Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist einzig die Verfügung der Vorinstanz.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren 2 und 3 das Nichteintreten auf das Gesuch
der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2010 (gemeint sein dürfte wohl dasjenige vom 10. Dezember
2009 an die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin hat am 10. Dezember 2010 jedenfalls kein Gesuch an
das Bundesverwaltungsgericht gerichtet) bzw. das Abweisen desselben verlangt, ist darauf nicht einzutreten,
da dies ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Sollte sich herausstellen, dass die Vorinstanz auf das
Gesuch ganz oder teilweise nicht hätte eintreten dürfen, so hebt das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung bzw. die verfügte Verpflichtung im entsprechenden Umfang auf oder stellt
in krassen Fällen die ganze oder teilweise Nichtigkeit der Verfügung fest.
1.3. Als formelle
Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Rahmen des Streitgegenstandes im Sinne von E. 1.2
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet mit voller Kognition. Es überprüft auf entsprechende Rüge hin die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des
Ermessens, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn es um die Beurteilung von Fachfragen geht, in denen die Vorinstanz oder ein beigezogenes Fachamt
über ein besonderes Fachwissen verfügt, das dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung
steht. Dagegen prüft es frei und uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt
festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Punkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat und sich dabei von sachkonformen Erwägungen hat leiten
lassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 13.1; siehe ebenso André
Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 74 ff. Rz. 2.154 ff.; Ulrich Häfelin/ Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010
Rz. 446c f.).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht
hat seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung
bewiesenermassen verwirklicht hat. Im Rahmen des Streitgegenstandes sind deshalb insbesondere Sachverhaltsänderungen,
die sich zeitlich zwischen der angefochtenen Verfügung und dem Beschwerdeentscheid zugetragen haben,
zu berücksichtigen (BVGE 2009/61 E. 7.4; Hansjörg
Seiler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 19 zu Art. 54; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1612; Patrick Sutter,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, N 10 zu Art. 32; Moser/ Beusch/Kneubühler,
a.a.O., N 2.204 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum in der Zwischenzeit tatsächlich
ausgestrahlten Programm sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen.
3.
Die
angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24.
März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). Gemäss dieser Bestimmung kann das
Bundesamt auf Gesuch einer Programmveranstalterin hin eine Fernmeldedienstanbieterin zur leitungsgebundenen
Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet und für eine bestimmte Dauer verpflichten,
sofern das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt
(Bst. a) und der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren
Übertragungskapazitäten sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist (Bst.
b). Die Beschwerdeführerin rügt eine unzutreffende Anwendung dieses Artikels, indem die Vorinstanz
fälschlicherweise die Voraussetzungen für die Aufschaltverpflichtung bejaht habe. Zudem seien
die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen teilweise unrichtig und unvollständig.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren
2 sinngemäss, die Vorinstanz hätte nicht auf das Aufschaltgesuch eintreten dürfen. Es
seien Verhandlungen über eine Aufschaltung des Programms der Beschwerdegegnerin geführt worden
und die Beschwerdeführerin sei bereit, dieses in ihrem digitalen Fernsehnetz zu verbreiten. Die
Beschwerdegegnerin und damalige Gesuchstellerin ist eine Programmveranstalterin und konnte damit
ein Gesuch im Sinne von Art. 60 RTVG einreichen, das von der Vorinstanz zu behandeln und beurteilen
war. Eine freiwillige bzw. vertragliche Aufschaltung im analogen Kabelfernsehnetz der Beschwerdeführerin
konnte die Beschwerdegegnerin nicht erreichen. Aber auch für die digitale Verbreitung hatte und
hat die Beschwerdegegnerin ein aktuelles Interesse an der Erlangung des Aufschaltprivilegs trotz
Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages. Dieses führt nämlich dazu, dass die Verbreitung,
abgesehen von den Kosten für die Signalzuführung, für sie unentgeltlich zu erfolgen hat
(vgl. Art. 60 Abs. 3 RTVG in der italienischsprachigen Fassung "diffusione gratuita dei
programmi", Art. 53 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401];
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 6.5.4), während Programmveranstalter
ohne Aufschaltverpflichtung gemäss Art. 61 RTVG die Kosten für die Verbreitung abzugelten
haben (vgl. auch den Vorbehalt betreffend Verbreitungskosten in Ziff. 3.2 des Vertrages zwischen
den Parteien über die digitale Verbreitung von "Joiz" vom 26. Januar bzw. 3. Februar
2011). Demzufolge kann ein Veranstalter auch nach Abschluss eines Verbreitungsvertrages noch ein Rechtsschutzinteresse
haben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf das Gesuch vom 10. Dezember
2009 hätte eintreten sollen.
