Verfahren vor dem BGer mit Urteil
vom 30.06.2020 abgeschrieben (2C_1054/2019)

 

 

 

 

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Abteilung I

A-6853/2018

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. November 2019

Besetzung

 

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richterin

Claudia Pasqualetto Péquignot,  

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

 

 

 

Parteien

 

1. Erdgas Ostschweiz AG,

Bernerstrasse, Postfach 610, 8010 Zürich, 

2. Erdgas Zentralschweiz AG,

Industriestrasse 6, 6005 Luzern, 

3. Gasverbund Mittelland AG,

Untertalweg 32, Postfach 360, 4144 Arlesheim, 

4. Gaznat SA, Place Chauderon 25, 1003 Lausanne, 

alle vertreten durch

Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt, und

Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

 

gegen

 

 

Enerprice Service AG,

Technopark Luzern, Platz 4, 6037 Root, 

vertreten durch

Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt,

Beschwerdegegnerin,

 

Bundesamt für Energie BFE,

3003 Bern,  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht

gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG.

 

 

 


Sachverhalt:

A.   

A.a  Nach Art. 13 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG, SR 746.1) sind Rohrleitungsnetzbetreiber verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet (Abs. 1). Im Streitfall entscheidet das Bundesamt für Energie (BFE) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen (Abs. 2). Am 1. Oktober 2012 trat die sog. Verbändevereinbarung in Kraft, welche der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) und zwei Interessensgemeinschaften energieintensiver Erdgasbezüger zur Konkretisierung des Anspruchs auf Netzzugang nach Art. 13 Abs. 1 RLG abschlossen haben. Die Verbändevereinbarung sieht für den Anspruch auf Netzzugang drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen vor:

-Die vertragliche Transportkapazität des Netznutzers beträgt mindestens 150 Nm3.

-Der Netznutzer setzt Erdgas primär als Prozessenergie ein (Prozessgas ist Energie, die gewerblichen und industriellen Produktions- und Fertigungsverfahren dient).

-Der Netznutzer verfügt über eine Lastgangmessung und eine Datenfernübertragung.

Zur Abwicklung der Netzzugangsgesuche wurde eine Koordinationsstelle (KSDL) errichtet.

A.b  Die Enerprice Service AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 8. September/14. November 2017 insgesamt acht Netzzugangsgesuche bei der KSDL ein. Im Mai 2018 reichte sie bei der KSDL weitere fünfzig Netzzugangsgesuche ein. Die Gesuche wurden von den jeweiligen Netzbetreiberinnen - Erdgas Ostschweiz AG, Erdgas Zentralschweiz AG, Gasverbund Mittelland AG und Gaznat SA (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) - abgelehnt, da die Gesuche nicht den Netzzugangsvoraussetzungen gemäss Verbändevereinbarung entsprächen.

Am 26. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerinnen betreffend Verweigerung des Netzzuganges ein. Sie stellte den Antrag, es sei eine Vorabklärung resp. Untersuchung durchzuführen wegen unzulässiger Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen sowie unzulässiger Wettbewerbsabreden.

B. 
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFE (nachfolgend: Vorinstanz), es sei festzustellen, dass sie die acht angefragten Transporte gemäss Netzzugangsgesuche der Beschwerdegegnerin nicht übernehmen müsse. Am 26. Juli 2018 machten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein zweites Feststellungsbegehren betreffend die 50 weiteren Netzzugangsgesuche der Beschwerdegegnerin hängig.

Ihr Feststellungsinteresse begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, die gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 RLG würden die Einzelheiten des Netzzugangs nicht regeln. Bei einer vollständigen Marktöffnung ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbändevereinbarung entstünden den Netzbetreiberinnen nicht nur erhebliche Kosten für die Abwicklung pro Netzzugangsgesuch, sondern sie müssten namentlich auch in neue IT-Lösungen investieren, um einem grösseren Kreis von Nutzern den Netzzugang zu ermöglichen. Damit diese Investitionen nicht im Nachhinein nutzlos würden, käme ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage zu, ob sie die von der Beschwerdegegnerin angefragten Transporte durchführen müssten oder nicht.

C. 
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf die beiden Gesuche der Beschwerdeführerinnen vom 6. Dezember 2017 und 26. Juli 2018 nicht ein. Sie begründete den Entscheid damit, es fehle an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

D. 
Gegen diesen Entscheid erheben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.

E. 
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

F. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.

