Abteilung II
B-18/2006{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung:
Richter
Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Ronald Flury, Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
P._______,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerischer
Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz,
betreffend
Schweizerischer
Nationalfonds.
Sachverhalt:
A. P._______ (Beschwerdeführer) stellte am 1. März
2006 beim Schweizerischen Nationalfonds (Vorinstanz) ein Gesuch um Forschungsbeiträge für eine
Dauer von insgesamt drei Jahren. Er reichte das Gesuch für die Kategorie "Mathematik, Naturwissenschaften"
auf dem dafür vorgesehenen offiziellen Formular der Vorinstanz ein. Aus dem Formular geht hervor,
dass der Beschwerdeführer allfällige Forschungsbeiträge des Nationalfonds für sein
Projekt über die "W._______" verwenden will. In Ziffer 7.1 des Formulars gab der Beschwerdeführer
an, dass er als Salär Fr. 240'000.- budgetiert hat, was verteilt auf drei Jahre einem Jahressalär
von Fr. 80'000.- entspricht. Für den Bereich "Feldspesen" hat der Beschwerdeführer
insgesamt Fr. 12'000.- veranschlagt, was einem Jahresschnitt von Fr. 4'000.- entspricht. Schliesslich
machte der Beschwerdeführer Ausgaben für Sozialabgaben von insgesamt Fr. 32'400.- geltend.
Die von ihm nachgesuchten Beiträge belaufen sich demnach gesamthaft auf Fr. 274'400.-. Als beitragsverwaltende
Stelle gab er die B._______ GmbH an, soweit dies möglich sei. Beiträge für allfällige
Mitarbeiter bzw. Doktoranden oder für Apparaturen verlangte er nicht. Weiter geht aus dem Formular
hervor, dass der Beschwerdeführer weder eine nationale noch eine internationale Zusammenarbeit vorsieht.
Zu seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer einen dreiseitigen Forschungsplan ein. Darin macht
er geltend, dass es in der W._______ zwar einige vorzeigbare Erfolge gebe, jedoch zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich sei, einen detaillierten Forschungsplan zu erstellen. Als wichtigste und dringendste
ausstehende Arbeiten bezeichnet er den Einbezug "D._______", herrührend vom W._______,
in die H._______ über den Abgleich von Beobachtungsdaten, wobei es heute im Rahmen der W._______
- ausser für K._______ - diesbezüglich noch sehr grosse Parametrisierungsfreiheiten gebe. Weiter
seien die Anwendung der W._______ auf die H._______, der E._______- oder M._______ und die Strukturbildung,
der halbklassische Einbezug speziell relativistischer Effekte, die Beziehung der W._______ zu T._______,
sowie die K._______ in einen grossskalig stabil statischen O._______ unter Beachtung der R._______ zu
erforschen. Zur Bedeutung der Arbeit führte der Beschwerdeführer aus, dass der Titel der Arbeit
"W._______" schon alles darüber aussage. Aus der beigelegten Publikationsliste ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bis zum Eingang des Gesuchs fünf Artikel zu Themen bezüglich
Eisenbahnwesen publiziert hatte. Die zwei von ihm verfassten Arbeiten zur W._______ seien nicht veröffentlicht
worden, weil dem Beschwerdeführer keine wissenschaftlichen Zeitschriften bekannt seien, die deutsche
Artikel annehmen. Als Experten führte der Beschwerdeführer N._______ (Professor emeritus an
der Universität Zürich) und R._______ (Professorin an der Universität Genf) an, wobei
er festhält, dass die meisten Experten auf dem Gebiet der K._______ gegenüber Alternativen
zur U._______ geradezu aggressiv negativ eingestellt seien, was auch für Professor S._______ gelte.
Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Jahr 1970 die Eidgenössisch
Technische Hochschule Zürich als Diplomphysiker (dipl. Phys. ETH) abschloss. Anschliessend war er
mehrere Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bern und am Paul-Scherrer-Institut.
Schliesslich arbeitete der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Gesuchs ununterbrochen in verschiedenen
Branchen des Eisenbahnwesens. Am 25. März 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Arbeit "W._______"
nach.
B. Durch ein Versehen der Vorinstanz wurde das Gesuch des Beschwerdeführers offenbar
bis am 20. September 2006 nicht behandelt. Mit elektronischer Post vom 20. September 2006 teilte ihm
die Vorinstanz von sich aus mit, dass sein Gesuch jetzt behandelt würde, wobei er aber davon auszugehen
habe, dass es aus formellen Gründen abgelehnt werde, weil eine Person, die über Forschungsbeiträge
salariert werden wolle, nicht gleichzeitig Gesuchsteller sein könne. Der Beschwerdeführer verlangte
daraufhin mit Einschreiben vom 3. Oktober 2006 von der Vorinstanz eine "ausführliche Begründung",
weshalb sein Gesuch an formellen Mängeln leide, und inwiefern diese nicht innerhalb vernünftiger
Frist behebbar seien.
