Abteilung II
B-2188/2006{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung:
Richter
Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber
Kaspar Luginbühl.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung
eines Diploms.
Sachverhalt:
A. L._______ absolvierte von 2000 bis 2003 an der Berufsakademie
Thüringen in Gera (Deutschland) eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt und erwarb
am 30. September 2003 den Titel "Diplom-Betriebswirt Berufsakademie (BA)". Am 14. Februar 2006
ersuchte er das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit
seines Diploms mit einem eidgenössischen Berufsabschluss bzw. einem eidgenössischen Fachhochschulabschluss.
Mit
Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch von L._______ ab. Zur Begründung
führte sie an, dass ein Diplom einer Berufsakademie zwar ein berufsbefähigender tertiärer
Abschluss sei, wobei es sich aber nicht um einen Hochschulabschluss handle und auch nicht mit einem solchen
gleichgestellt werden könne. Die Berufsakademie Thüringen gehöre nicht zu den Fachhochschulen,
die in der für die Vorinstanz verbindlichen Liste der Hochschulrektorenkonferenz aufgeführt
seien. Diese Referenzliste werde den Abklärungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit Fachhochschuldiplomen
wie auch den Zulassungsentscheiden für die Aufnahme deutscher Studierender an schweizerische Fachhochschulen
zugrunde gelegt.
B. Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 25. September
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte sinngemäss die Gleichstellung seines
Diploms mit dem entsprechenden Diplom einer eidgenössischen Fachhochschule. Die Abschlüsse
der Berufsakademie Thüringen in Gera seien deutschland- und europaweit denen von Fachhochschulen
gleichgestellt. Dem "Diploma Supplement" könne entnommen werden, dass sein Abschluss mit
einem Bachelor Degree bzw. einem Fachhochschulabschluss vergleichbar sei. Komme dazu, dass die Kultusministerkonferenz
1995 eine bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von Berufsakademien im tertiären Bereich nach
dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg beschlossen habe. Unter diesen Beschluss falle
auch die Berufsakademie Thüringen. Dass die Abschlüsse von Berufsakademien jenen von Fachhochschulen
gleichgestellt seien, ergebe sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz und dem Thüringer Berufsakademiegesetz,
welches Bachelorabschlüsse von Berufsakademien hochschulrechtlich Fachhochschulabschlüssen
gleichstelle. Dadurch komme das Land Thüringen dem Hochschulrahmengesetz nach, das die Gleichwertigkeit
von einander entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die
Möglichkeit des Hochschulwechsels gemäss dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr
2003 europaweit gewährleiste. Aus diesem Grund seien neben den Auskünften der Hochschulrektorenkonferenz
auch die massgebenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Sollte die
Anerkennung seines Diploms abermals verweigert werden, so sei ihm die Möglichkeit einzuräumen,
die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
C. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 führte
die Vorinstanz aus, dass sie das Gleichwertigkeitsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen beurteilt
habe. Wenn in der Schweiz die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den
Besitz eines bestimmten Diploms gebunden sei und der Gesuchsteller über ein Diplom verfüge,
das in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt sei, so bestehe im Gegensatz zu Art. 70 der Verordnung
vom 19. November 2003 über die Berufsbildung nicht die Möglichkeit, durch Ausgleichsmassnahmen
die verlangte Qualifikation zu erreichen. E contrario würden auch keine Ausgleichsmassnahmen angeboten,
wenn das ausländische Diplom oder der ausländische Ausweis nicht mit einem schweizerischen
Fachhochschuldiplom gleichwertig sei und die Berufsfähigkeit, die der Gesuchsteller ausüben
möchte, in der Schweiz nicht reglementiert sei.
Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz
kein Studium aufnehmen oder fortführen wolle, finde das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das
alte Thüringer Berufsakademiegesetz qualifiziere das Diplom einer Berufsakademie als berufsbefähigenden
Abschluss, aber nicht als Hochschulgrad. Dieselbe Position nehme die Hochschulrektorenkonferenz ein.
