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Abteilung II

B-317/2014

 

 

 


Sachverhalt:

A.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Zusammenhang mit Geschäften mit Optionsscheinen, welchen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen. Den Sachverhalt umschrieb die BaFin in ihrem Ersuchen zusammengefasst wie folgt:

Die D._______ AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der E._______, habe am 26. April 2012 um [...] Uhr in einer Meldung im Sinne von § 10 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bekanntgegeben, dass sie den Aktionären der C._______ AG auf dem Weg eines öffentlichen Übernahmeangebots EUR 22.50 in bar pro Aktie anbiete. Gegenüber dem Schlusskurs vom Vortag (EUR 14.77) habe dies einen Aufschlag von über 50 % dargestellt. Mit Blick auf die aussergewöhnlich hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebots bestehe der Verdacht auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot.

Die BaFin bat um Auskunft über aufgefallene Optionstransaktionen (Call-Optionen), denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen und die im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 über die Bank B._______ abgewickelt wurden. Im Einzelnen ersuchte die BaFin

-     um Mitteilung, ob es sich bei den in den Anlagen zum Amtshilfegesuch genannten Wertpapiergeschäften um Eigengeschäfte handelte oder ob diese für Dritte ausgeführt wurden,

-     um Benennung sämtlicher Personen, die im Falle von Eigengeschäften für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich waren, unter Angabe der Motive für die Transaktionen (mit der Bitte um Vorlage von Unterlagen, wie z.B. Anlageempfehlungen, Analysen, Protokolle etc.),

-     im Falle von Kommissionsgeschäften um Angabe von Namen, Geburtsdatum sowie Adresse des endbegünstigten Depotinhabers sowie, falls abweichend, des Auftraggebers des betreffenden Handelsgeschäfts, ferner um Mitteilung, auf welchem Weg die Institute die Order erhalten haben, zu welchem Zeitpunkt diese eingegangen ist sowie die Beweggründe, soweit diese bekannt sind,

-     um eine Bestätigung, dass die in Anlagen 3 und 4 aufgeführten Transaktionen die einzigen sind, welche die jeweiligen endbegünstigten Depotinhaber in Finanzinstrumenten, denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, in der Zeitspanne vom 1. bis 26. April 2012 getätigt haben,

-     um Übersendung einer Auflistung allfälliger weiterer, von den jeweiligen Depotinhabern im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 getätigten Transaktionen in Aktien der C._______ AG oder anderen Finanzinstrumenten, den Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, unter Angabe von Ausführungszeitpunkt, ISIN des Finanzinstruments, Preis, Auftraggeber sowie Art des Geschäfts (Kauf oder Verkauf), und

-     um die Übermittlung zusätzlicher Informationen im Fall, dass die in Rede stehenden Handelsgeschäfte zugunsten von Fonds(-gesellschaften) getätigt worden sind.

B.  

Am 23. November 2012 forderte die FINMA die Bank B._______ auf, ihr die gemäss Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 von der BaFin verlangten Kundeninformationen zu übermitteln. Die Bank B._______ edierte die in Frage stehenden Akten mit Schreiben vom 11. und 12. Dezember 2012. Aus den der FINMA zugestellten Unterlagen der Bank B._______ ist insbesondere ersichtlich, dass diese Bank für die Rechnung und im Auftrag von A._______ über das Konto Nr. [...] im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 zum einen am 16. April 2012 907'000 Optionsscheine (Call-Optionen), denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, kaufte, und zum anderen am 23. und 26. April 2012 907'000 ebensolche Optionsscheine (davon 9'000 am 23. April 2012) verkaufte. Nach den Bankinformationen ist A._______ an den auf dem Konto Nr. [...] liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt.

C.  

Am 25. Januar 2013 reichte A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Eisner, der FINMA eine Stellungnahme zur Entkräftung des Vorwurfs des Insiderhandels in Sachen C._______ AG ein.

D.  

