Sachverhalt:
A.
Am
[...] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steuerbehörde von Russland,
ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte: Art. 25a) des Abkommens vom 15. November
1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51,
nachfolgend: DBA-RU) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz).
Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Gesellschaft F._______ im Jahr
2013. Als in der Schweiz betroffene Gesellschaft wird die E._______ bezeichnet.
Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft F._______ durch.
Zwischen dieser und der [...] Gesellschaft G._______ seien folgende Darlehensverträge geschlossen
worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000.--, am 5. Februar 2013
über EUR 1.5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten
der G._______ seien die Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen betreffend
diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt. Gesellschafter («founder»)
der F._______ seien die K._______ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September
2012 bis zum 9. Oktober 2013), die L._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis 16. Januar
2014) sowie M._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) gewesen. An der K._______ sei die [...]
Gesellschaft N._______ zu 99.9 % beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der N._______
sei die schweizerische Gesellschaft E._______. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt. Sie sei Gründerin
(«founder») der L._______. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei O._______
über die L._______ Eigentümer der F._______ gewesen. A._______ sei der Direktor der Gesellschaft
P._______ [...]. Die P._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft H._______ [...]. H._______
habe B._______ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von Q._______. Letzterer sei Direktor der
[...] Gesellschaft N._______.
Der FTS vermutet, dass die Schulden der F._______ gegenüber der G._______ kontrolliert seien
(«that the indebtedness [...] is controlled»). Um dies festzustellen, müsse geklärt
werden, ob die G._______ und die E._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte
ein kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage angepasst.
Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beantwortung der folgenden Fragen
und Übermittlung entsprechender Dokumente:
1.Hat die E._______ im Jahr
2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt? Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?
2.Wie viele Angestellte
beschäftigte die E._______ im Jahr 2013?
3.Wer waren die wirtschaftlich
Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der E._______
im Jahr 2013? Geben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren um juristische
Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren.
Bitte geben Sie die Anteile an.
4.Ist A._______ Schweizer
Bürger? Hielt A._______ im Jahr 2013 Anteile an irgendwelchen Gesellschaften?
5.Besteht das Gesellschaftskapital
(authorized capital) der E._______ aus Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber
es müssen Aktien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares warrant»,
wie hoch ist ihre Beteiligung?
6.War die E._______ im Jahr
2013 an irgendwelchen Gesellschaften beteiligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen
Staaten/Rechtskreisen («jurisdictions»).
7.Hat die E._______ irgendwelche
Geschäfte mit der G._______ und/oder der N._______ und/oder der K._______ und/oder der L._______
abgeschlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge betreffend
diese Geschäfte.
8.Hat die E._______ Steuererklärungen
eingereicht und Steuern bezahlt? Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit?
Um welche Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie entrichtet?
B.
B.a Am
7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche Informationen, was die Verbindung
der G._______ und der H._______ betrifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September
2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informationen.
B.b Der
FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «confidant» der G._______ und der
H._______. Er habe Verträge für beide Gesellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte
ein Schema bei, in dem die Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen beschrieben,
ersichtlich sind.
C.
C.a Am
10. Dezember 2015 forderte die ESTV die E._______ auf, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiG, SR 651.1) verschiedene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die E._______ darum, die F._______,
die G._______, die N._______, die K._______ und die L._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.b Ebenfalls
am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, verschiedene
Fragen betreffend die E._______ zu beantworten.
D.
Am
17. Dezember 2015 beantragte der Verwaltungsrat der E._______, A._______, vollständige Einsicht
in das Ersuchen des FTS. Ausserdem beantragte er eine Fristerstreckung. Beides gewährte die ESTV
mit zwei Schreiben vom 22. Dezember 2015.
E.
Die
Steuerverwaltung des Kantons [...] beantwortete die ihr gestellten Fragen am 21. Dezember 2015
[...]:
[...]
F.
Am
20. Januar 2016 reichte A._______ der ESTV eine Stellungnahme ein. Er brachte vor, die ESTV habe
auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten dürfen, sofern sie über die nachfolgenden Informationen
verfügt hätte, die die Behauptungen des FTS sofort und mit Dokumenten entkräfteten. Es
sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens P._______ gewesen sei. [...]
Ebenfalls falsch sei, dass die P._______ ihrerseits im Jahr 2013 Direktorin der Gesellschaft H._______
gewesen sei. [...] Weiter seien die Ausführungen des FTS widersprüchlich. So würden
neben zwei angeblichen Darlehensverträgen vom Februar 2013 auch einer vom 19. Juni 2012 zwischen
der F._______ und der G._______ aufgeführt, obwohl sich das Ersuchen angeblich auf die Steuerperiode
2013 beziehe. Dies lasse vermuten, dass es dem FTS um anderes gehe als eine blosse Steuerprüfung
der F._______. Weiter werde behauptet, O._______ sei vom 11. September 2012 bis 15. August
2013 Eigentümer der F._______ mittels L._______ gewesen. Weiter oben werde jedoch ausgeführt,
dass die Gründerin und Aktionärin der L._______ die E._______ sei. Diese beiden Aussagen seien
widersprüchlich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Rolle O._______ zukommen solle. Schliesslich
habe die ESTV offensichtlich Zweifel an der Sachdarstellung des FTS gehabt und um einen Nachweis über
die behauptete Verbindung zwischen der G._______ und der H._______ gebeten. Der FTS habe geantwortet,
I._______ sei der «confidant» beider Gesellschaften und habe für beide Verträge unterzeichnet.
Der Begriff des «confidant» sei ihm (A._______) nicht geläufig. Die Funktion liesse sich
aber wohl über entsprechende Registerauszüge erstellen. Das Ersuchen sei auch insofern merkwürdig,
als der FTS eigentlich über die nötigen Nachweise für eine (indirekte) Verbindung zwischen
der F._______ und der G._______ verfügte, auch wenn diese falsch seien. Der FTS könne daher
die Besteuerungsgrundlage anpassen. Es obläge dann der F._______, diese Hinweise zu entkräften.
Das Ersuchen des FTS ziele demnach auf andere Informationen ab. Darauf deuteten auch die sehr weit gefassten
Fragen hin. Beim Ersuchen handle es sich demnach um eine «fishing expedition». A._______ beantragte
daher im Namen der E._______, dass der Eintretensentscheid der ESTV zu revidieren sei. Der FTS sei in
der abschlägigen Antwort der ESTV darauf hinzuweisen, dass die E._______ Nachweise darüber
geliefert habe, dass eine solche Verbindung nicht existiere. Eventualiter - sollte die ESTV an
ihrem Eintreten festhalten und auf der Übermittlung der erbetenen Informationen durch die E._______
an die ESTV bestehen - sei eine Frist anzusetzen und zu begründen, weshalb auf das Ersuchen
eingetreten werden solle. Die Beantwortung der zweiten Frage in Ziff. 4 («Did A._______ have
participation shares in any companies in 2013») könne unter keinem Titel beantwortet werden,
weil diese Information geradezu offensichtlich nicht einmal im Ansatz potentiell erheblich sei.
Schliesslich teilte A._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfahren informiert werden
konnten].
G.
Mit
Schreiben vom 1. Februar 2016 erinnerte die ESTV die E._______ an die Editionsverfügung vom
10. Dezember 2015. In Bezug auf das Schreiben vom 20. Januar 2016 führte sie aus, eine
Editionsverfügung sei sofort vollstreckbar. Das Gesuch um Wiedererwägung könne zurzeit
weder gestellt noch berücksichtigt werden. Die Argumente würden demnach erst nach Erhalt sämtlicher
Informationen gewürdigt.
H.
Am
8. Februar 2016 reichte A._______ auf dem Papier seiner Anwaltskanzlei für sich und die E._______
eine Stellungnahme ein, in der er dafürhielt, die ESTV habe sein Wiedererwägungsgesuch behandeln
müssen. Gegen einen Nichteintretensentscheid hätte die E._______ Beschwerde erheben können.
Er stellte (erneut) den Antrag auf Wiedererwägung. Aufgrund der Strafandrohung beantwortete er aber
die Fragen (paraphrasiert):
[zur Tätigkeit]
[zu Mitarbeitern]
[zu wirtschaftlich Berechtigten]; die E._______ sei im Jahr 2001 gegründet worden. Daher gebe
es im Jahr 2013 keine «Gründer»; in einer Aktiengesellschaft gebe es keine Gesellschafter;
in einer Schweizer Aktiengesellschaft gebe es weder Geschäftsführer noch Vorstandsmitglieder.
Die Organe der Gesellschaft ergäben sich aus dem Handelsregister; [...]; [Aktienkapital].
[zur Frage des Bürgerrechts]. Ob er persönlich im Jahr 2013 an anderen Gesellschaften beteiligt
sei, habe mit dem DBA-RU nichts zu tun und könne von der E._______ auch gar nicht beantwortet werden.
Der Unterzeichnende (A._______) erwähne persönlich, dass er keinen Grund sehe, seine persönlichen
Beteiligungen in einem Amtshilfeverfahren mit Russland offenzulegen und dass solche privaten Informationen
nicht an Russland weitergegeben werden dürften. Er betrachte sich aber auch nicht von dieser Anfrage
bzw. dem Schreiben der ESTV betroffen.
