Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-3608/2009 + B-3671/2009
{T 0/2}

Urteil vom 14. Juli 2010

Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons X._______,
Vorinstanz,

Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft,
Erstinstanz.

Gegenstand
Direktzahlungen 2006 (Rückforderung und Kürzung).

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt (dipl. Ing. agr. HTL) und Geschäftsleiter eines seit (...) bestehenden landwirtschaftlichen Beratungsunternehmens (www....). In Y. _______ im Kanton X.________ bewirtschaftet er einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er für das Jahr 2006 Direktzahlungen beantragte.
A.b Am 5. und am 11. Oktober 2006 führte die F._______ GmbH auf dem Betrieb des Beschwerdeführers Kontrollen durch. Gestützt darauf und nach umfangreichen Abklärungen entschied die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons X.________ (Erstinstanz) in zwei Verfügungen Folgendes:
A.b.a Verfügung vom 12. Dezember 2007:
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
2. Für die Mängel in diversen Bereichen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) werden Sanktionen von insgesamt Fr. 6'440.- ausgesprochen."
Zur Begründung führte die Erstinstanz an, während den Betriebskontrollen zum ökologischen Leistungsnachweis seien mangelhafte Feldaufzeichnungen, fehlende Bodenproben, mangelhafter Bodenschutz auf den Parzellen "M._______" und "N._______", ungenügend grosse Grünstreifen auf den Parzellen "O._______" und "P._______" sowie unzulässigerweise mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphos "abgebrannte" Wiesenstreifen auf den Parzellen "Q._______" und "P._______" festgestellt worden. Dies ergebe gemäss der einschlägigen Richtline den in Rechnung gestellten Sanktionsbetrag von Fr. 6'440.-.
A.b.b Verfügung vom 14. Dezember 2007 (gestützt auf die detaillierte Schlussabrechnung vom selben Tag):
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
2. Für die über die Jahre 2000-2005 zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K._______" werden Rückforderungen im Betrage von Fr. 8'134.- gestellt.
3. Für die im Jahre 2006 überhöhten und falschen Flächenangaben betr. der Parzelle "K._______" wird eine Sanktion im Betrage von Fr. 4'844.- ausgesprochen.
4. Der aus Rückforderungen und Sanktionen, einschliesslich ÖLN 2006 resultierende Minusbetrag von Fr. 3'164.- wird zurückgefordert und in Rechnung gestellt.
5. Für den Rückforderungsbetrag wird ab Fälligkeit der Zahlung ein jährlicher Zins von 5 % erhoben."
Gestützt auf eine aktualisierte Waldfeststellung und eine Flächenneuvermessung mittels des Geografischen Informationssystems (GIS) hielt die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1997 auf der Parzelle "K._______" (Grundbuch Nr. ...) zu grosse Ökoflächen (Wiesen und Hecken) deklariert, weil eine 6 a umfassende Verwaldung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei; deshalb sei der Beschwerdeführer zu sanktionieren. Gleichzeitig müsse er zu Unrecht ausbezahlte Flächen- und Ökobeiträge der Jahre 2000 bis 2005 zurückzahlen. In Bezug auf die Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...) erachtete die Erstinstanz eine Neuausscheidung der Wald-, Gebäude- und Hofgrundfläche für angezeigt, verzichtete aber auf eine Sanktionierung bzw. Rückforderung von Beiträgen für die dort als verwaldet bezeichnete Fläche von 7 a.

B.
B.a Die Verfügung vom 12. Dezember 2007 (A.b.a) focht der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 bei der landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons X.________ (Vorinstanz) an. Diese führte am 31. März 2009 eine Verhandlung durch und wies die Beschwerde gleichentags kostenpflichtig ab (Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. 5-BE.2008.5; versandt am 6. Mai 2009).

Den Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Beitragskürzung zu verzichten, wies die Vorinstanz mit dem Argument ab, die einschlägigen Bestimmungen seien korrekt angewendet worden. Vorab verzichtete die Vorinstanz auf die beantragte "neutrale Expertise".

Zu den angeblich nicht gespritzten Bäumen der Obstanlage habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und daher unglaubwürdige Aussagen gemacht. Weil Aufzeichnungen fehlten, sei von einer mangelhaften Schlagkartei auszugehen. Abgesehen davon müssten alle zehn Jahren Bodenproben vorgenommen werden. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass zumindest eine (von vier) Bodenproben fehle, weshalb dies zu Recht gerügt worden sei.

Unbestritten sei des Weiteren, dass die am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgten Ansaten von Zwischenfutter nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September 2005 erfolgt seien, weshalb auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine entsprechende Kürzung rechtfertige.

Der ökologische Leistungsnachweis erfordere ökologische Ausgleichsflächen, d.h. mindestens drei Meter breite extensive, nicht mit Dünger oder Pflanzenschutzmitteln behandelte Grün- oder Streueflächestreifen. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass auf der Parzelle "O._______" auf einer Länge von 58 m ein Pufferstreifen gefehlt habe. Die behauptete Kompensationsmöglichkeit existiere nicht. Auch auf der Parzelle "P._______" habe ein Pufferstreifen auf einer Länge von 120 m gefehlt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite, sondern zu Unrecht mit einer Verlegung dieses Streifens und einer chemischen Behandlung zu rechtfertigen versuche. Zu beachten sei, dass der behauptete alte Pufferstreifen entlang des Baches eine Waldfläche darstelle.

Schliesslich zeigten die in den Akten befindlichen Fotografien, dass der in den Kontrollberichten erwähnte - im Übrigen auch nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende - Grünflächenstreifen auf der Parzelle "Q._______" den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da er rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei.

Die erfolgten Kürzungen seien gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe.
B.b Die zweite, gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2007 (unter A.b.b) gerichtete Beschwerde vom 7. Januar 2008 hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 31. März 2009 teilweise gut, indem sie die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Erstinstanz anwies, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K._______" nur für die Jahre 2003 bis 2005 zu erheben und diese im Sinne der Erwägungen festzusetzen (Verfahren Nr. 5-BE.2008.1; Urteilsversand am 6. Mai 2009).

Vorab verwarf die Vorinstanz den Vorwurf, die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert. Gestützt auf das Geografische Informationssystem (GIS) habe die Erstinstanz unter Beizug der Grundbuchdaten auf der Parzelle "K._______" folgende Flächenanteile festgestellt:

Flächen gemessen in Aren
Acker
120
Dauer-/Kunstwiese
58
wenig intensiv genutzte Wiese
58
Hecke mit Krautsaum
2
Total LN
238
Wald
66
Gesamtfläche
304

Der Beschwerdeführer bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile. Er behaupte zwar nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern, dass er die vom Kontrolleur B._______ geschätzten Flächenangaben übernommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen.

Auf Anfrage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 22. März 2007 die Waldgrenzen auf der Parzelle "K._______" überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreisförster bei dieser Feststellung Verfahrensrechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2007. Die Parzelle "K._______" sei mangels einer grundeigentümerverbindlichen Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zusammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien.

Unglaubwürdig sei ferner die Behauptung, im "K._______" habe das Ackerland 130 a betragen, zumal der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2005 meistens eine Fläche von 150 a deklariert habe. Demgegenüber sei im Sinne der auf GIS-Berechnungen gestützten Ausführungen der Erstinstanz von einer Ackerfläche von 120 a auszugehen.

Mittels GIS habe die Erstinstanz per Ende November 2007 für die Parzelle "L._______" folgende Flächenausscheidung vorgenommen:

Flächen gemessen in Aren
Hecke
4
Acker
75
Dauerwiese inkl. Saum
15.57
Total LN
94.57
Wald
7
Gebäudegrundfläche/Hofraum
35
Gesamtfläche
136.57

Die geltend gemachten Messungen des Beschwerdeführers, wonach der Acker 80 a, Hecken und Feldgehölze 30 a und die Gebäudegrundfläche 26.57 a umfasse, seien nicht genügend substantiiert. Demgegenüber sei die Flächenausscheidung der Erstinstanz korrekt.

Ferner bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf der Parzelle "L._______" entlang des Baches ein 7 a umfassender Waldstreifen. Im (...) Geografischen Informationssystem (AGIS) sei der betreffende Streifen in Übereinstimmung mit dem Kreisförster als Wald markiert.

Die Erstinstanz habe die Flächenanteile korrekt festgestellt. Angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K._______" hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben erkennen müssen. In zumindest grobfahrlässiger Weise habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen, sich bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen.

Entgegen der massgebenden Kürzungsrichtlinie fordere die Erstinstanz Direktzahlungen nicht nur für die letzten drei, sondern für die letzten sechs Jahre zurück. Dies sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer einzig grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Insofern sei lediglich eine Kürzung für drei Jahre angemessen, wobei der Faktor 2, welcher der Sanktion zu Grunde liege, korrekt sei. Auch der jährliche Zinssatz von 5 % auf dem Rückforderungsbetrag (ab Rechtskraft der Verfügung) sei rechtens.

Zur Rückweisung der Streitsache an die Erstinstanz erklärt die Vorinstanz, sie sei nicht im Besitz aller Unterlagen, um den Rückforderungsbetrag für die Jahre 2003 bis 2005 zu berechnen.

