Sachverhalt:
A.
Am
26. September 2011 richtete die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USA; Internal
Revenue Service in Washington [IRS]) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV). Der IRS stützte sich dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) sowie
das dazugehörige Protokoll (ebenfalls in SR 0.672.933.61 veröffentlicht; Protokoll 96).
Das Gesuch betraf in den USA steuerpflichtige Personen (und mit diesen allenfalls verbundene Domizilgesellschaften),
die bei der Credit Suisse Group AG und ihren Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz
(nachfolgend: CS) Konten eröffnet oder gehalten hatten. Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen
über solche Steuerpflichtige, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 2002 bis und mit 2010 eine
Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten bei der CS hatten
bzw. wirtschaftlich an bei der CS gehaltenen bestimmten Konten berechtigt waren, die dort geführt,
überwacht oder gepflegt wurden.
B.
B.a
Am 5. April 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gut, die gegen eine gestützt
auf dieses Amtshilfegesuch erlassene Schlussverfügung der ESTV gerichtet war (Verfahren A 737/2012).
Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass das Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 zu
offen formuliert gewesen sei und davon vor allem Personen betroffen gewesen wären, die sich höchstens
- nach schweizerischer Terminologie - einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätten.
Für eine solche werde jedoch unter dem einschlägigen DBA-USA 96 keine Amtshilfe geleistet.
B.b Daraufhin zog
die ESTV die bereits erlassenen Schlussverfügungen, gegen die eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht
hängig war, in Wiedererwägung, worauf das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren abschrieb.
C.
Am
3. Juli 2012 reichte der IRS erneut ein Amtshilfegesuch bei der ESTV ein. Die Informationen, um
die darin ersucht wird, betreffen bestimmte in den USA steuerpflichtige Personen, welche Domizilgesellschaften
gegründet haben, die bei der CS bestimmte Konten bzw. (nach schweizerischer Terminologie) Depots
hielten. Der IRS ersucht um Herausgabe von Informationen über solche Steuerpflichtige, die zu irgendeinem
Zeitpunkt in den Jahren 2002 bis und mit 2010 eine Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis
über Bankkonten bei der CS hatten bzw. wirtschaftlich an bei der CS gehaltenen bestimmten Konten
berechtigt waren, die dort geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Anschliessend werden im
Gesuch die Eigenschaften (Auswahlkriterien) aufgezählt, die ein Konto aufweisen muss, um vom Amtshilfegesuch
betroffen zu sein.
C.a Gestützt
auf a) Informationen, die die CS dem US Department of Justice (nachfolgend: DOJ) und dem IRS zukommen
liess, aus denen sich ergab, dass während der relevanten Zeitperiode Konten bei der CS bestanden,
welche die Auswahlkriterien erfüllten, b) Informationen von bekannten US-Kunden der CS, die sich
freiwillig beim IRS anzeigten, c) Informationen aus einer Anklageschrift betreffend derzeitige und frühere
CS-Angestellte, d) Informationen, die in Interviews von anderen bekannten Kunden der CS erhältlich
gemacht worden waren, und e) Informationen, die mittels Untersuchung veröffentlichter Informationen
verschiedener CS-Einheiten erhältlich gemacht worden waren, umschrieb der IRS den Sachverhalt wie
folgt:
C.b Die CS habe
ein Geschäftsmodell betrieben, welches in den USA steuerpflichtigen Kunden (nachfolgend auch: US-Kunden)
ermöglicht habe, undeklarierte (also dem IRS gegenüber nicht offengelegte) Konten bei der CS
und ihren nicht-US-Niederlassungen und Tochtergesellschaften zu halten und darauf Gelder («funds»)
zu deponieren. Die CS habe ihre Büros in den USA dazu benutzt, Transaktionen von US-Kunden über
deren nicht deklarierte, ausländische Konten zu ermöglichen. In der Schweiz tätige Angestellte
der CS hätten US-Kunden dabei geholfen, Geld in die und aus der Schweiz zu bewegen. US-Kunden seien
von Angestellten der CS instruiert worden, wie sie Domizilgesellschaften und andere Einrichtungen («arrangements»)
auf der ganzen Welt zu benutzen hätten, um die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten der CS
zu verschleiern. Mit Hilfe und Unterstützung der Angestellten der CS hätten die Kunden -
als Teil eines Lügengebäudes, um die US-Steuerbehörden zu betrügen - Dokumente
erstellt und besessen, die wahrheitswidrig und betrügerisch die wirtschaftliche Berechtigung an
den Konten falsch angegeben hätten, um Steuerstraf- und Einkommenssteuervorschriften der USA zu
verletzen («criminal and civil income tax laws»). Diese betrügerischen Machenschaften
hätten eine illegale und substanzielle Reduktion im Steuervolumen bewirkt, welches von US-Kunden
der CS betreffend Einkommen und Ertrag aus US- oder ausländischen Investitionen bezahlt worden sei.
US-Doppelbürger seien von Kundenberatern der CS ermutigt worden, nicht ihre US-Pässe für
die Kontoeröffnung zu verwenden. Auch seien mehrere von den US-Behörden befragte Kunden der
CS von Vertretern dieser Bank gefragt worden, ob sie ein Formular W 9 ausfüllen wollten und
hätten dies verneint. Andere Kunden hätten gesagt, aus dem Kontext der Gespräche sei klar
geworden, dass die Konten gegenüber dem IRS nicht offengelegt würden. Was die Depots, die die
Auswahlkriterien erfüllten, beträfe, hätten die CS und ihre US-Kunden entgegen dem QI-Abkommen
(einer Vereinbarung zwischen dem IRS und so genannten «Qualified Intermediaries», z.B. gewissen
Banken) gehandelt.
Weiter führt der IRS aus, seine Untersuchungsteams hätten CS-Kunden
befragt, denen - nachdem die CS das QI-Abkommen unterzeichnet hätte - von Angestellten
der CS mitgeteilt worden sei, sie müssten ihre Konten bei dieser Bank schliessen und könnten
ihr Geld zu anderen schweizerischen Banken überweisen, statt in die USA. In einigen Fällen
sei der Rat ausdrücklich dadurch gerechtfertigt worden, dass dies ein Weg sei, um die Entdeckung
der Konten durch die Steuerbehörden zu verhindern. Vielen US-Kunden sei empfohlen worden, die Inhaberschaft
am Konto einer Domizilgesellschaft zu übertragen, die deshalb gegründet werden sollte, um das
Konto vor der Entdeckung abzuschirmen. Der IRS ist der Auffassung, dass der Gebrauch solcher Domizilgesellschaften,
CS-Konten unter den in den Auswahlkriterien beschriebenen Umständen zu halten, darauf hindeuten
würden («indicate»), dass die US-Kunden der CS sich Verhaltensweisen bedienten, die «Betrugsdelikte
und dergleichen» darstellten.
