Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 06.04.2018 (2C_826/2016)

 

 

 

 

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Abteilung I

A-6381/2015

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. August 2016

Besetzung

 

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,

Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

 

 

 

Parteien

 

A._______,

vertreten durch

PricewaterhouseCoopers AG

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

MWST; Steuerobjekt (2013).

 

 

 


Sachverhalt:

A.   

A.a  Die Stiftung A._______ (nachfolgend: A._______) mit Sitz in [...] wurde 2008 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie auf Basis der anerkannten nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Doping im Sport zu leisten. Zu diesem Zweck gehören namentlich die Durchführung von Dopingkontrollen; die Prävention, Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Information zu den Themen Doping und Dopingbekämpfung; die Forschung auf dem Gebiet des Dopings und der Dopingbekämpfung; die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit in der Dopingbekämpfung sowie die administrative Abwicklung von Studien. Sodann kann sie weitere Massnahmen betreiben und fördern, welche sauberen und fairen Sport zum Ziel haben. Dabei ist die Stiftung im Rahmen der Zwecksetzung im In- und Ausland, hauptsächlich aber in der Schweiz, tätig. Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Nebentätigkeiten erbringt sie lediglich zur Erreichung des Hauptzwecks. Finanziert wird A._______ aus Beiträgen von Swiss Olympic, aus selbst erwirtschafteten Mitteln, aus Zuwendungen Dritter sowie aus Bundesbeiträgen (vgl. nachfolgend E. 3.3.3.3).

A.b  Mit Schreiben vom 20. November 2008 nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) Bezug auf eine entsprechende Anfrage von A._______ vom 14. Oktober 2008 und teilte dieser mit, dass in ihrem Fall nicht von einem Leistungsaustausch mit dem Bund (handelnd durch das Bundesamt für Sport [BASPO]) auszugehen sei. Vielmehr seien die Beiträge des Bundes als Subventionen zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 4.2.1).

A.c  Per 1. Januar 2010 trat das derzeit geltende Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) in Kraft. Mit Schreiben vom 5. März 2010 nahm die ESTV Bezug auf die entsprechenden Anfragen von A._______ vom 21. Januar 2010 und 11. Februar 2010 betreffend die mehrwertsteuerliche Relevanz ihrer Vereinbarungen mit dem Bund einerseits und Swiss Olympic andererseits. Die ESTV hielt dabei fest, es bestehe Einigkeit darüber, dass der Beitrag der Eidgenossenschaft an A._______ "gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) weiterhin als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag" gelte und dass die Entschädigungen der Dritten (vgl. vorangehend Bst. A.a) aufgrund eines steuerbaren Leistungsaustausches geleistet würden. Hingegen seien die Entschädigungen von Swiss Olympic an A._______ neu ab dem 1. Januar 2010 zu versteuern; dies deshalb, weil Swiss Olympic von A._______ die Durchführung von Dopingkontrollen bei ihren Verbandsmitgliedern verlange und somit nicht von einer "Spende" ausgegangen werden könne.

A.d  Per 1. Oktober 2012 trat das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) in Kraft (welches aus der Totalrevision des früheren Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport [AS 1972 897] hervorging) und am 21. Dezember 2012 schloss A._______ mit dem Bund eine neue Rahmenvereinbarung (für die Jahre 2013 - 2016; nachfolgend: Rahmenvereinbarung 2013) sowie die darauf gestützte Leistungsvereinbarung 2013 ab. In der Folge wandte sich A._______ mit zwei separaten Schreiben vom 7. August 2013 erneut an die ESTV und ersuchte um Qualifikation der Beiträge, welche ihr einerseits von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und andererseits von Swiss Olympic ausgerichtet werden. Konkret beantragte sie mit dem einen Schreiben die Bestätigung, dass es sich bei den Bundesbeiträgen, welche sie gestützt auf die Rahmen- sowie die Leistungsvereinbarung 2013 erhalte, um eine "Finanzhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG" handle (eventualiter um eine Entschädigung für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) bzw. dass zwischen ihr und dem Bund kein Leistungsverhältnis (im mehrwertsteuerlichen Sinn) vorliege. Mit dem zweiten Schreiben ersuchte sie um Bestätigung, dass zwischen ihr und Swiss Olympic kein Leistungsverhältnis vorliege und es sich bei den ihr von Swiss Olympic ausgerichteten Unterstützungsbeiträgen vielmehr um Spenden (eventualiter um Subventionen) handle.

