Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der ESTV bildet eine solche Verfügung. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zu dessen Anfechtung
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Es steht zudem fest, dass sie nach wie vor an ihren in der Sache
gestellten Anträgen festhält:
Zum einen hat die Vorinstanz bis heute nicht in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführerin die
streitigen Steuernachforderungen im Fall des Eintrittes ihrer Rechtskraft zu erlassen oder diesbezüglich
eine Ratenzahlung zu gewähren. Das in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli
2017 genannte «Angebot über einen Erlass und eine Ratenzahlung» wurde also nicht unterbreitet.
Zum anderen hat die Beschwerdeführerin auch keinen (vorbehaltlosen) Rückzug ihres Rechtsmittels
erklärt.
1.1.3 Soweit
das (Subeventual-)Begehren, es sei der Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener
Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersteuersatz] von 3,75 %» zugrunde zu legen, Steuerperioden
nach dem 31. Dezember 2013 betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Steuerperioden können
nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil sie weder Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch es nach richtiger Gesetzesauslegung hätten sein sollen
(vgl. zum Streitgegenstand bei der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege anstelle vieler
Urteil des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; Alfred
Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N. 686 ff.).
Aus dem gleichen Grund nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin,
die ESTV sei zu verpflichten, zukünftig eine «Differenzierung» bzw. einen besonderen Saldosteuersatz
für Übersetzungsdienstleister mit freien Mitarbeitenden einzuführen.
1.1.4 Mit
den genannten Einschränkungen (E. 1.1.3) ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
1.2 Ob
die vorliegende, erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG)
eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017 als unzulässige Verbesserung
oder Ergänzung der Beschwerdebegründung aus dem Recht zu weisen ist, kann dahingestellt bleiben.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, ändert nämlich die Berücksichtigung dieser Stellungnahme
nichts am Ausgang des Verfahrens.
2.
2.1 Gemäss
Art. 130 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer. Nach der Belastungskonzeption
der Mehrwertsteuer zielt diese auf den «nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland»
ab (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG sowie Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1).
Die Erhebungskonzeption der Mehrwertsteuer
kommt im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug zum Ausdruck (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG).
Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer auf Stufe der leistungserbringenden
Personen, obschon nicht diese, sondern die leistungsbeziehenden Personen die Destinatäre der Mehrwertsteuer
sind (BGE 142 II 488 E. 2.2.2, mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1).
Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt
erbrachten Leistungen
(Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
durch Empfänger
und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer)
erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität,
der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3
MWSTG).
2.2
2.2.1 Dienstleistungen
von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet (Art.
45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch E. 2.1 am Ende). Für die Bezugsteuerpflicht wird zudem vorausgesetzt,
dass die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leistung bildet (Urteil des BGer 2C_1076/2015
vom 9. Dezember 2016 E. 4.1). Nicht der Bezugsteuer unterliegen folglich steuerausgenommene Leistungen
im Sinne von Art. 21 MWSTG und steuerbefreite Leistungen im Sinne von Art. 23 MWSTG (vgl. Art. 109
Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]).
Steuerpflichtig ist (soweit vorliegend relevant) der Empfänger der Leistung im Inland,
sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist oder - bei gegebenen weiteren Voraussetzungen
- im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- der Bezugsteuer unterliegende Leistungen
bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur Anwendung
(Art. 46 in Verbindung mit Art. 24 f. MWSTG; zum Steuersatz siehe auch hinten E. 5.8).
2.2.2 Sinn
der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestimmungslandprinzips
im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen damit
vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des
Verbrauchs bei (Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden Leistungen, die aus dem Ausland bezogen
werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen
Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt
beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann
die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt. Die deklarierte Bezugsteuer kann als
Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Art. 28 Abs. 1 Bst.
b MWSTG; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.2, A-5126/2012 vom 1. Oktober
2013 E. 2.3.1).
3.
3.1 Hinsichtlich
des Ortes der Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung
erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort
oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt,
dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt.
3.2 Ob
eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu
qualifizieren ist, bestimmt sich rechtsprechungsgemäss aufgrund einer umfassenden Würdigung
sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des BGer 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2,
2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2). Dabei
hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien
zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche
Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. Urteil des BVGer A-5431/2015
vom 28. April 2016 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen).
Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbesondere
das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos
(Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung
der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen können ferner die
Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten,
verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit (statt vieler: BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli
2016 E. 3.4, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015
E. 2.2.1).
Weitere - aber nicht allein ausschlaggebende - Indizien für die mehrwertsteuerliche
Behandlung einer Tätigkeit bildet ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
(statt vieler: Urteil des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen
der betreffenden Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen
Überlegungen und jener nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln Abweichungen ergeben. Es ist somit
durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft
wird. Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer der
Begriff der Selbständigkeit eher weit zu verstehen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-565/2014
vom 27. August 2014 E. 2.2.2, A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 f.; vgl. auch Daniel
Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115, 174 f.).
4.
Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip
(vgl.
