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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal
administratif fédéral
Tribunale
amministrativo federale
Tribunal
administrativ federal
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Abteilung
I
A-6648/2014
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Urteil
vom 17. März 2015
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Besetzung
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Richter
Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter
Michael Beusch,
Richter
Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber
Beat König.
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Parteien
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A._______
GmbH,
vertreten
durch Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Eisenring und MLaw Jean-Claude Spillmann,
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidg.
Steuerverwaltung ESTV,
Dienst
für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz
.
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Gegenstand
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Amtshilfe
(DBA-F).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich
(im Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf Art. 28 des Abkommens
vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
(SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die DGFP hinsichtlich des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes
ausführt, die französische Steuerverwaltung führe ein Kontrollverfahren betreffend die
französische Gesellschaft B._______ durch;
dass sie weiter erklärt, die erwähnte Gesellschaft habe im Zusammenhang
mit dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ Kommissionen an die schweizerische A._______ GmbH
bezahlt, und zwar auf die Konten mit den Nummern CH ... und CH ... bei der Kantonalbank mit der
SWIFT-Adresse ...;
dass die DGFP ferner festhält, dass die bezahlten Kommissionen in dem
zwischen der B._______ und dem Klienten E._______ abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehen seien;
dass das Amtshilfegesuch im Zusammenhang mit der französischen Körperschaftssteuer
betreffend die B._______ und die Jahre 2010 und 2011 gestellt wurde;
dass es nach der darin enthaltenen Darstellung der Feststellung der von
der B._______ an die A._______ GmbH überwiesenen Beträge sowie der Identifikation des tatsächlich
Berechtigten an den auf die Konten in der Schweiz bezahlten Geldern dient;
dass im Amtshilfegesuch unter dem Abschnitt «Renseignements et documents
souhaités» verschiedene Fragen an die ESTV gestellt sowie bestimmte Angaben sowie Unterlagen
verlangt werden;
dass dieser Abschnitt des Gesuches im Wesentlichen wie folgt lautet:
«(a) Qui sont les titulaires des comptes bancaires mentionnés
[...]? Merci d'indiquer les noms et adresses des personnes disposant de procurations sur ces comptes.
(b)
Pouvez-vous indiquer le nom et l'adresse des personnes ayant ouvert les comptes mentionnés [...]?
(c)
Merci de produire les relevés des comptes justifiant les versements réalisés par la B._______
en 2010 et 2011.»;
dass es sich bei der Bank mit der SWIFT-Adresse ... um die X._______
Kantonalbank handelt;
dass die ESTV diese Bank mit Editionsverfügung vom 27. Dezember 2013
aufgefordert hat, ihr betreffend die im Amtshilfegesuch genannten Konten Informationen zu erteilen;
dass die X._______ Kantonalbank dieser Aufforderung mit Schreiben vom 10. Januar
2014 unter Einreichung verschiedener Unterlagen nachgekommen ist;
dass die ESTV die A._______ GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2014 unter
Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme darüber in Kenntnis setzte, welche Informationen
sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtigte;
dass die A._______ GmbH innert zweimal erstreckter Frist und nach Einsichtnahme
in die Verfahrensakten am 1. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichen liess;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 13. Oktober 2014 gegenüber
der A._______ GmbH eine Schlussverfügung erliess;
dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betreffend
die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und ihr folgende von der X._______
Kantonalbank edierten Informationen betreffend «B._______ [...], handelnd durch Herrn C._______
[...]» übermittelt (Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung):
«a)
Le titulaire du compte nr. ... et du compte nr. ... est A._______ GmbH. La relation bancaire
nr. ... n'existe pas à la X._______ Kantonalbank.
b)
Voir annexe 2 (USB-Stick).
c)
Voir annexe 2 (USB-Stick).»;
dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung die
DGFP darauf hinweisen wird, dass
«a.
die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen B._______, ...,
Frankreich, für den im Ersuchen vom 7. Dezember 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen;
b.
die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen
geheim zu halten sind und nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 des schweizerisch-französischen
Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»;
dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am
13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess;
dass sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
«Mehrwertsteuerzuschlag») zulasten der ESTV sei diese «in Bezug auf [Dispositiv-]Ziff.
