Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Entscheid
der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist
gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben
des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA
erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG;
SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführenden
sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung durch die sie selbst betreffenden Feststellungen
und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie haben insofern
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung und sind
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Wird eine juristische
Person im Kontext eines Unterstellungsverfahrens in Liquidation versetzt, so fehlt ihren eigentlichen
Organen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung regelmässig die Zeichnungsberechtigung, da die Vorinstanz
ihnen bereits vorher mittels superprovisorischer Verfügung die Vertretungsbefugnis entzogen und
diese einem Untersuchungsbeauftragten übertragen hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten indessen die nach den gesellschaftsinternen
Regeln eingesetzten Organe, welche bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung zeichnungsberechtigt
waren, als befugt, die Verfügung der Vorinstanz, durch welche die juristische Person in Liquidation
oder Konkurs versetzt wurde, im Namen der juristischen Person anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.1).
1.4. B._______ und
G._______ waren bis zu der Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten kollektivzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder
der Beschwerdeführerin 1. Sie waren demnach zur Beschwerdeerhebung im Namen der Beschwerdeführerin
1 befugt. Auch F._______ als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Beschwerdeführerin 2 war
befugt, in deren Namen Beschwerde zu erheben.
1.5. Beschwerdefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht der Rechtsvertreter vor.
1.6. Auf die Beschwerden
ist daher einzutreten.
2.
Am
1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz in Kraft, welches Änderungen des Bankengesetzes
vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Der angefochtene
Entscheid wurde am 3. Dezember 2009 erlassen, die der Beschwerdeführerin bzw. weiteren Gesellschaften
der "Infina-Gruppe" vorgeworfenen Tätigkeiten sollen sich indessen teilweise auch in der
Zeit vor dem 1. Januar 2009 ereignet haben. Sofern wie hier keine Übergangsbestimmungen
vorhanden sind, richtet sich die Frage, welches Recht bei einer derartigen Gesetzesänderung Anwendung
findet, nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
wogegen neue verfahrensrechtliche Regeln sofort zur Anwendung gelangen. Soweit die erfolgten Gesetzesänderungen
lediglich formaler Natur sind, werden in der Folge nur die neuen bzw. geänderten Vorschriften zitiert.
3.
Die
Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die zum Vollzug des Bankengesetzes
und dessen Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung
der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 3 und Art. 6 Abs. 1
FINMAG).
Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen
Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands
(Art. 31 FINMAG). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen
Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe
(insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich
gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht
einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 3 Bst. a
FINMAG und Art. 1 und 3 ff. BankG).
Praxisgemäss kann sie daher die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber
Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl.
BGE 132 II 382 E. 4.1, mit Hinweisen). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz
von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen
und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche
oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre
Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der
betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und bei Überschuldung zur Konkurseröffnung
reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2, mit Hinweisen). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz
im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (insbesondere Willkürverbot,
Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot sowie Treu und Glauben) in erster Linie den
Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits
und der Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und
Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE 126 II 111 E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie
ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen"
anheimgestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2, BGE 126 II 111 E. 3b).
4.
Die
Beschwerdeführerin 2 ist eine ausländische Gesellschaft mit einer schweizerischen Zweigniederlassung.
Unternehmen, die im Ausland ihren statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Sitz haben, unterstehen
dem Bankengesetz, wenn ihre Willensbildung organisiert und regelmässig in der Schweiz erfolgt
oder für sie hier eine organisierte regelmässige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem Gesetz
unterliegen auch faktische Zweigniederlassungen, d.h. Geschäftsstellen von Firmen, die nach ausländischem
Recht konstituiert sind und ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, hier jedoch einer bewilligungspflichtigen
Tätigkeit nachgehen, ohne formell eine Zweigniederlassung begründet zu haben (BGE 130 II 351
E. 5.1). Falls sie in der Schweiz einer finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeit nachgehen, können
sie im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Bezugs zur Schweiz grundsätzlich auch aufsichtsrechtlich
liquidiert werden (BGE 130 II 351 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz eine finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, untersteht sie daher sowohl dem schweizerischen Finanzmarktrecht
als auch der Aufsicht der Vorinstanz.
5.
Die
Vorinstanz wirft den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen
zu haben, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Dass sie selbst - isoliert
betrachtet - Publikumseinlagen entgegengenommen hätten, hat ihnen die Vorinstanz zwar nicht
vorgeworfen und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wirft ihnen lediglich
- aber immerhin - vor, Teil der "Infina-Gruppe" zu sein, welche als Gruppe gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen habe.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestreiten indessen,
dass sie selbst zur Infina-Gruppe zu rechnen seien.
5.1. Natürlichen
und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG) oder sich öffentlich dazu zu empfehlen.
Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für
eigene Rechnung Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Verbindlichkeiten
als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zahlungsempfänger zur späteren
Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Massgeblich hierfür
ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte Vertragszweck.
Nicht
als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums
oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden,
Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder
nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art.
1156 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) entsprechenden Umfang informiert werden,
Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder
ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür
kein Zins bezahlt wird, oder Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem
Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art.
82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) stehen (vgl. Art. 3a Abs. 3 Bst. d der Verordnung über die Banken und Sparkassen
vom 17. Mai 1972 [Bankenverordnung, BankV, SR 952.02]). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a-d BankV abschliessend
als Ausnahmen aufgezählten Verbindlichkeiten gelten nicht als Einlagen (vgl. Alois
Rimle, Recht des schweizerischen Finanzmarktes, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 13). Die
Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt damit negativ (vgl. Daniel Zuberbühler,
Revision des Bankengesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle Rechtsprobleme
des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994, S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft
Gesetzes nicht als Publikumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4 BankV). Hierzu zählen insbesondere
Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen und
institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie.
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen
entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 BankV).
5.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010) festgestellt hat, hat die Vorinstanz
der
"Infina-Gruppe" zu Recht vorgeworfen, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen zu haben.
Unbestritten ist diesbezüglich auch im vorliegenden
Fall, dass die
"Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) bzw. insbesondere die Infina
GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
Die Infina GmbH hat mit etwa 600 Personen insgesamt rund
900 Vermögensanlageverträge abgeschlossen und in diesem Zusammenhang Geldbeträge von insgesamt
mindestens 30 Mio. Franken entgegengenommen (vgl. Untersuchungsbericht vom 23. September 2009, pag. 1466
f. sowie die Listen der Anleger, pag. 1324 ff. und 1286 ff.). In den Geschäftsakten der Infina GmbH
wurden entsprechende Vertragsdokumente aufgefunden. Ein in den Vorakten (pag. 1320) enthaltenes Exemplar
ist mit "Kapitalanlagevertrag" überschrieben und enthält insbesondere folgende Passagen:
"Der Unterzeichnende (Kunde) erbittet hiermit die Führung eines Kontos
zur Durchführung von Devisen-, Aktien-, Options- und ähnlichen Geschäften und/oder Termingeschäften
an den entsprechenden Börsen und Märkten. Die Infina GmbH soll das jeweilige Guthaben zu Transaktionen
(Käufe und/oder Verkäufe) an den entsprechenden Börsen oder Märkten verwenden. Die
Infina GmbH nimmt diese Transaktionen für den Kunden nach eigenem pflichtgemässen Ermessen
vor und garantiert eine Rendite [...] für die Dauer des Vertrages bis zum Vertragsende [...] und
zahlt diese Rendite dann, samt Kapitalsumme, zum vereinbarten Auszahlungstermin an den Unterzeichnenden
(Kunden) auf ein von ihm benanntes Konto aus. [...] Der Unterzeichnende (Kunde) stellt der Infina GmbH
zum Zwecke der Transaktion nachstehende Kapitalsumme zur Verfügung: [...]."
Im Text der Vertragsurkunde wird ausdrücklich festgehalten, dass sich
die Infina GmbH zur Rückzahlung der von den Anlegern gezahlten Beträge verpflichtet. Die eingezahlten
Gelder erfüllen daher die Voraussetzungen des eingangs beschriebenen Einlagenbegriffes. Da auch
keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3 und 4 BankV vorliegen,
sind sie als Publikumseinlagen im Sinne der Bankenverordnung anzusehen. Die Infina GmbH nahm mehr als
20 Publikumseinlagen entgegen und handelte folglich gewerbsmässig.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infina GmbH
unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
5.3. Nach der Praxis
des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche
und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit
dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung
besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen
verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können,
dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle
Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II 356 E. 3.2). Der Schutz des
Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich
eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften
enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen
bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der
Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen,
wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der Umstände (Verwischen der
rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz;
wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen)
davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und
zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird
(vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer
Gruppe kann es daher sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und dabei die
rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten
werden, etwa indem sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Gesellschaft
durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen, Schulden der einen Gesellschaft von Konten
und damit zu Lasten der anderen Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft durch
die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007
und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007
vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet
- nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren
finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September
2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
5.4. In der Bundesverwaltungsrechtspflege
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über
den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem
darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis
zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die
urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet,
ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte
Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt
auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter
Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar
ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Dann gilt der Beweis als erbracht,
wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 III 715 E.
