Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden
des Bundes-verwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesver-waltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesver-waltungsgericht
auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines
Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder
wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions-
oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.1. Art und Umfang
des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarfs sind im Gesuch substanziiert darzulegen. Die blosse
Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt
zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli
2004 E. 1.4; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 1.2). Legitimiert
zum Stellen eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehrens sind nach dem Wortlaut des Gesetzes
die Parteien.
1.1.1. Die Erläuterung
dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv)
unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf
Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die
Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen
eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug
der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September
2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1).
Dies trifft namentlich auf Entscheide zu, mit denen eine Streitsache "im Sinne der Erwägungen"
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Nicolas von Werdt
Bundesgerichts-gesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz.
5 zu Art. 129).
Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die
auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg
des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion
(z.B. über dessen Recht- und Zweck-mässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung
des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt
ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu
gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb
nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; Urteil des
Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010
vom 15. März 2010 E. 2.2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundes-verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.78 ). Der Erläuterungsbedarf
ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung
zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).
1.1.2. Berichtigungsfähig
sind nur Fehler, die weder das Dispositiv noch wesentliche Inhalte der Begründung berühren.
Möglicher Gegenstand einer Berichtigung sind Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen.
Eine Berichtigung ist strikte auf eigentliche Fehler beschränkt. Falsche tatsächliche Annahmen,
Tatsachen- oder Rechts-irrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde liegen,
sind folglich innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurn-herr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1738; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 5.79).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Urteil A-3143/2010 vom 10. November 2010 die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März
2010 hinsichtlich Ferientage teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Dispositiv
ist weder unklar noch widersprüchlich, auch enthält es keine Redaktions- und Rechnungsfehler
sowie Kanzleiversehen. Jedoch kann dessen Sinn erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt
werden, weshalb grundsätzlich auch die Erwägungen des Urteils der Erläuterung unterliegen,
soweit sie eine Anordnung enthalten. Eine Berichtigung kann unter den genannten Voraussetzungen (vgl.
E. 1.1.1 hiervor) auch die Erwägungen betreffen.
1.3. Vorliegend wird
in den Erwägungen des Urteils des Bundes-verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 dargelegt,
dass dem Gesuchsteller pro Jahr insgesamt 40 Ferientage inkl. Ausgleichstage zustehen (E. 9 und E. 9.1)
und er nicht - wie von ihm vorgebracht - 45 Ferientage zu Gute hat. Hinsichtlich der freien
Tage geht der Gesuchsteller mit dem Urteil einig, dass er für die Jahre 2005, 2006 und 2007 insgesamt
deren 8 zugute hat (Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 9.1).
In E. 9.3.1 des Urteils wird sodann ausgeführt, wie viele Ferientage/ Ausgleichstage/freie
Tage dem Gesuchsteller in den einzelnen Jahren nach Bezug gemäss Kontrollblättern tatsächlich
noch zustehen. Der Gesuchsteller verkennt hierbei, dass ihm - wie erwähnt - insgesamt
40 Ferientage/Ausgleichstage zustehen und ihm nicht - wie von ihm vorgebracht - jährlich
15 Ausgleichstage und die entsprechenden freien Tage zum Saldo gemäss den Kontrollblättern
hinzuzurechnen sind. Schliesslich wird die Vorinstanz in E. 9.4 des Urteils angewiesen, gestützt
auf die vorgehenden Erwägungen den genauen Abgeltungsbetrag für die dem Gesuchsteller zustehenden
Ferien- und Ausgleichstage sowie freien Tage zu berechnen.
1.4. Demnach liegt
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3143/2010 vom 10. November 2010 bezüglich der Ferien-,
Ausgleichstage und freien Tage weder ein Rechnungs-, Redaktionsfehlerfehler oder Kanzleiversehen vor,
noch ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich in sich oder
hinsichtlich der Erwägungen. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch ist folglich abzuweisen.
Soweit der Gesuchsteller eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinsichtlich Ferientage, Ausgleichstage
und freie Tage begehrt, ist auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch nicht einzutreten.
2.
