Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II

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Geschäfts-Nr. B-1092/2009
brf/flr/sce/ lua
{T 0/2}

Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009

In der Beschwerdesache

Parteien
W._______,
H._______,
J._______,
S._______,
K._______,
B._______,
A._______,
C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt X._______, X._______ Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,

gegen

Y._______,
Beschwerdegegnerin,

Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz,

Gegenstand
Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen, evtl. internationale Amtshilfe,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 20. Februar 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine ihnen noch nicht zugestellte Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) vom 18. Februar 2009, welche die Übermittlung von Bankdaten der Beschwerdeführenden als Kontoinhaber bei der Y._______ (Beschwerdegegnerin) an die US-amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Service IRS anordnet, erhoben haben;
dass sie das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 18. Februar 2009 sei aufzuheben;
dass sie die Verfahrensanträge stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, Bankunterlagen sowie weitere Dokumente welche die Beschwerdeführenden betreffen, an Dritte, insbesondere an die amerikanischen Behörden, herauszugeben; die aufschiebende Wirkung sowie das Verbot seien ohne Anhörung der Vorinstanz auszusprechen und allfälligen Einsprachen derselben sei keinerlei suspensive Wirkung einzuräumen;
dass die Beschwerdeführenden ihre Begehren und Verfahrensanträge insbesondere damit begründeten, die angefochtene Verfügung präjudiziere das Endergebnis des Verfahrens und habe gravierendste Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden, weshalb deren private Interessen an der superprovisorischen Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allfällige andere private und öffentliche Interessen überwiege, zumal sich die angefochtene Verfügung unter Anwendung von Art. 25 f BankG nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stütze;
dass der Instruktionsrichter bzw. der vorläufig instruierende Kammerpräsident auf Begehren einer Partei eine allenfalls entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder andere vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 55 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]);
dass die angefochtene Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht zur Zeit noch nicht vorliegt, weshalb unter anderem unklar ist, ob bzw. allenfalls inwieweit die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen hat;
dass die sprachliche Formulierung der Information auf der Website der Vorinstanz an sich indiziert, dass die fraglichen Kundendaten der Beschwerdeführenden bereits durch die Vorinstanz den ausländischen Behörden übergeben wurden;
dass diese Annahme zur Zeit jedoch nicht gesichert ist;
dass die Übergabe dieser Kundendaten einen Entscheid darüber, ob dies rechtmässig sei oder nicht, offensichtlich präjudizieren würde.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch:

1.
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall) wird verboten, die Beschwerdeführenden betreffende Bankunterlagen oder Dokumente an Dritte, insbesondere an die amerikanischen Behörden, herauszugeben.

2.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis zum 24. Februar 2009 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen (Eingabe in vierfacher Ausfertigung). Die Vorinstanz wird aufgefordert, innert gleicher Frist die angefochtene Verfügung einzureichen.

3.
Diese Verfügung geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Fax)
die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde inkl. Beilagenverzeichnis)
die Vorinstanz (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde inkl. Beilagenverzeichnis)

Der Kammerpräsident:

Francesco Brentani

Versand: 20. Februar 2009

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