Sachverhalt:
A.
Die
deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ersuchte die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um internationale Amtshilfe wegen Verdachts
auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot gemäss § 14 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) im Zusammenhang mit Geschäften mit Optionsscheinen, welchen Aktien der C._______ AG zugrunde
liegen. Den Sachverhalt umschrieb die BaFin in ihrem Ersuchen zusammengefasst wie folgt:
Die D._______ AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft
der E._______, habe am 26. April 2012 um [...] Uhr in einer Meldung im Sinne von § 10 des deutschen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bekanntgegeben, dass sie den Aktionären
der C._______ AG auf dem Weg eines öffentlichen Übernahmeangebots EUR 22.50 in bar pro Aktie
anbiete. Gegenüber dem Schlusskurs vom Vortag (EUR 14.77) habe dies einen Aufschlag von über
50 % dargestellt. Mit Blick auf die aussergewöhnlich hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebots
bestehe der Verdacht auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot.
Die BaFin bat um Auskunft über aufgefallene Optionstransaktionen
(Call-Optionen), denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen und die im Zeitraum vom 1. bis 26. April
2012 über die Bank B._______ abgewickelt wurden. Im Einzelnen ersuchte die BaFin
-
um Mitteilung, ob es sich bei den in den Anlagen zum Amtshilfegesuch genannten Wertpapiergeschäften
um Eigengeschäfte handelte oder ob diese für Dritte ausgeführt wurden,
-
um Benennung sämtlicher Personen, die im Falle von Eigengeschäften für die betreffende
Anlageentscheidung verantwortlich waren, unter Angabe der Motive für die Transaktionen (mit der
Bitte um Vorlage von Unterlagen, wie z.B. Anlageempfehlungen, Analysen, Protokolle etc.),
-
im Falle von Kommissionsgeschäften um Angabe von Namen, Geburtsdatum sowie Adresse des endbegünstigten
Depotinhabers sowie, falls abweichend, des Auftraggebers des betreffenden Handelsgeschäfts, ferner
um Mitteilung, auf welchem Weg die Institute die Order erhalten haben, zu welchem Zeitpunkt diese eingegangen
ist sowie die Beweggründe, soweit diese bekannt sind,
-
um eine Bestätigung, dass die in Anlagen 3 und 4 aufgeführten Transaktionen die einzigen
sind, welche die jeweiligen endbegünstigten Depotinhaber in Finanzinstrumenten, denen Aktien der
C._______ AG zugrunde liegen, in der Zeitspanne vom 1. bis 26. April 2012 getätigt haben,
-
um Übersendung einer Auflistung allfälliger weiterer, von den jeweiligen Depotinhabern
im Zeitraum vom 1. bis 26. April 2012 getätigten Transaktionen in Aktien der C._______ AG oder anderen
Finanzinstrumenten, den Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, unter Angabe von Ausführungszeitpunkt,
ISIN des Finanzinstruments, Preis, Auftraggeber sowie Art des Geschäfts (Kauf oder Verkauf), und
-
um die Übermittlung zusätzlicher Informationen im Fall, dass die in Rede stehenden Handelsgeschäfte
zugunsten von Fonds(-gesellschaften) getätigt worden sind.
B.
Am 23. November 2012 forderte die FINMA die Bank B._______ auf, ihr die
gemäss Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 von der BaFin verlangten Kundeninformationen zu übermitteln.
Die Bank B._______ edierte die in Frage stehenden Akten mit Schreiben vom 11. und 12. Dezember 2012.
Aus den der FINMA zugestellten Unterlagen der Bank B._______ ist insbesondere ersichtlich, dass diese
Bank für die Rechnung und im Auftrag von A._______ über das Konto Nr. [...] im Zeitraum
vom 1. bis 26. April 2012 zum einen am 16. April 2012 907'000 Optionsscheine (Call-Optionen),
denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, kaufte, und zum anderen am 23. und 26. April 2012 907'000
ebensolche Optionsscheine (davon 9'000 am 23. April 2012) verkaufte. Nach den Bankinformationen ist A._______
an den auf dem Konto Nr. [...] liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt.
