Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3608/2009 +
B-3671/2009{T
0/2}
Urteil vom 14. Juli 2010
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftliche
Rekurskommission des Kantons X._______,
Vorinstanz,
Departement Finanzen und Ressourcen,
Abteilung Landwirtschaft,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2006 (Rückforderung
und Kürzung).
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer)
ist Landwirt (dipl. Ing. agr. HTL) und Geschäftsleiter eines seit (...) bestehenden landwirtschaftlichen
Beratungsunternehmens (www....). In Y. _______ im Kanton X.________ bewirtschaftet er einen landwirtschaftlichen
Betrieb, für den er für das Jahr 2006 Direktzahlungen beantragte.
A.b Am 5. und am 11.
Oktober 2006 führte die F._______ GmbH auf dem Betrieb des Beschwerdeführers Kontrollen durch.
Gestützt darauf und nach umfangreichen Abklärungen entschied die Abteilung Landwirtschaft des
Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons X.________ (Erstinstanz) in zwei Verfügungen Folgendes:
A.b.a
Verfügung vom 12. Dezember 2007:
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss
Direktzahlungsverordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
2. Für die Mängel
in diversen Bereichen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) werden Sanktionen von insgesamt
Fr. 6'440.- ausgesprochen."
Zur Begründung führte die Erstinstanz an, während
den Betriebskontrollen zum ökologischen Leistungsnachweis seien mangelhafte Feldaufzeichnungen,
fehlende Bodenproben, mangelhafter Bodenschutz auf den Parzellen "M._______" und "N._______",
ungenügend grosse Grünstreifen auf den Parzellen "O._______" und "P._______"
sowie unzulässigerweise mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphos "abgebrannte" Wiesenstreifen
auf den Parzellen "Q._______" und "P._______" festgestellt worden. Dies ergebe gemäss
der einschlägigen Richtline den in Rechnung gestellten Sanktionsbetrag von Fr. 6'440.-.
A.b.b
Verfügung vom 14. Dezember 2007 (gestützt auf die detaillierte Schlussabrechnung vom selben
Tag):
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung
des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
2. Für die über die Jahre 2000-2005 zu Unrecht
ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K._______" werden
Rückforderungen im Betrage von Fr. 8'134.- gestellt.
3. Für die im Jahre 2006 überhöhten
und falschen Flächenangaben betr. der Parzelle "K._______" wird eine Sanktion im Betrage
von Fr. 4'844.- ausgesprochen.
4. Der aus Rückforderungen und Sanktionen, einschliesslich
ÖLN 2006 resultierende Minusbetrag von Fr. 3'164.- wird zurückgefordert und in Rechnung gestellt.
5.
Für den Rückforderungsbetrag wird ab Fälligkeit der Zahlung ein jährlicher Zins
von 5 % erhoben."
Gestützt auf eine aktualisierte Waldfeststellung und eine Flächenneuvermessung
mittels des Geografischen Informationssystems (GIS) hielt die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer
habe bereits seit 1997 auf der Parzelle "K._______" (Grundbuch Nr. ...) zu grosse Ökoflächen
(Wiesen und Hecken) deklariert, weil eine 6 a umfassende Verwaldung fälschlicherweise nicht berücksichtigt
worden sei; deshalb sei der Beschwerdeführer zu sanktionieren. Gleichzeitig müsse er zu Unrecht
ausbezahlte Flächen- und Ökobeiträge der Jahre 2000 bis 2005 zurückzahlen. In Bezug
auf die Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...) erachtete die Erstinstanz eine Neuausscheidung
der Wald-, Gebäude- und Hofgrundfläche für angezeigt, verzichtete aber auf eine Sanktionierung
bzw. Rückforderung von Beiträgen für die dort als verwaldet bezeichnete Fläche von
7 a.
B.
B.a Die Verfügung vom 12. Dezember 2007 (A.b.a) focht der Beschwerdeführer
am 30. Januar 2008 bei der landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons X.________ (Vorinstanz)
an. Diese führte am 31. März 2009 eine Verhandlung durch und wies die Beschwerde gleichentags
kostenpflichtig ab (Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. 5-
BE.2008.5; versandt am 6. Mai 2009).
Den
Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Beitragskürzung zu verzichten, wies die Vorinstanz mit
dem Argument ab, die einschlägigen Bestimmungen seien korrekt angewendet worden. Vorab verzichtete
die Vorinstanz auf die beantragte "neutrale Expertise".
Zu den angeblich nicht gespritzten
Bäumen der Obstanlage habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und daher unglaubwürdige
Aussagen gemacht. Weil Aufzeichnungen fehlten, sei von einer mangelhaften Schlagkartei auszugehen. Abgesehen
davon müssten alle zehn Jahren Bodenproben vorgenommen werden. Diesbezüglich anerkenne der
Beschwerdeführer, dass zumindest eine (von vier) Bodenproben fehle, weshalb dies zu Recht gerügt
worden sei.
Unbestritten sei des Weiteren, dass die am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgten Ansaten
von Zwischenfutter nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September 2005 erfolgt seien, weshalb
auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine entsprechende Kürzung rechtfertige.
Der
ökologische Leistungsnachweis erfordere ökologische Ausgleichsflächen, d.h. mindestens
drei Meter breite extensive, nicht mit Dünger oder Pflanzenschutzmitteln behandelte Grün- oder
Streueflächestreifen. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass auf der Parzelle
"O._______" auf einer Länge von 58 m ein Pufferstreifen gefehlt habe. Die behauptete Kompensationsmöglichkeit
existiere nicht. Auch auf der Parzelle "P._______" habe ein Pufferstreifen auf einer Länge
von 120 m gefehlt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite, sondern zu Unrecht mit einer Verlegung
dieses Streifens und einer chemischen Behandlung zu rechtfertigen versuche. Zu beachten sei, dass der
behauptete alte Pufferstreifen entlang des Baches eine Waldfläche darstelle.
Schliesslich
zeigten die in den Akten befindlichen Fotografien, dass der in den Kontrollberichten erwähnte -
im Übrigen auch nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende - Grünflächenstreifen
auf der Parzelle "Q._______" den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da er rechtswidrig
mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei.
Die erfolgten Kürzungen seien
gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht
habe.
B.b Die zweite, gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2007 (unter A.b.b) gerichtete Beschwerde
vom 7. Januar 2008 hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 31. März 2009 teilweise gut, indem sie die
Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Erstinstanz anwies, die Rückforderung
der zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K._______"
nur für die Jahre 2003 bis 2005 zu erheben und diese im Sinne der Erwägungen festzusetzen (Verfahren
Nr. 5-
BE.2008.1; Urteilsversand am 6. Mai 2009).
Vorab verwarf die Vorinstanz den Vorwurf,
die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert. Gestützt
auf das Geografische Informationssystem (GIS) habe die Erstinstanz unter Beizug der Grundbuchdaten auf
der Parzelle "K._______" folgende Flächenanteile festgestellt:
Flächen
gemessen in Aren
Acker
120
Dauer-/Kunstwiese
58
wenig intensiv genutzte Wiese
58
Hecke
mit Krautsaum
2
Total LN
238
Wald
66
Gesamtfläche
304
Der
Beschwerdeführer bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile. Er behaupte
zwar nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern, dass er die vom Kontrolleur
B._______ geschätzten Flächenangaben übernommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den
Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren
übersteigen.
Auf Anfrage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 22. März
2007 die Waldgrenzen auf der Parzelle "K._______" überprüft und einen Kronenschluss
der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen
von Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreisförster
bei dieser Feststellung Verfahrensrechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf einen
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2007. Die Parzelle "K._______"
sei mangels einer grundeigentümerverbindlichen Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des
dynamischen Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zusammen
mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig
vom Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer
bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien.
Unglaubwürdig
sei ferner die Behauptung, im "K._______" habe das Ackerland 130 a betragen, zumal der Beschwerdeführer
zwischen 2000 und 2005 meistens eine Fläche von 150 a deklariert habe. Demgegenüber sei im
Sinne der auf GIS-Berechnungen gestützten Ausführungen der Erstinstanz von einer Ackerfläche
von 120 a auszugehen.
Mittels GIS habe die Erstinstanz per Ende November 2007 für die
Parzelle "L._______" folgende Flächenausscheidung vorgenommen:
Flächen
gemessen in Aren
Hecke
4
Acker
75
Dauerwiese inkl. Saum
15.57
Total
LN
94.57
Wald
7
Gebäudegrundfläche/Hofraum
35
Gesamtfläche
136.57
Die
geltend gemachten Messungen des Beschwerdeführers, wonach der Acker 80 a, Hecken und Feldgehölze
30 a und die Gebäudegrundfläche 26.57 a umfasse, seien nicht genügend substantiiert. Demgegenüber
sei die Flächenausscheidung der Erstinstanz korrekt.
Ferner bestehe entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers auf der Parzelle "L._______" entlang des Baches ein 7 a umfassender
Waldstreifen. Im (...) Geografischen Informationssystem (AGIS) sei der betreffende Streifen in Übereinstimmung
mit dem Kreisförster als Wald markiert.
Die Erstinstanz habe die Flächenanteile
korrekt festgestellt. Angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich
verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K._______" hätte der Beschwerdeführer
die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben erkennen müssen. In zumindest grobfahrlässiger Weise habe
er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen, sich bei der Erstinstanz
um eine Klärung der Sachlage zu bemühen.
Entgegen der massgebenden Kürzungsrichtlinie
fordere die Erstinstanz Direktzahlungen nicht nur für die letzten drei, sondern für die letzten
sechs Jahre zurück. Dies sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer einzig grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden könne. Insofern sei lediglich eine Kürzung für drei Jahre angemessen,
wobei der Faktor 2, welcher der Sanktion zu Grunde liege, korrekt sei. Auch der jährliche Zinssatz
von 5 % auf dem Rückforderungsbetrag (ab Rechtskraft der Verfügung) sei rechtens.
Zur
Rückweisung der Streitsache an die Erstinstanz erklärt die Vorinstanz, sie sei nicht im Besitz
aller Unterlagen, um den Rückforderungsbetrag für die Jahre 2003 bis 2005 zu berechnen.
C.
C.a
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-
BE.2008.5 vom 31. März 2009 (unter B.a) beantragt
der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren
B-3608/2009) Folgendes:
"1.
Das Urteil REKO (...) v. 31.3.09 sei aufzuheben.
2. Es sei zu verfügen, dass auf die Kürzung
der Direktzahlungen 2006 von Fr. 6'440.00 zu verzichten sei.
3. Allenfalls Augenschein und Expertise.
4.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Kt. X.________."
