|
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
|
|

|
|
|
|
|
Abteilung
II
B-2099/2011
|
|
|
Urteil
vom 29. Mai 2012
|
Besetzung
|
|
Richter
David Aschmann (Vorsitz),
Richter
Hans Urech und Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber
Salim Rizvi.
|
|
|
|
Parteien
|
|
1.
Schweizerische
Radio- und Fernsehgesellschaft,
SRG
SSR idée suisse, Generaldirektion,
Rechtsdienst,
Giacomettistrasse 1,
3000 Bern
31,
2.
Union
des Associations Européennes de Football (UEFA), 46, route de Genève,
1260 Nyon,
beide
vertreten durch Advokat
Pierre André
Rosselet,
ammann+rosselet
rechtsanwälte, Trittligasse 30,
Postfach
208, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
|
|
|
gegen
|
|
|
1.
SUISA
Urheberrechtsverwertungsgesellschaft,
Bellariastrasse 82,
Postfach
782, 8038 Zürich,
2.
SSA
Société Suisse des Auteurs, Rue centrale 12-14,
1002 Lausanne,
3.
Suissimage
Schweizerische Gesellschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken,
Neuengasse 23,
3001 Bern,
4.
Prolitteris
Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst,
Universitätsstrasse 96,
8033 Zürich,
5.
Swissperform,
Utoquai 43,
Postfach
221, 8024 Zürich,
Nr.
1-5 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Willi Egloff,
Zinggstrasse 16,
3007 Bern,
6.
ASCO
Schweiz, Blumenfeldstrasse 20,
8046 Zürich,
7.
coiffureSUISSE
Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte, Moserstrasse 52,
Postfach
641, 3000 Bern
22,
8.
CURAVIVA
Verband Heime und Institutionen Schweiz, Zieglerstrasse 53,
Postfach
1003, 3008 Bern,
9.
GastroSuisse,
Blumenfeldstrasse 20,
8046 Zürich,
10.
gsk
Gesellschaft Schweizerischer Kunsteisbahnen, Ringstrasse 15,
8162 Steinmaur,
11.
H+
Die Spitäler der Schweiz, Lorrainestrasse 4A,
3013 Bern,
12.
Schweizer
Cafetier Verband, Bleicherweg 54,
8002 Zürich,
13.
Schweizer
Detaillistenverband, Burgerstrasse 22,
6003 Luzern,
14.
Schweizerischer
Fitness- und Gesundheits-Center Verband SFGV, 3000 Bern,
15.
Swiss
Fashion Stores, c/o
KPMG AG, Hofgut,
3073 Gümligen,
Beschwerdegegner/innen,
Eidg.
Schiedskommission für die Verwertung von
Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten,
Bundesrain 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
|
Gegenstand
|
|
Beschluss
der ESchK vom 16. Dezember 2010 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3c [2011-2014] (GT 3c).
|
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Vorinstanz) genehmigte mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 den Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c) Empfang
von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ('Public Viewing') (nachfolgend Beschluss vom 16. Dezember
2010) mit der Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014.
B. Die
Beschwerdeführerinnen beantragten mit Beschwerde vom 7. April 2011, den Beschluss vom 16. Dezember
2010 aufzuheben.
C. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt und mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2011 die Sistierung des Verfahrens -
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den vor der Vorinstanz hängigen
"Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c) betreffend Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ('Public
Viewing') mit der Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (GT 3c [2008-2010])
- verfügt.
D. Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 (konzessionierte Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte
und verwandte Schutzrechte) haben mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18.
Mai 2011 beim Bundesgericht beantragt, dass die Zwischenverfügung vom 28. April 2011 aufzuheben
und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei.
E. Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. Mai 2011 nicht auf die Beschwerde eingetreten.
F. Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 haben mit Stellungnahme vom 16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
beantragt, dass das Verfahren nicht zu sistieren sei.
G. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2011 wunschgemäss den Schweizerischen
Versicherungsverband sowie den Schweizer Casino Verband vom Rubrum genommen und aus dem Verfahren entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in dieser Zwischenverfügung auch fest, dass das Beschwerdeverfahren
bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend den
Gemeinsamen Tarif 3c (2008-2011) weiterhin sistiert bleibt.
H. Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 beantragten mit Gesuch vom 8. Dezember 2011, die Sistierung und der
Entzug der aufschiebenden Wirkung seien aufzuheben, weil die Vorinstanz den GT 3c (2008-2010) am 21.
