Sachverhalt:
A.
A.a Mit
Schreiben vom 26. November 2015 stellte das Central Liaison Office for International Cooperation des
österreichischen Finanzministeriums (nachfolgend: CLO) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31; im Folgenden: DBA-AT) ein Amtshilfegesuch.
Dabei wurde um Unterstützung ersucht, um betreffend X._______ für den Besteuerungszeitraum
2012 bis 2014 eine korrekte Besteuerung in Österreich sicherzustellen. Das CLO führte diesbezüglich
aus, X._______ sei Gründer, früherer Vorstand und Aufsichtsrat der weltweit tätigen B._______
Group. Der Hauptsitz der B._______ Inc. befinde sich in [Ort]. Es sei erwiesen, dass ein grosser Teil
von Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem B._______-Konzern an X._______ persönlich
bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen ("verbundenen Unternehmen") in der Schweiz,
Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass X._______ seiner
unbeschränkten (Einkommens-)Steuerpflicht in Österreich nicht nachgekommen sei, d.h. in Österreich
nicht sein Welteinkommen offengelegt habe.
A.b Im
Wesentlichen wurde um Informationen zu folgenden Steuersubjekten ersucht:
1. X._______, wohnhaft in Österreich
2. A._______ & Co. mit Sitz in [Ort] (CH)
A.c Namentlich
wurden betreffend X._______ folgende Fragen gestellt (Wiedergabe gemäss Schlussverfügung der
Vorinstanz):
a)
War oder ist Herr X._______ in der Schweiz steuerlich registriert
(Tag der Registrierung, beschränkt od. unbeschränkt, Steuernummer)?
b)
Falls ja, welche geschäftlichen Aktivitäten entfaltete
Herr X._______?
c)
Hat Herr X._______ eine Einkommenssteuererklärung eingereicht?
d)
Wenn ja, wird um Übermittlung sämtlicher Bezug habender
Unterlagen ersucht (Erklärungen, Bescheide, Bilanzen, Einnahmen- Ausgabenrechnungen, sonstige Unterlagen,
die zur Steuererhebung dienten, Schriftverkehr etc.).
A.d Betreffend
die A._______ & Co. wurden folgende Fragen gestellt (Wiedergabe gemäss Schlussverfügung
der Vorinstanz):
a)
Ist die A._______ & Co. als Steuersubjekt steuerlich erfasst?
Falls ja, wie ist die steuerliche Behandlung (unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig)?
b)
War die A._______ & Co. im Geltungszeitraum des Abkommens in
der Schweiz ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens?
c)
Handelt es sich bei der A._______ & Co. um ein operatives Unternehmen
oder um eine Sitzgesellschaft?
d)
Gibt es Steuerbescheide von der A._______ & Co. in der Schweiz?
Falls ja, wird um Vorlage ersucht.
e)
Was ist der Tätigkeitsbereich (wirtschaftliche Aktivitäten)
der A._______ & Co.?
f)
Was ist die Zahl der Dienstnehmer?
g)
Was sind die Namen der Dienstnehmer?
h)
Sind diese Dienstnehmer noch in weiteren Schweizer Firmen tätig?
i)
Sind Dienstnehmer aus anderen Staaten (ausserhalb der Schweiz) bei
der A._______ & Co. tätig?
j)
Was ist der Tätigkeitsbereich und Dienstort der Dienstnehmer?
k)
Gibt es Bilanzen bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnungen (Grundlagen der
Steuerbescheide)?
l)
Gibt es Eingangsrechnungen betreffend die E._______ Ltd. (Jersey)?
m) Gab
es Vorabrechtsauskünfte (Ruling, Settlement) zu dem Steuersubjekt? Falls ja, wird um Vorlage ersucht.
n)
Gab es im Geltungszeitraum des Abkommens eine Betriebsprüfung
bei dem Steuersubjekt? Falls ja, wird um Übermittlung des Ergebnisses ersucht.
o)
Übt X._______ eine (Organ-)Funktion in dem Unternehmen aus?
A.e Die
ersuchende Behörde legte sodann dar, dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit den österreichischen
Gesetzen bzw. der Verwaltungspraxis der österreichischen Finanzverwaltung sowie mit den Bestimmungen
des DBA-AT stehe. Es werde davon ausgegangen, dass die Beantwortung der gestellten Fragen bzw. die Übermittlung
der benötigten Informationen zu erheblichen Fortschritten im Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren
führen werde. Weiter wurde bestätigt, dass die österreichische Finanzverwaltung alle vorgesehenen
üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen im innerstaatlichen Steuerverfahren ausgeschöpft
habe.