Dem Unterzeichnenden sei der Begriff freigegebenes Kapital [die freie Übersetzung der ESTV für
«authorized capital»] in der Schweizer Aktiengesellschaft nicht bekannt. [...]. Was mit
«shares warrant» bzw. «Aktienbezugsscheinen» gemeint sei, wisse der Unterzeichnende
nicht. [...].
[zu Beteiligungen der E._______]
[zu Geschäften]
[zur Steuererklärung]
[...]
I.
Am
15. Februar 2016 forderte die ESTV die E._______ auf, sämtliche Fragen zu beantworten. Gleichentags
forderte sie A._______ mit separaten Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften
im Jahr 2013 zu beantworten. Sie wies darauf hin, dass A._______ in den Schreiben vom 20. Januar
2016 und 8. Februar 2016 sowohl für sich selbst als auch für die E._______ unterschrieben
habe. Um weiteren Unklarheiten vorzugreifen, würde sie die vorliegende Editionsverfügung an
die Adresse der Anwaltskanzlei zustellen, welche auf jedem der Schreiben aufgeführt sei.
J.
J.a Mit
Schreiben vom 22. Februar 2016 drückte A._______ sein Erstaunen über die Verfahrensführung
aus. Er wiederholte, die Relevanz der Antwort für das Verfahren in Russland sei nicht einsehbar.
Er stellte ein Wiedererwägungsgesuch. [Zur Frage der Beteiligung an Gesellschaften ].
J.b Mit
Schreiben vom gleichen Datum drückte A._______ als Verwaltungsrat der E._______ sein Erstaunen aus,
dass sein zweimal gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht wahrgenommen werde. Weiter beantwortete
er die Fragen. Die Übersetzungen der ESTV kritisierte er teilweise. Bezüglich Beteiligungen
der E._______ erklärte er zudem, es handle sich um Gesellschaften in Russland. Im öffentlichen
Handelsregister in Russland sei ersichtlich, wer wieviele Aktien halte. Es erstaune, dass die ersuchende
Behörde diese Informationen überhaupt erfrage. Die Antworten auf die Fragen hätten auch
gestützt auf Art. 12 StAhiG eingeholt werde können.
K.
Am
11. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ und A._______ das rechtliche Gehör.
Sie bat Erstere darum, B._______, C._______ und D._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
L.
Am
14. März 2016 erklärte A._______ gegenüber der ESTV nochmals, die Beantwortung der
ihn betreffenden Fragen nach seiner Staatsbürgerschaft und nach von ihm gehaltenen Beteiligungen
könne nichts mit der Untersuchung gegen die F._______ zu tun haben. Er bat um vollständige
Akteneinsicht und Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
M.
M.a Am
22. März 2016 ersuchten B._______, C._______ und D._______, vertreten durch A._______, um Akteneinsicht
und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
M.b Am
gleichen Tag zeigte sich die E._______ erstaunt darüber, dass ihre Argumente nicht berücksichtigt
worden seien und die ESTV stattdessen die Sachverhaltsdarstellung des FTS übernehme und alle Fragen
ungefiltert beantworten wolle. Sie bat um vollständige Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist,
um ihre Einwendungen ergänzen zu können.
N.
Am
31. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ Akteneinsicht. Mit separatem Schreiben vom
gleichen Tag gewährte sie A._______ Akteneinsicht. Die Akten wurden je auf einem USB-Stick zugestellt.
O.
O.a Am
1. April 2016 teilte A._______ mit, dass es in der Anwaltskanzlei untersagt sei, USB-Sticks zu gebrauchen.
Er bat um Zustellung von Originalen oder Kopien. Er stelle das Gesuch im Namen der vier von ihm vertretenen
Personen sowie in eigenem Namen.
O.b Nachdem
das Schreiben betreffend Akteneinsicht für die E._______ am 4. April 2016 beim Verwaltungsrat
der Gesellschaft eingetroffen war, wiederholte dessen Bürokollege, dass die Kanzlei keine USB-Sticks
gebrauchen dürfe. Er wies darauf hin, dass eine Zustellung der Akten in einfacher Ausfertigung genüge.
P.
Mit
fünf Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte die ESTV A._______ und den vier von ihm vertretenen
Personen die Akten in Papierform zu. B._______, C._______ und D._______ teilte sie zudem mit, welche
sie betreffenden Informationen sie zu übermitteln gedachte.
Q.
Am
13. Mai 2016 wurden der ESTV folgende Stellungnahmen eingereicht:
Q.a A._______
beantragte, ihn selbst betreffend keine Informationen an den FTS zu übermitteln. Er hielt an den
Wiedererwägungsgesuchen fest. Aufgrund der wiederholten Nichtbehandlung des Gesuchs, was als Rechtsverweigerung
angesehen werden könne, stellte er ein Ausstandsbegehren gegen R._______ und S._______. Zur weiteren
Begründung brachte er vor, es seien nicht alle relevanten Akten im Beilagenverzeichnis aufgeführt.
Dass er (A._______) im Jahr 2013 Direktor der P._______ gewesen sei und diese Gesellschaft an der H._______
beteiligt sei, sei widerlegt worden. Auch sei die Beantwortung der zweiten Frage, nach seiner Beteiligung
an Gesellschaften, unter keinem Titel gerechtfertigt, weil diese Information offensichtlich nicht einmal
im Ansatz potentiell erheblich sei. Auf die russische Zusicherung, dass die Antworten bzw. Unterlagen
nur zum Zweck der Erfüllung der Verantwortlichkeiten unter dem Steuerabkommen verwendet würden,
könne - so A._______ sinngemäss - nicht vertraut werden. Russland ignoriere auch
EGMR-Urteile. Eine Kooperation der ESTV mit den russischen Behörden sei grundsätzlich mehr
als fragwürdig. Auch sei unzulässig, dass die ESTV ihn betreffende Unterlagen bei der kantonalen
Steuerbehörde angefordert habe, bevor er (A._______) in das Verfahren involviert gewesen sei. Auch
dies sei ein Grund dafür, dass die zuständigen Sachbearbeiter in diesem Verfahren in den Ausstand
zu treten hätten. Wenn gemäss Bundesgerichtspraxis sich der Umfang der zu liefernden Informationen
an dem orientiere, was nach Schweizer Steuerrecht von dem Steuerpflichtigen oder von Dritten eingeholt
werden könne, bedeute dies nicht, dass Informationen über die Beteiligungsverhältnisse
eines privaten, schweizerischen Steuerpflichtigen übermittelt werden dürften.
Q.b B._______
beantragte, ihn betreffend keine Informationen an den FTS zu übermitteln. Die Gewährung der
Amtshilfe in dieser Angelegenheit sei nicht zulässig und dränge sich nicht auf. Die Akten ergäben,
dass der Sachverhalt im Ersuchen des FTS nicht richtig sei. Er beruhe auf falschen Informationen und
Vermutungen. Die ESTV hätte das Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen. Auch er stellte
ein Ausstandsbegehren. In seinen Akten seien zwei weitere Namen zu erkennen. Er gehe deshalb davon aus,
dass sein Name auch bei Akten von anderen involvierten Personen ersichtlich und nicht abgedeckt sei.
Das erwecke den Eindruck, dass es die für die Akten zuständigen Juristen mit dem Datenschutz
nicht so genau nähmen, weshalb sie befangen seien. Im Übrigen wurden in der Stellungnahme zumindest
sinngemäss Vorbringen aufgenommen, die bereits zuvor vom Vertreter im Verlauf des Verfahrens geäussert
worden waren.
Q.c C._______
und D._______ stellten je das gleiche Begehren mit praktisch gleich lautender Begründung.
Q.d A._______
bat für die E._______ um vollständige Akteneinsicht, da ihm noch nicht alle Unterlagen zugestellt
worden seien, sowie um die erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Es seien nur 35 Beilagen
zugestellt worden, obwohl sich gemäss Beilagenverzeichnis zum USB-Stick, den er nicht habe verwenden
können, auf diesem 44 Beilagen befunden hätten. Auch die E._______ stellte ein Ausstandsbegehren.
R.
Am
21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die Frage 4
des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags
nach. [Bürgerrecht von A._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wertschriftenverzeichnis
von A._______ aus dem Jahr 2013 bei.
S.
S.a Am
28. Juli 2018 übermittelte die ESTV B._______, C._______, D._______ und der E._______ je mit
separaten Schreiben weitere Akten, die seit der letzten Akteneinsicht dem Dossier hinzugefügt worden
seien.
S.b Am
gleichen Tag informierte sie A._______ über die Weiterungen in der beabsichtigten Übermittlung
von Informationen und sandte ihm sowie mit separatem Schreiben auch der E._______ weitere Akten zu.
T.
Am
8. August 2016 nahm A._______ Stellung. Er teilte mit, seine bisherigen Einwände aufrecht zu
erhalten. Er wiederholte insbesondere sein(e) Wiedererwägungsbegehren sowie das Ausstandsbegehren
und erhob neu eine Aufsichtsbeschwerde gegen R._______ und S._______ sowie nunmehr auch gegen T._______.
Er machte geltend, nur das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhalten zu haben, nicht
aber auch die darin bezeichneten Beilagen. [...]. Er ersuchte um vollständige Akteneinsicht.
