Sachverhalt:
A.
A.a Mit
superprovisorischer Verfügung vom 9. Juli 2015 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA; nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der X._______ AG mit Sitz in (...) (heute: X._______ AG
in Liquidation), der Y._______ AG mit Sitz in (...) (heute: Y._______ AG in Liquidation) sowie der
Z._______ AG mit Sitz in (...) wegen des Verdachts auf Verletzung der Finanzmarktgesetze eine Untersuchungsbeauftragte
mit alleiniger Zeichnungsberechtigung zur Abklärung des Sachverhalts ein. Mit Schreiben vom 2. September
2015 reichte die Untersuchungsbeauftragte der FINMA ihren Untersuchungsbericht ein.
A.b Mit
Schreiben der FINMA vom 8. September 2015 wurde B._______, A._______ und C._______ im Zusammenhang mit
dem genannten Untersuchungsbericht die Eröffnung eines gegen sie persönlich gerichteten Enforcementverfahrens
mitgeteilt und ihnen der Untersuchungsbericht zur Stellungnahme zugestellt. A._______ verfügte zu
jenem Zeitpunkt bei der X._______ AG über eine Einzelprokura und war bei der Y._______ AG in seiner
Funktion als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates bzw. bis März 2015 als Präsident des
Verwaltungsrates einzelunterschriftsberechtigt. Auch bei der Z._______ AG zeichnet er als alleiniges
Mitglied des Verwaltungsrates bzw. vormals als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift.
B.
B.a Mit
Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die X._______ AG sowie die Y._______
AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche
Bestimmungen schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner stellte sie fest, dass auch
A._______, B._______ und C._______ aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit
ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen
schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 2 ["Unterstellungspflichtige Tätigkeit"]).
B.b Sie
ordnete die Auflösung und Liquidation der Y._______ AG an, setzte sich als Liquidatorin bei der
Y._______ AG und der X._______ AG ein, entzog den bisherigen Organen unter Strafandrohung nach Art. 48
FINMAG (zit. in E. 1.1) die Vertretungsbefugnis, wies das Handelsregister an, die entsprechenden Einträge
vorzunehmen, veranlasste die Publikation der Liquidation auf ihrer Internetseite und auferlegte der Y._______
AG und der X._______ AG die Kosten der Liquidation (Dispositiv-Ziff. 3-10 ["Liquidation"]).
B.c Sie
wies B._______, A._______ und C._______ unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 48
FINMAG (Dispositiv-Ziff.
12) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung
selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere
wurden B._______, A._______ und C._______ angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die
entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen (Dispositiv-Ziff. 11).
Sodann ordnete sie die Veröffentlichung von Ziff. 11 und 12 des Dispositivs betreffend A._______
nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite an (Dispositiv-Ziff.
13 [Unterlassungsanweisung]).
B.d Des
Weiteren ordnete sie die Fortführung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots,
die auf die X._______ AG und Y._______ AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind,
an und erklärte diese Anordnung für sofort vollstreckbar (Dispositiv-Ziff. 16-17 ["Allgemeines"]).
B.e Mit
Bezug auf die Z._______ AG verfügte sie die Einstellung des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 14-15).
B.f Schliesslich
auferlegte die Vorinstanz die bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2016 angefallenen Kosten
des mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Juli 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten
von Fr. 131'916.- zu Fr. 126'416.- der X._______ AG, der Y._______ AG, A._______, B._______
und C._______ unter solidarischer Haftung. Der Z._______ AG wurden Untersuchungskosten von CHF 5'500.-
auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18).
Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 55'000.- festgesetzt und zu Fr. 50'000.- der
X._______ AG in Liquidation, der Y._______ AG, A._______, B._______ und C._______ unter solidarischer
Haftung auferlegt. Der Z._______ AG wurden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- auferlegt (Dispositiv-Ziff.
19).
C.
C.a Gegen
diese Verfügung hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2016 Beschwerde vor
dem Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:
"1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 19. Februar
2016, vorbehaltlich der Ziffern 14 und 15 betreffend die Z._______ AG, vollumfänglich aufzuheben
und es sei folgendes festzustellen bzw. anzuordnen:
A. Keine Unterstellungspflichtige Tätigkeit
1. Es sei festzustellen, dass die X._______ AG in Liq. sowie die Y._______
AG keine Gruppe im Sinne
des BEHG bildete, keinen Effektenhandel ohne Bewilligung betrieben und daher
keine aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen des BEHG verletzt haben.
2. Es sei festzustellen, dass A._______, (...), keinen gewerbsmässigen Effektenhandel betrieb
und damit keine aufsichtsrechtlichen Bestimmungen schwer verletzte. Ferner sei festzustellen, dass A._______
keinen massgeblichen Beitrag zur angeblich unerlaubten Tätigkeit gemäss BEHG tätigte.
B. Liquidation
3. Es sei festzustellen, dass die FINMA nicht als Liquidatorin der
X._______ AG in Liq. eingesetzt
wird und deren Zeichnungsberechtigten nicht vertritt.
4. Es sei festzustellen, dass die Y._______ AG nicht in Liquidation
tritt und dass die FINMA nicht
als deren Liquidatorin eingesetzt wird sowie deren Zeichnungsberechtigten
nicht vertritt.
5. Es sei festzustellen, dass den bisherigen Organen der Gesellschaften
X._______ AG in Liq. und
Y._______ AG die Vertretungsbefugnis nicht entzogen wird.
6. Es sei festzustellen, dass die gegenüber A._______ kommunizierte Strafandrohung gemäss
Art. 48
FINMAG mangels Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des BEHG obsolet ist.
7. Es sei festzustellen, dass es den bisherigen Organen der X._______
AG in Liq. bzw. der Y._______
AG nicht untersagt ist, ohne Zustimmung der FINMA für die Gesellschaft weitere Rechtshandlungen
vorzunehmen und keine Pflicht besteht, der FINMA sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten
zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen.
8. Es sei festzustellen, dass das Handelsregisteramt des Kantons (...) nicht angewiesen wird,
die Einträge gemäss Ziffer 8 der vorliegend angefochtenen Verfügung vorzunehmen. Das Handelsregisteramt
des Kantons (...) ist anzuweisen, bei der X._______ AG in Liq. A._______ mit Einzelprokura sowie
B._______ als Einzelzeichnungsberechtigter sowie bei der Y._______ AG A._______ als Einzelzeichnungsberechtigter
wieder einzusetzen.
9. Es sei festzustellen und die FINMA sei entsprechend anzuweisen,
dass die FINMA keine Publikationen
der Liquidation bzw. Einsetzung der Liquidatorin betreffend die X._______
AG in Liq. sowie der Y._______
AG auf ihrer Internetseite veranlasst.
10. Es sei festzustellen, dass allfällige Liquidationskosten der X._______ AG in Liq. sowie
der Y._______ AG auferlegt werden.
C. Unterlassungsanweisung
11. Es sei festzustellen, dass die Unterlassungsanweisungen in Ziffer
11 und Ziffer 12 der vorliegend
angefochtenen Verfügung mangels Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des BEHG obsolet
sind.
13. Es sei festzustellen und die FINMA sei entsprechend anzuweisen,
dass die FINMA die Ziffern 11
und Ziffer 12 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend die Personendaten von A._______
nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite nicht publiziert.
[...]
E. Allgemeines
16. Es sei festzustellen und die FINMA sei entsprechend anzuweisen,
dass sämtliche Kontoverbindungen
und Depots, die auf die X._______ AG in Liq. sowie die Y._______
AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich
berechtigt sind, umgehend entsperrt werden.
17. Es sei festzustellen, dass diese Entsperrungen der Konti gemäss Ziffer 16 sofort zu
vollstrecken sind.
F. Kosten
18. Es seien die Untersuchungskosten von CHF 126416.00 (inkl. MwSt.)
um 2/3 zu reduzieren und der
X._______ AG in Liq., der Y._______ AG, A._______, B._______, C._______
in solidarischer Haftung aufzuerlegen.
19. Es seien die Verfahrenskosten von CHF 50000.00 um 2/3 zu reduzieren
und der X._______ AG in Liq.,
der Y._______ AG, A._______, B._______, C._______ in solidarischer Haftung
aufzuerlegen.
20. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF
20'000.00 zuzusprechen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Ferner stellt der Beschwerdeführer folgende "Verfahrensanträge":
"1. Es seien sämtliche Vorakten des Untersuchungsverfahrens der Vorinstanz beizuziehen.