Art. 71 MWSTG; Camenzind et al., a.a.O., N. 43 und 86). Dies bedeutet vorab,
dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich
ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des
BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter
Steuerpflicht hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode selbst
und unaufgefordert über ihre Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
an die ESTV abzuliefern (vgl. Art. 71 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde
per 1. Januar 2010 zwar leicht gelockert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012 vom
17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1); auch unter dem neuen Recht
ist die steuerpflichtige Person jedoch für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung
verantwortlich (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; Urteile des
BVGer A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.2.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.1).
5.
5.1 Nach
der im Jahr 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1 MWSTG konnte, wer als steuerpflichtige
Person jährlich nicht mehr als Fr. 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum
nicht mehr als Fr. 100'000.- Mehrwertsteuer - berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz -
zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen (vgl. AS 2009 5225). In der seit dem 1.
Januar 2011 geltenden Fassung dieser Bestimmung betragen die entsprechenden Schwellenwerte Fr. 5,02 Mio.
und Fr. 109'000.- (AS 2010 2055).
Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation
des Totals
aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer,
mit dem von
der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG).
5.2 Die
Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1
MWSTG). Trotz Wahlrechtes der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von
der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013
E. 2.2.1.1, mit Hinweisen; Michael Beusch, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.],
MWSTG Kommentar, 2012, Art. 37 N. 18). Wie bereits erwähnt, ist die Steuerforderung bei Abrechnung
nach der Saldosteuersatzmethode von Gesetzes wegen mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu
ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehalten, dass die steuerpflichtigen
Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen müssen
(Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Nach Art. 84 Abs. 2 MWSTV hat die steuerpflichtige Person mit der ESTV Kontakt
aufzunehmen, wenn eine Tätigkeit aufgegeben, eine neue aufgenommen oder eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze
aufgrund einer Änderung der Umsatzanteile der Tätigkeiten notwendig wird.
5.3 Gemäss
Art. 37 Abs. 4 Satz 1 MWSTG ist die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode während mindestens
einer Steuerperiode beizubehalten. Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode
ist jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich (vgl. Art. 34 Abs. 4 Satz 3 MWSTG).
Nach Ablauf einer Steuerperiode ist ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode
für diese Steuerperiode ausgeschlossen (vgl. Art. 81 Abs. 1 Satz 1 MWSTV e contrario; Urteil des
BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4).
Die steuerpflichtigen Personen konnten mit Inkrafttreten des MWSTG auf den 1. Januar 2010 (vgl.
Art. 116 Abs. 2 MWSTG) von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut
Gebrauch machen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Insbesondere hatte jede steuerpflichtige Person die Möglichkeit,
per 1. Januar 2010 von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode zu wechseln (vgl.
Felix Geiger, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N. 6).
Voraussetzung für einen solchen Wechsel war, dass die steuerpflichtige Person der ESTV innert 90 Tagen
ab Inkrafttreten des neuen Rechts schriftlich meldete, zur effektiven Methode wechseln zu wollen (vgl.
Art. 114 Abs. 1 und 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 MWSTV). Gemäss Art. 114 Abs. 2
MWSTG wird im Fall des unbenutzten Ablaufes dieser Frist «vermutet», dass die steuerpflichtige
Person «ihre bisherige Wahl beibehält, sofern dies rechtlich weiterhin möglich ist».
5.4 Die
Saldosteuersatzmethode stellt eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen hinsichtlich
Buchhaltung und Steuerabrechnung dar (vgl. Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1):
Zum einen hat die Abrechnung der Steuer bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode nur halbjährlich
zu erfolgen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Zum anderen muss der Steuerpflichtige bei Anwendung dieser
Methode die Steuerforderung nicht wie bei der effektiven Abrechnungsmethode (vgl. Art. 36 Abs. 2 MWSTG)
als tatsächliche Differenz zwischen dem Total der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie
der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer zum einen und dem Vorsteuerguthaben zum anderen
ermitteln. Stattdessen hat er gegenüber der ESTV seine Umsätze mit einem pauschalisierten Steuersatz
abzurechnen (vgl. Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Dadurch erübrigen sich die genaue Ermittlung
und die separate Verbuchung der Vorsteuern (Camenzind et al., a.a.O., N. 1875).
Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz
1 MWSTG). Er basiert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des BVGer
A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2, mit Hinweis). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach
Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz MWSTG).
Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode
eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013
E. 2.2.1.2; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Auch
ist möglich, dass eine sog. «taxe occulte» entsteht, wenn dem Steuerpflichtigen höhere
Vorsteuern entstanden sind als durch den Saldosteuersatz abgegolten werden. Zwar bezweckt die Mehrwertsteuer
die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG),
so dass eine «taxe occulte» verhindert werden sollte, doch handelt es sich bei diesem Prinzip
und den in Art. 1 Abs. 3 MWSTG genannten Grundsätzen (vgl. E. 2.1) bloss um Leitlinien für
den Gesetzgeber und die rechtsanwenden Behörden. Diese Leitlinien sind zwar insbesondere bei der
Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihnen ergeben sich aber keine subjektiven
Rechte der Steuerpflichtigen. Sie bedeuten im Rahmen der Rechtsanwendung nur, aber immerhin, dass dann,
wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, jene zu bevorzugen ist, die diesen Leitlinien am besten
entspricht (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.2,
mit Hinweisen; vgl. auch Beat König, Die unternehmerische Tätigkeit
als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, 2016, S. 16 f., mit Hinweisen).