3.1).
5.5. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil vom 18. November 2010 (B-277/2010, E. 6.4) festgestellt hat, kann innerhalb
der "Infina-Gruppe" zwischen der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) um die Infina
GmbH und die Brüder C._______ und D._______ einerseits und der "Fina-Gruppe" andererseits
unterschieden werden, welche primär bzw. vordergründig durch die Beschwerdeführer 3
und 4 geleitet wurde.
5.5.1. Hauptakteure
der "Fina-Gruppe" waren insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung
und die PK-FIV. Dass auch die Beschwerdeführerin 1 der "Fina-Gruppe" zuzurechnen
ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung über die Aktienmehrheit
an der Beschwerdeführerin 1 verfügte und auch die PK-FIV wesentliche Anteile hielt (vgl. Aktienbuch
der Beschwerdeführerin 1, pag. 3278). Hinzu kommen die gemeinsamen Organe: So war der Beschwerdeführer
3 sowohl Vizepräsident des Stiftungsrats der Fina Freizügigkeitsstiftung und Präsident
der Stiftungsräte der PK-FIV und der Fina Vorsorgestiftung (vgl. Handelsregisterauszüge, pag.
6-10, 2093 f. und 2227) als auch Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1. Nach seinem
Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 trat der Beschwerdeführer 4 in
den Verwaltungsrat ein, der ebenfalls Stiftungsrat der PK-FIV war.
5.5.2. Die Beschwerdeführerin
2 ist ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. Gründer und Direktor
ist F._______. Unbestritten ist indessen, dass sie seit ihrer Gründung inaktiv war, bis die Fina
Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV beschlossen, sie als geschlossene kollektive Kapitalanlage
zu verwenden und Anteile über Fr. 400'000.- bzw. 900'000.- zeichneten (vgl. Beschwerdeschrift,
Rz. 62 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer 4, Stiftungsrat der PK-FIV, Fondsmanager der
Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls zur "Fina-Gruppe"
zu zählen.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte im erwähnten Urteil
B-277/2010 vom 18. November 2010 weiter fest,
dass intensive wirtschaftliche und personelle Verbindungen zwischen der "Infina-Gruppe" (im
engeren Sinn) und den Gesellschaften der "Fina-Gruppe" bestanden:
5.6.1. Verschiedene
der Organe der Gesellschaften der "Fina-Gruppe" waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina
GmbH, so insbesondere die Beschwerdeführer 3 und 4. C._______ seinerseits war Gesellschafter und
Vorsitzender der Geschäftsführung der Infina GmbH sowie Präsident des Verwaltungsrats
der Infina Vermögensverwaltungs AG einerseits und Mitglied des Stiftungsrates der Fina Freizügigkeitsstiftung
sowie der Fina Vorsorgestiftung andererseits (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14).
5.6.2. Die Geschäftstätigkeit
der "Fina-Gruppe" erfolgte grösstenteils am Hauptsitz der Infina GmbH, der (...) in
St. Gallen sowie an einem weiteren Sitz dieser Gesellschaft in Wettingen. An der (...) in St. Gallen
waren nicht nur die Infina GmbH, sondern auch die Infina Vermögensverwaltungs AG und die Kacycrown
GmbH domiziliert (vgl. Handelsregisterauszüge, pag. 6-14). Unbestritten blieb auch die Feststellung
der Untersuchungsbeauftragten, dass die Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe"
insbesondere jene der Fina Freizügigkeitsstiftung nicht nur grösstenteils am Hauptsitz
der Infina GmbH, sondern auch durch Mitarbeiter der Infina GmbH besorgt wurde. Teilweise waren diese
Mitarbeiter gleichzeitig auch Organe der Fina Freizügigkeitsstiftung (pag. 1435).
Auch die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1
erfolgte in den Räumen der "Infina-Gruppe" an der (...). Dass die Beschwerdeführerin 1
dafür Miete bezahlt hätte, ist nicht feststellbar.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde durch ihren Fondsmanager,
den Beschwerdeführer 4, von dessen Privatwohnung bzw. teilweise vom Sitz der PK-FIV aus verwaltet.
5.7. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte im erwähnten Urteil weiter verschiedene Anhaltspunkte dafür fest, dass die Fina- und
die
Infina-Gesellschaften auch nach aussen gemeinsam aufgetreten sind. Es beurteilte
die in den Firmennamen enthaltenen Bestandteile "Fina" und "Infina" als ähnlich,
aber nicht identisch. Im Kontext eines gemeinsamen Auftritts sei die Ähnlichkeit geeignet und ausreichend,
um den Eindruck einer gruppenartigen Verbundenheit zu erzeugen. Ein derartiger gemeinsamer Auftritt ergebe
sich sowohl aus dem gemeinsamen Geschäftsdomizil als auch aus der Website der "Infina",
den von den Untersuchungsbeauftragten vorgefundenen Prospektentwürfen, Organigrammen und Präsentationen.
Angesichts dieses gemeinsamen Domizils mit gemeinsamen Mitarbeitern und teilweise gemeinsamen Organen
erscheine es als wenig glaubwürdig, dass die Präsentation der "Fina-Gruppe" als Teil
der "Infina-Gruppe" ohne Wissen oder zumindest Duldung der Organe der "Fina-Gesellschaften",
welche ihrerseits ja ebenfalls Organe oder Mitarbeiter der Infina GmbH waren, erfolgt sei.
5.8. Was die eigentliche
Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der "Fina-Gruppe" betrifft, so waren die Mitglieder
der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung
und die PK-FIV, privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen
unterstanden. Die Beschwerdeführenden weisen insofern zu Recht darauf hin, dass sie ihre Mittel
nicht durch Publikumseinlagen beschafft, sondern Gelder entgegengenommen haben, die nach dem mit den
Einlegern vereinbarten Zweck ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen sollten. Insofern greift
die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst. d BankV. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich
bereits im erwähnten Urteil B-277/2010 (E. 6.8) fest, dass diese Art der Mittelbeschaffung durch
die "Fina-Gruppe" keine Entgegennahme von Publikumseinlagen darstellte.
Im Hinblick auf die Frage der gruppenartigen Zusammenarbeit
zwischen der "Fina-Gruppe" und der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) fallen indessen
mehrere Aspekte auf:
5.8.1. Dass die
Infina GmbH bei ihren Kunden Werbung für die Gesellschaften der "Fina-Gruppe" machte,
wird von den Beschwerdeführenden nicht an sich bestritten. Sie machen indessen geltend, dass sie
bzw. die Organe der "Fina-Gruppe" davon nichts gewusst hätten.
Bezüglich einer allfälligen Unterstützung
der Infina GmbH durch Gesellschaften der "Fina-Gruppe" stellte der Untersuchungsbeauftragte
einerseits drei Überweisungen der Fina Freizügigkeitsstiftung an die Infina GmbH in der Höhe
von insgesamt Fr. 558'677.07 fest. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 3 erfolgten
diese Überweisungen im Auftrag von drei Destinatären der Fina Freizügigkeitsstiftung,
die ihre Austrittsleistungen bei der Infina GmbH anlegen wollten (pag. 1436 f.). Diese Überweisungen
sind somit eindeutig als Publikumseinlagen zu qualifizieren, und der Umstand, dass die betroffenen Destinatäre
der Fina Freizügigkeitsstiftung sich zu einer derartigen Anlage ihrer Austrittsleistungen entschlossen,
muss als klares Indiz gewertet werden, dass der Kontakt zu ihren Destinatären durch die Fina Freizügigkeitsstiftung
benutzt wurde, um den Entscheid zu derartigen Anlagen zu fördern. Sämtliche Organe und Mitarbeiter
der Fina Freizügigkeitsstiftung waren gleichzeitig auch Mitarbeiter der Infina GmbH. Es ist daher
offensichtlich, dass ihnen bestens bekannt war, dass die Infina GmbH gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegennahm.