C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Forschungsbeiträge ab. Zur Begründung führte sie an, dass
ihre Beiträge grundsätzlich nicht zur Finanzierung des Gehalts des Gesuchstellers verwendet
werden dürften, wobei hinzu komme, dass sein Gesuch an weiteren offensichtlichen Mängeln leide,
weshalb von diesem Grundsatz auch keine Ausnahme gemacht werden könne. So sei der bisherige wissenschaftliche
Leistungsausweis des Gesuchstellers bei der Prüfung der Qualität von Projekten ein zentraler
Punkt. Dabei seien insbesondere die Publikationen in referierten Zeitschriften massgebend. Die beigelegte
Publikationsliste sei jedoch sowohl von ihrem Umfang als auch von ihrem Inhalt her völlig ungenügend.
Auch sei es aufgrund des kurzen Forschungsplans unmöglich gewesen, eine Evaluation des geplanten
Forschungsprojekts vorzunehmen. Aus diesem Grund sei auch keine externe Expertisierung vorgenommen worden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2006 bei der Rechtsabteilung
des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) Beschwerde. Er beantragte, dass sein Projekt durch
externe Experten zu begutachten sei, die namentlich zu ihren Gutachten stünden. Denn erst durch
eine externe Begutachtung werde eine Diskussion der Argumente möglich, worum es ja schliesslich
gehe. Selbstverständlich sei die Expertise anhand des dannzumal aktuellen Textes zu erstellen, denn
er sei beispielsweise auf die H._______ im Rahmen der W._______ in der mit dem Gesuch eingereichten Fassung
noch wenig eingegangen. Eventualiter könne die Anonymität der Experten gewahrt bleiben, was
jedoch einer Bankrotterklärung der schweizerischen Experten auf dem Gebiet der K._______ gleichkäme,
denn es gehe in seinem Gesuch um weit mehr als einen blossen Förderungsantrag. Die W._______ könnte
vielmehr von grundsätzlicher Bedeutung für die K._______, die M._______ sowie die G._______
sein. Schliesslich stellte er das Rechtsbegehren, dass sein Gesuch je nach Ausgang der Expertisen erneut
zu prüfen sei, damit er an der Weiterentwicklung der W._______ arbeiten könne, ohne seine wirtschaftliche
Existenzgrundlage noch weiter zu gefährden. Seine Arbeit zur W._______ werde, sollte sie sich als
richtig herausstellen, einen Paradigmenwechsel in der A._______/K._______ und wohl auch in der G._______
bewirken. Er verstehe nicht, wie die Vorinstanz eine Förderungsprofessur zur Erforschung von M._______
finanzieren könne, während sie für die W._______ keinen Rappen ausgeben wolle. Schliesslich
halte er es nicht für nötig, auf die Ausführungen von Herrn Dr. P._______, Abteilung Mathematik,
Natur- und Ingenieurwissenschaften des Schweizerischen Nationalfonds, einzugehen, da er bezweifle, dass
dieser seine Arbeit beurteilen könne. Sollten sich seine Thesen auch nur als einigermassen korrekt
erweisen, sei ausserdem unerheblich, ob und wieviele Artikel er veröffentlicht habe. Zudem gehe
er davon aus, dass die Vorinstanz seine Arbeit nicht durch einen Experten habe begutachten lassen, weil
sie sich davor drücken wolle, schriftlich zur W._______ Stellung zu nehmen. In der Folge machte
der Beschwerdeführer physikalische Exkurse, auf die in der rechtlichen Würdigung, sofern von
Relevanz, eingegangen wird.
E. Mit Verfügung vom 20. November 2006 teilte das EDI dem Beschwerdeführer
mit, dass die Erledigung seiner Beschwerde vor der Auflösung der Rekurskommission für Forschungsförderung
Ende des Jahres 2006 nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund würden die Akten an das Bundesverwaltungsgericht
zur weiteren Behandlung ab dem 1. Januar 2007 überwiesen. Es spreche jedoch nichts dagegen, den
Schriftenwechsel noch im Jahr 2006 zu eröffnen. Gleichzeitig verfügte das EDI, dass die Vorinstanz
bis zum 4. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung zuzustellen habe.
F. Anstelle
einer Vernehmlassung verfügte die Vorinstanz am 22. Dezember 2006 neu in der Sache. Sie stellte
sich dabei auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch keinen detaillierten Forschungsplan
beigelegt habe. So habe er in seinem Forschungsplan weder Angaben zu Forschungszielen, noch zum methodischen
Vorgehen oder zur Datenlage bzw. zur Datengewinnung gemacht. Vielmehr habe er ausgeführt, dass die
Ausarbeitung eines detaillierten Forschungsplans zur Zeit verfrüht sei. Damit sei eine materielle
Prüfung des Gesuchs gar nicht möglich, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Januar 2007 Beschwerde.