Oktober 2011 genehmigt habe, der Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei und sich durch eine Übereinstimmung
mit dem rechtskräftig gewordenen GT 3c (2008-2010) der angefochtene Tarifwortlaut als angemessen
erwiesen habe. Ferner sei mit der Beschwerde vom 7. April 2011 nur die Unterstellung des GT 3c (2010-2014)
unter die Bundesaufsicht bestritten worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid B 2346/2009
vom 21. Februar 2011, E. 5, die Unterstellung bejaht habe.
I. Die
Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe vom 6. Januar 2012, die Sistierung sei nicht aufzuheben
und die Vorinstanz sei zu ersuchen, sich zur Frage einer Wiedererwägung vernehmen zu lassen. Ferner
beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Eventualiter beantragten
die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, es seien auch nicht-monetäre Bedingungen, wie z.B.
Verkaufskonzessionen, in den Tarif aufzunehmen. Nur durch die Aufnahme nicht-monetärer Bedingungen
könne der Tarif als angemessen gelten.
J. Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 sowie die Beschwerdegegnerin Nr. 9 beantragten mit Stellungnahme vom 2.
März 2012, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
K. Das
Bundesverwaltungsgericht hob mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2012 die Sistierung auf
und entzog der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
L. Die
Beschwerdeführerinnen beantragten mit Gesuch vom 11. April 2012, das Verfahren sei wegen neu aufgenommener
Vergleichsgespräche zu sistieren.
M. Die
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 sowie die Beschwerdegenerin Nr. 9 beantragten mit Eingaben vom 30. April
2012, die Sistierung zwecks Vergleichsbesprächen nicht zu gewähren.
N. Das
Bundesverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2012 ab.
O. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2012 erklärte die Beschwerdeführerin Nr. 1 den Rückzug ihrer Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin Nr. 2 hielt ihre Beschwerde aufrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der
angefochtene Beschluss vom 16. Dezember 2010 ist eine Verfügung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG (Art. 31 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), u.a.
auch gegen Verfügungen, die von den eidgenössischen Kommissionen erlassen werden, wie der vorliegenden.
Ein Ausnahmefall gemäss Art. 32 VwVG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für
die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1. Die Beschwerde
der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer Rückzugserklärung vom 16. Mai 2012 ohne Prüfung
abzuschreiben.
2.2. Die Beschwerdeführerin
Nr. 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 135 II 172 E.
2 Public viewing; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2346/2009
vom 21. Februar 2011 GT 3c [2008-2010] E. 1 Public viewing),
weshalb sie zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vor liegen (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist damit
einzutreten.
3. Der
Urheber hat nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das
Werk verwendet wird. Er hat das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen,
vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und
zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG). Insbesondere hat der Urheber auch
das Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (Art.
10 Abs. 2 Bst. f URG). Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen
oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG). Die Beschwerdeführerin 2
bestreitet in diesem Zusammenhang mit ihrer Beschwerde einzig die Unterstellung der im GT 3c 'Public
viewing' (2010-2014) geregelten Nutzungsweise unter die Bundesaufsicht nach Art. 22 Abs. 1 URG (E. 6),
ohne daneben die Unangemessenheit des Tarifs im engeren Sinne (Art. 59 Abs. 1 URG) geltend zu machen.
4. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Entscheid B-2346/2009 vom 21. Februar 2011 (GT 3c 'Public Viewing'
[2008-2010]), E. 5.6, ausführlich mit der Unterstellungsfrage auseinandergesetzt, namentlich ausgeführt:
Auch für das Bundesverwaltungsgericht lässt
die gesetzliche Regelung keinen anderen Schluss zu. Das öffentliche Zeigen von Sendungen richtet
sich zwar neben dem öffentlichen Auf- und Vorführen von Werken und neben der Sendeverbreitung
an ein eigenes, zusätzliches Publikum. Es stellt damit, wie die Beschwerdeführerinnen zurecht
geltend machen, eine eigene Nutzungsform dar (...). Diese Nutzung fällt jedoch unabhängig
von ihrer Bedeutung für den entsprechenden Anlass und von der Publikums- oder Bildschirmgrösse
unter Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG, da sie in jedem Fall getrennt von einem allfälligen Studiopublikum
(Vorführung) sowie von den Fernsehabonnentinnen und -abonnenten (Sendung) erfolgt, ohne dass es
für die Qualifikation dieses Publikums oder für dieses Getrenntsein darauf ankäme, welchen
Einfluss der Werkgenuss auf die Entscheidung des Publikums nimmt, das Public Viewing zu besuchen. Die
Vorinstanz legt überzeugend dar, dass diese Kriterien auch von der Länge der Bild-diagonale
nicht beeinflusst werden. Gleichzeitig mit der gezeigten Sendung erbrachte Zweitleistungen haupt- oder
nebensächlicher Natur sind stattdessen, ebenso wie geringere und grössere Teilnehmerzahlen,
bei der Berechnung der Tarifentschädigung zu berücksichtigen, die sich in der Regel nach dem
erzielten Ertrag richtet (Art. 60 Abs. 1 URG).
