Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (Beschwerdeführer)
ist Landwirt und Eigentümer der Parzellen X._______ und Y._______, beide Grundbuch K._______.
A.b Im Rahmen eines
vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft
durchgeführten Projektes zur Aktualisierung von Elementen der Bodenbedeckung auf der Grundlage der
amtlichen Vermessung, das der Bestimmung und Kontrolle der di-rektzahlungsberechtigten landwirtschaftlichen
Nutzflächen diente (LWN-Projekt), wurde im Jahr 2005 durch das Forstamt des Kantons Thurgau überprüft,
ob es sich bei bestockten Flächen um Wald im Rechtssinne handle. Konkret wurden die Landeskoordinaten
aller Punkte aus den Original-Feldmessungen ermittelt. Aus den Koordinaten wurden die genauen Grundstücks-
und Bodenbedeckungsflächen neu berechnet. Soweit sich Änderungen ergaben, wurden diese in der
amtlichen Vermessung nachgeführt. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Parzellen X._______
und Y._______ waren Bestandteil des Vermessungswerks.
Der Beschwerdeführer erhielt im Dezember 2005 vom
Vermessungsamt der Stadt K._______ am 8. und 9. Dezember 2005 ausgestellte Planauszüge bezüglich
seiner beiden Parzellen X._______ und Y._______ sowie einen Güterzettel (Flächenverzeichnis)
mit Angabe des Flächenmasses. Im Begleitschreiben wurden die Grundeigentümer auf die Einsprache-
und Rekursmöglichkeiten hingewiesen.
Am 20. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen den auf den Parzellen X._______ und Y._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze.
Nach der Aufhebung des Vermessungsamtes der Stadt K._______
wurde die L._______ AG, K._______, mit der Nachführung der amtlichen Vermessung und der Behandlung
von Einsprachen beauftragt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte sie dem Beschwerdeführer mit,
die Bodenbedeckung könne zwar gar nicht Gegenstand einer Einsprache sein. Dennoch habe sie seine
Einsprache geprüft. Anlässlich einer Begehung mit dem Forstamt sei die Waldgrenze auf Parzelle
X._______ (Nordwestecke) neu festgelegt und im Datensatz der amtlichen Vermessung korrigiert worden.
Die Waldfläche auf Parzelle Y._______ sei ebenfalls durch das Forstamt beurteilt und auf Grund des
Alters und der Grösse des Bestandes eindeutig als Wald bezeichnet worden. Demnach werde die Abgrenzung
im Datensatz nicht geändert. Weiter führte die L._______ AG aus, die Bodenbedeckung der amtlichen
Vermessung besitze keine rechtliche Bedeutung und habe im Grundbuch nur beschreibenden Charakter. Dem
Schreiben der L._______ AG waren aktualisierte Güterzettel sowie Planausschnitte der Parzellen X._______
und Y._______ beigelegt.
A.c Mit Verfügung
vom 22. Januar 2009 teilte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer
unter dem Vermerk "Übernahme der Bodenbedeckung und der Flächenmasse aus der Amtlichen
Vermessung im Rahmen des Projektes LWN" mit, die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien im
Rahmen des LWN-Projektes überprüft worden. Da es sich bei der bestockten Fläche auf den
Parzellen X._______ und Y._______ um Wald im Sinne des kantonalen Waldgesetzes handle, könne die
Waldfläche weder als landwirtschaftliche Nutzfläche noch als ökologische Ausgleichsfläche,
Qualitätsfläche oder Vernetzungsobjekt anerkannt werden. Ab dem Beitragsjahr 2009 würden
die Flächenmasse der amtlichen Vermessung gelten. Die landwirtschaftliche Nutzfläche auf Parzelle
X._______ betrage gerundet 334 Aren (statt bisher 335 Aren) und auf Parzelle Y._______ gerundet 200 Aren
(statt bisher 205 Aren).
A.d Mit Einsprache
vom 9. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er akzeptiere die auf seinen Parzellen vorgenommenen
Flächenkorrekturen nicht.
A.e Mit zwei Einspracheentscheiden
vom 16. Februar 2009 bestätigte die Erstinstanz, dass die ab 2009 gültige landwirtschaftliche
Nutzfläche (Acker, Wiese) auf Parzelle X._______ 334 Aren statt wie bisher 335 Aren und auf Parzelle
Y._______ 200 Aren statt bisher 205 Aren betrage. Der Anteil Wald belaufe sich auf Parzelle X._______
auf 42,91 Aren (bisher 41,5 Aren) und auf Parzelle Y._______ auf 18,22 Aren (bisher 13,92 Aren).
