Sachverhalt:
A.
A.a Nach
Art. 13 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG, SR 746.1) sind Rohrleitungsnetzbetreiber verpflichtet,
vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet (Abs. 1). Im Streitfall entscheidet
das Bundesamt für Energie (BFE) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über
die Vertragsbedingungen (Abs. 2). Am 1. Oktober 2012 trat die sog. Verbändevereinbarung in Kraft,
welche der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) und zwei Interessensgemeinschaften energieintensiver
Erdgasbezüger zur Konkretisierung des Anspruchs auf Netzzugang nach Art. 13 Abs. 1 RLG abschlossen
haben. Die Verbändevereinbarung sieht für den Anspruch auf Netzzugang drei kumulativ zu erfüllende
Voraussetzungen vor:
-Die vertragliche Transportkapazität
des Netznutzers beträgt mindestens 150 Nm3.
-Der Netznutzer setzt Erdgas
primär als Prozessenergie ein (Prozessgas ist Energie, die gewerblichen und industriellen Produktions-
und Fertigungsverfahren dient).
-Der Netznutzer verfügt
über eine Lastgangmessung und eine Datenfernübertragung.
Zur Abwicklung der Netzzugangsgesuche wurde eine Koordinationsstelle (KSDL)
errichtet.
A.b Die
Enerprice Service AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 8. September/14. November
2017 insgesamt acht Netzzugangsgesuche bei der KSDL ein. Im Mai 2018 reichte sie bei der KSDL weitere
fünfzig Netzzugangsgesuche ein. Die Gesuche wurden von den jeweiligen Netzbetreiberinnen -
Erdgas Ostschweiz AG, Erdgas Zentralschweiz AG, Gasverbund Mittelland AG und Gaznat SA (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen) - abgelehnt, da die Gesuche nicht den Netzzugangsvoraussetzungen gemäss
Verbändevereinbarung entsprächen.
Am 26. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Wettbewerbskommission
(WEKO) eine Anzeige
gegen die Beschwerdeführerinnen betreffend Verweigerung des Netzzuganges ein. Sie stellte den Antrag,
es sei eine Vorabklärung resp. Untersuchung durchzuführen wegen unzulässiger Verhaltensweise
marktbeherrschender Unternehmen sowie unzulässiger Wettbewerbsabreden.
B.
Mit
Eingabe vom 6. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFE (nachfolgend: Vorinstanz),
es sei festzustellen, dass sie die acht angefragten Transporte gemäss Netzzugangsgesuche der Beschwerdegegnerin
nicht übernehmen müsse. Am 26. Juli 2018 machten die Beschwerdeführerinnen bei der
Vorinstanz ein zweites Feststellungsbegehren betreffend die 50 weiteren Netzzugangsgesuche der Beschwerdegegnerin
hängig.
Ihr Feststellungsinteresse begründen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, die
gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 RLG würden die Einzelheiten des Netzzugangs nicht regeln.
Bei einer vollständigen Marktöffnung ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbändevereinbarung
entstünden den Netzbetreiberinnen nicht nur erhebliche Kosten für die Abwicklung pro Netzzugangsgesuch,
sondern sie müssten namentlich auch in neue IT-Lösungen investieren, um einem grösseren
Kreis von Nutzern den Netzzugang zu ermöglichen. Damit diese Investitionen nicht im Nachhinein nutzlos
würden, käme ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage zu, ob sie
die von der Beschwerdegegnerin angefragten Transporte durchführen müssten oder nicht.
C.
Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf die beiden Gesuche der Beschwerdeführerinnen
vom 6. Dezember 2017 und 26. Juli 2018 nicht ein. Sie begründete den Entscheid damit, es fehle
an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
D.
Gegen
diesen Entscheid erheben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 gemeinsam
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.
E.
Die
Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.
G.
In
den Schlussbemerkungen vom 18. März 2019 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen
fest.
H.
Die
Beschwerdegegnerin reicht am 29. März 2019 ihre Schlussbemerkungen ein.
