Sachverhalt:
A.
Mit
Verfügung vom 20. Januar 2015 ordnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegenüber
der A._______ AG mit Sitz in B._______ - soweit hier interessierend - Folgendes
an:
«Der Anteil der A._______ AG am Ausfall gemäss Artikel 28 IQG [Bundesgesetz vom 15.
Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung, SR 672.4] im Zusammenhang mit den Einmalzahlungen
an das Vereinigte Königreich [im Sinne des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die
Zusammenarbeit im Steuerbereich, SR 0.672.936.74, nachfolgend: Abkommen UK] beträgt CHF 379'956.86.»
Die ESTV wies zugleich darauf hin, dass der erwähnte Betrag «aufgrund des iterativen Charakters
der Berechnung noch steigen oder sich reduzieren» könne (S. 2 der Verfügung).
B.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erhob die A._______ AG Einsprache bei der
ESTV. Sie verlangte
die Aufhebung der erwähnten Verfügung der ESTV unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die A._______ AG machte dabei geltend, dass die von der ESTV herangezogene Rechtsgrundlage für
die angefochtene Verfügung, Art. 28 IQG, ohne verfassungsmässige Ermächtigung erlassen
worden sei, «somit das Legalitätsprinzip» verletze und infolge Verfassungswidrigkeit
nicht anzuwenden sei (Einsprache, S. 3 f.). Ferner brachte die A._______ AG vor, dass die angefochtene
Verfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Diesbezüglich erklärte
sie insbesondere, dass sie nach der angefochtenen Verfügung für vier ehemalige britische Kunden
bezahlen müsse, die im 4. Quartal 2012 zu einer anderen schweizerischen Zahlstelle gewechselt hätten
und via die letztere Zahlstelle ihrer «(Abgeltungs-)Steuerpflicht» nachgekommen seien (Einsprache,
S. 4).
C.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies die Einsprache der A._______ AG
mit Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2016 vollumfänglich ab und ordnete Folgendes an:
«Die A._______ AG hat einen Anteil von CHF 379'956.86 am Ausfall zu tragen. Dieser Betrag kann
aufgrund des iterativen Charakters der Berechnung noch Änderungen erfahren. Für diesen Fall
erlässt die ESTV eine neue Verfügung, welche diesem Umstand Rechnung trägt und ausschliesslich
bezüglich der Höhe des Betrags angefochten werden kann.»
Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass sich der Bundesgesetzgeber bei Erlass
des IQG im Allgemeinen und bei Erlass von Art. 28 IQG im Besonderen auf eine «inhärente, aus
Artikel 54 Absatz 1 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999;
SR 101] fliessende, Bundeskompetenz» habe stützen können (E. 3.2.11 ff. des
Einspracheentscheids). Entgegen der Darstellung der A._______ AG sei demnach eine genügende verfassungsrechtliche
Kompetenz für das IQG und dessen Art. 28 vorhanden.
Die Vorinstanz erklärt im Einspracheentscheid ferner, die Voraussetzungen für den Erlass
von Zahlungsverfügungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IQG seien in Bezug auf das Vereinigte
Königreich von Grossbritannien und Nordirland (nachfolgend: das Vereinigte Königreich) erfüllt
(wird näher ausgeführt). Unter den «letzten statistischen Angaben» im Sinne von Art.
28 Abs. 1 IQG seien die Angaben in den Formularen 150 sowie den Korrekturabrechnungen zu verstehen,
«welche in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis am 31. Mai 2011 [betreffend die EU-Steuerrückbehalte]
mit der ESTV abgerechnet wurden» (E. 3.4 des Einspracheentscheids). Nach den entsprechenden Angaben
überschreite die A._______ AG die 0,01-Prozent-Schwelle von Art. 28 Abs. 1 IQG, so dass sie nach
dieser Bestimmung zahlungspflichtig sei bzw. einen Anteil am Ausfall zu tragen habe.
