Sachverhalt:
A.
A.a X._______ meldete
sich beim Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen VSSU zur Berufsprüfung
für den Fachmann für Personen- und Objektschutz 2013 (nachfolgend auch: BP FPO) an.
A.b In der Folge
teilte ihm die Prüfungskommission des VSSU (nachfolgend: Erstinstanz) mit Schreiben vom 2. Mai 2013
mit, er sei zur Berufsprüfung provisorisch zugelassen. Zugleich ersuchte sie ihn, bis zum 18. Juni
2013 (bei der Erstinstanz eintreffend) den "Stundennachweis FPO" nachzureichen, damit sie über
seine definitive Zulassung befinden könne. Bei nicht rechtzeitigem Eintreffen der fehlenden Unterlagen
werde ihm die Prüfungskommission einen negativen Zulassungsentscheid erteilen.
A.c Mit Eingabe
vom 17. Juni 2013 reichte X._______ eine Aufstellung der von ihm geleisteten Stunden ("Bescheinigung
FPO Stunden") ein. Der Geschäftsführer der D._______ GmbH bestätigte im Begleitschreiben
diese Stunden. Die Aufstellung führt die folgenden Stunden auf:
Kunde
|
Art
der Sicherheitsdienstleistung
|
Dauer
|
Stunden
Total
|
A._______
Security
|
Sicherheitsdienst
/ Werttransport
|
seit
1.5.2010
|
ca.
800
|
B._______
|
Sicherheitsdienst
/ Werttransport
|
seit
1.2.2011
|
ca.
800
|
C._______-Wache
|
Sicherheitsdienst
/ Werttransport
|
1.3.2011-1.10.2011
|
ca.
500
|
D._______
GmbH
|
Sicherheitsdienst
/ Werttransport
|
seit
1.10.2009
|
ca.
450
|
E._______
|
Sicherheitsdienst
/ Werttransport/PS
|
seit
26.10.2010
|
ca.
800
|
Total
Stunden
|
|
|
ca.
3'350
|
A.d Mit Verfügung
vom 20. Juni 2013 teilte die Erstinstanz X._______ mit, er sei ihrer Aufforderung, bis zum 18. Juni 2013
die fehlenden Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen. Sie habe daher aufgrund von Art. 8 des Reglements
beschlossen, dass er zur Prüfung nicht zugelassen sei.
A.e Gegen diesen
Entscheid erhob X._______ am 22. Juli 2013 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Verfügung der Erstinstanz betreffend
Nichtzulassung zur Berufsprüfung FPO sei aufzuheben, und er sei zur BP FPO zuzulassen. Da nicht
alle Arbeitszeugnisse und Bestätigungen vorhanden gewesen seien, habe er zusätzlich diese Stundenaufstellung
eingereicht. Die im Reglement BP FPO geforderten Stunden seien damit übertroffen.
A.f Die Vorinstanz
entschied mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013, X._______ sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme provisorisch zur BP FPO 2013 zuzulassen. Für den Fall der definitiven Zulassung sei das
Prüfungsergebnis zu eröffnen, bei Abweisung der Beschwerde seien alle Prüfungsakten ohne
Eröffnung des Prüfungsergebnisses zu vernichten.
A.g Die Erstinstanz
hielt mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 an ihrem Entscheid fest. Den zum Akkreditierungszeitpunkt
vorliegenden Unterlagen habe sie entnehmen können, dass X._______ einen Lehrabschluss als Elektromonteur
habe. Er müsse demnach 3'200 Arbeitsstunden und zwei Jahre Praxisnachweis, plus 200 Arbeitsstunden
im Personen- und Objektschutz, vorweisen. Der Beschwerdeführer habe eine Auflistung seiner geleisteten
Arbeitsstunden sowie ein Zwischenzeugnis der Firma D._______ GmbH beigelegt, aus dem hervorgehe, dass
er seit 2009 in dieser Firma arbeite, jedoch ohne genaue Stundenangaben und Arbeitsbeginn. Zudem fehle
diesem Zwischenzeugnis auch der Praxisnachweis der geforderten 200 Stunden im Personen- und Objektschutz.
