wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (im Folgenden: Vergabestelle)
am 28. Januar 2015 auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "(1552) 808 Analyse des SRG Online-Angebotes"
einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren ausgeschrieben hat
(Meldungsnummer:
852823),
dass der Zuschlag vom 20. Mai 2015 an die Universität Zürich (im
Folgenden: Zuschlagsempfängerin) am 26. Mai 2015 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer:
868921) publiziert worden ist,
dass die Publicom AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Zuschlagsverfügung
vom 26. Mai 2015 am 15. Juni 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den
Anträgen, die Zuschlagsverfügung vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben und der Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen,
dass die Beschwerdeführerin namentlich geltend macht, die Zuschlagsempfängerin
habe nur deshalb ein derart tiefes Angebot einreichen können,
weil sie Unterkosten veranschlagt und somit mit nicht kostendeckenden Personalkosten gerechnet habe,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer
Anordnung vom 17. Juni 2015 bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin untersagte,
dass der Zuschlagsempfängerin mit Verfügung vom 29. Juni 2015
ein Auszug des Angebots der Beschwerdeführerin betreffend die Kostenaufstellung mit deren Einwilligung
zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2015 die
Vorakten, eingereicht von der Vergabestelle am 1. Juli 2015, in teilweise geschwärzter Form zugestellt
wurden,
dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 teilweise
die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 beantragte, es sei ihr
Einsicht in das Aktenstück Nr. 10 der Vergabestelle "SRG Online IPMZ Angebot" zu gewähren,
namentlich in die Aufstellungen 1 und 2 auf den Seiten 35 und 36 sowie in die Erläuterungen zu den
Kosten, Seite 34, Zeile 4 bis 28 in Erfüllung des Zuschlagskriteriums ZK2_01 Ziff. 3; eventualiter
sei ihr Einsicht lediglich mit Bezug auf den zu einzelnen Arbeitsschritten veranlagten Aufwand in Stunden
und Schweizer Franken - unter Ausschluss der Nennung der jeweiligen Arbeitsschritte - zu
gewähren,
dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 ausführt,
sie erachte die wechselseitige Einsichtnahme der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin
in die geschwärzte Stellen als problematisch, gelte doch der Grundsatz der Vertraulichkeit,
dass die Zuschlagsempfängerin am 7. August 2015 beantragte, es sei
das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 13. August 2015 an
ihrem Akteneinsichtsbegehren festhielt und geltend macht, die Frage der Unterkosten im vorliegenden Verfahren
sei zentral und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sei ihr Einblick in den die
Kosten betreffenden Ausschnitt der Beilage 10 der Vergabestelle zu gewähren,
dass das Gericht der Zuschlagsempfängerin mit Verfügung vom 14.
August 2015 einen gerichtlichen Abdeckungsvorschlag der Seiten 34/40 bis 36/40 der Beilage 10 der Vergabestelle
zugestellt hat mit dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen,
dass die Zuschlagsempfängerin mit Stellungnahme vom 28. August 2015
innert erstreckter Frist einen eigenen Abdeckungsvorschlag des genannten Ausschnittes der Beilage 10
eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2015 Stellung zur Eingabe
der Zuschlagsempfängerin vom 28. August 2015 nimmt,
dass vorliegend über die Einsicht in die Seiten 34/40 bis 36/40 des
Angebots der Zuschlagsempfängerin (Beilage 10 der Vergabestelle), welche die Personalkosten im Angebot
der Zuschlagsempfängerin betreffen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juli
2015 Ziffer 6), zu befinden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht während hängigem Verfahren auch
über Anträge um Gewährung der Akteneinsicht entscheidet (Zwischenverfügung des BVGer
B-369/2014 vom 11. September 2014 S. 4 und B 2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.1), wobei der
Entscheid über die Akteneinsicht in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters liegt (Art. 39
Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Zwischenverfügung
des BVGer B 2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bestimmt, soweit das BöB
und VGG nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG),
dass sich die in den Art. 26 ff. VwVG getroffene Regelung zur Akteneinsicht
als Konkretisierung der allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht erweist (BGE 120
IV 242 E. 2c/aa S. 244; vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 10 zu Art. 26),
wobei die Gewährung der Akteneinsicht der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme ist,
dass gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG die Beschwerdeführerin
Anspruch darauf hat, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen, wobei jene Akten vom
allgemeinen Einsichtsrecht ausgenommen bleiben, bezüglich derer ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse
vorliegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-2675/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass sich, soweit hinsichtlich bestimmter Aktenstücke ein überwiegendes
Geheimhaltungsinteresse zu bejahen ist, aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt,
dass - wenn möglich - eine teilweise Einsichtsgewährung (insbesondere durch Abdeckung
gewisser Namen oder Stellen bzw. Entfernen einzelner Seiten) zu erfolgen hat, wobei grundsätzlich
die Form zu wählen ist, welche die Einsicht am wenigsten einschränkt, sofern sie mit vertretbarem
Aufwand umgesetzt werden kann (Zwischenverfügung des BVGer B-369/2014 vom 11. September 2014 S.