B.
B.a Gegen die Entscheide
der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2009 Beschwerde beim Departement für
Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Entscheide
und die Beibehaltung der bisherigen Flächenmasse mit der Begründung, es sei kein Waldfeststellungsverfahren
durchgeführt worden. Auch habe er eine GPS-Messung vorgenommen und die Fläche in ihrem ursprünglichen
Ausmass festgestellt. Der Beschwerdeführer verlangte zudem einen Ortstermin mit den zuständigen
Personen.
B.b Am 5. Juni 2009
sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit der Begründung, das Mass der landwirtschaftlichen Nutzfläche
hänge von der Vorfrage ab, ob die gemäss der amtlichen Vermessung als Wald bezeichnete Fläche
tatsächlich als Wald gelte. Für das Waldfeststellungsverfahren sei aber das Kantonsforstamt
(heute: Forstamt) zuständig. Die Akten seien zum Entscheid über die Vorfrage an das zuständige
Forstamt des Kantons Thurgau zu übergeben und das Rekursverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger
Entscheid im Waldfeststellungsverfahren vorliege.
B.c Mit Schreiben
vom 12. Februar 2010 teilte das Amt für Geoinformation, Amtliche Vermessung, K._______, der Vorinstanz
mit, dass der Wald im Jahr 2005 bei den Parzellen X._______ und Y._______ im Rahmen des LWN-Projektes
neu festgestellt worden sei. Das Amt für Geoinformation habe den zuständigen Geometer mit der
Nachführung beauftragt. Die Flächenangaben in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch entsprächen
somit der aus forstrechtlicher Hinsicht massgebenden Ausscheidung von Wald/Nicht-Wald.
B.d Mit Entscheid
vom 16. Februar 2010 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers vom 9. März 2009
ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass im Jahr 2005 im Kanton Thurgau im Rahmen des vom
Bund vorgeschriebenen Projekts "Landwirtschaftliche Nutzflächen" die Waldflächen
auf den Parzellen X._______ und Y._______ vom Forstamt festgestellt worden seien und gestützt darauf
die Waldflächen vom zuständigen Geometer neu berechnet worden seien. Die Flächenangaben
in der amtlichen Vermessung und im Grundbuch beruhten demnach - entgegen der Ansicht des Rekurrenten
- auf einem vom Forstamt durchgeführten Waldfeststellungsverfahren. Weil der Beschwerdeführer
keine Kenntnis von dem vom Forstamt durchgeführten Waldfeststellungsverfahren erlangt habe, werde
auf eine Kostenerhebung verzichtet.
C.
Am
17. März 2010 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Beibehaltung der bisherigen Flächenmasse auf den Parzellen X._______ und Y._______. Zur Begründung
führt er an, entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei kein Waldfestlegungsverfahren vorgenommen
worden und ihm seien keine Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Auch sei nie das Gespräch
mit ihm gesucht worden. Seine eigene Messung habe die ursprüngliche Fläche bestätigt.
Die Firma L._______ AG habe ihm mit Schreiben vom 2006 mitgeteilt, dass die von der amtlichen Vermessung
festgestellte Bodenbedeckung keine rechtliche Bedeutung besitze und im Grundbuch nur beschreibenden Charakter
habe.
D.
Die
Erstinstanz lässt sich innert erstreckter Frist am 28. Mai 2010 vernehmen und beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Sie führt aus, der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung lasse sich entnehmen,
dass Wald nach dem Waldgesetz nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzurechnen sei. Der Kanton
überprüfe die Flächenangaben der Bewirtschafter und die Abgrenzung der Flächen anhand
der Daten der amtlichen Vermessung. Die Erstinstanz übernehme bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen
Nutzfläche die Waldfläche der jeweiligen Parzelle vollumfänglich aus den Daten der amtlichen
Vermessung. Die Erstinstanz könne und müsse davon ausgehen, dass die Daten der amtlichen Vermessung
sichere Auskunft über die tatsächlichen Flächen geben, insbesondere, wenn, wie im Fall
des Waldes, die Definition der amtlichen Vermessung bezüglich Bodenbedeckung der landwirtschaftlichen
Definition entspreche.
