Sachverhalt:
A.
A.a Die
A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregisterauszug
u.a. den Kauf, die Verwaltung, den Verkauf, den nachhaltigen Aufbau und die Nutzung von Olivenbaum Plantagen
sowie den Weiterverkauf von Baumbeständen und sogenannte Rückmietverkäufe ("Sale-and-Lease-Back")
von Baumbeständen. Die B._______ Limited, Zweigniederlassung [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2), mit Sitz in [...] bezweckt den Handel und Vertrieb von Produkten auf der Basis von Oliven. Sie hat
ihre Büroräumlichkeiten im gleichen Gebäude wie die Beschwerdeführerin 1. Ein Teil
der von der Beschwerdeführerin 1 angestellten Mitarbeiter sind faktisch teilweise oder ausschliesslich
für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Die C._______ Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin
3) mit Sitz in [...] bezweckt u.a. die weltweite Anlageberatung und Bewirtschaftung von Vermögen
für Dritte und kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten
und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen,
die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie wurde gegründet, um die Beschwerdeführerinnen
1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen und das europaweite "Franchising" voranzubringen.
Die Beschwerdeführerinnen 1-3 verfügten über keinerlei Bewilligung der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) und waren auch keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation
im Sinne des Geldwäschereigesetzes angeschlossen. D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer
4) ist einziges Organ und gemäss eigener Angabe Alleinaktionär der Beschwerdeführerinnen 1-3.
A.b Die
Beschwerdeführerin 1 erwarb in der spanischen Gemeinde [...] sowie umliegenden Gegenden Grundstücke
mit Olivenhainen, wobei sie nach eigenen Angaben über eine Gesamtfläche von rund 63.4 ha verfügte,
welche sich aus 34 Grundstücken zusammensetzte. Die Beschwerdeführerin 1 bezahlte pro Hektare
einen Kaufpreis von rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-. Seit 2013 bot die Beschwerdeführerin
1 interessierten Kunden die Möglichkeit zu einem "Direktinvestment in Olivenhaine" im
[...] an. Dieses bestand darin, dass die Kunden mit der Beschwerdeführerin 1 einen "Kauf-,
Miet- und Rückkaufvertrag" über einen Olivenhain abschlossen, der mindestens zehn Bäume
im Alter von über achtzig Jahren umfasste und eine Grösse von ca. 0.1 ha aufwies, und die Kunden
den Hain mit dem gleichen Vertrag für eine feste Laufzeit von zehn Jahren an die Beschwerdeführerin 1
zu einem jährlichen Mietzins von 10% des Kaufpreises vermieteten (bzw. verpachteten). Der Besitz
an den Hainen verblieb dadurch bei der Beschwerdeführerin 1. Die Verträge sahen vor, dass
die Kunden die Olivenhaine am Ende der zehnjährigen Laufzeit zum ursprünglichen Kaufpreis an
die Beschwerdeführerin 1 zurückverkaufen konnten. Der Kaufpreis betrug pro Olivenhain
rund Fr. 9'500.- resp. EUR 7'800.-. Gemäss Rechtswahlklausel unterstanden die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien schweizerischem Recht.
A.c Für
diese Investitionsmöglichkeit warb die Beschwerdeführerin 1 unter der Bezeichnung "Direkt
Öko Invest in Sachwerte" auf einer eigens dafür eingerichteten Internetseite sowie zwei
weiteren Webseiten. Dabei wurde mit einer garantierten Rendite von 9% p.a., Auszahlungen bereits im ersten
Jahr, einer "doppelten dinglichen Absicherung" sowie einem Ökokultstatus des Investments
geworben. Über die Webseite konnte zudem Informationsmaterial angefordert werden. In einer ersten
Phase waren auf der Webseite die Angaben der Beschwerdeführerin 1 aufgeführt, später
übernahm die Beschwerdeführerin 3 die Verantwortung für die Seite. Die Beschwerdeführerin
1 arbeitete zudem mit mindestens zwei Vermittlern auf Provisionsbasis zusammen, die beide in Deutschland
ansässig sind.
A.d Gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers 4 sowie Untersuchungen der Vorinstanz wurden Verträge über
560 Olivenhaine und mindestens Fr. 5.3 Mio. abgeschlossen. Dabei wurden mit rund 300 Kunden, die
vorwiegend aus Deutschland und vereinzelt aus der Schweiz stammen, Verträge abgeschlossen. Die Bezahlung
des Kaufpreises erfolgte gewöhnlich auf Konten der Beschwerdeführerin 1, jedoch nahm auch
die Beschwerdeführerin 2 Kaufpreiszahlungen entgegen bzw. waren in gewissen Verträgen
ihre Kontoangaben aufgeführt.
B.
