Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden
Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde.
Da das in Frage stehende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des StAhiG am
1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Gesetz
(vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Massgebend ist dabei auch die per 1. August 2014 in Kraft getretene
Änderung des StAhiG vom 21. März 2014 (AS 2014 2309 ff.; vgl. Art. 24a StAhiG).
Zu beachten ist sodann die Verordnung vom 20. August 2014
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV; SR
651.11).
Diese Verordnung trat rückwirkend auf den 1. August 2014 in Kraft (Art. 4 StAhiV) und hob zugleich
die frühere Verordnung vom 16. Januar 2013 über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen
Steuerabkommen auf (Art. 3 StAhiV).
Anwendbar ist schliesslich der Bundesbeschluss vom 17. Juni
2011 über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
(SR
672.963.6; nachfolgend: Genehmigungsbeschluss DBA-NL).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art. 31
-33
des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR
173.32]). Das Verfahren vor diesem
Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer
erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs.
2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Da die Beschwerde
im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Doppelbesteuerungsabkommen
gelten als völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
des für die Schweiz
am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR
0.111). Sie sind demzufolge
- unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1, 2010/64 E. 4.2) - gemäss
den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht
kodifiziert hat, können diese Regeln auch von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert
haben (Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.1, A-4693/2013 vom 25. Juni
2014 E. 4.1, A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.3, je mit
Hinweisen).
2.1.2 Ein in Kraft
stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26
VRK die Vertragsparteien und
ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten
und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben
beachtet auch das Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium
(Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1, mit Hinweisen).
2.1.3 Den Ausgangspunkt
der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung
(Art. 31 Abs. 1
VRK; Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.],
Les Conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände,
Brüssel 2006, Art. 31
VRK N. 8 und 29; Mark E. Villiger, Commentary on
the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, Art. 31
VRK N. 30). Dieser Grundsatz
basiert auf der Annahme, dass der von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden
und zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wahren Verpflichtungswillens bildet
(vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags
und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs.
4
VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3;
Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.4, A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011
E. 2.2.1).
Wurde ein völkerrechtlicher Vertrag in zwei oder mehr
Sprachen als authentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1
VRK der Text in jeder dieser Sprachen massgebend,
sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Parteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter
Text vorgehen soll. Art. 33 Abs. 3
VRK statuiert zudem die Vermutung, dass die Ausdrücke des Vertrages
in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/7 E. 3.5.5, mit
Hinweisen).
2.1.4 Ergänzende
Auslegungsmittel - Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses - können
nach Art. 32
VRK (lediglich subsidiär) herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
VRK (vgl. dazu E. 2.1.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn
diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a
VRK) oder zu einem offensichtlich
sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b
VRK; Urteil des BGer 2C_498/2013
vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A-4689/2013
vom 25. Juni 2014 E. 4.1; Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer
Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz, in: Laurence Uttinger
et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht - Festschrift für Markus Reich, 2014, S.
396 ff., S. 401 ff.).
2.2
2.2.1 Bestehen in
einem Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Musterabkommen (nachfolgend: OECD-Musterabkommen) nachgebildete
Regeln, so ist in der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass das OECD-Musterabkommen
und seine offizielle Kommentierung (nachfolgend: OECD-Kommentar) bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens
relevant sind. Das OECD-Musterabkommen und der OECD-Kommentar lassen sich bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen
freilich nur als subsidiäres Hilfsmittel verwenden, da es sich um ergänzende Hilfsmittel im
Sinne von Art. 32
VRK handelt (vgl. BVGE 2011/6 E. 7.3.1, mit Hinweisen; Urteile des BVGer
A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.3, A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 7.4.2.4; s. ferner
auch Beusch, a.a.O., S. 401 ff.).
2.2.2 Ob Neuerungen
und Änderungen des Kommentars zum OECD-Musterabkommen auch rückwirkend als subsidiäre
Auslegungsmittel anwendbar sind, ist in der Lehre umstritten. In der Rechtsprechung wurde diesbezüglich
immerhin festgehalten, dass sich der Richter unter gewissen Umständen auf den Kommentar in einer
Version stützen könne, die jünger ist als der anzuwendende Staatsvertrag, etwa dann, wenn
die Änderung des Kommentars die vorbestehende Regelung nicht ändere, sondern lediglich präzisiere
oder erkläre (vgl. Urteile des BVGer A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 sowie A-4693/2013 vom 25. Juni
2014 [je E. 4.2], mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Bundesversammlung
erlässt nach Art. 163 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR
101) rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
Die übrigen Erlasse bzw. Akte der Bundesversammlung ergehen nach Art. 163 Abs. 2
BV in Form des
Bundesbeschlusses; wobei als einfacher Bundesbeschluss ein Bundesbeschluss bezeichnet wird, welcher dem
Referendum nicht untersteht.
Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss
Art. 164 Abs. 1
Satz 2 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt);
dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die in Art. 164 Abs. 1
Satz 2
BV aufgezählten Materien. Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können hingegen
in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. Pierre Tschannen
et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19 N. 4; Ulrich Häfelin
et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 351).
Nach Art. 164 Abs. 2
BV können Rechtsetzungsbefugnisse
durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen
ist.
3.2 Unter Vorbehalt
hier nicht interessierender Ausnahmen genehmigt die Bundesversammlung nach Art. 166 Abs. 2
BV (in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz,
ParlG; SR
171.10]) die vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die Genehmigung
erfolgt gemäss Art. 24 Abs. 3
Satz 1 ParlG bei völkerrechtlichen Verträgen, welche dem
Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses. Andere völkerrechtliche Verträge
genehmigt die Bundesversammlung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3
Satz 2
ParlG).
Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen
Vertrages dem obligatorischen Referendum, kann die Bundesversammlung gemäss Art. 141a Abs. 1
BV
(in Kraft seit 1. August 2003) die Verfassungsänderungen, welche der Umsetzung des Vertrages dienen,
in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen. Art. 141a Abs. 2
BV (ebenfalls in Kraft seit 1. August 2003)
ermächtigt ferner die Bundesversammlung dann, wenn der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen
Vertrages dem fakultativen Referendum untersteht, die Gesetzesänderungen, welche der Umsetzung des
Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.
3.3 Gemäss Art.
190
BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend
(sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6362/2014
vom 13. März 2015 E. 2.8).
Art. 190
BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden,
einer Norm in einem Bundesgesetz oder in einem völkerrechtlichen Vertrag wegen Verfassungswidrigkeit
die Anwendung zu versagen (vgl. BVGE 2010/40 E. 3.1.1; Ulrich Häfelin
et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 2089 f.). Die Regelung von Art. 190
BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne ein Anwendungsgebot und kein Verbot
der Überprüfung von Bundesgesetzen sowie Staatsverträgen auf ihre Verfassungsmässigkeit
(Prüfungsverbot) dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2).
Bundesbeschlüsse unterliegen selbst dann nicht dem
Anwendungsgebot von Art. 190
BV, wenn sie referendumspflichtig sind (Walter Kälin,
§ 74 Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Daniel Thürer et al. [Hrsg.], Verfassungsrecht
der Schweiz, 2001, S. 1167 ff., S. 1170; Judith Wyttenbach/Karl-Marc Wyss,
in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: Kommentar
BV], Art. 163 N. 28
, mit Hinweisen). Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass Art. 190
BV die Massgeblichkeit von Normen anvisiert, zu welchen Bundesbeschlüsse nach Art. 163 Abs.
2
BV definitionsgemäss nicht zählen (Kälin, a.a.O., S. 1170).