Es ist seit Jahrzehnten üblich, in Gaststätten
und an öffentlichen Anlässen, wenn auch auf kleineren Bildschirmen, Sendungen zeitgleich und
unverändert darzubieten. Darum darf angenommen werden, dass diese technische Nutzungsweise und ihre
wirtschaftlichen Möglichkeiten dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG im
Jahre 1992, unabhängig von der Grösse der Bildschirmdiagonale, ausreichend bekannt waren. Der
Gesetzgeber unterstellte das Wahrnehmbarmachen von Sendungen nicht etwa versehentlich, pauschal oder
in Abhängigkeit von anderen Nutzungsformen der kollektiven Verwertung, sondern schuf dafür
mit Art. 22 URG eine eigene Bestimmung. Allfällige Ausnahmen von der Kollektivverwertung, z.B. zugunsten
von Vorführungen auf Grossbildschirmen, wären darum analog zu den Ausnahmen von Art. 22 Abs.
3 URG vom Gesetzgeber zu erlassen.
Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die
Verwertung der Public Viewing-Nutzung sei nicht der Bundesaufsicht zu unterstellen, da sie diese erwiesenermassen
erfolgreich selber hätten tätigen können, verkennt, dass im Bereich der Urheberrechte
unzählige Berechtigte von dieser Nutzung betroffen sind, sobald urheberrechtlich geschützte
Werke in einer gezeigten Sendung enthalten sind, und auch viele (namentlich ausländische) Sendeunternehmen
nicht in praktikabler Weise zur Eigenwahrnehmung ihrer Rechte fähig wären. Eine gewisse Solidarität
unter den Rechteinhabern liegt insoweit im dem Wesen des Zwangs zur kollektiven Verwertung - unabhängig
von der Möglichkeit Einzelner, ihre Rechte in der Praxis selber zu verwerten (...).
Hinzu kommt, dass Public Viewings nach der Terminologie
von Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG, da sie definitionsgemäss nicht am Ort der Aufzeichnung der Sendung
stattfinden, den dortigen Begriff der Vorführung im engeren Sinne gar nicht erfüllen. Auch
unter dieser Bestimmung fielen sie unter das "anderswo Wahrnehmbarmachen" ("faire voir
ou entendre", "far vedere o udire"), liessen sie sich also nicht mehr vom gleichlautenden
Begriff des Wahrnehmbarmachens nach Art. 22 URG abgrenzen. Denn der Anwendungsbereich von
Art. 22 URG nimmt das Teilrecht von Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG als solches nicht aus, wie die Beschwerdeführerinnen
anzunehmen scheinen und in ihren späteren Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren durch eine Abgrenzung
verschiedener Arten des Wahrnehmbarmachens zu begründen versuchen, sondern beschränkt insgesamt
das Verwendungsrecht der Rechteinhaber/innen nach Art. 10 Abs. 1 URG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
lässt sich aus den bundesrätlichen Gesetzesentwürfen, die nicht vom heutigen Wortlaut
von Art. 22 URG ausgingen und welchen der Gesetzgeber im vorliegenden Punkt nicht gefolgt ist, schon
deshalb nichts anderes ableiten, weil diese gar keine Beteiligung von Sendeunternehmen an einer kollektiven
Verwertung einführen wollten (E. 5.4). Bei diesem Auslegungsergebnis handelt es sich entgegen der
Ansicht in der Replik der Beschwerdeführerinnen nicht um eine restriktiven Kriterien unterstellte
Enteignung, sondern um die ursprüngliche gesetzgeberische Ordnung absoluter Rechte und der dazu
relativen Schranke der Kollektivverwertung. Auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, es handle
sich bei Public Viewing um eine Erstnutzung von Sendungen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solche
Sendungen stellten nichtdestotrotz zugleich eine Zweitnutzung darin enthaltener Werkvorträge sowie
Ton- und Tonbildaufnahmen dar (...), dürfen aber deshalb nicht zugleich einer kollektiven und
einer individuellen Verwertung unterstellt sein, da Sinn und Zweck der kollektiven Verwertung grundlegend
widersprochen würde (...). Der Feststellung der Vorinstanz, Art. 37 URG gewähre für
Sendeunternehmen kein Vorführrecht, ist darum insoweit zuzustimmen, als Sendungen überhaupt
nur "anderswo" öffentlich vorgeführt werden können (oder wollen) und das Gesetz
dafür konsequent den Begriff des Wahrnehmbarmachens verwendet, so dass ein Vorführrecht an
Sendungen schon begrifflich ausscheidet.