Zur Begründung führte er an, dass die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz grob willkürlich
und formalistisch sei. Dadurch werde ein laufendes Verfahren untergraben. Wenn er mit seiner Begründung
recht habe, brauche er keine Anträge zu stellen, da die Nichteintretensverfügung ohnehin nicht
in Rechtskraft erwachsen könne. Er stelle jedoch das Eventualbegehren, dass die Verfügung vom
22. Dezember 2006 als nicht erlassen zu betrachten bzw. aufzuheben sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz. Auf eine weitere Begründung verzichte er, weil er den Verdacht habe, dass
die Vorinstanz auf Zeit spiele und versuche, seine Arbeiten zur W._______ mit allen ihr zur Verfügung
stehenden legalen oder auch illegalen Mitteln durch Ablenkung, Verunsicherung oder "juristische
Beschäftigung" zu behindern. Dies sei auch am Versanddatum der Verfügung in der Weihnachtszeit
ersichtlich.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2007 machte die Vorinstanz geltend, dass
ein detaillierter Forschungsplan für die Bewertung eines Gesuchs um Forschungsbeiträge unabdingbar
sei. Dass ein solcher eingereicht werden müsse, ergebe sich nicht nur aus den gesetzlichen Grundlagen,
sondern auch aus der Webseite der Vorinstanz, wo extensiv spezifiziert sei, wie ein detaillierter Forschungsplan
auszusehen habe und welche Informationen er enthalten müsse (vgl. www.snf.ch, Home > D > Förderung
> Projekte > Mathematik, Natur und Ingenieuerswissenschaften > Formulare, Reglemente und Weisungen
> Weisungen zur Abfassung eines Forschungsgesuches). Weil der Beschwerdeführer selbst geschrieben
habe, dass er beim aktuellen Forschungsstand keinen detaillierten Forschungsplan einreichen könne,
sei offensichtlich gewesen, dass dieser Mangel nicht ohne weiteres behoben werden könne. Soweit
der Beschwerdeführer vorbringe, die Vorinstanz untergrabe ein laufendes Verfahren, so sei dieses
Argument nicht stichhaltig, denn der Vorinstanz sei es laut Art. 58
des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unbenommen, anstelle einer Vernehmlassung
eine neue Verfügung zu erlassen. Dafür, dass das Gesuch des Beschwerdeführers durch ein
Versehen lange nicht behandelt worden sei, habe sich die Vorinstanz von sich aus entschuldigt. Gerade
weil das Gesuch des Beschwerdeführers dermassen aus dem Rahmen falle, sei eine Beurteilung schwierig.
Der interne Experte habe sich das Gesuch angeschaut, habe es dann aber aufgrund des ungenügenden
Forschungsplans nicht materiell beurteilen können. Das "weihnachtliche" Versanddatum der
Nichteintretensverfügung habe daran gelegen, dass die Verfügung noch innerhalb der Frist für
die Vernehmlassung bis am 4. Januar 2007 habe abgeschickt werden müssen, was den Versand vor Weihnachten
zur Folge gehabt habe.
I. In seiner Replik vom 21. April 2007 führte der Beschwerdeführer
aus, dass Gesuchsteller wie er ohne institutionelle Anbindung von der Vorinstanz schwer diskriminiert
würden. Dies sei schon daran ersichtlich, dass gemäss Formular eine Kopie des Gesuchs um Forschungsbeiträge
gleichzeitig an die Institution gesendet werden müsse, an der der Gesuchsteller angestellt sei (vgl.
Ziff. 1 Gesuchsformular). Dazu komme, dass er entgegen des Vorbringens der Vorinstanz sehr wohl einen
Forschungsplan eingereicht habe. Er habe es jedoch in einem völlig neuen Feld der Grundlagenforschung
nicht als sinnvoll erachtet, dass er den Plan zu sehr detailliere. Er habe in der Zwischenzeit an Punkt
5 seines Plans weiter gearbeitet und sei zu wesentlichen Erkenntnissen gelangt. Allein schon gestützt
darauf rechtfertige sich die Genehmigung seines Gesuches. Dies gelte natürlich immer unter der Voraussetzung,
dass niemand wesentliche Fehler in seiner Arbeit finde. Jedoch sei seine Arbeit nicht einmal dem einzigen
internen Experten der Vorinstanz, der für die Beurteilung der Sache infrage käme, vorgelegt
worden. Schliesslich erinnere es an eine Bananenrepublik, wenn die Vorinstanz durch den Erlass einer
neuen Verfügung während des Gerichtsverfahrens Sonderrechte beanspruche.
J. In ihrer Duplik
vom 22. Mai 2007 führte die Vorinstanz aus, dass sie an ihrer Begründung in der Vernehmlassung
festhalte. Weder stimme, dass sie in der Schilderung des Sachverhalts einen falschen Eindruck erweckt
habe, noch diskriminiere sie Gesuchsteller ohne institutionelle Anbindung. So könne die Finanzierung
von Projekten selbständig erwerbender Gesuchsteller durchaus vorgenommen werden, sofern diese keiner
institutionellen Einbindung bedürfen. Zudem habe die Vorinstanz nie behauptet, es liege überhaupt
kein Forschungsplan vor. Sie habe lediglich geltend gemacht, dass dieser nicht genügend detailliert
sei. Zum Einwand, wonach sein Gesuch nicht dem zur Beurteilung kompetenten Experten vorgelegt worden
sei, könne aufgrund der mangelnden Ausführungen des Beschwerdeführers keine Stellung genommen
werden. Schliesslich beanspruche die Vorinstanz im Gerichtsverfahren keinerlei Sonderrechte, sondern
nur die Rechte, die ihr gemäss anwendbarem Verfahrensgesetz zustünden.