Die Anfrage(n) von A._______ vom 7. August 2013 beantwortete die ESTV mit Schreiben vom 10. September 2013 dahingehend, dass in den Beiträgen des Bundes - entgegen früherer Qualifikation - keine Subventionen zu sehen seien. Demgegenüber sei im Verhältnis zwischen A._______ und Swiss Olympic nicht von einem Leistungsaustausch auszugehen, zumal die Gelder als Spenden im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG zu qualifizieren seien.

A.e  Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 ersuchte A._______ um eine erneute Prüfung ihrer Anträge vom 7. August 2013. Dabei wies sie darauf hin, dass die Rahmen- sowie die Leistungsvereinbarung 2013 inhaltlich in weiten Teilen mit der Rahmen- und Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2008 übereinstimme. Insbesondere würden die Leistungsziele auf dieselbe Art und Weise definiert. Mit Schreiben vom 20. November 2008 (vgl. vorne Bst. A.b) habe die ESTV in Bezug auf die Rahmen- und Leistungsvereinbarung 2008 festgehalten, dass zwischen dem Bund und A._______ insbesondere deshalb kein Leistungsverhältnis auszumachen sei, weil das Schwergewicht in den beiden Vereinbarungen in der Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder und nicht in der Erbringung konkreter Leistungen liege. Auch würden die Leistungen von A._______ in den Vereinbarungen nicht so genau bestimmt, dass von - für die Bejahung eines Leistungsaustausches - genügend konkreten und einforderbaren Leistungen gesprochen werden könne. Weder mit Blick auf die (neu) geltenden gesetzlichen Grundlagen noch auf die neue Rahmen- sowie die Leistungsvereinbarung sei ersichtlich, warum nun von einer anderen mehrwertsteuerlichen Qualifikation des Verhältnisses zwischen ihr und dem Bund auszugehen sei.

Die ESTV hielt mit Schreiben vom 21. November 2013 an ihrer Beurteilung datierend vom 10. September 2013 fest. Betreffend die von A._______ erwähnte Vergleichbarkeit der Vereinbarungen 2008 und 2013 wies die ESTV darauf hin, dass in Art. 5 der Rahmenvereinbarung 2013 - im Gegensatz zur vorangehenden Vereinbarung - statuiert werde, dass bei Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch A._______ der Bundesbeitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden könne. Die frühere Rahmenvereinbarung habe diese Klausel noch nicht enthalten, sondern in Bezug auf ungenügende Vertragserfüllung lediglich auf Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser neuen Leistungsklausel seien die vereinbarten Leistungen einforderbar. Sodann würden in der Rahmen- und Leistungsvereinbarung 2013 durch A._______ zu erfüllende Leistungen vereinbart, welche über die Zielsetzung und Rechenschaftspflicht bei einer Subventionsvereinbarung hinausgingen. Ausschlaggebend für die Steuerbarkeit der Bundesbeiträge sei jedoch insbesondere die Einführung einer neuen Bundesaufgabe in Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (vgl. nachfolgend E. 3.3.3.1). Dieses räume dem Bund die Kompetenz ein, Massnahmen gegen den Dopingmissbrauch zu ergreifen, was unter anderem auch Dopingkontrollen beinhalte. Der Bund habe A._______ als "nationale Agentur zur Dopingbekämpfung" beauftragt (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]). Dies führe dazu, dass die Bundesbeiträge nicht mehr als Subventionen angesehen werden könnten. Vielmehr handle es sich bei den Beiträgen um Entgelt in Zusammenhang mit der Auslagerung (Delegation) einer Bundesaufgabe an A._______. Diese habe die neuen Aufgaben des Bundes gemäss Sportförderungsgesetzgebung zu erfüllen.

Die ESTV bekräftigte ihre Auffassung schliesslich mit Verfügung vom 25. Juni 2014.

A.f  Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 26. August 2014 Einsprache und beantragte deren Überweisung im Sinne einer Sprungbeschwerde nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht.