Mit
Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen
1-3 gemeinsam als Gruppe sowie der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages ohne
Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen
schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Mit gleicher Verfügung ordnete die
Vorinstanz die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an, setzte eine Liquidatorin ein (Beschwerdeführerin
2) bzw. verfügte, die Aufgabe selbst wahrzunehmen (Beschwerdeführerin 3), entzog den bisherigen
Organen unter Strafandrohung die Vertretungsbefugnis und veranlasste die entsprechenden Eintragungen
im Handelsregister (Dispositiv-Ziff. 3-12). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde bis zur
Rechtskraft der Dispositiv-Ziff. 3-5 und 7-10 eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 13-21).
Ferner eröffnete die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin 1 den Konkurs, setzte
eine Konkursliquidatorin ein und veranlasste die Publikation der Konkurseröffnung am 5. Mai
2015 (Dispositiv-Ziff. 22-30). In Bezug auf den Beschwerdeführer 4 verfügte die Vorinstanz,
unter Strafandrohung, eine Unterlassungsanweisung sowie deren Veröffentlichung (Dispositiv-Ziff. 31-33).
Die Dispositiv-Ziff. 13-21 sowie 34 erklärte die Vorinstanz für sofort vollstreckbar und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung; in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 22-30
und 35 hielt die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von
Gesetzes wegen entzogen, und bis zur Rechtskraft der Verfügung seien die Verwertungshandlungen auf
sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken (Dispositiv-Ziff. 34
und 35). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die bisher entstandenen
Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten
von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 36
und 37).
C.
Mit
Eingabe vom 1. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin 1 dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 22-30 und 35 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben, und es sei das über sie eröffnete Konkursverfahren einzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch, die aufschiebende
Wirkung in dem Sinne zu erteilen, als bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde
Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben hätten und von der Publikation der Konkurseröffnung
gemäss den Dispositiv-Ziff. 28 und 29 abzusehen sei, wobei der Entscheid dem zuständigen
Handelsregister sowie der Vorinstanz unverzüglich und vor dem 5. Mai 2015 zu eröffnen
sei.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht u.a. das Gesuch
der Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde
ab und ersuchte sie, dem Gericht bis zum 3. Juni 2015 allfällige weitere bzw. abgeänderte
Verfahrensanträge mitzuteilen.
D.
Mit
Eingabe vom 29. Mai 2015 erhoben die Beschwerdeführenden 2-4 ebenfalls Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragen, es seien die Dispositiv-Ziff. 1-21 und 31-37 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden 2-4, es sei die
von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch, evtl. provisorisch,
wiederherzustellen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin
1 zu vereinigen, wobei von der Einholung eines weiteren Kostenvorschusses abzusehen sei, und es sei den
Beschwerdeführenden 2-4 zu gestatten, die Beschwerdeschrift innert einer angemessenen Nachfrist
zu ergänzen.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin 2 um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nicht ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, teilte mit, dass über den
Antrag auf Verfahrensvereinigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und räumte den
Beschwerdeführenden 2-4 antragsgemäss bis zum 8. Juni 2015 Frist ein, um die Beschwerdeschrift
zu ergänzen.
E.
Die
Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 8. Juni 2015 je eine Beschwerdeergänzung
ein.
F.
Mit
Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin
1 die Abweisung der Beschwerde und nahm zum Antrag auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde Stellung.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin 1 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab,
soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war.
G.
Mit
Noveneingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 weitere Unterlagen ein und
informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass sie gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch bei der
Vorinstanz einreichen werde.
H.
Die
Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 in Bezug auf die Beschwerdeführenden
2-4 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und nahm zum Antrag der Beschwerdeführerinnen
2 und 3 auf provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin 2 um provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
ein bzw. wies es in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ab, vereinigte die Verfahren der Beschwerdeführenden
und teilte mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.
I.
Mit
Noveneingaben vom 26. August sowie 7. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1
ergänzende Unterlagen ein.
J.
Mit
Eingabe vom 6. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, der Schriftenwechsel sei zum Zwecke des Entscheids
über das Wiedererwägungsgesuch erneut zu eröffnen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte
den Parteien mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit, dass es den Schriftenwechsel zu keiner Zeit
formell beendet habe und der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts nichts entgegenstehe. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 ab und auferlegte ihnen die
Verfahrenskosten von Fr. 6'500.- unter solidarischer Haftung.
K.
Mit
weiterer Verfügung vom 8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über
die Beschwerdeführerin 2, ordnete u.a. die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit auf den
Zeitpunkt der Konkurseröffnung an und auferlegte der Beschwerdeführerin 2 die bis zum Erlass
der Verfügung angefallenen Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 28'035.55 sowie die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-.
L.