Die Beschwerdeführerinnen haben hinsichtlich der Unterstellungsfrage
für den GT 3c 'Public Viewing' (2010-2014) keine neuen Argumente vorgebracht. Für eine abweichende
Beurteilung dieser Frage besteht daher kein Anlass.
5. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist damit ohne weitere Erörterungen abzuweisen.
6.
6.1. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Die Gerichtsgebühr
ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2001 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die vorliegende Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 GT 3c), weshalb
vor Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen ist (Art. 4 VGKE).
6.3. Vorliegend ist
in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3246/2009, a.a.O., E. 8.1, von einem Streitwert
von Fr. 300'000.00 auszugehen. Aufgrund dieses Streitwerts ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
von Verfahrenskosten von Fr. 12'000.00 auszugehen. Diese Kosten werden im Umfang von Fr. 9'000.00 der
Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt. Die verbleibenden Fr. 3'000.00 sind der Beschwerdeführerin
Nr. 1 aufzuerlegen, weil der Beschwerderückzug zu einem äusserst späten Zeitpunkt erfolgte.
6.4. Eine Parteientschädigung
ist den unterliegenden Beschwerdeparteien für die den obsiegenden Parteien aus dem Verfahren erwachsenen,
notwendigen Kosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Weil vorliegend keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung vorliegend auf Grund der Akten festzusetzen (Art.
14 Abs.1 VGKE).
6.5. Angesichts qualifizierter
Kenntnisse, wie sie das vorliegende Verfahren erforderte, ist von einem erhöhten Stundenansatz (Fr.
300.00) auszugehen (Art. 10 Abs. 3 VGKE).
6.6. Den Beschwerdegegnerinnen
Nr. 1-5 ist damit, aufgrund ihrer Aufwendungen im vorliegenden Verfahren, zulasten und unter solidarischer
Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 12'900.00 zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die
Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 16. Mai 2012 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgeschrieben.
3. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
4. Die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.00 werden im Umfang von Fr. 9'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit
den Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 3'000.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen
Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieser Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.00 ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mittels
separat zugestelltem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Den
Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 wird zulasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen
Nr. 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 12'900.00 (inkl. allfällige MWST) zugesprochen.
6. Dieses
Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde; Beilage:
Rück-erstattungsformular für Beschwerdeführerin Nr. 1)
-
die Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde)
-
die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 3c [2011-2014]; mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf
die nächste Seite verwiesen.
Der
vorsitzende Richter:
|
Der
Gerichtsschreiber:
|
|
|
David
Aschmann
|
Salim
Rizvi
|
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Mai 2012
|
Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert. |
bundesverwaltungsgericht
entscheid
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
vorinstanz
verfahren
beschwerdeführer
fernsehsendung
verein
postfach
zwischenentscheid
kommunikation
postsendung
bundesgericht
schweizer bürgerrecht
freiburg(kanton)
erlass(gesetz)
verfahrenskosten
sistierung des verfahrens
tarif(allgemein)
werk(urheberrecht)
aufschiebende wirkung
verordnung
parteientschädigung
begriff
schweiz
urheberrecht und verwandte schutzrechte
gesuch an eine behörde
weiler
streitwert
rechtshilfegesuch
zugang(allgemein)
benutzung
richterliche behörde
autonomie
umfang(allgemein)
ausmass der baute
zuschauer
replik
gesetz
angemessenheit |
|
|
|
|