C.
C.a Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5 vom 31. März 2009 (unter B.a) beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren B-3608/2009) Folgendes:
"1. Das Urteil REKO (...) v. 31.3.09 sei aufzuheben.
2. Es sei zu verfügen, dass auf die Kürzung der Direktzahlungen 2006 von Fr. 6'440.00 zu verzichten sei.
3. Allenfalls Augenschein und Expertise.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Kt. X.________."
Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sich einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodokumentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbestand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein seien notwendig.

Falsch sei der Vorwurf, auf der Parzelle "O._______" fehle der Ökostreifen. Die Nachkontrolle habe eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m auf einer Länge von 58 m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen überschritten worden.

Tatsachenwidrig sei ferner die Feststellung, auf der Parzelle "Q._______" sei der Grünstreifen mit Glyphos abgespritzt worden. Im Jahr 2006 sei kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine das Bankett des Weges aufgerissen hätten. Nach der Schlagkartei sei Glyphos am 27. September 2005 angewendet worden.

Auch treffe der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zur Spritzung von Obstbäumen nicht zu. Auf der Parzelle (...) stünden drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cyspertermin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Auch die Obstbäume seien im April und Juni gespritzt worden.

Auch der Vorwurf, die Bodenschutzanforderungen auf der Parzelle "M._______" seien nicht erfüllt, treffe nicht zu. Auf dieser Fläche sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte sei am 6. bzw. am 8. August 2006 die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem Grubbern eingearbeitet worden. Die Felder seien bearbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11. Oktober 2005 (recte: 2006) gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden. Auch sei der Vorwurf im Urteil "fachunkundig". Weder Futterroggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei.

Entgegen den Vorwürfen fehle lediglich eine Bodenprobe (nicht fünf). Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen "N._______", "R._______", "S._______" und "O._______" genommen.
C.b Am 5. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer auch das vorinstanzliche Urteil 5-BE.2008.1 vom 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren B-3671/2009). Unter der Ziffer III seiner Eingabe stellt er folgende Anträge:
"1. Das Urteil der landwirtschaftlichen Rekurskommission sei aufzuheben.
2. Es sei für die Parzelle Nr. (...) im Sinne einer Bestätigung folgendes festzustellen:
Gesamtfläche gerundet: 304 a
Wald: 54 a
Landwirtschaftliche Nutzfläche: 250 a
In diesem Sinne sei festzustellen, dass die Flächenbeiträge für das Grundstück K._______ wie folgt zu kürzen seien:
Für das Jahr 2003 60 a
Für das Jahr 2004 60 a
Für das Jahr 2005 75 a
3. Es sei festzustellen, dass beim Grundstück Nr. (....) L._______ folgende Flächen gelten:
Totalfläche 136.50 a
Gebäudeplatz 26.50 a
landwirtschaftliche Nutzfläche 110.00 a
Acker 80.00 a
Hecken und Krautsaum 30.00 a"
Vorab anerkennt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Urteil auf die Jahre 2003 bis 2005 begrenzte Rückforderung: Unbestritten sei "die Rückerstattung im Umfang der im guten Glauben gemachten grossen Flächen". Die Flächenfestlegung sei gestützt auf die Flächenausscheidung eines kantonalen Beamten gutgläubig erfolgt, weshalb auf eine Sanktion zu verzichten sei. Anstelle von Fr. 8'134.- werde ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'340.- anerkannt, der sich wie folgt zusammen setze: für 2003: Fr. 720.- (für 0,60 ha à Fr. 1'200.-); für 2004: Fr. 720.- (für 0,60 ha à Fr. 1'200.-); für 2005: Fr. 900.- (für 0,75 ha à Fr. 1'200.-). Auf eine Verzinsung der Rückforderung sei zu verzichten.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf unbelegte Parteiaussagen abgestellt und zu Unrecht "Ortsphotos" als Beweismittel akzeptiert, statt den beantragten Augenschein durchzuführen und eine neutrale, ausserkantonale Expertise in Auftrag zu geben. Dies hätte ergeben, dass auf der Parzelle "L._______" kein Wald vorhanden sei. Ein Bachgehölz stehe lediglich auf der Ostseite des Nachbargrundstücks. Die Fläche zwischen dem Bach und dem Ackerland habe bisher als Krautsaum gegolten. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen die urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von B._______ unterschlagen; dieser hätte dazu befragt werden müssen.

Entgegen der Vorinstanz habe im Jahre 2006 neben den 120 a Ackerland noch ein Streifen Kunstwiese bestanden. Ferner habe die Vorinstanz tatsachenwidrig behauptet, die "IP-Kontrolleure" könnten keine Flächen festlegen. Bei den letzten Ökokontrollen seien Hecken, Einzelbäume, Krautsäume überprüft worden. In den Jahren 2006 und 2007 sei auf dem Grundstück L._______ die Ackerfläche von 80 a auf 70 a gesunken, wobei Hecken und Krautsaum jetzt neu 40 a ausmachten.

Entgegen den Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 eine Waldfeststellung stattgefunden, wie das Schreiben der Gemeindekanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen Gefälligkeitsgutachten nicht abzustellen ist.

D.
Am 9. Juli 2009 liess sich die Vorinstanz zu beiden Beschwerden vernehmen; sie beantragt deren Abweisung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers).

Zur Beschwerde vom 4. Juni 2009 (unter C.a) hält die Vorinstanz fest, ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen. Das vom Beschwerdeführer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Fotografie sondern des Ausdrucks. Betreffend Pufferstreifen bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass dieser nicht vollständig den Anforderungen genügt habe. Des weiteren zeige die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfelbäume auf der Parzelle "T._______" gehe. Schliesslich anerkenne selbst der Beschwerdeführer, dass zumindest eine Bodenprobe gefehlt habe.

Zur Beschwerde vom 5. Juni 2009 (unter C.b) erklärt die Vorinstanz, auf ein Augenschein sei verzichtet worden, weil in Bezug auf die Parzelle "K._______" der Beschwerdeführer die für den Kreisförster wesentlichen Tatsachen nicht bestritten habe. Betreffend die Parzelle "L._______" seien die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelflich, da die dort befindlichen Erlen und Nussbäume das Vorliegen von Wald nicht ausschliessen, insbesondere dann, wenn eine parzellenübergreifende Überprüfung der Waldbreite erfolge. Zu betonen sei, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht an die angeblich von B._______ vorgenommene Flächenausscheidung gehalten habe, die ohnehin nur auf Schätzungen gründe. Dies anerkenne auch der Beschwerdeführer. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, die frühere Waldausscheidung sei gemäss dem Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern nicht grundeigentümerverbindlich gewesen.

E.
Eine erweiterte Darstellung und Erörterung der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

A. Formelle Fragen - anwendbares Recht

1.
1.1 Die Beschwerden vom 4. und 5. Juni 2009 richten sich gegen zwei Urteile der Vorinstanz, welche die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geltend gemachten Direktzahlungen zum Gegenstand haben. Ausgangspunkt dieser Urteile waren zwei Verfügungen der Erstinstanz vom 12. und 14. Dezember 2007, die in derselben Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 ihren Niederschlag finden. Diese Abrechnung fasste im Wesentlichen folgende Positionen zusammen (in Fr.):

Total allgemeine Direktzahlungen 34'931.-
Total ökologische Direktzahlungen 2'436.-
Total aller Massnahmen 37'367.-
Abzüglich
- Total Kürzungen nach Art. 70 DZV 11'284.-
Verrechnung
- Rückforderung von vorangehenden Jahren 8'134.-
- Administrative Kürzungen 705.-
Total Direktzahlungen 17'244.-
Bisher ausbezahlt 20'408.-
Aktuelle Auszahlung: Direktzahlungen 8. Nachzahlung - 3'164.-

1.2 Die in den erstinstanzlichen Verfügungen für das Jahr 2006 vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen hat die Vorinstanz indessen nicht in einem Urteil behandelt, obschon der Sache nach letztlich die Frage der Rechtmässigkeit der Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 im Streite lag, also die Frage, ob die Erstinstanz - ausgehend von Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 11'284.- (= Fr. 6'440.- + Fr. 4'844.-) sowie einer Rückforderung von insgesamt Fr. 8'134.- - ein neues Direktzahlungs-Total von Fr. 17'244.- ermitteln und - angesichts bisher geleisteter Direktzahlungen von Fr. 20'408.- - eine Rückforderung von Fr. 3'164.- (= Fr. 20'408.- ./. Fr. 17'244.-) verfügen durfte (vgl. unter A.b.a und A.b.b). Diese Schlussabrechnung umfasst inhaltlich die definitive rechnerische Behandlung der Direktzahlungsansprüche des Beschwerdeführers für das Jahr 2006, wie sie in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 12. und 14. Dezember 2007 partiell Erwähnung findet und im angefochtenen Urteil vom 31. März 2009 teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden ist (im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur vollständigen Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, vgl. unter B.b).

