stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest:
A.
Mit
BGE 141 II 182 ff. (Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015) erkannte das Bundesgericht, dass im Zusammenhang
mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die Billag AG (im Folgenden:
Billag oder Erstinstanz)
unter Berufung auf das genannte Bundesgerichtsurteil um Rückerstattung der von ihm «ab Ende
Januar 2007 [im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren] bezahlten Mehrwertsteuer»
und um «die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen» (S. 1 des Schreibens).
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend auch: Vorinstanz) erklärte in
einer
Medienmitteilung vom 20. August 2015, dass man nach einer gemeinsam mit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführten Analyse von BGE 141 II 182 ff. zur Auffassung gelangt sei,
dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt
werde.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wies die Billag das Begehren A._______s um Rückerstattung
der vorbehaltlos bezahlten Mehrwertsteuerbeträge ab.
D.
Gegen diese Verfügung der Billag erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30.
November 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Erstinstanz
anzuweisen, die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel «Mehrwertsteuer» geleisteten Zahlungen
samt Zins zurückzuerstatten. Ferner fordert er eine Parteientschädigung zulasten der Erstinstanz.
Das BAKOM leitete das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 3.
Dezember 2015 zur Behandlung
als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 lässt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG
SSR; nachfolgend: SRG) ein «Gesuch um Beiladung» stellen und unter anderem beantragen, sie
sei «in die hängigen und zukünftigen Verfahren betreffend die Rückerstattung der
Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vor dem Urteil des Bundesgerichts
vom 13. April 2015 (BGE 141 II 182 ff.) beizuladen» (S. 2 der Eingabe). Die SRG fordert in verfahrensrechtlicher
Hinsicht zudem, es seien ihr die Akten zu diesen Verfahren zuzustellen und es sei ihr eine angemessene
Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer, der Erstinstanz und der Vorinstanz
mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2015 Gelegenheit ein, zu den Prozessanträgen in der
Eingabe der SRG vom 11. Dezember 2015 Stellung zu nehmen.
G.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, das Gesuch der SRG «um
Beiladung bzw. Einräumung einer Parteistellung sei abzuweisen» (S. 1 des Schreibens).
H.
Die Billag erklärte mit Schreiben vom 27. Januar 2015, keine Einwände gegen eine Beiladung
der SRG zum Beschwerdeverfahren A-7678/2015 zu haben.
I.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 verzichtete das BAKOM auf einen formellen Antrag
betreffend die Frage
der Beiladung der SRG zum Beschwerdeverfahren A-7678/2015. Dabei machte es aber
verschiedene Ausführungen
zum Gegenstand des Verfahrens und gegen eine Beiladung der SRG.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Erstinstanz und der Vorinstanz
zum «Gesuch um Beiladung» der SRG zu äussern.
K.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erklärte die Vorinstanz, auf eine weitere Stellungnahme zum
«Gesuch um Beiladung» der SRG zu verzichten.
L.
Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 1. März 2016 hält
die SRG an ihren Anträgen fest. Als Beilagen zu dieser Stellungnahme legte die SRG eine Pressemitteilung
des BAKOM vom 19. Mai 2015 sowie eine eigene Pressemitteilung vom 6. Oktober 2015 vor.
M.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit
der Erhebung der Empfangsgebühr beauftragt ist die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio-
und Fernsehempfangsgebühren (Art. 69 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]; Art. 65 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
[RTVV; SR 784.401]). Die Eidgenossenschaft hat die Billag im Rahmen einer Beleihung mit der Funktion
als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren betraut (vgl. BGE 140 II
80 E. 2.5.1). Zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) und der Billag besteht ein entsprechender Leistungsauftrag (vgl. Urteil des BVGer A-4130/2013
vom 11. September 2013).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 140 II 80 E. 2.5.5, dass die Billag zum Erlass
von Verfügungen
betreffend Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren befugt ist und
bei solchen Verfügungen grundsätzlich der für die Anfechtung von individuell-konkreten
Anordnungen der Billag betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren massgebende Rechtsmittelweg
gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.2 [aufgehoben durch BGE 141
II 182 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Verfügungen betreffend die Rückerstattung
solcher Mehrwertsteuern gilt.