B.
B.a Mit
Schlussverfügung vom 13. September 2016 wurde seitens der ESTV bestimmt, dass dem CLO Amtshilfe
betreffend X._______ geleistet wird und der ersuchenden Behörde die Antworten auf die gestellten
Fragen - mit Ausnahme der Fragen g) - i) sowie k) und l) betreffend die A._______ & Co.
- übermittelt werden. Entsprechend wurde der Antrag der Rechtsvertreter auf vollständige
Verweigerung der Amtshilfe für die Jahre 2012 bis 2014 abgewiesen.
B.b Verfügt
wurde weiter, dass die zu übermittelnden Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen
X._______ für den im Ersuchen vom 26. November 2016 (recte: 2015) genannten Sachverhalt verwendet
werden dürfen. Ebenso wurde bestimmt, dass die erhaltenen Informationen, gleich wie die aufgrund
des österreichischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder
Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder
Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der in Art. 26 DBA-AT genannten Steuern befasst sind; sodann, dass diese Personen oder Behörden
die Informationen nur für diese Zwecke verwenden dürfen.
B.c Eröffnet
wurde die Schlussverfügung vom 13. September 2016 X._______ (per Adresse seiner Rechtsvertreter)
sowie der A._______ & Co. (per Adresse ihrer Rechtsvertreter).
C.
C.a Gegen
die genannte Schlussverfügung liessen die A._______ & Co. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
und X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 17. Oktober 2016
Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben.
Beantragt wird, es sei die Schlussverfügung vom 13. September 2016 mit Ausnahme von Bst. d Satz
1 der "Fragen zu X._______" und Bst. g), h), i), k) und l) der "Fragen zur A._______ &
Co." unter Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen vom 26. November
2015 des CLO betreffend X._______ und A._______ & Co. in dieser Sache nicht einzutreten. Dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden
namentlich vor, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt und die verlangten Informationen seien nicht
"voraussichtlich relevant".
C.b In
ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung
der
Beschwerde.
C.c Mit
unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 15. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zu den
Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird -
sofern entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem
vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österreichischen CLO vom 26. November 2015
gestützt auf das DBA-AT zu Grunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz,
StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des
im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-AT (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen
der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-AT (Art. 32
VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) ist somit gegeben.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und
fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 26 DBA-AT tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht"
(Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-AT). Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-AT,
wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige
Personen gilt, beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-AT). Zu den unter das Abkommen fallenden
Steuern zählt namentlich die Einkommenssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA-AT, insbesondere
Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a).
Art. 26 Abs. 3 DBA-AT enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe.
So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche
nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft
werden können (Bst. b). Sodann besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen,
die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c).
Die genannten Einschränkungen werden allerdings wiederum durch die Bestimmung von Art. 26 Abs.
5 DBA-AT relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA-AT nämlich in keinem Fall so
auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen,
weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,
Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen
(Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen
die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates über die Befugnis, die Offenlegung der in
diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2).
2.2 In
Zusammenhang mit Art. 26 DBA-AT ist sodann das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch
Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit
der Republik Österreich, von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1253 1251;
BBl 2006 5155]; nachfolgend: Schlussprotokoll zum DBA-AT) zu beachten:
2.2.1 Gemäss
Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber,
dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn
er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung
der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip).
Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im DBA-AT nicht weiter
definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln (vgl.
dazu [statt vieler] Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich,
dass nicht das Ausschöpfen "sämtlicher" möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr
kann ein Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat
- im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand
verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden
Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen
stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren
vorgesehenen üblichen Mittel allerdings dann nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige
noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer
A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt,
wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom
17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; vgl. Daniel Holenstein,
in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, 2015, N. 284 zu Art. 26
des OECD-Musterabkommens [welcher inhaltlich mit Art. 26 DBA-AT übereinstimmt]). Die Amtshilfe nach
OECD-Standard bezweckt die Übermittlung von Daten zur ordentlichen Veranlagung bzw. zur Überprüfung
der Veranlagung (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Auch kann einem Staat in der Phase der Überprüfung
der Selbstdeklaration nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen in Kontakt zu bleiben bzw. diesen
zu befragen, auch wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-3716/2015
vom 16. Februar 2016 E. 5.2.2).