Mit Eingabe vom 27. März 2013 unterbreitete A._______ der FINMA einen Vorschlag eines Übermittlungsschreibens an die BaFin, wobei er sich am Muster eines Schreibens der FINMA an die BaFin im Zusammenhang mit einem anderen Amtshilfeersuchen orientierte.

E.  

Am 9. Januar 2014 erliess die FINMA (im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Verfügung in Sachen A._______. Darin kam sie zum Schluss, dass der BaFin Amtshilfe zu leisten sei. In Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3 der Verfügung listete die FINMA die der BaFin zu übermittelnden Informationen auf, zu welchen namentlich Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen von A._______ bei der Bank B._______ zählen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1.3 der Verfügung). Die Vorinstanz auferlegte A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die BaFin sei eine Behörde, welcher grundsätzlich internationale Amtshilfe geleistet werden könne. Das Amtshilfeersuchen der BaFin sei rechtsgenügend, insbesondere weil darin der Sachverhalt, welcher dem Verdacht eines Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot zugrunde liege, geschildert werde (wird näher ausgeführt). Auch sei die Leistung von Amtshilfe im vorliegenden Fall verhältnismässig.

F.  

Gegen diese Verfügung erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):

"1.               Die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] sei aufzuheben und die von der BaFin gemäss Amtshilfegesuch an die FINMA vom 25. Oktober 2012 angeforderten Informationen betreffend den Beschwerdeführer seien nicht an die BaFin zu übermitteln.

2.               Eventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9 Januar 2014 [...] aufzuheben und die Amtshilfe auf die Weiterleitung von Informationen gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 27. März 2013 zu beschränken. Ferner sei die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] jedenfalls insoweit aufzuheben, als sie die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank B._______ [...] betrifft und diese Unterlagen seien von der FINMA nicht an die BaFin zu übermitteln. Demgegenüber sei die [...] Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 [...] im Rahmen der Amtshilfe durch die FINMA an die BaFin zu übermitteln.

3.              Subeventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] insoweit aufzuheben, als sie die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank B._______ [...] betrifft und diese Unterlagen seien von der FINMA nicht an die BaFin zu übermitteln. Demgegenüber sei die detaillierte Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 [...] im Rahmen der Amtshilfe durch die FINMA an die BaFin zu übermitteln.

4.              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: der FINMA]."

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht auf einen Insiderhandel vor und die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig (wird näher ausgeführt).

G.  

Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

H.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die zwangsweise Erhebung und die Bearbeitung personenbezogener Informationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtseingriffe dar. Sie tangieren insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. BVGE 2011/14 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und E. 6.3.1 [je mit Hinweisen]). Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher Informationen an ausländische Behörden kann dabei auch ungeachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizierten Eingriffstatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssystems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechtsschutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine latente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneingeschränkt zulässig sein können. Sie müssen vielmehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzisen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenden Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3, mit Hinweisen).

Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie im Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegenden Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die internationale Amtshilfe um Verfahrensbestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher Hinsicht jeweils dasjenige Recht anwendbar ist, welches zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.
Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).

Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und E. 6b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip näher hinten E. 4.3).

Die deutsche BaFin bildet eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. BVGE 2011/14 E. 4, mit Hinweis). Im Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2012 wird zugesichert, dass die erbetenen Informationen vertraulich und unter Wahrung ihrer Zweckgebundenheit behandelt würden. Der angefochtene Entscheid enthält zudem in Ziff. 2 des Dispositivs die Vorbehalte der Vertraulichkeit und der Spezialität. Wie die Vorinstanz ferner im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4, BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B­5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen im Übrigen weder Anhaltspunkte noch wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen sowie Zusicherungen missachte.

4.  

4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3, mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist demnach von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung sowie den Umfang der Amtshilfe zu berücksichtigen (BVGE 2011/14 E. 5.2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip, dessen Beachtung als Voraussetzung der Amtshilfegewährung ausdrücklich in Art. 38 Abs. 4 BEHG normiert ist, verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sind. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen).

In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe wird das Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Pflicht, (nur) sachbezogene, das heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa).

