Sachverhalt:
A.
Die
X._______ Unternehmensgruppe erbringt weltweit Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Ihre Gesundheits-
und Lebensversicherungslösungen bietet sie sowohl gegenüber Unternehmen bzw. Organisationen
als auch Privaten an. Die XY._______., der europäische Hauptsitz des Konzerns, hat Sitz in A._______.
Sie verfügt über eine Zweigniederlassung in Y._______ (CH). Letztere erzielt gemäss eigenen
Angaben ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze, weshalb sie sich nicht im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eintragen liess.
B.
Mittels
Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 und Ergänzungsschreiben vom 31. Januar 2014 stellte die
Zweigniederlassung Y._______ die Nachdeklaration von Bezugsteuern in der Höhe von Fr. (...)
für die Steuerperioden 2008 bis 2012 in den Raum. Nicht Gegenstand dieser Selbstanzeige bildeten
jene von der ausländischen Gruppengesellschaft im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Versicherungspolicen
bezogenen Dienstleistungen, die nach Ansicht der Zweigniederlassung als Vermittlungstätigkeit bzw.
berufstypische Tätigkeit und damit als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen zu qualifizieren
sind.
C.
Am
8. Oktober 2015 teilte die ESTV der Zweigniederlassung Y._______ mit, dass sie sämtliche vom Ausland
bezogenen Dienstleistungen als steuerbare Backofficetätigkeiten qualifiziere und darauf Bezugsteuern
erhebe. Mit fünf separaten Ergänzungsabrechnungen (EA Nr. [...]) für die Steuerjahre
2008 bis 2012 forderte sie gleichentags Mehrwertsteuern im Gesamtbetrag von Fr. (...) nach.
D.
Nach
entsprechender Ankündigung vom 11. November 2015 reichte die Zweigniederlassung an die ESTV am 22.
Dezember 2015 Unterlagen zum Nachweis einer von der (Bezugs-)Steuer ausgenommenen Vermittlungs- bzw.
berufstypischen Tätigkeit ein.
E.
Mit
E-Mail vom 30. März 2016 informierte die ESTV die Zweigniederlassung, dass sie sämtliche vom
Ausland bezogenen Dienstleistungen nach wie vor als steuerbar qualifiziere, und wies sie auf die Möglichkeit
hin, eine Verfügung gemäss Art. 82 MWSTG zu verlangen.
F.
Am
21. Dezember 2016 verlangte die Zweigniederlassung von der ESTV den Erlass einer einlässlich begründeten
Verfügung, da sie mit den EA nicht einverstanden sei.
G.
Nachdem
die ESTV von der Zweigniederlassung zusätzliche Unterlagen einverlangt hatte, bestätigte sie
ihre Steuerforderungen gemäss den bestrittenen EA mit zwei Verfügungen vom 28. September
2017, einmal betreffend die Steuerjahre 2008 und 2009 und einmal betreffend die Steuerjahre 2010 bis
2012.
H.
Gegen
beide Verfügungen liess die Zweigniederlassung am 27. Oktober 2017 Einsprachen an die ESTV erheben
und im Hauptbegehren sinngemäss beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben
und es sei auf den aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen keine Bezugsteuer zu erheben, eventualiter
sei die Steuerforderung der ESTV gemäss Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 festzusetzen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.
I.
Am
21. November 2017 beantragte die Zweigniederlassung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der ESTV
die Behandlung ihrer Einsprachen vom 27. Oktober 2017 als Sprungbeschwerden. Die ESTV leitete die Eingaben
der Zweigniederlassung am 28. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie beantragt, auf
die Beschwerden sei nicht einzutreten, weil die angefochtenen Verfügungen nicht einlässlich
begründet seien.
J.
Mit
unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin
ihren Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde erfüllt seien.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind -
in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier
nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
2.
Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde
erfüllt sind. Diese Frage ist, weil es sich dabei um Verfahrensrecht im engeren Sinn handelt, nach
dem neuen Recht, konkret Art. 83 Abs. 4 MWSTG, zu beurteilen (Art. 113 Abs. 3 MWSTG).
2.1 Verfügungen
der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten
(Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30
Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einsprache hingegen gegen
eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten
(sog. Sprungbeschwerde, Art. 83 Abs. 4 MWSTG).
Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem klaren Gesetzestext voraus, dass kumulativ
(i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist und (ii) diese einlässlich begründet wurde.
2.2 Nach
der Gerichtspraxis ist der Begriff der «einlässlichen Begründung» nicht mit demjenigen
der «angemessenen Begründung», der in Art. 82 Abs. 2 MWSTG gebraucht wird, gleichzusetzen.
Vielmehr hat eine «einlässliche Begründung» im Sinn von Art. 83 Abs. 4 MWSTG
erhöhten Anforderungen zu genügen (statt vieler: Urteile des BGer 2C_543/2017
vom 1. Februar 2018 E. 3.2, 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.3, ausführlich: Urteil
des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012).