Das Bundesverwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Entscheide des Schweizerischen Nationalfonds vom 17. Oktober
2006 bzw. 22. Dezember 2006 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie Forschungsgesetz
vom 7. Oktober 1983 (FG,
SR 420.1) unterliegen Verfügungen des Schweizerischen Nationalfonds über
Entscheide bezüglich Beitragsgewährung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
13 Abs. 1 FG i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a
VwVG sowie Art. 31
und 33
Bst. h
VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht
hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist,
die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommis-sionen hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-rensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Vorliegend
wurden von der Vorinstanz zwei Verfügungen in derselben Sache erlassen, wobei der Beschwerdeführer
gegen beide fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2006
wurde das Gesuch um Forschungsbeiträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, zog die Vorinstanz die Verfügung während
der Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung und erliess am 22. Dezember 2006 eine Nichteintretensverfügung.
Es stellt sich mithin die Frage, wie die Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 17. Oktober
2006 zu würdigen ist.
Gemäss Art. 58 Abs. 3
VwVG muss die Beschwerdeinstanz auch auf die
Beschwerde gegen die zuerst erlassene Verfügung eintreten, soweit die neue Verfügung die Streitfrage
nicht vollständig löst und somit das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist (BGE
113 V
237 E. 1 ; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, S. 313 FN 1607). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 1. März 2006
von der Vorinstanz Forschungsbeiträge für sein Projekt "W._______" beantragt. Durch
Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer
allfällige Beiträge zur Finanzierung seines eigenen Gehalts verwenden wolle, was nach Art.
19 Abs. 3
des Reglements über die Gewährung von Beiträgen (Beitragsreglement) ausgeschlossen
sei. Zudem sei seine Publikationsliste sowohl vom Umfang als auch vom Inhalt her völlig ungenügend
und er habe keinen detaillierten Forschungsplan eingereicht. Die Nichteintretensverfügung vom 22.
Dezember 2006 wurde damit begründet, dass aufgrund des fehlenden detaillierten Forschungsplans nicht
auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten werden könne. Insofern wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers in beiden Fällen als ungenügend eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass
ihm sowohl durch die zuerst erlassene Abweisungsverfügung als auch durch die Nichteintretensverfügung
allfällige Forschungsbeiträge verweigert wurden. Insofern wurde die Streitfrage, ob das Gesuch
den Anforderungen für Forschungsbeiträge genüge, durch die neue Verfügung nicht geklärt.
Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer - mit teilweise anderer Begründung - nach wie vor keine
Beiträge zugesprochen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht weggefallen.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 22. Januar 2007 als Beschwerdeergänzung zu würdigen
(Isabelle Häner, a.a.O, S. 313 FN 1607).
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen
zwei Verfügungen und durch beide berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
VwVG). Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4
VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Grundsätzlich
hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht
abgewiesen worden ist, volle Kognition (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 FG). Eine Abweichung vom Prinzip
der vollen Kognition ist nur dann möglich, wenn die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten
Überprüfung Grenzen setzt, weil die Beschwerdeinstanz Sachumstände nicht genügend
namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Dies ist
bei Sachverhalten betreffend die Gewährung von Subventionen der Fall, sofern es sich um Ermessenssubventionen
handelt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung bezüglich der
Gewährung von Subventionen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen
Fachbehörde abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz
bekannt sind und es in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die
Eignung des Projekts des jeweiligen Beschwerdeführers für die Gewährung von Subventionen
sowie im Vergleich zu den Projekten von allfälligen anderen Bewerbern zu machen. Hinzu kommt, dass
sich Subventionen oft auf Spezialgebiete beziehen, bezüglich denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Subventionsvergabepraxis
der Vorinstanz würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen
Antragsstellenden in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von
Subventionsvergaben von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu
überprüfen ist (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 213,
mit Verweis auf
VPB 64.43 E. 4.1,
VPB 60.41 E. 4).
2.2 Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete
Hinweise auf Befangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Gesuchs
um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz
abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn die Sachverständigen
an den Wert eines Projekts offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt haben oder, ohne die
Anforderungen zu überspannen, den Wert des Werkes offensichtlich unterschätzt haben (vgl. VPB
55.17 E. 2.1, 52.25 E. 3, mit jeweils weiteren Hinweisen). Liessen sich die Sachverständigen von
sachfremden Beurteilungskriterien leiten, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende Entscheid als
nicht mehr vertretbar erscheint, stellt dies ebenfalls einen Grund dar, den Entscheid aufzuheben.
Die
dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die
Subventionsbehörde. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder
werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge.
3.
3.1
Beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) handelt es sich laut Präambel zur Stiftungsurkunde um eine
privatrechtliche Stiftung gemäss Art. 80 ff
. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR
210), die sich zum Zweck gesetzt hat, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern
( Art. 1 Stiftungsurkunde). Gemäss Art. 5 Bst. a Ziff. 1 FG untersteht der SNF der Bundesgesetzgebung,
soweit er zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung Bundesmittel nach Art. 4 FG verwendet.
Die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungsmitteln sind in Art. 2 FG festgelegt. Demnach
muss die Subventionsbehörde bei der Vergabe von Beiträgen auf die wissenschaftliche Qualität
achten.
3.2 Umfassend sind die Voraussetzungen für die Zusprache von Beiträgen im Beitragsreglement
geregelt.
Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens müssen zunächst gemäss Art. 8 ff
.
