Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f.
sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
1990 [SuG, SR 616.6]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48
Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er handelt durch die Bildungsdirektion und ist durch deren
Vorsteherin rechtsgenüglich vertreten (...).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Strittig
sind die Beitragsberechtigung des im Gesuch vom 26. März 2012 umschriebenen Bauprojekts bzw.
die vom Beschwerdeführer veranschlagten Investitionen, soweit er diese als beitragsberechtigt erachtet.
Dabei ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei
den strittigen Investitionen ausschliesslich um nicht beitragsberechtigte Unterhaltsarbeiten handle.
2.1 Nach Art. 4
Bst. a des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (UFG, SR 414.20)
beteiligt sich der Bund an der universitären Hochschulpolitik, indem er Finanzhilfen in Form von
Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen zu Gunsten der kantonalen
Universitäten und der anerkannten Institutionen leistet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung
als beitragsberechtigte Universität bzw. Institution sowie das Anerkennungsverfahren sind in den
Art. 11 f. UFG umschrieben. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a UFG gewährt
der Bund Finanzhilfen u.a. in Form von Investitionsbeiträgen. Art. 18 f. UFG regeln die
Grundsätze betreffend die Investitionsbeiträge, deren Berechnung und das Auszahlungsverfahren,
wobei die Kompetenz zur Regelung der Berechnung von beitragsberechtigten Aufwendungen sowie zur Regelung
des Auszahlungsverfahrens an den Bundesrat, die Kompetenz zur Entscheidung über die Beitragsgesuche
seit dem 1. Januar 2013 an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (WBF) delegiert ist (Art. 19 UFG; das WBF kann den Entscheid gemäss Art. 19
Abs. 3 Satz 2 UFG an das zuständige Bundesamt übertragen, wenn der Gesuchsbetrag
fünf Millionen Franken nicht übersteigt). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz
vom 13. März 2000 (UFV, SR 414.201) gilt u.a. die Universität X._______ als beitragsberechtigt
(vgl. auch die Botschaft des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie
in den Jahren 2000-2003 vom 25. November 1998, BBl 1998 297 ff., 417 f.).
2.2 Nach Art. 18
Abs. 1 UFG werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Investitionen gewährt,
die Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen. Beiträge werden
gewährt für den Erwerb, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden (Beiträge an Bauten),
wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall drei Millionen Franken übersteigen, und für Beschaffungen
und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln
(Beiträge an nicht bauliche Investitionen), wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall 300'000 Franken
übersteigen (Art. 18 Abs. 2 UFG). Vorliegend handelt es sich um bauliche Investitionen.
Die Gesamtkosten für das vorliegende Bauprojekt betragen (...) Mio. Franken, weshalb der
Schwellenwert erfüllt ist.
2.2.1 Als beitragsberechtigte
bauliche Investitionen gelten Aufwendungen für den Erwerb, die Erstellung und den Umbau von Bauten
unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und
Art. 19 Abs. 1 UFV). Diese Aufwendungen müssen entweder der Lehre und Forschung dienen,
universitären Einrichtungen oder der Universitätsverwaltung zugute kommen (Art. 14 Abs. 2
UFV).
2.2.2 Umbauten sind
nach Art. 19 Abs. 2 UFV Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes; diese sind
beitragsberechtigt, wenn sie entweder eine andere Verwendung der Räume oder deren bessere Nutzung
ermöglichen. Umbauten beinhalten die Baumassnahmen, die der Schweizerische Ingenieur- und
Architektenverein (SIA) in der SIA-Norm 469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997) unter dem
Titel Veränderung zusammenfasst (Ziff. 5.5 der Richtlinien vom 1. Januar 2013 des Staatssekretariats
für Bildung, Forschung und Innovation für die Universitätsförderungsbeiträge,
nachfolgend: Richtlinien Universitätsförderungsbeiträge, abrufbar unter <http://www.sbfi.admin.ch>
> Themen > Hochschulen > Kantonale Universitäten > Investitionsbeiträge, besucht
am 28. Februar 2013).
