Sachverhalt:
A.
Am
[...] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steuerbehörde von Russland,
ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte: Art. 25a) des Abkommens vom 15. November
1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51,
nachfolgend: DBA-RU) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz).
Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Gesellschaft A._______ im Jahr
2013. Als in der Schweiz betroffene Gesellschaft wird die F._______ bezeichnet.
Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft A._______ durch.
Zwischen dieser und der [...] Gesellschaft G._______ seien folgende Darlehensverträge geschlossen
worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000.--, am 5. Februar 2013
über EUR 1.5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten
der G._______ seien die Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen betreffend
diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt. Gesellschafter («founder»)
der A._______ seien die D._______ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September
2012 bis zum 9. Oktober 2013), die B._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis 16. Januar
2014) sowie K._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) gewesen. An der D._______ sei die [...]
Gesellschaft C._______ zu 99.9 % beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der C._______
sei die schweizerische Gesellschaft F._______. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt. Sie sei Gründerin
(«founder») der B._______. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei L._______
über die B._______ Eigentümer der A._______ gewesen. M._______ sei der Direktor der Gesellschaft
N._______ [...). Die N._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft H._______ [...]. H._______
habe O._______ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von P._______. Letzterer sei Direktor der
[...] Gesellschaft C._______.
Der FTS vermutet, dass die Schulden der A._______ gegenüber der G._______ kontrolliert seien
(«that the indebtedness [...] is controlled»). Um dies festzustellen, müsse geklärt
werden, ob die G._______ und die F._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte
ein kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage angepasst.
Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beantwortung der folgenden Fragen
und Übermittlung entsprechender Dokumente:
1.Hat die F._______ im Jahr
2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt? Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?
2.Wie viele Angestellte
beschäftigte die F._______ im Jahr 2013?
3.Wer waren die wirtschaftlich
Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der F._______
im Jahr 2013? Geben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren um juristische
Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren.
Bitte geben Sie die Anteile an.
4.Ist M._______ Schweizer
Bürger? Hielt M._______ im Jahr 2013 Anteile an irgendwelchen Gesellschaften?
5.Besteht das Gesellschaftskapital
(authorized capital) der F._______ aus Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber
es müssen Aktien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares warrant»,
wie hoch ist ihre Beteiligung?
6.War die F._______ im Jahr
2013 an irgendwelchen Gesellschaften beteiligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen
Staaten/Rechtskreisen («jurisdictions»).
7.Hat die F._______ irgendwelche
Geschäfte mit der G._______ und/oder der C._______ und/oder der D._______ und/oder der B._______
abgeschlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge betreffend
diese Geschäfte.
8.Hat die F._______ Steuererklärungen
eingereicht und Steuern bezahlt? Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit?
Um welche Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie entrichtet?
B.
B.a Am
7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche Informationen, was die Verbindung
der G._______ und der H._______ betrifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September
2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informationen.
B.b Der
FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «confidant» der G._______ und der
H._______. Er habe Verträge für beide Gesellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte
ein Schema bei, in dem die Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen beschrieben,
ersichtlich sind.
C.
C.a Am
10. Dezember 2015 forderte die ESTV die F._______ auf, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiG, SR 651.1) verschiedene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die F._______ darum, die A._______,
die G._______, die C._______, die D._______ und die B._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.b Ebenfalls
am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, verschiedene
Fragen betreffend die F._______ zu beantworten.
D.
Die
Steuerverwaltung des Kantons [...] beantwortete die ihr gestellten Fragen am 21. Dezember 2015
[...]):
[...]
E.
In
einer Stellungnahme vom 20. Januar 2016 brachte der Verwaltungsrat der F._______, M._______, unter
anderem vor, die ESTV habe auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten dürfen, sofern sie über
die nachfolgenden Informationen verfügt hätte, die die Behauptungen des FTS sofort und mit
Dokumenten entkräfteten. Es sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens
N._______ gewesen sei. [...] Ebenfalls falsch sei, dass die N._______ ihrerseits im Jahr 2013 Direktorin
der Gesellschaft H._______ gewesen sei. [...]
Im selben Schreiben teilte M._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfahren informiert
werden konnten].