2.2.2 Nach
Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die
voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen
zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben
oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten
steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben (vgl. dazu
hinten E. 2.2.3) sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen
für die Vermeidung von "fishing expeditions"; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass
sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern würden.
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen muss sich bereits
aus dem Amtshilfegesuch
ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die
ersuchte Behörde müsste die Informationen bzw. Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem "voraussichtlich"
kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende
Staat die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss, und zum andern
nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat
darf hier allerdings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger "unwahrscheinlich" ist,
denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich
ist (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.4; BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 128 II 407 E. 6.3.1;
vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteil des BVGer A-4685/2016
vom 22. Dezember 2016 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
StAhiG anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (BGE 142 II 161 E. 2.1;
statt vieler: Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.3).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der "fishing expeditions"
stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das als verfassungsmässiger
Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.3 Gemäss
Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA-AT besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit
darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens
nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu
liefern haben:
i)
die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation
auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
v)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers,
soweit sie bekannt sind.
2.3 Soweit
die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen,
kann von ihnen allerdings nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig
widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden,
bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des
BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; BVGE 2011/14 E. 2). Daher verlangt die Rechtsprechung
von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss diese hinreichende
Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BGE 139 II 404
E. 9.5; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; BGE 125 II 250 E. 5b; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Ein
wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet sodann der Grundsatz, wonach
- ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz
des schweizerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein
Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches
Vertrauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013 vom 24. Juli
2013 E. 4.1 und B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen,
ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen
zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001
vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.5 sowie
A-4044/ 2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.6 jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Gleiches gilt
für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Nur wenn diese sofort entkräftet
werden, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des
BVGer A-3716 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).
2.5 Bezüglich
der Feststellung und Anwendung von ausländischem Recht durch ein schweizerisches Gericht ist vorab
zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht zu unterscheiden: In Bezug auf das Zivilrecht besteht
ein spezielles Kollisionsrecht in Form des Internationalen Privatrechts (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Ob der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») auch in Bezug auf die Feststellung und
Anwendung von ausländischem Recht gilt, ist eine Frage, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren
seltener stellt und in der Lehre und Rechtsprechung kaum thematisiert wird; nicht zuletzt aufgrund der
Bestimmung von Art. 96 BGG, welche die Überprüfung durch das Bundesgericht auf Zivilverfahren
beschränkt (vgl. Markus Schott, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 96 N. 2). Das Bundesgericht hat
die Frage in einem Fall bejaht, allerdings handelte es sich dort um eine Rechtsfrage (vgl. BGE 108 V
121 E. 3a; BVGE 2009/31 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen: A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.8).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid BVGE 2009/31 vorfrageweise
US-amerikanisches
Recht anzuwenden und erkannt, dass bezüglich der Feststellung des massgeblichen ausländischen
Rechts die Untersuchungsmaxime gelte. Auch diese fordere zwar eine Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, doch gelte sie nicht absolut. Insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des angerufenen Gerichts,
das ausländische Recht selbst festzustellen, sei diese Maxime beschränkt und es treffe die
Parteien eine wesentliche Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/31 E. 3.3.1, mit Hinweis auf Clémence
Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss., 2008,
Rz. 237). In einem weiteren Urteil befand das Gericht in Anknüpfung an diese Rechtsprechung, dass
es am Beschwerdeführer gewesen wäre, das im betreffenden Fall massgebliche ägyptische
Steuerrecht nachzuweisen (Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.4 und 5.3; vgl.
zum Ganzen: A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.8).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen des CLO sowohl die formellen wie
auch die materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt. Insbesondere ist
auf die Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, das Ersuchen verletze das Subsidiaritätsprinzip
und die geforderten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die im Amtshilfeersuchen geschilderte Sachverhaltsdarstellung
sei unvollständig, unverständlich und teilweise unwahr; dies namentlich aus folgenden Gründen:
3.1.1 Die
österreichische Steuerbehörde habe die steuerliche Situation der betroffenen Person (gemeint
ist der Beschwerdeführer) mehrfach geprüft. Ihre Steuersituation für den Zeitraum von
1994 bis 2005 sei einer Revision (Steuerprüfung) unterzogen worden. Die im Rahmen dieser Revision
zu beurteilenden Fragen hätten sich nicht wesentlich von den heute in Frage stehenden unterschieden.