Die Beschwerdeführerin 1 ist offiziell eine kollektive
Kapitalanlage gemäss Art. 53 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1). Wie die Beschwerdeführenden selbst
darlegen, war die Beschwerdeführerin 1 gegründet worden, um diverse Privatdarlehen von der
Fina Vorsorgestiftung und der Fina Freizügigkeitsstiftung zu übernehmen, welche den gesetzlichen
Vorschriften, die für Anlagen von Vorsorgestiftungen gelten, nicht entsprachen. Durch die Auslagerung
dieser Darlehen in die dafür eigens gegründete Tochtergesellschaft sollte nach Darstellung
der Beschwerdeführenden der "rechtmässige Zustand mit Blick auf die vorsorgerechtlichen
Anlagevorschriften wiederhergestellt" werden. In der Folge investierte die Beschwerdeführerin
1 die von der Fina Freizügigkeitsstiftung und der PK-FIV stammenden Mittel zu 94 % in verschiedene
Darlehen. 61 % der Darlehen wurden völlig ungesichert vergeben. Die übrigen Darlehen waren
durch zweitrangige Hypotheken zu Gunsten der Fina Freizügigkeitsstiftung bzw. der PK-FIV besichert,
die jedoch nie auf die Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurden (pag. 3474 ff.).
In Bezug auf die Frage einer direkten Unterstützung
der Infina GmbH durch die Beschwerdeführerin 1 sind drei Fälle konkret belegt, in denen Kunden
bei der Beschwerdeführerin 1 Darlehen aufnahmen, um das geborgte Kapital direkt bei der Infina
GmbH anzulegen. In zwei dieser Fälle machten die Darlehensnehmer geltend, die Empfehlung zu dieser
Investition sei durch den Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als Organ der Beschwerdeführerin
1 erfolgt (pag. 3517, 3244). Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass der Beschwerdeführer
3 eine derartige Empfehlung abgegeben habe, und erachten die betreffende Aussage eines dieser Darlehensnehmer
als unglaubwürdig. Der in Frage stehende Anleger, ein Informatiker, habe für die Infina GmbH
gearbeitet und sie daher bereits vorgängig gekannt. Auch habe dieser Darlehensnehmer nachträglich
präzisiert, dass er keine strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 3 erhebe.
Sie verweisen weiter auf ein Schreiben dieses Anlegers, in dem er nach Bekanntwerden der strafrechtlichen
Untersuchung gegen die Brüder C._______ und D._______ gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten
beantragte, eine eigene Gesellschaft zu gründen, damit die Brüder C._______ und D._______ als
deren Angestellte die Verluste durch eine geeignete Anlagetätigkeit wieder hereinholen könnten.
Diese Belege sprechen indessen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung dieses Anlegers,
sondern illustrieren primär seine geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit.
Im dritten dokumentierten Fall wurde der Betrag mit der Mitteilung "Hypothek (...)"
direkt
von der Beschwerdeführerin 1 an die
Infina GmbH überwiesen (pag. 3238).
In diesen insgesamt sechs Fällen erachtet das Bundesverwaltungsgericht
ein kooperatives Zusammenwirken zwischen der Fina Freizügigkeitsstiftung bzw. der Beschwerdeführerin
1 einerseits und der Infina GmbH andererseits im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen
durch die Infina GmbH als erstellt. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die "Fina-Gruppe"
und die Infina-Gruppe im engeren Sinn hätten "Cross-Selling" betrieben, d.h. sich gegenseitig
in Bezug auf die jeweilige Geschäftstätigkeit unterstützt, wird durch diese dokumentierten
Einzelfälle gestützt.
5.8.2. Aus den
Akten ergibt sich weiter, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung der Infina Vermögensverwaltungs
AG Geldbeträge von rund 5 Mio. Franken gestützt auf den mit ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag
überwies (pag. 1483, 1126). Die Infina Vermögensverwaltungs AG ihrerseits überwies diese
Gelder an die Infina GmbH, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund ersichtlich gewesen wäre
(Untersuchungsbericht Rz. 36; Kontoauszüge der Infina GmbH, pag. 122-318).
Die Mehrheit der Darlehen, welche die Beschwerdeführerin
1 völlig ungesichert vergab, ging unbestrittenermassen an Personen, die der Infina GmbH nahe standen,
darunter auch an den Beschwerdeführer 3 und seinen Vater. Unbestritten ist ferner, dass sie C._______
selbst Mitte bzw. Ende Juni 2009 aufgrund nur mündlicher Darlehensverträge zwei weitere, ungesicherte
Darlehen über Fr. 721'645. bzw. Fr. 483'856.15 gewährte (pag. 3236 f.).
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend,
sie hätten
C._______ als seriösen und solventen Geschäftsmann eingestuft,
nicht zuletzt deshalb, weil er zwischen dem ersten und dem zweiten dieser Darlehen bereits Fr. 500'000.
zurückbezahlt habe. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Überweisung formal von der
ISTOQ Capital Management und unter dem Vermerk, sie erfolge als Kaufpreiszahlung für Aktien
der Beschwerdeführerin 1. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 und deren Organe sehr wohl
wussten, dass hinter der ISTOQ Capital Management C._______ stand. Indem die Beschwerdeführerin
1 diesen Betrag, von dem angesichts der Absenderin anzunehmen war, dass er aus der Entgegennahme von
Publikumseinlagen stammte, sofort in der Form des zweiten Darlehens an C._______ weitergab, unterstützte
sie C._______ bei der Verschleierung dieser Mittelentnahme aus der ISTOQ Capital Management.
Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits hatte praktisch
ihre gesamten Mittel, d.h. das Anlagevermögen, das die Fina Freizügigkeitsstiftung und die
PK-FIV bei ihr investiert hatten, der Gesellschaft Stevens & Rosenberg anvertraut.
Wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft waren die Brüder C._______ und D._______. C._______
verfügte denn auch über die elektronische Verfügungsberechtigung über das entsprechende
Konto, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin 2 lagen. In der Folge veranlasste C._______ von
diesem Konto diverse Zahlungen im Umfang von insgesamt rund Fr. 776'700. zu Gunsten der Infina
GmbH bzw. der Kacycrown GmbH.
Die Art und Weise, wie erhebliche Mittel der Fina-Gesellschaften
im Allgemeinen - und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Besonderen - an die Brüder
C._______ und D._______, die Infina-Gruppe im engeren Sinn oder dieser nahestehende Personen übertragen
wurden, unterscheidet sich offensichtlich wesentlich von Transaktionen, wie sie zwischen voneinander
unabhängigen Gesellschaften vorkommen würden ("dealing at arm's length") und stellt
daher ein typisches Merkmal für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn dar.
5.8.3. Auch wenn,
wie dargelegt, die Art der Mittelbeschaffung durch die "Fina-Gruppe" in der Form der Einlagen
für die berufliche Vorsorge erfolgte und daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 3a Abs. 3 Bst.
d BankV zu subsumieren ist, fällt bei einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch
auf, dass die effektive Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften augenfällige Gemeinsamkeiten
mit dem Geschäftsmodell der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn aufweist: Auch die Gesellschaften
der "Fina-Gruppe", insbesondere die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Freizügigkeitsstiftung
und die PK-FIV, täuschten ihren Kunden eine seriöse, legale Geschäftstätigkeit vor,
um von ihnen Gelder zu erhalten, welche in der Folge ganz oder zu einem erheblichen Teil und ohne jede
Sicherung den Brüdern C._______ und D._______ überantwortet wurden. Diese wiederum benützten
diese Gelder, um damit Zinsen, vermeintliche Renditen und Kapitalrückzahlungen an frühere Anleger
zu finanzieren, um das von ihnen betriebene Schneeballsystem weiterzuführen und weitere Anleger
anzulocken. Angesichts dieser Gemeinsamkeiten in der Verwendung kommt dem Umstand, dass die Mittel der
"Fina-Gruppe" nicht als Publikumseinlagen beschafft wurden, keine entscheidende Bedeutung zu.
Vielmehr erscheint die Art der Geldbeschaffung der "Fina-Gruppe" lediglich als eine von mehreren
Varianten der Geldbeschaffung innerhalb der "Infina-Gruppe" im weiteren Sinn.
Ob die übrigen Organe der "Fina-Gruppe" dabei
wussten, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben, oder ob sie sich
von ihnen ebenfalls täuschen liessen und lediglich glaubten, die ihnen anvertrauten Gelder in spekulative
Anlagen zu investieren, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht
entscheidend für die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Ebenso wenig
relevant ist ferner, ob auch der Beschwerdeführer 4 konkrete Kenntnis von der Verfügungsmöglichkeit
von C._______ über das Konto von Stevens & Rosenberg hatte, auf dem die Mittel der Beschwerdeführerin
2 lagen, oder ob das Wissen der Beschwerdeführerin 2 sich darauf beschränkte, dass dem Beschwerdeführer
3 als ehemaligem Zweigstellenleiter von Stevens & Rosenberg nachweislich bekannt war, dass die Brüder
C._______ und D._______ die wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Gesellschaft waren. Entscheidend
für die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist lediglich, dass die dargestellten
Abläufe aufzeigen, dass auch die "Fina-Gesellschaften" faktisch in einem wesentlichen
Umfang nach dem Willen und im Interesse der Brüder C._______ und D._______ gesteuert wurden und
im Ergebnis der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) zudienten.