F.
Am
26. Januar 2016 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er die A._______, die B._______, die C._______
und die D._______ vertrete. Er bat um Einsicht in die Akten.
G.
Am
8. Februar 2016 beantwortete die F._______ die Fragen folgendermassen (paraphrasiert):
[zur Tätigkeit]
[zu Mitarbeitern]
[zu wirtschaftlich Berechtigten]; die F._______ sei im Jahr 2001 gegründet worden. Daher gebe
es im Jahr 2013 keine «Gründer». Die Organe der Gesellschaft ergäben sich aus dem
Handelsregister; [...]; [Aktienkapital].
[...]. Was mit «shares warrant» bzw. «Aktienbezugsscheinen» gemeint sei,
wisse der Unterzeichnende nicht. [...].
[zu Beteiligungen der F._______]
[zu Geschäften]
[zur Steuererklärung]
[...]
H.
Am
15. Februar 2016 forderte die ESTV die F._______ auf, sämtliche Fragen zu beantworten. Gleichentags
forderte sie M._______ mit separaten Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften
im Jahr 2013 zu beantworten.
I.
I.a Mit
Schreiben vom 22. Februar 2016 [zur Frage der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften].
I.b Mit
Schreiben vom gleichen Datum beantwortete die F._______ die Fragen. Sie erklärte zudem, es handle
sich um Gesellschaften in Russland.
J.
Am
11. März 2016 gewährte die ESTV der A._______, der B._______, der C._______ und der D._______,
vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Akteneinsicht und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Informationsübermittlung.
K.
Am
16. März 2016 ersuchte die E._______, vertreten durch [...], um Akteneinsicht und Information
darüber, ob die ESTV Amtshilfe gewähren wolle.
L.
Am
31. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ Akteneinsicht und das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Informationslieferung.
M.
Am
4. April 2016 reichten die A._______, die B._______, die C._______, die D._______ und die E._______
eine Stellungnahme ein. Sie erklärten, die Gewährung von Amtshilfe sei in vorliegender Angelegenheit
nicht zulässig und dränge sich auch nicht auf. Gemäss Schreiben des Verwaltungsrats der
F._______ basiere das Ersuchen auf falschen Informationen und Vermutungen. Eine potentielle Erheblichkeit
der Informationen, die die ESTV zu übermitteln beabsichtige, wäre daher a priori nicht gegeben.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2015 vom 1. März 2016 (E. 2) orientiere sich
der Umfang der zu liefernden Informationen an dem, was nach Schweizer Steuerrecht vom Steuerpflichtigen
oder von Dritten eingeholt werden könne. Die Informationen, die die ESTV vorliegend zu liefern beabsichtige,
gingen über diesen Umfang hinaus. Die Gesellschaften boten dennoch an, allenfalls einer Übermittlung
gewisser Informationen zustimmen zu können, wenn eine einvernehmliche Regelung gefunden würde.
N.
Am
21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die Frage 4
des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags
nach. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wertschriftenverzeichnis
von M._______ aus dem Jahr 2013 bei.
O.
Am
28. Juli 2018 wurden der B._______, der C._______, der D._______ und der E._______ weitere Akten
zugestellt. Mit separatem Schreiben informierte die ESTV die A._______ über Neuerungen in der beabsichtigten
Übermittlung von Informationen und übermittelte weitere Akten.
P.
Am
4. August 2016 bat [der Vertreter] um Fristerstreckung, was die ESTV am 9. August 2016 ablehnte.
Mit E-Mail vom 11. August 2016 drückte [der Vertreter] sein Erstaunen über die Verweigerung
der Fristerstreckung um drei Arbeitstage aus.
Q.
[...]
R.
[...]
S.
Dieses
Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 der A._______.
T.
Am
5. September 2016 teilte [der Vertreter] im Namen seiner Mandantinnen mit, diese würden ihre
Zustimmung zur Amtshilfe nach wie vor verweigern.
U.
Am
4. November 2016 informierte die ESTV die B._______ und die C._______ je über die weiteren
Entwicklungen, insbesondere darüber, dass sie dem FTS mitzuteilen gedenke, [betr. Investitionen].
