Sachverhalt:
A.
A.a Die internationale
Registrierung Nr. 1'111'991 "F.LLI Campagnolo (fig.)" der Beschwerdeführerin wurde am
26. April 2012 in der Gazette OMPI des marques internationales Nr. 14/2012 veröffentlicht. Die Marke
ist unter anderem für "articles vestimentaires à l'exclusion
des articles pour le cyclisme" in Klasse 25 eingetragen und sieht wie folgt aus:
A.b
Am
30. Juli 2012 erhob die Beschwerdegegnerin gegen diese Marke, beschränkt auf die genannte Eintragung
in Klasse 25, bei der Vorinstanz Widerspruch. Sie stützte ihn auf ihre Internationale Marke IR 615'210
Campagnolo (fig.), die wie folgt aussieht:
und für die folgenden Waren eingetragen ist:
Klasse 9: Appareils et articles
de protection et de secours; casques; casques de protection; casques de protection pour cyclistes et
motocyclistes; appareils et instruments optiques; lunettes; verres de lunettes; montures et étuis
de lunettes.
Klasse 12: Véhicules;
appareils de locomotion par terre, par air ou par eau; bicyclettes, parties et accessoires de bicyclettes,
à savoir cadres; tubes et jonctions pour cadres de bicyclettes; roues de bicyclettes; jantes et
rayons pour roues de bicyclettes; pédales; moyeux; dispositifs de blocage rapide et leurs moyeux
complets; changements de vitesse; dérailleurs; manivelles; roues dentées simples et multiples;
manivelles avec roues dentées; pignons; roues libres; chaînes de transmission; freins; moyens
de commande ou de réglage du changement de vitesse, des dérailleurs et des freins; guide-câbles;
poignées et leviers de commande; porte-selle et selles; pompes et supports pour pompes; pivots et
roulements pour manivelles et pour pédales; roulements et boucles pour guidons et leurs articulations;
fourches avant et arrière, câbles et gaines; colliers de fixation; guidons et moyens d'assemblage
de guidons; pneumatiques et boyaux; tous ces produits pour bicyclettes.
Klasse 25: Vêtements,
chaussures, chapellerie; articles d'habillement sportif; tricots et maillots; T-shirts; pull-overs; blouses;
costumes de bain; pantalons; shorts; manteaux et vestes imperméables, bonnets et casquettes; gants;
bas; chaussures et escarpins; tous ces articles de type sportif et/ou pour l'usage dans le sport.
Klasse 28: Articles de gymnastique
et de sport; raquettes et balles de tennis; skis et bâtons de skis; crosses de golf et de hockey;
patins à roulettes et patins à glace; équipements d'escrime, de tennis de table et de
pêche.
A.c Die Beschwerdeführerin
erhob frist- und formgerecht die Einrede des Nichtgebrauchs des Widerspruchzeichens. Die Beschwerdegegnerin
reichte Gebrauchsbelege ein, doch wies die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 5. Juni
2014 mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den rechtserhaltenden
Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen.
A.d Am 27. Juni
2014 erhob die Beschwerdegegnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie
beantragte dessen Aufhebung und die Gutheissung des Widerspruchs. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung
am 24. September 2014 in Wiedererwägung, hiess den Widerspruch der Beschwerdegegnerin gut und verweigerte
der IR Marke Nr. 1'111'991 "F.LLI CAMPAGNOLO (fig.)" im Umfang der Anfechtung definitiv
den Schutz in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde mit Entscheid vom 3.
Oktober 2014 als gegenstandslos geworden ab (Beschwerdeverfahren B-3791/2014).
B.
Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 24. September 2014
erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
stellt folgende Anträge:
1.
Der Wiedererwägungsentscheid des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 12517 vom 24. September 2014 sei aufzuheben
und der Widerspruch der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung macht sie geltend, die Gebrauchsbelege,
welche die Vorinstanz zu ihrem Wiedererwägungsentscheid bewogen hätten, seien untauglich,
um die Benutzung der Widerspruchsmarke in der Schweiz oder in Deutschland für "Freizeitbekleidung"
und/oder "Fahrradbekleidung" in Klasse 25 glaubhaft zu machen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung
einer Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin folgende
Anträge:
1.
Die Beschwerde vom 27. Oktober 2014 sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann, und der Wiedererwägungsentscheid des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 12517 vom 24. September 2014 sei zu bestätigen.
2.
Der Beschwerdegegnerin sei eine angemessene Pateientschädigung
auszusprechen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (richtig: Beschwerdeführerin).
und hielt an ihrer geäusserten Auffassung fest.