C.
Am 25. Januar 2013 reichte A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Eisner, der FINMA eine Stellungnahme zur Entkräftung des Vorwurfs des Insiderhandels in Sachen C._______
AG ein.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 unterbreitete A._______ der FINMA einen
Vorschlag eines Übermittlungsschreibens an die BaFin, wobei er sich am Muster eines Schreibens der
FINMA an die BaFin im Zusammenhang mit einem anderen Amtshilfeersuchen orientierte.
E.
Am 9. Januar 2014 erliess die FINMA (im Folgenden auch: Vorinstanz) eine
Verfügung in Sachen A._______. Darin kam sie zum Schluss, dass der BaFin Amtshilfe zu leisten sei.
In Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3 der Verfügung listete die FINMA die der BaFin zu übermittelnden
Informationen auf, zu welchen namentlich Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen von A._______
bei der Bank B._______ zählen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1.3 der Verfügung). Die Vorinstanz auferlegte
A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die BaFin sei eine Behörde, welcher grundsätzlich
internationale Amtshilfe geleistet werden könne. Das Amtshilfeersuchen der BaFin sei rechtsgenügend,
insbesondere weil darin der Sachverhalt, welcher dem Verdacht eines Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot
zugrunde liege, geschildert werde (wird näher ausgeführt). Auch sei die Leistung von Amtshilfe
im vorliegenden Fall verhältnismässig.
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde,
S. 2):
"1.
Die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] sei aufzuheben und die von der BaFin gemäss
Amtshilfegesuch an die FINMA vom 25. Oktober 2012 angeforderten Informationen betreffend den Beschwerdeführer
seien nicht an die BaFin zu übermitteln.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9 Januar 2014 [...] aufzuheben und die Amtshilfe
auf die Weiterleitung von Informationen gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers im Schreiben
vom 27. März 2013 zu beschränken. Ferner sei die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014
[...] jedenfalls insoweit aufzuheben, als sie die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen
des Beschwerdeführers bei der Bank B._______ [...] betrifft und diese Unterlagen seien von der
FINMA nicht an die BaFin zu übermitteln. Demgegenüber sei die [...] Stellungnahme des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 [...] im Rahmen der Amtshilfe durch die FINMA an die
BaFin zu übermitteln.
3.
Subeventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 9. Januar 2014 [...] insoweit aufzuheben, als
sie die Zustellung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des Beschwerdeführers
bei der Bank B._______ [...] betrifft und diese Unterlagen seien von der FINMA nicht an die BaFin
zu übermitteln. Demgegenüber sei die detaillierte Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 25. Januar 2013 [...] im Rahmen der Amtshilfe durch die FINMA an die BaFin zu übermitteln.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: der FINMA]."
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
es liege kein hinreichender Anfangsverdacht auf einen Insiderhandel vor und die angefochtene Verfügung
sei unverhältnismässig (wird näher ausgeführt).
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde
sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1] und Art. 31
in Verbindung mit Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich
rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die
zwangsweise Erhebung und die Bearbeitung personenbezogener Informationen (z.B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen
Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtseingriffe dar. Sie tangieren insbesondere
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre
gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. BVGE 2011/14 E. 3 sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und E. 6.3.1 [je mit Hinweisen]).
Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher Informationen an ausländische Behörden
kann dabei auch ungeachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizierten Eingriffstatbestand
darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssystems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und
des Rechtsschutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine latente
Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneingeschränkt zulässig sein können. Sie müssen
vielmehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzisen gesetzlichen Grundlage
im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung
standhalten. Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenden Anforderungen
bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler
Amts- und Rechtshilfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3, mit
Hinweisen).
Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im BEHG sowie
im Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1),
welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden
enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber
denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom
1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegenden Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis
anwendbar. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen
über die internationale Amtshilfe um Verfahrensbestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher
Hinsicht jeweils dasjenige Recht anwendbar ist, welches zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich
vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3.
August 2009 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.
Gemäss
Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich
zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern die Informationen
ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler
verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip)
und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über
die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben
jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip).
Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der
Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regelmässig
erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen
der vertragsrechtlichen Natur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach ständiger
Rechtsprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E.
3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und E. 6b/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip näher hinten E.
4.3).
Die deutsche BaFin bildet eine ausländische Aufsichtsbehörde,
welcher die Vorinstanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. BVGE 2011/14 E.
4, mit Hinweis). Im Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2012 wird zugesichert, dass die erbetenen Informationen
vertraulich und unter Wahrung ihrer Zweckgebundenheit behandelt würden. Der angefochtene Entscheid
enthält zudem in Ziff. 2 des Dispositivs die Vorbehalte der Vertraulichkeit und der Spezialität.
Wie die Vorinstanz ferner im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied
(A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation
and the Exchange of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions (IOSCO-MMoU),
weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU)
und Vertraulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE
2011/14 E. 4, BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B5469/2010 vom 7. Dezember
2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen im Übrigen weder Anhaltspunkte noch wird seitens des Beschwerdeführers
geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen sowie Zusicherungen missachte.
4.
4.1 Wie jedes staatliche
Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3, mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Gebot der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist demnach von der
Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung sowie den Umfang der Amtshilfe zu berücksichtigen
(BVGE 2011/14 E. 5.2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip, dessen Beachtung als Voraussetzung
der Amtshilfegewährung ausdrücklich in Art. 38 Abs. 4 BEHG normiert ist, verlangt, dass
staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse
liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sind. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten
Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit
aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht
werden (BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen
Amtshilfe wird das Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Pflicht, (nur) sachbezogene, das
heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen
zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit
und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa).
Zwar ist es der ersuchten Behörde aufgrund des Übermassverbots
im Rahmen der Rechtshilfe verwehrt, vom ersuchenden Staat nicht
verlangte Massnahmen anzuordnen (vgl. BGE 125 II 65 E. 7, BGE 115 Ib 373 E. 7). Im Bereich der Amtshilfe
ist es der Behörde (bzw. der FINMA) rechtsprechungsgemäss jedoch gestattet, spontan
(das heisst ohne entsprechendes ausländisches Gesuch) zu handeln und das Ersuchen insofern auch
durch aufgrund der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinende weitere Auskünfte
zu ergänzen (BGE 126 II 409 E. 6c/aa; BVGE 2010/26 E. 5.6 [je mit Hinweisen]).
4.2 Da im Zeitpunkt
eines Amtshilfeersuchens bzw. der Übermittlung von Informationen in der Regel noch nicht feststeht,
ob diese der ersuchenden Behörde dienlich sein werden, sind an das Vorliegen eines Verdachts auf
Verletzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und händler keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, wenn die Informationen zur Durchführung
des ausländischen Aufsichtsverfahrens potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen
dargetan ist. Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt darstellen, welcher ihren
Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die benötigten
Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht, wenn in diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte
Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften angeführt werden.
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer vermuteten Marktmanipulation wiederholt festgehalten,
die ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche
Marktverzerrung vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten Informationen
nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Von den Behörden
des ersuchenden Staates kann nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig
widerspruchsfrei darlegen, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen
und Unterlagen erst noch geklärt werden müssen. Verboten sind jedoch reine Beweisausforschungen
ohne hinreichend begründeten Verdacht, sog. "fishing expeditions" (vgl. BGE 129
II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1 und B2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Dieses Verbot der
Beweisausforschung ist namentlich Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. BVGE
2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2700/2013 E. 6).
4.3 Ein wichtiges
Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen
oder internationalen ordre public - grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit
und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog.
völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, E. 4.3.1 und E. 4.3.3, BGE
126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; BGVE 2011/14 E. 2;
Christoph Peter, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und
Effizienz im Recht der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle
Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f., mit Hinweisen).
Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung
des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE
128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem
Ersuchen zugrunde liegende Verdacht zutrifft (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1).
5.
