Sachverhalt:
A.
A._______
arbeitete (...) als (Funktion) bei der Division B._______ (...) der Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB). Das Arbeitszeugnis vom (Datum) umschreibt seine Leistungen unter anderem wie folgt:
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie
Berufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich an und erfüllte unsere
Erwartungen.
B.
Mit
Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die SBB um Anpassungen dieser Textpassage. Die SBB
teilten mit Schreiben vom 22. Juli 2015 mit, diesen Änderungswünschen könne nicht
entsprochen werden. A._______ hielt in seinem Schreiben vom 17. August 2015 an seinen Vorschlägen
fest. Die SBB lehnte es mit Schreiben vom 21. August 2015 erneut ab, die entsprechenden Anpassungen
vorzunehmen.
C.
Mit
Schreiben vom 24. September 2015 wandte sich A._______ erneut an die SBB. Er stellte den Antrag,
die Textpassage sei wie folgt zu ergänzen (Hinzufügungen unterstrichen):
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie
Berufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich an und erfüllte unsere
Erwartungen vollumfänglich.
Oder:
... und erfüllte jederzeit
unsere Erwartungen.
A._______ führte aus, die Personalbeurteilungen liessen
klar erkennen, dass er insgesamt ein guter Mitarbeiter gewesen sei. Der von den SBB gewählten Formulierung
fehle es diesbezüglich an der notwendigen Klarheit. Sie erwecke den Eindruck, die Leistung sei lediglich
genügend gewesen. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird, ersuchte A._______
um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2015 lehnten die SBB eine entsprechende Anpassung des Arbeitszeugnisses
ab. Zur Begründung führten sie aus, die Personalbeurteilungen zeigten, dass A._______ zwar
ein guter Mitarbeiter gewesen sei, aber die Erwartungen nicht "immer" oder "jederzeit"
erfüllt habe. Die Personalbeurteilungen liessen deutlich erkennen, dass in einigen Bereichen eine
zufriedenstellendere Leistung erwartet worden sei.
E.
Am
27. November 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2015. Er beantragt, die SBB (nachfolgend: Vorinstanz)
seien anzuweisen, ein Arbeitszeugnis mit der geänderten Formulierung "... und erfüllte
unsere Erwartungen vollumfänglich" auszustellen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine andere wohlwollende Formulierung zu wählen, welche die Leistungen des Beschwerdeführers
als gut qualifiziere.
F.
Die
Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 aus, sie mache dem Beschwerdeführer
im Sinne einer Lösungsfindung folgenden alternativen Formulierungsvorschlag:
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie
Berufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich an und erfüllte
unsere Erwartungen erbrachte eine gute Leistung.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen
und ihrem Gegenvorschlag sei zu entsprechen.
G.
Der
Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 an seinem Hauptbegehren
fest (Formulierung "... und erfüllte unsere Erwartungen vollumfänglich"). Sein Eventualbegehren
präzisiert er dahingehend, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Arbeitszeugnis gemäss ihrem Gegenvorschlag
abzuändern.
H.
Auf
die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke
wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen
des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1)
mit Beschwerde beim Bundes-verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es sich
um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG). Der angefochtene
Entscheid, der in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG ergangen ist, stellt eine Verfügung
dar. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der die beantragte Änderung des Arbeitszeugnisses
abgelehnt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist somit einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen -
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Aus-übung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Soweit es um die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, um verwaltungsorganisatorische Fragen
oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung
des angefochtenen Entscheids (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.160; vgl. zudem statt
vieler Urteil des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2).
3.
3.1 Das BPG enthält
keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a OR zur
Anwendung gelangt (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis gelten im öffentlichen
Personalrecht daher dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. BVGE 2012/22 E. 5.2 sowie
Urteile des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015
E. 5.1.1).
3.2 Ein sogenanntes
qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aus (vgl. Art. 330a Abs. 1
OR). Zu beachten sind dabei insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit
sowie des Wohlwollens (vgl. BVGE 2012/22 E. 5.2 und Urteil des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni
2015 E. 7.2): Das Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern
und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst
getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich
wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht
daher auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem
Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit
der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers
an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002
E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2).
3.3 Im Rahmen der
vorgenannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen
(vgl. BVGE 2012/22 E. 7.2.2 sowie Urteile des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2
[in fine] und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.3).