Die Revision habe zu keinerlei Beanstandungen, Unstimmigkeiten oder Streitfällen mit Blick auf die
Beschwerdeführerin bzw. in der Schweiz, Jersey oder Liechtenstein ansässige Gesellschaften
geführt. Die betroffene Person habe jeweils alle ihr im Rahmen dieser Revisionen gestellten Fragen
beantwortet. Der österreichischen Steuerbehörde sei als Resultat dieser Revision bekannt, dass
Honorare für Beratungsdienstleistungen entrichtet worden seien von:
a) nicht österreichischen B._______-Gesellschaften
an die Beschwerdeführerin für Beratungs- und Geschäftsfeldentwicklungsleistungen, die
gemäss Beratungsverträgen zwischen B.a_______ (ohne Österreich) und der Beschwerdeführerin
von Letzterer an nicht österreichische Unternehmen ausserhalb Österreichs erbracht wurden;
und
b) B.b_______ an die betroffene Person
in Österreich persönlich auf Basis eines eigenständigen Beratungsvertrags zwischen der
betroffenen Person und B.b_______ für Leistungen der betroffenen Person in Österreich.
Im Rahmen der Revision sei der österreichischen Steuerbehörde auch ausdrücklich dargelegt
worden, dass die von nicht-österreichischen B._______-Gesellschaften an die Beschwerdeführerin
entrichteten Honorare der Beschwerdeführerin steuerlich zuzurechnen seien. Die österreichische
Steuerbehörde sei sich somit der Tatsache bewusst gewesen, dass die nicht-österreichischen
B._______-Honorare nicht an die betroffene Person persönlich entrichtet worden seien. Die österreichische
Steuerbehörde habe dies im Zuge dieser Revision zur Kenntnis genommen und habe akzeptiert,
dass die an die Beschwerdeführerin entrichteten Honorare in Österreich keiner Besteuerung unterliegen.
Die betroffene Person habe ihren Gewinnanteil an der Beschwerdeführerin in den letzten zwanzig Jahren
unverändert in ihren österreichischen Steuererklärungen deklariert.
Sodann habe die österreichische Steuerbehörde die Steuersituation der betroffenen Person
für die Jahre 2006 bis 2013 einer Revision (Steuerprüfung) unterzogen. Die betroffene Person
habe alle diesbezüglichen Fragen beantwortet. Die rechtsrelevanten Tatsachen hätten sich dabei
gegenüber der früheren Revision nicht verändert.
Die betroffene Person habe die österreichische Einkommenssteuererklärung 2012 am 14. Februar
2014 und diejenige für das Jahr 2013 am 1. Juni 2015 jeweils fristgerecht eingereicht. Darin habe
sie (wie in den Vorjahren) ihren Gewinnanteil an der Beschwerdeführerin deklariert. Entsprechende
Steuerbescheide (Veranlagungen) der österreichischen Steuerbehörde seien noch nicht ergangen.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 habe die österreichische Steuerbehörde bei der betroffenen
Person nachgefragt, ob sich die Verhältnisse in den Steuerjahren 2011 bis 2013 gegenüber denjenigen
von 2006 bis 2010 verändert hätten. Die diesbezügliche Antwort der betroffenen Person -
wonach sich die Verhältnisse nicht geändert hätten - sei nach erstreckter Frist
am 12. Februar 2016 erfolgt. Ungeachtet der laufenden Frist zur Beantwortung ihrer Fragen, d.h. obwohl
die österreichische Steuerbehörde das innerstaatliche Verfahren betreffend die Steuerjahre
2011 bis 2013 gerade erst und dasjenige betreffend das Steuerjahr 2014 noch nicht einmal eingeleitet
habe, habe das CLO zwischenzeitlich bereits ein Amtshilfeersuchen an die Vorinstanz gestellt.
Betreffend das Jahr 2014 sei die österreichische Steuerbehörde bisher nicht an die betroffene
Person gelangt. Auch sei diese bis dato nicht über eine Revision für das Jahr 2014 informiert
worden. Tatsächlich habe die betroffene Person die österreichische Steuererklärung für
das Jahr 2014 fristgerecht und dem österreichischen Recht entsprechend am 29. Januar 2016
eingereicht. Seither habe die österreichische Steuerbehörde der betroffenen Person keine Fragen
betreffend ihre Steuererklärung 2014 gestellt. Das vorliegende Amtshilfeersuchen betreffend die
Steuerperioden 2012 bis 2014 sei der Vorinstanz indessen schon am 26. November 2015 - also rund
zwei Monate bevor die betroffene Person ihre Steuererklärung für 2014 in Österreich und
ihre Stellungnahme zum Fragenvorhalt betreffend die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht habe - zugestellt
worden.
