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Abteilung I

A-6433/2018

 

 

 

 

 

Urteil vom 30. Juli 2019

Besetzung

 

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,

Richterin Kathrin Dietrich,  

Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

Parteien

 

A. _______,

[...], 

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Swissgrid AG,

[...],

Beschwerdegegnerin,

 

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

[...],  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Plangenehmigungsverfügung Unterwerk Ernen,

Anlageteil Swissgrid.

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
Die Swissgrid AG plant das Unterwerk Fiesch im Kanton Wallis altersbedingt und aufgrund mangelnder Platzverhältnisse am aktuellen Standort in Fiesch aufzuheben und in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks Ernen auf der anderen Seite der Rhone neu zu erstellen. Das entsprechende Plangenehmigungsgesuch lag nach Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 34 vom 19. August 2016 bis zum 19. September 2016 im Gemeindebüro Ernen öffentlich auf.

B. 
Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs erhob A. _______ mit Schreiben vom 16. September 2016 (Poststempel) Einsprache beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Darin rügte sie die vorgesehene Verkehrsführung, namentlich die Erstellung einer Zufahrtsstrasse. Es folgten ein persönliches Gespräch zwischen A. _______ und der Swissgrid AG sowie mehrere Schriftenwechsel, in denen überdies Aspekte des Landschaftsschutzes und die Einhaltung der durch die Transformatoren verursachten Lärmemissionen thematisiert wurden.

C. 
Am 28. September 2017 fand eine vom ESTI organisierte Einspracheverhandlung in Ernen statt, bei der die Anliegen von A. _______ - insbesondere betreffend Zufahrtssituation, Lärm sowie Landschaftsschutz - diskutiert und Lösungsmöglichkeiten gesucht wurden.

D. 
Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zog A. _______ ihre Einsprache zurück.

E. 
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 genehmigte das ESTI die Planvorlage mit den in der Verfügung genannten Auflagen und Bedingungen.

F. 
Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um deren teilweise Aufhebung. Sie stellt folgende Anträge:

1.       "Die Ergänzungen des Dossiers Ergänzungen zur Umweltnotiz vom 11. Februar 2016, Stand 21. September 2017, sind vollumfänglich umzusetzen und muss in der Plangenehmigungsverfügung bindend integriert werden.

2.       Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.20 muss wie folgt lauten: Kontrollmessungen müssen den Lärm der ganzen Anlage (neues Projekt und bestehendes Kraftwerk) bei Volllast messen. Zukünftige Anlagen / Erweiterungen müssen in die bestehende Anlage integriert werden. Der Bericht soll
5-fach an die Vollzugsbehörde geschickt werden.

3.       Der Text in der Plangenehmigungsverfügung unter 2.22 muss wie folgt abgeändert werden: Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens der 65 kV-Anlage von Valgrid soll die NIS-Beurteilung auch die 220 kV-Anlage der Swissgrid AG und eventuell auch das bestehende Kraftwerk berücksichtigen, wenn sich die jeweiligen 1uT-Perimeter überlappen. Das Wort eventuell ist zu löschen.

4.       Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.34 muss wie folgt lauten: ... und im Grundbuch einzutragen, dass die Sichtfreihalteflächen gemäss Situation freigehalten werden. Erst nach erfolgter Eintragung im Grundbuch darf die Baugenehmigung erfolgen.

5.       Der Text der Plangenehmigungsverfügung unter 2.35 muss wie folgt lauten: ... und nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt. Die definitive Zufahrt erfolgt über die neu zu erstellende Zufahrtsstrasse gemäss Eingabe Projektänderung Zufahrtsstrasse vom 22. Mai 2017".

Zudem sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.

G. 
Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihre Anträge begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache rechtswirksam zurückgezogen habe und es ihr darum an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangle. Zudem werde sie sich an die im Rahmen der Einspracheverhandlung abgegebenen Zusicherungen halten, auch wenn diese nicht alle explizit nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in der Plangenehmigungsverfügung festgehalten worden seien.

H. 
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragt auch die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Einsprache habe die Beschwerdeführerin bedingungslos zurückgezogen, womit es ihr an der Beschwerdelegitimation fehle und die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Ihre materiellen Einwände seien zudem unbegründet und entsprechend abzuweisen. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs würde sodann nicht schwer wiegen und wäre im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt zu betrachten.

I. 
Mit Eingabe vom 16. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Beschwerde sei einzutreten; im Übrigen hält sie an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

J. 
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 24. April 2019 auf eine Duplik, hält aber umfassend an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 fest. Ebenso verzichtet die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2019 unter Verweis auf ihre Ausführungen und Anträge in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an welchen sie festhält, auf eine Duplik.