E.
Mit
Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den
Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden,
verweist die Vorinstanz auf das LWN-Projekt zur Aktualisierung von Elementen der Bodenbedeckung auf der
Grundlage der amtlichen Vermessung. Im Rahmen dieses Projekts sei im Kanton Thurgau durch das Forstamt
überprüft worden, ob es sich bei bestockten Flächen um Wald im Rechtssinne handle.
Sie legt dar, im Zeitraum von November 2008 bis Februar
2009 habe die Erstinstanz die betroffenen direktzahlungsberechtigten Personen über die ab 1. Januar
2009 gültige landwirtschaftliche Nutzfläche informiert. Vorliegend habe sich nachträglich
herausgestellt, dass der Verlauf der Waldgrenze bzw. der Umfang der Waldfläche auf den Parzellen
X._______ und Y._______ bereits im Rahmen der im Jahr 2005 erfolgten Ersterhebung bzw. Erneuerung des
Vermessungswerks überprüft worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Rahmen am 20. Dezember
2005 Einsprache gegen den auf der Parzelle X._______ festgelegten Verlauf der Waldgrenze bzw. gegen die
auf der Parzelle Y._______ vorgesehene Waldabgrenzung erhoben. Im Zuge der Rekursbehandlung habe ein
Augenschein mit dem Forstamt stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei ein aktualisierter Güterzettel
sowie ein neuer Planausschnitt der Parzellen X._______ und Y._______ zugestellt worden. Der Beschwerdeführer
habe auf einen erneuten Rekurs verzichtet und damit den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie die Angaben
im Güterzettel akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer gegen die [im Rahmen des Verfahrens im
Anschluss an die Einsprache vom 20. Dezember 2005 erfolgten] Abklärungen und Feststellungen des
Forstamtes keinen Einwand mehr erhoben habe, habe sich die Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens
[im Rahmen des mit Beschwerde vom 9. März 2009 eingeleiteten Verfahrens] erübrigt.
Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Frage,
inwieweit Einträge im Grundbuch bzw. Angaben im Plan für das Grundbuch (Element der Bodenbedeckung)
im Sinne von Art. 973 ZGB am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen würden, sei für
die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob
die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1. Der angefochtene
Beschwerdeentscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 16.
Februar 2010 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht
des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt u.a. Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau bestimmt,
dass Entscheide der Departemente mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können,
sofern dies das Bundesrecht zulässt (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Februar 1981 des Kantons Thurgau [RB-Nr. 170.1]). Vorliegend sieht Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] vor, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen,
die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen
über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Vorliegend handelt
es sich nicht um einen Beitrag zur Strukturverbesserung, sondern um eine Feststellung landwirtschaftlicher
Nutzfläche. Es liegt somit keine Ausnahme nach Art. 166 Abs. 2 LwG vor.
1.2. Der Beschwerdeführer
hat am erst- und vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach
Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der
Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie hier - eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
3.
Nach
Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen allgemeine Direktzahlungen aus. Zu Direktzahlungen
berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen,
Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind (Art.
4 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]).
Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember
1998 [LBV, SR 910.91] umschreibt im Landwirtschaftsrecht verwendete Begriffe (Art. 1 Abs. 1 LBV)
und regelt das Verfahren für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 Abs.
2 LBV). Zur Betriebsfläche sind unter anderem die landwirtschaftliche Nutzfläche und der Wald
zu zählen (Art. 13 Bst. a und b LBV). Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) wird als
"die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche
(Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht" umschrieben (Art. 14
LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen beispielsweise die Ackerfläche, die Dauergrünfläche,
die Streuefläche, die Fläche mit Dauerkulturen, die Fläche mit Kulturen in ganzjährig
geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet) sowie die Fläche mit Hecken, Ufer-
und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört (Art.
14 Abs. 1 Bst. a-f LBV). Als Wald gilt demgegenüber jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung
im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]).
Zuständig für die Überprüfung der Flächen
ist der Kanton, in dessen Gebiet die Fläche liegt (Art. 32 Abs. 1 LBV). Dieser überprüft
die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen anhand der Daten der amtlichen Vermessung
(Art. 31 Abs. 1 LBV). Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen
Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher (Art. 29 Abs. 1 des
Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG, SR 510.62]. Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt
der Kanton die Flächen (Art. 31 Abs. 3 LBV).
4.
Der
Beschwerdeführer rügt sinngemäss, obwohl ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5.
