Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene
Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einem Departement und damit einer
zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG,
SR 172.220.1]).
1.2 Zur Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs.
1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Kündigungsverfügung
auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde
wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art.
49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die
Beurteilung der Leistungen von Angestellten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um
Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es weicht insoweit
im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle
deren Ermessens. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und davon ausgegangen werden kann, die
Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1, A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2.2 und
A-6277/2014
vom 16. Juni 2015 E. 2.2).
2.2
Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei,
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien
Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle
Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist
indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Bleibt eine entscheidrelevante
Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel
von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5;
BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdeverfahren betreffend
Kündigungen trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive) Beweislast
für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung
betroffene Person dagegen namentlich jene für die Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl.
Urteile des BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 und A-6277/2014
vom 16. Juni 2015 E. 6.1 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer
macht in formeller Hinsicht geltend, die
Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der angefochtenen
Kündigung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör doppelt verletzt. Erstens habe sie ihm die
Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern, bloss dem Anschein nach eingeräumt, da sie eine
"unverdächtig-vorurteilslose" Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gar
nicht beabsichtigt habe. Ihr Entlassungsentscheid sei vielmehr bereits am 6. Oktober 2014, also am Tag,
an dem sie ihm die Frist zur Stellungnahme angesetzt habe (vgl. Bst. B), festgestanden. Entsprechend
habe sie am Tag darauf in einer "definitiv-verbindlich" formulierten und breit gestreuten
E-Mail mitgeteilt, er sei fristlos entlassen worden. Zweitens habe sie von ihm verlangt, eine Stellungnahme
innert nicht handhabbar kurzer Frist(en) und ohne Kenntnis aller Fakten und Daten bzw. Unterlagen einzureichen.
3.2 Die Vorinstanz
verneint eine Gehörsverletzung. Sie bringt vor, sie habe dem Beschwerdeführer bereits anlässlich
der Sitzung vom 6. Oktober 2014 die massgeblichen Auszüge aus den Systemen zur Erfassung der Arbeitszeit
und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten übergeben. Spätestens mit dem Erhalt der
Auszüge aus dem Outlook-Kalender und des Personaldossiers - zugestellt mit Schreiben vom 13.
Oktober 2014 - seien ihm alle entscheidwesentlichen Unterlagen vorgelegen. Die bis zum 28. Oktober
2014 erstreckte Frist zur Stellungnahme habe weiter genügt, zumal der Sachverhalt keine komplizierte
Argumentation erfordert habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch innert der Frist wie bereits
anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht
geäussert, obschon sie bereits an dieser Sitzung klar signalisiert habe, jegliche Argumente von
seiner Seite würden genau geprüft werden. Er habe zudem ihre Hinweise, wonach Akteneinsichtsgesuche
und Auskunftsbegehren nach DSG einer gewissen Substantiierungspflicht unterlägen, ignoriert. Da
er sich nicht geäussert habe und auch nicht bereit gewesen sei, eine einvernehmliche Lösung
anzustreben, habe sie entscheiden müssen. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung, weshalb daraus
nicht geschlossen werden könne, sie sei befangen gewesen. Die E-Mail vom 7. Oktober 2014 sei
im Weiteren als Missgeschick zu bewerten. Insbesondere hätte die Mitteilung juristisch korrekt lauten
müssen, der Beschwerdeführer sei "per sofort freigestellt", und nicht, der Arbeitsvertrag
sei "per sofort aufgelöst" worden.
3.3
3.3.1 Der in Art.
29 Abs. 2 BV verankerte und im VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen
Personalrecht uneingeschränkt (vgl. Urteil des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2).
Er umfasst insbesondere das Recht auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung (vgl. Art. 30
VwVG). Behördlich angesetzte Fristen für die Ausübung dieses Rechts müssen angemessen,
das heisst so bemessen sein, dass es gehörig wahrgenommen werden kann. Bei ihrer Festlegung ist
einerseits der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie dem Aktenumfang
Rechnung zu tragen, andererseits müssen Interessen der Verfahrensökonomie und -beschleunigung
berücksichtigt werden. Neben den Modalitäten seiner Ausübung hängt die Wirksamkeit
des Anhörungs- bzw. Äusserungsrechts auch von anderen Teilgehalten des rechtlichen Gehörs,
insbesondere vom Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 26 VwVG), ab. Diese erfüllen in Bezug
auf das Anhörungs- bzw. Äusserungsrecht Hilfsfunktionen. So kann dieses nur effektiv wahrgenommen
werden, wenn die Behörde den Parteien die nötigen Informationen zukommen lässt, etwa im
Rahmen der Akteneinsicht (vgl. zum Ganzen Waldmann/Bickel, Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 3 ff.).
3.3.2 Dem Recht auf
vorgängige Anhörung bzw. Äusserung entspricht die Pflicht der Behörde, die Äusserungen
der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung
sachgerecht auseinanderzusetzen (Berücksichtigungspflicht; vgl. Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 30 N. 6). Die Behörde darf im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
daher erst nach der Anhörung der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Das Recht auf
vorgängige Anhörung bzw. Äusserung und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (vgl. Urteile des
BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 6.5; Urteil des
BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.2.1).
3.4 Ob die Vorinstanz
im Zusammenhang mit der streitigen fristlosen Kündigung den Anspruch des Beschwerdeführers
auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung verletzte - worauf dessen Rüge, soweit
ersichtlich, hinausläuft -, hängt von den massgeblichen Ereignissen bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung ab. Diese sind daher nachfolgend vorab darzulegen.
3.4.1 Die Vorinstanz
konfrontierte den Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014 mit den von ihr
erhobenen Vorwürfen. Bei dieser Gelegenheit forderte sie ihn gemäss eigener Darstellung -
die er nicht bestreitet - auf, sich mündlich zu den Vorwürfen zu äussern, was er
nicht tat. Ausserdem informierte sie ihn über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis per 14. Oktober
2014 fristlos aufzulösen, und übergab ihm den Entwurf einer entsprechenden Verfügung.
Mit dem übergebenen Dokument stellte sie ihn zugleich per sofort frei und räumte ihm die Gelegenheit
ein, bis zum 10. Oktober 2014 zur beabsichtigten fristlosen Kündigung Stellung zu nehmen. Im
Weiteren übergab sie ihm den Entwurf einer Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2014 und händigte ihm Auszüge aus den Systemen
zur Erfassung der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten aus.
3.4.2 Tags darauf
schickte D._______ eine E-Mail an rund 30 Personen von (...) und teilte mit, C._______ habe
am Vortag den Arbeitsvertrag zwischen (...) und dem - namentlich genannten - Beschwerdeführer
per sofort aufgelöst. Zudem wies er darauf hin, dessen Stelle werde so rasch wie möglich neu
besetzt werden. Seine E-Mail wurde gleichentags von E._______ per E-Mail an rund 110 Personen innerhalb
des (...) weitergeleitet. Am 10. Oktober 2014 schickte D._______ - nach Intervention des Rechtsdienstes
(...) - eine weitere E-Mail an den gleichen, etwas kleineren Adressatenkreis, an den schon
seine erste E-Mail gegangen war, und teilte mit, im Auftrag des C._______ sei in der Sache eine strikte
Informationssperre verhängt worden; jegliche Vorverurteilung oder andere Meinungsäusserung
sei zu unterlassen. Diese E-Mail wurde gleichentags von E._______ wiederum an rund 110 Personen innerhalb
des (...) weitergeleitet.
3.4.3 Mit Schreiben
vom 13. Oktober 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drückte der zuständige
Jurist im Rechtsdienst (...) sein Bedauern über die beiden E-Mails vom 7. Oktober 2014 aus und
teilte mit, die Empfänger der E-Mails seien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass jegliche
Vorverurteilungen oder persönlichkeitsverletzenden Informationen in der Sache zu unterlassen seien.
Ausserdem verlängerte er die Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Oktober 2014. Er hielt dazu
fest, die im Entwurf der Kündigungsverfügung genannten Kündigungsgründe ergäben
sich ohne Weiteres bereits aus den Unterlagen, die dem Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung
vom 6. Oktober 2014 übergeben worden seien. Es sei deshalb möglich, dazu Stellung zu nehmen.
Dem Schreiben beigelegt waren das Personaldossier des Beschwerdeführers und Auszüge aus dessen
Outlook-Kalender. Der zuständige Jurist führte dazu bzw. zu dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 an den (...) nebst weiteren Begehren, etwa einem Ausstandsbegehren,
gestellten Auskunftsbegehren nach DSG aus, weitere entscheidrelevante Unterlagen lägen seiner Ansicht
nach nicht vor. Sollte der Rechtsvertreter anderer Meinung sei, werde er gebeten, die gewünschten
Unterlagen zu substantiieren.
3.4.4 Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2014 an den (...) erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die
dreitägige Frist bis zum 16. Oktober 2014 sei unmöglich einzuhalten, zumal sich sein Klient
wegen seines gesundheitlichen Zustands bestenfalls verlangsamt mit der Sache beschäftigen könne.
Er bitte daher nochmals um Rücknahme der Frist, Erledigung der Datenauskunft und danach Ansetzung
einer handhabbaren Frist zur Stellungnahme. Weiter erklärte er, der Datenauskunftsanspruch bedürfe
keiner Substantiierung. Die Kenntnis der Daten vor Abgabe der Stellungnahme sei im Übrigen allein
schon deshalb nötig, weil der einschlägige
E-Mail-Verkehr nicht offengelegt
worden sei. Ausserdem lasse sich die Vollständigkeit des Personaldossiers mangels Paginierung und
Inhaltsverzeichnis nicht prüfen.