3.1. Die Vorinstanz
hat die Voraussetzungen für eine Aufschaltverpflichtung nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a
RTVG bejaht, weil sie im geplanten Programm der Beschwerdegegnerin einen besonderen kulturellen Beitrag
für ein Zielgruppenpublikum, die Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren, erkannt hat. Die einordnenden,
moderierten und teils diskursiven Sendungen rund um jugendliche Musik seien als Kulturbeitrag zu würdigen,
der einen Mehrwert gegenüber der gesamten audiovisuellen Landschaft ergebe, wobei primär das
Fernsehen als Vergleichsmedium beizuziehen sei, weil Radio- und Fernsehinhalte nicht generell substituierbar
seien. Die besondere Berücksichtigung des Schweizer Musikschaffens, mit einem vorgesehenen
Anteil von 15%, falle positiv ins Gewicht und hebe sich von ähnlichen Angeboten in der TV-Landschaft
ab, ebenso dass die Beschwerdegegnerin dem Jugendschutz die nötige Beachtung schenken wolle. Die
Zielgruppe werde zudem im bestehenden audiovisuellen Angebot nur punktuell mit nicht-fiktionalen Inhalten
versorgt. Über die Musik hinaus wolle die Beschwerdegegnerin mit täglichen redaktionellen
Gefässen wie Talkrunden die Interessen ihres Zielpublikums thematisieren und reflektieren
sowie die Integration und Sozialisation fördern. Daher sei in einer Gesamtbeurteilung des Programms
ein Mehrwert, ein komplementärer Beitrag in Bezug auf den verfassungsmässigen Auftrag gemäss
Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gegeben.
3.2. Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsmässigen
Leistungsauftrages erbringe, die Programmstruktur und auch das tatsächlich ausgestrahlte Programm
würden den hohen Anforderungen von Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG nicht genügen.
In den heute bereits verbreiteten Radio und TV-Programmen seien Musikinhalte und -formate,
wie sie die Beschwerdegegnerin plane, bereits zu finden, insbesondere auch zur schweizerischen Musikszene.
Deren Programm könne daher nichts Besonderes im Sinne der Aufschaltverpflichtung leisten. Es sei
wochentäglich gleich strukturiert und es würden immer die gleichen Sendungen/Wiederholungen
verbreitet. Es treffe nicht zu, dass Musikinhalte im Fernsehen tendenziell rückläufig seien.
Die Vorinstanz habe fälschlicherweise in den einordnenden, moderierten und teils diskursiven
Sendungen einen kulturellen Beitrag ausgemacht. Unstreitig fehlten aber bildende oder meinungsbildende
Schwerpunkte. Das Programm genüge nicht, um die hohen Anforderungen für eine Aufschaltverpflichtung
zu erfüllen.
Im aktuellen Programm seien eine Mehrheit der im Gesuch
aufgeführten Sendeformate nicht zu finden, insbesondere am Wochenende werde nur eine einzige solche
Sendung ausgestrahlt, dafür andere Sendungen, beispielsweise eine Kochsendung. Mit dem stets hervorgehobenen
Jugendschutz nähme es die Beschwerdegegnerin auch nicht so ernst, strahle sie doch zwischen 17:00
und 20:00 Uhr Filmausschnitte aus, die erst ab 16 Jahren freigegeben wären, oder preise Zusammenstellungen
gewalttätiger Szenen an, die im Internet zu finden seien.
3.3. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin und hält fest, dass sie gewisse Startschwierigkeiten
gehabt habe, was jedoch bei einem neuen Programm nicht ungewöhnlich sei, ebenso habe das Qualitätsmanagement
versagt. Es sei zu keinem weiteren Vorfall wie dem von der Beschwerdeführerin genannten Clip mehr
gekommen; dieser stelle ein singuläres Ereignis dar. Die im Gesuch genannten Sendeformate würden
durchaus ausgestrahlt, sei es als eigene Sendung oder indem deren Inhalt in andere Sendungen integriert
würden. Einzig zwei Sendungen fehlten noch, wobei sich für die eine Sendung herausgestellt
habe, dass hierfür kein Interesse bestehe. Die Beschwerdegegnerin strahle sogar mehr eigene Produktionen,
Interviews und Konzerte aus als geplant und meistens mit Schweizer Musikschaffenden.
