Sachverhalt:
A.
Die
Swissgrid AG plant das Unterwerk Fiesch im Kanton Wallis altersbedingt und aufgrund mangelnder Platzverhältnisse
am aktuellen Standort in Fiesch aufzuheben und in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Ernen auf der
anderen Seite der Rhone neu zu erstellen. Das entsprechende Plangenehmigungsgesuch lag nach Publikation
im kantonalen Amtsblatt Nr. 34 vom 19. August 2016 bis zum 19. September 2016 im Gemeindebüro
Ernen öffentlich auf.
B.
Während
der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs erhob A. _______ mit Schreiben vom 16. September
2016 (Poststempel) Einsprache beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Darin rügte
sie die vorgesehene Verkehrsführung, namentlich die Erstellung einer Zufahrtsstrasse. Es folgten
ein persönliches Gespräch zwischen A. _______ und der Swissgrid AG sowie mehrere Schriftenwechsel,
in denen überdies Aspekte des Landschaftsschutzes und die Einhaltung der durch die Transformatoren
verursachten Lärmemissionen thematisiert wurden.
C.
Am
28. September 2017 fand eine vom ESTI organisierte Einspracheverhandlung in Ernen statt, bei der
die Anliegen von A. _______ - insbesondere betreffend Zufahrtssituation, Lärm sowie Landschaftsschutz
- diskutiert und Lösungsmöglichkeiten gesucht wurden.
D.
Mit
Schreiben vom 5. Januar 2018 zog A. _______ ihre Einsprache zurück.
E.
Mit
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 genehmigte das ESTI die Planvorlage mit den
in der Verfügung genannten Auflagen und Bedingungen.
F.
Gegen
diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um deren teilweise Aufhebung.
Sie stellt folgende Anträge:
1.
"Die Ergänzungen des Dossiers Ergänzungen zur Umweltnotiz
vom 11. Februar 2016, Stand 21. September 2017, sind vollumfänglich umzusetzen und muss in
der Plangenehmigungsverfügung bindend integriert werden.
2.
Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.20 muss wie
folgt lauten: Kontrollmessungen müssen den Lärm der ganzen Anlage (neues Projekt und bestehendes
Kraftwerk) bei Volllast messen. Zukünftige Anlagen / Erweiterungen müssen in die bestehende
Anlage integriert werden. Der Bericht soll
5-fach
an die Vollzugsbehörde geschickt werden.
3.
Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.22 muss wie
folgt abgeändert werden: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens der 65 kV-Anlage von Valgrid soll
die NIS-Beurteilung auch die 220 kV-Anlage der Swissgrid AG und eventuell
auch das bestehende Kraftwerk berücksichtigen, wenn sich die jeweiligen 1uT-Perimeter überlappen.
Das Wort eventuell ist zu löschen.
4.
Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.34 muss wie folgt
lauten: ... und im Grundbuch einzutragen, dass die Sichtfreihalteflächen gemäss Situation
freigehalten werden. Erst nach erfolgter Eintragung
im Grundbuch darf die Baugenehmigung erfolgen.
5.
Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.35 muss wie folgt
lauten: ... und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt. Die definitive Zufahrt erfolgt über
die neu zu erstellende Zufahrtsstrasse gemäss Eingabe Projektänderung Zufahrtsstrasse vom 22. Mai
2017".
Zudem sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
festzustellen.
G.
Die
Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin
die Einsprache rechtswirksam zurückgezogen habe und es ihr darum an der erforderlichen Beschwerdelegitimation
mangle. Zudem werde sie sich an die im Rahmen der Einspracheverhandlung abgegebenen Zusicherungen halten,
auch wenn diese nicht alle explizit nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in der Plangenehmigungsverfügung
festgehalten worden seien.
H.
Mit
Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragt auch die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Einsprache habe die Beschwerdeführerin bedingungslos zurückgezogen,
womit es ihr an der Beschwerdelegitimation fehle und die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Ihre materiellen Einwände seien zudem unbegründet und entsprechend abzuweisen. Die geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs würde sodann nicht schwer wiegen und wäre im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt zu betrachten.