Die
Beschwerdeführerin 1 reichte am 6. November 2015 eine Stellungnahme zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
ein, zu welcher die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November 2015 wiederum Stellung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 54
Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f.
sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Die
Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1-3 wurden, in ihrem Namen, vom Beschwerdeführer 4 bzw.
seinen Rechtsvertretern eingereicht. Der Beschwerdeführer 4 verfügte bei der Beschwerdeführerin
1 gemäss Handelsregisterauszug bis zum 22. Mai 2014 über eine Einzelzeichnungsberechtigung.
Die Einzelzeichnungsberechtigung ist mit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten durch die Vorinstanz
am 22. Mai 2014 dahingefallen. Seither ist er Mitglied des Verwaltungsrates ohne Zeichnungsberechtigung.
Bei der Beschwerdeführerin 2 war er gemäss Handelsregisterauszug bis zur Einsetzung einer
Untersuchungsbeauftragten am 24. April 2015 Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift und ist
seither unbestrittenermassen formelles oder zumindest faktisches Organ der Beschwerdeführerin 2.
Bei der Beschwerdeführerin 3 ist er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift eingetragen. Die sich aus der jeweiligen Organstellung bzw. Organvertretung (Art. 55
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 121 III
176 E. 4d) ergebende Befugnis des Beschwerdeführers 4, für die Beschwerdeführerinnen 1-3
Beschwerde zu führen, wird praxisgemäss durch den Eintritt in die Liquidation, die Einsetzung
eines Liquidators und die Konkurseröffnung nicht berührt (BGE 132 II 382 E. 1.1 m.H.).
Der Beschwerdeführer 4 ist somit befugt, im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerinnen 1-3
zu vertreten bzw. vertreten zu lassen.
1.2 Die
Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die sie selbst
betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders
berührt und haben als Verfügungsadressaten insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Aus den Beschwerden geht nicht eindeutig hervor, wer welche Rügen
erhebt bzw. ob die Beschwerdeführenden alle Rügen für sich erheben. Die Rügen werden
im Folgenden jeweils nur bezogen auf diejenige beschwerdeführende Partei geprüft, wenn sie
einen direkten Zusammenhang zu ihr aufweisen. Die Beschwerdeführenden sind somit in diesem Umfang
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerden sind im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerden ist somit unter dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.2 am Ende) einzutreten.
2.
Ändert
sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so richtet sich die
Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, bei Fehlen
ausdrücklicher Übergangsbestimmungen, nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BVGer B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 2
m.w.H.). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren
2013 und 2014 ereignet. Da keine übergangsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, die vom erwähnten
Grundsatz abweichen würden, sind hier die zwischen 2013 und 2014 geltenden Rechtssätze anwendbar,
insbesondere die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972, in Kraft bis zum 31. Dezember 2014
(aBankV, AS 1972 821).
3.
Die
Beschwerdeführenden bestreiten, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen
1-3 als Gruppe sowie ebenfalls der Beschwerdeführer 4 aufgrund seines massgeblichen Beitrages bewilligungspflichtige
Publikumseinlagen entgegengenommen haben oder ob, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht,
die Ausnahme in Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV einschlägig ist. Die Vorinstanz verneint
die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV, weil keine Eigentumsübertragung
stattgefunden habe.
3.1 Nach
Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) dürfen
natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, ohne Bewilligung keine
Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige
Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung
Fremdgelder entgegennimmt und selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird.
Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2).
Die Definition als Einlage verlangt weder, dass die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss, noch
dass die Rückzahlung sofort ohne Zwischentransaktion erfolgen muss (Urteil des BGer 2A.218/1999
vom 5. Januar 2000 E. 3b/bb). Ausgenommen sind unter gewissen, eng umschriebenen Voraussetzungen
fremde Mittel ohne Darlehens- oder Hinterlegungscharakter, insbesondere Gelder, die eine Gegenleistung
aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen
(Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV). Massgebend ist dabei nicht die Bezeichnung eines Vertrages,
sondern dessen Zweck (vgl. Urteil des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 5.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Kaufobjekte bzw. Dienstleistungen genügend
bestimmt sein, so dass sie den betreffenden Investoren zugeordnet werden können und die Zahlung
eine Gegenleistung darstellt (Urteile des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2 und
2A.218/1999 vom 5. Januar 2000 E. 3b/cc).
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen
entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 aBankV) oder wer in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder
elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3
Abs. 1 aBankV; BGE 136 II 43 E. 4.2 m.H.).
3.2 Nach
Ansicht der Vorinstanz sei unklar, ob mit den in den Verträgen erwähnten Olivenhainen lediglich
Bäume mit dem darunterliegenden Boden oder Parzellen mit Bäumen darauf veräussert worden
seien. Die Vertragsbeilage enthalte die GPS-Koordinaten der Bäume und nicht des jeweiligen Grundstücks.