3.4.5 Mit Schreiben
vom 16. Oktober 2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lehnte es der zuständige
Jurist im Rechtsdienst (...) ab, die Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen, erklärte sich
aber bereit, sie bis zum 28. Oktober 2014 zu erstrecken. Ausserdem hielt er fest, weitere elektronische
Daten, die in irgendeiner Weise mit dem Namen des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden
könnten und mehr als nur dessen Namen enthielten, seien Eigentum des Bundes, klassifiziert oder
könnten aufgrund des Schutzes von Interessen Dritter nicht zugänglich gemacht werden. Dies
ändere allerdings nichts daran, dass sie in der vorliegenden Sache unter Umständen beweisrelevant
sein könnten. Sollten sie ergänzend herangezogen werden, werde er sie dem Beschwerdeführer
vorgängig zur Stellungnahme zukommen lassen.
3.4.6 Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an F._______ und erklärte,
mit Blick auf das Schreiben der G._______ vom 14. Oktober 2014 erachte er den Brief des zuständigen
Juristen vom 16. Oktober 2014 als nicht geschehen. Im erwähnten Schreiben hatte G._______ in
Reaktion auf einen Brief des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 festgehalten,
sie werde die Akten zur weiteren Bearbeitung an F._______ weiterleiten, der dafür besorgt sein werde,
dass die Angelegenheit sachgemäss bearbeitet werde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte
F._______ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde sich in dieser Angelegenheit das
Dossier vorlegen lassen und ihn nach Einsichtnahme in die Unterlagen bis am 10. November 2014 kontaktieren
und über das weitere Vorgehen informieren.
3.4.7 Mit Schreiben
vom 28. Oktober 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an F._______,
da er offenbar dessen Schreiben vom 23. Oktober 2014 noch nicht erhalten hatte. Er ersuchte erneut um
Rücknahme der Frist zur Stellungnahme und um Neuansetzung einer Frist von angemessener Dauer nach
erfolgter Datenvorlage. Unabhängig davon brachte er vor, die Unverhältnismässigkeit einer
fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers sei gewiss augenfällig. Im Hintergrund (oder im
einen oder anderen Hinterkopf) müsse anderes vorhanden sein als das, was sich der Beschwerdeführer
an der Sitzung vom 6. Oktober 2014 habe anhören müssen. Nicht wenige der geltend gemachten
Zeitdifferenzen liessen sich ohne Weiteres mit unmittelbar arbeitsbedingtem Passieren der Loge erklären.
Falls Details wirklich gefragt seien, müsse er auf vorgängiger vollständiger Datenauskunft
beharren. Hierzu gehöre dann auch und insbesondere der gesamte verwaltungsinterne E-Mail-Verkehr,
soweit dieser den Beschwerdeführer betreffe.
3.4.8 Mit Schreiben
vom 11. November 2014 teilte F._______ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Überprüfung
der Sachlage habe ergeben, dass keine weiteren Schritte seitens der (...) erforderlich seien. Die
arbeitsrechtlichen und verfahrensleitenden Entscheidungen des Arbeitgebers (...) blieben zu beachten.
Das Verfahren werde gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten abgewickelt,
was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bitte respektieren möge. Die im Schreiben vom
23. Oktober 2014 erwähnte Antwortfrist bis 10. November 2014 könne in keiner Weise als Verlängerung
der Frist zu Wahrung des rechtlichen Gehörs interpretiert werden. In der Folge erging am 17. November
2014 die angefochtene Verfügung.
3.5
3.5.1 Aus dem vorstehend
Dargelegten wird deutlich, dass die Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Sitzung vom 6. Oktober 2014 davon
ausging, es liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, und beabsichtigte,
eine solche auszusprechen. Beides kommunizierte sie dem Beschwerdeführer im übergebenen Entwurf
der Kündigungsverfügung unmissverständlich. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden,
ihr Beschluss, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, habe ungeachtet einer allfälligen Stellungnahme
des Beschwerdeführers bereits in diesem Zeitpunkt endgültig festgestanden, bzw. sie habe gar
nicht beabsichtigt, eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers ernsthaft zu prüfen.
Vielmehr liegen die genannten Umstände - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer
Gelegenheit festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer
A-6277/2014 vom 16. Juni
2015 E. 7.2.1) - in der Natur der Sache bzw. sind sie Ausdruck eines sachgerechten Vorgehens
der Vorinstanz. Sie lassen daher den Schluss, diese habe dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur
Stellungnahme - entweder mündlich an der Sitzung oder schriftlich innert der bei dieser Gelegenheit
angesetzten und in der Folge zweimal verlängerten Frist - bloss pro forma eingeräumt,
nicht zu.
3.5.2 Etwas anderes
könnte freilich für die E-Mail des D._______ vom 7. Oktober 2014 in Verbindung mit deren
Weiterleitung durch den E._______ gelten. Der Inhalt dieser E-Mail und ihre vom Beschwerdeführer
zutreffend als "verbindlich-definitiv" bezeichnete Formulierung sowie ihre weite Verbreitung
legen in der Tat nahe, die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei ungeachtet einer
allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers innert der ihm angesetzten Frist bereits beschlossene
Sache gewesen. Dem steht das Vorbringen der Vorinstanz, die E-Mail sei (bloss) aus Versehen juristisch
unzutreffend formuliert worden, nicht entgegen, vermag es doch nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer
am 6. Oktober 2014 nicht entlassen, sondern freigestellt worden und seine Stelle nach dem üblichen
Begriffsverständnis daher noch nicht neu zu besetzen war, dürfte dem D._______ ohne Weiteres
klar gewesen sein.
3.5.3 Der bei isolierter
Betrachtung der E-Mail vom 7. Oktober 2014 entstehende erwähnte Eindruck wird durch die weiteren
massgeblichen Umstände allerdings relativiert. Diese Relativierung ergibt sich zunächst durch
die nach vorgängiger Intervention des Rechtsdienstes auf Veranlassung des C._______ verfasste E-Mail
des D._______ vom 10. Oktober 2014 in Verbindung mit deren Weiterleitung durch den E._______. Wie
erwähnt, gelangte diese E-Mail grundsätzlich dem gleichen Personenkreis zur Kenntnis wie jene
vom 7. Oktober 2014 und wurden die Empfänger darin namentlich aufgefordert, jegliche Vorverurteilung
des Beschwerdeführers zu unterlassen. Dies deutet darauf hin, dass massgebliche Personen innerhalb
der Vorinstanz, wenn auch nicht zwingend D._______ selbst, klare Stellungnahmen in der Sache als verfrüht
erachteten und neue erhebliche Erkenntnisse nicht von vornherein ausschlossen. In die gleiche Richtung
deutet weiter, dass die Vorinstanz die angesetzte, freilich überaus kurze Frist zur Stellungnahme
zweimal erstreckte und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen (Personaldossier,
Auszüge aus dem Outlook-Kalender) zukommen liess. Ebenso, dass sie ihn darauf hinwies, eine Stellungnahme
zu den Kündigungsgründen sei gestützt auf die ihm übergebenen Unterlagen möglich,
und ihn zudem darum ersuchte, sein allgemeines Auskunftsbegehren gegebenenfalls zu substantiieren.
3.5.4 Zwar ist denkbar,
dass das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz wie auch die E-Mail vom 10. Oktober 2014 und deren
Weiterleitung einzig die bereits definitiv feststehende Kündigungsabsicht verschleiern sollten;
zwingend ist dies jedoch nicht. Gestützt auf die vorliegenden Akten, die nahelegen, die Vorinstanz
sei sich nicht gänzlich sicher gewesen, ob sie die festgestellten Unregelmässigkeiten bei der
Zeiterfassung richtig interpretiere (vgl. auch E. 6.2.2), erscheint vielmehr möglich, dass der Vorinstanz
ernsthaft an einer Stellungnahme des Beschwerdeführers gelegen war. Ebenso erscheint möglich,
dass sie eine solche ernsthaft geprüft hätte, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von
der erwähnten E-Mail vom 7. Oktober 2014 und deren Weiterleitung keine massgeblichen gegenteiligen
Indizien nennt. Dass sie in der Folge ohne weitere Fristerstreckung und ohne Aushändigung weiterer
Unterlagen kündigte, obschon sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter innert der
erstreckten Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf die noch ausstehende beantragte vollumfängliche
Datenauskunft nach Art. 8 DSG nicht näher zu den Kündigungsgründen äusserte, ändert
daran nichts. Anzeichen dafür, dass sie dies tat, weil die streitige fristlose Kündigung für
sie bereits seit dem 6. Oktober 2014 unverrückbar feststand, und nicht, weil sie nach unbenütztem
Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Entscheid übergehen wollte, bestehen keine.
3.5.5 Insgesamt ist
demnach zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zu Stellungnahme nur dem Anschein nach gewährte bzw. die streitige fristlose Kündigung für
sie schon am 6. Oktober 2014 definitiv feststand. Rechtsgenügliche Hinweise oder Belege dafür
liegen jedoch auch nach der Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der Einholung
weiterer Unterlagen vonseiten der Vorinstanz nicht vor. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers
ist daher zurückzuweisen (vgl. E. 2.2).
3.6 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz von diesem bzw. dessen Rechtsvertreter verlangte, eine Stellungnahme innert
nicht handhabbar kurzer Frist(en) und ohne Kenntnis aller Fakten und Daten bzw. Unterlagen einzureichen.