1.3 Stehen somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfragen in einem engen Sachzusammenhang, sind die beiden Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. B-3608/2009 und B-3671/2009 aus Gründen der Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom 6. November 2008 E. 1).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

2.1 Die angefochtenen Urteile sind in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen und stellen Verfügungen nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Insbesondere die mit dem Urteil 5-BE.2008.1 ausgesprochene Rückweisung ist nicht als Zwischen-, sondern als Endentscheid aufzufassen, nachdem der Erstinstanz einzig die rechnerische Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten obliegt ohne entsprechende Entscheidungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1, mit Hinweisen). Da beide Urteile von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32 i.V.m. § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 [Systematische Sammlung des [...] Rechts, ...]) stammen, sind sie nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).

Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von den angefochtenen Urteilen besonders berührt und hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf beide Beschwerden ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Urteile und eine Reduktion der Sanktionsbeträge ("Kürzungen") bzw. des Rückforderungsbetrages verlangt (vgl. unter C.a und C.b).

2.2 Ferner beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 (Verfahren B-3671/2009) hinsichtlich der Parzellen Nr. ... ("K._______") und Nr. 1350 ("L._______") die Feststellung strittiger Flächenmasse (vgl. unter C.b).
2.2.1 Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können damit immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ebenfalls nicht feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner sind Feststellungsentscheide grundsätzlich subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden oder leistungsverpflichtenden Verfügungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 2.1, B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20).
2.2.2 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2). Dies ist derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses, der nach dem Begehren einer Partei Thema des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sein soll und insofern aus dem Rechtsbegehren der Parteien auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu bilden ist (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51).

Von den Rechtsbegehren (Anträgen) zu unterscheiden sind die Beschwerdegründe, mit denen diejenigen Rügen im Sinne von Art. 49 VwVG bezeichnet werden, welche im Beschwerdeverfahren der Rechtsmittelinstanz zur Prüfung vorgelegt werden können (vgl. E. 3). Die Beschwerdegründe verweisen auf bestimmte Fehler, die der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften können (Zimmerli/Kälin/Kiener, a.a.O., S. 77).
2.2.3 Vorliegend besteht für das Begehren des Beschwerdeführers um Flächenfeststellung neben den Begehren (1.) um Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie (2.) um Reduktion der Kürzungs- bzw. Rückforderungsbeträge für die Direktzahlungen des Jahres 2006 kein Raum (E. 2.2.1). Denn hier liegt die Frage im Streit, wie hoch der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 sei, wobei die Vorinstanz im Rückweisungsurteil vom 31. März 2009 die erneute rechnerische Ermittlung der Erstinstanz aufgetragen hat (vgl. unter B.b., E. 1.2).

Somit ist angesichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen auf die entsprechenden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die von ihm in Frage gestellten Flächenmasse sind Teil der Rügen, die sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Diese Einwände sind daher nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zu prüfen, aber nur soweit sie entscheiderheblich sind.
2.2.4 Nicht entscheiderheblich ist die umstrittene Flächenausscheidung der Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...). Diese Ausscheidung braucht nachfolgend nicht näher überprüft zu werden, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Parzelle in den angefochtenen Urteilen keinen Rechtsnachteil erleidet, nachdem die Vorinstanz zwar nicht nur die Neuausscheidung von Wald-, Gebäude- und Hofgrundfläche schützte, sondern auch den Entscheid der Erstinstanz, für diese Parzelle keine Kürzungen bzw. Rückforderungen zu verfügen. Angesichts des Verzichts der Vorinstanzen dem Beschwerdeführer gegenüber finanziell nachteilig zu verfügen, entfällt dessen Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG. Daher kann die gerügte Flächenausscheidung der besagten Parzelle in diesem Verfahren, welche einzig das Jahr 2006 betrifft, offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2, wonach lediglich ein Entscheid über Kürzungen mit Blick auf allfällige zukünftige Verstösse feststellende Wirkung in dem Sinne hat, als im Wiederholungsfall höhere Kürzungen ausgesprochen werden können).

Diese Umstände scheinen auch dem Beschwerdeführer bewusst zu sein, zumal er in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 einräumt, dass bei der Parzelle "L._______" lediglich die Aufteilung der Fläche zur Diskussion stehe, was sich jedoch weder auf die Beitragsausrichtung noch auf die Rückforderung auswirke. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz zu dieser Parzelle mit Schreiben vom 3. September 2008 zur Klärung der Sachlage sorgfältige Instruktionsmassnahmen getroffen hat.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2006, ohne dies näher zu begründen, es sei allenfalls auf eine Verzinsung der Rückforderung zu verzichten.

Auch auf dieses Begehren kann mangels schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nicht eingetreten werden:
2.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich insbesondere die Rückerstattungspflicht betreffend die Jahre 2003 bis 2005. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsurteil (vgl. E. 2.1) die von der Erstinstanz gesprochene Rückforderung für die Jahre 2000 bis 2002 aufgehoben, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Der Anteil der Rückforderung für diese drei Jahre macht - gestützt auf die Angaben der Verfügung der Erstinstanz vom 14. Dezember 2008 (Ziff. I/1., S. 2) - insgesamt Fr. 4'176.- aus (für das Jahr 2000: total Fr. 1'657.-; für das Jahr 2001: total Fr. 1'259.-; für das Jahr 2002: total Fr. 1'259.-). Insofern vermindert sich der in der Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 erhobene Rückforderungsbetrag von Fr. 8'134.- (vgl. E. 1.1) um Fr. 4'176.-, was neu ein Direktzahlungstotal von Fr. 21'420.- bedeutet (anstelle von Fr. 17'244.-, vgl. E. 1.1). Angesichts der bisher für das Jahr 2006 ausbezahlten Direktzahlungen von Fr. 20'408.- ergibt dies - entsprechend dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid - einen positiven Auszahlungssaldo von Fr. 1'012.- (= Fr. 21'420.- ./. Fr. 20'408.-). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrem Rückweisungsurteil den in der Erstverfügung vom 14. Dezember 2008 in Ziff. 4 gesprochenen "Minusbetrag von Fr. 3'164.-", ohne diese Berechnung selbst vorzunehmen, zumindest potenziell durch einen (positiven) Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers ersetzt, bei dem sich die Frage einer zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorzunehmenden Verzinsung gar nicht stellen kann. Damit entbehrt das Begehren des Beschwerdeführers eines schützenswerten Anfechtungsinteresses, zumal eine Beschwerde nicht dazu dienen kann, theoretische Probleme oder nicht genehme Begründungen anzufechten, ohne dass eine den Beschwerdeführer begünstigende oder entlastende Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. Marantelli/ Huber, a.a.O., N. 16 zu Art. 48 VwVG).

Daher kann auf das sinngemäss vorgetragene Begehren um Aufhebung der Verzinsung der Rückforderung nicht eingetreten werden.
2.3.2 Trotz diesem Ergebnis bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Begründung zum beantragten Verzinsungsverzicht zu Unrecht auf Art. 40 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) verweist, wonach bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurückgefordert werden können.

Damit verkennt die Vorinstanz nämlich, dass Art. 40 Abs. 1 SuG, der eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG voraussetzt, hier gar nicht anwendbar wäre, nachdem dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich geweigert, notwendige Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen nicht zuzulassen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 418). Die vorliegende Frage müsste vielmehr nach der vom Bundesverwaltungsgericht befolgten Rechtsprechung zur Fälligkeit und der Verzugszinspflicht beurteilt werden, die im Zusammenhang mit Direktzahlungen sowohl für Auszahlungen als auch für Rückforderungen gilt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3 f., B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, mit weiteren Hinweisen auf Art. 24 SuG und die dazu ergangene Rechtsprechung). Demnach tritt die Fälligkeit von Forderungen bei Bundessubventionen erst mit der Rechtskraft eines Direktzahlungsentscheids ein. Diese Frage ist indessen offen zu lassen, da auf das entsprechende Ersuchen des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht einzutreten ist.

3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, wenn, wie hier, eine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

4.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte beziehen sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2006, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).
Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) geändert worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im Jahre 2006 gültig gewesene Fassung der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzustellen.

5.
5.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.

Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178 LwG weitgehend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüberhinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3 LwG).

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).

5.2 Als allgemeine Direktzahlungen werden unter anderem Flächenbeiträge ausgerichtet, welche im relevanten Zeitraum (vgl. E. 4) pro Hektare und Jahr Fr. 1'200.- betrugen (vgl. aArt. 27 DZV, AS 1999 229). Die Direktzahlungen für den ökologischen Ausgleich werden als Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 Bst. a DZV). Sie werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen sowie Hochstamm-Feldobstbäume (vgl. aArt. 40 Abs. 1 DZV, AS 1999 229). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV, AS 1999 229).

Nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur DZV (in der im Jahr 2006 gültig gewesenen Fassung, AS 1999 229) macht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: (a.) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan; (b.) Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz; (c.) die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; (d.) weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.

Nach Art. 66 Abs. 1 DZV können die Kantone Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkreditierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen. Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 DZV).

Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht.

6.
Im Streite liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Direktzahlungen für das Jahr 2006 sowie die gleichzeitig von der Vorinstanz erheblich reduzierte Verrechnung von Rückforderungen für die Jahre 2003 bis 2005 mit den für das Jahr 2006 ausgerichteten Direktzahlungen. Im engen Zusammenhang damit sind im Rahmen der Beschwerde vom 4. Juni 2009 (vgl. E. 7-8) insbesondere die von den Vorinstanzen herangezogenen Faktoren für die Kürzungspositionen umstritten.