Um seine Darstellung zu stützen, führt der IRS
ein Beispiel an.
C.c In rechtlicher
Hinsicht beruft sich der IRS auf Art. 26 DBA-USA 96 und auf Ziff. 10 des Protokolls 96. Er
hält unter anderem fest, dass auch der Aufbau eines Lügengebäudes als betrügerisches
Verhalten gälte.
Gemäss US-Recht seien US-Bürger und in den USA wohnhafte Personen
verpflichtet, ihr weltweites Einkommen in ihren jährlichen Einkommenssteuererklärungen anzugeben.
Um den IRS zu täuschen, hätten Bankangestellte der CS und die US-Kunden der CS verschiedene
Pläne («schemes») geschmiedet, um den IRS zu betrügen. Sie hätten dazu wissentlich
und vorsätzlich Schritte unternommen, um betrügerisch und fortgesetzt grosse Summen an US-Steuern
zu hinterziehen. Dazu hätten die in den USA steuerpflichtigen Personen u.a. Domizilgesellschaften
benutzt, um falsche Dokumente und einschlägige Steuerformulare zu erstellen und einzureichen, oder
sie hätten überhaupt keine Steuerformulare eingereicht. Dadurch hätten diese US-Kunden
den IRS absichtlich getäuscht, indem sie Vermögen («Assets»), an welchem sie wirtschaftlich
berechtigt gewesen seien, verborgen und dieses Vermögen und das darauf generierte Einkommen dem
IRS nicht gemeldet hätten.
Schliesslich nennt das Amtshilfegesuch die Tatbestände
nach US-Recht.
C.d Die US-Behörden
ersuchen um Herausgabe von Informationen über in den USA steuerpflichtige Kunden der CS und mit
diesen verbundene Domizilgesellschaften sowie von sämtlichen sich im Besitz der CS befindenden massgeblichen
Kontounterlagen, Korrespondenzen, Daten des internen Managementsystems, internen Aufzeichnungen und anderen
Belegen, die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht richtet, im Zusammenhang stehen.
D.
Am
20. Juli 2012 forderte die ESTV die CS schriftlich auf, die vom IRS verlangten Unterlagen samt unterzeichneten
«Certifications of Business Records» einzureichen. Die CS kam dieser Aufforderung fristgerecht
nach.
Zugleich forderte die ESTV die CS auf, die betroffenen
Personen zu identifizieren, über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufordern, einen
Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen.
E.
Am
18. September 2012 erschien im Bundesblatt eine Mitteilung der ESTV über das Amtshilfeverfahren
(«Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über das Amtshilfeverfahren des
Internal Revenue Service [IRS] der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. Juli 2012 betreffend Credit
Suisse Group Kundenverhältnisse», BBl 2012 8032 ff.).
F.
In
ihrer am 13. November 2012 erlassenen Schlussverfügung gelangte die ESTV zum Ergebnis, X._______
sei an der A._______ Corp. wirtschaftlich berechtigt und in ihrem Fall seien sämtliche Voraussetzungen
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. Betreffend den zwischenzeitlich
verstorbenen Y._______ (sel.) bzw. dessen Rechtsnachfolger werde das Amtshilfeverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben und entsprechend keine Amtshilfe geleistet.
G.
Mit
Eingabe vom 19. November 2012 liess die A._______ Corp. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen
die genannte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Schlussverfügung der ESTV vom 13. November 2012 aufzuheben und die Amts- und Rechtshilfe
an den IRS zu verweigern. Die von der Bank an die ESTV übermittelten Akten seien vollständig
zu vernichten. Ebenso sei das Anwaltsbüro Z._______ AG in Zürich anzuweisen, sämtliche
Akten und Korrespondenz betreffend dieses Amtshilfeverfahren zu vernichten. Eventualiter seien diejenigen
Unterlagen, welche die Namen von «Organen», von «in der Geschäftsbeziehung mit der
Bank involvierten Personen» und von «unbeteiligten Drittpersonen» enthalten, «aus
den Akten zu entfernen oder die Namen zu schwärzen für den weiteren Verlauf des Verfahrens
und nicht oder nur geschwärzt an den IRS zu übermitteln» - alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
H.
In
ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
I.
Am
26. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme mit Beilagen
ein.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - soweit
sie entscheidrelevant sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1
DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet
sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012
vom 5. April 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar
2013 das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k
Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
Nicht nur den vom Amtshilfeverfahren betroffenen natürlichen
Personen, sondern auch der ins Amtshilfeverfahren involvierten Gesellschaft hat das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zuerkannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 7710/2010 vom 11. Februar 2011 E. 1.3 insb. E. 1.3.3 und A 6556/2010 vom
7. Januar 2011 E. 1.3.1 f.). Im vorliegenden Fall wird das in Frage stehende Konto von der
Beschwerdeführerin gehalten. Sie ist demnach Vertragspartnerin der Bank. Zudem wird ihr Bestand
in steuerlicher Hinsicht angezweifelt. Damit ist sie von der Schlussverfügung vom 13. November
2012 im Sinn von Art. 6 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders betroffen und kann gegen
die genannte Schlussverfügung Beschwerde erheben.
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht,
weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26
DBA-USA 96. Demnach tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter
sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte
aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder «für
die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum
Gegenstand haben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Da das US-Steuerrecht den für
die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung
und Steuerbetrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des gleichzeitig mit dem DBA-USA 96 vereinbarten
Protokolls 96 zum Abkommen der Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (Urteile des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 1, 2A.430/2005 vom 12 April 2006 E. 4.1, 2A.352/2005 vom 6. Januar
2006 E. 1, 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1.1; A 5529/2008 vom 26. Januar 2009
E. 3 je mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1997 über ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1997 II 1085, S. 1099; vgl.
dies aufnehmend auch die ausdrückliche Überschrift vor Art. 20c
Vo DBA-USA: «Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug»).
2.2 Unter das Abkommen
fallen Einkommensteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBA-USA 96), wobei in den USA insbesondere die
Bundeseinkommensteuern in Betracht kommen (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96). Ebenfalls
dazu gehört die so genannte «backup withholding tax», eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden,
Zinsen und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlös erhoben wird (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.1.2 und 7.5.1.4). Dabei ist der Informationsaustausch
nicht durch Art. 1 DBA-USA 96 (persönlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. Die zuständige
Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates die Auskünfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten
Originalunterlagen und dokumenten (Art. 26 Ziff. 1 Bst. a und b DBA-USA 96;
ausführlich dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 5a, in:
Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2002 Nr. 52 S. 283 ff., S. 288 f., zusammengefasst
in: Steuer Revue [StR] 57/2002 S. 410 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April
2002 E. 3, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 303 ff.,
S. 308 f.).
3.
