Das BGer ist mit Entscheid vom 13.12.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_1028/2017)

 

 

 

\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung I

A-7956/2016

 

 

 

 

 

Urteil vom 8. November 2017

 

Besetzung

 

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,

Richterin Marianne Ryter,  

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

 

 

 

Parteien

 

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,  

2 - 5 vertreten durch ...,

Beschwerdeführende,

 

 

 

gegen

 

 

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Amtshilfe (DBA-RU).

 


Sachverhalt:

A. 
Am [...] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steuerbehörde von Russland, ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte: Art. 25a) des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA-RU) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Gesellschaft F._______ im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene Gesellschaft wird die E._______ bezeichnet.

Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft F._______ durch. Zwischen dieser und der [...] Gesellschaft G._______ seien folgende Darlehensverträge geschlossen worden: am 19. Juni 2012 über USD 700'000.--, am 5. Februar 2013 über EUR 1.5 Mio. und am 11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten der G._______ seien die Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen betreffend diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt. Gesellschafter («founder») der F._______ seien die K._______ (zu 100 % bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September 2012 bis zum 9. Oktober 2013), die L._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis 16. Januar 2014) sowie M._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) gewesen. An der K._______ sei die [...] Gesellschaft N._______ zu 99.9 % beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der N._______ sei die schweizerische Gesellschaft E._______. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt. Sie sei Gründerin («founder») der L._______. Vom 11. September 2012 bis zum 15. August 2013 sei O._______ über die L._______ Eigentümer der F._______ gewesen. A._______ sei der Direktor der Gesellschaft P._______ [...]. Die P._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft H._______ [...]. H._______ habe B._______ als Vertreter ernannt. Dieser sei der Vater von Q._______. Letzterer sei Direktor der [...] Gesellschaft N._______.

Der FTS vermutet, dass die Schulden der F._______ gegenüber der G._______ kontrolliert seien («that the indebtedness [...] is controlled»). Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die G._______ und die E._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte ein kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage angepasst.

Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beantwortung der folgenden Fragen und Übermittlung entsprechender Dokumente:

1.Hat die E._______ im Jahr 2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt? Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?

2.Wie viele Angestellte beschäftigte die E._______ im Jahr 2013?

3.Wer waren die wirtschaftlich Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der E._______ im Jahr 2013? Geben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren um juristische Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren. Bitte geben Sie die Anteile an.

4.Ist A._______ Schweizer Bürger? Hielt A._______ im Jahr 2013 Anteile an irgendwelchen Gesellschaften?

5.Besteht das Gesellschaftskapital (authorized capital) der E._______ aus Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber es müssen Aktien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares warrant», wie hoch ist ihre Beteiligung?

6.War die E._______ im Jahr 2013 an irgendwelchen Gesellschaften beteiligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen Staaten/Rechtskreisen («jurisdictions»).

7.Hat die E._______ irgendwelche Geschäfte mit der G._______ und/oder der N._______ und/oder der K._______ und/oder der L._______ abgeschlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge betreffend diese Geschäfte.

8.Hat die E._______ Steuererklärungen eingereicht und Steuern bezahlt? Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit? Um welche Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie entrichtet?

B.   

B.a  Am 7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche Informationen, was die Verbindung der G._______ und der H._______ betrifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September 2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informationen.

B.b  Der FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «confidant» der G._______ und der H._______. Er habe Verträge für beide Gesellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte ein Schema bei, in dem die Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen beschrieben, ersichtlich sind.

C.   

C.a  Am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die E._______ auf, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verschiedene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die E._______ darum, die F._______, die G._______, die N._______, die K._______ und die L._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

C.b  Ebenfalls am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, verschiedene Fragen betreffend die E._______ zu beantworten.

D. 
Am 17. Dezember 2015 beantragte der Verwaltungsrat der E._______, A._______, vollständige Einsicht in das Ersuchen des FTS. Ausserdem beantragte er eine Fristerstreckung. Beides gewährte die ESTV mit zwei Schreiben vom 22. Dezember 2015.

E. 
Die Steuerverwaltung des Kantons [...] beantwortete die ihr gestellten Fragen am 21. Dezember 2015 [...]:

[...]

F. 
Am 20. Januar 2016 reichte A._______ der ESTV eine Stellungnahme ein. Er brachte vor, die ESTV habe auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten dürfen, sofern sie über die nachfolgenden Informationen verfügt hätte, die die Behauptungen des FTS sofort und mit Dokumenten entkräfteten. Es sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens P._______ gewesen sei. [...] Ebenfalls falsch sei, dass die P._______ ihrerseits im Jahr 2013 Direktorin der Gesellschaft H._______ gewesen sei. [...] Weiter seien die Ausführungen des FTS widersprüchlich. So würden neben zwei angeblichen Darlehensverträgen vom Februar 2013 auch einer vom 19. Juni 2012 zwischen der F._______ und der G._______ aufgeführt, obwohl sich das Ersuchen angeblich auf die Steuerperiode 2013 beziehe. Dies lasse vermuten, dass es dem FTS um anderes gehe als eine blosse Steuerprüfung der F._______. Weiter werde behauptet, O._______ sei vom 11. September 2012 bis 15. August 2013 Eigentümer der F._______ mittels L._______ gewesen. Weiter oben werde jedoch ausgeführt, dass die Gründerin und Aktionärin der L._______ die E._______ sei. Diese beiden Aussagen seien widersprüchlich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche Rolle O._______ zukommen solle. Schliesslich habe die ESTV offensichtlich Zweifel an der Sachdarstellung des FTS gehabt und um einen Nachweis über die behauptete Verbindung zwischen der G._______ und der H._______ gebeten. Der FTS habe geantwortet, I._______ sei der «confidant» beider Gesellschaften und habe für beide Verträge unterzeichnet. Der Begriff des «confidant» sei ihm (A._______) nicht geläufig. Die Funktion liesse sich aber wohl über entsprechende Registerauszüge erstellen. Das Ersuchen sei auch insofern merkwürdig, als der FTS eigentlich über die nötigen Nachweise für eine (indirekte) Verbindung zwischen der F._______ und der G._______ verfügte, auch wenn diese falsch seien. Der FTS könne daher die Besteuerungsgrundlage anpassen. Es obläge dann der F._______, diese Hinweise zu entkräften. Das Ersuchen des FTS ziele demnach auf andere Informationen ab. Darauf deuteten auch die sehr weit gefassten Fragen hin. Beim Ersuchen handle es sich demnach um eine «fishing expedition». A._______ beantragte daher im Namen der E._______, dass der Eintretensentscheid der ESTV zu revidieren sei. Der FTS sei in der abschlägigen Antwort der ESTV darauf hinzuweisen, dass die E._______ Nachweise darüber geliefert habe, dass eine solche Verbindung nicht existiere. Eventualiter - sollte die ESTV an ihrem Eintreten festhalten und auf der Übermittlung der erbetenen Informationen durch die E._______ an die ESTV bestehen - sei eine Frist anzusetzen und zu begründen, weshalb auf das Ersuchen eingetreten werden solle. Die Beantwortung der zweiten Frage in Ziff. 4 («Did A._______ have participation shares in any companies in 2013») könne unter keinem Titel beantwortet werden, weil diese Information geradezu offensichtlich nicht einmal im Ansatz potentiell erheblich sei.

Schliesslich teilte A._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfahren informiert werden konnten].

G. 
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 erinnerte die ESTV die E._______ an die Editionsverfügung vom 10. Dezember 2015. In Bezug auf das Schreiben vom 20. Januar 2016 führte sie aus, eine Editionsverfügung sei sofort vollstreckbar. Das Gesuch um Wiedererwägung könne zurzeit weder gestellt noch berücksichtigt werden. Die Argumente würden demnach erst nach Erhalt sämtlicher Informationen gewürdigt.

H. 
Am 8. Februar 2016 reichte A._______ auf dem Papier seiner Anwaltskanzlei für sich und die E._______ eine Stellungnahme ein, in der er dafürhielt, die ESTV habe sein Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen. Gegen einen Nichteintretensentscheid hätte die E._______ Beschwerde erheben können. Er stellte (erneut) den Antrag auf Wiedererwägung. Aufgrund der Strafandrohung beantwortete er aber die Fragen (paraphrasiert):

[zur Tätigkeit]

[zu Mitarbeitern]

[zu wirtschaftlich Berechtigten]; die E._______ sei im Jahr 2001 gegründet worden. Daher gebe es im Jahr 2013 keine «Gründer»; in einer Aktiengesellschaft gebe es keine Gesellschafter; in einer Schweizer Aktiengesellschaft gebe es weder Geschäftsführer noch Vorstandsmitglieder. Die Organe der Gesellschaft ergäben sich aus dem Handelsregister; [...]; [Aktienkapital].