Ferner gehe aus den Vertragsunterlagen nicht hervor, welches Grundstück genau Vertragsgegenstand
gewesen sein soll. Die Käufer wüssten lediglich allgemein, dass ihr Olivenhain ca. 0.1
ha umfasse und zehn über 80-jährige Olivenbäume aufweise. Die von der Beschwerdeführerin 1
erstellten Lagepläne würden in keinem der untersuchten Fällen mit den mitgeteilten GPS-Koordinaten
der Bäume übereinstimmen. Weder für den Käufer noch für den vertragsfremden
Dritten sei das Vertragsobjekt demnach eindeutig definiert bzw. definierbar, womit die Grundstücke
nicht rechtsgenüglich bestimmt worden und die Kaufverträge nach anwendbarem schweizerischem
Recht nicht gültig zustande gekommen seien. Bei dieser Beurteilung brauche nicht mehr geprüft
zu werden, ob der Anleger nicht dennoch nach spanischem Recht Eigentum an den Grundstücken erworben
habe.
Auch eine Beurteilung der Verträge nach deren Zweck führe zum selben Ergebnis. Da bereits
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Olivenhaine der Rückkauf durch die Beschwerdeführerin 1 zum Ankaufspreis
vereinbart worden sei, werde offensichtlich, dass es den Anlegern nicht um den Kauf von Olivenhainen
gegangen sei. Vielmehr dürften Renditeüberlegungen und somit das Investment im Zentrum gestanden
haben. Im Ergebnis sei der Zweck des Geschäftes derselbe wie bei der Gewährung eines verzinslichen
Darlehens gewesen: Die Beschwerdeführerin 1 habe Kapital erhalten, das jährlich fest verzinst
wurde und am Ende der Laufzeit an die Anleger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies
zeige sich auch daran, dass der vertragliche Erwerb von Grundeigentum in keinem offiziellen spanischen
Register bzw. Grundbuch eingetragen sei. Ausserdem habe der von der Beschwerdeführerin 1 verlangte
Kaufpreis in keinem Verhältnis zum eigentlichen Wert der Grundstücke gestanden, welche die
Beschwerdeführerin 1 im Schnitt zu einem rund zehnmal tieferen Preis erworben habe. Der Investor
habe somit nicht über einen reellen Gegenwert verfügt. Hinzu komme, dass der Besitz an den
Grundstücken bei der Beschwerdeführerin 1 verblieben und nie effektiv an die Investoren
übergegangen sei, womit diese de facto nicht besser gestellt gewesen seien als Darlehensgeber.
3.3 Die
Beschwerdeführerin 1 bringt zur Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV
vor, Hauptvertragszweck sei der tatsächliche Erwerb der Olivenhaine durch die Käufer gewesen,
weshalb ihnen eine Eigentumsurkunde überreicht und sog. "Investorenreisen" zu den Olivenhainen
angeboten worden seien. Es habe sich um ein klassisches Sale-and-Lease-Back Konzept gehandelt, wobei
jeder Käufer die Absicht verfolgt habe, effektiv Eigentümer eines Olivenhains zu werden, verbunden
mit dem Ziel, eine Rendite zu erwirtschaften. Dabei ergebe sich aus den Unterlagen klar, dass die Parzellen
und nicht lediglich die Bäume veräussert worden seien. Der Käufer hätte im Falle
der Insolvenz sein Grundstück an einen Dritten veräussern und sich damit schadlos halten können.
Da somit beim Käufer kein Ausfallrisiko bestanden habe, könne auf den aufsichtsrechtlichen
Gläubigerschutz verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe der Vorinstanz sodann
angeboten, in Zukunft auf die Rückkaufvereinbarung zu verzichten.
Zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass nur Verträge über eine bestimmte
Anzahl von Olivenhainen mit einer Fläche von je ca. 0.1 Hektar und einem Baumbestand von je
zehn Olivenbäumen abgeschlossen worden seien, ohne dass den Käufern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
die genaue Form und Lage der Olivenhaine bekannt gewesen seien, und den Käufern zum Teil falsche
Koordinaten der Olivenbäume mitgeteilt worden seien. Für die Käufer sei jedoch ohnehin
nur relevant gewesen, dass sie eine bestimme Anzahl Olivenhaine mit den vorgenannten Eigenschaften erhielten.
Deshalb könne nicht behauptet werden, der Verkaufsgegenstand sei weder bestimmt noch bestimmbar
gewesen, zumal die Parteien nicht die Verpflichtung zur Übertragung eines ganz bestimmten Grundstückes
hätten begründen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe von Beginn an einen Parzellierungsplan
für die von ihr erworbenen Flurstücke erstellt, der im Rathaus von [...] sowie beim Notar in
Spanien zur Einsicht hinterlegt sei. Nach Abschluss jedes einzelnen Vertrages habe sie jeweils die entsprechende
Vertragsnummer in den Parzellierungsplan eingetragen. Dadurch seien Lage und Form einer jeden Parzelle
eindeutig bestimmt worden und die Verträge gültig zustande gekommen.
