Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen
zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig
anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der
verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren B-2269/2011 sei mit dem Beschwerdeverfahren
gegen den Widerspruchsentscheid Nr. 11070 (Verfahren B-2261/2011) zusammenzuführen. Zu diesem Antrag
hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert.
2.1.
Die Zusammenlegung von Verfahren und der Abschluss des Verfahrens mit einem einzigen Urteil rechtfertigt
sich, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen
Fällen die gleichen oder gleichartige Rechtsfragen stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
[BVGer] A-1630/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.2; vgl. André
Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.17).
2.2. In
den Beschwerdeverfahren B-2261/2011 und B-2269/2011 sind die Parteien identisch, und beide Verfahren
haben dieselbe angefochtene Marke, die Schweizer Marke Nr. 595'733, zum Gegenstand. Zudem wurden die
angefochtenen Verfügungen am gleichen Tag entschieden und gleichzeitig angefochten. Als Vergleichszeichen
stehen der angefochtenen Marke schliesslich ähnliche Widerspruchsmarken gegenüber. Auf Grund
dieser Gemeinsamkeiten ist die Vereinigung der Verfahren nicht ausgeschlossen. Indessen steht im Verfahren
B-2261/2011 eine Wort-/Bildmarke (CH-Nr. 555'921 "COVIDIEN" [fig.]), im Verfahren B-2269/2011
eine Bildmarke (CH-Nr. 586'723 [fig.]) zur Diskussion. Auch die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
der beiden Widerspruchsmarken unterscheiden sich (CH-Nr. 555'921 "COVIDIEN" [fig.]: Waren und
Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 9, 10, 16, 41, 42 und 44; CH-Nr.
586'723 [fig.]: Waren der Klassen 5, 9 und 10). Zudem geht es im Verfahren
B-2269/2011 im Gegensatz zum Verfahren B-2261/2011 um einen Widerspruch, welcher nur teilweise gutgeheissen
wurde. Aus redaktioneller Sicht ist es auf Grund dieser Unterschiede im vorliegenden Fall praktikabler,
die Entscheide formell getrennt zu treffen. Aus der Abweisung des Vereinigungsantrags dürfte den
Parteien kein Nachteil erwachsen, da die Kosten in beiden Verfahren auf Grund der vorhandenen Synergien
zu reduzieren sein werden.
3.
Vom
Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11]).
3.1. Ob zwei Marken
sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines
abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen.
Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs
ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und anderseits von den Waren
und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122
III 382 E. 1 - Kamillosan).
3.2. Je näher
sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser
wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren
abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide
Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von
Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt
zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist
mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten
zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis
von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126
III 315 E. 6b/bb - Apiella, BGE 122
III 382 E. 3a - Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004
vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 - Yello).
3.3. Die Markenähnlichkeit
beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a
- Boss / Boks; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren
/ Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1 [hiernach:
SIWR III/1], Basel 2009, N. 864).
Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile
nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente,
während unterscheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen.
Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bild-elemente, so können diese den
Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-3508/2008 vom 9. Februar 2009 E.
6 - KaSa K97 [fig.] / biocasa [fig.] und B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 - Diva
Cravatte [fig.] / DD DIVO DIVA [fig.]; Marbach, SIWR III/1, N. 931). Der Gesamteindruck
einer Bildmarke wird durch das Bildmotiv und dessen gestalterische Umsetzung bestimmt (Marbach,
SIWR III/1, N. 912).
4.
In
formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe die fehlende Kennzeichnungskraft des Elements "BoneWelding"
auf Grund einer Internetrecherche selbst behauptet, ohne dass dies die Beschwerdegegnerin geltend gemacht
habe. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen.
4.1. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) besteht Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich
wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen konnten. (BGE
128 V 272 E. 5b/bb, mit Verweis u.a. auf BGE
125 V 370 E. 4a und BGE
124 I 52 E. 3c).
4.2. Die Beschwerdegegnerin
hat in der Widerspruchsbegründung vom 16. April 2010 nicht explizit geltend gemacht, der Wortbestandteil
der angefochtenen Marke sei kennzeichnungsschwach. Auf Seite 5 f. (Ziffer 10) der Begründung bringt
sie indessen vor, es sei allgemein üblich, Logos oder Signete mit Wortbestandteilen zu ergänzen,
die beispielsweise auf eine bestimmte Produktlinie, auf eine bestimmte Abteilung oder ein Tätigkeitsgebiet
des Anbieters verwiesen und somit das Logo bzw. Signet quasi durch präzisierende Information ergänzten.
Im vorliegenden Fall werde der Durchschnittsabnehmer ohne Weiteres zum Schluss kommen, dass das jüngere
Zeichen auf eine neue Produktreihe, ein neues Tätigkeitsgebiet oder eine bestimmte Abteilung des
Anbieters, der mit der Widerspruchsmarke auf dem Markt tätig sei, verweise.
