Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz
in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende hat die Beschwerdeführerin am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen und ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer
älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11) gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben (Art. 31
Abs. 1 MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der
Eintragung bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MSchG).
2.2 Die ältere
Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird,
für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Hat der Inhaber seine Marke während
eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht
mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12
Abs. 1 MSchG). Der fehlende Gebrauch einer Marke wird allerdings nicht von Amtes wegen berücksichtigt
(Urteile des BVGer B 246/2008 vom 26. September 2008 E. 2 "Red Bull/Dancing Bull";
B 5325/2007 vom 12. November 2007 E. 4 "Adwista/Advista [fig.]"; Christoph
Willi, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 32 N. 2). Widersprechende
haben anlässlich des Widerspruchsverfahrens den Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen,
falls die Gegenseite den Nichtgebrauch der älteren Marke behauptet (Art. 32 MSchG). Die Nichtgebrauchseinrede
muss formell in der ersten Stellungnahme der Widerspruchsgegnerin an die Vorinstanz erhoben werden (Art. 22
Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Urteil des BVGer
B 40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Egatrol/Egatrol"; vgl. Lucas
David, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 32 N. 6).
Der Zeitraum, für den der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich
rückwärts gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Widerspruchsgegnerin den Nichtgebrauch der Marke
geltend macht (Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.2 "Life";
B 3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3.1 "Life/Mylife [fig.]"; Markus
Wang, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 12 N. 9;
Karin Bürgi Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz,
Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 85, 2008, S. 116 mit Hinweisen).
Bei der Glaubhaftmachung des Markengebrauchs im Sinne von Art. 32 MSchG kommt den Mitwirkungspflichten
der Parteien (Art. 13 Abs. 1 VwVG) eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) von der Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime auszugehen ist
(Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"; B 3416/2011
vom 17. Februar 2012 E. 3.1 "Life/Mylife [fig.]"; B 246/2008 vom 26. September
2008 E. 2 "Red Bull/ Dancing Bull").
2.3 Das Zeichen muss
in markenmässiger Art und Weise gebraucht worden sein. Ein solcher Gebrauch liegt vor, wenn die
Marke von den Abnehmern als Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne eines Hinweises
auf deren betriebliche Herkunft erkannt werden kann (Wang, a.a.O., Art. 11
N. 7; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 14). Ein solch funktionsgerechter,
markenmässiger Gebrauch ist von einem bloss unternehmensbezogenen Gebrauch zu unterscheiden, aufgrund
dessen das Zeichen zwar als Unternehmenshinweis, aber nicht als Kennzeichen bestimmter Waren oder Dienstleistungen
verstanden wird (Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.4 "Life";
B 2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 5.2 "Solvay/Solvexx"; Eugen
Marbach, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 1316 f.). Kein markenmässiger
Gebrauch sind zudem Vorbereitungshandlungen wie die Herstellung von Kennzeichnungsmitteln und Werbematerialien,
sofern die Verkaufstätigkeit nicht tatsächlich aufgenommen wird (Urteil des BVGer B 763/2007
vom 5. November 2007 E. 4 "K.Swiss [fig.]/K Swiss [fig.]"; Willi,
a.a.O., Art. 11 N. 28; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 36 f.;
vgl. Marbach, a.a.O., Rz. 1327; Wang, a.a.O.,
Art. 11 N. 49). Massstab für den erforderlichen, ernsthaften Markengebrauch sind die branchenüblichen
Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang und
Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles wie Grösse und Struktur
des in Frage stehenden Unternehmens (Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.5
"Life"; B 5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.1 "Fünf Streifen [fig.]/Fünf
Streifen [fig.]"; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 38 ff.;
Eric Meier, L'obligation d'usage en droit des marques, Recherches juridiques
lausannoises Vol. 22, 2005, S. 50 ff.; Willi, a.a.O., Art. 11
N. 38). Kein ernsthafter Markengebrauch ist etwa die bloss geringfügige oder nur kurzfristige
Markennutzung für Produkte des Massenkonsums (Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni
2013 E. 2.5 "Life"; B 892/2009 vom 19. Juli 2009 E. 6.9 "Heidiland/Heidi-Alpen";
Wang, a.a.O., Art. 11 N. 67, 72; s.a. Marbach,
a.a.O., Rz. 1343 ff. mit Hinweisen).