2.2.1 Eine
Begründung ist angemessen, wenn die Mindeststandards, die sich aus der BV (Recht auf ein faires
Verfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör) und dem einschlägigen Verfahrensrecht ergeben, erfüllt
sind. Konkret hat eine angemessene Begründung über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses
hinauszugehen. Sie hat in der Regel neben dem Entscheiddispositiv, den rechtserheblichen
Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen zu
enthalten und es muss eine Auseinandersetzung mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen
Person erfolgen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung
enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. So
sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen als bei komplexen
Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet
und wie sie diese Anordnung begründet (statt vieler: Urteile des BVGer
A-3480/2015
vom 23. Juli 2015 E. 1.5.1.1 f., A-1184/2012 vom 31. Mai 2012
E. 3.3.1 f., je mit Hinweisen).
2.2.2
Um Gegenstand einer Sprungbeschwerde sein zu können, muss eine
Verfügung demgegenüber «einlässlich», das heisst detailliert bzw. erschöpfend
begründet sein (Urteil des BVGer A-1184/2012 vom 31. Mai 2012
E. 3.3.3). Entsprechend sind nicht alle Verfügungen der ESTV, sondern bloss eine qualifiziert begründete
Gruppe direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile des BGer 2C_543/2017 vom 1. Februar 2018
E. 3.2, 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1).
In welchem Fall eine Begründung als «angemessen» im Sinn
von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und unter welchen Voraussetzungen eine in diesem Licht
«angemessene» Begründung zur «einlässlichen» im Sinn von Art. 83 Abs. 4
MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren
Rechtsfragen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine «angemessene»
und eine «einlässliche» Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen
der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen können. Andererseits ist es bei komplizierten
Sachverhalten dem Verfügungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich,
die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen,
wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffenen mit einbezogen
worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz
auf einen «einlässlich» begründeten Entscheid (bzw. eine «einlässlich»
begründete Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr
kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht von einer einlässlich,
erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus
den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-362/2017 vom 3. Mai
2017 E. 2.3.2, A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.3.1.4, A-6606/2012
vom 30. Januar 2013 E. 2.2.4 und A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.4).
2.2.3
Die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde verfolgt wohl prozessökonomische Zwecke, wobei
aber primär dort eine Beschleunigung erreicht werden soll, wo ansonsten Verfahrensleerläufe
drohen. Von solchen kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend
mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei - sofern gegeben - auch auf die abweichende
Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen eingegangen ist und sich weitere Ausführungen erübrigen
(Urteile des BGer 2C_543/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2, 2C_659/2012 vom
21. November 2012 E. 3.3.2). Des Weiteren besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch
auf «einlässliche Begründung» und somit letztlich auf Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren.
Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach
das Einspracheverfahren die Regel ist (Urteil des BVGer A-6606/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.3).
Nichts Gegenteiliges kann denn auch aus der in der Botschaft zu Art. 83 Abs. 4 MWSTG festgehaltenen
Auffassung des Bundesrates abgeleitet werden, wonach durch das Überspringen des Einspracheentscheids
das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden könne (BBl 2008 7006). Dies ist
nämlich nur dann zutreffend, wenn eine einlässlich begründete Verfügung vorliegt
(Urteile des BVGer A-3480/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.5.1.5, A-679/2015 vom
29. April 2015 E. 1.3.1.5; a.A. wohl Martin Kocher, in: Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 82 N.31, Art. 83 N. 28 und 49).
2.3 Vorliegend
ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen im obgenannten Sinn «einlässlich»
begründet sind und folglich Gegenstand einer Sprungbeschwerde sein können.
2.3.1
Die ESTV bringt vor, sie habe sich noch nicht abschliessend zur Sache
äussern können. Vor Verfügungserlass sei auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten
gewesen, dass sie auf einem Teil der vom Ausland bezogenen Dienstleistungen Bezugsteuern schulde. In
ihren Einsprachen habe die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag nun neu dahingehend geändert,
dass sie auf sämtlichen vom Ausland bezogenen Dienstleistungen keine Mehrwertsteuern zu bezahlen
habe. Zudem habe sie die Rückerstattung samt Vergütungszins des bereits bezahlten Betrags verlangt.
Auch habe sie mit ihren Einsprachen neue Unterlagen eingereicht und den Sachverhalt in abgeänderter
Form geschildert. Entgegen ihren früheren Vorbringen soll die Zweigniederlassung nicht mehr für
den Verkauf der Versicherungen verantwortlich gewesen sein, sondern als indirekte Stellvertreterin gehandelt
haben, auch sollen die Versicherungspolicen nun nicht mehr im Namen und auf Rechnung der Zweigniederlassung,
sondern auf Rechnung des Hauptsitzes abgeschlossen worden sein. Ebenfalls bestünden widersprüchliche
Angaben in Bezug auf die direkten Kosten, die der Zweigniederlassung zugewiesen worden seien.