Damit brachte die Beschwerdegegnerin sinngemäss zum Ausdruck, der Wortbestandteil
der angefochtenen Marke sei beschreibender Natur und somit kennzeichnungsschwach. Im Übrigen ist
damit zu rechnen, dass die Vorinstanz insbesondere bei kombinierten Wort-/Bildmarken die Kennzeichnungskraft
der einzelnen Markenelemente prüft (vgl. die Richtlinien der Vorinstanz in Markensachen [Stand:
1. 1. 2010], Teil 5, Ziff. 7.3.3). Die Beschwerdeführerin musste somit davon ausgehen, dass die
Vorinstanz auch ohne explizites Vorbringen der Beschwerdegegnerin Untersuchungen zur Kennzeichnungskraft
der einzelnen Markenelemente anstellt.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, stösst somit ins Leere.
5.
Im
Weiteren gilt es, den Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu bestimmen.
Bei der CH-Marke Nr. 586'723 handelt es sich um eine Bildmarke. Sie besteht
aus zwei sich einander zugewandten eckigen "C" respektive Klammern auf hellem Grund.
Während die Vorinstanz die Widerspruchsmarke als normal kennzeichnungskräftig
qualifizierte, handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um eine schwache Marke. Denn
das Bildelement erinnere an ein Kreuz, konkret an ein Schweizerkreuz, an das Rote Kreuz respektive an
das Apothekenkreuz. Ein Kreuz sei aber ein viel beanspruchtes und dementsprechend schwaches Motiv.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt keine Anlehnung der Widerspruchmarke
ans Schweizerwappen und ans Rotkreuzzeichen vor. Eine Assoziation zum Schweizer Kreuz oder zum Roten
Kreuz ergebe sich nicht nur deshalb nicht, weil nicht die Farben rot/weiss verwendet würden, sondern
auch deshalb, weil sowohl das Schweizer Kreuz als auch das Rote Kreuz jeweils von einem roten bzw. weissen
Hintergrund vollständig umgeben seien, was den Gesamteindruck stark präge. Allein die Tatsache,
dass im Registereintrag der Widerspruchsmarke ein negativer Farbanspruch ("Disclaimer") enthalten
sei bzw. dass der Registereintrag der angefochtenen Marke keinen Farbanspruch umfasse, sage noch nichts
darüber aus, ob eine Verwechslungsgefahr mit dem Schweizerkreuz oder mit dem Roten Kreuz bestehe.
Hinzu komme, dass die Beschwerdebegründung keine schlüssigen Aussagen oder Beweismittel umfasse,
aus welchen hervorgehen würde, dass die Abnehmer tatsächlich einen Bezug schafften zum Schweizer
Kreuz, zum Roten Kreuz oder zum Apothekenkreuz. Ein Vergleich der Widerspruchsmarke (und der angefochtenen
Marke) mit diesen Symbolen ergebe denn auch keine besondere Ähnlichkeit zu diesen Kreuzmotiven.
5.1. Wie bereits ausgeführt,
besteht das Widerspruchszeichen aus zwei einander zugewandten eckigen Klammern auf hellem Grund (E. 5).
Indessen bilden die Innenräume dieser Klammern sowie die Lücken zwischen den Buchstaben ein
gegen oben und unten nicht abgeschlossenes Kreuz auf dunklem Grund. Dieses Motiv tritt deutlich hervor,
weshalb diese Wahrnehmung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Vordergrund steht. Dass in
der Widerspruchsmarke ein Kreuz gesehen wird, ergibt sich auch aus dem im Registerauszug enthaltenen
Disclaimer. Danach wird das in der Marke enthaltene Kreuz ("la croix contenue dans la marque")
weder in weiss auf rotem Grund noch in rot auf weissem Grund oder in einer anderen Farbe, welche geeignet
sein kann, eine Verwechslung mit dem Schweizer Kreuz oder dem Emblem des Roten Kreuzes zu verursachen,
dargestellt werden. Auf Grund dieses negativen Farbanspruchs ist mit der Vorinstanz jedoch dafür
zu halten, dass in der Widerspruchsmarke nicht zwingend ein Schweizer Kreuz bzw. Rotes Kreuz gesehen
werden kann. Mangels positivem Farbanspruch grün / weiss kann jedoch auch nicht der Schluss gezogen
werden, dieses Kreuz habe Ähnlichkeit mit dem Apothekenkreuz, zumal dieses in verschiedenen Variationen
(mit / ohne Schlange etc.) auftritt (vgl. Beschwerdebeilage 5).
5.2. Beschränkten
Schutz geniessen solche Zeichen, welche abstrakt betrachtet fantasiehaft sind, im Alltag jedoch so häufig
gebraucht werden, dass ihre Unterscheidungseignung verwässert ist (Marbach,
SIWR III/1, N. 982). Unter Beilegung von Ergebnissen einer Registersuche bringt die Beschwerdeführerin
vor, im Schweizerischen Markenregister seien zahlreiche Marken mit dem Kreuzmotiv für Waren und
/ oder Dienstleistungen aus dem Medizinalbereich eingetragen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin weisen in diesem Zusammenhang
zu Recht darauf hin, dass nicht lediglich aufgrund der Registerlage auf eine Schwächung oder Verwässerung
einer bestimmten Marke geschlossen werden darf, weil grundsätzlich nur die auf dem Markt wirklich
gebrauchten Marken der Abnehmerschaft bekannt werden und weil erfahrungsgemäss nicht alle eingetragenen
Marken in Gebrauch kommen. Eine Registerrecherche ist deshalb nicht ohne Weiteres massgebend für
das Vorliegen einer Verwässerung (Urteile des BVGer B-6767/2007 vom 16. Dezember 2009 E. 4.3 -
LA CITY / T-City, B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 6.2 - Pulcino / Dolcino, und B-7468/2006 vom 6.