E.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
die Einreichung einer Replik. Indes reichte sie einen am 4. Februar 2015 ergangenen Entscheid des italienischen
Ministero dello Sviluppo Economico ein, wonach eine zwischen den Parteien geschlossene Koexistenzvereinbarung
im Widerspruchsverfahren zu beachten sei.
F.
Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Anträgen
fest.
G.
Am 7. September und 21. September 2015 reichten beide Parteien ihre Kostennoten
ein.
H.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 wurden die Parteien und die Vorinstanz
eingeladen, zum Sinngehalt von "Campagnolo" auf Italienisch Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin
machte in ihrer Eingabe vom 15. April 2016 geltend, der Sinngehalt von "Campagnolo" gemäss
Auszug aus dem E-Wörterbuch sei korrekt. Zusätzlich sei Campagnolo ein in Italien geläufiger
Nachname. So handle es sich bei den Firmennamen beider Parteien um die Nachnamen der betreffenden Firmeninhaber.
Der Nachname Campagnolo sei insbesondere in Norditalien verbreitet.
Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 18. April 2016 ihre Auffassung
der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin führte mit Eingabe vom 20. Mai 2016 aus, sie
sei ein traditionsreiches Unternehmen, welches vor rund einem Jahrhundert von Tullio Campagnolo gegründet
worden sei. Der Familienname Campagnolo sei sowohl Gegenstand der Widerspruchsmarke als auch der Firma
der Beschwerdegegnerin. Tullio Campagnolo habe viele Erfindungen im Bereich Fahrräder gemacht. Da
die Interpretation der Marken als Familiennamen im Vordergrund stehe, spiele die rein lexikalische Bedeutung
von "Campagnolo" auf Italienisch keine Rolle.
I.
Die Parteien haben auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
stillschweigend verzichtet.
J.
Auf
weitere Vorbringen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie rechtserheblich
sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz
hat den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke und eine Verwechslungsgefahr zwischen den zu
vergleichenden Marken bejaht; die Beschwerdeführerin stellt beides infrage. Zunächst ist der
rechtserhaltende Gebrauch zu prüfen.
2.2 Die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin mit Einreichung des Widerspruchs die zwischen den Parteien geschlossene Koexistenzvereinbarung
verletzt hat, kann - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens sein, da alle Einwendungen, welche sich nicht unmittelbar aus dem Zeichenkonflikt
ergeben, ausgeschlossen sind (Art. 31 MSchG). Der Widerspruchsgegner kann sich nicht mit dem Argument
verteidigen, der Widersprechende missachte vertragliche Absprachen (Eugen
Marbach, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, Rz. 1164).
3.
3.1 Die Vorinstanz
ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserhaltenden
Gebrauch für "vêtements pour le cyclisme, à savoir
articles d'habillement sportif; tricots et maillots; T-shirts; pull-overs; pantalons; shorts; manteaux
et vestes impérmeables, gants; chapellerie, à savoir bonnets et casquettes, bandanas, casques;
tous ces articles de type sportif et/ou pour l'usage dans le sport" (Klasse 25) glaubhaft
gemacht hat. Es liege Warengleichheit oder hochgradige Warengleichartigkeit mit "articles
vestimentaires à l'exclusion des articles pour le cylisme" (Klasse 25) der angefochtenen
Marke vor. Sie liess offen, ob die "articles vestimentaires é
l'exclusion des articles pour le cyclisme" der angefochtenen Marke unter den Oberbegriff
"vêtements" falle, da das Resultat das Gleiche sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin
verneint den rechtserhaltenden Gebrauch von "Fahrradbekleidung" für den Oberbegriff "vêtements".
Bei der Frage, ob die Marke im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht worden sei,
müsse untersucht werden, ob der rechtserhaltend gebrauchte Teilbegriff als Gebrauch für einen
Oberbegriff gelten könne. Die Teilbenutzung sei dann dem gesamten Oberbegriff zuzurechnen, wenn
der Verkehr davon ausgehe, dass ein Anbieter des entsprechenden Produktes üblicherweise Waren des
gesamten Oberbegriffs anbiete. Der Verkehr, in casu der sachkundige Käufer von "Fahrradbekleidung",
gehe nicht davon aus, dass ein branchentypischer Anbieter von Fahrradkomponenten (Primärmarkt der
Beschwerdegegnerin) in untergeordnetem Masse kurzfristiger Produzent von "Fahrradbekleidung"
oder "Freizeitbekleidung" werde. Die Beschwerdegegnerin bejahte demgegenüber eine Warenidentität
in Bezug auf die Sport- und sportlichere Freizeitbekleidung.