5.8.4. Dass die
Beschwerdeführerin 1 nicht ihre gesamten Mittel direkt an C._______ oder an weitere Personen aus
dem Umfeld der Infina GmbH überwiesen hat, sondern auch in einem wesentlichen Umfang Darlehen an
weitere Personen vergab, welche nicht nachweislich dem Umfeld der Brüder C._______ und D._______
zuzurechnen sind, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, denn für eine aufsichtsrechtliche
Gruppenbetrachtung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Geschäftstätigkeit aller Gruppenmitglieder
auf die illegale Gruppentätigkeit ausgerichtet ist.
5.8.5. Auch die
Art und Weise der Geschäftstätigkeit der "Fina-Gruppe" bzw. der Beschwerdeführerinnen
1 und 2 indiziert somit eine gruppenartige Zusammenarbeit mit der "Infina-Gruppe" im engeren
Sinn.
5.9. Insgesamt ergibt
sich somit, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu Recht als Teil der "Infina-Gruppe",
die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen genommen hat, betrachtet hat.
6.
Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen des Weiteren, es sei unverhältnismässig, sie
in aufsichtsrechtliche Liquidation zu setzen. Eine Liquidation sei nur bei Gesellschaften vertretbar,
die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebten. Selbst wenn man ihnen bankenrechtlich
einen Vorwurf machen könne, bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den privaten
Interessen der Aktionäre und Gläubiger an einem möglichst optimalen Werterhalt und dem
öffentlichen Interesse an der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
6.1. Geht eine Gesellschaft
unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür
erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
BankG aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Das Vorgehen der Vorinstanz soll
dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger
einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen (BGE 136 II 43 E. 3.2).
Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen wie jedes staatliche Handeln
verhältnismässig sein (vgl. zur Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie
sollen mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erforderlich ist: Geht die Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer
finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach und sind die Voraussetzungen für die Erteilung
der erforderlichen Bewilligung nicht gegeben, so ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren,
falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger
Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung
finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit
geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem
Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko
mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten
(vgl. BGE 136 II 43 E. 7; 131 II 306 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E.
3.2.3 ff.).
6.2. Im vorliegenden
Fall ist nicht belegt, dass in wesentlichem Umfang finanzielle Mittel, die in Verletzung bankenrechtlicher
Bestimmungen generiert wurden, in die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geflossen sind. Eine Ausnahme
stellt lediglich der Betrag von insgesamt Fr. 500'000. dar, welcher im Juni 2009 von der
ISTOQ Capital Management an die Beschwerdeführerin 1 überwiesen wurde. Einer sauberen Trennung
von illegalen und allfälligen legalen Aktivitäten steht indessen die Schwierigkeit entgegen,
bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überhaupt eine legale Anlagetätigkeit festzustellen.
Die Beschwerdeführerin 1 stellte von Anfang an lediglich ein Umgehungskonstrukt dar, mit dessen
Hilfe die fehlende Rechtskonformität der übrigen Anlagen der Fina Freizügigkeitsstiftung,
welche nicht direkt bei der Infina GmbH erfolgten, verschleiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin
2 kann nach dem bisher Gesagten lediglich als Vehikel für den Transfer der Mittel von der "Fina-Gruppe"
in die "Infina-Gruppe" im engeren Sinn eingestuft werden. Eine eigentliche legale Geschäftstätigkeit,
die von der illegalen Gruppentätigkeit abgegrenzt werden müsste, ist somit nicht feststellbar,
auch wenn die Art der Mittelbeschaffung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht als Entgegennahme
von Publikumsanlagen zu qualifizieren sind.
Über die Fina Freizügigkeitsstiftung wurde mit
Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009 der Konkurs eröffnet, während die PK-FIV
mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom
12. November 2010 aufgehoben wurde. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV
in Liquidation sind die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1. Unklar und bestritten
ist, ob allenfalls auch die ISTOQ Capital Management Ltd. in Liquidation und die ISTOQ Opportunities
Fund Ltd. in Liquidation, zwei Gesellschaften, die unbestrittenermassen zur "Infina-Gruppe"
im engeren Sinn gehören und selbst Publikumseinlagen entgegengenommen haben, Aktien der Beschwerdeführerin
1 halten und daher ebenfalls zum Kreis der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1
zu zählen sind. Die Fina Freizügigkeitsstiftung in Liquidation und die PK-FIV in Liquidation
sind auch die wirtschaftlich Berechtigten in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin 2 angelegten
Mittel. Die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und
2, insbesondere unter der Leitung ihrer bisherigen Organe, die namens der Beschwerdeführerinnen
1 und 2 diese Beschwerde erhoben haben, würde daher offensichtlich gegen die Interessen von deren
wirtschaftlich Berechtigten bzw. gegen die Interessen der betroffenen Anleger von Vorsorgegeldern verstossen.
6.3. Die von der Vorinstanz
verfügte aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin 1 und der schweizerischen Zweigstelle
der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht zu beanstanden.
7.
Die
Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, auch die gegenüber ihnen angeordneten Massnahmen,
namentlich das Werbeverbot und dessen Veröffentlichung, seien unverhältnismässig.
Mit dem Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen
oder dafür zu werben, wurde den Beschwerdeführern 3 und 4 lediglich in Erinnerung gerufen,
was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern
lediglich um eine Warnung bzw. Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber
den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich der rechtskräftig festgestellt
wurde, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen
ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1
mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 5.3).
Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein
ausreichender Grund, um gegenüber den Beschwerdeführern 3 und 4 als verantwortlichen Organen
der verschiedenen "Fina-Gesellschaften" förmlich auf dieses Werbeverbot und die
damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.
8.
Eine
andere Frage ist indessen, ob auch die Publikation dieses Werbeverbots angemessen war.
8.1. Nach Art. 34
Abs. 1 FINMAG kann die Vorinstanz bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre
Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe der Personendaten in elektronischer oder
gedruckter Form veröffentlichen. In der Botschaft zum Finanzmarktaufsichtsgesetz und teilweise auch
in der Lehre wird die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um eine Reputationsstrafe (sog. "naming
and shaming"), eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion mit primär generalpräventiver
Zweckrichtung. Die Veröffentlichung unter Namensnennung könne eine Rufschädigung zur Folge
haben und diene dazu, die Beaufsichtigten von der Begehung schwerer Verletzungen des Aufsichtsrechts
abzuschrecken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2849, 2875; Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht, II. Teilbericht der
vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission, August 2004, S. 31 f., 34; Jean-Baptiste
Zufferey/Franca Contratto, FINMA, S. 130 f.; Peter Ch. Hsu/Rashid Bahar/Silvia
Renninger, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz,
2. Auflage, Basel 2011, Rz. 8 f. zu Art. 34 FINMAG; Peter Nobel, Schweizerisches
Finanzmarktrecht und internationale Standards, 3. Aufl., Bern 2010, Rz. 108).
8.2. Die Beschwerdeführer
verweisen darauf, dass ein Teil der Lehre auch die Frage aufwirft, ob die Veröffentlichung nach
Art. 34 FINMAG nicht sogar als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzustufen sei (Hsu/Bahar/
Renninger, a.a.O., Rz. 10. zu Art. 34 FINMAG). Eine
derartige Qualifikation hätte insbesondere Auswirkungen auf die anzuwendenden Verfahrensgrundsätze,
wie die für Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung oder das Recht auf Aussageverweigerung, welches
in einem offensichtlichen Konflikt zu der in aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren der Vorinstanz
geltenden Auskunftspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 FINMAG) steht und daher der Verwertung gewisser der im
aufsichtsrechtlichen Untersuchungsverfahren erlangten Beweise gegebenenfalls entgegen stehen könnte
(vgl. BGE 131 I 272 E. 3.2, 130 I 126 E. 2.1; Ulrich
Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 1151a; Bernhard Waldmann, Das Disziplinarwesen,
in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2010, S. 117 f).
