Sachverhalt:
A.
Am
16. April 2014 hinterlegte die Beschwerdegegnerin die Wort-/Bildmarke CH 660'028 ALLIANZ
TGA
Technische Gebäudeausrüstung (fig.) bei der Vorinstanz. Die Anmeldung wurde am 16. Juni
2014 im offiziellen Publikationsorgan Swissreg publiziert. Die Marke sieht wie folgt aus:
Sie ist unter anderem für folgende Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen
und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
technische Planung und Beratung im Baubereich, insbesondere bezüglich Energie- und Gebäudetechnik;
Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.
B.
Am
16. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch bei
der Vorinstanz und beantragte ihren vollständigen Widerruf für sämtliche beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 37 und 42. Sie stützte sich dabei auf die internationale Registrierung
ALLIANZ (IR-Nr. 1'106'871), welche unter anderem für folgende Dienstleistungen geschützt ist:
Klasse 37: Building construction; installation services; vehicle
breakdown patrols, namely mobile patrols for the repair of vehicles; vehicle repair and maintenance;
repair of boats, buildings, dwellings, premises for commercial or private use (including storages); construction
supervision; installation, maintenance and repair of computers; maintenance and repair of anti-theft
alarms and remote surveillance apparatus; repair of electric household appliances; home help for the
sick, elderly or disabled, namely household assistance in the field of household cleaning, ironing and
home maintenance work.
Klasse 42: Scientific and technological services and research
and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer
hardware and software; housing audits, namely quality control; consultancy in the field of computers;
software programming; design and development of computers and software; weather information services;
computer software design; installation and updating of computer software; technical projects studies;
engineering opinions; supervision (quality check) of repair and maintenance services in the domestic
home.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die zu vergleichenden Dienstleistungen
seien identisch oder mindestens gleichartig. Die angefochtene Marke übernehme die Widerspruchsmarke
vollumfänglich und füge ihr einen Bildbestandteil aus untergeordnetem, rein figurativem Beiwerk
ohne jegliche Kreativität oder Originalität bei, weshalb er für die Beurteilung im Gesamteindruck
zu vernachlässigen und eine Verwechslungsgefahr beider Zeichen festzustellen sei.
C.
Mit
Stellungnahme vom 17. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Widerspruchs.
Die Marke "Allianz" sei eine schwache Marke, deren Gehalt an der Grenze zum Gemeingut liege,
führte sie aus. Das Wort "Allianz" sei in jedem deutschen Wörterbuch zu finden. Die
angefochtene Marke unterscheide sich daher deutlich von der Widerspruchsmarke.
D.
Mit
Replik vom 15. Mai 2015 und Duplik vom 23. November 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen
und Vorbringen fest.
E.
Mit
Entscheid vom 2. März 2016 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Sie bejahte die Gleichartigkeit
bzw. Gleichheit sämtlicher angefochtener Dienstleistungen mit jenen der Widerspruchsmarke. Die Vergleichszeichen
stimmten im Wortelement "Allianz" überein und seien sich darum schriftbildlich wie auch
phonetisch ähnlich. Allerdings unterscheide sich die angefochtene Marke aufgrund ihrer Grafik und
des unterschiedlichen Sinngehalts, auch unter Berücksichtigung der ausgeprägten Nähe der
Vergleichsdienstleistungen, genügend von der Widerspruchsmarke, um sowohl eine direkte als auch
eine indirekte Verwechslungsgefahr auszuschliessen.
F.
Gegen
diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des IGE vom 2.
März 2016 im Widerspruchsverfahren Nr. 13847 sei aufzuheben, der Widerspruch sei vollumfänglich
gutzuheissen und das IGE anzuweisen, die Marke CH 660'028 - ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung
(fig.) für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 zu löschen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Widerspruchsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Widerspruchsmarke komme eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft und damit ein erweiterter Schutzumfang zu, welcher über das ursprüngliche
Versicherungsgeschäft hinausgehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Marke
"Allianz" um eine berühmte Marke gemäss Art. 15 MSchG handle. Selbst wenn im Widerspruchsverfahren
der gesetzliche Schutz der berühmten Marke nicht zur Anwendung gelange, strahle ihre Bekanntheit
auch auf weitere Geschäftsbereiche aus.
G.
Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 und Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 beantragten die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am
5. Oktober 2016 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche und öffentliche Verhandlung
durchgeführt, an der die Parteien an ihren Vorbringen festhielten.
I.
Auf
die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich,
im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erachtet die Dienstleistungen der beiden Zeichen als zumindest gleichartig.