Bevor auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (und deren rechtlichen Würdigung) eingegangen werden kann (vgl. E. 7-11), sind zuerst die Grundsätze darzustellen, die für die nachfolgende Beurteilung der Streitsache massgeblich sind.

6.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt nach Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die grundsätzlich der Behörde zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Die Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet.
Zu beachten ist, dass aus der Beweislastverteilung keine Mitwirkungspflichten abgeleitet werden dürfen, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 465 E. 6.6.1; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 5 ff. und 14 ff., Art. 13 N. 1 ff. und 10 ff.; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 41 und S. 45 ff.; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).
Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63 LwG landwirtschaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden, hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt. Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 6.3, mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.).

Daher hat der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit sein Direktzahlungsanspruch überprüft werden kann. Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.3.2). Von zentraler Bedeutung ist das jeweils einzureichende Erhebungsformular, das ein amtliches Datenerhebungsblatt darstellt, auf das sich die kantonale Behörde verlassen können muss. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht des Bewirtschafters beim Ausfüllen dieses Formulars voraus. Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kennt und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Subventionsverfahren handelt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8.4, mit Verweis auf VPB 68.108 E. 6.2.2).

6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beeinflusst auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses muss den Sachverhalt nicht zwingend von Amtes wegen abklären (Häner, a.a.O., S. 41 f.). Indes prüft es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit freier Kognition (Art. 49 lit. b VwVG, vgl. E. 3). Vor Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere gerügt werden, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, weil die unterinstanzliche Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt trotz Untersuchungsmaxime nicht von Amtes wegen abgeklärt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28). Im Beschwerdeverfahren dürfen sogar im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, eingebracht werden. Dasselbe gilt für neue Beweismittel. Selbst verspätete Parteivorbringen sind zu beachten, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.204 ff.; Schindler, a.a.O., Art. 49 N. 30).

6.3 Bei Streitigkeiten um die Höhe von Direktzahlungen, insbesondere wenn Kürzungspositionen umstritten sind, muss sich das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den besagten Positionen grundsätzlich detailliert auseinandersetzen, zumal diesen im Hinblick auf einen möglichen Wiederholungsfall prinzipiell eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. Eine summarische Begründung kann dabei nur bei untauglichen Rügen oder offensichtlicher Rechtslage in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6, 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 4.2.3 ff.).

B. Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.1 (vgl. E. B.a)

7.
Im Streit liegt zunächst die Kürzung von Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 6'440.-, welche mit dem ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2006 zusammenhängt. Es ist zu prüfen, ob diese Kürzung (bzw. die ihr zu Grunde liegenden Kürzungspositionen) zulässig war(en), wie die Vorinstanz festhielt.

7.1 Vorab ist generell nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz jeweils darauf beschränkt hat, die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Einwände zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer ausgebildeter Ingenieur Agronom ist und über eine rund (...)-jährige Erfahrung als selbständiger Berater verfügt. Von ihm durfte die Vorinstanz erwarten, dass er seine Rügen substantiiert und mit eingehender Begründung vortragen würde. In diesem Sinne wird nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die in der Beschwerde vom 4. Juni 2009 aufgeworfenen Punkte eingehen.

7.2 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer erneut den Antrag auf einen Augenschein bzw. auf eine neutrale Expertise, zumal ihm die Vorinstanz beides versagt hat.
7.2.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).

Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).
7.2.2 Zu seinem Beweisantrag hält der Beschwerdeführer fest, der Vorsteher der Erstinstanz, der ihn seinerzeit angeblich zu Unrecht in ein nunmehr eingestelltes Strafverfahren verwickelt habe, sei ihm gegenüber befangen gewesen. Deshalb habe er eine neutrale Expertise und einen Augenschein verlangt. Die von der Erstinstanz beauftragte F._______ GmbH sei als Arbeitnehmerin von der Erstinstanz abhängig. Trotz dieser Umstände habe sich die Vorinstanz einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodokumentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbestand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein seien auch deshalb dringend notwendig, weil sein Betrieb bisher jedes Jahr kontrolliert worden sei.
7.2.3 Die Vorinstanz begründet ihren Verzicht auf eine "neutrale Expertise" mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Anhaltspunkte geliefert, wonach die Kontrolleure der F._______ GmbH fachlich inkompetent seien oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätten. Auch ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Vorwurf verfehlt, die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Aufnahme sondern des Ausdrucks, d.h. des Exports der Datei aus dem AGIS.
7.2.4 Bereits anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 31. März 2009 richtete der Beschwerdeführer erneut erbitterte Kritik an den Vorsteher der Erstinstanz und erachtete sich als Opfer "übermässiger" Kontrollen, bei denen es darum gehe, alles zu seinem Nachteil zu drehen (vgl. Protokoll vom 31. März 2009, S. 5).
7.2.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht den ihm eingereichten vorinstanzlichen Akten allerdings keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seinen Vorwurf stützen würden, der Vorsteher der Erstinstanz bzw. die Kontrolleure der F._______ GmbH hätten ihre Sachverhaltserhebungen in unsachlicher, ja willkürlicher Weise getroffen. Beide Vorinstanzen haben sorgfältige Erhebungen zum Sachverhalt vorgenommen, wie deren umfassend zusammengestellte Dossiers zeigen. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise näher dargelegt -, inwiefern die oberwähnten Kontrolleure fachunkundig oder voreingenommen gewesen wären.

Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den alljährlich auf seinem Hof besonders eingehend durchgeführten Kontrollen und seinem etwas spannungsgeladenen Verhältnis zum Vorsteher der Erstinstanz sieht. Indessen ist nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt), inwiefern die im Jahre 2006 durchgeführten, nach Art. 66 Abs. 3 DZV gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ihm gegenüber in geradezu schikanöser Weise ausgeübt worden wären mit dem Resultat tatsachenwidriger Erhebungen. Nichts zu ändern vermag an diesem Befund auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2006 an die F._______ GmbH, worin er die Klage äusserte, es sei anlässlich der Kontrolle versucht worden, "alles Erdenkliche zu suchen, was den Anforderungen nicht" genüge. Der Umstand allein, dass - wie sich den Akten entnehmen lässt - die geltenden Kontrollmassstäbe während den beiden Kontrollen (vielleicht sehr) streng angewendet wurden, indem angeblich "jedes Haar in der Suppe" gesucht wurde, lässt dieses Vorgehen nicht als unrechtmässig erscheinen.

Die weitere vom Beschwerdeführer an dieser Stelle - als "Beweis" für die Notwendigkeit einer Expertise - aufgeworfene Frage, ob das verwendete Luftbild die von ihm bestrittene Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______" zu beweisen vermöge, hängt zwar nicht mit dem entscheiderheblichen Sachverhalt der umstrittenen Kürzung von Fr. 6'440.- zusammen (vgl. unter A.b.a/B.a/C.a), sondern mit Streitfragen, welche in der Beschwerde vom 5. Juni 2009 (vgl. unter C.b) aufgeworfen werden. Indessen spricht angesichts der Verfahrensvereinigung (vgl. E. 1) nichts dagegen, diesen Punkt, da er vom Beschwerdeführer an dieser Stelle als Beleg seiner Kritik angeführt wird, im Rahmen seines Beweisantrags zu behandeln.
7.2.6 Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten "manipulierte Luftbilder" verwendet, erscheint als unbegründet, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf das Exportdatum aus AGIS nachvollziehbar darlegt. Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

Des Weiteren können - entegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die strittigen Sachverhaltselemente zum ökologischen Leistungsnachweis durch einen Augenschein nicht mehr geklärt werden, da die vergangenen Sachverhalte des massgeblichen Jahres 2006 einem solchen nicht mehr zugänglich sind. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die urkundlich festgehaltenen Erhebungen der Kontrolleure wie auch auf die Aussagen der betroffenen Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren abzustellen. Auch eine Expertise kommt nicht in Frage, nachdem, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, keine Umstände ersichtlich sind, welche die Aufzeichnungen der Kontrolleure der F._______ GmbH bzw. die Erhebungen zum Sachverhalt anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2009 in Frage stellen würden.

Zusammenfassend lassen sich die Abklärungen der Vorinstanzen nicht beanstanden, weshalb der Sachverhalt angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten als hinreichend abgeklärt erscheint. Es besteht daher keinen Grund, den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Augenschein und Expertise anzunehmen (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Dieser Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b, mit Verweis).