1.2 Der
genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt:
1.2.1 Gegen
Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag kann gemäss Art. 69 Abs. 5 RTVG
zunächst Beschwerde beim BAKOM erhoben werden.
1.2.2 Beschwerdeentscheide
des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht:
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im Bereich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren - keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zu-lässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1).
1.3 Gemäss
Art. 47 Abs. 2 VwVG ist die Verfügung im Sinne eines Sprungbeschwerdeverfahrens unmittelbar an die
nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmittelbelehrung
auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall
eine Weisung erteilt hat, dass oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen,
welche eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und einen Rückweisungsentscheid
fällt, gelten dabei nicht als Weisungen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4 VwVG). Praxisgemäss
ist eine Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch dann zulässig, wenn aufgrund
der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird (BVGE 2009/30
E. 1.2.2, mit Hinweisen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem das Verfahren gestützt
auf Art. 7 f. VwVG an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz überwiesen wird, auch von Amtes
wegen erfolgen (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1272; vgl. auch Art. 59 VwVG).
Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sind,
entscheidet jedenfalls, wenn keine bundesgerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile des BVGer A-1956/2012 vom 28. November 2012
E. 1.1.1; A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.55).
1.4 Zwar
wäre nach den in E. 1.1 f. hiervor gemachten Ausführungen an sich das BAKOM, und nicht das
Bundesverwaltungsgericht funktionell für die Behandlung von Verfügungen der Erstinstanz der
vorliegend in Frage stehenden Art zuständig. Indessen sind in casu die Voraussetzungen für
eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfüllt (vgl. E. 1.3). Denn zum
einen hat die Erstinstanz nach ihrer insoweit unbestrittenen Darstellung die angefochtene Verfügung
gestützt auf Weisungen der Vorinstanz zum konkreten Fall erlassen (und dementsprechend in der Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Verfügung anstelle des BAKOM das Bundesverwaltungsgericht als zuständige
Beschwerdeinstanz genannt). Zum anderen war (und ist) aufgrund der Medienmitteilung des BAKOM vom 20.
August 2015 abzusehen, wie diese Behörde entscheiden würde.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist
damit zu bejahen.
1.5 Infolge
der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren (E. 1.4) hat das Bundesverwaltungsgericht das
Begehren der SRG um Beiladung zu diesem Verfahren und um Gewährung der Akteneinsicht sowie Einräumung
einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu prüfen. Im Folgenden ist ausschliesslich über diese
Verfahrensanträge zu befinden.
Wird einem Beiladungsgesuch entsprochen, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenverfügung, wozu
der Instruktionsrichter zuständig ist. Wird die Beiladung hingegen abgelehnt, wird das Verfahren
bezogen auf diese Frage bereits endgültig erledigt; in diesem Fall ist daher ein Teilentscheid zu
fällen, und zwar durch den ganzen Spruchkörper (s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-692/2008 vom
7. April 2008 E. 1).
2.
2.1 Die
Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, in
der Praxis aber ohne Weiteres zugelassen (vgl. Isabelle Häner,
in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008
[nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 6 N. 10; André Moser
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.2; vgl. auch die nachfolgend
zitierte Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Der Begriff wird indessen höchst
unterschiedlich verwendet (Urteil des BVGer A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2, mit Hinweis). Zum Teil
wird der Zweck der Beiladung darin gesehen, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen,
so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen
muss. Entsprechend wird verlangt, dass eine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei
und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen muss (vgl. BGE 131 V 133 E. 13, 125 V 80 E. 8b; Urteil des BVGer
A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2; Moser et al.,
a.a.O., N. 3.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 183 f.).
2.2 Gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann als Zweck der Beiladung neben der Ausdehnung der Rechtskraft
des anstehenden Entscheids auf die beigeladene Person auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs
betrachtet werden. Eine Beiladung erfolgt entsprechend, wenn ein Dritter, der in einem (Beschwerde-)Verfahren
nicht Partei ist, von dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen
berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffenen nicht möglich war bzw.
er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten
(vgl. Urteile des BVGer A-7597/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1, A-1936/2006 vom 10. Dezember
2009 E. 8.2, A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4 und A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2.1,
A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 2; Zwischenentscheid des BVGer C-8797/2007 vom 3. April
2008 E. 2; Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000 [nachfolgend: Verwaltungsverfahren], N. 299 ff.,
305, 311 und 317; dies., Kommentar VwVG, Art. 6 N. 10 f.; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-7841/2010
vom 7. Februar 2011 E. 2).
Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten
die Verfügung
berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung, dass
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG diejenigen Personen zur Beschwerde befugt sind, welche vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben, beurteilt sich die Frage der Verfahrensbeteiligung nach denselben Grundsätzen
wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (Zwischenentscheid des BVGer C-8797/2007 vom 3. April
2008 E. 2).
3.
3.1 Zwar
ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die
beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss
die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erörtern
bzw. begründen (substantiieren), wenn diese nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E.
2.2.3, 133 II 249 E. 1.1; Vera Marantelli/Said Huber, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl. 2016, Art. 48 N. 5, mit Hinweisen). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung
oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht
auf die Beschwerde ein (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48
N. 7, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E.
2.2).
3.2 Die
Anforderungen an die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, die denjenigen von
Art. 89 Abs. 1 BGG entsprechen (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1), sind von besonderer Bedeutung
bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist (BGE 139 II 279
E. 2). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen sowie den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts
als Instrument des Individualrechtsschutzes betonen. Die beschwerdeführende Person muss nach der
Rechtsprechung durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nebst der spezifischen
Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen
aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet,
dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können
muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller
Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE 139 II 279
E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1, 133 II 249 E. 1.3.1, 131 II 587 E. 2.1 und 3; 130
V 560 E. 3.4; BVGE 2012/30 E. 4.2, 2009/31 E. 2.3; Häner,
Kommentar VwVG, Art. 48 N. 12 ff.; dies.; Verwaltungsverfahren, N. 521 und 527; Marantelli/Huber,
a.a.O., Art. 48 N. 10; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E.
3.1).
3.3 Es
gibt keine rechtslogisch stringente, sondern lediglich eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur
Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, welche dem Anzeiger keine Parteistellung verleiht (vgl.
Art. 71 Abs. 2 VwVG). Für jedes Rechtsgebiet ist gesondert zu beurteilen, wo diese Grenze verläuft.
Bei dieser Abgrenzung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind zum einen insbesondere die Möglichkeit,
den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu
erreichen, und zum anderen das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu
erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des BGer 2C_762/2010
vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.2; vgl. auch
Seraina Grünewald, Parteistellung im aufsichtsrechtlichen
Verfahren der FINMA, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013, S. 432 ff., insbesondere
S. 434 f.).
4.
4.1 Wer
ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder
betreibt, hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Höhe der Gebühr
wird gemäss Art. 70 Abs. 1 RTVG vom Bundesrat festgesetzt und bestimmt sich insbesondere nach
dem Bedarf für die Finanzierung des Programmangebots der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b und Art.
34 RTVG; vgl. dazu BGE 141 II 182 E. 2).
Die Gebührenerhebungsstelle bzw. die Billag überweist den der SRG zustehenden Anteil am
Gebührenertrag direkt an die SRG und den Rest an das BAKOM (vgl. Art. 65 Abs. 2 Bst. d RTVV),
welches damit die Gebührenanteile der anderen konzessionierten Veranstalter mit Gebührenanteil
(4 % des Ertrags, Art. 40 RTVG) und die übrigen Aufgaben nach Art. 70 Abs. 1 Bst. d und e RTVG (Unterstützung
der Stiftung für Nutzungsforschung und Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung
neuer Technologien) finanziert (BGE 141 II 182 E. 2).
Zwischen den Programmveranstaltern (namentlich der SRG) und den Gebührenpflichtigen besteht
keine Rechtsbeziehung. Gläubiger der Empfangsgebühr sind nicht die Programmveranstalter; stattdessen
gilt als Gläubiger dieser Gebühr der Bund bzw. in seinem Auftrag die Billag (vgl. Art.
68 f. RTVG; BGE 141 II 182 E. 5).