3.1
Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen
der zuständigen US-Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten
nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage,
ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA-USA 96 in Verbindung mit Ziff. 10 des Protokolls 96
glaubhaft gemacht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV
bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches
erfüllt sind oder nicht. Erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA hat sich die ESTV - wie im vorliegenden Fall anschliessend auch das mittels
Beschwerde nach Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA angerufene Bundesverwaltungsgericht
- zur Frage zu äussern, ob ein begründeter Verdacht auf ein Betrugsdelikt im Sinn von
Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt und ob die von den US-Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente
und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht als Recht des ersuchten
Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu
schreiten. Schliesslich hat sie mit der Schlussverfügung zu entscheiden, welche Informationen an
die zuständige US-Behörde übermittelt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 2.2).
3.2 Der Tatverdacht
auf «Betrugsdelikte und dergleichen» ist zu bejahen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob
die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a;
BVGE 2010/26 E. 5.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar
2011 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 1.5, A 4911/2010 vom 30. November 2010
[auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/64] E. 1.4.2).
3.3 In der Folge obliegt
es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend
zu entkräften. Dies setzt voraus, dass die vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich
und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden
sind. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2, A 6674/2010
vom 27. Oktober 2011 E. 2.1).
4.
4.1
Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe ist - wie soeben festgehalten (E. 3) -
ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinn von Art. 26
DBA-USA 96. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in ständiger Rechtsprechung gestützt auf
eine Auslegung von Art. 26 DBA-USA 96 gemäss Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; vgl. dazu ausführlich
BVGE 2010/7 E. 3.5; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach
[Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, A Commentary, Berlin Heidelberg 2012, Art. 31
N. 6 f. und N. 8 ff., Art. 32 N. 2 f. und N. 9 ff.) und in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts fest, dass unter den Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen»
Handlungen fallen, die entweder - nach schweizerischer Terminologie - einen Steuerbetrug
nach Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) darstellen oder das Element der Arglist, wie es beim Abgabebetrug gemäss Art. 14
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) verwendet wird, enthalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012
vom 13. März 2013 E. 6.1 mit Hinweis).
4.2 Des Weiteren kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, im spezifischen Kontext des so genannten Qualified Intermediary
(QI) Systems (QI-System), in welchem Banken mit dem IRS ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben
und damit als QI gelten, werde ein Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und dem IRS geschaffen.
Dieses basiere vereinfacht gesagt darauf, dass die Banken dem IRS gewisse Informationen über in
den USA steuerpflichtige Personen mitzuteilen hätten oder auf den von diesen Personen erzielten
Kapitalgewinnen eine Quellensteuer zurückbehalten müssten (ausführlich zum QI-System:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5, A 2866/2011
vom 12. Dezember 2011 E. 7.5, A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März
2009 E. 5.5.2). In gewissen Konstellationen sei es somit möglich, dass der Bankkunde -
zusammen mit der Bank oder diese als Tatmittlerin ausnutzend (zur mittelbaren Täterschaft: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7) - das Vertrauen
des IRS in das korrekte Verhalten der Bank ausnutze, um diesen zu täuschen. Dies sei insbesondere
dann der Fall, wenn falsche Formulare vorlägen, wobei hier ein falsch ausgefülltes Formular
W-8BEN im Vordergrund stehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April
2012 E. 7.5.7 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung solche
Handlungsweisen als Betrugsdelikte und dergleichen bezeichnet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.2, A 2866/2011 vom 12. Dezember
2011 E. 10.5.1, A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.1,
5.5.2.4, 5.5.3.4, 5.5.4).
5.
5.1 Wie
jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass staatliche
Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden
Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten
Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit
aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht
werden (BGE 126 I 112 E. 5b mit Hinweisen).
5.2 Weder Art. 26
DBA-USA 96 noch die Vo DBA-USA enthalten Bestimmungen über die inhaltlichen Anforderungen,
denen ein Amtshilfegesuch des IRS zu genügen hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
können jedoch die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch
nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August
2006 E. 3). Da auch diesbezüglich bisheriges Recht - und nicht das StAhiG - gilt
(vgl. E. 1.1), ist somit insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) einschlägig.
Demnach müssen die Stelle, von der das Gesuch ausgeht, und die für das Verfahren zuständige
Behörde ebenso genannt werden, wie der Gegenstand und der Grund des Ersuchens. Des Weiteren sind
möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person zu machen, gegen die sich das
Verfahren richtet. Zudem muss die ersuchende Behörde die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung
und den relevanten Sachverhalt darstellen und die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret
bezeichnen (BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet
sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, verlangt die Rechtsprechung nicht den strikten Beweis
für dessen Vorliegen, doch müssen hinreichende Verdachtsmomente dargetan werden (BGE 125 II
250 E. 5b, BGE 116 Ib 96 E. 4c, BGE 115 Ib 68 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005
vom 10. August 2006 E. 2). Die ESTV ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit
gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
werden kann (statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1 [zur Amtshilfe in Börsensachen]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Das vorliegende
Amtshilfegesuch nennt die Namen der betroffenen Personen nicht. Diese dürften den US-Behörden
zurzeit auch nicht bekannt sein. Wie zuvor festgehalten wurde, muss ein Gesuch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
entsprechen (E. 5.1) und gemäss dem analog heranzuziehenden Art. 28 Abs. 2 Bst. d
IRSG möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person enthalten, gegen die sich
das Verfahren richtet (E. 5.2).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht
stellte dazu im Urteil A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 (in E. 4.3.4)
fest, dass im internen schweizerischen Recht als Anfangsverdacht für die Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens der Verdacht des Vorliegens einer Straftat genügt. Dabei reicht ein einfacher
Verdacht, welcher in der Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht (vgl.
Peter Gyr, Die Besko: Eine Analyse der Steuerfahndung nach Art. 190 ff.