Zur Begründung
bringt er vor, die Vorinstanz habe sich einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen
photodokumentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden:
An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbestand und Bäumen
mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits
am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein
seien notwendig.
Falsch sei der Vorwurf, auf der Parzelle "O._______" fehle der
Ökostreifen. Die Nachkontrolle habe eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m auf einer
Länge von 58 m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen überschritten
worden.
Tatsachenwidrig sei ferner die Feststellung, auf der Parzelle "Q._______"
sei der Grünstreifen mit Glyphos abgespritzt worden. Im Jahr 2006 sei kein Glyphos gespritzt worden.
Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine das Bankett des Weges aufgerissen hätten.
Nach der Schlagkartei sei Glyphos am 27. September 2005 angewendet worden.
Auch treffe der
Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zur Spritzung von Obstbäumen nicht zu. Auf der Parzelle
(...) stünden drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cyspertermin,
Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Auch die Obstbäume seien im April und Juni gespritzt
worden.
Auch der Vorwurf, die Bodenschutzanforderungen auf der Parzelle "M._______"
seien nicht erfüllt, treffe nicht zu. Auf dieser Fläche sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet
worden. Unmittelbar nach der Ernte sei am 6. bzw. am 8. August 2006 die ausgebrachte "Casibag Gülle"
vor dem Grubbern eingearbeitet worden. Die Felder seien bearbeitet und begrünt worden, wobei am
27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11.
Oktober 2005 (recte: 2006) gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden. Auch sei der Vorwurf im Urteil
"fachunkundig". Weder Futterroggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen und Grünroggen
eine Winterkultur angesät worden sei.
Entgegen den Vorwürfen fehle lediglich eine
Bodenprobe (nicht fünf). Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen
"N._______", "R._______", "S._______" und "O._______" genommen.
C.b
Am 5. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer auch das vorinstanzliche Urteil 5-
BE.2008.1 vom 31.
März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren
B-3671/2009). Unter der Ziffer III seiner
Eingabe stellt er folgende Anträge:
"1. Das Urteil der landwirtschaftlichen Rekurskommission
sei aufzuheben.
2. Es sei für die Parzelle Nr. (...) im Sinne einer Bestätigung folgendes
festzustellen:
Gesamtfläche gerundet: 304 a
Wald:
54 a
Landwirtschaftliche Nutzfläche: 250 a
In diesem Sinne sei festzustellen, dass die
Flächenbeiträge für das Grundstück K._______ wie folgt zu kürzen seien:
Für
das Jahr 2003 60 a
Für das Jahr 2004 60 a
Für
das Jahr 2005 75 a
3. Es sei festzustellen, dass beim Grundstück Nr.
(....) L._______ folgende Flächen gelten:
Totalfläche 136.50
a
Gebäudeplatz 26.50 a
landwirtschaftliche Nutzfläche 110.00
a
Acker 80.00 a
Hecken und Krautsaum 30.00 a"
Vorab
anerkennt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Urteil auf die Jahre 2003 bis 2005 begrenzte
Rückforderung: Unbestritten sei "die Rückerstattung im Umfang der im guten Glauben gemachten
grossen Flächen". Die Flächenfestlegung sei gestützt auf die Flächenausscheidung
eines kantonalen Beamten gutgläubig erfolgt, weshalb auf eine Sanktion zu verzichten sei. Anstelle
von Fr. 8'134.- werde ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'340.- anerkannt, der sich wie folgt zusammen
setze: für 2003: Fr. 720.- (für 0,60 ha à Fr. 1'200.-); für 2004: Fr. 720.- (für
0,60 ha à Fr. 1'200.-); für 2005: Fr. 900.- (für 0,75 ha à Fr. 1'200.-). Auf eine
Verzinsung der Rückforderung sei zu verzichten.
Der Beschwerdeführer rügt,
die Vorinstanz habe einseitig auf unbelegte Parteiaussagen abgestellt und zu Unrecht "Ortsphotos"
als Beweismittel akzeptiert, statt den beantragten Augenschein durchzuführen und eine neutrale,
ausserkantonale Expertise in Auftrag zu geben. Dies hätte ergeben, dass auf der Parzelle "L._______"
kein Wald vorhanden sei. Ein Bachgehölz stehe lediglich auf der Ostseite des Nachbargrundstücks.
Die Fläche zwischen dem Bach und dem Ackerland habe bisher als Krautsaum gegolten. Zu Unrecht hätten
die Vorinstanzen die urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von B._______ unterschlagen; dieser
hätte dazu befragt werden müssen.
Entgegen der Vorinstanz habe im Jahre 2006 neben
den 120 a Ackerland noch ein Streifen Kunstwiese bestanden. Ferner habe die Vorinstanz tatsachenwidrig
behauptet, die "IP-Kontrolleure" könnten keine Flächen festlegen. Bei den letzten
Ökokontrollen seien Hecken, Einzelbäume, Krautsäume überprüft worden. In den
Jahren 2006 und 2007 sei auf dem Grundstück L._______ die Ackerfläche von 80 a auf 70 a gesunken,
wobei Hecken und Krautsaum jetzt neu 40 a ausmachten.
Entgegen den Annahmen der Vorinstanz
habe im Jahre 2001 eine Waldfeststellung stattgefunden, wie das Schreiben der Gemeindekanzlei vom 28.
Februar 2006 belege. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei nicht
zulässig, weshalb auf dessen Gefälligkeitsgutachten nicht abzustellen ist.
D.
Am
9. Juli 2009 liess sich die Vorinstanz zu beiden Beschwerden vernehmen; sie beantragt deren Abweisung
(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers).
Zur Beschwerde
vom 4. Juni 2009 (unter C.a) hält die Vorinstanz fest, ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen.
Das vom Beschwerdeführer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der
Fotografie sondern des Ausdrucks. Betreffend Pufferstreifen bestreite der Beschwerdeführer nicht,
dass dieser nicht vollständig den Anforderungen genügt habe. Des weiteren zeige die Darstellung
des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen, da es nicht
um Kirsch-, sondern um Äpfelbäume auf der Parzelle "T._______" gehe. Schliesslich
anerkenne selbst der Beschwerdeführer, dass zumindest eine Bodenprobe gefehlt habe.
Zur
Beschwerde vom 5. Juni 2009 (unter C.b) erklärt die Vorinstanz, auf ein Augenschein sei verzichtet
worden, weil in Bezug auf die Parzelle "K._______" der Beschwerdeführer die für den
Kreisförster wesentlichen Tatsachen nicht bestritten habe. Betreffend die Parzelle "L._______"
seien die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelflich, da die dort befindlichen
Erlen und Nussbäume das Vorliegen von Wald nicht ausschliessen, insbesondere dann, wenn eine parzellenübergreifende
Überprüfung der Waldbreite erfolge. Zu betonen sei, dass sich der Beschwerdeführer selber
nicht an die angeblich von B._______ vorgenommene Flächenausscheidung gehalten habe, die ohnehin
nur auf Schätzungen gründe. Dies anerkenne auch der Beschwerdeführer. Schliesslich erklärt
die Vorinstanz, die frühere Waldausscheidung sei gemäss dem Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern
nicht grundeigentümerverbindlich gewesen.
E.
Eine erweiterte Darstellung und Erörterung
der von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheiderheblich sind,
in den nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A.
Formelle Fragen - anwendbares Recht
1.
1.1 Die Beschwerden vom 4. und 5. Juni 2009 richten
sich gegen zwei Urteile der Vorinstanz, welche die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geltend
gemachten Direktzahlungen zum Gegenstand haben. Ausgangspunkt dieser Urteile waren zwei Verfügungen
der Erstinstanz vom 12. und 14. Dezember 2007, die in derselben Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007
ihren Niederschlag finden. Diese Abrechnung fasste im Wesentlichen folgende Positionen zusammen (in Fr.):
Total
allgemeine Direktzahlungen 34'931.-
Total ökologische Direktzahlungen
2'436.-
Total aller Massnahmen 37'367.-
Abzüglich
- Total Kürzungen
nach Art. 70
DZV 11'284.-
Verrechnung
- Rückforderung von vorangehenden Jahren
8'134.-
- Administrative Kürzungen 705.-
Total Direktzahlungen
17'244.-
Bisher ausbezahlt 20'408.-
Aktuelle Auszahlung: Direktzahlungen
8. Nachzahlung - 3'164.-
1.2 Die in den erstinstanzlichen Verfügungen für das
Jahr 2006 vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen hat die Vorinstanz indessen nicht in einem
Urteil behandelt, obschon der Sache nach letztlich die Frage der Rechtmässigkeit der Schlussabrechnung
vom 14. Dezember 2007 im Streite lag, also die Frage, ob die Erstinstanz - ausgehend von Kürzungen
im Umfang von insgesamt Fr. 11'284.- (= Fr. 6'440.- + Fr. 4'844.-) sowie einer Rückforderung von
insgesamt Fr. 8'134.- - ein neues Direktzahlungs-Total von Fr. 17'244.- ermitteln und - angesichts bisher
geleisteter Direktzahlungen von Fr. 20'408.- - eine Rückforderung von Fr. 3'164.- (= Fr. 20'408.-
./. Fr. 17'244.-) verfügen durfte (vgl. unter A.b.a und A.b.b). Diese Schlussabrechnung umfasst
inhaltlich die definitive rechnerische Behandlung der Direktzahlungsansprüche des Beschwerdeführers
für das Jahr 2006, wie sie in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 12. und 14. Dezember 2007
partiell Erwähnung findet und im angefochtenen Urteil vom 31. März 2009 teilweise zu Gunsten
des Beschwerdeführers abgeändert worden ist (im Sinne einer Rückweisung der Streitsache
zur vollständigen Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, vgl. unter B.b).
1.3
Stehen somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfragen in einem engen Sachzusammenhang,
sind die beiden Verfahren mit den Geschäfts-Nrn.
B-3608/2009 und
B-3671/2009 aus Gründen der
Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen
(Art. 24
BZP i.V.m. Art. 4
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2390/2008 vom 6. November
2008 E. 1).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten
ist (vgl.
BVGE 2007/6 E. 1).
2.1 Die angefochtenen Urteile sind in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht
ergangen und stellen Verfügungen nach Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar. Insbesondere die mit dem Urteil 5-
BE.2008.1 ausgesprochene
Rückweisung ist nicht als Zwischen-, sondern als Endentscheid aufzufassen, nachdem der Erstinstanz
einzig die rechnerische Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten obliegt ohne entsprechende Entscheidungsfreiheit
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1, mit Hinweisen).
Da beide Urteile von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i
des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (
VGG,
SR 173.32 i.V.m. § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
vom 11. November 1980 [Systematische Sammlung des [...] Rechts, ...]) stammen, sind sie nach Art. 166
Abs. 2
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (
LwG,
SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
. und
Art. 37 ff
.