2. Es seien D._______ und E._______ als Zeugen zum Sachverhalt zu befragen.
3. Es sei der Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zur Wiedererwägung an die Vorinstanz
zurückzuweisen."
C.b Mit
Verfügung vom 14. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde,
wobei es sowohl A._______ als auch die X._______ AG und die Y._______ AG im Rubrum aufnahm.
C.c Mit
Schreiben vom 15. April 2016 informierte Rechtsanwalt Nino Sievi von CMS von Erlach Poncet AG, dass er
mit der Wahrung der Interessen der X._______ AG und der Y._______ AG betraut sei und dass die beiden
Gesellschaften mit Rechtsmittelverzicht vom 7. April 2016 auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen
die angefochtene Verfügung verzichtet hätten.
C.d Mit
Eingabe ebenfalls vom 15. April 2016 erklärte die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, dass sie einzig die Interessen von A._______ vertrete.
C.e Mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest und zog in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2016 zwar im eigenen Namen Beschwerde gegen die
angefochtene Verfügung erhebe, dabei jedoch auch Rechtsbegehren stelle, welche (einzig) die X._______
AG in Liquidation und die Y._______ AG beträfen. Ehemals zeichnungsberechtigte Organe einer durch
die FINMA in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft seien trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer
Vertretungsbefugnis berechtigt, gegen den entsprechenden Unterstellungs- bzw. Liquidationsentscheid sowie
gegen die nachträgliche Konkurserkenntnis im Namen der Gesellschaft (in aufsichtsrechtlicher Liquidation)
Beschwerde zu führen. Da der Beschwerdeführer vor dem Unterstellungsentscheid sowohl für
die X._______ AG in Liquidation (mit Einzelprokura) als auch für die Y._______ AG (als Mitglied
des Verwaltungsrats) zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund
seiner Rechtsbegehren - auch die X._______ AG in Liquidation und die Y._______ AG dementsprechend
in das Rubrum aufgenommen. Es forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, zu seiner Beschwerdelegitimation
- insbesondere im Hinblick auf die die X._______ AG in Liquidation und Y._______ AG betreffenden
Rechtsbegehren - sowie zum Rechtsmittelverzicht vom 7. April 2016 der X._______ AG in Liquidation
und Y._______ AG Stellung zu nehmen.
C.f Mit
Eingabe vom 21. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug der Rechtsbegehren
bezüglich "Liquidation" (Dispositiv-Ziff. 3-10 der angefochtenen Verfügung) sowie
bezüglich "Allgemeines" (Dispositiv-Ziff. 16 und 17 der angefochtenen Verfügung).
C.g Mit
"ergänzende[r] Kurzstellungnahme" vom 27. April 2016 führt der Beschwerdeführer
aus, dass er trotz des Rechtsmittelverzichts der betroffenen Unternehmen und trotz seines Teilrückzugs
der Beschwerde nach wie vor zur Beschwerde bezüglich der ihn persönlich betreffenden Dispositivziffern
legitimiert sei.
C.h Mit
Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
C.i Mit
Replik vom 15. August 2016 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27.
Mai 2016 Stellung. Dabei führt er unter anderem aus, dass er aufgrund der Konnexität zwischen
den juristischen und natürlichen Personen bzw. den ihnen vorgeworfenen Handlungen selber zur Anfechtung
der gesamten Verfügung (vorbehaltlich der Ziffern 14 und 15) als beschwerdelegitimiert gelten müsse.
C.j Mit
Eingabe vom 22. August 2016 verzichtet die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik und hält an
ihrem Antrag fest.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für
den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind und auf eine Be-schwerde einzutreten ist (Art. 7
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]).
1.1 Der
Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2016 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
VwVG dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31
f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2.1 Mit
Eingabe vom 21. April 2016 hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern
betreffend "Liquidation" (Dispositiv-Ziff. 3-10 der angefochtenen Verfügung) sowie betreffend
"Allgemeines" (Dispositiv-Ziff. 16 und 17 der angefochtenen Verfügung) zurückgezogen.
Damit erübrigen sich - insbesondere auch mit Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C.e) - weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers diesbezüglich.
1.2.2 Als
Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch die ihm selbst gegenüber
angeordneten Massnahmen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Dispositiv-Ziff.
11-13 der angefochtenen Verfügung). Ob er auch durch die ihn selbst betreffende Feststellung in
Dispositiv-Ziff. 2 beschwert ist (statt vieler: BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2C_894/2014
vom 18. Februar 2016 E. 3; anderer Auffassung: 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 2.5.1, 2C_305/2016
vom 24. November 2016 E. 2.1 und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3), kann vorliegend offen
gelassen werden, da die Frage, ob diese Feststellung zutrifft oder nicht, ohnehin bei der Überprüfung
der Rechtmässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Massnahmen zu beantworten sein wird (vgl. hierzu
sogleich E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer ist insofern beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48
VwVG.
1.2.3 Soweit
der Beschwerdeführer sodann die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
beantragt, welche sich ausschliesslich an die X._______ AG und an die Y._______ AG richtet, ist hingegen
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dazu legitimiert ist, in eigenem
Namen Rechtsbegehren für andere Parteien zu stellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
vorliegend aufgrund seiner ehemaligen Organstellung ohne Weiteres im Namen der betroffenen Gesellschaften
hätte Beschwerde erheben können (vgl. Bst. B.e. [Zwischenverfügung vom 21. April
2016]). Hierauf hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausdrücklich verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Insofern ist auf die Beschwerde demnach nicht
einzutreten.
Hiervon unberührt bleibt indes auch hier die vorfrageweise Überprüfung
der in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellungen im Rahmen der Beurteilung
der gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei nicht an die in Dispositiv-Ziff. 1 (und 2) enthaltene "Begründung"
gebunden, sondern hat vorfrageweise sowohl die mit Bezug auf den Beschwerdeführer persönlich
als - damit zusammenhängend - auch die mit Bezug auf die X._______ AG und die Y._______
AG ergangene Feststellung der (schweren) Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mit voller
Kognition zu überprüfen (zur Beurteilung von Vorfragen bei unterschiedlichen Parteien vgl.
BGE 142 II 243 E. 2.3 f.).
1.2.4 Der
Beschwerdeführer stellt schliesslich über seine Begehren um Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern
hinaus auch diverse Feststellungsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Dabei verkennt er, dass negative
Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse
besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (zur Subsidiarität
von Feststellungsbegehren vgl. statt vieler BGE 132 II 382 E 1.2.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_1055/2014
vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.4; Urteile des BVGer B-3729/2015 vom 25. August 2017 E.1.5 und B-3694/2010
vom 6. April 2001 E. 2.1.2, m.w.H.).
Die Feststellungsersuchen des Beschwerdeführers werden vorliegend bereits von seinem (Leistungs-)Begehren
umfasst, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei - vorbehaltlich der Dispositiv-Ziffern
3 bis 10 sowie der Ziffern 14 bis 17 - vollumfänglich aufzuheben. Für über den Antrag
auf Aufhebung der durch die Vorinstanz verfügten Feststellungen und Anordnungen hinausgehende Feststellungsbegehren
fehlt es somit vorliegend an einem schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesse. Daher ist auf sämtliche
negative Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
1.3 Im
Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im
Umfang des Gesagten (E. 1.2) einzutreten.
2.
Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts
notwendigen Verfügungen. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze
des Finanzmarktrechts
oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung
und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31
FINMAG). Zu
ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht
und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig
sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber
Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen
hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit
ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung
erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können
bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens
reichen (Art. 37 Abs. 3
FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und 132 II 382 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die X._______ AG und die Y._______
AG seien gemeinsam als Gruppe (im Folgenden auch: X.Y.-Gruppe; vgl. E. 3.3) ohne Bewilligung als Emissionshaus
tätig gewesen.
Sie führt diesbezüglich aus, die X._______ AG und die Y._______ AG hätten Drittgesellschaften
im Zusammenhang mit deren Börsengang oder Reverse Take-Over beraten. Statt sich mit Geldmitteln
bezahlen zu lassen, hätten die Gesellschaften für ihre Beratungsdienstleistungen Aktien der
beratenen Firmen erhalten und zusätzlich weitere Aktienpakete erworben. Diese hätten die X._______
AG bzw. die Y._______ AG über Vermittler an Privatinvestoren vertrieben und sich dadurch die für
die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit notwendigen flüssigen Mittel verschafft.
