Sachverhalt:
A.
Die
August Storck KG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen Registrierung
IR 1169244 "fig." (emballage) mit Ursprungsland Deutschland, deren Schutzausdehnung auf
die Schweiz dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) von
der Organisation Mondial de la Propriété Intellectuelle (OMPI) am 1. August
2013 gemeldet
wurde. Die Bildmarke, welche die Farben "blau, weiss, grau" in Anspruch nimmt,
sieht wie folgt
aus:
Das Warenverzeichnis lautet:
Classe 30: "Confiseries, chocolat et produits
de chocolat, pâtisseries, crèmes glacées, préparations pour la fabrication des produits
précités, comprises dans cette classe."
B.
B.a Gegen
diese Schutzausdehnung erliess das Institut am 4. Juli 2014 im Zusammenhang mit allen beanspruchten
Waren, gestützt auf Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
vom 20. März 1883 (PVÜ, SR 0.232.04) und Art. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 30
Abs. 2 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), eine vorläufige
Schutzverweigerung ("refus provisoire total"). Trotz Farbanspruch sei die Gemeingutzugehörigkeit
des Zeichens vorliegend gegeben. Beim hinterlegten Zeichen handle es sich um die Abbildung der Verpackung
der beanspruchten Waren. Die Verpackungsgestaltung weiche nicht in genügendem Masse von im betroffenen
Warensegment üblicherweise vorzufindenden Gestaltungen ab.
B.b Unter
Einsendung der Vertretervollmacht konstituierte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
am 2. Dezember 2014 fristgerecht.
B.c Mit
Eingabe vom 2. April 2015 beantragte die Hinterlegerin die Aufhebung des refus provisoire total
vom 4. Juli 2014 sowie die Gutheissung der Schutzausdehnung. Die hinterlegte und abgebildete Farb-
und Formkombination hebe sich deutlich von üblichen Erzeugnissen der Konkurrenten ab, weshalb spätestens
der Farbanspruch der Marke einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck verleihe.
B.d Unter
Hinweis, es habe das Gesuch einer erneuten Prüfung unterzogen, hielt das Institut in seinem Schreiben
vom 15. Juni 2015, u.a. mit Hinweis auf die Gestaltung von Konkurrenzwaren, an seiner bisherigen
Zurückweisung fest.
B.e Innert
erstreckter Frist bestritt die Hinterlegerin in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2015 die Gemeingutzugehörigkeit
der internationalen Registrierung erneut und nahm Stellung zu den vom Institut vorgebrachten
Form- und
Farbgestaltungen von Konkurrenzwaren.
C.
Am
15. Februar 2016 verfügte das Institut die vollständige Zurückweisung der Schutzausdehnung
der internationalen Registrierung IR 1169244 "fig." (emballage) gemäss Art. 2
Bst. a MSchG. Im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren stelle die Abbildung der hinterlegten
Verpackungsform eine im Warensegment üblicherweise auffindbare Form und Gestaltung dar. Diese unterscheide
sich nicht auffällig von üblichen Gestaltungen im beanspruchten Warensegment. Entsprechend
mangle es dem hinterlegten Zeichen im Zusammenhang mit diesen Waren trotz Farbanspruch an der konkreten
Unterscheidungskraft.
D.
Gegen
diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. März
2016 (Posteingang: 21. März 2016) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung des IGE vom 15. Februar 2016, mit welcher der Internationalen
Registrierung Nr. 1'169'244 fig. (emballage) der Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten
Waren ("Confiseries, chocolat et produits de chocolat, pâtisseries, crèmes glacées,
préparations pour la fabrication des produits précités, comprises dans cette classe"
in Klasse 30) verweigert wurde, aufzuheben.
2. Es sei das IGE anzuweisen, der Internationalen Registrierung Nr. 1'169'244 fig. (emballage)
den Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im Zusammenhang
mit der Verweigerung des Schutzes der Internationalen Registrierung Nr. 1'169'244 fig. (emballage)
für die Schweiz entstandenen Kosten zuzusprechen."
Zur Begründung, und mit Verweis auf ihre im Eintragungsverfahren vorgebrachte Argumentation,
bekräftigt die Beschwerdeführerin die originäre Unterscheidungskraft der hinterlegten
Bildmarke. Die abgebildete Verpackung sei mit einer originellen und auffälligen Kombination
von
Farb- und Bildelementen versehen. Im beanspruchten Warensegment sei es üblich und das Publikum
daran
gewöhnt, die Warenverpackung und deren Gestaltung als Herkunftshinweis zu verstehen. Die grafische
Ausgestaltung vermittle dem Abnehmer vorliegend das Bild eines verschneiten Hügels vor dem Hintergrund
eines blauen Himmels. Dieses Element allein werde vom Publikum als betrieblicher Herkunftshinweis im
Zusammenhang mit der Ware angesehen. Vergleichbare Verpackungen würden sich nicht auf dem Markt
befinden. Die Kombination der hinterlegten Form und Farbgestaltung sei damit unterscheidungskräftig.