I.
Mit
Eingabe vom 16. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei einzutreten;
im Übrigen hält sie an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
J.
Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. April 2019 auf eine Duplik, hält aber umfassend
an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 fest.
Ebenso verzichtet die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2019 unter Verweis auf ihre Ausführungen
und Anträge in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an welchen sie festhält, auf eine
Duplik.
K.
Die
Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2019 eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher
sie darauf hinweist, dass ein erheblicher Schaden an Flora und Fauna sowie ein desaströses Landschaftsbild
zu entstehen drohe. Sie handle mit ihrer Beschwerde im Interesse der Natur.
L.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird,
soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG
als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG
entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2018 stellt eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional
zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0]; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-702/2017
vom 26. März 2019 E. 1.1).
1.2 Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Erhebung der Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation ist wegen
des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen,
wobei Beschwerdeführende aufgrund ihrer prozessualen Pflicht die Beschwerde zu begründen und
ihre Legitimation zu substantiieren haben (Art. 12 f. VwVG; Urteil des BVGer A-385/2017 E. 1.2;
vgl. ferner Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 48).
Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober
2018, mit der die Plangenehmigung des Anlageteils der Beschwerdegegnerin beim Unterwerk Ernen erfolgte.
Es ist deshalb fraglich und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
zur Erhebung der Beschwerde erfüllt.
2.
Vorliegend
ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 16. September 2016
rechtswirksam zurückzog oder nicht.
2.1 Das
Plangenehmigungsverfahren für Starkstrom- und Schwachstromanlagen ist in den Art. 16 ff. EleG
geregelt. Gemäss Art. 16f Abs. 1 Satz 1 EleG kann während
der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde gegen eine Plangenehmigung Einsprache erheben, wer
nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
(EntG, SR 711) Partei ist. Es handelt sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel. Die Einsprache
richtet sich an die entscheidende Behörde selbst (Art. 16h
EleG) und dient bei einer potentiell grossen Zahl von Betroffenen der Sicherung des rechtlichen Gehörs
(vgl. dazu Riccardo Jagmetti, Energierecht, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. VII 2005, S. 130 N. 1733; ferner Kathrin
Dietrich, in: Kratz et al. (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Bd. I 2016, Rz. 2 ff.
zu Art. 16f). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren
Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 Satz 2 EleG).
2.2 Für
das Anhängigmachen eines Rechtsmittelverfahrens gilt der Dispositionsgrundsatz (vgl. Urteile des
BVGer E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.1 und A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1;
ferner Auer/Binder, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 12). Es liegt
in der Autonomie des Privaten, ob und in welchem Umfang eine angefochtene Verfügung zu überprüfen
ist. Er oder sie kann über den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand verfügen. Dazu gehört
mitunter der vollständige oder teilweise Rückzug eines Rechtsmittels (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 401). Der
Rechtsmittelrückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen,
um Rechtswirksamkeit zu erlangen; andernfalls ist er unbeachtlich (vgl. BGE 141 IV 279 E. 2.1; 119
V 36 E. 1a).
2.3 Zieht
eine Partei ein Rechtsmittel zurück, bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Gestützt
auf die Rückzugserklärung schreibt die zuständige Behörde das Verfahren als erledigt
ab. Im Rahmen der Abschreibung wird die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraussetzungen als erledigt
erklärt. Der ausdrücklich und vorbehaltlos erklärte Rückzug einer Beschwerde bedeutet
ein Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens. Es verhält sich nach dem Rückzug
bzw. der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Dabei ist der bedingungslos
erklärte Rückzug grundsätzlich endgültig und nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben
der Vertrauensschutz oder Willensmängel (vgl. BGE 111 V 158 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
[BGer] 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1, 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.1,
2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1, je m.w.H.; ferner dazu Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 53 Rz. 2.62 und S. 56
Rz. 2.70).
2.4 In
diesem Kontext gilt es, die Einspracherückzugserklärung der Beschwerdeführerin genauer
zu beleuchten.