5.5 Dass
der Abzug der Vorsteuer bereits in den Saldosteuersätzen enthalten ist, steht auch in der MWST-Info
Nr. 12 «Saldosteuersätze» (vgl. Ziff. 1.2 MWST-Info Nr. 12; Ziff. 1.2).
Gleiches hält der Bundesrat in der Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz fest (Botschaft des
Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6982).
Er führt zudem aus, dass es sich bei den Saldosteuersätzen um Durchschnittssätze handle
und es dem einzelnen Steuerpflichtigen frei stehe, die effektive Abrechnungsmethode zu wählen, wenn
er der Ansicht sei, damit besser zu fahren (BBl 2008 6981). Er hält ausdrücklich fest,
viele Steuerpflichtige würden die effektive Abrechnungsmethode wählen, weil sie so die Vorsteuern
vollumfänglich geltend machen könnten (BBl 2008 6982). Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode
wird denn auch lediglich als verfahrenstechnisch einfachere, nicht aber als für den Steuerpflichtigen
wertmässig günstigere Methode beschrieben (vgl. BBl 2008 6981 f., 7029, 7033). Der Bundesrat
hält in der Botschaft zwar auch fest, die nach Saldosteuersätzen abrechnenden Steuerpflichtigen
sollten gegenüber den nach der effektiven Methode abrechnenden Steuerpflichtigen weder bevorzugt
noch benachteiligt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um Durchschnittssätze handelt, folgt aber
gleichzeitig, dass dieses Ziel des Bundesrates nur annäherungsweise erreicht werden kann und sich
im Einzelfall durchaus Abweichungen ergeben können (vgl. E. 5.4). Bezeichnenderweise weist
der Bundesrat in diesem Kontext auch darauf hin, dass die Saldosteuersatzmethode nicht in erster Linie
der Steueroptimierung dienen soll (BBl 2008 6982; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5126/2012
vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.3, mit Hinweisen zum früheren Recht).
5.6 Es
gilt - wie soeben erwähnt - zu verhindern, dass das Instrumentarium der Abrechnung nach
Saldosteuersätzen für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht und sein eigentlicher Sinn (administrative
Erleichterung) in den Hintergrund gedrängt wird. Es kann daher nicht angehen, dass der Steuerpflichtige
am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich für ihn die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt
oder nicht, und er abhängig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur effektiven
Abrechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfachten Abrechnungsart
nach Ablauf der Steuerperiode ist daher (wie bereits erwähnt) ausgeschlossen (siehe zum Ganzen Urteil
des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.4, mit Hinweisen).
5.7 Der
Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros betrug im Jahr 2010 6,4 % (Anhang zur Verordnung
der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und
Tätigkeiten, AS 2009 6815 [nachfolgend: aVO Saldosteuersätze]); seit dem 1. Januar 2011 beträgt
er 6,1 % (Anhang zur Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze
nach Branchen und Tätigkeiten [SR 641.202.62; nachfolgend: VO Saldosteuersätze]).
5.8 Art.
91 MWSTV hält fest, dass steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen
und Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach Art. 45-49 MWSTG beziehen, die Bezugsteuer (halbjährlich)
zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten müssen. Dies erscheint folgerichtig, denn
wäre die Leistung von einem inländischen steuerpflichtigen Unternehmen erbracht worden, wäre
diese Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt worden (Urteil des BVGer A-5126/2012
vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.2). In Ziff. 5 der MWST-Info Nr. 12 wird darauf hingewiesen, dass die
Bezugsteuer bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode zum gesetzlichen Steuersatz, d.h. in aller Regel
zum Normalsatz abzurechnen ist.
6.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV der steuerpflichtigen Person in den in Bst. a-c dieser
Vorschrift genannten Fällen rechtskräftig veranlagte Steuern ganz oder teilweise erlassen.
Die ESTV kann gemäss Art. 92 Abs. 2 MWSTG zudem im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens
einem Steuererlass zustimmen bzw. auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
Von der ihm mit Art. 92 Abs. 6 MWSTG (in der zurzeit noch geltenden Fassung)
eingeräumten Kompetenz,
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass näher zu regeln, hat der Bundesrat
bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 3.1.
Per 1. Januar 2018 wird diese Vorschrift aufgehoben [Änderung des MWSTG vom 30. September 2016,
AS 2017 3575 ff.]).
7.
7.1 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2010-2013 Übersetzungsarbeiten
von im Ausland wohnhaften, nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Personen in
Anspruch genommen und ist namentlich zu klären, ob sie in diesem Zusammenhang Bezugsteuern nachzuentrichten
hat (zu den Steuerperioden nach dem 31. Dezember 2013 vgl. E. 1.1.3). Die Verfahrensbeteiligten
gehen zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bezugsteuerpflicht erfüllt wären
und damit Mehrwertsteuern nachzuentrichten wären, soweit die erwähnten Übersetzungsarbeiten
im Rahmen von selbständigen Tätigkeiten im mehrwertsteuerlichen Sinne erbracht worden wären.