3.6.1 Zwar erscheint
die am 6. Oktober 2014 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 2014 mit Blick auf den
mit einer Prüfung der Vorwürfe der unrichtigen Arbeitszeiterfassung im Einzelnen verbundenen
Aufwand und die Bedeutung der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen als
unverständlich sowie mit Blick auf die Interessen der Verfahrensökonomie als unnötig kurz.
Nur schwer nachvollziehbar ist zudem die mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 gewährte Fristerstreckung
bis zum 16. Oktober 2014. Zusammen mit der in der Folge gewährten weiteren Fristerstreckung bis
zum 28. Oktober 2014 standen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter letztlich jedoch
insgesamt 22 Tage zur Verfügung, um sich zu den von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfen
und zur vorgesehenen Kündigung zu äussern. Dies erscheint ausreichend, auch wenn berücksichtigt
wird, dass die Gesamtfrist nicht von Anfang an angesetzt wurde. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer
mit Arztzeugnis vom 9. Oktober 2014 attestiert wurde, er sei arbeits- und verhandlungsunfähig.
Dass er gesundheitlich zu angeschlagen war, um sich rechtzeitig gegenüber seinem Rechtsvertreter
zu den Vorwürfen der Vorinstanz zu äussern, macht dieser lediglich ansatzweise und ohne jegliche
Konkretisierung geltend und wird durch die Akten nicht erhärtet.
3.6.2 Dass dem Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsvertreter massgeb-liche Fakten und Daten bzw. Unterlagen fehlten, um bis zum 28. Oktober
2014 zu den Vorwürfen der unrichtigen Arbeitszeiterfassung Stellung nehmen zu können, ist nicht
ersichtlich. Die für die Prüfung der Vorwürfe zen-tralen Auszüge aus den Systemen
zur Erfassung der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten wurden dem Beschwerdeführer
bereits anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014 übergeben, die Auszüge aus dem
Outlook-Kalender lagen dessen Rechtsvertreter nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 13. Oktober
2014 vor. Weitere Fakten und Daten bzw. Unterlagen, insbesondere der vollständige den Beschwerdeführer
betreffende verwaltungsinterne E-Mail-Verkehr, waren für die Prüfung der Vorwürfe und
eine diesbezügliche Stellungnahme nicht erforderlich. Insbesondere brauchte es sie nicht, um -
was im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschah - zumindest ansatzweise zu substantiieren, inwiefern
die Abwesenheiten auf Arbeitszeit über Mittag, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in
erster Linie vorwirft (vgl. Bst. A und E. 5.1), teilweise arbeitsbedingt waren. Es kann
daher nicht gesagt werden, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der unrichtigen Arbeitszeiterfassung
habe eine vollumfängliche Datenauskunft, wie sie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vor der Vorinstanz verlangte, vorausgesetzt. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als nicht erkennbar
ist, inwiefern aus der beantragten Datenauskunft massgebliche Erkenntnisse hinsichtlich dieser Vorwürfe
hätten resultieren sollen.
3.6.3 Die beantragte
Datenauskunft zielte denn auch, soweit ersichtlich, in erster Linie darauf ab, das angebliche Bestehen
versteckter Kündigungsgründe zu erhärten. Obschon in dieser Hinsicht neue Erkenntnisse
zumindest theoretisch nicht von vornherein auszuschliessen waren, wäre dem Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsvertreter allerdings auch insoweit eine ausreichende Stellungnahme ohne die beantragte
Datenauskunft möglich gewesen. Insbesondere hätte er bzw. dieser ohne Weiteres darlegen können,
wieso er der Ansicht sei, die Vorinstanz beabsichtige die Kündigung aus anderen als den von ihr
genannten Gründen, und welche anderen Gründe er wieso vermute. Ebenso hätte er bzw. sein
Rechtsvertreter erläutern können, dass und wieso er der Ansicht sei, die Vorinstanz habe die
von ihr geltend gemachten Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung zu einem früheren
Zeitpunkt bemerkt, als sie vorbringe, jedoch nicht interveniert. Dass die beantragte Datenauskunft anderweitig
erforderlich gewesen wäre, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich.
3.6.4 Der Beschwerdeführer
bzw. dessen Rechtsvertreter hätte demnach im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Stellung nehmen
können, auch wenn die Vorinstanz gewisse Unterlagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte.
Für die Strategie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, mehrere Schreiben an verschiedene
Stellen bzw. Personen der Vorinstanz zu richten, ohne sich näher zur Sache zu äussern, bestand
demnach kein ersichtlicher Anlass. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Vorinstanz die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten offenlegen
müssen, ist eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung
bzw. Äusserung somit auch insoweit zu verneinen. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
im Zusammenhang mit der streitigen fristlosen Kündigung liegt demnach nicht vor. Nachfolgend zu
prüfen ist, ob diese begründet und auch sonst rechtmässig war.
4.
4.1 Gemäss dem
auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 4 BPG können die Vertragsparteien
das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Obschon die neue Bestimmung
nicht mehr umschreibt, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, ist damit wie nach bisherigem
Recht ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR gemeint, mithin namentlich jeder Umstand, bei
dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (vgl. Abs. 2 von Art. 337 OR). Die zu Art. 337 OR entwickelte Praxis
kann somit auch unter dem neuen Recht angemessen berücksichtigt werden. Den Besonderheiten des öffentlichen
Dienstes ist dabei allerdings Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.1 und
A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.1, jeweils m.w.H.).
4.2 Eine fristlose
Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist demnach auch unter dem neuen Recht nur bei einem besonders
schweren Fehlverhalten der angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits objektiv geeignet
sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tatsächlich so auswirken. Wiegen die Verfehlungen
weniger schwer, ist die fristlose Kündigung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn
die Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt begangen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_501/2013
vom 18. November 2013 E. 3.1 [noch zum alten Recht]; Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.1 und
A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.1, jeweils
m.w.H.; Harry Nötzli, in: Handkommentar BPG, 2013, Art. 12 N. 46).
4.3 Dem Arbeitgeber
kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und diejenige
Massnahme zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Als strengste ihm zur Verfügung stehende
Massnahme darf er die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel ("ultima
ratio") aussprechen. Er hat dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
konkreten Falls zu prüfen, ob sie gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4586/2014
vom 24. März 2015 E. 3.2 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.2 m.w.H.).
4.4 Ein wichtiger
Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in einer schweren Verletzung der in Art.
20 Abs. 1 BPG statuierten Treuepflicht liegen (vgl. Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24. März
2015 E. 3.3.1 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3), also der Pflicht der Angestellten,
die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes zu wahren ("doppelte Loyalität";
vgl. Urteile des BVGer
A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.2 f. und A-969/2014
vom 11. November 2014 E. 5.2.2; Peter Helbling, in: Kommentar BPG,
2013, Art. 20 N. 50 f.). Der Umfang dieser Pflicht ist jeweils anhand der Umstände und Interessenlage
des konkreten Falls zu bestimmen. Sie hängt namentlich stark von der Stellung des jeweiligen Angestellten
ab, wird von einem leitenden Angestellten doch eine wesentlich grössere Loyalität verlangt
als von einem Angestellten in untergeordneter Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2011
vom 6. Oktober 2011 E. 2 m.w.H.; Urteile des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2
und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3; Helbling, a.a.O., Art. 20
N. 21).
4.5 Die Treuepflicht
verlangt namentlich die Unterlassung gewisser das Arbeitsverhältnis störender Aktivitäten
(vgl. Urteil des BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2; Helbling,
a.a.O., Art. 20 N. 22 ff.). Zu unterlassen sind insbesondere strafbare oder sonstige rechtswidrige
Handlungen, die das Arbeitsverhältnis stören (etwa Veruntreuungen oder Diebstähle), und
Fehlinformationen (etwa falsche Krankmeldungen oder unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten; vgl.
Helbling, a.a.O., Art. 20 N. 25 und 27). Das Bundesgericht beurteilt
entsprechend auch Stempeluhrmanipulationen als Verstoss gegen die Treuepflicht, und zwar grundsätzlich
als schwerwiegenden (vgl. Urteile des BGer 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6 und 4C.114/2005
vom 4. August 2005 E. 2.5; vgl. zudem Urteil des BGer 4C.149/2002 vom 12. August 2002 E. 1.3
[Manipulation der Stempelkarte im öffentlichen Dienst]). Es anerkennt allerdings, dass die Schwere
des Verstosses unter Umständen zu relativieren ist. So erachtete es im zweitzitierten Urteil die
Schwere der Treuepflichtverletzung als dadurch relativiert, dass es sich um eine einmalige Stempeluhrmanipulation
aus einem bestimmten Anlass (Schiedsrichterfunktion bei einem Fussballspiel) handelte und der fehlbare
Arbeitnehmer während der Dauer des mehrjährigen (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnisses
gute Leistungen erbracht und sich korrekt verhalten sowie keine Kaderposition mit erheblicher Verantwortung
innegehabt hatte; zudem betraf das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht speziell seine Arbeitszeit,
da keine gleitende Arbeitszeit vereinbart worden war. Es verneinte entsprechend das Vorliegen eines wichtigen
Grundes für die fristlose Kündigung. Demgegenüber kam es im erstzitierten Urteil zum Schluss,
es lägen keine Umstände vor, welche die Schwere der Treuepflichtverletzung entscheidend zu
relativieren vermöchten, habe das (privatrechtliche) Arbeitsverhältnis doch nur gerade knapp
zehn Monate gedauert, sei die Manipulation wiederholt vorgekommen und habe der fehlbaren Arbeitnehmerin
bekannt sein müssen, dass keine Manipulationen toleriert würden. Unerheblich sei auch, dass
es sich - wie diese vorbringe - lediglich um einen Bagatellbetrag gehandelt habe, da nicht
die Höhe des Schadens entscheidend sei, sondern der mit der Manipulation verbundene Treuebruch.