DBG, Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 346 ff.). Demgegenüber müsse es keinen Verdacht auf
eine konkrete Täterschaft geben (genanntes Urteil E. 4.5). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen
bestätigt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April
2012 E. 6.2.1).
5.3.2 Im Rahmen der
Amtshilfe nach dem DBG bedeutet dies entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a., dass es
nicht darauf ankommt, ob die untersuchende Steuerbehörde die Namen von Steuerpflichtigen, die allenfalls
Steuerdelikte begangen haben, bereits nennen kann. Vielmehr genügen Verdachtsmomente auf das Vorliegen
einer Straftat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.2.2,
A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 E. 4.3.4 je mit Hinweisen). An
den Detaillierungsgrad der Darstellung von Sachverhalt und Verhaltensweisen sind indes hohe Anforderungen
zu stellen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Informationsinhaber aufgrund des Ersuchens
bzw. aufgrund der darauf basierenden Editionsverfügung der ESTV in die Lage versetzt werden muss,
die vom Gesuch betroffenen Personen zu ermitteln (vgl. Robert Waldburger,
Neue Amtshilfebestimmungen in schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Verzicht auf das unbedingte
Erfordernis der Nennung des Namens der Informationsinhaberin im Zusatzabkommen zum DBA-F und zur Umschreibung
der Identität der betroffenen Person im Zusatzprotokoll zum DBA-US - Probleme mit sog. fishing
expeditions?, in: IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 281 [allerdings nicht zu Gruppenanfragen,
sondern allgemein zur Identifizierung]). Andererseits dient die detaillierte Darstellung auch der Abgrenzung
der erlaubten Gruppenanfragen von den verpönten «fishing expeditions». Nach wie vor ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Unterlagen, um deren Herausgabe ersucht wird, dazu dienen sollen,
die noch offenen Fragen zu klären, so dass keine lückenlose und vollständig widerspruchsfreie
Darstellung verlangt werden kann.
5.4 Schliesslich muss
der Betroffene sich eines Verhaltens bedient haben, wie es im Gesuch umschrieben ist. Nicht genügend
wäre, wenn das (mutmassliche) Verhalten einer Gruppe dargestellt würde, ohne dass im Anschluss
geprüft würde, ob sich in Bezug auf eine ermittelte Person Hinweise finden, dass sich diese
der dargestellten Verhaltensweise bediente (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 7.6).
6.
Nun
ist zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des IRS vom 3. Juli 2012 die Anforderungen erfüllt,
damit gestützt auf dieses Gesuch Amtshilfe zu leisten ist. In formeller Hinsicht nennt das Gesuch
die zuständigen Behörden sowie Gegenstand und Grund des Ersuchens. Der massgebliche Sachverhalt
wird dargelegt. Auch finden sich die Normen des US-amerikanischen Rechts, welche im Gesuch vom
26. September 2011 noch fehlten. Wie bereits zuvor festgehalten, nennt das Amtshilfegesuch keine
Namen von betroffenen Personen, dafür jedoch «Auswahlkriterien». Dass dies grundsätzlich
zulässig ist, wurde oben festgestellt (E. 5.3). In materieller Hinsicht ist zunächst zu
prüfen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht
ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden (nachfolgend E. 6.1).
Sollte der begründete Verdacht auf das Vorliegen von Straftaten bestehen, ist zu fragen, ob auch
betreffend die im Amtshilfegesuch aufgeführten Personengruppen ein begründeter Verdacht besteht,
sie seien an einer solchen Straftat beteiligt gewesen, mit anderen Worten, ob die im Amtshilfegesuch
genannten Kriterien geeignet sind, diejenigen Personen zu identifizieren, welche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
die vorgeworfene(n) Straftat(en) begangen haben (E. 6.2). Dabei
ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Falls auch diese Frage
zu bejahen ist, ist auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 7).
6.1 In seinem Urteil
A 737/2012 vom 5. April 2012 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Sachverhalt
des Amtshilfegesuchs, der gemäss dem im Völkerrecht herrschenden Vertrauensprinzip massgeblich
sei, Mitarbeitenden der CS ein Verhalten vorgeworfen werde, das - sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt seien - als Beihilfe zu amtshilfefähigen Delikten angesehen werden könne
(insb. E. 8.2.3 des genannten Urteils; zur Grundsatzfrage danach, wann ein amtshilfefähiges
Betrugsdelikt und nicht bloss Steuerhinterziehung vorliegt, und nach dem diesbezüglichen spezifischen
Kontext des QI-Systems ausführlich: E. 7 des genannten Urteils sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7). Das vorliegende Amtshilfegesuch stützt
sich auf dieselben Quellen und führt im Wesentlichen die gleichen Verhaltensweisen von Mitarbeitenden
an, weshalb unter Verweis auf das genannte Urteil weitere Ausführungen hierzu unterbleiben können
und festzuhalten ist, dass auch das vorliegende Gesuch die Anforderung erfüllt, dass Mitarbeitende
der Informationsinhaberin zu amtshilfefähigem Verhalten massgeblich beigetragen haben. Aus dem Sachverhalt,
wie er im Amtshilfegesuch dargestellt wird, ergibt sich demnach auch der begründete Verdacht, dass
amtshilfefähige Delikte begangen wurden. Dies hielt das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen
Erwägung fest. Das Amtshilfegesuch erweist sich weder als lückenhaft noch sind offensichtliche
Fehler oder Widersprüche erkennbar (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012
vom 13. März 2013 E. 11.1).
6.2 Nun ist auf die
Auswahlkriterien einzugehen und damit auf die Frage, ob sich bezüglich der konkreten Gruppe, wie
sie sich aus diesen Kriterien ergibt, ebenfalls ein Verdacht auf das Vorliegen amtshilfefähiger
Verhaltensweisen ergibt. Vorweggenommen sei, dass die genannten Kriterien nicht einzeln betrachtet werden
können, denn nur aus ihrem Zusammenspiel ergibt sich möglicherweise das Vorliegen eines «Betrugsdelikts
und dergleichen». Dies ist im Folgenden zu beachten.
Es werden im Amtshilfegesuch
folgende Kriterien genannt:
-
Das Konto wird von einer Domizilgesellschaft gehalten, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt
ist;
-
Im Depot werden US-Wertschriften gehalten;
-
Zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 2002 und 2010 lagen im Depot mehr als USD 50'000.--;
-
Bei der CS besteht keine Aufzeichnung über die rechtzeitige Einreichung eines richtigen Formulars
1099, das den US-wirtschaftlich Berechtigten am Depot nennt und auf welchem dem IRS alle Zahlungen an
den US wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden;
-
Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN (oder einem gleichwertigen
Dokument) oder für das Depot wurde kein Formular W-8 und kein Formular W-9 ausgefüllt;
-
Es gibt Hinweise («evidence»), dass der US-wirtschaftlich Berechtigte die Kontrolle
über das Depot ausübte in Verletzung der «corporate governance», indem er zum Beispiel
der Bank das Konto der Domizilgesellschaft betreffende Anlageinstruktionen erteilte, ohne autorisierte
Person («authorized officer»), Trustee oder Direktor der Domizilgesellschaft zu sein oder ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Domizilgesellschaft oder indem er vom Konto der Domizilgesellschaft
Geld für den persönlichen Gebrauch bezog.