3.3 Die Vorinstanz
bejaht eine Zeichenähnlichkeit, während die Beschwerdeführerin eine solche verneint, insbesondere
aufgrund der grafisch-konzeptionell andersartigen Ausgestaltung als auch in Bezug auf das Schriftbild.
Die Beschwerdegegnerin geht von Zeichenidentität aus.
4.
4.1 Rechtserhaltend
ist der Gebrauch einer Marke, wie sie im Register eingetragen ist (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp
Trapp"; Lucas David, in: Honsell/Vogt/David
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2.
Aufl., Basel 1999, Art. 11 N. 13; Karin Bürgi
Locatelli, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, S. 61; Eugen
Marbach, a.a.O., Rz. 1368). Abweichungen vom Registereintrag können
in Konkretisierungen, Weglassungen, einer grafischen Umgestaltung oder im Hinzufügen von Elementen
bestehen (s.a. Markus Wang, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], Bern 2009, Art. 11 N. 78 ff.; Christoph Willi,
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Art. 11 N. 52 ff.; vgl. Urteil des BVGer B 648/2008
vom 27. Januar 2009 E. 5 mit Hinweisen "Hirsch [fig.]/Hirsch [fig.]"). Sind sie nicht
"wesentlich", gilt der Gebrauch trotzdem als rechtserhaltend (Art. 11 Abs. 2 MSchG;
Urteile des BVGer B 7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.1 "Sparco [fig.]/Sparq";
B 3416/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.4 "Life/Mylife [fig.]").
4.2 Der Markeninhaber
kann sich auch den Gebrauch durch Dritte anrechnen lassen, der mit seiner Zustimmung erfolgte (Art. 11
Abs. 3 MSchG).
4.3 Die Karenzfrist
für den Nichtgebrauch beträgt fünf Jahre (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Behauptet der Widerspruchsgegner
in seiner ersten materiellen Stellungnahme an die Vorinstanz den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke,
deren Karenzfrist abgelaufen ist, hat der Widersprechende deren Gebrauch oder wichtige Gründe für
ihren Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung
vom 23. Dezember 1992, MSchV, SR 232.111). Die Gebrauchsfrist ist vom Datum der Geltendmachung des Nichtgebrauchs
an rückwärts zu rechnen (Urteil des BVGer B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 3 "Diva
Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]"). Alle Beweismittel müssen sich auf einen Gebrauch während
dieser Frist beziehen, was deren einwandfreie Datierbarkeit voraussetzt. Undatierbare Belege können
unter Umständen in Kombination mit anderen, datierbaren Gebrauchsbelegen berücksichtigt werden
(Urteil des BVGer B-7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3 "sparco [fig.]/Sparq").
4.4
Der Widersprechende muss den Gebrauch seiner Marke im relevanten Zeitraum nicht beweisen, sondern
nur glaubhaft machen (Art. 32 MSchG). Glaubhaftmachen des Gebrauchs bedeutet, dem Richter aufgrund
objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloss möglich,
sondern wahrscheinlich sind (BGE 120 II 393 E. 4c, 88 I 11 E. 5a, 30 III 321 E. 3.3).
Es braucht keine volle Überzeugung des Richters, doch muss er zumindest die Möglichkeit, dass
die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als das Gegenteil (Urteile des BVGer B-4540/2007
vom 15. September 2008 E. 4 "Streifenmarken",
B 7449/2006 vom 20. August 2007 E. 4 "Exit [fig.]/Exit One";
RKGE vom 17. September 2003 in sic! 2004 S. 106 E. 3 "Seiko Rivoli/R Rivoli
[fig.]", RKGE vom 26. Oktober 2001 in sic! 2002 S. 53 E. 4 "Express/Express clothing
[fig.]"; David, a.a.O., Art. 12 N. 16).
Bei der Glaubhaftmachung des Gebrauchs kommt den Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss
Art. 13 Abs. 1 VwVG eine so erhebliche Bedeutung zu, dass in Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) von der Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime auszugehen ist (Urteile des BVGer B-3416/2011
vom 17. Februar 2012 E. 3.1 "Life/mylife [fig.]"; B-246/2008
vom 26. September 2008 E. 2 "Red Bull/Dancing Bull").