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wieder-erwägung
ziehen. Das VGG, welches das Verfahren vor dem Bundesver-waltungsgericht regelt, sieht die Wiedererwägung
für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die Wiedererwägung ist denn auch der formlose
Rechtsbehelf, durch den der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen kann, auf
ihre Verfügung zurückzu-kommen und sie abzuändern oder aufzuheben (Rhinow/Koller/Kiss/
Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2.
Aufl., Basel 2010, Rz.
646). Ein Wiedererwägungsgesuch kann nur gegen erst-instanzliche Verfügungen einer Verwaltungsbehörde
gerichtet werden. Der Grund liegt darin, dass der Verwaltung trotz des Devolutiveffekts der Beschwerde
die Möglichkeit zustehen soll, auf ihre Verfügung bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren
zurückzukommen (Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O.,
Rz. 457). Folglich kann die Verwaltung ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen,
nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht.
Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen:
Die vom Gesuchsteller beantragte Wiedererwägung des Urteils betrifft die Berechnung der Überzeit,
da die hierbei geltenden Nachtarbeitszeit-zuschläge nach Art. 64 Abs. 5 und 6 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) nicht berücksichtigt worden seien. Der Gesuchsteller
verkennt jedoch, dass in E. 12 des Urteils eingehend aufgezeigt wird, weshalb die Vorinstanz ihm keine
Zuschläge für Nachtarbeit zu leisten hatte.
3.
Für
die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss
(Art. 45 VGG). Die Revision kann demnach verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung
des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr
oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger
als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c)
oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat
(Bst. d). Die Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden, wenn in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art.
46 VGG fest, dass als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte
geltend machen können.
3.1. Damit auf ein
Revisionsgesuch eingetreten werden kann, hat - wie erwähnt - einer der genannten Revisionsgründe
vorzuliegen, womit ein Revisionsbegehren nicht damit begründet werden kann, dass eine Beschwerde
ans Bundesgericht aufgrund des zu tiefen Streitwerts nicht möglich ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten.
3.2. Der Gesuchsteller
beruft sich darüber hinaus auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG, mithin auf die Verletzung
von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht
diese Bestimmung verletzt haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch
nicht ausgeführt.
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren
vielmehr damit, dass bei der Berechnung der insgesamt 34.5 Ferientage/Ausgleichstage/ freien Tage für
die Jahre 2005, 2006 und 2007 (E. 9.3.2) die Zusammensetzung der 36 Ferientage gemäss den Kontrollblättern
nicht berücksichtigt worden sei. Er bringt vor, bei den Kontrollblättern werde nicht zwischen
Ferientagen, Ausgleichstagen und freien Tagen unterschieden. Dies hält auch das Urteil so fest (E.
9.3). Der Gesuchsteller führt weiter aus, die genaue Zusammensetzung der 36 Tage gemäss den
Kontrollblättern ergebe sich aus dem Personalhandbuch Zeitmilitär des VBS - Bereich Personal
Verteidigung -, Version 2007 bzw. 2004. Dieses erachtet er aber ansonsten als nicht anwendbar,
was auch im Urteil so bestätigt wird (E. 3.3). Zudem ist der Umgang mit den freien Tagen -
in dessen Zusammenhang der Gesuchsteller auf entsprechende Weisungen der Vorinstanz verweist -
vorliegend nicht von Bedeutung. Denn massgebend ist einzig, wie viele Ferientage, Ausgleichstage und
freie Tage dem Gesuchsteller in den Jahren 2005, 2006 und 2007 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
insgesamt zustehen, wie viele er hiervon in den einzelnen Jahren bezogen hat und welches Restguthaben
er noch besitzt bzw. wie viele Tage ihm zu wenig gutgeschrieben worden sind. Dies wird - wie bereits
erwähnt (vgl. E. 1.2 f. hiervor) - in den E. 9 ff. eingehend dargelegt. Folglich ist
weder der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG noch jener von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt.
Darüber hinaus ist den Ausführungen des Gesuchstellers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung
eines gesetzlichen Revisionstatbestands hinweisen würde. Das Revisionsgesuch ist folglich in dieser
Hinsicht abzuweisen.
4.
Gemäss
Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sind bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren ausser bei
Mutwilligkeit, die vorliegend gerade noch nicht gegeben ist, kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
5.
Eine
Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Bst. h des Reglements für das Bundesgericht
vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]), eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).