September 2007 E. 5.2 - Seven (fig.) / Seven for all mankind).
Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Verwendung
von Drittzeichen durch die Markeninhaberin selbst die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin nicht schwächt (vgl. Gallus Joller,
in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art.
3, N. 105; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002,
Art. 3, N. 119).
5.3. Dagegen ist eine
Schwächung der Widerspruchsmarke aus dem Umstand abzuleiten, dass Kreuze zum Gemeingut gehören
(vgl. Urteil des BGer 4A_385/2010 [teilweise publiziert als BGE 137 III 77] vom 12. Januar 2011 E. 4.2
- Hotel-Sterne). Dem von den beiden Klammern gebildeten Kreuz kommt nur deshalb, weil der Längsbalken
des Kreuzes weder nach oben noch nach unten begrenzt ist, minimale Kennzeichnungskraft zu. Das Widerspruchszeichen
ist somit als schwach kennzeichnungskräftig zu qualifizieren.
6.
In
einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob die beanspruchten Waren der sich gegenüberstehenden
Marken aus Sicht der Abnehmerkreise gleichartig sind.
6.1. Gleichartigkeit
liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung
identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen würden angesichts
ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen
oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt
werden (Urteil des BVGer B-4159/2009
vom 25. November 2009 E. 3.1 - EFE [fig.] / EVE, mit Verweis u.a. auf: Lucas
David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David,
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999,
Art. 3 N. 35). Für die Warengleichartigkeit sprechen unter anderem gleiche Herstellungsstätten,
gleiches fabrikationsspezifisches Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise
oder das Vorliegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (Urteile des BVGer B-5830/2009
vom 15. Juli 2010 E. 5.1 - fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B-3508/2008
vom 9. Februar 2009 E. 7.1 - KaSa K97 [fig.] / biocasa [fig.], mit Verweis auf Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations-
und Wettbewerbsrecht [sic!] 2002 S. 169 E. 3 - Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]).
6.2. Die Widerspruchsmarke
ist eingetragen für:
Klasse 5: Produits pharmaceutiques, produits vétérinaires; produits
hygiéniques pour la médecine; substances diététiques à usage médical, aliments
pour bébés; emplâtres, matériel pour pansements; matières pour plomber les dents
et pour empreintes dentaires; désinfectants.
Klasse 9: Appareils et instruments scientifiques, photographiques, cinématographiques,
optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage)
et d'enseignement; appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation,
le réglage ou la commande du courant électrique; appareils pour l'enregistrement, la transmission,
la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques acoustiques;
équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs, logiciels.
Klasse 10: Appareils et instruments chirurgicaux, médicaux, dentaires et
vétérinaires, membres, yeux et dents artificiels; articles orthopédiques; matériel
de suture.
Die angefochtene Marke wird unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen
beansprucht:
Klasse 5: Pharmazeutische Präparate, insbesondere in den Körper implantierbare,
Medikamente enthaltende Präparate, Zahnfüllmittel; Einlagefüllungen (Inlays) für
zahnärztliche Zwecke; vorgeformte Zahnfüllungen.
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche
Apparate und Instrumente, insbesondere Instrumente für die Knochenchirurgie, die Gelenkchirurgie,
die Wirbelsäulenchirurgie, die Sportmedizin, die Traumatologie, die orale Implantologie, die dentale
Restauration, die Orthodontie und die plastische Chirurgie, insbesondere Instrumente für die Befestigung
künstlicher Implantate an organischem Gewebe, Gerate zum Verbinden von Kunststoff enthaltenden Implantaten
und Prothesen mit organischem Gewebe; Chirurgische, ärztliche, und tierärztliche Apparate und
Instrumente, nämlich Ultraschallgeräte für medizinische und veterinärmedizinische
Zwecke, insbesondere Ultraschallgeräte für die Knochenchirurgie, die Gelenkchirurgie, die Wirbelsäulenchirurgie,
die Sportmedizin, die Traumatologie die orale Implantologie, die dentale Restauration, die Orthodontie
und die plastische Chirurgie; Hand-Ultraschallgeräte für medizinische Zwecke, Oszillatoren
für Ultraschallgeräte für medizinische Zwecke; künstliche Gliedmassen und Implantate,
Prothesen, künstliche Bänder und Sehnen (Bänderprothesen und Sehnenprothesen), insbesondere
Exoprothesen, Endoprothesen, Knochenprothesen, Knorpelprothesen, Gelenkprothesen, Bandscheibenimplantate,
Implantate für die operative Gelenkversteifung (Arthrodese), Schrauben, Platten, interne und externe
Fixatoren und Distraktoren, Expansionsimplantate, abstandhaltende Implantate, Implantate zur Befestigung
von Navigationsmarkern am Knochen, Marknägel, Implantate zur Fusion der Wirbelsäule, bewegungserhaltende
oder dynamische Implantate der Wirbelsäule, Implantate für die Freisetzung von Medikamenten
im Körper; vorfabrizierte Elemente (mindestens teilweise aus Kunststoff), nämlich chirurgische
und zahnmedizinische Verbindungselemente mit einem thermoplastischen Polymer zur Befestigung von Objekten
an Knochen und Dentin; orthopädische Artikel, nämlich Stabilisatoren für die Wirbelsäule,
Halofixateure, Fixationen für radiologische Untersuchungen; zahnärztliche Apparate und Instrumente,
insbesondere Zahnimplantate, Zahnprothesen, Zahnstifte, Zahnwurzelstifte, zahnmedizinische restaurative
Aufbauten, zahnmedizinische Prothesen, künstliche Zähne, Kronen für zahnärztliche
Zwecke, Brücken für zahnärztliche Zwecke; elektrische zahnärztliche Geräte,
Apparate und Instrumente; orthodontische Apparaturen, insbesondere Zahnklammern und Zahnspangen, Befestigungselemente
(brackets) für orthodontische Apparaturen; zahnärztliche Instrumente und Apparate, nämlich
zahnärztliche Ultraschallgeräte.