[zur Frage des Bürgerrechts]. Ob er persönlich im Jahr 2013 an anderen Gesellschaften beteiligt sei, habe mit dem DBA-RU nichts zu tun und könne von der E._______ auch gar nicht beantwortet werden. Der Unterzeichnende (A._______) erwähne persönlich, dass er keinen Grund sehe, seine persönlichen Beteiligungen in einem Amtshilfeverfahren mit Russland offenzulegen und dass solche privaten Informationen nicht an Russland weitergegeben werden dürften. Er betrachte sich aber auch nicht von dieser Anfrage bzw. dem Schreiben der ESTV betroffen.

Dem Unterzeichnenden sei der Begriff freigegebenes Kapital [die freie Übersetzung der ESTV für «authorized capital»] in der Schweizer Aktiengesellschaft nicht bekannt. [...]. Was mit «shares warrant» bzw. «Aktienbezugsscheinen» gemeint sei, wisse der Unterzeichnende nicht. [...].

[zu Beteiligungen der E._______]

[zu Geschäften]

[zur Steuererklärung]

[...]

I. 
Am 15. Februar 2016 forderte die ESTV die E._______ auf, sämtliche Fragen zu beantworten. Gleichentags forderte sie A._______ mit separaten Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften im Jahr 2013 zu beantworten. Sie wies darauf hin, dass A._______ in den Schreiben vom 20. Januar 2016 und 8. Februar 2016 sowohl für sich selbst als auch für die E._______ unterschrieben habe. Um weiteren Unklarheiten vorzugreifen, würde sie die vorliegende Editionsverfügung an die Adresse der Anwaltskanzlei zustellen, welche auf jedem der Schreiben aufgeführt sei.

J.   

J.a  Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 drückte A._______ sein Erstaunen über die Verfahrensführung aus. Er wiederholte, die Relevanz der Antwort für das Verfahren in Russland sei nicht einsehbar. Er stellte ein Wiedererwägungsgesuch. [Zur Frage der Beteiligung an Gesellschaften ].

J.b  Mit Schreiben vom gleichen Datum drückte A._______ als Verwaltungsrat der E._______ sein Erstaunen aus, dass sein zweimal gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht wahrgenommen werde. Weiter beantwortete er die Fragen. Die Übersetzungen der ESTV kritisierte er teilweise. Bezüglich Beteiligungen der E._______ erklärte er zudem, es handle sich um Gesellschaften in Russland. Im öffentlichen Handelsregister in Russland sei ersichtlich, wer wieviele Aktien halte. Es erstaune, dass die ersuchende Behörde diese Informationen überhaupt erfrage. Die Antworten auf die Fragen hätten auch gestützt auf Art. 12 StAhiG eingeholt werde können.

K. 
Am 11. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ und A._______ das rechtliche Gehör. Sie bat Erstere darum, B._______, C._______ und D._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

L. 
Am 14. März 2016 erklärte A._______ gegenüber der ESTV nochmals, die Beantwortung der ihn betreffenden Fragen nach seiner Staatsbürgerschaft und nach von ihm gehaltenen Beteiligungen könne nichts mit der Untersuchung gegen die F._______ zu tun haben. Er bat um vollständige Akteneinsicht und Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

M.   

M.a  Am 22. März 2016 ersuchten B._______, C._______ und D._______, vertreten durch A._______, um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

M.b  Am gleichen Tag zeigte sich die E._______ erstaunt darüber, dass ihre Argumente nicht berücksichtigt worden seien und die ESTV stattdessen die Sachverhaltsdarstellung des FTS übernehme und alle Fragen ungefiltert beantworten wolle. Sie bat um vollständige Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist, um ihre Einwendungen ergänzen zu können.

N. 
Am 31. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ Akteneinsicht. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährte sie A._______ Akteneinsicht. Die Akten wurden je auf einem USB-Stick zugestellt.

O.   

O.a  Am 1. April 2016 teilte A._______ mit, dass es in der Anwaltskanzlei untersagt sei, USB-Sticks zu gebrauchen. Er bat um Zustellung von Originalen oder Kopien. Er stelle das Gesuch im Namen der vier von ihm vertretenen Personen sowie in eigenem Namen.

O.b  Nachdem das Schreiben betreffend Akteneinsicht für die E._______ am 4. April 2016 beim Verwaltungsrat der Gesellschaft eingetroffen war, wiederholte dessen Bürokollege, dass die Kanzlei keine USB-Sticks gebrauchen dürfe. Er wies darauf hin, dass eine Zustellung der Akten in einfacher Ausfertigung genüge.

P. 
Mit fünf Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte die ESTV A._______ und den vier von ihm vertretenen Personen die Akten in Papierform zu. B._______, C._______ und D._______ teilte sie zudem mit, welche sie betreffenden Informationen sie zu übermitteln gedachte.

Q. 
Am 13. Mai 2016 wurden der ESTV folgende Stellungnahmen eingereicht:

Q.a  A._______ beantragte, ihn selbst betreffend keine Informationen an den FTS zu übermitteln. Er hielt an den Wiedererwägungsgesuchen fest. Aufgrund der wiederholten Nichtbehandlung des Gesuchs, was als Rechtsverweigerung angesehen werden könne, stellte er ein Ausstandsbegehren gegen R._______ und S._______. Zur weiteren Begründung brachte er vor, es seien nicht alle relevanten Akten im Beilagenverzeichnis aufgeführt. Dass er (A._______) im Jahr 2013 Direktor der P._______ gewesen sei und diese Gesellschaft an der H._______ beteiligt sei, sei widerlegt worden. Auch sei die Beantwortung der zweiten Frage, nach seiner Beteiligung an Gesellschaften, unter keinem Titel gerechtfertigt, weil diese Information offensichtlich nicht einmal im Ansatz potentiell erheblich sei. Auf die russische Zusicherung, dass die Antworten bzw. Unterlagen nur zum Zweck der Erfüllung der Verantwortlichkeiten unter dem Steuerabkommen verwendet würden, könne - so A._______ sinngemäss - nicht vertraut werden. Russland ignoriere auch EGMR-Urteile. Eine Kooperation der ESTV mit den russischen Behörden sei grundsätzlich mehr als fragwürdig. Auch sei unzulässig, dass die ESTV ihn betreffende Unterlagen bei der kantonalen Steuerbehörde angefordert habe, bevor er (A._______) in das Verfahren involviert gewesen sei. Auch dies sei ein Grund dafür, dass die zuständigen Sachbearbeiter in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten hätten. Wenn gemäss Bundesgerichtspraxis sich der Umfang der zu liefernden Informationen an dem orientiere, was nach Schweizer Steuerrecht von dem Steuerpflichtigen oder von Dritten eingeholt werden könne, bedeute dies nicht, dass Informationen über die Beteiligungsverhältnisse eines privaten, schweizerischen Steuerpflichtigen übermittelt werden dürften.

Q.b  B._______ beantragte, ihn betreffend keine Informationen an den FTS zu übermitteln. Die Gewährung der Amtshilfe in dieser Angelegenheit sei nicht zulässig und dränge sich nicht auf. Die Akten ergäben, dass der Sachverhalt im Ersuchen des FTS nicht richtig sei. Er beruhe auf falschen Informationen und Vermutungen. Die ESTV hätte das Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen. Auch er stellte ein Ausstandsbegehren. In seinen Akten seien zwei weitere Namen zu erkennen. Er gehe deshalb davon aus, dass sein Name auch bei Akten von anderen involvierten Personen ersichtlich und nicht abgedeckt sei. Das erwecke den Eindruck, dass es die für die Akten zuständigen Juristen mit dem Datenschutz nicht so genau nähmen, weshalb sie befangen seien. Im Übrigen wurden in der Stellungnahme zumindest sinngemäss Vorbringen aufgenommen, die bereits zuvor vom Vertreter im Verlauf des Verfahrens geäussert worden waren.

Q.c  C._______ und D._______ stellten je das gleiche Begehren mit praktisch gleich lautender Begründung.

Q.d  A._______ bat für die E._______ um vollständige Akteneinsicht, da ihm noch nicht alle Unterlagen zugestellt worden seien, sowie um die erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Es seien nur 35 Beilagen zugestellt worden, obwohl sich gemäss Beilagenverzeichnis zum USB-Stick, den er nicht habe verwenden können, auf diesem 44 Beilagen befunden hätten. Auch die E._______ stellte ein Ausstandsbegehren.

R. 
Am 21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die Frage 4 des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags nach. [Bürgerrecht von A._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wertschriftenverzeichnis von A._______ aus dem Jahr 2013 bei.

S.   

S.a  Am 28. Juli 2018 übermittelte die ESTV B._______, C._______, D._______ und der E._______ je mit separaten Schreiben weitere Akten, die seit der letzten Akteneinsicht dem Dossier hinzugefügt worden seien.

S.b  Am gleichen Tag informierte sie A._______ über die Weiterungen in der beabsichtigten Übermittlung von Informationen und sandte ihm sowie mit separatem Schreiben auch der E._______ weitere Akten zu.