Beitragsreglement für eine Behandlung eines Gesuchs die formellen Gesuchsbedingungen erfüllt
sein. Laut Art. 9
Beitragsreglement muss ein Gesuch um Beiträge gewisse sachliche Voraussetzungen
erfüllen. Nebst der Vorgabe, dass Gesuche um Beiträge auf den für die einzelnen Förderungsarten
oder Programme geltenden Formularen des SNF einzureichen sind, müssen sie alle obligatorischen Angaben
und Unterlagen enthalten (Art. 9 Abs. 1
Beitragsreglement). Insbesondere muss dem Gesuch ein Forschungsplan
beigelegt werden. Das für Beitragsgesuche in der hier massgeblichen Kategorie "Mathematik,
Naturwissenschaften" vorgesehene Formular legt unter dem "2. Teil: Wissenschaftliche Angaben",
Ziffer 2 "Forschungsplan" die Anforderungen an den Forschungsplan folgendermassen fest: Vorerst
wird eine Darstellung des Standes der Forschung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit, mit den Titeln der
wichtigsten diesbezüglichen Arbeiten einschlägiger Autoren verlangt; weiter bedarf es gemäss
Formular einer kurzen Darstellung des Standes der eigenen Forschung auf dem Gebiet der geplanten Arbeit,
versehen mit Titeln der wichtigsten einschlägigen Arbeiten. Der eigentliche Forschungsplan muss
detailliert sein und Angaben zu Forschungszielen, methodischem Vorgehen und Datenlage bzw. Datengewinnung
enthalten. Zusätzlich müssen ein Zeitplan erstellt und Etappenziele für das Gesamtprojekt
definiert werden. Schliesslich bedarf es einer Beschreibung der Bedeutung der geplanten Arbeit für
die Fachwelt und allfällige andere Nutzniesser. Eventuell sind Angaben zum Umsetzungspotential in
Bezug auf Politik, Wirtschaft, Industrie oder Verwaltung zu machen, wobei die entsprechenden Massnahmen
beschrieben werden müssen.
Laut Art. 10
Beitragsreglement tritt der SNF auf Beitragsgesuche,
die die formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht ein, sofern der Mangel nicht ohne weiteres behoben
werden kann. Gemäss Art. 12
Beitragsreglement ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass
sein Beitragsgesuch alle für die Entscheidung wesentlichen Elemente enthält. Insbesondere braucht
der SNF den Gesuchsteller im Verlaufe des Gesuchsverfahrens nicht nochmals anzuhören. Wenn die formellen
Bedingungen gemäss Art. 8 ff
. Beitragsreglement erfüllt sind, und die Vorinstanz gestützt
darauf auf ein Gesuch eintritt, wird gemäss Art. 13 f
. Beitragsreglement in einer zweiten Stufe
geprüft, ob es sich beim Gesuchsteller um einen Forscher handelt, der genügend erfahren ist
und der über die geeignete Infrastruktur verfügt, um die von ihm betriebene Forschung professionell
vorantreiben zu können. Weiter setzt sich der SNF unter Beizug von Experten mit der wissenschaftlichen
Argumentation des Gesuchstellers auseinander, wobei er bei Ungenügen von einer Expertise absehen
kann. Hält der SNF aus diesen Gründen das Projekt für nicht förderungswürdig,
weist er das Gesuch um Beiträge ab.
4.
4.1 Vorerst ist die Frage zu klären, wie die
von der Vorinstanz als Abweisungsverfügung vom 17. Oktober 2006 bzw. später als Nichteintretensverfügung
vom 22. Dezember 2006 bezeichneten Verfügungen rechtlich zu qualifizieren sind.
Die Vorinstanz
begründete ihre Abweisungsverfügung vom 17. Oktober 2006 grundsätzlich damit, dass der
Beschwerdeführer die von ihm beantragten Forschungsbeiträge zu einem grossen Teil für
die Finanzierung seines eigenen Gehalts verwenden wolle. Dies werde durch Art. 19 Abs. 3
Beitragsreglement
jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon sei aufgrund weiterer offensichtlicher
Mängel seines Gesuchs nicht in Frage gekommen. Diese seien v.a. in der Publikationsliste zu sehen,
die vom Inhalt und vom Umfang her völlig ungenügend sei, sowie darin, dass er keinen detaillierten
Forschungsplan eingereicht habe. Gestützt darauf sei eine inhaltliche Evaluation des Projekts denn
auch nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Sachlage sei auf eine externe Expertisierung verzichtet
worden.
Zur Begründung der Nichteintretensverfügung vom 22. Dezember 2006 führte
die Vorinstanz an, der Forschungsplan des Beschwerdeführers sei dermassen undetailliert gewesen,
dass auf das Gesuch nicht habe eingetreten werden können.
4.2 Vorliegend ist augenfällig,
dass die Vorinstanz schon in der Abweisungsverfügung vom 17. Oktober 2006 ausgeführt hat, das
Gesuch könne nicht evaluiert werden, da es unvollständig sei und insbesondere ein detaillierter
Forschungsplan fehle. Materiell hat sie lediglich ausgeführt, dass gemäss Art. 19 Abs. 3
Beitragsreglement
die Forschungsbeiträge nicht zur Finanzierung des eigenen Gehalts verwendet werden dürften
und eine Ausnahme von diesem Grundsatz aufgrund des völlig mangelhaften Publikationsverzeichnisses
vorliegend nicht angebracht sei. Daraus erhellt, dass sie ihre Begründung für die Verweigerung
von Forschungsbeiträgen hauptsächlich auf formelle Mängel stützt. Indem die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers unvollständig sei, wäre
aus verfahrensrechtlicher Sicht demnach eine Nichteintretensverfügung angebracht gewesen; eine Prüfung
materiellrechtlicher Aspekte hätte sich aufgrund des zweistufigen Verfahrens um Gewährung von
Forschungsbeiträgen erübrigt.
