Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32
VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
1.1.2 Im
Streit liegt eine Verfügung der ESTV, die grundsätzlich mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel
der Einsprache anzufechten ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Richtet sich die Einsprache jedoch
gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung
der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwerde,
Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Vorliegend hat die ESTV eine als Sprungbeschwerde bezeichnete Rechtsschrift der
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Zudem ist die angefochtene Verfügung
im Sinn der Rechtsprechung "einlässlich" begründet (vgl. Urteile des BVGer A-3480/2015
und A-3493/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.4 ff., insbes. E. 1.5, A-679/2015 vom 29. April 2015
E. 1.3, A-1799/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.3). Somit ist die Eingabe der Beschwerdeführerin
als Beschwerde zu behandeln.
1.1.3 Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
hat diese rechtzeitig und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.1.4 Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das
Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Der
Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer
mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwertsteuer
im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen;
sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
2.2 Die
aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung
erzielten Umsätze sind grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff.
21 Satz 1 MWSTG). Eine Grundstücksvermietung im Sinne der Steuerausnahme liegt vor, wenn der Vermieter
dem Mieter ein Gebäude oder einen Gebäudeteil (Wohnung oder Stockwerk) zum Gebrauch überlässt
(Urteile des BVGer A-7175/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2, A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3).
Die Bst. a bis f von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 regeln die steuerbaren Gegenausnahmen.
2.3 Von
der Steuer ausgenommene Leistungen können gegebenenfalls mittels offenem Ausweis der Steuer (Art.
22 MWSTG) oder Bekanntgabe an die ESTV (Art. 39 MWSTV) freiwillig versteuert werden.
2.3.1 Laut
Art. 22 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 MWSTG von der
Steuer ausgenommene Leistungen durch offenen Ausweis der Steuer versteuern ([objektive] Option). Letztere
Vorschrift enthält einen Katalog von Leistungen, bei welchen die Option ausgeschlossen ist. Dazu
zählen insbesondere die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen,
wenn der Gegenstand bzw. das Gebäude oder der Gebäudeteil vom Empfänger ausschliesslich
für private Zwecke genutzt wird (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
2.3.1.1 Das
Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer «offen auszuweisen», ist nicht
bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (BGE 140 II 495 E. 3.2). Der «offene
Ausweis der Steuer» hat im Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu erfolgen und ist unmittelbar auf der
Debitorenrechnung zum Ausdruck zu bringen (BGE 140 II 495 E. 3.3 f.; vgl. auch Regine
Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend: MWSTG
Kommentar], Art. 26 N. 32). Die rechtswirksame Option bedarf nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung einer kombinierten Erklärung. Diese umschliesst einerseits eine Willenserklärung
zum Bestand der Steuer und anderseits eine Wissenserklärung zur Höhe der Steuer (BGE 140 II
495 E. 3.2.3 und 3.4.7).
2.3.1.2 Als
Medium für den offenen Ausweis der Steuer kommt gemäss Bundesgericht nichts anderes als die
Debitorenrechnung in Frage (BGE 140 II 495 E. 3.4.2, letzter Satz). Nach Art. 3 Bst. k MWSTG gilt
als Rechnung «jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für
eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet
wird». Aus dem Erfordernis der Abrechnung gegenüber einer Drittperson folgt, dass interne Dokumente
keine Rechnungen im Sinne der Mehrwertsteuer sind (Béatrice Blum, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend:
Kommentar zum MWSTG], Art. 3 Bst. k N. 284; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer
[BBl 2008 6885 ff., 6973]; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst,
Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, Rz. 1571). Eine Rechnung nach Art. 3 Bst. k MWSTG muss
daher
in Verkehr gebracht werden (Felix
Geiger, MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 3 N. 60).
2.3.2 Gemäss
Art. 39 MWSTV kann die steuerpflichtige Person, wenn sie nicht mittels offenen Ausweises der Steuer optieren
kann, der ESTV die Option auf andere Weise bekanntgeben (Satz 1). Eine solche Option ist bereits möglich,
«wenn noch keine Leistungen erbracht werden» (Satz 2). Vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 2 MWSTG
(Satz 3).