V.
Am
17. November 2016 reichte [der Vertreter] im Namen der B._______ und der C._______ je eine Stellungnahme
ein. Er teilte mit, die Position sei unverändert. Zudem seien die Informationen alle dem russischen
Handelsregister zu entnehmen. Dieses führe, im Gegensatz zum schweizerischen Handelsregister, auch
die Aktionäre bzw. Anteilseigner der in Russland registrierten Gesellschaften auf.
W.
Am
22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person eine
Schlussverfügung. Sie kam zum Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden
wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedlichem Umfang, nämlich
soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitgeteilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche
vom FTS gestellten Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie
vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der F._______ sowie die Anzahl ihrer Angestellten
in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen, dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft
sind [...]. [Aktienkapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «authorized
capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Anteilen]. [zu Geschäften].
[Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält dafür, die Voraussetzungen, um auf das
Amtshilfeersuchen einzutreten, seien erfüllt gewesen.
In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie sich auf das im Völkerrecht
geltende Vertrauensprinzip. Die von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen vermöchten
die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, [...].
Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russischen Behörde
zu zweifeln.
X.
Am
23. Dezember 2016 erhoben die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), die B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), die C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3),
die D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5;
zusammen: Beschwerdeführerinnen) gemeinsam gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November
2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete. Sie beantragen,
die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien aufzuheben und die Amtshilfe an
den FTS gemäss Ersuchen vom [...] 2015 zu verweigern - unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Sie bringen vor, beim Ersuchen handle es sich um eine «fishing expedition».
Das Amtshilfeersuchen sei ursprünglich ungenügend gewesen und die ESTV habe erst auf mehrfache
Nachfrage beim FTS die Information erhalten, I._______ verfüge über eine Zeichnungsberechtigung
sowohl für die G._______ als auch die H._______. Das Ersuchen betreffe das Jahr 2013. Informationen
aus früheren Jahren, [...], könnten nicht relevant sein. Dabei handle es sich um falsche
Angaben. Auch gäbe es mehrere Gesellschaften, die [Namensbestandteil der G._______ und der H._______]
im Namen hätten. Es liefe auf eine Umkehr der Verfahrenspflichten hinaus, wenn die Beschwerdeführenden
beweisen müssten, dass gar keine Verbindungen (mehr) bestünden. Die Behauptung, O._______ habe
eine Vollmacht der H._______ [...] und sein Sohn sei Direktor bei der C._______, liefe auf «Sippenhaft»
hinaus. Sollte I._______ über eine Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen,
sei dies nicht ungewöhnlich. Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden Gesellschaften hin.
Die Informationen, die die ESTV übermitteln möchte, seien gemäss innerstaatlichem Recht
nicht erhältlich.
Y.
In
ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig
abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung
festgehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe es ihr erlaubt,
den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Vergangenheit lägen, könnten immer noch
eine Rolle spielen. So wollten ersuchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte
(Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten Darstellung könne
nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden. Die ESTV sei grundsätzlich an
die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats gebunden, es sei denn, die Beschwerdeführenden
könnten die Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensichtlich fehlerhaft,
lückenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es sich nicht um eine Umkehr
der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen
Vater und Sohn mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in eine
eigentliche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Behörden
solche Personenkonstellationen und Gesellschaftsverflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaften zeichnungsberechtigt
sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Weiter seien die erhobenen Informationen innerstaatlich
erhältlich.
Z.
Mit
Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-8018/2016,
A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016 unter der Verfahrensnummer A-8018/2016.
AA.
Am
24. März 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein. Sie halten an
ihren Anträgen vollumfänglich fest.
Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich
sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
vorliegende Amtshilfeersuchen vom [...] 2015 stützt sich auf das DBA-RU. Das Verfahren richtet
sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19
Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine
abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen
der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario
sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen
und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation
(vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form-
und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Das
Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen
ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; Pierre
Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3
und 5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG;
André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Moor/Poltier,
a.a.O., Ziff. 2.2.6.5).
2.
Im
Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland,
einzugehen.
2.1 Die
Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen
Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51)
sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls
vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher
Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen
anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen,
die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).