8.2.1. Was als
"strafrechtliche Anklage" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gelten hat, beurteilt sich nach
folgenden drei Kriterien: Zunächst wird geprüft, ob die (angeblich) verletzte Regelung landesintern
dem Strafrecht zugeordnet wird. Ist die rechtswidrige Handlung einem andern als dem strafrechtlichen
Bereich zuzuordnen, ist zu prüfen, ob nicht besondere Umstände vorliegen, welche dennoch eine
Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK gebieten. Angesichts der autonomen Definition der strafrechtlichen Anklage
im Sinne von Art. 6 EMRK ist dafür zuerst die "wahre Natur"
des Tatbestands zu ermitteln. Erscheint das Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als strafrechtlich,
so bleibt aufgrund von Art und Schwere der angedrohten Sanktion zu beurteilen, ob diese eine Strafe darstellt
(vgl. BGE
128 I 346 E. 2.1 mit Hinweisen; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert,
Europäische Menschrechtskonvention, 3. Aufl., Kehl 2009, Rz. 26 zu Art. 6 EMRK; Christoph
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009,
§ 24 Rz. 17 ff.).
8.2.1.1 Was die Frage
der landesrechtlichen Qualifikation betrifft, so ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass
die Vorinstanz nur Verfügungen veröffentlichen kann, die als Ergebnis eines aufsichtsrechtlichen
Verfahrens erlassen wurden. Dieser gesetzliche Kontext qualifiziert die Veröffentlichung daher als
eine Art Disziplinarsanktion.
8.2.1.2 Ob diese Zuordnung
gemäss innerstaatlichem Recht auch der "Natur der Widerhandlung" entspricht, bestimmt
sich in erster Linie nach dem Adressatenkreis der Regelung. Richtet sich eine Regelung (zumindest potentiell)
an die Allgemeinheit, spricht das für deren strafrechtlichen Charakter (Urteil des Bundesgerichts
8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Widerhandlungen, die Anlass zu einer zu veröffentlichenden
Verfügung geben, sind nach der Definition des Gesetzes "schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen". Der Adressatenkreis umfasst damit ausschliesslich Personen, die der Aufsicht der
Vorinstanz unterstehen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich insbesondere aus der Liste gemäss Art.
3 FINMAG, wobei diese Liste nicht abschliessend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1215/2009
vom 9. November 2010, E. 4.2). So können nicht nur die juristischen Personen selbst, sondern
auch Personen in leitender Stellung oder Organe der Beaufsichtigten Adressaten derartiger aufsichtsrechtlicher
Verfügungen sein (vgl. Art. 33 FINMAG; II. Teilbericht, a.a.O., S. 34). Auch der im vorliegenden
Fall in Frage stehende Vorwurf, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen
zu haben, kann sich nur gegen Personen richten, die eine Aktivität auf dem Finanzmarkt ausüben
und damit ausdrücklich unter die Aufsicht der Vorinstanz fallen (vgl. Art. 3 Bst. a FINMAG).
Insofern ist der mögliche Adressatenkreis beschränkt, was für die Qualifikation als eine
Art Disziplinarsanktion spricht.
8.2.1.3 "Naming
and shaming" gilt insbesondere bei bewilligten Instituten, für die ein intakter Ruf von essentieller
Bedeutung ist, als wirksamer als allfällige andere Sanktionen und ist daher eine international anerkannte
Massnahme zur Durchsetzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften (vgl. Zufferey/Contratto,
a.a.O., S. 130; II. Teilbericht, a.a.O., S. 34;
International Monetary Fund, Switzerland:
Financial System Stability Assessment, Washington D.C. 2002, S. 38; Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation [Marktmissbrauch], ABl. L 96/16 bzw. Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145/1). Die in
der Botschaft und in einem Teil der Lehre vertretene Auffassung, wonach die Publikation einer aufsichtsrechtlichen
Verfügung eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion mit primär generalpräventiver
Zweckrichtung darstelle, bezieht sich insofern vor allem auf Sachverhalte, in denen die Vorinstanz eine
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein bewilligtes Institut feststellt. Geht es dagegen
- wie im vorliegenden Fall - um die Publikation eines Werbeverbots als Sanktion einer unerlaubten
Ausübung von bewilligungspflichtigen finanzmarktrechtlichen Tätigkeiten, so steht weniger die
repressive Wirkung im Vordergrund als vielmehr der Schutz des Publikums bzw. potentieller künftiger
Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Das vorrangige Ziel der Sanktion
ist somit kein repressives, sondern eher ein präventives. Auch dieser Umstand spricht für die
Qualifikation als Disziplinarsanktion (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2).
Die gesetzliche Ordnung sieht für die in Frage stehende
unerlaubte Tätigkeit an sich auch eine eigentliche repressive Sanktion vor, nämlich die in
Art. 46 BankG vorgesehene Strafdrohung. Diese Bestimmung bedroht die unbewilligte Entgegennahme von Publikumseinlagen
mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bzw., bei fahrlässiger Begehung, mit Busse (vgl. Art. 46 BankG).
Mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren einerseits, das in einer zu veröffentlichenden Verfügung
münden kann, und dem möglichen Strafverfahren wegen einer Verletzung von Art. 46 BankG andererseits
bestehen somit nebeneinander zwei verschiedene, je anderen Prozessgrundsätzen gehorchende Verfahren,
die sich gegenseitig nicht präjudizieren (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4) und die in unterschiedlichen Sanktionen mit je anderer Zweckrichtung
münden können. Der Vergleich zeigt somit, dass die in Art. 46 BankG vorgesehenen Sanktionen
eigentliche strafrechtliche Sanktionen sind, während die Veröffentlichung der Verfügung
nach Art. 34 FINMAG daneben lediglich eine Art Disziplinarsanktion darstellt. Diese gegenseitige Unabhängigkeit
spricht eher gegen eine Anwendung von Art. 6 EMRK (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte EGMR 44485/98 vom 13. September 2007 i.S. Moullet g. France S. 11).
Auch eine Disziplinarsanktion kann ausnahmsweise als derart
schwer erachtet werden, um das betreffende Verfahren als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs.
1 EMRK zu qualifizieren. In Betracht fallen diesbezüglich typischerweise Freiheitsstrafen oder hohe
Bussen, wobei jeweils auf die für die betreffende Regelverletzung theoretisch höchstmögliche
Sanktion abzustellen ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR
18996/91 vom 24. September 1997 i.S.
Garyfallou AEBE g. Grèce, E. 34; Frowein/Peukert,
a.a.O., Rz. 36 zu Art. 6 EMRK; Grabenwarter, a.a.O.,
§ 24 Rz. 20).
Ein Werbeverbot, wie es hier in Frage steht, wiederholt
an sich lediglich die allgemeingültige Rechtslage und ist mit keiner konkreten Feststellung bezüglich
des den Adressaten vorgeworfenen Verhaltens verknüpft. Richtig ist indessen, dass sich - angesichts
der Voraussetzungen von Art. 34 FINMAG - daraus trotzdem indirekt schliessen lässt, dass den
Adressaten eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere die unbewilligte Entgegennahme
von Publikumseinlagen oder die Werbung dafür vorgeworfen wurde. Insofern machen die Beschwerdeführer
3 und 4 nicht ohne Grund geltend, dass die Publikation eines derartigen Werbeverbots geeignet sein könnte,
ihr berufliches Fortkommen erheblich zu erschweren. Einerseits ist jedoch grundsätzlich fraglich,
inwieweit eine derartige indirekte Folge einer Sanktion überhaupt zu beachten ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andererseits ist in sachverhaltlicher
Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Leumund und damit das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführer
3 und 4 in erster Linie auch ohne die Publikation des Werbeverbots bereits stark beeinträchtigt
sind. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "Infina-Gruppe" sind in den wesentlichen Punkten
nicht nur dem grossen Kreis der geschädigten Anleger bekannt, sondern einschlägige diesbezügliche
Informationen über die "Infina-Gruppe" und verschiedene dazu gehörige Gesellschaften
sind auch auf dem Internet verfügbar. Die Beschwerdeführer 3 und 4 waren während mehreren
Jahren ausschliesslich für verschiedene Gesellschaften der "Infina-Gruppe" tätig,
teilweise in leitender Stellung oder mit Organfunktion, so dass auch diese Tätigkeit sich aus den
auf dem Internet auffindbaren Handelsregistereinträgen ergibt. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass ihre Aussicht, eine verantwortungsvolle Stelle innerhalb der ihrer Ausbildung entsprechenden
oder verwandten Branchen zu finden, zur Zeit bereits erheblich erschwert sein dürfte. Soweit für
die Frage nach der Schwere der angedrohten bzw. verhängten Sanktion überhaupt indirekte Folgen
zu berücksichtigen sind, könnten nur allfällige zusätzliche Auswirkungen betrachtet
werden, welche die Veröffentlichung des Werbeverbots auf der Website der Vorinstanz haben würde.
Angesichts der ohnehin bereits bestehenden starken Beeinträchtigung ihres Leumunds sind diese Folgen
daher wesentlich weniger eingreifend als die Beschwerdeführer 3 und 4 geltend machen.