I.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit
entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die
Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
sind als Adressatinnen
der angefochtenen Verfügung,
mit welcher die
Vorinstanz auf ihre Gesuche nicht eintrat, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf
die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung -
sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerinnen rügen zunächst in formeller Hinsicht, ihnen sei das Replikrecht
nicht ausreichend gewährt worden, da die angefochtene Verfügung nur drei Tage nach Zustellung
der Duplik ergangen sei, was ihnen verunmöglicht hätte, eine weitere Stellungnahme einzureichen.
Zudem habe die Vorinstanz beide Verfahren vereinigt, ohne zu begründen, weshalb für das zweite
eingereichte Gesuch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehle, welches eine weitaus höhere
Anzahl Netzzugangsgesuche betreffe. Die angefochtene Verfügung sei daher schon aufgrund von Verfahrensmängeln
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs könne als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten. Die vorinstanzliche
Vereinigung der beiden Verfahren sei auch im Gesamtzusammenhang mit der vorinstanzlichen Begründung
korrekt gewesen, besonders da die Anzahl der Netzzugangsgesuche vorliegend nicht von Relevanz sei.
3.3 Die
Vorinstanz erachtet die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen namentlich angesichts des
zweifach durchgeführten Schriftenwechsels als unbegründet. Auch sei die Verfahrensvereinigung
aus Gründen der Prozessökonomie angezeigt gewesen.
3.4
3.4.1 Die
Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht
auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden
wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten
Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 488 mit Hinweisen). In Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich zu den Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu
äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind,
den Entscheid zu beeinflussen. Von diesem sog. Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist die - nur
in den Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) unterliegenden - Gerichtsverfahren bestehende Möglichkeit, zu jeder Eingabe
von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und
erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 f.; vgl. Urteil des BGer 1C_221/2018
vom 10. September 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Erwartet wird dabei, dass eine Partei, die eine
Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest
beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E.
2.2). Die Ausübung des Replikrechts darf nicht verhindert werden, indem der Entscheid so rasch ergeht,
dass eine Stellungnahme trotz Zustellung einer neuen Eingabe nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Allgemein
formuliert darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht
ausgegangen werden (vgl. Urteile des BGer 1B_320/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3 und 1B_272/2016 vom 26.
September 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Seethaler/Plüss,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 44 ff. [nachfolgend:
Praxiskommentar]).
3.4.2 Die
Vorinstanz begründet in ihren Erwägungen das fehlende Feststellungsinteresse unter anderem
damit, die Beschwerdegegnerin habe sich insbesondere nach ihren Ausführungen in der Duplik an einem
Tätigwerden der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG nicht interessiert gezeigt.
Jene Noven in der Duplik vom 23. Oktober 2018 erwiesen sich für die Vorinstanz somit als entscheidrelevant.
Folglich hätte den Beschwerdeführerinnen das Replikrecht i.e.S. zugestanden und ihnen hätte
auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zur Duplik Stellung
zu nehmen. Dieses Recht besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Vorinstanz bereits einen doppelten
Schriftenwechsel durchgeführt hat (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 57 Rz. 30 [nachfolgend: Kommentar VwVG]).
Die drei Tage, die zwischen der Zustellung der Duplik und Eröffnung des Entscheids lagen, sind mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kurz bemessen, um das Replikrecht i.e.S. wirksam wahrnehmen
zu können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als begründet.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen ist vorliegend dennoch von einer Aufhebung und
Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz bereits
einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt hat und nicht allein die fraglichen Noven in der
Duplik zum Nichteintretensentscheid führten. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs
wiegt daher nicht besonders schwer. Nachdem die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnten und das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde mit voller Kognition prüft, ist die ursprüngliche Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt anzusehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. Patrick
Sutter, Kommentar VwVG, Art. 29 Rz. 19 ff.; Waldmann/
Bickel, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.;
je mit Hinweisen). Immerhin ist der Behebung des Verfahrensmangels bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
angemessen Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5202/2018 vom 6. September
2019 E. 4.5; vgl. Urteil des BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Was
sodann die Verletzung der Begründungspflicht betrifft, welche die Beschwerdeführerinnen ebenfalls
rügen, erweist sich ihre Kritik hingegen als nicht stichhaltig. Die Begründung einer Verfügung
entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt
werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an
eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen
sich die Behörde leiten liess. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist
im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl.