3.1.2 Die
Beschwerdeführenden machen unter Hinweis auf das Dargelegte geltend, das vorliegend zu beurteilende
Amtshilfeersuchen entspreche den rechtlichen Anforderungen an ein Solches nicht. Einerseits verletze
es das Subsidiaritätsprinzip (nachfolgend E. 3.1.2.1). Andererseits seien die verlangten Informationen
für die konkrete Besteuerung in Österreich irrelevant (nachfolgend E. 3.1.2.2). Damit liege
eine Beweisausforschung und somit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Die
Beschwerdeführenden argumentieren, eine Übermittlung der erfragten Informationen trotz der
genannten Einwände würde eine - ebenfalls unzulässige - spontane Amtshilfe
darstellen.
3.1.2.1 Im
vorliegenden Fall habe die österreichische Steuerbehörde die im Ersuchen angefragten Informationen
im Rahmen des laufenden Steuerrevisionsverfahrens der Jahre 2012 und 2013 noch nicht bei der betroffenen
Person direkt angefragt. Damit seien die im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel noch
nicht ausgeschöpft worden.
Hinzu komme, dass die österreichische Steuerbehörde der betroffenen Person bisher keine
Fragen bezüglich der Steuerperiode 2014 gestellt habe. Dies überrasche nicht, sei doch die
Steuererklärung für 2014 fristgerecht erst am 29. Januar 2016 eingereicht worden, also rund
zwei Monate nachdem das CLO bereits ihr Ersuchen an die Vorinstanz gerichtet habe. Ausserdem habe die
österreichische Steuerbehörde die betroffene Person nicht über eine allfällige Revision
des Jahres 2014 informiert.
Im Ergebnis seien also die üblichen innerstaatlichen Mittel, die der österreichischen Steuerbehörde
zur Verfügung standen, nicht ausgeschöpft worden; weder vor der Zustellung des Ersuchens an
die Vorinstanz noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die diesbezügliche Zusicherung im Amtshilfeersuchen
sei somit falsch. Dies hätte der Vorinstanz spätestens angesichts des Schreibens der Beschwerdeführenden
vom 25. April 2016 betreffend die Editionsverfügung klar sein müssen. Unter diesen Umständen
könne sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, an das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gebunden
zu sein.
Dass nun gemäss Begründung in der Schlussverfügung die beiden Beschwerdeführenden
bezüglich den Voraussetzungen des Amtshilfeverfahrens beweisbelastet sein sollen, widerspreche den
allgemeinen Beweislastregeln und sei offensichtlich rechtswidrig. Dass die Steuererklärung 2014
erst nach der Zustellung des Ersuchens eingereicht worden sei, könne vorliegend nachgewiesen werden.
Es sei im Übrigen notorisch, dass eine Steuererklärung bezüglich einer Steuerperiode in
der Regel erst nach der betreffenden Steuerperiode eingereicht werde.
3.1.2.2 Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die von der ersuchenden Behörde erbetenen Informationen
seien nicht "voraussichtlich relevant" (vgl. Sachverhalt Bst. C.a).
Zum einen bringen sie vor, das CLO sei bereits im Besitze eines Grossteils der
Informationen, um
welche es die Vorinstanz ersucht habe. Insofern sei nicht ersichtlich, inwieweit die
gewünschten
Informationen voraussichtlich erheblich seien. Zum anderen lege das CLO im Ersuchen
dar, dass die Informationen
im Hinblick auf die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht (Welteinkommensprinzip) der betroffenen
Person benötigt würden. Es werde ausgeführt, es sei erwiesen, dass ein grosser Teil von
Provisionen und Management Fees, die von Firmen aus dem B._______-Konzern an X._______ persönlich
bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen (verbundenen Personen) in der Schweiz, Liechtenstein
und Jersey transferiert worden seien. Diese Sachverhaltsdarstellung des CLO sei semantisch unverständlich.
Selbst den Beschwerdeführenden würden sich Sinn und Inhalt der Sachverhaltsdarstellung nicht
erschliessen. Fraglich erscheine, ob das CLO damit aussagen wollte - was reine Spekulation sei
- dass die betroffene Person Gelder vereinnahmt habe, die ihr als Beraterhonorar persönlich
zustehen würden. Da die betroffene Person in Österreich alle diesbezüglichen Informationen
offengelegt habe, scheine unklar, wie die Information aus der Schweiz seitens der Beschwerdeführerin
die Steuersituation in Österreich beeinflussen sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse sich aus der Informationsbeschaffung in der Schweiz ergeben sollten. Die zitierte Sachverhaltsdarstellung
könne auch bedeuten - was wiederum reine Spekulation sei - dass Zahlungen, die eigentlich
der betroffenen Person zustehen würden, an "vorgebundene" Personen geleistet worden seien.