Der eigentliche Anwendungsbereich von Art. 39 Satz 2 MWSTV beschränkt sich auf Fälle relativer
Unmöglichkeit des offenen Steuerausweises bzw. auf Leistungen, welche im Alltag gemeinhin ohne schriftliche
Rechnung erfolgen, wie beispielsweise der Verkauf von Eintrittskarten zu einer kulturellen Veranstaltung
oder der Verkauf von Urprodukten «ab Hof» (BGE 140 II 495 E. 3.4.3).
2.4
2.4.1 Gemäss
Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
abziehen. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen,
die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung
nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
2.4.2 Fallen
die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug
in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind.
Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten
Anteile, muss zurückerstattet werden (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Eigenverbrauch liegt namentlich vor,
wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd
oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile
einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat [...] und die sie u.a. für eine unternehmerische Tätigkeit
verwendet, die nach Artikel 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 31 Abs. 2
Bst. b MWSTG).
2.4.3 Wurde
der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall
der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen,
so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren.
Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei unbeweglichen
Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert (vgl. Art. 31 Abs. 3 MWSTG). Demgegenüber ist der
Vorsteuerabzug auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen
und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren (siehe Art. 69 Abs. 1 MWSTV).
2.5 Die
Steuerpflichtige hat grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode über
die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung
zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins
geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Art. 87 Absatz 2 MWSTG ist hingegen kein Verzugszins geschuldet
bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu
keinem Steuerausfall geführt hätte. Mit der letztgenannten Bestimmung werden in erster Linie
Formmängel anvisiert (vgl. Geiger, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art.
87 N. 12 mit weiteren Hinweisen).
3.
Im
vorliegenden Fall sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zu Recht einig darüber,
dass die erzielten Umsätze aus der Vermietung [der Sportanlage] von der Steuer ausgenommen sind
(E. 2.2). Weil [die Sportanlage] von der Mieterin nicht ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzt wird,
ist eine objektive Option für diese Leistungen grundsätzlich möglich (E. 2.3.1). Strittig
und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni
2013 bis zum 31. Dezember 2014 für die von ihr erzielten Umsätze aus der Vermietung [der
Sportanlage] an ihre Tochtergesellschaft rechtswirksam optiert hat.
3.1 Unbestrittenermassen
hat die Beschwerdeführerin [die Sportanlage] seit dem Tag der Inbetriebnahme am 1. Juni 2013 an
ihre Tochtergesellschaft vermietet. Grundlage des Mietverhältnisses bildete zum damaligen Zeitpunkt
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein mündlicher Mietvertrag, der am 11. Dezember
2014 verschriftlicht wurde (Beschwerdebeilage 9, Vorakten Register 12). Darin wird bezüglich des
Mietzinses festgehalten:
«Für den Gebrauch und die Benutzung der Räumlichkeiten
und Lokalitäten [der Sportanlage] bezahlt die Betriebsgesellschaft der Stiftung (Beschwerdeführerin)
einen monatlichen im Voraus zahlbaren Zins. Der Zins beträgt jährlich, für 2013 (1.6.-31.12.)
CHF [...] zuzüglich Mehrwertsteuer, für 2014 CHF [...] zuzüglich Mehrwertsteuer
und ab 2015 CHF [...] zuzüglich Mehrwertsteuer (Vorbehalten bleibt eine Anpassung auf Grund
der ausstehenden Antwort der ESTV)»
3.2 Die
rechtswirksame Option erfolgt in erster Linie durch offenen Ausweis der Steuer. Zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin mittels des schriftlichen Mietvertrags vom 11. Dezember 2014 die Steuer offen
ausgewiesen hat (E. 2.3.1 ff.).