5.1 Im vorliegend
streitbetroffenen Amtshilfegesuch vom 25. Oktober 2012 äusserte die BaFin den Verdacht, dass im
Vorfeld eines von der D._______ AG den Aktionären der C._______ AG unterbreiteten Übernahmeangebotes
gegen das Insiderhandelsverbot im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verstossen worden sei. Indiz
für einen Insiderhandel sind nach Darstellung der BaFin die von ihr festgestellten "aussergewöhnlich
hohen Umsätze im Vorfeld des Übernahmeangebotes", namentlich am umsatzstärksten Börsenplatz
Xetra (S. 2 des Amtshilfeersuchens). Die BaFin erklärte im Amtshilfegesuch ergänzend namentlich,
dass während den dem 26. April 2012 vorangegangenen 250 Handelstagen auf Xetra durchschnittlich
0,5 Mio. Aktien pro Tag gehandelt worden seien.
5.2 Die BaFin hat
in ihrem Amtshilfegesuch das relevante Verfahren (vgl. § 4 WpHG) und die allenfalls anwendbare
materielle Norm (§ 14 WpHG, Verbot von Insidergeschäften) benannt. Zudem hat sie die Zeitperiode,
auf welche sich die Auskunft beziehen soll (1. bis 26. April 2012), jedenfalls sinngemäss klar determiniert.
Ebenso hat sie die verlangten Informationen (Auskünfte über aufgefallene Optionstransaktionen
[Call-Optionen], denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen und welche im Zeitraum vom 1. bis 26.
April 2012 über die Bank B._______ abgewickelt wurden; vgl. dazu im Einzelnen S. 2 f. des Amtshilfegesuchs
sowie vorn Bst. A) hinreichend genau bezeichnet. Schliesslich hat die BaFin ihrem Ersuchen insbesondere
die Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, eine Darstellung der Kurs- und Umsatzentwicklung
der Aktien der C._______ AG sowie zwei Anlagen mit Hinweisen auf Transaktionen mit Optionsscheinen auf
Aktien der C._______ AG beigelegt.
Vor diesem Hintergrund wird die BaFin den formellen Anforderungen
an ein Gesuch vollumfänglich gerecht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6039/2008
vom 8. Dezember 2008 E. 4.3).
6.
6.1 Es ist nun in
materieller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt
der begründete Verdacht ergibt, es sei ein Insiderhandel begangen worden.
Unter den von der BaFin genannten Transaktionen finden sich
unbestrittenermassen auch solche, welche über ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto
bei der Bank B._______ (Konto Nr. [...]) und auf seine Veranlassung hin ausgeführt wurden. Dabei
wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012, also nur rund zehn Tage
vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes, insgesamt 907'000 Optionsscheine, denen Aktien
der C._______ AG zugrunde liegen, gekauft hat (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Diese
Menge erscheint mit Blick auf den vom BaFin angegebenen, ebenso wenig bestrittenen durchschnittlichen
Tagesumsatz von 0,5 Mio. Aktien am umsatzstärksten Börsenplatz in den Tagen vor der Veröffentlichung
des Übernahmeangebotes in der Tat als aussergewöhnlich. Würde man die gerichtsnotorischen,
zeitgleich erfolgten und ebenfalls namhaften Erwerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers hinzurechnen
(vgl. das konnexe Beschwerdeverfahren B-307/2014), würde sich dieser Eindruck noch erheblich verstärken.
Ebenso wird ferner auch zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012
und am Tag der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes insgesamt (ebenfalls) 907'000 Optionsscheine,
denen Aktien der C._______ AG zugrunde liegen, mit einem verhältnismässig grossen Gewinn wieder
veräusserte (vgl. Rz. 3 des angefochtenen Entscheides). Bei dieser Sachlage besteht -
wie die BaFin und die Vorinstanz zu Recht angenommen haben - der Verdacht, dass bei dem vom Beschwerdeführer
getätigten Kauf der fraglichen Optionsscheine am 16. April 2012, also kurze Zeit vor der Veröffentlichung
des Übernahmeangebotes, Insiderwissen im Spiel war und damit ein verbotenes Insidergeschäft
im Sinne von § 14 WpHG vorliegt.