G. 
In den Schlussbemerkungen vom 18. März 2019 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.

H. 
Die Beschwerdegegnerin reicht am 29. März 2019 ihre Schlussbemerkungen ein.

I. 
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2  Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf ihre Gesuche nicht eintrat, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3  Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. 
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.   

3.1  Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst in formeller Hinsicht, ihnen sei das Replikrecht nicht ausreichend gewährt worden, da die angefochtene Verfügung nur drei Tage nach Zustellung der Duplik ergangen sei, was ihnen verunmöglicht hätte, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz beide Verfahren vereinigt, ohne zu begründen, weshalb für das zweite eingereichte Gesuch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehle, welches eine weitaus höhere Anzahl Netzzugangsgesuche betreffe. Die angefochtene Verfügung sei daher schon aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2  Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten. Die vorinstanzliche Vereinigung der beiden Verfahren sei auch im Gesamtzusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung korrekt gewesen, besonders da die Anzahl der Netzzugangsgesuche vorliegend nicht von Relevanz sei.

3.3  Die Vorinstanz erachtet die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen namentlich angesichts des zweifach durchgeführten Schriftenwechsels als unbegründet. Auch sei die Verfahrensvereinigung aus Gründen der Prozessökonomie angezeigt gewesen.

3.4   

3.4.1  Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 488 mit Hinweisen). In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich zu den Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sog. Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die - nur in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterliegenden - Gerichtsverfahren bestehende Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f.; vgl. Urteil des BGer 1C_221/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Erwartet wird dabei, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Ausübung des Replikrechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht, dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Allgemein formuliert darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BGer 1B_320/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3 und 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 44 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar]).

3.4.2  Die Vorinstanz begründet in ihren Erwägungen das fehlende Feststellungsinteresse unter anderem damit, die Beschwerdegegnerin habe sich insbesondere nach ihren Ausführungen in der Duplik an einem Tätigwerden der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG nicht interessiert gezeigt. Jene Noven in der Duplik vom 23. Oktober 2018 erwiesen sich für die Vorinstanz somit als entscheidrelevant. Folglich hätte den Beschwerdeführerinnen das Replikrecht i.e.S. zugestanden und ihnen hätte auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zur Duplik Stellung zu nehmen. Dieses Recht besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Vorinstanz bereits einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt hat (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 57 Rz. 30 [nachfolgend: Kommentar VwVG]). Die drei Tage, die zwischen der Zustellung der Duplik und Eröffnung des Entscheids lagen, sind mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kurz bemessen, um das Replikrecht i.e.S. wirksam wahrnehmen zu können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als begründet.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen ist vorliegend dennoch von einer Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz bereits einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt hat und nicht allein die fraglichen Noven in der Duplik zum Nichteintretensentscheid führten. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt daher nicht besonders schwer. Nachdem die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnten und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition prüft, ist die ursprüngliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt anzusehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. Patrick Sutter, Kommentar VwVG, Art. 29 Rz. 19 ff.; Waldmann/ Bickel, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je mit Hinweisen). Immerhin ist der Behebung des Verfahrensmangels bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 4.5; vgl. Urteil des BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.5   

3.5.1  Was sodann die Verletzung der Begründungspflicht betrifft, welche die Beschwerdeführerinnen ebenfalls rügen, erweist sich ihre Kritik hingegen als nicht stichhaltig. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 134 I 83 E. 4.1; Kneubühler/Pedretti, Kommentar VwVG, Art. 35 Rz. 5 ff. mit Hinweisen).

3.5.2  In den Erwägungen erläutert die Vorinstanz eingehend die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet zunächst anhand des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerinnen, weshalb es im konkreten Fall an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehle. Hinsichtlich des zweiten Gesuchs weist die Vorinstanz anschliessend darauf hin, in Anbetracht der nahezu identischen Prozess- und Sachlage dürfte es auch diesbezüglich an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlen. Mit diesen Ausführungen zum zweiten Feststellungsbegehren hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Überlegungen zwar eher knapp und nicht sehr präzise, aber doch in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Letztlich waren die Beschwerdeführerinnen - wie die Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigen - im Stande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher im Ergebnis zu verneinen.