3.4 Damit
das Konzept der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 3a Abs. 3 Bst. a
aBankV bewilligungsfrei betrieben werden kann, musste dem einzelnen Erwerber der Olivenhaine tatsächlich
das Eigentum an den konkreten Grundstücken übertragen werden. Das war beim Konzept der Beschwerdeführerin
1, wie sich aus den Akten ergibt, jedoch nicht der Fall. Der vermeintliche Käufer eines Olivenhains
erhielt mit Abschluss des Vertrages ein von der Beschwerdeführerin 1 konzipiertes "Zertifikat"
mit Koordinaten der ihm angeblich zugeteilten Olivenbäume. Die Untersuchungsbeauftragte führte
zwanzig Stichproben durch. Das Ergebnis war, dass bei sämtlichen zwanzig "Zertifikaten"
die Koordinaten der Bäume nicht mit der Lage der angeblich von der Beschwerdeführerin 1 zugeteilten
Grundstücke übereinstimmten. Bereits diese fehlende Übereinstimmung führte dazu,
dass eine effektive Zuordnung der angeblich erworbenen Grundstücke auf die tatsächlich lokalen
Parzellen ausgeschlossen und den Käufern eine Überprüfung des Vertrages unmöglich
war. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von
Fällen keine ausreichende Individualisierung der Olivenhaine und Baumbestände stattfand. Die
Beschwerdeführerin 1 vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn sie darlegt, den Anlegern sei
es nicht um die Übertragung eines bestimmten Grundstücks
gegangen, weshalb das Wahlrecht ihr zugestanden sei. Wenn dem so wäre, hätte sie auf den Urkunden
erst gar keine (angeblichen) Koordinaten für die verkauften Olivenhaine anbringen müssen. Das
Geschäft der Beschwerdeführerin 1 ähnelte vielmehr dem Verkauf von Wertpapieren, verbunden
mit einem Renditeversprechen, oder einem Darlehen. Es kann dabei offen gelassen werden, ob, wie die Beschwerdeführerin
1 behauptet, der Grundstückverkauf in Spanien keiner notariellen Form bedürfe und auch die
Eintragung der Käufer im Grundbuch nicht zwingend erforderlich sei. Wenn der Hauptvertragszweck
tatsächlich der Erwerb der Olivenhaine durch die Anleger hätte sein sollen, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Anlegern bloss eine selbst ausgefertigte Urkunde aushändigte,
auf der zumindest teilweise falsche Koordinaten standen. Auf die von der Beschwerdeführerin 1
beantragte Einholung eines Gutachtens zur Rechtslage nach spanischem Recht kann daher verzichtet werden.
Der Vertragszweck weist auf einen Darlehenscharakter der Verträge hin. Die Beschwerdeführerin
1 war verpflichtet, die fraglichen Olivenhaine nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer zum ursprünglichen
Verkaufspreis zurückzukaufen. Während der Vertragsdauer schuldete sie Mieten bzw. Zinsen von
jährlich 10% des Kaufpreises. Die Investoren konnten somit (theoretisch) ihren Einsatz über
die gesamte Vertragsdauer verdoppeln bzw. eine Rendite von 100% erzielen. Die Beschwerdeführerin
1 warb denn auch damit, dass durch den vereinbarten Rückkaufspreis in der Höhe von 100% des
ursprünglichen Kaufpreises für den Investor das Risiko von Preisschwankungen entfalle. Des
Weiteren waren die Grundstückkaufpreise pro Hektare (rund EUR 2'300.- bis EUR 27'000.-)
erheblich geringer als die durch die Beschwerdeführerin 1 festgesetzten Weiterveräusserungspreise
von EUR 7'800.- pro Hain in der Grösse von ca. 0.1 Hektare. Schliesslich liegt der
Verdacht nahe, dass es sich beim Geschäft der Beschwerdeführerin 1 um ein sogenanntes Schneeballsystem
gehandelt hat, wobei die Gelder neuer Investoren für die Pachtzinsen der alten Investoren verwendet
wurden oder in die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 flossen. Weder die Beschwerdeführerin
1 noch der Beschwerdeführer 4 als deren einziges Organ konnten plausible Angaben dazu machen, wie
die Beschwerdeführerin 1 die anfallenden Pachtzinsen sowie die vereinbarten Rückkäufe
hätte finanzieren wollen, wobei auch der Verbleib der von den Anlegern investierten Gelder unklar
geblieben ist.