Die Erstinstanz habe X._______ aufgefordert, die im Reglement festgelegten Arbeitszeugnisse nachzureichen.
X._______ habe innert der Frist zwar seine Aufstellung bestätigt, doch entspreche diese Bestätigung
nicht den reglementarischen Vorgaben.
A.h X._______ teilte
mit Stellungnahme vom 24. November 2013 mit, dass er inzwischen die BP FPO theoretisch und praktisch
abgeschlossen und mit grösster Wahrscheinlichkeit bestanden habe, und reichte weitere Belege ein.
A.i Mit Beschwerdeentscheid
vom 2. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde von X._______ ab. Zwar sei unbestritten,
dass
X._______ über einen Lehrabschluss als Elektromonteur verfüge. Umstritten
sei indessen, ob und allenfalls in welchem Umfang er die verlangte Berufspraxis nachgewiesen habe. Der
Beschwerdeführer habe mit seiner letzten Eingabe verschiedene Bestätigungen eingereicht. Zu
berücksichtigen seien 450 bei D._______ GmbH, 157 bei E._______ GmbH und 798,25 bei A._______
Security Service vom Beschwerdeführer geleistete Einsatzstunden. Insgesamt verfüge er demnach
lediglich über 1'405,25 bestätigte Arbeitsstunden im Sicherheits- und Bewachungsdienst, weshalb
er zu Recht nicht zur Prüfung zugelassen worden sei.
B.
Gegen
den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 19. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Beschwerdeentscheid sei
im Punkt 8 aufzuheben und neu zu beurteilen. Es seien ihm die 3'200 Arbeitsstunden und davon 200 im Bereich
Personen-/Objektschutz als geleistet zu werten und die Zulassung zur Prüfung zu erteilen. Er habe
bei der Erstinstanz rechtzeitig unter anderem ein Zwischenzeugnis der A._______ Security und der E._______
GmbH eingereicht, auf welchen der Objektschutz aufgeführt sei. Zudem habe er eine schriftliche Aufstellung
über die geleisteten Arbeitsstunden abgegeben, aus der hervorgehe, dass er die Stunden in den geforderten
Bereichen geleistet habe. Sodann müssten die bei der B._______ Security und der
C._______ Wache AG
geleisteten Stunden angerechnet werden.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung
der
B._______group vom 6. Januar 2014 sowie ein Arbeitszeugnis der
C._______-Wache
AG vom 16. April 2012 ein.
C.
Die
Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zusammen
mit dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arbeitszeugnis der C._______-Wache AG über 401,5
Arbeitsstunden verfüge er nun zwar über 1'806.75 bestätigte Arbeitsstunden im Sicherheits-
und Bewachungsdienst. Damit habe er die geforderten 3'200 Arbeitsstunden aber immer noch nicht erreicht.
D.
Mit
Vernehmlassung vom 7. März 2014 beantragt auch die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss
ihren reglementarischen Vorgaben werde nur zur Prüfung zugelassen, wer zur Zeit des Anmeldeschlusses
(31. März 2013) unter anderem Kopien von Arbeitszeugnissen vorweise, um den nötigen Praxisnachweis
zu erbringen. Weil der Beschwerdeführer dies auch auf ihre Aufforderung und Nachfristansetzung hin
nicht getan habe, sei er zu Recht nicht zur Prüfung zugelassen worden. Das Arbeitszeugnis der C._______-Wache
AG und der Ausdruck der Einsatzstunden bei der B._______group seien erst mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
eingereicht worden und daher nicht zu berücksichtigen.
E.
Mit
Eingabe vom 18. März 2014 legt der Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis der B._______ Security
AG vom 11. März 2014 ins Recht, aus welchem hervor geht, dass er bis dahin rund 1'868 Einsatzstunden
in unterschiedlichen Aufgabengebieten geleistet habe. Im Weiteren teilt der Beschwerdeführer mit,
dass er die Prüfung mit einer Note von 4,7 bestanden habe.