5; GALLI/
MOSER/LANG/STEINER,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1366, sowie MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 245 f. mit Hinweisen),
dass auch am Verfahren nicht beteiligten Anbietern in Bezug auf ihre Geheimhaltungsinteressen
das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. dazu die Zwischenverfügung des BVGer B 3604/2007
vom 16. November 2007 E. 2.4 in fine mit Hinweisen),
dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren
in Vergabesachen ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme
in Konkurrenzofferten besteht, da das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht
gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse
sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten
hat (Urteile des BGer 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 sowie 2P.274/1999 vom 2. März 2000
E. 2c; Zwischenverfügung des BVGer B 1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3; siehe dazu auch Moser/
Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, 2. Aufl., Rz. 3.98); liegt demgegenüber die
Einwilligung der betroffenen Anbieter vor, steht der Akteneinsicht auch in Offertunterlagen nichts entgegen
(Zwischenverfügung des BVGer B 1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1364),
dass als Geschäftsgeheimnis insbesondere nicht allgemein bekannte Angaben
betreffend technische Problemlösung und Detailkalkulationen gelten (Zwischenverfügungen
des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.2.1 und B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 5.2 und
E. 5.4),
dass die Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 28. August 2015 einen
Abdeckungsvorschlag der vorliegend zu prüfenden Ausschnitte der Offerte der Zuschlagsempfängerin
eingereicht hat, weshalb die offengelegten Abschnitte aufgrund der Einwilligung zur Zustellbarkeit an
die Beschwerdeführerin nicht mehr zu prüfen sind (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015
vom 23. Juni 2015 E. 4.4.1), wobei es sich namentlich um die Zeilen 1 bis 18 der Seite 34/40 und um das
Total der einzelnen Kostenpunkte der Seiten 35/40 und 36/40 handelt,
dass damit vorliegend die Zeilen 19 bis 28 der Seite 34/40 und die detailliertere
Kostenaufstellung der Seiten 35/40 und 36/40 (Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte und jene Aufwendungen,
die auch Eigenleistungen des Gesamtprojektverantwortlichen beinhalten) strittig sind,
dass die Zuschlagsempfängerin ausführt, dass sie vorliegend wie
ein privates Unternehmen auftrete, weshalb die Grundsätze der Geschäftsgeheimnisse und des
Datenschutzes zu berücksichtigen seien,
dass die Zuschlagsempfängerin, indem sie eine Offerte eingereicht hat,
zwar wie ein Privater agiert, dass ihr Angebot jedoch aufgrund der Rüge des nicht kostendeckenden
Angebots, welches klar in Zusammenhang mit der Tatsache steht, dass es sich bei der Zuschlagempfängerin
um eine öffentlich-rechtliche Institution handelt, insoweit im Unterschied zu privaten Anbietern
nicht vollumfänglich von der Akteneinsicht auszuschliessen ist (vgl. dazu auch Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Aufl., Rz.