Die ESTV entsprach diesem Begehren - offenbar in Absprache mit A._______ - nicht, führte stattdessen eine Kontrolle durch (21. und 29. Oktober 2014) und erliess schliesslich eine neue Verfügung datierend vom 28. August 2015. Mit dieser setzte sie gegenüber A._______ für das Jahr 2013 (Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) die Steuerforderung (Umsatz- und Bezugsteuer) auf Fr. 166'709.-- fest (deklarierte Umsatz- und Bezugsteuer in Höhe von Fr. 151'665.-- plus Korrektur um Fr. 15'044.-- [Bezugsteuer] aufgrund der durchgeführten Kontrolle; vgl. Ziff. 1 des Dispositivs) und erkannte darauf, dass A._______ für diesen Zeitraum noch Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 15'044.-- zuzüglich 4% Verzugszins ab 16. Oktober 2013 schulde (Ziff. 2 des Dispositivs).

B.   

Gegen die Verfügung vom 28. August 2015 erhob A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. September 2015 bei der ESTV Einsprache, wobei sie wiederum gestützt auf Art. 83 Abs. 4 MWSTG die Überweisung der Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Materiell wurden sinngemäss folgende Rechtsbegehren gestellt:

a.es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 vollumfänglich aufzuheben,

b.es sei die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2013 auf Fr. 24'750.-- zu reduzieren (zumal - aus den bereits in der Einsprache vom 26. August 2014 genannten Gründen - keine Mehrwertsteuer geschuldet sei) und entsprechend eine Gutschrift im Umfang von Fr. 141'960.-- auszustellen,

d.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem Verfahrensantrag auf Sprungrekurs stattgegeben werde.

C.   

In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2015 beantragt die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Sprungbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe sachlich zuständig.

1.2  Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen (E. 1.3), wobei zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist:

1.2.1  Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

1.2.2  Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2013. Damit kommt vorliegend das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).

Auf das Regime des früheren Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zu diesem Gesetz ergangene Rechtsprechung wird im Folgenden einzig dort Bezug genommen, wo dies für die Anwendung des neuen Rechts relevant ist oder wo unter dem neuen Recht an die altrechtliche Ordnung angeknüpft werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 2).

1.3   

1.3.1  Im Bereich der Mehrwertsteuer ist gemäss Art. 83 MWSTG grundsätzlich das Einspracheverfahren vorgesehen. Das heisst, dass gegen Verfügungen der ESTV (i.d.R.) zunächst Einsprache an die ESTV selbst zu erheben ist, bevor das Gericht angerufen werden kann. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. Sprungbeschwerde: Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen zur Sprungbeschwerde).

1.3.2  Vorliegend wird die Behandlung der Einsprache vom 29. September 2015 als Sprungbeschwerde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem ist die angefochtene Verfügung im Sinne der Rechtsprechung "einlässlich" begründet. Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache vom 29. September 2015 als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend wird diese Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit auch in funktioneller Hinsicht zuständig.

1.4  Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.5  Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese rechtzeitig sowie formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6  Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 28. August 2015). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 m.w.H.).

1.7  Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2).

1.8   

1.8.1  Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

1.8.2  Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut (bzw. die grammatikalische Auslegung) ist jedoch nicht allein massgebend. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung), der Entstehungsgeschichte bzw. dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und/oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung) ergeben (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 m.w.H.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.5).

2.   

Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130 BV sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG).

2.1  Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen (Steuersubjekten) gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 21 MWSTG). Das Steuerobjekt der Inlandsteuer weist somit folgende Voraussetzungen auf:

-Inland

-steuerpflichtige Personen

-Leistungsverhältnis (Leistung gegen Entgelt)

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Steuerobjekt und der Vorgang steht ausserhalb des Geltungsbereichs der (schweizerischen) Mehrwertsteuer (vgl. Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: Martin Zweifel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], 2015, Rz. 1 ff. zu Art. 18).

2.1.1  Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Der Begriff der Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen, wobei als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG; Urteil des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2.1).

2.1.2  Entgelt wird gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG definiert als Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet.

2.1.3  Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis»). Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 6.2).

Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5431/ 2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4 m.w.H.; Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: MWSTG-Kommentar 2015, Rz. 14 f. zu Art. 18). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (vgl. Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2015, Rz. 16 f. zu Art. 18 m.w.H.).