2.2 Nach
Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung
oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und
die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a
Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.
2.3
2.3.1 Als
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen,
die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und
A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1).
2.3.2 Nach
Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen
darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin
besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten,
ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder um Informationen
zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich sind».
Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende
Staat abschliessend feststellen
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit
beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen
und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise
dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1,
139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des
BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1).
Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten
Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1
Satz 1 DBA-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im
ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3,
BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September
2017 E. 4.1, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016
vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2).
2.4
2.4.1 Art. 25a
Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU statuierte Pflicht zur Leistung
von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung
enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder
Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines
der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b
DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU keine Verpflichtung zur
Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».
2.4.2 Der
in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts (E. 2.4.1)
bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen
Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in:
Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune,
Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; Daniel Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 285,
287 und 290; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank
Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht,
2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten
(Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige
Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126
DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen,
die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich
für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Holenstein, a.a.O.,
Art. 26 N. 285 und 290).
2.4.3 Die
steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur
Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung
beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder einem
Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).
2.4.4 Nach
innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steuerverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111
DBG; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 7.2.1,
je mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Soweit
die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen,
kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar,
sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Zimmermann, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt
die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch
muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und
E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2,
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1, A-7111/2014, A-7156/2014,
A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).
2.5.2 Nach
dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem
Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3,
142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die
ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann
(BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2;
Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017
vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).
2.5.3 Einer
beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies
sofort klarerweise und entscheidend gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März
2017 E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen
vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren
bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkunden
zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.4.2).
2.6
2.6.1 Gemäss
Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der
ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in
seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen
ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek,
a.a.O., S. 234).
2.6.2 Aufgrund
des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass,
an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen
innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element
vor (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017
und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
2.7
2.7.1 Gemäss
Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen
darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens
nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern
haben:
«(i) die Identität
der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,
(ii) die Zeitperiode, für
welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung
der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für
den die Informationen verlangt werden,
(v) soweit bekannt, den
Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»
2.7.2 Zwar
regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung
greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA-RU
mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU - keine entsprechende Ordnung enthält
(vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4,
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 4.2).
3.
3.1
3.1.1 Die
Beschwerdeführinnen erklären, die ESTV hätte nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten
dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht habe. Der FTS habe behauptet, M._______ sei Direktor
der N._______ [...]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ [...]. M._______ und die F._______
hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Dokumenten nachgewiesen, [dass dies im Jahre
2013 nicht zugetroffen habe].
3.1.2 Wie
die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das Amtshilfeersuchen einzutreten oder
nicht, anhand des im Ersuchen umschriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten
Umstände (vgl. E. 2.5.2). Die der ESTV von M._______ und der F._______ eingereichten Unterlagen
sind erst bei der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu
leisten ist, zu berücksichtigen. Darauf wird zurückzukommen sein (E. 3.2.3 und 3.3.3).
3.1.3 Die
Beschwerdeführerinnen machen überdies implizit geltend, das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.6.1)
sei verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest einige der erfragten Informationen seien im russischen
Handelsregister ersichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumutbarem Aufwand
möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerinnen beziehen
sich nämlich diesbezüglich auf die Frage, an welchen Gesellschaften die F._______ beteiligt
sei. Da diese Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist, sondern alle
Beteiligungen der F._______ umfasst, wurde das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, denn der FTS
hätte die Frage höchstens für in Russland registrierte Gesellschaften beantworten können,
nicht aber für allfällige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten Gesellschaften.
Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu zweifeln (vgl. E. 2.6.2).
Im Übrigen erfüllt das Amtshilfeersuchen des FTS vom [...] 2015 die formellen Voraussetzungen
(E. 2.7.1). Etwas anderes wird auch nicht behauptet.
3.2
3.2.1 Die
Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, beim Amtshilfeersuchen handle es sich um eine «fishing
expedition». Zunächst würden im Ersuchen Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen.
Was gestern gewesen sei, könne kein Beleg sein für das, was heute sei. Weiter habe auch die
ESTV zunächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen einen Zusammenhang zwischen (anderen)
Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______ sei
«confidant» sowohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge
unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unterzeichne, sei aber nicht
ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung bestehe.