Klasse 44: Dienstleistungen eines Arztes, nämlich chirurgische und medizinische
Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Kieferorthopäden; Plastische
Chirurgie.
6.3. Die Vorinstanz
kam zum Ergebnis, dass die Waren der Klassen 5 und 10 der angefochtenen Marke in den Gleichartigkeitsbereich
der Widerspruchsmarke fielen, die Dienstleistungen der Klasse 44 dagegen nicht.
Die Beschwerdeführerin anerkannte die Gleichartigkeit "einiger
Waren"; für sie nicht nachvolllziehbar und daher hier noch strittig ist, ob folgende von der
angefochtenen Marke beanspruchten Waren unter "künstliche Gliedmasse, Augen und Zähne"
der Widerspruchsmarke fallen: "Implantate, künstliche Bänder und Sehnen (Bänderprothesen
und Sehnenprothesen), insbesondere Endoprothesen, Knochenprothesen, Knorpelprothesen, Gelenkprothesen,
Bandscheibenimplantate, Implantate für die operative Gelenkversteifung (Arthrodese), Schrauben,
Platten, interne und externe Fixatoren und Distraktoren, Expansionsimplantate, abstandhaltende Implantate,
Implantate zur Befestigung von Navigationsmarkern am Knochen, Marknägel, Implantate zur Fusion der
Wirbelsäule, bewegungserhaltende oder dynamische Implantate der Wirbelsäule, Implantate für
die Freisetzung von Medikamenten im Körper; vorfabrizierte Elemente (mindestens teilweise aus Kunststoff),
nämlich chirurgische und zahnmedizinische Verbindungselemente mit einem thermoplastischen Polymer
zur Befestigung von Objekten an Knochen und Dentin". Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin
geltend, bei den von der Widerspruchsmarke beanspruchten "künstliche Gliedmassen, Augen und
Zähne" handle es sich um vom Orthopäden, Zahnarzt oder spezialisierten Augenarzt angepasste,
äusserlich am Körper oder an einem Bindeglied angebrachte, im Allgemeinen möglichst ästhetische
und der natürlichen Körperform angepasste Vorrichtungen. Die Anbieter von künstlichen
Gliedmassen seien Orthopädietechniklabore; künstliche Zähne würden von Dentallabors
verkauft. Künstliche Gliedmassen und Zähne (und auch künstliche Augen) würden praktisch
immer als Massanfertigungen hergestellt. Deren Anbieter seien meistens regional verankerte Kleinfirmen.
Die Käufer von künstlichen Gliedmassen seien Orthopäden, künstliche Zähne würden
von Zahnprothetikspezialisten gekauft. Der Vertrieb erfolge - da es sich bei den Waren immer um
Massanfertigungen handle - im direkten Kontakt und in enger Zusammenarbeit zwischen Anbieter und
Verkäufer. Implantate hingegen würden in den Körper eingepflanzt. Implantate könnten
als Endoprothesen natürliche Körperorgane ersetzen, oder sie könnten zusätzlich zu
bestehenden natürlichen oder eventuell künstlichen Organen eingesetzt werden. Implantate würden
von Medizinaltechnik-Anbietern verkauft, im Allgemeinen handle es sich im Gegensatz zu den oben genannten
Orthopädietechnischen oder Zahntechnischen Laboren um Grossfirmen. Die Abnehmer von Implantaten
seien Chirurgen, von Dentalimplantaten Dental-Implantologen. Der Vertrieb erfolge über den Grosshandel
mit medizinaltechnischen Produkten. Alle strittigen von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der
Klasse 10 seien für den Verbleib im Innern des menschlichen Körpers nach der Operation bestimmt.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, bei den Knochen- und Gelenkimplantaten,
künstlichen Muskeln und Sehnen handle es sich um orthopädische Artikel. Denn die Orthopädie
befasse sich mit der Behandlung von angeborenen oder erworbenen Fehlern im System der menschlichen Bewegungsorgane,
wozu Knochen, Gelenke, Sehnen und Muskeln gehörten. Da sich die Oberbegriffe "Implantate",
"Prothesen", "künstliche Bänder und Sehnen" zumindest mit dem sachlichen
Umfang der beanspruchten Waren stark überschnitten, sei auch in Bezug auf diese Oberbegriffe von
einer Warenidentität auszugehen. Auch die "vorfabrizierten Elemente" seien orthopädische
Artikel respektive seien hochgradig gleichartig mit den beanspruchten Waren (zahmedizinische Verbindungselemente
/ künstliche Zähne). Auch bei einer Differenzierung zwischen "künstlichen Gliedmassen,
Augen und Zähnen; orthopädischen Artikeln" einerseits und "Implantaten" bzw.