2.3 Nicht beitragsberechtigt
sind u.a. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; diese schliessen Massnahmen für die
Restaurierung, Instandhaltung und Instandsetzung ein (Art. 18 Abs. 5 Bst. b UFG, Art. 21
Bst. b UFV). Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind energetische und umweltschonende Massnahmen,
die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt
werden (Art. 21 Bst. c UFV).
2.4 Die Richtlinien
der Bausubventionskonferenz (BSK) für die Bemessung der Baubeiträge des Bundes für Universitätsbauten,
Bauten für Fachhochschulen und Bauten des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bemessungs-Richtlinien
[BRL]; abrufbar unter <http://www.efv.admin.ch> > Die EFV > Organisation > Kommissionen,
besucht am 27. Februar 2013) vom 1. Januar 2011 zeigen, wie beitragsberechtigte Kosten bei
Neubauten und (baulichen) Veränderungen (Anpassungen, Umbauten, Erweiterungen) u.a. nach dem Universitätsförderungsgesetz
und der zugehörigen Verordnung ermittelt werden (vgl. Ziff. 1.1 [1], 1.1.1 und 1.2 [1] BRL).
Sie dienen dabei gleichzeitig Beitragsempfängern und Gesuchstellern, indem die wesentlichen Elemente
der Bundespraxis bei der Bemessung der Baubeiträge dargestellt werden (Ziff. 1.1 [4] BRL).
Die BRL dienen als Auslegungshilfe des UFG und der UFV (Ziff. 1.2 Richtlinien Universitätsförderungsbeiträge)
und basieren auf den Definitionen, die in der SIA-Norm 469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997)
enthalten sind (Ziff. 1.3 [1] BRL).
2.4.1 Gemäss
Ziff. 1.3 (1) BRL bestehen im Bereich der (baulichen) Veränderung und des Unterhalts begriffliche
Schwierigkeiten. Da Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nicht beitragsberechtigt sind, ist die begriffliche
Unterscheidung zwischen (baulicher) Veränderung und Unterhalt von erheblicher praktischer Bedeutung
(Ziff. 1.3.1 [1 und 2] BRL). Die Subventionsbehörden müssen daher - mit Ausnahmen,
die vorliegend jedoch nicht einschlägig sind - die Bauaufwendungen für den Unterhalt
aus der Subventionierung ausklammern (Ziff. 1.3.1 [2] BRL). Da (bauliche) Veränderungen und
Unterhaltsarbeiten häufig kombiniert durchgeführt werden, ist in der Regel der Unterhaltsanteil
auszuscheiden (Ziff. 1.3.1 [3] BRL).
2.4.2 Unter Ziff. 1.3.1
BRL werden der nicht beitragsberechtigte Unterhalt und die beitragsberechtigte (bauliche) Veränderung
in Konkretisierung des Gesetzes- und Verordnungsrechts basierend auf den Ziff. 3 6 und 3 7 der SIA-Norm
469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997) wie folgt definiert:
Unterhalt
(Entretien)
|
Bewahren
oder Wiederherstellen eines Bauwerks ohne wesentliche Änderungen der Anforderungen
|
Instandhaltung
(Maintenance)
|
Bewahren
der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen
|
Instandsetzung
(Remise
en état)
|
Wiederherstellen
der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für eine festgelegte Dauer
|
Erneuerung
(Rénovation)
|
Wiederherstellen
eines gesamten Bauwerks oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren
Zustand
|
(bauliche)
Veränderung (Modification)
|
Eingreifen
in ein Bauwerk zwecks Anpassung an (wesentlich) neue Anforderungen
|
Anpassung
(Adaptation)
|
Anpassen
eines Bauwerks an neue Anforderungen, ohne wesentliche Eingriffe in das Bauwerk
|
Umbau
(Transformation)
|
Anpassen
an neue Anforderungen, mit wesentlichen Eingriffen ins Bauwerk
|
Erweiterung
(Agrandissement)
|
Anpassen
an neue Anforderungen durch Hinzufügen neuer Bauwerksteile
|
3.