3.4 Weder Art. 190
BV noch Art. 5 Abs. 4
BV, wonach Bund und Kantone das Völkerrecht beachten, regeln abschliessend
die Hierarchie zwischen den internationalen und innerstaatlichen Normen (vgl. BGE 136 II 241 E. 16.1;
Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 5 N. 30 und Art. 190 N. 4
und 8).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das
Völkerrecht bei einem Normenkonflikt prinzipiell Vorrang vor dem Landesrecht (BGE 136 II 241 E.
16.1). Dieser grundsätzliche Vorrang des Völker- bzw. Staatsvertragsrechts gilt auch im Verhältnis
zu späteren Bundesgesetzen, so dass im Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht
die Regel «lex posterior derogat legi priori» nicht anwendbar ist (BGE 139 I 16
E. 5.1, 138 II 524 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 4.1; Astrid
Epiney, Kommentar BV, Art. 5 N. 95, mit Rechtsprechungshinweisen).
Besteht indessen ein Widerspruch zwischen einem älteren
Staatsvertrag und einem jüngeren Bundesgesetz, so ist ein
Gericht nach der sog. Schubert-Praxis dennoch ausnahmsweise an das Bundesgesetz gebunden, wenn der
Gesetzgeber beim Erlass des Bundesgesetzes bewusst in Kauf genommen hat, dass das von ihm erlassene Landesrecht
dem Völkerrecht widerspricht (statt aller: BGE 99 Ib 39 E. 3 f.; bestätigt in BGE 111
V 201 E. 2/b; BVGE 2010/40 E. 3.3 [mit zahlreichen Hinweisen]). Eine Kollision mit dem Staatsvertrag
kann von vornherein nur in jenen Fällen im Sinne dieser Praxis bewusst in Kauf genommen oder beabsichtigt
sein, in denen anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes die völkerrechtlichen Aspekte und
Auswirkungen bzw. der mögliche Verstoss gegen Völkerrecht eingehend thematisiert wurden (BGE
138 II 524 E. 5.3.2).
Ob und inwieweit die Schubert-Praxis nach wie vor gilt (vgl.
dazu insbesondere BGE 139 I 16 E. 5.1, 136 II 241 E. 16.1), kann hier - wie im Folgenden ersichtlich
wird - offen gelassen werden.
4.
4.1
4.1.1 Das am 26. Februar
2010 unterzeichnete DBA-NL trat am 9. November 2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1
DBA-NL).
Die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26
DBA-NL, und die
zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sind laut Art. 29 Abs. 2
DBA-NL «anwendbar
auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die
Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung
des Abkommens folgenden 1. März beginnt».
Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 23. Juli 2015 nach
dem Inkrafttreten des DBA-NL eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genannten Abkommensklausel Art.
26
DBA-NL und Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL intertemporalrechtlich anwendbar, soweit das Gesuch
Informationen betrifft, die sich auf die Zeit ab dem 1. März 2010 beziehen.
Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags
in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b
des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL) ist ab ihrem Inkrafttreten
anzuwenden (Abs. 4 Verständigungsvereinbarung DBA-NL) und gilt somit grundsätzlich auch im
vorliegenden Fall (vgl. aber hinten E. 6.3.1.4).
4.1.2 Das DBA-NL und
das zugehörige Protokoll wurden in den Sprachen Französisch, Niederländisch sowie Englisch
als authentisch festgelegt, wobei vereinbart wurde, dass bei Abweichungen zwischen den verschiedenen
Sprachfassungen der englische Wortlaut massgebend sein soll (vgl. den jeweils letzten Absatz des DBA-NL
und des Protokolls zum DBA-NL). Diese Regelung steht im Einklang mit der VRK (vgl. vorn E. 2.1.3
Abs. 2).
4.2 Art. 26
DBA-NL
entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 OECD-Musterabkommen (vgl. Botschaft zur
Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden vom 25. August
2010, BBl 2010, 5787 ff., 5800). Gemäss Art. 26 Abs. 1
Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung
dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für
Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen
Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art.
1
DBA-NL (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2
DBA-NL (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter
das Abkommen fallende Steuern) beschränkt (Art. 26 Abs. 1
Satz 2 DBA-NL).
Art. 26 Abs. 3
DBA-NL enthält bestimmte Beschränkungen
der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. Sodann sieht die Art. 26 Abs. 3
DBA-NL vorgehende Vorschrift
von Art. 26 Abs. 5
DBA-NL ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen
Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung vor.
5.
Im vorliegenden Fall nennt das Ersuchen des BD vom 23. Juli
2015 keine Namen von bestimmten Personen, über welche Informationen verlangt werden. Stattdessen
bezieht sich das Gesuch auf eine Gruppe natürlicher Personen, welche bestimmte Kriterien erfüllen:
Diesen Personen ist nach der Umschreibung im Amtshilfegesuch gemein, dass sie im Zeitraum vom 1. Februar
2013 bis zum 31. Dezember 2014 über mindestens ein Konto bei der UBS Switzerland AG und gemäss
bankinterner Dokumentation über eine Domiziladresse in der Niederlande verfügten sowie gegenüber
dieser Bank keinen Nachweis über ihre sog. Steuerkonformität erbracht haben, obschon die Bank
ihnen ein Schreiben mit der Ankündigung der Kündigung der Geschäftsbeziehung bei fehlendem
Beleg über die Steuerkonformität gesandt hat.
Indem der BD die Personen, über welche Informationen
verlangt werden, im Amtshilfegesuch nicht namentlich genannt, sondern mit der erwähnten Umschreibung
zur Identifizierbarkeit dieser Personen ein bei diesen in identischer Weise aufgetretenes Verhaltensmuster
bezeichnet hat, hat er eine Gruppenanfrage bzw. ein Gruppenersuchen ohne Namensnennung gestellt (vgl.
Art. 3 Bst. c StAhiG, wonach ein Amtshilfeersuchen dann ein Gruppenersuchen bildet, wenn damit «Informationen
über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind
und anhand präziser Angaben identifizierbar sind»; siehe zu dieser Legaldefinition auch hinten
E. 8.2.2).
Im Folgenden ist deshalb vorab zu klären, ob es zulässig
ist, dass die Schweiz bei seitens der Niederlande gestellten Gruppenersuchen ohne Namensnennung internationale
Amtshilfe in Steuersachen leistet.
6.1 Es ist mittels
Auslegung zu ermitteln, ob abkommensrechtlich unter dem DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung
zulässig sind oder nicht (vgl. Andrea Opel, Neuausrichtung der schweizerischen
Abkommenspolitik in Steuersachen, 2015 [nachfolgend: Abkommenspolitik], S. 260). Das DBA-NL, das integrierenden
Bestandteil des DBA-NL bildende Protokoll zu diesem Abkommen und die zu diesem Protokoll von den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL sprechen
nicht ausdrücklich von Gruppenersuchen oder -anfragen.
Für die Frage, ob das DBA-NL bzw. dessen Amtshilfeklausel
(Art. 26
DBA-NL) Amtshilfe bei Gruppenersuchen der genannten Art zulässt, ist deshalb massgebend,
welche Anforderungen abkommensrechtlich bezüglich der Identifikation
des betroffenen Steuerpflichtigen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Es ist dabei davon auszugehen,
dass Amtshilfe aufgrund eines Gruppenersuchens nach dem Abkommensrecht jedenfalls dann ausgeschlossen
ist, wenn das DBA-NL die Angabe des Namens des betroffenen Steuerpflichtigen bzw. die Angabe der Namen
der betroffenen Steuerpflichtigen im Amtshilfegesuch zwingend verlangt (vgl. Xavier
Oberson, L'admissibilité des demandes dites groupées dans le cadre des CDI conclues
après le 13 mars 2009, ASA 82 [2013/2014] S. 433 ff., S. 444, wonach Gruppenersuchen
nicht zulässig sind, wenn nach dem Abkommen die Namen und die Adressen des Steuerpflichtigen sowie
des Informationsinhabers anzugeben sind).