Im Gegensatz zum vormaligen Gesuch vom 26. September 2011 müssen
nunmehr in einem Depot, dessen wirtschaftlich Berechtigte ins Amtshilfeverfahren einbezogen werden, in
jedem Fall US-Wertschriften gehalten werden. Im Gesuch vom 26. September 2011 war dies nicht für
alle dort genannten Kategorien der Fall gewesen. Im Gesuch vom 3. Juli 2012 genügt es nun nicht
mehr, dass eine US-Person das Formular W-9 nicht ausgefüllt hat. Diesbezüglich wurde im genannten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 737/2012 vom 5. April 2012 in E. 8.3.1 darauf
hingewiesen, dass eine Lücke im QI-System bestanden habe, so dass in gewissen Fällen kein solches
Formular ausgefüllt werden musste, wenn keine US-Wertschriften im Depot gehalten wurden. Personen,
die diese - bekannte - Lücke ausnutzten (und deshalb höchstens der nicht amtshilfefähigen
Steuerhinterziehung hätten bezichtigt werden können), werden nun nicht mehr ins Amtshilfeverfahren
einbezogen, weil das Halten von US-Wertschriften eines der Auswahlkriterien ist. Weiter wird mit dem
Kriterium, dass sich kein Formular 1099 im Besitz der Bank befindet, ausgeschlossen, dass Personen, die
eine weitere Lücke ausnutzten - nämlich das Halten von US-Wertschriften bereits vor Geltung
des QI-Abkommens -, ebenfalls zu Unrecht in das Verfahren einbezogen werden (vgl. noch
zum anders lautenden Amtshilfegesuch vom 26. September 2011: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.4.5). Auf diesem Formular hätte sonst nämlich
die Einbehaltung der Quellensteuer mitgeteilt werden müssen - ohne Nennung der Namen der betroffenen
Personen (wurde statt dessen ein Formular W-9 eingereicht, mussten auf dem Formular die entsprechenden
Namen mitgeteilt werden). Das Kriterium, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 2002 und 2010 im Depot
mehr als USD 50'000.-- gelegen haben müssen, ist nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch zwischen
dem Formular A und dem Formular W 8BEN (oder einem gleichwertigen Dokument) wurde vom Bundesverwaltungsgericht
bereits mehrfach als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts angeführt,
zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (insb. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2866/2011
vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7). Zusammen mit den Kriterien, dass das Konto von einer Domizilgesellschaft
gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist, und die an ihr wirtschaftlich berechtigte
Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf die von dieser gehaltenen Vermögen
zugreift, ergibt sich daraus ein amtshilfefähiges Verhalten. Dies bedeutet nämlich, dass eine
nicht auf dem Formular W 8BEN als wirtschaftlich berechtigt bezeichnete Person über die Vermögenswerte
verfügen konnte und somit dieses Formular falsch ausgefüllt war (vgl. E. 4.1 und E. 7.2.1;
statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.6,
A 7342/2008 und A 7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5). Gleiches gilt für
das Fehlen eines Formulars W 9 im Zusammenhang mit diesen Kriterien, indem hier das durch das QI-System
erweckte Vertrauen missbraucht wird (E. 4.2).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die im Amtshilfegesuch
vom 3. Juli 2012 genannten Kriterien geeignet sind, Personen zu identifizieren, bei denen der Verdacht
besteht, sie hätten ein amtshilfefähiges Delikt begangen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Gruppendefinition genügt das Amtshilfegesuch somit den Anforderungen (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 11.2).
6.3 Schliesslich erweisen
sich die verlangten Unterlagen als voraussichtlich relevant für die Untersuchung in den USA. Um
Betrugsdelikte und dergleichen im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 untersuchen zu können, sind
Kontounterlagen sicher relevant. Auch hier entspricht das Gesuch demnach den Anforderungen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 11.3).
7.
Es
bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, damit Amtshilfe
zu leisten ist.
7.1 Unbestritten ist,
dass eine Domizilgesellschaft (die Beschwerdeführerin) Inhaberin des hier relevanten Kontos war,
dass in diesem Depot US-Wertschriften gehalten wurden und dass der Saldo im relevanten Zeitraum den Betrag
von USD 50'000.-- überstieg. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass kein Formular W 9 ausgefüllt
wurde und kein Formular 1099 vorliegt sowie, dass die fraglichen natürlichen Personen (X._______
und Y._______ [sel.]) als «US-Personen» zu gelten haben und das in den Bankakten liegende Formular
W-8BEN auf den Namen der Domizilgesellschaft (eben der Beschwerdeführerin) lautet bzw. diese als
«wirtschaftliche Berechtigte» an den Vermögenswerten auf dem betreffenden Konto nennt.
Dies alles deckt sich denn auch mit der Aktenlage.
7.2 Hingegen bestreitet
die Beschwerdeführerin, dass die genannten
US-Personen (nachfolgend: [die] US-Personen)
am fraglichen Konto (nachfolgend: [das] Konto) wirtschaftlich berechtigt waren, dort Geldbezüge
für den persönlichen Gebrauch tätigten und die rechtlich selbständige Existenz der
Beschwerdeführerin (teilweise) ignorierten.
7.2.1 Wer an einem
Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat, bestimmt sich
nach einer «substance over form»-Betrachtung (grundlegend: BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Dabei
ist entscheidend, inwiefern eine Person durch den formellen Rahmen hindurch die formell von der Gesellschaft
gehaltenen Konten bzw. Depots wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte.
7.2.2 Im vorliegenden
Fall liegt eine am 28. April 2003 von der Beschwerdeführerin bzw. einer für sie zeichnungsberechtigten
Person unterzeichnete Erklärung gemäss Ziff. 39 der Vereinbarung über die Standesregeln
zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 18. Januar 1998 (VSB 98) bei den Akten (Bankakten Paginiernummer
20). In Ziff. 39 VSB 98 wird festgehalten, dass bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten,
an denen keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe, anstelle der Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu verlangen sei, welche
diesen Sachverhalt bestätige. Im Urteil A 6807/2010 / A 6682/2010 vom 12. September
2011 (dort E. 5.3.2.) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Erklärung gemäss
Ziff. 39 VSB 98 handle es sich um ein «spezielles Formular A». Entgegen den zahlreichen Verfahren,
in denen das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Annahme berechtigt sei, ein Beschwerdeführer
sei wirtschaftlich Berechtigter, wenn er auf dem - gewöhnlichen - Formular A als solcher
aufgeführt sei, könne Gleiches nicht von Vornherein dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer
auf einem Formular nach Ziff. 39 VSB 98 als «effektiver Gründer» eingetragen sei. In diesem
Formular werde nämlich ausdrücklich festgehalten und bestätigt, dass keine wirtschaftliche
Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Es stelle sich jedoch die - im konkreten Fall vom Bundesverwaltungsgericht
allerdings offen gelassene - Frage, ob die Vorinstanz ihre Annahme, ein Beschwerdeführer sei
wirtschaftlich Berechtigter, auch darauf stützen könne, dass dieser als «effektiver (nicht
treuhänderischer) Gründer» auf dem Formular nach Ziff. 39 VSB 98 aufgeführt sei.
