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Abteilung I

A-6648/2014

 

 

 

 


Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;

dass die DGFP hinsichtlich des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausführt, die französische Steuerverwaltung führe ein Kontrollverfahren betreffend die französische Gesellschaft B._______ durch;

dass sie weiter erklärt, die erwähnte Gesellschaft habe im Zusammenhang mit dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ Kommissionen an die schweizerische A._______ GmbH bezahlt, und zwar auf die Konten mit den Nummern CH ... und CH ... bei der Kantonalbank mit der SWIFT-Adresse ...;

dass die DGFP ferner festhält, dass die bezahlten Kommissionen in dem zwischen der B._______ und dem Klienten E._______ abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehen seien;

dass das Amtshilfegesuch im Zusammenhang mit der französischen Körperschaftssteuer betreffend die B._______ und die Jahre 2010 und 2011 gestellt wurde;

dass es nach der darin enthaltenen Darstellung der Feststellung der von der B._______ an die A._______ GmbH überwiesenen Beträge sowie der Identifikation des tatsächlich Berechtigten an den auf die Konten in der Schweiz bezahlten Geldern dient;

dass im Amtshilfegesuch unter dem Abschnitt «Renseignements et documents souhaités» verschiedene Fragen an die ESTV gestellt sowie bestimmte Angaben sowie Unterlagen verlangt werden;

dass dieser Abschnitt des Gesuches im Wesentlichen wie folgt lautet: 

«(a) Qui sont les titulaires des comptes bancaires mentionnés [...]? Merci d'indiquer les noms et adresses des personnes disposant de procurations sur ces comptes.

(b)               Pouvez-vous indiquer le nom et l'adresse des personnes ayant ouvert les comptes mentionnés [...]?

(c)               Merci de produire les relevés des comptes justifiant les versements réalisés par la B._______ en 2010 et 2011.»;

dass es sich bei der Bank mit der SWIFT-Adresse ... um die X._______ Kantonalbank handelt;

dass die ESTV diese Bank mit Editionsverfügung vom 27. Dezember 2013 aufgefordert hat, ihr betreffend die im Amtshilfegesuch genannten Konten Informationen zu erteilen;

dass die X._______ Kantonalbank dieser Aufforderung mit Schreiben vom 10. Januar 2014 unter Einreichung verschiedener Unterlagen nachgekommen ist;

dass die ESTV die A._______ GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2014 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme darüber in Kenntnis setzte, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtigte;

dass die A._______ GmbH innert zweimal erstreckter Frist und nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten am 1. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichen liess;

dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 13. Oktober 2014 gegenüber der A._______ GmbH eine Schlussverfügung erliess;

dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betreffend die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und ihr folgende von der X._______ Kantonalbank edierten Informationen betreffend «B._______ [...], handelnd durch Herrn C._______ [...]» übermittelt (Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung):

«a)               Le titulaire du compte nr. ... et du compte nr. ... est A._______ GmbH. La relation bancaire nr. ... n'existe pas à la X._______ Kantonalbank.

b)               Voir annexe 2 (USB-Stick).

c)               Voir annexe 2 (USB-Stick).»;

dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung die DGFP darauf hinweisen wird, dass

«a.               die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen B._______, ..., Frankreich, für den im Ersuchen vom 7. Dezember 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen;

b.               die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen geheim zu halten sind und nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»;

dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am 13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess;

dass sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich «Mehrwertsteuerzuschlag») zulasten der ESTV sei diese «in Bezug auf [Dispositiv-]Ziff. 2 lit. b und c der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 [...] anzuweisen, in den betreffenden Unterlagen sämtliche Hinweise (insbesondere Namen) auf vom Verfahren gegen B._______ nicht betroffene Personen (Privatpersonen und Gesellschaften) zu schwärzen und nur diese geschwärzten Dokumente im Rahmen der Amtshilfe an die französischen Behörden herauszugeben» (Beschwerde, S. 2 f.);

dass die Beschwerdeführerin ferner verlangt, ihr seien «die geschwärzten wie auch die ungeschwärzten Dokumente [...] vor der Übermittlung unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2);