Der öffentliche Vertrieb der Aktien sei ein fester Bestandteil des Geschäftskonzepts der X._______
AG und der Y._______ AG und bis zur Kotierung der beratenen Gesellschaften die einzige Quelle liquider
Mittel gewesen. Die X._______ AG bzw. die Y._______ AG hätten Aktien der beratenen Gesellschaften
jeweils an weit mehr als 20 Anleger verkauft und damit insgesamt rund CHF 4.9 Mio. entgegengenommen.
Angesichts der Bedeutung des Aktienvertriebs im Geschäftskonzept der X._______ AG und der Y._______
AG sowie der hohen Anzahl von Investoren und eingegangenen Mittel stelle dieser eine selbständige
und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit dar, welche darauf ausgerichtet gewesen sei, regelmässig
Erträge einzubringen. Damit sei die Emissionstätigkeit gewerbsmässig erfolgt. Die beiden
Gesellschaften seien schliesslich wirtschaftlich sowie personell stark verflochten, weshalb sie die Emissionshaustätigkeit
gemeinsam als Gruppe ausgeübt und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt hätten.
Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet den Vorwurf der gewerbsmässigen Emissionshaustätigkeit
der X.Y.-Gruppe und rügt eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung durch
die Vorinstanz. Er führt aus, die X.Y.-Gruppe sei schon von Anbeginn darauf ausgerichtet gewesen,
werthaltige Beratungsdienstleistungen an Gesellschaften zu erbringen, welche einen Börsengang planten.
Es handle sich bei der X._______ AG und der Y._______ AG somit um im Bereich der Unternehmensberatung
tätige Gesellschaften. Ihre Dienstleistungen seien jeweils durch Übertragung von Aktien an
Zahlungs statt abgegolten worden. Zur Finanzierung der Projektkosten hätte die X.Y.-Gruppe Aktien
aus so erworbenen Beständen an Dritte veräussert. Dieses Entlohnungssystem habe sich aus der
Notlage insbesondere junger Unternehmen entwickelt, welche in ihrer Startphase den Beauftragten oder
ihren Angestellten keine marktgerechten Löhne bezahlen könnten. Der Verkauf von Aktien sei
vorliegend nicht Haupt- oder gar Selbstzweck gewesen, sondern sei lediglich zum Zweck der Finanzierung
der Haupttätigkeit aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus entstanden. Eine Zurückführung
des Verkaufserlöses an die Vertragspartner hätte nicht stattgefunden. Die X.Y.-Gruppe hätte
die Erlöse aus Aktienverkäufen vielmehr einbehalten, um die Betriebs- und Projektkosten zu
decken. Die X.Y.-Gruppe habe die Aktien daher weder fest noch kommissionsweise übernommen. Auch
seien die Aktien nicht auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten worden, da die X.Y.-Gruppe
die Aktien von bestehenden Aktionären übernommen habe bzw. nur Aktien veräussert habe,
welche sie einerseits durch Übernahme an Zahlungs statt und andererseits durch Ausübung vertraglicher
Optionsrechte erhalten habe. Insgesamt sei der Kern des Geschäfts nicht auf gewerbsmässigen
Umsatz durch Aktienhandel, sondern auf gewerbsmässigen Umsatz durch Erbringung von Beratungsdienstleistungen
ausgerichtet gewesen. Indem die Vorinstanz entgegen der Aktenlage eine Emissionshaustätigkeit bejaht
habe, habe sie im Lichte von Art. 49 lit. a
VwVG Bundesrecht, d.h. Art. 2 lit. d
BEHG i.V.m. Art.
10 Abs. 1
BEHG, verletzt. Insbesondere habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Befragung des X.Y.-Gruppenmitglieds
E._______ sowie auf eine Befragung von D._______ verzichtet.
Im Folgenden ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorinstanz der X._______ AG und der Y._______
AG zu Recht vorwirft, sie seien gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung als Emissionshaus tätig gewesen.
3.1
3.1.1 Nach
Art. 10 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsengesetz, BEHG; SR
954.1) bedarf, wer als Effektenhändler tätig werden will, einer
Bewilligung der FINMA. Als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes gelten gemäss Art.
2 lit. d
BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig
für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf
dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst
Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind gemäss
Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung,
BEHV; SR
954.11) Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich
im Finanzbereich tätig sind.
3.1.2 Emissionshäuser
sind nach Art. 3 Abs. 2
BEHV Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen
ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt
anbieten. Als Primärmarkt wird dabei der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien, Obligationen
usw.) erstmals begeben (emittiert) werden. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo die (bereits)
emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder ausserbörslich gehandelt werden und wo der Emittent
typischerweise nicht mehr involviert ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BVGer B-8227/2007 vom
20. März 2009 E. 4.3, m.w.H.). Als relevanter Zeitpunkt für das Effektengeschäft gilt
das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit. Werden Aktien vorgängig zu diesem zwischen eng
verbundenen Personen und Gesellschaften übertragen, so kommt diesen Vorgängen nach der Rechtsprechung
keine reale wirtschaftliche Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um Vorbereitungshandlungen im
Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot (vgl. Urteil des BVGer B-7861/2008 vom 24. September
2009 E. 6.3.2, m.w.H.; zum Gruppenbegriff sogleich E. 3.1.4).
3.1.3 "Hauptsächlich"
im Sinne von Art. 2 Abs. 1
BEHV bedeutet, dass die geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich
allfällige Tätigkeiten in anderen Bereichen (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich
überwiegen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Damit soll vermieden werden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen
aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen (FINMA-RS 08/5, N 7 f.). "Gewerbsmässigkeit"
im Sinne von Art. 3 Abs. 2
BEHV liegt vor, wenn es sich beim Effektengeschäft um eine selbständige,
auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteile
des BVGer B-5081/2012, B-5073/2012 vom 24. September 2014 E. 3.3.2, und B-1186/2013 vom 10. Dezember
2013 E. 3.3). "Öffentlich" im Sinne von Art. 2 lit. d
BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2
BEHV ist
ein Angebot, welches sich an unbestimmt viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation
zugänglich gemacht wird (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-5540/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.3., m.w.H.). Keine Tätigkeit als Emissionshaus übt aus, wer Effekten ohne öffentliches
Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert (FINMA-RS 2008/5 Rz. 28).
3.1.4 Eine
bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt
werden (vgl. BGE
136 II 43 E. 4.3.1, m.H.; Benjamin Bloch/Hans Caspar von der Crone,
Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010 S. 161 ff.;
Olivier Hari, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas
de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans
droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010 S. 88 ff.): Die Bewilligungspflicht
und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne
Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für
die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in
solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche
(wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge
wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen
und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung
der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Intermediären
im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass
Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind, als wer sich
gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft (vgl. BGE
136 II 43 E. 4.3.3). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere
dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon
auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend - eine gemeinsame
Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. BGE 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011
E. 3.1 und 3.2; BGE
136 II 43 E. 4.3, je m.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt für die Annahme,
es werde gruppenweise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht
besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder
abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2, m.w.H.).
3.2 Vorab
ist festzuhalten, dass die X._______ AG und die Y._______ AG dieselbe Geschäftstätigkeit ausüben,
wobei die Y._______ AG zu 100% von der X._______ AG gehalten wird. Der Beschwerdeführer bestreitet
denn auch nicht, dass zwischen der X._______ AG und der Y._______ AG enge personelle, organisatorische
und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen und sie daher eine Gruppe im relevanten Sinne bilden (vgl.
u.a. Beschwerde Rz. 143). Die beiden Gesellschaften sind im Folgenden daher als wirtschaftliche Einheit
zu betrachten (X.Y.-Gruppe).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet hingegen, dass die X.Y.-Gruppe Aktien fest oder in Kommission übernommen
hat.
3.3.1 Das
Geschäftsmodell der X.Y.-Gruppe bestand im Wesentlichen darin, Drittgesellschaften im Zusammenhang
mit deren Börsengang zu beraten. Statt sich mit Geldmitteln bezahlen zu lassen, hat die X.Y.-Gruppe
für ihre Beratungsdienstleistungen Aktien der beratenen Gesellschaften an Zahlungs statt erhalten
und zusätzlich weitere Aktienpakete erworben. Diese Aktien hat sie sodann über Vermittler an
Privatinvestoren vertrieben, um damit die operativen Kosten ihrer Geschäftstätigkeit zu decken.
