachte zur Begründung der Veröffentlichung im Wesentlichen vor, der Schutz
potentieller künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Verbots gewarnt werden sollten, stehe
im Vordergrund. Die Regelungszwecke des FINMAG - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger,
Anleger und Versicherten (Individualschutz) andererseits - würden die Veröffentlichung
der Unterlassungsanweisung rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem
wirtschaftlichen Fortkommens mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe nicht begründet, worin die Schwere
seiner aufsichtsrechtlichen Verletzung zu sehen sei und es fehle die Vornahme einer Interessenabwägung
zwischen den öffentlichen Interessen des Finanzmarktes und seinen privaten Interessen. Damit habe
die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Ferner sei die Publikation der Unterlassungsanweisung
unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer könne höchstens eine einmalige, punktuelle
und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten vorgeworfen werden. Es sei auch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer durch die verfügte Publikation der Unterlassungsanweisung zu Unrecht
seiner Glaubwürdigkeit als Anwalt beraubt werde und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen damit
erheblich beeinträchtigt würde. In seiner über 40 Jahre andauernden Tätigkeit als
Anwalt sei er nie mit Aufsichtsrecht in Konflikt geraten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
in keiner Art und Weise in allfällige Nachfolgeprojekte anderer Verfahrensbeteiligter involviert
gewesen sei.
8.3 Liegt
eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die Vorinstanz ihre Endverfügung
nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 FINMAG).
Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Urteilen festgestellt hat, stellt es
einen wesentlichen
Eingriff in die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar,
wenn - wie hier - mit der Unterlassungsanweisung bzw. dem Werbeverbot gleichzeitig gestützt
auf Art. 34 FINMAG auch dessen Veröffentlichung angeordnet wird ("naming and shaming").
Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige,
punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht. Die Regelungszwecke
des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte
(Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger
und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - müssen die Sanktion rechtfertigen und
die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf
die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 34 FINMAG
in erster Linie eine Grundlage bildet, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben beaufsichtigter
Betriebe zu sanktionieren. In den vom Bundesgericht bisher beurteilten Fällen von illegalen gewerbsmässigen
Entgegennahmen von Publikumseinlagen wurde daher erkannt, dass bei derartigen Tatbeständen regelmässig
bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen sei. Eine bloss
untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig
zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"),
könnten dagegen der Publikation dennoch entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November
2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_929/2010 vom 13. April
2011 E. 5.2.1 sowie Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 7.2.2).
8.4 Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass schon die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen alleine
nicht nur einen untergeordneten Verstoss gegen das Finanzmarktrecht darstellt, sondern eine schwere Verletzung
von Aufsichtsrecht. Die EC-Gruppe hat in den Jahren 2016/2017 von mehreren Hundert Nutzern unerlaubt
Publikumseinlagen im Umfang von mindestens Fr. (...) entgegengenommen. Es handelt sich nicht um eine
einmalige, punktuelle, untergeordnete Verletzung, sondern um eine kontinuierliche und mehrfache Verletzung
finanzmarktrechtlicher Vorschriften, die insgesamt schwer wiegt. Aufgrund seiner Organstellung ist dem
Beschwerdeführer eine massgebliche Mitbeteiligung vorzuwerfen (vgl. E. 7.4).
Zutreffend zweifelt die Vorinstanz die Funktionalität des ECS-Geschäftsmodells an (vgl.
E. 5.5). Dies alleine reicht jedoch nicht, um eine Publikation der Unterlassungsanweisung betreffend
den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer
nicht wie X._______ und Y._______ über Administratorenrechte im ECS verfügt. Der Beschwerdeführer
kann bzw. konnte aus diesem Grund den EC-Marktpreis und damit den EC-Referenzkurs nicht selber festlegen.