dass sodann mit der Beschwerde sinngemäss verlangt wird, das Verfahren sei mit einem Beschwerdeverfahren gegen die ebenfalls am 13. Oktober 2014 erlassene, an die A._______ GmbH adressierte Wiedererwägungsverfügung der ESTV mit der Ref.-Nr. ... zu vereinigen;

dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;

dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen wird;

und zieht in Erwägung,

1.
dass
dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;

dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem 4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009);

dass das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft;

dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;

dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält, dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird;

dass die ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV);

dass die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausgeführt) am 4. November 2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat;

dass somit die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens - hier also des DBA-F - vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);

dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist;

dass nämlich das StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario);

2.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt;

dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe gehört (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3);

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde somit gegeben ist;

dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis erfüllt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Verfügungsadressatin sowie mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell beschwert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2932/2013 vom 29. Juli 2013 E. 1.3);

dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV);

dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;

3.
dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei mit einem Beschwerdeverfahren betreffend eine an sie adressierte Wiedererwägungsverfügung der ESTV vom 13. Oktober 2014 (Verfahren A-6652/2014) zu vereinigen;

dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufechten ist; dass es aber gerechtfertigt ist, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen);

dass unter den gleichen Voraussetzungen auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6537/2013 und A-7158/2013 vom 23. September 2014 E. 1.1.1);

dass die Frage der Vereinigung von Verfahren im Ermessen des Gerichts steht und mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammenhängt, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17);

dass es in den vorliegenden Verfahren A-6648/2014 und A-6652/2014 um zwei verschiedene Amtshilfegesuche der DGFP betreffend die B._______ geht und teils unterschiedliche Fragen zu klären sind;

dass eine Verfahrensvereinigung deshalb aus prozessökonomischer Sicht nicht als geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin die in den beiden Verfahren streitbetroffenen Verfügungen der Vorinstanz mit einer einzigen Eingabe angefochten hat, sich die erhobenen Rügen jeweils auf beide Verfahren beziehen und der gleiche Grundsachverhalt in Frage steht;

dass somit der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A-6652/2014 abzuweisen ist;

4.
dass die Beschwerdeführerin insbesondere rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden;

dass sie zur Begründung ausführt, die Vorinstanz habe nicht kenntlich gemacht, welche Dokumente bzw. welche Informationen sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln beabsichtige, weil sie der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt habe, welche Dokumente bzw. welche Informationen auf dem gemäss der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 der DGFP auszuhändigenden USB-Stick enthalten seien;

dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung bindend ist, aber zur Feststellung von dessen Tragweite weitere Umstände, namentlich die Begründung der Verfügung, herangezogen werden können (vgl. BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2);

dass in der Begründung der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung auf ein Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 Bezug genommen wird;

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben erklärt hat, welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln gedenke; dass sie in diesem Schreiben insbesondere ausführte, sie beabsichtige, der DGFP als Antworten auf die Fragen 2 und 3 des Amtshilfegesuches jeweils den Hinweis «Voir annexe 2 (USB-Stick)» zu übermitteln;

dass diesem Schreiben ein USB-Stick beigelegt war;

dass die Umschreibung der nach Absicht der ESTV an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Informationen in diesem Schreiben im Wesentlichen mit dem entsprechenden Passus in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung übereinstimmt;

dass der Begründung der Schlussverfügung sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz (nunmehr) andere Informationen an die DGFP weiterleiten will, als sie in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 erwähnt hat;

dass die Schlussverfügung vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben nur so verstanden werden kann, dass danach der DGFP zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 des Amtshilfegesuches ein USB-Stick mit denjenigen Dokumenten übermittelt werden soll, welche auf dem als Beilage zum Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 an die Beschwerdeführerin ausgehändigten USB-Stick gespeichert sind;

dass die Beschwerdeführerin folglich entgegen ihrer Auffassung rechtsgenügend darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Dokumente und Informationen auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung erwähnten USB-Stick enthalten sind;

dass die Vorinstanz folglich darauf verzichten durfte, in der Schlussverfügung die auf diesem USB-Stick gespeicherten Dokumente einzeln aufzuführen;

dass nach dem Gesagten das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin weder auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf eine andere Rechtsverletzung schliessen lässt;