2.4 Rechtserhaltend
ist der Gebrauch einer Marke, wie sie im Register eingetragen ist (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp
Trapp [fig.]"; David, a.a.O., Art. 11 N. 13; Bürgi
Locatelli, a.a.O., S. 61; Marbach, a.a.O., Rz. 1368). Abweichungen
vom Registereintrag können etwa durch grafische Umgestaltungen des Zeichens oder das Hinzufügen
von zusätzlichen Elementen bewirkt werden (s.a. Wang, a.a.O., Art. 11
N. 78 ff.; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 52 ff.; vgl.
Urteil des BVGer B 648/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5 mit Hinweisen "Hirsch [fig.]/Hirsch
[fig.]"). Sind solche Abweichungen nicht wesentlich, gilt der Gebrauch eines entsprechenden Zeichens
ebenso als rechtserhaltend (Art. 11 Abs. 2 MSchG; Urteile des BVGer B 7487/2010 vom 28. Juni
2011 E. 2.1 "Sparco [fig.]/Sparq"; B 3416/2011 vom 17. Februar 2011 E. 4.4
"Life/Mylife [fig.]"). Unwesentlich ist eine Abweichung, wenn sie nur Bestandteile der Marke
betrifft, ohne dass dadurch deren Unterscheidungskraft beeinflusst wird (Art. 5 C Abs. 2
der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967 [PVÜ,
SR 0.232.04]). Entscheidend ist, dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische
Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp
Trapp [fig.]"; Marbach, a.a.O., Rz. 1371; vgl. Urteil des BVGer
B 7508/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 8 "Ice/Ice Cream"). Der von Art. 11
Abs. 2 MSchG angestrebte Spielraum des Markeninhabers, die Schreib- und Darstellungshinweise seiner
Marke an veränderte Marktgewohnheiten anzupassen, ist dabei umso grösser, je kennzeichnungskräftiger
die Marke ist, da ihr erinnerungsfähiger Kern sich behutsamen Anpassungen gegenüber länger
bewahrt (Urteil des BVGer B 4536/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3 "Salamander [fig.]/Salamander
[fig.]" mit Hinweisen).
2.5 Nach dem Territorialitätsprinzip
muss der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke in der Schweiz erfolgt sein (Urteil des BGer 4A.253/2008
vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 "Gallup"; BGE 107 II 360 E. 1.c "La San Marco
[fig.]"; Wang, a.a.O., Art. 11 N. 50; Willi,
a.a.O., Art. 11 N. 31; David, a.a.O., Art. 11 N. 18).
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip ergibt sich aus Art. 5 des Übereinkommens vom
13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster-
und Markenschutz (SR 0.232.149.136); diese Bestimmung stellt den Markengebrauch in Deutschland demjenigen
in der Schweiz gleich (Urteil des BVGer B 40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.4 "Egatrol/Egatrol";
Willi, a.a.O., Art. 11 N. 33 ff.; Meier,
a.a.O., S. 109 ff.; Philippe Gilliéron, L'usage à titre
de marque en droit suisse, sic! 2005 [Sonderheft], S. 108; Marbach, a.a.O.,
Rz. 1349 ff.). Welche Handlungen in Deutschland als Markengebrauch zu qualifizieren sind, beurteilt
sich nicht nach deutschem, sondern nach schweizerischem Recht (BGE 100 II 230 E. 1 mit Hinweisen
"Mirocor"; David, a.a.O., Art. 11 N. 20).
2.6 Glaubhaftmachen
bedeutet, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen
Tatsachen nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich sind (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Uhrenarmband
[3D]"; 120 II 393 E. 4.c; 88 I 12 E. 5.a; Urteil des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni
2013 E. 2.8 "Life"; Willi, a.a.O., Art. 32 N. 7;
Christoph Gasser, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], 2009, Art. 32 N. 21; Wang, a.a.O., Art. 12 N. 62).