Im Unterschied zur Erklärung gemäss Ziff. 39 VSB
98 in diesem früheren Verfahren wird in der vorliegenden Erklärung indessen gerade nicht bestätigt,
dass keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen besteht («That no specific persons enjoy
any beneficial ownership»). Die Beschwerdeführerin hat an der betreffenden Stelle im Formular
kein Kreuz gesetzt, sodass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten
der Beschwerdeführerin auf dem Konto nicht ausgeschlossen erscheint. Weiter sind die US-Personen
und ihre Familien in der Erklärung als Begünstigte («beneficiaries») angeführt.
Y._______ (sel.) ist zudem als effektiver (nicht treuhänderischer) Gründer («Actual [not
fiduciary] settlor») mit Name, Vorname, Geburtsdatum und damaliger Wohnadresse eingetragen, wobei
er - ebenfalls im Unterschied zum genannten früheren Verfahren - zugleich einer der
eingetragenen begünstigten Personen entspricht.
Die Angaben in der vorliegenden Erklärung liefern somit
erste Hinweise, dass die als Begünstigte («beneficiaries») eingetragenen US-Personen am
Konto der Beschwerdeführerin in einer relevanten Form berechtigt waren und dies auch so gegenüber
der Bank zum Ausdruck gebracht werden sollte. Der Verdacht auf eine wirtschaftliche Berechtigung bestätigt
sich dann jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Bankakten, aus denen
ersichtlich ist, dass die US-Personen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin in direktem Kontakt
mit der Bank standen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch überhaupt nicht, dass die
US-Personen die Bank direkt aufsuchen und kontaktieren durften. Sie bringt indessen vor, sie befinde
sich zu 100 % im Eigentum einer liechtensteinischen Familienstiftung, an deren Vermögen die
US-Personen gemäss Stiftungsurkunde begünstigt seien. Es wäre bei solchen Stiftungen unüblich,
wenn die Familienmitglieder vom Kontakt mit einer Bank, welche das in der Familienstiftung gehaltene
Vermögen verwalte, abgeschirmt würden. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass rechtlich
betrachtet nicht die Stiftung die Inhaberin des fraglichen Kontos und der darauf liegenden Vermögenswerte
ist, sondern die Beschwerdeführerin als selbständige Rechtsperson. In diesem Zusammenhang ist
es sehr wohl als ungewöhnlich zu bezeichnen, wenn die US-Personen selbständig die Bank kontaktieren
und Kontoinformationen einholen konnten, obschon sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin (angeblich)
keinerlei formelle Handlungsmacht, insbesondere keine Organstellung, innehatten. Die Beschwerdeführerin
stützt mit ihrer Aussage den Verdacht, dass die US-Personen am Konto der Beschwerdeführerin
wirtschaftlich berechtigt waren.
Auf eine solche wirtschaftliche Berechtigung ist weiter
aus den folgenden Gründen zu schliessen: Gemäss Bankakten hat am 8. Mai 2006 eine von
der Bank als «beneficial owner» bezeichnete natürliche Person mit den Initialen «[...]»
mit der Bank telefoniert und dieser betreffend das Konto «diverse Aufträge» erteilt (Bankakten
Paginiernummer 6). Aufgrund der gesamten Umstände und mit Blick auf die in den Akten erwähnten
natürlichen Personen kann es sich bei diesem «[...]» nur um Y._______ (sel.) handeln.
Am 4. Juli 2005 erhielt die Bank zudem «per Fax eine neue Passkopie der Kundin», wobei anzunehmen
ist, dass es sich bei dieser «Kundin», die von der Bank im Übrigen ebenfalls als «beneficial
owner» bezeichnet wird, um X._______ handelt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welche andere Person
in Frage käme. Insbesondere kann es sich dabei nicht um die Beschwerdeführerin handeln, zumal
diese als juristische Person keinen Pass besitzt. Ganz allgemein fällt auf und ist bezeichnend,
dass die Bank terminologisch zwischen «customer»-Kontakten und «beneficial owner»-Kontakten
sowie eben zwischen «Kunde» und «Kundin» unterscheidet (vgl. Bankakten Paginiernummer
6). Eine solche Unterscheidung ergäbe keinen Sinn, wenn damit immer die gleiche Rechtsperson, nämlich
die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin, gemeint wäre. Die Beschwerdeführerin bringt
gegen diese Begrifflichkeit vor, die Bank hätte damit leidglich zum Ausdruck gebracht, dass die
US-Personen Begünstigte oder eben «beneficiaries» der Stiftung und des Stiftungsvermögens
seien. Sie habe aber nicht ausdrücken wollen, diese seien «beneficial owner» des Kontos.
Dieser Behauptung steht zunächst und offensichtlich entgegen, dass die Bank die vorliegenden Kontounterlagen
an die ESTV edierte, wozu sie keine Veranlassung gehabt hätte, wäre sie nicht selbst von einer
amtshilferelevanten wirtschaftlichen Berechtigung der US-Personen am Konto ausgegangen. Doch spielt es
ohnehin keine entscheidende Rolle, welche Bedeutung die Bank den unterschiedlichen Bezeichnungen («customer»,
«beneficiaries», «beneficial owner», «Kunde», «Kundin») subjektiv
zuerkannte. In jedem Fall kommt darin objektiv zum Ausdruck, dass die Bank offenbar nicht nur mit der
eigentlich berechtigten Beschwerdeführerin bzw. deren Organen über das fragliche Konto korrespondierte,
sondern ebenso mit den genannten begünstigten US-Personen in direktem Kontakt stand. Aus den Akten
geht nun aber nicht hervor, dass diese aus gesellschaftsrechtlicher Sicht befugt gewesen wären,
für oder im Namen der Gesellschaft zu handeln bzw. irgendwelche Informationen betreffend das Konto
der Beschwerdeführerin zu erhalten oder diesbezügliche Aufträge zu erteilen. Dies alles
zeigt, dass das «Spiel der Gesellschaft» nicht bzw. nicht in jedem Fall gespielt wurde (E. 7.2.1).