Im Folgenden sind zunächst die potentiell einschlägigen
internationalen Vorschriften darzustellen (E. 6.2). Danach ist zu prüfen, ob nach dem DBA-NL die
Namen der vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen im Ersuchen zwingend genannt werden müssen und
damit Gruppenersuchen ohne Namensnennung abkommensrechtlich ausgeschlossen sind (E. 6.3 f.).
6.2
6.2.1 Art. 26
DBA-NL
enthält keine detaillierte Aufzählung der in einem Amtshilfegesuch erforderlichen Angaben.
6.2.2 Das Protokoll
zum DBA-NL sieht dagegen in Ziff. XVI Bst. b vor, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates
bei der Stellung eines Amtshilfegesuches - soweit hier interessierend - folgende Angaben
zu liefern haben:
«(i)
die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen
Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer
und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand
oder Steuernummer;
[...]
(v)
den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»
Gemäss Ziff. XVI Bst. c Satz 2 des Protokolls zum DBA-NL
sind Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (i)-(v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch
nicht behindern.
6.2.3 Nach Abs. 2
und 3 Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL sind die Anforderungen nach Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze
(i) und (v) dieses Protokolls insbesondere mit Blick darauf, dass sie gemäss Ziff. XVI Bst. c des
Protokolls so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern, so zu
verstehen, dass einem Amtshilfegesuch stattgegeben wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es
handle sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den Angaben im Sinne von
Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls zum DBA-NL
«a)
die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation
auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.»
6.3 Nach Ziff. XVI
Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL sind bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens -
wie dargelegt (vgl. vorn E. 6.2.2) - anzugeben «die zur Identifikation der in eine
Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend
aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die
Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer» (in der
französischen Fassung: «des informations suffisantes pour l'identification de la personne ou
des personnes faisant l'objet d'un contrôle ou d'une enquête, en particulier le nom et, si
disponible, l'adresse, le compte bancaire et tout autre élément de nature à faciliter
l'identification de la personne, comme la date de naissance, l'état-civil ou le numéro de contribuable»;
in der niederländischen Fassung: «voldoende gegevens om de persoon of personen op wie de controle
of het onderzoek betrekking heeft te identificeren, in het bijzonder diens naam en, voor zover bekend,
adres, rekeningnummer en andere gegevens om de identificatie van die persoon of personen te vergemakkelijken,
zoals geboortedatum, burgerlijke staat, fiscaal nummer»; in der englischen Fassung: «information
sufficient to identify the person[s] under examination or investigation, in particular name, and, to
the extent known, address, account number, and other particulars facilitating that persons identification,
such as date of birth, marital status, tax identification number»). Diese Vorschrift verlangt somit
- in allen drei massgebenden Fassungen in französischer, niederländischer und englischer
Sprache übereinstimmend - nach ihrem klaren Wortlaut als inhaltliche
Anforderung an das Amtshilfegesuch zwingend den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung
einbezogenen Person(en) (vgl. zu den verschiedenen Sprachfassungen vorn E. 4.1.2).
Bezüglich des Namens (oder der Namen) fehlt in Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls
zum DBA-NL bezeichnenderweise - anders als hinsichtlich der weiteren für die Identifikation
der betroffenen Person(en) erforderlichen Angaben - die Einschränkung, dass die entsprechende
Angabe (nur) «sofern verfügbar» (bzw. «si disponible», «voor zover bekend»
und «to the extent known») im Amtshilfegesuch enthalten sein muss.
Allein aus dem Umstand, dass im Protokoll zum DBA-NL an
der genannten Stelle statt ausschliesslich (im Singular) von hinreichenden Angaben zur Identifikation
der betroffenen Person von entsprechenden Angaben zur Identifikation
der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) die Rede ist, lässt sich nicht ableiten, dass das Protokoll zum DBA-NL entgegen dem unzweideutigen
Wortlaut einen Auslegungsspielraum für die Zulassung von Gruppenersuchen ohne Namensnennung belässt
(im gleichen Sinne Andrea Opel, Fischen in trüben Gewässern
- Rechtsstaatlich fragwürdige Gruppenauskünfte an die Niederlande, Jusletter vom 15.
Februar 2016, N. 20 und 36; tendenziell anders jedoch Daniel Holenstein, in:
Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht,
2015 [nachfolgend: Holenstein, Internationales Steuerrecht], Art. 26
N. 197 f. und N. 201).
Nach dem Gesagten erweist sich, dass Ziff. XVI Bst.
b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL nach seinem klaren Wortlaut Gruppenersuchen ohne Namensnennung
gestützt auf Art. 26
DBA-NL ausschliesst.
6.3.1
6.3.1.1 Es fragt sich
indessen, ob das erwähnte, in Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL statuierte
Erfordernis der Namensnennung durch den Umstand relativiert wird, dass diese Bestimmung nach Ziff. XVI
Bst. c Satz 2 des Protokolls zum DBA-NL so auszulegen ist, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch
nicht behindert. Diese Frage drängt sich insbesondere deshalb auf, weil in der Doktrin zum Teil
die Ansicht vertreten wird, dass Gruppenanfragen ohne Namensnennung bei allen Doppelbesteuerungsabkommen,
welchen einen Hinweis auf das Ziel eines möglichst weit gehenden Informationsaustausches beinhalten,
zuzulassen sind (in diesem Sinne Charlotte Schoder, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 38).
6.3.1.2
6.3.1.2.1 Die hiervor
genannte Regelung von Abs. 2 und 3 Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL (vgl. E. 6.2.3) könnte
darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden beim Abschluss dieser Verständigungsvereinbarung
angenommen haben, dass gestützt auf Ziff. XVI Bst. c Satz 2 des Protokolls zum DBA-NL
eine einschränkende Auslegung des
Namenserfordernisses von Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL möglich
ist. Davon scheint auch die damals zuständige Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf ausgegangen
zu sein, hat sie doch anlässlich der parlamentarischen Beratungen betreffend die Genehmigung des
DBA-NL und den seinerzeit erst geplanten Abschluss der Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL Folgendes
erklärt (Sitzung des Nationalrates vom 13. April 2011, AmtlBull NR 2011 N. 713):
«Von den vorliegend zu beurteilenden zehn Doppelbesteuerungsabkommen und
Änderungsprotokollen mit einer Amtshilfebestimmung nach Artikel 26
des Musterabkommens enthalten
die Abkommen mit Deutschland, Indien, Kanada, den Niederlanden, Polen und der Türkei bereits eine
[...] Auslegungsregel [, wonach die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch so auszulegen sind, dass
sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern]. [...]. Bei den genannten sechs Abkommen
wird der Bundesversammlung im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses beantragt, den für den steuerlichen
Informationsaustausch zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden konkrete Vorgaben
für die standardkonforme Auslegung dieser Abkommen zu machen. Kann eine 'fishing expedition' ausgeschlossen
werden, soll einem Gesuch entsprochen werden, sofern der ersuchende Staat den Steuerpflichtigen identifiziert
[...] und Name und Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt
sind.