BGE 142 II 324 E. 3.6, 134 I 83 E. 4.1; Kneubühler/Pedretti, Kommentar
VwVG, Art. 35 Rz. 5 ff. mit Hinweisen).
3.5.2 In
den Erwägungen erläutert die Vorinstanz eingehend die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und begründet zunächst anhand des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerinnen, weshalb es
im konkreten Fall an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehle. Hinsichtlich des zweiten
Gesuchs weist die Vorinstanz anschliessend darauf hin, in Anbetracht der nahezu identischen Prozess-
und Sachlage dürfte es auch diesbezüglich an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse
fehlen. Mit diesen Ausführungen zum zweiten Feststellungsbegehren hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen
Überlegungen zwar eher knapp und nicht sehr präzise, aber doch in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Letztlich waren die Beschwerdeführerinnen - wie die Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigen
- im Stande, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist daher im Ergebnis zu verneinen.
3.6
3.6.1 Aus
prozessökonomischen Gründen können schliesslich einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende
Verfahren vereinigt werden. Die entscheidende Behörde verfügt dabei über einen weiten
Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens vornehmen, ohne dass sie
in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet werden müsste (vgl. BGE
131 V 222 E. 1; Urteil des BVGer A-4546/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.17; je mit Hinweisen).
3.6.2 Soweit
die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen sich auch gegen die Verfahrensführung an
sich richten, ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die beiden Verfahren vereinigen durfte, liegen doch
zwei Feststellungsbegehren im Streit, die sich übereinstimmend gegen die Netzzugangsgesuche der
Beschwerdegegnerin richten, welche nicht vom Anwendungsbereich der Verbändevereinbarung erfasst
werden. Ein hinreichender sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht damit. Zudem können die
individuellen Gegebenheiten der einzelnen Gesuche grundsätzlich auch in einem vereinigten Verfahren
ausreichend berücksichtigt werden. Dies wurde denn, soweit notwendig, von der Vorinstanz auch getan.
Insofern entstand den Beschwerdeführerinnen aus der vorinstanzlichen Vereinigung der Verfahren kein
Nachteil.
4.
4.1 In
der Hauptsache rügen die Beschwerdeführerinnen, auf ihre zwei Feststellungsbegehren hätte
die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RLG eintreten müssen, da ihnen ein rechtlich schutzwürdiges
Feststellungsinteresse zukomme, die Netzzugangsfrage in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin konkret
angefragten 57 Transporte zu klären, für welche die Verbändevereinbarung nicht gelte.
Die Beschwerdeführerin 2 habe eine externe Kurzstellungnahme eingeholt zur Frage, wie Netzzugangsgesuche
ausserhalb der Verbändevereinbarung zu bewerten seien (nachfolgend: Kurzstellungnahme). Für
das regionale Hochdrucknetz der Beschwerdeführerin 2 komme die Kurzstellungnahme zum Ergebnis, dass
die Durchführung der angefragten Transporte ohne eine minimale spezialgesetzliche Grundlage, welche
die Durchführung der angefragten Transporte regle, technisch nicht möglich und wirtschaftlich
nicht zumutbar sei. Im Sinne einer Beweisofferte sei zu beantragen, eine ergänzende, aktualisierte
Kurzstellungnahme auch zu den Hochdrucknetzen der übrigen Beschwerdeführerinnen einzuholen.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die von der Beschwerdegegnerin angefragten Transporte
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Art. 13 Abs. 1 RLG seien, da ein solcher
Netzzugang eine minimale gesetzliche Grundlage und zusätzliche technische Vorkehrungen erfordern
würde. Aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung würde die Gewährung der angefragten Transporte
zu einer vollständigen Marktöffnung führen. Wären alle Endverbraucher in der Schweiz
netzzugangsberechtigt, müsste in neue Prozesse, namentlich in für den Massenmarkt taugliche
neue IT-Lösungen, investiert werden. Angesichts der fehlenden Klarheit über die gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie des anstehenden Gesetzgebungsprozesses bestehe aber ein erhebliches Risiko, dass
ihre Investitionen zu "Stranded Investments" würden, was letztlich auch die Endverbraucher
treffen könnte. Den Investitionsentscheid könnten sie nicht aus freien unternehmerischen Überlegungen
treffen, da sie gemäss Art. 13 Abs. 1 RLG einem Kontrahierungszwang unterlägen. Auch
eine Gefährdung der Versorgungssicherheit sei zu befürchten. Hinzu komme, dass unklar sei,
wie die vertraglichen Vereinbarungen auszugestalten wären. Ferner müssten das Netznutzungsentgelt
und die technischen Voraussetzungen für jedes Netzzugangsgesuch einzeln ermittelt werden. In der
eingeholten Kurzstellungnahme werde der Anbahnungsaufwand pro Gesuch auf Fr. 8'500.- geschätzt,
womit sich bei 57 Netzzugangsgesuche einen Aufwand von Fr. 484'500.- ergebe.