So habe der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren schon verschiedene Mandanten vertreten, was nicht
dazu führe, dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwaltungsratsmandate
inne. Der Umstand, dass O._______ Vertreter der H._______ sein solle und sein Sohn P._______ jener der
Beschwerdeführerin 3, bedeute nicht, dass die Gesellschaften verbunden seien. Würde dies
angenommen, laufe das auf «Sippenhaft» hinaus.
3.2.2 Hier
ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt,
durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken
im Sachverhalt zu schliessen (E. 2.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält,
so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass es sich beim Ersuchen um eine
fishing expedition handeln könnte. Auch werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant»
wäre wohl mit «Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen
Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt dann allerdings, dass
der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter» übersetzt werden kann. Aus dem
Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der «confidant» zumindest für beide Gesellschaften
zeichnungsberechtigt war, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 3.2.4.1).
3.2.3 Es
ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte Informationen verfügt.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen ausführen, sind überholte Informationen nicht
einfach falsch. Sie mögen derzeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen
Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die derzeitige
Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die ersuchende
Behörde unter Umständen nur über veraltete Informationen verfügt. Dies führt
nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund
zu verweigern wäre. Der Umstand, dass sich die Situation geändert hat, ist aber bei der Frage,
ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu gewähren ist, zu berücksichtigen.
3.2.4 Was
die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ sowie Vater und Sohn O._______ und
P._______) angeht, ist Folgendes festzuhalten:
3.2.4.1 Zu
Recht bringen die Beschwerdeführerinnen zwar vor, dass der Umstand, dass eine Person für mehrere
Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden
sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung besteht, insbesondere weil
der FTS über M._______ über eine weitere Verbindung zu verfügen glaubt. Letztlich geht
es im Amtshilfeersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere) Verbindungen zwischen
den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusammenhang eine Selbstkontrahierung vorliegen könnte,
ist dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine Rolle). Weiter ist eine
Ähnlichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die I._______ zeichnungsberechtigt ist,
nicht zu übersehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen,
es gebe schon in der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil. Im Übrigen
ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die Angaben im Amtshilfeersuchen abstellen
darf. Macht die ersuchende Behörde Verbindungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen,
sofern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2).
3.2.4.2 Gleiches
gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Direktoren der H._______ und der Beschwerdeführerin 3.
Diese bedeuten zwar in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung besteht,
sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt etwa das schweizerische Recht Konstruktionen
wie geldwerte Leistungen, bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwischen Personen, unter
denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchungen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft»
hat derlei jedenfalls nichts zu tun.
3.2.5 Damit
kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing expedition», sondern eine konkrete
Anfrage ist.
3.3
3.3.1 Ebenfalls
im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedition» vorliegt, machen die Beschwerdeführerinnen
geltend, es führte zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen den
Gesellschaften beweisen müssten.
3.3.2 Es
entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfahren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen
geschilderten Sachverhalt ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und
Widersprüche aufweist (E. 2.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Ersuchen -
nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS - nicht gefunden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht
erscheint dieser ergänzte Sachverhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen
verschiedenen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der FTS diese Verbindungen
vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 3.2.4), genügen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung
für zwei Gesellschaften; Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften), damit
die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen.
3.3.3 Damit
ist es an den Beschwerdeführerinnen, den Sachverhalt sofort mit Urkunden zu widerlegen (E. 2.5.3).
Dies versuchen die Beschwerdeführerinnen nur in Bezug auf die Stellung von M._______ als Direktor
der N._______ und deren Stellung als Direktorin der H._______.
[Beweismittel und deren Würdigung]
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn - wie bereits festgehalten
(E. 3.2.3) - würde selbst der Umstand, dass M._______ und die N._______ nicht die im
Amtshilfeersuchen behaupteten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen, dass nicht auf
das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amtshilfe aus diesem Grund vollständig
zu verweigern wäre. Allenfalls würde einzig die N._______ aus dem Beziehungsgeflecht der Gesellschaften
und natürlichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach wie vor direkt
oder indirekt miteinander verbunden. Die N._______ betreffend werden aber Fragen weder gestellt noch
beantwortet.