3.5 Art. 3a
Abs. 3 Bst. a aBankV ist nach dem Gesagten vorliegend nicht einschlägig und die von der
Beschwerdeführerin 1 entgegengenommenen Gelder sind als Einlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
BankG zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann zu Recht nicht bestreitet, gewerbsmässig
(vgl. Sachverhalt A.d) gehandelt zu haben, haben die von den Käufern der Olivenhaine einbezahlten
Gelder als gewerbsmässig entgegengenommene Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes zu gelten.
3.6 Ferner
bilden die Beschwerdeführerinnen 1-3 aufgrund der engen finanziellen, organisatorischen und personellen
Verflechtungen gemeinsam eine Gruppe und haben als solche gemeinsam gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen und dafür Werbung betrieben. Gemäss der Rechtsprechung sind verschiedene natürliche
und juristische Personen in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit
dann aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung
besteht, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen
verhindern kann (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3759/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beschränken sich darauf, dass sie
keine Anlagegelder aus den abgeschlossenen Verträgen bezogen hätten, was nicht zu überzeugen
vermag. Der Beschwerdeführer 4 führte gegenüber der Untersuchungsbeauftragten aus, die
Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke würden in die Grundstücke selbst, in die Produktion,
die Entwicklung, die Forschung, in Löhne und Gehälter, in Provisionen, die Administration und
die Büromiete (Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2014) und damit in die Geschäftstätigkeit
der Beschwerdeführerin 2 fliessen. Ferner waren auf manchen Verträgen statt der Kontoangaben
der Beschwerdeführerin 1 diejenigen der Beschwerdeführerin 2 als Zahlstelle für den Kaufpreis
angegeben. Der Beschwerdeführer 4 ist sodann einziges Organ und gemäss eigenen Angaben Alleinaktionär
der Beschwerdeführerinnen 1-3. Ferner wurde die Beschwerdeführerin 3 zum Zweck geschaffen,
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter einem Dach zusammenzufassen, und sie beteiligte sich auch
an der Werbung für das Investitionsangebot der Beschwerdeführerin 1.
3.7 Die
ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffende Dispositiv-Ziff. 2, wonach dieser aufgrund
seines massgeblichen Beitrages an der unbewilligten Tätigkeit ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, ist
zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten, doch hat es der Beschwerdeführer 4
unterlassen, die Beschwerde insoweit zu begründen. Aufgrund der obigen Ausführungen sowie der
Organstellung des Beschwerdeführers 4 bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 ist die Dispositiv-Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden.
3.8 Aus
den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund
seines massgeblichen Beitrages auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt haben. Die Vorinstanz hat die Verletzungen zu Recht als schwer gewertet. Die Beschwerdeführenden
bringen nichts vor, was diese Wertung in Zweifel zu ziehen vermöchte.
4.
Die
Beschwerdeführenden rügen ferner, die Vorinstanz habe durch die verfügten Massnahmen das
verfassungsrechtlich geschützte Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt.
4.1 Die
Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, der Vorinstanz wären durchaus weniger
einschneidende Massnahmen als die Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden. So hätte die
vorgeworfene Mangelhaftigkeit der Verträge beseitigt werden können. Ferner hätten "[...]-
Gesellschaften"
im Ausland, welche u.a. Eigentümer von mehr als 800'000 km2
Land in Spanien und finanziell in der Lage seien, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen,
die Bezahlung der Pachtzinsen sowie die Rückkaufverpflichtung übernommen und mit 293 von 297
Käufern eine neue Vereinbarung geschlossen. Nach dieser neuen Vereinbarung hätten die Käufer
die gleiche Anzahl an Grundstücken kostenlos übereignet erhalten, wie im ursprünglichen
Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen. Somit werde das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin
1 nun von anderen Gesellschaften im Ausland weiterbetrieben. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann
vor, sie sei weder überschuldet noch illiquid, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger seien
problemlos gedeckt. Sie verfüge über verschiedene Vertriebskanäle für ihre Produkte
und habe gerade den ersten [...]-Store eröffnet. Die Unverhältnismässigkeit der verfügten
Massnahmen sei vor dem Hintergrund ihrer erfolgreichen Tätigkeit und der stark wachsenden Umsätze
besonders offensichtlich. Die Beschwerdeführerin 3 macht schliesslich geltend, sie übe
keinerlei Geschäftstätigkeit aus bzw. halte ausschliesslich Beteiligungen an ausländischen
Gesellschaften.