3.4. Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, auch nicht unter Berücksichtigung des mittlerweile tatsächlich
ausgestrahlten Programms. Im aktuellen Programm der Beschwerdegegnerin finden sich insbesondere
regelmässig Interviews mit Musikern und Live Konzerte in den Sendungen "Living Room" und
"Home Run", Schweizer Musik News ("Noiz"), Musiksendungen zu einem bestimmten Thema
("Darlingz"), eine Chartsendung ("Coffee & Charts") oder eine fortgesetzte
Reportage bzw. Dokumentation über eine Band ("ZIBBZ"). Ein Programm mit einem derart ausgeprägten
Schwerpunkt auf Musik für ein jugendliches bzw. junges Zielpublikum und einer Plattform für
die Schweizer Musikszene ist im übrigen Fernsehangebot nicht auszumachen, auch nicht in den von
der Beschwerdeführerin genannten Sendungen, die nur punktuell vergleichbar sind. Zudem werden diese
Sendungen teilweise erst zu später Stunde ausgestrahlt. Zutreffend und insofern nicht bestritten
ist auch, dass die grossen internationalen Musiksender wie MTV heute eine Vielzahl von Sendungen ohne
Musikbezug ausstrahlen. Zentral für die Vorinstanz zur Gewährung des Aufschaltungsprivilegs
war der kulturelle Beitrag, den die Beschwerdegegnerin leisten will. Soweit die Musikkultur betreffend,
ist festzustellen, dass das ausgestrahlte Programm im Wesentlichen diejenigen Inhalte aufweist, die im
Gesuch dargelegt worden sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich demnach mit dem Beginn der Sendetätigkeit
nicht geändert und ist von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden.
4.
Es
ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht auf den von ihr festgestellten Sachverhalt richtig
angewandt hat und die Voraussetzungen für die Aufschaltverpflichtung gegeben sind.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 in E. 4.2.1 ausgeführt, die Aufschaltverpflichtung nach
Art. 60 Abs. 1 RTVG setze (unter anderem) voraus,
"dass das Programm, dessen hoheitlich angeordnete Aufschaltung beantragt
wird, 'in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags' beiträgt. Nur
in diesem Fall kann das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin anhalten, ein Angebot als 'Must-carry'-Programm
zu verbreiten. Die entsprechende Voraussetzung ist zwar sehr offen formuliert, lässt sich
in ihrem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Kontext jedoch hinreichend konkretisieren: Ziel der
Verfassungsvorgaben ist ein möglichst offenes und freiheitliches Mediensystem. Nach Art. 93
Abs. 2 BV sollen Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung
und zur Unterhaltung beitragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die
Bedürfnisse der Kantone. Der Leistungsauftrag gewährleistet im Rahmen der Rechtsordnung
die Vielfalt des Meinungsaustauschs bezüglich aller gesellschaftlich und individuell relevanten
Belange in einer demokratisch-pluralistischen Gesellschaft (vgl. Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1649 ff.; Aubert/Mahon, Petit commentaire
de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, Rz. 13 ff.
zu Art. 93 RTVG). Diese reichen von der kulturellen Entfaltung, inklusive der Bildung, über
die politische meinungsvermittelnde und -bildende Kommunikation bis zur (ebenfalls sozialrelevanten)
Unterhaltung (vgl. Franz Zeller, in: Müller/Schefer
[Hrsg.], Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 458; kritisch bezüglich der Unterhaltung:
Giovanni Biaggini, Kommentar BV, N. 10 zu Art. 93
BV)."
In E. 4.3 wurde weiter festgehalten,
die Aufschaltpflicht nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG setze nicht nur einzelne Sendungen
voraus, die geeignet seien, im normalen Rahmen (auch) einen Beitrag zur Information der Zuschauer oder
zur kulturellen Entfaltung (Musik[werbe]sendungen 'Alpenwelle, Ralph Martens präsentiert' usw.)
zu leisten, sondern ein originelles und finanziell realistisches Gesamtprogramm, das über die bestehenden
konzessionierten Angebote hinaus zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitrage
und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft im Versorgungsgebiet thematisch tatsächlich
sinnvoll ergänze und bereichere ('Mehrwert'-Erfordernis).