2 lit. b und c der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 [...] anzuweisen, in den betreffenden
Unterlagen sämtliche Hinweise (insbesondere Namen) auf vom Verfahren gegen B._______ nicht betroffene
Personen (Privatpersonen und Gesellschaften) zu schwärzen und nur diese geschwärzten Dokumente
im Rahmen der Amtshilfe an die französischen Behörden herauszugeben» (Beschwerde, S. 2
f.);
dass die Beschwerdeführerin ferner verlangt, ihr seien «die geschwärzten
wie auch die ungeschwärzten Dokumente [...] vor der Übermittlung unter Ansetzung einer
Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2);
dass sodann mit der Beschwerde sinngemäss verlangt wird, das Verfahren
sei mit einem Beschwerdeverfahren gegen die ebenfalls am 13. Oktober 2014 erlassene, an die A._______
GmbH adressierte Wiedererwägungsverfügung der ESTV mit der Ref.-Nr. ... zu vereinigen;
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragt, die Beschwerde
sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Unterlagen - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen wird;
und zieht in Erwägung,
1.
dass dem
vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf
Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;
dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem 4. November
2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August
2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender-
oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens
2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009);
dass das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben
vom 7. Dezember 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft;
dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;
dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe
nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält, dass der Vollzug der Amtshilfe nach
den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten
dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird;
dass die ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV);
dass die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausgeführt)
am 4. November 2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat;
dass somit die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die
abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens - hier also des DBA-F -
vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);
dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR
672.5) in Kraft getreten ist;
dass nämlich das StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die
nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario);
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht
gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt;
dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe gehört (vgl.
Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3);
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung
der Beschwerde somit gegeben ist;
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis
erfüllt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Verfügungsadressatin
sowie mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu
übermittelnden Informationen materiell beschwert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 ADV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2932/2013 vom 29. Juli 2013 E. 1.3);
dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV);
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
3.
dass die Beschwerdeführerin
beantragt, das Verfahren sei mit einem Beschwerdeverfahren betreffend eine an sie adressierte Wiedererwägungsverfügung
der ESTV vom 13. Oktober 2014 (Verfahren A-6652/2014) zu vereinigen;
dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung
ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufechten ist; dass es aber gerechtfertigt
ist, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in
einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in
einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012
vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen);
dass unter den gleichen Voraussetzungen auch getrennt eingereichte Beschwerden
in einem Verfahren vereinigt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6537/2013 und
A-7158/2013 vom 23. September 2014 E. 1.1.1);
dass die Frage der Vereinigung von Verfahren im Ermessen des Gerichts steht
und mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammenhängt, wonach ein Verfahren im Interesse
aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll
(BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5499/2012 und A-5505/2012
vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: André Moser et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17);
dass es in den vorliegenden Verfahren A-6648/2014 und A-6652/2014 um zwei
verschiedene Amtshilfegesuche der DGFP betreffend die B._______ geht und teils unterschiedliche Fragen
zu klären sind;
dass eine Verfahrensvereinigung deshalb aus prozessökonomischer Sicht
nicht als geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin die in den beiden Verfahren streitbetroffenen
Verfügungen der Vorinstanz mit einer einzigen Eingabe angefochten hat, sich die erhobenen Rügen
jeweils auf beide Verfahren beziehen und der gleiche Grundsachverhalt in Frage steht;
dass somit der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem
Verfahren A-6652/2014 abzuweisen ist;
4.
dass die Beschwerdeführerin
insbesondere rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden;
dass sie zur Begründung ausführt, die Vorinstanz habe nicht kenntlich
gemacht, welche Dokumente bzw. welche Informationen sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln
beabsichtige, weil sie der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt habe, welche Dokumente bzw. welche
Informationen auf dem gemäss der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 der DGFP auszuhändigenden
USB-Stick enthalten seien;
dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung bindend
ist, aber zur Feststellung von dessen Tragweite weitere Umstände, namentlich die Begründung
der Verfügung, herangezogen werden können (vgl. BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2);
dass in der Begründung der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung
auf ein Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 Bezug genommen wird;
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben erklärt
hat, welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln gedenke; dass sie in diesem
Schreiben insbesondere ausführte, sie beabsichtige, der DGFP als Antworten auf die Fragen 2
und 3 des Amtshilfegesuches jeweils den Hinweis «Voir annexe 2 (USB-Stick)» zu übermitteln;
dass diesem Schreiben ein USB-Stick beigelegt war;
dass die Umschreibung der nach Absicht der ESTV an die ersuchende Behörde
zu übermittelnden Informationen in diesem Schreiben im Wesentlichen mit dem entsprechenden Passus
in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung übereinstimmt;
dass der Begründung der Schlussverfügung sodann keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz (nunmehr) andere Informationen
an die DGFP weiterleiten will, als sie in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 erwähnt hat;
dass die Schlussverfügung vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben
nur so verstanden werden kann, dass danach der DGFP zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 des Amtshilfegesuches
ein USB-Stick mit denjenigen Dokumenten übermittelt werden soll, welche auf dem als Beilage zum
Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 an die Beschwerdeführerin ausgehändigten USB-Stick
gespeichert sind;
dass die Beschwerdeführerin folglich entgegen ihrer Auffassung rechtsgenügend
darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Dokumente und Informationen auf dem in Dispositiv-Ziff.