5.
dass das vorliegende Amtshilfegesuch im Rahmen einer in Frankreich durchgeführten behördlichen Überprüfung der Steuersituation der französischen Gesellschaft B._______ gestellt wurde;

dass die DGFP dieses Gesuch insbesondere mit der Begründung eingereicht hat, die B._______ habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von geistigen Getränken nach Y._______ zugunsten der Beschwerdeführerin Kommissionen auf ein Konto der X._______ Kantonalbank überwiesen; 

dass unbestritten ist, dass das von der französischen Steuerbehörde gestellte Amtshilfegesuch in formeller Hinsicht die erforderlichen Angaben enthält und gestützt darauf grundsätzlich Amtshilfe betreffend die B._______ zu leisten ist;

6.
dass einzig die Frage im Streit liegt, ob vor der Informationsübermittlung in den Dokumenten, welche nach der angefochtenen Schlussverfügung mittels USB-Stick der DGFP auszuhändigen sind, Namen von Privatpersonen und Gesellschaften zu schwärzen sind, welche vom Verfahren gegen die B._______ angeblich nicht betroffen seien;

dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend macht, die Namenangaben, welche in den nach Ansicht der ESTV mittels USB-Sticks an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Dokumenten figurieren, seien für das in Frankreich stattfindende Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich und die Amtshilfeleistung sei deshalb im entsprechenden Umfang unverhältnismässig;

dass das Beschwerdeverfahren durch die Dispositionsmaxime geprägt ist und das Bundesverwaltungsgericht deshalb die angefochtene Schlussverfügung prinzipiell nur insoweit überprüfen darf, als Letztere angefochten wird (vgl. Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1372; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 49 N. 49);

dass freilich auch nicht beanstandete Punkte überprüft werden, soweit sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 135 V 413 E. 1b; Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N. 49);

dass die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - nur in Bezug auf die Namen in den Unterlagen, welche nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermitteln sind, eine Verweigerung bzw. Beschränkung der Amtshilfe verlangt;

dass aber vorliegend generell die Frage nach der Zulässigkeit der Weiterleitung dieser Unterlagen an die DGFP zu klären ist, da zwischen den Namen und den übrigen Angaben in diesen Dokumenten ein enger Sachzusammenhang besteht;

dass hingegen aufgrund der Dispositionsmaxime bzw. mangels diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden muss, ob die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a der Schlussverfügung erwähnten Informationen an die DGFP zu übermitteln sind;

7.
dass nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»;

dass gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten [soll], ohne dass die Vertragsstaaten <fishing expeditions> durch-führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist»;

dass es sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens handelt, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A­6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89);

dass die OECD «fishing expeditions» definiert als «speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. als «<d'aller à la pêche aux renseignements>, c'est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu probable qu'ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours» umschreibt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2);

dass das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der «fishing expeditions» in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip stehen, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A­5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen);

dass der ersuchte Staat nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen darf, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, da in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1);

dass in letzterem Sinn auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden ist, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2);

dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips Namen von Dritten, welche offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, nicht an den ausländischen Staat übermittelt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1; s. zum Begriff des unbeteiligten Dritten auch BGE 139 II 451 E. 4.2.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B­4929/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1, B­6872/2013 vom 3. März 2014 E. 5.1; Charlotte Schoder, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 48); 

dass eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches, aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6989/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.5, A 5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5);