U.
Die
Beilagen zum Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons [...] reichte die ESTV am 9. August
2016 nach.
V.
Am
10. August 2016 wies A._______ nochmals auf seine diversen Begehren hin.
W.
[...]
X.
Dieses
Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 an A._______.
Y.
Am
2. September 2016 wiederholte A._______ seine Anträge und stellte ein weiteres Mal ein Einsichtsgesuch
in sämtliche Akten. Zudem beantragte er zu erfahren, an wen die Akten, insbesondere seine persönliche
Steuererklärung, in welcher Form zugestellt worden seien. Sollten die Unterlagen Dritten zugänglich
gemacht worden sein, liege eine Verletzung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzgesetzes vor. Die
Information zu seinen Beteiligungen dürfe nicht weitergegeben werden. Insbesondere sollten hier
Informationen geliefert werden, die gar nicht angefordert worden seien. Allenfalls sei Art. 320
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt worden.
Z.
Am
6. September 2016 reichte A._______ der ESTV zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörden eine
Aufsichtsbeschwerde ein.
AA.
Am
14. Oktober 2016 nahm die ESTV gegenüber A._______ zu seiner Aufsichtsbeschwerde, seinem Ausstandsbegehren
und seinem Wiedererwägungsgesuch Stellung. Die Aufsichtsbeschwerde habe sie an das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) als zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Zum Ausstandsbegehren
werde sie sich im Rahmen der Schlussverfügung äussern. Mit Erlass der Schlussverfügung
werde der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Eine Wiedererwägung könne
im Allgemeinen nur gegen eine rechtskräftige Verfügung ergriffen werden. Eine Schlussverfügung
sei noch nicht eröffnet worden. Die ESTV wiederholte, eine Editionsverfügung sei sofort vollstreckbar
und könne nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Das Amtshilfeverfahren
werde von der Aufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst und weitergeführt. Demnächst werde eine
Schlussverfügung erlassen, worin zu den Anträgen und Vorbringen umfassend Stellung genommen
werde.
BB.
Am
4. November 2016 wandte sich A._______ an den Leiter des SEI und wies darauf hin, er habe unter
anderem die Frage gestellt, an wen seine persönliche Steuererklärung zugestellt worden sei.
Er bat um entsprechende Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen. Bleibe er ohne Antwort, gehe er
davon aus, dass allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Nochmals wies er darauf
hin, dass er vollständige Akteneinsicht nehmen wolle.
CC.
Am
22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person eine
Schlussverfügung. Sie kam zum Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden
wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedlichem Umfang, nämlich
soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitgeteilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche
vom FTS gestellten Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie
vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der E._______ sowie die Anzahl ihrer Angestellten
in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen, dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft
[...]. [Aktienkapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «authorized
capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Anteilen]. [zu Geschäften].
[Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält dafür, die Voraussetzungen, um auf das
Amtshilfeersuchen einzutreten, seien erfüllt gewesen. Sie äussert sich in diesen Schlussverfügungen
je zu den verschiedenen von A._______ bzw. der E._______ vorgebrachten Argumenten.
In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie sich auf das im Völkerrecht
geltende Vertrauensprinzip. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen vermöchten
die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, [...].
Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russischen Behörde
zu zweifeln.
Die Frage des FTS, ob A._______ an Gesellschaften beteiligt sei, sei
nach Treu und Glauben auszulegen.
Eine solche Auslegung ergebe, dass der FTS auch wissen wolle, an welchen
Gesellschaften A._______ beteiligt
sei und wie hoch diese Beteiligung sei. Die Informationen seien im
Sinne des DBA-RU erheblich. Es gehe
für den FTS darum, die Beteiligungskette und das Konstrukt von Personen und Gesellschaften zu ermitteln,
um letztlich festzustellen, ob die G._______ und die E._______ verbundene Gesellschaften seien. Dazu
sei erheblich, an welchen Gesellschaften A._______ beteiligt sei, um potentielle Verbindungen zu anderen
Gesellschaften ans Licht zu bringen, die dann wieder Zusammenhänge zwischen der G._______ und der
E._______ zeigen könnten.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die F._______ sei ihr vollständige
Akteneinsicht gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG gewährt und auch das Schreiben der Steuerverwaltung
des Kantons [...] vom 21. Juli 2016 inkl. Beilagen zugestellt worden. Gemäss Art. 25a
DBA-RU sei der Austausch von Informationen vorgesehen. Sie (die Vorinstanz) habe daher im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften gehandelt.
Das Recht der beschwerdeberechtigten Personen auf umfassende Akteneinsicht
sei gewahrt worden. Auf
dem USB-Stick hätten sich auch Unterlagen befunden, die die beschwerdeberechtigten Personen nicht
betroffen hätten. Da der Stick zurückgeschickt worden sei, habe sie (die ESTV) dies korrigieren
können. Die Schreiben vom 20. Januar und 8. Februar 2016, auf die A._______ sich beziehe,
seien ihr (der ESTV) von einer anderen Person zugestellt worden, weshalb deren Inhalt für die Entscheidfindung
betreffend A._______ nicht relevant sei. Zwei Telefonate zwischen der Steuerverwaltung des Kantons [...]
und ihr (der Vorinstanz) seien nicht relevant gewesen, weil der Inhalt später schriftlich bestätigt
worden sei. Dieses Schreiben habe A._______ erhalten. Die beiden Telefonnotizen würden der Vollständigkeit
halber aber der Schlussverfügung beigelegt.
Da sich die Sachlage seit dem Eintretensentscheid nicht wesentlich
geändert habe, sei das Wiedererwägungsgesuch
abzuweisen.
Auf das Wiedererwägungsgesuch sei zudem sofort reagiert worden und sei die E._______ darauf
hingewiesen worden, dass die Editionsverfügung dennoch vollstreckbar sei. Die Informationen seien
gemäss StAhiG eingefordert und auch im Übrigen das ordentliche Amtshilfeverfahren eingehalten
worden. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor. Der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit sei unbegründet.
Der Antrag auf Ausstand der verantwortlichen Juristen sei abzuweisen.
DD.
Am
21. Dezember 2016 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) einerseits und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5)
andererseits (alle zusammen: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom
22. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete.
Sie beantragen, die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien aufzuheben und
die Amtshilfe an den FTS gemäss Ersuchen vom [...] 2015 zu verweigern - unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter stellten sie den prozessualen Antrag,
alle Beschwerden, die unter der vorinstanzlichen Referenznummer ***1 erhoben würden, zu vereinigen.
Schliesslich seien die Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu sistieren, bis die zuständigen
Aufsichtsbehörden die Aufsichtsbeschwerde vom 8. August 2016 (Aktenzeichen ***2) behandelt
habe. Die Begründung hält sich im Wesentlichen im Rahmen dessen, was vor der Vorinstanz
vorgebracht
wurde. Zudem bringen sie vor, das Ersuchen betreffe das Jahr 2013. Informationen aus früheren
Jahren,
[...], könnten nicht relevant sein. Es liefe auf eine Umkehr der Verfahrenspflichten
hinaus,
wenn die Beschwerdeführenden beweisen müssten, dass gar keine Verbindungen (mehr) bestünden.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 habe eine Vollmacht der H._______ [...] und sein
Sohn sei Direktor bei der N._______, liefe auf «Sippenhaft» hinaus. Sollte I._______ über
eine Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen, sei dies nicht ungewöhnlich.
Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden Gesellschaften hin. Die Informationen, die die ESTV übermitteln
möchte, seien gemäss innerstaatlichem Recht nicht erhältlich.
EE.
Am
10. Januar 2017 teilte das EFD A._______ mit, die Aufsichtsbeschwerde sei gegenüber ordentlichen
Rechtsmitteln subsidiär. Die Abklärungen hätten im Übrigen keine Anhaltspunkte für
Tatsachen ergeben, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern würden.
Auf die Aufsichtsbeschwerde werde daher nicht eingetreten.
FF.
In
ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig
abzuweisen. Gegen den Verfahrensantrag auf Vereinigung der Beschwerden hat sie keine Einwände. Bezüglich
des Sistierungsantrags verweist sie auf das Schreiben des EFD, mit welchem dieses nicht auf die Aufsichtsbeschwerde
eingetreten ist. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung
festgehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe es ihr erlaubt,
den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Vergangenheit lägen, könnten immer noch
eine Rolle spielen. So wollten ersuchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte
(Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten Darstellung könne
nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden. Die ESTV sei grundsätzlich an
die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats gebunden, es sei denn, die Beschwerdeführenden
könnten die Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensichtlich fehlerhaft,
lückenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es sich nicht um eine Umkehr
der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen
Vater und Sohn mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in eine
eigentliche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Behörden
solche Personenkonstellationen und Gesellschaftsverflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaften zeichnungsberechtigt
sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Das Subsidiaritätsprinzip sei nicht verletzt worden.
Weiter seien die erhobenen Informationen innerstaatlich erhältlich.
GG.
Mit
Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-7956/2016,
A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und A-7971/2016 unter der Verfahrensnummer A-7956/2016.
HH.
Am
24. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Sie halten an ihren
Anträgen vollumfänglich fest.
Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich
sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
vorliegende Amtshilfeersuchen vom [...] 2015 stützt sich auf das DBA-RU. Das Verfahren richtet
sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19
Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine
abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen
der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario
sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen
und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation
(vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerden wurden überdies
form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdeführenden haben den Antrag gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren,
bis ein Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliege. Da die Aufsichtsbehörde mittlerweile mitgeteilt
hat, dass sie auf die Aufsichtsanzeige nicht eintritt (Sachverhalt Bst. EE), ist dieser Antrag gegenstandslos
geworden und abzuschreiben.
1.4 Das
Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen
ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; Pierre
Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3
und 5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG;
André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Moor/Poltier,
a.a.O., Ziff. 2.2.6.5).
1.5
1.5.1 Gemäss
der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch,
wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 127 I 133 E. 6 und 7c, 116 Ia 433 E. 5b, 100
Ib 368 E. 3, 67 I 71 S. 72 f.; Urteil des BGer 1P.513/2014 vom 14. Juli 2005 E. 2.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1273 ff.; Moor/Poltier,
a.a.O., Ziff. 2.4.4.2).
1.5.2 Sind
die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zur Wiederwägung
verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss sie das Gesuch materiell nicht prüfen (zum Ganzen: Urteile
des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2;
Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 66 N. 18).
1.5.3 In
Amtshilfeverfahren bestimmt Art. 19 Abs. 1 StAhiG, dass jede der Schlussverfügung vorangehende
Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden
kann. Es stellt sich damit abstrakt die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz, auf ein Amtshilfeersuchen
einzutreten, überhaupt als Verfügung gelten kann. Das StAhiG befasst sich in Art. 7 lediglich
mit der Frage, wann die Vorinstanz auf ein Amtshilfeersuchen nicht eintritt. Das Eintreten dagegen wird
nicht in einer schriftlichen Verfügung festgehalten, sondern manifestiert sich darin, dass die Vorinstanz
das Verfahren weiterführt. Wird davon ausgegangen, dass das Eintreten mittels Verfügung erfolgt,
kann diese erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Zieht die ESTV ihren Eintretensentscheid
in Wiedererwägung, so kann diese Wiedererwägungsverfügung gleich wie die ursprüngliche
Verfügung angefochten werden, nämlich wiederum erst zusammen mit der Schlussverfügung.
Ein Nichteintretensenscheid der Vorinstanz gegen ein Wiedererwägungsgesuch kann demnach nicht
selbständig mit Beschwerde weitergezogen werden. Dies würde der Verfahrensbeschleunigung widersprechen,
die mit Art. 19 Abs. 1 VwVG angestrebt wird (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober
2016 E. 1.3.1.1; Charlotte Schoder, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19 StAhiG N. 249).
1.6 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teil des Rechts
auf ein faires Verfahren ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Ein Verstoss liegt vor, wenn
eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert oder nur eine Teil-Entscheidung
trifft (vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2007, Art. 29 BV N. 12).
1.7
1.7.1 Aus
Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich weiter der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der
Verwaltung (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Praxiskommentar,
Art. 10 N. 17; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.5.2 Bst. a).
Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1
BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2).
Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung
in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1
Bst. a VwVG), mit einer Partei durch Ehe, Partnerschaft Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich
besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis
VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1
Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG).
1.7.2 Mit
den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde
gewährleistet werden. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein
einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen
in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl.
BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b, 111 Ia 259 E. 3a; Benjamin Schindler,
Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 140
I 326 E. 5.1, 134 I 238 E. 2.1, 131 I 24 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober
2016 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteile des BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017 E. 3.1.1,
A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.1; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 423 ff.).
1.7.3 Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche Gründe es sich bei den «anderen
Gründen» handelt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen
vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtsinhabers
objektiv rechtfertigen (vgl. Reto Feller, in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Art. 10 N. 22 ff.). Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener
Umstände, welche für sich alleine genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für
die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen
(Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 70). Auf das subjektive
Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf,
ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch
objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne
Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden;
gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung
unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege
sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die
an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin
gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils
im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde
gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom
12. Oktober 2016 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
N. 426 f.; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.5.2 Bst. a). Der
sich aufdrängende Anschein der Befangenheit ist indessen stets zu vermeiden, selbst wenn für
Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe
anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil
des BVGer A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.2).
1.7.4 Ein
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG kann gegeben sein, wenn objektive
Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche - geradezu
feindschaftliche - Beziehung hindeuten. Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger
genügen demgegenüber nicht. Bei einer Strafanzeige gegen einen Amtsträger gilt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese für sich alleine dann nicht zur Ausstandspflicht
des Amtsträgers in Sachen des Anzeigeerstatters führt, wenn die Anzeige ausschliesslich im
Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Urteil des BGer 8G.36/2000 und 8G.39/2000 vom
25. September 2000 E. 3c; Schindler, a.a.O, S. 113 f., Feller,
a.a.O., Art. 10 N. 23). Auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen
(nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen
und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil
des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2, 1P.314/2001 vom 2. Juli 2001 E. 1;
Urteile des BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017 E. 3.1.3, A-6143/2013 und A-6144/2013 vom
3. Februar 2014 E. 2.2.3; vgl. Feller, a.a.O., Art. 10 N. 29;
Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 97).
1.7.5 Die
in Art. 10 VwVG genannten Gründe sind obligatorische Ausstandsgründe. Sie führen
zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dementsprechend muss
die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, ob eines oder mehrere ihrer Mitglieder in
den Ausstand zu treten haben (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10
N. 99). Ist der Ausstand hingegen streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde
oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Es ist eine anfechtbare
Zwischenverfügung zu erlassen (Urteil des BGE 112 V 206 E. 2a; Urteil des BVGer A-6143/2013
und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.4). Ob eine solche Zwischenverfügung im Verfahren
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen direkt oder erst zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden kann (Art. 19 Abs. 1 StAhiG), kann hier offengelassen werden.
2.
Vorab
ist über die Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführenden zu entscheiden, die den Verfahrensgang
betreffen. Dazu wird zunächst auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden eingegangen, die ESTV
habe ihre Wiedererwägungsgesuche ignoriert. Sie hätte diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung
erlassen müssen (E. 2.1). Des Weiteren ist über das Vorbringen zu befinden, R._______,
S._______ und T._______ (alle drei sind Juristen bei der ESTV) hätten in den Ausstand treten müssen
(E. 2.2).
2.1
2.1.1 Im
vorliegenden Fall haben zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 5 im vorinstanzlichen Verfahren
diverse Wiedererwägungsgesuche gestellt (dass nicht immer eindeutig ist, im Namen welcher Person
die Gesuche gestellt wurden, ist - da die Beschwerden vereinigt wurden - nicht weiter von
Bedeutung). Die Beschwerdeführenden 2-4 beziehen sich ebenfalls auf diese Gesuche. Die Beschwerdeführenden
bringen zwar vor, die ESTV habe diese Gesuche ignoriert, doch hat die ESTV im Schreiben vom 1. Februar
2016 (Sachverhalt Bst. G) darauf hingewiesen, dass eine Editionsverfügung sofort vollstreckbar
sei, das Wiedererwägungsgesuch zurzeit weder gestellt noch berücksichtigt werden könne
und die Argumente (der Beschwerdeführerin 5 und des Beschwerdeführers 1) erst nach
Erhalt sämtlicher Informationen gewürdigt würden. Dass die Vorinstanz danach nicht mehr
auf die mehrfache Wiederholung des Wiedererwägungsgesuchs einging, ist daher nicht zu beanstanden.
Von einer Rechtsverweigerung (E. 1.6) kann jedenfalls keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz ihren
Standpunkt dargelegt hat. Auch kann dahingestellt werden, ob die Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid
hätte fällen müssen. Ein solcher wäre nämlich ohnehin nicht sofort, sondern
erst zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar gewesen (E. 1.5.3). Da die Beschwerdeführenden
jetzt dagegen vorgehen können, ist ihnen jedenfalls kein Nachteil entstanden.
2.1.2 Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde sich daher selbst dann nicht rechtfertigen, wenn
diese einen formellen Nichteintretensentscheid hätte treffen müssen.
2.2
2.2.1 In
Bezug auf die Frage, ob R._______, S._______ und T._______ in den Ausstand hätten treten müssen,
kommt im vorliegenden Fall keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erwähnten
Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen bleibt damit, ob ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG vorliegt.
2.2.2 Die
Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die genannten Juristen der ESTV hätten
sich wiederholt nicht zum Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden geäussert. Dieses
hätte mittels Verfügung behandelt werden müssen. Dadurch hätten die Juristen eine
Rechtsverweigerung begangen (dazu E. 2.2.3 f.). Weiter seien sie nicht fähig, die Akten sorgfältig
zu führen. So seien beispielsweise dem Beschwerdeführer 1 44 Beilagen auf einem USB-Stick
zugestellt worden, während bei den ausgedruckten Unterlagen - die er verlangt habe, weil die
Kanzlei keine USB-Sticks verwenden dürfe - nur noch 35 Beilagen aufgeführt gewesen
seien. Auch seien die Bezeichnungen der Beilagen nicht deckungsgleich gewesen (dazu E. 2.2.5). Schliesslich
sei erst in der Schlussverfügung auf sein mehrfach gestelltes Ausstandsbegehren eingegangen worden,
wobei jene Personen, die die Verfügung unterzeichnet hätten, selbst über den gegen sie
gestellten Befangenheitsantrag befunden hätten (dazu E. 2.2.9). Schliesslich sei die Steuererklärung
des Beschwerdeführers 1 Dritten, nämlich der vom Ersuchen betroffenen russischen Gesellschaft,
ungeschwärzt zugestellt worden (dazu E. 2.2.6). Dies alles erwecke den Anschein, dass die mit
dem Dossier betrauten Juristen befangen seien.