2 der Schlussverfügung erwähnten USB-Stick enthalten sind;
dass die Vorinstanz folglich darauf verzichten durfte, in der Schlussverfügung
die auf diesem USB-Stick gespeicherten Dokumente einzeln aufzuführen;
dass nach dem Gesagten das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin
weder auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch
auf eine andere Rechtsverletzung schliessen lässt;
5.
dass das vorliegende
Amtshilfegesuch im Rahmen einer in Frankreich durchgeführten behördlichen Überprüfung
der Steuersituation der französischen Gesellschaft B._______ gestellt wurde;
dass die DGFP dieses Gesuch insbesondere mit der Begründung eingereicht
hat, die B._______ habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von geistigen Getränken nach Y._______ zugunsten
der Beschwerdeführerin Kommissionen auf ein Konto der X._______ Kantonalbank überwiesen;
dass unbestritten ist, dass das von der französischen Steuerbehörde
gestellte Amtshilfegesuch in formeller Hinsicht die erforderlichen Angaben enthält und gestützt
darauf grundsätzlich Amtshilfe betreffend die B._______ zu leisten ist;
6.
dass einzig die
Frage im Streit liegt, ob vor der Informationsübermittlung in den Dokumenten, welche nach der angefochtenen
Schlussverfügung mittels USB-Stick der DGFP auszuhändigen sind, Namen von Privatpersonen und
Gesellschaften zu schwärzen sind, welche vom Verfahren gegen die B._______ angeblich nicht betroffen
seien;
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend
macht, die Namenangaben, welche in den nach Ansicht der ESTV mittels USB-Sticks an die ersuchende Behörde
zu übermittelnden Dokumenten figurieren, seien für das in Frankreich stattfindende Verfahren
mit Sicherheit nicht erheblich und die Amtshilfeleistung sei deshalb im entsprechenden Umfang unverhältnismässig;
dass das Beschwerdeverfahren durch die Dispositionsmaxime geprägt ist
und das Bundesverwaltungsgericht deshalb die angefochtene Schlussverfügung prinzipiell nur insoweit
überprüfen darf, als Letztere angefochten wird (vgl. Alfred Kölz
et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1372; Oliver
Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 49);
dass freilich auch nicht beanstandete Punkte überprüft werden,
soweit sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 135 V 413 E. 1b;
Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N. 49);
dass die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - nur
in Bezug auf die Namen in den Unterlagen, welche nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen
Schlussverfügung an die DGFP zu übermitteln sind, eine Verweigerung bzw. Beschränkung
der Amtshilfe verlangt;
dass aber vorliegend generell die Frage nach der Zulässigkeit der Weiterleitung
dieser Unterlagen an die DGFP zu klären ist, da zwischen den Namen und den übrigen Angaben
in diesen Dokumenten ein enger Sachzusammenhang besteht;
dass hingegen aufgrund der Dispositionsmaxime bzw. mangels diesbezüglichen
Antrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden muss, ob die in
Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a der Schlussverfügung erwähnten Informationen an die DGFP zu übermitteln
sind;
7.
dass nach der
heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses
Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art
und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder
lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»;
dass gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F der Verweis
auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «einen möglichst
breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten [soll], ohne dass die Vertragsstaaten
<fishing expeditions> durch-führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit
für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich
ist»;
dass es sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar
zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens handelt, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit
(«foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten
möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition»
dient (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A6547/2013
vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen;
Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert
in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89);
dass die OECD «fishing expeditions» definiert als «speculative
requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. als
«<d'aller à la pêche aux renseignements>, c'est-à-dire de
demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête
ou contrôle en cours» umschreibt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014
vom 18. Dezember 2014 E. 2.2);
dass das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip stehen,
das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend
zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2,
A5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen);
dass der ersuchte Staat nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen darf,
die mit Sicherheit nicht erheblich sind, da in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen
kann, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6505/2012 vom 29. Mai 2013
E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1);
dass in letzterem Sinn auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden ist, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV
auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18.
Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2);
dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips Namen von Dritten,
welche offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, nicht an den
ausländischen Staat übermittelt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1; s. zum Begriff des unbeteiligten Dritten auch BGE 139
II 451 E. 4.2.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B4929/2014 vom 19. November 2014 E.