3.2.1 Im
Licht der vorne E. 2.3.1.1 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist
die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Steuer mit dem schriftlichen Mietvertrag
vom 11. Dezember 2014 bereits deshalb nicht offen ausgewiesen habe, weil es an einer Wissenserklärung
über die Höhe der Steuer, konkret der Angabe des anwendbaren Steuersatzes bzw. des Steuerbetrags,
fehle. Das Bundesgericht hat im publizierten Entscheid vom 10. Oktober 2014 die vorliegend von der
Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, wonach für den offenen Ausweis der Steuer bei optierten
Verhältnissen eine schriftliche Willenserklärung zum Bestand der Steuer genügen müsse,
ausdrücklich verworfen (BGE 140 II 495 E. 3.2.3 und 3.2.5).
3.2.2 Weiter
vertritt die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Formulierung "zuzüglich Mehrwertsteuer"
sowie den Umstand, dass die Miete im Vertrag betragsmässig ausgewiesen wurde und vorliegend als
Steuersatz nichts anderes als der Normalsatz zur Anwendung kommen konnte, auch eine hinreichende Wissenserklärung
über die Höhe der Steuer angenommen werden könne. Die Bestimmbarkeit der Höhe der
Steuer müsse genügen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Würde ihr gefolgt,
so erwiese sich die Unterscheidung zwischen Willenserklärung über den Bestand der Steuer und
Wissenserklärung über die Höhe der Steuer von vornherein als überflüssig. Dass
für die Wissenserklärung über die Höhe der Steuer die Bestimmbarkeit der Steuer genügt,
findet denn auch in den Erwägungen des Bundesgerichts im zitierten Entscheid keinerlei Stütze.
Es bleibt dabei, dass der Mietvertrag mit der Formulierung "zuzüglich Mehrwertsteuer"
lediglich eine Willenserklärung über den Bestand der Steuer und keine Wissenserklärung
über die Höhe der Steuer enthält.
3.2.3 Die
Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass der schriftliche Mietvertrag die vom Bundesgericht
statuierten Anforderungen an einen offenen Ausweis der Steuer möglicherweise nicht erfüllt.
Diesfalls zielt sie mit ihrem Begehren darauf ab, eine Änderung einer - ihrer Meinung nach
- zu strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken:
Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 MWSTG ("Ausweis der Steuer" bzw. den romanischen Sprachfassungen)
genüge eine Willenserklärung, wonach die Leistung versteuert werden soll. Weiter gebe es aus
teleologischer und steuersystematischer Sicht keinen Grund, für die Beurteilung einer formgültigen
Option auf die Beweisanforderungen für das Vorsteuerabzugsrecht abzustellen. Mit seinem Urteil gehe
das Bundesgericht über das für das Mehrwertsteuersystem Erforderliche hinaus. Zudem handle
es sich bei der Aussage, wonach im Rahmen der objektiven Option eine Wissenserklärung zur Höhe
der Steuer notwendig sei, lediglich um ein sog. obiter dictum. Ein solches sei für das Bundesverwaltungsgericht
rechtlich nicht bindend.
3.2.3.1 Es
kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin kritisierten Erwägungen des
Bundesgerichts um sog. obiter dicta handelt bzw. ob das Bundesverwaltungsgericht - selbst bei einer
vom Bundesgericht abweichenden Rechtsauffassung - an das Ergebnis der höchstrichterlichen
Auslegung strikt gebunden wäre. Die Ausführungen des Bundesgerichts überzeugen das Bundesverwaltungsgericht
gerade auch mit Blick auf die ausführlich dargelegte Entstehungsgeschichte der Norm sowie unter
systematischen Gesichtspunkten (vgl. BGE 140 II 495 E. 3.3 ff.). Entsprechend kann das Bundesverwaltungsgericht
die vorgebrachte Kritik an der höchstrichterlichen Interpretation, wonach die Formulierung "offener
Ausweis der Steuer" auch eine schriftliche Erklärung des Leistungserbringers über die
Höhe der Steuer erfordert (BGE 140 II 495 E. 3.2), nicht teilen.