3.3.2 So
schloss die X._______ AG am 24. September 2013 mit der M._______ AG ein lnvestment
Banking and Consulting Agreement zur Unterstützung der M._______ AG bei deren Kotierung an
der Börse Frankfurt ab (vgl. Beilage 23 zum Untersuchungsbericht). Die Vereinbarung sah vor,
dass die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des Börsengangs vorab durch die X._______
AG getragen werden sollten. Die Kostenübernahme sowie die Beratungsdienstleistung der X._______
AG sollten dabei einerseits mit einem Teil der durch die Kotierung zufliessenden Mittel und andererseits
mittels Aktien der M._______ AG als Due Diligence Retainer abgegolten
werden. Unterzeichnet wurde der Vertrag seitens der X._______ AG durch den Beschwerdeführer und
seitens der M._______ AG durch D._______. Um den Börsengang vorzubereiten wurde zudem C._______
von der X._______ AG in den Aufsichtsrat der M._______ AG entsandt und weitere Personen wurden von der
X._______ AG als externe Berater beigezogen und waren in unterschiedlicher Weise für die M._______
AG tätig (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 151 ff.)
Aus den Akten ergibt sich, dass die X._______ AG dabei auf der Grundlage verschiedener
Rechtsgeschäfte
insgesamt 900'000 Inhaberaktien von der M._______ AG übernommen und diese über Vermittler an
Privatanleger vertrieben hat. Übertragen wurden ihr die M.-Aktien einerseits von der T._______ GmbH
und andererseits von der S._______ AG. Von der T._______ GmbH hat die X._______ AG insgesamt 700'000
M.-Aktien übernommen, wovon 300'000 M.-Aktien aus Aktienkaufverträgen und 400'000 M.-Aktien
aus einem Vergleich vom 23. Januar 2013 zwischen der M._______ AG und D._______ sowie der T._______ GmbH
(vgl. Beilage 51 zum Untersuchungsbericht) stammten. Gemäss diesem Vergleich wurden der X._______
AG 250'000 M.-Aktien als Entgelt für ihre Beratungsdienstleistungen (Due
Diligence Retainer gemäss Beratungsvertrag vom 24. September 2013) übertragen.
Weitere
150'000 M.-Aktien wurden ihr sodann übertragen "um durch den vorbörslichen Kauf
dieser
Aktien: a) den Betrag von EUR 150'000 an diejenige Gesellschaft der M._______ AG-Gruppe
zurückzuführen, welche den Börsengang machen wird; [...] c) die Firma X._______ AG
für die Kosten der Umsetzung dieses Vergleichs sowie für die Vertriebskosten der vorbörslichen
Platzierung dieser 150'000 Aktien zu entschädigen" (Beilage 51 zum Untersuchungsbericht, Ziff.
2.2). Der Erwerb der übrigen 300'000 M.-Aktien basiert auf zwei zwischen der X._______ AG und der
T._______ GmbH abgeschlossenen Aktienkaufverträgen vom 27. September 2013 (Beilage 53 und 54 zum
Untersuchungsbericht). Diese berechtigten die X._______ AG zum tranchenweisen Erwerb von 500'000 M.-Aktien
im Nennwert von EUR 1.00 pro Aktie zu EUR 1.43 pro Aktie sowie 1'200'000 M.-Aktien im Nennwert von
EUR 1.00 pro Aktie zum Preis von EUR 0.50 pro Aktie innert 90 Tagen. Der Kaufpreis war jeweils vor
Bezug der nächsten Tranche zahlbar. Nach Ablauf der 90-tägigen Frist noch nicht bezahlte Aktien
waren an die T._______ GmbH zurückzugeben oder zu bezahlen.
3.3.3 Analog
zum Vorgehen bei der Beratung der M._______ AG schloss die Y._______ AG am 19. Juni 2014 mit der N._______
Inc. ein Advisory Agreement ab zur Unterstützung der N._______
Inc. bei deren Kotierung am Canadian Securities Exchange oder dem Toronto Stock Exchange einschliesslich
einer Zweitnotierung an der Börse Frankfurt (vgl. Beilage 39 zum Untersuchungsbericht). Die Beratungsdienstleistungen
der Y._______ AG sollten auch hier einerseits durch die aus der Kotierung zufliessenden Mitteln und andererseits
mittels Aktien der N._______ Inc. als Due Diligence Retainer vergütet
werden. Seitens der Y._______ AG wurde das Advisory Agreement wiederum von A._______ unterzeichnet.
Im Zusammenhang mit der Beratung der N._______ Inc. erhielten die Y._______ AG
bzw. X._______
AG verschiedene Aktienpakete im Umfang von gesamthaft 361'660 N.-Aktien zum Gegenwert
von CAD 307'411
(CAD 0.85 pro Aktie). Darüber hinaus übernahmen die X._______ bzw. die Y._______ AG auf der
Grundlage eines Subscription Agreement vom 15. Juli 2014 zwischen
der N._______ Inc. und der X._______ AG in verschiedenen Aktienpaketen insgesamt 726'201 N.-Aktien zu
CAD 0.85 pro Aktie im Gesamtwert von CAD 617'270.85 (vgl. Beschwerdebeilage 28). Die Aktienpakete
wurden dabei von der X.Y.-Gruppe jeweils im Voraus bezahlt. Auch die N.-Aktien wurden von der X.Y.-Gruppe
sodann über Vermittler an private Anleger vertrieben.
3.3.4 Bei
einer Festübernahme werden die zu emittierenden Effekten von einem Dritten - regelmässig
einer Bank oder mehreren Banken - zu einem bestimmten Preis übernommen und in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung auf dem Markt platziert. Dabei kommen Festübernahmen von Aktien in der Praxis
in zwei Formen vor: Entweder erfolgt die Festübernahme im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung,
wobei die Aktien am Tag der Generalversammlung in der Regel von einer Bank oder einem Bankensyndikat
gezeichnet und liberiert werden (sog. Primary Offering). Oder
ein Grossaktionär bietet seine Aktien dem Publikum an, wobei er dies unter Einschaltung eines Bankensyndikats
tut, das die Aktien in einem ersten Schritt fest übernimmt, d.h. kauft (nicht: zeichnet), um sie
dann dem Publikum zu verkaufen (sog. Secondary Offering; vgl.
Rolf Watter, Die Festübernahme von Aktien, speziell beim "Initial
Public Offering", in: Aktienrecht 1992-1997: Versuch einer Bilanz, 1998, S. 387 f.). Effektenhändler
ist auch, wer gewerbsmässig sog. secondary placements
macht, also beispielsweise bestehende Aktien eines Grossaktionärs im Publikum veräussert (vgl.
Urteil des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3,
m.w.H.; Rolf Watter, Die Regulierung der Effektenhändler [und
der Banken] im BEHG, in: Aktuelle Fragen des Kapitalmarktrechts, 1995, S. 67 ff., 77). Bei einer kommissionsweisen
Platzierung hingegen nimmt der Dritte die Aktien in eigenem Namen jedoch auf fremde Rechnung, d.h. als
indirekter Stellvertreter des Emittenten, entgegen. Das Platzierungsrisiko verbleibt beim Emittenten
(vgl. Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich
2004, N 1073 f.).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die X.Y.-Gruppe Aktien der M._______ AG
und der N._______ Inc.,
d.h. Aktien von Drittpersonen, sowohl fest als auch in Kommission übernommen hat: Während die
X.Y.-Gruppe die N.-Aktien und die M.-Aktien im Rahmen des Due Diligence
Retainers auf eigene Rechnung übernahm und auf dem Markt platzierte und das Platzierungsrisiko
somit selber trug (Festübernahme), verblieb das Platzierungsrisiko bei den übrigen M.-Aktien
bei der Emittentin, da die am Ende der vereinbarten Frist noch nicht verkauften Aktien jeweils wieder
zurückgegeben werden konnten (kommissionsweise Übernahme). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
hat die X.Y.-Gruppe die in Frage stehenden Aktien sodann klar zum Zweck der späteren Platzierung
auf dem Markt übernommen, war sie doch - auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
- zur Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit auf die dadurch erzielten liquiden Mittel
dringend angewiesen. Zumindest wirtschaftlich betrachtet war sie somit verpflichtet, die von den beratenen
Gesellschaften übernommenen Aktien auf dem Markt zu platzieren. Dem Einwand des Beschwerdeführers,
aus dem Aktienverkauf seien keine Gelder an die M._______ AG oder die N._______ Inc. zurückgeflossen,
weshalb keine Festübernahme der Aktien durch die X.Y.-Gruppe stattgefunden habe, kann sodann nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt die Übernahme von Aktien an
Zahlungs statt durchaus eine Rückführung eines Teils der Gewinne aus den Aktienkäufen
durch die Erbringung von Beratungsdienstleistungen dar. Wirtschaftlich entspricht dies einer Verrechnung
der Bezahlung der Aktienbezüge durch die X.Y.-Gruppe an die beratenen Gesellschaften mit der Bezahlung
der Dienstleistung der X.Y.-Gruppe durch eben diese Gesellschaften. Darüber hinaus ist grundsätzlich
unstrittig, dass die X.Y.-Gruppe für den Kauf der N.-Aktien Zahlungen an die N._______ Inc. tätigte.