4.1, B6872/2013 vom 3. März 2014 E. 5.1; Charlotte Schoder,
StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz,
StAhiG], 2014, N. 48);
dass eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche,
nach dem konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches,
aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen ist
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6989/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.5, A 5470/2014
vom 18. Dezember 2014 E. 2.5);
8.
dass sich die
vorliegenden, nach der Schlussverfügung mittels USB-Sticks an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen
zum einen aus einer Kontoeröffnungsbestätigung für
zwei auf die Beschwerdeführerin lautende Konten bei der X._______ Kantonalbank und zum anderen aus
Überweisungsbelegen (Belastungs- und Gutschriftsanzeigen)
betreffend eines dieser Konten zusammensetzen;
dass es sich bei den beiden erwähnten Konten um diejenigen Konten handelt,
auf welche nach den Angaben im Amtshilfegesuch die in Frage stehenden Kommissionen im Zusammenhang mit
dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ bezahlt worden sind;
dass die (in der gemäss der Schlussverfügung amtshilfeweise weiterzuleitenden
Fassung teilweise - aus hier nicht relevanten Gründen - geschwärzte) Kontoeröffnungsbestätigung
zwecks Beantwortung der im Amtshilfegesuch gestellten Frage, wer die beiden Konten eröffnet hat,
an die DGFP übermittelt werden soll;
dass die mit dieser Frage verlangten Informationen als im abkommensrechtlichen
Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind, da Angaben darüber, wer die betreffenden
Konten eröffnet hat, Aufschluss über die Natur der von der B._______ an die Beschwerdeführerin
geleisteten, für die korrekte Anwendung des französischen Körperschaftssteuerrechts auf
die erstere Gesellschaft potentiell relevanten Zahlungen geben kann;
dass die fragliche Bestätigung Einblick in die Umstände der Eröffnung
der beiden Konten und die dabei involvierten Personen zu geben vermag;
dass die Kontoeröffnungsbestätigung vor diesem Hintergrund als
voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu qualifizieren ist;
dass insbesondere auch die der (teilweise geschwärzten) Kontoeröffnungsbestätigung
zu entnehmenden Namen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erhebliche Angaben bilden;
dass nämlich dieser Kontoeröffnungsbestätigung vom 9. März
2006 zu entnehmen ist, dass sie an «C._______ und D._______ / A._______ GmbH» adressiert worden
ist und die X._______ Kantonalbank darin für eine gleichentags erfolgte telefonische Besprechung
«zwischen Herrn ... und Frau ...» dankt, und diese Angaben einen Beitrag zur Beantwortung
der erwähnten Frage der DGFP leisten können;
dass jedenfalls kein Grund erkennbar ist, welcher diese Namenangaben als
mit Sicherheit nicht erheblich bzw. die erwähnten Personen als offensichtlich nicht in die von den
französischen Behörden untersuchte Angelegenheit verwickelt erscheinen lässt;
dass die in Frage stehenden Überweisungsbelege ausschliesslich Zahlungen
zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ betreffen, welche über das eine der im Amtshilfeersuchen
erwähnten Konten bei der X._______ Kantonalbank und über ein Konto bei einer Bank in Paris
abgewickelt wurden;
dass die entsprechenden Überweisungsbelege, soweit diese Zahlungen
der B._______ an die Beschwerdeführerin betreffen und damit Gutschriftsanzeigen bilden, (ebenfalls)
als voraussichtlich erheblich im Sinne des Abkommensrechts zu qualifizieren sind, weil sie über
Art und Umfang der Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildenden Kommissionen Aufschluss geben;
dass dies insbesondere auch für die in den Gutschriftsanzeigen enthaltenen
Namen, nämlich für die Namen der Beschwerdeführerin, der B._______ und der X._______ Kantonalbank
gilt;
dass in Zusammenhang mit diesen Gutschriftsanzeigen (ebenfalls) nicht von
unbeteiligten, also offensichtlich nicht in den im Amtshilfegesuch dargestellten Sachverhalt involvierten
Dritten ausgegangen werden kann;
dass nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
die in den Gutschriftsanzeigen namentlich Erwähnten mit Sicherheit nichts mit den fraglichen Kommissionszahlungen
zu tun haben;
dass somit in der Kontoeröffnungsbestätigung und den Gutschriftsanzeigen,
welche nach der Schlussverfügung mit einem USB-Stick an die DGFP zu übermitteln sind, keine
Namen enthalten sind, welche als mit Sicherheit nicht voraussichtlich erheblich zu qualifizieren wären
und aus diesem Grund dem ersuchenden Staat nicht bekanntgegeben werden dürften;
dass sich somit die Rüge, es fehle betreffend die Namenangaben in den
nach Auffassung der ESTV zu übermittelnden Dokumenten an der voraussichtlichen Erheblichkeit der
Informationen, soweit sie überhaupt genügend substantiiert ist, und die damit verbundene Rüge
der Unverhältnismässigkeit der Amtshilfeleistung als unbegründet erweisen, soweit es um
die Kontoeröffnungsbestätigung und die Gutschriftsanzeigen geht (zur Substantiierung bzw. zum
Erfordernis, für jedes einzelne, genau zu bezeichnende Aktenstück darzulegen, weshalb es nach
Auffassung des Beschwerdeführers im ausländischen Verfahren voraussichtlich nicht erheblich
ist, vgl. BGE 128 II 407 E. 6.3; Schoder, a.a.O., N. 228);
9.