Für den Umfang der Zahlungspflicht ist nach dem Einspracheentscheid folgende Berechnung massgebend
(E. 3.5.7 des Einspracheentscheids):
«* Berechnung sämtlicher Zahlstellen, deren Anteil
gemessen am Gesamttotal unter [recte: bei höchstens] 0.01 % liegt
CHF 24'511'416.85Total
EUZ Steuerrückbehalt für UK in 2010
./.CHF
69'036.73Total Zahlstellen
mit einem Anteil unter [recte:
von höchstens] 0.01 %
CHF 24'442'380.12Total
EUZ Steuerrückbehalt für die Berechnung des Ausfalls gemäss Artikel 28 Absatz 1 IQG
* Berechnung individueller Anteil nach Berücksichtigung
der Anteile unter [recte: von höchstens] 0.01 %
CHF 24'442'380.12 oder 100.000000 %Total
EUZ Steuerrückbehalt für die Berechnung des Ausfalls gemäss Artikel 28 Absatz 1 IQG
CHF 18'574.10 oder 0.0.0759914 [recte: 0.0759914] % EUZ Steuerrrückbehalt für UK Kunden
der A._______ AG
* Berechnung individueller Beitrag der A._______ AG zur Vorauszahlung
am Ausfall UK
CHF 500'000'000.00 oder 100.000000 % Gesamtausfall
gegenüber UK
CHF 379'956.86
oder 0.0759914 %Beitrag
am Ausfall UK»
Das Verhältnismässigkeitsprinzip erachtet die ESTV für nicht verletzt (vgl. E.
3.7 des Einspracheentscheids).
D.
Gegen
den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 15. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober
2016 und deren Verfügung vom 20. Januar 2015 vollumfänglich aufzuheben. Sie hält
dabei an ihrem Standpunkt fest, dass Art. 28 IQG mangels verfassungsmässiger Ermächtigung das
Legalitätsprinzip verletze und wegen Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden sei. Zudem wiederholt
sie ihre einspracheweise gemachten Ausführungen, wonach die seitens der Vorinstanz angeordnete Zahlungspflicht
unverhältnismässig sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 beantragt die ESTV, die Beschwerde
sei unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird - sofern
erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Zahlungsverfügungen
im Sinne von Art. 28 IQG können mittels Einsprache bei der ESTV angefochten werden (vgl. Art.
28 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IQG). Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt nach Art.
28 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 IQG der Beschwerde gemäss den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG der in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Oktober 2016
richtet, zuständig.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht massgebend ist das VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 4 IQG).
1.1.2 Anfechtungsobjekt
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt
allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile
des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, A-5127/2013 vom
13. März 2014 E. 1.2, A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, André
Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Zahlungsverfügung der ESTV vom 20. Januar
2015 sei aufzuheben, ist mit Blick auf das Ausgeführte auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin
gilt diese Verfügung vorliegend inhaltlich als mit angefochten.
1.1.3 Die
Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde genügt sodann den formellen Anforderungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 4 IQG). Auch wurde das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.1.2) ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
dem in Art. 5 Abs. 1 BV statuierten Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln
einer gesetzlichen Grundlage (sog. Legalitätsprinzip). Inhaltlich gebietet das Legalitätsprinzip,
dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender
Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer A-6592/2013 vom
18. September 2014 E. 2.1, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene
ist festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art.
127 Abs. 1 BV), wobei unter dem Terminus «Gesetz» das sog. Gesetz im formellen Sinn zu verstehen
ist (vgl. [statt vieler] BGE 128 II 112 E. 5).
1.2.2 Staatliches
Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beansprucht im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung
als auch für die Rechtsanwendung. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsmassnahme muss in einem
vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen, die den Privaten auferlegt werden, stehen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit
im engeren Sinn). Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde (s. zum Ganzen Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4 A-4979/2014 und A-6829/2014
vom 18. Februar 2015 E. 10, A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.1.1, A-4634/2012 vom 4. September
2014 E. 2.4).
1.2.3 Ein
Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (anstelle vieler: BGE 136 II 120 E. 3.3.2,
132 V 273 E. 4).
1.2.4 Gemäss
Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend
(sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu anstelle vieler BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016
vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer
Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. dazu Ulrich
Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) bzw. von
einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der
Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010
E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).
Das Anwendungsgebot gilt auch bei kompetenzwidrig erlassenen Bundesgesetzen (vgl.
Alexander
Ruch, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 49 N. 6).
Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein Anwendungsgebot
und kein Verbot der Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit (Prüfungsverbot)
dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2).
Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt namentlich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen
(vgl. dazu E. 1.2.2) praxisgemäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen
mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens
liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1).
In der Doktrin wird indessen mitunter festgehalten, dass es eine verfassungsrechtliche
Norm in atypischen
Einzelfällen gebieten kann, eine Vorschrift eines Bundesgesetzes trotz Art. 190 BV ausnahmsweise
nicht anzuwenden, wenn kumulativ
- eine
verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist,
- ein
besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, an welchen der Gesetzgeber bei der Legiferierung nicht gedacht
hat (wobei kein besonders gelagerter Einzelfall gegeben ist, wenn die aus der Bundesverfassung hergeleitete
Kritik an der bundesgesetzlichen Vorschrift die Rechtsanwendung in genereller Art und Weise in Frage
stellt),
- eine
«schwerwiegende, dem Willkürverbot [recte: einem Verstoss gegen das Willkürverbot] entsprechende
Verfassungsverletzung [...], die zugleich einen krassen Verstoss gegen elementare Forderungen des
Gerechtigkeitsgedankens beinhaltet», gegeben ist (qualifizierte Verfassungsverletzung),
- der
Gesetzgeber die qualifizierte Verfassungsverletzung in entsprechenden atypischen Einzelfällen nicht
bewusst in Kauf genommen hat, er sie also nicht vorausgesehen oder bereits eine Interessenabwägung
vorgenommen hat, und
- die
Grundsätze des Gesetzesvorranges, des Gesetzesvorbehaltes, der Rechtssicherheit oder des Gleichheitsgebots
einer Nichtanwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des Bundesgesetzes durch das Gericht nicht entgegenstehen
(so Yvo Hangartner/Martin E. Looser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 190 N. 45; Martin E. Looser, Verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle
gegenüber schweizerischen Bundesgesetzen, 2011, S. 1204 ff.; vgl. auch Hangartner/Looser,
a.a.O., Art. 190 N. 43 f., sowie Looser, a.a.O., S. 1202 ff. zur Frage nach
weiteren, hier nicht interessierenden Schranken des Anwendungsgebots von Art. 190 BV).
Zwar ist es nach der genannten Lehrmeinung nicht ausgeschlossen, dass unter diesen
Voraussetzungen
in besonderen Einzelfällen das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. dazu
E. 1.2.2) die Nichtanwendung einer bundesgesetzlichen Norm trotz Art. 190 BV gebietet (Hangartner/Looser,
a.a.O., Art. 190 N. 45; Looser, a.a.O., S. 797). Allerdings wird dabei von
einem Vertreter dieser Lehrmeinung darauf hingewiesen, dass kaum Fälle denkbar seien, in welcher
sich die Anwendung einer Vorschrift eines Bundesgesetzes als unverhältnismässig erweise und
sich die Unverhältnismässigkeit nicht mittels einer verfassungskonformen Auslegung der Gesetzesvorschrift
vermeiden lasse (Looser, a.a.O., S. 797; vgl. auch ders., a.a.O., S. 1206,
wonach Fälle richterlicher Nichtanwendung bundesgesetzlicher Normen entgegen ihrem Sinn aufgrund
des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips nur denkbar seien, sofern ein spezieller
Tatbestand wie zum Beispiel das Verbot des überspitzten Formalismus greife).
2.
2.1 Das
am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Abkommen UK hat zum Zweck, durch bilaterale Zusammenarbeit der beiden
Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich sicherzustellen
(Art. 1 Abs. 1 Abkommen UK). Das Abkommen UK enthält insbesondere eine Regelung zur steuerlichen
Regularisierung der Vergangenheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a Abkommen UK; Art. 5 ff. Abkommen UK).