VGG).
Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist von den angefochtenen Urteilen besonders berührt und hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
.
VwVG).
Auf
beide Beschwerden ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Urteile und eine Reduktion der Sanktionsbeträge ("Kürzungen") bzw. des Rückforderungsbetrages
verlangt (vgl. unter C.a und C.b).
2.2 Ferner beantragt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 5. Juni 2009 (Verfahren
B-3671/2009) hinsichtlich der Parzellen Nr. ... ("K._______")
und Nr. 1350 ("L._______") die Feststellung strittiger Flächenmasse (vgl. unter C.b).
2.2.1
Nach Art. 25
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand
oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Gegenstand
von Feststellungsverfügungen können dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei
bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können damit
immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Ebenfalls nicht
feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine
Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner sind Feststellungsentscheide grundsätzlich
subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden oder leistungsverpflichtenden Verfügungen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts
B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 2.1,
B-4037/2007 vom 29. Februar 2008
E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20).
2.2.2 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands
zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren
bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE
133
II 35 E. 2). Dies ist derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses, der nach dem Begehren einer Partei
Thema des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sein soll und insofern aus dem Rechtsbegehren der Parteien
auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu bilden ist (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina
Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern 2004, S. 51).
Von den Rechtsbegehren
(Anträgen) zu unterscheiden sind die Beschwerdegründe, mit denen diejenigen Rügen im Sinne
von Art. 49
VwVG bezeichnet werden, welche im Beschwerdeverfahren der Rechtsmittelinstanz zur Prüfung
vorgelegt werden können (vgl. E. 3). Die Beschwerdegründe verweisen auf bestimmte Fehler, die
der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften können (Zimmerli/Kälin/Kiener,
a.a.O., S. 77).
2.2.3 Vorliegend besteht für das Begehren des Beschwerdeführers um Flächenfeststellung
neben den Begehren (1.) um Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie (2.) um Reduktion der Kürzungs-
bzw. Rückforderungsbeträge für die Direktzahlungen des Jahres 2006 kein Raum (E. 2.2.1).
Denn hier liegt die Frage im Streit, wie hoch der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für
das Jahr 2006 sei, wobei die Vorinstanz im Rückweisungsurteil vom 31. März 2009 die erneute
rechnerische Ermittlung der Erstinstanz aufgetragen hat (vgl. unter B.b., E. 1.2).
Somit ist
angesichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen auf die entsprechenden Feststellungsbegehren
des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die von ihm in Frage gestellten Flächenmasse sind
Teil der Rügen, die sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (vgl. Art. 49 Bst. b
VwVG). Diese
Einwände sind daher nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zu prüfen, aber nur soweit sie
entscheiderheblich sind.
2.2.4 Nicht entscheiderheblich ist die umstrittene Flächenausscheidung
der Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...). Diese Ausscheidung braucht nachfolgend nicht
näher überprüft zu werden, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Parzelle in
den angefochtenen Urteilen keinen Rechtsnachteil erleidet, nachdem die Vorinstanz zwar nicht nur die
Neuausscheidung von Wald-, Gebäude- und Hofgrundfläche schützte, sondern auch den Entscheid
der Erstinstanz, für diese Parzelle keine Kürzungen bzw. Rückforderungen zu verfügen.
Angesichts des Verzichts der Vorinstanzen dem Beschwerdeführer gegenüber finanziell nachteilig
zu verfügen, entfällt dessen Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c
VwVG. Daher kann die gerügte Flächenausscheidung der besagten Parzelle in diesem Verfahren,
welche einzig das Jahr 2006 betrifft, offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 7.
April 2008 E. 1.2, wonach lediglich ein Entscheid über Kürzungen mit Blick auf allfällige
zukünftige Verstösse feststellende Wirkung in dem Sinne hat, als im Wiederholungsfall höhere
Kürzungen ausgesprochen werden können).
Diese Umstände scheinen auch dem Beschwerdeführer
bewusst zu sein, zumal er in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 einräumt, dass bei der Parzelle
"L._______" lediglich die Aufteilung der Fläche zur Diskussion stehe, was sich jedoch
weder auf die Beitragsausrichtung noch auf die Rückforderung auswirke. Im Übrigen ist anzumerken,
dass die Vorinstanz zu dieser Parzelle mit Schreiben vom 3. September 2008 zur Klärung der Sachlage
sorgfältige Instruktionsmassnahmen getroffen hat.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt
in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2006, ohne dies näher zu begründen, es sei allenfalls auf
eine Verzinsung der Rückforderung zu verzichten.
Auch auf dieses Begehren kann mangels
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c
VwVG nicht eingetreten
werden:
2.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich insbesondere die Rückerstattungspflicht
betreffend die Jahre 2003 bis 2005. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rückweisungsurteil (vgl.
E. 2.1) die von der Erstinstanz gesprochene Rückforderung für die Jahre 2000 bis 2002 aufgehoben,
was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Der Anteil der Rückforderung für diese
drei Jahre macht - gestützt auf die Angaben der Verfügung der Erstinstanz vom 14. Dezember
2008 (Ziff. I/1., S. 2) - insgesamt Fr. 4'176.- aus (für das Jahr 2000: total Fr. 1'657.-; für
das Jahr 2001: total Fr. 1'259.-; für das Jahr 2002: total Fr. 1'259.-). Insofern vermindert sich
der in der Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 erhobene Rückforderungsbetrag von Fr. 8'134.-
(vgl. E. 1.1) um Fr. 4'176.-, was neu ein Direktzahlungstotal von Fr. 21'420.- bedeutet (anstelle von
Fr. 17'244.-, vgl. E. 1.1). Angesichts der bisher für das Jahr 2006 ausbezahlten Direktzahlungen
von Fr. 20'408.- ergibt dies - entsprechend dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid - einen positiven
Auszahlungssaldo von Fr. 1'012.- (= Fr. 21'420.- ./. Fr. 20'408.-). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrem
Rückweisungsurteil den in der Erstverfügung vom 14. Dezember 2008 in Ziff. 4 gesprochenen "Minusbetrag
von Fr. 3'164.-", ohne diese Berechnung selbst vorzunehmen, zumindest potenziell durch einen (positiven)
Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers ersetzt, bei dem sich die Frage einer zu Ungunsten
des Beschwerdeführers vorzunehmenden Verzinsung gar nicht stellen kann. Damit entbehrt das Begehren
des Beschwerdeführers eines schützenswerten Anfechtungsinteresses, zumal eine Beschwerde nicht
dazu dienen kann, theoretische Probleme oder nicht genehme Begründungen anzufechten, ohne dass eine
den Beschwerdeführer begünstigende oder entlastende Änderung des Dispositivs verlangt
wird (vgl. Marantelli/ Huber, a.a.O., N. 16 zu Art. 48
VwVG).
Daher kann auf das sinngemäss
vorgetragene Begehren um Aufhebung der Verzinsung der Rückforderung nicht eingetreten werden.
2.3.2
Trotz diesem Ergebnis bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Begründung zum
beantragten Verzinsungsverzicht zu Unrecht auf Art. 40 Abs. 1
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
1990 (
SuG,
SR 616.6) verweist, wonach bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich
5 % seit der Auszahlung zurückgefordert werden können.
Damit verkennt die Vorinstanz
nämlich, dass Art. 40 Abs. 1
SuG, der eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2
und
3
SuG voraussetzt, hier gar nicht anwendbar wäre, nachdem dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen
werden kann, er hätte sich geweigert, notwendige Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen
nicht zuzulassen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und
Abgeltungen,
BBl 1987 418). Die vorliegende Frage müsste vielmehr nach der vom Bundesverwaltungsgericht
befolgten Rechtsprechung zur Fälligkeit und der Verzugszinspflicht beurteilt werden, die im Zusammenhang
mit Direktzahlungen sowohl für Auszahlungen als auch für Rückforderungen gilt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts
B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3 f.,
B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 9, mit weiteren Hinweisen auf Art. 24
SuG und die dazu ergangene Rechtsprechung). Demnach tritt die
Fälligkeit von Forderungen bei Bundessubventionen erst mit der Rechtskraft eines Direktzahlungsentscheids
ein. Diese Frage ist indessen offen zu lassen, da auf das entsprechende Ersuchen des Beschwerdeführers,
wie ausgeführt, nicht einzutreten ist.
3.
Nach Art. 49
VwVG kann mit der Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch unzulässig,
wenn, wie hier, eine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
4.
Grundsätzlich
finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine
davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte beziehen sich
auf Direktzahlungen für das Jahr 2006, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2,
B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).
Da zwischenzeitlich
relevante Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV,
SR 910.13) geändert
worden sind, wird nachfolgend - soweit nötig - die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung
des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des
Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im Jahre 2006 gültig gewesene
Fassung der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von
Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzustellen.
5.
5.1 Grundlage
für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 2
der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) - die Art. 70 ff
. des
LwG sowie
die vom Bundesrat erlassene DZV. Nach Art. 70 Abs. 1
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen
von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Der Vollzug der
Direktzahlungen obliegt nach Art. 178
LwG weitgehend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten
auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und
zahlen die Beiträge aus. Darüberhinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben
sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3
LwG).
Sind die Voraussetzungen,
unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen
nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1
LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung
der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2
LwG).
5.2
Als allgemeine Direktzahlungen werden unter anderem Flächenbeiträge ausgerichtet, welche im
relevanten Zeitraum (vgl. E. 4) pro Hektare und Jahr Fr. 1'200.- betrugen (vgl. aArt. 27
DZV,
AS 1999
229). Die Direktzahlungen für den ökologischen Ausgleich werden als Ökobeiträge ausgerichtet
(Art. 1 Abs. 3 Bst. a
DZV). Sie werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für
extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze,
Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen sowie Hochstamm-Feldobstbäume (vgl. aArt. 40 Abs.
1
DZV,
AS 1999 229). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen
der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen
des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt.
16 Abs. 1
DZV,
AS 1999 229).
Nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur DZV (in der im Jahr 2006 gültig
gewesenen Fassung,
AS 1999 229) macht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen
über die Bewirtschaftung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten
sein: (a.) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan; (b.) Parzellenverzeichnis
mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz; (c.)
die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; (d.) weitere Aufzeichnungen, sofern
dies zweckdienlich ist.
Nach Art. 66 Abs. 1
DZV können die Kantone Organisationen, die
für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen;
die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkreditierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise
überprüft. Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen
Weisungen zu erlassen. Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder
der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung
(Art. 66 Abs. 3
DZV).
Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a
DZV (
AS 1999 229) kürzen oder verweigern
die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder
fahrlässig falsche Angaben macht.
6.
Im Streite liegen die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Direktzahlungen für das Jahr 2006 sowie die gleichzeitig von der Vorinstanz erheblich
reduzierte Verrechnung von Rückforderungen für die Jahre 2003 bis 2005 mit den für das
Jahr 2006 ausgerichteten Direktzahlungen. Im engen Zusammenhang damit sind im Rahmen der Beschwerde vom
4. Juni 2009 (vgl. E. 7-8) insbesondere die von den Vorinstanzen herangezogenen Faktoren für die
Kürzungspositionen umstritten.
Bevor auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers
zu den einzelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (und deren rechtlichen Würdigung) eingegangen
werden kann (vgl. E. 7-11), sind zuerst die Grundsätze darzustellen, die für die nachfolgende
Beurteilung der Streitsache massgeblich sind.
6.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt
nach Art. 12
VwVG der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen
und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen
zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält
(Art. 32 Abs. 2
VwVG). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast,
d.h. die grundsätzlich der Behörde zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen.
Die Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren einer
Mitwirkungspflicht (Art. 13
und 52 Abs. 1
VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht,
d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen.
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich
diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile
ableitet.
Zu beachten ist, dass aus der Beweislastverteilung keine Mitwirkungspflichten abgeleitet
werden dürfen, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
ergeben (Urteil des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE
132 II
113 E. 3.2, BGE
130 II 465 E. 6.6.1; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 5 ff. und
14 ff., Art. 13 N. 1 ff. und 10 ff.; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 41 und S. 45 ff.; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).
Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung
des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben oder
darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG; BGE
128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63
LwG landwirtschaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden, hat der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) darzulegen,
dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt. Der Gesuchsteller trägt
die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 6.3, mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623
ff.).
Daher hat der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einzureichen, damit sein Direktzahlungsanspruch
überprüft werden kann. Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert angeben,
welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.3.2). Von zentraler Bedeutung ist das
jeweils einzureichende Erhebungsformular, das ein amtliches Datenerhebungsblatt darstellt, auf das sich
die kantonale Behörde verlassen können muss. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht
des Bewirtschafters beim Ausfüllen dieses Formulars voraus. Da er die Verhältnisse auf seinem
Betrieb am besten kennt und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Subventionsverfahren
handelt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die
Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt
werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8.4, mit Verweis auf
VPB 68.108
E. 6.2.2).
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beeinflusst auch das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Dieses muss den Sachverhalt nicht zwingend von Amtes wegen abklären (Häner,
a.a.O., S. 41 f.). Indes prüft es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit freier
Kognition (Art. 49 lit. b
VwVG, vgl. E. 3). Vor Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere gerügt
werden, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, weil die unterinstanzliche
Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt trotz Untersuchungsmaxime nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49
N. 28). Im Beschwerdeverfahren dürfen sogar im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte,
bekannte wie auch unbekannte, neue Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
zugetragen haben, eingebracht werden. Dasselbe gilt für neue Beweismittel. Selbst verspätete
Parteivorbringen sind zu beachten, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG;
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.204 ff.; Schindler, a.a.O., Art. 49 N. 30).
6.3
Bei Streitigkeiten um die Höhe von Direktzahlungen, insbesondere wenn Kürzungspositionen umstritten
sind, muss sich das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den besagten
Positionen grundsätzlich detailliert auseinandersetzen, zumal diesen im Hinblick auf einen möglichen
Wiederholungsfall prinzipiell eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. Eine summarische Begründung
kann dabei nur bei untauglichen Rügen oder offensichtlicher Rechtslage in Frage kommen (Urteile
des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6,
2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 4.2.3 ff.).
B. Beschwerde
vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-
BE.2008.1 (vgl. E. B.a)
7.
Im Streit liegt zunächst
die Kürzung von Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 6'440.-, welche mit dem ökologischen
Leistungsnachweis für das Jahr 2006 zusammenhängt. Es ist zu prüfen, ob diese Kürzung
(bzw. die ihr zu Grunde liegenden Kürzungspositionen) zulässig war(en), wie die Vorinstanz
festhielt.
7.1 Vorab ist generell nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz jeweils
darauf beschränkt hat, die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Einwände zu prüfen, zumal
der Beschwerdeführer ausgebildeter Ingenieur Agronom ist und über eine rund (...)-jährige
Erfahrung als selbständiger Berater verfügt. Von ihm durfte die Vorinstanz erwarten, dass er
seine Rügen substantiiert und mit eingehender Begründung vortragen würde. In diesem Sinne
wird nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die in der Beschwerde vom 4. Juni 2009
aufgeworfenen Punkte eingehen.
7.2 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer
erneut den Antrag auf einen Augenschein bzw. auf eine neutrale Expertise, zumal ihm die Vorinstanz beides
versagt hat.
7.2.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947
[
BZP,
SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande
kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE
130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft
und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten
hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten
der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung davon
überzeugt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern
der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht
(vgl. BGE
130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit
einer Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).
7.2.2 Zu seinem Beweisantrag
hält der Beschwerdeführer fest, der Vorsteher der Erstinstanz, der ihn seinerzeit angeblich
zu Unrecht in ein nunmehr eingestelltes Strafverfahren verwickelt habe, sei ihm gegenüber befangen
gewesen. Deshalb habe er eine neutrale Expertise und einen Augenschein verlangt. Die von der Erstinstanz
beauftragte F._______ GmbH sei als Arbeitnehmerin von der Erstinstanz abhängig. Trotz dieser Umstände
habe sich die Vorinstanz einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodokumentarischen
Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An der Urteilsverhandlung
sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbestand und Bäumen mit Blättern"
gezeigt worden, das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober 2007
absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein seien auch deshalb
dringend notwendig, weil sein Betrieb bisher jedes Jahr kontrolliert worden sei.
7.2.3 Die Vorinstanz
begründet ihren Verzicht auf eine "neutrale Expertise" mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer
habe keine ernsthaften Anhaltspunkte geliefert, wonach die Kontrolleure der F._______ GmbH fachlich inkompetent
seien oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätten. Auch ein Augenschein sei nicht
notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Vorwurf verfehlt, die Erstinstanz habe
die zur Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert: Das vom Beschwerdeführer beanstandete
Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Aufnahme sondern des Ausdrucks, d.h. des Exports
der Datei aus dem AGIS.
7.2.4 Bereits anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 31.
März 2009 richtete der Beschwerdeführer erneut erbitterte Kritik an den Vorsteher der Erstinstanz
und erachtete sich als Opfer "übermässiger" Kontrollen, bei denen es darum gehe,
alles zu seinem Nachteil zu drehen (vgl. Protokoll vom 31. März 2009, S. 5).
7.2.5 Entgegen
den Darlegungen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht den ihm eingereichten
vorinstanzlichen Akten allerdings keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seinen Vorwurf stützen
würden, der Vorsteher der Erstinstanz bzw. die Kontrolleure der F._______ GmbH hätten ihre
Sachverhaltserhebungen in unsachlicher, ja willkürlicher Weise getroffen. Beide Vorinstanzen haben
sorgfältige Erhebungen zum Sachverhalt vorgenommen, wie deren umfassend zusammengestellte Dossiers
zeigen. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, nicht ersichtlich - und wird vom Beschwerdeführer
auch in keiner Weise näher dargelegt -, inwiefern die oberwähnten Kontrolleure fachunkundig
oder voreingenommen gewesen wären.
Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer
einen Zusammenhang zwischen den alljährlich auf seinem Hof besonders eingehend durchgeführten
Kontrollen und seinem etwas spannungsgeladenen Verhältnis zum Vorsteher der Erstinstanz sieht. Indessen
ist nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt), inwiefern die
im Jahre 2006 durchgeführten, nach Art. 66 Abs. 3
DZV gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ihm
gegenüber in geradezu schikanöser Weise ausgeübt worden wären mit dem Resultat tatsachenwidriger
Erhebungen. Nichts zu ändern vermag an diesem Befund auch das Schreiben des Beschwerdeführers
vom 6. Oktober 2006 an die F._______ GmbH, worin er die Klage äusserte, es sei anlässlich der
Kontrolle versucht worden, "alles Erdenkliche zu suchen, was den Anforderungen nicht" genüge.
Der Umstand allein, dass - wie sich den Akten entnehmen lässt - die geltenden Kontrollmassstäbe
während den beiden Kontrollen (vielleicht sehr) streng angewendet wurden, indem angeblich "jedes
Haar in der Suppe" gesucht wurde, lässt dieses Vorgehen nicht als unrechtmässig erscheinen.
Die
weitere vom Beschwerdeführer an dieser Stelle - als "Beweis" für die Notwendigkeit
einer Expertise - aufgeworfene Frage, ob das verwendete Luftbild die von ihm bestrittene Verwaldung der
Landzungen auf der Parzelle "K._______" zu beweisen vermöge, hängt zwar nicht mit
dem entscheiderheblichen Sachverhalt der umstrittenen Kürzung von Fr. 6'440.- zusammen (vgl. unter
A.b.a/B.a/C.a), sondern mit Streitfragen, welche in der Beschwerde vom 5. Juni 2009 (vgl. unter C.b)
aufgeworfen werden. Indessen spricht angesichts der Verfahrensvereinigung (vgl. E. 1) nichts dagegen,
diesen Punkt, da er vom Beschwerdeführer an dieser Stelle als Beleg seiner Kritik angeführt
wird, im Rahmen seines Beweisantrags zu behandeln.
7.2.6 Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten
"manipulierte Luftbilder" verwendet, erscheint als unbegründet, wie die Vorinstanz mit
Hinweis auf das Exportdatum aus AGIS nachvollziehbar darlegt. Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter
einzugehen.
Des Weiteren können - entegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
die strittigen Sachverhaltselemente zum ökologischen Leistungsnachweis durch einen Augenschein nicht
mehr geklärt werden, da die vergangenen Sachverhalte des massgeblichen Jahres 2006 einem solchen
nicht mehr zugänglich sind. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die urkundlich
festgehaltenen Erhebungen der Kontrolleure wie auch auf die Aussagen der betroffenen Parteien in den
vorinstanzlichen Verfahren abzustellen. Auch eine Expertise kommt nicht in Frage, nachdem, wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, keine Umstände ersichtlich sind, welche die Aufzeichnungen der Kontrolleure
der F._______ GmbH bzw. die Erhebungen zum Sachverhalt anlässlich der Verhandlung vom 31. März
2009 in Frage stellen würden.