4.2 Die
Vorinstanz führt dagegen aus, bei einer finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit, wie die
der Beschwerdeführerin 1, sei die Sanierungsfähigkeit nicht zu prüfen und die Liquidation
die Regel, da die Tätigkeit ohnehin nicht weitergeführt werden könne. Erweise sich das
betroffene Unternehmen darüber hinaus als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, so
sei der Bankenkonkurs zu eröffnen. Damit verstosse die Liquidation der Beschwerdeführerin 1
auf dem Wege des Konkurses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine Teilliquidation
wäre allenfalls bei der Beschwerdeführerin 2 in Betracht gekommen, wobei die Verfügung
auch bei ihr verhältnismässig gewesen sei; da inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei,
komme eine Teilliquidation ohnehin nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar,
weshalb bei einem angeblich derart florierenden Geschäft bis anhin praktisch alle laufenden Ausgaben
aus Olivenhainverkäufen der Beschwerdeführerin 1 hätten finanziert werden müssen.
4.3 Geht
eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und fällt eine nachträgliche
Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausser Betracht, hat die rechtswidrig ausgeübte
finanzintermediäre Tätigkeit zwingend die Liquidation der betreffenden Gesellschaft zur Folge
(Art. 37 Abs. 2 und 3 FINMAG, Art. 23quinquies
BankG). Steht diese Rechtsfolge mit der Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos
ausgeübten, jedoch bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest, ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
der Umfang der Liquidation verfügungsweise durch die FINMA zu regeln. Die vollständige Liquidation
rechtfertigt sich, wenn die Gesellschaft vorwiegend im bewilligungspflichtigen Bereich tätig ist
und davon ausgegangen werden muss, dass sie ihre Tätigkeit ohne Bewilligung fortsetzen wird (vgl.
zum Ganzen Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 f. m.H.). Geht eine Gesellschaft
sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität
nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die
erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen keine buchhalterisch
nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert
wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss - etwa aufgrund
eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden
können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige
Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 m.H.).
4.4 Die
von der Vorinstanz verfügten Massnahmen betreffend die Beschwerdeführerinnen 1-3 erweisen sich
als verhältnismässig.
4.4.1 Da
bei der Beschwerdeführerin 1 mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 3
Abs. 2 BankG) die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung ausser Betracht fällt,
ergab sich die Liquidation zwingend als Folge der festgestellten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht
durch die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1
während des Verfahrens Verträge mit Dritten abgeschlossen oder auf Dritte übertragen hat,
vermag nichts daran zu ändern, dass sie zuvor die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllte
und Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin
1 sind offensichtlich unbehelflich. Insofern kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorgeworfen werden, wie die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Wiedererwägungsverfügung
der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 geltend macht. Die Vorinstanz war sodann nicht gehalten,
der
Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zu bieten, die Geschäftstätigkeit an die gesetzlichen
Vorgaben anzupassen (vgl. Urteil des BGer 2C_97/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2). Da ferner
die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, waren gemäss Art. 25 Abs. 1
BankG die notwendigen Insolvenzmassnahmen und -verfahren anzuordnen. Für eine begründete Besorgnis
ist es dabei ausreichend, wenn vernünftige, nachvollziehbare Umstände vorliegen, die auf eine
bestehende oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung bzw. eingetretene oder unmittelbar drohende
ernsthafte Liquiditätsprobleme schliessen lassen (Urteil des BGer 2C_101/2011 vom 21. September
2011 E. 4.1.1 m.H.), was die Untersuchungsbeauftragte sowie die
Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung überzeugend aufzeigten. Eine Teilliquidation war bei der Beschwerdeführerin
1 ferner nicht möglich, da sie keiner nicht unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachging. Schliesslich
trug die Vorinstanz dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, indem sie die Verwertungshandlungen
bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland
beschränkte (Dispositiv-Ziff. 35).