Damit sichergestellt werden kann, dass die andern Staaten die Auslegungsregel
gleich verstehen, müssen wir Verständigungsvereinbarungen mit diesen Partnerstaaten abschliessen,
damit es dann gegenseitig gilt. Stimmen die eidgenössischen Räte der in diesem Sinn geänderten
Amtshilfepolitik zu, kann damit die Klausel für die sechs Abkommen, die bereits eine solche haben,
mit dem Inkrafttreten bereits Anwendung finden; wir werden dann die entsprechenden Verständigungsvereinbarungen
noch abschliessen.»
6.3.1.2.2 Hintergrund
des genannten Votums von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf bildete der Umstand, dass im Rahmen
der seitens des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes durchgeführten
«Peer Reviews» festgestellt worden war, dass die von der Schweiz bislang vorgesehenen abkommensrechtlichen
Anforderungen betreffend die Identifikation der Steuerpflichtigen zu restriktiv sind und möglicherweise
ein Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch bilden. Der Bundesrat hatte angesichts
dieses Befundes am 15. Februar 2011 angekündigt, eine neue Abkommenspolitik zu verfolgen, wonach
künftig die für die Gewährung der Amtshilfe unerlässliche Identifikation des betroffenen
Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers auch auf andere Weise als durch die Nennung von Namen
und Adresse zugelassen werden soll (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes
vom 15. Februar 2011, abrufbar auf www.efd.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen
[zuletzt eingesehen am 15. März 2016]; siehe dazu auch Oberson,
a.a.O., S. 444). Weil das DBA-NL aber zu diesem Zeitpunkt bereits unterzeichnet war und es sich in einem
fortgeschrittenen Stadium der parlamentarischen Beratungen befand, beschloss man, im Genehmigungsbeschluss
der Bundesversammlung sowie anschliessend in einer Verständigungsvereinbarung der zuständigen
Behörden der beiden Partnerstaaten eine in diese Richtung gehende «Auslegungsregel» zu
verankern (vgl. Frantisek J. Safarik, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz - Niederlande, ASA 79 [2010/2011] S. 937 ff., S. 976 f., mit Hinweisen;
zur Frage, ob es sich tatsächlich um eine «Auslegungsregel» handelt, siehe hinten E. 6.3.1.4).
Da die Bundesversammlung - soweit hier interessierend
- der vom Bundesrat vorgeschlagenen, hiervor skizzierten Vorgehensweise zustimmte, enthält
der Genehmigungsbeschluss DBA-NL Bestimmungen zur Identifikation der von der Amtshilfe betroffenen Person,
welche ihren Niederschlag in der Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL gefunden haben. So entspricht
die Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL einem Amtshilfegesuch, «wenn
dargelegt ist, dass es sich nicht um eine 'fishing expedition' handelt, und die Niederlande[n]:
«a)
die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch
Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angeben, soweit sie ihnen bekannt sind.»
Nach Art. 1 Abs. 4
Genehmigungsbeschluss DBA-NL wird die
ESTV zudem ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung «der in [Artikel 1
] Absatz 3
[Genehmigungsbeschluss DBA-NL] dargestellten Auslegung hinzuwirken».
Letztere Vorschrift des Genehmigungsbeschlusses DBA-NL könnte
als Hinweis dafür verstanden werden, dass die Bundesversammlung bei der Genehmigung des DBA-NL davon
ausging, dass dieses Abkommen dahingehend ausgelegt werden kann, dass trotz des Namenserfordernisses
in Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung abkommensrechtlich
zulässig sind.
6.3.1.3 Eine Auslegung
des DBA-NL der hiervor genannten Art, wie sie von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf propagiert
und ihrer Auffassung nach im Genehmigungsbeschluss DBA-NL sowie in der Verständigungsvereinbarung
zum DBA-NL festgehalten wird, steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Ziff. XVI Bst. b
Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL. Nach diesem Wortlaut, der im Rahmen einer Auslegung nach Art. 31
VRK den Ausgangspunkt bilden muss (vgl. E. 2.1.3), ist - wie ausgeführt -
die Nennung des Namens der betroffenen steuerpflichtigen Person im Amtshilfegesuch unabdingbar.
Eine Auslegung des Protokolls zum DBA-NL, nach welcher unter
Umständen von diesem Erfordernis der Namensnennung abgesehen werden kann, würde Ziff. XVI
Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL jede Bedeutung entziehen. Damit würde -
in den drastisch formulierten Worten Robert Waldburgers
- diese Protokollbestimmung, «welche die Identität einer in eine Untersuchung oder Überprüfung
einbezogenen Person verlangt, nicht aus-, sondern weggelegt, was offensichtlich unzulässig ist»
(ders., Sind Gruppenersuchen an die Schweiz rechtlich zulässig?, FStR 2013, S. 117 ff.,
S. 120). Vom Erfordernis der Namensnennung abzusehen, würde die Grenze des möglichen Wortsinnes
von Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL überschreiten, was
angesichts des Umstandes, dass der Vertragswortlaut den wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen
wahren Verpflichtungswillens bildet (vgl. E. 2.1.3), nicht angeht.
6.3.1.4 Die Verständigungsvereinbarung
zum DBA-NL kann nicht herangezogen werden, um eine vom klaren Wortlaut von Ziff. XVI Bst. b
Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL abweichende Auslegung dieser Bestimmung zu begründen
oder in Derogation dieses Protokolls Gruppenersuchen ohne Namensnennung zuzulassen:
Zwar erlaubt Abs. 3 Bst. a Verständigungsvereinbarung
zum DBA-NL eine Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person
auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse. Mit Blick darauf, dass nach der Formulierung
dieser Bestimmung der Verständigungsvereinbarung nicht der ersuchte, sondern der ersuchende Staat
die betroffene Person (oder allenfalls die betroffenen Personen) zu identifizieren hat, ist allerdings
zunächst einmal fraglich, ob die Verständigungsvereinbarung abweichend vom Wortlaut von Ziff.
XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung überhaupt
zulässt (vgl. dazu auch Opel, Jusletter vom 15. Februar
2016, N. 21, wonach die in Frage stehende Regelung der Verständigungsvereinbarung nicht als Verzicht
auf den [Gruppenersuchen ausschliessenden] Identifizierungsvorbehalt verstanden werden könne, weil
damit lediglich andere Identifikationsmittel als der Name wie beispielsweise die Angabe der ausländischen
Sozialversicherungsnummer zugelassen werden sollten). Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch
- wie im Folgenden aufgezeigt wird - dahingestellt bleiben.
Mit generellen Verständigungsvereinbarungen der vorliegend
in Frage stehenden Art (vgl. zu den Erscheinungsformen von Verständigungsvereinbarungen BVGE
2010/7 E. 3.7.1 f.) kann ein Doppelbesteuerungsabkommen weder ergänzt noch abgeändert werden;
auch dürfen mit solchen Verständigungsvereinbarungen keine im Abkommen nicht vorgesehenen neuen
Rechte oder Pflichten eingeführt werden (BVGE 2010/7 E. 3.7.7 und E. 3.7.10 f.; relativierend
indessen Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 21 Fn.
50). Eine generelle Verständigungsvereinbarung kann zwar für die Abkommensauslegung von Relevanz
sein; dies gilt aber nur insofern, als sie dem Abkommenswortlaut nicht zuwiderläuft (vgl. BVGE 2010/7
E. 3.7.11, mit Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs I R 111/08 vom 1. September
2009 E. II 2/b/cc und das Urteil des Appellationsgerichts Gent vom 3. Januar 2002, 1994/FR/154
E. 4 ff.).
Die vorliegende Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL
bewegt sich, soweit sie im Widerspruch zum diesbezüglich klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL
Gruppenersuchen ohne Namensnennung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen sollte, nach dem Gesagten
nicht in dem durch das Abkommen völkerrechtlich gesetzten Rahmen. Insoweit ist sie folglich nicht
nur für die Auslegung des DBA-NL, sondern auch im Übrigen unbeachtlich.