7.3 Zum Vorwurf mangelhafter Feldaufzeichnungen bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe zur Spritzung von Obstbäumen widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf der Parzelle (...) stünden drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cyspertermin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Es seien den Kontrolleuren ebenfalls die Handaufzeichnungen der gespritzten Selbstversorger Obstanlage mitgeliefert worden: Spritzungen am 6. April mit Kupfer und Schwefel mit Cyspertermin; am 3. Juni mit Cyspertermin, Fungizid "Flint" und Schorfmittel; am 24. Juni Biokupfer und Cyspertermin.
7.3.1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV, AS 1999 229). Konkretisiert wird das Erfordernis der regelmässigen Aufzeichnungen in den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis vom Juli 2004 (nachfolgend: Richtlinien). Demnach müssen die Aufzeichnungen unter anderem Angaben über Feldkalender, Schlagkarten oder vergleichbare Aufzeichnungsdokumente mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz inklusive Ergebnisse von Auszählungen und Kontrollen und im Gemüsebau das Erntedatum enthalten (Ziff. 2, S. 7; vgl. auch den Anhang Ziff. 1.2 Bst. b DZV). Sämtliche Aufzeichnungen müssen laufend, aber spätestens eine Woche nach Ausführung der Arbeit nachgeführt sein (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien).
7.3.2 Zu diesem Streitpunkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer habe zu den angeblich nicht gespritzten Bäumen der Obstanlage widersprüchliche Aussagen gemacht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 habe er darauf beharrt, dass seine Obstanlage eine Selbstversorgungsanlage sei, die nicht gespritzt werde, weshalb auch keine Aufzeichnungen zu erstellen seien. Indes widersprächen dieser Darstellung die handschriftliche Notiz "Obstanlage" sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Selbstversorgungsanlage nur im Frühjahr/Frühsommer gespritzt worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer während der Verhandlung keine plausible Erklärung vorbringen können. Dessen Behauptung, die fraglichen Obstbäume seien nicht gespritzt worden, weshalb Aufzeichnungen fehlten, sei unglaubwürdig. Damit sei nicht bewiesen, dass anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 tatsächlich alle erforderlichen Aufzeichnungen vorlagen. Somit sei von einer mangelhaften Schlagkartei auszugehen.

In ihrer Replik zur Beschwerde hält die Vorinstanz fest, die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen zeige die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfelbäume auf der Parzelle "T._______" gehe.
7.3.3 Die Vorinstanz gibt die hier massgebliche Sachlage zutreffend wieder. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz keine einleuchtende Erklärung für seine widersprüchlichen Äusserungen geben konnte, geht sein Hinweis auf Aufzeichnungen zur Spritzung von Kirschbäumen am Vorwurf vorbei, wonach Aufzeichnungen zur Spritzung von Apfelbäumen gefehlt hätten. Diesen Vorwurf vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungsversuchen nicht auszuräumen. Zwar behauptete er noch im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz, die Apfelbäume gehörten zu einer Selbstversorgungsanlage, die nicht gespritzt werde, weshalb anstelle einer chemischen Behandlung ein Sommerschnitt gemacht worden sei. Andererseits gestand der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 freimütig die Spritzung der Selbstversorgungsanlage im Frühjahr und im Frühsommer ein. In diesem Zusammenhang erklärte bereits die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 an die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe dem Kontrolleur gegenüber die Spritzung der Äpfel und der Kirschbäume erwähnt, weshalb das Fehlen entsprechender Aufzeichnungen im Kontrollbericht 5. Oktober 2006 vermerkt und vom Beschwerdeführer auch visiert worden sei. Dies trifft in der Tat teilweise zu: In diesem Bericht wurden lediglich zu den Apfelbäumen fehlende Aufzeichnungen bemängelt, was dann ein Teilgrund für die strittigen Kürzungen bildete. Dieser Kontrollbefund wurde vom Beschwerdeführer vorbehaltslos visiert, obschon sich Vorbehalte beispielsweise im Ergänzungsblatt zu den Wiesen- und Pufferstreifen finden. Wie bereits die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2006 zu Recht erkannte, war die behauptete "Nichtspritzung" der Apfelbäume eine blosse Schutzbehauptung, die um so unglaubwürdiger wirken musste, als der Befund der Spritzung im Kontrollbericht vermerkt und vom Beschwerdeführer visiert und danach in der Beschwerde an die Vorinstanz wie auch an der Verhandlung vom 31. März 2009 bestätigt worden ist.

Angesichts der aktenkundigen widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu dieser Frage steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die strittigen Aufzeichnungen in Bezug auf die Obstanlagen (Apfelbäume) mangelhaft waren und sich die diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz nicht beanstanden lassen.

7.4 Zum Vorwurf der vier fehlenden Bodenproben hält der Beschwerdeführer fest, es fehle lediglich eine. Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen "N._______", "R._______", "S._______" und "O._______" genommen. Der Bericht über die Bodenproben sei am 9. November 2006 erfolgt.
7.4.1 Nach dem Anhang Ziff. 2.2 Abs. 1 DZV muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein, damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 46 DZV sowie Dauerweiden.
7.4.2 Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, im Kontrollbericht vom 5. Oktober 2006 seien vier fehlende Bodenproben vermerkt worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz habe der Beschwerdeführer das Fehlen von vier Bodenproben anerkannt. In seiner Beschwerde im Verfahren 5-BE.2008.1 habe er die Schlussfolgerung zur "fehlenden Bodenanalyse" anerkannt. Anlässlich der Verhandlung habe er eingeräumt, eine Bodenprobe sei auf dem Pachtland zu spät gemacht worden. Da der Beschwerdeführer zumindest das Fehlen von einer Bodenprobe anerkenne, sei dieser Punkt zu Recht gerügt worden.
7.4.3 Auch diese Darstellung der Vorinstanz gibt die Fakten richtig wieder. Erneut überrascht auch hier das Vorgehen des Beschwerdeführers: Einerseits anerkannte er im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz das Fehlen bzw. die verspätete Erstellung von vier Bodenproben, um diesen Umstand dann in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz - tatsachenwidrig - ohne nähere Begründung vollumfänglich abzustreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die strittigen Bodenproben anlässlich der zweiten Kontrolle vom 11. Oktober 2006 nicht vorhanden waren, obschon der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2006 von diesem Mangel Kenntnis nahm, aber die notwendigen Bodenproben erst am 9. November 2006 erstellen liess. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen rechtzeitig handelte, zumal Bodenproben nach der Ziff. 2.2 Abs. 1 des Anhangs zur DZV alle zehn Jahre vorzunehmen sind, kann hier offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer bestreitet ja nicht, dass er zumindest eine Bodenprobe ein Jahr zu spät machen liess. Insofern haben die Vorinstanzen auch diesen Punkt unter Position 5.2 zu recht bemängelt.

7.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auf den Parzellen "M._______" (Nr. ...) und "N._______" (Nr. ...) seien zu Unrecht die Bodenschutzanforderungen als nicht erfüllt erachtet worden. Dort sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte sei am 6. bzw. am 8. August die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem Grubbern eingearbeitet worden, damit das spriessende Unkraut mechanisch bekämpft werden konnte. Somit seien die Felder bearbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11. Oktober 2005 gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden. Der Vorwurf im Urteil sei "fachunkundig". Weder Futterroggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei.

In seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer seine Kritik wie folgt formuliert: "Die Bodenschutzanforderungen im M._______ und N._______ sind erfüllt (Ansaat von Grünroggen und Futterweizen am 07.10. resp. 17.10.2006)".
7.5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ist unbestritten, dass am 31. August 2005 auf den Parzellen "M._______" und "N._______" keine Kulturen angepflanzt gewesen seien. Die Ansaten von Zwischenfutter seien am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgt, d.h. nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September. Deshalb rechtfertige auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine entsprechende Kürzung.
7.5.2 Auch diese Sicht der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht:

Da Intervalle zwischen zwei Hauptkulturen im Acker- und Feldgemüsebau sehr lang sein können, kann mit einer geeigneten Zwischenkultur der Boden vor Erosion und Nährstoffauswaschung geschützt werden. Nach Ziff. 5.1 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) müssen bei Betrieben mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedeckt sein: (a.) Ansaat einer Winterkultur; oder (b.) Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

Den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er unter der Rubrik "Zwischenkulturen" auf der Parzelle "N._______" am 7. Oktober 2005 Grünroggen bzw. auf der Parzelle "M._______" am 17. Oktober 2005 Futterweizen angepflanzt hatte. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 gemachte Verweis auf das Jahr 2006 scheint ein Versehen zu sein. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer gewählten Kulturen als Zwischenkulturen und nicht als Winterkulturen gesät wurden, was letztlich auch die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers dokumentieren. Dass sich insbesondere Grünroggen als Zwischenkultur bewährt, scheint weitgehend ankerkannt zu sein (vgl. z.B. www.agrigate.ch/de/pflanzenbau/ackerbau/835/836/848/). Wie bereits die Erstinstanz zu Recht festhielt, war nach Ziff. 4.1 der Richtlinien eine Zwischenkultur anzulegen, wenn am 31. August 2005 keine Hauptkultur auf der Parzelle vorhanden war. Die dem Bodenschutz dienenden, vom Beschwerdeführer als Zwischenkulturen gesäten Futterweizen bzw. Grünroggen hätten - bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bekämpfung von Unkräutern - jedenfalls vor dem 30. September 2005 gesät werden müssen, was jedoch unbestrittenermassen nicht geschehen ist.

Die Kritik der Vorinstanzen war somit insofern begründet, dass die nicht rechtzeitige Saat der Zwischenkulturen die in der DZV vorgesehenen Anforderungen an den Bodenschutz nicht erfüllt.