Die angedrohte Sanktion erscheint daher nicht als derart
schwer, als dass ihr strafrechtliche Qualität im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK zukommen würde.
8.2.1.4 Sowohl die
landesrechtliche Qualifikation, die Natur der Widerhandlung als auch die Art und Schwere der Sanktion
sprechen daher dagegen, die Veröffentlichung eines Werbeverbots gestützt auf Art. 34 FINMAG
als Strafe im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzustufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dieses Zwischenergebnis
zur Folge, dass weder die Unschuldsvermutung noch ein allfälliges Beweisverwertungsverbot, sondern
der in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. E. 5.4) zur Anwendung kommt.
8.3. Die Veröffentlichung
des Werbeverbots setzt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen voraus (Art. 34 Abs.
1 FINMAG).
8.3.1. Der Ausdruck
"schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff
dar. Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine Rechtsfrage dar, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen
ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist jedoch Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden
Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen,
technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht oder über spezifische Fachkenntnisse
verfügt. Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als
vertretbar erscheint (vgl. Häfelin/Müller/
Uhlmann,
a.a.O., Rz. 445 ff., mit Hinweisen).
8.3.2. Die Vorinstanz
äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, wo sie die Grenze zwischen einer schweren
und einer leichteren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zieht. Aus ihrer Vernehmlassung geht
indessen hervor, dass sie dem Beschwerdeführer 3 eine tragende Rolle beim Aufbau und bei der Verwaltung
der Infina-Gruppe bzw. dem Beschwerdeführer 4 eine massgebende Aktivität vorwirft. Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem ersten Urteil zu dieser Frage die Veröffentlichung eines Werbeverbots
gegenüber einem Adressaten geschützt, der als Geschäftsführer einer juristischen
Person und Verwalter einer zweiten massgebend und persönlich in die illegale Geschäftstätigkeit
involviert gewesen war und dafür ein Entgelt bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2311/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat das Urteil in diesem Punkt kassiert,
allerdings primär wegen ungenügender Begründung durch die Erstinstanz. Die Frage, ob in
jenem Fall eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliege, welche die Publikation
eines Werbeverbots rechtfertigen könnte, entschied es nicht abschliessend. Es führte weiter
aus, die Publikation müsse im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle
und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genüge hierfür nicht. Die Regelungszwecke
des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte
einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten
andererseits - müssten die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden
Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung
überwiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). In einem
anderen Urteil hatte das Bundesgericht in Bezug auf die verwandte Frage, ob auch natürlichen Personen
der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätten als Teil einer Gruppe eine finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, ausgeführt, eine entsprechende ausdrückliche
Feststellung sei zulässig, wenn die betreffende Person im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich
an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Gruppenaktivitäten
in entscheidender Funktion involviert erscheine (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts
2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4).
8.3.3. Für
die Veröffentlichung eines Werbeverbots ohne vorherige Androhung besteht erst seit dem Inkrafttreten
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes am 1. Januar 2009 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Das aus Art. 5 und 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete Rückwirkungsverbot bietet grundsätzlich
Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an ein Ereignis anknüpfen, das vor deren Erlass
abgeschlossen worden ist. Eine echte Rückwirkung ist nur zulässig, wenn sie - unter anderem
- im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn klar gewollt ist. Erlaubt
ist ferner die unechte Rückwirkung, d.h. wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die
zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber
noch andauern, insbesondere bei zeitlich offenen Dauersachverhalten oder im Verfahrensrecht (vgl. BGE
122 II 113 E. 3b;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz 330ff.). Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer derartigen echten oder unechten Rückwirkung
sind in Bezug auf Art. 34 FINMAG nicht ersichtlich.
Die Veröffentlichung eines Werbeverbots stellt zudem
einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Grundrecht
auf Achtung der Privatsphäre dar (vgl. Art. 13 Abs. 2 BV; Rolf
Watter/Urs
Kägi, Öffentliche Information über Verfahren und Entscheide in der Finanzmarktaufsicht
zwischen Transparenz und Pranger, AJP I/2005 S. 40ff.). Für einen derartigen Eingriff ist
daher auch das Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV) zu wahren, das einer Rückwirkung ebenfalls
entgegen steht.
Für die Frage, ob eine derart schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen vorliegt, dass eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlicht werden darf,
dürfen daher nur solche Verstösse gegen finanzmarktrechtliche Normen berücksichtigt werden,
die sich nach dem Inkrafttreten der Sanktionsnorm ereignet haben.
Soweit die Vorinstanz die verfügte Publikation des
Werbeverbots nicht nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abstützt, die sich ab dem 1. Januar 2009
ereignet haben, sondern zur Begründung ausdrücklich auch auf den Beitrag der Beschwerdeführer
3 und 4 beim Aufbau und Ausbau des
"Infina"-Schneeballsystems über
mehrere Jahre verweist, verletzt sie diese Grundsätze. Entgegen ihrer Auffassung können für
die Begründung einer allfälligen Veröffentlichung des Werbeverbots vielmehr lediglich
diejenigen Umstände herangezogen werden, welche sich nach dem 1. Januar 2009 ereignet haben.
8.3.4. Von den
dargelegten Indizien, die konkret darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 den Anlegern
von Vorsorgeleistungen empfohlen hat, bei der Infina Gruppe Publikumseinlagen zu tätigen (vgl. E. 5.8.1
f.), datiert zwar nur ein einziges aus dem Jahr 2009. Die übrigen Umstände, die auf eine gruppenartige
Verflechtung zwischen den Fina-Gesellschaften, in denen die Beschwerdeführer 3 und 4 Organstellung
hatten, und der "Infina-Gruppe" im engeren Sinn hindeuten, sind indessen auch in Bezug auf
das Jahr 2009 festzustellen. Dies betrifft zunächst die Benutzung der teilweise gleichen Geschäftslokalitäten
ohne nachweisbare Mietzahlungen, die Geschäftsführung durch Mitarbeiter der Infina-Gruppe und
den gemeinsamen Auftritt nach aussen. Belegt ist ferner der Transfer erheblicher Vermögensmittel
der "Fina-Gesellschaften" in die "Infina-Gruppe" im engeren Sinn, welche im Jahr
2009, insbesondere im Juni und Juli 2009, erfolgten. Beide Beschwerdeführer waren in diese Überweisungen
aktiv und massgeblich involviert. Die Gewährung der Darlehen der Beschwerdeführerin 1 an C._______,
die ohne jede Sicherheit oder auch nur einen schriftlichen Darlehensvertrag erfolgten, und die treuhänderische
Übergabe der in die Beschwerdeführerin 2 investierten Mittel an die durch C._______ beherrschte
Stevens & Rosenberg zeigen dabei eine faktische Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen
Grenzen, wie sie für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn typisch ist.
Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen geltend, sie
hätten nicht gewusst, dass die Brüder C._______ und D._______ ein Schneeballsystem betrieben
hätten. Auch seien sie diesbezüglich getäuscht worden. Sie seien vielmehr davon ausgegangen,
dass die Brüder C._______ und D._______ erfolgreiche Investoren gewesen seien. Die Untersuchungsbeauftragten
erachten es als glaubhaft, dass nur die Brüder C._______ und D._______, nicht aber ihre Mitarbeiter
wussten, dass ein Schneeballsystem betrieben wurde (pag. 1465). Gegen ein Mitwissen der Beschwerdeführer
3 und 4 spricht ferner, dass auch der Beschwerdeführer 3 in der Liste der Anleger der Infina-Gruppe
aufgeführt ist (pag. 1350).