4.5
Eine Widerspruchsmarke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen
gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Das Zeichen muss in markenmässiger
Art und Weise gebraucht worden sein. Ein solcher Gebrauch liegt vor, wenn die Marke von den Abnehmern
als Mittel zur Unterscheidung verschiedener Produkte im Sinne eines Hinweises auf deren betriebliche
Herkunft erkannt werden kann (Wang, MSchG, Art. 11 N. 7; Willi,
a.a.O., Art. 11 N. 14). Der funktionsgerechte markenmässige, nämlich waren- oder
dienstleistungsbezogene Gebrauch ist dabei vom bloss unternehmensbezogenen Gebrauch zu unterscheiden,
aufgrund dessen das Zeichen zwar als Unternehmenshinweis, aber nicht als Kennzeichen bestimmter Waren
oder Dienstleistungen verstanden wird (Urteile des BVGer B 4465/2012 vom 11. Juni 2013 E.
2.4 "Life"; B 2683/2007 vom 30. Mai 2008
E. 5.2 "Solvay/Solvexx"; Marbach, a.a.O., Rz. 1316 f.).
4.6 Der Gebrauch
von einigen, unter einen bestimmten Oberbegriff fallenden Produkten gilt allerdings nicht ohne Weiteres
als rechtserhaltend für den ganzen Oberbegriff bzw. für eine ganze Warenkategorie (Bürgi
Locatelli, a.a.O., S. 21 ff.). Die Lehrmeinungen bezüglich der
Anforderungen an einen solchen Teilgebrauch, welcher für den ganzen Oberbegriff rechtserhaltend
wirkt, gehen auseinander (eine Übersicht findet sich bei Wang, MSchG,
Art. 11 N. 33-40). Die rechtserhaltende Wirkung des Markengebrauchs
ist darum aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auf jene Art oder Kategorie der Ware oder Dienstleistung
als Ganzes zu abstrahieren, deren künftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung
nahegelegt und erwartet wird (Handelsgericht Bern, HG 06 5 vom 18. Dezember 2006, E. 5.a-c "Vichy-Karomuster"
in: sic! 2007, S. 632 ff.; vgl. auch RKGE, MA-WI 06/06 vom 17. Oktober 2006 E. 6 f. "ReBalance/Balance
[fig.]" in: sic! 2007, S. 452; Handelsgericht Zürich, Nr. 3480 vom 19. September 1984 E. 6.2
f. "Lego/Logi II", SMI 1985, S. 67 ff.; vgl. auch Marbach,
a.a.O., Rz. 1387). Das BVGer folgt diesbezüglich der in Deutschland praktizierten sog. erweiterten
Minimallösung, wonach zwar von der konkreten Ware bzw. Dienstleistung ausgegangen wird, für
welche die Marke benutzt wurde, der Markeninhaber aber nicht ungebührlich in seiner wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit eingeschränkt und auf die tatsächlich gegenwärtig vertriebene Ware in
allen Einzelheiten (z.B. physikalische oder chemische Zusammensetzung) festgelegt wird, sondern anerkannt
wird, dass die Benutzung für eine Spezialware die Marke auch für einen diese Spezialware umfassenden,
nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtswirksam aufrecht erhält (vgl. zum Ganzen rechtsvergleichend
BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 25 W [pat] 52/02 "Cyranetten/Circanetten", in: GRUR
2004, S. 954 ff.; Franz Hacker,
in: Paul Ströbele/Franz
Hacker/Irmgard Kirschneck/Helmut
Knoll/Helga Kober-Dehm [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 10. Aufl., Köln 2012, § 25, Rz. 28
f. m.w.H.; Karl-Heinz Fezer,
Markenrecht, Kommentar, 4. Aufl., München 2009, § 26, Rz. 131).