3.2.3.2 Im
Gegenteil, das höchstrichterliche Auslegungsergebnis wird durch folgende Überlegung zusätzlich
gestützt: Art. 22 MWSTG verlangt in der deutschen Sprachfassung explizit einen "offenen
Ausweis der Steuer". Der Begriff des "offenen Ausweises" war bereits unter dem früher
geltenden Mehrwertsteuerrecht im Zusammenhang mit der Rechnungstellung (Art. 37 Abs. 1 Bst. f des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [aMWSTG, AS 2000 1300]) gebräuchlich und ist es
weiterhin (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG; vgl. Schluckebier,
MWSTG Kommentar, a.a.O., Art. 26 N. 32). Beim sog. "offenen Ausweis" sind der Steuerbetrag
und der Steuersatz in der Rechnung aufzuführen und zum Rechnungsbetrag hinzuzuzählen (vgl. Blum,
Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 26 N. 44; zum früheren Recht: Urteile des BVGer A-3286/2015
vom 8. Januar 2016 E. 4.3.2, A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.2).
3.2.3.3 Der
Begriff des "offenen Ausweises" weist damit im mehrwertsteuerlichen Kontext - genauer
im Zusammenhang mit der Rechnung - einen klaren Bezug zur Höhe der Steuer (Steuersatz bzw.
Steuerbetrag) auf. Erstens erscheint es bereits aus Gründen des einheitlichen Sprachgebrauchs nahe
liegend, dem Begriff des "offenen Ausweises" bei der objektiven Option gemäss Art. 22
MWSTG nicht eine völlig andere Bedeutung, nämlich diejenige einer blossen Erklärung über
den Bestand der Steuer, beizumessen. Zweitens ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 MWSTG,
dass die Verknüpfung von Option und Debitorenrechnung vom Gesetzgeber gewollt war. Der vom Parlament
unwidersprochen gebliebene und Gesetz gewordene Vorschlag gründete auf der Idee, dass für die
Versteuerung optiert, wer eine nach dem Gesetz von der Steuer ausgenommene Leistung erbringt und bei
der Rechnungstellung an die Kundin die Steuer offen
ausweist (vgl. Votum Ständerätin Sommaruga [AB 2009 S. 422]; ausführlich:
BGE 140 II 495 E. 3.3.2). Damit gibt es zweifellos überzeugende Gründe, das Optionsrecht
nach Art. 22 MWSTG auch im Licht von Art 26 MWSTG, der die Anforderungen an eine Debitorenrechnung
regelt, zu betrachten, wie dies das Bundesgericht getan hat.
3.2.4 Nach
dem Gesagten sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
abzuweichen. Mangels einer Wissenserklärung über die Höhe der Steuer hat die Beschwerdeführerin
daher mit dem Mietvertrag vom 11. Dezember 2014 nicht rechtswirksam optiert.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst wenn zu Recht die Nennung des Steuerbetrags bzw. Steuersatzes
im Mietvertrag verlangt würde, habe sie mit dem Mietvertrag vom 11. Dezember 2014 rechtsgültig
optiert. Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung müsse es ihr gestattet
sein, den im Mietvertrag fehlenden Ausweis über die Höhe der Steuer mit anderen Dokumenten
zu erbringen. Zu Beweiszwecken seien auch die Rechnungen (gemeint sind die "internen Buchungsbelege")
von Ende 2014 über die Mieten 2013 und 2014, welche den massgebenden Steuersatz und den Rechnungsbetrag
ausweisen, heranzuziehen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Option im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MWSTG,
weil es sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, nur dann rechtwirksam, wenn eine Willenserklärung
betreffend den Bestand der Steuer und eine Wissenserklärung über die Höhe der Steuer abgegeben
wurde (E. 2.3.1.1). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bis zum Vorliegen beider Erklärungen die
Annahme einer rechtsgültigen Option ausgeschlossen ist. Vorliegend erfolgte eine Wissenserklärung
über die Höhe der Steuer - wenn überhaupt (dazu nachfolgend E. 3.4) - frühestens
am 31. Dezember 2014 (Datum, welches auf dem "internen Buchungsbeleg" erscheint). Die Annahme
einer Option auf einen früheren Zeitpunkt, namentlich per 11. Dezember 2014 (Datum der Unterzeichnung
des Mietvertrags), ist somit ausgeschlossen.