6.2 Der Beschwerdeführer
vermag den genannten Anfangsverdacht nicht zu entkräften:
Zwar legt er verschiedene Umstände dar, welche seiner
Auffassung nach zeigen sollen, dass sich seine Anlageentscheide vom April 2012 nicht wesentlich von seinen
übrigen Investitionen unterschieden, sie sachlich gerechtfertigt waren und sie - auch ohne
ihm die Nutzung von Insiderwissen zu unterstellen - vernünftig begründet werden können.
Insbesondere verweist er auf seine "aktive und häufige Beauftragung des Handels mit Optionsscheinen
mit bis zu 250'000 EUR Gesamtexposure", seine "durch den im Januar/Februar 2012 beauftragten
Aktientrade auf C._______ demonstrierte aktive und auch mit Verlust verbundene Handelstätigkeit",
seine mittelfristige Anlagestrategie mit der Konzentration auf Optionsscheine mit sechs Monaten Laufzeit,
seinen bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des Übernahmeangebotes erteilten Auftrag
zu einem Teilverkauf des in Frage stehenden Portfolios, seine Erfahrung als Marktteilnehmer und den Umstand,
"dass der Kursverlauf der C._______ Aktie im Beobachtungszeitraum 1. April 2012 bis 26. April 2012
ausser des Kursrutsches auf die AdHoc-News am 12. April 2012 [...] sehr ruhig" gewesen sei und
weder bezüglich des Handelsvolumens noch hinsichtlich der Kursvolatilitäten einen Anstieg gezeigt
habe (vgl. Beschwerde, S. 12 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013, S. 9
f.). Zudem führt er aus, auch der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwalt F._______
sehe keine Anhaltspunkte, welche in seinem Fall für die Annahme eines Erwerbs der fraglichen Optionsscheine
in Kenntnis oder unter Verwendung von Insiderinformationen sprechen würden (Beschwerde, S. 13, mit
Hinweis auf Beschwerdebeilage 9 [= Gutachten von F._______ vom 23. Januar 2013]).
Indessen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
- auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2013 und der privatgutachterlichen
Ausführungen von F._______ vom 23. Januar 2013 - einen begründeten Anfangsverdacht nicht
zerstreuen, da sich dadurch die verbotene Verwendung von Insiderwissen nicht von vornherein ausschliessen
lässt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B852/2008
vom 29. Mai 2008 E. 4.3). Jedenfalls erscheint die Sachverhaltsdarstellung der BaFin nicht in der
Weise als mit offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüchen behaftet, dass der von der
BaFin geäusserte Verdacht sofort bzw. von vornherein entkräftet ist. Es gilt in diesem Zusammenhang
zu bedenken, dass die Leistung von Amtshilfe nach der Rechtsprechung nicht bereits dann unverhältnismässig
ist, wenn der betreffende Kunde mehr oder weniger plausibel darzulegen vermag, dass er seinen Anlageentscheid
gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen gefällt hat (vgl. BVGE 2010/26
E. 5.4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert
hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet, als
damit das Fehlen eines hinreichenden Anfangsverdachtes bzw. ein Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung
geltend gemacht wird. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, es seien das Verhältnismässigkeitsprinzip
("im weiteren und engeren Sinne") und das Spezialitätsprinzip missachtet worden, stützt
der Beschwerdeführer auf seine These, dass kein genügender Anfangsverdacht gegeben sei. Da
der Tatverdacht indessen - wie aufgezeigt - als für die Begründung der Amtshilfeverpflichtung
rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist und den Akten keine Anhaltspunkte für eine (von der
Frage des Anfangsverdachts unabhängige) Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
oder des Spezialitätsprinzips zu entnehmen sind, erübrigt es sich, an dieser Stelle näher
auf diese Rügen einzugehen.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer
mit seinen Vorbringen auch insoweit ins Leere stossen würde, als er sich sinngemäss auf das
Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) berufen sollte (vgl. dazu Beschwerde,
S. 15). Denn im Rahmen der börsengesetzlichen Amtshilfe bleibt für eine eigenständige
Anwendung des DSG aufgrund der mit Art. 38 BEHG bestehenden eigenen, spezifischen Datenschutzregelung
grundsätzlich kein Raum (vgl. dazu BVGE 2010/26 E. 5.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.2).