3.6   

3.6.1  Aus prozessökonomischen Gründen können schliesslich einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden. Die entscheidende Behörde verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens vornehmen, ohne dass sie in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet werden müsste (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteil des BVGer A-4546/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17; je mit Hinweisen).

3.6.2  Soweit die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen sich auch gegen die Verfahrensführung an sich richten, ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die beiden Verfahren vereinigen durfte, liegen doch zwei Feststellungsbegehren im Streit, die sich übereinstimmend gegen die Netzzugangsgesuche der Beschwerdegegnerin richten, welche nicht vom Anwendungsbereich der Verbändevereinbarung erfasst werden. Ein hinreichender sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht damit. Zudem können die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Gesuche grundsätzlich auch in einem vereinigten Verfahren ausreichend berücksichtigt werden. Dies wurde denn, soweit notwendig, von der Vorinstanz auch getan. Insofern entstand den Beschwerdeführerinnen aus der vorinstanzlichen Vereinigung der Verfahren kein Nachteil.


4.   

4.1  In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführerinnen, auf ihre zwei Feststellungsbegehren hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG eintreten müssen, da ihnen ein rechtlich schutzwürdiges Feststellungsinteresse zukomme, die Netzzugangsfrage in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin konkret angefragten 57 Transporte zu klären, für welche die Verbändevereinbarung nicht gelte. Die Beschwerdeführerin 2 habe eine externe Kurzstellungnahme eingeholt zur Frage, wie Netzzugangsgesuche ausserhalb der Verbändevereinbarung zu bewerten seien (nachfolgend: Kurzstellungnahme). Für das regionale Hochdrucknetz der Beschwerdeführerin 2 komme die Kurzstellungnahme zum Ergebnis, dass die Durchführung der angefragten Transporte ohne eine minimale spezialgesetzliche Grundlage, welche die Durchführung der angefragten Transporte regle, technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Im Sinne einer Beweisofferte sei zu beantragen, eine ergänzende, aktualisierte Kurzstellungnahme auch zu den Hochdrucknetzen der übrigen Beschwerdeführerinnen einzuholen.

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die von der Beschwerdegegnerin angefragten Transporte technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Art. 13 Abs. 1 RLG seien, da ein solcher Netzzugang eine minimale gesetzliche Grundlage und zusätzliche technische Vorkehrungen erfordern würde. Aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung würde die Gewährung der angefragten Transporte zu einer vollständigen Marktöffnung führen. Wären alle Endverbraucher in der Schweiz netzzugangsberechtigt, müsste in neue Prozesse, namentlich in für den Massenmarkt taugliche neue IT-Lösungen, investiert werden. Angesichts der fehlenden Klarheit über die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie des anstehenden Gesetzgebungsprozesses bestehe aber ein erhebliches Risiko, dass ihre Investitionen zu "Stranded Investments" würden, was letztlich auch die Endverbraucher treffen könnte. Den Investitionsentscheid könnten sie nicht aus freien unternehmerischen Überlegungen treffen, da sie gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG einem Kontrahierungszwang unterlägen. Auch eine Gefährdung der Versorgungssicherheit sei zu befürchten. Hinzu komme, dass unklar sei, wie die vertraglichen Vereinbarungen auszugestalten wären. Ferner müssten das Netznutzungsentgelt und die technischen Voraussetzungen für jedes Netzzugangsgesuch einzeln ermittelt werden. In der eingeholten Kurzstellungnahme werde der Anbahnungsaufwand pro Gesuch auf Fr. 8'500.- geschätzt, womit sich bei 57 Netzzugangsgesuche einen Aufwand von Fr. 484'500.- ergebe.