7.6 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auf der Parzelle "O._______" (Nr. ...) der Ökostreifen fehle. Nach seiner Auffassung habe die Nachkontrolle auf einer Länge von 58 m eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen überschritten worden, wobei darunter 1'700 m2 Hecken und 500 m2 Krautsaum falle.
7.6.1 Die Vorinstanz hatte zu diesem Punkt festgehalten, der Beschwerdeführer anerkenne, dass auf der Parzelle "O._______" auf einer Länge von 58 m ein rechtsgenüglicher Pufferstreifen von mindestens 3 m gefehlt habe. Die behauptete Kompensationsmöglichkeit existiere nicht: Ein mangelnder Pufferstreifen könne nicht auf einer anderen Ackerseite kompensiert werden. Vielmehr müsse der geforderte Abstand zu Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern auf jeder Ackerseite einzeln eingehalten werden.
7.6.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihm in Bezug auf die Parzelle "O._______" nie vorgeworfen, der Pufferstreifen "fehle" ganz, wie dies auf der Parzelle "P._______" festgestellt worden ist, sondern nur beanstandet, dass dieser auf einer Länge von 58 m nicht die Mindestbreite von 3 m aufwies. Eine solche ökologische Ausgleichsfläche ("Pufferstreifen") ist indessen für den ökologischen Leistungsnachweis erforderlich: Gemäss Ziff. 7.3 der Richtlinien müssen entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Moor- und Feuchtgebieten ohne Bewirtschaftungsvereinbarungen sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, auf denen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürften. Da der Beschwerdeführer die teilweise bestehende Mangelhaftigkeit seines Pufferstreifens nicht in Abrede stellt, erweist sich die entsprechende Feststellung wie auch rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend.
7.6.3 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die in der Erwägung 6.3.2 des angefochtenen Urteils 5-BE.2008.5 erörterten Verhältnisse zum auf einer Länge von 120 m fehlenden Pufferstreifen auf der Parzelle "P._______" weder aufgreift noch als unzutreffend rügt. Im Sinne der Erwägung 7.1 bleibt die entsprechende vorinstanzliche Tatsachenfeststellung unbestritten.

7.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz als tatsachenwidrig, der Grünstreifen auf der Parzelle "Q._______" (Nr. ...) sei mit Glyphos abgespritzt worden.

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ist im Jahr 2006 kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine das Bankett des asphaltierten Feldweges aufgerissen hätten. Dieser Grünstreifen sei im Frühling mit dem Frontlader ausgeebnet worden. Im Kontrollbericht sei festgestellt worden, dass Gras mit der Motorsense abgeschnitten worden ist. Tatsache sei aber, dass der Zaun am 23. August 2006 zum zweiten Mal zum Schutz gegen die Wildschweine aufgestellt worden sei; damals habe mit der Motorsense gearbeitet werden müssen. Das Abmulchen und Mähen mit der Motorsense hätten die Kontrolleure nicht bestritten. Mulchen wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Grasstreifen tatsächlich chemisch abgebrannt worden wäre. Auch sein Nachbar, E._______, der in der Kontrollorganisation tätig sei, habe ein Grundstück mit verdorrtem Gras, aber "ohne Sanktion". Nach der Schlagkartei sei Glyphos eine Saison vorher, d.h. am 27. September 2005, eingesetzt worden.
7.7.1 Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im angefochtenen Urteil festgehalten, die in den Akten befindlichen Fotografien zeigten eindeutig, dass der in beiden Kontrollberichten erwähnte - im Übrigen auch nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende - Grünflächenstreifen auf der Parzelle "Q._______" auf einer Länge von 210 m (recte: 110 m) rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei. Beide Kontrolleure hätten diesen Umstand unabhängig voneinander festgestellt. Folglich sei der fehlende Grünflächenstreifen zu Recht beanstandet worden.
7.7.2 Gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) sind entlang von Wegen Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen, wobei auf diesen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.

Um die Beweiswürdigung der Vorinstanz beurteilen zu können, ist kurz der Ablauf der Ereignisse festzustellen:

Anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 hielt der zuständige Kontrolleur auf dem "Ergänzungsblatt Wiesen- und Pufferstreifen" zur Parzelle "Q._______ hinten" fest, am 12. August 2006 sei auf einer Länge von 210 m ein "50 cm Streifen" mit Glyphos abgebrannt worden. Zu diesem Befund vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Formular, er sei nicht einverstanden. Dies veranlasste ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 von der F._______ GmbH eine Nachkontrolle zu verlangen. Anlässlich dieser Nachkontrolle vom 11. Oktober 2006 wurde auf der Parzelle "Q._______ hinten" nur noch für eine Länge von 110 m festgehalten, "50 cm-Streifen nicht grün (mit Glyfos abgebrannt)". Diese Feststellung wurde mit vier Fotografien dokumentiert. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 bestritt der Beschwerdeführer diese Darstellung mit dem Hinweis, der Streifen sei auf beiden Strassenseiten des asphaltierten Flurweges verdorrt. Im Winter hätten Wildschweine auf beiden Seiten der Asphaltstrasse das Bankett aufgewühlt. Er habe mit Frontschaufel die Sache ausgeebnet und zum ersten Mal am 15. Mai 2006 mit der Motorsense gemäht und am 23. August 2006 den Wildschutzzaun retabliert.

Von der Erstinstanz dazu aufgefordert, hielt die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 zur Parzelle "Q._______" fest, der für den ökologischen Leistungsnachweis geforderte Wiesenstreifen von 0,5 m Breite sei auf einer Länge von 110 m nicht vorhanden gewesen. Die mit einer Spritzpistole ausgebrachte "Glyfos-Brühe" habe die Grünpflanzen verbrannt. Diese seien später mit der Motorsense abgeschnitten und liegengelassen worden, wobei die Reste davon am Kontrolltag noch sichtbar gewesen seien. Der Herbizideinsatz sei vermutlich gemacht worden, um den Wildschweinzaun vom Gras freizuhalten. Der von den Wildschweinen durchwühlte und später mit Heckschaufel abgestossene Feldrand hätte dringend wieder angesät werden müssen, um eine dichte Grasnarbe zu erreichen und so den Aufwuchs von Unkraut zu begrenzen. Anlässlich der Kontrolle sei auf einer Länge von 110 m ein 50 cm breiter Wiesenstreifen nicht vorhanden gewesen.

Die Erstinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2007 fest, bei der Kontrolle und der Nachkontrolle hätten die Kontrolleure unabhängig voneinander festgestellt, dass der Wiesenstreifen auf der Parzelle "Q._______" auf einer Länge von 110 m chemisch abgebrannt worden sei, weshalb die Kürzung bei dieser Position Fr. 550.- betrage. Diese Beurteilung bestritt der Beschwerdeführer mit seinen bisher vorgetragenen Argumenten in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz.

Angesichts dieser widersprüchlichen Standpunkte zu den tatsächlichen Ereignissen rund um den angeblich mit Glyphos abgebrannten Grünflächenstreifen stützten sich die Fachrichter der Vorinstanz auf die von der F._______ GmbH anlässlich der Kontrolle gemachten Fotografien, welche auf einem langgezogenen Flächenstreifen fehlenden Grasbewuchs zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diversen Eingaben in Bezug auf die Parzelle "P._______" den Einsatz von Glyphos einräumte, erscheint der Einsatz auf der Parzelle "Q._______" jedenfalls als sehr wahrscheinlich, nachdem der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verdorren des 110 m langen Grasstreifens mit plausiblen Argumenten erklären konnte. Gerade die symmetrisch, langezogene Rechteckform der Fläche mit fehlendem Grasbewuchs lässt eine Bespritzung als wahrscheinlicher erscheinen als das angebliche Verdorren wegen Wildschweinbefalls, das vom Beschwerdeführer als Erklärung vorgebracht wird.

7.8 Zusammenfassend erweist sich die Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanzen vorgenommen haben, als korrekt. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung der Vorinstanz zu wecken, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine fehlerhaften Feststellungen des hier diskutieren entscheiderheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG zu erkennen vermag.

8.
Angesichts der zu Recht gerügten Mängel beim ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2006 (vgl. E. 7) bleibt noch zu prüfen, ob die strittige Kürzung von Direktzahlungen um Fr. 6'440.- zulässig war.

8.1 Dazu sind die massgeblichen Kriterien in Erinnerung zu rufen:
8.1.1 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht. Nach Ziff. A.1 DZKR erfolgt bei falschen Angaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV: a) eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse; b) und zusätzlich eine Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben.
8.1.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beweist eine Falschdeklaration im Lichte der DZKR noch keine schuldhafte Fahrlässigkeit des Gesuchstellers. Vielmehr wird für eine Kürzung wegen fahrlässiger Falschangabe zusätzlich der Nachweis eines Verschuldens gefordert. Somit genügt es nicht, wenn ein Bewirtschafter auf dem Erhebungsformular "Daten" falsch angegeben hat; vielmehr muss er solches mindestens fahrlässig getan haben, was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden voraussetzt. Insofern ist Fahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln und dadurch eine Falschangabe hätte vermeiden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 4, wonach - angesichts der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in einem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren - verfügte Punkteabzüge den Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" bzw. die Grundsätze von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK auch "ansatzweise" nicht verletzen).

8.2 Die Vorinstanz erachtete die erfolgten Kürzungen als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe, welche im Rahmen der Kontrollen entdeckt werden konnten. Die Erstinstanz hatte die entsprechenden Kürzungspositionen im folgenden Schema zusammengefasst, welche die Vorinstanz für zutreffend erachtet hat:
Schlag-kartei
(Pos. 2.6)
Bei unvollständigen Aufzeichnungen gibt es bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von
sofern die Kontrolle trotzdem sachgerecht durchgeführt werden kann.