Ausserdem habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren diverse Verpackungsgestaltungen
als Marken in der Schweiz eingetragen, deren zwei- oder dreidimensionale Ausgestaltung weitaus geringere
Unterscheidungskraft aufweisen würden. Entsprechend verletze die vorliegende Schutzverweigerung
den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin daraufhin, dass die Marke
nicht nur in Deutschland, sondern auch in diversen europäischen Ländern zum Markenschutz zugelassen
worden sei.
E.
Innert
zweifach erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 an ihrer
bisherigen Argumentation fest, und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die abgebildete
Verpackungsform unterscheide sich nicht genügend von üblichen und banalen Verpackungen des
beanspruchten Warensegmentes. Entsprechend würden die betroffenen Verkehrskreise das Bildzeichen
als Verpackung der beanspruchten Waren und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen. Auch
aus den vorgebrachten Voreintragungen könne die Beschwerdeführerin mangels Vergleichbarkeit
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
F.
In
ihrer Replik vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin ihre mit Beschwerde vom 17. März
2016 gestellten Anträge aufrecht und bestritt die Gemeingutzugehörigkeit des strittigen Zeichens
erneut.
G.
Mit
Verfügung vom 26. September 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel
vorgesehen sei.
H.
Auf
die Durchführung einer Parteiverhandlung wurde stillschweigend verzichtet.
I.
Soweit
erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen
eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen
der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist sowie formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die
Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz sind beide Mitgliedstaaten sowohl der Pariser
Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli
1967
(PVÜ, SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung
von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Gemäss der neuen Fassung
des Protokolls
vom 1. September 2008 gilt nur zwischen Staaten, welche sowohl das Protokoll
als auch das Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert
in Stockholm am 14. Juli 1967
(MMA, SR 0.232.112.3), unterzeichnet haben, dass die Schutzverweigerung
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die Organisation mondiale
de la
propriété intellectuelle zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a
und
b in Verbindung mit Art. 9sexies
Abs. 1 Bst. a und b MMP). Da die Bundesrepublik Deutschland sowohl das Madrider Abkommen als
auch das Protokoll zum Madrider Abkommen unterzeichnet hat, gilt vorliegend eine Frist von 12 Monaten
für die Erklärung der Schutzverweigerung. Die am 1. August 2013 beginnende Frist ist daher
mit Erklärung der Schutzverweigerung vom 04. Juli 2014 eingehalten.
2.2 Als
Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre
oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die "im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse
oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen
und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes üblich" seien (Art. 5
Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies
Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Lehre und Praxis
zu dieser Norm
können somit herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar
2008 E.
2 "Gipfeltreffen").
3.
Die
Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein
einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan,
Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat").
3.1 Zeichen,
die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen,
für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Zum Gemeingut
zählen Zeichen, welchen die zur Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft
fehlt, und solche, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (BGE
139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 150 E. 3b/bb "Yeni Raki"; Matthias
Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz.
Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; Christoph Willi,
Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2002, Art. 2 N. 34). Bei einer aus gemeinfreien Elementen zusammengesetzten
Marke muss die Originalität zumindest in der Verbindung der einzelnen Elemente liegen - und
zwar indem diese in überraschender Weise kombiniert werden (Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar
2016 E. 3.2 m.w.H. "[bouton] [fig.]"). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht
der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteil
des BGer 4A.528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect"; Urteil 4A.6/2013
vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich
aus Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein
virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden
(Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]", B-4763/2012
vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; Eugen Marbach,
Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
[sic!] 1/2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 11; ders., Markenrecht in:
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach,
SIWR III/1], Rz. 258; Willi, a.a.O., Art. 2 N. 44).
3.2 Erschöpft
sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Ware oder deren Verpackung bzw. in einer Ware,
die die Erbringung der gekennzeichneten Dienstleistung unmittelbar verkörpert, ohne dass eine ungewöhnliche
Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere besondere Wiedergabe es unterscheidungskräftig
individualisiert, unterliegt es denselben Voraussetzungen wie jene dreidimensionalen Marken, die in der
Form der angebotenen Ware oder Verpackung selbst bestehen (sog. "Formmarken"; vgl. Urteile
des BVGer B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de prothèse]
[fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd [fig.]", B-6203/2008
vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"; B-3273/2007 vom 11. März 2008
E. 3.2 "Knetfamilie"). Warenbilder fallen zwar nicht mit der Ware zusammen. Ihre
Unterscheidungskraft
aber geht, vorbehältlich der vorgenannten Ausnahmen, nicht weiter als jene.