K. 
Die Beschwerdeführerin reicht am 2. Mai 2019 eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinweist, dass ein erheblicher Schaden an Flora und Fauna sowie ein desaströses Landschaftsbild zu entstehen drohe. Sie handle mit ihrer Beschwerde im Interesse der Natur.

L. 
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2018 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0]; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.1).

1.2  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

Zur Erhebung der Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation ist wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, wobei Beschwerdeführende aufgrund ihrer prozessualen Pflicht die Beschwerde zu begründen und ihre Legitimation zu substantiieren haben (Art. 12 f. VwVG; Urteil des BVGer A-385/2017 E. 1.2; vgl. ferner Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 2 zu Art. 48).

Die Beschwerdeführerin ist nicht formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018, mit der die Plangenehmigung des Anlageteils der Beschwerdegegnerin beim Unterwerk Ernen erfolgte. Es ist deshalb fraglich und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde erfüllt.

2. 
Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 16. September 2016 rechtswirksam zurückzog oder nicht.

2.1  Das Plangenehmigungsverfahren für Starkstrom- und Schwachstromanlagen ist in den Art. 16 ff. EleG geregelt. Gemäss Art. 16f Abs. 1 Satz 1 EleG kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde gegen eine Plangenehmigung Einsprache erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) Partei ist. Es handelt sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel. Die Einsprache richtet sich an die entscheidende Behörde selbst (Art. 16h EleG) und dient bei einer potentiell grossen Zahl von Betroffenen der Sicherung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Riccardo Jagmetti, Energierecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. VII 2005, S. 130 N. 1733; ferner Kathrin Dietrich, in: Kratz et al. (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Bd. I 2016, Rz. 2 ff. zu Art. 16f). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 Satz 2 EleG).

2.2  Für das Anhängigmachen eines Rechtsmittelverfahrens gilt der Dispositionsgrundsatz (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.1 und A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1; ferner Auer/Binder, in: Kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 12). Es liegt in der Autonomie des Privaten, ob und in welchem Umfang eine angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Er oder sie kann über den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand verfügen. Dazu gehört mitunter der vollständige oder teilweise Rückzug eines Rechtsmittels (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 401). Der Rechtsmittelrückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen; andernfalls ist er unbeachtlich (vgl. BGE 141 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1a).

2.3  Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Gestützt auf die Rückzugserklärung schreibt die zuständige Behörde das Verfahren als erledigt ab. Im Rahmen der Abschreibung wird die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraussetzungen als erledigt erklärt. Der ausdrücklich und vorbehaltlos erklärte Rückzug einer Beschwerde bedeutet ein Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens. Es verhält sich nach dem Rückzug bzw. der Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Dabei ist der bedingungslos erklärte Rückzug grundsätzlich endgültig und nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (vgl. BGE 111 V 158 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1, 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.1, 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1, je m.w.H.; ferner dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 53 Rz. 2.62 und S. 56 Rz. 2.70).

2.4  In diesem Kontext gilt es, die Einspracherückzugserklärung der Beschwerdeführerin genauer zu beleuchten.

2.4.1  Die Beschwerdeführerin verfasste am 5. Januar 2018 zu Handen der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug Einsprache" und folgendem Inhalt: "Ich möchte Sie in Kenntnis setzen, dass ich die Einsprache betreffend S-16918.1 Unterwerk Ernen, Anlageteil EW: S169109; Parzelle 549; Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, per heutigem Datum zurückziehe, da die von mir eingebrachten Ergänzungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden". Mit dem Schreiben bringt sie somit ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihre Einsprache zurückzieht. Fraglich ist indes, ob ihr Rechtsmittelrückzug bedingungslos erfolgte.

2.4.2  Beim Rechtsmittelrückzug handelt es sich um eine Prozesshandlung in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, mit der ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Erklärungen, die wie der Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind gestützt auf eine objektive Betrachtung nach den allgemeinen Grund-sätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (vgl. Urteil des BGer 6B_204/2015 vom 30. März 2015 E. 2; BGE 105 II 149 E. 2a m.w.H.).

2.4.3  Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 seien Massnahmen definiert und Zugeständnisse seitens der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin gemacht worden, welche sie dazu bewogen hätten, die Einsprache zurückzuziehen. Bei Zustellung der Plangenehmigungsverfügung habe sie indes realisiert, dass die ihr zugesagten Massnahmen nicht erwähnt und entscheidende Details weggelassen oder abgeändert worden seien.