Zwar ist es der ersuchten Behörde aufgrund des Übermassverbots im Rahmen der Rechtshilfe verwehrt, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen anzuordnen (vgl. BGE 125 II 65 E. 7, BGE 115 Ib 373 E. 7). Im Bereich der Amtshilfe ist es der Behörde (bzw. der FINMA) rechtsprechungsgemäss jedoch gestattet, spontan (das heisst ohne entsprechendes ausländisches Gesuch) zu handeln und das Ersuchen insofern auch durch aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinende weitere Auskünfte zu ergänzen (BGE 126 II 409 E. 6c/aa; BVGE 2010/26 E. 5.6 [je mit Hinweisen]).

4.2 Da im Zeitpunkt eines Amtshilfeersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen in der Regel noch nicht feststeht, ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden, sind an das Vorliegen eines Verdachts auf Verletzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und ­händler keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften angeführt werden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer vermuteten Marktmanipulation wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen. Verboten sind jedoch reine Beweisausforschungen ohne hinreichend begründeten Verdacht, sog. "fishing expeditions" (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 und B­2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Dieses Verbot der Beweisausforschung ist namentlich Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B­2700/2013 E. 6).

4.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BGVE 2011/14 E. 2; Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.

Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1).

5.  

5.1 Im vorliegend streitbetroffenen Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 äusserte die BaFin den Verdacht, dass im Vorfeld eines von der D._______ AG den Aktionären der C._______ AG unterbreiteten Übernahmeangebotes gegen das Insiderhandelsverbot im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verstossen worden sei. Indiz für einen Insiderhandel sind nach Darstellung der BaFin die von ihr festgestellten "aussergewöhnlich hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebotes", namentlich am umsatzstärksten Börsenplatz Xetra (S. 2 des Amtshilfeersuchens). Die BaFin erklärte im Amtshilfegesuch ergänzend namentlich, dass während den dem 26. April 2012 vorangegangenen 250 Handelstagen auf Xetra durchschnittlich 0,5 Mio. Aktien pro Tag gehandelt worden seien.

5.2 Die BaFin hat in ihrem Amtshilfegesuch das relevante Verfahren (vgl. § 4 WpHG) und die allenfalls anwendbare materielle Norm (§ 14 WpHG, Verbot von Insidergeschäften) benannt. Zudem hat sie die Zeitperiode, auf welche sich die Auskunft beziehen soll (1. bis 26. April 2012), jedenfalls sinngemäss klar determiniert. Ebenso hat sie die verlangten Informationen (Auskünfte über aufgefallene Optionstransaktionen [Call-Optionen], denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen und welche im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 über die Bank B._______ abgewickelt wurden; vgl. dazu im Einzelnen S. 2 f. des Amtshilfegesuchs sowie vorn Bst. A) hinreichend genau bezeichnet. Schliesslich hat die BaFin ihrem Ersuchen insbesondere die Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, eine Darstellung der Kurs- und Umsatzentwicklung der Aktien der C._______ AG sowie zwei Anlagen mit Hinweisen auf Transaktionen mit Optionsscheinen auf Aktien der C._______ AG beigelegt.

Vor diesem Hintergrund wird die BaFin den formellen Anforderungen an ein Gesuch vollumfänglich gerecht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3).

6.  

6.1 Es ist nun in materieller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es sei ein Insiderhandel begangen worden.

Unter den von der BaFin genannten Transaktionen finden sich unbestrittenermassen auch solche, welche über ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto bei der Bank B._______ (Konto Nr. [...]) und auf seine Veranlassung hin ausgeführt wurden. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012, also nur rund zehn Tage vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, insgesamt 907'000 Optionsscheine, denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, gekauft hat (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Diese Menge erscheint mit Blick auf den vom BaFin angegebenen, ebenso wenig bestrittenen durchschnittlichen Tagesumsatz von 0,5 Mio. Aktien am umsatzstärksten Börsenplatz in den Tagen vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes in der Tat als aussergewöhnlich. Würde man die gerichtsnotorischen, zeitgleich erfolgten und ebenfalls namhaften Erwerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers hinzurechnen (vgl. das konnexe Beschwerdeverfahren B-307/2014), würde sich dieser Eindruck noch erheblich verstärken. Ebenso wird ferner auch zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 und am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes insgesamt (ebenfalls) 907'000 Optionsscheine, denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, mit einem verhältnismässig grossen Gewinn wieder veräusserte (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Bei dieser Sachlage besteht - wie die BaFin und die Vorinstanz zu Recht angenommen haben - der Verdacht, dass bei dem vom Beschwerdeführer getätigten Kauf der fraglichen Optionsscheine am 16. April 2012, also kurze Zeit vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, Insiderwissen im Spiel war und damit ein verbotenes Insidergeschäft im Sinne von § 14 WpHG vorliegt.