Allerdings stehe dem der Halbsatz entgegen, dass die Zahlungen an X._______ "persönlich"
ergangen sein sollen. Diese so verstandene Tatsachenbehauptung wäre aber komplett aus der Luft gegriffen.
Dies folge bereits aufgrund der bisherigen Revisionen durch die österreichische Steuerbehörde
bei der betroffenen Person. Der österreichischen Steuerbehörde sei aufgrund der bisherigen
Revisionen nämlich bekannt, dass - wie bereits dargestellt - Honorare für Beratungsdienstleistungen
entrichtet worden seien (vgl. E. 3.1.1). Dass aber "ein grosser Teil von Provisionen und Management
Fees", die von Firmen aus der B._______-Gruppe an X._______ persönlich bezahlt worden seien,
an bzw. im Wege von Firmen ("verbundenen Unternehmen") in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey
transferiert worden seien, widerspreche diesen Ergebnissen der Revision diametral. Diese Ausführungen
seien zunächst einmal überhaupt nicht verständlich, d.h. sie würden rein sprachlich
keinen Sinn ergeben. Alsdann würden alle Auslegungsvarianten dieses sprachlich verunglückten
Ersuchens zum Ergebnis führen, dass die Ausführungen (im Ersuchen) nachgewiesenermassen falsch
seien.
3.2 Die
Vorinstanz äussert sich zu den Rügen der Beschwerdeführenden wie folgt:
3.2.1 Wie
bereits anlässlich der Schlussverfügung vom 13. September 2016 (Sachverhalt Bst. B.a) erwähnt,
habe sich die ESTV im Grundsatz an das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zu halten (vgl. dazu E.
2.4). Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sowie
an den Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Aus dem Amtshilfeersuchen würden
sich keine Anzeichen für offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche bzw. für
eine falsche Zusicherung seitens der österreichischen Behörde ergeben. Das Ersuchen entspreche
sämtlichen formellen Voraussetzungen des DBA-AT inklusive inhärentem Protokoll und weiterer
Dokumente sowie des StAhiG. Das CLO habe anlässlich seines Ersuchens die korrekte Besteuerung des
Beschwerdeführers in Österreich für die Jahre 2012 bis 2014 und damit das Ermittlungsobjekt
genügend präzisiert.
3.2.2 Sodann
würden die von den Beschwerdeführenden genannten Gründe für eine (vermeintliche)
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ins Leere gehen: Im vorliegenden Fall seien die Steuerperioden,
in Bezug auf welche Informationen erbeten worden seien, zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens nämlich
bereits abgelaufen gewesen. Die in Österreich laufende Betriebsprüfung stehe nicht im Widerspruch
zu einem Amtshilfeersuchen. Sodann verlange die österreichische Gesetzgebung im Grundsatz die Einreichung
der Steuererklärung für ein gegebenes Jahr bis spätestens Ende Juni des Folgejahres. Der
Beschwerdeführer behaupte, die Steuererklärung für das Jahr 2014 innert ihm erstreckter
Frist am 29. Januar 2016 eingereicht zu haben. Für eine derartige Fristerstreckung hätten allerdings
zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung keine Nachweise vorgelegen. Damit habe auch kein
Grund für entsprechende Nachfragen beim CLO bestanden.
3.2.3 Hinsichtlich
der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände betreffend die voraussichtliche Erheblichkeit
der von der ersuchenden Behörde erfragten Informationen weist die Vorinstanz insbesondere darauf
hin, es erschliesse sich ihr nicht, inwiefern das Ersuchen des CLO bzw. der von diesem dargelegte Sachverhalt
dermassen sprachlich unverständlich sein sollte, als dass das Ersuchen nicht nachvollziehbar wäre
(vgl. vorangehend E. 3.1.2.2). Es könne mit hinreichenden Gründen davon ausgegangen werden,
dass die von den Beschwerdeführenden monierte Sachverhaltsangabe bezüglich Transfer von Provisionen
und Management Fees die Steuersituation des Beschwerdeführers betreffe und sich direkt auf diesen
auswirke. Ohne dass es einer speziellen Auslegung des Sachverhalts des Ersuchens bedürfe, lasse
sich gemäss Treu und Glauben der Schluss ziehen, es bestehe die Vermutung, wonach die in Frage stehenden
Provisionen und Management Fees zwar dem Beschwerdeführer zustanden, ihm diese jedoch nicht direkt
ausbezahlt worden, sondern an Firmen ("verbundene Unternehmen") geflossen seien, die im direkten
Zusammenhang mit diesem stehen würden. Vermutet werde also, dass dem Beschwerdeführer zustehende
Gelder mit Hilfe von mit ihm in Verbindung stehenden Firmen verschleiert worden seien. Daher rühre
auch der Schluss des CLO, dass Letztgenannter seiner unbeschränkten (Einkommens-)Steuerpflicht
in Österreich nicht nachgekommen sei.