4.7 Nach dem Territorialitätsprinzip
muss der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke in der Schweiz erfolgt sein (Urteil des BGer 4A_253/2008
vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 "Gallup"; BGE 107 II 360 E. 1.c "La San Marco"; Wang,
MSchG, Art. 11 N. 50; Willi, a.a.O., Art. 11 N. 31; David,
a.a.O., Art. 11 N. 18). Eine Ausnahme von dieser Regel ergibt sich aus Art. 5 des Übereinkommens
vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster-
und Markenschutz (SR 0.232.149.136); diese Bestimmung stellt den Markengebrauch in Deutschland demjenigen
in der Schweiz gleich (Urteil des BVGer B 40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.4 "Egatrol/Egatrol";
Willi, a.a.O., Art. 11 N. 33 ff.; Eric Meier,
L'obligation d'usage en droit des marques, Diss. 2005, S. 109 ff.; Marbach,
a.a.O., Rz. 1349 ff.). Welche Handlungen in Deutschland als Markengebrauch zu qualifizieren sind, beurteilt
sich nicht nach deutschem, sondern nach schweizerischem Recht (BGE 100 II 230 E. 1 "Mirocor";
David, a.a.O., Art. 11 N. 20). Auf das Übereinkommen berufen können
sich nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 124 III 277 "Nike") nur schweizerische und deutsche
Staatsangehörige sowie Angehörige dritter Staaten mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz
oder in Deutschland, wobei es für juristische Personen genügt, wenn sie eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in einem der Vertragsstaaten
haben (Wang, MSchG, Art. 11 N. 62; Willi, a.a.O.,
Art. 11 N. 36; kritisch Bürgi Locatelli, a.a.O., S. 52; a. M. Meier,
a.a.O., S. 109 ff.).
4.8 Massstab für
den erforderlichen, ernsthaften Markengebrauch sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich
sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen
Umstände des Einzelfalls, wie beispielsweise Grösse und Struktur des in Frage stehenden Unternehmens
(Urteil des BVGer B-5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.1 "fünf Streifen [fig.]/fünf Streifen
[fig.]"). Kein ernsthafter Markengebrauch ist die bloss geringfügige oder nur kurzfristige
Markenbenutzung für Produkte des Massenkonsums (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-892/2009
vom 19. Juli 2010 E. 6.9 "Heidiland/Heidi-Alpen"; B-1755/2007 vom 14. Februar 2008 E. 6.4.2
"No Name [fig.]/No Name [fig.]"; Wang, MSchG, Art. 11 N. 66, 72).
5.
5.1 Zunächst
ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin einen rechtserhaltenden Gebrauch gestützt auf das
Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen
Patent-, Muster- und Markenschutz in Deutschland geltend machen kann, verfügt sie doch über
eine Niederlassung in Deutschland (Vernehmlassungsbeilage 7).
5.2 Die Beschwerdegegnerin
reichte im Beschwerdeverfahren B-3791/ 2014 sowie im vorliegenden Verfahren folgende Belege ein: 1. Auszug
aus der Lizenzvereinbarung zwischen ihr und der Abacus 2000 S.r.l. vom 6. Juni 2000 (Verfahren B-3791/2014;
Beschwerdebeilage 2); 2. Notiz über die verbale ausserordentliche Hauptversammlung vom 19. Februar
2003 (B-3791/2014; Beschwerdebeilage 3); 3. Korrespondenz zwischen ihr und der Campagnolo Sportswear
S.r.l. (B-3791/2014; Beschwerdebeilage 4); 4. Distributionsvertrag zwischen der Campagnolo Sportswear
S.r.l. und der Roy Hinnen GmbH vom 25. Juni 2007 (B-3791/2014; Beschwerdebeilage 5); 5. Distributionsvertrag
zwischen der Campagnolo Sportswear S.r.l. und der Swissbike Piero Zurino GmbH vom 25. Juni 2009 (B-3791/2014;
Beschwerdebeilage 6); 6. Lizenzvertrag zwischen ihr und der Campagnolo Sportswaer S.r.l vom 31. Mai 2010
(B-3791/2014; Beschwerdebeilage 7); 7. Handelsvertretervertrag zwischen der Campagnolo Sportswar S.r.l.
und Frank Schoenrock vom 28. November 2011 (B-3791/2014; Beschwerdebeilage 8); 8. Zeitschriftenauszüge
(B-3791/2014; Beschwerdebeilage 9); 9. Kataloge (Vernehmlassungsbeilage 7); 10. Rechnung an die Roy Hinnen
GmbH vom 1. Juli 2008 über 1'871.75 (B-3791/2014; Beschwerdebeilage 11); 11. Sechs Rechnungen
an die Swissbike Piero Zurino GmbH vom 26. Juni 2009 bis 17. Oktober 2011 über 52'441.29
(B-3791/2014; Beschwerdebeilagen 12 - 17); 12. Acht Rechnungen (vom 1. Juli 2008 bis 21. Mai 2012)
der Campagnolo Sportswear S.r.l., ausgestellt an Abnehmer in der Schweiz über 80'951.21
(Beschwerdebeilage 5); 13. Neun Rechnungen (vom 3. Februar 2009 bis 16. April 2012) der Campagnolo Sportswear
S.r.l., ausgestellt an Abnehmer in Deutschland über 159'820.57 (Beschwerdebeilage 6); 14.