4.2 Der
Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen
von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze
nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b des [früheren]
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300] bzw. Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
Die steuerpflichtige Person steht in einem Subordinationsverhältnis zur Eidgenossenschaft, welche
durch die ESTV vertreten ist. Dieses Rechtsverhältnis bildet das sog. Steuerrechtsverhältnis,
das eine Erscheinung des öffentlichen Rechts bildet (vgl. BVGE 2015/15 E. 1.2; Béatrice
Blum, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 66 N. 1).
Materieller Teil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist das Steuerschuldverhältnis, das insbesondere
die Steuerforderung des Gemeinwesens zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff des Steuerschuldverhältnisses
Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 5 N. 4
ff.).
Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass die steuerpflichtige
Person die Steuer auf den Abnehmer ihrer Leistung überwälzen kann (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst.
c MWSTG bzw. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG sowie Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 6.3.2).
Die Steuer soll den Verbraucher als Steuerträger treffen (Reich,
a.a.O., § 5 N. 32).
5.
5.1 Im
vorliegenden Fall stellt die Gesuchstellerin den Antrag, sie sei zum Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen
ein konkreter Anwendungsakt in Sachen A._______ («Steuerträger») betreffend Rückerstattung
der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren überprüft werden
soll, beizuladen.
Gestützt auf die vorstehend genannte Praxis (E. 2 f.) ist deshalb nachfolgend zunächst
zu prüfen, ob die Gesuchstellerin vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend Rückerstattung
der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren an den «Steuerträger»
unmittelbar in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein und deshalb Parteistellung
im Sinne von Art. 6 VwVG beanspruchen kann. Sollte dem so sein, wäre in einem weiteren Schritt zu
klären, ob das Beiladungsgesuch der SRG rechtzeitig erfolgte.
5.2 Es
wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass die Gesuchstellerin
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend angefochtenen, den
Beschwerdeführer als Adressaten (durch die Abweisung seines Begehrens um Rückerstattung von
bezahlten Mehrwertsteuerbeträgen) belastenden Verfügung hat. Die Gesuchstellerin war und ist
deshalb nicht zur Anfechtung der vorliegend im Streit liegenden Verfügung befugt.
Es kann offen gelassen werden, ob die SRG schon aus diesem Grund nicht zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren
beizuladen ist oder ob sich das für die Beiladung erforderliche Interesse stattdessen grundsätzlich
(auch) aus einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergeben könnte. Denn wie
im Folgenden aufgezeigt wird, wäre selbst eine Gutheissung des Rechtsmittels für die Gesuchstellerin
nicht mit einem materiellen oder ideellen Nachteil verbunden, an dessen Vermeidung sie ein schutzwürdiges
Interesse hätte.
5.3
5.3.1 Die
Gesuchstellerin macht geltend, sie habe ein für die Anerkennung ihrer Parteistellung hinreichendes
Interesse, weil nicht auszuschliessen sei, dass die Vorinstanz oder die Erstinstanz im Auftrag der Vorinstanz
ihr gegenüber eine Regressforderung erhebe, «sofern die Gebührenzahler mit ihrem Anliegen
auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor dem Entscheid [des Bundesgerichts] vom
13. April 2015 obsiegen bzw. die Mehrwertsteueranteile zurückbezahlt werden müssen» (Gesuch
um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 22). Das vorliegende Beschwerdeverfahren habe aufgrund dieser
Gefahr eines Regresses unmittelbare Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin
und der Vor- bzw. Erstinstanz. Folglich stehe die Gesuchstellerin in einer nahen sowie besonderen Beziehung
zur Streitsache und sei sie dementsprechend beizuladen (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N.
28).