dass hingegen
insoweit, als die Vorinstanz die Übermittlung der erwähnten Belastungsanzeigen beabsichtigt,
von einer unzulässigen ergänzenden spontanen Amtshilfe auszugehen ist, da diese Zahlungen Leistungen
der Beschwerdeführerin zugunsten der B._______ betreffen und die DGFP mit ihrem Gesuch nur nach
Kontoauszügen gefragt hat, welche die von der B._______ in den Jahren 2010 und 2011 geleisteten
Zahlungen ausweisen;
dass, soweit vorliegend nicht - wie ausgeführt - eine unzulässige
ergänzende spontane Amtshilfe in Frage steht, sodann nicht erkennbar ist und auch nicht geltend
gemacht wird, dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie vorliegend die
DGFP mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung
den hiervor zitierten letzten Passus von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F);
10.
dass es sich
indessen fragt, ob insoweit, als die von der ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen
Schlussverfügung beabsichtigte Weiterleitung von Unterlagen an die DGFP nicht (wie mit Bezug auf
die Belastungsanzeigen) aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe ausgeschlossen
ist, andere Gründe einer Informationsübermittlung entgegenstehen;
dass Art. 28 Abs. 3 DBA-F bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe enthält;
dass nämlich gemäss dieser Abkommensklausel der ersuchte Vertragsstaat
nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates
abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b); dass
zudem gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen
besteht, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche»;
dass freilich die Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende Vorschrift von Art. 28
Abs. 5 DBA-F ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen
der Amtshilfeverpflichtung enthält, indem danach der ersuchte Vertragsstaat die Leistung von Amtshilfe
nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen
Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie
sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen» (Satz 1);
dass in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F den Steuerbehörden
des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfeklausel
genannten Informationen durchzusetzen;
dass die Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F indes nicht bedeutet, dass der
ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat;
dass nämlich die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in
Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert sind, auch auf Bankinformationen zur Anwendung kommen, soweit sich
die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers
als Bank nichts zu tun haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1606/2014 vom 7. Oktober
2014 E. 2.2; Oesterhelt, a.a.O., Rz. 126, mit weiteren Hinweisen);
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV die ESTV, wenn die Vorprüfung
zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber
die Herausgabe der ersuchten Informationen verlangt;
dass nach Art. 6 Abs. 2 ADV zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen
durchgeführt werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung
das anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt;
dass gemäss Art. 6 Abs. 3 ADV die ESTV Zwangsmassnahmen nach Art. 9
ADV ergreifen kann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach
den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts
erfüllt sind;
dass die hier genannten Regelungen der ADV -
jedenfalls soweit hier interessierend - mit dem DBA-F, namentlich mit dessen Art. 28, in Einklang
stehen;
11.
dass
vorliegend die nach Ansicht der ESTV der DGFP zu übermittelnden Informationen mittels Editionsverfügung
von einer schweizerischen Bank, nämlich der X._______ Kantonalbank, beschafft wurden;
dass sich vorliegend mit Blick auf die
erwähnte Regelung von Art. 6 Abs. 2 ADV fragt, ob die entsprechende Massnahme zur Informationsbeschaffung
dem schweizerischen Recht entspricht oder gemäss ausdrücklicher Regelung im DBA-F zulässig
ist;
dass für die Beantwortung der Frage, ob die von der ESTV ergriffene
Massnahme dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären
ist, ob und inwiefern gegebenenfalls die mit dieser Massnahme (bzw. der entsprechenden Anfrage der ESTV)
anvisierte Person (vorliegend die X._______ Kantonalbank) im Besteuerungsverfahren gegen die vom Amtshilfeersuchen
betroffene Person (hier die B._______) zur Mitwirkung verpflichtet wäre, falls sich das Besteuerungsverfahren
in der Schweiz abspielen würde (vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26
OECD-Musterabkommen N. 287);
dass die Steuerbehörde gemäss dem
schweizerischen Recht
im Bereich der direkten Steuern von der steuerpflichtigen Person zusätzliche Unterlagen betreffend
die Bankbeziehungen verlangen kann und sie dann, wenn die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen
trotz Mahnung nicht einreicht, diese normalerweise direkt beim bescheinigungspflichtigen Dritten einfordern
kann (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;
SR 642.14]);
dass jedoch gemäss Art. 127 Abs. 2 Satz
2 DBG und Art. 43 Abs. 2 Satz 2 StHG das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten bleibt;
dass Letzteres, da das Bankgeheimnis im Sinne
von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz,
BankG SR 952.0) als Berufsgeheimnis gilt, zur Folge hat, dass die Steuerbehörde die bei der
steuerpflichtigen Person erfolglos verlangten Unterlagen gegebenenfalls nicht direkt von der fraglichen
Bank einfordern kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6,
mit Hinweisen);
dass somit die schweizerischen Steuerbehörden
im Bereich der direkten Steuern betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt sind, in einem
Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei Banken und anderen Finanzintermediären
Bankinformationen oder Informationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Vertragsverhältnisse
betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6);
dass dies nach dem schweizerischen Recht der
direkten Steuern einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, das heisst eines Steuerbetrugs
oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer
schwerer Steuerwiderhandlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge;
vgl. Art. 190 DBG) möglich ist (ausführlich zum Fehlen eines Editionsverweigerungsrechts von
Bankangestellten in diesen Fällen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember
2011 E. 8.2.2 ff., mit Hinweisen);
dass die erwähnte Bescheinigungspflicht von Art. 127 Abs. 1 Bst. b
DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG nur für Dritte gilt, welche mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis
stehen oder standen (vgl. den Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StHG; s. dazu ferner Art. 127 Abs. 1 Bst. e
DBG sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014
vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.1);
dass vorliegend nach Treu und Glauben davon
auszugehen ist, dass die DGFP einzig bezüglich der B._______ als betroffene Person, also als «Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden» (Art. 3 Bst. a ADV), um Amtshilfe
ersucht und die französische Behörde in diesem Zusammenhang Informationen über die Beschwerdeführerin
verlangt;
dass nämlich auch nicht ansatzweise im
Amtshilfegesuch behauptet wird, die Beschwerdeführerin weise abkommensrelevante steuerliche, allenfalls
bislang zu Unrecht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in Frankreich auf (vgl. zu einer
ähnlichen Konstellation Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1606/2014 vom 7. Oktober
2014 E. 4.1);
dass die Kontoeröffnungsbestätigung
und die Gutschriftsanzeigen der X._______ Kantonalbank nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern
mit Blick darauf, dass einzig die B._______ als betroffene Person gilt, diese soweit ersichtlich in keinem
Vertragsverhältnis zu dieser Bank stand und es an Anhaltspunkten für schwere Steuerwiderhandlungen
wie einen Steuerbetrug fehlt bzw. solche im Amtshilfeersuchen nicht einmal ansatzweise geltend gemacht
werden, nicht von dieser Bank hätten beschafft werden dürfen;
dass sich die Weiterleitung der in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen
Schlussverfügung genannten Unterlagen an die DGFP, soweit sie nicht (wie in Bezug auf die Belastungsanzeigen)
ohnehin infolge des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe ausgeschlossen ist, vor diesem Hintergrund
nicht mit der Begründung rechtfertigen lässt, die von der ESTV zur Beschaffung dieser Informationen
ergriffene Massnahme sei nach dem schweizerischen Gesetzesrecht zulässig;
dass sich die entsprechende Informationsübermittlung auch nicht damit
begründen lässt, dass Art. 28 Abs. 5 DBA-F das Bankgeheimnis durchbreche;
dass diese (an sich Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende) Vorschrift nämlich
in der vorliegenden Konstellation nicht greift, weil sich die Verweigerung der Amtshilfeleistung auf
Gründe stützt, welche nichts mit der Eigenschaft der Informationsinhaberin als Bank zu tun
haben, sondern weil es mangels Vertragsverhältnisses zwischen der X._______ Kantonalbank und der
B._______ an einer Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber der B._______ fehlt (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A1606/2014 vom
7. Oktober 2014 E. 7.2.2);
dass das DBA-F damit auch keine ausdrückliche Regelung enthält,
welche es der ESTV erlaubt hätte, die noch in Frage stehenden Unterlagen von der X._______ Kantonalbank
einzufordern;
dass die Art und Weise der Beschaffung der amtshilfeweise verlangten Informationen
durch die Vorinstanz nach dem Ausgeführten im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 ADV steht;
12.