Im neuen Thüringer Berufsakademiegesetz werde nirgends erwähnt, dass "Diplome der Berufsakademie
(BA)" hochschulrechtlich den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt würden. Es werde
darauf hingewiesen, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen
als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad gleichgestellt seien. Aus diesen
Gründen sei das Diplom des Beschwerdeführers einem schweizerischen Fachhochschuldiplom nicht
gleichwertig. Somit sei bereits das Erfordernis der gleichen Bildungsstufe nicht erfüllt, weshalb
die Frage nach der gleichen Bildungsdauer offen bleiben könne.
Da der Beruf, den der Beschwerdeführer
ausüben wolle, in der Schweiz nicht reglementiert sei, brauche er überdies keine Anerkennung
seiner Qualifikationen zu beantragen. Er könne unter denselben Bedingungen wie ein Schweizer als
Betriebswirt in der Schweiz arbeiten. Wolle er sich weiterbilden, so könne er sich direkt an die
Fachhochschulen wenden, wobei es jedoch keine Ausgleichsmassnahmen gebe.
D. Mit Schreiben vom 11.
Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember
2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des
hängigen Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der
Entscheid des Bundesamtes vom 14. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG,
SR 172.021).
Gemäss
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
ist, unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
31
, Art. 33 Bst. d
und Art. 37
VGG i.V.m. Art. 44
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1.
Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskom-missionen hängigen Rechtsmittel.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG).
Der Beschwerdeführer
ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Bst. a
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 46 ff
.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Auf vorliegenden
Sachverhalt kommt Art. 7
Fachhochschulgesetz (FHSG,
SR 414.71) zur Anwendung. In Art. 7 Abs. 5
FHSG wird
die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen dem Bundesrat übertragen.
Dabei kann er mit der Aufgabe der Anerkennung Dritte betrauen. Der Bundesrat hat von seiner Regelungskompetenz
Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1
Fachhochschulverordnung (FHSV,
SR 414.717) bestimmt, dass die Anerkennung
von Diplomen durch die Vorinstanz oder durch Dritte vorgenommen werden könne.
2.1 Der Beschwerdeführer
bringt weder in seinem Gesuch vom 14. Februar 2006 an die Vorinstanz noch in seiner Beschwerde vom 25.
September 2006 an die Rekurskommission EVD ausdrücklich vor, aus welchem Grund er die Gleichstellung
seines Diploms mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom verlangt. Seinem Gesuch und seiner
Beschwerde kann jedoch entnommen werden, dass er keine so genannte akademische Anerkennung seines Diploms
verlangt, die ihm die Aufnahme oder die Fortführung seiner Studien an einer Schweizer Fachhochschule
erlauben würde. Auch ist aus seinen Eingaben nicht ersichtlich, dass er die Anerkennung eines in
der Schweiz reglementierten Berufs wünscht, der nur mit vorgängiger staatlicher Erlaubnis ausgeübt
werden kann. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Gesuch um Gleichstellung sind vorliegend
jedoch ohnehin nicht von Relevanz, da weder Art. 7
FHSG noch Art. 5
FHSV die Anerkennung eines Diploms
von den Motiven des Gesuchstellers oder von einem bestimmten Kontext abhängig machen (vgl. den unveröffentlichten
Entscheid der REKO/EVD HA/2005 8 vom 15. März 2006, E. 3.2, wo zwar auf Art. 68
und 69
des Bundesgesetzes
über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (
BBG,
SR 412.10) Bezug genommen wird, wobei Art. 68
BBG weitgehend denselben Wortlaut hat wie Art. 5
FHSV).
2.2 Art. 5 Abs. 1
FHSV bezeichnet die Vorinstanz
für die Prüfung der Gleichwertigkeit als zuständig (E. 2). Die Zuständigkeit der
Vorinstanz ergibt sich ebenfalls aus Art. 3 Abs. 7 e contrario des Abkommens zwischen der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitige
Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 (Abkommen Schweiz-Deutschland,
SR 0.414.991.361), in Kraft getreten am 1. Juli 1995, wonach die Fachhochschulen über die Anerkennung
von Diplomen befinden, sofern der Gesuchsteller seine Studien an einer Schweizer Fachhochschule aufnehmen
oder fortsetzen will. Hat er hingegen kein Gesuch um akademische Anerkennung seines Diploms gestellt,
ist die Vorinstanz zur Beurteilung zuständig.