2.4.1 Die
Beschwerdeführerin verfasste am 5. Januar 2018 zu Handen der Vorinstanz ein Schreiben mit dem
Betreff "Rückzug Einsprache" und folgendem Inhalt: "Ich möchte Sie in Kenntnis
setzen, dass ich die Einsprache betreffend S-16918.1 Unterwerk Ernen,
Anlageteil EW: S169109; Parzelle 549; Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, per heutigem
Datum zurückziehe, da die von mir eingebrachten Ergänzungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt
wurden". Mit dem Schreiben bringt sie somit ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck,
dass sie ihre Einsprache zurückzieht. Fraglich ist indes, ob ihr Rechtsmittelrückzug bedingungslos
erfolgte.
2.4.2 Beim
Rechtsmittelrückzug handelt es sich um eine Prozesshandlung in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen
Willenserklärung, mit der ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Erklärungen,
die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind gestützt auf
eine objektive Betrachtung nach den allgemeinen Grund-sätzen unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben auszulegen (vgl. Urteil des BGer 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2; BGE 105
II 149 E. 2a m.w.H.).
2.4.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich der Einspracheverhandlung vom 28. September
2017 seien Massnahmen definiert und Zugeständnisse seitens der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin
gemacht worden, welche sie dazu bewogen hätten, die Einsprache zurückzuziehen. Bei Zustellung
der Plangenehmigungsverfügung habe sie indes realisiert, dass die ihr zugesagten Massnahmen nicht
erwähnt und entscheidende Details weggelassen oder abgeändert worden seien.
Der im Rückzugsschreiben enthaltene Nebensatz, "da die von mir eingebrachten Ergänzungen
(inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden", mag aus Sicht der Beschwerdeführerin allenfalls
als subjektive Bedingung für den Rechtsmittelrückzug verstanden gewesen sein. Gemäss Wortlaut
und bei objektiver Betrachtung handelt es sich jedoch um eine blosse allgemeine Erklärung, die Aufschluss
darüber gibt, weshalb die Beschwerdeführerin die Einsprache damals zurückzog. Ein Vorbehalt
ist daraus auch nicht ersichtlich.
2.5 Fraglich
ist im vorliegenden Zusammenhang weiter, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rechtsmittelrückzugs
einem Willensmangel unterlag oder ein Fall des Vertrauensschutzes vorliegt. Dabei sind Willensmängel
von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil des BGer
2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1).
2.5.1 Bei
der Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelrückzugs wegen Willensmängeln sind
die einschlägigen vertragsrechtlichen Grund-sätze des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht,
OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR normierten Willensmängeltatbestände
- Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung
(Art. 29 OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar (vgl. Urteile des BVGer
D-44/2019 vom 22. Januar 2019 E. 2.2 und E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2, je
m.w.H.).
2.5.2 Vorliegend
sind weder Anzeichen für eine absichtliche Täuschung oder Furchterregung noch für treuwidriges
Verhalten seitens der Behörden ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch sinngemäss
auf das Vorliegen eines Irrtums: Wenn sie gewusst hätte, dass ein Protokoll erstellt würde
und ihr dessen Inhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie die Rückzugserklärung nicht
abgegeben.
2.5.3 Gemäss
Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen
Irrtum befunden hat. Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt
betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage
des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt
wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für
den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt
oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem
auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige
Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. BGE 136 III 528 E. 3.4.1; Urteil des BGer 4A_461/2016 vom
10. Februar 2017 E. 4.2; ferner Maja L. Blumer, in: Kurzkommentar
Obligationenrecht, 2014, Rz. 11 ff. zu Art. 23).