Juni 2009 ein Waldfeststellungsverfahren in Aussicht gestellt habe, sei in der Folge keines durchgeführt
worden. Seine Beschwerde sei lediglich gestützt auf die Daten der amtlichen Vermessung abgewiesen
worden. Im Rahmen der amtlichen Vermessung im Jahr 2005 habe die L._______ AG in ihrem Schreiben festgehalten,
'dass die Bodenbedeckung der Amtlichen Vermessung keine rechtliche Bedeutung besitzt und im Grundbuch
nur beschreibenden Charakter hat'. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er
habe auf diese Zusicherung der L._______ AG vom 16. Juni 2006, die Festlegung der Bodenbedeckung im Rahmen
der amtlichen Vermessung sei rechtlich irrelevant, vertrauen dürfen und habe deshalb kein Rechtsmittel
gegen die ihm am 13. Juni 2006 zugestellten Güterzettel und Planauszüge erhoben.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass ein eigentliches "formelles"
Waldfeststellungsverfahren, welches in ein anfechtbares Feststellungsurteil gemündet hätte,
nie durchgeführt worden ist. Im Rahmen des Rekursverfahrens seien die Akten zur Durchführung
eines Waldfeststellungsverfahrens an das zuständige Forstamt überwiesen worden. Das Forstamt
habe sich nicht in der Lage gesehen, die hohe Zahl der anfallenden Waldfeststellungsverfahren innert
nützlicher Frist zu bewältigen. Jedoch habe sich in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass
der Verlauf der Waldgrenze bzw. der Umfang der Waldfläche auf den Parzellen X._______ und Y._______
bereits anlässlich der im Jahr 2005 erfolgten amtlichen Vermessung anlässlich des LWN-Projektes
überprüft worden sei. Im Rahmen dieser Ersterhebung bzw. Erneuerung des Vermessungswerks, das
vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) durchgeführt worden sei, habe ein Augenschein
mit dem Forstamt stattgefunden. In der Folge seien dem Beschwerdeführer aktualisierte Güterzettel
sowie neue Planausschnitte der betreffenden Parzellen zugestellt worden, doch habe er darauf verzichtet,
sich mit Rekurs dagegen zu wehren. Damit habe er den neuen Verlauf der Waldgrenze sowie die Angaben im
Güterzettel akzeptiert. Weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vom 20.
Dezember 2005 gegen den neuen Verlauf der Waldgrenze keinen Einwand mehr erhoben habe, habe sich die
Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens erübrigt. Unabhängig davon, ob
ein formelles Waldfeststellungsverfahren erfolgt sei, sei die Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher
Nutzfläche mit aller Sorgfalt vorgenommen worden, und es könne ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die im Rahmen der amtlichen Vermessung festgelegten Masse, aus welchen die landwirtschaftlichen
Nutzflächen abgeleitet werden, präzise seien und zuträfen.
Sinngemäss stellt sich die Vorinstanz damit auf den
Standpunkt, ihr Verzicht auf ein Waldfeststellungsverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zulässig,
da eine Feststellung des Waldes auf den Parzellen X._______ und Y._______ im Rahmen des LWN-Projektes
zur amtlichen Vermessung im Jahr 2005 erfolgt und vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei.
4.1. Die Festlegung
der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung und das Verfahren zur Waldfeststellung bilden zwei
unterschiedliche Verfahren.
4.1.1. Das Waldgesetz
des Bundes umreisst, welche Flächen als Wald anzusehen sind (Art. 2 WaG). Wer ein schutzwürdiges
Interesse nachweist, ob einer bestimmten Fläche Waldcharakter zukommt, kann von der kantonalen Behörde
den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangen (Art. 10 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 12 der Waldverordnung
vom 30. November 1992 [WaV, SR 921.01]). Geprüft wird dabei nur, ob die fraglichen Flächen
die Kriterien von Art. 2 WaG und der kantonalen Ausführungsvorschriften erfüllen; dagegen finden
andere Fragen, wie z.B. solche des Vertrauensschutzes, darin keinen Platz (Leo Schürmann/Peter
Hänni, Planungs- Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl. 1995, Bern 1995, S. 324).
Die vom Kanton Thurgau erlassenen Ausführungsbestimmungen
sehen vor, dass derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse hat, auf eigene Kosten feststellen lassen
kann, ob eine Fläche Wald ist (§ 10 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26.