Danach können im Vereinigten Königreich ansässige betroffene Personen unter näher
umschriebenen Voraussetzungen ihre Kundenbeziehungen zu schweizerischen Zahlstellen steuerlich regularisieren,
indem sie zwischen einer Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung (Offenlegung)
wählen können (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 Abkommen UK sowie Botschaft vom 18. April 2012
zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich
und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz
über die internationale Quellenbesteuerung [nachfolgend: Botschaft IQG], BBl 2012 4943 ff., 4944
und 5000; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.1, A-2524/2015 vom
5. April 2016 E. 4.1.1).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 Abkommen UK überweist die schweizerische Zahlstelle die erhobenen
Einmalzahlungen unter näher umschriebenen Voraussetzungen jeweils monatlich an die zuständige
schweizerische Behörde. Überweisungsempfängerin ist dabei die ESTV (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. d zweiter Gedankenstrich Abkommen UK in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IQG). Die ESTV leitet die Einmalzahlungen
nach Abzug einer Aufwandsentschädigung bzw. unter Rückbehalt einer Bezugsprovision jeweils
monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreiches weiter (Art. 9 Abs.
5 Satz 4 in Verbindung mit Art. 35 Abkommen UK).
2.2 Nach
Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Abkommen UK haben die schweizerischen Zahlstellen innert 25 Tagen nach dem Inkrafttreten
des Abkommens eine Vorauszahlung in der Höhe von Fr. 500 Mio. an die zuständige schweizerische
Behörde zu leisten. Die zuständige schweizerische Behörde überweist diese Vorauszahlung
innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens an die zuständige Behörde des Vereinigten
Königreiches (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Abkommen UK). Mit dieser Vorauszahlung soll dem Vereinigten
Königreich ein Mindestaufkommen aus der Vergangenheitsregularisierung gesichert werden (vgl. Botschaft
IQG, BBl 2012, 4944, 4978 und 5006).
3.
3.1 Das
IQG regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere die
steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen (vgl. Art. 1 Abs.
1 Bst. a IQG). Es gilt namentlich für das Abkommen UK (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 IQG
in Verbindung mit Ziff. 2 des Anhangs zum IQG). Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Abkommens
UK (vgl. Art. 1 Abs. 3 IQG).
3.2 Art.
28 IQG mit dem Titel «Ausfall» sieht eine Regelung für den Fall vor, dass die Vorauszahlung
(vgl. E. 2.2) nicht oder nicht vollständig mit den Einmalzahlungen (vgl. E. 2.1) zur Verrechnung
gebracht werden kann. Art. 28 Abs. 1-3 IQG lauten dabei wie folgt:
«1 Kann die geleistete Vorauszahlung
nicht vollständig mit Einmalzahlungen verrechnet werden, so erlässt die ESTV die notwendigen
Zahlungsverfügungen. Diese richten sich an schweizerische Zahlstellen, deren Anteil grösser
ist als 0,01 Prozent des in Bezug auf den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen [= Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
[EG] über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung
von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, bzw. ZBstA, SR 0.641.926.81] erhobenen
Steuerrückbehalts. Massgebend ist der Anteil aufgrund der letzten statistischen Angaben, welche
die Zahlstellen der ESTV vor Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens geliefert haben.
2 Der nicht verrechnete Betrag der Vorauszahlung
wird auf diese Zahlstellen nach Massgabe ihres Anteils aufgeteilt. Hat eine Zahlstelle einen Beitrag
an die Vorauszahlung geleistet, so wird die Differenz zwischen diesem Beitrag und den nach Artikel 26
Absatz 7 überwiesenen Beträgen von diesem Anteil abgezogen.
3 Die ESTV überweist die eingezogenen
Beträge den Zahlstellen so, dass diese den Ausfall nach Massgabe ihres Anteils nach Absatz 1 tragen.»
3.3 Rechtsprechungsgemäss
darf der in Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 IQG genannte Anteil am in Bezug auf den Partnerstaat
nach dem Zinsbesteuerungsabkommen erhobenen Steuerrückbehalt nicht unter Berücksichtigung von
Angaben bestimmt werden, welche eine Zahlstelle erst nach der
Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens (d.h. im Fall des Abkommens UK erst nach dem 6. Oktober 2011)
der ESTV geliefert hat. Zu dieser Auffassung ist zunächst das Bundesverwaltungsgericht in einem
Entscheid vom Juni 2016 unter einlässlicher Auslegung des Gesetzes gelangt (vgl. Urteil des
BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4 [insbesondere E. 4.7]); das Bundesgericht pflichtete
diesem Standpunkt mit Urteil 2C_654/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4 f. bei.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in den Erwägungen des erwähnten Urteils vom Juni 2016
insbesondere fest, dass für eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 28 Abs. 1 IQG angesichts
des klaren Sinnes dieser Norm an sich gar kein Raum bestehe (vgl. Urteil des BVGer A-790/2016 vom
29. Juni 2016 E. 4.6). Selbst wenn aber im Rahmen einer solchen Auslegung das Verhältnismässigkeitsprinzip
herangezogen werde, sei die Nichtberücksichtigung von nach Unterzeichnung des Abkommens UK vorgenommenen
Korrekturen der Zahlstellen am EU-Steuerrückbehalt im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 IQG rechtskonform.