"Prothesen" andererseits wäre von einer Gleichartigkeit der Waren auszugehen. Auch Knochenprothesen
seien gegebenenfalls individuell an den Patienten anzupassen. Der Vertrieb werde denn auch nicht über
den Grosshandel erfolgen, sondern der Arzt werde eng mit dem Hersteller und / oder Bearbeiter des Implantats
zusammenarbeiten. In Bezug auf die Herstellung solcher Implantate sei also im Wesentlichen dasselbe Know-How
vonnöten wie für die Herstellung von künstlichen Gliedmassen. Dass allenfalls einige Gruppen
von Implantaten tendenziell von Grossfirmen hergestellt würden, führe noch nicht zu einer fehlenden
Gleichartigkeit zwischen den in Frage stehenden, jeweils ein breites Gebiet abdeckenden Oberbegriffen.
6.4. Definitionsgemäss
ist eine Prothese ein "künstlicher Ersatz verloren gegangener Körperteile, insbesondere
künstliche Glieder, Zahnersatz" (Duden, Wörterbuch medizinischer
Fachbegriffe, Mannheim 2007, S. 645). Sofern sich diese Prothese ausserhalb des Körpers befindet,
wie zum Beispiel ein Bein, so spricht man von einer Exoprothese, andernfalls handelt es sich um eine
Endoprothese oder um ein Implantat. Es gibt geschlossene Implantate, welche vom Körper vollständig
umschlossen sind (z.B. Hüftprothesen), und offene Implantate, die sich zu einem Teil im Körpergewebe
befinden und zum andern Teil aus dem Körpergewebe heraus ragen. Als Beispiele für offene Implantate
können Zahnimplantate, Nasen- und Augenprothesen sowie Ohrmuschelimitationen genannt werden (vgl.
www.news-und-trends.de/prothese.php; www.kluge-sh.de [Wissenswertes / Was ist eine Prothese];
www.implantatstiftung.ch/aktuellefragen.html; www.implantate-schweiz.ch). An diesen Beispielen von offenen
Implantaten zeigt sich, dass der Übergang zwischen "künstlichen Gliedmassen / Zähnen
/ Augen" und "Implantaten, Prothesen" fliessend ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat. Letztlich geht es bei allen genannten Waren darum, einen beschädigten oder fehlenden Körperteil
ganz oder teilweise zu ersetzen. Auch die Abnehmerkreise überschneiden sich, sind doch im Wesentlichen
Fachärzte wie Orthopäden, Zahnärzte, Augenärzte oder Chirurgen angesprochen. Da heutzutage
künstliche Gliedmassen nicht nur als kosmetischer Ersatz dienen, sondern auch die Funktion des Körperteils
ersetzen können (vgl. www.news-und-trends.de/prothese.php), nähert sich auch das entsprechende
Know-how demjenigen für die Herstellung von Implantaten an.
Auch wenn die Vertriebswege verschieden sein können, ist letztlich
von einer Warengleichartigkeit zwischen "künstlichen Gliedmassen / Zähnen / Augen"
einerseits und "Implantaten, Prothesen" (inklusive die unter "insbesondere" aufgezählten
Unterbegriffe sowie die "vorfabrizierten [Verbindungs-]Elemente") andererseits auszugehen.
6.5. Im Weiteren
macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 44 seien andersartig
zu den Waren der Klasse 5 und 10 der Widerspruchsmarke. Das erforderliche Fachwissen für die Herstellung
der jeweiligen Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen unterschieden sich. Zudem seien die notwendige
Infrastruktur als auch die Vertriebs- bzw. Erbringungsorte bekanntlich verschieden.
6.5.1. Gleichartigkeit
kann auch zwischen Waren und Dienstleistungen bestehen (Marbach, SIWR III/1,
N. 853; Joller, a.a.O., Art. 3, N. 299; Willi,
a.a.O., Art. 3, N. 35). Allerdings ist eine gewisse Zurückhaltung angezeigt: Viele Dienstleistungen
sind praktisch bei allen Warenkategorien nützlich, ebenso sind gewisse Waren praktisch bei allen
Dienstleistungen zu gebrauchen. Allein die funktionelle Verwendungsmöglichkeit kann daher noch keine
Gleichartigkeit begründen. Vielmehr müssen Ware und Dienstleistung ein sinnvolles Leistungspaket
abgeben. Zu bejahen ist die Gleichartigkeit daher insbesondere dann, wenn Ware und Dienstleistung Teil
einer einheitlichen Wertschöpfungskette bilden. Starke Indizien für die Gleichartigkeit sind
daher insbesondere die Konstellationen "Service après vente", "Zweitverwertung des
eigenen Angebotes" und "Dienstleistungen zur Produkteimplementierung" (Marbach,
SIWR III/1, N. 854 - 857). In diesen Fällen besteht zwischen Ware und Dienstleistung eine
vom Verkehr erwartete Koppelbeziehung respektive das eine Angebot wird als marktlogische Folge des anderen
wahrgenommen (Marbach, SIWR III/1, N. 858; Joller,
a.a.O., Art. 3, N. 299). Weiter ist auch dann auf Gleichartigkeit zu schliessen, wenn zwischen Waren
und Dienstleistungen eine marktübliche Verknüpfung besteht, d.h. wenn der Verkehr gewohnt ist,
dass beide Produkte typischerweise vom gleichen Unternehmen als einheitliches Leistungspaket angeboten
werden (Marbach, SIWR III/1, N. 859, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.5.2. Unbestrittenermassen
und im Lichte der obigen Ausführungen zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass zwischen den von
der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 und den Waren der Klassen 5, 9 und
10 der Widerspruchsmarke zwar unter anderem thematische Berührungspunkte bildeten, welche teilweise
dem Medizinalbereich angehörten. Zudem bestünden funktionelle Zusammenhänge, weil zur
Erbringung der Dienstleistungen die obgenannten Waren verwendet würden respektive zum Einsatz kämen.