Die Beschwerdeführenden 2-4 erklären, ihre Namen seien anderen Verfahrensbeteiligten
bekannt gegeben worden (dazu E. 2.2.6).
2.2.3 Was
die Vorwürfe anbelangt, die ESTV habe das Wiedererwägungsgesuch nicht behandelt und es liege
eine Rechtsverweigerung vor, ist zunächst auf das zuvor Ausgeführte (E. 2.1) zu verweisen.
2.2.4 Sofern
die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz
noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen wollten, wäre diese mittlerweile ohnehin
gegenstandslos geworden, hat die Vorinstanz doch mittlerweile Schlussverfügungen erlassen und sich
darin zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert.
2.2.5 Was
die Aktenführung anbelangt, ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Beschwerdeführenden 1
und 5 irritiert sind, dass gemäss Aktenverzeichnis zum USB-Stick sich auf diesem USB-Stick 44 Beilagen
befanden, ihnen dann aber nur 35 bzw. 19 in Papierform ausgehändigt wurden. Die ESTV macht hier
geltend, bei den 44 Beilagen hätten sich auch solche befunden, die die Beschwerdeführenden
im vorliegenden Verfahren nicht betroffen hätten und diesen daher eigentlich nicht hätten zugänglich
gemacht werden dürfen. Die Rücksendung der USB-Sticks habe es ihr (der ESTV) ermöglicht,
dies zu korrigieren und nunmehr nur noch die relevanten Unterlagen zuzustellen. Die ESTV macht damit
im Wesentlichen geltend, einen Fehler korrigiert zu haben. Dies führt nicht dazu, dass die Personen,
denen dieser Fehler unterlaufen ist, als befangen zu gelten hätten. Der Beschwerdeführer 1
hebt in seinem Schreiben vom 13. Mai 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. Q.a) insbesondere hervor,
in den ihm zur Verfügung gestellten Akten fehlten die Schreiben vom 20. Januar 2016 und 8. Februar
2016, welche im - vorhandenen - Schreiben vom 22. Februar 2016 erwähnt würden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die ersten beiden Schreiben im Namen der Beschwerdeführerin 5
geschrieben worden waren und in den dieser zur Verfügung gestellten Akten auch vorhanden sind. Der
Beschwerdeführer 1 war es, der ursprünglich darauf hinwies, dass an die Beschwerdeführerin 5
adressierte Schreiben nicht auch für ihn persönlich gelten, und damit insofern eine Trennung
der Sphären herbeiführen wollte (Sachverhalt Bst. H und I). Auch wenn diese Trennung im
Verlauf des Verfahrens nicht immer so genau beibehalten wurde (so wies der Bürokollege des Beschwerdeführers 1
darauf hin, dass die ESTV die Unterlagen für die Akteneinsicht zuhanden sämtlicher vom Beschwerdeführer 1
vertretenen Personen sowie ihm selbst nur in einfacher Ausfertigung einreichen könne; Sachverhalt
Bst. O.b), wirkt es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer 1 nunmehr diese Trennung
beanstandet. Allerdings hätte die ESTV die beiden Briefe auch in den Akten für den Beschwerdeführer 1
einschliessen sollen, hatte dieser doch ohnehin Kenntnis davon und bezog sich im Schreiben vom 22. Februar
2016 auf diese. Es handelt sich jedoch schon deshalb nicht um einen schweren Verfahrensfehler, weil der
Beschwerdeführer 1 einerseits im Vorfeld und dann auch über die Beschwerdeführerin 5,
die er vertritt, Kenntnis von diesen Briefen hatte. Dass der Brief des Beschwerdeführers 1
vom 22. Februar 2016 auch in den Akten der Beschwerdeführerin 5 aufgeführt ist, ist
unter diesem Umständen ohnehin nicht zu beanstanden, weil der Brief vom Beschwerdeführer 1
selbst der Beschwerdeführerin 5 in Kopie zugestellt wurde und Letzterer daher ohnehin offiziell
bekannt war.
Als unglücklich kann bezeichnet werden, dass die ESTV nicht sogleich auf diesen Umstand hingewiesen
hat und dass sie die Nummerierung der Aktenstücke änderte. Statt die vorherige Nummerierung
der (in der Anzahl reduzierten) Aktenstücke zu belassen, wurden diese neu nummeriert (so wurde beispielsweise
die Aktennummer 20 auf dem USB-Stick, der dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2016 an die Beschwerdeführerin 5
beigelegt war, zur Aktennummer 19 im Ausdruck, der dem Schreiben der ESTV vom 2. Mai 2016 an die
Beschwerdeführerin 5 beigelegt war, da die vormalige Nummer 19 im Ausdruck nicht mehr
vorhanden war). Man könnte sich fragen, ob es nicht verständlicher gewesen wäre, wenn
jene Aktenstücke, die nicht zugestellt wurden, im Aktenverzeichnis ebenfalls entfernt worden wären,
deren Nummer jedoch belassen worden wäre. Derlei hätte eine allfällige Referenzierung
erleichtert, indem alle Verfahrensbeteiligten sich bei Nennung einer Aktennummer auf dasselbe Aktenstück
bezogen hätten bzw. beziehen würden. Letztlich ist aber die Art der Aktenführung der ESTV
zu überlassen, sofern die Vollständigkeit der Akten sichergestellt ist, zumal die Akten so
abgelegt sind, dass die ESTV nachvollziehen kann, wem welches Aktenstück unter welcher Nummer zugstellt
wurde. Ein durch die Aktenführung begründeter Ausstandsgrund wegen Befangenheit liegt nicht
vor.
2.2.6 Einen
Ausstandsgrund erblickt der Beschwerdeführer 1 sodann - wie erwähnt (E. 2.2.2)
- im Umgang mit seiner Steuererklärung. Die ESTV hat zwar nicht die gesamte Steuererklärung
2013 des Beschwerdeführers 1 der betroffenen russischen Gesellschaft zugestellt, wohl aber
Auszüge daraus, und zwar ohne Abdeckungen. Die ESTV erklärt hierzu, die betroffene Person (also
die F._______) habe das Recht, die vollständigen Akten einzusehen. Grundsätzlich ist der ESTV
zuzustimmen (Art. 15 Abs. 1 StAhiG, Art. 26 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil
des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2). Allerdings gilt das Recht auf Akteneinsicht
nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist an die in Art. 27 VwVG aufgezählten Gründe,
insbesondere Art. 27 Abs. 1 Bst. b, zu erinnern. Demnach können wesentliche private
Interesse gegen die Gewährung der (vollständigen) Akteneinsicht sprechen (vgl. zum Umfang der
Verweigerung: Art. 27 Abs. 2 VwVG). Art. 28 VwVG hält diesbezüglich andere Möglichkeiten
bereit, eine Partei über wesentliche Aktenstücke zu informieren. Es darf bezweifelt werden,
dass es vorliegendenfalls notwendig war, den gesamten Auszug aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers 1
der F._______ zuzustellen. Viele der dort enthaltenen Informationen hat die ESTV nämlich gar nicht
benötigt. Allerdings muss dies vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, weil auch dieses
Vorgehen, selbst wenn es nicht korrekt gewesen sein sollte, objektiv für sich allein nicht den Anschein
von Befangenheit zu erwecken mag.
Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-4, ihre Namen befänden
sich in Akten, die anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden seien.
2.2.7 Selbst,
wenn man die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe in ihrer Gesamtheit betrachtet, erreichen
sie keine Schwere, die den Anschein von Befangenheit zu erwecken vermöchte.
2.2.8 Da
zudem Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen,
die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen sind (E. 1.7.3),
und auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler nur in schweren Fällen einen Ausstandsgrund
zu begründen vermögen, genügen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe
objektiv nicht, um eine Befangenheit von S._______, R._______ und T._______ anzunehmen.
2.2.9 Zusammenfassend
kann damit festgehalten werden, dass die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016
nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs erlassen wurden.
Es ist nach - von der Lehre kritisierter - bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem nicht
undenkbar, dass eine Person selbst über ein gegen sie gestelltes Ausstandsbegehren entscheidet,
sofern dieses offensichtlich unbegründet ist und keine Ermessensausübung durch den Entscheidträger
erforderlich ist (BGE 105 Ib 301 E. 1b und 1c; Breitenmoser/Spori Fedail,
a.a.O., Art. 10 N. 116 f.; Schindler, a.a.O., S. 204). Ob hier
ein solcher Fall vorliegt, muss nicht entschieden werden. Letztlich ist nämlich den Beschwerdeführenden,
wie sich aus der - eben erfolgten - materiellen Beurteilung des Ausstandsbegehrens
zeigt, ohnehin keinerlei Nachteil dadurch entstanden. Eine Rückweisung zur Verbesserung wäre
daher ein formalistischer Leerlauf und rechtfertigt sich alleine schon aus Gründen der Prozessökonomie
nicht (vgl. E. 1.5.3 a.E.).