3.3.4 Was
die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungsberechtigung von I._______ für
zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn-Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde
bereits ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu entkräften
vermögen (E. 3.2.4).
3.4 Damit
ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a Abs. 3 DBA-RU erhältlich
zu gelten haben. Zwar können Rügen betreffend Drittpersonen (hier insbesondere betreffend M._______
und die F._______) nur vorgebracht werden, wenn die beschwerdeführenden Personen durch die entsprechenden
Informationen bzw. deren Übermittlung selbst (direkt oder indirekt) betroffen sind und so ein rechtlich
geschütztes Interesse haben (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht Rügen betreffend M._______ und die F._______ in einem
mit dem vorliegenden Verfahren direkt in Zusammenhang stehenden Verfahren (A-7956/2016) aber ohnehin
zu prüfen, wobei sich die Ergebnisse der beiden Verfahren nicht widersprechen dürfen. Daher
sind diese Rügen auch hier von Amtes wegen zu prüfen.
3.4.1 Nicht
weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen, die öffentlichen Quellen
(beispielsweise dem Handelsregister) zu entnehmen sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung
des Kantons [...] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhältlich (E. 2.4.3).
3.4.2 Es
bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die M._______ und die F._______
der Vorinstanz gegeben haben.
3.4.2.1 Die
Art der Tätigkeit der F._______ kann geeignet sein, ihre Besteuerung zu beeinflussen. Sie kann nämlich
den Steuerstatus der Gesellschaft beeinflussen. Damit ist die F._______ umfassend mitwirkungspflichtig
(E. 2.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in Russland beeinflusst wird. Es genügt,
wenn die Informationen eine Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen vermögen. Diese Information
ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich.
3.4.2.2 Gleiches
gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Information betrifft sie selbst und sie ist
hier umfassend mitwirkungspflichtig (E. 2.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die
Anzahl und gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln ist (vgl. Urteil
des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es handelt sich um eine Information, die
eine steuerpflichtige Person in Anwendung von Art. 126 DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung
beeinflussen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und verdeckten
Gewinnausschüttungen entschieden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen,
doch hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen davon ab, ob die daran beteiligten
Personen (indirekt) miteinander verbunden sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen
mit den zuvor genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl Mitarbeitenden ist
demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich.
3.4.2.3 Die
Beantwortung der Frage, wer an der F._______ wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer die Aktionäre
sind, kann in gewissen Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Damit ist die
F._______ diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig und die Information ist nach innerstaatlichem
Recht erhältlich (E. 2.4.2).
3.4.2.4 Die
Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der F._______ relevant. Sie ist diesbezüglich
umfassend mitwirkungspflichtig, so dass diese Information nach innerstaatlichem Recht erhältlich
ist (vgl. E. 2.4.2).
3.4.2.5 Die
Beteiligungen der F._______ betreffen einerseits wiederum sie selbst, weshalb die umfassende Mitwirkungspflicht
zum Tragen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] mitgeteilt, weshalb
sie so oder anders nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind (E. 2.4.2 f.).
3.4.2.6 Die
Frage über abgeschlossene Geschäfte der F._______ ist für diese steuerrelevant und daher
ebenfalls nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).
3.4.2.7 Die
Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...]
erhältlich gemacht werden. Auch ist die Steuererklärung für die Besteuerung relevant.
Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2 f.).
3.4.2.8 M._______
ist betreffend die von ihm gehaltenen Beteiligungen auskunftspflichtig, da diese Information seine Besteuerung
betrifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2).
3.4.3 Somit
sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht erhältlich.
3.5
3.5.1
3.5.1.1 Nun
ist darauf einzugehen, ob die vom FTS verlangten Informationen im Sinne von Art. 25a Abs. 1
DBA-RU voraussichtlich erheblich sind.
3.5.1.2 Die
Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, kann sich als relevant erweisen, da die Frage der
Nationalität unter bestimmten Voraussetzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung der im
ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge herzustellen. Sie kann ohnehin
mitgeteilt werden, denn dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Information. Es
besteht kein Grund, diese nicht zu übermitteln.