2.2  Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG gelten mangels Leistung (im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn) unter anderem Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt), und zwar auch dann, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden.

Bei Nicht-Entgelten handelt es sich um Mittelflüsse, welche grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer liegen, bei denen es also an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG; BBl 2008 6885, 6959]).

2.2.1   

2.2.1.1  In Art. 29 MWSTV wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG bestimmt, dass als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG oder aber Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG gelten. Letztere allerdings nur, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt.

2.2.1.2  In Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Finanzhilfen sind immer zweck- bzw. verhaltensgebunden, das heisst, sie sind an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben geknüpft (vgl. BGE 126 II 443 E. 6b m.w.H.).

Abgeltungen werden in Art. 3 Abs. 2 SuG umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst. a) oder aber von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b).

2.2.1.3  Gemäss Bundesgericht werden Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht. Zwar ergebe sich aus dem Subventionsgesetz (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG), dass der Begriff der Subvention als Oberbegriff sowohl Finanzhilfen als auch Abgeltungen umfasst, doch sei in der Lehre umstritten, ob Abgeltungen tatsächlich zu den Subventionen gerechnet werden können (vgl. BGE 126 II 443 E. 6b m.w.H.).

Wie in BGE 126 II 443 E. 6c festgehalten, bedarf die Zielgerichtetheit oder Bindungswirkung der Subvention (E. 2.2.1.2) - namentlich im Rahmen des mehrwertsteuerlichen Kontexts - der näheren Erörterung: Zwar erfolgt eine Subventionierung nach ökonomischem Verständnis ohne entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung an den Subventionsgeber. Da der Staat jedoch grundsätzlich nicht befugt ist, irgendetwas zu "verschenken", setzt die Subvention begriffsnotwendig voraus, dass der Subventionsempfänger bestimmte Aufgaben erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_196/2012 E. 3.2.4). Diese Aufgaben werden als "im öffentlichen Interesse liegend" bezeichnet. Bei der Gewährung von Subventionen zielt der Subventionsgeber allerdings nicht auf die Herstellung eines an sich wünschenswerten Zustandes ab, sondern will ein bestimmtes Verhalten des Subventionsempfängers hervorrufen, das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet erscheint. Dieses Verhalten des Empfängers ist subventionsrechtlich als "Gegenleistung" anzusprechen. Die Subvention ist somit dadurch gekennzeichnet, dass sich der Empfänger in einer Weise verhält, die mit Blick auf das öffentliche Interesse als Gegenleistung erscheint (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5). Insofern werden Subventionen zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke ausgerichtet. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung sind Subventionen aber "unentgeltlich", das heisst, eine wirtschaftlich gleichwertige (Gegen-)Leistung ist für sie nicht zu erbringen. Damit sind Subventionen von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 443 E. 6c; BVGE 2010/6 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des BVGer A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.3 und A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer A-382/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2.1).

2.2.1.4  Unter Beachtung des soeben Dargelegten ist dann nicht von einer Subventionierung (sondern von einem Leistungsverhältnis) auszugehen, wenn der Staat zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe eine individualisierte und konkrete Leistung "beschafft" (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5). Als Beispiel kann hier etwa der Fall angeführt werden, welchen das Bundesgericht mit Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 entschieden hat: Damals erwog das Bundesgericht, die Eidgenossenschaft sei gesetzlich verpflichtet, gegen eine konkrete (Tier-)Seuche vorzugehen bzw. diese zu bekämpfen. Damit sei mit der Beauftragung der Universität Bern mit der Führung des dazu notwendigen nationalen Referenzlaboratoriums eine dem Bund originär obliegende Aufgabe ausgelagert worden. Mit einem solchen "Outsourcing" verfolge der Bund die Bekämpfung der konkreten Tierseuche, genau gleich, wie wenn er selbst ein solches Laboratorium führen würde (vgl. E. 3.2.5 des genannten Urteils). Vergleichbar verhielt es sich in dem Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 entschieden hat: Dort erwog es, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches gesetzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten (des Menschen) verpflichtet ist, "Outsourcing" betrieben hatte, indem es dem Verein "Aids-Hilfe Schweiz" verschiedene Aufgaben im Bereich der HIV/Aids-Prävention übertragen hat (vgl. E. 4.1 des letztgenannten Urteils).