Es braucht keine volle Überzeugung des Gerichts, doch muss dieses zumindest die Möglichkeit,
dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer
B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.8 "Life"; B 4540/2007 vom 15. September
2008 E. 4 "Exit [fig.]/Exit one"; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482;
David, a.a.O., Art. 12 N. 16; Bürgi Locatelli,
a.a.O., S. 191). Alle relevanten Beweise sind umfassend nach freier Überzeugung zu würdigen
(Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; Urteil des BVGer B 6736/2013 vom 22. Mai
2014 E. 3.3.2; Philipp J. Dannacher,
Beweisrechtliche Besonderheiten der immaterialgüterrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2014, S. 276;
Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 483;
André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. X,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.140). Wesentlich ist dabei eine Gesamtwürdigung; diese kann auch
durch Beweismittel beeinflusst werden, die bei isolierter Betrachtung ungenügend sind (Marbach,
a.a.O., Rz. 1363; vgl. Urteil des BVGer B 7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1
"Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]").
Als mögliche Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch dienen
Urkunden (Rechnungen, Lieferscheine) und Augenscheinobjekte (Etikettenmuster, Verpackungen, Kataloge,
Prospekte). Alle Belege müssen sich auf den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs
beziehen, was deren einwandfreie Datierbarkeit voraussetzt. Undatierbare Belege können aber unter
Umständen in Kombination mit anderen, datierbaren berücksichtigt werden (Urteile des BVGer
B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.9 "Life"; B 3416/2011 vom 17. Februar
2012 E. 4.2 "Life/Mylife [fig.]"; B 4540/2007 vom 15. September 2008 E. 4
"Exit [fig.]/Exit one"; Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 192;
vgl. Marbach, a.a.O., Rz. 1365).
Keine erhöhte Beweiskraft kommt "eidesstattlichen Versicherungen"
ausländischen Rechts zu (Urteile des BVGer B 3294/2013 vom 1. April 2013 E. 5.2
"Koala [fig.]/Koala's March [fig.]"; s.a. Thomas Ritscher, Affidavits
und andere Erklärungen [zu Artikel 117 (1) g und Regel 72 (3) EPÜ], sic! 2001, S. 693).
Unter solchen "Versicherungen" sind schriftliche Erklärungen von Tatsachen zu verstehen,
die unter strafrechtlich sanktionierter Bekräftigung der Wahrheit in einer bestimmten Form abgegeben
werden (Mark Schweizer/Christian Eichenberger, Schriftliche Zeugenaussagen,
Jusletter vom 28. Februar 2011, Rz. 21 mit Hinweisen; vgl. für das deutsche Recht etwa
Dieter Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], Verwaltungsverfahrensgesetz.
Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 27 N. 1). Das schweizerische Recht kennt ein entsprechendes
Rechtsinstitut nicht (s. Urteil des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.4.6
"Life"). Solche "Versicherungen" sind somit als blosse Parteibehauptungen zu würdigen
(Urteile des BGer 5A.507/2010, 5A.508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteile des
BVGer B 3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala [fig.]/Koala's March [fig.]";
B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.4.6 "Life"; B-7191/2009 vom 8. April
2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen "Yo/Yog [fig.]"). Gleichwohl sind sie im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können in Verbindung mit anderen Belegen zur Rechtsfindung
beitragen (vgl. Urteil des BVGer B 3294/2013 vom 1. April 2014 E. 5.2 "Koala [fig.]/Koala's
March [fig.]").
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin
erhob im Widerspruchsverfahren mit ihrer ersten Eingabe vom 4. April 2012 die Einrede des Nichtgebrauchs
der Widerspruchsmarke. Die Beschwerdeführerin hat somit den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke
beziehungsweise wichtige Gründe für deren Nichtgebrauch für den Zeitraum zwischen dem
4. April 2007 und dem 4. April 2012 glaubhaft zu machen. Wichtige Gründe für den
Nichtgebrauch wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
3.2 Im vorinstanzlichen
Verfahren legte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. September 2012 insgesamt 69 Belege
ins Recht, um den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum glaubhaft zu
machen. Auf diese Belege bezieht sie sich ebenfalls in ihrer Beschwerde vom 6. November 2013.