In der Praxis ist es im Übrigen auch gar nicht atypisch, dass im Zusammenhang mit einer Festübernahme
auch noch Beratungsdienstleistungen erbracht werden (vgl. Rolf Watter,
Die Festübernahme von Aktien, a.a.O., S. 391). Die Feststellung der Vorinstanz, die X.Y.-Gruppe
habe Aktien von Dritten sowohl fest als auch in Kommission übernommen, ist somit insgesamt nicht
zu beanstanden.
3.4 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Aktien seien nicht auf dem Primärmarkt öffentlich
angeboten worden. Sowohl bei den M.-Aktien als auch bei den N.-Aktien habe es sich um bereits bestehende
und nicht um neu emittierte Wertpapiere gehandelt.
3.4.1 Tatsächlich
hat die X._______ AG ihre M.-Aktien hauptsächlich (700'000 Aktien) von der T._______ GmbH übernommen
(vgl. E. 3.3.2). Die M._______ AG-Beteiligung der T._______ GmbH stammte ihrerseits aus der Übernahme
von 24'500 M.-Aktien von der K._______ AG im April 2013 zu einem Preis von EUR 25'000.-, was zu diesem
Zeitpunkt 49.5 % des Aktienkapitals der M._______ AG entsprach (vgl. Beilage 25 zum Untersuchungsbericht),
und aus der Teilnahme an den darauffolgenden Kapitalerhöhungen der M._______ AG. Die K._______ AG
ihrerseits erhielt ihr Aktienpaket als Mitbegründerin der M._______ AG. Dabei ist grundsätzlich
unbestritten, dass sowohl hinter der T._______ GmbH als auch hinter der K._______ AG D._______ steht.
Dieser hat als Vorstand gleichzeitig auch bei der M._______ AG eine Organfunktion eingenommen. Somit
bestand erwiesenermassen eine enge personelle Verflechtung zwischen der T._______ GmbH, der K._______
AG und der M._______ AG. Dies äussert sich letztlich auch in den verschachtelten Rechtsgeschäften
zwischen diesen Gesellschaften, den beteiligten natürlichen Personen und der X.Y.-Gruppe. Die Vorinstanz
durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der M._______ AG, der K._______ AG und der T._______
GmbH um derart eng verbundene Gesellschaften handelt, dass den Aktienübertragungen zwischen diesen
Gesellschaften keine reale wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. E. 3.1.2). Aufgrund der Akten
ist denn auch nicht ersichtlich, dass die von der X._______ AG von der T._______ GmbH bzw. der K._______
AG übernommenen M.-Aktien vor der Platzierung durch die X.Y.-Gruppe bereits öffentlich angeboten
worden wären. Vielmehr ist auch aufgrund der jeweiligen Kauf- und Verkaufspreise (vgl. E. 3.3.2;
zum Vergleich die Preise im Rahmen der Platzierung durch die X.Y.-Gruppe vgl. E. 3.5.1) davon
auszugehen, dass die M.-Aktien erst im Rahmen des Vertriebs durch die X.Y.-Gruppe erstmals auf dem Primärmarkt
öffentlich angeboten wurden.
3.4.2 Die
N.-Aktien wurden von der X.Y.-Gruppe direkt von der N._______ Inc. übernommen. Aus dem Subscription-Agreement
vom 15. Juli 2014 und aus den mit der Aktienübertragung verbundenen Schreiben der N._______ Inc.
an die U._______ Inc. geht sodann hervor, dass es sich - zumindest bei den im Rahmen des Agreements
übernommenen Aktien - um neu bzw. speziell für die X.Y.-Gruppe emittierte Aktien handelte
(vgl. Beilage 65 ff. zum Untersuchungsbericht). Dem nicht weiter substantiierten Einwand des Beschwerdeführers,
es handle sich auch hierbei nicht um neu emittierte Aktien, sondern um Optionsrechte für schon bestehende
Aktien, kann daher nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer
aus dem in den genannten Schreiben enthaltenen Hinweis auf den jeweiligen Zwischenstand der ausgegebenen
Aktien nach der Ausgabe (,,Balance of lssued Shares following this issuance"; z.B. Beilage
65 zum Untersuchungsbericht) für sich herleiten will (vgl. Replik S. 3), deutet doch auch dieser
Hinweis vielmehr darauf hin, dass es sich hierbei um neu emittierte Aktien handelte. Soweit der Beschwerdeführer
sodann geltend macht, die im Rahmen des Agreements übernommenen N.-Aktien seien "bezahlt"
worden, womit ein plausibler wirtschaftlicher Hintergrund vorliege (vgl. Beschwerde Rz. 76 ff. und 128
ff.), verkennt er, dass im Rahmen einer Festübernahme regelmässig eine Kaufpreiszahlung geleistet
wird und dass dieser Umstand eine Platzierung auf dem Primärmarkt in keiner Weise ausschliesst.
Schliesslich ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass die von der X.Y.-Gruppe übernommenen
N.-Aktien vorgängig, d.h. vor dem Vertrieb durch die X.Y.-Gruppe, öffentlich angeboten worden
wären. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sowohl der Vertrieb der M.-Aktien als
auch der Vertrieb der N.-Aktien durch die X.Y.-Gruppe auf dem Primärmarkt erfolgten.
3.5 Der
Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, die X.Y.-Gruppe habe die Aktien nicht öffentlich
angeboten.
3.5.1 Vorliegend
ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl die M.-Aktien als auch die
N.-Aktien jeweils über Vermittler an private Anleger vertrieben hat. So verkaufte die X._______
AG ihre M.-Aktien an eine Drittgesellschaft sowie mit Hilfe von zwei Vermittlungsfirmen an diverse Privatanleger
weiter. Aus den Vermittlerverträgen ergibt sich, dass dabei ein Verkaufspreis von Fr. 3.-
pro Aktie vereinbart wurde (vgl. u.a. Beilage 44 zum Untersuchungsbericht). Die Kaufverträge mit
den Investoren wurden jeweils von A._______ unterzeichnet und waren teilweise auf M._______ AG-Papier
gedruckt (vgl. Beilage 18 zu 1 p. 079 der vorinstanzliche Akten). Insgesamt vertrieb die X._______ AG
auf diese Weise rund 1.13 Mio. M.-Aktien an die erwähnte Drittgesellschaft sowie an rund 70 Investoren
und erwirtschaftete damit einen Bruttoerlös von rund Fr. 3 Mio. (vgl. vorinstanzliche
Akten 1 p. 079, Beilagen 17-18). Auch die N.-Aktien wurden von der X._______ AG sowie der Y._______ AG
über Vermittler vertrieben, wobei die N.-Aktien zu Preisen zwischen Fr. 2.20 und Fr. 3.-
pro Aktie bzw. später zu einem Preis von Fr. 1.70 verkauft wurden. Insgesamt vertrieb die X.Y.-Gruppe
rund 1 Mio N.-Aktien an mindestens 129 Anleger und erwirtschaftete damit einen Bruttoerlös
von rund Fr. 1.9 Mio (vgl. vorinstanzliche Akten 1 p. 077 f., Beilagen 37-39).