Von einer koordinierten, arbeitsteiligen und zielgerichteten
Zusammenarbeit innerhalb einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn kann nur gesprochen werden, wenn den
in Frage stehenden Akteuren zumindest das gemeinsame Ziel und der eigene Beitrag dazu bewusst sind. Im
vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 als langjährige
Mitarbeiter der Infina GmbH sehr wohl wussten, dass die Infina-Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegennahm. Hinzu kommt, dass ihnen unbestrittenermassen bekannt war, dass die in Frage stehenden Darlehen
von Fr. 721'645. und Fr. 483'856.15, die C._______ im Juni 2009 seitens der Beschwerdeführerin
1 gewährt wurden, dazu bestimmt waren, Forderungen von Anlegern zu bezahlen (pag. 2918). Auch
wussten sie offenbar sehr wohl, dass die Überweisung von Fr. 500'000. , welche nominell
als Kaufpreiszahlung für Aktien der Beschwerdeführerin 1 im Juni 2009 von der ISTOQ Capital
Management an die Beschwerdeführerin 1 erfolgte, effektiv durch C._______ ausgelöst worden
war (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 50 ff.), und zögerten nicht, diese - offensichtlich aus der
Entgegennahme von Publikumseinlagen stammenden - Mittel sofort in der Form des zweiten Darlehens
an C._______ weiterzugeben (s.o., E. 5.8.2).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer 3 und 4 zwar nicht im Einzelnen über das Schneeballsystem der Brüder
C._______ und D._______, jedoch sehr wohl darüber Bescheid wussten, dass diese in erheblichem Ausmass
und über verschiedene Gesellschaften Publikumseinlagen entgegennahmen. Angesichts der den Anlegern
versprochenen extrem hohen Renditen musste auch den Beschwerdeführern 3 und 4 klar sein, dass es
sich zumindest um ein hochriskantes Geschäft mit einer erheblichen Verlustgefahr für die Einleger
handelte. Wenn sie unter diesen Umständen C._______ gestatteten, sich praktisch nach eigenem Gutdünken
an den Mitteln der formal von ihnen geleiteten "Fina-Gesellschaften" zu bedienen, und ihm weiter
dabei behilflich waren, die Entnahme von Mitteln aus der ISTOQ Capital Management zu verschleiern, musste
ihnen bewusst sein, dass sie damit einen wesentlichen Beitrag zur Entgegennahme von Publikumseinlagen
durch die "Infina-Gruppe" leisteten. Auch wenn ihr "Tatbeitrag", C._______ einfach
gewähren zu lassen, von seiner Natur her eher passiv war, ist er aufgrund ihrer Garantenstellung
als Organe der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen einem aktiven Tun gleichzusetzen.
8.3.5. Nach der
ständigen Praxis der Vorinstanz werden Werbeverbote in der Regel gegenüber den "Protagonisten
der unerlaubten Tätigkeit", wie insbesondere den Organen und Eignern ausgesprochen (vgl. Urs
Zulauf/David Wyss/Daniel Roth, Finanzmarktenforcement,
Bern 2008, S. 237). Die Beschwerdeführer 3 und
4 rügen, dass sie nicht als "Protagonisten" in diesem Sinn anzusehen seien.
Es ist offensichtlich, dass der Tatbeitrag und das Verschulden
der Beschwerdeführer 3 und 4 weniger gravierend sind als diejenigen der Brüder C._______ und
D._______, welche unzweifelhaft als Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen sind.
Für die Frage, ob die Beschwerdeführer 3 und 4 eine schwere Verletzung des Bankengesetzes begangen
haben oder nicht, ist indessen weder ausschliesslich noch primär auf den gruppeninternen Vergleich
des Verschuldens der verschiedenen Akteure abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der
Tatbestand der unerlaubten Ausübung einer bewilligungspflichtigen Aktivität nicht die einzige
mögliche Art einer Verletzung der Aufsichtsbestimmungen ist, der für die Abgrenzung zwischen
potentiell schweren und leichteren Verletzungen in Betracht zu ziehen ist. Die "Aufsichtsbestimmungen"
im Sinn von Art. 34 FINMAG sind ein umfangreiches Regelwerk, das sich nicht nur aus den Finanzmarktgesetzen
und Verordnungen, sondern auch aus den an die beaufsichtigten Institute gerichteten, ausführenden
Verordnungen und Rundschreiben der Vorinstanz zusammensetzt. Verglichen mit allfälligen fahrlässigen
Verstössen gegen eher untergeordnete dieser Bestimmungen stellt eine unbewilligte gewerbsmässige
Entgegennahme von Publikumseinlagen praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen
dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unbewilligte Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall
- zu einem erheblichen und für die verantwortlichen Akteure vorhersehbaren Schaden für
die Einleger geführt hat. In Anbetracht der relativen Schwere eines derartigen Verstosses an sich
ist nicht ausgeschlossen, dass auch Personen, die im Vergleich zu den Hauptverantwortlichen einen wesentlich
geringeren Tatbeitrag geleistet haben, eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen vorgeworfen
wird.
Im Fall der "Infina-Gruppe" beträgt der den
Anlegern entstandene Schaden offenbar über 50 Mio., was auch für einen Fall von unbewilligter
Entgegenahme von Publikumseinlagen überdurchschnittlich viel ist. Angesichts dieses sehr grossen
Schadens erscheint es als vertretbar, wenn die Vorinstanz dem Kreis der "Protagonisten" nicht
nur die Brüder C._______ und D._______, sondern auch noch weitere Organe von Gesellschaften der
"Infina-Gruppe" zugerechnet hat.
Unzweifelhaft waren die Brüder C._______ und D._______
als eigentliche Hauptverantwortliche der unerlaubten Tätigkeit anzusehen. Angesichts der rein faktischen
internen Organisationsstruktur der "Infina-Gruppe" kommt den Beschwerdeführern 3 und 4
- in Bezug auf die hier in Frage stehende unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen -
keine vergleichbare "Haupttäterverantwortung", sondern eher eine Gehilfenstellung zu.
Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung und Funktion, welche die Beschwerdeführer
3 und 4 innehatten, und derjenigen von Angestellten ohne leitende Funktion oder Organstellung. Derartige
Angestellte sind nach der Praxis der Vorinstanz in aller Regel nicht Adressaten von Werbeverboten. Sie
werden auch nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht als Teil einer Gruppe angesehen (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.3). Der formalen Organstellung
der Beschwerdeführer 3 und 4 entspricht indessen eine gesetzliche Verantwortung, der sie sich nicht
durch eine rein faktische, interne Delegation der Entscheidkompetenz an andere Personen entziehen können.
Es ist vertretbar, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführer 3 und 4 auf dieser je eigenständigen
Verantwortung behaftete und ihr Verschulden nicht demjenigen von einfachen Angestellten gleichgesetzt
hat.
8.3.6. Auch wenn
nur auf diejenigen Sachverhaltselemente abgestellt wird, die sich nach dem Inkrafttreten von Art. 34
FINMAG ereignet haben, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den jeweiligen Tatbeitrag
der Beschwerdeführer 3 und 4 als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im Sinne von
Art. 34 FINMAG eingestuft hat.
8.4. Die Beschwerdeführer
3 und 4 rügen weiter, die Publikation sei unverhältnismässig. Sie könne ihr berufliches
Fortkommen, je nach Ausrichtung, signifikant erschweren. Bereits die Weiterführung oder Eröffnung
von Bankenbeziehungen könne sich als schwierig, der Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation
gar als unmöglich erweisen. Die Begründung der Vorinstanz, es bestehe Gefahr, dass sie auch
in Zukunft wieder in irgendwelcher Form die Bankengesetzgebung verletzen würden, sei haltlos.
8.4.1. In Bezug
auf die Frage, ob die verfügte Massnahme erforderlich und angesichts der Auswirkungen auf die Beschwerdeführer
3 und 4 angemessen ist, verfügt die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum
(vgl. E. 3).
8.4.2. Der primäre
Zweck der Publikation von Werbeverboten ist, wie dargelegt, der Schutz des Publikums bzw. potentieller
künftiger Anleger, die vor dem Adressaten des Werbeverbots gewarnt werden sollen. Diesbezüglich
zeigt gerade das Argument der Beschwerdeführer 3 und 4, dass die Veröffentlichung des Werbeverbots
ihnen den Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation verunmöglichen könnte, dass sie
offenbar beabsichtigen, weiterhin finanzmarktrechtliche Tätigkeiten auszuüben, bei denen ihnen
Kundengelder anvertraut würden und die daher eine hohe Vertrauenswürdigkeit voraussetzen. Angesichts
der Art und Weise, wie die Beschwerdeführer 3 und 4 ihre Organfunktion innerhalb der
"Fina-Gesellschaften"
wahrgenommen haben (s.o., E. 8.3.4), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als notwendig erachtete,
potentielle künftige Kunden vor den Beschwerdeführern 3 und 4 zu warnen.
8.4.3. Wie dargelegt,
wird die Schwere der Auswirkungen der Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz
stark relativiert durch den Umstand, dass die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der "Infina-Gruppe"
in den wesentlichen Punkten nicht nur dem grossen Kreis der geschädigten Anleger bekannt sind, sondern
dass einschlägige Informationen über die "Infina-Gruppe" und die Funktion der Beschwerdeführer
in dieser Gruppe bereits auf dem Internet verfügbar sind (vgl. E. 8.2.1.3).
