Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo
federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Geschäfts-Nr.
B-1092/2009brf/flr/sce/ lua
{T 0/2}
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009
In
der Beschwerdesache
Parteien
W._______,
H._______,
J._______,
S._______,
K._______,
B._______,
A._______,
C._______,
alle
vertreten durch Rechtsanwalt X._______, X._______ Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegnerin,
Eidg.
Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz,
Gegenstand
Aufsicht über Kreditinstitute
und Börsen, evtl. internationale Amtshilfe,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass
die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 20. Februar 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
eine ihnen noch nicht zugestellte Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz)
vom 18. Februar 2009, welche die Übermittlung von Bankdaten der Beschwerdeführenden als Kontoinhaber
bei der Y._______ (Beschwerdegegnerin) an die US-amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Service
IRS anordnet, erhoben haben;
dass sie das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 18. Februar
2009 sei aufzuheben;
dass sie die Verfahrensanträge stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren; der Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Strafe nach Art. 292
StGB im
Unterlassungsfall zu verbieten, Bankunterlagen sowie weitere Dokumente welche die Beschwerdeführenden
betreffen, an Dritte, insbesondere an die amerikanischen Behörden, herauszugeben; die aufschiebende
Wirkung sowie das Verbot seien ohne Anhörung der Vorinstanz auszusprechen und allfälligen Einsprachen
derselben sei keinerlei suspensive Wirkung einzuräumen;
dass die Beschwerdeführenden ihre
Begehren und Verfahrensanträge insbesondere damit begründeten, die angefochtene Verfügung
präjudiziere das Endergebnis des Verfahrens und habe gravierendste Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden,
weshalb deren private Interessen an der superprovisorischen Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allfällige andere private und öffentliche Interessen
überwiege, zumal sich die angefochtene Verfügung unter Anwendung von Art. 25 f
BankG nicht
auf eine genügende gesetzliche Grundlage stütze;
dass der Instruktionsrichter bzw. der
vorläufig instruierende Kammerpräsident auf Begehren einer Partei eine allenfalls entzogene
aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder andere vorsorgliche Massnahmen verfügen kann, um den
bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 55 f
. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]);
dass
die angefochtene Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht zur Zeit noch nicht vorliegt, weshalb unter
anderem unklar ist, ob bzw. allenfalls inwieweit die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen hat;
dass
die sprachliche Formulierung der Information auf der Website der Vorinstanz an sich indiziert, dass die
fraglichen Kundendaten der Beschwerdeführenden bereits durch die Vorinstanz den ausländischen
Behörden übergeben wurden;
dass diese Annahme zur Zeit jedoch nicht gesichert ist;
dass
die Übergabe dieser Kundendaten einen Entscheid darüber, ob dies rechtmässig sei oder
nicht, offensichtlich präjudizieren würde.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht
superprovisorisch:
1.
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (der Beschwerdegegnerin
unter Androhung von Strafe nach Art. 292
StGB im Unterlassungsfall) wird verboten, die Beschwerdeführenden
betreffende Bankunterlagen oder Dokumente an Dritte, insbesondere an die amerikanischen Behörden,
herauszugeben.
2.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis zum
24. Februar 2009 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen (Eingabe
in vierfacher Ausfertigung). Die Vorinstanz wird aufgefordert, innert gleicher Frist die angefochtene
Verfügung einzureichen.
3.
Diese Verfügung geht an:
die Beschwerdeführenden
(Einschreiben; vorab per Fax)
die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde
inkl. Beilagenverzeichnis)
die Vorinstanz (Einschreiben; vorab per Fax; Beilage: Beschwerde inkl.
Beilagenverzeichnis)
Der Kammerpräsident:
Francesco Brentani
Versand:
20. Februar 2009