T. 
Am 8. August 2016 nahm A._______ Stellung. Er teilte mit, seine bisherigen Einwände aufrecht zu erhalten. Er wiederholte insbesondere sein(e) Wiedererwägungsbegehren sowie das Ausstandsbegehren und erhob neu eine Aufsichtsbeschwerde gegen R._______ und S._______ sowie nunmehr auch gegen T._______. Er machte geltend, nur das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhalten zu haben, nicht aber auch die darin bezeichneten Beilagen. [...]. Er ersuchte um vollständige Akteneinsicht.

U. 
Die Beilagen zum Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons [...] reichte die ESTV am 9. August 2016 nach.

V. 
Am 10. August 2016 wies A._______ nochmals auf seine diversen Begehren hin.

W. 
[...]

X. 
Dieses Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 an A._______.

Y. 
Am 2. September 2016 wiederholte A._______ seine Anträge und stellte ein weiteres Mal ein Einsichtsgesuch in sämtliche Akten. Zudem beantragte er zu erfahren, an wen die Akten, insbesondere seine persönliche Steuererklärung, in welcher Form zugestellt worden seien. Sollten die Unterlagen Dritten zugänglich gemacht worden sein, liege eine Verletzung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzgesetzes vor. Die Information zu seinen Beteiligungen dürfe nicht weitergegeben werden. Insbesondere sollten hier Informationen geliefert werden, die gar nicht angefordert worden seien. Allenfalls sei Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt worden.

Z. 
Am 6. September 2016 reichte A._______ der ESTV zuhanden der zuständigen Aufsichtsbehörden eine Aufsichtsbeschwerde ein.

AA. 
Am 14. Oktober 2016 nahm die ESTV gegenüber A._______ zu seiner Aufsichtsbeschwerde, seinem Ausstandsbegehren und seinem Wiedererwägungsgesuch Stellung. Die Aufsichtsbeschwerde habe sie an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) als zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Zum Ausstandsbegehren werde sie sich im Rahmen der Schlussverfügung äussern. Mit Erlass der Schlussverfügung werde der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Eine Wiedererwägung könne im Allgemeinen nur gegen eine rechtskräftige Verfügung ergriffen werden. Eine Schlussverfügung sei noch nicht eröffnet worden. Die ESTV wiederholte, eine Editionsverfügung sei sofort vollstreckbar und könne nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Das Amtshilfeverfahren werde von der Aufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst und weitergeführt. Demnächst werde eine Schlussverfügung erlassen, worin zu den Anträgen und Vorbringen umfassend Stellung genommen werde.

BB. 
Am 4. November 2016 wandte sich A._______ an den Leiter des SEI und wies darauf hin, er habe unter anderem die Frage gestellt, an wen seine persönliche Steuererklärung zugestellt worden sei. Er bat um entsprechende Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen. Bleibe er ohne Antwort, gehe er davon aus, dass allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Nochmals wies er darauf hin, dass er vollständige Akteneinsicht nehmen wolle.

CC. 
Am 22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person eine Schlussverfügung. Sie kam zum Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedlichem Umfang, nämlich soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitgeteilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche vom FTS gestellten Fragen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der E._______ sowie die Anzahl ihrer Angestellten in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen, dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft [...]. [Aktienkapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «authorized capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Anteilen]. [zu Geschäften]. [Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält dafür, die Voraussetzungen, um auf das Amtshilfeersuchen einzutreten, seien erfüllt gewesen. Sie äussert sich in diesen Schlussverfügungen je zu den verschiedenen von A._______ bzw. der E._______ vorgebrachten Argumenten.

In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie sich auf das im Völkerrecht geltende Vertrauensprinzip. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen vermöchten die Sachverhaltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, [...].

Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russischen Behörde zu zweifeln.

Die Frage des FTS, ob A._______ an Gesellschaften beteiligt sei, sei nach Treu und Glauben auszulegen. Eine solche Auslegung ergebe, dass der FTS auch wissen wolle, an welchen Gesellschaften A._______ beteiligt sei und wie hoch diese Beteiligung sei. Die Informationen seien im Sinne des DBA-RU erheblich. Es gehe für den FTS darum, die Beteiligungskette und das Konstrukt von Personen und Gesellschaften zu ermitteln, um letztlich festzustellen, ob die G._______ und die E._______ verbundene Gesellschaften seien. Dazu sei erheblich, an welchen Gesellschaften A._______ beteiligt sei, um potentielle Verbindungen zu anderen Gesellschaften ans Licht zu bringen, die dann wieder Zusammenhänge zwischen der G._______ und der E._______ zeigen könnten.

Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die F._______ sei ihr vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG gewährt und auch das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons [...] vom 21. Juli 2016 inkl. Beilagen zugestellt worden. Gemäss Art. 25a DBA-RU sei der Austausch von Informationen vorgesehen. Sie (die Vorinstanz) habe daher im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gehandelt.

Das Recht der beschwerdeberechtigten Personen auf umfassende Akteneinsicht sei gewahrt worden. Auf dem USB-Stick hätten sich auch Unterlagen befunden, die die beschwerdeberechtigten Personen nicht betroffen hätten. Da der Stick zurückgeschickt worden sei, habe sie (die ESTV) dies korrigieren können. Die Schreiben vom 20. Januar und 8. Februar 2016, auf die A._______ sich beziehe, seien ihr (der ESTV) von einer anderen Person zugestellt worden, weshalb deren Inhalt für die Entscheidfindung betreffend A._______ nicht relevant sei. Zwei Telefonate zwischen der Steuerverwaltung des Kantons [...] und ihr (der Vorinstanz) seien nicht relevant gewesen, weil der Inhalt später schriftlich bestätigt worden sei. Dieses Schreiben habe A._______ erhalten. Die beiden Telefonnotizen würden der Vollständigkeit halber aber der Schlussverfügung beigelegt.

Da sich die Sachlage seit dem Eintretensentscheid nicht wesentlich geändert habe, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.

Auf das Wiedererwägungsgesuch sei zudem sofort reagiert worden und sei die E._______ darauf hingewiesen worden, dass die Editionsverfügung dennoch vollstreckbar sei. Die Informationen seien gemäss StAhiG eingefordert und auch im Übrigen das ordentliche Amtshilfeverfahren eingehalten worden. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor. Der Vorwurf des Anscheins der Befangenheit sei unbegründet. Der Antrag auf Ausstand der verantwortlichen Juristen sei abzuweisen.

DD. 
Am 21. Dezember 2016 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) einerseits und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) andererseits (alle zusammen: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete. Sie beantragen, die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien aufzuheben und die Amtshilfe an den FTS gemäss Ersuchen vom [...] 2015 zu verweigern - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter stellten sie den prozessualen Antrag, alle Beschwerden, die unter der vorinstanzlichen Referenznummer ***1 erhoben würden, zu vereinigen. Schliesslich seien die Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu sistieren, bis die zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsichtsbeschwerde vom 8. August 2016 (Aktenzeichen ***2) behandelt habe. Die Begründung hält sich im Wesentlichen im Rahmen dessen, was vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Zudem bringen sie vor, das Ersuchen betreffe das Jahr 2013. Informationen aus früheren Jahren, [...], könnten nicht relevant sein. Es liefe auf eine Umkehr der Verfahrenspflichten hinaus, wenn die Beschwerdeführenden beweisen müssten, dass gar keine Verbindungen (mehr) bestünden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 habe eine Vollmacht der H._______ [...] und sein Sohn sei Direktor bei der N._______, liefe auf «Sippenhaft» hinaus. Sollte I._______ über eine Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen, sei dies nicht ungewöhnlich. Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden Gesellschaften hin. Die Informationen, die die ESTV übermitteln möchte, seien gemäss innerstaatlichem Recht nicht erhältlich.

EE. 
Am 10. Januar 2017 teilte das EFD A._______ mit, die Aufsichtsbeschwerde sei gegenüber ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär. Die Abklärungen hätten im Übrigen keine Anhaltspunkte für Tatsachen ergeben, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern würden. Auf die Aufsichtsbeschwerde werde daher nicht eingetreten.

FF. 
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Gegen den Verfahrensantrag auf Vereinigung der Beschwerden hat sie keine Einwände. Bezüglich des Sistierungsantrags verweist sie auf das Schreiben des EFD, mit welchem dieses nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung festgehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe es ihr erlaubt, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Vergangenheit lägen, könnten immer noch eine Rolle spielen. So wollten ersuchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte (Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten Darstellung könne nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden. Die ESTV sei grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staats gebunden, es sei denn, die Beschwerdeführenden könnten die Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es sich nicht um eine Umkehr der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen Vater und Sohn mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in eine eigentliche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Behörden solche Personenkonstellationen und Gesellschaftsverflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaften zeichnungsberechtigt sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Das Subsidiaritätsprinzip sei nicht verletzt worden. Weiter seien die erhobenen Informationen innerstaatlich erhältlich.

GG. 
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und A-7971/2016 unter der Verfahrensnummer A-7956/2016.

HH. 
Am 24. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Sie halten an ihren Anträgen vollumfänglich fest.

Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom [...] 2015 stützt sich auf das DBA-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

1.2  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben.

Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerden wurden überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.3  Die Beschwerdeführenden haben den Antrag gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliege. Da die Aufsichtsbehörde mittlerweile mitgeteilt hat, dass sie auf die Aufsichtsanzeige nicht eintritt (Sachverhalt Bst. EE), ist dieser Antrag gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

1.4  Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3 und 5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff.; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.6.5).

1.5   

1.5.1  Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 127 I 133 E. 6 und 7c, 116 Ia 433 E. 5b, 100 Ib 368 E. 3, 67 I 71 S. 72 f.; Urteil des BGer 1P.513/2014 vom 14. Juli 2005 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1273 ff.; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.4.4.2).

1.5.2  Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss sie das Gesuch materiell nicht prüfen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.3.2; Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 66 N. 18).

1.5.3  In Amtshilfeverfahren bestimmt Art. 19 Abs. 1 StAhiG, dass jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Es stellt sich damit abstrakt die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz, auf ein Amtshilfeersuchen einzutreten, überhaupt als Verfügung gelten kann. Das StAhiG befasst sich in Art. 7 lediglich mit der Frage, wann die Vorinstanz auf ein Amtshilfeersuchen nicht eintritt. Das Eintreten dagegen wird nicht in einer schriftlichen Verfügung festgehalten, sondern manifestiert sich darin, dass die Vorinstanz das Verfahren weiterführt. Wird davon ausgegangen, dass das Eintreten mittels Verfügung erfolgt, kann diese erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Zieht die ESTV ihren Eintretensentscheid in Wiedererwägung, so kann diese Wiedererwägungsverfügung gleich wie die ursprüngliche Verfügung angefochten werden, nämlich wiederum erst zusammen mit der Schlussverfügung. Ein Nichteintretensenscheid der Vorinstanz gegen ein Wiedererwägungsgesuch kann demnach nicht selbständig mit Beschwerde weitergezogen werden. Dies würde der Verfahrensbeschleunigung widersprechen, die mit Art. 19 Abs. 1 VwVG angestrebt wird (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.3.1.1; Charlotte Schoder, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19 StAhiG N. 249).

1.6  Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teil des Rechts auf ein faires Verfahren ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Ein Verstoss liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung treffen müsste, diese verweigert oder nur eine Teil-Entscheidung trifft (vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, Art. 29 BV N. 12).

1.7   

1.7.1  Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich weiter der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Praxiskommentar, Art. 10 N. 17; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.5.2 Bst. a). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei durch Ehe, Partnerschaft Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).

1.7.2  Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b, 111 Ia 259 E. 3a; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1, 134 I 238 E. 2.1, 131 I 24 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteile des BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017 E. 3.1.1, A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 423 ff.).

1.7.3  Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche Gründe es sich bei den «anderen Gründen» handelt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtsinhabers objektiv rechtfertigen (vgl. Reto Feller, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 10 N. 22 ff.). Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich alleine genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 70). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 426 f.; Moor/Poltier, a.a.O., Ziff. 2.2.5.2 Bst. a). Der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit ist indessen stets zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.2).

1.7.4  Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG kann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche - geradezu feindschaftliche - Beziehung hindeuten. Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger genügen demgegenüber nicht. Bei einer Strafanzeige gegen einen Amtsträger gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese für sich alleine dann nicht zur Ausstandspflicht des Amtsträgers in Sachen des Anzeigeerstatters führt, wenn die Anzeige ausschliesslich im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Urteil des BGer 8G.36/2000 und 8G.39/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; Schindler, a.a.O, S. 113 f., Feller, a.a.O., Art. 10 N. 23). Auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2, 1P.314/2001 vom 2. Juli 2001 E. 1; Urteile des BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017 E. 3.1.3, A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.3; vgl. Feller, a.a.O., Art. 10 N. 29; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 97).

1.7.5  Die in Art. 10 VwVG genannten Gründe sind obligatorische Ausstandsgründe. Sie führen zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dementsprechend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, ob eines oder mehrere ihrer Mitglieder in den Ausstand zu treten haben (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 99). Ist der Ausstand hingegen streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Es ist eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (Urteil des BGE 112 V 206 E. 2a; Urteil des BVGer A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.4). Ob eine solche Zwischenverfügung im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen direkt oder erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Art. 19 Abs. 1 StAhiG), kann hier offengelassen werden.

2. 
Vorab ist über die Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführenden zu entscheiden, die den Verfahrensgang betreffen. Dazu wird zunächst auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden eingegangen, die ESTV habe ihre Wiedererwägungsgesuche ignoriert. Sie hätte diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen müssen (E. 2.1). Des Weiteren ist über das Vorbringen zu befinden, R._______, S._______ und T._______ (alle drei sind Juristen bei der ESTV) hätten in den Ausstand treten müssen (E. 2.2).

2.1   

2.1.1  Im vorliegenden Fall haben zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 5 im vorinstanzlichen Verfahren diverse Wiedererwägungsgesuche gestellt (dass nicht immer eindeutig ist, im Namen welcher Person die Gesuche gestellt wurden, ist - da die Beschwerden vereinigt wurden - nicht weiter von Bedeutung). Die Beschwerdeführenden 2-4 beziehen sich ebenfalls auf diese Gesuche. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die ESTV habe diese Gesuche ignoriert, doch hat die ESTV im Schreiben vom 1. Februar 2016 (Sachverhalt Bst. G) darauf hingewiesen, dass eine Editionsverfügung sofort vollstreckbar sei, das Wiedererwägungsgesuch zurzeit weder gestellt noch berücksichtigt werden könne und die Argumente (der Beschwerdeführerin 5 und des Beschwerdeführers 1) erst nach Erhalt sämtlicher Informationen gewürdigt würden. Dass die Vorinstanz danach nicht mehr auf die mehrfache Wiederholung des Wiedererwägungsgesuchs einging, ist daher nicht zu beanstanden. Von einer Rechtsverweigerung (E. 1.6) kann jedenfalls keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz ihren Standpunkt dargelegt hat. Auch kann dahingestellt werden, ob die Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. Ein solcher wäre nämlich ohnehin nicht sofort, sondern erst zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar gewesen (E. 1.5.3). Da die Beschwerdeführenden jetzt dagegen vorgehen können, ist ihnen jedenfalls kein Nachteil entstanden.

2.1.2  Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde sich daher selbst dann nicht rechtfertigen, wenn diese einen formellen Nichteintretensentscheid hätte treffen müssen.

2.2   

2.2.1  In Bezug auf die Frage, ob R._______, S._______ und T._______ in den Ausstand hätten treten müssen, kommt im vorliegenden Fall keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erwähnten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen bleibt damit, ob ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG vorliegt.

2.2.2  Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die genannten Juristen der ESTV hätten sich wiederholt nicht zum Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden geäussert. Dieses hätte mittels Verfügung behandelt werden müssen. Dadurch hätten die Juristen eine Rechtsverweigerung begangen (dazu E. 2.2.3 f.). Weiter seien sie nicht fähig, die Akten sorgfältig zu führen. So seien beispielsweise dem Beschwerdeführer 1 44 Beilagen auf einem USB-Stick zugestellt worden, während bei den ausgedruckten Unterlagen - die er verlangt habe, weil die Kanzlei keine USB-Sticks verwenden dürfe - nur noch 35 Beilagen aufgeführt gewesen seien. Auch seien die Bezeichnungen der Beilagen nicht deckungsgleich gewesen (dazu E. 2.2.5). Schliesslich sei erst in der Schlussverfügung auf sein mehrfach gestelltes Ausstandsbegehren eingegangen worden, wobei jene Personen, die die Verfügung unterzeichnet hätten, selbst über den gegen sie gestellten Befangenheitsantrag befunden hätten (dazu E. 2.2.9). Schliesslich sei die Steuererklärung des Beschwerdeführers 1 Dritten, nämlich der vom Ersuchen betroffenen russischen Gesellschaft, ungeschwärzt zugestellt worden (dazu E. 2.2.6). Dies alles erwecke den Anschein, dass die mit dem Dossier betrauten Juristen befangen seien.

Die Beschwerdeführenden 2-4 erklären, ihre Namen seien anderen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben worden (dazu E. 2.2.6).

2.2.3  Was die Vorwürfe anbelangt, die ESTV habe das Wiedererwägungsgesuch nicht behandelt und es liege eine Rechtsverweigerung vor, ist zunächst auf das zuvor Ausgeführte (E. 2.1) zu verweisen.

2.2.4  Sofern die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen wollten, wäre diese mittlerweile ohnehin gegenstandslos geworden, hat die Vorinstanz doch mittlerweile Schlussverfügungen erlassen und sich darin zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert.