3. Die Vorinstanz lehnte die Gleichwertigkeit
des Diploms des Beschwerdeführers mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom ab, weil das
Diplom einer Berufsakademie nicht für dieselbe Bildungsstufe wie ein Fachhochschuldiplom (Hochschulstufe)
ausgestellt worden sei. Es ist somit strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Gleichwertigkeit des Diploms
des Beschwerdeführers mit einem Fachhochschuldiplom verweigert hat.
3.1 Grundsätzlich
wird die Gleichwertigkeit von Diplomen gemäss Art. 5 Abs. 1
und 2
FHSV beurteilt. Art. 5 Abs. 3
FHSV behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor, weshalb vorab zu prüfen ist, ob
auf vorliegenden Sachverhalt ein völkerrechtlicher Vertrag Anwendung findet.
3.2 Am 1. Juni
2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten in Kraft (FZA,
SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 1 Bst. a
FZA hat dieses
zum Ziel, den Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf
Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als
Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen.
In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9
FZA, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen gemäss
Anhang III treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und
deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern.
Anhang III trägt
die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Gemäss diesen
Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, an (vgl. Rudolf Natsch,
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Zürich
2002, S. 195 ff.). Dazu gehören die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48/EWG) und Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (nachfolgend: Richtlinie 92/51/EWG).
Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen
Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten,
d. h. konzessionspflichtigen beruflichen Tätigkeiten. Betreffend die in der Schweiz reglementierten
Tätigkeiten hat die Vorinstanz eine Liste publiziert (vgl. Internetseite der Vorinstanz > Themen
> Internationale Diplomanerkennung > EU Diplomanerkennung > Linkliste rechts: reglementierte
Berufe). Reglementiert sind Berufe wie Medizinalberufe, Architekten und Bergführer etc. Es handelt
sich hierbei um Berufe, deren unsachgemässe Ausübung für Ausübende und Dritte mit
einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Wird in solchen Berufsfeldern ein ausländisches
Diplom nicht mit dem entsprechenden schweizerischen als gleichwertig anerkannt, kann der Aufnahmestaat
die Anerkennung von einem Anpassungslehrgang bzw. einer Ergänzungsprüfung abhängig machen,
wobei den Bewerbern die Wahl der zu treffenden Ausgleichsmassnahme grundsätzlich zu belassen ist
(vgl. Natsch, a. a. O. S. 206 f.). Indessen steht nicht reglementierten Berufen die freie Ausübung
offen. Für sie ist die Ausübung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung.
Ist der Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit
des Diploms.
Da es sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Betriebswirt nicht
um eine reglementierte berufliche Tätigkeit handelt, findet das Personenfreizügigkeitsabkommen
im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung.
3.3 Am 1. Februar 1999 trat die Lissabonner Konvention
(
SR 0.414.8) in Kraft. Gegenstand der Lissabonner Konvention ist einerseits die Anerkennung von durch
Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen, andererseits aber ausdrücklich auch die Anerkennung
derjenigen Qualifikationen, welche den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art.
I Lissabonner Konvention ist die Anwendbarkeit nicht auf die universitären Hochschulen begrenzt.
Aus
dem Titel "Geltungsbereich des Übereinkommens" ergibt sich jedoch, dass Deutschland aufgrund
der bis anhin nicht erfolgten Ratifikation nicht Vertragsstaat der Lissabonner Konvention ist. Demzufolge
ist die Lissabonner Konvention nicht auf vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
3.4 Schliesslich trat,
wie unter E. 2.2 ausgeführt, am 1. Juli 1995 das Abkommen Schweiz-Deutschland in Kraft. Gegenstand
des Abkommens Schweiz-Deutschland ist die Anerkennung oder die Anrechnung von Studienzeiten oder Studienabschlüssen
gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bzw. die Anerkennung akademischer Grade gemäss dessen Art. 4 zwecks
Aufnahme oder Fortführung von Studien im jeweils anderen Land (vgl. Präambel).
Da der
Beschwerdeführer, wie ausgeführt, sein Diplom primär nicht zwecks Fortführung oder
Aufnahme von Studien in der Schweiz anerkannt haben will, ist das Abkommen Schweiz-Deutschland auf vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, es seien ihm die Voraussetzungen
zum Erwerb eines eidgenössischen Fachhochschuldiploms aufzuzeigen, ist weiter unten darauf einzugehen.