Zudem ist die Sperrwirkung
der Warenbildmarke gegen Konkurrenzprodukte jener von Formmarken vergleichbar.
Dem Einwand, die Ware
könnte anders gestaltet sein als die Marke, ist darum in solchen Fällen
nicht zu folgen, sondern
zu berücksichtigen, dass Abnehmerkreise in der Waren- oder Verpackungsform
grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen (Urteil des BGer 4A.15/2006
vom 13. Dezember 2006 E. 5 "Wellenflasche"
mit Hinweis auf BGE 130 III 334 E. 3.5 "Swatch").
Die Warenbildmarke hat dem Warengebrauch, den ihre bildliche Wiedergabe nahelegt und den sie Dritten
durch ihre Rechtswirkung verbietet, darum rechtsgenüglich auch selber zu entsprechen.
3.3 Ein
betrieblicher Herkunftshinweis wird in der Warenbildmarke erst erkannt, wenn er über funktionale
oder ästhetische Aspekte der gezeigten Warenform hinausgeht. Formen, die das Publikum aufgrund der
Funktion oder ästhetischen Attraktivität des Produkts erwartet, erreichen die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht (vgl. BGE 120 II 310 E. 3b "The
Original"; Urteil des BVGer B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen
"[élément de prothèse] [fig.]"; Peter Heinrich/Angelika
Ruf, Markenschutz für Produktformen?, sic! 2003, S. 395, 402; Magda
Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic! 2002, S. 794, 797). Dies hat auch
für Warenbildmarken zu gelten, welche sich in der Abbildung der beanspruchten Waren bzw. von Bestandteilen
derselben erschöpfen. Als Gemeingut gelten vor allem einfache geometrische Grundelemente und Formen,
die weder in ihren Einzelheiten noch in Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher
mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (BGE 133 III 345 E. 3.1
"Trapezförmiger Verpackungsbehälter" mit Hinweis u.a. auf BGE 129 III 524 f.
E. 4.1 "Lego"). Dass die zur Frage stehende Form lediglich Merkmale aufweist, anhand welcher
sie sich von anderen Produkten unterscheidet, genügt dafür nicht (Michael
Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin, [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2017, Art. 2
Bst. b N. 72 m.w.H.). Doch sind dabei die Merkmale nicht einzeln, sondern im Gesamteindruck
der Marke zu gewichten (BGE 120 II 310 E. 3.b "The Original"; Urteil des BVGer B-2828/2010
E. 4.2 "Roter Koffer [3D]").
3.4 Für
die Frage der Unterscheidungskraft ist ohne Belang, welcher Markenart ein Zeichen zuzuordnen ist. Die
zu klärende Rechtsfrage bleibt grundsätzlich dieselbe, wobei Besonderheiten in der Wahrnehmung
einer Markenart durch das Publikum aber berücksichtigt werden können (Urteile des BVGer B-2655/2013
vom 17. Februar 2014 E. 3.5 "Flächenmuster [fig.]", B-86/2012 vom 11. März
2013 E. 2.2 "Fünf Streifen [Positionsmarke]", B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 4.3
"Flaschenhals [3D]"). Insbesondere nicht konventionelle Zeichen, die in der Regel mit dem äusseren
Erscheinungsbild der beanspruchten Waren zusammenfallen, werden nicht notwendigerweise in gleicher Weise
wahrgenommen wie Wort- oder Bildzeichen, die vom Erscheinungsbild der Ware oder deren Verpackung unabhängig
sind. Fehlen grafische oder verbale Elemente, schliesst der Durchschnittsverbraucher allein aus der Form
der Verpackung beziehungsweise der Ausstattung gewöhnlich nicht unmittelbar auf die Herkunft der
Waren (BGE 134 III 403 S. 410, 412 E. 3.3.4 f. "Wellenverpackung [3D]").
4.