6.2 Der Beschwerdeführer vermag den genannten Anfangsverdacht nicht zu entkräften:

Zwar legt er verschiedene Umstände dar, welche seiner Auffassung nach zeigen sollen, dass sich seine Anlageentscheide vom April 2012 nicht wesentlich von seinen übrigen Investitionen unterschieden, sie sachlich gerechtfertigt waren und sie - auch ohne ihm die Nutzung von Insiderwissen zu unterstellen - vernünftig begründet werden können. Insbesondere verweist er auf seine "aktive und häufige Beauftragung des Handels mit Optionsscheinen mit bis zu 250'000 EUR Gesamtexposure", seine "durch den im Januar/Februar 2012 beauftragten Aktientrade auf C._______ demonstrierte aktive und auch mit Verlust verbundene Handelstätigkeit", seine mittelfristige Anlagestrategie mit der Konzentration auf Optionsscheine mit sechs Monaten Laufzeit, seinen bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes erteilten Auftrag zu einem Teilverkauf des in Frage stehenden Portfolios, seine Erfahrung als Marktteilnehmer und den Umstand, "dass der Kursverlauf der C._______ Aktie im Beobachtungszeitraum 1. April 2012 bis 26. April 2012 ausser des Kursrutsches auf die AdHoc-News am 12. April 2012 [...] sehr ruhig" gewesen sei und weder bezüglich des Handelsvolumens noch hinsichtlich der Kursvolatilitäten einen Anstieg gezeigt habe (vgl. Beschwerde, S. 12 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013, S. 9 f.). Zudem führt er aus, auch der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwalt F._______ sehe keine Anhaltspunkte, welche in seinem Fall für die Annahme eines Erwerbs der fraglichen Optionsscheine in Kenntnis oder unter Verwendung von Insiderinformationen sprechen würden (Beschwerde, S. 13, mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 9 [= Gutachten von F._______ vom 23. Januar 2013]).

Indessen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2013 und der privatgutachterlichen Ausführungen von F._______ vom 23. Januar 2013 - einen begründeten Anfangsverdacht nicht zerstreuen, da sich dadurch die verbotene Verwendung von Insiderwissen nicht von vornherein ausschliessen lässt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B­852/2008 vom 29. Mai 2008 E. 4.3). Jedenfalls erscheint die Sachverhaltsdarstellung der BaFin nicht in der Weise als mit offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüchen behaftet, dass der von der BaFin geäusserte Verdacht sofort bzw. von vornherein entkräftet ist. Es gilt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Leistung von Amtshilfe nach der Rechtsprechung nicht bereits dann unverhältnismässig ist, wenn der betreffende Kunde mehr oder weniger plausibel darzulegen vermag, dass er seinen Anlageentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen gefällt hat (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet, als damit das Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachtes bzw. ein Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung geltend gemacht wird. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, es seien das Verhältnismässigkeitsprinzip ("im weiteren und engeren Sinne") und das Spezialitätsprinzip missachtet worden, stützt der Beschwerdeführer auf seine These, dass kein genügender Anfangsverdacht gegeben sei. Da der Tatverdacht indessen - wie aufgezeigt - als für die Begründung der Amtshilfeverpflichtung rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist und den Akten keine Anhaltspunkte für eine (von der Frage des Anfangsverdachts unabhängige) Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Spezialitätsprinzips zu entnehmen sind, erübrigt es sich, an dieser Stelle näher auf diese Rügen einzugehen.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auch insoweit ins Leere stossen würde, als er sich sinngemäss auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) berufen sollte (vgl. dazu Beschwerde, S. 15). Denn im Rahmen der börsengesetzlichen Amtshilfe bleibt für eine eigenständige Anwendung des DSG aufgrund der mit Art. 38 BEHG bestehenden eigenen, spezifischen Datenschutzregelung grundsätzlich kein Raum (vgl. dazu BVGE 2010/26 E. 5.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.2).