Obenstehende Ausführungen haben zur Konsequenz, dass
nachstehend in einem ersten Schritt geprüft werden muss, ob die Begründung der Vorinstanz betreffend
die formellen Mängel des Gesuchs nachvollziehbar ist. Sollte die Würdigung ergeben, dass dem
so ist, könnte auf eine Nachprüfung der materiellen Vorbringen verzichtet werden. Andernfalls
wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die materiellen Abweisungsgründe nachvollzogen
werden können.
5.
5.1 Vorerst bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz untergrabe
ein laufendes Verfahren, indem sie während der Vernehmlassungsfrist zu seiner Beschwerde vom 15.
November 2006 eine neue Verfügung erlassen habe. Aus diesem Grund sei die Nichteintretensverfügung
vom 22. Dezember 2006 als nicht erlassen zu betrachten, eventualiter aufzuheben. Hinzu komme, dass die
Vorinstanz die Verfügung wohl in böser Absicht kurz vor Weihnachten eröffnet habe.
Die
Vorinstanz liess sich dahingehend vernehmen, dass es ihr gemäss Art. 58
VwVG unbenommen sei, anstelle
einer Vernehmlassung eine neue Verfügung zu erlassen. Die Verfügung habe sie nicht in böser
Absicht kurz vor Weihnachten eröffnet. Vielmehr habe sie die Vernehmlassungsfrist, die bis am 4.
Januar 2007 gelaufen sei, einhalten müssen.
Aus Art. 58 Abs. 1
VwVG geht hervor, dass die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Dies
bedeutet, dass die Vorinstanz während der Vernehmlassungsfrist berechtigt ist, eine neue Verfügung
in derselben Sache zu erlassen. Vorliegend lief die Vernehmlassungsfrist für die Vorinstanz bis
am 4. Januar 2007. Indem die Vorinstanz die neue Verfügung in der Sache am 22. Dezember 2006 erliess
und sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeinstanz unverzüglich mitteilte (Art.
58 Abs. 2
VwVG), hat sie in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben von Art. 58
VwVG gehandelt.
Aus diesem Grund ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffend und
kann nicht gehört werden. Was die Eröffnung der Verfügung kurz vor Weihnachten betrifft,
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz diese jederzeit während der Vernehmlassungsfrist eröffnen
kann. Angesichts des Ablaufs der Vernehmlassungsfrist am 4. Januar ist verständlich, dass die Vorinstanz
die Verfügung noch vor den allgemeinen Feiertagen eröffnen wollte.
5.2 Weiter ist umstritten,
ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Forschungsplan ungenügend bzw. zu wenig detailliert
sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe es für widersinnig gehalten, seinen Forschungsplan
"in der Anfangsphase eines völlig neuen Ansatzes in der Grundlagenforschung (zu sehr) zu detaillieren".
Er habe unter Ziffer 2.3 des Forschungsplans in sechs Punkten aufgelistet, welches die wichtigsten und
dringendsten ausstehenden Arbeiten seien. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei er davon ausgegangen,
dass er vordringlich an den Punkten 1, 2 und 4 weiterarbeiten werde. In der Zwischenzeit sei er aber
in Punkt 5 zu wesentlichen neuen Erkenntnissen gelangt. Nur schon aufgrund dessen seien ihm die geforderten
Forschungsbeiträge zuzusprechen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Forschungsplan
des Beschwerdeführers zu wenig detailliert sei, um eine Evaluation durch Experten vornehmen zu können.
Der Beschwerdeführer habe selbst geschrieben, er könne zur Zeit keinen detaillierten Forschungsplan
erstellen. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem auf ihrer Homepage darüber informieren
können, welche Informationen ein Forschungsplan enthalten müsse. Denn auf der Homepage sei
in einer entsprechenden Weisung ausführlich beschrieben, wie ein detaillierter Forschungsplan auszusehen
habe.
Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Forschungsplan geht hervor, dass er zu den
Ziffern 2.1 (Darstellung des Forschungsstandes auf dem wissenschaftlichen Gebiet, massgebende Autoren)
und 2.2. (Darstellung des Forschungsstandes im eigenen Projekt und publizierte Arbeiten) lediglich seine
Arbeit zur W._______ angibt. Zusätzlich führt er aus, dass er in seiner Arbeit einige Fehler
entdeckt habe und später eine aktualisierte Fassung nachreichen werde. Zu Ziffer 2.3 (Detaillierter
Forschungsplan, Vorgehen, Methodik) hält er fest, dass er es zum jetzigen Zeitpunkt für unmöglich
und verfrüht halte, einen detaillierten Forschungsplan zu erstellen. Dies werde erst in einer nächsten
Phase der Ausarbeitung der W._______ und lediglich für Teilziele möglich sein. Die wichtigsten
ausstehenden Arbeiten listet er auf einer halben Seite in sechs Punkten auf und weist darauf hin, dass
er in naher Zukunft vor allem an den Punkten 1, 2 und 4 arbeiten werde. Wahrscheinlich werde er mit Punkt
1 beginnen. Zu Ziffer 2.4 (Etappenziele für das ganze Projekt) führt er in drei Punkten in
aller Kürze aus, was mögliche Ziele wären, wobei er zu bedenken gibt, dass diese wohl
für einen Zeitraum von drei Jahren immer noch zu ehrgeizig seien. Zu Ziffer 2.5 (Bedeutung der Arbeit)
bringt er vor, dass der Titel seiner Arbeit schon alles sage.