5 Punkten
Boden-analysen
(Pos. 5.2)
Bei nicht vollständig vorhandenen Bodenanalysen gibt es bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von 5 Punkten. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall (vgl. Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 14.3.2006). Deshalb wird die Sanktion verdoppelt auf

10 Punkte

Total Abzug (nach Berücksichtigung der Toleranz von 10 Punkten) = Nettosanktion
5 Punkte
= Fr. 1'089.-
Boden-schutz
(Pos. 4.1)
Auf den beiden Parzellen "M._______" und "Breiti" wurden die Zwischenkulturen zu spät angesät. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Bei zu später Saat der Zwischenkultur gibt es einen Abzug von 60 % der Flächenbeiträge der betroffenen Fläche (2.96 ha x Fr. 1'200.- x 60 %)

Fr. 2'131.-
Wiesen-streifen
Mangel: 110 Meter Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen nicht erfüllt. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Fr. 5.- pro Meter, maximal Fr. 2'000.- bei einem einmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb für die gesamte Länge.
110 x Fr. 5.- = Fr. 550.-
Puffer-streifen
Mangel: 178 Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen usw. erfüllen die Anforderungen nicht. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Ab 10 Meter Fr. 15.- pro Meter, maximal Fr. 6'000.- bei einem erstmaligen Verstoss. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge.

178 x Fr. 15.- = Fr. 2'670.-
Total Sanktionen
Fr. 6'440.-

8.3 Die von den Vorinstanzen verwendeten kürzungstariflichen Ansätze entsprechen den Vorgaben der DZKR, deren Anwendung hier zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insbesondere die Verdoppelung der Kürzungspunkte für die fehlende Bodenanalyse infolge Wiederholungsfalls ist rechtens, nachdem die Erstinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2006 zum ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2005 mit Bezug auf die fehlende Bodenanalyse gerügt hatte. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

8.4 Besondere Umstände, welche die von der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers angenommene Fahrlässigkeit in Zweifel ziehen könnten, macht dieser nicht geltend. Bei allen ihm zur Last gelegten Verletzungen (vgl. E. 7.3-7.7) handelt es sich um aktive Tätigkeiten, die er als solche bewusst vorgenommen hat. Bei keiner sind entschuldbare Umstände erkennbar, welche bewirkt hätten, dass der Beschwerdeführer nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen (vgl. E. 7.1) nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln und dadurch die entsprechenden Falschangaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5, wo Fahrlässigkeit verneint wurde, weil ein Gesuchsteller im konkreten Fall auf die Auskunft eines Ackerbaustellenleiters vertrauen durfte und keinen Anlass für Zweifel haben konnte, dass dieser ihn von der Einreichung eines unberechtigten Gesuchs abgehalten hätte). Im Zusammenhang mit den Feldaufzeichnungen, der Bodenprobe, dem Bodenschutz, dem Grünstreifen sowie dem mit Glyphos "abgebrannten" Wiesenstreifen hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren Sorgfalt die für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen können, dies aber unterlassen, was die Vorinstanzen zu Recht beanstandet haben. Insofern erweist sich die nach der DZKR erfolgte Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 6'440.- als rechtmässig.
C. Beschwerde vom 5. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5 (vgl. E. B.b)

9.
Im Streit liegt ferner die weitere Kürzung der Direktzahlungen für die Parzelle "K._______" um Fr. 4'844.- sowie der mit dieser Parzelle verbundene Rückforderungsbetrag, den die Erstinstanz auf Fr. 8'134.- festlegte, die Vorinstanz indessen aufhob und zur Neufestsetzung an die Erstinstanz zurückwies (vgl. unter B.b sowie vorstehende E. 1.1 und E. 2.3). Zwei Punkte sind im Rahmen der folgenden Erwägungen vorab festzuhalten:

9.1 Wie bereits in Erwägung 2.2.4 (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2) ausgeführt, können die vom Beschwerdeführer zum Grundstück "L._______" aufgeworfenen Fragen zur Flächenausscheidung (betr. Ackerland, Kunstwiese, Hecken und Krautsaum) bzw. zur strittigen Verwaldung entlang des Baches offengelassen werden. Insofern sind nachfolgend einzig die Rügen zur Parzelle "K._______" zu prüfen, welche die entsprechende Kürzung (vgl. E. 10) bzw. Rückforderung (vgl. E. 11) betreffen.

9.2 Umstritten sind in dieser Beschwerde vorab die Sachverhaltserhebungen der Vorinstanzen, d.h. die den Kürzungs- und Rückforderungsberechnungen zu Grunde liegenden Flächenmasse. Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werden die sich aus der DZKR ergebenden kürzungstariflichen Ansätze, welche die Erstinstanz eingehend begründet und die Vorinstanz sorgfältig überprüft hat (vgl. E. 8.3). Insofern beschränkt sich - entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.1) - die nachfolgende Prüfung im Wesentlichen auf die strittigen vorinstanzlichen Sachverhaltserhebungen.

10.

10.1 Zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______", die zur strittigen Kürzung führte, kritisiert der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe eine urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von B._______ unterschlagen bzw. darauf verzichtet, diesen anlässlich der Verhandlung zu befragen. Dazu hält er fest, die Erstinstanz bestreite, dass B._______ die Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______" überhaupt vorgenommen habe. Offenbar lasse man Akten verschwinden. B._______ sei nach wie vor bei der Erstinstanz beschäftigt. Er sei weder von dessen Vorsteher noch von der Vorinstanz befragt worden, obwohl er in allen Verfahren angesprochen worden sei. In allen Eingaben habe er die Tatsache erwähnt, dass B._______ die Flächenausscheidung vorgenommen habe. Zu diesem Punkt legte der Beschwerdeführer "das von Herrn B._______ vorgenommene Ausscheidungsblatt" bei.
10.1.1 In ihrer Replik vom 9. Juli 2009 bestreitet die Vorinstanz, dass sie einseitig auf Behauptungen der Erstinstanz abgestellt habe. Vielmehr sei intern die Frage ausführlich diskutiert worden, ob zur Klärung der strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______" ein Augenschein nötig sei. Letztlich sei darauf verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer die für den Kreisförster wesentlichen Feststellungen zu den Umständen, die für eine Verwaldung sprächen, nie bestritten habe. Des Weiteren behauptet die Vorinstanz, dass ihr das angeblich von B._______ erstellte Ausscheidungsblatt nicht vorgelegt worden sei.
10.1.2 Soweit der Beschwerdeführer - in Bezug auf das Grundstück "L._______" - den Verzicht der Vorinstanz auf Befragung von B._______ kritisiert, betrifft diese Rüge nicht den vorliegenden Streitgegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2.4 und E. 9.1).

Mit ihren Ausführungen vermag die Vorinstanz betreffend die strittige Verwaldung und die entsprechende Flächenausscheidung im übrigen sowohl ihren Verzicht auf einen Augenschein als auch den Verzicht auf eine allfällige Zeugenbefragung von B._______ zu erklären. Dieses Vorgehen bei der Würdigung der Beweismittel ist nicht zu beanstanden. In den Akten befindet sich ein Kartenausschnitt der Parzelle "K._______", auf dem der Kreisförster C._______ am 23. März 2007 für die Erstinstanz die Verwaldung der Landzungen einzeichnete und diesen Befund unterschriftlich bestätigte. Des Weiteren reichte die Vorinstanz ein Foto der Parzelle "K._______" (Ausdruck aus dem AGIS vom 25.09.2009) ein, auf dem (die auf topografischen Kartenausschnitten noch eingezeichneten) Landzungen - infolge Kronenschluss - nicht mehr sichtbar sind. Ferner trifft der Hinweis der Vorinstanz zu, wonach ihr das angeblich von B._______ ausgestellte "Auscheidungsblatt" nicht eingereicht worden sei; der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 an die Vorinstanz die Existenz dieses "Auscheidungsblatt" nicht erwähnt, im angefochtenen Urteil (E. 4.3.1) war das Fehlen einschlägiger Dokumente zur Flächenfeststellung durch B._______ festgestellt worden. Inwiefern das erst vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte "Ausscheidungsblatt", falls es authentisch ist, im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann, ist nicht ersichtlich; es enthält nichts, was die Behauptungen des Beschwerdeführers beweismässig stützen würde.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz als unhaltbar bezeichnet, wonach "auch eine IP-Kontrolle keinen Beweis bezüglich der Fläche bzw. Flächenanteile auf einer bestimmten Parzelle erbringen" könne (angefochtenes Urteil E. 4.3.3), ist ihm andererseits Recht zu geben. Wie insbesondere die Überlegungen zur Beschwerde vom 4. Juni 2009 zeigen (vgl. E. 7), ist nicht ausgeschlossen, dass auch anlässlich von Kontrollen die im Erhebungsformular angegebenen Flächenmasse oder sonstigen Daten einer exakten Überprüfung unterzogen werden mit der Folge, dass die vom Kontrolleur erhobenen Tatsachen durch Urkunden oder Zeugenaussagen beweismittelmässig fixiert werden können.