Es bejahte daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung.
4.6 Aus dieser Rechtsprechung
des Bundesgerichts wird deutlich, dass Stempeluhrmanipulationen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
in objektiver Hinsicht grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
ohne vorgängige Verwarnung zu qualifizieren sind, es sei denn, es liegen Umstände vor, welche
die Schwere der Treuepflichtverletzung so weit zu relativieren vermögen, dass dem Arbeitgeber, namentlich
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
trotz des Fehlverhaltens der angestellten Person nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung
kann ohne Weiteres auf die dem BPG unterstehenden Arbeitsverhältnisse übertragen werden, sind
doch keine Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ersichtlich, die eine andere Beurteilung nahe
legen (vgl. auch Urteil des BGer 4C.149/2002 vom 12. August 2002 E. 1.3). Ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
zu Recht fristlos kündigte, ist nachfolgend daher gestützt auf diese Rechtsprechung zu prüfen.
Dabei ist zunächst zu klären, ob die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe der Zeitmanipulation
bzw. der unrichtigen Arbeitszeiterfassung zu überzeugen vermögen (vgl. E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz
wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitraum von August 2013 bis August 2014 und wahrscheinlich
bereits früher regelmässig und systematisch Abwesenheit über Mittag als Anwesenheit bzw.
Arbeitszeit erfasst. Die Auswertung der Auszüge aus den Systemen zur Erfassung der Arbeitszeit und
der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten ergebe (insbesondere), dass er mit grosser Regelmässigkeit
im ersteren System eingestempelt, gleichzeitig aber das Gebäude verlassen habe und erst eine bis
anderthalb Stunden später zurückgekommen sei. Der Bericht des Z._______ (vgl. Bst. G)
bestätige die erhobenen Vorwürfe für die grosse Mehrheit der untersuchten Zeiträume.
Die Auszüge aus dem Outlook-Kalender des Beschwerdeführers zeigten, dass die Abwesenheiten
auf Arbeitszeit nicht mit beruflichen Terminen erklärt werden könnten. Für die -
exemplarisch aufgeführten - Monate April bis Juni 2014 ergäben sich Differenzen zwischen
gestempelter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit von 9.20 (April), 11.45 (Mai) und 5.99 Stunden
(Juni) bzw. durchschnittlich 8.88 Stunden pro Monat. Werde dieser Durchschnittswert auf ein Jahr hochgerechnet,
ergäbe sich eine Differenz von insgesamt 106 Stunden bzw. 2,4 Wochen. Da bei unzähligen weiteren
Tagen Verdachtsmomente für Falschbuchungen bestünden, sei allerdings mit grosser Wahrscheinlichkeit
von einer weit grösseren Differenz auszugehen.
Neben den Falschbuchungen über Mittag habe der Beschwerdeführer
über längere Zeit regelmässig für kurze Zeit sein Büro verlassen, diese kurzzeitigen
Abwesenheiten, die das übliche Mass überstiegen, im System zur Erfassung der Arbeitszeit jedoch
nicht wie vorgeschrieben ausgestempelt. Die täglich verzeichneten und addiert jeweils bis zu anderthalb
Stunden dauernden Abwesenheiten vom Arbeitsplatz hätten über die Monate und Jahre zu einer
deutlich erhöhten Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz und dadurch zu einer deutlichen
Vernachlässigung der Arbeitsleistung und einer Erhöhung der Arbeitslast der Teammitglieder
geführt.
5.2 Der Beschwerdeführer
räumt in der Beschwerde ein, dass er sich manchmal durch die badge-gesteuerte Schleuse nach draussen
begeben habe, ohne im System zur Erfassung der Arbeitszeit auszustempeln. Etliche dieser Gänge seien
arbeitsbedingt gewesen, andere hätten dem Durchschnaufen gedient, sei doch die Luft in den Büros
der Vorinstanz nicht selten ziemlich dick, worunter er, wie andere auch, gelitten habe. Was erstere Gänge
betreffe, so habe er in seiner Eigenschaft als (...) zahlreiche Besuche von Kunden (...) erhalten,
die er etwa auf Ämter habe begleiten müssen. Die Einzelheiten, namentlich präzise Daten,
könne er mangels Datenvorlage durch die Vorinstanz nicht rekonstruieren. Soweit diese ihr Augenmerk
auf die elektronische Agenda richte, betrachte sie Uninteressantes, habe er seine Kunden- und Ämtergänge
doch nicht in die Agenda eingetragen, sondern einfach ausgeführt. Von der Vorwurfslawine der Vorinstanz
blieben letztlich einzig die Stempelversäumnisse übrig. Deren Umfang könne er selber schwerlich
einschätzen. Sicher sei einzig, dass er dem Arbeitgeber nicht Zeit gestohlen, sondern - durch
oberhalb des entlöhnten Pensums geleistete Arbeit - geschenkt habe.
In der Stellungnahme vom 4. April 2016 bringt der Beschwerdeführer
vor, die Vorinstanz begründe die fristlose Kündigung mit vielen, im Einzelnen weder übersichtlichen
noch durchgehend anerkannten EDV-Daten aus den Systemen zur Erfassung der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts-
und
-austrittszeiten sowie aus der Outlook-Agenda. Die Outlook-Daten taugten von vornherein
nicht für eine Beurteilung, da er über seine Tätigkeiten im und ausser Haus nicht quasi
Tagebuch geführt habe. Die weiteren Daten wiesen - was er nie bestritten habe - inkohärente
Zeiten auf. Die Vorinstanz wisse indes, dass er das Gebäude öfters zusammen mit anderen Personen
betreten oder verlassen habe. Die Inkohärenz der Daten sei daher systembedingt. Was die Vorinstanz
daraus berechne, ergebe denn auch Inkohärentes. So habe sie im gegen ihn laufenden Strafverfahren
den entstanden Schaden zuerst auf Fr. 10'601.29 und einen Monat später auf Fr. 6'863.94
beziffert. Wie leicht abzusehen sei, werde jeder weitere Rechnungsversuch einen anderen Betrag ergeben.
Dies ändere kaum etwas am Wesentlichen, nämlich dass er mitunter eine unexakte Datenerfassung
verursacht habe. Diese falle quantitativ allerdings kaum ins Gewicht. Qualitativ - Vorwurf der
gezielten Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber - fehle es trotz der umfangreichen Akten
an Griffigem.
5.3 Die Vorinstanz
reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführer betreffende Auszüge aus dem
personalisierten System zur Erfassung der Arbeitszeit (PT-SAP) für die Monate August 2013 bis August
2014 (jeweils Zeitnachweis und Summenübersicht für den ganzen Monat) sowie diesen betreffende
Auszüge aus dem personalisierten System zur Erfassung der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten
(Türbadge-System) für die Zeitspanne von August 2013 bis Juli 2014 (ausgewählte Tage)
ein. Ausserdem reichte sie Auszüge aus dem Outlook-Kalender des Beschwerdeführers für
das gesamte Jahr 2014 und die Monate Januar bis Juni des Jahres 2013 zu den Akten (Wochenblätter).
Zu diesen Auszügen kommt der bereits erwähnte Bericht des Z._______ hinzu, der die Mittagszeiten
an 20 Tagen in den Monaten April bis Juli 2014 betrifft. Ein Dokument, in dem die massgeblichen
Daten aus allen Quellen zusammengezogen und die geltend gemachten Unregelmässigkeiten übersichtlich
aufgeführt werden, reichte die Vorinstanz - aus welchen Gründen auch immer - nicht
ein. Die Überprüfung ihrer Vorwürfe macht daher einen aufwendigen Vergleich der verschiedenen
Daten erforderlich (vgl. E. 5.4 ff.).
5.4
5.4.1 Aus den Auszügen
aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer
in den Monaten August 2013 bis Juli 2014 soweit ersichtlich an 37 Arbeitstagen in der Regel zwischen
rund 11.15 und 11.50 Uhr im ersteren System ausstempelte (Beginn der Mittagspause). Kurze Zeit später,
in der Regel zwischen rund 11.45 und 12.15 Uhr, stempelte er wieder ein (Ende der Mittagspause). Gleichzeitig
aktivierte er den Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür, durch die das Gebäude
verlassen wird, öffnete diese Türe mithin von innen. An 34 Tagen (2013: 6.8., 30.9., 4./10./18./28.10.,
1./14./15./19./26.11., 4./11.12.; 2014: 3./13./14./20./27.2., 3./4./17.3., 10./11./14./15.4., 2./6./16./19./27./28.5.,
23./27.6., 29.7.) aktivierte er in der Folge in der Regel rund 1 Stunde bis 1 Stunde 50 Minuten
später den Türbadge-Leser auf der Aussenseite der Türe, öffnete diese also von aussen.
An zwei Tagen (24.2. und 15.7.2014) ist keine derartige Aktivierung ersichtlich (der Aktivierung des
Türbadge-Lesers auf der Innenseite am Mittag folgt viel später eine weitere Aktivierung auf
der Innenseite), an einem Tag (30.7.2014) erfolgte die Aktivierung des Türbadge-Lesers auf der Aussenseite
erst fast vier Stunden später.
Im Bericht des Z._______ werden zehn der 37 Tage überprüft.