3.5.2 Der
Beschwerdeführer macht nun geltend, weder die X._______ AG noch die Y._______ AG hätten selbst
öffentlich Effekten angeboten. Im Untersuchungsbericht würden jegliche Angaben darüber
fehlen, ob und in welcher Form die (von der X.Y.-Gruppe beigezogenen) Vermittler die Aktien öffentlich
angeboten hätten. Ein allfälliges öffentliches Angebot der beigezogenen Vermittler könne
der X.Y.-Gruppe sodann nur dann zugerechnet werden, wenn ein Handeln als Gruppe vorliege. Zwischen den
Aktienvermittlern und der X.Y.-Gruppe hätten jedoch weder personelle noch wirtschaftliche oder organisatorische
Verflechtungen bestanden.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass gerade der Einsatz von Vermittlern regelmässig als
öffentliche Werbung qualifiziert wird (vgl. Urteil B-1186/2013 2013 E. 3.3, m.w.H.). Zudem
wurden vorliegend Aktien in erheblichem Umfang an diverse Privatinvestoren vertrieben (vgl. E. 3.5.1).
Dabei ist der Aktienvertrieb durch die beigezogenen Vermittler - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- der X.Y.-Gruppe anzurechnen, ohne dass diese hierfür zusammen eine Gruppe bilden müssten
(zum Gruppenbegriff vgl. E. 3.1.4). Die Vermittler wurden von der X.Y.-Gruppe eigens zum Vertrieb der
Aktien engagiert. Die entsprechenden Kaufverträge wurden sodann jeweils zwischen der X.Y.-Gruppe
selbst und den jeweiligen Investoren abgeschlossen. Damit bildete der Beizug von Vermittlern gerade Bestandteil
des öffentlichen Angebots der Aktien durch die X.Y.-Gruppe.
3.6 Der
Beschwerdeführer wendet sodann ein, es fehle vorliegend an der Gewerbsmässigkeit. Zur Begründung
führt er aus, Zweck der X.Y.-Gruppe sei nicht der Aktienhandel, sondern vielmehr das Erbringen von
Beratungsdienstleistungen gewesen. Der Verkauf von Aktien habe der Finanzierung dieser Beratungsdienstleistungen
gedient, da die X.Y.-Gruppe die von ihr übernommenen Pflichten ohne die Aktienverkäufe gar
nicht hätte finanzieren können. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass der von der
X.Y.-Gruppe betriebene Aktienhandel vorliegend gerade darauf ausgerichtet war, regelmässig Erträge
zu erzielen. Dass dies - wie der Beschwerdeführer darlegt - geschah, um die Beratungstätigkeit
der X.Y.-Gruppe zu finanzieren, ändert hieran grundsätzlich nichts. Die X.Y.-Gruppe betrieb
den Effektenhandel sodann wirtschaftlich selbständig und unabhängig, womit Gewerbsmässigkeit
im Sinne von Art. 3 Abs. 2
BEHV gegeben ist (vgl. E. 3.2.3).
3.7 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es liege keine hauptsächliche Tätigkeit im
Finanzbereich vor. Er führt aus, die X.Y.-Gruppe habe durch ihre eigenen Berater sowie durch beigezogene
Dritte (E._______, verschiedene Anwaltskanzleien) Beratungsdienstleistungen in erheblichem Umfang erbracht.
Die Anteile der Einkünfte aus Aktienverkäufen der X._______ AG hätten im Jahre 2013 rund
55.6% und im Jahre 2014 40.5 % betragen. Die Mitarbeiter und die beigezogenen Berater hätten
sich nachweislich mit Projektarbeit und nicht mit Aktienverkäufen befasst. Die Tätigkeit im
Beratungsgeschäft würde daher deutlich überwiegen.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zutreffend vor, dass das Geschäftsmodell der X.Y.-Gruppe
- (auch) gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - geradezu darauf ausgerichtet
war, sich durch Aktienverkäufe zu finanzieren. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst
aus, dass im Jahr 2013 55,6 % der Einkünfte der X._______ AG aus Aktienverkäufen stammten.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch eine Beratertätigkeit, welche im Hinblick
auf eine Kotierung der Aktien der beratenen Gesellschaften stattfindet, als Tätigkeit im Finanzbereich
- und nicht als eine Tätigkeit in "anderen" Bereichen vorwiegend industrieller
oder gewerblicher Natur (vgl. E. 3.1.3) - zu werten ist.
3.8 Als
Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Vorwurf der Vorinstanz, die X._______ AG und die
Y._______
AG seien gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung als Emissionshaus tätig gewesen, aufgrund
der Akten
erstellt und begründet ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vorliegend ausreichend
ermittelt;
eine Verletzung von Art. 49 lit. b
VwVG liegt nicht vor. Insbesondere hat die Vorinstanz zu
Recht auf
eine Befragung des X.Y.-Gruppenmitglieds E._______ sowie auf eine Befragung von D._______ verzichtet.
Die entsprechenden Aussagen wären aufgrund des vorliegend klaren Sachverhalts nicht geeignet gewesen,
den Vorwurf der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der X.Y.-Gruppe zu widerlegen. Insbesondere hätte
der - gemäss dem Beschwerdeführer durch die Befragungen zu erbringende -
Nachweis der "Werthaltigkeit" der von der X.Y.-Gruppe erbrachten Dienstleistungen keinen
Einfluss auf die Qualifikation des von ihr betriebenen Aktienvertriebs als Emissionshaustätigkeit.
Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren
(Beschwerde S. 4 "Verfahrensanträge") sind daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
4.
Die
Vorinstanz wirft sodann dem Beschwerdeführer persönlich vor, er habe aufgrund seines massgeblichen
Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der X.Y.-Gruppe ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig
den Effektenhandel betrieben (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
4.1 Nach
der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesent-liche, individuelle Mitverantwortung
an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt
hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen
Tätigkeiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert
erscheint. Auch Personen, welche keine prioritäre Rolle innehatten, können in diesem Sinn als
wesentlich mitverantwortlich angesehen werden, sofern sie bei einer der in Frage stehenden juristischen
Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten
(vgl. Urteil des BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4, m.w.H.).
4.2 Der
Beschwerdeführer verfügte bei der X._______ AG über eine Einzelprokura und war bei der
Y._______ AG in seiner Funktion als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates bzw. bis März 2015
als Präsident des Verwaltungsrates einzelunterschriftsberechtigt. Dass der Beschwerdeführer
als Organ der X.Y.-Gruppe handelte, ist vorliegend denn auch unbestritten (vgl. Beschwerde Rz. 151).
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe darauf vertraut, dass die Entschädigungsvariante
"Aktien an Zahlungs statt" mit der schweizerischen Rechtsordnung konform sei. Als amerikanischer
Zuzüger in die Schweiz habe er auf die Richtigkeit der Auskünfte von lokalen Drittpersonen
- d.h. den Schweizern im X.Y-Gruppenteam aufgrund ihrer Ausbildung und Rechtskenntnissen -
vertrauen dürfen. Dabei verkennt er, dass einem Verwaltungsrat einer nach schweizerischem Recht
organisierten Aktiengesellschaft verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben obliegen.
Ein Verwaltungsrat muss sich über den laufenden Geschäftsgang informieren, falls notwendig
zusätzliche Informationen oder ergänzende Auskünfte einholen und Massnahmen zur Korrektur
von Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten ergreifen. Wenn trotz Unregelmässigkeiten in
der Geschäftsführung, die bekannt sind oder bekannt sein müssten, keine Massnahmen ergriffen
werden, verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten (Art.
716a
[unübertragbare Aufgaben] und Art. 717
OR [Sorgfaltspflicht] des Obligationenrechts vom 30.
März 1911 [OR, SR
220]; vgl. Urteil B-6584/2013 E. 2.5, m.w.H.).
Aufgrund seiner Stellung innerhalb der X.Y.-Gruppe durfte der Beschwerdeführer daher von der
Vorinstanz als wesentlich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst werden. Die Feststellung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe - in Vernachlässigung seiner Organpflichten - einen massgeblichen
Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit der X.Y.-Gruppe geleistet, ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Anordnung der Vorinstanz, die Unterlassungsanweisung
betreffend den Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 11 und 12; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) nach Eintritt
der Rechtskraft unter Angabe der Personendaten für die Dauer von zwei Jahren auf ihrer Internetseite
zu veröffentlichen (Dispositiv-Ziff. 13), sei unverhältnismässig.
5.1 Mit
dem Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung jegliche finanzmarktrechtlich
bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, insbesondere
die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung,
zu unterlassen, wurde dem Beschwerdeführer lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes
wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung bzw.
Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet ein derartiges Werbeverbot gegenüber den verantwortlichen
Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt wurde, dass
sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen
ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität. Die Anforderungen an die Anordnung
eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteile des BGer 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2
und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.1; BGE 135
II 356 E. 5.1, m.w.H.; Urteil des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 7).
Im vorliegenden Fall bestand nach dem bisher Gesagten ein ausreichender Grund,
um (u.a.) gegenüber
dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Organ der X.Y.-Gruppe förmlich auf dieses Werbeverbot
und die damit verknüpfte Strafdrohung hinzuweisen.
5.2 Eine
andere Frage ist, ob auch die Publikation dieses Werbeverbots angemessen war.
Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, es seien bis heute weder Aktionäre
noch Gläubiger durch das Verhalten der X.Y.-Gruppe geschädigt worden. Die Funktionsweise des
Finanzmarktes sei durch die in Frage stehenden Handlungen in keiner Weise beeinträchtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe zudem als Neuzuzüger aus den USA auf die professionellen Auskünfte
seiner Teammitglieder vertrauen dürfen. Sodann sei seit dem Erlass der superprovisorischen Verfügung
für die Öffentlichkeit bereits sichtbar, dass in den Unternehmen X._______ AG, Y._______ AG
und Z._______ AG der Verdacht auf Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen existieren würde.
Nur schon aufgrund dieser Handelsregisterpublikationen sei die Reputation der Unternehmen und ihrer Organe
schwerstens beeinträchtigt worden. Durch die Liquidationen der Gesellschaften durch die Vorinstanz
sowie durch die Publikation der Liquidation auf der FINMA-Homepage werde dieser Reputationsschaden in
den nächsten Wochen noch grösser. Insgesamt werde damit die Öffentlichkeit bereits genügend
vor dem Beschwerdeführer gewarnt. Das Interesse des Beschwerdeführers bezüglich seines
wirtschaftlichen Fortkommens würde im vorliegenden Fall überwiegen. Es sei zudem auch nicht
nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer mit einer Publikation seiner Personendaten im Vergleich
zu den anderen Organen B._______ und C._______ viel strenger bestraft werden solle. Die X.Y.-Gruppe habe
aus einem Team bestanden und jedes Teammitglied habe über seinen Verantwortungsbereich verfügt.
Schliesslich habe er sich während des Untersuchungsverfahrens stets sehr kooperativ verhalten. Die
Personendatenpublikation während zweier Jahre sei somit unverhältnismässig.
5.2.1 Art.
34
FINMAG sieht vor, dass die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe
von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen kann, wenn eine schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt (Abs. 1); die Veröffentlichung ist in der
Verfügung selber anzuordnen (Abs. 2).
Dieser aufsichtsrechtlichen Massnahme liegt die Idee des sog. Pranger-Effekts
zugrunde. Sie bezweckt
als Spezialprävention, die Betreffenden selbst von einem weiteren Verstoss gegen das Aufsichtsrecht
abzuhalten. Gleichzeitig soll sie aber auch generell eine gewisse abschreckende Wirkung zeitigen (sog.
Generalprävention). Darüber hinaus bezweckt die Veröffentlichung die Ahndung des begangenen
Unrechts und stellt damit gleichfalls eine (individuelle) repressive verwaltungsrechtliche Sanktion im
Sinne einer Reputationsstrafe dar (vgl. BGer, Urteile 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2 und 2C_929/2010
vom 13. April 2011 E. 5.2.11; Dina Beti, «Mitgegangen - mitgefangen
- mitgehangen»: Von illegalen «Gruppentätern» und Internet- «Anprangerungen»,
aktuelle Themen der FINMA aus Sicht des Bundesgerichts, in: FINMA Sonderbulletin 2013, S. 90 ff., S. 100;
Peter Ch. Hsu/Rashid Bahar Silvia Renninger, in: Basler Kommentar FINMAG,
Art. 34 N 8 f.; Thomas Iseli, Veröffentlichung von Verfügungen durch
die FINMA, in: Jusletter 17. Oktober 2011, Rz. 9).
5.2.2 Eine
Veröffentlichung unter Namensnennung bewirkt - im Gegensatz zur blossen Feststellungsverfügung
nach Art. 32
FINMAG - regelmässig einen schweren Eingriff sowohl in die allgemeinen als auch
in die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (Art. 13
und 27
BV). Sie setzt daher
eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss insbesondere
im Einzelfall verhältnismässig sei. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung
finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht (vgl. statt vieler Urteil 2C_929/2010
E. 5.2.1). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die Regelungszwecke des
Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz)
und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten (Individualschutz)
- die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen
Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl. statt
vieler Urteile 2C_894/2014 E. 8.1 und 2C_929/2010 E. 5.2.1, je m.w.H.). Im Einzelnen muss die namentliche
Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung nach Art. 34
FINMAG zur Verwirklichung des Regelungszwecks
des Finanzmarktgesetzes im konkreten Einzelfall geeignet und notwendig
sein. Sie hat daher zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen
würde, und sie muss in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt
werden (vgl. Urteil 2C_929/2010 E. 5.2.3). Schliesslich muss die Veröffentlichung im konkreten
Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis von Zweck und Wirkung stehen. Dabei ist -
im Hinblick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung - unter anderem auch das Verschulden
des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. allgemein Ulrich Häfelin/Georg
Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen
2016, Rz. 514 ff.; mit Bezug auf das Verschulden Hsu/Bahar/Renninger, BSK
FINMAG, Art. 32 N 21; eingehend Thomas Iseli, Veröffentlichung von Verfügungen
durch die FINMA, in: Jusletter 17. Oktober 2011, S 4 f., m.w.H.).
5.2.3 Der
weitaus häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Publikation rechtskräftig verfügter
Unterlassungsanweisungen gegenüber Personen, welche ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. Zulauf/Wyss et. al., a.a.O., S. 234).
So wurde in der bisherigen Rechtsprechung unter anderem eine schwere Verletzung i.S.v. Art. 34
FINMAG
angenommen, wenn Personen ohne Bewilligung von mehreren Investoren Hunderttausende bzw. Millionen Franken
entgegengenommen und nicht zurückbezahlt haben. Sodann wurden Publikationen als zulässig erachtet,
die nur für den Fall vorgesehen waren, dass der Betroffene erneut und entgegen einem ausdrücklichen
Werbeverbot zuwiderhandeln würde (vgl. Urteil 2C_894/2014 E. 8.2, m.w.H.). Dabei wird in der Praxis
bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit regelmässig bereits
schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen (vgl. statt vieler Urteil
des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2). Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere
Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher
Pflichten kommen werde (sog. "tätige Reue"), können jedoch der Publikation dennoch
entgegenstehen (vgl. statt vieler Urteil 2C_359/2012 E. 3.2).
5.2.4 Mit
der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die X.Y.-Gruppe mittels unerlaubter Effektenhandelstätigkeit
im Zeitraum von 2013 bis 2015 über 2 Mio. Aktien zweier Gesellschaften verkauft und hierfür
Gelder in der Höhe von rund Fr. 4.9 Mio. eingenommen hat (vgl. E. 3). Dabei handelt es sich -
wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht lediglich um eine einmalige und punktuelle Verletzung
finanzmarktrechtlicher Pflichten, sondern vielmehr um eine wiederholte Verletzung in erheblichem Umfang.
Der Beschwerdeführer war sodann alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates bzw. bis März
2015 Präsident des Verwaltungsrates der Y._______ AG. Ferner war er Inhaber einer Einzelprokura
und einziger Angestellter der X._______ AG. Sowohl der Beratungsvertrag mit der M._______ AG als auch
jener mit der N._______ Inc. sowie die Verträge im Rahmen des Vertriebs der Aktien wurden jeweils
von ihm unterzeichnet. Es ist daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn als "Hauptakteur" bezeichnet und ihm gegenüber
entsprechend strengere aufsichtsrechtliche Massnamen verfügt hat. Wie bereits ausgeführt, war
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Organstellung verpflichtet, von sich aus zusätzliche Informationen
oder ergänzende Auskünfte mit Bezug auf die Bewilligungspflicht der von ihm bzw. der X.Y.-Gruppe
ausgeübten Tätigkeit einzuholen und allfällige notwendige Massnahmen zu ergreifen (vgl.