2.2.5  Was die Aktenführung anbelangt, ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Beschwerdeführenden 1 und 5 irritiert sind, dass gemäss Aktenverzeichnis zum USB-Stick sich auf diesem USB-Stick 44 Beilagen befanden, ihnen dann aber nur 35 bzw. 19 in Papierform ausgehändigt wurden. Die ESTV macht hier geltend, bei den 44 Beilagen hätten sich auch solche befunden, die die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht betroffen hätten und diesen daher eigentlich nicht hätten zugänglich gemacht werden dürfen. Die Rücksendung der USB-Sticks habe es ihr (der ESTV) ermöglicht, dies zu korrigieren und nunmehr nur noch die relevanten Unterlagen zuzustellen. Die ESTV macht damit im Wesentlichen geltend, einen Fehler korrigiert zu haben. Dies führt nicht dazu, dass die Personen, denen dieser Fehler unterlaufen ist, als befangen zu gelten hätten. Der Beschwerdeführer 1 hebt in seinem Schreiben vom 13. Mai 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. Q.a) insbesondere hervor, in den ihm zur Verfügung gestellten Akten fehlten die Schreiben vom 20. Januar 2016 und 8. Februar 2016, welche im - vorhandenen - Schreiben vom 22. Februar 2016 erwähnt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die ersten beiden Schreiben im Namen der Beschwerdeführerin 5 geschrieben worden waren und in den dieser zur Verfügung gestellten Akten auch vorhanden sind. Der Beschwerdeführer 1 war es, der ursprünglich darauf hinwies, dass an die Beschwerdeführerin 5 adressierte Schreiben nicht auch für ihn persönlich gelten, und damit insofern eine Trennung der Sphären herbeiführen wollte (Sachverhalt Bst. H und I). Auch wenn diese Trennung im Verlauf des Verfahrens nicht immer so genau beibehalten wurde (so wies der Bürokollege des Beschwerdeführers 1 darauf hin, dass die ESTV die Unterlagen für die Akteneinsicht zuhanden sämtlicher vom Beschwerdeführer 1 vertretenen Personen sowie ihm selbst nur in einfacher Ausfertigung einreichen könne; Sachverhalt Bst. O.b), wirkt es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer 1 nunmehr diese Trennung beanstandet. Allerdings hätte die ESTV die beiden Briefe auch in den Akten für den Beschwerdeführer 1 einschliessen sollen, hatte dieser doch ohnehin Kenntnis davon und bezog sich im Schreiben vom 22. Februar 2016 auf diese. Es handelt sich jedoch schon deshalb nicht um einen schweren Verfahrensfehler, weil der Beschwerdeführer 1 einerseits im Vorfeld und dann auch über die Beschwerdeführerin 5, die er vertritt, Kenntnis von diesen Briefen hatte. Dass der Brief des Beschwerdeführers 1 vom 22. Februar 2016 auch in den Akten der Beschwerdeführerin 5 aufgeführt ist, ist unter diesem Umständen ohnehin nicht zu beanstanden, weil der Brief vom Beschwerdeführer 1 selbst der Beschwerdeführerin 5 in Kopie zugestellt wurde und Letzterer daher ohnehin offiziell bekannt war.

Als unglücklich kann bezeichnet werden, dass die ESTV nicht sogleich auf diesen Umstand hingewiesen hat und dass sie die Nummerierung der Aktenstücke änderte. Statt die vorherige Nummerierung der (in der Anzahl reduzierten) Aktenstücke zu belassen, wurden diese neu nummeriert (so wurde beispielsweise die Aktennummer 20 auf dem USB-Stick, der dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2016 an die Beschwerdeführerin 5 beigelegt war, zur Aktennummer 19 im Ausdruck, der dem Schreiben der ESTV vom 2. Mai 2016 an die Beschwerdeführerin 5 beigelegt war, da die vormalige Nummer 19 im Ausdruck nicht mehr vorhanden war). Man könnte sich fragen, ob es nicht verständlicher gewesen wäre, wenn jene Aktenstücke, die nicht zugestellt wurden, im Aktenverzeichnis ebenfalls entfernt worden wären, deren Nummer jedoch belassen worden wäre. Derlei hätte eine allfällige Referenzierung erleichtert, indem alle Verfahrensbeteiligten sich bei Nennung einer Aktennummer auf dasselbe Aktenstück bezogen hätten bzw. beziehen würden. Letztlich ist aber die Art der Aktenführung der ESTV zu überlassen, sofern die Vollständigkeit der Akten sichergestellt ist, zumal die Akten so abgelegt sind, dass die ESTV nachvollziehen kann, wem welches Aktenstück unter welcher Nummer zugstellt wurde. Ein durch die Aktenführung begründeter Ausstandsgrund wegen Befangenheit liegt nicht vor.

2.2.6  Einen Ausstandsgrund erblickt der Beschwerdeführer 1 sodann - wie erwähnt (E. 2.2.2) - im Umgang mit seiner Steuererklärung. Die ESTV hat zwar nicht die gesamte Steuererklärung 2013 des Beschwerdeführers 1 der betroffenen russischen Gesellschaft zugestellt, wohl aber Auszüge daraus, und zwar ohne Abdeckungen. Die ESTV erklärt hierzu, die betroffene Person (also die F._______) habe das Recht, die vollständigen Akten einzusehen. Grundsätzlich ist der ESTV zuzustimmen (Art. 15 Abs. 1 StAhiG, Art. 26 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2). Allerdings gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht uneingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist an die in Art. 27 VwVG aufgezählten Gründe, insbesondere Art. 27 Abs. 1 Bst. b, zu erinnern. Demnach können wesentliche private Interesse gegen die Gewährung der (vollständigen) Akteneinsicht sprechen (vgl. zum Umfang der Verweigerung: Art. 27 Abs. 2 VwVG). Art. 28 VwVG hält diesbezüglich andere Möglichkeiten bereit, eine Partei über wesentliche Aktenstücke zu informieren. Es darf bezweifelt werden, dass es vorliegendenfalls notwendig war, den gesamten Auszug aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers 1 der F._______ zuzustellen. Viele der dort enthaltenen Informationen hat die ESTV nämlich gar nicht benötigt. Allerdings muss dies vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, weil auch dieses Vorgehen, selbst wenn es nicht korrekt gewesen sein sollte, objektiv für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu erwecken mag.

Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-4, ihre Namen befänden sich in Akten, die anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden seien.

2.2.7  Selbst, wenn man die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe in ihrer Gesamtheit betrachtet, erreichen sie keine Schwere, die den Anschein von Befangenheit zu erwecken vermöchte.

2.2.8  Da zudem Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen sind (E. 1.7.3), und auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler nur in schweren Fällen einen Ausstandsgrund zu begründen vermögen, genügen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe objektiv nicht, um eine Befangenheit von S._______, R._______ und T._______ anzunehmen.

2.2.9  Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 nicht unter Verletzung der Ausstandspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs erlassen wurden.

Es ist nach - von der Lehre kritisierter - bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem nicht undenkbar, dass eine Person selbst über ein gegen sie gestelltes Ausstandsbegehren entscheidet, sofern dieses offensichtlich unbegründet ist und keine Ermessensausübung durch den Entscheidträger erforderlich ist (BGE 105 Ib 301 E. 1b und 1c; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 N. 116 f.; Schindler, a.a.O., S. 204). Ob hier ein solcher Fall vorliegt, muss nicht entschieden werden. Letztlich ist nämlich den Beschwerdeführenden, wie sich aus der - eben erfolgten - materiellen Beurteilung des Ausstandsbegehrens zeigt, ohnehin keinerlei Nachteil dadurch entstanden. Eine Rückweisung zur Verbesserung wäre daher ein formalistischer Leerlauf und rechtfertigt sich alleine schon aus Gründen der Prozessökonomie nicht (vgl. E. 1.5.3 a.E.).

3. 
Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amtshilfe, insbesondere an Russland, einzugehen.

3.1  Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).

3.2  Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.

3.3   

3.3.1  Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1).

3.3.2  Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, <fishing expeditions> zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind».

Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2).

3.4   

3.4.1  Art. 25a Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».

3.4.2  Der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts (E. 3.4.1) bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 N. 115 f.; Daniel Holenstein, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Art. 26 N. 285, 287 und 290; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 285 und 290).

3.4.3  Die steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder einem Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).

3.4.4  Nach innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steuerverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111 DBG; Urteile des BVGer A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).

3.5   

3.5.1  Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Zimmermann, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).

3.5.2  Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).

3.5.3  Einer beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sachverhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkunden zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.4.2).

3.6   

3.6.1  Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, a.a.O., S. 234).

3.6.2  Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August 2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).

3.7  Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen
oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der ersuchte Staat sie gewährt hat (BGE 142 II 161 E. 4.6.1; differenziert: Urteil des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-RU statuiert Art. 25a Abs. 2 DBA-RU selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen

«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25a] Absatz 1 [DBA-RU] genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.»

Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.5.2) kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).

3.8   

3.8.1  Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die folgenden Angaben zu liefern haben:

«(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person,

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,

(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,

(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

3.8.2  Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das anwendbare Abkommen - anders als das hier einschlägige DBA-RU mit Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU - keine entsprechende Ordnung enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2).

4.   

4.1   

4.1.1  Die Beschwerdeführenden erklären, die ESTV hätte nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht habe. Der FTS habe behauptet, der Beschwerdeführer 1 sei Direktor der P._______ [...]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ [...]. Die Beschwerdeführenden hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Dokumenten nachgewiesen, dass [dies im Jahre 2013 nicht zugetroffen habe]. Die ESTV selbst habe Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung gehabt, sonst hätte sie den FTS nicht um weitere Informationen ersucht.

