Sachverhalt:
A.
Mit
Gesuch vom 9. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Zulassung ihres nachfolgend
abgebildeten Zeichens
zum Markenschutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 18
Cuit et imitations de cuir, ainsi que produits
en ces matières non compris dans d'autres classes;
peaux d'animaux; malles et sacs de voyage; parapluies.
Klasse 25
Vêtements, articles chaussants, articles de chapellerie.
Klasse 35
Publicité; gestion d'affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; comptabilité;
prestations d'informations commerciales; services de détail en rapport avec la vente de montres,
articles de bijouterie, bijoux fantaisie, articles de papeterie, maroquinerie, ameublement, tissus et
produits textiles, vêtements, articles chaussants et articles de chapellerie, jeux et jouets, articles
e sport, parfums et cosmétiques, horloges et lunettes de soleil.
B.
Die
Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 3. August 2016 und stellte sich auf den Standpunkt,
das Zeichen gehöre für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut, da es von den
Verkehrskreisen als beschreibend für angesagte Produkte verstanden werde und somit anpreisend im
Sinne einer Qualitätsangabe sei. Aufgrund ihrer Banalität vermöge die grafische Schriftgestaltung
der Wortbildmarke daran nichts zu ändern.
C.
Mit
Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 bestritt die Beschwerdeführerin den Gemeingutcharakter
des Zeichens mit der Begründung, der Begriff "hype" sei unbestimmt, mehrdeutig und somit
nicht direkt beschreibend. Die grafische Gestaltung der Marke sei ausserdem genügend kennzeichnungskräftig.
Daher dürfe dem Gesuch die Unterscheidungskraft mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
- auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots - nicht abgesprochen werden.
D.
Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2017 liess die Vorinstanz das Zeichen in der Klasse 35 teilweise
zu, wies es jedoch für alle Waren (Klasse 18 und 25) sowie die Dienstleistung "Publicité"
in Klasse 35 zurück. Zur Begründung hielt sie an ihrer Beanstandung fest.
E.
Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
das hinterlegte Zeichen für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ins schweizerische
Markenregister einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Begriff "hype"
sei unbestimmt, mehrdeutig, nicht anpreisend, aufgrund der grafischen Gestaltung unterscheidungskräftig
und somit insgesamt kein Gemeingut.
F.
Die
Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
G.
Auf
weitere Vorbingen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen
der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin
ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen des Gemeinguts
vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren
oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr
freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Waren oder
Dienstleistungen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RGKE] vom 17. Februar 2003, in: sic! 2004 S. 495 E. 2
"Royal Comfort"; Eugen
Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 116 ff.).
2.2 Die
Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer. Zu diesen zählen neben Endabnehmern
auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1
"ePostSelect"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Massgeblich für
die Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit ist die Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten
des Markenanmelders, die mindestens ein virtuelles Interesse daran haben, das Zeichen ebenfalls für
entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober
2014 E. 4 "Palace [fig.]"; B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse";
Marbach, a.a.O., Rz. 258).
2.3 Sachbezeichnungen
und Zeichen, die beschreibend sind, fehlt die Unterscheidungskraft. Beschreibende Zeichen sind Angaben,
die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen
Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu
kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter,
die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung,
Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware
oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar
Birkhäuser, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 2 N. 84; Marbach, a.a.O., Rz. 247, 313 f.).
Der Umstand, dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur
entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der
gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende
Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere
Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen sind (BGE 128 III 447 E. 1.5
"Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-4697/2014 vom
16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). Zum Gemeingut zählen ferner
Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen
(BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece";
103 II 339 E. 4 "More"; Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013
E. 3.1 "Die Post"). Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit einer
Marke führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen im Zusammenhang mit den
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen überwiegt und dies zu einer Unbestimmtheit des Aussagegehalts
führt. Dominiert ein beschreibender Sinngehalt im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, vermag die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter
jedoch nicht aufzuheben (Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.3 "Die
Post"; B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "JumboLine"; B-4710/2014 vom 15. März
2016 E. 3.2 "Shmesse [fig.]").
2.4 Die
Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert
beigemessen wird. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache
schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller";
128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b.aa "Securitas").
Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt,
sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE
129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece").
3.
Zunächst
sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei diejenigen Waren und Dienstleistungen, die
an Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahreneren
und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen sind (Urteile des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013
E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous").