4.
4.1 Vorliegend sind
sich die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich einig, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein
guter Mitarbeiter gewesen ist, in gewissen Bereichen aber noch Verbesserungen erwartet werden durften.
Umstritten ist in erster Linie, ob die im Arbeitszeugnis verwendete Formulierung, wonach der Beschwerdeführer
"unsere Erwartungen erfüllte", dies angemessen widerspiegelt.
4.2 Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde geltend, massgebend sei nicht, welche Bedeutung die Vorinstanz dieser Formulierung
beimesse, sondern das Verständnis eines unbeteiligten Dritten. Ein solcher verstehe die Formulierung
"er erfüllte unsere Erwartungen" dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine vollkommen
unzureichende Leistung erbracht habe. Vordergründig möge die von der Vorinstanz gewählte
Formulierung demnach eine gute Bewertung der Leistungen widerspiegeln, der sachkundige Leser erkenne
darin aber eine wesentlich negativere Bedeutung.
4.3 Die Vorinstanz
hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Personalbeurteilungen (...) zeigten, dass der
Beschwerdeführer ein guter Mitarbeiter gewesen sei, die Erwartungen aber nicht "vollumfänglich"
erfüllt habe. Der Änderungswunsch des Beschwerdeführers entspreche somit nicht der Wahrheit,
weshalb ihm nicht nachgekommen werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die
gewählte Formulierung falsch verstanden werden könne, treffe nicht zu. Diese sei vielmehr eindeutig.
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Codierung vorwerfe, werde dieser
Vorwurf als haltlos zurückgewiesen.
4.4 Wie Müller
und Thalmann ausführen, können Qualifikationen in Arbeitszeugnissen
von ungeübten Lesern aufgrund der wohlwollenden Formulierungen für besser gehalten werden als
sie tatsächlich gemeint sind. Gemäss diesen Autoren stehen die Formulierungen "er hat
unseren Erwartungen entsprochen" und "er hat den Erwartungen und Anforderungen entsprochen"
grundsätzlich für genügende Leistungen. Handelt es sich um gute Leistungen, wird dem im
Allgemeinen durch Formulierungen wie "sie erfüllte stets alle
unsere Erwartungen" oder "sie hat den Erwartungen und Anforderungen in
jeder Hinsicht entsprochen" Rechnung getragen. Für sehr gute Leistungen werden andere
Formulierungen verwendet. Im Fall ungenügender Leistungen kann beispielsweise ausgeführt werden,
die Erwartungen seien mehrheitlich erfüllt worden (vgl. zum
Ganzen Roland Müller / Philipp Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis,
2. Auflage 2016, S. 73 bis 76).
Ein Arbeitszeugnis hat nicht nur formell, sondern auch materiell
dem Verkehrsüblichen zu entsprechen. Dies bedeutet, dass den Werturteilen die verkehrsüblichen
Massstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. Streiff / von Kaenel / Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, Art. 330a Rz. 3
[S. 716]; vgl. auch Müller/Thalmann, a.a.O., S. 63, sowie statt
vieler BVGE 2012/22 E. 5.2). Die Vorinstanz macht geltend, dass Zusätze wie "jederzeit"
oder "vollumfänglich" vorliegend nur schon deshalb nicht in Frage kommen, weil vom Beschwerdeführer
anlässlich der Personalbeurteilungen (...) in gewissen Bereichen noch Verbesserungen erwartet
worden sind. Nach dem Gesagten trägt diese Argumentation den bestehenden Usanzen zu wenig Rechnung
und greift in ihrer Absolutheit zu kurz.
Allerdings erweist sich auch der Standpunkt des Beschwerdeführers
als unzutreffend, wonach die von der Vorinstanz gewählte Formulierung für eine ungenügende
Leistung steht. Zwar reicht der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus dem Internet ein, gemäss
dem es sich bei der Formulierung "unseren Erwartungen entsprochen" um einen Zeugniscode für
vollkommen unzureichende Leistungen handeln soll. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es im Internet
von solchen Listen wimmelt und diese untereinander oft auch widersprüchlich sind (vgl. Müller/Thalmann,
a.a.O., S. 65 [Fussnote 257]). Der Beschwerdeführer macht denn auch erstmals im Beschwerdeverfahren
geltend, die gewählte Formulierung stehe für eine ungenügende Leistung. In seinem Schreiben
vom 24. September 2015 zuhanden der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt C) hat er noch ausgeführt,
die Formulierung erwecke den Eindruck, die Leistung sei "lediglich genügend" gewesen.