5.3.2 Richtigerweise
wird vorliegend von keinem der Verfahrensbeteiligten behauptet, dass die Gesuchstellerin in einem Rechtsverhältnis
zum Beschwerdeführer steht. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich namentlich nicht aus der
Stellung des Beschwerdeführers als Schuldner von Radio- und Fernsehempfangsgebühren (vgl. vorn
E. 4.1).
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Gebühren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge
wurden von der Erstinstanz eingefordert, weil sie (im Auftrag der Vorinstanz bzw. des UVEK) verpflichtet
war, die nach der damaligen Rechtsauffassung vom BAKOM (bzw. dem UVEK) - in dessen Subordinations-
bzw. Steuerrechtsverhältnis zur ESTV als Vertreterin des Bundes - dem Fiskus geschuldete Mehrwertsteuern
auf die gebührenpflichtigen Empfänger von Radio- und Fernsehempfänger, hier auf den Beschwerdeführer
als Steuerträger, zu überwälzen. Es erhellt daraus, dass die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge
nach dem damaligen Rechtsverständnis letztlich an die ESTV, der im hier interessierenden Zusammenhang
einzigen Steuergläubigerin (vgl. E. 4.2), weiterzuleiten waren. Nicht von ungefähr erklärte
die Erstinstanz denn auch, sie habe «aufgrund ihres Mandates mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
die Empfangsgebühren treuhänderisch» erhoben und diese «inklusive Mehrwertsteuer
an das Bundesamt für Kommunikation [überwiesen], welches ihrerseits für die Mehrwertsteuerabrechnung
zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung verantwortlich» gewesen sei (vgl. Stellungnahme
der Erstinstanz vom 27. Januar 2016).
Die Gesuchstellerin hatte demgegenüber zu keinem Zeitpunkt und unter keinem Titel Anspruch auf
die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge, da sie nicht am nach der seinerzeitigen
Auffassung bestehenden Steuerrechtsverhältnis zwischen dem BAKOM (bzw. dem UVEK) zum einen und der
durch die ESTV vertretenen Eidgenossenschaft zum anderen beteiligt war.
5.3.3 Es
ist vorliegend zweifelsfrei erstellt, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge
nicht der Gesuchstellerin, sondern in Übereinstimmung mit der genannten früheren Rechtsauffassung
der ESTV zugeflossen sind:
Zum einen hat die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, die von ihr bei den
Gebührenpflichtigen einkassierten Mehrwertsteuerbeträge seien nicht bei ihr oder der Vorinstanz
verblieben, sondern über die ESTV zum grössten Teil in den allgemeinen Bundeshaushalt geflossen
und im Übrigen zu einem kleinen Teil zweckgebunden (für die AHV, die IV, Prämienverbilligung
der Krankenversicherung und Eisenbahnprojekte) verwendet worden.
Zum anderen hat die Gesuchstellerin im Beiladungsgesuch (in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen
der Erstinstanz) selbst festgehalten, dass das BAKOM «die auf den Empfangsgebühren berechnete
Steuer» «gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet und auch tatsächlich
abgeführt» habe (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 36). Zwar behauptet die Gesuchstellerin
in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2016, sie habe damit nicht gemeint, «dass das Geld vom BAKOM
an die ESTV geflossen wäre» (Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 19). Diese Behauptung
erscheint jedoch nicht als glaubhaft. Denn die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. März 2016
enthält widersprüchliche Angaben bezüglich der Frage, ob die nach damaliger Auffassung
geschuldeten, von den gebührenpflichtigen Radio- und Fernsehempfängern eingeforderten Mehrwertsteuern
tatsächlich der ESTV abgeliefert wurden. So ist an einer Stelle davon die Rede, dass die Mehrwertsteuereinnahmen
«dem allgemeinen Bundeshaushalt zu Gute» gekommen seien bzw. kämen, während andernorts
behauptet wird, «die Mehrwertsteueranteile auf den Empfangsgebühren der Haushalte [seien] faktisch
ebenfalls in den Gebührentopf» geflossen und hätten sich «in höheren Gebührenanteilen
an die Gesuchstellerin» niedergeschlagen (Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 17 f.).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass keine Belege für die Annahme vorliegen, dass
das BAKOM die im vorliegenden Verfahren streitbetroffenen Mehrwertsteuereinnahmen im Widerspruch zur
damaligen Rechtsauffassung und in klar widerrechtlicher Weise statt an die ESTV ganz oder teilweise an
die SRG weitergeleitet hat. Namentlich nicht als einen entsprechenden Beleg betrachtet werden kann die
aktenkundige eigene Pressemitteilung der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2015, wonach sie aufgrund von
BGE 141 II 182 ff. künftig die Mehrwertsteuer «aus eigenen Mitteln begleichen» müsse.