Gegebenenfalls hätte nämlich die im Inland nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Beschwerdeführerin
steuerbare Dienstleistungen von nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Unternehmen
mit Sitz im Ausland bezogen und hätte sich der Ort dieser Dienstleistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip
am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden (es liegt
unbestrittenermassen keine derjenigen Konstellationen vor, bei welchen gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG
vom Empfängerortsprinzip abzuweichen ist [vgl. zum Ort von Dienstleistungen E. 3.1]).
7.2
7.2.1 Der
mehrwertsteuerlichen Würdigung der in Frage stehenden Übersetzungsarbeiten ist der aktenkundige
«Rahmenvertrag für die Zusammenarbeit» (nachfolgend: Rahmenvertrag) zugrunde zu legen.
Denn es wird nicht in Abrede gestellt, dass diese Arbeiten in Erfüllung von Verträgen ausgeführt
wurden, welche diesem Rahmenvertrag entsprechen.
7.2.2 Im
Rahmenvertrag ist von der Beschwerdeführerin als «Auftraggeberin» und vom Übersetzer
als «Auftragnehmer» die Rede. Ausdrücklich festgehalten wird zudem, dass mit dem Rahmenvertrag
kein Anstellungsverhältnis geschaffen werde und der «Auftragnehmer» «als selbständiger
Unternehmer» handle. Als anwendbar erklärt werden sodann die werkvertraglichen und auftragsrechtlichen
Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 363 ff. und Art. 394 ff. des Bundesgesetzes
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter
Teil: Obligationenrecht], OR, SR 220).
Aus diesen Regelungen des Rahmenvertrages geht klar hervor, dass die Übersetzungsarbeiten zivilrechtlich
nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellt wurden. Dies bildet ein Indiz für die Annahme,
dass die Übersetzungsarbeiten im Rahmen von in mehrwertsteuerlicher Hinsicht selbständigen
Tätigkeiten geleistet wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 1).
7.2.3 Die
in erster Linie massgeblichen wirtschaftlichen, tatsächlichen Verhältnisse sprechen vorliegend
in Einklang mit der erwähnten Vertragsgestaltung dafür, dass die Übersetzer in mehrwertsteuerlicher
Hinsicht selbständig erwerbstätig waren (vgl. zu den massgebenden Indizien E. 3.2):
Zum einen fällt ins Gewicht, dass die Übersetzer gemäss dem Rahmenvertrag unter Vorbehalt
des Verbotes der Unterschreitung einer gewissen Mindestmenge an zu übersetzenden Zeilen frei waren,
Aufgaben anzunehmen oder nicht (vgl. Ziff. II des Rahmenvertrages).
Zum anderen waren die Übersetzer - soweit ersichtlich - frei, ihren Arbeitsort (bzw.
genauer den Ort ihres physischen Aufenthaltes im Zeitpunkt der Leistungserbringung) zu bestimmen: Gemäss
dem Rahmenvertrag hatten die Übersetzer die «Aufträge [...] entweder persönlich
am Sitz der Auftraggeberin oder gegebenenfalls über Fernzugriff auf deren Server bzw. den von der
A._______ GmbH gemieteten File-Share-Servern zu erbringen» (Ziff. I des Rahmenvertrages). Dies bedeutet,
dass die hier in Frage stehenden Übersetzer bei Erbringung ihrer Leistungen insbesondere nicht in
Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin physisch anwesend sein mussten (vgl. dazu auch Beschwerde,
S. 4, wonach die im Ausland wohnhaften Betroffenen die Übersetzungsarbeiten «im Prinzip über
das Internet» erbracht hätten).
7.2.4 Zwar
spricht für eine beschränkte Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin,
dass im Rahmenvertrag eine für Auftragsverhältnisse eher atypische Regelung eines Urlaubsanspruches
der Übersetzer enthalten ist. Abgesehen von dieser Regelung und gewissen Restriktionen zum Schutz
der zu bearbeitenden Daten (vgl. Ziff. I des Rahmenvertrages) waren die Übersetzer aber -
entsprechend dem hiervor Ausgeführten (vgl. E. 7.2.3) - in betrieblicher und arbeitsorganisatorischer
Hinsicht weitgehend frei. Insbesondere fehlte es an einer Regelung fester Arbeitszeiten. Von einer rechtserheblichen
Eingliederung der Übersetzer in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin kann bei einer
Würdigung der gesamten Umstände keine Rede sein.
7.2.5 Selbst
wenn die Übersetzer Weisungen der Beschwerdeführerin zu befolgen gehabt hätten, könnte
daraus nicht auf unselbständige Tätigkeiten geschlossen werden: Auch ein selbständig Beauftragter
ist verpflichtet, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Eine massgeblich für eine unselbständige
Tätigkeit sprechende Weisungsgebundenheit läge deshalb nur vor, wenn diese aus der Eingliederung
in die Arbeitsorganisation folgen würde (vgl. Regine Schluckebier, in:
Geiger/Schluckbier [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 42). Wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2.4),
fehlt es aber vorliegend gerade an einer massgeblichen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin.
7.2.6 Ins
Bild, dass die streitbetroffenen Tätigkeiten der im Ausland wohnhaft gewesenen Übersetzer mehrwertsteuerrechtlich
als selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind, passt nicht zuletzt, dass diese Personen
in der in Frage stehenden Zeitspanne unbestrittenermassen sozialversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbende
behandelt wurden (vgl. E. 3.2 Abs. 2).