Neben der Schwere der Verletzung ist eine gewisse konkrete Wiederholungs- oder
Rückfallgefahr
notwendige Voraussetzung für die Anordnung einer Publikation. Es fällt vorliegend ins Gewicht,
dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer die Gefahr der Wiederaufnahme der ausgeübten
Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft
nicht begründet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht grundsätzlich die Existenz
der Projekte "V-Units" und "V-Coins", mit welchen das ECS-Geschäftsmodell
weitergeführt werden soll. Im Vergleich zu den anderen Verfahrensbeteiligten, die direkt (Z._______
bei "V-Units") oder indirekt über die K._______AG (X._______ und Y._______ bei "V-Coins")
zumindest am Rande an diesen Nachfolgeprojekten involviert sind, fehlt in Bezug auf den Beschwerdeführer
ein solcher Nachweis. Es ist fraglich, ob die Nichtteilnahme an Nachfolgeprojekten bereits als tätige
Reue ausgelegt werden kann. Zusammen mit der geltend gemachten auf das Aufsichtsrecht bezogenen bisherigen
Konfliktfreiheit seiner 40-jährigen Tätigkeit als Anwalt, die nicht bestritten wurde, scheint
eine Veröffentlichung aufgrund des Dargelegten jedoch nicht gerechtfertigt. Zwar ist eine namentliche
Publikation regelmässig geeignet, potentielle künftige Anleger vor der unerlaubten Tätigkeit
des Adressaten einer Unterlassungsanweisung zu warnen. Aufgrund der im vorliegenden Einzelfall mangels
Beteiligung an Nachfolgeprojekten fehlenden Gefährdung von Anlegerinteressen erscheint es aber fraglich,
ob eine namentliche Publikation mit Blick auf den Gläubiger- und Anlegerschutz als zentraler Regelungszweck
des Finanzmarktgesetzes vorliegend überhaupt notwendig ist, zumal sich der Beschwerdeführer
bisher aufsichtsrechtlich korrekt verhalten hat.
Von den vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen- und Parteibefragungen sind keine entscheidwesentlichen
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BGer
2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2 m.H.).
8.5 Demnach
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers insgesamt als begründet, wonach die verfügte
Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung, soweit sie ihn betreffe, unverhältnismässig
sei. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung
entsprechend aufzuheben.
9.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2017 die bis zu jenem
Zeitpunkt angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 9. März 2017 eingesetzten
Untersuchungsbeauftragten von Fr. 98'006.25 Q._______, D._______AG, M._______AG X._______, Y._______,
dem Beschwerdeführer und Z._______ unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 16 der
angefochtenen Verfügung). Sodann hat sie die Verfahrenskosten auf Fr. 54'000.- festgesetzt
und Q._______, D._______AG, M._______AG X._______, Y._______, dem Beschwerdeführer und Z._______
unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung).
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die vollumfängliche Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. 16 und 17. Eine über das bisher Gesagte hinausgehende Begründung ist der ergänzten
Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
9.1 Gemäss
Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung
folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG) und findet auch auf Finanzintermediäre
Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (vgl.
BGE 137 II 284 E. 4.2.2).
Wie bereits dargelegt, hat sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz vorliegend
bestätigt; eine
bewilligungspflichtige Entgegennahme von Publikumseinlagen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- vorliegend aufgrund der Akten erstellt. Dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kooperationsbereitschaft
der Beteiligten eine Untersuchungsbeauftragte zur Sachverhaltsabklärung einsetzte, ist nicht zu
beanstanden. Schliesslich bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Übernahme
der Kosten in der Regel selbst dann besteht, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz als unbegründet
erweist (vgl. Urteil des BVGer B-6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014 vom 17. Februar 2016
E. 7.1 m.w.H.).
9.2 Die
Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 15 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs.
3 und 4 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GEbV; SR 956.122) die
Verfahrenskosten auf Fr. 54'000.- festgesetzt und Q._______, D._______AG, M._______AG X._______,
Y._______, dem Beschwerdeführer und Z._______ unter solidarischer Haftung auferlegt. Dass die von
der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten unverhältnismässig wären, wurde vom Beschwerdeführer
nicht behauptet. Sodann hat sich der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen
Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit der EC-Gruppe geleistet, im vorliegenden Beschwerdeverfahren
bestätigt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, dass sich die von der Vorinstanz
darauf gestützte Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
als unrechtmässig erwies. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist somit nicht angezeigt.
10.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen
Verfügung, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, aufzuheben ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
11.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm nur
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit
mit Vermögensinteresse
handelt, auch wenn der Streitwert nicht klar zu beziffern ist. Die von dem
Beschwerdeführer zu tragende
reduzierte Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
12.
Dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 FINMAG). Diese
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art.
8 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten,
reichte aber keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der
Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 VGKE).
Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache und aufgrund der teilweisen
Gutheissung der
Beschwerde in einem Punkt erscheint es angemessen, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl.
MWST)
zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
13.
Dieser
Entscheid kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-zogen werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Versand: 29. Januar 2019