Zusammenfassend lassen sich die Abklärungen der Vorinstanzen
nicht beanstanden, weshalb der Sachverhalt angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
als hinreichend abgeklärt erscheint. Es besteht daher keinen Grund, den Beweisantrag des Beschwerdeführers
auf Augenschein und Expertise anzunehmen (Art. 14 Abs. 1
VwVG). Dieser Antrag ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE
127 V 491 E. 1b, mit Verweis).
7.3 Zum Vorwurf
mangelhafter Feldaufzeichnungen bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe zur Spritzung
von Obstbäumen widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf der Parzelle (...) stünden drei
Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cyspertermin, Aktara und Fungizid
gespritzt worden seien. Es seien den Kontrolleuren ebenfalls die Handaufzeichnungen der gespritzten Selbstversorger
Obstanlage mitgeliefert worden: Spritzungen am 6. April mit Kupfer und Schwefel mit Cyspertermin; am
3. Juni mit Cyspertermin, Fungizid "Flint" und Schorfmittel; am 24. Juni Biokupfer und Cyspertermin.
7.3.1
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen
Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen
Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1
DZV,
AS
1999 229). Konkretisiert wird das Erfordernis der regelmässigen Aufzeichnungen in den Richtlinien
für den ökologischen Leistungsnachweis vom Juli 2004 (nachfolgend: Richtlinien). Demnach müssen
die Aufzeichnungen unter anderem Angaben über Feldkalender, Schlagkarten oder vergleichbare Aufzeichnungsdokumente
mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz inklusive
Ergebnisse von Auszählungen und Kontrollen und im Gemüsebau das Erntedatum enthalten (Ziff.
2, S. 7; vgl. auch den Anhang Ziff. 1.2 Bst. b DZV). Sämtliche Aufzeichnungen müssen laufend,
aber spätestens eine Woche nach Ausführung der Arbeit nachgeführt sein (vgl. Ziff. 2 der
Richtlinien).
7.3.2 Zu diesem Streitpunkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, der
Beschwerdeführer habe zu den angeblich nicht gespritzten Bäumen der Obstanlage widersprüchliche
Aussagen gemacht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 habe er darauf beharrt, dass seine Obstanlage eine
Selbstversorgungsanlage sei, die nicht gespritzt werde, weshalb auch keine Aufzeichnungen zu erstellen
seien. Indes widersprächen dieser Darstellung die handschriftliche Notiz "Obstanlage"
sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Selbstversorgungsanlage nur im Frühjahr/Frühsommer
gespritzt worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer während der Verhandlung keine plausible
Erklärung vorbringen können. Dessen Behauptung, die fraglichen Obstbäume seien nicht gespritzt
worden, weshalb Aufzeichnungen fehlten, sei unglaubwürdig. Damit sei nicht bewiesen, dass anlässlich
der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 tatsächlich alle erforderlichen Aufzeichnungen vorlagen. Somit
sei von einer mangelhaften Schlagkartei auszugehen.
In ihrer Replik zur Beschwerde hält
die Vorinstanz fest, die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen zeige die Widersprüchlichkeit
seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfelbäume auf der Parzelle "T._______"
gehe.
7.3.3 Die Vorinstanz gibt die hier massgebliche Sachlage zutreffend wieder. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz keine einleuchtende
Erklärung für seine widersprüchlichen Äusserungen geben konnte, geht sein Hinweis
auf Aufzeichnungen zur Spritzung von Kirschbäumen am Vorwurf vorbei, wonach Aufzeichnungen zur Spritzung
von Apfelbäumen gefehlt hätten. Diesen Vorwurf vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Erklärungsversuchen nicht auszuräumen. Zwar behauptete er noch im Schreiben vom 28. Dezember
2006 an die Erstinstanz, die Apfelbäume gehörten zu einer Selbstversorgungsanlage, die nicht
gespritzt werde, weshalb anstelle einer chemischen Behandlung ein Sommerschnitt gemacht worden sei. Andererseits
gestand der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 freimütig die Spritzung
der Selbstversorgungsanlage im Frühjahr und im Frühsommer ein. In diesem Zusammenhang erklärte
bereits die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 an die Erstinstanz, der Beschwerdeführer
habe dem Kontrolleur gegenüber die Spritzung der Äpfel und der Kirschbäume erwähnt,
weshalb das Fehlen entsprechender Aufzeichnungen im Kontrollbericht 5. Oktober 2006 vermerkt und vom
Beschwerdeführer auch visiert worden sei. Dies trifft in der Tat teilweise zu: In diesem Bericht
wurden lediglich zu den Apfelbäumen fehlende Aufzeichnungen bemängelt, was dann ein Teilgrund
für die strittigen Kürzungen bildete. Dieser Kontrollbefund wurde vom Beschwerdeführer
vorbehaltslos visiert, obschon sich Vorbehalte beispielsweise im Ergänzungsblatt zu den Wiesen-
und Pufferstreifen finden. Wie bereits die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2006
zu Recht erkannte, war die behauptete "Nichtspritzung" der Apfelbäume eine blosse Schutzbehauptung,
die um so unglaubwürdiger wirken musste, als der Befund der Spritzung im Kontrollbericht vermerkt
und vom Beschwerdeführer visiert und danach in der Beschwerde an die Vorinstanz wie auch an der
Verhandlung vom 31. März 2009 bestätigt worden ist.
Angesichts der aktenkundigen
widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu dieser Frage steht für das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die strittigen Aufzeichnungen in Bezug auf die Obstanlagen (Apfelbäume)
mangelhaft waren und sich die diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz nicht beanstanden
lassen.
7.4 Zum Vorwurf der vier fehlenden Bodenproben hält der Beschwerdeführer
fest, es fehle lediglich eine. Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen
"N._______", "R._______", "S._______" und "O._______" genommen.
Der Bericht über die Bodenproben sei am 9. November 2006 erfolgt.
7.4.1 Nach dem Anhang Ziff.
2.2 Abs. 1
DZV muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein, damit die
Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, deshalb müssen auf allen
Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen
sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 46
DZV sowie Dauerweiden.
7.4.2
Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, im Kontrollbericht vom 5. Oktober
2006 seien vier fehlende Bodenproben vermerkt worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz
habe der Beschwerdeführer das Fehlen von vier Bodenproben anerkannt. In seiner Beschwerde im Verfahren
5-
BE.2008.1 habe er die Schlussfolgerung zur "fehlenden Bodenanalyse" anerkannt. Anlässlich
der Verhandlung habe er eingeräumt, eine Bodenprobe sei auf dem Pachtland zu spät gemacht worden.
Da der Beschwerdeführer zumindest das Fehlen von einer Bodenprobe anerkenne, sei dieser Punkt zu
Recht gerügt worden.
7.4.3 Auch diese Darstellung der Vorinstanz gibt die Fakten richtig wieder.
Erneut überrascht auch hier das Vorgehen des Beschwerdeführers: Einerseits anerkannte er im
Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz das Fehlen bzw. die verspätete Erstellung von
vier Bodenproben, um diesen Umstand dann in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz -
tatsachenwidrig - ohne nähere Begründung vollumfänglich abzustreiten.
Das Bundesverwaltungsgericht
geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die strittigen Bodenproben anlässlich der zweiten Kontrolle
vom 11. Oktober 2006 nicht vorhanden waren, obschon der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2006 von
diesem Mangel Kenntnis nahm, aber die notwendigen Bodenproben erst am 9. November 2006 erstellen liess.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen rechtzeitig handelte, zumal Bodenproben nach
der Ziff. 2.2 Abs. 1 des Anhangs zur DZV alle zehn Jahre vorzunehmen sind, kann hier offen gelassen werden.
Denn der Beschwerdeführer bestreitet ja nicht, dass er zumindest eine Bodenprobe ein Jahr zu spät
machen liess. Insofern haben die Vorinstanzen auch diesen Punkt unter Position 5.2 zu recht bemängelt.
7.5
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auf den Parzellen "M._______" (Nr. ...)
und "N._______" (Nr. ...) seien zu Unrecht die Bodenschutzanforderungen als nicht erfüllt
erachtet worden. Dort sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte sei
am 6. bzw. am 8. August die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem Grubbern eingearbeitet
worden, damit das spriessende Unkraut mechanisch bekämpft werden konnte. Somit seien die Felder
bearbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt
worden seien. Das Grundstück sei am 11. Oktober 2005 gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden.
Der Vorwurf im Urteil sei "fachunkundig". Weder Futterroggen noch Futterweizen dürfe vor
dem 31. August angesät werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem
mit Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei.
In seiner
Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer seine Kritik wie folgt
formuliert: "Die Bodenschutzanforderungen im M._______ und N._______ sind erfüllt (Ansaat von
Grünroggen und Futterweizen am 07.10. resp. 17.10.2006)".
7.5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz
im angefochtenen Urteil ist unbestritten, dass am 31. August 2005 auf den Parzellen "M._______"
und "N._______" keine Kulturen angepflanzt gewesen seien. Die Ansaten von Zwischenfutter seien
am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgt, d.h. nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September.
Deshalb rechtfertige auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine entsprechende Kürzung.
7.5.2
Auch diese Sicht der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht:
Da Intervalle zwischen zwei Hauptkulturen
im Acker- und Feldgemüsebau sehr lang sein können, kann mit einer geeigneten Zwischenkultur
der Boden vor Erosion und Nährstoffauswaschung geschützt werden. Nach Ziff. 5.1 des Anhangs
zur DZV (
AS 1999 229) müssen bei Betrieben mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der
Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, offene Ackerflächen mit Kulturen, die
vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedeckt sein: (a.) Ansaat einer Winterkultur; oder (b.)
Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen,
falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen
bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.
Den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers
lässt sich entnehmen, dass er unter der Rubrik "Zwischenkulturen" auf der Parzelle "N._______"
am 7. Oktober 2005 Grünroggen bzw. auf der Parzelle "M._______" am 17. Oktober 2005 Futterweizen
angepflanzt hatte. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 gemachte Verweis
auf das Jahr 2006 scheint ein Versehen zu sein. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer gewählten Kulturen als Zwischenkulturen und nicht als Winterkulturen gesät
wurden, was letztlich auch die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers dokumentieren. Dass sich insbesondere
Grünroggen als Zwischenkultur bewährt, scheint weitgehend ankerkannt zu sein (vgl. z.B. www.agrigate.ch/de/pflanzenbau/ackerbau/835/836/848/).
Wie bereits die Erstinstanz zu Recht festhielt, war nach Ziff. 4.1 der Richtlinien eine Zwischenkultur
anzulegen, wenn am 31. August 2005 keine Hauptkultur auf der Parzelle vorhanden war. Die dem Bodenschutz
dienenden, vom Beschwerdeführer als Zwischenkulturen gesäten Futterweizen bzw. Grünroggen
hätten - bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bekämpfung von Unkräutern
- jedenfalls vor dem 30. September 2005 gesät werden müssen, was jedoch unbestrittenermassen
nicht geschehen ist.