4.1.2  Wie die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das Amtshilfeersuchen einzutreten oder nicht, anhand des im Ersuchen umschriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten Umstände (vgl. E. 3.5.2). Dass sie den FTS um Ergänzung des Sachverhalts ersuchte, bedeutet nicht, dass sie Zweifel an der Darstellung gehabt hätte, sondern lediglich, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht noch Lücken aufwies. Die ESTV war auch - wie bereits ausgeführt (E. 2.1.1) - nicht gehalten, aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen auf ihren Eintretensentscheid zurückzukommen. Sie hätte dies zwar tun können, entschied sich aber dagegen. Die Unterlagen sind damit erst bei der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu leisten ist, zu berücksichtigen. Darauf wird zurückzukommen sein (E. 4.2.4 und 4.3.3).

4.1.3  Die Beschwerdeführenden machen implizit geltend, das Subsidiaritätsprinzip (E. 3.6.1) sei verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest einige der erfragten Informationen seien im russischen Handelsregister ersichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumutbarem Aufwand möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführenden beziehen sich nämlich diesbezüglich auf die Frage, an welchen Gesellschaften die Beschwerdeführerin 5 beteiligt sei. Da diese Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist, sondern alle Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 umfasst, wurde das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, denn der FTS hätte die Frage höchstens für in Russland registrierte Gesellschaften beantworten können, nicht aber für allfällige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten Gesellschaften. Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu zweifeln (vgl. E. 3.6.2; zum Subsidiaritätsprinzip s.a. E. 4.2.3). Im Übrigen erfüllt das Amtshilfeersuchen des FTS vom [...] 2015 die formellen Voraussetzungen (E. 3.8.1). Etwas anderes wird auch nicht behauptet.

4.2   

4.2.1  Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, beim Amtshilfeersuchen handle es sich um eine «fishing expedition». Zunächst würden im Ersuchen Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen. Bei gehöriger Sorgfalt hätten die russischen Behörden dies abklären und dem Register in [Sitz der Gesellschaft H._______] entnehmen können, [...]. Was gestern gewesen sei, könne kein Beleg sein für das, was heute sei. Wenn die ESTV erkläre, die Informationen der russischen Behörden seien lediglich überholt, müsse dem entgegnet werden, dass der Sinngehalt von «fehlerhaft», «lückenhaft» und «widersprüchlich» jenen von «überholt» problemlos abdecke. Weiter ergebe sich aus den überholten Informationen, dass kein Zusammenhang zwischen den Gesellschaften bestehe. Überhaupt - so die Beschwerdeführenden sinngemäss - seien die Verbindungen zwischen den Gesellschaften äusserst vage dargestellt. So habe auch die ESTV zunächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen einen Zusammenhang zwischen (anderen) Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______ sei «confidant» sowohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unterzeichne, sei aber nicht ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung bestehe. So habe der Beschwerdeführer 1 schon verschiedene Mandanten vertreten, was nicht dazu führe, dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwaltungsratsmandate inne. Der Umstand, dass B._______ Vertreter der H._______ sein solle und sein Sohn Q._______ jener der N._______, bedeute nicht, dass die Gesellschaften verbunden seien. Würde dies angenommen, laufe das auf «Sippenhaft» hinaus.

4.2.2  Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die ersuchende Behörde darstellt, durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken im Sachverhalt zu schliessen (E. 3.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält, so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass es sich beim Ersuchen um eine fishing expedition handeln könnte. Auch werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant» wäre wohl mit «Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt dann allerdings, dass der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter» übersetzt werden kann. Aus dem Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der «confidant» zumindest für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt war, was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 4.2.5.1).

4.2.3  An dieser Stelle ist kurz auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden einzugehen, der FTS habe feststellen können, dass der Sachverhalt, wie er ihn im Ersuchen darstelle, so nicht mehr zutreffe.

Möglicherweise hätte die Einsichtnahme in das Handelsregister von [Sitz der Gesellschaft H._______] gezeigt, dass [...]. Allerdings ist bei internationalen Sachverhalten wie dem vorliegenden zu beachten, dass viele Informationen in verschiedenen Ländern allenfalls mittels Amtshilfeersuchen einzuholen sind. Es ist diesbezüglich der ersuchenden Behörde zu überlassen, in welcher Reihenfolge sie vorgehen will. Daher kann auch nicht gesagt werden, der FTS habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt (E. 3.6.1). Derlei könnte höchstens dann im Raum stehen, wenn er Informationen, die in Russland selbst vorhanden sind, nicht genügend ausgeschöpft hätte, bezieht sich dieses Prinzip doch nur auf Informationen, die im ersuchenden Staat selbst erhältlich sind (dazu E. 4.1.3).

4.2.4  Es ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte Informationen verfügt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführenden ausführen, sind überholte Informationen nicht einfach falsch. Sie mögen derzeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die derzeitige Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe und nach dem zuvor Ausgeführten (E. 4.2.3) liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die ersuchende Behörde unter Umständen nur über veraltete Informationen verfügt. Dies führt nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund zu verweigern wäre. Der Umstand, dass sich die Situation geändert hat, ist aber bei der Frage, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

4.2.5  Was die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ sowie Vater und Sohn D._______ und Q._______) angeht, ist Folgendes festzuhalten:

4.2.5.1  Zu Recht bringen die Beschwerdeführenden zwar vor, dass der Umstand, dass eine Person für mehrere Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung besteht, insbesondere weil der FTS über den Beschwerdeführer 1 über eine weitere Verbindung zu verfügen glaubt. Letztlich geht es im Amtshilfeersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere) Verbindungen zwischen den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusammenhang eine Selbstkontrahierung vorliegen könnte, ist dem Amtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine Rolle). Weiter ist eine Ähnlichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die I._______ zeichnungsberechtigt ist, nicht zu übersehen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, es gebe schon in der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die Angaben im Amtshilfeersuchen abstellen darf. Macht die ersuchende Behörde Verbindungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen, sofern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2).

4.2.5.2  Gleiches gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Direktoren der H._______ und der N._______. Diese bedeuten zwar in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung besteht, sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt etwa das schweizerische Recht Konstruktionen wie geldwerte Leistungen, bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwischen Personen, unter denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchungen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft» hat derlei jedenfalls nichts zu tun.

4.2.6  Damit kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing expedition», sondern eine konkrete Anfrage ist. Das Subsidiaritätsprinzip wurde auch nicht verletzt.

4.3   

4.3.1  Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedition» vorliegt, machen die Beschwerdeführenden geltend, es führte zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen den Gesellschaften beweisen müssten.

4.3.2  Es entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfahren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Widersprüche aufweist (E. 3.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Ersuchen - nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS - nicht gefunden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dieser ergänzte Sachverhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen verschiedenen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der FTS diese Verbindungen vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 4.2.5), genügen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften; Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften), damit die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen.

4.3.3  Damit ist es an den Beschwerdeführenden, den Sachverhalt sofort mit Urkunden zu widerlegen (E. 3.5.3). Dies versuchen die Beschwerdeführenden nur in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers 1 als Direktor der P._______ und deren Stellung als Direktorin der H._______.

[Beweismittel und deren Würdigung]

Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn - wie bereits festgehalten (E. 4.2.4) - würde selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die P._______ nicht die im Amtshilfeersuchen behaupteten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen, dass nicht auf das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amtshilfe aus diesem Grund vollständig zu verweigern wäre. Allenfalls würde einzig die P._______ aus dem Beziehungsgeflecht der Gesellschaften und natürlichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach wie vor direkt oder indirekt miteinander verbunden. Die P._______ betreffend werden aber Fragen weder gestellt noch beantwortet.

4.3.4  Was die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungsberechtigung von I._______ für zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn-Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde bereits ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu entkräften vermögen (E. 4.2.5).

4.4   

4.4.1  Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, Russland sei nicht vertrauenswürdig. Der Sachverhalt sei falsch dargestellt. Zudem gebe es keinen Zusammenhang mit russischen Steuern. Dokumente, die die russische Behörde erstellt habe, seien falsch. Weiter ignoriere Russland EMRK-Urteile. Daher sei nicht sichergestellt, dass es sich an die Auflagen gemäss DBA-RU halte. Auch sei die Rechtslage in Russland generell sehr unsicher, weshalb sich die Frage stelle, warum die ESTV überhaupt mit Russland kooperiere.