Belegt sind weiter verschiedene Bargeldauszahlungen an die
US-Personen, die zwar jeweils von einer zeichnungsberechtigten Person in Auftrag gegeben wurden, jedoch
einzig für den persönlichen Gebrauch der US-Personen bestimmt gewesen zu sein scheinen (E. 6.2).
Dies trifft namentlich auf die an X._______ überwiesenen «tuition fees» (Schulgelder)
im Betrag von jeweils um GBP 2'500.-- zu, die - soweit ersichtlich - für den Besuch
der «[...] School» und damit für rein private Zwecke aufgewendet wurden (vgl. Paginiernummern
207, 236, 248, 257, 260). Andere Auszahlungen an die US-Personen verfolgen überhaupt keinen erkennbaren
Zweck (vgl. Paginiernummern 198 [201], 212, 213, 222, 230, 386). Auch hierbei handelt es sich zumindest
verdachtsweise um Auszahlungen zu rein privaten Zwecken.
Anlässlich der Übermittlung der Erklärung
gemäss Ziff. 39 VSB 98 am 8. Mai 2003 bat die Beschwerdeführerin die Bank, «bei Erhalt
dafür besorgt zu sein, dass die Deklaration separat von den übrigen Konto- und Depotunterlagen
der Gesellschaft aufbewahrt wird, so dass lediglich im Rahmen einer Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
der Banken sowie des Geldwäschereigesetzes darauf Zugriff genommen werden kann» (Bankakten
Paginiernummer 183). Dieser Hinweis verfolgt nach Ansicht der Vorinstanz einzig den Zweck, die wirtschaftlichen
Berechtigungen am Konto der Beschwerdeführerin zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, sie habe damit lediglich klarstellen wollen, dass die Erklärung «nicht Teil der
obligationenrechtlichen Bankkundenbeziehung» sei und daher nicht «für andere Zwecke als
für die Sorgfaltspflichten der Bank» verwendet werden dürfe. Dieses Argument vermag indes
nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin damit in keiner Weise offenbart, welche andere
Motivation - als eben die von der Vorinstanz vorgebrachte Verschleierung - ihrer «Klarstellung»
zugrunde liegen sollte. Eine andere Motivation ist denn auch nicht ersichtlich.
7.2.3 Insgesamt ergeben
sich aus den vorliegenden Akten genügend Hinweise darauf, dass die US-Personen an dem von der Beschwerdeführerin
gehaltenen Konto wirtschaftlich berechtigt waren und die rechtlich selbständige Existenz der Gesellschaft
teilweise missachtet sowie Geld zum persönlichen Gebrauch bezogen haben. Damit besteht im Weiteren
auch der Verdacht, dass das Formular W 8BEN falsch ausgefüllt wurde, indem dort nicht die
wirtschaftlich Berechtigten US-Personen aufgeführt waren (Bankakten Paginiernummer 118).
Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt
sein könnte. Der Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen»
ist vorliegend entsprechend zu bejahen (E. 3.2).
7.3 Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diesen Anfangsverdacht auf das Vorliegen eines «Betrugsdelikts
oder dergleichen» klarerweise und entscheidend zu entkräften (E. 3.3). Insbesondere kann
es nicht entscheidend sein, in welche rechtlichen Strukturen die Beschwerdeführerin eingebettet
war bzw. ob deren Anteile sich zu 100 % im Eigentum einer Stiftung befanden, wie sie - allerdings
ohne den entsprechenden Nachweis beizubringen - behauptet. Bei der Frage nach der wirtschaftlichen
Berechtigung sind die tatsächlichen Verhältnisse gerade über die Form zu stellen (E. 7.2.1).
Zu klären war daher allein, ob die US-Personen die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin
ignoriert und direkt (durch den formellen Rahmen hindurch) auf deren Vermögenswerte bei der Bank
gegriffen haben. Dass vorliegend zwischen die US-Personen und die Beschwerdeführerin eine weitere
Rechtsform sozusagen dazwischen geschoben worden ist, ändert daran nichts. Im Gegenteil wäre
- soweit darüber hinaus die Betrugskomponente in den Blick genommen wird - umso mehr
davon auszugehen, dass durch die direkte Einflussnahme von formell Unberechtigten nicht nur in Bezug
auf die Beschwerdeführerin das «Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt, sondern darüber
hinaus auch die Existenz der Stiftung ignoriert wurde.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin ganz allgemein
vor, sie habe eine «legitime Struktur zum Halten von Vermögen errichtet». Das Gericht
will nicht in Abrede stellen, dass es aus gesellschafts- bzw. stiftungsrechtlicher Sicht zulässig
gewesen sein mag, privates Vermögen auf ein Konto bei einer Schweizer Bank zu transferieren, das
auf den Namen einer auf den British Virgin Island angesiedelten Gesellschaft lautet, die zu 100 % im
Eigentum einer liechtensteinischen Stiftung steht, deren Begünstigte jene natürlichen Personen
sind, die das genannte private Vermögen auf das Konto der Gesellschaft überwiesen haben. Allerdings
ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch in keiner Weise dargetan, welcher andere Sinn aus vermögensverwalterischer Perspektive hinter
einem solchen Konstrukt stecken sollte, als eben jener, die tatsächliche Berechtigung an den betreffenden
Vermögenswerten gegenüber den Steuerbehörden zu verheimlichen, mit dem Ziel, diese Vermögenswerte
dauerhaft einer Besteuerung zu entziehen.
7.4 Im Ergebnis sind
betreffend die Beschwerdeführerin bzw. die US-Person X._______ sämtliche Kriterien erfüllt,
damit Amtshilfe zu gewähren ist. Mit Bezug auf den zwischenzeitlich verstorbenen Y._______ (sel.)
kann dagegen keine Amtshilfe geleistet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012
vom 13. März 2013 E. 1.3 und E. 12.4).
8.
Der
Antrag der Beschwerdeführerin, das Anwaltsbüro Z._______ AG sei anzuweisen, die das vorliegende
Amtshilfeverfahren betreffenden Akten vollständig zu vernichten, erweist sich angesichts dieses
Verfahrensausgangs als hinfällig, soweit das Bundesverwaltungsgericht dafür überhaupt
zuständig wäre. Einzugehen bleibt hingegen auf den Antrag der Beschwerdeführerin, für
den Fall ihres Unterliegens seien diejenigen Unterlagen, welche die Namen von «Organen», von
«in der Geschäftsbeziehung mit der Bank involvierten Personen» und von «unbeteiligten
Drittpersonen» enthalten, «aus den Akten zu entfernen oder die Namen zu schwärzen für
den weiteren Verlauf des Verfahrens und nicht oder nur geschwärzt an den IRS zu übermitteln».