März 1996 [WaldV, RB 921.11]). Das kantonale Forstamt, das für den Vollzug der Waldgesetzgebung
von Bund und Kanton zuständig ist (vgl. § 2 Abs. 1 WaldV), nimmt die Waldfeststellung, d.h.
die rechtlich massgebende Beurteilung der Waldqualität einer Bestockung im Einzelfall, vor (vgl.
§ 10 WaldV). Die Gemeinden, Planer oder anderen Dienststellen der Verwaltung sind zur Vornahme einer
Waldfeststellung nicht ermächtigt (vgl. die Richtlinien des Forstamts des Kantons Thurgau für
die Waldfeststellung vom 19. Juli 1996, S. 5). Die Gemeinden legen Waldfeststellungen öffentlich
auf und geben die Auflage in ortsüblicher Form sowie im Amtsblatt bekannt (§ 4 Abs. 1 WaldV).
Wer durch eine Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann
während der Auflagefrist bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache
einreichen. Diese leitet die Auflageunterlagen und die Einsprachen mit einer Stellungnahme an das Kantonsforstamt
weiter (§ 5 Abs. 1 WaldV).
4.1.2. In Bezug auf
die Feststellung der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung ist die Verordnung über die
amtliche Vermessung (VAV, SR 211.432.2), welche der Bundesrat am 18. November 1992 erlassen hat,
massgeblich. Als amtliche Vermessungen im Sinne von Art. 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton
genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1 VAV). Die Daten der amtlichen Vermessung
sind Georeferenzdaten (Art. 1 Abs. 2 VAV). Der Objektkatalog umfasst verschiedene Informationsebenen,
darunter die Bodenbedeckung (Art. 6 Abs. 2 Bst. b VAV). Nach Abschluss einer Ersterhebung oder Erneuerung
der amtlichen Vermessung wird eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt
(Art. 28 Abs. 1 VAV). Gegenstand der öffentlichen Auflage sind der Plan für das Grundbuch des
betreffenden Perimeters und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den
Daten der amtlichen Vermessung (Art. 28 Abs. 2 VAV). Die Kantone regeln das Verfahren (Art. 28 Abs. 3
VAV), wobei Grundeigentümer, deren Adresse bekannt ist, zusätzlich mit normaler Post über
die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert werden müssen (Art. 28 Abs. 3 Bst.
c VAV), dem Grundeigentümer auf Verlangen eine Ausschnittskopie aus dem Plan für das Grundbuch
zugestellt werden muss (Art. 28 Abs. 3 Bst. d VAV), und es möglich sein muss, gegen den Einspracheentscheid
ein Rechtsmittel an eine kantonale Behörde zu erheben (Art. 28 Abs. 3 Bst. e VAV). Nach der Regelung
im Kanton Thurgau ist jedem Grundeigentümer unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen
ein Güterzettel mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen, in welchem sein Grundbesitz unter Angabe
der Nummer des Planes und des Grundstückes sowie des Flächenmasses aufgeführt ist (§
17 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 28. November 1995,
RB 211.441). Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann beim Gemeinderat
Rekurs erhoben werden (§ 18 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung).
4.1.3. Ein Vergleich
der beiden Verfahren - dem Verfahren zur Waldfeststellung einerseits und der Erhebung bzw. Überprüfung
der Bodenbedeckung im Rahmen der amtlichen Vermessung andererseits - zeigt, dass zwar gewisse Überschneidungen
vorhanden sind in dem Sinn, dass in beiden Verfahren die bestockte Fläche festgestellt wird, die
der aus forstrechtlicher Hinsicht massgebenden Ausscheidung von Wald/Nicht-Wald entspricht.
4.2. Das Ergebnis
der Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung
erfolgt ist, könnte dem Beschwerdeführer indessen nur dann wie eine rechtskräftige Waldfeststellung
entgegen gehalten werden, wenn er auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen mit einem
Rechtsmittel zur Wehr zu setzen.
Zwar stehen den betroffenen Grundeigentümern, wie dargelegt,
in beiden Verfahren Rechtsmittel zur Verfügung. Gegenstand der öffentlichen Auflage sind im
Verfahren der amtlichen Vermessung aber nur der Plan für das Grundbuch des betreffenden Perimeters
und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung
(Art. 28 Abs. 2 VAV). Ob sich das Rechtsmittel, das den Grundeigentümern im Verfahren der amtlichen
Vermessung zusteht, auch auf die Art der Bodenbedeckung bezieht, hängt daher davon ab, ob die diesbezüglichen
Feststellungen für das Grundbuch relevant sind oder nicht.
Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden
Fall indessen offen gelassen werden.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht jeder Person Anspruch
auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass die Person,
die sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung
auf Treu und Glauben scheitert indessen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen
(BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 631ff.).
4.3. Die Erhebung
und Nachführung von Geobasisdaten erfolgt nicht nur durch im Auftrag des Bundes und der Kantone
handelnde Amtspersonen, sondern auch durch beauftragte Dritte (vgl. Art. 20 Abs. 1 GeoIG). Die mit öffentlichen
Aufgaben beauftragten Privatpersonen, z.B. patentierte Ingenieur-Geometer, sind den Amtspersonen im Sinne
des Geoinformationsgesetzes gleichgestellt (vgl. Botschaft zum Geoinformationsgesetz vom 6. September
2006 [Botschaft Geoinformationsgesetz], BBl 2006 7861). Derart mit der Durchführung der amtlichen
Vermessung betraute Ingenieur-Geometer üben im öffentlichen Interesse eine hoheitliche Tätigkeit
aus und sind in diesem Rahmen als Personen öffentlichen Glaubens zu betrachten (vgl. Botschaft Geoinformationsgesetz,
BBl 2006 7873). Wie dargelegt, war die L._______ AG durch die zuständigen Behörden auch mit
der Behandlung der Einsprachen gegen die Resultate der Nachführung der amtlichen Vermessung im Jahr
2005 beauftragt worden. Obwohl die L._______ AG eine juristische Person des Privatrechts ist, übte
sie in diesem Zusammenhang eine hoheitliche Tätigkeit und damit eine Behördenfunktion aus.
Sie ist daher als zuständige "Behörde" im Sinne des dargelegten Verfassungsgrundsatzes
zu qualifizieren, und ihr Schreiben vom 16. Juni 2006 vermochte eine Vertrauensgrundlage zu schaffen,
auf die der Beschwerdeführer sich berufen kann.
4.4. Ob die Rechtsauskunft
der L._______ AG richtig war oder nicht, kann, wie dargelegt, im vorliegenden Verfahren offen gelassen
werden. Stand dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 objektiv kein
Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen die im Verfahren der amtlichen Vermessung getroffene
Feststellung, welcher Teil seiner Grundstücke mit Wald bedeckt sei, zur Wehr zu setzen, so kann
ihm jene Feststellung auch nicht wie eine rechtskräftige Waldfeststellung entgegen gehalten werden.
Hätte es dagegen ein derartiges Rechtsmittel gegeben, so war die Rechtsauskunft der L._______ AG
falsch und der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen in eine ihm in einem konkreten Verfahren
von der zuständigen Behörde erteilte, eindeutige und unrichtige Rechtsauskunft zu schützen.
Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten
nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 658).
In diesem Fall durfte der Beschwerdeführer auf die
Auskunft der L._______ AG vertrauen, dass über die Frage, welcher Teil seiner Grundstücke mit
Wald bedeckt sei, noch keine rechtlich verbindliche Feststellung getroffen worden sei. Indem er es im
Vertrauen auf diese Auskunft unterliess, ein allfällig mögliches Rechtsmittel zu ergreifen,
hätte er eine für ihn nachteilige Disposition getroffen. Ein öffentliches Interesse, das
das Interesse des Beschwerdeführers auf den Schutz seines berechtigten Vertrauen überwiegen
würde, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Rechtsmittel
zur Verfügung gestanden wäre, würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Vorinstanz
daher verbieten, dem Beschwerdeführer den Verzicht auf dieses Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren
entgegen zu halten.
4.5. Die Vorinstanz
ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher
Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung 2005 erfolgt sei, ersetze ein formelles Waldfeststellungsverfahren.
5.
Die
Beschwerde erweist sich somit insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese entweder ein formelles
Waldfeststellungsverfahren durchführe bzw. durchführen lasse und anschliessend erneut über
den Rekurs des Beschwerdeführers entscheide oder aber aus allfälligen anderen Gründen
den Rekurs des Beschwerdeführers gutheisse.
6.
Die
Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen
werden indessen auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Der
Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten geltend gemacht. Es steht ihm daher kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Versand: 13. Januar 2011