Abteilung I

A-8408/2010

Urteil vom 18. Januar 2011

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien

A._______,

Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw. Wiedererwägung, Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2010.


Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am B._______, war vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember 2007 als Zeitmilitär beim Lehrverband Infanterie tätig. Angestellt war er gemäss seinem befristeten Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2004 bzw. 5. Januar 2005 als Zugführer. Später wurde er als stellvertretender Kompaniekommandant und vom 18. Juni 2007 an als Kompaniekommandant eingesetzt. Sein befristetes Arbeitsverhältnis lief am 31. Dezember 2007 aus.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil
A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Beschwerde von A._______ gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 18. März 2010 betreffend Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis teilweise gut. Hinsichtlich der Abgeltung der Funktionsänderung und von Ferientagen wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen (E. 6 ff. und E. 9 ff.) an das VBS zurückgewiesen. In Bezug auf die Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit sowie Pikettdienst (E. 12) und die höhere Überzeit-entschädigung (E. 15 ff.) wurde die Beschwerde abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gelangt A._______ (Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Erläuterung, Berichtigung bzw. Wiedererwägung sowie Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, E. 9.3.2 des Urteils zu erläutern bzw. zu berichtigen, da der Saldo der Ferientage von 34.5 Tagen mit dem Urteil in Widerspruch stehe und somit erklärungsbedürftig sei. Wenn es sich hierbei nicht um einen Rechnungsfehler handle, reiche er in diesem Punkt ein Revisionsbegehren ein, weil aufgrund der Streitwertgrenze keine Überprüfung auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei. Schliesslich beantrage er eine Wiedererwägung des Urteils hinsichtlich der Berechnung der Überzeit. Hierbei seien die geltenden Nachtarbeits-zeitzuschläge nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege.

D.
Das VBS (Vorinstanz) schliesst mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventuell sei es abzuweisen. Mit einem Erläuterungsgesuch könne ein Urteil lediglich verdeutlicht, nicht aber abgeändert werden und die Berichtigung sei für Redaktions- und Rechnungsfehler vorbehalten. Der Gesuchsteller mache jedoch eine andere Rechtsauffassung geltend. Zudem habe er nicht dargelegt, inwiefern ein Revisionsgrund vorliege. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie die Begründung des Urteils nachvollziehen könne und dessen Umsetzung in die Wege geleitet habe.


Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundes-verwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesver-waltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).

1.1. Art und Umfang des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 1.2). Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien.

1.1.1. Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1). Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen" zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Nicolas von Werdt Bundesgerichts-gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 5 zu Art. 129).

Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweck-mässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes-ver­wal­tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 ). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).

1.1.2. Berichtigungsfähig sind nur Fehler, die weder das Dispositiv noch wesentliche Inhalte der Begründung berühren. Möglicher Gegenstand einer Berichtigung sind Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Eine Berichtigung ist strikte auf eigentliche Fehler beschränkt. Falsche tatsächliche Annahmen, Tatsachen- oder Rechts-irrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen, sind folglich innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurn-herr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1738; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.79).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2010 hinsichtlich Ferientage teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv ist weder unklar noch widersprüchlich, auch enthält es keine Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen. Jedoch kann dessen Sinn erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen, soweit sie eine Anordnung enthalten. Eine Berichtigung kann unter den genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1.1.1 hiervor) auch die Erwägungen betreffen.

1.3. Vorliegend wird in den Erwägungen des Urteils des Bundes-verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 dargelegt, dass dem Gesuchsteller pro Jahr insgesamt 40 Ferientage inkl. Ausgleichstage zustehen (E. 9 und E. 9.1) und er nicht - wie von ihm vorgebracht - 45 Ferientage zu Gute hat. Hinsichtlich der freien Tage geht der Gesuchsteller mit dem Urteil einig, dass er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 insgesamt deren 8 zugute hat (Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 9.1). In E. 9.3.1 des Urteils wird sodann ausgeführt, wie viele Ferientage/ Ausgleichstage/freie Tage dem Gesuchsteller in den einzelnen Jahren nach Bezug gemäss Kontrollblättern tatsächlich noch zustehen. Der Gesuchsteller verkennt hierbei, dass ihm - wie erwähnt - insgesamt 40 Ferientage/Ausgleichstage zustehen und ihm nicht - wie von ihm vorgebracht - jährlich 15 Ausgleichstage und die entspre­chenden freien Tage zum Saldo gemäss den Kontrollblättern hinzuzurechnen sind. Schliesslich wird die Vorinstanz in E. 9.4 des Urteils angewiesen, gestützt auf die vorgehenden Erwägungen den genauen Abgeltungsbetrag für die dem Gesuchsteller zustehenden Ferien- und Ausgleichstage sowie freien Tage zu berechnen.