4.1. Die Aufschaltverpflichtung
für ein Programm setzt somit zunächst einen Mehrwert gegenüber dem bestehenden Programmangebot
voraus, der in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt.
Im Zentrum des Programms der Beschwerdegegnerin stehen verschiedene Musikformate und -sendungen für
die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ergänzt mit einzelnen weiteren Themen für
diese Zielgruppe, die jedoch keinen Schwerpunkt bilden. Der populären Musik widmet sich die Beschwerdegegnerin
mit verschiedenen täglichen Sendungen und behandelt dabei verschiedene Aspekte dieser Kultur. Sie
erfüllt damit die bundesgerichtliche Anforderung, wonach ein Programmveranstalter das Aufschaltprivileg
nicht nur mit einer einzelnen Sendung erlangen kann, selbst wenn diese in besonderem Mass zur Erfüllung
des verfassungsmässigen Auftrages beiträgt. Das Programm der Beschwerdegegnerin widmet sich
vielmehr in mannigfaltiger Weise einem Teil der Musikkultur und lässt sich damit unter die kulturelle
Entfaltung subsumieren. Sie trägt in besonderem Mass zur Erfüllung des in Art. 93 Abs. 2
BV definierten Auftrages von Radio und Fernsehen bei. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden
Fernsehangebotes bietet sie ein originelles, neuartiges Gesamtprogramm für eine in diesem
Medium bisher eher wenig berücksichtigte Bevölkerungsgruppe und ergänzt und bereichert
damit die TV-Landschaft.
Da gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 2 BV u.a. die
Besonderheiten des Landes zu beachten sind und der Gesetzgeber überdies in Art. 7 Abs. 1 Bst.
a RTVG den Bundesrat ermächtigt hat, Fernsehveranstalter zu verpflichten, einen wesentlichen Anteil
der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten, hat die
Vorinstanz zu Recht den von der Beschwerdegegnerin anvisierten Anteil schweizerischer Musik von
15% hervorgehoben und positiv gewürdigt.
Auch die analoge Heranziehung der
in Art. 59 Abs. 2 RTVG und Art. 52 RTVV genannten Kriterien, anhand derer zu beurteilen
ist, ob ein Programm eines ausländischen Veranstalters zu verbreiten sei, erscheint als sachgerecht.
Art. 52 Abs. 1 Bst. d RTVV nennt besondere redaktionelle Beiträge für
jugendliche Menschen als ein Kriterium, das einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Leistungsauftrags
darstellt. Weiter ist festzustellen, dass der Gesetzgeber keine hohen Anforderungen an eine redaktionelle
Leistung stellt, gilt doch gemäss Legaldefinition in Art. 2 Bst. c RTVG jede Sendung als
redaktionell, die nicht Werbung ist. Mithin ist - wohl entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
- auch eine Talk- oder Kochsendung eine redaktionelle Sendung. Die klare und tatsächliche
Ausrichtung auf Jugendliche und junge Erwachsene einer in diesem Sinne redaktionellen Sendung vermag
somit einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Leistungsauftrags darzustellen.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Verzicht der Beschwerdegegnerin auf rein kommerziell motivierte Gewinnspiele und sog. Call-In-Shows aus
Gründen des Jugendschutzes anerkennend gewürdigt hat. Gemäss Art. 67 Abs. 1
BV haben Bund und Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen
von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
4.2. Die Vorinstanz
bejaht einen Mehrwert im kulturellen Bereich auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden
deutschsprachigen Radioprogramme und -sendungen, die sich ganz (z.B. Radio "Virus" oder
"Radio 105") oder teilweise an Jugendliche und junge Erwachsene richten. Sie hat damit
implizit das Fernsehen als eigenes Medium behandelt, das nicht durch Radio ersetzt werden könne.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der verfassungsrechtliche Auftrag
sei von Radio und Fernsehen zusammen zu erfüllen, so dass auch ein Mehrwert gegenüber den bereits
verbreiteten Radioprogrammen erforderlich sei.