dass indessen
abweichende Regelungen im DBA-F vorbehalten bleiben (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV) und sich deshalb fragt,
ob in einer Konstellation wie der vorliegenden abkommensrechtlich eine Amtshilfeverpflichtung unabhängig
davon besteht, ob die von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates tatsächlich ergriffenen
Massnahmen zur Informationsbeschaffung dessen innerstaatlichem Recht entsprechen oder nach dem DBA-F
ausdrücklich erlaubt sind;
dass der ersuchte Staat aufgrund von Art. 28 Abs. 3 DBA-F zwar nicht dazu
verpflichtet ist, zur Beschaffung der verlangten Informationen bzw. zur Herausgabe dieser Informationen
an den ersuchenden Staat über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen (vgl. Holenstein,
a.a.O:, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 273);
dass diese Abkommensklausel jedoch dem ersuchten Staat, soweit er die nach
dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht
stehenden Massnahme hätte beschaffen können, nicht das Recht einräumt, sich der Amtshilfeverpflichtung
von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen
mit einer seinem innerstaatlichen Recht widersprechenden Massnahme beschafft;
dass sich dieses Verständnis von Art. 28 Abs. 3 DBA-F schon deshalb
aufdrängt, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck
bestmöglichst erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6989/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.2; Schoder, a.a.O., N. 49);
13.
dass sich somit
die Frage stellt, ob in der vorliegenden konkreten Konstellation die Vorinstanz die nach Dispositiv-Ziff.
2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Dokumente, soweit ihre
Weiterleitung nicht aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe unzulässig ist,
statt mittels einer an die X._______ Kantonalbank adressierten Editionsverfügung auf andere Weise
sowie in Einklang mit dem innerstaatlichen schweizerischen Recht hätten beschaffen können;
dass nach Art. 3 Bst. b ADV unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden
Ausnahme als Informationsinhaberin oder Informationsinhaber die Person gilt, «die in der Schweiz
über die verlangten Informationen verfügt»;
dass vorliegend davon auszugehen ist, dass nebst der X._______ Kantonalbank
auch die Beschwerdeführerin über die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung erwähnten
Informationen verfügt(e);
dass demnach auch die Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin
gilt;
dass die Vorinstanz folglich grundsätzlich von der Beschwerdeführerin
die Herausgabe der noch in Frage stehenden, von der X._______ Kantonalbank edierten Dokumente hätte
verlangen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 ADV);
dass aber auch in diesem Zusammenhang nur Massnahmen hätten ergriffen
werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das DBA-F
ausdrücklich erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 2 ADV);
dass somit vorab zu klären ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die
Beschwerdeführerin nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht der direkten Steuern gegenüber
der ESTV zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, wenn sich das Verfahren betreffend die Besteuerung
der B._______ in der Schweiz abgespielt hätte;
dass gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 43 Abs. 1 StHG «Personen,
die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben», bzw. «Dritte,
die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen», dem Steuerpflichtigen
schriftliche Bescheinigungen über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen ausstellen müssen;
dass die Steuerbehörde diese Bescheinigungen
grundsätzlich direkt bei den bescheinigungspflichtigen Drittpersonen einfordern kann, wenn der Steuerpflichtige
diese trotz Mahnung nicht einreicht; dass aber dabei das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten
bleibt (Art. 127 Abs. 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 StHG);
dass vorliegend die Beschwerdeführerin
nach der Darstellung im Amtshilfegesuch jedenfalls insoweit mit der B._______ Geschäfte tätigte,
als sie von letzterer Gesellschaft die Gegenstand des Informationsersuchens bildenden Kommissionen erhielt;
dass somit, wenn die B._______ in der Schweiz
als Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, die Beschwerdeführerin die zwischen diesen Gesellschaften
erbrachten Leistungen hätte bescheinigen müssen;
dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls
die entsprechende Bescheinigung an die Steuerbehörde (und nicht an die B._______) hätte richten
müssen;
dass nämlich die (hypothetische) Sachlage
massgebend ist, dass die B._______ in der Schweiz Steuerpflichtige wäre und den schweizerischen
Steuerbehörden die fragliche Bescheinigung der Beschwerdeführerin trotz Mahnung nicht eingereicht
hätte (Letzterem entspricht, dass vorliegend aufgrund des Amtshilfegesuches davon auszugehen ist,
dass die B._______ die in diesem Gesuch verlangten Informationen den französischen Steuerbehörden
nicht geliefert hat);
dass sich die in Frage stehenden Gutschriftsanzeigen
der X._______ Kantonalbank (wie ausgeführt) ausschliesslich auf
Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ beziehen;
dass somit nach dem Gesagten die in diesen Gutschriftsanzeigen
enthaltenen Angaben aufgrund einer die Beschwerdeführerin treffenden Bescheinigungspflicht an die
Steuerbehörde hätten herausgegeben werden müssen, wenn sich das Besteuerungsverfahren
betreffend die B._______ in der Schweiz abgespielt hätte;
dass in dieser Konstellation in Bezug auf die
Angaben in den erwähnten Gutschriftsanzeigen kein einschlägiges gesetzlich geschütztes
Berufsgeheimnis gegriffen hätte, welches nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 43 Abs. 2
Satz 2 StHG die Beschwerdeführerin von der Pflicht, der Steuerverwaltung eine entsprechende Bescheinigung
auszustellen, befreit hätte;
dass hingegen unter der Annahme, dass das Besteuerungsverfahren
betreffend die B._______ in der Schweiz durchgeführt worden wäre, hinsichtlich der streitbetroffenen
Kontoeröffnungsbestätigung nach
dem innerstaatlichen Recht keine Bescheinigungspflicht bestanden hätte, da sich die in diesem Dokument
enthaltenen Angaben nicht auf beiderseitige Ansprüche und Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin
und der B._______ beziehen;
dass sodann auch das DBA-F nicht ausdrücklich
die Durchführung einer Massnahme der Informationsbeschaffung erlaubt, welche der Vorinstanz die
Einholung der fraglichen Kontoeröffnungsbestätigung bei der Beschwerdeführerin ermöglicht
hätte;
14.