Die Nichtberücksichtigung entsprechender nachträglicher Korrekturen sei nämlich insbesondere
zur Wahrung der Interessen an der Vermeidung unpraktikabler Nachkorrekturen bei zahlreichen schweizerischen
Zahlstellen sowie an der Rechtssicherheit geeignet und erforderlich. Nichts an der Verhältnismässigkeit
der vom Gesetzgeber aufgestellten Ordnung ändere der Umstand, dass einer Zahlstelle daraus unter
Umständen eine nicht unerhebliche Zahlungspflicht erwachsen könne (vgl. Urteil des BVGer A-790/2016
vom 29. Juni 2016 E. 4.6.3).
4.
Im vorliegenden Fall stützt sich der angefochtene Einspracheentscheid (ebenso wie die Zahlungsverfügung
der Vorinstanz vom 20. Januar 2015) auf Art. 28 IQG. Wie ausgeführt, bestreitet die Beschwerdeführerin,
dass die vorinstanzlichen Anordnungen auf einer dem Legalitätsprinzip genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhen. Sie macht geltend, dass es an einer verfassungsmässig verankerten Bundeskompetenz
zum Erlass von Art. 28 IQG fehle und diese Bestimmung deshalb nicht als Verfügungsgrundlage
herangezogen werden könne (vgl. vorn Bst. B und D).
Aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten,
da Art. 28 IQG als Vorschrift eines Bundesgesetzes ohne Rücksicht darauf, ob sie im Widerspruch
zur verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung erlassen wurde, für das Bundesverwaltungsgericht nach
Art. 190 BV bindend ist (vgl. E. 1.2.4). Die Vorschrift von Art. 28 IQG in der vorliegenden Konstellation
wegen eines allfälligen Verstosses gegen die verfassungsrechtliche Rechtssetzungskompetenzordnung
der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art (von vornherein) nicht anzuwenden, würde darauf
hinauslaufen, die Rechtsanwendung bei «Ausfällen» im Sinne von Art. 28 IQG in genereller
Weise in Frage zu stellen. Es liegt mit anderen Worten insofern kein besonders gelagerter Einzelfall
vor, welcher es nach einem Teil der Literatur (unter weiteren Voraussetzungen) - wollte den entsprechenden
Vertretern der Doktrin gefolgt werden - rechtfertigen könnte, eine Vorschrift eines Bundesgesetzes
(hier Art. 28 IQG) trotz des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV ausnahmsweise nicht anzuwenden (vgl. E.
1.2.4).
5.
5.1 Zu
Recht ist unbestritten, dass die ESTV nach der Regelung von Art. 28 Abs. 1 IQG die notwendigen Zahlungsverfügungen
zu erlassen hatte, weil die dem Vereinigten Königreich geleistete Vorauszahlung (mangels Erreichens
der Schwelle von Fr. 1'300 Mio. im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Abkommen UK) nicht mit Einmalzahlungen
verrechnet werden kann (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_654/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2).
Es wird sodann ebenso zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Kontext
des Abkommens UK als schweizerische Zahlstelle zu qualifizieren ist. Ferner ist unbestritten, dass im
Fall der Beschwerdeführerin von einem Überschreiten der 0,01-Prozent-Schwelle von Art. 28 Abs.