Auszüge aus den Geschäftsbüchern der Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage 4); 15. Auszug
aus dem internationalen Markenregister betr. Widerspruchsmarke (Beschwerdebeilage 7); 16. Zusammenstellungen
von Umsätzen der Campagnolo Sportswear S.r.l. (Beschwerdebeilagen 2, 3); 17. Printscreens der Webseiten
www.bike24.de, www.bikeroar.com
und www.mediadaten-online.com, jeweils vom 30. Januar 2015 (Beschwerdebeilagen
1, 8 und 9).
Aus den beschwerdegegnerischen Beilagen 1-3 geht hervor,
dass die Campagnolo Sportswear S.r.l. (ehemals Abacus 2000 S.r.l.) seit 2000 Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin
ist. Der Beilage 6 zufolge kam am 31. Mai 2010 ein neu verhandelter, unbefristeter Lizenzvertrag zwischen
den Parteien zustande. Die Beschwerdegegnerin kann sich den Gebrauch der Marke durch die Lizenznehmerin
darum anrechnen lassen, was auch nicht bestritten ist. Gemäss den beschwerdegegnerischen Beilagen
4 und 5 bestehen Distributionsverträge zwischen der Lizenznehmerin, Campagnolo Sportswear S.r.l.,
und der Roy Hinnen GmbH sowie der Swissbike Zurino GmbH. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin
wurde die Widerspruchsmarke durch diese Distributionsverträge ausserhalb der innerbetrieblichen
Sphäre der Beschwerdegegnerin gebraucht (Wang, MSchG, Art. 11 N 47; Herbert
Pfortmüller, Gebrauch durch den
Lizenznehmer gilt als markenmässiger Gebrauch, in: Martin Kurer et al. [Hrsg.], Binsenwahrheiten
des Immaterialgüterrechts, Festschrift für Lucas David, Zürich 1996, S. 125 ff.,
S. 127; vgl. auch BGE 107 II 356 E. 1c "La San Marco"). Indem die
Lizenznehmerin mit von der Beschwerdegegnerin unabhängigen Zwischenhändlern Distributionsverträge
abgeschlossen hat und letztere Waren der Beschwerdegegnerin umgesetzt haben, ist dem rechtserhaltenden
Gebrauch Genüge getan. Weder muss die Beschwerdegegnerin den Eingang der Zahlungen der Abnehmer
an die Lizenznehmerin glaubhaft machen noch den Weiterverkauf der Waren an die Endabnehmer (vgl. Urteil
des BVGer B-7487/2010 vom 28. Juni 2011 E. 5.5 "sparco [fig.]/"SPARQ"]). Einer näheren
Prüfung sind sodann die Beilagen 10, 11 und 12 zu unterziehen. Insgesamt liegen 15 Rechnungen an
Schweizer Abnehmer vor, gemäss welchen die Beschwerdegegnerin in der massgebenden Periode für
135'264.25 Waren der Klasse 25 umgesetzt hat. Die in den Rechnungen aufgeführten Artikelnummern
entsprechen Artikeln aus den eingereichten Katalogen, die ihrerseits datiert sind. Neben funktioneller
Fahrradkleidung wurden auch Jacken, Gilets, Pullover, Sweatjacken, Trikots, Hosen, Shorts, Bodys, Funktionsunterwäsche,
Sport- und Thermosocken sowie Fahrradhandschuhe unter der Marke verkauft. Nach Beilage Ziffer 13 wurden
in Deutschland im massgeblichen Zeitraum Waren der Klasse 25 der Beschwerdegegnerin für
159'820.57 umgesetzt.
5.3 Diese Belege
machen einen quantitativ genügenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für sportliche und/oder
zu sportlichem Gebrauch bestimmte Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Sportkleider; Jacken und
Hemden; T-Shirts, Pullover, Blusen, Hosen, Shorts, Pelerinen, Mützen und Schirmmützen, Handschuhe,
Strümpfe und Schuhe in Klasse 25, jedoch nicht für Badekostüme, Mäntel und hohe Damenschuhe
(escarpins) glaubhaft. Ob die Widerspruchsmarke auch in Klasse 12 und 28 rechtserhaltend gebraucht worden
ist, welche Waren mit den Waren der angefochtenen Marke ohnehin nicht gleichartig sind (vgl. E. 6.2 und
E. 8), kann offen bleiben.
5.4 Auch die zahlreichen
Zeitschriftenauszüge tragen zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs bei. Soweit Belege allerdings nicht
in den relevanten Zeitraum fallen, sind sie unbeachtlich: So die beschwerdegegnerische Beilage 17. Bei
den Beilagen 14 und 16 handelt es sich um Parteiaussagen, die ebenso wenig berücksichtigt werden
können.