Ihre beiden Feststellungsbegehren, so die Beschwerdeführerinnen in der weiteren Begründung,
bezögen sich auf konkrete Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin. Die
aufgezeigten nachteiligen Dispositionen könnten vermieden werden, sollte festgestellt werden, dass
sie zur Netzzugangsgewährung rechtlich nicht verpflichtet seien. Ihnen komme daher ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung zu, dass sie die angefragten Transporte nicht zu übernehmen hätten
oder falls doch, welche Modalitäten für die Durchführung gälten, welche technischen
Vorkehrungen zu treffen seien und wer die Kosten zu tragen habe. Da auch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
nicht in Betracht komme, hätte die Vorinstanz auf die Feststellungsbegehren eintreten müssen.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 könne
für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, da im damaligen Verfahren nicht nur das
Feststellungsinteresse anders begründet worden sei, sondern vor allem auch der Streitgegenstand
infolge Rückzugs des Netzzugangsgesuchs dahingefallen sei. Im vorliegenden Fall seien die Gesuche
der Beschwerdegegnerin hingegen weiterhin aktuell, was sich insbesondere aus deren Anzeige an die WEKO
ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren einen
Nichteintretensantrag gestellt, obschon sie bei der WEKO Anzeige erstattet habe. Ohnehin könne die
Beschwerdegegnerin nicht eigenmächtig darüber entscheiden, ob die Vorinstanz oder die WEKO
die Frage der Transportpflicht kläre.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet im Einzelnen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen. In der
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, hinsichtlich ihrer abgewiesenen Netzzugangsgesuche habe
sie kein Verfahren nach Art. 13 Abs. 2 RLG eingeleitet. Es bleibe daher bei der Abweisung ihrer Gesuche.
Bei dieser Konstellation fehle es am konkreten Einzelfall, den die Vorinstanz beurteilen könnte.
Ohne konkreten Fall habe die Vorinstanz nicht vor, eine Anordnung zu treffen, die für die Beschwerdeführerinnen
nachteilige Dispositionen zur Folge haben könnte. Auch sei nicht belegt, inwiefern mit einem Feststellungsentscheid
zukünftige Verfahren vermieden oder Rechtsunsicherheiten beseitigt werden könnten. Vielmehr
würden die Beschwerdeführerinnen vorliegend versuchen, Endverbraucher, die ein Netzzugangsgesuch
stellen würden, in kostspielige Verfahren zu verwickeln. Auf diese Weise sollten sie von der Gesuchsstellung
abgehalten werden. Der Beschwerdegegnerin habe es freigestanden, die Abweisung ihrer Netzzugangsgesuche
der WEKO in Form einer Anzeige zur Kenntnis zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit
Urteil A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 entscheiden, dass mit einem Feststellungsverfahren bei
der Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführerinnen beabsichtigt, ein kartellrechtliches Verfahren
sich nicht vermeiden lasse.
4.3 Die
Vorinstanz bleibt in der Vernehmlassung bei ihrer Auffassung, die vorliegende Ausgangslage gestalte sich
analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016. Insbesondere sei die
Anzahl der Netzzugangsgesuche für die Beantwortung der hier relevanten Rechtsfragen nicht entscheidend.
Mangels Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses sei sie daher zu Recht auf die beiden
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
5.