Die Vorgaben, welche Informationen
ein Forschungsplan enthalten muss, finden sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, in den Weisungen
auf deren Homepage (vgl. www.snf.ch, Home > D > Förderung > Projekte > Mathematik, Natur
und Ingenieuerswissenschaften > Formulare, Reglemente und Weisungen > Weisungen zur Abfassung eines
Forschungsgesuches). Aus Seite 5 der entsprechenden Weisungen geht hervor, dass der Zweck des Forschungsplans
darin besteht, anhand klarer Angaben zum Forschungsgegenstand und der geplanten Vorgehensweise eine objektive
Beurteilung des Gesuchs zu gewährleisten. In der Folge gilt es zu prüfen, ob die Vorbringen
der Vorinstanz nachvollziehbar sind und ob sie in ihrer Beurteilung des Forschungsplans allenfalls ihr
Ermessen überschritten hat.
5.2.1 Gemäss Ziffer 2.1 (Forschungsstand) der Weisungen hat
der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die wichtigsten Veröffentlichungen darzulegen, welche bisherigen
Erkenntnisse Ausgangspunkt und Grundlage der geplanten Untersuchungen sind, welche wesentlichen Lücken
bestehen und zu schliessen wären und welche einschlägigen Forschungsarbeiten zur Zeit der Gesuchseinreichung
national und international im Gange sind. Zu diesem Punkt hat der Beschwerdeführer lediglich seine
Arbeit zur W._______ angeführt. Dies, obwohl sowohl aus seiner Arbeit (vgl. S. 1) als auch aus seinen
Rechtsschriften (vgl. z.B. Beschwerde vom 15. November 2006, S. 3) hervorgeht, dass er seine Forschung
auf Hs._______ M._______-Ansatz (M._______ N._______ G._______) aufbaut, der ein Gegenkonzept zur Hypothese
des U._______ und der M._______ im Sinne der f._______ Gleichungen darstellt. Selbst wenn es sich bei
der Arbeit des Beschwerdeführers, wie dieser vorbringt, um einen neuen Ansatz in der Grundlagenforschung
handeln sollte, so stützt er sich dennoch auf ein allgemein bekanntes Konzept und will dadurch ausserdem
die heutige Standardtheorie (f._______ Gleichungen) widerlegen. Angesichts der prominenten Stellung dieser
Materie in wissenschaftlichen Kreisen und der ihr beigemessenen Wichtigkeit ist notorisch, dass es eine
Vielzahl einschlägiger Werke und Veröffentlichungen gibt, auf die der Beschwerdeführer,
will er seinem neuen Ansatz ein Fundament zugrunde legen, Bezug nehmen muss. Dass er dies wohl getan
hat, ergibt sich aus dem Literaturverzeichnis im Anhang zu seiner Arbeit. Auch wenn der Arbeit des Beschwerdeführers
also grundsätzlich entnommen werden könnte, welches sein Forschungsgegenstand ist, so fehlt
doch eine systematische Gegenüberstellung der verschiedenen Lehrmeinungen sowie eine nachvollziehbare
Positionierung der angestrebten Forschung innerhalb des massgeblichen Feldes. Unter diesen Umständen
kann der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden, soweit sie die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers im Forschungsplan für ungenügend hält. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass es verfrüht sei, einen detaillierten Forschungsplan
zu erstellen.
5.2.2 Dasselbe gilt für Punkt 2.2 (Stand der eigenen Forschung), unter dem laut
Weisungen u.a. ausgeführt werden sollte, welche Forschungsarbeiten der Gesuchsteller auf dem betreffenden
oder allenfalls verwandten Gebieten bereits unternommen und welche Publikationen er dazu veröffentlicht
hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich unter Punkt 2.2 lediglich auf seine zusammen mit dem Gesuch
eingereichte Arbeit. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um ein Zwischenresultat seiner bisherigen
Forschung. Er zeigt keineswegs auf, welche Forschungsarbeiten er bisher unternommen hat, wie er zu seinen
Schlüssen gekommen ist und welche Berechnungen und gegebenenfalls Experimente er vornehmen musste,
um zu seinen a._______ Schlussfolgerungen zu gelangen. Der Vorinstanz kann daher gefolgt werden, wenn
sie die diesbezüglichen Ausführungen für ungenügend hält. Insbesondere ist die
Vorinstanz nicht gehalten, im Stadium der Gesuchseingabe die Angaben, die im Forschungsplan gemacht werden
müssten, in der beigelegten Arbeit zu suchen.