2.3.2
Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die
angefochtenen Verfügungen im Sinne der Rechtsprechung einlässlich begründet seien. Sie
würden ein Dispositiv enthalten und 11 bzw. 13 Seiten umfassen. Es könne den Verfügungen
der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die angewandten Rechtsnormen und die Subsumption des Sachverhalts,
namentlich in Bezug auf ihre beiden praktizierten Geschäftsmodelle, entnommen werden. Auch werde
auf eingereichte Dokumente Bezug genommen und es finde eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der
Beschwerdeführerin statt. Die ESTV sei mit Informations- und Dokumenteneingabe vom 12. September
2017 vollständig über den rechtserheblichen Sachverhalt aufgeklärt worden. In ihren Einsprachen
habe die Beschwerdeführerin genau diesen Sachverhalt rechtlich gewürdigt und keineswegs neue
Sachverhaltselemente vorgebracht. Folglich habe sich die ESTV in ihren Verfügungen abschliessend
zum Sachverhalt geäussert. Eine abweichende rechtliche Würdigung seitens der Beschwerdeführerin
könne an diesem zugrundeliegenden Sachverhalt nichts ändern. Auch habe sie ihr Hauptbegehren
nicht geändert, zumal sie bereits im Schreiben vom 17. September 2017 den Antrag auf Verzicht der
Steuerforderung gestellt habe. Ohnehin habe aber die Festlegung des Rechtsbegehrens keinen Einfluss auf
den Entscheid der ESTV, weil diese das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Ebenfalls erweise sich
die Verfahrensdauer von vier Jahren für sie als nachteilig. Die zögerliche Behandlung der Angelegenheit
durch die ESTV sei für sie mit hohen Kosten und Unsicherheit verbunden.
2.4
Die angefochtenen Verfügungen enthalten wohl ein Entscheiddispositiv,
Ausführungen zum Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie eine Subsumtion. Dies allein genügt
jedoch nicht, um eine Verfügung als «einlässlich» begründet zu qualifizieren.
Entscheidend ist vielmehr, ob sich die ESTV bereits abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt
hat, und ob sie dabei in der erforderlichen Weise auch auf die abweichende Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen
eingegangen ist, so dass sich weitere Ausführungen geradezu erübrigen (E. 2.2.2 f.). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Sprungbeschwerden, dass
die Steuerforderungen der ESTV auf Fr. 0.-- herabzusetzen seien. Sie begründet ihr Rechtsbegehren
damit, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation der indirekten Stellvertretung gegeben sei, was letztlich
zur Folge habe, dass sämtliche hier massgebenden Leistungen als von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze
zu qualifizieren seien. Mit dieser Rechtsauffassung hat sich die ESTV in den angefochtenen Verfügungen
nicht auseinandergesetzt. Dabei ist irrelevant, ob eine solche Auseinandersetzung aufgrund der kurz vor
Verfügungserlass gemachten Angaben der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt allenfalls möglich
oder gar geboten gewesen wäre. Den Verfügungsbegründungen lag jedenfalls "nur"
die
offenbar zuvor vertretene Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin zugrunde, wonach ein grosser Teil der aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen
der Gruppengesellschaft Versicherungsvermittlungstätigkeiten und/oder berufstypische Tätigkeiten
eines Versicherungsvertreters darstellten, die von der Steuer ausgenommen seien. Entsprechend ging die
ESTV auch davon aus, dass lediglich ein Teil ihrer Steuerforderung bestritten ist, nämlich derjenige
der die administrativen Dienstleistungen der ausländischen Gruppengesellschaft gegenüber der
Beschwerdeführerin betrifft.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nun in ihren Einsprachen/Sprungbeschwerden
einen Rechtsstandpunkt vertritt, der in den angefochtenen Verfügungen in keiner Weise thematisiert
wird, der zudem Implikationen auf den Streitgegenstand hat und aufzeigt, dass bezüglich Sachverhalt
weiterer Klärungsbedarf besteht, können die angefochtenen Verfügungen nicht als «einlässlich»
begründet qualifiziert werden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss
Art. 83 Abs. 4 MWSTG nicht erfüllt. An diesem Ergebnis vermag auch der nachvollziehbare Wunsch
der Beschwerdeführerin nach einer schnellen Verfahrenserledigung nichts zu ändern.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
auch aus dem Umstand, dass sie von der ESTV ausdrücklich eine einlässlich begründete Verfügung
verlangt hat (Sachverhalt Bst. F), nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, zumal ein Rechtsanspruch
auf «einlässliche» Begründung nicht besteht (E. 2.2.3). Mangels «einlässlicher»
Begründung der angefochtenen Verfügungen, kann sodann offen bleiben, ob - wie in
casu
- ein nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist erfolgter Antrag auf Behandlung als Sprungbeschwerde
überhaupt noch zuzulassen wäre.
2.5 Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Sprungbeschwerden funktional
nicht zuständig. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sie werden zuständigkeitshalber
an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts, der ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen
hat. Die ESTV wird sich im weiteren Verfahren und bei dessen Abschluss freilich an die gesetzlichen Vorgaben
des geltenden Rechts zu halten und insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltenen Beschleunigungsgebot
Rechnung zu tragen haben.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. (...) ist nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
3.2 Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contario).