Es seien jedoch nur solche Waren und Dienstleistungen von Bedeutung, welche vom Markeninhaber auch tatsächlich
gewerbsmässig angeboten würden. Wie der Vorinstanz ist auch dem Bundesverwaltungsgericht keine
Marktübung bekannt, wonach Ärzte, Zahnärzte und Chirurgen regelmässig in den obgenannten
Warenbereich der Klassen 5, 9 und 10 diversifizieren und diese Produkte selbständig kommerzialisieren.
Das erforderliche Fachwissen für die Herstellung der jeweiligen Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen
unterscheidet sich; auch die notwendige Infrastruktur und die Vertriebs- und Erbringungsorte sind verschieden.
Es besteht daher keine Gleichartigkeit zwischen den von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Waren der Klassen 5, 9 und 10 und den von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen
der Klasse 44.
7.
Was
die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
7.1. Der Umstand,
dass die Vergleichszeichen im Markenregister unterschiedlich gross dargestellt sind, ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin irrelevant. Denn eine Marke ist in den hinterlegten Proportionen
geschützt, nicht in einer konkreten Grösse (Gallus Joller, a.a.O.,
Art. 3, N. 187).
7.2. Das Bildelement
des angefochtenen Zeichens besteht wie die Widerspruchsmarke aus zwei sich zugewandten "Klammern",
deren Freiräume zusammen mit dem Abstand zwischen den beiden "Klammern" ein Kreuz bilden.
Im Unterschied zum Widerspruchszeichen, welches ein gleichmässiges Kreuz aufweist, besteht das Kreuz
des angefochtenen Zeichens aus einem schmalen Längsbalken und einem dicken Querbalken, wobei der
rechte Teil länger ist als der linke Teil. Hinzu kommt, dass die äusseren Ecken des Bildmotivs
der angefochtenen Marke abgerundet sind, und die rechte "Klammer" dunkler und dicker ist als
die linke "Klammer". Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass
die angefochtene Marke anders als die Widerspruchsmarke ohne negativen Farbanspruch eingetragen wurde.
Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz das Bildelement der angefochtenen Marke im Rahmen des Eintragungsverfahrens
nicht als Darstellung eines Kreuzes gewertet hat, welches mit dem Schweizer Kreuz oder dem Roten Kreuz
verwechselt werden kann, und das Zeichen entsprechend ohne Aufnahme eines negativen Farbanspruches zum
Schutz zugelassen wurde (vgl. Entscheid der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 10070 vom 10. August
2009 E. III.C.3 - Kindernothilfe [fig.] / [fig.]). Dennoch kann im Bildelement des angefochtenen
Zeichens ein (ungleiches) Kreuz erkannt werden, was auch die Beschwerdeführerin einräumt. Insofern
sind sich die Vergleichszeichen im Bildmotiv zumindest entfernt ähnlich.
7.3. Das Wortelement
der angefochtenen Marke "BoneWelding", welches sich unter dem Bildelement befindet, besteht
trotz fehlendem Abstand bereits rein optisch aus den zwei Wörtern "Bone" und "Welding",
da der erste Buchstabe des zweiten Wortes gross geschrieben ist. Beide Wörter entstammen der englischen
Sprache. "Bone" bedeutet auf Deutsch "Knochen", "Welding" kommt vom englischen
Verb "to weld", was mit "schweissen" übersetzt wird. Das Wort "Welding"
selbst existiert im Englischen als (nachgestelltes) Wort mit der Bedeutung "Schweiss(en)...";
entsprechend existieren etwa die Begriffe "flash welding" ("Abschmelzschweissen"),
"gas welding" ("Gasschweissen") und "shot welding" ("Schussschweissen";
vgl. Langenscheidt e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Insofern könnte
"BoneWelding" mit "Knochenschweissen" übersetzt werden (vgl. Ziff. III.C.4 der
angefochtenen Verfügung), was jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin unsinnig ist. Sie
führt aus, "Knochen schweissen" sei nicht möglich, weil Knochengewebe nicht geschmolzen
werden könne: Beim Schweissen würden die zwei Materialien, die miteinander verbunden werden
sollten, zuerst geschmolzen, dann zusammengefügt und zuletzt erstarren gelassen. Dabei würden
die stofflichen Elemente miteinander verbunden. Es finde ein sogenannter Stoffschluss statt. Ein solcher
Stoffschluss sei mit Knochengewebe nicht möglich, was den Verbrauchern, die vor allem Fachleute
seien, bekannt sei. Die entwickelte Technologie der Beschwerdeführerin beruhe darauf, dass ein Kunststoff
unter Einsatz von Ultraschall verflüssigt werde, in die Poren der Knochen eindringe und dann wie
ein Leim zur Fixierung von Objekten diene. Es finde kein Stoffschluss statt. Die Bezeichnung "Welding"
sei somit nur sinnbildlich und stehe dafür, dass die Verbindung gut halte.