Die Kritik der Vorinstanzen war somit insofern begründet, dass die
nicht rechtzeitige Saat der Zwischenkulturen die in der DZV vorgesehenen Anforderungen an den Bodenschutz
nicht erfüllt.
7.6 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass auf der Parzelle "O._______" (Nr. ...) der Ökostreifen fehle. Nach seiner Auffassung
habe die Nachkontrolle auf einer Länge von 58 m eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60
m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen überschritten
worden, wobei darunter 1'700 m2 Hecken und 500 m2 Krautsaum falle.
7.6.1 Die Vorinstanz hatte zu
diesem Punkt festgehalten, der Beschwerdeführer anerkenne, dass auf der Parzelle "O._______"
auf einer Länge von 58 m ein rechtsgenüglicher Pufferstreifen von mindestens 3 m gefehlt habe.
Die behauptete Kompensationsmöglichkeit existiere nicht: Ein mangelnder Pufferstreifen könne
nicht auf einer anderen Ackerseite kompensiert werden. Vielmehr müsse der geforderte Abstand zu
Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern auf jeder
Ackerseite einzeln eingehalten werden.
7.6.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz ihm in Bezug auf die Parzelle "O._______" nie vorgeworfen, der Pufferstreifen
"fehle" ganz, wie dies auf der Parzelle "P._______" festgestellt worden ist, sondern
nur beanstandet, dass dieser auf einer Länge von 58 m nicht die Mindestbreite von 3 m aufwies. Eine
solche ökologische Ausgleichsfläche ("Pufferstreifen") ist indessen für den
ökologischen Leistungsnachweis erforderlich: Gemäss Ziff. 7.3 der Richtlinien müssen entlang
von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Moor- und Feuchtgebieten ohne
Bewirtschaftungsvereinbarungen sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3
m Breite vorhanden sein, auf denen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden
dürften. Da der Beschwerdeführer die teilweise bestehende Mangelhaftigkeit seines Pufferstreifens
nicht in Abrede stellt, erweist sich die entsprechende Feststellung wie auch rechtliche Würdigung
der Vorinstanz als zutreffend.
7.6.3 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde die in der Erwägung 6.3.2 des angefochtenen Urteils 5-
BE.2008.5 erörterten
Verhältnisse zum auf einer Länge von 120 m fehlenden Pufferstreifen auf der Parzelle "P._______"
weder aufgreift noch als unzutreffend rügt. Im Sinne der Erwägung 7.1 bleibt die entsprechende
vorinstanzliche Tatsachenfeststellung unbestritten.
7.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer
die Feststellung der Vorinstanz als tatsachenwidrig, der Grünstreifen auf der Parzelle "Q._______"
(Nr. ...) sei mit Glyphos abgespritzt worden.
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers
ist im Jahr 2006 kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine
das Bankett des asphaltierten Feldweges aufgerissen hätten. Dieser Grünstreifen sei im Frühling
mit dem Frontlader ausgeebnet worden. Im Kontrollbericht sei festgestellt worden, dass Gras mit der Motorsense
abgeschnitten worden ist. Tatsache sei aber, dass der Zaun am 23. August 2006 zum zweiten Mal zum Schutz
gegen die Wildschweine aufgestellt worden sei; damals habe mit der Motorsense gearbeitet werden müssen.
Das Abmulchen und Mähen mit der Motorsense hätten die Kontrolleure nicht bestritten. Mulchen
wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Grasstreifen tatsächlich chemisch abgebrannt worden
wäre. Auch sein Nachbar, E._______, der in der Kontrollorganisation tätig sei, habe ein Grundstück
mit verdorrtem Gras, aber "ohne Sanktion". Nach der Schlagkartei sei Glyphos eine Saison vorher,
d.h. am 27. September 2005, eingesetzt worden.
7.7.1 Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im angefochtenen
Urteil festgehalten, die in den Akten befindlichen Fotografien zeigten eindeutig, dass der in beiden
Kontrollberichten erwähnte - im Übrigen auch nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende
- Grünflächenstreifen auf der Parzelle "Q._______" auf einer Länge von 210 m
(recte: 110 m) rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei. Beide Kontrolleure
hätten diesen Umstand unabhängig voneinander festgestellt. Folglich sei der fehlende Grünflächenstreifen
zu Recht beanstandet worden.
7.7.2 Gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (
AS 1999 229)
sind entlang von Wegen Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen, wobei auf
diesen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.
Um
die Beweiswürdigung der Vorinstanz beurteilen zu können, ist kurz der Ablauf der Ereignisse
festzustellen:
Anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 hielt der zuständige
Kontrolleur auf dem "Ergänzungsblatt Wiesen- und Pufferstreifen" zur Parzelle "Q._______
hinten" fest, am 12. August 2006 sei auf einer Länge von 210 m ein "50 cm Streifen"
mit Glyphos abgebrannt worden. Zu diesem Befund vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Formular,
er sei nicht einverstanden. Dies veranlasste ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 von der F._______
GmbH eine Nachkontrolle zu verlangen. Anlässlich dieser Nachkontrolle vom 11. Oktober 2006 wurde
auf der Parzelle "Q._______ hinten" nur noch für eine Länge von 110 m festgehalten,
"50 cm-Streifen nicht grün (mit Glyfos abgebrannt)". Diese Feststellung wurde mit vier
Fotografien dokumentiert. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 bestritt der Beschwerdeführer diese
Darstellung mit dem Hinweis, der Streifen sei auf beiden Strassenseiten des asphaltierten Flurweges verdorrt.
Im Winter hätten Wildschweine auf beiden Seiten der Asphaltstrasse das Bankett aufgewühlt.
Er habe mit Frontschaufel die Sache ausgeebnet und zum ersten Mal am 15. Mai 2006 mit der Motorsense
gemäht und am 23. August 2006 den Wildschutzzaun retabliert.
Von der Erstinstanz dazu
aufgefordert, hielt die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 zur Parzelle "Q._______"
fest, der für den ökologischen Leistungsnachweis geforderte Wiesenstreifen von 0,5 m Breite
sei auf einer Länge von 110 m nicht vorhanden gewesen. Die mit einer Spritzpistole ausgebrachte
"Glyfos-Brühe" habe die Grünpflanzen verbrannt. Diese seien später mit der Motorsense
abgeschnitten und liegengelassen worden, wobei die Reste davon am Kontrolltag noch sichtbar gewesen seien.
Der Herbizideinsatz sei vermutlich gemacht worden, um den Wildschweinzaun vom Gras freizuhalten. Der
von den Wildschweinen durchwühlte und später mit Heckschaufel abgestossene Feldrand hätte
dringend wieder angesät werden müssen, um eine dichte Grasnarbe zu erreichen und so den Aufwuchs
von Unkraut zu begrenzen. Anlässlich der Kontrolle sei auf einer Länge von 110 m ein 50 cm
breiter Wiesenstreifen nicht vorhanden gewesen.
Die Erstinstanz hielt in ihrer Verfügung
vom 12. Dezember 2007 fest, bei der Kontrolle und der Nachkontrolle hätten die Kontrolleure unabhängig
voneinander festgestellt, dass der Wiesenstreifen auf der Parzelle "Q._______" auf einer Länge
von 110 m chemisch abgebrannt worden sei, weshalb die Kürzung bei dieser Position Fr. 550.- betrage.
Diese Beurteilung bestritt der Beschwerdeführer mit seinen bisher vorgetragenen Argumenten in seiner
Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz.
Angesichts dieser widersprüchlichen
Standpunkte zu den tatsächlichen Ereignissen rund um den angeblich mit Glyphos abgebrannten Grünflächenstreifen
stützten sich die Fachrichter der Vorinstanz auf die von der F._______ GmbH anlässlich der
Kontrolle gemachten Fotografien, welche auf einem langgezogenen Flächenstreifen fehlenden Grasbewuchs
zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diversen Eingaben in Bezug auf die
Parzelle "P._______" den Einsatz von Glyphos einräumte, erscheint der Einsatz auf der
Parzelle "Q._______" jedenfalls als sehr wahrscheinlich, nachdem der Beschwerdeführer
weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verdorren des 110 m langen Grasstreifens
mit plausiblen Argumenten erklären konnte. Gerade die symmetrisch, langezogene Rechteckform der
Fläche mit fehlendem Grasbewuchs lässt eine Bespritzung als wahrscheinlicher erscheinen als
das angebliche Verdorren wegen Wildschweinbefalls, das vom Beschwerdeführer als Erklärung vorgebracht
wird.
7.8 Zusammenfassend erweist sich die Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanzen
vorgenommen haben, als korrekt. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernsthaften Zweifel an der
Sachdarstellung der Vorinstanz zu wecken, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers - keine fehlerhaften Feststellungen des hier diskutieren entscheiderheblichen
Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b
VwVG zu erkennen vermag.
8.
Angesichts der zu
Recht gerügten Mängel beim ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2006 (vgl.
E. 7) bleibt noch zu prüfen, ob die strittige Kürzung von Direktzahlungen um Fr. 6'440.- zulässig
war.
8.1 Dazu sind die massgeblichen Kriterien in Erinnerung zu rufen:
8.1.1 Beiträge
können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das
LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt
(Art. 170 Abs. 1
LwG). Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a
DZV (
AS 1999 229) kürzen oder verweigern die
Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig
falsche Angaben macht. Nach Ziff. A.1 DZKR erfolgt bei falschen Angaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1
Bst. a
aDZV: a) eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse; b)
und zusätzlich eine Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen
den falschen und den korrekten Angaben.
8.1.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beweist
eine Falschdeklaration im Lichte der DZKR noch keine schuldhafte Fahrlässigkeit des Gesuchstellers.
Vielmehr wird für eine Kürzung wegen fahrlässiger Falschangabe zusätzlich der Nachweis
eines Verschuldens gefordert. Somit genügt es nicht, wenn ein Bewirtschafter auf dem Erhebungsformular
"Daten" falsch angegeben hat; vielmehr muss er solches mindestens fahrlässig getan haben,
was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden voraussetzt. Insofern ist Fahrlässigkeit
nur anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen
wäre, sorgfältiger zu handeln und dadurch eine Falschangabe hätte vermeiden können
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 4, wonach - angesichts der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in
einem Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren - verfügte Punkteabzüge den Grundsatz "Im
Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" bzw. die Grundsätze von Art. 32
BV und Art. 6
EMRK auch
"ansatzweise" nicht verletzen).