8.1 Wie oben festgehalten
wird, hat die Amtshilfe verhältnismässig zu sein (E. 5.1). Bezüglich Daten Dritter
bedeutet dies, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen
zu tun haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013 E. 13.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Mit Bezug auf die Frage, wer als «unbeteiligter Dritter» gilt, sind
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe heranzuziehen (E. 5.2).
8.2 Unbeteiligter
Dritter im Sinn von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
(RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2
Bst. a-c aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen
in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht,
welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen
Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, BGE 112 Ib 462 E. 2b, BGE 107 Ib 252 E. 2b;
Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 6.1; vgl.
zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012 vom 13. März 2013
E. 13.3.1 mit konkreten Hinweisen auf Beispiele in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
8.3 Das Prinzip der
Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig
in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte
Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch
die Abkommensbestimmungen gebunden. Soweit der Vertrag die Tragweite der Bindung für den ersuchenden
Staat nur in den Grundzügen umschreibt, gelangen subsidiär die allgemeinen Grundsätze
für Rechtshilfeverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April
2002 E. 6a; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 287 und 326 ff.; Robert Zimmermann,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. Bern 2009, S. 680
f. Ziff. 726). Im Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuiert
Art. 26 DBA-USA 96 selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen
ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung
oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind.»
Zudem präzisiert die Schlussverfügung der ESTV vom 13. November
2012 (Dispositiv Ziff. 4 Bst. a), dass
«die [...] Unterlagen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen
[X._______] [Adresse] als wirtschaftlich berechtigte Person an der [Beschwerdeführerin] für
den im Ersuchen [...] vom 3. Juli 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen».
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes
durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen
Zusicherung notwendig wäre (BGE 107 Ib 264 E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 6242/2011 vom 11. Juli 2011 E. 11.4, A 6925/2010 vom 1. Juli 2011 E. 2.4,
A 6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5). Die ESTV wird den IRS darauf hinzuweisen haben,
dass die übermittelten Unterlagen nur in Verfahren gegen X._______ verwendet werden dürfen.
8.4 Wird die Anonymisierung
von an sich vom Amtshilfeersuchen umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht,
pauschal vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen handle es sich um solche unbeteiligter
Dritter. Ist nämlich nicht von Vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, muss die Beschwerdeführerin bei jedem einzelnen Aktenstück,
das nach ihrer Auffassung von der Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen
darlegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A 6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3, A 6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
8.5 Die Beschwerdeführerin
bringt nur pauschal vor, die Daten unbeteiligter Dritter seien zu schwärzen. Bereits aus diesem
Grund ist auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hätten die «Organe»
der Beschwerdeführerin sowie die «in der Geschäftsbeziehung mit der Bank involvierten
Personen» ohnehin nicht als unbeteiligte Dritte zu gelten (E. 8.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A 8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 9.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Was Y._______ (sel.) anbelangt, so hat dieser kein praktisches
Interesse an der Schwärzung seines Namens mehr. Sollten seine Erben ein Interesse daran geltend
machen wollen, wäre dem entgegenzuhalten, dass er als wirtschaftlich Berechtigter von Vornherein
nicht als unbeteiligter Dritter gelten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6011/2012
vom 13. März 2013 E. 13.3.5). Sein Name ist daher nicht zu schwärzen.
9.
In
der gebotenen Kürze sind nun noch die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
zu behandeln, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden sind:
9.1
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die angefochtene Schlussverfügung der Kanzlei
Z._______ AG in Zürich zugestellt worden ist. Hierfür habe keine Veranlassung und Rechtsgrundlage
bestanden.
Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die von
der Bank im vorliegenden Fall als wirtschaftlich Berechtigte notifizierten US-Personen innert Frist keinen
Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet haben. Die ESTV war daher nach Art. 20l
Vo DBA-USA berechtigt, ihre Schlussverfügung einem von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten
zuzustellen.
9.2
Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, arglistiges Verhalten sei nicht gegeben. Allenfalls
liege eine falsche rechtliche Würdigung eines Sachverhalts vor. Diese erfülle indes nicht einmal
den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Auch dieses Vorbringen geht fehl angesichts des Umstandes,
dass der Beschwerdeführerin - wie dargelegt - insbesondere falsche Angaben über
die Nutzungsberechtigung am fraglichen Konto vorgehalten werden und die betreffenden US-Personen die
selbständige Existenz der Beschwerdeführerin (teilweise) ignoriert haben (E. 7.2.2 und
E. 7.2.3).
9.3 Schliesslich
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Rechtsgutachten einzuholen zu der Frage, ob eine Aktiengesellschaft
unter der QI-Regelung als wirtschaftlich Berechtigte auf dem W-8BEN Formular vermerkt werden kann. Ausserdem
sei ein Rechtsgutachten zu der Frage einzuholen, ob eine unwiderrufliche Ermessensstiftung mit mehreren
möglichen Kategorien von Begünstigten unter der QI-Regelung als wirtschaftlich Berechtigte
auf dem W-8BEN Formular vermerkt werden könne.
Diese Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Es ist nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - und auch nicht der ESTV als Vorinstanz -, die Definition
des Begriffs «beneficial owner» abschliessend zu beurteilen. Die Abklärungen im Amtshilfeverfahren
beschränken sich vielmehr darauf festzustellen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein «Betrugsdelikt oder dergleichen» begangen wurde. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin,
dass ihr nicht vorgeworfen wird, sie hätte sich auf dem Formular W-8BEN nicht als «beneficial
owner» eintragen dürfen, weil dies rechtlich grundsätzlich nicht möglich gewesen
wäre, bzw. sie hätte die fragliche Stiftung als «beneficial owner» eintragen können
oder sogar müssen. Vielmehr und vor allem ist der Vorwurf entscheidend, dass die Existenz der Gesellschaft
durch die dahinterstehenden natürlichen Personen (teilweise) faktisch ignoriert worden ist. Dieses
aktive Verhalten mit dem verdachtsweisen Ziel, eine Besteuerung bzw. Zugriffsmöglichkeit durch den
amerikanischen Fiskus zu verhindern, geht weit über die Frage nach der blossen Möglichkeit
oder Zulässigkeit der Eintragung der Beschwerdeführerin oder der Stiftung als «beneficial
owner» hinaus.
10.
Dem
Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
11.
Verfahrensvorschriften
sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, N 327). Damit sind betreffend Rechtsmittel im vorliegenden Fall Art. 83 Bst. h in
Verbindung mit Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen
Fassung anwendbar. Danach kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84
Abs. 2 BGG handelt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.