6.3 Nach dem Gesagten
kann dem Hauptantrag der Beschwerde, es sei keine Amtshilfe zu leisten, nicht gefolgt werden.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Amtshilfe
sei auf die Weiterleitung der in seinem Vorschlag vom 27. März 2013 genannten Informationen zu beschränken
und der BaFin sei seine Stellungnahme zum Vorwurf des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot vom 25.
Januar 2013 zu übermitteln.
Vorauszuschicken ist dazu, dass der BaFin gemäss dem
erwähnten Vorschlag des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 (nebst dem Schreiben des Beschwerdeführers
[bzw. seines Rechtsvertreters] vom 25. Januar 2013) eine Liste von "Transaktionen in C._______",
welche die Bank B._______ im Auftrag des Beschwerdeführers getätigt haben soll, zu übermitteln
ist. Diese Liste weicht namentlich mit Bezug auf die Anzahl der Transaktionen von den Angaben der Bank
B._______ zu den in Frage stehenden Geschäften mit Optionen im April 2012 ab.
Der Beschwerdeführer hat keine näheren Ausführungen
zur Frage gemacht, weshalb und inwiefern die fraglichen Angaben der Bank B._______ nicht zutreffen sollten.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Kundeninformationen der Bank B._______
unrichtig sind. Deshalb kann dem Beschwerdeführer insoweit, als er eventualiter die Übermittlung
der von ihm selbst erstellten Liste gemäss seinem Schreiben vom 27. März 2013 (anstelle
der gemäss der angefochtenen Verfügung der BaFin weiterzuleitenden Informationen) beantragt,
nicht gefolgt werden.
Sein Eventualantrag ist jedoch auch insoweit abzuweisen,
als er verlangt, seine Stellungnahme vom 25. Januar 2013 sei der BaFin zu übermitteln. Denn es ist
ihm - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung, S.
2) - unbenommen, diese Stellungnahme selbst der BaFin vorzulegen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer
verlangt eventualiter und/oder subeventualiter, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben,
als sie die Übermittlung von Kopien der Konto- und Depoteröffnungsunterlagen des Beschwerdeführers
bei der Bank B._______ betreffe. Die entsprechenden Unterlagen seien der BaFin nicht auszuhändigen.
Zur Begründung dieses Begehrens führt der Beschwerdeführer
aus, die BaFin habe die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen gar nicht angefordert, weshalb
die angefochtene Verfügung insoweit über die beantragte Amtshilfe hinausgehe und damit das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletze.
8.2 Es mag zwar zutreffen,
dass die BaFin in ihrem Amtshilfegesuch die fraglichen Konto- sowie Depoteröffnungsunterlagen nicht
angefordert hat. Nach dem hiervor Ausgeführten (vorn E. 4.1) darf die Vorinstanz freilich auch seitens
des ersuchenden Staates nicht explizit verlangte Informationen übermitteln, soweit dies aufgrund
der erhaltenen Angaben aufsichtsrechtlich als sinnvoll erscheint. Letztere Voraussetzung erscheint vorliegend
als erfüllt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend dargelegt hat, können
nämlich die zusätzlich zu übermittelnden Konto- und Depoteröffnungsunterlagen bei
der Untersuchung, ob ein Insiderhandel vorliegt, mit Blick auf die darin enthaltenen Informationen zum
Kunden- und Anlageprofil sowie zur vertraglichen Ausgestaltung der Termin- und Optionsgeschäfte
sachdienlich sein (vgl. Vernehmlassung, S. 4).
Dem erwähnten, sich auf die Konto- und Depoteröffnungsunterlagen
beziehenden Antrag des Beschwerdeführers ist somit nicht stattzugeben.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet
und ist folglich abzuweisen.
9.1 Gemäss Art.
63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat der
Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr
bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser
Kriterien auf Fr. 3'000.- festzulegen. Diesem Betrag ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.
2'500.- anzurechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
9.2 Als unterliegender
Partei ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Er ist somit endgültig.
Versand: 10. März 2014