8.2 Die Vorinstanz erachtete die erfolgten Kürzungen
als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben
gemacht habe, welche im Rahmen der Kontrollen entdeckt werden konnten. Die Erstinstanz hatte die entsprechenden
Kürzungspositionen im folgenden Schema zusammengefasst, welche die Vorinstanz für zutreffend
erachtet hat:
Schlag-kartei
(Pos. 2.6)
Bei unvollständigen Aufzeichnungen gibt es
bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von
sofern die Kontrolle trotzdem sachgerecht durchgeführt
werden kann.
5 Punkten
Boden-analysen
(Pos. 5.2)
Bei nicht vollständig
vorhandenen Bodenanalysen gibt es bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von 5 Punkten. Es handelt
sich um einen Wiederholungsfall (vgl. Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 14.3.2006). Deshalb
wird die Sanktion verdoppelt auf
10 Punkte
Total Abzug (nach Berücksichtigung
der Toleranz von 10 Punkten) = Nettosanktion
5 Punkte
= Fr. 1'089.-
Boden-schutz
(Pos.
4.1)
Auf den beiden Parzellen "M._______" und "Breiti" wurden die Zwischenkulturen
zu spät angesät. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Bei zu später Saat
der Zwischenkultur gibt es einen Abzug von 60 % der Flächenbeiträge der betroffenen Fläche
(2.96 ha x Fr. 1'200.- x 60 %)
Fr. 2'131.-
Wiesen-streifen
Mangel: 110 Meter Wiesenstreifen
entlang von Wegen und Strassen nicht erfüllt. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz:
Fr. 5.- pro Meter, maximal Fr. 2'000.- bei einem einmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb
für die gesamte Länge.
110 x Fr. 5.- = Fr. 550.-
Puffer-streifen
Mangel: 178
Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen usw. erfüllen
die Anforderungen nicht. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Ab 10 Meter Fr. 15.- pro
Meter, maximal Fr. 6'000.- bei einem erstmaligen Verstoss. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für
die gesamte Länge.
178 x Fr. 15.- = Fr. 2'670.-
Total Sanktionen
Fr. 6'440.-
8.3
Die von den Vorinstanzen verwendeten kürzungstariflichen Ansätze entsprechen den Vorgaben
der DZKR, deren Anwendung hier zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insbesondere die Verdoppelung der Kürzungspunkte
für die fehlende Bodenanalyse infolge Wiederholungsfalls ist rechtens, nachdem die Erstinstanz den
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2006 zum ökologischen Leistungsnachweis
für das Jahr 2005 mit Bezug auf die fehlende Bodenanalyse gerügt hatte. Dies bestreitet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht.
8.4 Besondere Umstände, welche die von der Vorinstanz
zu Lasten des Beschwerdeführers angenommene Fahrlässigkeit in Zweifel ziehen könnten,
macht dieser nicht geltend. Bei allen ihm zur Last gelegten Verletzungen (vgl. E. 7.3-7.7) handelt es
sich um aktive Tätigkeiten, die er als solche bewusst vorgenommen hat. Bei keiner sind entschuldbare
Umstände erkennbar, welche bewirkt hätten, dass der Beschwerdeführer nach seinen individuellen
Fähigkeiten und Kenntnissen (vgl. E. 7.1) nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger
zu handeln und dadurch die entsprechenden Falschangaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a
DZV (
AS 1999
229) zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5, wo
Fahrlässigkeit verneint wurde, weil ein Gesuchsteller im konkreten Fall auf die Auskunft eines Ackerbaustellenleiters
vertrauen durfte und keinen Anlass für Zweifel haben konnte, dass dieser ihn von der Einreichung
eines unberechtigten Gesuchs abgehalten hätte). Im Zusammenhang mit den Feldaufzeichnungen, der
Bodenprobe, dem Bodenschutz, dem Grünstreifen sowie dem mit Glyphos "abgebrannten" Wiesenstreifen
hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren Sorgfalt die für Direktzahlungen einzuhaltenden
Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen können, dies aber unterlassen,
was die Vorinstanzen zu Recht beanstandet haben. Insofern erweist sich die nach der DZKR erfolgte Kürzung
der Direktzahlungen um Fr. 6'440.- als rechtmässig.
C. Beschwerde vom 5. Juni 2009 gegen das
Urteil 5-
BE.2008.5 (vgl. E. B.b)
9.
Im Streit liegt ferner die weitere Kürzung der
Direktzahlungen für die Parzelle "K._______" um Fr. 4'844.- sowie der mit dieser Parzelle
verbundene Rückforderungsbetrag, den die Erstinstanz auf Fr. 8'134.- festlegte, die Vorinstanz indessen
aufhob und zur Neufestsetzung an die Erstinstanz zurückwies (vgl. unter B.b sowie vorstehende E.
1.1 und E. 2.3). Zwei Punkte sind im Rahmen der folgenden Erwägungen vorab festzuhalten:
9.1
Wie bereits in Erwägung 2.2.4 (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 7.
April 2008 E. 1.2) ausgeführt, können die vom Beschwerdeführer zum Grundstück "L._______"
aufgeworfenen Fragen zur Flächenausscheidung (betr. Ackerland, Kunstwiese, Hecken und Krautsaum)
bzw. zur strittigen Verwaldung entlang des Baches offengelassen werden. Insofern sind nachfolgend einzig
die Rügen zur Parzelle "K._______" zu prüfen, welche die entsprechende Kürzung
(vgl. E. 10) bzw. Rückforderung (vgl. E. 11) betreffen.
9.2 Umstritten sind in dieser
Beschwerde vorab die Sachverhaltserhebungen der Vorinstanzen, d.h. die den Kürzungs- und Rückforderungsberechnungen
zu Grunde liegenden Flächenmasse. Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werden die
sich aus der DZKR ergebenden kürzungstariflichen Ansätze, welche die Erstinstanz eingehend
begründet und die Vorinstanz sorgfältig überprüft hat (vgl. E. 8.3). Insofern beschränkt
sich - entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.1) - die nachfolgende Prüfung
im Wesentlichen auf die strittigen vorinstanzlichen Sachverhaltserhebungen.
10.
10.1
Zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______", die zur strittigen Kürzung
führte, kritisiert der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe eine urkundlich dokumentierte
Flächenausscheidung von B._______ unterschlagen bzw. darauf verzichtet, diesen anlässlich der
Verhandlung zu befragen. Dazu hält er fest, die Erstinstanz bestreite, dass B._______ die Flächenausscheidung
auf der Parzelle "K._______" überhaupt vorgenommen habe. Offenbar lasse man Akten verschwinden.
B._______ sei nach wie vor bei der Erstinstanz beschäftigt. Er sei weder von dessen Vorsteher noch
von der Vorinstanz befragt worden, obwohl er in allen Verfahren angesprochen worden sei. In allen Eingaben
habe er die Tatsache erwähnt, dass B._______ die Flächenausscheidung vorgenommen habe. Zu diesem
Punkt legte der Beschwerdeführer "das von Herrn B._______ vorgenommene Ausscheidungsblatt"
bei.
10.1.1 In ihrer Replik vom 9. Juli 2009 bestreitet die Vorinstanz, dass sie einseitig auf
Behauptungen der Erstinstanz abgestellt habe. Vielmehr sei intern die Frage ausführlich diskutiert
worden, ob zur Klärung der strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______"
ein Augenschein nötig sei. Letztlich sei darauf verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer
die für den Kreisförster wesentlichen Feststellungen zu den Umständen, die für eine
Verwaldung sprächen, nie bestritten habe. Des Weiteren behauptet die Vorinstanz, dass ihr das angeblich
von B._______ erstellte Ausscheidungsblatt nicht vorgelegt worden sei.
10.1.2 Soweit der Beschwerdeführer
- in Bezug auf das Grundstück "L._______" - den Verzicht der Vorinstanz auf Befragung
von B._______ kritisiert, betrifft diese Rüge nicht den vorliegenden Streitgegenstand, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2.4 und E. 9.1).
Mit ihren Ausführungen vermag
die Vorinstanz betreffend die strittige Verwaldung und die entsprechende Flächenausscheidung im
übrigen sowohl ihren Verzicht auf einen Augenschein als auch den Verzicht auf eine allfällige
Zeugenbefragung von B._______ zu erklären. Dieses Vorgehen bei der Würdigung der Beweismittel
ist nicht zu beanstanden. In den Akten befindet sich ein Kartenausschnitt der Parzelle "K._______",
auf dem der Kreisförster C._______ am 23. März 2007 für die Erstinstanz die Verwaldung
der Landzungen einzeichnete und diesen Befund unterschriftlich bestätigte. Des Weiteren reichte
die Vorinstanz ein Foto der Parzelle "K._______" (Ausdruck aus dem AGIS vom 25.09.2009) ein,
auf dem (die auf topografischen Kartenausschnitten noch eingezeichneten) Landzungen - infolge Kronenschluss
- nicht mehr sichtbar sind. Ferner trifft der Hinweis der Vorinstanz zu, wonach ihr das angeblich von
B._______ ausgestellte "Auscheidungsblatt" nicht eingereicht worden sei; der Beschwerdeführer
hat in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 an die Vorinstanz die Existenz dieses "Auscheidungsblatt"
nicht erwähnt, im angefochtenen Urteil (E. 4.3.1) war das Fehlen einschlägiger Dokumente zur
Flächenfeststellung durch B._______ festgestellt worden. Inwiefern das erst vor Bundesverwaltungsgericht
eingereichte "Ausscheidungsblatt", falls es authentisch ist, im vorliegenden Verfahren von
Relevanz sein kann, ist nicht ersichtlich; es enthält nichts, was die Behauptungen des Beschwerdeführers
beweismässig stützen würde.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung
der Vorinstanz als unhaltbar bezeichnet, wonach "auch eine IP-Kontrolle keinen Beweis bezüglich
der Fläche bzw. Flächenanteile auf einer bestimmten Parzelle erbringen" könne (angefochtenes
Urteil E. 4.3.3), ist ihm andererseits Recht zu geben. Wie insbesondere die Überlegungen zur Beschwerde
vom 4. Juni 2009 zeigen (vgl. E. 7), ist nicht ausgeschlossen, dass auch anlässlich von Kontrollen
die im Erhebungsformular angegebenen Flächenmasse oder sonstigen Daten einer exakten Überprüfung
unterzogen werden mit der Folge, dass die vom Kontrolleur erhobenen Tatsachen durch Urkunden oder Zeugenaussagen
beweismittelmässig fixiert werden können.
Trotz der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers
an der diesbezüglich fragwürdigen Argumentation der Vorinstanz lässt die Beweislage, wie
sie sich zur strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______" darstellt, indessen
keinen Raum für den Antrag auf einen Augenschein durch das Bundesverwaltungsgericht. Auch dieser
Beweisantrag ist darum in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. auch E. 7.2.4; BGE
127
V 491 E. 1b).