Vorab
hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Marbach, Verkehrskreise,
S. 3). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, ohne die Auffassung spezialisierter
Verkehrskreise oder Zwischenhändler und -händlerinnen aus den Augen zu verlieren, besonders
die Auffassung der Endabnehmer und -abnehmerinnen massgebend, wenn diese die grösste Teilmenge bilden
(Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar
2012 E. 4.2 "Luminous"; Marbach, Verkehrskreise,
S. 3; Willi, a.a.O., Art. 2, N. 41). Im Einzelfall
ist somit zu fragen, an welche Abnehmerkreise sich das fragliche Produkt richtet (Urteil des BGer 4A_6/2013
vom 16. April 2013 E. 3.2.3 f. "Wilson" und
Urteil des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4 "Schweizer Fernsehen"). Vorliegend beansprucht
die Marke in Klasse 30 Schutz für "Confiseries, chocolat et
produits de chocolat, pâtisseries, crèmes glacées, préparations pour la fabrication
des produits précités, comprises dans cette classe". Die vorinstanzliche
Beurteilung,
wonach die Verkehrskreise sich sowohl aus Durchschnittskonsumenten wie auch aus Fachkreisen
der Gastronomie
und des Konditorei- sowie Lebensmittelhandels zusammensetzen (angefochtene Verfügung,
Ziff. 7), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dieser Beurteilung ist nicht zu
widersprechen (vgl. Urteile des BVGer B-1686/2012 vom 9. April 2013 E. 3 "Camille Bloch mon
chocolat suisse [fig.]/my swiss chocolate.ch [fig.]", B-2054/2011 vom 28. November 2011 E. 3.2
"Milchbärchen").
5.
Wie
die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marken verstehen
und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen
Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche es
beansprucht wird (BGE 133 III 345 f. E. 3.2 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter
[3D]"; Marbach, SIWR III/1, N. 209). Die Schutzfähigkeit eines
Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 310 E. 3a "The
Original [3D]", Entscheid der Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE], in: sic!
2006 264 E. 5 "Tetrapack [3D]"). Nachfolgend
ist daher zu untersuchen, ob der abgebildeten Form aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für
die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt.
5.1
5.1.1 Die
Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter des Zeichens mit dessen Banalität. So stelle die
Bildmarke eine gewöhnliche Abbildung einer möglichen Verpackung der beanspruchten Waren dar,
welche sich zudem nicht in hinreichendem Masse von üblichen Gestaltungen solcher Verpackungen
abhebe.
Die beanspruchten Schokolade-, Konditorei- sowie Eiswaren würden häufig in einer gezackten
Verpackung angeboten. Weiter sei der Hintergrund dieser Verpackungen meist farbig und gerade im Zusammenhang
mit milchenthaltenden Waren, sei der farbliche und gestalterische Hinweis auf Milch üblich. Damit
weiche die hinterlegte, gezackte Verpackungsform trotz Farbanspruch nicht vom Gewohnten ab. Im
Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren werde das Bildzeichen als Abbildung ihrer Verpackung und
nicht als Marke
wahrgenommen.
5.1.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die hinterlegte Bildmarke stelle eine unterscheidungskräftige
Marke dar: Im Marktsegment der Süsswaren sei es üblich, Produkte über ihre Formen zu vermarkten
bzw. durch die Form zu kennzeichnen (Beschwerde, Rz. 16). Entsprechend bedeutsam sei die Warenverpackung
(Beschwerde, Rz. 17). Die Abnehmer seien es sich daher in diesem Kontext gewohnt, Verpackungsformen
bzw. deren Gestaltung als Herkunftshinweise zu verstehen (Beschwerde, Rz. 16). Dadurch sei die Unterscheidungskraft
einer solchen Marke umso grösser, wenn eine spezifische Formgebung mit bestimmten Farb-Codes und
zusätzlichen Musterelementen kombiniert werde (Beschwerde, Rz. 16). Die vorliegende Farb- und
Formkombination sei eine solche unterscheidungskräftige Kombination (Beschwerde, Rz. 30).
5.2 Hierzu
ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Formenvielfalt gemäss der Rechtsprechung unter Berücksichtigung
sämtlicher im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungssegment im Zeitpunkt des Eintragungsentscheides
auffindbaren Formen zu erfolgen hat (BGE 137 III 403 E. 3.3.3 "Wellenverpackung [3D]").
Weiter ist zu beachten, dass es bei grosser Formenvielfalt schwieriger ist, eine nicht banale Form zu
schaffen, welche von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis und nicht als dekoratives Element
oder technisches Beiwerk verstanden wird (Urteile des BVGer B-7547/2015 vom 13. November 2017 E. 6.1.5.3
"[bouteille] [3D]", B-3601/2014 vom 14. September 2016 E. 5.5 "[fig.] [Kapsel]",
B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 "Leimtube [3D]"). Im beanspruchten Warensegment der Klasse
30, nämlich "Confiseries, chocolat et produits de chocolat, pâtisseries, crèmes glacées,
préparations pour la fabrication des produits précités, comprises dans cette classe",
ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass Süss-, Schokolade- und Eiswaren Produkte
sind, welche - wenn einzeln verpackt - häufig in einer Folienverpackung angeboten werden
(vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung; diverse in- und ausländische Schokoladewaren
unter <https://www.lolipop.ch/de/34-schoggi> abrufbar, zuletzt besucht am 24. Januar 2018).