8.
dass sich die vorliegenden, nach der Schlussverfügung mittels USB-Sticks an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen zum einen aus einer Kontoeröffnungsbestätigung für zwei auf die Beschwerdeführerin lautende Konten bei der X._______ Kantonalbank und zum anderen aus Überweisungsbelegen (Belastungs- und Gutschriftsanzeigen) betreffend eines dieser Konten zusammensetzen;

dass es sich bei den beiden erwähnten Konten um diejenigen Konten handelt, auf welche nach den Angaben im Amtshilfegesuch die in Frage stehenden Kommissionen im Zusammenhang mit dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ bezahlt worden sind;

dass die (in der gemäss der Schlussverfügung amtshilfeweise weiterzuleitenden Fassung teilweise - aus hier nicht relevanten Gründen - geschwärzte) Kontoeröffnungsbestätigung zwecks Beantwortung der im Amtshilfegesuch gestellten Frage, wer die beiden Konten eröffnet hat, an die DGFP übermittelt werden soll;

dass die mit dieser Frage verlangten Informationen als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind, da Angaben darüber, wer die betreffenden Konten eröffnet hat, Aufschluss über die Natur der von der B._______ an die Beschwerdeführerin geleisteten, für die korrekte Anwendung des französischen Körperschaftssteuerrechts auf die erstere Gesellschaft potentiell relevanten Zahlungen geben kann;

dass die fragliche Bestätigung Einblick in die Umstände der Eröffnung der beiden Konten und die dabei involvierten Personen zu geben vermag;

dass die Kontoeröffnungsbestätigung vor diesem Hintergrund als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu qualifizieren ist;

dass insbesondere auch die der (teilweise geschwärzten) Kontoeröffnungsbestätigung zu entnehmenden Namen im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erhebliche Angaben bilden;

dass nämlich dieser Kontoeröffnungsbestätigung vom 9. März 2006 zu entnehmen ist, dass sie an «C._______ und D._______ / A._______ GmbH» adressiert worden ist und die X._______ Kantonalbank darin für eine gleichentags erfolgte telefonische Besprechung «zwischen Herrn ... und Frau ...» dankt, und diese Angaben einen Beitrag zur Beantwortung der erwähnten Frage der DGFP leisten können;

dass jedenfalls kein Grund erkennbar ist, welcher diese Namenangaben als mit Sicherheit nicht erheblich bzw. die erwähnten Personen als offensichtlich nicht in die von den französischen Behörden untersuchte Angelegenheit verwickelt erscheinen lässt;

dass die in Frage stehenden Überweisungsbelege ausschliesslich Zahlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ betreffen, welche über das eine der im Amtshilfeersuchen erwähnten Konten bei der X._______ Kantonalbank und über ein Konto bei einer Bank in Paris abgewickelt wurden;

dass die entsprechenden Überweisungsbelege, soweit diese Zahlungen der B._______ an die Beschwerdeführerin betreffen und damit Gutschriftsanzeigen bilden, (ebenfalls) als voraussichtlich erheblich im Sinne des Abkommensrechts zu qualifizieren sind, weil sie über Art und Umfang der Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildenden Kommissionen Aufschluss geben;

dass dies insbesondere auch für die in den Gutschriftsanzeigen enthaltenen Namen, nämlich für die Namen der Beschwerdeführerin, der B._______ und der X._______ Kantonalbank gilt;

dass in Zusammenhang mit diesen Gutschriftsanzeigen (ebenfalls) nicht von unbeteiligten, also offensichtlich nicht in den im Amtshilfegesuch dargestellten Sachverhalt involvierten Dritten ausgegangen werden kann;

dass nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die in den Gutschriftsanzeigen namentlich Erwähnten mit Sicherheit nichts mit den fraglichen Kommissionszahlungen zu tun haben;

dass somit in der Kontoeröffnungsbestätigung und den Gutschriftsanzeigen, welche nach der Schlussverfügung mit einem USB-Stick an die DGFP zu übermitteln sind, keine Namen enthalten sind, welche als mit Sicherheit nicht voraussichtlich erheblich zu qualifizieren wären und aus diesem Grund dem ersuchenden Staat nicht bekanntgegeben werden dürften;

dass sich somit die Rüge, es fehle betreffend die Namenangaben in den nach Auffassung der ESTV zu übermittelnden Dokumenten an der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, soweit sie überhaupt genügend substantiiert ist, und die damit verbundene Rüge der Unverhältnismässigkeit der Amtshilfeleistung als unbegründet erweisen, soweit es um die Kontoeröffnungsbestätigung und die Gutschriftsanzeigen geht (zur Substantiierung bzw. zum Erfordernis, für jedes einzelne, genau zu bezeichnende Aktenstück darzulegen, weshalb es nach Auffassung des Beschwerdeführers im ausländischen Verfahren voraussichtlich nicht erheblich ist, vgl. BGE 128 II 407 E. 6.3; Schoder, a.a.O., N. 228);