6.3 Nach dem Gesagten kann dem Hauptantrag der Beschwerde, es sei keine Amtshilfe zu leisten, nicht gefolgt werden.

7.  

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Amtshilfe sei auf die Weiterleitung der in seinem Vorschlag vom 27. März 2013 genannten Informationen zu beschränken und der BaFin sei seine Stellungnahme zum Vorwurf des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot vom 25. Januar 2013 zu übermitteln.

Vorauszuschicken ist dazu, dass der BaFin gemäss dem erwähnten Vorschlag des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 (nebst dem Schreiben des Beschwerdeführers [bzw. seines Rechtsvertreters] vom 25. Januar 2013) eine Liste von "Transaktionen in C._______", welche die Bank B._______ im Auftrag des Beschwerdeführers getätigt haben soll, zu übermitteln ist. Diese Liste weicht namentlich mit Bezug auf die Anzahl der Transaktionen von den Angaben der Bank B._______ zu den in Frage stehenden Geschäften mit Optionen im April 2012 ab.

Der Beschwerdeführer hat keine näheren Ausführungen zur Frage gemacht, weshalb und inwiefern die fraglichen Angaben der Bank B._______ nicht zutreffen sollten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Kundeninformationen der Bank B._______ unrichtig sind. Deshalb kann dem Beschwerdeführer insoweit, als er eventualiter die Übermittlung der von ihm selbst erstellten Liste gemäss seinem Schreiben vom 27. März 2013 (anstelle der gemäss der angefochtenen Verfügung der BaFin weiterzuleitenden Informationen) beantragt, nicht gefolgt werden.

Sein Eventualantrag ist jedoch auch insoweit abzuweisen, als er verlangt, seine Stellungnahme vom 25. Januar 2013 sei der BaFin zu übermitteln. Denn es ist ihm - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, S. 2) - unbenommen, diese Stellungnahme selbst der BaFin vorzulegen.

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter und/oder subeventualiter, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie die Übermittlung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bank B._______ betreffe. Die entsprechenden Unterlagen seien der BaFin nicht auszuhändigen.

Zur Begründung dieses Begehrens führt der Beschwerdeführer aus, die BaFin habe die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen gar nicht angefordert, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit über die beantragte Amtshilfe hinausgehe und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze.

8.2 Es mag zwar zutreffen, dass die BaFin in ihrem Amtshilfegesuch die fraglichen Konto- sowie Depoteröffnungsunterlagen nicht angefordert hat. Nach dem hiervor Ausgeführten (vorn E. 4.1) darf die Vorinstanz freilich auch seitens des ersuchenden Staates nicht explizit verlangte Informationen übermitteln, soweit dies aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich als sinnvoll erscheint. Letztere Voraussetzung erscheint vorliegend als erfüllt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt hat, können nämlich die zusätzlich zu übermittelnden Konto- und Depoteröffnungsunterlagen bei der Untersuchung, ob ein Insiderhandel vorliegt, mit Blick auf die darin enthaltenen Informationen zum Kunden- und Anlageprofil sowie zur vertraglichen Ausgestaltung der Termin- und Optionsgeschäfte sachdienlich sein (vgl. Vernehmlassung, S. 4).

Dem erwähnten, sich auf die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen beziehenden Antrag des Beschwerdeführers ist somit nicht stattzugeben.

9.  

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet und ist folglich abzuweisen.

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 3'000.- festzulegen. Diesem Betrag ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- anzurechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

9.2 Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

10.  

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Versand: 10. März 2014

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