2.5.4 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, nichts von der Existenz des Protokolls der Einspracheverhandlung
vom 28. September 2017 gewusst zu haben. Erst als sie nach der postalischen Zustellung der Plangenehmigungsverfügung
am 13. Oktober 2018 mit dem Rechtsdienst der Vor-
instanz in Kontakt getreten
sei, habe sie von dessen Existenz erfahren. Sie wisse zwar, was vor Ort bei der Einspracheverhandlung
gesagt, nicht aber, was im Protokoll festgehalten worden sei. Sie bringt vor, das Verhandlungsprotokoll
in der Fassung vom 3. Oktober 2017 nicht akzeptieren zu wollen, ohne indes nähere Ausführungen
zu dessen angeblicher Fehlerhaftigkeit zu machen. Vielmehr beanstandet sie, die anlässlich der Einspracheverhandlung
gemachten Zusicherungen hätten nicht oder nur unzureichend Eingang in die Plangenehmigungsverfügung
gefunden.
2.5.5 Dem
Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende
hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs Folgendes gesagt haben soll: Das Protokoll werde den Anwesenden
nach der Ausfertigung zugestellt (dessen Ausfertigung erfolgte am 3. Oktober 2017). Der ergänzende
Umweltbericht vom 21. September 2017 werde dem Kanton Wallis mit einer Frist von einem Monat zur
Stellungnahme zugestellt. Der Einsprecherin werde anschliessend die Gelegenheit gegeben, sich nochmals
innert Monatsfrist zur Sache zu äussern. Der Vorsitzende ersuche die Einsprecherin, sich sodann
darüber auszusprechen, ob sie ihre Einsprache aufrechterhalten oder diese zurückziehen wolle.
Den vorhandenen Akten liegt ein vom 4. Oktober 2017 datierendes Begleitschreiben der Vorinstanz
an die Beschwerdeführerin bei, wonach ihr das Protokoll als Beilage zugestellt werde. Eine Sendungsverfolgung
bzw. ein Sendenachweis ist aufgrund des Versands als A-Post nicht möglich. Immerhin teilte die Swissgrid
AG der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, dass sie bezüglich des Protokolls
keine Anmerkungen anzubringen habe; sie hatte das Protokoll somit erhalten.
Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember
2017 erneut kontaktierte und ihr weitere Unterlagen zustellte (u.a. diverse Beispielbilder mit Rolltoren,
die Ergänzung der Umweltnotiz vom 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme
des Kantons Wallis vom 12. Dezember 2017). Ebenso wurde die Beschwerdeführerin gebeten, der
Vorinstanz bis zum 19. Januar 2018 mitzuteilen, ob sie ihre Einsprache zurückziehen wolle oder
nicht. Dies tat sie den vorhandenen Akten zufolge ohne weitere Rückfragen mit Schreiben vom 5. Januar
2018.
2.5.6 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf einen Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben
widerspricht. Dieser Grundsatz stellt eine Schranke bei der Berufung auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums
dar. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten,
sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben
den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des
Vertrags betrachtet. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen
(vgl. Art. 26 OR), eine Berufung auf den Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig
erscheinen lassen (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 129 III 363 E. 5.3, 117 II 218 E. 3b; ferner
Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).
2.5.7 Zwischen
der Einspracheverhandlung und dem Rechtsmittelrückzug lag ein Schriftenwechsel in einem Zeitraum
von etwas mehr als drei Monaten. Angesichts der geschilderten Umstände - insbesondere auch
mit Blick auf die protokollierten Äusserungen des Vorsitzenden hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs
(vgl. E. 2.5.5) - hätte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Protokolls erwarten
müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie nach eigenen Ausführungen
in der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung für das Gesagte verlangt hatte. Sofern die
Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten bei der Vor-instanz, gerade auch nach Durchführung
eines Schriftenwechsels, nicht nach der Existenz bzw. dem Verbleib des Protokolls bzw. der von ihr verlangten
schriftlichen Bestätigung nachfragt, hat sie dies ihrer eigenen Verantwortung zuzuschreiben. Unter
diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Protokoll (bzw. eine Bestätigung) nach
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, zumindest nicht bei objektiver Betrachtung, eine notwendige
Grundlage für die Erklärung des Rechtsmittelrückzugs dargestellt hat. Das Vorliegen eines
Grundlagenirrtums seitens der Beschwerdeführerin ist folglich zu verneinen und der Rückzug
der Einsprache erweist sich als rechtswirksam.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige
Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG verfügt.