9.
dass hingegen insoweit, als die Vorinstanz die Übermittlung der erwähnten Belastungsanzeigen beabsichtigt, von einer unzulässigen ergänzenden spontanen Amtshilfe auszugehen ist, da diese Zahlungen Leistungen der Beschwerdeführerin zugunsten der B._______ betreffen und die DGFP mit ihrem Gesuch nur nach Kontoauszügen gefragt hat, welche die von der B._______ in den Jahren 2010 und 2011 geleisteten Zahlungen ausweisen;

dass, soweit vorliegend nicht - wie ausgeführt - eine unzulässige ergänzende spontane Amtshilfe in Frage steht, sodann nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie vorliegend die DGFP mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor zitierten letzten Passus von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F);

10.
dass es sich indessen fragt, ob insoweit, als die von der ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung beabsichtigte Weiterleitung von Unterlagen an die DGFP nicht (wie mit Bezug auf die Belastungsanzeigen) aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe ausgeschlossen ist, andere Gründe einer Informationsübermittlung entgegenstehen;

dass Art. 28 Abs. 3 DBA-F bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe enthält;

dass nämlich gemäss dieser Abkommensklausel der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b); dass zudem gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen besteht, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche»;

dass freilich die Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende Vorschrift von Art. 28 Abs. 5 DBA-F ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält, indem danach der ersuchte Vertragsstaat die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen» (Satz 1);

dass in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfeklausel genannten Informationen durchzusetzen;

dass die Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F indes nicht bedeutet, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat;

dass nämlich die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert sind, auch auf Bankinformationen zur Anwendung kommen, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; Oesterhelt, a.a.O., Rz. 126, mit weiteren Hinweisen);

dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV die ESTV, wenn die Vorprüfung zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der betroffenen Person oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der ersuchten Informationen verlangt;

dass nach Art. 6 Abs. 2 ADV zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare Abkommen ausdrücklich erlaubt;

dass gemäss Art. 6 Abs. 3 ADV die ESTV Zwangsmassnahmen nach Art. 9 ADV ergreifen kann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts erfüllt sind;

dass die hier genannten Regelungen der ADV - jedenfalls soweit hier interessierend - mit dem DBA-F, namentlich mit dessen Art. 28, in Einklang stehen;

11.
dass vorliegend die nach Ansicht der ESTV der DGFP zu übermittelnden Informationen mittels Editionsverfügung von einer schweizerischen Bank, nämlich der X._______ Kantonalbank, beschafft wurden;

dass sich vorliegend mit Blick auf die erwähnte Regelung von Art. 6 Abs. 2 ADV fragt, ob die entsprechende Massnahme zur Informationsbeschaffung dem schweizerischen Recht entspricht oder gemäss ausdrücklicher Regelung im DBA-F zulässig ist;

dass für die Beantwortung der Frage, ob die von der ESTV ergriffene Massnahme dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären ist, ob und inwiefern gegebenenfalls die mit dieser Massnahme (bzw. der entsprechenden Anfrage der ESTV) anvisierte Person (vorliegend die X._______ Kantonalbank) im Besteuerungsverfahren gegen die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person (hier die B._______) zur Mitwirkung verpflichtet wäre, falls sich das Besteuerungsverfahren in der Schweiz abspielen würde (vgl. Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 287);

dass die Steuerbehörde gemäss dem schweizerischen Recht im Bereich der direkten Steuern von der steuerpflichtigen Person zusätzliche Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen verlangen kann und sie dann, wenn die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht einreicht, diese normalerweise direkt beim bescheinigungspflichtigen Dritten einfordern kann (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]);