Gemäss
Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen nach dem Handlungsspielraum der Behörden in Ermessens-
und Anspruchssubventionen unterteilt (Fabian Möller, Rechtsschutz bei
Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff., mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/
Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 9 ff.)
3.1 Anspruchssubventionen
begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen,
wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid
über die Ausrichtung des Beitrags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (BGE 129 V 226 E. 2.2,
BGE 118 V 16 E. 3a). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein
gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen,
so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 397 E. 1); den Behörden
steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen
ein Beurteilungsspielraum zu (Möller, a.a.O., S. 45). Der anspruchsbegründende
Charakter einer Subvention wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe
der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (BGE 110 Ib 148 E. 2b).
3.2 Demgegenüber
ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheimgestellt,
ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung
wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch
- wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt. Selbst wenn
einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid
völlig frei ist; sie hat vielmehr stets nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, ist an die
allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und hat das Rechtsgleichheitsgebot, das
Willkürverbot sowie den Sinn und Zweck der im betreffenden Gebiet geltenden gesetzlichen Ordnung
zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 12).
3.3 Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei der Auslegung der
in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe korrekt ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags
an das Bauprojekt des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, weshalb vorliegend offen bleiben
kann, ob es sich bei Bundesbeiträgen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a UFG um Anspruchs-
oder Ermessenssubventionen handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-8207/2010
vom 22. März 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Von rechtlicher Bedeutung ist die Unterscheidung
von Ermessens- und Anspruchssubventionen im vorliegenden Fall letztlich mit Bezug auf die Zulässigkeit
einer allfälligen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. unten E. 7;
Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 13).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich bei der Beurteilung von technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen
ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächlichen
Feststellungen beruhen (BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4).
4.
Da
ein Beitragsgesuch bzw. Bauprojekt beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Investitionen beinhalten
kann, rechtfertigt es sich, diejenigen Investitionen, welche der Beschwerdeführer als beitragsberechtigt
erachtet, gestützt auf die Gesuchsunterlagen und die Ausführungen im RRB (...) vom
(...) sowie die Projektdokumentation mit Kostenvoranschlag der kantonalen Baudirektion vom (...)
(nachfolgend: Projektdokumentation), unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl.
oben E. 3.4), im Einzelnen auf ihre Beitragsberechtigung hin zu überprüfen.
4.1 Der Beschwerdeführer
legt dar, die bestehende Klimaanlage könne die geforderten Sollwerte für empfindliches Ausstellungsgut
nicht mehr gewährleisten. Um weiterhin Ausstellungen zu ermöglichen, müsse sie ersetzt
werden. Neue Fenster und eine bessere Wärmedämmung der Wände würden ebenfalls dazu
beitragen, diese Sollwerte zu garantieren. Bei der Erneuerung der Klimaanlage im Jahr (...)
seien zwar einzelne Komponenten der Lüftungszentrale erneuert worden; im Bereich der Luftverteilsysteme
hätten aber keine Veränderungen stattgefunden. Die Leihgeber von sensiblem Ausstellungsgut
verlangten demgegenüber vermehrt die Sicherstellung bestimmter Klimawerte in den Ausstellungsräumlichkeiten.
Gefordert seien eine stabile Einhaltung von Temperaturen und Sollwerten in eng eingegrenztem Rahmen,
präzise Regelungs- und Steuermöglichkeiten sowie die Schaffung getrennter Klimazonen. Die Erneuerung
der Klimaanlage in Kombination mit der Verbesserung der Wärmedämmung der Wände und der
Erneuerung der Fenster würden die erforderlichen Raumbedingungen gewährleisten und dem Museum
bessere Nutzungsmöglichkeiten erlauben.