515),
dass es für solche Angaben typisch ist, dass eine private Anbieterin
sich diese nicht im Sinne einer "Ausbeutung" von Geschäftsgeheimnissen zunutze machen
kann, da die Bedingungen für die Anbieterinnen insoweit nicht vergleichbar sind,
dass vorliegend die Einsicht in die Seite 34/40, welche Erläuterungen
zu den Preisen und Kosten (Zuschlagskriterium 1) enthält sowie in die Seiten 35/40 und 36/40 zu
prüfen ist, wobei die Seite 35/40 die Kosten ohne optionale Zusatzleistungen aufzeigt, während
die Seite 36/40 diese aufführt,
dass die Zuschlagsempfängerin in die Offenlegung der Zeilen 1 bis 18
der Seite 34/40 einwilligt, wogegen sie betreffend die Zeilen 19 bis 28 erklärt, diese würden
geheime Informationen zur Methode und damit geschütztes Know-how der Zuschlagsempfängerin enthalten,
dass die Zeile 19 lediglich erklärt, dass Erläuterungen folgen
zu den optionalen Zusatzleistungen betreffend die Analyse der nutzergenerierten Inhalte auf Publikumsforen,
womit es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt,
dass es sich bei den Zeilen 20 bis 26 der Seite 34/40 jedoch um konkrete
Empfehlungen an die Vergabestelle betreffend optionale Zusatzleistungen handelt, welche als Geschäftsgeheimnisse
zu qualifizieren sind, womit das Interesse der Zuschlagsempfängerin auf Abdeckung der genannten
Passage überwiegt,
dass die Zeilen 27 und 28 den Einbezug der Sekretariatskosten in die Projektkosten
betreffen und damit Auskunft geben zur Art und Weise der Kostenzusammenstellung,
dass diese Information die Rüge des nicht kostendeckenden Angebots
betrifft (vgl. Seite 6 hiervor), weshalb der Beschwerdeführerin Einsicht in die Zeilen 27 und 28
der Seite 34/40 zu gewähren ist,
dass die Zuschlagsempfängerin in Bezug auf die Seiten 35/40 und 36/40
ausführt, es seien zusätzlich zum gerichtlichen Abdeckungsvorschlag die einzelnen Arbeitsschritte
abzudecken, da es sich um internes Know-how handle,
dass es sich bei den Arbeitsschritten sowie auch bei den entsprechenden
Monats-, Tages- und Stundentotalen tatsächlich um detaillierte Angaben handelt, auf deren Offenlegung
die Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Interesses keinen Anspruch hat,
dass die Zuschlagsempfängerin zudem ausführt, auch die Angabe
der eingesetzten internen und externen Mitarbeiter sowie die Monats-, Tages- und Stundentotale der Eigenleistungen
des Gesamtprojektverantwortlichen, welche nicht in die Preisberechnung eingeflossen seien, seien der
Beschwerdeführerin nicht offenzulegen,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, es sei
unhaltbar, dass die Zuschlagsempfängerin die Einsichtnahme in die Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Gesamtprojektverantwortlichen verwehren wolle mit dem Hinweis darauf, dass diese für das vorliegende
Verfahren irrelevant seien; im Gegenteil seien diese Kosten, welche keinen Eingang ins Preisblatt gefunden
hätten, für die Kosten von grösster Relevanz,
dass der Umstand, dass die Eigenleistungen des Gesamtprojektverantwortlichen
vorliegend nicht in die Preisberechnung eingeflossen sind, für die Rüge der Beschwerdeführerin
betreffen Unterangebot tatsächlich relevant ist, wobei diese Information nur Sinn macht und verwertbar
ist, wenn diese in Verbindung gebracht wird mit der Person und dem Total der Eigenleistungen des Projektverantwortlichen,
dass zwar die Anzahl der vom Projektleiter aufzuwendenden Stunden gemessen
an der Gesamtzahl vorgesehener Stunden Aussagen zulässt zur intendierten Qualität, was der
Beschwerdeführerin aber ohne Offenlegung der Angaben zu den Teilarbeitsschritten zumutbar ist,
dass nach dem Gesagten das Interesse der Beschwerdeführerin an der
Offenlegung der Angaben zu den Aufwendungen des Gesamtprojektverantwortlichen ("Workload",
"Workload in Stunden" und "Gehälter") das Interesse der Zuschlagsempfängerin
überwiegt (vgl. Seite 6 und 7 hiervor),
dass damit die Identität des Projektverantwortlichen sowie die ihn
betreffenden Angaben "Workload", "Workload in Stunden" und die Angabe betreffend
"Gehälter" offenzulegen sind,
dass, indem die Angaben betreffend den Gesamtprojektverantwortlichen offenzulegen
sind und die Zuschlagsempfängerin in die Offenlegung sämtlicher übriger Angaben zum Workload,
Kosten-Ansatz und Gehälter eingewilligt hat, auch das Total der entsprechenden Angaben "Workload",
"Workload in Stunden", "Kosten-Ansatz/Universität PM" und "Gehälter"
offengelegt werden kann,
dass hingegen die detaillierten Angaben zu den internen und externen Beteiligten
der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen sind, da diesbezüglich kein überwiegendes Interesse
seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich ist,
dass die Akteneinsichtsverfügung nicht unmittelbar zu vollstrecken
ist, aber mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auch nicht ohne Weiteres die Beschwerdefrist abgewartet
werden soll (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1370
f.; vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-369/2014 vom
11. September 2014 S. 8),
dass von der Frage der Akteneinsicht die Frage zu unterscheiden ist, in
welcher Form die Akteneinsichtsverfügung auf das Internet aufgeschaltet und somit der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird (vgl. dazu die Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 11. Mai
2015), wobei allfällige Anträge zur Internetpublikation der vorliegenden Verfügung bzw.
zur erweiterten Anonymisierung seitens der Zuschlagsempfängerin umgehend zu stellen sind,
dass über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung mit dem
Entscheid in der Hauptsache zu befinden ist.
Versand: 3. September 2015