1 IQG auszugehen wäre und sie damit richtigerweise als Adressatin einer dieser Zahlungsverfügungen
ins Recht gefasst worden wäre, wenn der in dieser Vorschrift erwähnte Anteil am in Bezug auf
den Partnerstaat nach dem Zinsbesteuerungsabkommen erhobenen Steuerrückbehalt (in Übereinstimmung
mit den vorn in E. 3.3 genannten Urteilen) ausschliesslich unter Berücksichtigung von Angaben bestimmt
würde, welche die Beschwerdeführerin als Zahlstelle bis zur Unterzeichnung des anwendbaren
Abkommens UK (am 6. Oktober 2011) geliefert hat (vgl. dazu auch E. 3.5.7 und 3.6 des angefochtenen Einspracheentscheids).
5.2
5.2.1 Die
Beschwerdeführerin fordert indessen unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
sinngemäss die Berücksichtigung des Umstandes, dass vier ihrer ehemaligen britischen Kunden
im 4. Quartal 2012 zu einer anderen schweizerischen Zahlstelle gewechselt und alsdann über diese
Zahlstelle ihren aus dem Abkommen UK resultierenden Pflichten nachgekommen sind. Sie macht geltend, es
sei stossend und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip unvereinbar, wenn sie einen Anteil am
nicht verrechneten Betrag der Vorauszahlung übernehmen und damit für «ehemalige Kunden
zahlen [müsste], die ihrerseits ihrer (Abgeltungs-)Steuerpflicht nachgekommen sind» (auch zum
Folgenden Beschwerde, S. 5). Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang, die neue
Zahlstelle habe die vier Kunden «zur Zahlung der Abgeltungssteuer motiviert, obschon diesen Kunden
Alternativen [...] zur Verfügung gestanden hätten». Ferner behauptet sie, es sei ihr
aus «IT-systemtechnischen Gründen» nur möglich gewesen, britischen Kunden «den
Weg via Meldung an[zu]bieten; der Weg via Zahlung der Abgeltungssteuer» sei bei ihr aus diesen Gründen
ausgeschlossen gewesen.
5.2.2 Gemäss
der vorn genannten Rechtsprechung (E. 3.3) geht es nicht an, nach
der Unterzeichnung des Abkommens UK (am 6. Oktober 2011) der ESTV gelieferte Angaben bei der Bestimmung
des in Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 IQG erwähnten Anteils zu berücksichtigen
(vgl. E. 3.3). Dementsprechend stösst die Beschwerdeführerin ins Leere, soweit sie ihre
Zahlungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 IQG unter Berufung auf einen erst im letzten Quartal des Jahres
2012 erfolgten Wechsel der Bankbeziehung durch vier ihrer ehemaligen britischen Kunden bestreitet. Diesen
Wechsel zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, erscheint umso weniger als statthaft,
weil es sich dabei nicht bloss um erst nach der Abkommensunterzeichnung der ESTV gelieferte Angaben,
sondern um nach diesem Zeitpunkt erst (neu) eingetretene Verhältnisse handelt.
5.2.3 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip
(vgl. E. 1.2.2) nicht ableiten, dass vorliegend dem von vier ehemaligen britischen Kunden der
Beschwerdeführerin vorgenommenen Wechsel der Zahlstelle im Jahr 2012 Rechnung zu tragen ist:
Zum einen besteht rechtsprechungsgemäss an sich überhaupt kein Raum für eine verfassungskonforme
Auslegung von Art. 28 Abs. 1 IQG, in deren Rahmen das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip
berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 3.3).
Zum anderen würde eine solche verfassungskonforme Auslegung von Art. 28 Abs. 1 IQG unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ohnehin nicht gebieten, dass diese
Bestimmung so anzuwenden wäre, dass nach der Unterzeichnung des einschlägigen Abkommens erfolgte
Änderungen der Verhältnisse in einer Konstellation der vorliegenden Art entgegen dem klaren
Sinn dieser Bestimmung in die Beurteilung der Frage der Zahlungspflicht mit einzubeziehen sind. Dies
ergibt sich bereits aus den vorn (in E. 3.3) erwähnten, vom Bundesgericht mit seinem Entscheid 2C_654/2016
vom 17. März 2017 im Ergebnis bestätigten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-790/2016 vom 29. Juni 2016, mit welchen sich die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise
nicht auseinandersetzt.