Die angefochtene Marke übernehme die Widerspruchsmarke vollständig. Sie füge dieser auf
der linken Seite ein Bildelement hinzu, welches aufgrund seiner Banalität zu vernachlässigen
sei. Ferner würden neben dem Wort "ALLIANZ" die drei aneinandergereihten Buchstaben T,
G und A aufgeführt. Ab und unter dem "I" des Bestandteils "ALLIANZ" erscheine
die rein beschreibende Bezeichnung "Technische Gebäudeausrüstung", die mit dem rechten
Balken des Buchstabens A von TGA ausgerichtet und in einer verschwindend kleinen, banalen Schrift gehalten
sei. Der Gesamteindruck der angefochtenen Marke werde ungeachtet des simplen Bildelements und des rein
beschreibenden, sehr klein aufgeführten Wortzusatzes durch den Bestandteil "ALLIANZ" und
die Buchstabenfolge TGA charakterisiert, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
2.2
Die Vorinstanz ging demgegenüber von der Gleichartigkeit bzw. Gleichheit sämtlicher
angefochtenen Dienstleistungen aus, verneinte jedoch sowohl die Zeichenähnlichkeit als auch das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr.
2.3
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die zu vergleichenden Dienstleistungen seien nicht gleichartig.
Die genannten Dienstleistungen der Beschwerdeführerin würden von der Klasse 36 erfasst und
nicht von den Klassen 37 und 42. Baugarantien, Projektversicherungen und die CombiRisk Business-Versicherung
der Beschwerdeführerin fielen in die Klasse 36. Andere Dienstleistungen wiederum würden in
der Schweiz gar nicht angeboten. Es liege sodann keine Zeichenähnlichkeit vor. Damit sei eine Verwechslungsgefahr
zwischen den beiden Zeichen ausgeschlossen.
3.
3.1
Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung
erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen
registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit
der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich
die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 99 E. 2.c "Orfina").
Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"; Christoph
Willi, Markenschutzgesetz. Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
3.2
3.2.1 Die
Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister
(Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen "Gallo/Gallay
[fig.]"), soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Urteil
des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]";
Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar
Markenschutzgesetz (MSchG) [nachfolgend: MSchG], Art. 3 N. 235; Willi,
a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen
damit eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge,
die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen
und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1
"Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode";
Joller, MSchG, Art. 3 N. 300). Gleichartigkeit kann nicht nur zwischen
Waren oder Dienstleistungen je untereinander bestehen, sondern auch zwischen diesen beiden Kategorien
von Produkten (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù
Sat HD [fig.]"; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding";
Eugen Marbach, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 853 ff.;
Willi, a.a.O., Art. 3 N. 35).
3.2.2 In
Bezug auf die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen haben Lehre und Rechtsprechung die folgenden
Grundsätze entwickelt: Gleichartigkeit besteht, wenn der Eindruck einer einheitlichen "Organisationsverantwortung"
für die verschiedenen Angebote und eines wirtschaftlich sinnvollen "Leistungspakets" geschaffen
wird (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des BVGer B-7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 3 "Absolut
und Absolutbar/ Absolute Poker bzw. Absolute Poker.com [fig.]" mit zahlreichen Hinweisen).
Massgeblich ist der Registereintrag, nicht der tatsächliche Gebrauch. Das Kriterium einer physischen
Herkunft aus demselben Unternehmen tritt aufgrund der den Dienstleistungen naturgemäss fehlenden
Körperlichkeit in den Hintergrund. Die Frage nach der einheitlichen Verantwortung durch den Markeninhaber
hat dagegen zentrale Bedeutung. Ordnen die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen leicht der
Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zu, ist von Dienstleistungsgleichartigkeit auszugehen. Hinzu
kommt, dass die Indizwirkung der Zugehörigkeit zweier Dienstleistungen zu derselben Klasse zumindest
schwächer ist, als dies bei den Waren(-klassen) der Fall ist. Dienstleistungen teilen wesensbedingt
das eine oder andere Element, ohne deswegen als gleichartig wahrgenommen zu werden. Hierzu gehören
etwa das Element eines kundenorientierten, häufig persönlichen Umgangs mit dem Dienstleistungsnehmer.
Nicht jede denkbare sachliche Verknüpfung zwischen zwei Waren oder Dienstleistungen darf darum als
markenrechtliche Gleichartigkeit interpretiert werden. Ob die Verkehrskreise zwei verschiedene Dienstleistungen
der Kontrolle ein und desselben Markeninhabers zuordnen, hängt namentlich von der Art und dem Zweck
der Dienstleistungen ab. Nicht zuletzt ist der Ort entscheidend, wo die Dienstleistungen erbracht werden.
Dagegen ist nicht ausschlaggebend, ob die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen auf
einen Tätigkeitsschwerpunkt hindeuten. Zwar ist der Schutzbereich einer Marke (unter Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen) auf die Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die sie eingetragen
ist ("Spezialitätsprinzip", Art. 13 Abs. 1 MSchG).
3.3
Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der Marken (BGE 128 III 446
E. 3.1 "Appenzeller") sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden,
basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; 119
II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; Marbach, a.a.O., Rz. 867).
Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis
haften bleibt (Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally";
B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]").
3.4
Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer
Unterscheidungskraft zu gewichten. Enthält eine Marke charakteristische Wort- wie Bildelemente,
können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-5179/
2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.4 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-4159/2009 vom
25. November 2009 E. 2.4 "Efe/Eve").
Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls
der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc "Securitas"; Marbach,
a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt
in der Regel (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE]
vom 5. Juli 2006, in: sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; Willi,
a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz
und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung
der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan";
119 II 473 E. 2.c "Radion").
3.5
Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit
der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren
Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten
wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter
aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen
(Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge";
B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; Joller,
MSchG, Art. 3 N. 22 f.). Weiter geht der Schutz berühmter Marken, der unabhängig
vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr alle Zeichen umfasst, deren Gebrauch die Unterscheidungskraft
der berühmten Marke gefährdet, deren Ruf ausnützt oder ihn beeinträchtigt (Art. 15
MSchG). Im Widerspruchsverfahren kann dieser Schutz der berühmten Marke allerdings nicht angerufen
oder gewährt werden, da Art. 31 MSchG die Anwendung von Art. 15 MschG als Prüfungsgegenstand
des Widerspruchsverfahrens nicht vorsieht (Urteile des BVGer B-1085/2008 vom 13. November 2008
E. 2 "Red Bull" und B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista"). Hingegen
ist eine durch den Gebrauch der Widerspruchsmarke im Verkehr erhobene Bekanntheit zu beachten (Urteile
des BVGer B-7452/2006 vom 17. April 2007 E. 2 "Martini/martini [fig.]" und B-7447/2006
"Martini baby/martini [fig.]" vom 17. April 2007). Sie führt zu einem erweiterten Schutz
der Marke, da starke Marken einen grösseren Schutzumfang verdienen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillon/Kamillosan").
3.6
Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit
von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128
III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Ergebnis
einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März
2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. Gallus Joller,
Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anforderungen an die
Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Medien-
und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen
im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil
handelt, der mit einem kennzeichnungskräftigen verbunden wurde (Urteile des BVGer B-5179/2012
vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-502/2009 vom 3. November
2009 E. 5.2.1.6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/ Premium Ingredients International [fig.]").
3.7
Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für
starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende
Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillon/Kamillosan"). Schwach sind
insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer
B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump
[fig.]/Jumpman", B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/ H2O3 pH/Regulat
[fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung,
den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen
ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen
erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel schon eingeschränkt,
wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für
den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo"; B-953/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.).
4.
Als
Erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Dienstleistungen zu
bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Dienstleistungsverzeichnis
der älteren Marke (vgl. Joller, MSchG, Art. 3 N. 49). Die Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke in Klasse 37, insbesondere Bau und Reparatur von Gebäuden, Fahrzeugen, Schiffen,
Computern, Alarmanlagen, Überwachungsgeräten sowie Haushaltshilfe für kranke, invalide
oder alte Menschen werden nicht nur von Fachleuten, sondern auch vom breiten Publikum nachgefragt. Auch
wenn sich diese beanspruchten Leistungen zum Teil an das breite Publikum richten, ist diesbezüglich
von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen. Diese aufwändigen Dienstleistungen setzen nämlich
- ähnlich wie die Dienstleistungen einer Bank - ein Vertrauensverhältnis zwischen
Anbieter und Abnehmer voraus (vgl. Urteil des BVGer B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2
"Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank [fig.]"). Die Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich
wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche
Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung
von Computerhardware und -software, richten sich demgegenüber an Fachleute/Professionelle. Wer diese
Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wird sich, auch wegen deren Kostspieligkeit, sorgfältig seinen
Vertragspartner auswählen. Es ist also insgesamt von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen,
mit dem die Dienstleistungen der beiden Marken nachgefragt werden.
5.
Die
von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der Klassen 37 und 42 werden auch von der Widerspruchsmarke
erfasst und sind identisch. Der Beschwerdegegnerin ist zu widersprechen, wenn sie von einer fehlenden
Gleichartigkeit ausgeht, da sich die Gleichartigkeit anhand der Einträge im Markenregister und nicht
anhand des tatsächlichen Gebrauchs bestimmt.
6.
Während
die Beschwerdeführerin auch für die Klassen 37 und 42 den Schutzumfang einer zumindest durchschnittlichen
Marke beansprucht, sieht die Beschwerdegegnerin darin ein schwaches Zeichen mit geringer Schutzfähigkeit.
Es gilt daher vorweg den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu prüfen, wofür im Unterschied
zur Gleichartigkeit auch auf die tatsächlich erworbene Verkehrsgeltung dieser Marke abzustellen
ist.