F.
Die
Vorinstanz hält mit Eingabe vom 26. März 2014 an ihren Anträgen fest. Das Zwischenzeugnis
der B._______ Security AG vom 11. März 2014, in welchem dem Beschwerdeführer 1'868 Einsatzstunden
bestätigt würden, könne vorliegend nicht vollumfänglich anerkannt werden.
G.
Mit
Eingabe vom 9. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, bis zum 31. März 2013 habe er insgesamt
ca. 3'477 allgemeine Stunden und davon insgesamt ca. 567 Stunden im Personen- und Objektschutz geleistet.
H.
Mit
Eingabe vom 4. Juli 2014 hält auch die Erstinstanz am ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest. Neu bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe auch die Prüfungsgebühr nicht komplett
bezahlt. Der ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 340.-.
I.
Die
Vorinstanz äussert sich erneut mit Stellungnahme vom 9. Juli 2014 und hält an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.
Mit
Eingabe vom 3. September 2014 bestreitet der Beschwerdeführer, dass er die Prüfungsgebühr
nicht bezahlt habe. Noch ausstehend sei lediglich der Betrag von Fr. 40.- für den Fachausweis,
welchen er zu bezahlen gewillt sei.
K.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 hält die Erstinstanz an ihren
Vorbringen fest. Gemäss ihren reglementarischen Vorgaben verfalle die Zulassung zur Prüfung,
wenn die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht bezahlt werde.
L.
Auf
die weiteren Eingaben und Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanzen wird in den
Erwägungen Bezug genommen, soweit sie relevant erscheinen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das SBFI zählt (Art.
33 Bst. d VGG).
1.2 Der Beschwerdeentscheid
der Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Diese
Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44
ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.3 Gemäss Art.
48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung
ist er durch diese berührt.
Da die Prüfung selbst im Herbst 2013 stattfand, stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer noch über ein schutzwürdiges Interesse an seiner
Zulassung verfügt. Ein Interesse ist grundsätzlich nur dann schutzwürdig im Sinn von Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG, wenn es auch im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist. Der Beschwerdeführer
hat indessen gestützt auf die von der Vorinstanz am 20. August 2013 angeordnete provisorische Zulassung
den theoretischen und praktischen Teil der BP FPO im Herbst 2013 bereits absolviert. Würde die Beschwerde
gutgeheissen und der Beschwerdeführer definitiv zur BP FPO zugelassen, würde das Resultat dieser
Prüfung bekannt gegeben. Je nach diesbezüglichem Resultat wäre in diesem Fall die Prüfung
als bestanden zu werten. Aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer die im Jahr 2013 abgelegte Berufsprüfung
2013 nicht bestanden haben sollte, wäre von einem aktuellen und praktischen Interesse auszugehen,
da er bei einer definitiven Zulassung die Prüfung im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung
im Herbst 2015 wiederholen könnte, ohne das Zulassungsverfahren erneut durchlaufen zu müssen.
Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Gemäss dem Berufsbildungsgesetz, welches am 1. Januar 2004 in Kraft trat,
kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische
höhere Fachprüfung erworben werden (Art. 27 Bst. a BBG; vgl. auch aArt.51 des Berufsbildungsgesetzes
vom 19. April 1978 [AS 1979 1687]). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die
Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen
dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die
Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Die Trägerschaft, der Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
VSSU, erliess am 26. März 2003 gestützt auf aArt. 51-57 BBG das "Reglement
über die Berufsprüfung für den/die Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung
mit eidg. Fachausweise (FSB) und Fachmann/Fachfrau für Personen- und Objektschutz mit eidg. Fachausweis
(FPO)" (nachfolgend: Reglement), welches mit der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
am 12. Juni 2003 in Kraft trat.
Die Anmeldungsbedingungen und die Zulassungsbedingungen
zur Berufsprüfung werden in Art. 7 und 8 des Reglements wie folgt geregelt:
Art. 7 Reglement: "Anmeldung":
Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen:
a) eine Zusammenstellung über die bisherige
berufliche Ausbildung und
Praxis;
b) eine Kopie des Strafregisterauszugs nicht älter
als drei Monate;
c) Kopien der für die Zulassung geforderten
Ausweise und Arbeitszeugnisse;
d) Angabe der Prüfungssprache.