In der als "eidesstattliche Versicherung" bezeichneten Beilage 1
vom 6. September 2012 bestätigt und umschreibt der Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin
auf der Grundlage von Umsatzzahlen den Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz und in Deutschland
für den relevanten Zeitraum. Dabei wird einerseits auf zwei Listen verwiesen, welche 64 Geschäftslokale
der Beschwerdeführerin in Deutschland und 44 ausserhalb Deutschlands aufführen (Beilagen 2A,
2B); gemäss diesen Listen befindet sich eines der Modehäuser der Beschwerdeführerin in
der Schweiz (Einkaufszentrum Sihlcity, Zürich). Andererseits nimmt die "eidesstattliche Versicherung"
Bezug auf siebzehn Belege, wovon zwölf kopierte Fotografien sind und die Widerspruchsmarke auf in
Bekleidungsstücke eingenähten Etiketten, auf einer noch einzunähenden Etikette und eingeprägt
in nichttextile Teile von Bekleidungsstücken wiedergeben (Beilagen 3-3J, 5B). Zusätzlich
würden laut der "eidesstattlichen Versicherung" einige dieser zwölf und die übrigen
der siebzehn Belege die Widerspruchsmarke in nur unwesentlich abweichender Form auf einer einzunähenden
Etikette, Bekleidungsstücken und daran angehängten Preisschildern zeigen (Beilagen 3A-5).
Diese abweichende Darstellung der Buchstabenfolge "P&C" sieht folgendermassen aus:
Darüber hinaus sollen laut Beschwerdeführerin acht weitere kopierte
Fotografien den Gebrauch der Widerspruchsmarke gemäss Markenregister sowie in der nicht wesentlich
abweichenden Form aufzeigen (Beilagen 17, 21-23, 30, 31, 35, 36, wobei Beilage 17 mit
Beilage 5B, Beilage 30 mit Beilage 3E und Beilage 31 mit Beilage 3G identisch
sind). Insgesamt legte die Beschwerdeführerin damit 25 unterschiedliche Abbildungen ins Recht. Die
Widerspruchsmarke ist indes nie in Alleinstellung zu sehen, sondern es folgt auf sie stets das Wort "Peek".
Auch die schriftbildlich abweichende Buchstabenfolge "P&C" wird jeweils von weiteren Zeichen
beziehungsweise Angaben begleitet.
Bei siebzehn der 25 Abbildungen hat die Beschwerdeführerin einen Hinweis
auf das Verkaufshaus in Düsseldorf und ein Datum der Bildaufnahme hinzugefügt, beides in Form
eines auf das fotografierte Kleidungsstück gelegten Zettels (Beilagen 3A, 3C-3H, 3J, 4A, 4B,
5B, 17, 21-23, 30, 31); ferner ist eine weitere der 25 Abbildungen mit einer durch das Fotoaufnahmegerät
generierten Datumsangabe versehen.
Die übrigen 41 der insgesamt 69 Belege sind Rechnungskopien von Etikettenherstellern
und Lieferanten sowie Ausdrucke aus dem internen Warenwirtschaftssystem der Beschwerdeführerin (Beilagen
6-16, 18-20, 24-29, 32-34, 37-54).