4.4.2 Die
Vorinstanz ordnete weiter die Liquidation der Beschwerdeführerin 2 an, wobei sie bis zur Rechtskraft
der angefochtenen Verfügung eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte. Diese wurde beauftragt, sich
zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit zu machen, die finanzielle
Lage der Gesellschaft zu ermitteln sowie deren Vermögenswerte zu sichern. Mit Verfügung vom
8. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2,
da die von der Untersuchungsbeauftragten festgestellte finanzielle Situation eine Überschuldung
aufzeigte. Ob vorliegend die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung
angeordneten Massnahmen trotz der zwischenzeitlich erfolgten Konkurseröffnung noch zu prüfen
bzw. die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist, kann vorliegend offengelassen werden,
da die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Zwar übte die Beschwerdeführerin 2
teilweise auch eine nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit aus, doch war diese derart
mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verbunden, dass sie
hiervon nicht getrennt werden konnte. Der erforderlichen Abgrenzung stehen insbesondere die ausgeprägten
personellen und finanziellen Verflechtungen entgegen, zumal der Aufbau des entsprechenden Geschäftszweigs
mit Kundengeldern aus dem (illegalen) Geschäft der Beschwerdeführerin 1 finanziert wurde
(vgl. E. 3.4 und 3.6). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, nur das illegale Finanzgeschäft
zu liquidieren oder der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen
Vorgaben anzupassen. Die Vorinstanz trug dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann Rechnung,
indem sie ursprünglich bis zur Rechtskraft der Liquidation eine Untersuchungsbeauftragte einsetzte,
welche sich zuhanden der Vorinstanz ein Bild über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle
Lage der Gesellschaft zu machen sowie deren Vermögenswerte zu sichern hatte. Die mit Verfügung
vom 8. Oktober 2015 angeordnete Konkurseröffnung ist mit Blick auf die von der Vorinstanz ausführlich
dargelegte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin 2 und der damit aufgezeigten begründeten
Besorgnis einer Überschuldung (vgl. E. 4.4.1) schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4.3 Bezüglich
der angeordneten Liquidation der Beschwerdeführerin 3 ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer
Gruppe zur Folge hat, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn
in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt
sind oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt
haben (vgl. Urteil des BVGer B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 3.2 m.H.). Angesichts der unerlaubten
Tätigkeit, dem Zweck der Gesellschaft sowie dem Beschwerdeführer 4 als einziges (faktisches)
Organ und Alleineigentümer der Beschwerdeführerin 3 ist die verfügte Liquidation verhältnismässig.
4.5 Die
ausschliesslich den Beschwerdeführer 4 betreffenden Dispositiv-Ziff. 31-33 - Unterlassungsanweisung
und Veröffentlichung - sind zwar gemäss der eingereichten Beschwerde mitangefochten,
der Beschwerdeführer 4 hat es jedoch unterlassen, diesbezüglich etwas vorzubringen.
4.5.1 Bei
fehlender entsprechender Bewilligung gilt das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen
Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung bereits von Gesetzes wegen, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsanweisung gemäss ständiger Rechtsprechung keine
eigenständige Massnahme darstellt. Dem Betroffenen wird dabei, unter Strafandrohung, lediglich in
Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Angesichts
der festgestellten Verstösse des Beschwerdeführers 4 rechtfertigt sich die Anordnung der Unterlassungsanweisung
und des Werbeverbots unter Strafandrohung.
4.5.2 Die
Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt
als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung; die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes
- Funktions-, Anleger- und Gläubigerschutz - müssen die Sanktion und die dem Betroffenen
daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen
Verletzung rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 f. m.H.).
In Anbetracht der Schwere der festgestellten Verletzung (vgl. E. 3.8) und in Übereinstimmung
mit den obigen Ausführungen sowie der angefochtenen Verfügung (Rz. 87-89, auf welche vorliegend
verwiesen werden kann) ist die nach Eintritt der Rechtskraft verfügte Publikation der Unterlassungsanweisung
gegenüber dem Beschwerdeführer 4 für die Dauer von 5 Jahren und sind damit die
Dispositiv-Ziff. 31-33 der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Schliesslich hat es
der Beschwerdeführer 4 wie erwähnt unterlassen, in seiner Beschwerde diesbezüglich
überhaupt etwas vorzubringen.
5.
Die
Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführenden mit Dispositiv-Ziff. 36 solidarisch die bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung
vom 22. Mai 2014 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 109'615.35 sowie die Verfahrenskosten
der Vorinstanz von Fr. 50'000.- (Dispositiv-Ziff. 37). Die Höhe der von der Vorinstanz
geltend gemachten Kosten wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Da diese nicht offensichtlich
übersetzt sind, brauchen sie hier daher nicht näher überprüft zu werden.
6.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Gruppe sowie aufgrund seines massgeblichen Beitrages
auch der Beschwerdeführer 4 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen
sowie dafür Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben.
Die gegen sie getroffenen Massnahmen sowie die Kostenauflage sind recht- und verhältnismässig.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Entsprechend
dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden, unter
Berücksichtigung der Zwischenentscheide vom 4. Mai und 23. Juni 2015 (Beschwerdeführerin
1) bzw. 2. Juni und 26. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) sowie mehreren Noveneingaben und
dem damit verbundenen Aufwand für das Gericht, auf insgesamt Fr. 15'000.- festgesetzt
und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Höhe von je Fr. 5'000.- und den Beschwerdeführenden
3 und 4 in der Höhe von je Fr. 2'500.- auferlegt. Die am 3. Juni 2015 (Beschwerdeführerin
1) bzw. am 11. August 2015 (Beschwerdeführende 2-4) geleisteten Kostenvorschüsse in entsprechender
Höhe werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE). Die Anträge der Beschwerdeführenden, ihnen sei vor dem Entscheid des Gerichts
Gelegenheit einzuräumen, eine detaillierte Kostennote einzureichen, werden damit hinfällig.
Versand: 22. März 2016