Art. 8 Reglement: "Zulassung":
"1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer zur
Zeit des Anmeldeschlusses:
a) Allgemeines
-
einen kurzen Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis vorweist;
-
Kopien von erworbenen Ausweisen und/oder von Arbeitszeugnissen vorweist;
-
eine Kopie des Strafregisterauszugs nicht älter als drei Monate (ausnahmslos) ohne Eintrag oder
höchstens mit einer Übertretung (keine Vergehen oder Verbrechen) vorweist;
b) Fachmann/Fachfrau für Sicherheit und Bewachung
mit eidg. Fachausweis (FSB)
-
[...]
c) Fachmann/Fachfrau für Personen- und Objektschutz
mit eidg. Fachausweis (FPO)
-
mit Lehrabschluss (oder anerkannter und gleichwertiger Ausbildung): 2 Praxisjahre (entsprechen mindestens
3200 Arbeitsstunden) im Sicherheits- und Bewachungsdienst aufweist, wovon mindestens 200 Arbeitsstunden
im Bereich des Personen- und Objektschutzes ausgeführt wurden;
-
oder ohne Lehrabschluss: 4 Praxisjahre (entsprechen mindestens 6400 Arbeitsstunden) im Sicherheits- und
Bewachungsdienst aufweist, wovon mindestens 200 Arbeitsstunden im Bereich des Personen- und Objektschutzes
ausgeführt wurden;
-
oder den eidg. Fachausweis für Sicherheit und Bewachung (FSB) und mindestens 200 Arbeitsstunden
im Bereich des Personen- und Objektschutzes ausgeführt wurden;
-
einen gültigen CPR-Ausweis (Cardio-pulmonary Resuscitation) besitzt;
-
einen gültigen Führerausweis der Kategorie B besitzt;
-
eine vom VSSU anerkannte Fahrausbildung (siehe Merkblatt) absolviert hat;
-
eine gültige Waffentragbewilligung für Faustfeuerwaffen besitzt oder 2 Jahre «hoheitlichen»
Einsatz (z.B. beim Festungswachtkorps oder der Schweizergarde) geleistet hat;
-
mindestens 22 Jahre alt ist.
2
Die Zulassung zur Prüfung verfällt, wenn die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht bezahlt
worden ist.
3
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise entscheidet das BBT.
4
Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Ein
ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde
und die Beschwerdefrist nennt."
3.
Der
Beschwerdeführer rügt, die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Auflistung seiner
geleisteten Arbeitsstunden sei als Beweismittel ausreichend gewesen, da die Erstinstanz ohne Weiteres
diesbezüglich mündliche Referenzen hätte einholen können.
3.1 Nach einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz ist eine behauptete Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet.
Diese in Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft Prozessparteien
auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo sie ein Verfahren
im eigenen Interesse eingeleitet haben. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2).
3.2 Im vorliegenden
Fall sieht das anwendbare Reglement ausdrücklich vor, dass die Bewerber Kopien ihrer Arbeitszeugnisse
vorzuweisen haben.
3.3 Die Frage, ob
der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis auch durch mündliche Referenzen hätte
erbringen können, sofern es ihm nicht möglich gewesen wäre, von gewissen Arbeitgebern
Bestätigungen zu erhalten, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Einerseits hatte er
im erstinstanzlichen Verfahren weder glaubhaft gemacht, dass er sich vergeblich um die erforderlichen
Arbeitgeberbestätigungen bemüht hätte, noch entsprechende Beweisanträge gestellt.
Vor allem aber liegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun Bestätigungen aller von ihm aufgelisteten
Arbeitgeber vor, woraus zu schliessen ist, dass keine entsprechende Beweisnot bestand.
4.