3.
Im
Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland,
einzugehen.
3.1 Die
Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen
Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51)
sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls
vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher
Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen
anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen,
die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).
3.2 Nach
Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung
oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und
die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a
Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.
3.3
3.3.1 Als
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen,
die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und
A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1).
3.3.2 Nach
Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen
darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin
besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten,
ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder um Informationen
zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich sind».
Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende
Staat abschliessend feststellen
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit
beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen
und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise
dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1,
139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des
BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1).
Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten
Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1
Satz 1 DBA-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im
ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3,
BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September
2017 E. 4.1, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016
vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2).
3.4
3.4.1 Art. 25a
Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU statuierte Pflicht zur Leistung
von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung
enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder
Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines
der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b
DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU keine Verpflichtung zur
Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».
3.4.2 Der
in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts (E. 3.4.1)
bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen
Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in:
Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune,
Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; Daniel Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 285,
287 und 290; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank
Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht,
2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten
(Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige
Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126
DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen,
die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich
für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Holenstein, a.a.O.,
Art. 26 N. 285 und 290).
3.4.3 Die
steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur
Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung
beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder einem
Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).
3.4.4 Nach
innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steuerverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111
DBG; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 7.2.1,
je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Soweit
die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen,
kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar,
sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Zimmermann, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt
die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch
muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und
E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2,
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1, A-7111/2014, A-7156/2014,
A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).
3.5.2 Nach
dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem
Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder
internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3,
142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die
ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann
(BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2;
Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017
vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).
3.5.3 Einer
beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies
sofort klarerweise und entscheidend gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März
2017 E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen
vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren
bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkunden
zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.4.2).
3.6
3.6.1 Gemäss
Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der
ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in
seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen
ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek,
a.a.O., S. 234).
3.6.2 Aufgrund
des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass,
an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen
innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element
vor (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017
und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.7 Gemäss
dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen
einzig in Bezug auf Personen
oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt
hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (BGE 142 II 161 E. 4.6.1; differenziert: Urteil
des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2). Im Bereich
der Amtshilfe nach dem DBA-RU statuiert Art. 25a Abs. 2 DBA-RU selbst, für wen und zu
welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder
der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25a] Absatz 1
[DBA-RU] genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat
die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht
beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde
des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.»
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.5.2) kann grundsätzlich
angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz
verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (Urteile des BVGer A-171/2017,
A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017
E. 3.3).
3.8
3.8.1 Gemäss
Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen
darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens
nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern
haben:
«(i) die Identität
der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,
(ii) die Zeitperiode, für
welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung
der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für
den die Informationen verlangt werden,
(v) soweit bekannt, den
Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»
3.8.2 Zwar
regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung
greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA-RU
mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU - keine entsprechende Ordnung enthält
(vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4,
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 4.2).
4.
4.1
4.1.1 Die
Beschwerdeführenden erklären, die ESTV hätte nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten
dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht habe. Der FTS habe behauptet, der Beschwerdeführer 1
sei Direktor der P._______ [...]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ [...]. Die Beschwerdeführenden
hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Dokumenten nachgewiesen, dass [dies im Jahre
2013 nicht zugetroffen habe]. Die ESTV selbst habe Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gehabt, sonst
hätte sie den FTS nicht um weitere Informationen ersucht.
4.1.2 Wie
die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das Amtshilfeersuchen einzutreten oder
nicht, anhand des im Ersuchen umschriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten
Umstände (vgl. E. 3.5.2). Dass sie den FTS um Ergänzung des Sachverhalts ersuchte, bedeutet
nicht, dass sie Zweifel an der Darstellung gehabt hätte, sondern lediglich, dass der Sachverhalt
aus ihrer Sicht noch Lücken aufwies. Die ESTV war auch - wie bereits ausgeführt (E. 2.1.1)
- nicht gehalten, aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen auf ihren
Eintretensentscheid zurückzukommen. Sie hätte dies zwar tun können, entschied sich aber
dagegen. Die Unterlagen sind damit erst bei der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls
in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, zu berücksichtigen. Darauf wird zurückzukommen
sein (E. 4.2.4 und 4.3.3).
4.1.3 Die
Beschwerdeführenden machen implizit geltend, das Subsidiaritätsprinzip (E. 3.6.1) sei
verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest einige der erfragten Informationen seien im russischen
Handelsregister ersichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumutbarem Aufwand
möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführenden beziehen sich
nämlich diesbezüglich auf die Frage, an welchen Gesellschaften die Beschwerdeführerin 5
beteiligt sei. Da diese Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist,
sondern alle Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 umfasst, wurde das Subsidiaritätsprinzip
nicht verletzt, denn der FTS hätte die Frage höchstens für in Russland registrierte Gesellschaften
beantworten können, nicht aber für allfällige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten
Gesellschaften. Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu zweifeln
(vgl. E. 3.6.2; zum Subsidiaritätsprinzip s.a. E. 4.2.3). Im Übrigen erfüllt
das Amtshilfeersuchen des FTS vom [...] 2015 die formellen Voraussetzungen (E. 3.8.1). Etwas
anderes wird auch nicht behauptet.
4.2
4.2.1 Die
Beschwerdeführenden sind der Ansicht, beim Amtshilfeersuchen handle es sich um eine «fishing
expedition». Zunächst würden im Ersuchen Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen.
Bei gehöriger Sorgfalt hätten die russischen Behörden dies abklären und dem Register
in [Sitz der Gesellschaft H._______] entnehmen können, [...]. Was gestern gewesen sei, könne
kein Beleg sein für das, was heute sei. Wenn die ESTV erkläre, die Informationen der russischen
Behörden seien lediglich überholt, müsse dem entgegnet werden, dass der Sinngehalt von
«fehlerhaft», «lückenhaft» und «widersprüchlich» jenen von «überholt»
problemlos abdecke. Weiter ergebe sich aus den überholten Informationen, dass kein Zusammenhang
zwischen den Gesellschaften bestehe. Überhaupt - so die Beschwerdeführenden sinngemäss
- seien die Verbindungen zwischen den Gesellschaften äusserst vage dargestellt. So habe auch
die ESTV zunächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen einen Zusammenhang zwischen
(anderen) Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______
sei «confidant» sowohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge
unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unterzeichne, sei aber nicht
ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung bestehe.
So habe der Beschwerdeführer 1 schon verschiedene Mandanten vertreten, was nicht dazu führe,
dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwaltungsratsmandate inne.
Der Umstand, dass B._______ Vertreter der H._______ sein solle und sein Sohn Q._______ jener der N._______,
bedeute nicht, dass die Gesellschaften verbunden seien. Würde dies angenommen, laufe das auf «Sippenhaft»
hinaus.
4.2.2 Hier
ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt,
durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken
im Sachverhalt zu schliessen (E. 3.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält,
so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass es sich beim Ersuchen um eine
fishing expedition handeln könnte. Auch werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant»
wäre wohl mit «Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen
Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt dann allerdings, dass
der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter» übersetzt werden kann. Aus dem
Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der «confidant» zumindest für beide Gesellschaften
zeichnungsberechtigt war, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 4.2.5.1).
4.2.3 An
dieser Stelle ist kurz auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden einzugehen, der FTS habe feststellen
können, dass der Sachverhalt, wie er ihn im Ersuchen darstelle, so nicht mehr zutreffe.
Möglicherweise hätte die Einsichtnahme in das Handelsregister von [Sitz der Gesellschaft
H._______] gezeigt, dass [...]. Allerdings ist bei internationalen Sachverhalten wie dem vorliegenden
zu beachten, dass viele Informationen in verschiedenen Ländern allenfalls mittels Amtshilfeersuchen
einzuholen sind. Es ist diesbezüglich der ersuchenden Behörde zu überlassen, in welcher
Reihenfolge sie vorgehen will. Daher kann auch nicht gesagt werden, der FTS habe das Subsidiaritätsprinzip
verletzt (E. 3.6.1). Derlei könnte höchstens dann im Raum stehen, wenn er Informationen,
die in Russland selbst vorhanden sind, nicht genügend ausgeschöpft hätte, bezieht sich
dieses Prinzip doch nur auf Informationen, die im ersuchenden Staat selbst erhältlich sind (dazu
E. 4.1.3).
4.2.4 Es
ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte Informationen verfügt.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführenden ausführen, sind überholte Informationen nicht
einfach falsch. Sie mögen derzeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen
Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die derzeitige
Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe und nach dem zuvor Ausgeführten (E. 4.2.3)
liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die ersuchende Behörde unter Umständen nur über
veraltete Informationen verfügt. Dies führt nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten
oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund zu verweigern wäre. Der Umstand, dass sich
die Situation geändert hat, ist aber bei der Frage, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang
Amtshilfe zu gewähren ist, zu berücksichtigen.