Sodann gehe auch die Argumentation der Beschwerdeführenden fehl, die voraussichtliche Erheblichkeit
der erfragten Informationen sei schon deshalb nicht gegeben, da die österreichischen Behörden
schon in Besitz eines Teils dieser Informationen sei. Sinn und Zweck jeder Amtshilfeleistung sei, dem
ersuchenden Staat mittels Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, die Möglichkeit
zu geben, einerseits bisher im Dunkeln gebliebene Punkte zu klären und andererseits bereits bestehende
Informationen zu überprüfen. Selbst wenn die österreichische Steuerbehörde im Sinne
der Ausführungen der Beschwerdeführenden tatsächlich bereits im Besitze eines Grossteils
der zu übermittelnden Informationen wäre, würde sich dies nicht negativ auf die Amtshilfeleistung
auswirken; dies, weil die ersuchten Informationen dem Vergleich mit den bereits erlangten Informationen
dienen. Es sei der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer in Österreich eingereichten
Informationen gedient, wenn sich - falls dies zutreffen sollte - die zu übermittelnden
Informationen mit den in Österreich deklarierten Steuerfaktoren decken würden. Bei einer allfälligen
Abweichung würden hingegen bisher im Dunkeln gebliebene Punkte geklärt werden.
3.3
3.3.1 Im
Folgenden wird zunächst geprüft, ob im vorliegenden Fall - wie von den Beschwerdeführenden
vorgebracht - das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden ist:
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, waren die Steuerperioden, in Bezug auf welche die ersuchende
Behörde Informationen erbeten hat (Jahre 2012 bis 2014), zum Zeitpunkt des Ersuchens (26. November
2015) bereits abgelaufen. Auch sind die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 gemäss
Angaben der Beschwerdeführenden am 14. Februar 2014 bzw. am 1. Juni 2015 - und somit vor Übermittlung
des Amtshilfeersuchens - eingereicht worden (vgl. E. 3.1.1). Dass die österreichischen Behörden
nach erfolgter Deklaration im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer
selbst in Kontakt stehen, stellt indessen kein Hindernis für das Stellen eines Amtshilfeersuchens
dar. Ziel des Steuerprüfungsverfahrens ist ja gerade die Überprüfung der ursprünglich
gemachten Angaben. Dies kann sowohl durch Rückfragen bei den Steuerpflichtigen selbst als auch via
Amtshilfeersuchen oder einer Kombination verschiedener Überprüfungswege erfolgen (vgl. E. 2.2.1).
Die Beschwerdeführenden machen sodann in Bezug auf das Jahr 2014 geltend, die entsprechende
Steuererklärung sei (innert erstreckter Frist) am 29. Januar 2016 und damit nach Einreichung des
Amtshilfeersuchens erfolgt. Angesichts dessen könne auf die Bestätigung der ersuchenden Behörde,
es seien alle vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen im innerstaatlichen
Steuerverfahren ausgeschöpft worden, nicht mehr vertraut werden. Als Beleg für die behauptete
Fristerstreckung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt
Bst. C.c) ein Dokument eingereicht, bei welchem es sich um einen Auszug aus der Plattform FinanzOnline
handeln soll. Bei "FinanzOnline" handelt es sich gemäss der entsprechenden Internetseite
um "das wichtigste E-Government-Portal der Finanzverwaltung" (vgl. www.bmf.gv.at;
letztmals abgerufen am 8. Februar 2017). Abgesehen davon, dass sich aus den Angaben auf dem Auszug
nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Frist zur Einreichung der (Einkommenssteuer-)Erklärung verlängert
worden ist, ist das eingereichte Dokument, so, wie es dem Gericht vorliegt, nicht als amtliches bzw.
offizielles Dokument erkennbar.