5.3.4 Da
es sich somit erweist, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge zu keinem
Zeitpunkt sowie unter keinem Titel der Gesuchstellerin zustanden (vgl. E. 5.3.2) und diese Beträge
auch nicht der SRG, sondern der ESTV zugeflossen sind (vgl. E. 5.3.3), lässt sich nicht
nachvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin im Falle einer Rückerstattung der streitbetroffenen
Beträge an den Beschwerdeführer mit Regressforderungen der Erst- oder Vorinstanz bzw. -
in ihren Worten - mit einer «Rückforderung der ihr überwiesenen Gebührenanteile»
(vgl. Stellungnahme vom 1. März 2016, N. 15) konfrontiert sein sollte.
5.3.5 Selbst
wenn die streitbetroffenen Beträge zu Unrecht statt an die ESTV an die Gesuchstellerin weitergeleitet
worden wären, wäre eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Übrigen ohnehin insofern
ohne Einfluss auf die Stellung der Gesuchstellerin, als ihr diese Beträge selbst nach der erwähnten
früheren Rechtsauffassung nicht zustanden (vgl. E. 5.3.2) und sie damit so oder anders mit der Geltendmachung
entsprechender Rückforderungsansprüche zu rechnen hätte.
Entgegen der Darstellung der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2016 ist nach
dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die SRG vom Entscheid, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend die Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen zu treffen sein wird, «direkt
in finanziellen Interessen betroffen sein könnte».
Gegen die Beiladung der Gesuchstellerin zum Beschwerdeverfahren spricht auch, dass es ihr unbenommen
ist, sich im Falle der Geltendmachung der befürchteten Regressforderungen durch die Erst- oder Vor-instanz
ohnehin im Rahmen allfälliger diesbezüglicher Verfahren zur Wehr zu setzen (vgl. E. 3.3).
5.3.6 Nach
dem Ausgeführten verfängt die Berufung der Gesuchstellerin auf drohende Regressforderungen
der Erst- oder Vorinstanz nicht.
5.4 Es
sind vorliegend im Übrigen keine Umstände ersichtlich, geschweige denn substantiiert dargetan,
welche es rechtfertigen, ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der Teilnahme am vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu bejahen. Insbesondere spielt - entgegen der Darstellung im Gesuch um Beiladung
- keine Rolle, dass die Vorinstanz gegenüber der Gesuchstellerin gewisse Aufsichtsfunktionen
wahrnimmt (vgl. dazu Art. 86 ff. RTVG). Auch kann aus dem Umstand, dass das BAKOM bzw. die Billag
behaupteterweise allfällige Rückforderungsansprüche der Konsumenten mit künftigen
Radio- und Fernsehempfangsgebührenforderungen verrechnen wird (vgl. Stellungnahme der Gesuchstellerin
vom 1. März 2016, N. 16 f.), nichts zugunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden. Denn es ist
nicht ersichtlich, inwiefern durch eine entsprechende Verrechnung der Gebührenanteil, welcher der
SRG zusteht, geschmälert werden könnte. Aus einer solchen Verrechnung resultierende Mindereinnahmen
wären allenfalls dem Fiskus zu belasten; der Anspruch der SRG gegenüber dem BAKOM auf den ihr
zustehenden, von der Mehrwertsteuer unabhängigen Gebührenanteil bliebe davon jedenfalls unberührt.
Mangels schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerin offen bleiben kann, ob das Beiladungsgesuch
der SRG rechtzeitig erfolgte.
6.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Beiladung unbegründet und abzuweisen. Ebenso abzuweisen
sind dementsprechend die mit diesem Gesuch zusammenhängenden Anträge der Gesuchstellerin betreffend
Akteneinsicht sowie Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme.
7.
Für diesen Zwischenentscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Urteil des BVGer A-692/2008
vom 7. April 2008 E. 5). Obwohl die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang gerade nicht Parteistatus erlangt,
wäre es denkbar, sie in Analogie zu Art. 64 VwVG zu einer Parteientschädigung zugunsten des
Beschwerdeführers zu verpflichten (vgl. Urteil des BVGer A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 5).
Da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind, ist aber von der Zusprechung einer solchen Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).