E. 4). Er durfte sich daher nicht einfach auf allfällige Informationen seiner Teammitglieder verlassen.
Soweit der Beschwerdeführer ferner einwendet, das Prinzip "name
and shame" sei aufgrund der erfolgten bzw. noch zu erfolgenden Handelsregisterpublikationen
der betroffenen Gesellschaften bereits ausreichend umgesetzt und die Öffentlichkeit bereits genügend
vor ihm gewarnt worden, ist sodann festzuhalten, dass der Zweck einer Handelsregisterpublikation nicht
deckungsgleich ist mit jenem einer Publikation nach Art. 34
FINMAG im Sinne einer aufsichtsrechtlichen
Massnahme. Auch die Publikation der Liquidation der Gesellschaften auf der Homepage der Vorinstanz
ist,
weder in der Zwecksetzung noch in der damit erzielten Publizität, zu vergleichen mit der den
Beschwerdeführer persönlich - als natürliche Person - betreffenden Publikation
nach Art. 34
FINMAG. Vielmehr ist eine solche "mehrstufige" Publizität den Aufsichtsverfahren
in Fällen von unbewilligtem Effektenhandel regelmässig inhärent und vermag - zumindest
für sich allein genommen - die Zulässigkeit einer Publikation nach Art. 34
FINMAG
nicht in Frage zu stellen.
5.2.5 Ins
Gewicht fällt vorliegend hingegen, dass - wie die Vorinstanz selber anerkennt - die
Geschäftstätigkeit der X.Y.-Gruppe nicht à priori
auf eine Schädigung von Anlegern ausgelegt war. Aktionäre wurden bisher - zumindest
soweit ersichtlich - durch das Geschäftskonzept der X.Y.-Gruppe denn auch nicht geschädigt.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall doch wesentlich von den bisher vom Bundesgericht und vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fällen von gruppenweiser Emissionshaustätigkeit. In jenen
Fällen verfolgten die Gesellschaften, deren Aktien platziert wurden, typischerweise keine reale
Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt
darstellten, das durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen,
gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche
Bedeutung, sondern erscheinen vielmehr als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche
Angebot der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe "Marktpreise"
eine objektiv nicht vorhandene Werthaftigkeit vorzuspiegeln (vgl. BGE 136 II 43 E.6.3; BGE 135 II 356
E. 4.3, Urteil 2C_898/2010 E. 2.3; Urteile des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7;
B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010; B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3; B-6715/2007 E. 6.2,
B-6608/2007 E. 5.1, B-6501/2007 E. 6.1.3 jeweils vom 3. September 2008).
Die Vorinstanz hat diesen besonderen Umstand gemäss eigenen Angaben vorliegend berücksichtigt,
indem sie die Veröffentlichungsdauer auf zwei Jahre beschränkt hat. Angesichts des schweren
Eingriffs sowohl in die allgemeinen als auch in die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen,
welcher mit einer Internetpublikation - unabhängig von der Publikationsdauer - regelmässig
verbunden ist, erscheint jedoch bereits die Veröffentlichung an sich vorliegend aufgrund des Dargelegten
nicht gerechtfertigt. Zwar ist eine namentliche Publikation regelmässig geeignet, das Publikum bzw.
potentielle künftige Anleger vor der unerlaubten Tätigkeit des Adressaten einer Unterlassungsanweisung
zu warnen. Aufgrund der im vorliegenden Einzelfall fehlenden - in Fällen von gruppenweiser
Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung ansonsten typischen - Schädigungsabsicht bzw.
Gefährdung von Anlegerinteressen erscheint jedoch bereits fraglich, ob eine namentliche Publikation
mit Blick auf den Gläubiger- und Anlegerschutz als zentraler Regelungszweck des Finanzmarktgesetzes
vorliegend überhaupt notwendig ist. Selbst wenn jedoch die Erforderlichkeit der namentlichen Publikation
noch bejaht würde, so steht die einschneidende Wirkung der Veröffentlichung im vorliegenden
Einzelfall - insbesondere auch unter Berücksichtigung der bisher beurteilten Fälle von
Emissionshaustätigkeit - gleichwohl in keinem Verhältnis zu der Schwere der von dem Beschwerdeführer
begangenen aufsichtsrechtlichen Pflichtverletzung.
5.3 Demnach
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die verfügte Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung
sei unverhältnismässig, insgesamt als begründet. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht
gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung entsprechend aufzuheben.
6.
Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die bis zum Erlass der Verfügung 19. Februar
2016 angefallenen Kosten des mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Juli 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten
von Fr. 131'916.- zu Fr. 126'416.- der X._______ AG, der Y._______ AG, A._______, B._______
und C._______ unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18 angefochtene Verfügung).
Sodann hat sie die Verfahrenskosten auf Fr. 55'000.- festgesetzt und zu Fr. 50'000.- der
X._______ AG in Liquidation, der Y._______ AG, A._______, B._______ und C._______ unter solidarischer
Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 19 angefochtene Verfügung).
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Untersuchungskosten und die Verfahrenskosten
seien um 2/3 zu reduzieren und der X._______ AG in Liq., der Y._______ AG, A._______, B._______, C._______
in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Er begründet seinen Antrag hauptsächlich damit, dass
keine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit vorgelegen habe. Daneben führt er noch
aus, die Vorinstanz sei vorliegend unnötig forsch vorgegangen. Sie habe mit dem sofortigen Einsatz
eines Untersuchungsbeauftragten eine grossangelegte Untersuchung mit hohen Kosten verursacht, die zweifelsfrei
hätten vermieden werden können.
6.1 Gemäss
Art. 36 Abs. 4
FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten des Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung
folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1
FINMAG) und findet auch auf Finanzintermediäre
Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren (vgl.
BGE 137 II 284 E. 4.2.2).
Wie bereits dargelegt, hat sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz vorliegend
bestätigt; eine
bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- vorliegend aufgrund der Akten erstellt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einsetzung
eines Untersuchungsbeauftragten und die damit verbundenen Kosten seien aufgrund der Kooperationsbereitschaft
seitens der Beteiligten unnötig gewesen, verkennt er, dass es für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten
nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht. Vielmehr genügt
es, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen. Dabei kann der Sachverhalt regelmässig
nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden
Befugnissen abschliessend geklärt werden. Der durch die Vorinstanz zu beseitigende Missstand liegt
in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (vgl. BGE 137 II
284 E. 4.2.1). Dass die Vorinstanz vorliegend trotz Kooperationsbereitschaft der Beteiligten eine Untersuchungsbeauftragte
zur Sachverhaltsabklärung einsetzte, ist daher nicht zu beanstanden. Ihr Anfangsverdacht erwies
sich sogar als begründet. Schliesslich bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Pflicht
zur Übernahme der Kosten selbst dann bestanden hätte, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz
als unbegründet erweisen hätte (vgl. Urteil des BVGer B-6737/2014, B-6753/2014,
B-6825/2014 vom 17. Februar 2016 E. 7.1, m.w.H.).
6.2 Die
Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 15
FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und
4 der FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GEbV, SR
956.122) die Verfahrenskosten
auf Fr. 55'000.- festgesetzt und zu Fr. 50'000.- dem Beschwerdeführer, der X._______
AG, der Y._______ AG, B._______ und C._______ unter solidarischer Haftung auferlegt. Dass die von der
Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten unverhältnismässig wären, wurde vom Beschwerdeführer
nicht behauptet. Sodann hat sich der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen
Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit der X.Y.-Gruppe geleistet, im vorliegenden Beschwerdeverfahren
bestätigt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, dass sich die von der Vorinstanz
darauf gestützte Veröffentlichung der Personendaten im vorliegenden Beschwerdeverfahren
als
unrechtmässig erwies. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist somit nicht angezeigt.
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 13 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm nur
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG und
Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich um eine Streitigkeit
mit Vermögensinteresse
handelt, auch wenn der Streitwert nicht klar zu beziffern ist. Die von dem
Beschwerdeführer zu tragende
reduzierte Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
9.
Dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.
1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE; Art. 64 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
und Art. 6
FINMAG). Diese
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art.
8
ff. VGKE). Der Beschwerdeführer liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten,
reichte aber keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der
Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs.
2
VGKE).
Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache erscheint es angemessen,
der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5'000.- (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
10.
Dieser
Entscheid kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-zogen werden (Art. 82
ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Versand: 12. Dezember 2017