Ungeachtet dessen, dass sich der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag
an Radio und Fernsehen insgesamt richtet, werden diese beiden Medien von den Konsumenten unterschiedlich
genutzt (vgl. über die unterschiedliche Entwicklung in diesen beiden Märkten Botschaft zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002 Botschaft,
Kapitel 1.1.2, BBl 2003 1578 ff.) und sind nicht ohne weiteres austauschbar. Auch wenn bei einer musikalischen
Darbietung der Ton zentral ist, können visuelle Elemente, beispielsweise die Gestik und Mimik, Tanzeinlagen,
die Kleidung sowie Örtlichkeiten ebenfalls bedeutsam sein und damit ein audio-visuelles Gesamtwerk
bilden. Ein im Radio bestehendes Angebot schliesst daher nicht aus, dass ein ähnlich ausgerichtetes
Fernsehprogramm mit dem Aufschaltprivileg versehen wird.
4.3. Weiter bringt
die Beschwerdeführerin vor, für ein Spartenprogramm, wie es die Beschwerdegegnerin veranstalte,
könne nur bei besonderen redaktionellen Leistungen und aufwändigen Informationsinhalten
die Aufschaltverpflichtung gewährt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Praxis bereits einmal die
Fernmeldedienstanbieter zur Aufschaltung eines Spartenprogramms verpflichtet, nämlich dasjenige
der Schweizer Sportfernsehen AG. Dies ist nicht zu beanstanden, verlangt doch Art. 60 Abs. 1
Bst. a RTVG, dass die Programmveranstalterin zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages
beiträgt, nicht aber, dass sie diesen alleine und in allen Punkten umfassend erfüllt. Ein Spartenprogramm
bzw. ein Programm, das sich in erster Linie mit einem der in Art. 93 Abs. 2 BV genannten Aspekte
befasst, kann daher die Voraussetzungen für eine Aufschaltverpflichtung erfüllen, sofern
dessen Beitrag wesentlich ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob das Programm der Beschwerdegegnerin
ein Spartenprogramm darstellt oder nicht, der von ihr geleistete wesentliche Beitrag zur Musikkultur
ist ausreichend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert
im Übrigen auch die regelmässige Wiederholung des Programms am besonderen Beitrag der Beschwerdegegnerin
zum verfassungsrechtlichen Auftrag nichts. Auch bei Regionalsendern, die Empfangsgebühren erhalten,
die sog. Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil im Sinne des 2. Titels, 3. Kapitels
1. Abschnittes RTVG, die gemäss Art. 59 RTVG von den Fernmeldedienstanbietern zu verbreiten
sind, sind solche Wiederholungen anzutreffen. Angesichts der hohen Kosten, die die Produktion von Sendungen
verursachen, ist die wiederholte Ausstrahlung produzierter Sendungen zulässig. Für das Aufschaltprivileg
nach Art. 60 RTVG kann daher von der Beschwerdegegnerin nicht mehr verlangt werden als von einem
konzessionierten Programmveranstalter, der Empfangsgebühren erhält.
4.4. Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin die erste Voraussetzung für die
Aufschaltverpflichtung (Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG) gegeben ist.
5.
Die
Aufschaltverpflichtung setzt gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVG zudem voraus, dass
diese der Fernmeldedienstanbieterin zumutbar ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten
und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus hat die Aufschaltverpflichtung
auch die Anforderungen für einen Grundrechtseingriff zu erfüllen, da sie in den Schutzbereich
der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) fällt. Ein Eingriff in ein verfassungsmässiges Recht
setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage voraus, muss im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein. Art. 59 und 60 RTVG bilden eine genügende gesetzliche
Grundlage für eine Verbreitungspflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8624/2007 vom 20. November 2008 E. 3.1).
5.1. Das öffentliche
Interesse an der Grundrechtseinschränkung liegt in der Erfüllung des verfassungsmässigen
Leistungsauftrages für Radio und Fernsehen und ist demzufolge dann gegeben, wenn wie im vorliegenden
Fall (vgl. E. 4.2 f) auch die Voraussetzung von Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG erfüllt
ist, also ein Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt.
5.2. Verhältnismässig
ist der Eingriff, wenn er geeignet und erforderlich ist zur Erreichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels und für die Betroffene zumutbar ist, mithin der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen steht (Häfelin/Müller/
Uhlmann, a.a.O., Rz. 581). Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach einer Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Interessen, wobei auch die in Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVG genannten beiden
Kriterien zu berücksichtigen sind.