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, nicht nur die von ihm im Rahmen der Anmeldung zur
BP FPO eingereichten Bestätigungen, sondern auch die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und
die erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bescheinigungen, Bestätigungen
und Arbeitszeugnisse seien für den Nachweis der erforderlichen Praxis zu berücksichtigen.
Die Erstinstanz vertritt dagegen die Auffassung, auf diese
nachträglich eingereichten Belege könne nicht abgestellt werden, weil sie nicht rechtzeitig
im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden seien.
4.1 Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils massgebend, weshalb im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte,
neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen. Gleiches gilt
für neue Beweismittel (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.204; Frank
Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 77 zu Art. 52 VwVG).
4.2 Mit ihrer Argumentation,
auf diese erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Belegen könne
nicht abgestellt werden, weil sie nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden,
macht die Erstinstanz sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe das Recht auf die Berücksichtigung
dieser Beweismittel verwirkt, weil er sie nicht innert der ihm von der Erstinstanz angesetzten Nachfrist
eingereicht habe.
Verwirkung bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales
Recht untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Frist durch die Berechtigten oder
Verpflichteten vorgenommen wird. Verwirkungsfristen müssen aus Gründen der Rechtssicherheit
und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen - beispielsweise im Sozialversicherungsrecht
- in der Regel auf Gesetzesstufe verankert werden (vgl. ATTILIO R.
GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,
AJP 1995, S. 56; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 182 f.; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.136 ff.). Bei den in Regelungen unterer
Rechtsetzungsstufen festgelegten Fristen - wie zum Beispiel Verordnungen - handelt es sich
insofern in der Regel nicht um Verwirkungsfristen, sondern um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den
geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung
kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies
nicht ausschliesst (vgl. Urteile des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1; B-2508/2013
vom 13. Oktober 2013 E. 5.3; B-2616/2013 vom 11. September 2014 E. 3.1).
Auch bei behördlich angesetzten Fristen handelt es
sich in der Regel um reine Ordnungsvorschriften. Sie können indessen Säumnisfolgen haben, wenn
bei der Ansetzung der Frist ausdrücklich auf diese Folgen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Art. 23
VwVG). Einschneidende Folgen, wie insbesondere der Verlust materieller Rechte, setzen allerdings eine
ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus (vgl. Urs
Peter
Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich 2008, N. 8
zu Art. 23 VwVG).
4.3 Im vorliegenden
Fall ist keine derartige Basis für eine Verwirkungsfolge ersichtlich. Das Reglement enthält
zwar die Bestimmung, dass Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse
der fristgerecht eingereichten Anmeldung beizufügen sind (vgl. Art. 7 Reglement), sowie, dass zur
Prüfung zugelassen wird, wer zur Zeit des Anmeldeschlusses u.a. Kopien von Arbeitszeugnissen vorweist
(vgl. Art. 8 Reglement). Eine ausdrückliche Androhung von Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger
Einreichung der Arbeitszeugnisse innert der Anmeldefrist oder innert einer von der Prüfungskommission
angesetzten Nachfrist lässt sich diesen Bestimmungen indessen nicht entnehmen. Die Frage kann daher
offen gelassen werden, ob ein Prüfungsreglement überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage
darstellen könnte, um Verwirkungsfolgen vorzusehen (vgl. Urteil des BVGer B-173/2014 vom 9. Dezember
2014 E. 3.3.1 ff.).
Die Erstinstanz geht daher zu Unrecht davon aus, die vom
Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen
seien nicht mehr zu berücksichtigen.
5.
Die
Vorinstanz und die Erstinstanz machen weiter geltend, selbst wenn die erst nach dem erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Belege berücksichtigt würden, habe der Beschwerdeführer die erforderliche
Anzahl geleisteter Einsatzstunden nicht nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend,
bis zum 31. März 2013 habe er insgesamt ca. 3'477 allgemeine Stunden, davon insgesamt ca. 567 Stunden
im Personen- und Objektschutz geleistet.