3.3 In ihrem Entscheid
hält die Vorinstanz fest, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege beschränkten
sich - mit Ausnahme der Auflistung von Geschäftslokalen ausserhalb Deutschlands - auf
den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke in Deutschland. Zwar wäre ein solcher Gebrauch
nach staatsvertraglicher Vereinbarung dem Gebrauch in der Schweiz gleich gestellt, doch habe die Beschwerdeführerin
mit der "eidesstattlichen Versicherung" und den übrigen Belegen keine rechtsgenüglichen
Beweismittel vorgebracht. Ein Teil der eingereichten Belege zeige die Widerspruchsmarke in ihrer eingetragenen
oder in abweichender Form auf den Etiketten der abgebildeten Kleidungsstücke. Ein Bezug zu Deutschland
und die Datierung ergäben sich indes lediglich durch Anmerkungen, welche die Beschwerdeführerin
selber hinzugefügt habe. Somit könnten die Kleidungsstücke auch ausserhalb des massgeblichen
Zeitraums fotografiert worden sein oder vom österreichischen Markt stammen. Diese Belege seien damit
als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren. Weitere Beilagen seien undatiert oder würden keine
geografischen Angaben enthalten. Nur Parteibehauptungen seien im Übrigen auch die Ausdrucke aus
dem Warenwirtschaftssystem der Beschwerdeführerin. Hierbei lägen, wie bei der Auflistung der
Modehäuser, betriebsinterne Dokumente aus dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin vor, denen
keine Beweiswirkung zukomme. Ferner würden die von Dritten ausgestellten Rechnungen höchstens
Vorbereitungshandlungen zu einem markenmässigen Gebrauch dokumentieren.
3.4 Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe die ins Recht gelegten Beweismittel nicht in deren Gesamtheit gewürdigt.
Die "eidesstattliche Versicherung" hänge mit verschiedenen Belegen zusammen. Vor diesem
Hintergrund seien auch interne, selber datierte und undatierte Dokumente zu berücksichtigen. Aus
einer dementsprechend gesamtheitlichen Betrachtung sei zu schliessen, dass der rechtserhaltende Gebrauch
der Widerspruchsmarke glaubhaft erscheine. So habe die Beschwerdeführerin, zum Beispiel mit Hilfe
von Dispo-Nummern, ganze Liefer- beziehungsweise Beweisketten aufgezeigt und würden die Lieferantenrechnungen
nicht bloss Vorbereitungshandlungen zu einem markenmässigen Gebrauch der Widerspruchsmarke dokumentieren.
Miteinander in Verbindung gebracht zeigten die eingereichten Belege, dass allein in Deutschland zwischen
dem 4. April 2007 und dem 4. April 2012 Millionen von mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten
Bekleidungsstücken verkauft worden seien.
3.5 Festzuhalten ist
vorab, dass sich die Beschwerdeführerin auf die staatsvertragliche Regelung zwischen Deutschland
und der Schweiz berufen kann. Somit reicht es aus, wenn es ihr gelingt, den rechtserhaltenden Markengebrauch
in Deutschland glaubhaft zu machen (E. 2.5).
3.6 In einem weiteren
Schritt ist zu prüfen, welche der ins Recht gelegten Gebrauchsbelege die Widerspruchsmarke gemäss
Registereintrag oder in einer nicht wesentlich abweichenden Form zeigen. Zu beurteilen ist damit die
Buchstabenfolge "P&C" mit von der Widerspruchsmarke abweichendem Schriftbild einerseits
und die Widerspruchsmarke mit der Hinzufügung "Peek" andererseits.
Im Unterschied zur Widerspruchsmarke basiert die abweichende Darstellung
von "P&C" nicht auf einem modern-geschwungenen Schrifttypus. Gerade dieser ist jedoch charakteristisch
für die Widerspruchsmarke und trägt zu deren Unterscheidungskraft bei. Im gestalterischen Gesamtbild
erinnert die abweichende Darstellung nicht an die Widerspruchsmarke, vielmehr wirkt sie der Typizität
ihres eigenen Schriftbildes wegen als ein zweites, anderes Zeichen, welches einzig auf der gleichen Buchstabenfolge
basiert. Dieser eine derart starke Kennzeichnungskraft beizumessen, die eine unterschiedliche Zeichengestaltung
überwinden würde, so dass die abweichende Darstellung als von der Widerspruchsmarke nicht wesentlich
abweichend gelten könnte, erscheint als unbegründet (vgl. vorstehend E. 2.4). Somit sind
diejenigen Gebrauchsbelege, die ausschliesslich "P&C" mit abweichendem Schriftbild zeigen,
zur Beurteilung der Glaubhaftmachung des Markengebrauchs vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Vierzehn kopierte Fotografien von Kleidungsstücken zeigen die Widerspruchsmarke
in derjenigen Form, wie sie im Markenregister eingetragen ist, allerdings gefolgt von der Ergänzung
"Peek" (Beilagen 3A-3J. 5B, 17, 21-23, 30, 31). Diese Hinzufügung ist neben
der Widerspruchsmarke als eigenständiges Element gesetzt. Sie verändert deren Gesamtbild nicht.
Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob diese Abbildungen, gegebenenfalls zusammen mit anderen Beweismitteln,
einen rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke als glaubhaft erscheinen lassen.
3.7 Auf allen vierzehn
Belegen ist ersichtlich, dass die Kleidungsstücke jeweils mit einer zusätzlichen Etikette versehen
sind, die durch einen Plastikfaden mit dem Kleidungsstück verbunden ist. Auf diesen Etiketten sind
verschiedene Angaben abgedruckt, die der Kundeninformation dienen; es handelt sich um die Bezeichnung,
die Grösse, die saisonale Ausrichtung und den Preis des etikettierten Produkts. Weiter finden sich
auf diesen Etiketten zwei Strichcodes und mehrere Nummern und Buchstaben. Teilweise machen Aufkleber
auf den Etiketten auf Sonderangebote und reduzierte Preise aufmerksam.
Sämtliche Angaben auf den angehängten Etiketten scheinen auf einen
Markt ausgerichtet zu sein, auf dem Deutsch gesprochen wird. So heisst es etwa "Preis", "Neuer
Preis", "Ganzjahresartikel", "Herbst", "Grösse", "D-Bluse",
"D-Rock" oder "H-Gürtel". Die Preise sind in Euro angegeben, zum Beispiel "EURO
59,90". Somit ist nicht unwahrscheinlich, dass die etikettierten Artikel für den deutschsprachigen
Euroraum bestimmt sind. Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin finden sich die einschlägigen
Verkaufsstellen in Deutschland und Österreich. Jedoch unterliegen die kopierten Fotografien wie
auch die Angaben von Zeit und Ort einzig der Herrschaft der Beschwerdeführerin; allein diese hat
entschieden, was fotografiert und kopiert wird und welche zusätzlichen Angaben auf den Dokumenten
angebracht werden. Selbst das Datum, das ein Fotoapparat einem der kopierten Bilder zugewiesen hat, liesse
sich in Abweichung vom tatsächlichen Datum am Aufnahmegerät manuell einstellen. Somit handelt
es sich bei den vierzehn ins Recht gelegten Belegen um Parteibehauptungen, die zwar vor dem Hintergrund
der allgemeinen Erfahrung als plausible Indizien eines Geschäftsverhaltens gewürdigt werden
können, einen öffentlichen oder drittbezogenen Gebrauch aber nicht positiv dartun (E. 2.3).
Diese Behauptungen isoliert vermögen den Markengebrauch in Deutschland darum nicht glaubhaft zu
machen.
3.8 Die Beschwerdeführerin
weist zudem darauf hin, dass auf den angehängten Etiketten der Bekleidungsstücke jeweils dieselben
Dispo-Nummern stünden, wie sie in ihrem Warenwirtschaftssystem zu finden seien. In Verbindung
mit den dazugehörigen Auftragsnummern, die aus dem Warenwirtschaftssystem abzulesen seien, liessen
sich anhand der Lieferantenrechnungen die Liefertermine feststellen. Ebenso ergebe sich aus diesen Rechnungen,
dass die Kleidungsstücke in grosser Stückzahl produziert und an die Beschwerdeführerin
geliefert worden seien.
Dem Bekleidungsstück, das auf der Beilage 31 beziehungsweise 3G
abgebildet ist, wird gemäss angehängter Etikette die Nummer 6952614 zugewiesen. In den Ausdrucken
aus dem Warenwirtschaftssystem der Beschwerdeführerin findet sich diese Nummer wieder (Beilage 32).