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass
eine kurze Internet-Recherche eine Reihe von wissenschaftlichen Publikationen zu Tage gefördert
habe, in welchen der Begriff "bone welding" klar in beschreibendem Sinn verwendet werde. Auch
nach Intervention der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 3. Oktober 2011) hält die
Beschwerdegegnerin daran fest, dass zumindest die mit ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2011 vorgelegten
Beilagen 4 und 5 eine beschreibende Nutzung des Begriffs "bone welding" zeigten, ohne dass
irgend ein Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. Eingabe vom 1. November 2011).
7.3.1. Es ist davon
auszugehen, dass die massgebenden Verkehrskreise sich in erster Linie aus Ärzten und anderen medizinischen
Fachpersonen, sowie - bei Prothesen und Implantaten - in begrenzter Zahl auch aus gut informierten
medizinischen Laien zusammensetzen (Urteil des BVGer B-6070/2007 vom 24. April 2008 E. 3.1 - Trabecular
Metal). Diese werden zweifellos das Wort "bone" verstehen (vgl. auch Urteil des BVGer B-613/2008
vom 6. November 2008 E. 3.2 - Nanobone). Die Parteien sind sich im Übrigen einig, dass den
angesprochenen Fachkreisen auch das Wort "Welding" verständlich ist. Auf Grund der erhöhten
Englischkenntnisse, über welche die hier betroffenen Adressaten in der Regel verfügen, ist
dieser Auffassung zuzustimmen.
7.3.2. Wie die Beschwerdeführerin
überzeugend dargelegt hat, ist das Schweissen von Knochen nicht möglich. Da Schweissen vielmehr
mit Metall in Zusammenhang gebracht wird, und der Begriff Schweissen im Kontext mit Knochen die fachlich
versierten Adressaten überrascht respektive stutzig macht, kann "BoneWelding" als fantasiehaft
eingestuft werden, obwohl dieser Begriff nicht immer eindeutig in markenmässiger Hinsicht verwendet
wird (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz
die am 11. August 2000 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 9, 10, 40 und 42
hinterlegte Wortmarke Nr. P-481380 "BONEWELDING" geschützt hat, worauf die Beschwerdeführerin
hingewiesen hat. Unter den beanspruchten Waren und Dienstleistungen figurieren etwa "Schweissgeräte,
Geräte zum Zusammenfügen von Keramik- und Kunststoffbauteilen und organischem Gewebe"
(Klasse 9) und "Schweissen, insbesondere Ultraschallschweissen" (Klasse 40). Offenbar hat die
Vorinstanz das Zeichen "BONEWELDING" zur Zeit der Eintragung als zumindest minimal unterscheidungskräftig
qualifiziert und distanziert sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht explizit von dieser
Eintragung. Daher ist mit der Beschwerdeführerin dafür zu halten, dass es sich beim Wortelement
der angefochtenen Marke um ein normal kennzeichnungskräftiges Element handelt. Allerdings ist dieses
im Vergleich zum Bildelement deutlich kleiner, weshalb es den Gesamteindruck der Marke zumindest aus
optischer Sicht weniger prägt als das Bildelement.
7.4. Als Zwischenergebnis
kann festgehalten werden, dass sich die Vergleichszeichen im Gesamteindruck, trotz fehlender Übereinstimmung
im Wortelement, angesichts eines ähnlichen Bildelements zumindest entfernt ähnlich sind. Bei
Bildmarken darf die Verwechslungsgefahr nicht allein auf Grund der Gefahr bejaht werden, dass die Bildzeichen
wegen des übereinstimmenden Bildmotivs gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können
(Willi, a.a.O., Art. 3, N. 95). Eine Übereinstimmung
im abstrakten Bildmotiv ist zulässig, weil eine Marke das konkrete Kennzeichen, jedoch nie die dahinter
steckende konzeptionelle Idee respektive das Gestaltungsmotiv monopolisiert. Sobald sich die angefochtene
Marke als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung
der Widerspruchsmarke präsentiert, besteht keine Verwechslungsgefahr (Urteile des BVGer B-5830/2009
vom 15. Juli 2010 E. 6.1 - fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B-789/2007
vom 27. November 2007 E. 5 - Pfotenabdruck / Tuc Tuc [fig.]). Alleine die Tatsachen, dass die zu
vergleichenden Marken im abstrakten Bildmotiv "Kreuz" übereinstimmen und für identische
respektive gleichartige Waren beansprucht werden, führen daher noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr.