7.3
7.3.1 Nach
dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Übersetzungsarbeiten
im Rahmen von mehrwertsteuerrechtlich gesehen selbständigen Tätigkeiten erbracht wurden. Letzteres
gilt - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch bei Berücksichtigung der mit den vorstehenden
Erwägungen weder ausdrücklich noch implizit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin.
7.3.2 Sinngemäss
macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, auf den aktenkundigen Rahmenvertrag könne
nicht abgestellt werden, weil dessen Ausgestaltung einzig dem Umstand geschuldet sei, dass die Sozialversicherungsbehörden
ab Inkrafttreten neuer Sozialversicherungsabkommen die Qualifikation der Arbeit ihrer im Ausland wohnhaften
Übersetzer als unselbständige Tätigkeit nicht mehr akzeptiert hätten und deshalb
- anders als bei den in den Schweiz wohnhaften Übersetzern der Beschwerdeführerin -
der Abschluss von «ganz normalen Heimarbeitsverträgen» nicht mehr möglich gewesen
sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2017, S. 4).
Auf welche Gründe die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der streitbetroffenen Übersetzertätigkeiten
zurückzuführen ist, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht
relevant. Entscheidend ist einzig, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist und auch nicht in
Abrede gestellt wird, dass die Übersetzer ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Verträgen
ausübten, welche dem vorliegenden Rahmenvertrag entsprechen, und diese Tätigkeiten aus der
massgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Sicht mehrwertsteuerlich als selbständig qualifizieren.
7.3.3 Nach
sinngemäss geäusserter Ansicht der Beschwerdeführerin ist (auch) zu berücksichtigen,
dass ihre im Ausland wohnhaft gewesenen Übersetzer vor Inkrafttreten der erwähnten Sozialversicherungsabkommen
sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbend zu qualifizieren gewesen seien und dies
behördlicherseits anerkannt gewesen sei. Auch dürfe - so die Beschwerdeführerin
- nicht ausser Acht gelassen werden, dass die für sie tätigen Übersetzer mit Wohnsitz
in der Schweiz von den Sozialversicherungsbehörden (nach wie vor) als unselbständig Erwerbstätige
behandelt würden.
Aus diesen Vorbringen lässt sich schon deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
ableiten, weil (a) die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Tätigkeit von der mehrwertsteuerrechtlichen
Qualifikation abweichen kann, (b) diese Behandlung nur ein einziges, nicht allein ausschlaggebendes Indiz
für die Beurteilung der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit einer Tätigkeit bildet
(vgl. E. 3.2 Abs. 2) und (c) vorliegend weitere, schon für sich allein eine Qualifikation als selbständige
Erwerbstätigkeit rechtfertigende Indizien gegeben sind (vgl. E. 7.2.2 ff.). Es spielt
deshalb keine Rolle, ob die - ohnehin nicht näher substantiierten - Ausführungen
der Beschwerdeführerin zur Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zutreffen.
7.4 Es
erweist sich nach dem Gesagten, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin
Bezugsteuern nachzuentrichten hat.
8.
8.1 Zu
klären ist sodann, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2010 die
Berechnungsmethode wechseln kann, also statt nach der Saldosteuersatzmethode nach der effektiven Abrechnungsmethode
vorgehen kann (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2). Ein solcher Wechsel würde es ihr ermöglichen,
die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie
der im Veranlagungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer einerseits und dem Vorsteuerguthaben anderseits
abzurechnen (vgl. E. 5.4). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin würde daraus eine wesentliche
Reduktion der Steuerforderung resultieren.
8.2 Die
Beschwerdeführerin hat vorliegend nicht innert 90 Tagen nach (dem am 1. Januar 2010 erfolgten) Inkrafttreten
des neuen Rechts gegenüber der Vorinstanz schriftlich gemeldet, zur effektiven Methode wechseln
zu wollen. Dementsprechend wird nach dem Wortlaut von Art. 114 Abs. 2 MWSTG «vermutet», dass
sie per 1. Januar 2010 und jedenfalls für die Steuerperiode 2010 ihre bisherige Wahl der Saldosteuersatzmethode,
deren Anwendung (neurechtlich) weiterhin rechtlich zulässig war, beibehalten hat (vgl. E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Wahl der Saldosteuersatzmethode auch in den weiteren im Streit
liegenden Steuerperioden 2011-2013 beibehalten. Erst nach dem 31. Dezember 2013 hat sie erstmals einen
Wechsel zur effektiven Methode beantragt. Die von der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden
2010-2013 gewollte rückwirkende Anwendung der effektiven Methode ist ausgeschlossen. Dies entspricht
nicht nur dem klaren Wortlaut der vorliegend einschlägigen Vorschriften, sondern auch dem Umstand,
dass die Regelung der Saldosteuersatzmethode - auch nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers -
eine administrative Erleichterung und nicht in erster Linie die Schaffung von Steueroptimierungsmöglichkeiten
bezweckt (vgl. E. 5.3 und 5.5). Da der Sinn der hier einschlägigen Bestimmungen bereits durch ihren
Wortlaut klar wird und dieser Sinn durch den Willen des Gesetzgebers sowie den Gesetzeszweck gestützt
wird, bleibt für die Wahl zwischen verschiedenen möglichen Auslegungen kein Raum. Schon aus
diesem Grund lässt sich im vorliegenden Kontext - anders als dies in der Beschwerde suggeriert
wird - aus der Belastungskonzeption der Mehrwertsteuer
und den in Art. 1 MWSTG verankerten Grundsätzen nichts ableiten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5126/2012
vom 1. Oktober 2013 E. 3.3).