Die Vorinstanz führt aus, Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen seien Durchschnittsabnehmer
und Fachkreise, was unbestritten blieb. Die Waren der Klasse 18 und 25 umfassen vor allem Kleider und
Modeartikel aus verschiedenen Stoffen wie Leder und Kunstleder, die vom allgemeinen Publikum nachgefragt
werden. Die Dienstleistungen der Klasse 35 richten sich an das allgemeine Publikum als potentielle
Abnehmer der benannten Waren, aber auch an die entsprechenden Fachkreise der Werbebranche. Da sie die
grössere Gruppe darstellen, ist die Sicht des allgemeinen Publikums als Endabnehmer massgeblich.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat dem Zeichen den Markenschutz für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
verweigert, da der Begriff als anpreisender Hinweis auf die Qualität der Ware verstanden werde.
Sie erwog, sowohl Sprachgebrauch als auch Zeichenverständnis des Wortes "hype" im relevanten
Sprachraum lasse sich nicht nur durch die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Internetrecherche
belegen, sondern werde auch durch Einträge aus Lexika und dem Duden indiziert. Sie bestritt den
Vorwurf unzureichender Beweisführung, da auch ausländische Internetseiten zur Beurteilung des
Zeichenverständnisses herangezogen werden dürften. Aufgrund des klar beschreibenden und anpreisenden
Charakters des Wortelements "hype" genüge die grafische Ausgestaltung nicht, um eine Kennzeichnungskraft
annehmen zu können.
4.2 Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin kommt ihrem Zeichen Unterscheidungskraft zu. Die Beschwerdeführerin
bestreitet die Verwendung von "hype" als Adjektiv in der frankophonen Schweiz. Die Beweisführung
der Vorinstanz sei insofern ungenügend, da sich diese auf Internetrecherchen ausserhalb der Schweiz
gestützt habe, ohne darzulegen, dass die auf ausländischen Webseiten aufgefundenen Resultate
für die Schweiz von Relevanz seien. Blosse Assoziationen oder Anspielungen, die lediglich einen
entfernten Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten hätten, würden noch keine Einordnung
als Gemeingut rechtfertigen. Der Begriff "hype" habe in casu keinen unmittelbar beschreibenden
Sinngehalt, da die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar möglicherweise einen "hype"
auszulösen vermöchten, für die gedankliche Verbindung zwischen Ware bzw. Dienstleistung
als Objekt eines etwaigen "hypes" jedoch wenigstens ein gedanklicher Zwischenschritt nötig
sei. Darüber hinaus verleihe die grafische Ausgestaltung aufgrund der unüblichen Schriftgestaltung
dem Zeichen Unterscheidungskraft. Der Punkt am Ende des Zeichens sei ausserdem grammatikalisch falsch
und folglich unerwartet, was sich im Gedächtnis der Konsumenten besonders einpräge.
4.3 Das
Zeichen besteht aus dem Wortelement "hype" sowie einem Satzpunkt "." und präsentiert
sich in einer grafischen Gestaltung, die an eine eilige Handschrift erinnert. Gemäss Duden ist "der
hype" als eine "besonders spektakuläre, mitreissende Werbung, die eine euphorische Begeisterung
für ein Produkt bewirkt", "eine aus Gründen der Publicity inszenierte Täuschung"
oder auch als "Welle oberflächlicher Begeisterung; Rummel" zu verstehen (www.duden.de/rechtschreibung/hype,
abgerufen am 15. Januar 2019; Fremdwörterbuch Duden, 11. Auflage 2015). Teilweise wird
er auch als "künstliche Aufwertung bzw. übertriebene Präsentation einer Sache oder
eines Ereignisses in der Werbung, z.B. eines Modetrends" verstanden (Deutsches Wörterbuch,
9. Auflage, 2011). Der Begriff "hype" ist auch im englischen Schulwörterbuch aufgeführt
und bedeutet demnach so viel wie "Reklameaufwand". "Hype" kann auch mit "etwas
in den Medien hochjubeln" übersetzt werden (Pons Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006).
Somit ist der Begriff für die massgeblichen Verkehrskreise sowohl in einer Landessprache, nämlich
Deutsch, als auch auf Englisch ohne Weiteres verständlich. Vor diesem Hintergrund können das
Zeichenverständnis und der Sprachgebrauch in den anderen Landessprachen, insbesondere Französisch,
offen gelassen werden (vgl. E. 2.4). Die Abnehmer werden daher davon ausgehen, dass es sich bei den Waren
und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin um Produkte handelt, die besonders aufmerksamkeitserregend
und eines "hypes" würdig bzw. einen solchen zu erregen in der Lage sind.