5.2.3 Was Punkt 2.3 (Detaillierter Forschungsplan,
Vorgehen, Methodik) des Forschungsplans betrifft, war der Beschwerdeführer etwas ausführlicher.
Jedoch stellt die Vorinstanz auch hier keine übertriebenen Anforderungen, wenn sie verlangt, dass
der Beschwerdeführer vollständige Angaben machen muss. Aus dem Forschungsplan geht hervor,
dass der Beschwerdeführer in sechs Punkten zwar kurz skizziert hat, welche Gegenstände er zu
erforschen gedenkt und mit welchen Punkten er beginnen will. Er hat jedoch keinerlei Angaben zu Methodik
und Vorgehen gemacht. Gerade diese Punkte sind aber von überragender Wichtigkeit, weil die Vorinstanz
nur anhand dieser Informationen beurteilen kann, ob der Gesuchsteller allenfalls zu gewährende Forschungsbeiträge
effizient einsetzen wird und ob seine Ziele realistisch sind. Die Replik des Beschwerdeführers vom
21. April 2007 bestätigt deshalb, dass er sich zum Vorgehen und zur Methodik tatsächlich keine
Gedanken gemacht hat. So räumt er ein, dass er entgegen seinen Ausführungen im Forschungsplan
nicht an den Punkten 1, 2 oder 4 weiter gearbeitet habe, sondern an Punkt 5. Unter diesen Umständen
ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Forschungsplan des Beschwerdeführers für nicht
genügend detailliert halten konnte.
5.3 Angesichts der Mangelhaftigkeit des Forschungsplans
und der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Gesuchs um Forschungsbeiträge muss die
Frage aufgeworfen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer allenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung
hätte einräumen müssen.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Gesuchsunterlagen
des Beschwerdeführers unvollständig gewesen seien. Dies komme einem formellen Fehler gleich.
Gemäss Art. 10
Beitragsreglement müsse sie auf mangelhafte Gesuche nicht eintreten, sofern
der Mangel nicht ohne weiteres behoben werden könne. Da ein detaillierter Forschungsplan zu den
unabdingbaren Elementen eines Forschungsgesuches gehöre und der Beschwerdeführer überdies
selbst geschrieben habe, zur Zeit könne er keinen detaillierten Forschungsplan erstellen, sei offensichtlich
gewesen, dass sich dieser Mangel nicht ohne weiteres beheben lasse.
Aus Art. 10
Beitragsreglement
geht hervor, dass die Vorinstanz auf Gesuche, die die formellen Bedingungen nicht erfüllen, nicht
eintritt, sofern der Mangel nicht ohne weiteres behoben werden kann. Dieser Grundsatz ergibt sich schon
aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG, wonach der Gesuchsteller bei Verfahren, die durch sein Begehren eingeleitet
wurden, an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken muss. Aus Art. 13 Abs. 2
VwVG geht weiter hervor,
dass die Behörde auf Begehren nicht einzutreten braucht, sofern der Gesuchsteller die notwendige
und zumutbare Mitwirkung nicht aufbringt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat. Insbesondere kann aufgrund der Ausführungen unter
Erwägung 5.2 zuvor nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz die formellen Mängel im Gesuch
des Beschwerdeführers für zu gross angesehen hat, als dass sie ohne weiteres hätten behoben
werden können.
5.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist denn auch das Begehren,
wonach die Arbeit des Beschwerdeführers externen Experten zur Begutachtung vorzulegen sei, abzuweisen.
Wie ausgeführt, ist das Verfahren zwecks Gewährung von Forschungsbeiträgen zweistufig.
Erst wenn die Vorinstanz aufgrund der Vollständigkeit eines Gesuchs gemäss Art. 8 bis
10 Beitragsreglement
überhaupt darauf eintreten kann, muss sie allfällige Publikationsverzeichnisse überprüfen
und das Gesuch allenfalls durch externe Experten wissenschaftlich beurteilen lassen. In diesem Zusammenhang
gilt es jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz, selbst wenn sie auf das Gesuch eingetreten wäre,
immer noch hätte davon absehen können, dasselbe von externen Experten begutachten zu lassen,
sofern es nach Meinung der internen Experten inhaltlich offensichtlich ungenügend ist (Art. 17
und
18 Abs. 1
Beitragsreglement). Ob das Gesuch im vorliegenden Fall von der wissenschaftlichen Warte aus
als genügend hätte angesehen werden müssen, kann indes dahingestellt bleiben. Weil die
Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Unvollständigkeit zu Recht
gestützt auf Art. 10
Beitragsreglement nicht eingetreten ist, musste sie dasselbe folglich auch
nicht externen Experten vorlegen. Dies erhellt, dass es der Vorinstanz entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht darum ging, keine Stellung zur W._______ zu beziehen. Wären die
Voraussetzungen für eine externe Expertise erstellt gewesen, hätten sich die Begutachter zu
den wissenschaftlichen Argumenten des Beschwerdeführers äussern müssen. Diese Voraussetzungen
fehlen jedoch vorliegend.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese
werden mit dem am 21. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Eine Parteientschädigung
wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
7. Dieser Entscheid
kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2006 [
BGG,
SR 173.110]). Er ist somit
endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 500.- auferlegt.
Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses
Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der
Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob
Heitz Kaspar Luginbühl
Versand am: 27. August 2007