Trotz der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an der diesbezüglich fragwürdigen Argumentation der Vorinstanz lässt die Beweislage, wie sie sich zur strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______" darstellt, indessen keinen Raum für den Antrag auf einen Augenschein durch das Bundesverwaltungsgericht. Auch dieser Beweisantrag ist darum in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. auch E. 7.2.4; BGE 127 V 491 E. 1b).

10.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer betreffend die Parzelle "K._______" geltend, strittig seien einzig die Ausscheidung der Flächen, insbesondere des Waldes sowie die gesamte Flächenangabe der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 ein "Waldausscheidungsverfahren" stattgefunden, wie das Schreiben der Gemeindekanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Diese sei durch den Kreisförster D._______ bewilligt worden. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen Angaben nicht abzustellen sei. Eine Abänderung bedürfe eines weiteren öffentlichen Verfahrens, das bisher nicht durchgeführt worden sei. Die von der Erstinstanz ins Recht gelegte Bestätigung des neuen Kreisförsters sei ein Gefälligkeitsgutachten, das ohne Augenschein erstellt worden sei; der Kreisförster sei nämlich nicht auf dem Grundstück gewesen, wobei seine gegenteilige Aktennotiz nur eine Schutzbehauptung darstelle. Denn wäre er auf dem Areal gewesen, so hätte er ihn avisieren oder zu einer Besprechung vorladen müssen, was nicht geschehen sei und deshalb sein Gehörsrecht verletzt hätte. Daher müsse dessen Verfügung aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen hätten gerichtliche Instanzen festgelegt, dass zu einer Abänderung der Waldfeststellung ein entsprechender Antrag vorliegen müsse, was bisher nicht geschehen sei.
10.2.1 Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz dazu festgehalten, die Erstinstanz habe die Flächenanteile der Parzelle "K._______" mit Hilfe des GIS unter Beizug der Grundbuchdaten ermittelt, wobei unbestrittenermassen die Gesamtfläche 304 a betrage. Der Beschwerdeführer bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile. Er behaupte jedoch nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern er habe die vom Kontrolleur B._______ geschätzten Flächenangaben übernommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen (2000 ? 335 a; 2001 ? 310 a; 2002 ? 310 a; 2004 ? 310 a; 2005 ? 325 a, je ohne Waldanteil). Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Erstinstanz gestützt auf das GIS und das Grundbuch vorgenommenen Flächenberechnungen bezüglich der Dauer- und Kunstwiesen, der wenig intensiv genutzten Wiesen und der Hecke falsch sein sollten.

In Anlehnung an einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007, das die strittige Waldausscheidung betraf, erläuterte die Vorinstanz die massgebliche waldrechtliche Rechtslage einlässlich und hielt fest, auf Anfrage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 23. März 2007 anlässlich einer Begehung die Waldgrenzen auf der Parzelle "K._______" überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreisförster bei dieser Feststellung Verfahrensrechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf den besagten Departementsentscheid. Die Parzelle "K._______" sei - wie das Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern vom 28. November 2006 bestätige - mangels einer grundeigentümerverbindlichen Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zusammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien (wie fehlender Graswuchs, fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss).

10.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, verletzt diese Würdigung der Sachlage Bundesrecht nicht:
10.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 über die strittige Verwaldung hinausgehenden Rügen zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______" vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorbringt und insofern auch das angefochtene Urteil 5-BE.2008.1 nicht kritisiert. Deshalb ist auf die damit zusammenhängenden Fragen nicht einzugehen.
10.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen auf die vom Kreisförster C._______ mit Planeinzeichnung vom 23. März 2007 vorgenommene Korrektur des Waldausscheidungsplanes abstellen, wie sich dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007 entnehmen lässt. Dieser Entscheid ist nunmehr rechtskräftig, nachdem am 28. Mai 2008 das Verwaltungsgericht des Kantons X.________ bzw. am 11. Juli 2008 das Bundesgericht (mit Urteil 1C_307/2008) entsprechende Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. mit Nichteintreten erledigt haben.

Dem Departementsentscheid lässt sich entnehmen, dass der Kreisförster nicht nur befugt war, die hier strittigen beiden Landzungen der Parzelle "K._______" - ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers - zu betreten, sondern er auch eine behördenverbindliche Korrektur des Waldausscheidungsplanes vornehmen durfte. Zur Erklärung hielt das Departement fest, nach langjähriger kantonaler Verwaltungspraxis werde das Waldareal - wie hier - im Nichtbaugebiet von den Kreisforstämtern (primär als Grundlage für die kommunale Nutzungsplanung) lediglich behördenverbindlich ausgeschieden. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Departement keine Gründe erkennen, weshalb die von der kantonalen Fachinstanz vorgenommenen Korrekturen der strittigen Waldausscheidung rechtswidrig sein könnten. Dem Beschwerdeführer warf das Departement vor, zu übersehen, dass die Waldeinträge in den kommunalen Nutzungsplänen nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Genehmigungsinhalts bildeten, weshalb sie angesichts ihres Orientierungscharakters auch nicht grundeigentümerverbindlich seien. Indessen hielt das Departement fest, der Beschwerdeführer könne nach dem anwendbaren kantonalen Recht bezüglich der streitigen Waldausscheidung die Durchführung eines ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens beantragen, wenn er an der angeblichen Widerrechtlichkeit und Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Erhebungen der Abteilung Wald festhalten möchte.

Der Beschwerdeführer hat bisher nicht nur auf eine solche Möglichkeit verzichtet, wie er in seiner Beschwerde betont, sondern er bestreitet auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die für eine Verwaldung kennzeichnenden Merkmale, wie fehlender Graswuchs, fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss, nicht. Vielmehr verlagert er seine Kritik auf angebliche Verfahrensverletzungen, welche der Kreisförster bzw. die Vorinstanzen begangen haben sollen, was aber nicht zutrifft.

Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf die von der Erstinstanz für massgeblich erachtete Beurteilung des Kreisförsters hinsichtlich der eingetretenen Verwaldung der strittigen Landzungen abstellen. Damit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu Recht von einer Verwaldung der Landzungen der Parzelle "K._______" auszugehen ist. Kein anderer Schluss erlaubt das von der Vorinstanz eingereichte Foto aus dem AGIS.

10.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich angeblich gutgläubig auf die von B._______ geschätzten Flächenangaben verlassen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanzen zu Recht eingewendet haben, erscheint diese Behauptung kaum glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 nachweislich jeweils Flächen deklarierte, die die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen (2000 ? 335 a; 2001 ? 310 a; 2002 ? 310 a; 2004 ? 310 a; 2005 ? 325 a, je ohne Waldanteil, er sich also auch damals nicht an den Schätzungen von B._______ orientierte). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die mittels GIS vorgenommene Flächenermittlung nicht in Frage stellt, ist im Sinne der Vorinstanzen darauf abzustellen.

10.5 Sind somit die von der Erstinstanz - gestützt auf die Begutachtung durch den Förster C._______ hinsichtlich der Verwaldung der Landzungen - mittels GIS ermittelten Flächenanteile auf der Parzelle "K._______" nicht in Zweifel zu ziehen, erweisen sich die entsprechenden Flächendeklarationen des Beschwerdeführers als unzutreffend, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten.

Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K._______" die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben hätte erkennen müssen. Deshalb ist auch die Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in zumindest grobfahrlässiger Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen hat, sich bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer mit seinen teilweise widersprüchlichen Aussagen die Vorinstanz nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhältnisse seiner Parzelle "K._______" verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. Erkundigungen einzuholen. Ihm kann deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit auch ein Verschulden vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer machte folglich zumindest fahrlässig falsche Angaben im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007 6117). Insofern ist der vom Beschwerdeführer beantragte Verzicht auf Kürzungen unbegründet.

10.6 Zu Recht bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an der rechnerischen Ermittlung der Kürzungen nach DZKR vor. Anhaltspunkte für Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, weshalb zustimmend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.

11.
Hinsichtlich des strittigen Rückforderungsbetrages erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der DZKR die Rückforderung auf die Jahre 2003, 2004 und 2005 begrenzte.

Die von den Vorinstanzen getroffenen Flächenfeststellungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 10). Die von der Erstinstanz gestützt darauf ermittelte Rückforderung wurde von der Vorinstanz überprüft, zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigiert (vgl. E. 2.3.1 i.V.m. E. 9.2). Es sind angesichts der sorgfältigen Begründungen der Erstinstanz zur Anwendung der DZKR bzw. der Vorinstanz zu deren Anwendung im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine bundesrechtsverletzende Anwendung ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend macht. Es kann damit auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Erwägungen 8 bis 9.5 des angefochtenen Urteils 5-BE.2008.1 verwiesen werden, welche mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 9).

Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich der strittigen Rückforderung abzuweisen.

D. Ergebnis und Kostenliquidation

12.
Im Ergebnis erweisen sich beide angefochtenen Urteile als rechtmässig, weshalb beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit, was die Beschwerde vom 5. Juni 2009 betrifft, überhaupt auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 2.2 f.).

13.
Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenkosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'400.- festgesetzt und mit den beiden rechtzeitig geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 700.- verrechnet.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde B-3608/2009 vom 4. Juni 2009 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde B-3671/2009 vom 5. Juni 2009 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'400.- verrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. 5-BE.2008.1; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 20. Juli 2010
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