6.
6.1 Der Inhaber
einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese
seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert
ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs.
1 MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen
zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller";
128 III 99 E. 2.c "Orfina"; David, a.a.O., Art. 3 N. 8). Dabei
sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B 531/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"; Willi,
a.a.O., Art. 3 N. 17 ff.).
6.2 Die Gleichartigkeit
der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister (Urteil des
BVGer B 531/2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"), soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede
keine Einschränkung gegeben ist (Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2
"Tivo/Tivù Sat HD [fig.]; Joller, MSchG, Art. 3
N. 235; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 37). Gleichartigkeit
liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung
ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen
Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar
2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/ Lido Exclusive Escort [fig.]" und B 4159/2009
vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe [fig.]/Eve"; David,
a.a.O., Art. 3 N. 35). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche
Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how,
die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen
und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B 2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.1
"Bonewelding [fig.]"; B 758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode";
Joller, a.a.O., Art. 3 N. 221 ff.). Die Zugehörigkeit
zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteil des
BVGer B 5073/2011 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]";
Joller, MSchG, Art. 3 N. 242).
6.3 Die Zeichenähnlichkeit
beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller";
David, a.a.O., Art. 3 N. 11) sowie, weil zwei Zeichen meist nicht
gleichzeitig wahrgenommen werden, basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a
"Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; Marbach,
a.a.O., Rz. 867; David, a.a.O., Art. 3 N 15). Dabei kommt dem
Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt
(Urteile des BVGer B 3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally" und
B 6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
6.4 Für die
Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt
massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc "Securitas"; Marbach,
a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt
in der Regel (Entscheid der RKGE vom 5. Juli 2006, in: sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake";
Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen
durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild
durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a
"Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion").
6.5 Eine Verwechslungsgefahr
besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen
Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren
und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare,
wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche
Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer
B 5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B 531/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; Joller,
MSchG, Art. 3 N 22 f.).
6.6 Eine starke
Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von
Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5
mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen
Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122
III 382 E. 2.a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B 5692/2012 vom 17. März
2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. Gallus Joller,
Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anforderungen an die
Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Medien-
und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204).
6.7 Für schwächere
Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B 5440/2008
vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump (fig.)/Jumpman" und B 5477/2007 vom 28. Februar
2008 E. 6 "Regulat/H2O3
pH/ Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die
Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von
den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in
blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil
des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der
Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo"
und B 953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.).
6.8 Der Schutzumfang
einer Marke ist durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20.
Mai 2014 E. 6.3 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]" und B-5874/2011 vom 4. März 2013 E. 4.2
"Gadovist/Gadogita"). Diese Grenze kann indessen erst bei vollkommen im Gemeingut stehenden
und rein beschreibenden Begriffen und nicht bereits bei jedem teilweise beschreibenden Sinngehalt erreicht
sein, welcher die Unterscheidungskraft der Marke nur schwächt oder etwas beeinträchtigt. Unterscheidungsschwache
Elemente einer Marke würden andernfalls weggestrichen, der Zeichenvergleich würde sich sonst
in einer mosaikartig auf einzelne Bausteine reduzierte Betrachtung verlieren und die Wechselwirkungen
der Markenbestandteile im integrierten Wahrnehmungsverständnis der Verkehrskreise wie auch den massgeblichen
Gesamteindruck der Marke ausser Acht lassen (BGE 78 II 379 E. 4 "Alucol/Aludrox"; 70 II 188
E. 3 "Figor/Cadifor"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 6.3 "Tivo/Tivû
Sat HD [fig.]").
7.
In der Folge sind die massgeblichen Verkehrskreise für die von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Waren zu bestimmen (David, a.a.O., Art. 3 N. 36; Willi,
a.a.O., Art. 32 N. 2). Sportliche und/oder zu sportlichem Gebrauch bestimmte Bekleidung, Schuhwaren und
Kopfbedeckungen; Sportkleider; Jacken und Hemden; T-Shirts, Pullover, Blusen, Hosen, Shorts, Pelerinen,
Mützen und Schirmmützen, Handschuhe, Strümpfe und Schuhe werden von sportbegeisterten
Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern erworben, wobei sich letztere von Erwachsenen beraten lassen. Beim
Erwerb dieser Waren legen die Abnehmer eine leicht höhere Aufmerksamkeit an den Tag als beim Erwerb
von alltäglichen Gegenständen.