Der im Rückzugsschreiben enthaltene Nebensatz, "da die von mir eingebrachten Ergänzungen (inkl. Rolltor) berücksichtigt wurden", mag aus Sicht der Beschwerdeführerin allenfalls als subjektive Bedingung für den Rechtsmittelrückzug verstanden gewesen sein. Gemäss Wortlaut und bei objektiver Betrachtung handelt es sich jedoch um eine blosse allgemeine Erklärung, die Aufschluss darüber gibt, weshalb die Beschwerdeführerin die Einsprache damals zurückzog. Ein Vorbehalt ist daraus auch nicht ersichtlich.

2.5  Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang weiter, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rechtsmittelrückzugs einem Willensmangel unterlag oder ein Fall des Vertrauensschutzes vorliegt. Dabei sind Willensmängel von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1).

2.5.1  Bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelrückzugs wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grund-sätze des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR normierten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 OR) - sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar (vgl. Urteile des BVGer D-44/2019 vom 22. Januar 2019 E. 2.2 und E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2, je m.w.H.).

2.5.2  Vorliegend sind weder Anzeichen für eine absichtliche Täuschung oder Furchterregung noch für treuwidriges Verhalten seitens der Behörden ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch sinngemäss auf das Vorliegen eines Irrtums: Wenn sie gewusst hätte, dass ein Protokoll erstellt würde und ihr dessen Inhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie die Rückzugserklärung nicht abgegeben.

2.5.3  Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein solch wesentlicher Irrtum liegt u.a. dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. BGE 136 III 528 E. 3.4.1; Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; ferner Maja L. Blumer, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Rz. 11 ff. zu Art. 23).

2.5.4  Die Beschwerdeführerin bringt vor, nichts von der Existenz des Protokolls der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 gewusst zu haben. Erst als sie nach der postalischen Zustellung der Plangenehmigungsverfügung am 13. Oktober 2018 mit dem Rechtsdienst der Vor-
instanz in Kontakt getreten sei, habe sie von dessen Existenz erfahren. Sie wisse zwar, was vor Ort bei der Einspracheverhandlung gesagt, nicht aber, was im Protokoll festgehalten worden sei. Sie bringt vor, das Verhandlungsprotokoll in der Fassung vom 3. Oktober 2017 nicht akzeptieren zu wollen, ohne indes nähere Ausführungen zu dessen angeblicher Fehlerhaftigkeit zu machen. Vielmehr beanstandet sie, die anlässlich der Einspracheverhandlung gemachten Zusicherungen hätten nicht oder nur unzureichend Eingang in die Plangenehmigungsverfügung gefunden.

2.5.5  Dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs Folgendes gesagt haben soll: Das Protokoll werde den Anwesenden nach der Ausfertigung zugestellt (dessen Ausfertigung erfolgte am 3. Oktober 2017). Der ergänzende Umweltbericht vom 21. September 2017 werde dem Kanton Wallis mit einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme zugestellt. Der Einsprecherin werde anschliessend die Gelegenheit gegeben, sich nochmals innert Monatsfrist zur Sache zu äussern. Der Vorsitzende ersuche die Einsprecherin, sich sodann darüber auszusprechen, ob sie ihre Einsprache aufrechterhalten oder diese zurückziehen wolle. Den vorhandenen Akten liegt ein vom 4. Oktober 2017 datierendes Begleitschreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin bei, wonach ihr das Protokoll als Beilage zugestellt werde. Eine Sendungsverfolgung bzw. ein Sendenachweis ist aufgrund des Versands als A-Post nicht möglich. Immerhin teilte die Swissgrid AG der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, dass sie bezüglich des Protokolls keine Anmerkungen anzubringen habe; sie hatte das Protokoll somit erhalten.

Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erneut kontaktierte und ihr weitere Unterlagen zustellte (u.a. diverse Beispielbilder mit Rolltoren, die Ergänzung der Umweltnotiz vom 21. September 2017 und die ergänzende Stellungnahme des Kantons Wallis vom 12. Dezember 2017). Ebenso wurde die Beschwerdeführerin gebeten, der Vorinstanz bis zum 19. Januar 2018 mitzuteilen, ob sie ihre Einsprache zurückziehen wolle oder nicht. Dies tat sie den vorhandenen Akten zufolge ohne weitere Rückfragen mit Schreiben vom 5. Januar 2018.

2.5.6  Gemäss Art. 25 Abs. 1 OR ist die Berufung auf einen Irrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. Dieser Grundsatz stellt eine Schranke bei der Berufung auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums dar. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet. Ein fahrlässiges Verhalten kann somit, gerade in Verbindung mit weiteren Umständen (vgl. Art. 26 OR), eine Berufung auf den Grundlagenirrtum als treuwidrig und deshalb unzulässig erscheinen lassen (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 129 III 363 E. 5.3, 117 II 218 E. 3b; ferner Urteil des BGer 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).