Dort wird dem Kleidungsstück zusätzlich eine Auftragsnummer zugeordnet (Beilage 34). Mit
deren Hilfe lässt sich auf der dazu gehörigen Lieferantenrechnung als Liefertermin der Oktober
2010 und eine Stückzahl von 3'622 ablesen. Aufgrund der Schnelllebigkeit der Modebranche und der
üblichen "Just in time"-Produktion ist es unwahrscheinlich, dass die genannten Bekleidungsstücke
damit nach dem 4. April 2012 in den Verkauf gelangten. Entsprechendes gilt für die Damen-Bluse
gemäss Beilage 17 beziehungsweise 5B. Für diese lässt sich der Liefertermin September
2009 und eine Menge von 4'980 Stück eruieren (Beilage 20). Unklar ist hingegen, ob die Gürtel
gemäss Beilagen 3C, 3D, 21, 22 mit Lieferterminen im September und Oktober 2011 (Beilagen 24-26
in Verbindung mit 27-29) ebenfalls vor dem 4. April 2012 in den Verkauf gelangten.
Zwar zeigt diese Darstellung Lieferketten auf, die in die relevante Zeitspanne
zwischen dem 4. April 2007 und dem 4. April 2012 fallen. Doch unterliegt jene Darstellung zu
einem grossen Teil wiederum allein der Herrschaft der Beschwerdeführerin. Aus den Lieferscheinen
und Rechnungen in Verbindung mit den zusammenhängenden Belegen geht ausserdem nicht hervor, ob die
mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Ware tatsächlich auf den deutschen Markt gelangt ist.
Lieferadressen in Deutschland als solche genügen nicht, um eine Bearbeitung des deutschen Marktes
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob die Rechnungen der
Lieferanten und die Ausdrucke aus dem Warenwirtschaftssystem der Beschwerdeführerin für sich
alleine als reine Vorbereitungshandlungen für einen markenmässigen Gebrauch zu qualifizieren
wären. Offen gelassen werden kann ebenso, ob die Volumina von 3'622 und 4'980 Kleidungsstücken
auf dem deutschen Markt als ausreichende Marktbearbeitung gelten können.
3.9 Den markenmässigen
Gebrauch in Deutschland oder der Schweiz vermag auch die "eidesstattliche Versicherung" mit
den darin gemachten Verweisen nicht glaubhaft zu machen. Bei der Auflistung der Absatzzahlen für
die Schweiz und Deutschland während des relevanten Zeitraums handelt es sich um reine Parteibehauptungen
der Beschwerdeführerin, die nicht von den übrigen Beweismitteln gestützt werden. Sie dokumentieren
zudem weder einen Gebrauch der Marke im Zusammenhang mit Kleidern in Klasse 25 noch einen Gebrauch
im geschäftlichen Verkehr (vgl. Urteile des BVGer B 9171/2009 vom 8. April 2010 E. 3.3.3
mit Hinweisen "Yo/Yog [fig.]"; vgl. B 7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1
"Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]").
3.10 Zusammenfassend
ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, der rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke
für den Zeitraum zwischen dem 4. April 2007 und dem 4. April 2012 glaubhaft zu machen.
4.
Damit
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 VwVG).
4.1
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich
nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- auszugehen ist (BGE
133 III 492 E. 3.3 mit Hinweisen "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A.161/2007 vom
18. Juli 2007 E. 2 mit Hinweisen "We make ideas work"; Urteil des BVGer B 3416/2011
vom 17. Februar 2012 E. 8.1 "Life [fig.]/Mylife [fig.]"). Von diesem Erfahrungswert
ist in Bezug auf den schweizerischen Markt auch in diesem Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt
es sich, die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag
wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Bezahlung dieses Betrags wird den von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
4.2 Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der
eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE). Wird
keine Kostennote eingereicht, setzt es die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat dem Bundesverwaltungsgericht
keine Kostennote eingereicht, sondern beantragt, die Beschwerde unter den üblichen Entschädigungsfolgen
abzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. In ihrer Beschwerdeantwort
verweist die Beschwerdegegnerin einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
(inkl. MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
5.
Gegen
dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist daher rechtskräftig.