6.3.1.5 Eine Berücksichtigung
des hiervor zitierten Protokolls der parlamentarischen Beratungen (mit dem erwähnten Votum von Bundesrätin
Eveline Widmer-Schlumpf) und des Genehmigungsbeschlusses DBA-NL im Rahmen der Auslegung des DBA-NL käme
höchstens gestützt auf Art. 32
VRK in Betracht.
Ob es sich aber bei diesen Dokumenten trotz des Umstandes,
dass sie nach der Vertragsunterzeichnung sowie ohne Beteiligung der Niederlande erstellt wurden, um ergänzende
Auslegungsmittel im Sinne von Art. 32
VRK handelt, kann hier offen bleiben. Denn eine nach Art.
31
VRK vorgenommene Auslegung von Art. 26
DBA-NL bzw. von Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls
zum DBA-NL ergibt aufgrund des klaren Wortlauts der letzteren Vorschrift, dass das DBA-NL Amtshilfe bei
Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausschliesst. Weil eine solche Abkommensauslegung folglich weder eine
mehrdeutige oder dunkle Bedeutung (im Sinne von Art. 32 Bst. a
VRK) belässt noch zu einem offensichtlich
sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis (im Sinne von Art. 32 Bst. b
VRK) führt, liessen
sich vorliegend allfällige ergänzende Auslegungsmittel im Sinne von Art. 32
VRK nur heranziehen,
um die sich aus dem Wortlaut von Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL
ergebende Bedeutung, wonach Gruppenersuchen ohne Namensnennung abkommensrechtlich ausgeschlossen sind,
zu bestätigen (vgl. vorn E. 2.1.4). Vor diesem Hintergrund kommt es von vornherein nicht in
Frage, Gruppenersuchen zuzulassen, indem das erwähnte Protokoll der parlamentarischen Beratungen
und der Genehmigungsbeschluss DBA-NL bei der Abkommensauslegung herangezogen werden.
6.3.1.6 Aus dem Ausgeführten
ergibt sich, dass das in Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL statuierte Erfordernis
der Namensnennung selbst unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL,
des Genehmigungsbeschlusses DBA-NL und des genannten Protokolls der parlamentarischen Beratungen nicht
durch den Umstand relativiert wird, dass diese Bestimmung nach Ziff. XVI Bst. c Satz 2 des Protokolls
zum DBA-NL so auszulegen ist, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindert. Die bis
hierhin berücksichtigten Gesichtspunkte zwingen stattdessen zum Schluss, dass aufgrund der ersteren
Protokollbestimmung bzw. dem darin enthaltenen Namenserfordernis nach dem DBA-NL bei Gruppenanfragen
ohne Namensnennung Amtshilfe ausgeschlossen ist.
6.3.2 Weil Art. 26
DBA-NL der Amtshilfevorschrift von Art. 26 OECD-Musterabkommen nachgebildet ist (vgl. vorn E. 4.2), fragt
sich, ob trotz der vorstehenden Ergebnisse mit Blick auf das OECD-Musterabkommen und den OECD-Kommentar
Gruppenersuchen der genannten Art unter dem DBA-NL zuzulassen sind.
Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass bis Mitte
Juli 2012 weder das OECD-Musterabkommen noch der OECD-Kommentar ausdrückliche Regelungen zur Frage
der Zulässigkeit von Gruppenanfragen enthielten (vgl. Oberson, a.a.O.,
S. 442).
Am 17. Juli 2012 hat die OECD indessen ein Update zu Art.
26 OECD-Musterabkommen und dessen Kommentierung verabschiedet, welches sich ausdrücklich der
Regelung von Gruppenanfragen («group requests») annimmt und diese als grundsätzlich zulässig
erklärt (vgl. www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information > Update To Article 26,
insbesondere Ziff. 5.2 [zuletzt eingesehen am 15. März 2016]; siehe dazu Holenstein,
Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 186 ff.; Opel, Abkommenspolitik,
S. 257; Schoder, a.a.O., N. 67).
Vorliegend geht die ESTV davon aus, dass sich das Update
der OECD vom 17. Juli 2012 bei der Auslegung des DBA-NL im Sinne einer «Klarstellung hinsichtlich
der Zulässigkeit von Gruppenersuchen» heranziehen lässt (vgl. E. 3.3 der angefochtenen
Schlussverfügung; Vernehmlassung, S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, dass es sich beim einschlägigen Abschnitt des Updates um eine Erweiterung des
früheren OECD-Standards handelt und er nicht im Sinne eines dynamischen Verständnisses des
OECD-Kommentars bei der Auslegung der im Vergleich zum Update älteren Abkommensklausel von Art. 26
DBA-NL berücksichtigt werden darf (vgl. Beschwerde, N. 20 ff.).
Zwar wird im OECD-Kommentar in der Fassung des erwähnten
Updates der Anschein erweckt, dass die darin aufgenommene Regelung für Gruppenanfragen eine blosse
Klarstellung bildet (Opel, Abkommenspolitik, S. 156 und S. 257 f.).
In der Doktrin ist freilich umstritten, ob damit der bestehende OECD-Amtshilfestandard tatsächlich
nur klargestellt oder stattdessen im Sinne einer Neuerung auf Gruppenanfragen erweitert wurde (in ersterem
Sinne: Oberson, a.a.O, S. 441 f. und S. 446 f.; in letzterem Sinne: Holenstein,
Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 189; Opel, Jusletter vom 15. Februar
2016, N. 19 und 37; dies., Abkommenspolitik, S. 258). Als relevant wird diese Frage für die
Auslegung von Amtshilfeklauseln betrachtet, welche - wie Art. 26
DBA-NL - auf der Basis des
OECD-Standards vor dem 17. Juli 2012 abgeschlossen wurden (Opel, Jusletter
vom 15. Februar 2016, N. 15; dies., Abkommenspolitik, S. 258). So vertritt etwa Opel
die Ansicht, eine «dynamische» Heranziehung des Updates vom 17. Juli 2012 bei der Auslegung
dieser Amtshilfeklauseln sei ausgeschlossen, weshalb diese Klauseln, soweit sie Gruppenersuchen nicht
ohnehin mit einem «Einzelfallvorbehalt» ausschliessen würden, nicht für Amtshilfe
bei Gruppenanfragen angerufen werden könnten (dies., Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 37; dies.,
Abkommenspolitik, S. 261 f.).