4.4 Der
Beschwerdeführerin ist nur im Allgemeinen zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass es Waren und
Dienstleistungen gibt, für die der Begriff "hype" nicht anpreisend sei. Denkbar sind hier
sogenannte "inferiore" Güter, die von relevanten Marktteilnehmern in bescheidenen wirtschaftlichen
Situationen nachgefragt werden, beispielsweise sehr preisgünstige Lebensmittel, da die Entstehung
eines "hypes" um derartige Waren unwahrscheinlich ist. Darunter fallen die in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen jedoch nicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt es vorliegend
auch nicht darauf an, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen "hype" nur auslösen
und nicht direkt zu verkörpern vermögen. Der "hype" ist immer an die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen gekoppelt und unmittelbar durch sie ausgelöst. Vereinzelt negative Konnotationen
mit dem Begriff "hype" vermögen am anpreisenden Charakter des Begriffs nichts zu ändern.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Sinngehalt von "hype" von den relevanten Verkehrskreisen
auf Anhieb erkannt wird. Aus markenrechtlicher Sicht kann der Ausdruck "hype" für die
Klassen 18 und 25 somit wie "prima", "gut", "extra" oder "fein",
als reklamehafte Anpreisung bzw. Qualitätsangabe zum Gemeingut gezählt werden (BGE 95 II 461
E. 2.2 "Parisienne"; 100 Ib 250 E. 1 "Sibel"; Urteile des
BVGer B-6747/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2 "Wow"; B-5296/2012 vom 30. Oktober
2013 E. 4.3.2 "toppharm Apotheken [fig.]"). Gleiches gilt für die Dienstleistung
"Werbung" in Klasse 35 (vgl. Urteil des BVGer B-2557/2017 vom 31. Juli 2018 "eprimo").
"Hype" wird aufgrund der vorgenannten Wortdefinition und Übersetzung für diese Dienstleistung
nicht nur anpreisend, sondern auch unmittelbar beschreibend ist, da es auf den thematischen Inhalt verweist.
Der Einwand einer unbestimmten, allenfalls mehrdeutigen Anspielung greift vorliegend daher nicht.
4.5 Mangels
Unterscheidungskraft des Wortelements könnte lediglich die grafische Gestaltung dem Zeichen Schutzfähigkeit
verleihen. Das Wortelement ist in einer handschriftlich anmutenden, modernen, dunklen Schriftart gestaltet.
Die Buchstaben H und Y sind miteinander verbunden, während P und E allein stehen. Im Gesamtbild
stehen alle Buchstaben eng beieinander. Insgesamt ist die Schriftart wenig auffällig und im Vergleich
mit üblichen Handschriften naheliegend (vgl. Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010
E. 6.1 "terroir"). Über den Satzpunkt am Ende des Zeichens stolpert der Betrachter nicht,
sondern nimmt ihn vielmehr als dekoratives Element wahr. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt
werden, wenn sie die grafische Gestaltung als ungewöhnlich betrachtet, vielmehr sind die gewählten
Gestaltungsmerkmale banal und nicht unterscheidungskräftig.
5.
Schliesslich
handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Grenzfall. Das Zeichen hype. (fig.) wird von den
relevanten Verkehrskreisen als anpreisend bzw. beschreibend wahrgenommen und fällt somit auch unter
Berücksichtigung der grafischen Gestaltung unter den Begriff des Gemeinguts. Folglich ist dem Zeichen
gemäss Art. 2 Bst. a MSchG kein Markenschutz zu gewähren. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
Nachdem
feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen hype. (fig.) bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet
hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die
Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis
einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in
Zukunft nicht von diese Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_5/2004 vom 25. November 2004
E. 4.3 "Firemaster; Urteile des BVGer B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 8.1 "Bioscience
Accelerator"; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 10 "Afri-Cola"). Das Gleichbehandlungsgebot
wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch
ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei
bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Marbach,
a.a.O., Rz. 232 f.; Urteil des BGer 4A_5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster";
Urteil des BVGer B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work").
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angeführte Marke Nr. CH 611'438 JOY
(fig.) weist nicht nur eine andere Zeichenkonstruktion auf, sondern beansprucht, im Vergleich zu denen
der Beschwerdeführerin, auch völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, nämlich
der Klassen 9, 16 und 41. Die zitierte Marke ist nicht mit dem Zeichen hype. (fig.) vergleichbar und
begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Januar 2019