Die Vorinstanz führt aus, die Klimaanlage müsse
laut Baubeschrieb ersetzt werden, weil sie die Raumbedingungen nicht mehr erfüllen könne und
keine Ersatzteile mehr erhältlich seien. Es liege in der Natur der Sache, dass eine neue Anlage
effizienter sei, sie erfülle aber weiterhin den Auftrag, den die alte Anlage bereits erfüllt
habe: heizen, lüften, kühlen. Der Bund habe an das Ersetzen der Klimaanlage im Jahr (...)
einen Investitionsbeitrag bezahlt, jedoch nach damals geltender gesetzlicher Grundlage. Nach baufachlicher
Beurteilung könne eine Klimaanlage bis zu 20 Jahre betrieben werden, bevor sie ersetzt werden
müsse. Warum die bestehende Anlage bereits nach zehn Jahren nicht mehr den Anforderungen entspreche,
sei fraglich. Es müsse eventuell geprüft werden, ob vom damals ausbezahlten Bundesbeitrag ein
Teil zurück gefordert werden müsse. Dass die Leihgeber von Ausstellungsgut nun bessere Raumbedingungen
forderten, zeige, dass die bisherige Anlage den Anforderungen nicht mehr genüge. Dies sei als Sanierung
bzw. Unterhalt zu bezeichnen.
4.1.1 Bis anhin war
die Klimaanlage im Ausstellungsgebäude geschossweise auf drei Klimaanlagen aufgeteilt. Der Ersatz
dieser Klimaanlage bzw. der Einbau einer neuen zentralen Klimaanlage im Dachgeschoss ist als Gebäudeunterhalt
i.S.v. Art. 18 Abs. 5 Bst. b UFG und Art. 21 Bst. b UFV zu qualifizieren. Aus
Ziff. 1.3.1 BRL ergibt sich, dass als Unterhaltsarbeiten u.a. das Bewahren und die Wiederherstellung
der Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks zu verstehen sind, was der Beschwerdeführer vorrangig anführt:
Für die alte Klimaanlage sind keine Ersatzteile mehr erhältlich, die geforderten Klimabedingungen
können nicht garantiert werden und der ständige Luftzug sowie die Geräusche sind für
Mitarbeiter und Besucher eine Belastung (vgl. Projektdokumentation S. 25, RRB [...] vom
[...] S. 2). Es handelt sich somit um eine werterhaltende Massnahme. Selbst wenn man einen Eingriff
in die bauliche Substanz des Gebäudes und damit einen Umbau nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1
UFV bejahen würde, bleibt die Beitragsberechtigung ausgeschlossen, da durch die geplanten Investitionen
keine neue oder andere Verwendung der Räume i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 UFV beabsichtigt
oder ermöglicht wird, zumal die Räume im Museumstrakt bzw. Ausstellungsgebäude weiterhin
für Ausstellungen genutzt werden sollen (vgl. RRB [...] vom [...] S. 2, Projektdokumentation
S. 25), sich die bessere Nutzung der Räume mit Bezug auf den Veränderungsgrad im marginalen
Bereich bewegt (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 UFV i.V.m. Ziff. 3.9 BRL) und die Investition
v.a. dem nicht universitären Publikum zugute kommt (Art. 14 Abs. 2 UFV; vgl. unten E. 3.2.2).
Gleiches gilt mit Bezug auf die neuen Fenster und die verbesserte Wärmedämmung im Museumstrakt.
4.1.2 Eine allfällige
teilweise Rückforderung der im Jahr (...) ausbezahlten Subventionen für den damaligen
Ersatz der Klimaanlage ist nicht zu prüfen, da die damals gesprochenen Bundesbeiträge nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 133 II 35 E. 2).
4.2 Mit Bezug auf
die neue Wegführung durch die Ausstellung legt der Beschwerdeführer dar, zwischen den Ausstellungsräumen
im Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss bestehe ein Deckendurchbruch, so dass diese zwei Räume
feuerpolizeilich als ein Raum angesehen würden, in dem sich gleichzeitig bis zu 50 Personen
aufhalten dürften. Nun werde dieser Deckendurchbruch geschlossen, so dass sich gleichzeitig bis
zu 100 Personen pro Geschoss darin aufhalten dürften. Zudem werde der Liftschacht vom Rand
in die Mitte der Räume versetzt, was eine Wegführung im Kreis durch die Ausstellung ermögliche.