Schliesslich besteht aufgrund des Anwendungsgebotes (E. 1.2.4) auch kein Raum,
vorliegend Art. 28
Abs. 1 IQG mit Blick auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen insoweit die Anwendung zu versagen,
als danach der massgebende Anteil am in Bezug auf den Partnerstaat erhobenen Steuerrückbehalt ohne
Berücksichtigung von erst nach dem 6. Oktober 2011 eingetretenen
Umständen zu bestimmen ist. Selbst wenn mit einem Teil der Doktrin angenommen würde, dass das
Anwendungsgebot aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips unter den vorn in E. 1.2.4 Abs.
4 erwähnten Voraussetzungen nicht greift, liesse sich nämlich daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
ableiten. Denn von einer der Missachtung des Willkürverbotes (vgl. E. 1.2.3) gleichzustellenden,
mit einem krassen Verstoss gegen elementare Forderungen des Gerechtigkeitsgedankens verbundenen Verfassungsverletzung,
wie sie nach dieser Doktrin - wollte ihr denn gefolgt werden - für eine ausnahmsweise
Nichtanwendung eines Bundesgesetzes trotz Art. 190 BV (unter anderem) verlangt wird, kann vorliegend
nicht die Rede sein. Dies gilt schon deshalb, weil für einen Ausschluss der Berücksichtigung
nach der Abkommensunterzeichnung eingetretener Verhältnisse die Interessen an der Vermeidung unpraktikabler
Nachkorrekturen bei zahlreichen schweizerischen Zahlstellen sowie an der Rechtssicherheit ins Feld geführt
werden können (vgl. E. 3.3). Mit Blick auf diese ernsthaften sachlichen Gründe wäre vorliegend
selbst ein allfälliger Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip jedenfalls keine
qualifizierte Verfassungsverletzung der erwähnten Art (vgl. E. 1.2.3).
5.2.4 Zu
Recht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, die von ihr geltend gemachten, mit ihrem IT-System
einhergehenden (und bereits vor der Unterzeichnung des Abkommens UK bestehenden) Restriktionen würden
es für sich allein als unverhältnismässig erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin
als im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IQG zahlungspflichtig zu qualifizieren.
5.2.5 Aufgrund
des Gesagten offen bleiben kann schliesslich, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Rede von der
«(Abgeltungs-)Steuerpflicht» bzw. der «Abgeltungssteuer» genau meint. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass die hier streitige Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 28 IQG im Zusammenhang mit der Vorauszahlung für die Überweisung der «Einmalzahlung[en]
mit abgeltender Wirkung» an das Vereinigte Königreich steht (vgl. insbesondere Art. 9 Ziff.
5 und Art. 17 Ziff. 3 Abkommen UK) und damit die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten
für die Vergangenheit betrifft (vgl. den Titel zu Teil 2 des Abkommens UK und Art. 1 Abs. 1 Bst.
a sowie Art. 4 ff. IQG). Nichts damit zu tun hat insbesondere die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf
Kapitaleinkünften, die in Art. 1 Ziff. 2 Bst. b und Art. 19 ff. Abkommen UK sowie in Art. 1 Abs.
1 Bst. b und Art. 12 ff. IQG geregelt ist.
5.3 Es
steht somit fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin die 0,01-Prozent-Schwelle von Art. 28 Abs.
1 IQG überschritten wurde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu Recht als eine nach dieser
Vorschrift zahlungspflichtige schweizerische Zahlstelle ins Recht gefasst worden.
6.
Die betragsmässige Bestimmung des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Anteils am Ausfall
im angefochtenen Entscheid wird nicht beanstandet. Es sind diesbezüglich auch keine offensichtlichen
Mängel erkennbar.
7.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren
mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage (namentlich im IQG oder VwVG) zu Recht keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 7).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1.2), abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) werden diese auf Fr. 8'500.- festgesetzt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
9.
Mit seinem hiervor bereits mehrfach erwähnten Urteil 2C_654/2016 vom 17. März 2017 hat
das Bundesgericht klargestellt, dass jedenfalls Entscheide betreffend Ausfallzahlungen im Sinne von Art.
28 IQG keine Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) bilden (vgl.
E. 1.2 des Urteils). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann deshalb beim Bundesgericht
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, ohne dass die besonderen
Beschwerdevoraussetzungen für die Anfechtung von Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG) erfüllt
sein müssten.
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