8.3
8.3.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt (eventualiter), es sei der Berechnung der für die Steuerperioden
2010-2013 geschuldeten Mehrwertsteuern ein «angemessener Pauschalsteuersatz [recte: Saldosteuersatz]
von 3,75 %» zugrunde zu legen. Ihrer Ansicht nach würde sich bei Anwendung dieses Saldosteuersatzes
im vorliegenden Fall in etwa derjenige Steuerbetrag ergeben, welcher bei einer Abrechnung nach der effektiven
Methode resultiert hätte.
8.3.2 Wie
ausgeführt, haben die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen nach
der Ordnung im MWSTG und nach der MWSTV die von der ESTV bewilligten Saldosteuersätze anzuwenden
(vgl. E. 5.2). Die steuerpflichtige Person muss daher denjenigen Saldosteuersatz (oder diejenigen Saldosteuersätze)
heranziehen, dessen (oder deren Anwendung) ihr die ESTV bewilligt hat.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Bewilligung vom 27. April 2005 die Abrechnung nach
der Saldosteuersatzmethode unter Anwendung des Saldosteuersatzes für Übersetzungsbüros
erlaubt. Weil die Beschwerdeführerin während den hier im Streit liegenden Steuerperioden nicht
den Willen geäussert hat, zur effektiven Methode zu wechseln, ist diese Bewilligung nach wie vor
insoweit massgebend, als der jeweilige, mittels Verordnung festgelegte (und von der Beschwerdeführerin
seinerzeit beantragte) Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros gelten muss. Nachdem die
Beschwerdeführerin während den hier streitbetroffenen Steuerperioden 2010-2013 den am 18. Mai
2005 bewilligten Saldosteuersatz gegenüber der ESTV nicht in Frage gestellt hat (und sie sich während
dieser Zeitspanne insbesondere auch nicht aus den in Art. 84 Abs. 2 MWSTV genannten Gründen [vgl.
dazu E. 5.2] mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt hat), besteht kein Spielraum, um vom Saldosteuersatz
für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode 2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden
2011-2013) abzuweichen.
8.3.3 Am
hiervor (E. 8.3.2) gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern:
8.3.3.1 In
der Beschwerde wird geltend gemacht, der gewährte Saldosteuersatz entspreche nicht der tatsächlichen
Vorsteuerbelastung von Übersetzungsunternehmen wie demjenigen der Beschwerdeführerin. Es verstosse
gegen Art. 1 MWSTG und führe zu einer mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht vereinbaren Wettbewerbsverzerrung, solchen Unternehmen einzig die Wahl
zu geben, zu diesem auch für «Freelanceübersetzer» ohne Mitarbeiter geltenden Saldosteuersatz
abzurechnen oder sich stattdessen für die effektive Methode zu entscheiden. Dies gelte umso mehr,
als für Kleinstunternehmen wie dasjenige der Beschwerdeführerin eine Abrechnung nach der effektiven
Methode mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden sei (vgl. Beschwerde,
S. 5; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2017, S. 2).
Die Beschwerdeführerin bringt mit diesen Ausführungen sinngemäss vor, das Fehlen eines
besonderen Saldosteuersatzes für Übersetzungsunternehmen, die bezugsteuerpflichtige Übersetzungsdienstleistungen
aus dem Ausland in Anspruch nehmen, sei rechtsverletzend. Ob dieser Standpunkt zutrifft, muss aber jedenfalls
im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn - wie gezeigt - ergibt sich schon
aus dem einschlägigen Verfahrensrecht, dass die Beschwerdeführerin nicht (nachträglich)
einen anderen Saldosteuersatz als den notabene von ihr selbst ursprünglich beantragten und von der
ESTV (generell) für Übersetzungsbüros vorgesehenen anwenden darf. Die diesbezüglichen
Vorschriften sind eindeutig und stehen auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, den
steuerpflichtigen Personen mit der Saldosteuersatzmethode die Möglichkeit einer administrativen
Vereinfachung und nicht in erster Linie ein Instrument zur Steueroptimierung zu bieten. Eine von den
vorstehenden Ausführungen abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften drängt sich
deshalb - wie bei der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein nachträglicher Wechsel zur
effektiven Methode zu erlauben ist - selbst unter Berücksichtigung der Belastungskonzeption
der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG) und der in Art. 1 Abs. 3 MWSTG festgehaltenen
Grundsätze nicht auf (vgl. E. 2.1, 5.4 und 8.2). Im Übrigen kann der Grundsatz der Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV am Ergebnis der hiervor
vorgenommenen Würdigung nur schon deshalb nichts ändern, weil die (ausschliessliche) Anwendung
des von der ESTV bewilligten Saldosteuersatzes in einem Bundesgesetz (bzw. in Art. 37 Abs. 2 MWSTG),
also in einer gemäss dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV ohne Rücksicht auf eine allfällige
Verfassungswidrigkeit bindenden Weise vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1407/2006
vom 30. Januar 2008 E. 3.3, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.4).