Es muss an dieser Stelle allerdings nicht entschieden werden,
ob es sich bei den Ausführungen zu Gruppenersuchen im Update der OECD vom 17. Juli 2012 nur
um eine Klarstellung oder um eine Änderung des früheren OECD-Standards handelt. Ebenso wenig
muss im vorliegenden Fall abschliessend geklärt werden, ob dieses Update unter der Annahme, dass
die grundsätzliche Zulässigkeit von Gruppenersuchen nach dem Update eine Neuerung darstellt,
bei älteren, nach dem früheren OECD-Standard vereinbarten Amtshilfeklauseln im Sinne einer
dynamischen Interpretation als subsidiäres Auslegungsmittel zugunsten der Zulässigkeit von
Gruppenersuchen berücksichtigt werden könnte (vgl. zur rückwirkenden Heranziehung
von Änderungen des OECD-Kommentars vorn E. 2.2.2). Denn angesichts des klaren Wortlauts von
Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL, der mit dem Namenserfordernis Gruppenersuchen
ohne Namensnennung ausschliesst, geht es in Bezug auf das vor dem 17. Juli 2012 abgeschlossene DBA-NL
bzw. dessen Art. 26 von vornherein nicht an, solche Ersuchen qua Auslegung unter Zuhilfenahme des erwähnten
Updates der OECD zuzulassen (vgl. auch Waldburger, a.a.O., S. 120 und
S. 132):
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der
OECD-Kommentar als ergänzendes Hilfsmittel im Sinne von Art. 32
VRK nur unter den in dieser
Vorschrift statuierten Voraussetzungen für die Abkommensauslegung herangezogen werden kann (vgl. E. 2.1.4
und E. 2.2.1). Entsprechend dem hiervor Dargelegten (E. 6.3.1.5) lässt sich der OECD-Kommentar
deshalb von vornherein nur heranziehen, um den sich aus der Auslegung von Ziff. XVI Bst. b
Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL nach dem Wortlaut ergebenden eindeutigen Sinn, dass Gruppenersuchen
ohne Namensnennung ausgeschlossen sind, zu bestätigen.
6.4 Als Zwischenergebnis
ist festzuhalten, dass nach Art. 26
DBA-NL bzw. gemäss dem Protokoll zum DBA-NL Amtshilfe bei Gruppenersuchen
ohne Namensnennung nicht zulässig ist.
7.
Es bleibt zu klären, ob aufgrund innerstaatlichen schweizerischen
Rechts steuerliche Amtshilfe bei Gruppenersuchen des Königreiches der Niederlande zu leisten ist.
In diesem Kontext stellt sich vorab die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die
Schweiz allein gestützt auf eine innerstaatliche Rechtsgrundlage Amtshilfe aufgrund einer Gruppenanfrage
ohne Namensnennung leisten kann, wenn das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen - wie vorliegend
das DBA-NL - solches ausschliesst.
Aus dem vorn in E. 3.4 Dargelegten folgt, dass sich der
in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Ausschluss von Gruppenanfragen der hier in Frage stehenden
Art wegen des grundsätzlichen Vorranges des Staatsvertragsrechts prinzipiell nicht durch abweichendes
Landesrecht aushebeln lässt. Der schweizerische Bundesgesetzgeber
kann dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Gruppenersuchen ausschliesst, Amtshilfe der Schweiz
bei solchen Ersuchen des Vertragsstaates nur - wenn überhaupt - in Beachtung der sog.
Schubert-Praxis statuieren, also unter der Voraussetzung, dass er seine Absicht, gegen das zuvor ergangene
Völkerrecht zu verstossen, klar und unmissverständlich kundtut (in diesem Sinne Opel,
Abkommenspolitik, S. 267; Waldburger, a.a.O., S. 113 und S. 122
[mit Hinweis auf BGE 136 II 241 E. 6, 136 III 168 E. 3.3.4, 99 Ib 39 E. 4]). Dies gilt namentlich
auch dann, wenn Protokollbestimmungen zu Amtshilfevorschriften in den Doppelbesteuerungsabkommen Gruppenersuchen
ausschliessen (vgl. Waldburger, a.a.O., S. 122).
Nicht geklärt werden muss hier, ob das landesinterne
Recht internationale Amtshilfe in Steuersachen bei Gruppenanfragen vorsehen kann, wenn dafür keine
völkerrechtliche Grundlage besteht (vgl. dazu Holenstein, Internationales
Steuerrecht, Art. 26 N. 208; Stefan Oesterhelt, Steuerrechtliche
Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2012], SZW 2013, S. 85 ff., S. 99). Denn das DBA-NL
enthält nicht nur keine Rechtsgrundlage für die Zulassung von Gruppenersuchen der genannten
Art, sondern schliesst solche Anfragen - wie ausgeführt (vorn E. 6) - eben gerade aus.
8.
Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob im innerstaatlichen
Recht Vorschriften vorhanden sind, aufgrund welcher Gruppenersuchen der Niederlande unter Berücksichtigung
des in E. 7 Erwogenen entgegen der Regelung im DBA-NL zuzulassen sind.
8.1 Zunächst
fragt sich, ob Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL (vgl. E. 6.3.1.2.2) eine hinreichende
innerstaatliche Rechtsgrundlage für Amtshilfe bei Gruppenanfragen des Königreiches der Niederlande
der vorliegend streitbetroffenen Art bildet. Es würde sich dabei vorab insbesondere die Frage stellen,
ob Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL nach seinem Wortlaut überhaupt Gruppenanfragen
ohne Namensnennung zulässt, da auch nach der Formulierung dieser Klausel (wie bei Abs. 3 Bst. a
Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL) der ersuchende und nicht der ersuchte Staat die betroffene
Person (oder allenfalls die betroffenen Personen) zu identifizieren hat (vgl. vorn E. 6.3.1.4).
Letztere Frage muss aber hier - wie im Folgenden ersichtlich wird - nicht beantwortet werden.
8.1.1 Das DBA-NL verbietet
- wie dargelegt (E. 6) - Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung. Diese staatsvertragliche
Regelung kann mit Blick auf den Vorrang des Völkerrechts nicht durch die rein landesinterne Vorschrift
von Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL ausgehebelt werden (vgl. E. 3.4 und
E. 7; die Schubert-Praxis greift hier von vornherein nicht, da es sich beim Genehmigungsbeschluss DBA-NL
nicht um ein Bundesgesetz, sondern nur um einen dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss
handelt [vgl. Art. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL]). Folglich bildet Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss
DBA-NL keine Grundlage für Amtshilfe der Schweiz bei ohne Namensnennung gestellten Gruppenanfragen
des Königreiches der Niederlande.
8.1.2 Die Rechtmässigkeit
einer Zulassung von Gruppenanfragen des Königreiches der Niederlande der erwähnten Art auf
der Basis von Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL erscheint im Übrigen aus einem weiteren
Grund als fraglich. Es ist nämlich zweifelhaft, ob diese Vorschrift, soweit sie Gruppenersuchen
ohne Namensnennung zulassen sollte, in den Genehmigungsbeschluss DBA-NL aufgenommen werden durfte oder
ob dafür nicht vielmehr eine andere Erlassform hätte verwendet werden müssen:
Der Genehmigungsbeschluss DBA-NL wurde dem fakultativen
Referendum unterstellt (vgl. vorn E. 8.1.1). Selbst wenn angenommen würde, dass die Genehmigung
des DBA-NL durch die Bundesversammlung dem fakultativen Referendum zu unterstellen war und sie damit
gemäss den hiervor (E. 3.1 f.) genannten Vorschriften zu Recht mittels eines Bundesbeschlusses der
Bundesversammlung (in Form des Genehmigungsbeschlusses DBA-NL) erfolgte, steht allein damit noch nicht
fest, dass in diesen Bundesbeschluss auch Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL aus inhaltlicher
Sicht aufgenommen werden durfte. Denn sofern letztere Vorschrift Gruppenersuchen ohne Namensnennung zulassen
sollte, beschlägt sie nicht die Genehmigung des einschlägigen Staatsvertrages, sondern statuiert
sie entsprechend dem Ausgeführten (vgl. E. 6) unilateral und in abkommenswidriger Weise eine Regelung
für Gruppenersuchen der Niederlande.
Art. 141a
BV dürfte wohl keine Grundlage bilden, Art.
1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL in Form eines Bundesbeschlusses zu erlassen: Zwar erlaubt es Art.