Die Vorinstanz anerkennt sämtliche nachweislich, d.h.
schriftlich durch die jeweilige Arbeitgeberin bestätigten und vor dem 31. März 2013 geleisteten
1'806,75 Einsatzstunden als Stunden im Sicherheits- und Bewachungsdienst, nämlich die vom Beschwerdeführer
bei der D._______ GmbH geleisteten und vom Geschäftsführer der D._______ GmbH bestätigten
450 Stunden, die von der E._______ GmbH bestätigten 157 Stunden, die von der A._______ Security
Services AG bestätigten 798,25 Stunden und die von der C._______-Wache AG bestätigten 401,5
Stunden. In Bezug auf die bei der B._______group geleisteten Arbeitsstunden könne jedoch weder die
"Einsatzzusammenstellung" für den Oktober 2013 vom 7. November 2013 noch das Dokument
"Einsatzstunden seit Firmeneintritt" vom 6. Januar 2014 anerkannt werden, da die Dokumente
keine Bestätigung durch den Arbeitgeber darstellten. Das Zwischenzeugnis der B._______ Security
AG vom 11. März 2014 sei zwar unterzeichnet, doch gehe daraus nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
bis zum 31. März 2013 die erforderlichen Stunden im Sicherheits- und Bewachungsdienst nachgewiesen
habe.
Die Erstinstanz erachtete sämtliche vom Beschwerdeführer
eingereichten Belege, zu welchen sie sich im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hatte, als ungenügend.
Sie anerkennt auch die bei der C._______-Wache AG geleisteten Stunden nicht, weil die beschriebenen Tätigkeiten
nicht im relevanten Sicherheitsbereich geleistet worden seien, sowie die im Arbeitszeugnis der B._______
Security AG vom 11. März 2014 aufgeführten Stunden, weil diese nicht explizit dem Personen-
bzw. Objektschutz zugerechnet werden könnten. Zur "Auflistung" der E._______ AG vom 24.
März 2013, der Bestätigung der A._______ Security Services vom 23. März 2013 und zum Dokument
"Einsatzzusammenstellung" der B._______group für den Monat Oktober 2013 vom 7. November
2013 ist in den Vorakten keine Stellungnahme der Erstinstanz ersichtlich, weshalb nicht klar ist, ob
sie dazu im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens überhaupt Gelegenheit erhalten hatte.
5.1 Anlässlich
der Prüfungsanmeldung hatte der Beschwerdeführer eine von ihm selbst unterzeichnete "Bescheinigung
FPO Stunden" eingereicht, woraus hervorgeht, dass er insgesamt 3'350 Stunden im Sicherheitsdienst/Werttransport
geleistet habe, unter anderem 450 Stunden bei der D._______ GmbH, sowie ca. 800 Stunden bei der E._______,
auch im Bereich "PS". Der Geschäftsführer der D._______ GmbH bestätigte im Begleitschreiben
diese Stunden.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens reichte
der Beschwerdeführer im Weiteren eine Bestätigung der E._______ GmbH vom 24. März
2013 betreffend 157 im Bereich des bewaffneten Objekt- und Überfallschutzes absolvierte Arbeitsstunden
sowie eine Bestätigung der A._______ Security Services vom 23. März 2013 betreffend insgesamt
798,25 vom Beschwerdeführer in den Bereichen Veranstaltungssicherheit (gewöhnlicher Sicherheitsdienst),
Gemeindepatrouille, Bewachung eines Uhrengeschäftes und Baselworld geleistete Arbeitsstunden ein.