An sieben Tagen (11./14.4., 2./6.5., 23./27.6. und 29.7.2014) fanden gemäss dem Bericht im Zeitraum
zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers auf der Innen- und der Aussenseite
über Mittag keine benutzerspezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten statt. An einem Tag (19.5.2014;
Aktivierung des Türbadge-Lesers aussen um 13.32 Uhr) waren gewisse benutzerspezifische Web-Aktivitäten
feststellbar, allerdings vorwiegend ab rund 13.10 Uhr. An einem weiteren Tag (30.7.2014; Aktivierung
des Türbadge-Lesers aussen um 15.38 Uhr) fanden ab rund 13.55 Uhr benutzerspezifische lokale Aktivitäten
statt. Hinsichtlich eines Tages (28.5.2014) erscheint der Bericht unklar.
In den Auszügen aus dem Türbadge-System findet
sich bei einem Tag (30.9.2013) neben den Angaben zu den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers
auf der Innen- und der Aussenseite über Mittag der handschriftliche Vermerk "Outlook",
weshalb ein Termin in der massgeblichen Zeitspanne zwischen den beiden Aktivierungen nicht ausgeschlossen
werden kann. Handschriftliche Hinweise auf "Outlook" finden sich ausserdem bei vier weiteren
Tagen (4.10., 18.10. und 1./19.11.2013). Mit Ausnahme eines Tages (18.10.), bei dem die Frage nicht eindeutig
zu beantworten ist, beziehen sie sich diese Hinweise aber soweit ersichtlich auf Termine vor der massgeblichen
Zeitspanne. Aus den Auszügen aus dem Outlook-Kalender geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer
an einem Tag (23.6.2014; Aktivierung des Türbadgelesers aussen um 13.31 Uhr) offenbar um 13.00 Uhr
einen Termin hatte. Weitere massgebliche Outlook-Einträge oder Hinweise auf solche Einträge
finden sich in den erwähnten Unterlagen für die hier interessierenden Tage nicht.
5.4.2 Die erwähnten
Daten und Unterlagen legen nahe, dass der Beschwerdeführer an den genannten 37 Tagen jeweils im
PT-SAP-System das Ende der Mittagspause einstempelte, gleichzeitig aber das Gebäude verliess und
in der Regel rund 1 Stunde bis 1 Stunde 50 Minuten später wieder in dieses zurückkehrte, ist
doch kein anderer Grund für die erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers auf der Innen-
und der Aussenseite der Loge-Schiebetür ersichtlich. Dass er das Gebäude jeweils wegen eines
auswärtigen arbeitsbezogenen Termins oder sonst arbeitsbedingt verliess, ergibt sich aus den erwähnten
Daten und Unterlagen nicht. Zum einen existiert lediglich für einen Tag (23.6.2014) ein klarer Hinweis,
dass er im Zeitraum zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers einen arbeitsbezogenen
Termin hatte, und sind bloss für zwei weitere Tage - nicht abschliessend zu beurteilende -
Anhaltspunkte für einen möglichen solchen Termin vorhanden (30.9. und 18.10.2013). Zum anderen
bestehen keine Anzeichen, dass das Verlassen des Gebäudes an diesen drei Tagen mit dem jeweiligen
(möglichen) Termin im Zusammenhang stand, zumal dieser in einem Fall (23.6.2014) erst deutlich nach
der Aktivierung des Türbadge-Lesers innen begann und in einem weiteren Fall (18.10.2013) soweit
ersichtlich bereits vorher (sofern die massgebliche Zeitspanne überhaupt tangiert wurde). Hinweise,
dass der Beschwerdeführer zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers anderweitige
Arbeiten für (...) zu erledigen hatte und das Verlassen des Gebäudes damit im Zusammenhang
stehen könnte, liegen zudem keine vor.
5.4.3 Ein Anlass,
die Rückkehrzeiten gemäss dem Türbadge-System mehr als nur punktuell in Frage zu stellen,
besteht aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen nicht.
Aus der Funktionsweise des Türbadge-Systems folgt,
dass der Beschwerdeführer das Gebäude auch ohne Türbadge-Stempelung betreten oder verlassen
konnte, wenn eine andere Person die Tür öffnete, mithin nicht zwingend alle seine Ein- und
Austritte registriert wurden. Die eingereichten Auszüge aus diesem System weisen entsprechend verschiedene
gut erkennbare Lücken auf. Insbesondere finden sich teilweise zwei Aktivierungen des Türbadge-Lesers
aussen bzw. innen hintereinander oder besteht zwischen zwei Aktivierungen ein auffällig grosser
zeitlicher Abstand. Derartige Auffälligkeiten bestehen jedoch bei den hier interessierenden Türbadge-Stempelungen
lediglich an drei Tagen der genannten 37 (24.2. und 15./30.7.2014; vgl. E. 5.4.1).
Der Bericht des Z._______ bestätigt im Weiteren für
sieben der zehn überprüften hier interessierenden Tage, dass in der massgeblichen Zeitspanne
zwischen den erwähnten Türbadge-Stempelungen keine benutzerspezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten
stattfanden, stützt also die Daten des Türbadge-Systems. Zu den übrigen drei Tagen zählt
ein Tag (30.7.2014), für den aufgrund der erwähnten Auffälligkeit (vgl. E. 5.4.1) bereits
die Daten dieses Systems nahelegen, der Beschwerdeführer sei früher ins Gebäude zurückgekehrt,
als aus diesen Daten hervorgeht. Die Feststellung im Bericht, es seien an diesem Tag (erst) ab rund 13.55
Uhr erste benutzerspezifische lokale Aktivitäten erfolgt, legt zudem nahe, der Beschwerdeführer
habe das Gebäude über Mittag für längere Zeit verlassen. Von den restlichen zwei
Tagen (19./28.5.2014) fanden benutzerspezifische Web-Aktivitäten vor der massgeblichen Aktivierung
des Türbadge-Lesers aussen mit Sicherheit nur an einem Tag statt (19.5.2014; vgl. E. 5.4.1). Inwieweit
diesen Aktivitäten mit Blick auf die Daten des Türbadge-Systems für diesen Tag Bedeutung
zukommt, erscheint nicht völlig klar, zumal keine massgeb-lichen benutzerspezifischen lokalen Aktivitäten
festgestellt wurden. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Da der Bericht des Z._______ die mass-geblichen
Daten des Türbadge-Systems der überprüften Tage weitgehend bestätigt und die relevanten
Daten der nicht überprüften Tage das gleiche Muster sowie von zwei Ausnahmen abgesehen (24.2.
und 15.7.2014) keine Auffälligkeiten aufweisen, ist aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen
davon auszugehen, zumindest bei einem Grossteil der durch das Z._______ nicht überprüften Tage
seien die massgeblichen Daten des Türbadge-Systems ebenfalls korrekt.
5.4.4 Aufgrund der
erwähnten Daten und Unterlagen ist demnach zumindest für den Grossteil der genannten 37 Tage
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe jeweils unmittelbar im Anschluss an das Einstempeln
des Endes der Mittagspause im PT-SAP-System eine in der Regel längere Mittagspause auf Arbeitszeit
gemacht. Dieses Ergebnis wird durch seine Vorbringen nicht in Frage gestellt.
Zunächst geht er mit seiner verharmlosenden Darstellung,
er habe sich manchmal durch die badge-gesteuerte Schleuse nach draussen begeben, ohne im PT-SAP-System
auszustempeln - sei mit anderen Worten lediglich etwas nachlässig gewesen -, darüber
hinweg, dass er, soweit hier von Interesse, eben gerade nicht zu stempeln vergass, sondern vielmehr vor
dem Verlassen des Gebäudes jeweils einstempelte. Nicht zu überzeugen vermag weiter sein Vorbringen,
etliche Gänge nach draussen seien arbeitsbedingt gewesen. Nicht nur bleibt dieses Vorbringen vage,
ohne dass er dies plausibel zu erklären vermag oder sonst wie ein Grund dafür ersichtlich ist;
es ist zudem auch unglaubhaft, ist doch nicht anzunehmen, er habe Kunden (...) ausgerechnet über
Mittag auf Ämter begleitet. Ohne erkennbaren Grund vage bleibt auch seine Darstellung, andere Gänge
nach draussen hätten zum Durchschnaufen gedient. Sie vermag zudem das Einstempeln vor dem Verlassen
des Gebäudes in keiner Weise zu erklären.
Das Türbadge-System registrierte sodann zwar, wie erwähnt,
in der Tat nicht sämtliche Ein- und Austritte des Beschwerdeführers, weshalb die eingereichten
Auszüge aus diesem System teilweise Lücken aufweisen. Daraus folgt allerdings entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht, zwischen den Daten des Türbadge- und des PT-SAP-Systems
bestünden im vorliegend interessierenden Zusammenhang systembedingt zwingend Unstimmigkeiten. Da
der Zeitpunkt des Einstempelns des Endes der Mittagspause im letzteren System jeweils mit dem der Aktivierung
des Türbadge-Lesers innen vor dem Verlassen des Gebäudes übereinstimmt, bestünden
Unstimmigkeiten zwischen den Daten der beiden Systeme nur, wenn der Beschwerdeführer jeweils früher
ins Gebäude zurückgekehrt wäre, als aus den Auszügen des Türbadge-Systems hervorgeht,
mithin früher als daraus ersichtlich wieder mit der Arbeit begonnen hätte. Solches geht aus
den erwähnten Daten und Unterlagen jedoch nicht hervor. Vielmehr ist, wie vorstehend dargelegt,
aufgrund dieser Daten und Unterlagen zumindest für den Grossteil der genannten 37 Tage davon
auszugehen, dies sei nicht der Fall gewesen.