dass jedoch gemäss Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 Satz 2 StHG das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten bleibt;

dass Letzteres, da das Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG SR 952.0) als Berufsgeheimnis gilt, zur Folge hat, dass die Steuerbehörde die bei der steuerpflichtigen Person erfolglos verlangten Unterlagen gegebenenfalls nicht direkt von der fraglichen Bank einfordern kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6, mit Hinweisen);

dass somit die schweizerischen Steuerbehörden im Bereich der direkten Steuern betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt sind, in einem Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Informationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Vertragsverhältnisse betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6);

dass dies nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, das heisst eines Steuerbetrugs oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer schwerer Steuerwiderhandlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge; vgl. Art. 190 DBG) möglich ist (ausführlich zum Fehlen eines Editionsverweigerungsrechts von Bankangestellten in diesen Fällen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 8.2.2 ff., mit Hinweisen);

dass die erwähnte Bescheinigungspflicht von Art. 127 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG nur für Dritte gilt, welche mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (vgl. den Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StHG; s. dazu ferner Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.1);

dass vorliegend nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die DGFP einzig bezüglich der B._______ als betroffene Person, also als «Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden» (Art. 3 Bst. a ADV), um Amtshilfe ersucht und die französische Behörde in diesem Zusammenhang Informationen über die Beschwerdeführerin verlangt;

dass nämlich auch nicht ansatzweise im Amtshilfegesuch behauptet wird, die Beschwerdeführerin weise abkommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Unrecht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in Frankreich auf (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4.1);

dass die Kontoeröffnungsbestätigung und die Gutschriftsanzeigen der X._______ Kantonalbank nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern mit Blick darauf, dass einzig die B._______ als betroffene Person gilt, diese soweit ersichtlich in keinem Vertragsverhältnis zu dieser Bank stand und es an Anhaltspunkten für schwere Steuerwiderhandlungen wie einen Steuerbetrug fehlt bzw. solche im Amtshilfeersuchen nicht einmal ansatzweise geltend gemacht werden, nicht von dieser Bank hätten beschafft werden dürfen;

dass sich die Weiterleitung der in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung genannten Unterlagen an die DGFP, soweit sie nicht (wie in Bezug auf die Belastungsanzeigen) ohnehin infolge des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe ausgeschlossen ist, vor diesem Hintergrund nicht mit der Begründung rechtfertigen lässt, die von der ESTV zur Beschaffung dieser Informationen ergriffene Massnahme sei nach dem schweizerischen Gesetzesrecht zulässig;

dass sich die entsprechende Informationsübermittlung auch nicht damit begründen lässt, dass Art. 28 Abs. 5 DBA-F das Bankgeheimnis durchbreche;

dass diese (an sich Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende) Vorschrift nämlich in der vorliegenden Konstellation nicht greift, weil sich die Verweigerung der Amtshilfeleistung auf Gründe stützt, welche nichts mit der Eigenschaft der Informationsinhaberin als Bank zu tun haben, sondern weil es mangels Vertragsverhältnisses zwischen der X._______ Kantonalbank und der B._______ an einer Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber der B._______ fehlt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A­1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.2);

dass das DBA-F damit auch keine ausdrückliche Regelung enthält, welche es der ESTV erlaubt hätte, die noch in Frage stehenden Unterlagen von der X._______ Kantonalbank einzufordern;

dass die Art und Weise der Beschaffung der amtshilfeweise verlangten Informationen durch die Vorinstanz nach dem Ausgeführten im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 ADV steht;