5.2.1. Wie die Beschwerdeführerin
in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung dargelegt
hat, versorgt sie insgesamt rund 1,5 Millionen TV-Haushalte, wovon per Ende 2010 465'000 Kabel-TV-Haushalte
vom digitalen Angebot Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl der Kunden des digitalen Angebots in der Zwischenzeit
gestiegen sein dürfte, sind - ob aus finanziellen oder anderen Gründen - nach wie
vor bis zu einer Million oder etwa zwei Drittel der von der Beschwerdeführerin versorgten Haushalte
nur über das analoge Kabelfernsehen erreichbar. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, mit der
Aufschaltverpflichtung sei sicherzustellen, dass ein aufschaltwürdiges Programm sein anvisiertes
Publikum möglichst umfassend erreichen könne. Bei der derzeitigen immer noch bedeutend grösseren
Verbreitung des analogen Kabelfernsehens besteht weiterhin die Notwendigkeit der analogen Empfangsmöglichkeit
für ein Programm, das in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags
beiträgt. Damit sind auch die Erforderlichkeit und Eignung der verfügten Aufschaltverpflichtung
nach wie vor zu bejahen, und es bestehen keine für die Beschwerdeführerin milderen Massnahmen,
die an deren Stelle treten könnten.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin
macht insbesondere im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit geltend, sie habe in den analogen Kabel-TV-Netzen
der Deutschschweiz keine freien Kapazitäten bzw. belegbare Kanäle und müsse daher einen
anderen Sender daraus entfernen, um der Aufschaltverpflichtung nachzukommen. Von den deutschsprachigen
Programmen verfügten nur ZDF, ORF 2, BR 3 und SWR weder über eine vertragliche Verbreitungspflicht
noch über eine solche nach Art. 59 und 60 RTVG. Aufgrund der Zuschauerbasis könnte daher
nur BR 3 oder SWR aus dem analogen Kabelnetz entfernt werden, beides Programme, die seit den Anfängen
des Kabelfernsehens in der Deutschschweiz verbreitet würden und beachtliche Zuschauerzahlen erreichten,
die deutlich über denjenigen lägen, die für das Programm der Beschwerdegegnerin zu erwarten
seien. Die Abschaltung eines der genannten Programme schwäche das analoge Grundangebot der Beschwerdeführerin,
führe zu enttäuschten Kunden und wirke sich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit aus. Es würden
vermehrt Anreize geschaffen, den Kabel TV-Anschluss zu kündigen, wodurch der vom Gesetzgeber gewollte
Infrastrukturwettbewerb im Telekommunikationsbereich geschwächt würde. Sie sei daher
darauf angewiesen, ihr analoges Angebot nach Einschaltquoten und Beliebtheitsreichweiten zusammenstellen
zu können, was durch die verfügte Aufschaltung eines wenig massentauglichen Programms in unzumutbarer
Weise eingeschränkt werde.
Diesen wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin
stehen diejenigen der Allgemeinheit am verfassungsrechtlichen Leistungsauftrag gegenüber sowie die
ebenfalls wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 60
Abs. 2 RTVG in Art. 53 Bst. c RTVV bestimmt, dass die Fernmeldedienstanbieter höchstens
zur Verbreitung von 25 Fernsehprogrammen im analogen Netz verpflichtet werden können. Diese Obergrenze
erscheint bei anscheinend 35 vorhandenen Kanälen bei der Beschwerdeführerin als hoch, in Frage
steht jedoch die Aufschaltpflicht für den 18. Sender. Festzustellen ist weiter, dass der von der
Abschaltung betroffene Sender BR 3 in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zuschauerzahlen
in der zweiten Hälfte zu finden ist und einen Marktanteil in der Grössenordnung von etwa einem
Prozent hat. Die Beliebtheit dieses Senders hält sich somit in Grenzen. Es versteht sich, dass die
Abschaltung dieses Senders zu vorübergehend verärgerten Kunden führen kann, indessen ist
nicht anzunehmen, dass deswegen viele Kunden den Anschluss der Beschwerdeführerin aufkünden
werden, zumal dies entweder den Verzicht auf den leitungsgebundenen Programmempfang bedeutete oder den
Umstieg auf den digitalen Empfang erforderte, den viele Haushalte offensichtlich (noch) scheuen, und
somit keine echten Alternativen darstellen. Ein spürbarer Einfluss auf den Infrastrukturwettbewerb
im Fernmeldebereich ist daher nicht zu erwarten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Zielgruppe
der Beschwerdegegnerin Kunden der Beschwerdeführerin sind oder bei der Gründung eines eigenen
Haushaltes noch werden dürften. Ein unzumutbarer Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin
ist daher nicht zu erkennen. Die Aufschaltverpflichtung erweist sich vorliegend als verhältnismässig,
so dass auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV und Art. 60 Abs. 1 Bst. b RTVG erfüllt
sind.