10.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer betreffend die
Parzelle "K._______" geltend, strittig seien einzig die Ausscheidung der Flächen, insbesondere
des Waldes sowie die gesamte Flächenangabe der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Entgegen den
Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 ein "Waldausscheidungsverfahren" stattgefunden,
wie das Schreiben der Gemeindekanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Diese sei durch den Kreisförster
D._______ bewilligt worden. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei
nicht zulässig, weshalb auf dessen Angaben nicht abzustellen sei. Eine Abänderung bedürfe
eines weiteren öffentlichen Verfahrens, das bisher nicht durchgeführt worden sei. Die von der
Erstinstanz ins Recht gelegte Bestätigung des neuen Kreisförsters sei ein Gefälligkeitsgutachten,
das ohne Augenschein erstellt worden sei; der Kreisförster sei nämlich nicht auf dem Grundstück
gewesen, wobei seine gegenteilige Aktennotiz nur eine Schutzbehauptung darstelle. Denn wäre er auf
dem Areal gewesen, so hätte er ihn avisieren oder zu einer Besprechung vorladen müssen, was
nicht geschehen sei und deshalb sein Gehörsrecht verletzt hätte. Daher müsse dessen Verfügung
aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen hätten gerichtliche Instanzen festgelegt, dass zu
einer Abänderung der Waldfeststellung ein entsprechender Antrag vorliegen müsse, was bisher
nicht geschehen sei.
10.2.1 Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz dazu festgehalten, die
Erstinstanz habe die Flächenanteile der Parzelle "K._______" mit Hilfe des GIS unter Beizug
der Grundbuchdaten ermittelt, wobei unbestrittenermassen die Gesamtfläche 304 a betrage. Der Beschwerdeführer
bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile. Er behaupte jedoch nicht, diese
seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern er habe die vom Kontrolleur B._______ geschätzten
Flächenangaben übernommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf diese
Angaben verlassen, sei nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen
deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen (2000 ? 335 a; 2001 ? 310
a; 2002 ? 310 a; 2004 ? 310 a; 2005 ? 325 a, je ohne Waldanteil). Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern
die von der Erstinstanz gestützt auf das GIS und das Grundbuch vorgenommenen Flächenberechnungen
bezüglich der Dauer- und Kunstwiesen, der wenig intensiv genutzten Wiesen und der Hecke falsch sein
sollten.
In Anlehnung an einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons
X.________ vom 3. Dezember 2007, das die strittige Waldausscheidung betraf, erläuterte die Vorinstanz
die massgebliche waldrechtliche Rechtslage einlässlich und hielt fest, auf Anfrage der Erstinstanz
habe der Kreisförster am 23. März 2007 anlässlich einer Begehung die Waldgrenzen auf der
Parzelle "K._______" überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume
über den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher
Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreisförster bei dieser Feststellung Verfahrensrechte
verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf den besagten Departementsentscheid. Die Parzelle
"K._______" sei - wie das Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern vom 28. November 2006 bestätige
- mangels einer grundeigentümerverbindlichen Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen
Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zusammen mit dem umgebenden
Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom
Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer
bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien (wie fehlender Graswuchs,
fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss).
10.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist,
verletzt diese Würdigung der Sachlage Bundesrecht nicht:
10.3.1 Vorab gilt es festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 über die strittige Verwaldung
hinausgehenden Rügen zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______" vor Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr vorbringt und insofern auch das angefochtene Urteil 5-
BE.2008.1 nicht kritisiert. Deshalb
ist auf die damit zusammenhängenden Fragen nicht einzugehen.
10.3.2 Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen auf die vom Kreisförster C._______ mit Planeinzeichnung
vom 23. März 2007 vorgenommene Korrektur des Waldausscheidungsplanes abstellen, wie sich dem Entscheid
des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007 entnehmen lässt.
Dieser Entscheid ist nunmehr rechtskräftig, nachdem am 28. Mai 2008 das Verwaltungsgericht des Kantons
X.________ bzw. am 11. Juli 2008 das Bundesgericht (mit Urteil
1C_307/2008) entsprechende Beschwerden
des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. mit Nichteintreten erledigt haben.
Dem Departementsentscheid
lässt sich entnehmen, dass der Kreisförster nicht nur befugt war, die hier strittigen beiden
Landzungen der Parzelle "K._______" - ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers - zu betreten,
sondern er auch eine behördenverbindliche Korrektur des Waldausscheidungsplanes vornehmen durfte.
Zur Erklärung hielt das Departement fest, nach langjähriger kantonaler Verwaltungspraxis werde
das Waldareal - wie hier - im Nichtbaugebiet von den Kreisforstämtern (primär als Grundlage
für die kommunale Nutzungsplanung) lediglich behördenverbindlich ausgeschieden. Nach eingehender
Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Departement keine Gründe erkennen, weshalb die
von der kantonalen Fachinstanz vorgenommenen Korrekturen der strittigen Waldausscheidung rechtswidrig
sein könnten. Dem Beschwerdeführer warf das Departement vor, zu übersehen, dass die Waldeinträge
in den kommunalen Nutzungsplänen nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Genehmigungsinhalts bildeten,
weshalb sie angesichts ihres Orientierungscharakters auch nicht grundeigentümerverbindlich seien.
Indessen hielt das Departement fest, der Beschwerdeführer könne nach dem anwendbaren kantonalen
Recht bezüglich der streitigen Waldausscheidung die Durchführung eines ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens
beantragen, wenn er an der angeblichen Widerrechtlichkeit und Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Erhebungen
der Abteilung Wald festhalten möchte.
Der Beschwerdeführer hat bisher nicht nur
auf eine solche Möglichkeit verzichtet, wie er in seiner Beschwerde betont, sondern er bestreitet
auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die für eine Verwaldung kennzeichnenden Merkmale,
wie fehlender Graswuchs, fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss, nicht. Vielmehr verlagert
er seine Kritik auf angebliche Verfahrensverletzungen, welche der Kreisförster bzw. die Vorinstanzen
begangen haben sollen, was aber nicht zutrifft.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz, ohne
Bundesrecht zu verletzen, auf die von der Erstinstanz für massgeblich erachtete Beurteilung des
Kreisförsters hinsichtlich der eingetretenen Verwaldung der strittigen Landzungen abstellen. Damit
steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
- zu Recht von einer Verwaldung der Landzungen der Parzelle "K._______" auszugehen ist. Kein
anderer Schluss erlaubt das von der Vorinstanz eingereichte Foto aus dem AGIS.
10.4 Auch
die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich angeblich gutgläubig auf die
von B._______ geschätzten Flächenangaben verlassen habe, vermögen nicht zu überzeugen.
Wie die Vorinstanzen zu Recht eingewendet haben, erscheint diese Behauptung kaum glaubwürdig, nachdem
er zwischen den Jahren 2000 und 2006 nachweislich jeweils Flächen deklarierte, die die Gesamtfläche
von 304 Aren übersteigen (2000 ? 335 a; 2001 ? 310 a; 2002 ? 310 a; 2004 ? 310 a; 2005 ? 325 a,
je ohne Waldanteil, er sich also auch damals nicht an den Schätzungen von B._______ orientierte).
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die mittels GIS vorgenommene
Flächenermittlung nicht in Frage stellt, ist im Sinne der Vorinstanzen darauf abzustellen.
10.5
Sind somit die von der Erstinstanz - gestützt auf die Begutachtung durch den Förster C._______
hinsichtlich der Verwaldung der Landzungen - mittels GIS ermittelten Flächenanteile auf der Parzelle
"K._______" nicht in Zweifel zu ziehen, erweisen sich die entsprechenden Flächendeklarationen
des Beschwerdeführers als unzutreffend, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten.
Der
Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Differenz
zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K._______"
die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben hätte erkennen müssen. Deshalb ist auch die Würdigung
der Vorinstanz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in zumindest grobfahrlässiger Weise
seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen hat, sich bei der Erstinstanz
um eine Klärung der Sachlage zu bemühen. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung
vermochte der Beschwerdeführer mit seinen teilweise widersprüchlichen Aussagen die Vorinstanz
nicht vom Gegenteil zu überzeugen.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Verhältnisse seiner Parzelle "K._______" verpflichtet gewesen wäre,
weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. Erkundigungen einzuholen. Ihm kann deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung
und damit auch ein Verschulden vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer machte folglich zumindest
fahrlässig falsche Angaben im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a
aDZV (
AS 2007 6117). Insofern ist
der vom Beschwerdeführer beantragte Verzicht auf Kürzungen unbegründet.
10.6
Zu Recht bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an der rechnerischen Ermittlung der Kürzungen
nach DZKR vor. Anhaltspunkte für Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, weshalb zustimmend auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.
11.
Hinsichtlich
des strittigen Rückforderungsbetrages erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich
damit einverstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der DZKR die Rückforderung
auf die Jahre 2003, 2004 und 2005 begrenzte.
Die von den Vorinstanzen getroffenen Flächenfeststellungen
geben zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 10). Die von der Erstinstanz gestützt darauf ermittelte
Rückforderung wurde von der Vorinstanz überprüft, zu Gunsten des Beschwerdeführers
korrigiert (vgl. E. 2.3.1 i.V.m. E. 9.2). Es sind angesichts der sorgfältigen Begründungen
der Erstinstanz zur Anwendung der DZKR bzw. der Vorinstanz zu deren Anwendung im vorliegenden Fall keine
Hinweise auf eine bundesrechtsverletzende Anwendung ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu Recht
auch nicht geltend macht. Es kann damit auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
in den Erwägungen 8 bis 9.5 des angefochtenen Urteils 5-
BE.2008.1 verwiesen werden, welche mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 9).
Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich der
strittigen Rückforderung abzuweisen.
D. Ergebnis und Kostenliquidation
12.
Im
Ergebnis erweisen sich beide angefochtenen Urteile als rechtmässig, weshalb beide Beschwerden abzuweisen
sind, soweit, was die Beschwerde vom 5. Juni 2009 betrifft, überhaupt auf sie eingetreten werden
kann (vgl. E. 2.2 f.).
13.
Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenkosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese werden
für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'400.- festgesetzt und mit den beiden rechtzeitig geleisteten
Kostenvorschüssen von Fr. 700.- verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde
B-3608/2009 vom 4. Juni 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde
B-3671/2009
vom 5. Juni 2009 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Kosten für
beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'400.- verrechnet.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer
(Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. 5-
BE.2008.1; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das
Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der
vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [
BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
20. Juli 2010