3.4 Zu
beurteilen bleibt, ob mittels den Buchungsbelegen vom 31. Dezember 2014 eine rechtswirksame Option
erfolgt ist. Unbestrittenermassen enthalten die Belege sowohl eine Erklärung über Bestand als
auch eine solche bezüglich Höhe der Mehrwertsteuer. Fraglich ist, ob diese Buchungsbelege den
formellen Anforderungen an eine Option genügen, d.h. ob die Buchungsbelege als Rechnungen im Sinn
von Art. 3 Bst. k MWSTG qualifizieren (E. 2.3.1.2).
3.4.1 Die
von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Dokumente sind als "interne Buchungsbelege per
31.12.2014" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch in Abrede, dass es sich bei diesen
Buchungsbelegen um "interne Dokumente" handelt, weil diese der Y._______ AG tatsächlich
ausgehändigt worden seien. Entsprechend seien die Belege in den Buchhaltungen beider Gesellschaften
vorhanden. Zudem seien darauf die Buchungssätze ersichtlich. Es handle sich bei den Belegen entgegen
ihrer Bezeichnung um Rechnungen im Sinn von Art. 3 Bst. k MWSTG.
3.4.2 Selbst
wenn vorliegend die "internen Buchungsbelege" sowohl in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin
als auch in der Buchhaltung der Y._______ AG vorhanden waren, lässt sich daraus nicht zwangsläufig
ableiten, dass die Beschwerdeführerin damit am 31. Dezember 2014 formgültig optiert hat. Zwar
sind die beiden Buchungsbelege in ihrem Erscheinungsbild identisch. Dies beweist aber nicht, dass sie
tatsächlich in Verkehr gesetzt wurden: Vorliegend war nach Angaben der Beschwerdeführerin ein
und derselbe Buchhalter für beide Buchhaltungen zuständig. Es ist deshalb ohne Weiteres denkbar,
dass er die beiden Buchungsbelege je Buchhaltung originär erstellt hat und dass insofern eine Übergabe
(und damit Inverkehrsetzung) des von der Beschwerdeführerin erstellten Belegs an die Leistungsempfängerin
weder beabsichtigt war noch stattfand. Anzumerken ist, dass es für eine Abrechnung gegenüber
der Leistungsempfängerin auch nicht genügt, wenn der für beide Gesellschaften tätige
Buchhalter vom "internen Buchungsbeleg per 31.12.2014" der Beschwerdeführerin Kenntnis
hatte. Erstens vermag die Einsichtnahme in die Buchhaltung der Leistungserbringerin das Element des "Inverkehrsetzens"
nicht zu ersetzen. Zweitens ist auch nicht nachgewiesen, dass der Buchhalter bei der Leistungsempfängerin
eine Funktion innehatte, die es ihm erlaubte, im Namen der Leistungsempfängerin rechtsverbindlich
Willenserklärungen entgegen zu nehmen.
3.4.3 Im
Übrigen vermag die Beschwerdeführerin das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sich
die buchhalterischen Vorgänge von Ende Dezember 2014 grundlegend von denjenigen unterscheiden, welche
die sog. "provisorischen" Mietzahlungen, die storniert wurden, betrafen. Zumindest auf
Seiten der Beschwerdeführerin erfolgten die Verbuchungen der provisorischen Miete für die Jahre
2013 bis 2014 auf denselben Konten. Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, weshalb die provisorischen
Mietzahlungen lediglich Abgrenzungsbuchungen darstellen sollten, während es sich bei den Buchungen
per 31. Dezember 2014 um effektive Zahlungen handeln soll. Gestützt auf den buchhalterischen Grundsatz
"keine Buchung ohne Beleg", ist sodann ernsthaft zu bezweifeln, dass sich in den Buchhaltungen
der Beschwerdeführerin und der Leistungsempfängerin nicht auch interne Buchungsbelege betreffend
die provisorischen Mietzahlungen finden liessen, zumal bis zum 11. Dezember 2014 auch noch kein schriftlicher
Mietvertrag vorlag, der als Buchungsbeleg hätte beigezogen werden können. Lagen aber bereits
vor dem 11. Dezember 2014 interne Buchungsbelege über die provisorischen Mietzahlungen vor, so wären
diese - wollte man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Buchungsbelege
per 31. Dezember 2014 folgen - konsequenterweise ebenfalls als Rechnungen (mit fehlendem Steuerausweis)
zu qualifizieren.