Ebenso ist die in der Eingabe vom 15. Dezember 2016 vorgebrachte Behauptung der
Beschwerdeführenden
unbelegt geblieben, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung gelte für Personen, welche
von einem Steuerberater vertreten würden - selbst ohne Fristverlängerungsgesuch -
als gewahrt, wenn diese bis spätestens am 30. April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden
Kalenderjahres erfolge. Namentlich ist der Wortlaut der betreffenden österreichischen Bestimmung
nicht ins Recht gelegt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Untersuchungsmaxime mit Blick auf die Pflicht
des Bundesverwaltungsgerichts, das im massgeblichen Zeitpunkt geltende ausländische Steuerrecht
festzustellen, eingeschränkt ist (vgl. E. 2.5), wäre es jedoch am Beschwerdeführer
gewesen, das massgebliche österreichische Recht nachzuweisen. Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht
nachgekommen.
Wie vorangehend in Erwägung 2.4 festgehalten, bedarf es für eine Umstossung des Vertrauensprinzips
im konkreten Fall, dass die Angaben und Zusicherungen der ersuchenden Behörde wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche "sofort entkräftet" werden können. Dies
ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es wurde weder eine rechtsgenügliche Bestätigung
eingereicht, wonach die Frist zur Einreichung der Einkommenssteuer-)Erklärung 2014 auf ein Datum
verlängert worden war, welches nach dem Datum der Einreichung des Amtshilfeersuchens lag, noch wurde
die angerufene österreichische Bestimmung ins Recht gelegt, wonach besagte Einreichungsfrist auch
ohne Fristverlängerung erst 2016 abgelaufen wäre. Damit ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass keine Veranlassung besteht, an den Angaben und Zusicherungen des ersuchenden Staates zu zweifeln.
3.3.2 Als
zweites ist zu prüfen, ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden
Informationen - wie von den Beschwerdeführenden gerügt - als nicht voraussichtlich
erheblich einzustufen sind:
Auch in diesem Punkt ist den Ausführungen der Vorinstanz insofern zu folgen, als dass der im
Amtshilfeersuchen beschriebene Sachverhalt keineswegs - wie von den Beschwerdeführenden ins
Feld geführt (E. 3.1.2.2) - dermassen interpretationsbedürftig ist, dass das Ersuchen
nicht nachvollziehbar wäre (vgl. E. 3.2.3). Aus dem geschilderten Sachverhalt geht hervor, dass
der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den österreichischen Behörden
sein Welteinkommen nicht offengelegt, womit er seiner uneingeschränkten (Einkommens-)Steuerpflicht
in Österreich nicht nachgekommen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
zustehende Gelder mit Hilfe von mit ihm in Verbindung stehenden Firmen verschleiert worden seien.
Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen
Informationen sei bereits dadurch nicht gegeben, dass der um Informationen ersuchende Staat zu weiten
Teilen schon in Besitze derselben sei, kann vorliegend ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Tatsächlich besteht der Sinn und Zweck jeder Amtshilfeleistung
darin, dem ersuchenden Staat mittels Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden,
die Möglichkeit zu geben, einerseits bisher im Dunkeln gebliebene Punkte zu klären und andererseits
bereits bestehende Informationen zu überprüfen (vgl. E. 3.2.3). Dem nichts entgegenzusetzen
vermögen die Beschwerdeführenden mit der Argumentation, die erfragten Informationen seien der
österreichischen Steuerbehörde bereits mehrmalig offengelegt und die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde insofern deswegen erhoben worden, weil sich die Beschwerdeführenden nicht "zum Spielball
unnützer Steuer- bzw. Verwaltungsverfahren" machen wollten.
3.4 Andere
Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Gewährung von Amtshilfe sprechen würden, sind
nicht ersichtlich. So enthält das Gesuch des CLO vom 26. November 2015 in formeller Hinsicht die
gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA-AT erforderlichen Angaben. Es werden sowohl
die steuerpflichtige Person als auch die Zeitspanne, für welche die Informationen verlangt werden,
genannt. Ebenso enthält das Ersuchen eine Beschreibung der verlangten Informationen und der Steuerzweck,
für den die Informationen verlangt werden, ist rechtsgenügend erläutert (vgl. Sachverhalt
Bst. A und E. 2.2.3). Von spontaner Amtshilfe kann vorliegend keine Rede sein.
3.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
4.2 Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art.
7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn
von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.