4.2.5 Was
die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ sowie Vater und Sohn D._______ und
Q._______) angeht, ist Folgendes festzuhalten:
4.2.5.1 Zu
Recht bringen die Beschwerdeführenden zwar vor, dass der Umstand, dass eine Person für mehrere
Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden
sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung besteht, insbesondere weil
der FTS über den Beschwerdeführer 1 über eine weitere Verbindung zu verfügen
glaubt. Letztlich geht es im Amtshilfeersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere)
Verbindungen zwischen den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusammenhang eine Selbstkontrahierung
vorliegen könnte, ist dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine
Rolle). Weiter ist eine Ähnlichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die I._______ zeichnungsberechtigt
ist, nicht zu übersehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden vorbringen,
es gebe schon in der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil. Im Übrigen
ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die Angaben im Amtshilfeersuchen abstellen
darf. Macht die ersuchende Behörde Verbindungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen,
sofern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2).
4.2.5.2 Gleiches
gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Direktoren der H._______ und der N._______.
Diese bedeuten zwar in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung besteht,
sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt etwa das schweizerische Recht Konstruktionen
wie geldwerte Leistungen, bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwischen Personen, unter
denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchungen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft»
hat derlei jedenfalls nichts zu tun.
4.2.6 Damit
kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing expedition», sondern eine konkrete
Anfrage ist. Das Subsidiaritätsprinzip wurde auch nicht verletzt.
4.3
4.3.1 Ebenfalls
im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedition» vorliegt, machen die Beschwerdeführenden
geltend, es führte zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen den
Gesellschaften beweisen müssten.
4.3.2 Es
entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfahren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen
geschilderten Sachverhalt ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und
Widersprüche aufweist (E. 3.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Ersuchen -
nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS - nicht gefunden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht
erscheint dieser ergänzte Sachverhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen
verschiedenen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der FTS diese Verbindungen
vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 4.2.5), genügen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung
für zwei Gesellschaften; Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften), damit
die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen.
4.3.3 Damit
ist es an den Beschwerdeführenden, den Sachverhalt sofort mit Urkunden zu widerlegen (E. 3.5.3).
Dies versuchen die Beschwerdeführenden nur in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers 1
als Direktor der P._______ und deren Stellung als Direktorin der H._______.
[Beweismittel und deren Würdigung]
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn - wie bereits festgehalten
(E. 4.2.4) - würde selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die
P._______ nicht die im Amtshilfeersuchen behaupteten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen,
dass nicht auf das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amtshilfe aus diesem Grund
vollständig zu verweigern wäre. Allenfalls würde einzig die P._______ aus dem Beziehungsgeflecht
der Gesellschaften und natürlichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach
wie vor direkt oder indirekt miteinander verbunden. Die P._______ betreffend werden aber Fragen weder
gestellt noch beantwortet.
4.3.4 Was
die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungsberechtigung von I._______ für
zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn-Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde
bereits ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu entkräften
vermögen (E. 4.2.5).
4.4
4.4.1 Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, Russland sei nicht vertrauenswürdig. Der Sachverhalt
sei falsch dargestellt. Zudem gebe es keinen Zusammenhang mit russischen Steuern. Dokumente, die die
russische Behörde erstellt habe, seien falsch. Weiter ignoriere Russland EMRK-Urteile. Daher sei
nicht sichergestellt, dass es sich an die Auflagen gemäss DBA-RU halte. Auch sei die Rechtslage
in Russland generell sehr unsicher, weshalb sich die Frage stelle, warum die ESTV überhaupt mit
Russland kooperiere.
4.4.2 Das
erste Argument, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, wurde bereits behandelt (E. 4.2.2 ff.).
Sofern sich der Vorwurf, Russland habe falsche Dokumente zur Verfügung gestellt, auf das Amtshilfeersuchen,
die Ergänzung und/oder das der Ergänzung beigelegte Schema bezieht, kann auch hierzu auf das
bereits Gesagte verwiesen werden (ebenfalls E. 4.2.2 ff.). Weitere Dokumente hat der FTS nicht
zur Verfügung gestellt. Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass dem Schema keine
eigenständige Bedeutung zukommt, sondern mit diesem das im Amtshilfeersuchen erstellte Beziehungsgeflecht
grafisch dargestellt wird. Dass der FTS im Sachverhalt auch ein Darlehen nennt, das vor jener Periode
gewährt wurde, für die Amtshilfe geleistet werden kann (E. 3.1), schadet nicht. Dieser
Zeitraum bezieht sich eben nur auf die Leistung von Amtshilfe, nicht aber auf die Darstellung des Sachverhalts.
Letzterer kann durchaus schon weiter zurückliegende Elemente beinhalten. Unerheblich ist auch, dass
betreffend O._______ einzig erwähnt wird, er sei über die L._______ Eigentümer der F._______
gewesen. Ihn betreffend werden keine Informationen ausgetauscht. Ungenauigkeiten im Sachverhalt schaden
zudem nicht (E. 3.5.1). Gewisse Unklarheiten ergeben sich daraus, dass das Wort «founder»
im Sachverhalt nicht immer in derselben Bedeutung verwendet zu werden scheint. Es lässt sich als
«Gründungsmitglied» übersetzen, wird aber offenbar im Sachverhalt auch im Sinn von
«Teilhaber» verwendet, wobei denkbar ist, dass eine Person, die während der Gründungsphase
einer Gesellschaft in diese eintritt, noch als Gründungsmitglied bezeichnet wird.
4.4.3 Der
Zusammenhang mit den russischen Steuern besteht darin, dass die Steuerbelastung der F._______ anders
ausfallen kann, je nachdem, ob zwischen ihr und ihrer Darlehenspartnerin G._______ eine (indirekte) Verbindung
besteht oder nicht. Nicht notwendig ist, dass sämtliche im Sachverhalt genannten Personen in Russland
(beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig sind (E. 3.2). Es wird allerdings zu beurteilen
sein, ob die vom FTS gestellten Fragen und die Antworten, die die ESTV zu geben beabsichtigt, voraussichtlich
erheblich sind (E. 4.6).
4.4.4 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, Russland setze Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) nicht um. Es sei nicht sicher, ob es sich an die Auflagen gemäss DBA halten
werde. Sie legen einen Bericht bei («Russland will EGMR-Urteile ignorieren», aufdatiert am
21. Dezember 2015; publiziert im Internet unter www.humanrights.ch). Demnach hat Russland am 15. Dezember
2015 ein Gesetz verabschiedet, wonach der russische Staatsgerichtshof zukünftig darüber entscheiden
könne, ob Urteile internationaler Gerichte umgesetzt würden oder nicht.
Dass mit Russland eine Amtshilfeklausel abgeschlossen wurde, ist ein
politischer Entscheid, den die
Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben. Ohnehin geht auch der Generalsekretär des Europarats,
der im von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel zitiert wird, davon aus, dass es Russland
möglich sein sollte, eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass auch der Automatische Informationsaustausch mit Russland voraussichtlich auf den Zeitraum 2018/2019
hin in Kraft treten wird. Der Bundesrat sieht die Voraussetzungen dafür, trotz teils in der Vernehmlassung
geäusserter Bedenken, als gegeben (Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 2017 über die
Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten
ab 2018/2019, BBl 2017 4913, insb. 4990 ff.). Ob es sich gegebenenfalls anders verhielte, wenn im konkreten
Fall den Beschwerdeführenden eine krass die EMRK verletzende Behandlung drohen würde, braucht
schon mangels entsprechender Vorbringen vorliegend nicht abgehandelt zu werden.
4.4.5 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechtslage in Russland sei überhaupt schwierig,
weshalb sich die Frage stelle, warum die ESTV mit Russland kooperiere. Auch hier ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Schweiz staatsvertraglich verpflichtet hat und - wie gesehen (E. 4.4.4) -
weiterhin verpflichtet, mit Russland im Bereich der Steueramtshilfe zusammenzuarbeiten. Die ESTV als
Teil der Verwaltung ist damit gehalten, mit Russland in diesem Bereich zu kooperieren. Im Übrigen
gilt auch hier: Da die Beschwerdeführenden nicht konkret vorbringen, ihnen drohe in Russland eine
krass gegen die EMRK verstossende Behandlung, ist darauf ohnehin nicht weiter einzugehen.
4.4.6 Unter
diesen Umständen darf auch davon ausgegangen werden, dass Russland als Vertragspartner der Schweiz
das Spezialitätsprinzip einhält (E. 3.7). Die Beschwerdeführenden, insbesondere der
Beschwerdeführer 1, bringen denn auch nur vage Vermutungen vor, dass dies nicht der Fall sein
könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.5 Damit
ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a Abs. 3 DBA-RU erhältlich
zu gelten haben.
4.5.1 Nicht
weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen, die öffentlichen Quellen
(beispielsweise dem Handelsregister) zu entnehmen sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung
des Kantons [...] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhältlich (E. 3.4.3).
4.5.2 Es
bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 5 der Vorinstanz gegeben haben.
4.5.2.1 Die
Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 5 kann geeignet sein, ihre Besteuerung zu beeinflussen.
Sie kann nämlich den Steuerstatus der Gesellschaft beeinflussen. Damit ist die Beschwerdeführerin 5
umfassend mitwirkungspflichtig (E. 3.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in Russland
beeinflusst wird. Es genügt, wenn die Informationen eine Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen
vermögen. Diese Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich.