Wird
ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage,
ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.8 und 2.164 mit Hinweisen). Folgerichtig haben die Beschwerdeführerinnen hierauf
auch ihr Rechtsbegehren beschränkt. Ob die Vorinstanz auf die beiden Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen
hätte eintreten müssen, ist nachfolgend in Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung
- insbesondere des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016
- zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht war bereits im Verfahren A-3570/2016 mit einer Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 RLG befasst. Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Netzbetreiberinnen
erhobene Beschwerde ab. Jenes Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
6.1 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand
oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Weist der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nach, besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Ein solches schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn glaubhaft ein aktuelles rechtliches oder
tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten
Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-601/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3.2 und
A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1). Einem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öffentlichrechtliche Rechte
oder Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen
zu treffen oder zu unterlassen, durch den Erlass einer Feststellungsverfügung mithin nachteilige
Dispositionen vermieden werden können (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3; Urteil des BVGer A-3570/2016
vom 14. Dezember 2016 E. 2.1; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar
VwVG, Art.
25 Rz. 15;
je mit Hinweisen).
6.2 Ein
Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend
gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt
allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung
besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE
2015/35 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2; Häner,
Praxiskommentar, Art. 25 Rz. 21 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann namentlich dann erfüllt
sein, wenn mit dem vorgängigen Erlass des Feststellungsentscheides grundlegende Fragen vorweg geklärt
und ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann. Ein schutzwürdiges, selbständiges Interesse
an gerichtlicher Feststellung kann ferner dann gegeben sein, wenn nicht nur über eine fällige
Leistung befunden, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder
das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen auch für die Zukunft festgestellt werden
soll (vgl. Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2 und A-5557/2015
vom 17. November 2015 E. 1.2.2.1, je mit Hinweisen).
6.3 Ein
Interesse an der Klärung bloss abstrakter, theoretischer Rechtsfragen genügt nicht (BGE 137
II 199 E. 6.5; Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3 und A-1300/2015
vom 30. März 2016 E. 1.3). Diesfalls mangelt es an einem aktuellen, konkreten und selbständigen
Interesse, weshalb auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Es darf insbesondere
nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten. Ebenso wenig können feststellende
Verfügungen in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilligungen"
ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln
soll bzw. wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis
nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016
vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen.).
Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und
Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 25 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten,
welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich
ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie
die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten
zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu
ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, sofern es
der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell
unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen
dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse
an der Verwaltungsökonomie zum anderen (vgl. BVGE 2015/35 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-3570/2016
vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; Weber-Dürler/Kunz-Notter, Kommentar VwVG,
Art. 25 Rz. 24 ff.; je mit Hinweisen.).
7.
7.1 Die
Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der geforderten Feststellungsverfügung ist zwischen
den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. Urteile des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E.
3.2, A-5259/2012 vom 3. April 2013 E. 3 und A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6 mit Hinweisen).
7.2 Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Beschwerdeführerinnen, die Netzzugangsgesuche unter
Verweis auf die Verbändevereinbarung abzuweisen, akzeptiert und sich nicht gestützt auf Art. 13
Abs. 2 RLG an die Vorinstanz gewandt. In diesem Punkt ist der Sachverhalt im Ergebnis mit dem Verfahren
A-3570/2016 vergleichbar, als die damalige Beschwerdegegnerin ihr Gesuch bei der KSDL zurückzog
(vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1). In beiden Fällen verzichtete
die Beschwerdegegnerin darauf, einen allfälligen Anspruch auf Netzzugang vor der Vorinstanz geltend
zu machen. Insofern liegen auch keine Streitfälle im Sinne von Art. 13 Abs. 2 RLG vor, womit diese
Bestimmung schon aus diesem Grund vorliegend nicht greifen kann. Daran vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin eine Anzeige bei der WEKO eingereicht hat. Aus dieser Anzeige
allein lässt sich nicht schliessen, sie möchte bei der Vorinstanz ein Verfahren nach Art. 13
Abs. 2 RLG einleiten.