141a
BV der Bundesversammlung unter näher festgelegten Voraussetzungen, Verfassungs- und/oder Gesetzesänderungen,
welche der Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen
(vgl. zu dieser Vorschrift vorn E. 3.2 Abs. 2). Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL kann
aber, jedenfalls soweit danach Gruppenersuchen der Niederlande erlaubt werden sollten, kaum als der Umsetzung
des DBA-NL dienend qualifiziert werden, da diese Vorschrift gegebenenfalls - wie ausgeführt
- im Widerspruch zu diesem völkerrechtlichen Vertrag steht. Es kommt hinzu, dass Art. 1 Abs.
3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL keine Verfassungs- oder Gesetzesänderung im Sinne einer Änderung
der BV oder einer Revision bestehender Gesetze statuiert.
Wie es sich mit der hier mit Blick auf die Erlassform aufgeworfenen
Frage nach der Verfassungskonformität von Art. 1 Abs. 3
Genehmigungsbeschluss DBA-NL letztlich
verhält, kann an dieser Stelle freilich dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung - wie
ausgeführt (E. 8.1.1) - ohnehin aufgrund des Vorranges des DBA-NL für das Bundesverwaltungsgericht
unbeachtlich ist.
8.2
8.2.1 Es fragt sich
weiter, ob das StAhiG und die StAhiV eine Grundlage für eine internationale Amtshilfe beim vorliegenden
Gruppenersuchen der Niederlande bilden.
8.2.2 Das StAhiG enthielt
in seiner ursprünglichen Fassung keine Vorschriften, welche sich ausdrücklich auf Gruppenersuchen
bezogen (vgl. dazu Holenstein, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 212; Oesterhelt,
a.a.O., S. 99). Mit der erwähnten Gesetzesänderung vom 21. März 2014 (vorn E. 1.1)
wurden indessen verschiedene Vorschriften zu Gruppenersuchen ins Gesetz aufgenommen. Insbesondere enthält
das Gesetz nunmehr in Art. 3 Bst. c StAhiG die bereits genannte Definition, wonach Gruppenersuchen Amtshilfeersuchen
sind, «mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen
Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Zu den
Vorschriften des StAhiG betreffend Gruppenersuchen zählt ferner Art. 6 Abs. 2bis
StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines solchen Gesuches bestimmt. Diese Konkretisierung
des Gesetzes hat der Bundesrat mit der StAhiV vorgenommen.
Laut Art. 1 Abs. 1 StAhiV sind Gruppenersuchen
zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013
betreffen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (Art.
1 Abs. 2 StAhiV).
Art. 2 Abs. 1 StAhiV enthält eine (hier
nicht weiter interessierende) Aufzählung von Angaben, welche ein Gruppenersuchen enthalten muss.
8.2.3 Sowohl das StAhiG
in der vorliegend massgebenden Fassung (vgl. E. 1.1) als auch die StAhiV enthalten nach dem Gesagten
Vorschriften, welche sich ausdrücklich auf Gruppenersuchen beziehen. Die entsprechenden Bestimmungen
machen die Zulässigkeit von Gruppenersuchen nicht explizit vom Bestehen einer diesbezüglichen
völkerrechtlichen Grundlage abhängig. In der Doktrin wird gleichwohl überwiegend davon
ausgegangen, dass das StAhiG und die StAhiV selbst dann nicht als Grundlage für eine Amtshilfe
bei Gruppenersuchen herangezogen werden können, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen
solche Ersuchen zwar nicht ausschliesst, aber Raum für deren Zulassung lässt (vgl. Peter
R. Altenburger, Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen, 2015, S. 141; Daniel
Holenstein, Steueramtshilfe der Schweiz als wirksames Mittel der grenzüberschreitenden Verfolgung
von Steuerstraftaten?, Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Ausgabe 01-2015 vom
11. Januar 2015 abrufbar auf www.wi-j.de [zuletzt eingesehen am 15. März 2016; nachfolgend:
Holenstein, Steueramtshilfe], Ziff. IV; ders., Internationales Steuerrecht,
Art. 26 N. 209; Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 23 ff., dies.,
Abkommenspolitik, S. 267; Waldburger, a.a.O., S. 123 [zur ursprünglichen
Fassung des StAhiG]; a.M. Oesterhelt, a.a.O., S. 99 [zur ursprünglichen
Fassung des StAhiG]; Schoder, a.a.O., N. 15 [ebenfalls zur
ursprünglichen Fassung des StAhiG]. Nach Oberson [a.a.O., S. 448] erlaubt
das StAhiG Gruppenersuchen bei denjenigen Abkommen, welche entsprechend der am 15. Februar
2011 vom Bundesrat angekündigten Änderung der Amtshilfepolitik [vgl. dazu vorn E. 6.3.1.2.2]
modifiziert wurden. Zwar geht eine Autorenmeinung in die Richtung, dass nach Auffassung des Bundesgerichts
Gruppenersuchen jedenfalls für Steuerperioden ab dem 1. Februar 2013 auch unter früherer abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen prinzipiell möglich seien [so Diana
Oswald, Verfahrensrechtliche Aspekte der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, 2015, N. 823].
Der in diesem Zusammenhang genannte BGE 139 II 404 ff. stellt aber auf den spezifischen Wortlaut der
im betreffenden Fall einschlägigen, auf die Verfolgung deliktischen Handels ausgerichteten Amtshilfeklausel
von Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen [SR
0.672.933.61] ab. Deshalb kann aus diesem höchstrichterlichen Urteil nichts
für die Zulassung von Gruppenersuchen der Niederlande abgeleitet werden [in gleicher Richtung Opel,
Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 33 f.]).
8.2.4 Gegen eine Heranziehung
des StAhiG und der StAhiV als eigenständige Rechtsgrundlagen für Amtshilfe bei Gruppenersuchen
wird von einem Teil der Literatur vorgebracht, beim StAhiG handle es sich um ein Durchführungsgesetz
(so Holenstein, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 209,
mit Hinweis; vgl. auch Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 25; dies.,
Abkommenspolitik, S. 267). Bezug genommen wird dabei auf Art. 1 Abs. 1 StAhiG. Danach regelt dieses Gesetz
den Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen und anderen internationalen Abkommen, welche
einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
Jedenfalls soweit das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen
- wie vorliegend das DBA-NL mit Ziff. XVI Bst. b Unterabsatz (i) des Protokolls zum DBA-NL
- die Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung gestützt auf die darin enthaltene Amtshilfeklausel
verbietet, beschlagen nationale Vorschriften über entsprechende
Ersuchen nicht die Regelung des Vollzugs der Amtshilfe nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Soweit Amtshilfe zugunsten eines Vertragsstaates eines solchen Abkommens in Frage steht, ist deshalb
nach Art. 1 Abs. 1 StAhiG e contrario davon auszugehen, dass die Vorschriften des StAhiG und der
gestützt darauf erlassenen StAhiV über die Zulässigkeit von Gruppenersuchen nicht gelten.
Nach dem Gesagten lassen sich das StAhiG und die StAhiV
im Verhältnis zur Niederlande schon mit Blick auf den Ausschluss von Gruppenanfragen ohne Namensnennung
im DBA-NL sowie aufgrund der Umschreibung des Geltungsbereiches des Gesetzes in Art. 1 Abs. 1 StAhiG
nicht für Amtshilfe in Steuersachen bei Gruppenanfragen der genannten Art heranziehen (mit Blick
auf den in letzterer Vorschrift festgeschriebenen ausführenden Charakter des StAhiG kann im Übrigen
insbesondere nicht der Auffassung von Schoder [a.a.O., N.