3.5
Wenn kein völkerrechtlicher Vertrag auf den Sachverhalt anwendbar ist, ist Art. 5 Abs. 1
und 2
FHSV
die massgebliche Norm zur Beurteilung allfälliger Gleichwertigkeiten zwischen einem ausländischen
Diplom und einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom.
4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
FHSV
handelt es sich beim Diplom des Beschwerdeführers um ein vom Herkunftsstaat (Deutschland) ausgestelltes.
Die Rechtsgrundlage für sein Diplom findet sich in § 10 Abs. 4 Gesetz über die Berufsakademie
Thüringen sowie zur Änderung hochschul- und personalrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 1998
(altes Gesetz, aThüBAG), wonach die Berufsakademien bei erfolgreichem Abschluss den Titel "[Berufsbezeichnung]
Berufsakademie (BA)" verleihen.
4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim Diplom
des Beschwerdeführers um ein gemäss Art. 5 Abs. 1
FHSV mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom
gleichwertiges handelt. Laut Art. 5 Abs. 2
FHSV ist ein ausländisches Diplom dann mit einem Fachhochschuldiplom
gleichwertig, wenn es für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurde, namentlich wenn dafür
eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde (Bst. a), die Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b),
die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Bst. c) und wenn der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische
Qualifikationen umfasst (Bst. d). Die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
-d
FHSV, müssen
kumulativ erfüllt sein, damit ein ausländisches Diplom mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom
als gleichwertig anerkannt werden kann.
4.2 Vorerst ist demnach abzuklären, ob das Diplom des
Beschwerdeführers für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom
ausgestellt worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
FHSV). Laut Art. 2
FHSG, welcher seit 1995 in Kraft ist,
handelt es sich bei eidgenössischen Fachhochschulen um "Ausbildungsstätten auf Hochschulstufe".
Gemäss Art. 7 Abs. 1
FHSG wird bei erfolgreichem Abschluss einer eidgenössischen Fachhochschule
ein Bachelor- oder ein Masterdiplom verliehen. Ähnlich wie im Freistaat Thüringen werden jedoch
Ausbildungsgänge nach dem Bologna-Modell erst seit Oktober 2005 angeboten. Mithin werden die ersten
Bachelor- und Masterdiplome im Jahr 2009 verliehen. Fachhochschuldiplome, die vor dem Jahr 2009 erworben
werden, berechtigen zum Führen des Titels "[Berufsbezeichnung] (FH)" (siehe Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang A). Sobald im Jahr 2009 die ersten Diplome,
die zum Führen eines Bachelor- oder Mastertitels berechtigen, verliehen werden, steht es den Inhabern
eines altrechtlichen Titels jedoch frei, alternativ zu ihrem Titel einen Bachelortitel zu führen
(siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang B). Dabei
bedarf es zum Führen eines Bachelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde. Vielmehr ist
die Führung von Gesetzes wegen vorgesehen.
4.3 Wie erwähnt wurde das Diplom des Beschwerdeführers
auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 aThüBAG erteilt. Im vorerwähnten Erlass wird die Berufsakademie
Thüringen an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
dass die Berufsakademie Thüringen zur Hochschullandschaft des Freistaats gehöre, kann diesem
Argument nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berufsakademie Thüringen in der abschliessenden
Aufzählung der Hochschulen des Freistaats gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 1-8 des Thüringer
Hochschulgesetzes (ThüHG) nicht aufgeführt. Auch dem (neurechtlichen) Thüringer Berufsakademiegesetz
(ThüBAG) lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die Berufsakademien als Hochschulen bezeichnet.
4.4
Dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um einen hochschulrechtlichen Abschluss handelt,
ergibt sich klar aus § 10 Abs. 4 aThüBAG. Laut dieser Bestimmung wird das Diplom des Beschwerdeführers
den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss,
nicht aber als Hochschulgrad, gleichgestellt. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, wird gemäss
neurechtlichem § 11 Abs. 2 ThüBAG bei erfolgreichem Abschluss eines akkreditierten Studiengangs
ein Bachelordiplom verliehen. Dabei sind die Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Thüringen
hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (vgl. § 11 Abs. 2
letzter Satz ThüBAG). Der Titel "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)" wird hingegen
gemäss § 11 Abs. 4 ThüBAG nur noch bei nicht akkreditierten Studiengängen verliehen.