Da die Beschwerdegegnerin ihre Netzzugangsgesuche gestützt Art. 13 Abs. 2 RLG nicht
weiterverfolgt, ist es nicht von Bedeutung, ob es hierbei um mehrere resp. zahlreiche Gesuche handelt
oder nur um ein einzelnes Gesuch wie im Verfahren A-3570/2016. Unabhängig von der Anzahl bedarf
es bei dieser Ausgangslage für die nicht mehr strittigen Gesuche der Beschwerdegegnerin weder allfällige
Investitionen in neue IT-Lösungen noch stellen sich anderweitige Umsetzungsfragen, wie von den Beschwerdeführerinnen
dargelegt. Auch der geltend gemachte Kostenaufwand pro Netzzugangsgesuch entfällt von vornherein
ebenso wie die vorgebrachte Gefährdung der Versorgungssicherheit. Bezüglich der konkreten Gesuche
der Beschwerdegegnerin selbst entstehen der Beschwerdeführerinnen somit keine nachteiligen Dispositionen.
7.3 Sollte
die Beschwerdegegnerin oder eine andere Gesuchstellerin irgendwann erneut mit einem Netzzugangsgesuch,
welches nicht in den Anwendungsbereich der Verbändevereinbarung fällt, an eine der Beschwerdeführerinnen
gelangen und einen abschlägigen Entscheid anschliessend der Vorinstanz vorlegen, würde diese
über eine allfällige Transportpflicht vor dem Hintergrund der dannzumal gegebenen konkreten
Umstände zu befinden haben. In jenem Verfahren könnten die Beschwerdeführerinnen sämtliche
Einwände gegen einen allfälligen weitergehenden Netzzugang vorbringen. Es ist nicht ersichtlich,
welche substanziellen Vorteile sie aus einem sofortigen Feststellungsentscheid ziehen würden bzw.
welche nachteiligen Dispositionen sie vermeiden könnten, wenn die Rechtsfrage aufgrund der heutigen
Gegebenheiten umgehend beantwortet würde. Ferner hätte ein Entscheid über die Gesuche
der Beschwerdegegnerin höchstens beschränkt eine präjudizielle Wirkung mit Bezug auf andere
Gesuchstellerinnen, denn bei der Beantwortung eines Netzzugangsgesuchs ist stets auf den konkreten
Einzelfall abzustellen. Mit
einem Feststellungsentscheid
der Vorinstanz könnten daher kaum zukünftige Verfahren
vermieden werden. Welcher Sachverhalt einem allfälligen künftigen Gesuch zugrunde liegen und
wie dieses konkret ausgestaltet sein wird, ist völlig offen. Rechte oder Pflichten, die auf einem
sich erst in Zukunft verwirklichenden Sachverhalt beruhen, können indes nur festgelegt werden, wenn
der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass
sich bis dahin auch die gesetzlichen Grundlagen bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen
geändert haben könnten.
Dies umso mehr,
als das Energierecht
in jüngerer Zeit regelmässig Gegenstand von (Teil-)Revisionen
bildet(e) und derzeit eine Vernehmlassungsvorlage für ein neues Gasversorgungsgesetz in Planung
ist, welches die bestehenden Rechtsunsicherheiten im Gasmarkt klären soll (vgl. <https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/preview.html#UVEK>,
abgerufen am 23. Oktober 2019; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E.
3.3.1).
7.4 Soweit
die Beschwerdeführerinnen mit ihren Feststellungsbegehren darauf abzielen, die inhaltliche Zulässigkeit
der Verbändevereinbarung beurteilen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass es gerade nicht Sinn
und Zweck des Feststellungsverfahrens ist, unabhängig von einem aktuellen, konkreten Einzelfall
einen Erlass - bzw. vorliegend eine Vereinbarung - im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle
auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 6.3). Da die Beschwerdegegnerin
ihre Netzzugangsgesuche nicht mehr weiterverfolgt, kann insofern gerade nicht mehr von aktuellen Einzelfällen
gesprochen werden. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden
kann, weil die sich stellende Grundsatzfrage voraussichtlich nie rechtzeitig entschieden werden könnte,
liegt im konkreten Fall nicht vor (vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.3.1
mit Hinweisen).