Die Waren werden dabei in verschiedenen Formen angeboten, d.h. von rund über quadratisch oder rechteckig
zu dreieckig (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung; https://www.leshop.ch/de/supermarket/schokolade-biskuits-bonbons/schokolade/snacking/schokoladenriegel,
zuletzt besucht am 24. Januar 2018). Ist die Ware links und rechts eingeschweisst, sind die jeweiligen
Endungen häufig gezackt (vgl. Schokoladewaren und Eiswaren in Beilage 2 der angefochtenen Verfügung;
vgl. auch zum Beispiel die Verpackungen der Riegel "Choc Ovo", "Kägi Mäx",
"Munz Prügeli", "Twix", "Balisto", "Snickers", "Frey
Noxana" etc. unter <https://www.lolipop.ch/de/34-schoggi> und <https://www.leshop.ch/de/supermarket/schokolade-biskuits-bonbons/
schokolade/snacking/schokoladenriegel> abrufbar, beide zuletzt besucht am 24. Januar 2018). Bezüglich
der grafischen Gestaltung dieser Verpackungen ist allen gemeinsam, dass sie Farbe, grafische Elemente
und Schriften verbinden. Die Beschwerdeführerin gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die
von der Vorinstanz vorgebrachten Warengestaltungen weit mehr - wenn auch banale - Elemente
als die hinterlegte Formgestaltung aufweisen würden, denn diese zeigten die Waren, wie sie im Verkauf
angeboten würden (Beschwerde, Rz. 24). Dies ist zwar nicht falsch, doch kann die Beschwerdeführerin
daraus nicht schliessen, dass ihr keine Produktgestaltungen von Konkurrenten entgegen zu halten sind.
Selbst wenn jeweils nur auf die Gestaltung des Hintergrunds abgestellt und von den Wort- und zusätzlichen
grafischen Elementen abstrahiert wird, zeigt sich, dass die Form- und Farbgestaltung in diesem Warensegment
gross ist.
5.3 Setzt
man die strittige Form- und Farbgestaltung in Bezug zur soeben definierten üblichen Form- und Farbkombination,
ist festzuhalten, dass sie mehrheitlich übereinstimmen. So weicht weder die abgebildete rechteckige
Form, noch die mehrfarbige Gestaltung der Verpackungsfolie deutlich von dieser Grundgestaltung ab (vgl. E. 5.2
hiervor). In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die seitlichen Abschlüsse
der Verpackung seien ungewöhnlich gestaltet, nämlich asymmetrisch gezackt und aufgeteilt, abwechselnd
weiss und grau eingefärbt sowie in der äusseren Linie nicht perfekt gewellt (Beschwerde, Rz. 23).
Diese Form- und Farbgestaltung sei nicht funktional bedingt und weiche entsprechend erheblich vom üblichen
Formenschatz ab. Entsprechend sei es der Vorinstanz nicht gelungen, auch nur eine vergleichbare Verpackung
zu finden (Beschwerde, Rz. 23). Dazu ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass verschweisste
Einzelpackungen - wie hinterlegt - mehrheitlich mit gezacktem Abschluss angeboten werden
(vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung sowie Hinweise unter E. 5.2 hiervor).
Zwar ist ein solcher Abschluss nicht technisch bedingt, doch ist einzuwenden, dass sich eine gezackte
Folie wesentlich besser aufreissen lässt, und dieses Gestaltungselement damit funktional und nicht
als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Die gräuliche Einfärbung mag wiederum gestalterisch
und ästhetisch gewollt sein, wirkt aber in erster Linie silbern und wird folglich als Folienmaterialfarbe
und nicht als Teil der Marke wahrgenommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der
seitliche Abschluss der Verpackung somit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Weiter
ist die linke, obere Seite der Verpackung blau gefärbt und daran angrenzend ist eine weisse Fläche
aufgemalt, welche wellenförmig von links unten nach rechts oben führt. Dies stelle, so die
Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 22), eine schneebedeckte Hügelkette vor einem blauen
Himmel dar. Die gezeichneten Schattierungen der Hügel würden verdeutlichen, dass es sich um
Bergspitzen handle und erweckten den Eindruck, die Hügelkette werde von der Sonne angeschienen (Beschwerde,
Rz. 22). Diese Gestaltung gehe weit über die blosse Kombination von Farb- und Musterelementen
hinaus. Die Beschwerdeführerin schliesst denn auch, dass die Abnehmer allein schon deswegen die
Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren ansehen würden (Beschwerde, Rz. 22).
Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der banalen
Form der Verpackung die Unterscheidungskraft der strittigen Marke massgeblich von der Unterscheidungskraft
der Grafik abhängt (Urteil des BVGer B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 5.8 "[élément
de prothèse] [fig.]"). Auch ist nicht auszuschliessen, dass Abnehmer in dieser Grafik tatsächlich
eine sonnenbeschienene, schneebedeckte Hügelkette vor einem wolkenlosen Himmel erkennen. Die feinen
Schattierungen an der ersten, untersten sowie an den zwei obersten Wellen können als einen
relativ
abstrakten Hinweis auf ein Gebirge gesehen werden. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit,
dass
die Abnehmer die weisse, wellenförmige Fläche im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren als
einen Hinweis auf Milch verstehen. Gerade im beanspruchten Warensegment haben Warenverpackungen
von milchenthaltenden
Produkten vielfach einen weissgezeichneten Hinweis auf Milch, z.B. in Form von
Tropfen, eines Milchstromes
oder einer Milchlache (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung).
Meist ist dieser Hinweis
in Kontrast zu einer kräftigeren Farbe gezeichnet (vgl. Beilage 2
der angefochtenen Verfügung). Daran ändert im vorliegenden Fall die Gestaltung selbst unter
Berücksichtigung der feinen Schattierungen nichts. Deshalb wird das grafische Element der strittigen
Marke als beschreibender Hinweis und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Damit enthält
das Zeichen ein im betroffenen Warensegment häufig verwendetes Element, welches als Hinweis gilt,
dass die damit gekennzeichnete Ware Milch enthält. Folglich erkennen die Abnehmer darin nicht einen
betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen Hinweis auf einen möglichen Inhaltsstoff der
so eingepackten
Ware.
5.4 Damit
ist festzustellen, dass die Kombination von Form und Farbgestaltung im Gesamteindruck durchaus der Unterscheidung
von anderen Produkten im Warensegment zu dienen vermag. Allerdings wird sie nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
wahrgenommen, da sie sich zu wenig vom Erwarteten abhebt. Die Kombination von Form und Farbgestaltung
führt vorliegend zu keinem markenmässigen Verständnis des Zeichens.
5.5 Eine
Verkehrsdurchsetzung der hinterlegten Marke wurde nicht geltend gemacht und ist daher nicht zu prüfen
(vgl. Urteil des BVGer vom 24. November 2009 B-6430/2008 "IPHONE"
E. 3.5 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin,
wonach
die massgebenden Abnehmer die von der Beschwerdeführerin hinterlegte Form- und Farbgebung
der beanspruchten
Waren bereits als betrieblichen Herkunftshinweis, nämlich als einen Hinweis auf
die Beschwerdeführerin, verstünden, sind daher nicht zu hören.
6.
Weiter
stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Gleichbehandlungsprinzip.
Aus dieser Verfassungsnorm bzw. aus dem Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt für die beanspruchten
Waren der Klasse 30 diverse Bildmarken eingetragen wurden (vgl. Beschwerdebeilagen 7-26), leitet
sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Schutzausdehnung ab. Sie weist insbesondere darauf hin,
dass die vorgebrachten Marken sich teils als Hintergrundsgestaltung der Verpackung der damit gekennzeichneten
Waren erwiesen haben (Beschwerde, Rz. 32). Auch aus diesem Umstand leitet die Beschwerdeführerin
einen Rechtsanspruch auf die Registrierung der vorliegend strittigen Markenhinterlegung ab.
6.1 Nach
dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu
behandeln. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte
unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen
Elementen identisch sind (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O.,
Art. 2 N. 30). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere - allenfalls
fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen
(BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix
[fig.]" mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären").
Nach Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht wird der Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden
Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser
Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]";
Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 mit Hinweisen "Goldbären").
Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entsprechende Vergleichsfälle
anzugeben (vgl. etwa BVGE 2007/16 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, sämtliche vorgebrachten Voreintragungen seien Verpackungen
(Beschwerde, Rz. 32 f. und 35), doch einzig die Marke Nr. P-429'653 stellt eine Warenbildmarke
dar (Beschwerdebeilage 23). Darauf ist ebenfalls eine Warenverpackung abgebildet, nämlich ein
verschweisster Beutel wie er im Verkauf typischerweise für Kaffee, Tee und Schokoladenpulver angeboten
wird. Diese Marke beansprucht Schutz im Zusammenhang mit Waren der Klasse 30. Insofern ist der Beschwerdeführerin
darin zuzustimmen, dass ein vergleichbarer Tatbestand vorliegt. Dennoch ist der Beschwerdeführerin
entgegen zu halten, dass es sich hierbei um eine rund zwanzigjährige Voreintragung handelt, welche
für sich alleine noch nicht auf eine Eintragungspraxis hinweist. Aufgrund dieser einzelnen Voreintragung
kann die Beschwerdeführerin kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht machen (Urteil
des BVGer B-3088/2016 vom 30. Mai 2017 E. 6.1.2 mit Hinweisen "Musiknote [fig.]").