dass
folglich die Angaben in den streitbetroffenen Gutschriftsanzeigen, nicht aber diejenigen in der Kontoeröffnungsbestätigung
der X._______ Kantonalbank gestützt auf eine in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 ADV stehenden Massnahme
hätten beschafft werden dürfen;
dass sich die Schweiz somit der Amtshilfeverpflichtung
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F in Bezug auf die erwähnten Gutschriftsanzeigen nicht mit
dem Hinweis entledigen kann, die Vorinstanz hätte diese Unterlagen nicht von der X._______ Kantonalbank
edieren dürfen;
dass indessen hinsichtlich der Kontoeröffnungsbestätigung die
Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung nicht erfüllt sind, da dieses Dokument - wie
ausgeführt - nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht nicht hätte beschafft werden
dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 ADV);
dass nach dem Ausgeführten diese Kontoeröffnungsbestätigung
nicht an die DGPF zu übermitteln ist und aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe
Gleiches auch für die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank gilt;
dass hingegen in Bezug auf die Gutschriftsanzeigen die Voraussetzungen für
eine Amtshilfeleistung nach dem Gesagten erfüllt sind;
dass - wie gezeigt - insbesondere kein Grund für eine Schwärzung
der in den Gutschriftsanzeigen enthaltenen Namen vor der Informationsübermittlung besteht;
15.
dass die Beschwerdeführerin
im Übrigen - im Sinne einer «Richtigstellung [...] der guten Ordnung halber»
- geltend macht, die Darstellung in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung, wonach die
B._______ durch C._______ handle, sei unzutreffend (Beschwerde, S. 14);
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung konzediert, dass es sich bei
der Bezeichnung von C._______ als Vertreter der B._______ um einen redaktionellen Fehler handelt;
dass aber aus diesem redaktionellen Versehen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
abgeleitet werden kann;
dass nach dem Gesagten der Antrag auf eine teilweise Schwärzung der
Gutschriftsanzeigen vor der Weiterleitung an die DGFP unbegründet ist;
dass folglich auch das Begehren, «die geschwärzten wie auch die
ungeschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin vor der Übermittlung [an die DGFP]
unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2), in Bezug auf diese Gutschriftsanzeigen
unbegründet ist;
dass der sinngemässe Antrag auf teilweise Anonymisierung der (bereits
partiell seitens der ESTV geschwärzten) Kontoeröffnungsbestätigung sowie der Belastungsanzeigen
und das Begehren, die entsprechend diesem Antrag geschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin
«unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2), durch den vorliegenden
Entscheid gegenstandslos werden, da die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen
- wie ausgeführt - nicht an die französische Behörde zu übermitteln sind;
16.
dass somit die
Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Kontoeröffnungsbestätigung
und die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b
und c der angefochtenen Schlussverfügung genannten USB-Stick gespeichert sind, nicht an die DGFP
zu übermitteln;
dass die Beschwerde im Übrigen unbegründet und - soweit
nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- angesichts des teilweisen Obsiegens
in reduziertem Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass letzterer Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist;
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für die erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]);
dass die reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf gesamthaft
Fr. 2'250.- (MWST inbegriffen) festgesetzt wird;
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht
entscheidet, ob dies der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der
Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A6652/2014 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen, die Kontoeröffnungsbestätigung
und die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und
c ihrer Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 genannten USB-Stick gespeichert sind, nicht an die
DGFP zu übermitteln.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos
geworden, abgewiesen.
3.
Die
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt.
Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.- zu bezahlen.
5.
Dieses
Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
-
die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde).
Der
vorsitzende Richter:
|
Der
Gerichtsschreiber:
|
|
|
Daniel
Riedo
|
Beat
König
|
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a,
Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen,
warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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