Ihre beiden Feststellungsbegehren, so die Beschwerdeführerinnen in der weiteren Begründung, bezögen sich auf konkrete Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin. Die aufgezeigten nachteiligen Dispositionen könnten vermieden werden, sollte festgestellt werden, dass sie zur Netzzugangsgewährung rechtlich nicht verpflichtet seien. Ihnen komme daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung zu, dass sie die angefragten Transporte nicht zu übernehmen hätten oder falls doch, welche Modalitäten für die Durchführung gälten, welche technischen Vorkehrungen zu treffen seien und wer die Kosten zu tragen habe. Da auch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung nicht in Betracht komme, hätte die Vorinstanz auf die Feststellungsbegehren eintreten müssen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 könne für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da im damaligen Verfahren nicht nur das Feststellungsinteresse anders begründet worden sei, sondern vor allem auch der Streitgegenstand infolge Rückzugs des Netzzugangsgesuchs dahingefallen sei. Im vorliegenden Fall seien die Gesuche der Beschwerdegegnerin hingegen weiterhin aktuell, was sich insbesondere aus deren Anzeige an die WEKO ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren einen Nichteintretensantrag gestellt, obschon sie bei der WEKO Anzeige erstattet habe. Ohnehin könne die Beschwerdegegnerin nicht eigenmächtig darüber entscheiden, ob die Vorinstanz oder die WEKO die Frage der Transportpflicht kläre.

4.2  Die Beschwerdegegnerin bestreitet im Einzelnen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen. In der Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, hinsichtlich ihrer abgewiesenen Netzzugangsgesuche habe sie kein Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 RLG eingeleitet. Es bleibe daher bei der Abweisung ihrer Gesuche. Bei dieser Konstellation fehle es am konkreten Einzelfall, den die Vorinstanz beurteilen könnte. Ohne konkreten Fall habe die Vorinstanz nicht vor, eine Anordnung zu treffen, die für die Beschwerdeführerinnen nachteilige Dispositionen zur Folge haben könnte. Auch sei nicht belegt, inwiefern mit einem Feststellungsentscheid zukünftige Verfahren vermieden oder Rechtsunsicherheiten beseitigt werden könnten. Vielmehr würden die Beschwerdeführerinnen vorliegend versuchen, Endverbraucher, die ein Netzzugangsgesuch stellen würden, in kostspielige Verfahren zu verwickeln. Auf diese Weise sollten sie von der Gesuchsstellung abgehalten werden. Der Beschwerdegegnerin habe es freigestanden, die Abweisung ihrer Netzzugangsgesuche der WEKO in Form einer Anzeige zur Kenntnis zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 entscheiden, dass mit einem Feststellungsverfahren bei der Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführerinnen beabsichtigt, ein kartellrechtliches Verfahren sich nicht vermeiden lasse.

4.3  Die Vorinstanz bleibt in der Vernehmlassung bei ihrer Auffassung, die vorliegende Ausgangslage gestalte sich analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016. Insbesondere sei die Anzahl der Netzzugangsgesuche für die Beantwortung der hier relevanten Rechtsfragen nicht entscheidend. Mangels Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses sei sie daher zu Recht auf die beiden Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.

5. 
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.164 mit Hinweisen). Folgerichtig haben die Beschwerdeführerinnen hierauf auch ihr Rechtsbegehren beschränkt. Ob die Vorinstanz auf die beiden Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen hätte eintreten müssen, ist nachfolgend in Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung - insbesondere des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 - zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht war bereits im Verfahren A-3570/2016 mit einer Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG befasst. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Netzbetreiberinnen erhobene Beschwerde ab. Jenes Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6.   

6.1  Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Weist der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach, besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2 VwVG).

Ein solches schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn glaubhaft ein aktuelles rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3.2 und A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1). Einem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte oder Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, durch den Erlass einer Feststellungsverfügung mithin nachteilige Dispositionen vermieden werden können (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 Rz. 15; je mit Hinweisen).

6.2  Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2; Häner, Praxiskommentar, Art. 25 Rz. 21 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann namentlich dann erfüllt sein, wenn mit dem vorgängigen Erlass des Feststellungsentscheides grundlegende Fragen vorweg geklärt und ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann. Ein schutzwürdiges, selbständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung kann ferner dann gegeben sein, wenn nicht nur über eine fällige Leistung befunden, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen auch für die Zukunft festgestellt werden soll (vgl. Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2 und A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 1.2.2.1, je mit Hinweisen).

6.3  Ein Interesse an der Klärung bloss abstrakter, theoretischer Rechtsfragen genügt nicht (BGE 137 II 199 E. 6.5; Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3 und A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.3). Diesfalls mangelt es an einem aktuellen, konkreten und selbständigen Interesse, weshalb auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten. Ebenso wenig können feststellende Verfügungen in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilligungen" ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen.).

Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG, Art. 25 Rz. 24 ff.; je mit Hinweisen.).

7.   

7.1  Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der geforderten Feststellungsverfügung ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2, A-5259/2012 vom 3. April 2013 E. 3 und A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6 mit Hinweisen).

7.2  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Beschwerdeführerinnen, die Netzzugangsgesuche unter Verweis auf die Verbändevereinbarung abzuweisen, akzeptiert und sich nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG an die Vorinstanz gewandt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt im Ergebnis mit dem Verfahren A-3570/2016 vergleichbar, als die damalige Beschwerdegegnerin ihr Gesuch bei der KSDL zurückzog (vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1). In beiden Fällen verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, einen allfälligen Anspruch auf Netzzugang vor der Vorinstanz geltend zu machen. Insofern liegen auch keine Streitfälle im Sinne von Art. 13 Abs. 2 RLG vor, womit diese Bestimmung schon aus diesem Grund vorliegend nicht greifen kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin eine Anzeige bei der WEKO eingereicht hat. Aus dieser Anzeige allein lässt sich nicht schliessen, sie möchte bei der Vorinstanz ein Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 RLG einleiten.

Da die Beschwerdegegnerin ihre Netzzugangsgesuche gestützt Art. 13 Abs. 2 RLG nicht weiterverfolgt, ist es nicht von Bedeutung, ob es hierbei um mehrere resp. zahlreiche Gesuche handelt oder nur um ein einzelnes Gesuch wie im Verfahren A-3570/2016. Unabhängig von der Anzahl bedarf es bei dieser Ausgangslage für die nicht mehr strittigen Gesuche der Beschwerdegegnerin weder allfällige Investitionen in neue IT-Lösungen noch stellen sich anderweitige Umsetzungsfragen, wie von den Beschwerdeführerinnen dargelegt. Auch der geltend gemachte Kostenaufwand pro Netzzugangsgesuch entfällt von vornherein ebenso wie die vorgebrachte Gefährdung der Versorgungssicherheit. Bezüglich der konkreten Gesuche der Beschwerdegegnerin selbst entstehen der Beschwerdeführerinnen somit keine nachteiligen Dispositionen.

7.3  Sollte die Beschwerdegegnerin oder eine andere Gesuchstellerin irgendwann erneut mit einem Netzzugangsgesuch, welches nicht in den Anwendungsbereich der Verbändevereinbarung fällt, an eine der Beschwerdeführerinnen gelangen und einen abschlägigen Entscheid anschliessend der Vorinstanz vorlegen, würde diese über eine allfällige Transportpflicht vor dem Hintergrund der dannzumal gegebenen konkreten Umstände zu befinden haben. In jenem Verfahren könnten die Beschwerdeführerinnen sämtliche Einwände gegen einen allfälligen weitergehenden Netzzugang vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, welche substanziellen Vorteile sie aus einem sofortigen Feststellungsentscheid ziehen würden bzw. welche nachteiligen Dispositionen sie vermeiden könnten, wenn die Rechtsfrage aufgrund der heutigen Gegebenheiten umgehend beantwortet würde. Ferner hätte ein Entscheid über die Gesuche der Beschwerdegegnerin höchstens beschränkt eine präjudizielle Wirkung mit Bezug auf andere Gesuchstellerinnen, denn bei der Beantwortung eines Netzzugangsgesuchs ist stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Mit einem Feststellungsentscheid der Vorinstanz könnten daher kaum zukünftige Verfahren vermieden werden. Welcher Sachverhalt einem allfälligen künftigen Gesuch zugrunde liegen und wie dieses konkret ausgestaltet sein wird, ist völlig offen. Rechte oder Pflichten, die auf einem sich erst in Zukunft verwirklichenden Sachverhalt beruhen, können indes nur festgelegt werden, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass sich bis dahin auch die gesetzlichen Grundlagen bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben könnten. Dies umso mehr, als das Energierecht in jüngerer Zeit regelmässig Gegenstand von (Teil-)Revisionen bildet(e) und derzeit eine Vernehmlassungsvorlage für ein neues Gasversorgungsgesetz in Planung ist, welches die bestehenden Rechtsunsicherheiten im Gasmarkt klären soll (vgl. <https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/preview.html#UVEK>, abgerufen am 23. Oktober 2019; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1).