Weiter reichte er eine teilweise geschwärzte Stundenabrechnung der B._______group für den Monat
Oktober 2013 ein, aus der auch hervorgeht, dass er bis dahin im Jahr 2013 857,5 Stunden geleistet habe.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
reicht der Beschwerdeführer im Weiteren ein Arbeitszeugnis der C._______-Wache AG vom 16. April
2012 ein, welches bestätigt, dass er als Sicherheitsangestellter im Teilzeitbereich im Rahmen verschiedener
Aufgaben (Revierdienst, Überwachen technischer Anlagen, Laden- und Handwerkerüberwachung, allgemeine
Bewachungsaufgaben, Ordnungsdienst) insgesamt 401,5 Arbeitsstunden geleistet habe. Im Weiteren legt er
das nicht unterzeichnete Dokument "Einsatzstunden seit Firmeneintritt" der B._______group vom
6. Januar 2014 vor. Aus den beiden Dokumenten der B._______group geht hervor, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2011 355,25 Einsatzstunden, im Jahr 2012 34,75 Einsatzstunden und im Jahr 2013 1'176 Einsatzstunden
geleistet habe, wovon 90.50 Stunden im Monat Oktober und 875.50 Stunden bis Ende Oktober 2013. Schliesslich
reicht er ein Zwischenzeugnis der B._______ Security AG vom 11. März 2014 ein, welches besagt, dass
er seit dem 1. März 2011 total 1'868 Einsatzstunden in den Arbeitsgebieten Veranstaltungsschutz,
Zutritts-, Personen- und Effektenkontrollen, Be- und Überwachungen, Verkehrs- und Parkdienste, Patrouillen
und Präsenzaufträge sowie Objektschutz absolviert habe.
5.2 Belegt bzw. durch
den jeweiligen Arbeitgeber bestätigt sind somit 450 Stunden bei der D._______ GmbH, 157 Stunden
bei der E._______ GmbH, 798,25 Stunden bei der A._______ Security Services AG und 401,5 Stunden bei der
C._______-Wache AG, insgesamt somit 1'806.75 Stunden.
Was die Anzahl der Einsatzstunden bei der B._______group
betrifft, so behauptete der Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren, er habe bei
der B._______group bis zum 31. März 2013 rund 800 Arbeitsstunden geleistet. Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht macht er nun erstmals geltend, es seien rund 1'345 Stunden gewesen.
Diese Zahl steht indessen in klarem Widerspruch nicht nur zu seiner früheren Aufstellung, sondern
auch zu den von ihm selbst eingereichten Belegen: So ergibt sich aus der Zusammenstellung der "Einsatzstunden
seit Firmeneintritt" vom 6. Januar 2014 eine Einsatzstundenzahl bei dieser Arbeitgeberin von 355,25
Einsatzstunden im Jahr 2011 und 34,75 Einsatzstunden im Jahr 2012. Der "Einsatzzusammenstellung"
für den Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass er in den Monaten Januar bis Oktober 2013 875.50 Einsatzstunden
geleistet habe, wovon 90.50 Stunden im Oktober 2013. Wie sich die übrigen 785 Stunden auf die Monate
Januar bis September 2013 verteilen bzw. wie viele Stunden bis zum 31. März 2013 geleistet
wurden, geht aus diesen Belegen nicht hervor. Immerhin ist aufgrund dieser Belege klar widerlegt, dass
der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2013 mehr als 1'175 Einsatzstunden bei der B._______group
geleistet haben könnte.
Der Beschwerdeführer hat damit den Nachweis von mindestens
3'200 Einsatzstunden im Sicherheits- und Bewachungsdienst nicht erbracht.
5.3 Unter diesen Umständen
kann auch offen bleiben, wie viele dieser nachweislich geleisteten 1'806,75 Einsatzstunden als Einsatzstunden
im Bereich Sicherheits- und Bewachungsdienst anzuerkennen oder gar dem Bereich Personen- und Objektschutz
zuzurechnen wären.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterlegenden Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Die
Beschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
und anderen Fähigkeitsbewertungen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen unter diese Ausschlussbestimmung nicht
nur Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide, die auf einer Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. Auch Beschwerden gegen die
Entscheide, bei denen es um die Bewertung von Berufserfahrung ging, wurden bereits als unzulässig
beurteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3; 2C_136/2009 vom 16. Juni
2009). Ob gegen das vorliegende Urteil, das die Bewertung von Berufspraxis zum Gegenstand hat, die Beschwerde
an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, ist indessen nicht durch das Bundesverwaltungsgericht,
sondern gegebenenfalls durch das Bundesgericht zu entscheiden.
Versand: 5. Januar 2014