12.
dass indessen abweichende Regelungen im DBA-F vorbehalten bleiben (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV) und sich deshalb fragt, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden abkommensrechtlich eine Amtshilfeverpflichtung unabhängig davon besteht, ob die von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates tatsächlich ergriffenen Massnahmen zur Informationsbeschaffung dessen innerstaatlichem Recht entsprechen oder nach dem DBA-F ausdrücklich erlaubt sind;

dass der ersuchte Staat aufgrund von Art. 28 Abs. 3 DBA-F zwar nicht dazu verpflichtet ist, zur Beschaffung der verlangten Informationen bzw. zur Herausgabe dieser Informationen an den ersuchenden Staat über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen (vgl. Holenstein, a.a.O:, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 273);

dass diese Abkommensklausel jedoch dem ersuchten Staat, soweit er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme hätte beschaffen können, nicht das Recht einräumt, sich der Amtshilfeverpflichtung von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht widersprechenden Massnahme beschafft;

dass sich dieses Verständnis von Art. 28 Abs. 3 DBA-F schon deshalb aufdrängt, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck bestmöglichst erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6989/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.2; Schoder, a.a.O., N. 49);

13.
dass sich somit die Frage stellt, ob in der vorliegenden konkreten Konstellation die Vorinstanz die nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Dokumente, soweit ihre Weiterleitung nicht aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe unzulässig ist, statt mittels einer an die X._______ Kantonalbank adressierten Editionsverfügung auf andere Weise sowie in Einklang mit dem innerstaatlichen schweizerischen Recht hätten beschaffen können;

dass nach Art. 3 Bst. b ADV unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme als Informationsinhaberin oder Informationsinhaber die Person gilt, «die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt»;

dass vorliegend davon auszugehen ist, dass nebst der X._______ Kantonalbank auch die Beschwerdeführerin über die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung erwähnten Informationen verfügt(e);

dass demnach auch die Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin gilt;

dass die Vorinstanz folglich grundsätzlich von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der noch in Frage stehenden, von der X._______ Kantonalbank edierten Dokumente hätte verlangen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 ADV);

dass aber auch in diesem Zusammenhang nur Massnahmen hätten ergriffen werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das DBA-F ausdrücklich erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 2 ADV);

dass somit vorab zu klären ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht der direkten Steuern gegenüber der ESTV zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, wenn sich das Verfahren betreffend die Besteuerung der B._______ in der Schweiz abgespielt hätte;

dass gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 43 Abs. 1 StHG «Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben», bzw. «Dritte, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen», dem Steuerpflichtigen schriftliche Bescheinigungen über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen ausstellen müssen;

dass die Steuerbehörde diese Bescheinigungen grundsätzlich direkt bei den bescheinigungspflichtigen Drittpersonen einfordern kann, wenn der Steuerpflichtige diese trotz Mahnung nicht einreicht; dass aber dabei das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten bleibt (Art. 127 Abs. 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 StHG);

dass vorliegend die Beschwerdeführerin nach der Darstellung im Amtshilfegesuch jedenfalls insoweit mit der B._______ Geschäfte tätigte, als sie von letzterer Gesellschaft die Gegenstand des Informationsersuchens bildenden Kommissionen erhielt;

dass somit, wenn die B._______ in der Schweiz als Steuerpflichtige veranlagt worden wäre, die Beschwerdeführerin die zwischen diesen Gesellschaften erbrachten Leistungen hätte bescheinigen müssen;

dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die entsprechende Bescheinigung an die Steuerbehörde (und nicht an die B._______) hätte richten müssen;

dass nämlich die (hypothetische) Sachlage massgebend ist, dass die B._______ in der Schweiz Steuerpflichtige wäre und den schweizerischen Steuerbehörden die fragliche Bescheinigung der Beschwerdeführerin trotz Mahnung nicht eingereicht hätte (Letzterem entspricht, dass vorliegend aufgrund des Amtshilfegesuches davon auszugehen ist, dass die B._______ die in diesem Gesuch verlangten Informationen den französischen Steuerbehörden nicht geliefert hat);

dass sich die in Frage stehenden Gutschriftsanzeigen der X._______ Kantonalbank (wie ausgeführt) ausschliesslich auf Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ beziehen;

dass somit nach dem Gesagten die in diesen Gutschriftsanzeigen enthaltenen Angaben aufgrund einer die Beschwerdeführerin treffenden Bescheinigungspflicht an die Steuerbehörde hätten herausgegeben werden müssen, wenn sich das Besteuerungsverfahren betreffend die B._______ in der Schweiz abgespielt hätte;