15] gefolgt werden, wonach dieses Gesetz Amtshilfe bei Gruppenersuchen auch ohne entsprechende abkommensrechtliche
Grundlage zulasse, weil die in der Rechtshilfe bekannte Günstigkeitsregel im Sinne des möglichst
weitgehenden Austausches von Informationen auf den Bereich der Amtshilfe zu übertragen sei
[Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 26]).
8.2.5 Gegen die Qualifikation
des StAhiG als selbständige Grundlage für internationale Amtshilfe bei Gruppenanfragen
wird in der Doktrin zum Teil auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG ins Feld geführt (vgl. Holenstein,
Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 209 [mit Hinweisen]; Opel, Jusletter
vom 15. Februar 2016, N. 25; dies., Abkommenspolitik, S. 267; Waldburger,
a.a.O., S. 122 und S. 132. Nach Oberson [a.a.O., S. 444] ist Art. 1
Abs. 2 StAhiG in Bezug auf diejenigen Doppelbesteuerungsabkommen, welche entsprechend der im Februar
2011 vom Bundesrat angekündigten Änderung der Abkommenspolitik angepasst wurden, kein Hindernis
für die Zulassung von Gruppenersuchen). Nach dieser Vorschrift (mit ihrem gleichlautenden Pendant
in Art. 1 Abs. 2 StAhiV [vgl. dazu E. 8.2.2]) bleiben die abweichenden Bestimmungen des
im Einzelfall anwendbaren Abkommens vorbehalten.
Der erwähnte, im Gesetz und auf Verordnungsstufe statuierte
Vorrang des im Einzelfall anwendbaren Abkommens ist jedenfalls dann zu beachten, wenn das Abkommen -
wie das DBA-NL (vgl. vorn E. 6) - Amtshilfe bei Gruppenersuchen gestützt auf seine Amtshilfeklausel
ausschliesst. Bei einer solchen Konstellation liegt nämlich, soweit das StAhiG und die StAhiV Gruppenersuchen
zulassen, eine abweichende Vorschrift des im Einzelfall anwendbaren Abkommens (im Sinne von Art. 1
Abs. 2 StAhiG und Art. 1 Abs. 2 StAhiV) vor.
Nicht zu folgen ist der in der Literatur (von Oesterhelt
[a.a.O., S. 99]) vertretenen Auffassung, wonach das StAhiG als lex
posterior gegenüber älteren Staatsverträgen Vorrang habe und die Schweiz deshalb
Gruppenanfragen selbst hinsichtlich derjenigen älteren Doppelbesteuerungsabkommen behandeln könne,
die ausdrücklich nur Amtshilfe «im Einzelfall» vorsehen. Zum einen regelt Art. 1 Abs.
2 StAhiG das Verhältnis zum einschlägigen Staatsvertragsrecht ausdrücklich im Sinne eines
Vorranges des Staatsvertragsrechts. Zum anderen gelangt die Regel «lex posterior derogat legi priori»
im Verhältnis zwischen Staatsvertrags- und Landesrecht ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. E. 3.4
sowie Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 27; siehe
zum Ganzen auch Holenstein, Steueramtshilfe, Ziff. IV, wonach es an einer
Vorschrift des StAhiG fehle, welche bezüglich der Gruppenersuchen den Vorrang dieses Gesetzes vor
dem entsprechenden Abkommen vorsieht).
8.2.6 Zur Begründung
der Zulässigkeit von Gruppenanfragen bei Doppelbesteuerungsabkommen, die keinen Raum für eine
Auslegung der abkommensrechtlichen Amtshilfeklausel im Sinne der Zulassung von Gruppenersuchen lassen,
wird zwar auch darauf hingewiesen, dass Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf im Rahmen der Beratungen
des StAhiG im Parlament mehrfach erklärt hat, dass mit der im Laufe der parlamentarischen Beratungen
angenommenen Formulierung von Art. 4 Abs. 1 StAhiG, wonach Amtshilfe «ausschliesslich auf Ersuchen»
geleistet werde, Gruppenanfragen im Sinne der Neukommentierung von Art. 26 OECD-Musterabkommen ermöglicht
werden sollen (vgl. Oesterhelt, a.a.O., S. 99). Den entsprechenden Voten
von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf lässt sich freilich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber
in Bezug auf Gruppenersuchen den in Art. 1 Abs. 2 StAhiG statuierten Vorbehalt abweichender abkommensrechtlicher
Vorschriften einschränken wollte. Letzteres gilt umso mehr, als die damalige Finanzministerin am
12. September 2012 während einer Debatte im Nationalrat erklärt hat, dass für die
Gewährung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen diejenigen Abkommen angepasst werden müssten, in
denen ausdrücklich festgehalten ist, dass Amtshilfe nur «im Einzelfall» auf Ersuchen gewährt
wird (AmtlBull NR 2012, N. 1350 f.; vgl. dazu Holenstein, Internationales
Steuerrecht, Art. 26 N. 196 und N. 209).
Auch aus den weiteren Materialien - auch denjenigen
zur Änderung des StAhiG vom 21. März 2014 - ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber
unter eingehender Thematisierung völkerrechtlicher Gesichtspunkte im Sinne der Schubert-Praxis bewusst
einen Entscheid getroffen hat, wonach mit der gesetzlichen Regelung der Gruppenersuchen im StAhiG ein
«treaty override» in Abweichung vom DBA-NL statuiert werden soll bzw. in Kauf genommen wird
(vgl. Opel, Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 25; dies., Abkommenspolitik,
S. 267; Waldburger, a.a.O., S. 122).
Die StAhiV bildet im Übrigen für sich allein als
blosse Verordnung der Exekutive von vornherein keine Grundlage, um sich über den von den Staatsvertragsgebern
mit dem DBA-NL statuierten Ausschluss von Gruppenanfragen ohne Namensnennung hinwegzusetzen (vgl. Opel,
Abkommenspolitik, S. 267 f.; zum prinzipiellen Vorrang des Völkerrechts s. vorn E. 3.4).
8.2.7 Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das StAhiG und die StAhiV im Verhältnis zum Königreich der Niederlande ebenfalls
nicht als Grundlage für eine Amtshilfe bei holländischen Gruppenersuchen ohne Namensnennung
herangezogen werden können, weil das DBA-NL solche Gruppenanfragen ausschliesst.
8.3 Eine weitere innerstaatliche
Rechtsgrundlage für die Leistung von internationaler Amtshilfe in Steuersachen bei Gruppenanfragen
der Niederlande der vorliegend streitbetroffenen Art ist nicht ersichtlich.
9.
Es ergibt sich somit, dass es auch unter Berücksichtigung
des schweizerischen Landesrechts dabei bleibt, dass die Schweiz bei Gruppenanfragen des Königreiches
der Niederlande, bei welchen die Namen der in die Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Personen
nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten darf. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht
angeordnet, dass dem BD gestützt auf seine Gruppenanfrage vom 23. Juli 2015 Amtshilfe betreffend
den Beschwerdeführer zu gewähren ist. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die
weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
sind dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
10.2 Die ESTV hat
dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art.
64 Abs. 1
und 2
VwVG; Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid
über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie
gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die Parteientschädigung
des Beschwerdeführers für die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen ist mangels Kostennote aufgrund
der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzen.
In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Leistung seiner Rechtsvertreter von einem (steuerbefreiten)
Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
sowie Art. 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR
641.20]; Urteil des BVGer A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 4.2).
(Das Dispositiv befindet
sich auf der nächsten Seite.)