2.6 Es
verbleibt, auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
und die Frage einer allfälligen Nichtigkeit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung einzugehen,
wie es von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.
2.6.1 Die
Beschwerdegegnerin anerkennt, dass kein Zustellnachweis betreffend Protokoll vorliegt. Sie weist jedoch
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt habe, sich hinsichtlich des Rechtsmittelrückzugs
in Ruhe Gedanken zu machen. Die Vorinstanz erblickt in der allenfalls unterbliebenen Zustellung des Protokolls
keine schwerwiegende Verletzung von Parteirechten, vor allem, weil die Beschwerdeführerin bei der
Einspracheverhandlung anwesend gewesen sei und ihr deshalb kein Nachteil entstanden sei. Eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse sodann mit vorliegendem Beschwerdeverfahren als geheilt
betrachtet werden.
2.6.2 Der
aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet
nebst dem Recht auf Orientierung über den Verfahrensgang, wonach Betroffene grundsätzlich über
sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge zu informieren
sind, weitere Teilgehalte wie die Rechte auf Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren sowie auf Entscheidbegründung
und -eröffnung (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018,
S. 513). Menschenrechtliche Gehörsansprüche bestehen sodann nach Massgabe von Art. 6
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101).
Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen
Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind.
Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen,
Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Für das Verwaltungsverfahren statuiert
das Bundesgericht bei der persönlichen Befragung eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift
der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2
und 4.4 m.w.H.; ferner dazu Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 40-42 zu Art. 26).
2.6.3 Verfahrensmängel,
die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit
des fehlerhaften Entscheids. Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoss kann auch die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn der Nichtigkeit zur Folge haben. Dies ist allerdings
erst dann der Fall, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1;
ferner Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 221 m.w.H.).
2.6.4 Das
Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 stellt eine für die Entscheidfällung
relevante Grundlage dar und unterliegt deshalb seitens der verfahrensleitenden Behörde der Mitteilungspflicht
an die Parteien. Soweit das Protokoll nur der Beschwerdegegnerin und nicht auch der Beschwerdeführerin
zugestellt worden sein sollte, würde dies eine Verletzung des Rechts auf Orientierung über
den Verfahrensgang sowie auf Äusserung darstellen.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das verfahrensbezogene Mitwirkungsrecht
der Beschwerdeführerin
nicht beschnitten wurde, da sie bei der Einspracheverhandlung unbestrittenermassen
persönlich anwesend
und aktiv miteinbezogen war. Insofern waren ihr die im Protokoll enthaltenen
Informationen bekannt. Dem
Protokoll kommt unter diesen Umständen vorwiegend eine Beweisfunktion zu (vgl. Waldmann/Oeschger,
a.a.O., N. 40 zu Art. 26). Ein besonders schwerwiegender Mangel, der darüber hinaus noch
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre, ist bei dieser Ausgangslage zu verneinen.
Folglich ist selbst unter der Annahme, dass das Protokoll nicht zugestellt worden
sein sollte, keine
Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 gegeben.
2.7 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 16. September 2016 datierende Einsprache
mit Erklärung vom 5. Januar 2018 rechtswirksam zurückzog, die Prozessvoraussetzungen damit
nachträglich dahingefallen sind und die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgeschrieben hat (vgl.
zu den Rechtsfolgen bereits vorne E. 2.3).
3.
Mit
Blick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten an der notwendigen Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Ein
solches Fehlen von gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen ist seitens der Behörden von Amtes
wegen zu beachten (Art. 12 VwVG), weshalb auf die vorliegende Beschwerde - unbesehen sich
allfällig stellender materiell-rechtlicher Fragen - nicht einzutreten ist (vgl. BGE 134 II
45 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E.1.3.1; ferner Isabelle
Häner, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 48).
4.
Es
bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
4.1 Bei
diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
in der Höhe vom Fr. 800.- zu tragen. Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Die
Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht desgleichen keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)