7.4  Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihren Feststellungsbegehren darauf abzielen, die inhaltliche Zulässigkeit der Verbändevereinbarung beurteilen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens ist, unabhängig von einem aktuellen, konkreten Einzelfall einen Erlass - bzw. vorliegend eine Vereinbarung - im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 6.3). Da die Beschwerdegegnerin ihre Netzzugangsgesuche nicht mehr weiterverfolgt, kann insofern gerade nicht mehr von aktuellen Einzelfällen gesprochen werden. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann, weil die sich stellende Grundsatzfrage voraussichtlich nie rechtzeitig entschieden werden könnte, liegt im konkreten Fall nicht vor (vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

7.5  Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen vermag der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich korrekt verhalten sowie eine Rechtsunsicherheit beseitigen möchten und damit rechnen, in Zukunft mit ähnlichen Gesuchen konfrontiert zu werden. Mit dieser Argumentation könnte bezüglich nahezu jeder sich möglicherweise einmal stellenden Rechtsfrage ein Feststellungsentscheid verlangt werden. Es ist aber gerade nicht Aufgabe der Behörden, losgelöst von einem konkreten Fall theoretische Rechtsfragen zu beantworten (vgl. vorstehend E. 6.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

7.6  Sodann steht einem Feststellungsverfahren das private Interesse der Beschwerdegegnerin entgegen, die die ablehnenden Entscheide der Beschwerdeführerinnen akzeptiert und bewusst auf eine Überprüfung durch die Vorinstanz verzichtet hat. Sie hat bereits aus finanziellen Gründen kein Interesse, gegen ihren Willen in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Eine Gesuchstellerin soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wann sie ihr Gesuch stellt und ob sie an diesem festhält. Aus diesem Grund sind negative Feststellungsbegehren nur zurückhaltend zuzulassen (Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

7.7  Schliesslich liesse sich mit dem verlangten Feststellungsentscheid der Vorinstanz keine Klarheit bzw. Rechtssicherheit schaffen hinsichtlich einer möglichen Sanktionierung durch die WEKO. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 im Einzelnen aufzeigte, kann ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen nicht mit einer drohenden kartellrechtlichen Sanktion begründet werden, zumal auch in diesem Fall das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines Feststellungsverfahrens entgegenstehen würden (vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4 mit Hinweisen).

7.8  Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass im konkreten Fall kein hinreichendes Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Feststellungsentscheid besteht, welches das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines Feststellungsverfahrens überwiegen könnte. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte, präsentiert sich die vorliegende Sach- und Rechtslage analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016.

Bei diesem Ergebnis ist die Beweisofferte der Beschwerdeführerinnen betreffend Einholen einer externen Kurzstellungnahme zu den Hochdrucknetzen der Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144; je mit Hinweisen).

8. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

9.   

9.1  Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben jedoch teils zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.2, ferner Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher, die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) um einen Viertel auf Fr. 3'000.- zu reduzieren. Sie sind dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die erlassenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.2  Nach dem soeben Gesagten ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Entschädigung der materiell unterliegenden Partei nur soweit besteht, als ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (vgl. Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2.1 mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sind als relativ gering zu erachten. Ein gewisser Mehraufwand ist den Beschwerdeführerinnen jedoch entstanden. Da deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Angemessen erscheint, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. Sie ist dem Verursacherprinzip folgend der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 66 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und Art. 5 VGKE analog; vgl. Urteil des BVGer A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2.1 mit Hinweisen).

9.3  Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin reichte am 15. April 2019 eine Kostennote ein. Darin macht er bei einem Zeitaufwand von 29.33 Stunden eine Entschädigung von Fr. 11'798.80 (Honorar von Fr. 11'732.- und Barauslagen von Fr. 66.80), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 908.50, geltend. Aufgrund der Schwierigkeit des Falles und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens erscheint der geltend gemachte Aufwand von Fr. 11'798.80 gerechtfertigt. Weil die Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt zu diesem Betrag kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 11'798.80 zu entrichten.

9.4  Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

 

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.   

3.1  Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen.

3.2  Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'798.80 zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

-        die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. ER-2017/1 und ER-2018/1; Einschreiben)

-        das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

 

 

Der vorsitzende Richter:

 

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

Christoph Bandli

 

Flurina Peerdeman

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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