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich, dass die unexakte
Datenerfassung quantitativ kaum ins Gewicht falle und es in qualitativer Hinsicht an Griffigem fehle,
wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt. Entgegen seiner Darstellung geht es im vorliegenden Zusammenhang
gerade nicht bloss um eine unexakte Datenerfassung bzw. eine gewisse Nachlässigkeit bei der Arbeitszeiterfassung,
sondern um wiederholte, regelmässige und nach einem bestimmten Muster vorgenommene, mithin systematische
Falschstempelungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Werden die Tage nicht berücksichtigt,
bei welchen Auffälligkeiten bei den Daten des Türbadge-Systems bestehen (24.2. und 15./30.7.2014),
der Bericht des Z._______ vorzeitige Aktivitäten feststellt (19.5. und 30.7.2014)
oder
unklar ist (28.5.2014) sowie (mögliche) arbeitsbedingte Termine die massgebliche Zeitspanne betrafen
(30.9. und 18.10.2013, 23.6.2014), ergibt sich ausserdem ein nicht geringfügiges Total von rund
45 Stunden oder rund einer Arbeitswoche, die der Beschwerdeführer in der dargelegten Weise
zu Unrecht als Arbeitszeit einstempelte.
5.5
5.5.1 Aus den Auszügen
aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in den
Monaten August 2013 bis Juli 2014 soweit ersichtlich an zwölf Arbeitstagen keine Mittagspause einstempelte,
in der Regel jedoch zwischen rund 11 und 12 Uhr den Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür
aktivierte und in der Folge nach einer Zeitspanne unterschiedlicher Dauer (zwischen 29 Minuten und 2
Stunden 49 Minuten) in der Regel zwischen 13 und 14 Uhr jenen auf der Aussenseite (2013: 5.8., 8.8.,
6.12., 17.12.; 2014: 20.1., 10.3., 13.3., 19.3., 17.4., 23.4.,1.5., 12.5.). Im Bericht des Z._______
werden zwei dieser zwölf Tage überprüft (17.4. und 1.5.2014). An beiden Tagen fanden gemäss
dem Bericht in der massgeblichen Zeitspanne zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers
keine benutzerspezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten statt. Aus den Auszügen aus dem Outlook-Kalender
geht hervor, dass der Beschwerdeführ an einem der zwölf Tage (17.4.2014; Aktivierung des Türbadge-Lesers
10.51 [innen] und 13.40 [aussen] Uhr) in der massgeblichen Zeitspanne offenbar einen Termin hatte (11
bis 13 Uhr: "Eiertütschen"). Weitere relevante Outlook-Einträge oder Hinweise auf
solche Einträge finden sich in den erwähnten Unterlagen für die hier interessierenden
Tage nicht.
5.5.2 Die erwähnten
Daten und Unterlagen legen nahe, dass der Beschwerdeführer das Gebäude an den genannten Tagen
jeweils in der Regel zwischen rund 11 und 12 Uhr verliess und in der Folge nach einer Zeitspanne unterschiedlicher
Dauer in der Regel zwischen 13 und 14 Uhr wieder ins Gebäude zurückkehrte. Dass er das Gebäude
jeweils wegen eines auswärtigen arbeitsbezogenen Termins oder sonst arbeitsbedingt verliess, ergibt
sich aus den erwähnten Daten und Unterlagen nicht. Zum einen besteht einzig für einen Tag (17.4.2014)
ein Hinweis auf einen in der massgeblichen Zeitspanne gelegenen Termin ("Eiertütschen").
Zum anderen erscheint hinsichtlich dieses Termin als zweifelhaft, dass er - überhaupt oder
vollumfänglich - auf Arbeitszeit wahrgenommen werden durfte, und dauerte die Abwesenheit des
Beschwerdeführers gemäss dem Türbadge-System deutlich über das im Outlook-Kalender
eingetragene Ende des Termins hinaus. Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischen den erwähnten
Aktivierungen des Türbadge-Lesers anderweitige Arbeiten für (...) zu erledigen hatte und
das Verlassen des Gebäudes damit Zusammenhang stehen könnte, bestehen zudem keine.
5.5.3 Die hier interessierenden
Daten des Türbadge-Systems weisen an elf Tagen der genannten zwölf keine der beschriebenen
Auffälligkeiten (vgl. E. 5.4.3) auf. Am verbleibenden Tag (17.4.2014) erscheint die Abwesenheitsdauer
mit 2 Stunden 49 Minuten zwar etwas lang, doch bestätigt der Bericht des Z._______ für die
gesamte Abwesenheitsdauer das Fehlen benutzerspezifischer lokaler oder Web-Aktivitäten. Ebenfalls
keine solchen Aktivitäten stellte das Z._______ am weiteren geprüften Tag fest (1.5.2014),
an dem die Abwesenheitsdauer 2 Stunden 5 Minuten betrug. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass,
die Richtigkeit der hier interessierenden Daten des Türbadge-Systems grundsätzlich in Frage
zu stellen. Aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen ist vielmehr zumindest für den Grossteil
der genannten zwölf Tage davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe jeweils eine in der Regel
längere Mittagspause auf Arbeitszeit gemacht.
5.5.4 Dieses Ergebnis
wird durch seine Vorbringen nicht in Frage gestellt. Analog dem im Zusammenhang mit den bereits erläuterten
Falschstempelungen Gesagten (vgl. E. 5.4.4) vermögen seine Ausführungen zu den angeblichen
Gründen für die Gänge nach draussen nicht zu überzeugen. Unzutreffend ist zudem auch
im vorliegenden Zusammenhang, dass zwischen den Daten des PT-SAP- und des Türbadge-Systems systembedingt
zwingend Unstimmigkeiten bestehen. Wie vorstehend dargelegt, ist aufgrund der erwähnten Daten und
Unterlagen vielmehr zumindest für den Grossteil der genannten zwölf Tage davon auszugehen,
die Daten des letzteren Systems seien korrekt. Auch wenn die hier interessierenden Falschbuchungen deutlich
weniger häufig erfolgten als die bereits erläuterten, waren sie im Weiteren dennoch wiederholt
und folgten einem bestimmten Muster, waren also systematisch. Es handelt sich mithin auch hier nicht
bloss um eine etwas nachlässige Erfassung der Arbeitszeit. Wird von den zwölf Tagen der Tag
mit dem im Outlook-Kalender eingetragenen Termin (17.4.2014) nicht berücksichtigt, resultiert ein
Total von rund 18 Stunden, die der Beschwerdeführer in der dargelegten Weise zu Unrecht als Arbeitszeit
einstempelte. Dieses Total erscheint zwar für sich allein betrachtet als nicht besonders hoch; es
kommt jedoch zur übrigen zu Unrecht als Arbeitszeit erfassten Zeit hinzu.
5.6
5.6.1 Aus den Auszügen
aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer in
den Monaten August 2013 bis Juli 2014 an insgesamt sechs Tagen (20.11.2013; 7.4., 28.4., 9.5. und 20./25.6.2014)
jeweils gleichzeitig mit dem Ausstempeln im ersteren System zwischen rund 11.20 und 12 Uhr (Beginn der
Mittagspause) den Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür aktivierte. In der
Folge aktivierte er in der Regel rund anderthalb bis zwei Stunden, an einem Tag 2 Stunden 44 Minuten
später den Türbadge-Leser auf der Aussenseite. Gemäss den Daten des PT-SAP-Systems beendete
er die Mittagspause allerdings bereits rund 45 Minuten bis 1 Stunde 20 Minuten, an einem Tag bereits
2 Stunden 33 Minuten früher.
Im Bericht des Z._______ werden vier der sechs Tage überprüft
(7.4., 9.5. und 20./25.6.2014). An drei Tagen (7.4., 9.5. und 25.6.2014) fanden in der Zeitspanne zwischen
der Aktivierung des Türbadge-Lesers innen zu Beginn der Mittagspause und der darauffolgenden Aktivierung
des Türbadge-Lesers aussen keine benutzerspezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten statt. An
einem Tag (20.6.2014; Ende der Mittagspause gemäss PT-SAP-System um 11.40 Uhr, Aktivierung des Türbadgelesers
aussen um 14.13 Uhr) wurden in der genannten Zeitspanne ab 13.34 Uhr benutzerspezifische lokale Aktivitäten
festgestellt, ausserdem gewisse benutzerspezifische Web-Aktivitäten, allerdings vorwiegend ab gegen
14 Uhr.
In den Auszügen aus dem Türbadge-System findet
sich bei einem Tag (20.11.2013) neben den Angaben zu den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers
auf der Innen- und der Aussenseite der handschriftliche Vermerk "Outlook", weshalb ein Termin
in der Zeitspanne zwischen diesen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Auszügen
aus dem Outlook-Kalender geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einem weiteren Tag (7.4.2014;
Ende der Mittagspause gemäss PT-SAP um 12.42 Uhr, Aktivierung des Türbadge-Lesers aussen um
13.43 Uhr) offenbar um 13.00 Uhr einen Termin hatte. Weitere massgebliche Outlook-Einträge oder
Hinweise auf solche Einträge finden sich in den erwähnten Unterlagen für die hier interessierenden
Tage nicht.