6.1
Allianz heisst 1. Bündnis, Vereinigung, Interessengemeinschaft; 2. (Völkerrecht) Bündnis,
Zusammenschluss von Staaten für defensive oder offensive politische Zwecke oder zur Erhaltung einer
bestimmten zwischenstaatlichen Ordnung (Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2011, S. 131).
Allianz ist grundsätzlich beschreibend, da jede Verbindung von Unternehmen gleich welcher Art, so
bezeichnet werden kann. Die Allianzgruppe ist hauptsächlich im Versicherungsgeschäft tätig
mit mehr als 78 Millionen Kunden in über 70 Ländern (Beschwerdebeilagen 3, 4). Die Allianz
Suisse ist eine der führenden Versicherungsgesellschaften in der Schweiz (Beschwerdebeilage 4).
Gemäss Beschwerdebeilage 6 bietet die Beschwerdeführerin den Abschluss von Baugarantien an,
welche privaten Bauherren eine Sicherheit für Mängel und Verzögerungen im Rahmen der Bauausführung
bieten (Beschwerdebeilage 6). Unternehmens- und Privatkunden können bei der Beschwerdeführerin
sodann Projektversicherungen abschliessen, womit Sach- und Haftpflichtrisiken bei Bau- und Montagearbeiten
abgesichert werden (Beschwerdebeilage 7). Ausserdem bietet die Beschwerdeführerin zahlreiche Varianten
von Gebäudeversicherungen an, wie etwa die kombinierte Geschäfts- und Gebäudeversicherung
CombiRisk Business (Beschwerdebeilage 8). Zum Angebot der Beschwerdeführerin gehören
auch verschiedene
"Assistance-Dienstleistungen", zu denen u.a. die klassischen Bau- und Reparaturdienstleistungen
zählen. Ähnlich wie die Automobilclubs TCS oder ADAC werden Dienstleistungen im Bereich "Fahrzeug-Assistance"
angeboten. Diese beinhalten Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdienste sowie Reparaturleistungen (Beschwerdebeilage
9). Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch im Bereich "Haus-Assistance" tätig,
wozu Serviceleistungen im Zusammenhang mit privaten Immobilien und Betriebsgebäuden zählen.
Speziell im Immobilienbereich bietet die Beschwerdeführerin auch die laufende Instandhaltung über
den Allianz Handwerker-Service an (AHS). Im Rahmen dieses Services, bei welchem auch bei der Beschwerdeführerin
angestellte Handwerker tätig sind, werden sowohl Instandhaltungs- als auch Reparaturmassnahmen übernommen
(Beschwerdebeilage 10). Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, führend im sogenannten globalen
Risk Management und Risk Consulting zu sein, worunter Dienstleistungen zur systematischen Erkennung,
Analyse, Bewertung, Überwachung und Kontrolle von Risiken gehören.
6.2
Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke kann nach
dem Gesagten allenfalls im Zusammenhang mit den von der Klasse 36 erfassten Dienstleistungen bejaht werden,
wird für diejenigen der Klassen 37 und 42 jedoch nicht belegt. Im Widerspruchsverfahren kann zudem
der Schutz der berühmten Marke nicht angerufen werden, da Art. 31 MSchG die Anwendung von Art. 15
MSchG als Prüfungsgegenstand nicht vorsieht (vgl. E. 3.5 hiervor). Auch hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft
in einer Klasse keine Überdehnung der Klassengrenzen zur Folge. Da "Allianz" für
die Waren 37 und 42 direkt beschreibend ist, ist von einer schwachen Kennzeichnungskraft des Zeichens
auszugehen.
6.3
Bei den zu vergleichenden Marken besteht Übereinstimmung lediglich im gemeinfreien Element
"Allianz". Wenn Marken jedoch nur in an sich nicht eintragungsfähigen Elementen übereinstimmen,
liegt keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vor (Urteil des BVGer B-4026/ 2015 vom
19. Juli 2016 E. 5.5 "HEIMAT ONLINE" und "DH DIE HEIMAT.CH" / "die Heimat -
eine Publikation der LZ Medien [fig.]"). Deshalb schadet es der angefochtenen Marke im Hinblick
auf die Verwechslungsgefahr auch nicht, wenn sowohl der Bildbestandteil, die Typographie der A, sowie
der Schriftzug unter dem Wort Allianz ("technische Gebäudeausrüstung") eher belanglos
und beschreibend sind.
7.
Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren
das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin
am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III
492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen,
da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke
sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 6'000.-
festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 1'500.- ist innert 30
Tagen zu bezahlen.
8.2
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, wird keine Kostennote
eingereicht, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin
hat keine Kostennote eingereicht. Anhand des aktenkundigen Aufwands einschliesslich Vertretung an der
mündlichen Verhandlung erscheint eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin
von Fr. 5'000.- (inkl. MWST) angemessen.
9.
Gegen
dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, 173.110]). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
Versand: 31. März 2017