6.3
6.3.1 Die
restlichen Vergleichsmarken sind klassische, grafische Bildmarken (vgl. Beschwerdebeilagen 7-22
und 24-26).
Dass einige davon, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sich im Verkauf als Verpackungshintergrund
erwiesen haben (Beschwerde, Rz. 24 und 32), ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
ausser Acht zu lassen. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgenommen, kann aus dieser Tatsache
auch nicht den Schluss gezogen werden, die Marken würden Verpackungen darstellen (Beschwerde, Rz. 32 f.
und 35). Selbst wenn diese Grafiken schlussendlich auf einer Verpackung aufzufinden sind, ist beim Vergleich
einzig auf die Gestaltung gemäss der Eintragung im Markenregister abzustellen (Urteil des BVGer
B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 4.4 "couronné").
Entsprechend kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie von Verpackungen ausgeht,
denn keine der von ihr vorgebrachten Voreintragungen stellt - mit Ausnahme der unter E. 6.2
hiervor besprochenen Voreintragung - tatsächlich eine Verpackung dar. Auch kann die Beschwerdeführerin
nicht aus der Tatsache, dass einige dieser Bildmarken schliesslich als Verpackungselemente verwendet
werden, darauf schliessen, die Vorinstanz gewähre in ständiger Praxis allen Verpackungsgestaltungen
in der Schweiz Markenschutz (Beschwerde, Rz. 36).
6.3.2 Jüngeren
Datums sind die Markeneintragungen Nr. 683423 (hinterlegt: 2015), Nr. 661142 (hinterlegt: 2014),
Nr. 635013 (hinterlegt: 2012), Nr. 611501 (hinterlegt: 2011), Nr. 608479 (hinterlegt:
2010), Nr. 571309 (hinterlegt: 2008) und Nr. 559585 (hinterlegt: 2007). Die Beschwerdeführerin
ist der Ansicht, diese Voreintragungen besässen eine weitaus geringere Unterscheidungskraft als
ihre eigene Marke (Beschwerde, Rz. 32 f.). Worin dieser Unterschied liegt, führt die Beschwerdeführerin
allerdings nicht aus. Während die Grafik des strittigen Zeichen hauptsächlich aus einem üblichen
Hinweis auf Milch besteht, enthalten jene zwei Marken (Nr. 611501, Nr. 661142), die ein beschreibendes
Gestaltungselement inne haben (Schokoladenstück in Nr. 611501 sowie zwei Kaffeebohnen in Nr. 661142),
zusätzliche grafische Elemente (Spitzengirlande bzw. Wirbel), welche die Marken insgesamt unterscheidungskräftig
machen. Die weiteren, jüngeren Voreintragungen enthalten alle nicht beschreibende und damit unterscheidungskräftige
Elemente wie verschieden farbige Streifen ohne Bezug zu den Waren (Nr. 683423), eine Spitzengirlande
(Nr. 608479), jeweils farbige Etiketten (Nr. 635013 und Nr. 571309) oder einen Sternenhimmel
(Nr. 559585). Anders als beim strittigen Zeichen sind diese Gestaltungen nicht beschreibend und
damit originär unterscheidungskräftig. Im Gegensatz zu all diesen jüngeren Zeichen fehlt
der strittigen Marke ein unterscheidungskräftiges Element. Entsprechend kann sie aus deren Eintragung
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.3.3 Verbleiben
noch jene Voreintragungen, welche vor 10 Jahren und länger seit Anhebung des Beschwerdeverfahren
hinterlegt worden sind: Nr. P-465066 (hinterlegt: 1999), Nr. P-492153 (hinterlegt: 2001), Nr. P-500667
(hinterlegt: 2002), Nr. P-508119 (hinterlegt: 2002), Nr. P-504039 (hinterlegt: 2002),
Nr. P-505334 (hinterlegt: 2002), Nr. P-494667 (hinterlegt: 2002), Nr. 531666 (hinterlegt:
2005), Nr. 548345 (hinterlegt: 2006), Nr. 553248 (hinterlegt: 2006), Nr. 543931 (hinterlegt:
2006) und Nr. 545452 (hinterlegt: 2006). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich diese Marken
aufgrund ihres Alters für einen Vergleich nicht eignen (Vernehmlassung, Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin
hingegen verweist auf die Sachlage, welche ihrer Ansicht nach eine ständige Praxis der Vorinstanz
aufzeigt, weshalb das Alter der Voreintragungen keine Rolle spielen dürfe (Beschwerde, Rz. 34-36).
Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihr das Alter von Voreintragungen dann nicht
zum Nachteil gereichen kann, wenn die Vergleichsmarken eine konstante, langjährige und bis zum heutigen
Zeitpunkt andauernde Praxis der Vorinstanz darlegen (Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar
2016
E. 6.6 "Goldbären"). Wie unter E. 5.4 hiervor festgestellt, besteht das
strittige
Zeichen aus einer im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibenden und üblichen
Gestaltung.
Entsprechend müssten die Voreintragungen aufzeigen, dass die Vorinstanz solche Marken
seit Jahren
konstant und bis heute andauernd einträgt. Eine solche Praxis vermögen diese älteren
Voreintragungen
nicht aufzuzeigen. Einzig die Voreintragungen Nr. 531666 und Nr. P-508119 enthalten
in ihren
Grafiken Hinweise auf den Wareninhalt in Form zweier Schokoladenstücke und eines Milchflusses
(Nr. 531666) sowie diverser Schokopastillen (Nr. P-508119). Diese zwei Voreintragungen sind
2005 bzw. 2002 hinterlegt worden. Daraus kann jedoch nicht auf eine langjährige, andauernde Praxis
geschlossen werden und die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl.
E. 6.1 f hiervor mit Hinweisen). Die weiteren Voreintragungen zeigen lediglich, dass die Vorinstanz
im Zusammenhang mit Waren der Klasse 30 etikettenhafte Gestaltungen mit und ohne Farbanspruch als unterscheidungskräftig
genug erachtet. Dies zeigen die Voreintragungen Nr. 548345, Nr. 553248, Nr. 543931, Nr. P-505334
und Nr. P-500667. Solche Gestaltungen unterscheiden sich allerdings von der strittigen: Anders als
das vorliegende Zeichen setzen sie sich aus einfachen und nicht aus beschreibenden Elementen zusammen.
Auch die Voreintragungen Nr. P-504039, Nr. P-494667, Nr. P-492153 sowie Nr. 545452
weisen kein beschreibendes Element auf, sondern nichtdeutbare Muster bzw. Grafiken. Damit kann die Beschwerdeführerin
im Lichte der bisherigen Rechtsprechung aus den entsprechenden Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
7.
7.1 Schliesslich
weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die strittige Marke in Deutschland sowie diversen
weiteren Ländern zum Markenschutz zugelassen worden ist (Beschwerde, Rz. 37 ff.; Beschwerdebeilage 27).
Gerade aus der Tatsache, dass die Marke in einem Nachbarland zum Schutz zugelassen worden sei, in dem
ähnlich streng wie in der Schweiz geprüft werde (Beschwerde, Rz. 38), müsse geschlossen
werden, dass die hinterlegte Gestaltung schutzfähig sei. Jedenfalls sei mindestens auf einen Grenzfall
zu schliessen (Beschwerde, Rz. 38).
7.2 Ganz
abgesehen davon, dass nebst der Schweiz auch die Europäische Union die Schutzausdehnung der strittigen
Internationalen Registrierung zurückgewiesen hat (vgl. Romarin-Auszug zur internationalen Registrierung
IR 1169244 [Beschwerdebeilage 27]), begründet eine ausländische Eintragung gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts weder ein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz noch hat ein ausländischer
Entscheid präjudizielle Wirkung (Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 5.5.2
"[bouton] [fig.]"). Vorliegend liegt kein Grenzfall vor, weshalb der Hinweis auf ausländische
Entscheide an der Gesamtbeurteilung nichts ändert (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010
E. 4.1 "V" [fig.]).
8.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die internationale Registrierung IR 1169244 "fig." (emballage) originär
nicht unterscheidungskräftig ist und sich als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG
erweist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht den Markenschutz in der Schweiz verweigert. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Angesichts
dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet
sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien;
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt sie maximal Fr. 50'000.-
(Art. 63
Abs. 4bis Bst. b VwVG). Art. 4
des Reglements
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sieht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
- und als solche gelten markenrechtliche Beschwerdeverfahren - vor, dass sich die Gerichtsgebühr
nach dem Streitwert richtet. Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen ist (BGE 133
III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für
das vorliegende Verfahren auszugehen und die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.- festzusetzen.
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin vollumfänglich
aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
ist
zur Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden.
9.2 Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
3 VGKE).