4.4.2  Das erste Argument, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, wurde bereits behandelt (E. 4.2.2 ff.). Sofern sich der Vorwurf, Russland habe falsche Dokumente zur Verfügung gestellt, auf das Amtshilfeersuchen, die Ergänzung und/oder das der Ergänzung beigelegte Schema bezieht, kann auch hierzu auf das bereits Gesagte verwiesen werden (ebenfalls E. 4.2.2 ff.). Weitere Dokumente hat der FTS nicht zur Verfügung gestellt. Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass dem Schema keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern mit diesem das im Amtshilfeersuchen erstellte Beziehungsgeflecht grafisch dargestellt wird. Dass der FTS im Sachverhalt auch ein Darlehen nennt, das vor jener Periode gewährt wurde, für die Amtshilfe geleistet werden kann (E. 3.1), schadet nicht. Dieser Zeitraum bezieht sich eben nur auf die Leistung von Amtshilfe, nicht aber auf die Darstellung des Sachverhalts. Letzterer kann durchaus schon weiter zurückliegende Elemente beinhalten. Unerheblich ist auch, dass betreffend O._______ einzig erwähnt wird, er sei über die L._______ Eigentümer der F._______ gewesen. Ihn betreffend werden keine Informationen ausgetauscht. Ungenauigkeiten im Sachverhalt schaden zudem nicht (E. 3.5.1). Gewisse Unklarheiten ergeben sich daraus, dass das Wort «founder» im Sachverhalt nicht immer in derselben Bedeutung verwendet zu werden scheint. Es lässt sich als «Gründungsmitglied» übersetzen, wird aber offenbar im Sachverhalt auch im Sinn von «Teilhaber» verwendet, wobei denkbar ist, dass eine Person, die während der Gründungsphase einer Gesellschaft in diese eintritt, noch als Gründungsmitglied bezeichnet wird.

4.4.3  Der Zusammenhang mit den russischen Steuern besteht darin, dass die Steuerbelastung der F._______ anders ausfallen kann, je nachdem, ob zwischen ihr und ihrer Darlehenspartnerin G._______ eine (indirekte) Verbindung besteht oder nicht. Nicht notwendig ist, dass sämtliche im Sachverhalt genannten Personen in Russland (beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig sind (E. 3.2). Es wird allerdings zu beurteilen sein, ob die vom FTS gestellten Fragen und die Antworten, die die ESTV zu geben beabsichtigt, voraussichtlich erheblich sind (E. 4.6).

4.4.4  Die Beschwerdeführenden bringen vor, Russland setze Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht um. Es sei nicht sicher, ob es sich an die Auflagen gemäss DBA halten werde. Sie legen einen Bericht bei («Russland will EGMR-Urteile ignorieren», aufdatiert am 21. Dezember 2015; publiziert im Internet unter www.humanrights.ch). Demnach hat Russland am 15. Dezember 2015 ein Gesetz verabschiedet, wonach der russische Staatsgerichtshof zukünftig darüber entscheiden könne, ob Urteile internationaler Gerichte umgesetzt würden oder nicht.

Dass mit Russland eine Amtshilfeklausel abgeschlossen wurde, ist ein politischer Entscheid, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben. Ohnehin geht auch der Generalsekretär des Europarats, der im von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel zitiert wird, davon aus, dass es Russland möglich sein sollte, eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Automatische Informationsaustausch mit Russland voraussichtlich auf den Zeitraum 2018/2019 hin in Kraft treten wird. Der Bundesrat sieht die Voraussetzungen dafür, trotz teils in der Vernehmlassung geäusserter Bedenken, als gegeben (Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019, BBl 2017 4913, insb. 4990 ff.). Ob es sich gegebenenfalls anders verhielte, wenn im konkreten Fall den Beschwerdeführenden eine krass die EMRK verletzende Behandlung drohen würde, braucht schon mangels entsprechender Vorbringen vorliegend nicht abgehandelt zu werden.

4.4.5  Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechtslage in Russland sei überhaupt schwierig, weshalb sich die Frage stelle, warum die ESTV mit Russland kooperiere. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schweiz staatsvertraglich verpflichtet hat und - wie gesehen (E. 4.4.4) - weiterhin verpflichtet, mit Russland im Bereich der Steueramtshilfe zusammenzuarbeiten. Die ESTV als Teil der Verwaltung ist damit gehalten, mit Russland in diesem Bereich zu kooperieren. Im Übrigen gilt auch hier: Da die Beschwerdeführenden nicht konkret vorbringen, ihnen drohe in Russland eine krass gegen die EMRK verstossende Behandlung, ist darauf ohnehin nicht weiter einzugehen.

4.4.6  Unter diesen Umständen darf auch davon ausgegangen werden, dass Russland als Vertragspartner der Schweiz das Spezialitätsprinzip einhält (E. 3.7). Die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführer 1, bringen denn auch nur vage Vermutungen vor, dass dies nicht der Fall sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.5  Damit ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a Abs. 3 DBA-RU erhältlich zu gelten haben.

4.5.1  Nicht weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen, die öffentlichen Quellen (beispielsweise dem Handelsregister) zu entnehmen sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhältlich (E. 3.4.3).

4.5.2  Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 der Vorinstanz gegeben haben.

4.5.2.1  Die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 5 kann geeignet sein, ihre Besteuerung zu beeinflussen. Sie kann nämlich den Steuerstatus der Gesellschaft beeinflussen. Damit ist die Beschwerdeführerin 5 umfassend mitwirkungspflichtig (E. 3.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in Russland beeinflusst wird. Es genügt, wenn die Informationen eine Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen vermögen. Diese Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich.

4.5.2.2  Gleiches gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Information betrifft sie selbst und sie ist hier umfassend mitwirkungspflichtig (E. 3.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anzahl und gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln ist (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es handelt sich um eine Information, die eine steuerpflichtige Person in Anwendung von Art. 126 DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung beeinflussen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen, doch hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen davon ab, ob die daran beteiligten Personen (indirekt) miteinander verbunden sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen mit den zuvor genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl Mitarbeitenden ist demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich.

4.5.2.3  Die Beantwortung der Frage, wer an der Beschwerdeführerin 5 wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer die Aktionäre sind, kann in gewissen Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Damit ist die Beschwerdeführerin 5 diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig und die Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).

4.5.2.4  Die Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der Beschwerdeführerin 5 relevant. Sie ist diesbezüglich umfassend mitwirkungspflichtig, so dass diese Information nach innerstaatlichem Recht erhältlich ist (vgl. E. 3.4.2).

4.5.2.5  Die Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 betreffen einerseits wiederum sie selbst, weshalb die umfassende Mitwirkungspflicht zum Tragen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] mitgeteilt, weshalb sie so oder anders nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind (E. 3.4.2 f.).

4.5.2.6  Die Frage über abgeschlossene Geschäfte der Beschwerdeführerin 5 ist für diese steuerrelevant und daher ebenfalls nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).

4.5.2.7  Die Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von der Steuerverwaltung des Kantons [...] erhältlich gemacht werden. Auch ist die Steuererklärung für die Besteuerung relevant. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2 f.).

4.5.2.8  Der Beschwerdeführer 1 ist betreffend die von ihm gehaltenen Beteiligungen auskunftspflichtig, da diese Information seine Besteuerung betrifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).

4.5.3  Somit sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht erhältlich.

4.6   

4.6.1   

4.6.1.1  Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Informationen über ihn, die die ESTV dem FTS übermitteln möchte, seien für die Besteuerung der F._______ nicht relevant. Auch wolle die ESTV mehr Informationen übermitteln, als der FTS erfragt habe.

4.6.1.2  Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Amtshilfeersuchen des FTS namentlich erwähnt wird und der FTS über ihn Informationen haben möchte. Als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 5, die als in der Schweiz betroffene Person bezeichnet wird, weist er auch eine Beziehungsnähe zum Sachverhalt im Amtshilfeersuchen auf.

4.6.1.3  Die Information, dass der Beschwerdeführer 1 [Bürgerrecht] ist, kann sich als relevant erweisen, da die Frage der Nationalität unter bestimmten Voraussetzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge herzustellen. Sie kann ohnehin mitgeteilt werden, denn dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Information. Weshalb die Tatsache, dass die Information dem Handelsregister zu entnehmen ist, dazu führen soll, dass diese Information nicht übermittelt werden darf, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.

4.6.1.4  Dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Beziehungsgeflecht verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von Bedeutung sein, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer 1 zu weiteren Personen als der Beschwerdeführerin 5 Beziehungen aufweist. Die Frage des FTS, ob der Beschwerdeführer 1 an Gesellschaften beteiligt sei (die Übersetzung der ESTV, die von «weiteren Gesellschaften» spricht, ist ungenau, wobei die ESTV selbst festhielt, es handle sich um eine freie Übersetzung), erweist sich damit als Frage nach einer voraussichtlich erheblichen Information. Ohnehin hat das Bundesgericht das Erfordernis, dass die Informationen voraussichtlich erheblich sein müssten, als «nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeichnet (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).

4.6.1.5  Eine andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich übermittelt werden sollen, im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU voraussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, es spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften Informationen nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest, der ersuchende Staat könne Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, müsse sie gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen aussondern oder unkenntlich machen (E. 3.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns entleert werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine allfällige fehlende Relevanz der tatsächlich edierten Informationen nicht dazu führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen zu wecken. Es muss dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Übermittlung auszunehmen, deren Erheblichkeit - gemäss Protokoll zum DBA-RU - für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 3.3.2).