3.5.1.3 Dem
dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Beziehungsgeflecht verschiedener juristischer und
natürlicher Personen zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von
Bedeutung sein, in Erfahrung zu bringen, ob M._______ zu weiteren Personen als der F._______ Beziehungen
aufweist. Ohnehin hat das Bundesgericht das Erfordernis, dass die Informationen voraussichtlich erheblich
sein müssten, als «nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeichnet
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
3.5.1.4 Eine
andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich übermittelt werden sollen, im
Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht
festgehalten, es spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften Informationen
nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest, der ersuchende Staat könne
Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung
wenig wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang
sei steuerlich nicht relevant, müsse sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen
aussondern oder unkenntlich machen (E. 2.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns entleert
werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine allfällige fehlende Relevanz der
tatsächlich edierten Informationen nicht dazu führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen
zu wecken. Es muss dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Übermittlung
auszunehmen, deren Erheblichkeit - gemäss Protokoll zum DBA-RU - für die Aufklärung
der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 2.3.2).
3.5.1.5 Es
ist vorliegend äusserst unwahrscheinlich, dass konkret die Informationen, [zu Beteiligungen], für
die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 oder die Frage, ob die G._______ und die F._______
miteinander verbunden sind, in irgendeiner Art relevant sein können. [...]
3.5.1.6 Als
Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben genannten Informationen (E. 3.5.1.5) dem
FTS nicht zu übermitteln sind. Die ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung
der Frage nach der Beteiligung von M._______ an Gesellschaften zwar [...], aber als für die
Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 nicht relevant erachtet werden.
Die Information, dass M._______ [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS übermittelt werden, [zu
Beteiligungen].
3.5.2
3.5.2.1 Der
FTS nennt die F._______ ausdrücklich im Amtshilfeersuchen. Auch ist sie an der Beschwerdeführerin 1,
deren Besteuerung in Russland überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest wird dies
von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftliche Verbindung
zwischen der F._______ und der G._______ überprüft, sind Informationen zur Tätigkeit der
Ersteren und zur Anzahl ihrer Angestellten geeignet, um festzustellen, ob es sich um eine Gesellschaft
mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage nach dem Aktienkapital
kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft Substanz hat. Die Fragen nach den wirtschaftlich
Berechtigten, Gründern, Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern
sowie nach den Beteiligungen der F._______ können dazu dienen, weitere Verbindungen zwischen den
natürlichen und juristischen Personen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen. Noch
direkter steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der F._______, der G._______, der
Beschwerdeführerin 3, der Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführerin 2
mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt in Zusammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung
der F._______ kann bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185 E. 4.4).
3.5.2.2 Verbindungen
zwischen der F._______ und der G._______ können nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheinen
weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des FTS zu beantworten.
3.5.2.3 Nicht
zu übermitteln ist hingegen die Information, [...]. Diese Information stammt aus einem Zeitraum,
der ausserhalb von jenem liegt, für den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein
Bankformular A, das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann, aber
zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Gründung der Gesellschaft
ein abgeschlossen Vorgang [...].
3.5.3
3.5.3.1 Da
Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden Fall mitzuteilen sind (E. 3.5.2.1),
sind die Namen von [Namen] dem FTS zu übermitteln. [...]
3.6 Nach
dem Gesagten ist von Amtes wegen und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis im Verfahren A-7956/2016
festzuhalten, dass einige M._______ betreffende Informationen nicht zu übermitteln sind. [Beteiligungen].
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Von Amtes wegen ist festzuhalten, dass
einige wenige Informationen nicht zu übermitteln sind. Diese sind aus Sicht der Beschwerdeführerinnen
von untergeordneter Bedeutung, sodass sich dieser Umstand, selbst wenn diesbezüglich von einem teilweisen
Obsiegen der Beschwerdeführerinnen auszugehen wäre, nicht auf die Verlegung der Kosten auswirkt.
Damit haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die einbezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'500.-- (je Fr. 1'500.--
in den Verfahren A-8018/2016, A-8020/2016, A-8021/2016, A-8022/2016 und A-8023/2016) sind zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Den
Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten (E. 4.1) keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb
von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.