3.5 Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 keine Option
gemäss Art. 22 MWSTG erfolgt ist.
3.6 Schliesslich
kann auch gestützt auf Art. 39 MWSTV nicht von einer gültigen Option ausgegangen werden. Nach
dem in E. 2.3.2 Ausgeführten setzt diese Vorschrift voraus, dass ein offener Ausweis der Steuer
nicht möglich war. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
die Steuer nicht separat hätte ausweisen können. Auch gestützt auf Art. 39 MWSTV kann
deshalb nicht angenommen werden, dass sie das Optionsrecht in rechtswirksamer Weise ausgeübt hat.
3.7 Mangels
rechtswirksamer objektiver Option erübrigt es sich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall sämtliche
Mietumsätze der Jahre 2013 und 2014 als optiert gelten könnten oder ob es sich dabei um eine
unzulässige rückwirkende Option handeln würde.
3.8 Nach
dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für die Versteuerung ihrer ab dem 1. Juni 2013 erzielten
Mietumsätze in den hier strittigen Steuerperioden nicht optiert. Folglich bestand ab dem 1. Juni
2013 auch kein Anspruch auf entsprechenden Vorsteuerabzug (E. 2.4.1). Weiter sind aufgrund des eingetretenen
Eigenverbrauchs per 1. Juni 2013 (und nicht per 31. Dezember 2013, wie die ESTV in ihrer EM festhielt)
die früher in Abzug gebrachten Vorsteuern zurückzuerstatten (E. 2.4.2). Weil vorliegend die
Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme [der Sportanlage] erfolgte, gilt diese als nicht
in Gebrauch genommen. Entsprechend ist der Vorsteuerabzug für das Jahr 2013 vollumfänglich,
d.h. ohne Abschreibung auf der Bemessungsgrundlage, zu korrigieren (E. 2.4.3).
3.9 Mit
ihrem Subsubeventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gestützt auf Art. 87
Abs. 2 MWSTG von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Gemäss dieser Bestimmung ist bei einer
Nachbelastung kein Verzugszins geschuldet, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung
beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte. Mit Fehler sind in erster Linie Formfehler
gemeint (E. 2.5).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mangels offenen Ausweises der Steuer nicht rechtswirksam
optiert. In diesem Zusammenhang stellt der offene Ausweis der Steuer ein Gültigkeitserfordernis
dar (E. 2.3.1). Von einem blossen Formmangel im Sinne von Art. 87 Abs. 2 MWSTG kann daher keine Rede
sein. Die Erhebung von Verzugszinsen ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.10 Im
Übrigen ist die Steuerforderung der ESTV in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten und auch nicht
offensichtlich fehlerhaft. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Die Beschwerde
ist vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.1 In
Bezug auf die Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten beantragt die Beschwerdeführerin in
ihrer zweiten Eingabe, es sei zu berücksichtigen, dass letztlich der Streitwert nicht der Steuernachforderung
von Fr. [...] entspreche, sondern aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Einlageentsteuerung lediglich
rund Fr. [...] betrage. Dass die Steuerperiode 2015, in welchem die Einlageentsteuerung erfolgt
sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, sei von Zufälligkeiten abhängig und
solle sich aus Fairnessgründen nicht nachteilig auf die Beschwerdeführerin auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht für eine solche «Korrektur» des Streitwerts weder eine rechtliche Grundlage noch
erachtet es ein solches Vorgehen mit dem Gebot der Rechtsgleichheit - namentlich auch in Bezug
auf künftige Anwendungsfälle - als vereinbar.
4.2 Entsprechend
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 25'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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