dass in dieser Konstellation in Bezug auf die Angaben in den erwähnten Gutschriftsanzeigen kein einschlägiges gesetzlich geschütztes Berufsgeheimnis gegriffen hätte, welches nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 Satz 2 StHG die Beschwerdeführerin von der Pflicht, der Steuerverwaltung eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, befreit hätte;

dass hingegen unter der Annahme, dass das Besteuerungsverfahren betreffend die B._______ in der Schweiz durchgeführt worden wäre, hinsichtlich der streitbetroffenen Kontoeröffnungsbestätigung nach dem innerstaatlichen Recht keine Bescheinigungspflicht bestanden hätte, da sich die in diesem Dokument enthaltenen Angaben nicht auf beiderseitige Ansprüche und Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ beziehen;

dass sodann auch das DBA-F nicht ausdrücklich die Durchführung einer Massnahme der Informationsbeschaffung erlaubt, welche der Vorinstanz die Einholung der fraglichen Kontoeröffnungsbestätigung bei der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte;

14.
dass folglich die Angaben in den streitbetroffenen Gutschriftsanzeigen, nicht aber diejenigen in der Kontoeröffnungsbestätigung der X._______ Kantonalbank gestützt auf eine in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 ADV stehenden Massnahme hätten beschafft werden dürfen;

dass sich die Schweiz somit der Amtshilfeverpflichtung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F in Bezug auf die erwähnten Gutschriftsanzeigen nicht mit dem Hinweis entledigen kann, die Vorinstanz hätte diese Unterlagen nicht von der X._______ Kantonalbank edieren dürfen;

dass indessen hinsichtlich der Kontoeröffnungsbestätigung die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung nicht erfüllt sind, da dieses Dokument - wie ausgeführt - nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht nicht hätte beschafft werden dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 ADV);

dass nach dem Ausgeführten diese Kontoeröffnungsbestätigung nicht an die DGPF zu übermitteln ist und aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe Gleiches auch für die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank gilt;

dass hingegen in Bezug auf die Gutschriftsanzeigen die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleistung nach dem Gesagten erfüllt sind;

dass - wie gezeigt - insbesondere kein Grund für eine Schwärzung der in den Gutschriftsanzeigen enthaltenen Namen vor der Informationsübermittlung besteht;

15.
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen - im Sinne einer «Richtigstellung [...] der guten Ordnung halber» - geltend macht, die Darstellung in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung, wonach die B._______ durch C._______ handle, sei unzutreffend (Beschwerde, S. 14);

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung konzediert, dass es sich bei der Bezeichnung von C._______ als Vertreter der B._______ um einen redaktionellen Fehler handelt;

dass aber aus diesem redaktionellen Versehen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann;

dass nach dem Gesagten der Antrag auf eine teilweise Schwärzung der Gutschriftsanzeigen vor der Weiterleitung an die DGFP unbegründet ist;

dass folglich auch das Begehren, «die geschwärzten wie auch die ungeschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin vor der Übermittlung [an die DGFP] unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2), in Bezug auf diese Gutschriftsanzeigen unbegründet ist;

dass der sinngemässe Antrag auf teilweise Anonymisierung der (bereits partiell seitens der ESTV geschwärzten) Kontoeröffnungsbestätigung sowie der Belastungsanzeigen und das Begehren, die entsprechend diesem Antrag geschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin «unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2), durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden, da die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen - wie ausgeführt - nicht an die französische Behörde zu übermitteln sind;

16.
dass somit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung genannten USB-Stick gespeichert sind, nicht an die DGFP zu übermitteln;

dass die Beschwerde im Übrigen unbegründet und - soweit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen ist;

dass die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- angesichts des teilweisen Obsiegens in reduziertem Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass letzterer Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist;

dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]);

dass die reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 2'250.- (MWST inbegriffen) festgesetzt wird;

dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren A­6652/2014 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen, die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen der X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c ihrer Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 genannten USB-Stick gespeichert sind, nicht an die DGFP zu übermitteln.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.  

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

-        die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde).

 

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Daniel Riedo

Beat König

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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