Dem ist nach dem Gesagten grundsätzlich zuzustimmen.
4.5 Es wäre somit
näher auf die Frage einzugehen, ob die beanstandete Formulierung, die dem Beschwerdeführer
eine bloss genügende Leistung attestiert, noch mit den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens
vereinbar ist (vgl. dazu E. 3.3). Dies kann jedoch offen gelassen werden. Denn die Vorinstanz schlägt
in ihrer Vernehmlassung 14. Dezember 2015 nunmehr eine Formulierung vor, wonach der Beschwerdeführer
"eine gute Leistung erbrachte" (vgl. Sachverhalt F). Der Beschwerdeführer spricht
sich in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 für den Fall, dass sein Hauptbegehren abgewiesen
wird, für diesen Gegenvorschlag aus. Er präzisiert sein Eventualbegehren entsprechend (vgl.
Sachverhalt G). Der Gegenvorschlag ist für den Beschwerdeführer denn auch günstiger
als die beanstandete Formulierung: Mit der neu vorgeschlagenen Formulierung wird ihm attestiert, objektiv
gute Leistungen erbracht zu haben. Die bestehenden Vorbehalte kommen dadurch zum Ausdruck, dass allein
von einer "guten Leistung" und nicht von einer "stets guten Leistung" die Rede ist.
Es wird aber nicht mehr den Eindruck erweckt, die Leistungen seien bloss genügend gewesen (vgl.
in diesem Zusammenhang auch Müller/Thalmann, a.a.O., S. 74 und 75).
4.6 Es bleibt demnach
zu prüfen, ob dem Gegenvorschlag der Vorinstanz (Formulierung "...und erbrachte eine gute
Leistung") oder dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers (Formulierung "... und erfüllte
unsere Erwartungen vollumfänglich") zu entsprechen ist. Wie soeben aufgezeigt, bringt die Vorinstanz
mit ihrer Formulierung gewisse Vorbehalte zum Ausdruck. Die Formulierung des Beschwerdeführers wird
von ihr als zu vorteilhaft erachtet.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalbeurteilungen
(...), auf die sich beide Seiten berufen, jeweils eine Gesamtbeurteilung der Stufe C erteilt ("Anforderungen
werden gut erfüllt", "Leistungen und Resultate sind gut, gelegentlich sehr gut").
Dies auf einer Skala, die von A ("Anforderungen werden durchwegs übertroffen") bis F ("Anforderungen
werden klar nicht erfüllt") reicht. Unter dem Punkt "Leistung" wird in beiden Personalbeurteilungen
ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite in der Regel zuverlässig und genau. Erwähnt
wird zudem, (...) habe einen guten Stand. Es wird indes auch festgehalten, der Beschwerdeführer
brauche (etwas) länger für die Erfüllung seiner Aufgaben als die Kollegen und er wirke
"draussen im Feld" nach wie vor ein wenig unsicher und gebe vereinzelt zu früh auf; auch
müsse er darauf achten, die richtigen Prioritäten zu setzen.
Unter diesen Umständen müssen die Leistungen des
Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis nicht vorbehaltlos als gut bewertet werden. Die von der Vorinstanz
vorgeschlagene Formulierung wird den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens daher gerecht.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf die von ihm favorisierte Formulierung
(vgl. dazu E. 3.3).
4.7 Es ergibt sich
somit, dass das Arbeitszeugnis gemäss dem Gegenvorschlag der Vorinstanz abzuändern ist.
5.
Demnach
ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Hingegen ist sein präzisiertes Eventualbegehren
gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, ein gemäss ihrem Gegenvorschlag abgeändertes
Arbeitszeugnis auszustellen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren
ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Obsiegende Parteien
haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist die Entschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Arbeitnehmern, die vom SEV vertreten werden,
wird praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteile des BVGer A-1063/2014
vom 25. März 2015 E. 5, A-6077/2013 vom 30. Juli 2014 E. 7.2 und A-6329/
2010
vom 1. April 2011 E. 10).
Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist
der Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Es ist ihm daher eine um die Hälfte
gekürzte Parteienschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 2 VwVG).