1.4. Demnach liegt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 bezüglich der Ferien-, Ausgleichstage und freien Tage weder ein Rechnungs-, Redaktionsfehlerfehler oder Kanzleiversehen vor, noch ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich in sich oder hinsichtlich der Erwägungen. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist folglich abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinsichtlich Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage begehrt, ist auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch nicht einzutreten.

2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wieder-erwägung ziehen. Das VGG, welches das Verfahren vor dem Bundesver-waltungsgericht regelt, sieht die Wiedererwägung für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Wiedererwägung ist denn auch der formlose Rechtsbehelf, durch den der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen kann, auf ihre Verfügung zurückzu-kommen und sie abzuändern oder aufzuheben (Rhinow/Koller/Kiss/ Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozess­recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 646). Ein Wiedererwägungsgesuch kann nur gegen erst-instanzliche Verfügun­gen einer Verwaltungsbehörde gerichtet werden. Der Grund liegt darin, dass der Verwaltung trotz des Devolutiveffekts der Beschwerde die Möglichkeit zustehen soll, auf ihre Verfügung bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren zurückzukommen (Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 457). Folglich kann die Verwaltung ihre Verfü­gungen in Wiedererwägung ziehen, nicht jedoch das Bundesverwal­tungsgericht.

Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die vom Gesuchsteller beantragte Wiedererwägung des Urteils betrifft die Berechnung der Überzeit, da die hierbei geltenden Nachtarbeitszeit-zuschläge nach Art. 64 Abs. 5 und 6 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) nicht berücksichtigt worden seien. Der Gesuchsteller verkennt jedoch, dass in E. 12 des Urteils eingehend aufgezeigt wird, weshalb die Vorinstanz ihm keine Zuschläge für Nachtarbeit zu leisten hatte.

3.
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Revision kann demnach verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden, wenn in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art. 46 VGG fest, dass als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.

3.1. Damit auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, hat - wie erwähnt - einer der genannten Revisionsgründe vorzuliegen, womit ein Revisionsbegehren nicht damit begründet werden kann, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht aufgrund des zu tiefen Streitwerts nicht möglich ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3.2. Der Gesuchsteller beruft sich darüber hinaus auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG, mithin auf die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung verletzt haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht ausgeführt.

Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren vielmehr damit, dass bei der Berechnung der insgesamt 34.5 Ferientage/Ausgleichstage/ freien Tage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (E. 9.3.2) die Zusammensetzung der 36 Ferientage gemäss den Kontrollblättern nicht berücksichtigt worden sei. Er bringt vor, bei den Kontrollblättern werde nicht zwischen Ferientagen, Ausgleichstagen und freien Tagen unterschieden. Dies hält auch das Urteil so fest (E. 9.3). Der Gesuchsteller führt weiter aus, die genaue Zusammensetzung der 36 Tage gemäss den Kontrollblättern ergebe sich aus dem Personalhandbuch Zeitmilitär des VBS - Bereich Personal Verteidigung -, Version 2007 bzw. 2004. Dieses erachtet er aber ansonsten als nicht anwendbar, was auch im Urteil so bestätigt wird (E. 3.3). Zudem ist der Umgang mit den freien Tagen - in dessen Zusammenhang der Gesuchsteller auf entsprechende Weisungen der Vorinstanz verweist - vorliegend nicht von Bedeutung. Denn massgebend ist einzig, wie viele Ferientage, Ausgleichstage und freie Tage dem Gesuchsteller in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt zustehen, wie viele er hiervon in den einzelnen Jahren bezogen hat und welches Restguthaben er noch besitzt bzw. wie viele Tage ihm zu wenig gutgeschrieben worden sind. Dies wird - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 f. hiervor) - in den E. 9 ff. eingehend dargelegt. Folglich ist weder der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG noch jener von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt. Darüber hinaus ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde. Das Revisionsgesuch ist folglich in dieser Hinsicht abzuweisen.

4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend gerade noch nicht gegeben ist, kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000.-- Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).

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