Momentan würden sich die Besucher an der engsten Stelle kreuzen. Im Ergebnis würden eine Erhöhung
der Besucherzahlen angestrebt und der Zugang für Behinderte verbessert, was als Veränderung
im Sinne der BRL zu qualifizieren und damit beitragsberechtigt sei. Diese Massnahmen dienten nicht nur
dem nichtuniversitären Publikum, da auch Lehrveranstaltungen in den Räumen abgehalten würden.
Mit der Versetzung und Vergrösserung des Liftschachts liessen sich zudem gebotene Fluchtwege realisieren.
Der Lift werde aufgrund feuerpolizeilicher Vorgaben vergrössert. Mittels einer Hebebühne werde
ein direkter Zugang von der Strassenseite des Museums ins Unterschoss zum Lift geschaffen und somit die
Anlieferung von empfindlichem Ausstellungsgut erleichtert und verbessert.
Nach Ansicht der Vorinstanz dient die Schliessung des Deckendurchbruchs
lediglich der möglichen Erhöhung des nichtuniversitären Publikumsanteils, da kaum anzunehmen
sei, dass sich 100 Studierende gleichzeitig im Museum aufhalten würden. Der Liftschacht müsse
aufgrund von kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften vergrössert und daher verschoben werden.
Die durch das Versetzen des Liftschachts entstehende neue Wegführung komme nicht hauptsächlich
der Universität und den Studierenden, sondern dem öffentlich zugänglichen Bereich, mithin
dem ausseruniversitären Publikum zugute, wie auch die verbesserte Anschliessung zur Strassenseite
hin.
4.2.1 Zumindest bei
der Schliessung der Deckenöffnung handelt es sich um einen Eingriff in die bauliche Substanz des
Gebäudes, der die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 2 UFV erfüllt und unter diesem
Gesichtspunkt grundsätzlich als beitragsberechtigt zu qualifizieren ist. Die Vergrösserung
des Liftschachts und die dadurch bedingte Versetzung aufgrund kantonaler feuerpolizeilicher Vorschriften
(Brandschutzanforderungen, vgl. RRB [...] vom [...] S. 2) sind demgegenüber als
werterhaltende Massnahmen und somit als blosse Unterhaltsarbeiten einzustufen.
4.2.2 Art. 14
Abs. 2 UFV beschränkt die Zweckgebundenheit der beitragsberechtigten Aufwendungen gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 UFG auf die Lehre und Forschung, universitäre Einrichtungen oder die
Universitätsverwaltung. Als universitäre Einrichtungen gelten nach Art. 15 Abs. 1
UFV:
"[...] Einrichtungen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit
und dem Wissenstransfer, dem Aufenthalt, der Verpflegung oder dem Gemeinschaftsleben von Studierenden
und Dozierenden unmittelbar zugute kommen. Dazu zählen auch Sport- und Sozialeinrichtungen."
Damit wird deutlich, dass der Museumstrakt des Y._______museums
der Universität X._______ nicht unter diese Bestimmung fallen kann, da es sich hierbei v.a. um externen
Wissenstransfer und nicht (oder nur in geringem Masse) um internen Wissenstransfer (zwischen Dozierenden
und Studierenden), wie in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 UFV gefordert, handelt. Gleich verhält
es sich mit der Frage, ob die Aufwendungen der Lehre und Forschung nach Art. 14 Abs. 2 UFV
dienen. Zwar werden gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Räume im Museumstrakt
auch für mindestens fünf Lehrveranstaltungen im Jahr genutzt, und es ist davon auszugehen,
dass sich Studierende und Dozierende auch zu anderen Zwecken darin aufhalten; dennoch dienen die geplanten
Massnahmen nicht direkt der Lehre und Forschung, sondern dem breiten Publikum und den Mitarbeitenden
des Y._______museums. U.a. wird damit eine Vergrösserung der Ausstellungsfläche erreicht (vgl.
Projektdokumentation, S. 24).