7.4.1. Die Beschwerdeführerin
erkennt klare gestalterische Abweichungen zwischen den Vergleichszeichen: Das Bild der angefochtenen
Marke zeige zwei ungleiche körperhafte Elemente, die aufeinander zugerichtet seien. Die äusseren
Ecken seien alle abgerundet. Das rechte Element sei grösser, dunkler und ziehe daher die Aufmerksamkeit
auf sich. Wenn man es betrachte, erinnere es möglicherweise an ein geöffnetes Gebiss, eine
Betonform oder an einen "Pac Man". Das linke Element sei offensichtlich hell gefärbt und
deutlich kleiner. Das gesamte Bildelement der angefochtenen Marke falle durch seine gerundeten, weichen
Formen und durch eine aufwändige grafische Gestaltung auf. Der Zwischenraum sei kreuzförmig,
weise aber ungleich lange Seiten auf. So sei der Querbalken merklich dicker als der Längsbalken,
zudem sei Letzterer nicht in der Mitte, sondern nach links verschoben angesetzt. Daher drohe keine Verwechslung
mit dem Schweizer Kreuz, dem Roten Kreuz, dem Apothekenkreuz oder einem Zeichen mit einem symmetrischen
Kreuzelement, wie es die Widerspruchsmarke aufweise. Das Bildelement der angefochtenen Marke weise also
klare Abweichungen zur Widerspruchsmarke auf. Das Wortelement der angefochtenen Marke sei im Gegensatz
zum Wortelement der Widerspruchsmarke deutlich kleiner als das Bildelement und befinde sich zudem darunter
und nicht daneben.
Für die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich, weshalb die Durchschnittsabnehmer
bei Ansicht der Widerspruchsmarke ein banales Kreuz, bei Ansicht der angefochtenen Marke aber eine aufwändige
grafische Gestaltung wahrnehmen sollten. Beide Zeichen umfassten jeweils zwei einander zugewandte c-förmige
Flächen. Die Breite der freien Schenkel entspreche jeweils ungefähr dem Abstand derselben.
Die c-förmigen Flächen schlössen in beiden Fällen eine hellere Fläche ein und
bildeten zusammen mit dieser Fläche ein Rechteck. Die leichte Asymmetrie, die leicht abgerundeten
Ecken und die unterschiedlichen Grautöne der c-förmigen Flächen der angefochtenen Marke
seien nicht derart dominant, dass sie im Erinnerungsbild der Konsumenten einen bleibenden Eindruck hinterlassen
würden, der eine Verwechslungsgefahr ausschliessen könnte. Inwiefern die angefochtene Marke
an ein geöffnetes Gebiss, eine Betonform oder an einen Pac Man erinnern solle, nicht aber die Widerspruchsmarke,
leuchte nicht ein. Die vorhandenen, untergeordneten Unterschiede der grafischen Umsetzung der charakteristischen
Form vermöchten eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen. Schliesslich schaffe der Wortbestandteil
keinerlei Modifikation des Bildbestandteils der angefochtenen Marke, sondern stelle ein zusätzliches,
abgegrenztes Element dar.
7.4.2. Im Erinnerungsbild
der Abnehmer bleibt die Widerspruchsmarke als viereckige Einheit, das ein gleichschenkliges Kreuz beinhaltet,
haften. Im Bildelement des angefochtenen Zeichens kann zwar auch ein Kreuz erkannt werden (vgl. E. 7.2).
Dennoch prägt nicht dieses Kreuz das Erinnerungsbild, sondern die beiden "Klammern", die
ungleich dicker sind als das Kreuz, das sie zusammen bilden. Sie prägen sich als zwei abgerundete
Elemente mit je einem Einschnitt in der Mitte ein. Im Gesamteindruck besteht die Widerspruchsmarke aus
einem eckigen Bildelement mit deutlichem Kreuzmotiv, das angefochtene Zeichen dagegen aus einem abgerundeten,
zweigeteilten Bildelement, welches ein unter Umständen nicht sofort erkennbares liegendes Kreuz
bildet, und einem zwar kennzeichnungskräftigen, aber klein gehaltenen Wortelement.
7.4.3. Angesichts
des unterschiedlichen Erinnerungsbildes und des zusätzlichen Wortelements der angefochtenen Marke
besteht trotz der festgestellten Warengleichartigkeit keine Verwechslungsgefahr, zumal die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen mit der nötigen Aufmerksamkeit erworben werden.
7.
Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er den Widerspruch
gutgeheissen hat, und der Widerspruch vollumfänglich abzuweisen.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1. Die Gerichtsgebühr
ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der beschwerdeführenden Partei im Fall einer Markenverletzung
durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis
zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür
stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter
Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000. und
Fr. 100'000. festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 - Turbinenfuss).
8.2. Die Parteientschädigung
ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Im vorliegenden Fall
hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 respektive vom
30. November 2011 eine Kostennote eingereicht, die sich für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'320.
und für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'075. beläuft. Dieser Betrag ist angesichts
der Tatsache, dass der von derselben Vertreterin betreute Fall B-2261/2011 einige Gemeinsamkeiten mit
dem vorliegenden Fall aufweist (vgl. E. 2.2), auf Fr. 3'300. (inkl. MWSt) zu reduzieren.
9.
Gegen
dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist daher rechtskräftig.