8.
Die von der angefochtenen Marke in Klasse 25 beanspruchten Bekleidungsstücke
ausser Veloartikel fallen unter den von der Widerspruchsmarke geschützten Oberbegriff "vêtements"
und sind damit identisch, aber auch mit den übrigen Waren der Klasse 25 stark bis entfernt gleichartig
(Entscheid der RKGE vom 10. Februar 2004 in: sic! 2004 S. 576 ff. E. 7 "Speedo/Speed Company";
Urteile des BVGer B-1641/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 3 "Street Parade/Summer Parade",
B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 7 "Swing/Swing & Relaxx"). Ein Oberbegriff wird
von einer Gebrauchsweise umso eher als Ganzes gedeckt, je prototypischer sie für diesen Oberbegriff
steht, je mehr Gebrauchshandlungen für unterschiedliche Waren des Oberbegriffs sich zum Eindruck
eines zusammenhängenden Warenbereichs unter der Marke verbinden und je enger und präziser der
Oberbegriff als solcher ist.
9.
Nachfolgend ist die Zeichenähnlichkeit sowie in einer Gesamtbetrachtung
und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Verwechslungsgefahr
zu prüfen.
Die Widerspruchsmarke ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke
mit verspielter Kursivschrift in Gross-/Kleinschreibung. Der Erst- und Endbuchstabe haben auslaufende
Linien, wobei die auslaufende Linie des Endbuchstaben den Wortbestandteil -nolo schwungvoll unterstreicht.
Bei der angefochtenen Marke "F.LLI Campagnolo (fig.)" handelt es sich ebenfalls um eine kombinierte
Wort-/Bildmarke, welche ausschliesslich aus weissen Grossbuchstaben besteht, die mit einer weissen Linie
unterstrichen sind. Vorangestellt ist "F.LLI", was die italienische Abkürzung für
Fratelli (Gebrüder) ist. Die weissen Grossbuchstaben befinden sich in einem schwarzen Rechteck,
das seinerseits mit schwarzen Linien umrahmt ist. Die Gestaltung beider Marken ist damit sehr unterschiedlich
(Urteil des BVGer B 3536/2011 vom 14. Juli 2012 E. 6.6.2 "medidata [fig.]/MediData [fig.]").
Das Wort "campagnolo" stammt aus dem Italienischen
und heisst einerseits ländlich, Land- (1), bäurisch (2), anderseits Landbewohner, -in (1),
Bauer, Bäuerin (2). Ausschlaggebend ist demnach, dass der Begriff "Campagnolo" für
die beanspruchten Waren auch für die übrigen Bekleidungsstücke der Klassen 25,
für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist und eine Gleichartigkeit mit der angefochtenen
Marke infrage käme in direktem Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung (Rn. E. 3) direkt beschreibend ist, da es um Freizeitkleidung bzw. um Bekleidung geht,
die sogar vorwiegend draussen bzw. auf dem Land getragen wird und für welche prototypisch ländliche
bzw. bäurische Gestaltungen traditionell bestehen. Die Widerspruchsmarke vermag daher für das
Wortelement "Campagnolo" im Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, auch
soweit sie Sportzwecken dienen, die besondere Anforderungen an den Aussengebrauch stellen, keinen oder
höchstens einen beschränkten Schutz zu beanspruchen. Ihr Schutzumfang ist darum dem Zeichen
"F.LLI Campagnolo (fig.)" gegenüber auch in ihrem Gesamteindruck vermindert.
Da die Ähnlichkeit der zu vergleichenden Marken
einzig in diesem Wortbestandteil besteht und die Stilisierung der Widerspruchsmarke von der Marke
der Beschwerdegegnerin nicht übernommen wurde, ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen
den Marken zu verneinen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und der Widerspruch vollumfänglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat
sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher
unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.-
auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 E. 1 "we make ideas work").
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts
der Anzahl Belege, die zu überprüfen waren, werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.-
festgesetzt.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 VGKE).
Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten Kostennote der Beschwerdeführerin fest. Im vorliegenden
Verfahren hat die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 11'036.45 eingereicht. Angesichts der eingereichten Beschwerde und der Replik bzw. des Verzichts
auf eine solche erscheint aber vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (exkl.
MWST) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art.
73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher im Zeitpunkt der
Eröffnung rechtskräftig.
Versand: 27. Juli 2016