4.3 Im Institutsbereich
erachtet der Beschwerdeführer folgende Investitionen als beitragsberechtigt: die Neuerstellung des
Restaurierungsateliers und des Eingangs zwecks Erreichung besserer klimatischer Verhältnisse und
Lichtbedingungen sowie den Einbau einer wärmegetrennten Konstruktion, einer Dreifachverglasung und
von einem besseren Sonnenschutz in der Bibliothek. Damit würden die raumklimatischen Bedingungen
auf den heutigen Stand der Technik gebracht und die Arbeitsbedingungen für das Personal verbessert.
Die Vorinstanz führt aus, das Restaurierungsatelier
und der Eingang würden nicht neu erstellt, um allein bessere klimatische Bedingungen zu erreichen.
Die in der Projektdokumentation (S. 9) vorgesehenen Baumassnahmen zeigten auf, dass es sich hier
um einen baufälligen Teil des Gebäudes handle, der u.a. wegen eintretenden Wassers dringend
saniert werden müsse. Daher werde der Atelieranbau abgebrochen und neu aufgebaut. Zudem würden
energetische Massnahmen vorgenommen, die eine Einsparung der Energieaufwendungen bewirkten und somit
die Betriebsaufwendungen reduzierten. Die Verbesserung des Raumklimas sei dabei lediglich eine positive
Nebenerscheinung, aber nicht der Grund der Massnahme. Für eine Subventionierung bestehe hier keine
gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus würden für denkmalpflegerische Aufwendungen und
energetische Massnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden
ausgeführt würden, nach Art. 21 Bst. c UFV keine Bundesbeiträge gewährt.
4.3.1 Die beschriebenen
Investitionen kommen unbestritten der Lehre und Forschung zu gute (Art. 18 Abs. 1 UFG i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 UFV).
4.3.2 Somit bleibt
zu prüfen, ob es sich dabei um nicht beitragsberechtigten Gebäudeunterhalt (Art. 18 Abs. 5
Bst. b UFG i.V.m. Art. 21 Bst. b UFV) oder einen gegebenenfalls beitragsberechtigten Umbau
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a UFG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 19 Abs. 1
und 2 UFV) handelt. Sowohl die Neuerstellung des Restaurierungsateliers und des Eingangs als auch die
baulichen Massnahmen im Bibliothekstrakt (vgl. RRB [...] vom [...] S. 2) sind werterhaltende
Massnahmen, welche in erster Linie die Gebrauchstauglichkeit dieses Gebäudeteils wiederherstellen;
sie sind entsprechend unter den Begriff "Instandsetzung" bzw. "Erneuerung" nach Ziff. 1.3.1
BRL zu subsumieren. Es handelt sich daher um nicht beitragsberechtigten Gebäudeunterhalt.
4.4 Dementsprechend
kann offen bleiben, ob eine Subventionierung sämtlicher energetischer Massnahmen generell nach Art. 21
Bst. c UFV auszuschliessen wäre, wie dies die Vorinstanz vorliegend annimmt.
4.5 Darüber hinaus
macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Bestimmungen der UVF und der BRL seien nicht gesetzeskonform
oder würden, mit Bezug auf die BRL, der Verordnung widersprechen.
4.6 Die Ausführungen
der Vorinstanz zur Bezeichnung des Projekts in der Projektdokumentation und der Gesuchsbezeichnung bzw.
zu den Ausführungen im RRB (...) vom (...) betreffend den Bundesbeitrag, die den Schluss
zulassen würden, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass für das vorliegende
Projekt keine Beiträge nach dem UFG erwartet werden dürften, sind unerheblich, da die Vorinstanz
verpflichtet ist, ein Beitragsgesuch anhand der gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.) vollständig
auf seine Beitragsberechtigung hin zu überprüfen, unabhängig von den vom Gesuchsteller
verwendeten Begrifflichkeiten.
5.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 10'000.- festgesetzt und mit dem am 2. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 40'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 30'000.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Es
ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Gemäss
Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen einen Entscheid
betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der Entscheid darüber, ob es sich
bei Investitionsbeiträgen an Universitätsbauten nach dem Universitätsförderungsgesetz
um eine Anspruchs- oder Ermessenssubvention handelt (vgl. oben E. 3), obliegt dem Bundesgericht.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).