5.6.2 Die erwähnten
Daten und Unterlagen legen für drei der genannten sechs Tage (28.4., 9.5. und 25.6.2014) nahe, dass
der Beschwerdeführer eine längere Mittagspause machte, als aus den Daten des PT-SAP-Systems
hervorgeht, mithin die Mittagspause auf Arbeitszeit verlängerte. Weder bestehen für diese Tage
Hinweise auf arbeitsbedingte auswärtige Termine oder Aktivitäten in der Zeitspanne zwischen
dem Ende der Mittagspause gemäss dem PT-SAP-System und der späteren Aktivierung des Türbadge-Lesers
auf der Aussenseite noch sind bei den erwähnten Daten des Türbadge-Systems Auffälligkeiten
im beschriebenen Sinn (vgl. E. 5.4.3) erkennbar. Der Bericht des Z._______ bestätigt zudem
für zwei der drei Tage die Daten dieses Systems (9.5. und 25.6.2014). Für zwei der übrigen
drei Tage (20.11.2013 und 7.4.2014) lässt der (mögliche) Termin in der Zeitspanne zwischen
dem Ende der Mittagspause gemäss dem PT-SAP-System und der Aktivierung des Türbadge-Lesers
aussen keine klare Aussage zu, ob die Mittagspause auf Arbeitszeit verlängert wurde. Beim verbleibenden
Tag (20.6.2014) legt der Bericht des Z._______ nahe, der Beschwerdeführer habe zumindest teilweise
die Mittagspause auf Arbeitszeit verlängert, auch wenn er früher ins Gebäude zurückgekehrt
sein sollte, als aus den Daten des Türbadge-Systems hervorgeht.
5.6.3 Auch hinsichtlich
der hier interessierenden sechs Tage vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen. Die Diskrepanzen zwischen dem jeweiligen Ende der Mittagspause gemäss dem PT-SAP-System
und der jeweiligen Rückkehrzeit nach dem Türbadge-System können nicht mit dem vagen Hinweis
auf arbeitsbedingte Gänge nach draussen oder Gängen nach draussen zum Durchschnaufen erklärt
werden, geht dieser doch an der hier massgeblichen Frage - Ende der Mittagspause gemäss dem
PT-SAP-System vor der Rückkehr ins Gebäude gemäss dem Türbadge-System - vorbei.
Hinweise auf systembedingte zwingende Unstimmigkeiten zwischen den Daten der beiden erwähnten Systeme
bestehen weiter keine. Auch wenn nur einige wenige Arbeitstage betroffen sind und bei einzelnen davon
keine klare Beurteilung möglich ist, ist sodann auch hier ein bestimmtes Vorgehensmuster erkennbar.
Obschon das Ausmass der Falschstempelungen in zeitlicher Hinsicht angesichts der weiteren erläuterten
Falschbuchungen nicht ins Gewicht fällt, ist deshalb auch hier nicht lediglich von einer gewissen
Nachlässigkeit bei der Erfassung der Arbeitszeit auszugehen.
5.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen, die der Beschwerdeführer
nicht in Frage zu stellen vermag, mit rechtsgenüglicher Sicherheit (vgl. E. 2.2) davon auszugehen
ist, dieser habe über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (August 2013 bis Juli 2014) regelmässig,
häufig und systematisch ganz oder teilweise Mittagspause auf Arbeitszeit gemacht und in nicht geringfügigem
Umfang Pausenzeit als Arbeitszeit erfasst. Die Vorwürfe der Vorinstanz erweisen sich insoweit somit
grundsätzlich als zutreffend. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch sonst Pausen
auf Arbeitszeit machte, wie ihm die Vorinstanz ausserdem vorwirft (vgl. E. 5.1), bräuchte angesichts
dessen nur geprüft zu werden, wenn dies zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen
fristlosen Kündigung erforderlich wäre. Dies ist jedoch, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl.
E. 6), nicht der Fall.
6.
6.1 Das Fehlverhalten
des Beschwerdeführers ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.5 f.)
grundsätzlich als schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht und objektiv wichtiger Grund für
eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung zu qualifizieren. Die angefochtene fristlose
Kündigung wäre demnach in objektiver Hinsicht nur dann als unbegründet zu beurteilen,
wenn Umstände vorlägen, welche die Schwere der Treueverletzung so weit zu relativieren vermöchten,
dass der Vorinstanz, namentlich unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach
Treu und Glauben zuzumuten wäre. Dies ist indes zu verneinen.
6.1.1 Zunächst
kann das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wie dargelegt, entgegen dessen verharmlosender Darstellung
nicht bloss als etwas nachlässige Arbeitszeiterfassung bzw. als in qualitativer und quantitativer
Hinsicht unbedeutende zweitrangige Weisungswidrigkeit abgetan werden. Vielmehr ist es mit der Vorinstanz
ungeachtet der Frage, wie viel Pausenzeit letztlich genau zu Unrecht als Arbeitszeit erfasst wurde, wegen
seiner regelmässigen, wiederholten und systematischen Natur sowie der langen (Mindest-) Zeitspanne,
in der es erfolgte, als gravierendes Fehlverhalten zu qualifizieren. Die damit einhergehende schwerwiegende
Verletzung der Treuepflicht wiegt insoweit noch schwerer, als der Beschwerdeführer als (...)
eine Kaderfunktion ausübte. Ausserdem betraf das ihm vom Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen
mit der Möglichkeit der gleitenden Arbeitszeit auch die Arbeitszeiterfassung und musste ihm klar
sein, dass sein Fehlverhalten nicht toleriert werden würde. Dass er dem Arbeitgeber in relevantem
Umfang Arbeitszeit geschenkt hätte, ist im Übrigen
- ungeachtet der
Frage, welche Bedeutung dem bei der Beurteilung der streitigen fristlosen Kündigung zukäme
- nicht ersichtlich.
6.1.2 Nicht zu überzeugen
vermag sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn über geraume Zeit
heimlich überwacht, statt ihn - wie es dem selbstverständlichen Standard jedes Arbeitsverhältnisses
entspreche - in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht auf die festgestellten
Unregelmässigkeiten anzusprechen, zu ermahnen und nötigenfalls förmlich abzumahnen.
Gemäss der Darstellung der Vorinstanz erhielt D._______
gegen Ende Juli 2014 erste Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung des Beschwerdeführers
und wurden in der Folge diesbezügliche Abklärungen eingeleitet. Anzeichen dafür, dass
bereits vor diesem Zeitpunkt Hinweise auf Unregelmässigkeiten bestanden, die Darstellung der Vorinstanz
mithin unzutreffend ist, ergeben sich aus den zahlreichen Unterlagen, die diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren
einreichte, keine. Obschon der Beschwerdeführer moniert, das Vorbringen der Vorinstanz, sie sei
erst im Nachhinein auf die Unregelmässigkeiten gestossen, habe mit der Lebenswirklichkeit wenig
bis gar nichts zu tun, geht weiter auch aus seinen Ausführungen nichts Konkretes zu einem allfälligen
früheren Zeitpunkt hervor. Ebenso wenig nennt er konkrete Umstände oder Gründe, wieso
die Vorinstanz bereits früher entsprechende Hinweise gehabt oder ihn trotz dieser Hinweise nicht
auf die Unregelmässigkeiten angesprochen, sondern stattdessen "ins Messer der fristlosen Entlassung"
laufen gelassen haben sollte. Es besteht entsprechend kein Anlass, den von der Vorinstanz genannten Zeitpunkt
in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als deren Erklärung, der Beschwerdeführer habe auf
zwei unterschiedlichen Wegen zu seinem Büro gelangen können, weshalb sein Verhalten nicht aufgefallen
sei, angesichts der eingereichten Pläne des massgeblichen Stockwerks plausibel erscheint.
Es ist demnach davon auszugehen, die Vorinstanz habe vom
Fehlverhalten des Beschwerdeführers in den Monaten August 2013 bis Juli 2014, auf das sie die streitige
fristlose Kündigung im Wesentlichen stützt, erst im Nachhinein Kenntnis erlangt. Die schwerwiegende
Verletzung der Treuepflicht durch den Beschwerdeführer kann folglich nicht mit der Begründung
relativiert werden, die Vorinstanz habe um dieses Fehlverhalten gewusst und es zugelassen, ohne zu intervenieren.
Ebenso wenig kann gesagt werden, sie habe im Wissen um dieses Fehlverhalten nicht eingegriffen, sondern
den Beschwerdeführer heimlich überwacht, und dadurch ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht
verletzt.
6.1.3 Die Schwere
der Treuepflichtverletzung nicht massgeblich zu relativieren vermögen im Weiteren die lange Anstellungsdauer
des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz (...), die unbestritten
gute Qualität seiner Arbeit und sein im Kündigungszeitpunkt bereits etwas fortgeschrittenes
Alter (...). Zwar fiele angesichts dieser Umstände eine bloss etwas nachlässige Arbeitszeiterfassung
oder eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht unbedeutende zweitrangige Weisungswidrigkeit nicht
allzu stark ins Gewicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht es vorliegend jedoch,
wie ausgeführt, gerade nicht um ein derartiges bloss geringfügiges Fehlverhalten, sondern um
ein gravierendes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum. Dieses lässt die genannten
Umstände in den Hintergrund treten und war daher trotz dieser Umstände in objektiver Hinsicht
geeignet, die Vertrauensgrundlage zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Vorinstanz
eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Es lässt zudem die streitige
fristlose Kündigung trotz dieser Umstände als nicht zu streng bzw. nicht unverhältnismässig
erscheinen. Daran ändert nichts, dass die lange Anstellung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz
und sein bereits etwas fortgeschrittenes Alter sowie allenfalls sein gesundheitlicher Zustand -
worüber freilich nichts Genaueres bekannt ist - die Suche nach einer neuen Stelle erschweren
könnten. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war der Vorinstanz
nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, darauf Rücksicht zu nehmen, und konnte der Beschwerdeführer
solches nach Treu und Glauben auch nicht von ihr verlangen.
6.2 Die streitige
Kündigung war somit in objektiver Hinsicht begründet. Zu prüfen ist, ob sie es auch in
subjektiver Hinsicht war, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das Vertrauen der Vorinstanz mithin
tatsächlich im erforderlichen Mass erschütterte (vgl. E. 4.2).