8.4.4. Die Rüge,
die verfügte Publikation des Werbeverbots auf der Internetseite der Vorinstanz sei unverhältnismässig,
erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
8.4.5. In seinem
ersten Urteil zur Anwendung von Art. 34 FINMAG hat das Bundesgericht entschieden, die Bestimmung in der
in jenem Fall angefochtenen Verfügung der Erstinstanz, welche die Publikation nicht nur auf der
Internetseite der Erstinstanz, sondern "auch in anderen geeigneten Medien" vorsehe, sei zu
unbestimmt, als dass die Verhältnismässigkeit der Sanktion richterlich kontrollierbar sei (Urteil
des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3).
Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Publikation
nicht nur auf ihrer Internetseite, sondern zusätzlich auch "in anderen geeigneten Medien"
vorgesehen. In diesem Punkt ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre
Verfügung diesbezüglich in einer Weise konkretisiere, die eine anschliessende richterliche
Kontrolle der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zulässt.
9.
Die
Beschwerdeführenden beanstanden weiter die Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten
und der Verfahrenskosten. Sie machen geltend, die verfügte Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten
sei unverhältnismässig gewesen. Der Sachverhalt hätte sich auch ohne eine Kontrolle vor
Ort aufklären lassen und ein schriftliches Auskunftsersuchen wäre ohne weiteres geeignet gewesen,
um sich ein vollständiges Bild über die Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführerinnen
1 und 2 zu machen, zumal die Beschwerdeführer 3 und 4 bereits seit Mitte Juli 2009 mit der Vorinstanz
vorbehaltlos kooperiert hätten. Auch in der Höhe seien die auferlegten Kosten offensichtlich
unangemessen. Vom Prinzip der Solidarhaftung müsse zwingend abgewichen werden, weil der von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verursachte Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu demjenigen
stehe, welchen die übrigen Beteiligten (insbesondere die Infina GmbH) verursacht hätten.
9.1. Die Vorinstanz
kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten
Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Diese
Befugnis steht ihr auch gegenüber juristischen Personen zu, die eine Tätigkeit ausüben,
für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Bst. a
FINMAG). Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten
gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen Gesellschaft (Benedikt
Maurenbrecher/André Terlinden, in:
Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Rz. 74 ff. zu
Art.
36 FINMAG; Tomas Poledna/Lorenzo Marazzotta, in:
Watter/Vogt/Bauer/Winzeler,
Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, Rz. 14 ff. zu Art. 23quater;
Dieter Zobl, in:
Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen
Bankengesetz, Zürich 2005, Rz. 35 ff. zu Art. 23quater;
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002,
BBl 2002 8074 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom
1. Februar 2006, BBl 2006 2844, 2884). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht
erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststünde; es genügt, dass aufgrund
der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt
nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand
liegt in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 130 II 351 E. 2.2,
BGE 126 II 111 E. 4c).
9.2. Ob im Vorfeld
des Untersuchungsverfahrens genügend Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, die Beschwerdeführerinnen
1 und 2 seien als Teil einer Gruppe tätig, die ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen
hätte, ist ein müssige Frage, da sich dieser Verdacht bestätigt hat, wie vorstehend aufgezeigt
wurde.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden 1 und 2, dass
ihre Organe stets vorbehaltlos mit der Vorinstanz kooperiert hätten, wird zwar von der Vorinstanz
nicht konkret bestritten. Ob sie dies auch getan hätten, wenn die Vorinstanz ihre Untersuchung durch
ein schriftliches Auskunftsbegehren vorangekündigt hätte, ist eine andere Frage.
Die Beurteilung, ob für eine aufsichtsrechtliche Untersuchung
eine Vor-Ort-Kontrolle und damit die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten erforderlich ist oder
nicht, steht grundsätzlich im "technischen Ermessen" der Vorinstanz. Gerade wenn Verdacht
auf eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht, kann von der Vorinstanz offensichtlich
nicht verlangt werden, auf eine superprovisorische Beschlagnahmung der Akten und Computer zu verzichten
und so den betroffenen Organen zu ermöglichen, allfälliges belastendes Beweismaterial rechtzeitig
zu vernichten oder zu entfernen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine unbewilligte Tätigkeit,
kann der Einsatz eines Untersuchungsbeauftragten daher kaum je als unverhältnismässig eingestuft
werden. Auch im vorliegenden Fall ist er daher nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wirkt sich die Kooperationsbereitschaft
der Organe der untersuchten Gesellschaft auf die Höhe der auferlegten Kosten insofern aus, als der
Aufwand des Untersuchungsbeauftragten dadurch erheblich vermindert wird. Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten
auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 war somit nicht unverhältnismässig.
Die Untersuchungsbeauftragten haben ihre Aufwendungen in
ihren Kostennote detailliert dargetan (pag. 3586 ff., 3828 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 haben nicht substantiiert, welche dieser Aufwendungen aus welchem Grund ganz oder teilweise unnötig
gewesen wären.
9.3. Rechtfertigt
es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen
Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einem
ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid. Die interne Aufteilung
ist in der Folge allenfalls eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1). Die solidarische
Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten sowie der Verfahrenskosten an alle juristischen
Personen, welche gemäss der angefochtenen Verfügung eine Gruppe darstellen, entspricht insofern
der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts und ist daher
nicht zu beanstanden.
10.
Die
Beschwerdeführer 3 und 4 rügen, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt.
Sie seien - wenn überhaupt - höchstens indirekt bzw. bloss mittelbar in die Gruppenaktivitäten
verwickelt gewesen. Die Vorinstanz habe sie dementsprechend im Dispositiv der angefochtenen Verfügung
nicht als Gruppenmitglieder bezeichnet.
10.1. Für die
Dienstleistungen der FINMA besteht eine besondere Gebührenordnung, welche ihre gesetzliche Grundlage
in Art. 15 Abs. 1 FINMAG findet. Demnach erhebt die Vorinstanz Gebühren für Aufsichtsverfahren
im Einzelfall und für Dienstleistungen. Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 15 und
55 FINMAG hat der Bundesrat die Erhebung dieser Gebühren in der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122) näher geregelt. Diese Verordnung
sieht vor, dass die Vorinstanz ihre Kosten soweit als möglich einem ihrer Aufsichtsbereiche zuordnet
und vorab durch Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich deckt (Art. 3 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 1 FINMA-GebV). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Verfügung veranlasst
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV).
10.2. Die Vorinstanz
hat dem Umstand, dass sie die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht persönlich als Teil der Gruppe
aufgefasst hat, dadurch Rechnung getragen, dass sie ihnen weder die Kosten der Untersuchungsbeauftragten
noch die Verfahrenskosten gemeinsam mit den Gruppenmitgliedern solidarisch auferlegt hat. Vielmehr hat
sie ihnen separate Verfahrenskosten in einer gesonderten Dispositivziffer auferlegt. Hierdurch wurde
ein Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid vermieden. Gebührenpflichtig
für Verfügungen der Vorinstanz ist, wer die Verfügung veranlasst (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
a FINMA-GebV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Veranlassen in diesem Sinn ist nicht gleichbedeutend mit
einem Verfahrensausgang zu Ungunsten der Verfügungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis
einzustellen sind, weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestimmungen verstossen
haben, können die Betroffenen zu einer Kostenpflicht der Betroffenen führen, sofern diese aber
jedenfalls Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben haben. Nachdem die Verfügung eines Werbeverbots
und dessen Veröffentlichung auf der Internetseite der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, erweist
sich auch die Auferlegung von Verfahrenskosten für diesen Teil der angefochtenen Verfügung
als rechtens, auch wenn die Verfügung bezüglich der Frage einer allfälligen Publikation
in anderen Medien zu kassieren ist.
11.
Die
Beschwerden erweisen sich damit lediglich bezüglich der vorgesehenen Publikation des Werbeverbots
in anderen Medien als begründet. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden
als unbegründet und sind abzuweisen.
12.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer 4 obsiegt nur teilweise, weshalb ihm reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Bei der Festlegung der Höhe der jeweiligen Verfahrenskosten
ist neben dem Verfahrensausgang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden zwar
in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde geführt haben, jedoch nur je in Bezug auf die sie
selbst betreffenden Dispositivpunkte legitimiert sind, weshalb nicht von einer Streitgenossenschaft,
sondern lediglich von zusammen eingereichten Beschwerden auszugehen ist. In Bezug auf den gerichtlichen
Aufwand ist die gemeinsame Beschwerdeführung aber als aufwandmindernd zu berücksichtigen.
Die auferlegten Verfahrenskosten sind mit den von den Beschwerdeführenden
1, 2 und 4 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen.
Der Beschwerdeführer 3 wurde mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 4. Januar 2011 von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit, weshalb ihm
auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13.
Den
unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Den Beschwerdeführern 3 und 4 ist eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da sie keine Kostennote eingereicht haben, ist die ihnen zuzusprechende,
reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf je Fr. 500. (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Versand: 26. Mai 2011