8.3.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei in gutem Glauben gewesen, alles richtig zu machen
(Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3). Sie erklärt, sie hätte, wenn sie um die Bezugsteuerpflicht
gewusst hätte, von Beginn weg die effektive Methode gewählt (Stellungnahme vom 8. Mai 2017,
S. 2). Sie rügt sinngemäss, sie sei seitens der ESTV nicht hinreichend über die Bezugsteuerpflicht
und die daraus erwachsenden Konsequenzen bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode informiert worden (vgl.
Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 2).
Anscheinend nimmt die Beschwerdeführerin an, dass ihre mangelnde Kenntnis der Bezugsteuerpflicht
und der Folgen der von ihr gewählten Abrechnungsmethode dazu führe, dass sie nicht an den von
der ESTV bewilligten Saldosteuersteuersatz für Übersetzungsbüros gebunden sei. Damit verkennt
sie jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis
ableiten kann (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405 E. 3). Der von der Beschwerdeführerin
sinngemäss behauptete Irrtum, die bezogenen Übersetzungsdienstleistungen unterlägen in
der vorliegenden Konstellation nicht der Bezugsteuer, bildet im Übrigen einen blossen Motivirrtum,
welcher von vornherein nichts an der gesetzlich vorgesehenen Steuerbarkeit ändern kann (vgl. Urteil
des BVGer A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3).
Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer kommt dem Steuerpflichtigen
zudem eine erhöhte
Verantwortung zu (vgl. E. 4). Aus dem Selbstveranlagungsprinzip folgt insbesondere,
dass alleine die
steuerpflichtige Person für die Wahl der Abrechnungsmethode verantwortlich ist und sie die Konsequenzen
einer getroffenen Wahl zu tragen hat. Es ist nicht Aufgabe der ESTV, ihr im konkreten Fall die steuerlichen
Vor- und Nachteile aufzuzeigen bzw. für sie gar eine Steuerplanung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin
kann deshalb aus dem behaupteten Irrtum und der angeblich ungenügenden Information durch die ESTV
für sich keinerlei Rechte ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht das Recht, einen tieferen
Saldosteuersatz als denjenigen für Übersetzungsbüros von 6,4 % (Steuerperiode
2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) anzuwenden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1377/2006
vom 20. März 2007 E. 3.3, mit Hinweisen).
8.3.3.3 Die
Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz unter den vorliegenden
Umständen «auf der Basis der tatsächlichen Werte eine faire Ermessenseinschätzung»
hätte machen sollen (vgl. dazu Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 3).
Eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV hat nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG nur dann zu erfolgen,
wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften)
oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen.
Es wird vorliegend aber weder behauptet noch ist aktenkundig, dass die für eine Ermittlung der Steuerforderung
nach der Saldosteuersatzmethode relevanten Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin fehlen oder unvollständig
sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass diese Aufzeichnungen Ergebnisse ausweisen, welche offensichtlich
im Widerspruch zum tatsächlichen, für die Bestimmung dieser Steuerforderung nach der Saldosteuersatzmethode
rechtserheblichen Sachverhalt stehen. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für eine Ermessenseinschätzung.
Namentlich kann die Ermessenseinschätzung nicht dazu dienen, eine der behaupteten tatsächlichen
Vorsteuerbelastung der Beschwerdeführerin entsprechende Besteuerung nach der Saldosteuersatzmethode
zu ermöglichen.
8.3.3.4 Was
die Beschwerdeführerin mit ihren Hinweisen auf ein anderes Übersetzungsunternehmen mit schweizerischen
und österreichischen Kunden (Stellungnahme vom 7. Juli 2017, S. 5) zu ihren Gunsten abzuleiten sucht,
ist unerfindlich. Soweit die Beschwerdeführerin damit fordern sollte, sie sei gleich wie dieses
Unternehmen zu behandeln, wäre ihr entgegenzuhalten, dass zwischen dem von ihr geschilderten Sachverhalt
und der vorliegenden Konstellation schon insofern ein rechtswesentlicher Unterschied besteht, als die
Beschwerdeführerin - anders als das genannte Unternehmen - in Österreich über
keinen Firmensitz verfügt. Eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, wonach
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (sowie Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich) zu behandeln ist (vgl. BGE 129 I 1 E. 3.2.4), verfängt aus diesem Grund
von vornherein nicht.
8.4 Das
Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Besteuerung zum Saldosteuersatz von 6,4 % (Steuerperiode
2010) bzw. 6,1 % (Steuerperioden 2011-2013) für die Beschwerdeführerin - wie
sie vorbringt - ärgerlich oder wirtschaftlich belastend sein kann. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte, kann dies (selbst unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit [vgl. Art. 5 Abs. 2 BV]) nicht dazu führen, dass
zu ihren Gunsten in rechtsungleicher Weise von den anwendbaren Vorschriften abgewichen wird.
9.