Dieser Titel enthält dieselben Berechtigungen wie ein Abschluss einer staatlichen Fachhochschule.
Eine hochschulrechtliche Gleichstellung wird nicht erwähnt. Selbst wenn § 11 Abs. 4 ThüBAG
rückwirkend auf das Diplom des Beschwerdeführers angewendet würde, könnte er daraus
keine Rechte ableiten. Die Bachelorlehrgänge der Berufsakademie Thüringen werden erst seit
Oktober 2006 angeboten. Mithin fällt die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht darunter. Daraus
folgt, dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um ein hochschulrechtlich anerkanntes
handelt.
4.5 Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Bachelordiplome der Berufsakademie
solchen von Hochschulen gleichgestellt sind, nicht gefolgt werden. Er ist nicht Inhaber eines Bachelordiploms.
Laut Art. 5 Ziff. 5
.1 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 HRG
für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" darf neben einem Diplomgrad
nicht gleichzeitig ein Bachelortitel verliehen werden. Dies bestätigt indirekt auch das Diploma
Supplement zum Diplom des Beschwerdeführers. Der Titel des Beschwerdeführers ist lediglich
einem Bachelortitel "ähnlich", nicht aber gleichgestellt.
Soweit der Beschwerdeführer
die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz anspricht, gelten diese ausschliesslich für die
neuen Bachelorstudiengänge (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004), was
wiederum in § 11 Abs. 2 ThüBAG seinen Niederschlag gefunden hat, der Bachelortitel der Berufsakademie
hochschulrechtlich den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen gleichstellt.
Soweit widersprechen
sich die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die der Hochschulrektorenkonferenz entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Hochschulrektorenkonferenz führt wie die Kultusministerkonferenz
aus, dass die von den Berufsakademien verliehenen Bachelordiplome hochschulrechtlich dem entsprechenden
Hochschulabschluss gleichgestellt sind, nicht aber die altrechtlichen Diplome "[Berufsbezeichnung]
Berufsakademie (BA)".
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Diplom des Beschwerdeführers
nicht für dieselbe Bildungsstufe ausgestellt wurde wie ein eidgenössischer Fachhochschulabschluss
(Hochschulstufe). Daher erübrigt sich eine Prüfung der anderen Erfordernisse zur Anerkennung
der Gleichwertigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b
-d
FHSV.
5. Der Beschwerdeführer bringt
eventualiter vor, dass ihm die Voraussetzungen zu nennen seien, unter denen er ein eidgenössisches
Fachhochschuldiplom erwerben könne.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde
korrekt ausgeführt hat, kann sie im Gegensatz zu Anerkennungen in der Berufsbildungsgesetzgebung
(insbesondere Art. 70 Abs. 1
Berufsbildungsverodnung [
BBV,
SR 412.101]) keine Ausgleichsmassnahmen wie
z.B. Anpassungslehrgänge oder ergänzende Eignungsprüfungen zur Erreichung der Gleichwertigkeit
verfügen. Möchte der Beschwerdeführer die Qualifikationen für einen Fachhochschultitel
nachholen, müsste er ein Gesuch um akademische Anerkennung seines Diploms stellen. Wie oben ausgeführt,
liegt die akademische Anerkennung von Diplomen gemäss des auf diesen Sachverhalt anwendbaren Abkommens
Schweiz-Deutschland nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Fachhochschule, bei der um Anerkennung
nachgesucht wird. Das Abkommen Schweiz-Deutschland sieht kein standardisiertes Verfahren bezüglich
akademischer Anerkennung von Diplomen vor. Vielmehr stellt jede Fachhochschule die Regeln bezüglich
Anforderungen an eine Anerkennung unabhängig auf. Der Beschwerdeführer müsste daher mit
der Fachhochschule seiner Wahl Kontakt aufnehmen und sich über die Modalitäten bezüglich
Anerkennung seines Diploms zwecks Weiterführung seiner Studien informieren (eine Liste aller Fachhochschulen
findet sich unter http://www.switch.ch/de/edu/fh.html.)
6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und mit dem
am 11. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt
Fr. 900.-- auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
(Ref.-Nr. 353/bet; mit Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva
Schneeberger Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (
BGG,
SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am: 27. August
2007