2.5.7  Zwischen der Einspracheverhandlung und dem Rechtsmittelrückzug lag ein Schriftenwechsel in einem Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten. Angesichts der geschilderten Umstände - insbesondere auch mit Blick auf die protokollierten Äusserungen des Vorsitzenden hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs (vgl. E. 2.5.5) - hätte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Protokolls erwarten müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie nach eigenen Ausführungen in der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung für das Gesagte verlangt hatte. Sofern die Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Monaten bei der Vor-instanz, gerade auch nach Durchführung eines Schriftenwechsels, nicht nach der Existenz bzw. dem Verbleib des Protokolls bzw. der von ihr verlangten schriftlichen Bestätigung nachfragt, hat sie dies ihrer eigenen Verantwortung zuzuschreiben. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Protokoll (bzw. eine Bestätigung) nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, zumindest nicht bei objektiver Betrachtung, eine notwendige Grundlage für die Erklärung des Rechtsmittelrückzugs dargestellt hat. Das Vorliegen eines Grundlagenirrtums seitens der Beschwerdeführerin ist folglich zu verneinen und der Rückzug der Einsprache erweist sich als rechtswirksam.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG verfügt.

2.6  Es verbleibt, auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und die Frage einer allfälligen Nichtigkeit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung einzugehen, wie es von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.

2.6.1  Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass kein Zustellnachweis betreffend Protokoll vorliegt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt habe, sich hinsichtlich des Rechtsmittelrückzugs in Ruhe Gedanken zu machen. Die Vorinstanz erblickt in der allenfalls unterbliebenen Zustellung des Protokolls keine schwerwiegende Verletzung von Parteirechten, vor allem, weil die Beschwerdeführerin bei der Einspracheverhandlung anwesend gewesen sei und ihr deshalb kein Nachteil entstanden sei. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse sodann mit vorliegendem Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden.

2.6.2  Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nebst dem Recht auf Orientierung über den Verfahrensgang, wonach Betroffene grundsätzlich über sämtliche für die Entscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge zu informieren sind, weitere Teilgehalte wie die Rechte auf Äusserung, Teilnahme am Beweisverfahren sowie auf Entscheidbegründung und -eröffnung (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 513). Menschenrechtliche Gehörsansprüche bestehen sodann nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Für das Verwaltungsverfahren statuiert das Bundesgericht bei der persönlichen Befragung eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 und 4.4 m.w.H.; ferner dazu Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 40-42 zu Art. 26).

2.6.3  Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoss kann auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn der Nichtigkeit zur Folge haben. Dies ist allerdings erst dann der Fall, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil des BGer 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1; ferner Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 221 m.w.H.).

2.6.4  Das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 28. September 2017 stellt eine für die Entscheidfällung relevante Grundlage dar und unterliegt deshalb seitens der verfahrensleitenden Behörde der Mitteilungspflicht an die Parteien. Soweit das Protokoll nur der Beschwerdegegnerin und nicht auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein sollte, würde dies eine Verletzung des Rechts auf Orientierung über den Verfahrensgang sowie auf Äusserung darstellen.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das verfahrensbezogene Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin nicht beschnitten wurde, da sie bei der Einspracheverhandlung unbestrittenermassen persönlich anwesend und aktiv miteinbezogen war. Insofern waren ihr die im Protokoll enthaltenen Informationen bekannt. Dem Protokoll kommt unter diesen Umständen vorwiegend eine Beweisfunktion zu (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., N. 40 zu Art. 26). Ein besonders schwerwiegender Mangel, der darüber hinaus noch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre, ist bei dieser Ausgangslage zu verneinen.

Folglich ist selbst unter der Annahme, dass das Protokoll nicht zugestellt worden sein sollte, keine Nichtigkeit der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Oktober 2018 gegeben.

2.7  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre vom 16. September 2016 datierende Einsprache mit Erklärung vom 5. Januar 2018 rechtswirksam zurückzog, die Prozessvoraussetzungen damit nachträglich dahingefallen sind und die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgeschrieben hat (vgl. zu den Rechtsfolgen bereits vorne E. 2.3).

3. 
Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten an der notwendigen Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Ein solches Fehlen von gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen ist seitens der Behörden von Amtes wegen zu beachten (Art. 12 VwVG), weshalb auf die vorliegende Beschwerde - unbesehen sich allfällig stellender materiell-rechtlicher Fragen - nicht einzutreten ist (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E.1.3.1; ferner Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 48).

4. 
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

4.1  Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) in der Höhe vom Fr. 800.- zu tragen. Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.2  Die Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht desgleichen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

-        die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

-        das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Christine Ackermann

Basil Cupa

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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