9.1 Der
von der ESTV nachgeforderte Betrag (von insgesamt Fr. 26'938.- Mehrwertsteuer) setzt sich zusammen aus
Fr. 24'285.- Bezugsteuer auf dem Bezug nicht abgerechneter Übersetzungsdienstleistungen sowie Fr. 2'653.-
Inlandsteuer auf noch nicht versteuerten, in den Steuerperioden 2012-2013 erzielten Umsätzen (Beträge
gerundet; vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 f.).
Der Betrag der nachgeforderten Bezugsteuer von Fr. 24'285.- wurde in rechnerischer
Hinsicht nicht
substantiiert bestritten. Die Vorinstanz hat die Berechnung dieses Betrages richtigerweise
unter Anwendung
des Normalsatzes vorgenommen (vgl. E. 5.8).
Die angeordnete Nacherhebung von Fr. 2'653.- Inlandsteuer beruht auf dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin in ihren Abrechnungen betreffend die Steuerperioden 2012-2013 die Mehrwertsteuer
nicht in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen hat, obschon dies bei einer Abrechnung nach
der Saldosteuersatzmethode nach Art. 37 Abs. 2 MWSTG geboten ist (vgl. dazu auch Felix
Geiger, in: ders./Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 24 N. 24). Diese Nacherhebung von Inlandsteuern
erscheint - auch in kalkulatorischer Hinsicht - als korrekt. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausführungen.
Soweit ersichtlich zu Recht unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin, soweit (a) die
Bezugsteuerpflicht betreffend die bezogenen Übersetzungsdienstleistungen zu bejahen ist, (b) der
Saldosteuersatz für Übersetzungsbüros zur Anwendung kommt und (c) kein Steuererlass zu
gewähren ist, auf dem Nachforderungsbetrag von Fr. 5'635.- ab dem 28. Februar 2011 und auf dem Nachsteuerbetrag
von Fr. 21'303.- ab dem 31. Dezember 2012 Verzugszinsen zu bezahlen hat.
9.2 Der
von der Beschwerdeführerin bereits vor der ESTV für den Fall des Bestehens einer Nachleistungspflicht
beantragte Steuererlass kann vorliegend nicht gewährt werden, weil die in Frage stehenden Steuern
noch nicht - namentlich nicht durch einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder mit
einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG) - rechtskräftig
festgesetzt wurden und auch kein gerichtliches Nachlassverfahren pendent ist (vgl. E. 6).
Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017 nicht mehr in Abrede
stellen zu wollen, dass vorliegend ein Steuererlass im Sinne von Art. 92 Abs. 1 MWSTG mangels bereits
rechtskräftiger Festsetzung der streitbetroffenen Steuerforderung(en) ausgeschlossen ist (anders
dagegen noch Beschwerde, S. 7). Sollte sie geltend machen wollen, die Beschränkung der Erlassmöglichkeiten
auf die in Art. 92 Abs. 1 und 2 MWSTG genannten Konstellationen sei in ihrem Fall unhaltbar (vgl. dazu
Beschwerde, S. 7), würde sie ins Leere stossen. Denn ein Steuererlass ist schon mit Blick auf die
gebotene rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) ausnahmslos nur dann
zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gnadenweiser»
Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September
2017 E. 3.2.1; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S.
188, mit weiteren Hinweisen).
10.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und das Bundesverwaltungsgericht
überzeugt ist, dass die hiervor gezogenen Schlüsse durch weitere Beweiserhebungen nicht umgestossen
würden. Da nach dem Gesagten die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Beschwerdeführerin
nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. E. 8), lässt sich in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Einholung der mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai
2017 in Aussicht gestellten Jahresabschlüsse und Abrechnungen verzichten, selbst wenn aus letzteren
Dokumenten - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die tatsächliche Vorsteuerbelastung
bzw. die Mehrwertsteuerbelastung bei Anwendung der effektiven Methode zu entnehmen wäre (vgl. zur
antizipierten Beweiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer
A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2.3, A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 4.10). Nichts anderes
gilt in Bezug auf die Offerte des erwähnten Unternehmens mit schweizerischen und österreichischen
Kunden, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung zur Verfügung halten soll: Selbst
wenn aus dieser Offerte zu entnehmen wäre, dass dieses Unternehmen die Mehrwertsteuer vermeidet,
liesse sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Wie aufgezeigt, gestaltet sich nämlich
der hier zu beurteilende Fall rechtswesentlich anders als die von der Beschwerdeführerin skizzierte
Lage des genannten Unternehmens (vgl. E. 8.3.3.4).
11.
Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtskonform.
Die dagegen erhobene
Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
12.
12.1 Ausgangsgemäss
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. Art. 92 Abs. 5 MWSTG,
wonach das Steuererlassverfahren grundsätzlich kostenfrei ist, gilt rechtsprechungsgemäss
nur im Verfahren vor der ESTV [Urteil des BVGer A-2388/2017 vom 28. September 2017 E. 6.1,
mit Hinweisen]). Die Kosten sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3'000.- ist im Umfang von Fr. 2'000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
und im Betrag von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
12.2 Angesichts
ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
13.
Soweit dieser Entscheid den Erlass von Mehrwertsteuern betrifft, kann er nicht
mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst.
m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
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