7.5 Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen vermag der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen
sich korrekt verhalten sowie eine Rechtsunsicherheit beseitigen möchten und damit rechnen, in Zukunft
mit ähnlichen Gesuchen konfrontiert zu werden. Mit dieser Argumentation könnte bezüglich
nahezu jeder sich möglicherweise einmal stellenden Rechtsfrage ein Feststellungsentscheid verlangt
werden. Es ist aber gerade nicht Aufgabe der Behörden, losgelöst von einem konkreten Fall theoretische
Rechtsfragen zu beantworten (vgl. vorstehend E. 6.3; Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
7.6 Sodann
steht einem Feststellungsverfahren das private Interesse der Beschwerdegegnerin entgegen, die die ablehnenden
Entscheide der Beschwerdeführerinnen akzeptiert und bewusst auf eine Überprüfung durch
die Vorinstanz verzichtet hat. Sie hat bereits aus finanziellen Gründen kein Interesse, gegen ihren
Willen in ein Verfahren hineingezogen zu werden. Eine Gesuchstellerin soll grundsätzlich selbst
entscheiden können, wann sie ihr Gesuch stellt und ob sie an diesem festhält. Aus diesem Grund
sind negative Feststellungsbegehren nur zurückhaltend zuzulassen (Urteil des BVGer A-3570/2016 vom
14. Dezember 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
7.7 Schliesslich
liesse sich mit dem verlangten Feststellungsentscheid der Vorinstanz keine Klarheit bzw. Rechtssicherheit
schaffen hinsichtlich einer möglichen Sanktionierung durch die WEKO. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits im Urteil A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 im Einzelnen aufzeigte, kann ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerinnen nicht mit einer drohenden kartellrechtlichen Sanktion
begründet werden, zumal auch in diesem Fall das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das
private Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung eines Feststellungsverfahrens entgegenstehen
würden (vgl. Urteil des BVGer A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 4 mit Hinweisen).
7.8 Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass im konkreten Fall kein
hinreichendes Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Feststellungsentscheid besteht, welches
das Interesse an der Verwaltungsökonomie und das private Interesse der Beschwerdegegnerin an der
Vermeidung eines Feststellungsverfahrens überwiegen könnte. Wie schon die Vorinstanz zutreffend
erkannte, präsentiert sich die vorliegende Sach- und Rechtslage analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3570/2016 vom 14. Dezember 2016.
Bei diesem Ergebnis ist die Beweisofferte der Beschwerdeführerinnen betreffend Einholen einer
externen Kurzstellungnahme zu den Hochdrucknetzen der Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3; statt
vieler Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; Moser/Beusch/ Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.144; je mit Hinweisen).
8.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen
nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend, weshalb sie grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben jedoch teils zu Recht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen
ist (vgl. vorstehend E. 3.4.2, ferner Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt
sich daher, die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. VGKE) um einen
Viertel auf Fr. 3'000.- zu reduzieren. Sie sind dem von den Beschwerdeführerinnen geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist ihnen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die erlassenen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
9.2 Nach
dem soeben Gesagten ist den Beschwerdeführerinnen trotz ihres Unterliegens eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Entschädigung der materiell
unterliegenden Partei nur soweit besteht, als ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (vgl. Urteil des BVGer A-2989/2018 vom
4. September 2019 E. 10.2.1 mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausführungen
zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sind als relativ gering zu erachten. Ein gewisser
Mehraufwand ist den Beschwerdeführerinnen jedoch entstanden. Da deren Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten und der praxisgemässen
Bemessungsfaktoren zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Angemessen erscheint, den
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. Sie ist dem Verursacherprinzip
folgend der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 66 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und Art. 5 VGKE analog; vgl. Urteil des BVGer
A-2989/2018 vom 4. September 2019 E. 10.2.1 mit Hinweisen).
9.3 Der
obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist eine angemessene Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin reichte am 15. April 2019 eine Kostennote ein. Darin macht er bei
einem Zeitaufwand von 29.33 Stunden eine Entschädigung von Fr. 11'798.80 (Honorar von Fr. 11'732.-
und Barauslagen von Fr. 66.80), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 908.50, geltend. Aufgrund der Schwierigkeit
des Falles und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens erscheint der geltend gemachte Aufwand von Fr.
11'798.80 gerechtfertigt. Weil die Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt zu diesem
Betrag kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Beschwerdeführerinnen
haben der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 11'798.80 zu entrichten.
9.4 Die
Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).