6.2.1 Rechtsprechung
und Lehre verlangen in diesem Zusammenhang namentlich, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung
umgehend ausspricht. Andernfalls wird angenommen, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses
sei für ihn zumutbar. Die Reaktionsfrist läuft allerdings nicht, solange der Arbeitnehmer keine
genügend sichere Kenntnis der Umstände hat und noch Abklärungen vornehmen muss. Dies muss
er zudem zwar beförderlich tun, doch darf er sich die nötige Zeit nehmen, um die Abklärungen
sorgfältig tätigen zu können. Zu beachten ist im Weiteren, dass im öffentlichen Dienstrecht
die Reaktionsfrist länger ist als im privaten Arbeitsrecht. Zum einen ist dem staatlichen Arbeitgeber
auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine gewisse Zeitspanne zur Anordnung entsprechender rechtlicher
Konsequenzen einzuräumen, wobei insbesondere die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der
Verwaltung zu berücksichtigen sind. Zum anderen ist dem Angestellten vor der Kündigung das
rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem muss die Kündigung in Verfügungsform erfolgen
und schriftlich begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.3 ff.; Urteil des BGer 8C_170/2009
vom 25. August 2009 E. 6.2.3; Nötzli, a.a.O., Art. 12 N. 48; Streiff/von
Kaenel/Rudolf, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N. 17 m.w.H.).
6.2.2 Vorliegend erhielt
D._______, wie erwähnt (vgl. E. 6.1.2), Ende Juli 2014 erste Hinweise auf Unregelmässigkeiten
bei der Arbeitszeiterfassung des Beschwerdeführers, worauf Abklärungen eingeleitet wurden.
Aus den detaillierten Ausführungen der Vorinstanz - die durch die eingereichten Unterlagen
teilweise gestützt und durch die Vorbringen des Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden
(vgl. auch E. 6.1.2), weshalb kein Anlass besteht, sie in Zweifel zu ziehen - geht zunächst
hervor, dass die eingeleiteten Abklärungen wegen Ferienabwesenheiten der involvierten Personen (...)
vom 20. August bis zum 20. September 2014 ruhten, danach aber unter Einbezug der verschiedenen involvierten
Stellen und Personen weitergeführt wurden. Weiter wird deutlich, dass aufseiten der Vorinstanz Unsicherheit
bestand, wie die festgestellten Ungereimtheiten zu beurteilen seien und ob das vorläufige Abklärungsergebnis
richtig sei, weshalb der Rechtsdienst in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst dieses Ergebnis bzw. die
diesem zugrunde liegenden Daten erneut überprüfte. Da diese Überprüfung, die nach
den eingereichten Unterlagen am 2. Oktober 2014 beendet war, kein anderes Ergebnis ergab, kamen die involvierten
Personen zum Schluss, es komme nur die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Frage.
Der Rechtsdienst bereitete darauf am 4. Oktober 2014 die Freistellungsverfügung bzw. den Entwurf
der Kündigungsverfügung vor. Diese bzw. dieser wurde dem Beschwerdeführer anlässlich
der erwähnten Sitzung vom 6. Oktober 2014 übergeben, an welcher er mit den Vorwürfen
konfrontiert, über die Absicht des C._______, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzuheben, informiert
und per sofort freigestellt wurde. Am 17. November 2014 erging die angefochtene Verfügung.
6.2.3 Von den ersten
Hinweisen auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung bis zur sofortigen Freistellung des
Beschwerdeführers und der Einräumung der Möglichkeit, sich zur vorgesehenen fristlosen
Kündigung zu äussern, vergingen demnach zwar insgesamt etwas mehr als zwei Monate. Während
des grössten Teils dieser Zeitspanne nahm die Vorinstanz aber nötige Abklärungen vor oder
überprüfte sie das vorläufige Abklärungsergebnis, um sich ihrer Sache genügend
sicher zu sein, oder ruhten die Abklärungen aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen.
Die Reaktionszeit lief in dieser Zeit somit noch nicht. Sie begann vielmehr erst nach Abschluss der Überprüfung
des vorläufigen Abklärungsergebnisses am 2. Oktober 2014 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt dauerte
es bloss einige wenige Tage bis zur sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers am 6. Oktober
2014, wovon zwei Tage zudem auf das Wochenende fielen. Bis zum Erlass der Kündigungsverfügung
verging dann zwar noch ein guter weiterer Monat. Dies ist jedoch, wie dargelegt (vgl. E. 3.4),
auf die Gewährung des restlichen Gehörs zurückzuführen. Unter diesen Umständen
kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe mit der fristlosen Kündigung zu lange zugewartet und
damit signalisiert, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für sie zumutbar. Die
kurze Zeitdauer zwischen dem Abschluss der Überprüfung des vorläufigen Abklärungsergebnisses
und der sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers zeigt vielmehr, dass dessen Weiterbeschäftigung
für sie unzumutbar war. Dies wird durch die weiteren vorliegenden Akten bestätigt. Die streitige
fristlose Kündigung des Beschwerdeführers erweist sich somit auch in subjektiver Hinsicht als
begründet.
6.3 Ihre Rechtmässigkeit
wird schliesslich durch die Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst nicht in Frage gestellt.
6.3.1 Zwar waren die
beiden bereits erwähnten E-Mails des D._______ und des E._______ vom 7. Oktober 2014 (vgl. E. 3.4.2)
wegen ihres Inhalts und ihrer Formulierung potenziell geeignet, für den Beschwerdeführer nachteilige
Spekulationen und Gerüchte über die möglichen Gründe für die mitgeteilte sofortige
Auflösung des Arbeitsvertrags auszulösen. Hinweise auf die gegen den Beschwerdeführer
erhobenen Vorwürfe, insbesondere auf den Vorwurf des systematischen "Arbeitszeitbetrugs",
finden sich in den beiden E-Mails jedoch nicht. Mit diesen wurde der Beschwerdeführer somit gegenüber
dem zahlenmässig nicht unbeachtlichen Adressatenkreis weder eines beruflichen noch eines strafrechtlichen
Fehlverhaltens bezichtigt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz haben ihn mittels breitest
verteilter E-Mails unmöglich gemacht, ist daher überzogen. Zu beachten ist ausserdem, dass,
wie dargelegt (vgl. E. 3.4.2), die beiden genannten Personen bereits drei Tage später
den grundsätzlich gleichen, etwas kleineren Adressatenkreis mit zwei weiteren E-Mails aufforderten,
jegliche Vorverurteilung oder andere Meinungsäusserung zu unterlassen, mithin versuchten, allfällige
negative Folgen der beiden ersten E-Mails für den Beschwerdeführer mit zwei zeitnahen weiteren
E-Mails zu mildern. Angesichts der genannten Umstände kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe
mit den beiden ersten E-Mails ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer gröblich
verletzt, wie dieser vorbringt, ebenso wenig, sie habe dessen Persönlichkeit schwer verletzt. Entgegen
dem, was der Beschwerdeführer nahelegt, bestehen ausserdem keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz
aus anderen als den von ihr angegebenen Gründen kündigte. Eine Missbräuchlichkeit der
streitigen Kündigung (vgl. Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG, Art.
336 OR), die sich grundsätzlich aus dem Motiv der Kündigung, aber auch aus der Art und Weise,
wie die kündigende Partei ihre Rechte ausübt, ergeben kann (vgl. Urteil des BGer 8C_895/2015
vom 8. März 2016 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 8.3 m.w.H.), ist
daher ohne Weiteres zu verneinen.
6.3.2 Die Rechtmässigkeit
der streitigen fristlosen Kündigung ebenfalls nicht in Frage zu stellen vermag sodann der Umstand,
dass die Vorinstanz diese aussprach, obschon der Beschwerdeführer, wie erwähnt, gemäss
einem Arztzeugnis vom 9. Oktober 2014 arbeits- und verhandlungsunfähig war. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits bei anderer Gelegenheit festgehalten hat, kann eine begründete fristlose Kündigung
jederzeit und damit namentlich während der Sperrfristen von Art. 336c
Abs. 1 OR vorgenommen werden, besteht insoweit also trotz des weiten Wortlauts von Art. 34c
Abs. 1 Bst. c BPG Übereinstimmung mit dem zeitlichen Kündigungsschutz im privaten
Arbeitsrecht (vgl. BVGE 2015/21 E. 5.2, insb. E. 5.2.7). Die Sperrfrist von Art. 336c Abs.
1 Bst. b OR (Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung durch Krankheit oder Unfall ohne eigenes
Verschulden des Arbeitnehmers) steht demnach der streitigen fristlosen Kündigung, die, wie dargelegt,
begründet ist, nicht entgegen (vgl. auch BVGE 2015/21 E. 5.3). Ob sie unter den gegebenen Umständen,
namentlich dem zwischen der streitigen fristlosen Kündigung und der geltend gemachten Arbeits- und
Verhandlungsunfähigkeit bestehenden Konnex, überhaupt ausgelöst wurde (vgl. zu dieser
Frage auch BVGE 2015/21 E. 5.3), kann daher offen bleiben.
6.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die streitige fristlose Kündigung in objektiver und subjektiver Hinsicht
begründet war. Sie war zudem nicht missbräuchlich und erfolgte nicht zur Unzeit. Dass sie anderweitig
rechtswidrig war, ist nicht ersichtlich, zumal auch eine Gehörsverletzung zu verneinen ist (vgl. E. 3.5
f.). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
7.
Das
Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich
kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.
Die
obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls
keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).