5.3. Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die verfügte Aufschaltverpflichtung
als unbegründet, weshalb die Beschwerde in ihrem Hauptantrag abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten
werden kann.
6.
Eventualiter
verlangt die Beschwerdeführerin eine Beschränkung der Aufschaltverpflichtung auf zwei Jahre
und eine Vollzugsfrist von mindestens sechs Monaten ab Rechtskraft einer allfällig hoheitlich angeordneten
Verbreitungspflicht. Die Dauer von drei Jahren stelle angesichts der sich schnell wandelnden Telekommunikationsindustrien
eine unverhältnismässige Belastung für die Beschwerdeführerin dar. Zur Minimierung
von Kommunikations- und Imagerisiken müsse für die Umsetzung von Programmverschiebungen im
analogen Angebot zudem langfristig geplant und angezeigt werden, so dass sie hierfür mindestens
sechs Monate benötige.
6.1. Die Vorinstanz
erachtet eine erste Aufschaltdauer von 3 Jahren nach wie vor als angemessen; diese entspricht auch der
bisherigen Praxis der Vorinstanz. Es sind weder grundlegende neue Entwicklungen im Bereich des analogen
und digitalen Fernsehens vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich. Folglich ist auch nicht davon
auszugehen, dass die Verbreitung im analogen Kabelfernsehen bereits innerhalb von zwei Jahren jegliche
Bedeutung verlöre. Es besteht entsprechend kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der
Vorinstanz einzugreifen. Die Aufschaltdauer ist daher auf 3 Jahren zu belassen.
6.2. Für die
beantragte Umsetzungsdauer von mindestens 6 Monaten macht die Beschwerdeführerin nicht etwa technische
oder rechtliche Gründe geltend, sondern die notwendige Information der Kunden zur Vermeidung von
Reputationsrisiken. Es ist verständlich, dass die Kunden über diese Änderung im analogen
Kabelfernsehen informiert werden müssen; die von der Vorinstanz eingeräumte Dauer von drei
Monaten erscheint hierfür jedoch als ausreichend, zumal auch die Interessen der Beschwerdegegnerin
an einer baldigen Verbreitung ihres Programms im analogen Kabelnetz zu berücksichtigen sind. Die
Beschwerdeführerin ist deshalb zu verpflichten, das Programm der Beschwerdegegnerin innerhalb von
drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils auch in ihrem analogen Kabelnetz der Deutschschweiz
zu verbreiten. Demzufolge ist Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung in diesem Sinne anzupassen.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls abzuweisen.
7.
Schliesslich
verlangt die Beschwerdeführerin die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin
bzw. die Aufhebung dieser Verpflichtung. Sie macht geltend, es gebe keine spezialgesetzliche Regelung
in Bezug auf die Gebühren. Gemäss Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV seien der Kreis
der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung grundsätzlich im formellen Gesetz festzuhalten.
Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1)
sehe vor, dass derjenige, der eine Verfügung veranlasse, eine Gebühr zu bezahlen habe, wobei
im vorliegenden Fall zwei Private mit gegenläufigen Interessen am Verfahren beteiligt gewesen seien.
Es finde sich weder eine Regel, welche der beiden Parteien gebührenpflichtig sei, noch finde sich
für das Unterliegerprinzip eine gesetzliche Grundlage. Zudem fehlten generell abstrakte Gebührenansätze,
insbesondere habe das UVEK für die Anwendung des RTVG keine solchen erlassen.
7.1. Die Beschwerdegegnerin
macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren mit ihrer Weigerung,
auf vertraglicher Basis das Programm analog und digital zu verbreiten, verschuldet und sei unterlegen.