4.6.1.6  Die ESTV hält dafür, der Beschwerdeführer 1 sei einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 5. Es sei gerade Ziel und Zweck des Ersuchens herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin 5 mit der G._______ affiliiert sei. Daher sei durchaus voraussichtlich erheblich, ob bzw. gegebenenfalls an welchen Gesellschaften der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2013 beteiligt gewesen sei. Es gehe nicht nur darum, eine Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der G._______ auszuschliessen, sondern vielmehr darum, potentielle Verbindungen zwischen der G._______ und anderen Gesellschaften, an welchen der Beschwerdeführer 1 beteiligt sei, ans Licht zu bringen, welche wiederum einen Hinweis für einen potentiellen Zusammenhang der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ geben könnten.

4.6.1.7  Den Ausführungen der ESTV ist in grundsätzlicher Hinsicht zuzustimmen. Es ist aber äusserst unwahrscheinlich, dass konkret die Informationen, [zu Beteiligungen], für die Besteuerung der F._______ oder die Frage, ob die G._______ und die Beschwerdeführerin 5 miteinander verbunden sind, in irgendeiner Art relevant sein können. [...]

4.6.1.8  Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben genannten Informationen (E. 4.6.1.7) dem FTS nicht zu übermitteln sind. Die ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung der Frage nach der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 zwar [...], aber als für die Besteuerung der F._______ nicht relevant erachtet werden.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen. Die Information, dass er [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS übermittelt werden, [zu Beteiligungen].

4.6.1.9  Damit kann mangels Zulässigkeit der Übermittlung dahingestellt bleiben, ob die Frage des FTS diese Information überhaupt mitumfasst.

4.6.2   

4.6.2.1  Die Beschwerdeführerin 5 lässt nur pauschal geltend machen, die sie betreffenden Informationen, die die ESTV dem FTS weitergeben möchte, seien nicht relevant.

4.6.2.2  Der FTS nennt die Beschwerdeführerin 5 ausdrücklich im Amtshilfeersuchen. Auch ist sie an der F._______, deren Besteuerung in Russland überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest wird dies von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ überprüft, sind Informationen zur Tätigkeit der Ersteren und zur Anzahl ihrer Angestellten geeignet, um festzustellen, ob es sich um eine Gesellschaft mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage nach dem Aktienkapital kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft Substanz hat. Die Fragen nach den wirtschaftlich Berechtigten, Gründern, Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern sowie nach den Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 können dazu dienen, weitere Verbindungen zwischen den natürlichen und juristischen Personen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen. Noch direkter steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 5, der G._______, der N._______, der K._______ und der L._______ mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt in Zusammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung der Beschwerdeführerin 5 kann bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185 E. 4.4).

4.6.2.3  Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ können nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheinen weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des FTS zu beantworten (dazu auch E. 4.6.3.1).

4.6.2.4  Nicht zu übermitteln ist hingegen die Information, [...]. Diese Information stammt aus einem Zeitraum, der ausserhalb von jenem liegt, für den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein Bankformular A, das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann, aber zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Gründung der Gesellschaft ein abgeschlossen Vorgang [...].

4.6.3   

4.6.3.1  [...] Da Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegenden Fall mitzuteilen sind (E. 4.6.2.2), sind die Namen [Namen] dem FTS zu übermitteln. [...]

4.6.3.2  Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-5 sind demnach abzuweisen.

4.6.4  Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der FTS wisse gemäss Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen ja bereits alles über die behaupteten Beziehungen und damit sei das Amtshilfeersuchen überflüssig, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beziehungen einerseits möglicherweise eben noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststehen, und andererseits die Beziehungsnähe zwischen der [...] Gesellschaft G._______ und der Beschwerdeführerin 5 bestätigt bzw. genauer definiert werden soll. Damit ist es aus Sicht des FTS durchaus sinnvoll, mittels Amtshilfe entsprechende Informationen zu erfragen (vgl. Urteil des BVGer A-7309/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1).

4.7  Insgesamt ist die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 teilweise gutzuheissen. [Beteiligungen]. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.   

5.1  Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 obsiegt rund zur Hälfte, die Beschwerdeführenden 2-5 unterliegen vollständig. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden damit die Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, also Fr. 6'750.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist den Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 7'500.-- (je Fr. 1'500.-- in den Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und A-7971/2016) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2  Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 [...] sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Den Beschwerdeführenden 2-5 ist mangels Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. 
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

 

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.1  [...] Die Antwort auf Frage 4 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren.

2.2  Auch darf nicht mitgeteilt werden, [...]. Die Antwort auf Frage 3 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. 
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.-- werden im Umfang von Fr. 6'750.-- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird den einbezahlten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 7'500.-- entnommen (je Fr. 1'500.-- in den Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und A-7971/2016). Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

 

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Michael Beusch

Susanne Raas

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
beschwerdeführer
entscheid
steuerbehörde
bundesbehörde
frage
sachverhalt
rechtshilfegesuch
kommunikation
mitwirkungspflicht
ausstand
bundesgericht
russland
bundesverwaltungsgericht
falsche angabe
auskunftspflicht
schriftstück
information(allgemein)
unrichtige auskunft
person
gesellschaftsrecht
verein
gesellschaft(personen- und kapitalvereinigung)
gesuch an eine behörde
akte
vorinstanz
doppelbesteuerungsabkommen
verfahren
erheblichkeit
aufsichtsbeschwerde
umstände
schweiz
name
bundesgesetz über die internationale amtshilfe in steuersachen
akteneinsicht
internationale amtshilfe
steuerverwaltung
leiter
behörde
ersuchender staat
verbindung
abschluss des rechtshilfeverfahrens
entscheidsammlung
verbindlichkeit(allgemein)
verfahrensbeteiligter
rechtshilfe
beteiligung oder zusammenarbeit
sache
kanton
bundesverfassung
weiler
rechtskraft(erlass/abkommen/plan)
russisch
erhaltung
steuererklärung
grund
gesetz
stelle
koordination(raumplanung oder umweltschutz)
ware
kenntnis
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
tag
begriff
beteiligung am verfahren
steuer
zahl
staatsvertragspartei
dritter
brief
richtigkeit
begründung des entscheids
geeignetheit
objektiv
aktie
bundesrat
schweizer bürgerrecht
verhältnis zwischen
vermögen
vermutung
innerhalb
adresse
wille
bundesrecht
beilage
ersuchter staat
landesrecht
bezogener
verstossung
betroffene person(erwachsenenschutz)
erbschaft
berechtigter
verwaltungsrat
sinngehalt
verhalten
zweifel
auslegung
ausserhalb
handelsregister
ausstandsgrund
angabe(allgemein)
wirtschaft
zuständigkeit
gerechtigkeit
angemessene frist
edi
iv
form und inhalt
steuerpflicht
löschungsantrag
meinung
abklärung(allgemein)
tätigkeit
aufsichtsbehörde
prozessvertretung
vertragspartei
beurteilung(allgemein)
frist
vater
zweck(allgemein)
planungsziel
moor
gerichts- und verwaltungspraxis
subsidiarität
staatsvertrag
benutzung
zugang(allgemein)
voraussetzung(allgemein)
bruchteil
ergänzung
bürgerrecht
jurist
medizinische abklärung
beweisausforschung
vernehmlassungsverfahren(allgemein)
vernehmlassungsverfahren(rechtssetzung)
eigentümer
unternehmung
wiedererwägung
rechtliches gehör
kind(allgemein)
richterliche behörde
verfahrenskosten
gesetzessammlung
steuerpflichtiger
rechtsbegehren
versicherungsleistungsbegehren
abstimmungsbotschaft
unterschriftsberechtigter
international
von amtes wegen
übersetzer
wiese
beweismittel
wirtschaftlich berechtigter
beweis
beschwerdeantwort
klageantwort
strafuntersuchung
kopie
anspruch auf eine unabhängige und unparteiische behörde
aktienkapital
rechtsverletzung
veranstaltung
freiburg(kanton)
efd
parteientschädigung
schaden
erfahrung
staatsorganisation und verwaltung
rechtsverzögerung
verwaltungsbehörde
treffen
gründer
staat
völkerrecht
aktiengesellschaft
vertreter
darlehen
fair trial
unterschrift
eröffnung des entscheids
verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren
zwischenentscheid
auslegung e contrario
konkursdividende
europäischer gerichtshof für menschenrechte
ausführung
gesellschafter
entkräftung
anschreibung
bescheinigung
pfandschein
überprüfungsbefugnis
eidgenossenschaft
kosten(allgemein)
treu und glauben
spezialitätsprinzip
mitglied
lohn
wirkung
examinator
voraussehbarkeit
kleinmotorrad
veröffentlichung(allgemein)
wissen
anspruch auf einen entscheid
überspitzter formalismus
rechtsverweigerung im engeren sinne
zusicherung
vorbehalt und erklärung
verwaltung(tätigkeit)
gesellschaftskapital
öffentliche ordnung
bedürfnis
subjektives recht
anwaltsbüro
aktenführungspflicht
Amtliche Sammlung
Bundesblatt