4.5.2.2 Gleiches
gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Information betrifft sie selbst und sie ist
hier umfassend mitwirkungspflichtig (E. 3.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die
Anzahl und gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln ist (vgl. Urteil
des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es handelt sich um eine Information, die
eine steuerpflichtige Person in Anwendung von Art. 126 DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung
beeinflussen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und verdeckten
Gewinnausschüttungen entschieden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen,
doch hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen davon ab, ob die daran beteiligten
Personen (indirekt) miteinander verbunden sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen
mit den zuvor genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl Mitarbeitenden ist
demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich.
4.5.2.3 Die
Beantwortung der Frage, wer an der Beschwerdeführerin 5 wirtschaftlich berechtigt ist bzw.
wer die Aktionäre sind, kann in gewissen Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung
haben. Damit ist die Beschwerdeführerin 5 diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig und
die Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).
4.5.2.4 Die
Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 5 relevant.
Sie ist diesbezüglich umfassend mitwirkungspflichtig, so dass diese Information nach innerstaatlichem
Recht erhältlich ist (vgl. E. 3.4.2).
4.5.2.5 Die
Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 betreffen einerseits wiederum sie selbst, weshalb die
umfassende Mitwirkungspflicht zum Tragen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kantons
[...] mitgeteilt, weshalb sie so oder anders nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind (E. 3.4.2
f.).
4.5.2.6 Die
Frage über abgeschlossene Geschäfte der Beschwerdeführerin 5 ist für diese steuerrelevant
und daher ebenfalls nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).
4.5.2.7 Die
Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...]
erhältlich gemacht werden. Auch ist die Steuererklärung für die Besteuerung relevant.
Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2 f.).
4.5.2.8 Der
Beschwerdeführer 1 ist betreffend die von ihm gehaltenen Beteiligungen auskunftspflichtig,
da diese Information seine Besteuerung betrifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich
(E. 3.4.2).
4.5.3 Somit
sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht erhältlich.
4.6
4.6.1
4.6.1.1 Der
Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Informationen über ihn, die die ESTV dem FTS übermitteln
möchte, seien für die Besteuerung der F._______ nicht relevant. Auch wolle die ESTV mehr Informationen
übermitteln, als der FTS erfragt habe.
4.6.1.2 Vorab
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Amtshilfeersuchen des FTS namentlich erwähnt
wird und der FTS über ihn Informationen haben möchte. Als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 5,
die als in der Schweiz betroffene Person bezeichnet wird, weist er auch eine Beziehungsnähe zum
Sachverhalt im Amtshilfeersuchen auf.
4.6.1.3 Die
Information, dass der Beschwerdeführer 1 [Bürgerrecht] ist, kann sich als relevant erweisen,
da die Frage der Nationalität unter bestimmten Voraussetzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung
der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge herzustellen. Sie kann
ohnehin mitgeteilt werden, denn dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Information.
Weshalb die Tatsache, dass die Information dem Handelsregister zu entnehmen ist, dazu führen soll,
dass diese Information nicht übermittelt werden darf, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erschliesst
sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
4.6.1.4 Dem
dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Beziehungsgeflecht verschiedener juristischer und
natürlicher Personen zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von
Bedeutung sein, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer 1 zu weiteren Personen als
der Beschwerdeführerin 5 Beziehungen aufweist. Die Frage des FTS, ob der Beschwerdeführer 1
an Gesellschaften beteiligt sei (die Übersetzung der ESTV, die von «weiteren Gesellschaften»
spricht, ist ungenau, wobei die ESTV selbst festhielt, es handle sich um eine freie Übersetzung),
erweist sich damit als Frage nach einer voraussichtlich erheblichen Information. Ohnehin hat das Bundesgericht
das Erfordernis, dass die Informationen voraussichtlich erheblich sein müssten, als «nicht
sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeichnet (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142
II 161 E. 2.1.1).
4.6.1.5 Eine
andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich übermittelt werden sollen, im
Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht
festgehalten, es spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften Informationen
nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest, der ersuchende Staat könne
Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung
wenig wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang
sei steuerlich nicht relevant, müsse sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen
aussondern oder unkenntlich machen (E. 3.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns entleert
werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine allfällige fehlende Relevanz der
tatsächlich edierten Informationen nicht dazu führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen
zu wecken. Es muss dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Übermittlung
auszunehmen, deren Erheblichkeit - gemäss Protokoll zum DBA-RU - für die Aufklärung
der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 3.3.2).
4.6.1.6 Die
ESTV hält dafür, der Beschwerdeführer 1 sei einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 5.
Es sei gerade Ziel und Zweck des Ersuchens herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin 5 mit
der G._______ affiliiert sei. Daher sei durchaus voraussichtlich erheblich, ob bzw. gegebenenfalls an
welchen Gesellschaften der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2013 beteiligt gewesen sei. Es gehe nicht
nur darum, eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der G._______ auszuschliessen, sondern
vielmehr darum, potentielle Verbindungen zwischen der G._______ und anderen Gesellschaften, an welchen
der Beschwerdeführer 1 beteiligt sei, ans Licht zu bringen, welche wiederum einen Hinweis für
einen potentiellen Zusammenhang der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ geben könnten.
4.6.1.7 Den
Ausführungen der ESTV ist in grundsätzlicher Hinsicht zuzustimmen. Es ist aber äusserst
unwahrscheinlich, dass konkret die Informationen, [zu Beteiligungen], für die Besteuerung der F._______
oder die Frage, ob die G._______ und die Beschwerdeführerin 5 miteinander verbunden sind, in
irgendeiner Art relevant sein können. [...]
4.6.1.8 Als
Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben genannten Informationen (E. 4.6.1.7) dem
FTS nicht zu übermitteln sind. Die ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung
der Frage nach der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 zwar [...], aber als für die
Besteuerung der F._______ nicht relevant erachtet werden.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die
Information, dass er [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS übermittelt werden, [zu Beteiligungen].
4.6.1.9 Damit
kann mangels Zulässigkeit der Übermittlung dahingestellt bleiben, ob die Frage des FTS diese
Information überhaupt mitumfasst.
4.6.2
4.6.2.1 Die
Beschwerdeführerin 5 lässt nur pauschal geltend machen, die sie betreffenden Informationen,
die die ESTV dem FTS weitergeben möchte, seien nicht relevant.
4.6.2.2 Der
FTS nennt die Beschwerdeführerin 5 ausdrücklich im Amtshilfeersuchen. Auch ist sie an
der F._______, deren Besteuerung in Russland überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest
wird dies von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftliche Verbindung
zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ überprüft, sind Informationen
zur Tätigkeit der Ersteren und zur Anzahl ihrer Angestellten geeignet, um festzustellen, ob es sich
um eine Gesellschaft mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage
nach dem Aktienkapital kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft Substanz hat. Die
Fragen nach den wirtschaftlich Berechtigten, Gründern, Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern
sowie nach den Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 können dazu dienen, weitere Verbindungen
zwischen den natürlichen und juristischen Personen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen.
Noch direkter steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 5,
der G._______, der N._______, der K._______ und der L._______ mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten
Sachverhalt in Zusammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung der Beschwerdeführerin 5 kann
bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185 E. 4.4).
4.6.2.3 Verbindungen
zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ können nicht ausgeschlossen werden,
sondern erscheinen weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des FTS zu beantworten
(dazu auch E. 4.6.3.1).
4.6.2.4 Nicht
zu übermitteln ist hingegen die Information, [...]. Diese Information stammt aus einem Zeitraum,
der ausserhalb von jenem liegt, für den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein
Bankformular A, das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann, aber
zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Gründung der Gesellschaft
ein abgeschlossen Vorgang [...].
4.6.3
4.6.3.1 [...]
Da Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden Fall mitzuteilen sind (E. 4.6.2.2),
sind die Namen [Namen] dem FTS zu übermitteln. [...]
4.6.3.2 Die
Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-5 sind demnach abzuweisen.
4.6.4 Soweit
die Beschwerdeführenden geltend machen, der FTS wisse gemäss Darstellung des Sachverhalts im
Amtshilfeersuchen ja bereits alles über die behaupteten Beziehungen und damit sei das Amtshilfeersuchen
überflüssig, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beziehungen einerseits möglicherweise
eben noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststehen, und andererseits die Beziehungsnähe zwischen
der [...] Gesellschaft G._______ und der Beschwerdeführerin 5 bestätigt bzw. genauer
definiert werden soll. Damit ist es aus Sicht des FTS durchaus sinnvoll, mittels Amtshilfe entsprechende
Informationen zu erfragen (vgl. Urteil des BVGer A-7309/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1).
4.7 Insgesamt
ist die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 teilweise gutzuheissen. [Beteiligungen].
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 obsiegt
rund zur Hälfte, die Beschwerdeführenden 2-5 unterliegen vollständig. Ausgangsgemäss
haben die Beschwerdeführenden damit die Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, also Fr. 6'750.--,
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist den Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7'500.--
(je Fr. 1'500.-- in den Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016
und A-7971/2016) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 [...] sind keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Den Beschwerdeführenden 2-5 ist mangels Obsiegen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser
Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb
von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.