Sollte keine gesetzliche Grundlage bestehen, so verunmögliche dies auch eine Kostenauflage an sie.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung korrigierend aus, die Kostenpflicht beruhe auf Art. 100
Abs. 1 Bst. c RTVG und Art. 78 Abs. 2 RTVV; ansonsten sei der Stundenansatz korrekt
angewandt worden.
7.2. Gemäss Art. 46a
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010)
erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen.
Art. 100 Abs. 1 Bst. c RTVG sieht vor, dass die zuständige Behörde Verwaltungsgebühren
insbesondere für den Erlass von Verfügungen erhebt. Die Ausführungsbestimmungen ihrerseits
legen in Art. 78 ff. RTVV den Stundenansatz sowie die Reduktion der Verwaltungsgebühr
fest und verweisen im Übrigen auf die AllgGebV. Zu den Gebührenpflichtigen äussern sich
diese Erlasse nicht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, sieht Art. 2 AllgGebV
vor, dass die Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst, was im Übrigen auch
dem Verursacherprinzip entspricht.
Gemäss dem Unterliegerprinzip gilt eine Partei als
unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Dieser
Grundsatz ist für Beschwerdeverfahren in Art. 63 VwVG verankert, gilt jedoch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Insbesondere in fernmelderechtlichen Zugangsverfahren,
an denen zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen beteiligt sind, wurde dessen Anwendung nicht
beanstandet (BGE 132 II 47 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5979/2010
vom 9. Juni 2011).
Aus Art. 60 Abs. 1 RTVG ergibt sich, dass eine
Aufschaltverpflichtung nur auf Gesuch eines Programmveranstalters erfolgt. Wie in E. 3 festgehalten
worden ist, bewirkt die Gewährung des Aufschaltprivilegs, dass die Verbreitung unentgeltlich zu
erfolgen hat, während gemäss Art. 61 RTVG der Programmveranstalter ohne diese Privileg
den Aufwand für die Verbreitung abzugelten hat. Selbst wenn also eine Vereinbarung zustande kommt,
ist ein Verfahren nach Art. 60 RTVG möglich und nur der Programmveranstalter hat einen Nutzen
aus der Verfügung, während die Fernmeldedienstanbieterin ihren grundsätzlichen Anspruch
auf ein Entgelt für die Verbreitung verliert. Die Vorinstanz stellt sich denn auch auf den Standpunkt,
dass das Verhandlungsprimat von untergeordneter Bedeutung für die Aufschaltverpflichtung ist. Kommt
es aber nicht oder nur in geringem Mass auf das Verhalten der Fernmeldedienstanbieterin an, so kann sie
entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Verfahren weder veranlassen noch vermeiden oder gegenstandslos
werden lassen. Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin nicht Veranlasserin des Verfahrens
sein, und es bleibt weder Raum für die von der Vorinstanz gewählte Auslegung noch für
entsprechendes Ermessen. Kostenpflichtig kann vielmehr einzig die Beschwerdegegnerin sein. Die Beschwerde
ist daher insofern gutzuheissen und Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz
wird noch zu prüfen haben, ob die Gebühren in Anwendung von Art. 79 RTVV zu reduzieren
oder allenfalls gemäss Art. 3 AllgGebV zu erlassen sind, weshalb das Verfahren an sie zurückzuwiesen
ist zur Neufestsetzung der Kosten und deren allfälligen Auferlegung an die Beschwerdegegnerin.
8.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als zu einem grossen Teil unterliegende
Partei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits unterlag mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde (Zwischenverfügung vom 4. März 2011), während der erstinstanzliche
Kostenpunkt für sie noch offen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin von den auf Fr. 7'500.-
festzusetzenden Verfahrenskosten Fr. 6'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 7'500.- verrechnet, während die restlichen Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdegegnerin sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-
aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Da
die Beschwerdegegnerin zum klar grösseren Teil obsiegt, ist ihr eine (leicht gekürzte) Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2
VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens
400 Franken. Entsprechend dem durch den Beizug eines externen Anwalts entstandenen Aufwand und unter
Berücksichtigung des Ausgangs von Hauptverfahren und Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung
(Zwischenverfügung vom 4. März 2011) steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 10'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu (vgl. Art.8 ff. VGKE). Diese
ist der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.