Trotz dieser Abgrenzungskriterien kann sich die Unterscheidung von Subventionen und mehrwertsteuerlich relevantem Entgelt mitunter als schwierig erweisen. Es ist daher stets im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BGer 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.3 am Ende).

3.   

3.1  Die heutige Sportförderung fusst auf der Erkenntnis, dass Sport über die eigentliche körperliche Aktivität hinaus auf verschiedenen Ebenen positive Wirkung entfaltet. Zu denken ist beispielsweise an persönliche Entwicklung, soziale Integration und gesellschaftlichen Zusammenhalt, aber auch an eine Verbesserung des allgemeinen Leistungsvermögens sowie eine Verminderung von Unfallgefahren und zivilisationsbedingten Krankheitssymptomen. Dies hat nicht zuletzt Auswirkungen auf Gesundheits- und Sozialversicherungskosten und generell auf die finanzielle Belastung der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Förderung von Sport und Bewegung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BBl 2009 8189, 8190, 8196 f., 8255; vgl. Peter Hänni, in: Bernhard Waldmann et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung [nachfolgend: BSK-BV 2015], 2015, Rz. 2 zu Art. 68; Piermarco Zen-Ruffinen, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar [nachfolgend: BV-Kommentar 2014], 3. Aufl., 2014, Rz. 4 zu Art. 68).

3.2   

3.2.1  Gemäss Art. 68 BV ("Sport") fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung (Abs. 1). Er betreibt eine Sportschule (Abs. 2) und kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen sowie den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären (Abs. 3). Nach der Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung (BBl 1997 I 1 ff.) dient Art. 68 BV als Grundlage für die allgemeine Förderung des Sports als Teil der Allgemeinbildung (Volksgesundheit, Freizeitgestaltung, Gesundheit des Einzelnen).

3.2.2  Ging es bei der Sportförderung des Bundes ursprünglich um die körperliche Ertüchtigung junger Männer mit Blick auf den Militärdienst, verankert der geltende Verfassungsartikel (wie schon sein Vorgänger) eine Bundeskompetenz zur gesamtheitlichen Förderung des Sports. Art. 68 BV verleiht dem Bund die Kompetenz und den Auftrag, den Sport in genereller Weise zu fördern. Der Gebrauch des Wortes "fördern", welches in der Bundesverfassung im Übrigen auch für die Bereiche Forschung (Art. 64), Kultur (Art. 69) und Sprachen (Art. 70) verwendet wird, impliziert bzw. postuliert die (finanzielle) Unterstützung durch den Bund (Zen-Ruffinen, in: BV-Kommentar 2014, Rz. 4 zu Art. 68). Es handelt sich dabei um eine parallele Kompetenz, welche namentlich eine kantonale Förderung nicht ausschliesst. Eine eigentliche Regelungskompetenz steht dem Bund im Gesamtbereich "Sport" nicht zu (BBl 1997 I 1, 284; Urteil des BGer 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4). Dem Bund kommt primär die Rolle zu, Massnahmen von Kantonen, Gemeinden und Privaten zu koordinieren und zu unterstützen (BBl 2009 8189, 8209). Diese Aufgabe nimmt er wahr, indem er finanzielle Mittel zur Verfügung stellt und günstige Rahmenbedingungen schafft (vgl. BBl 2009 8189, 8255; Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 4 zu Art. 68). Das Engagement des Bundes zeigt sich in verschiedenen Massnahmen, sei es allgemeiner Natur, sei es punktuell bei der Unterstützung und Lancierung von Programmen und Projekten, die zu einer regelmässigen sportlichen Betätigung aller Altersstufen anregen sollten. Im Wesentlichen konkretisiert es sich in Form finanzieller Unterstützung wie Subventionen oder Defizitgarantien, fachlicher Ausbildung von Hauptlehrkräften sowie Zurverfügungstellung von Personal, Material und Infrastrukturen (vgl. Zen-Ruffinen, in: BV-Kommentar 2014, Rz. 14 zu Art. 68; Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 4 zu Art. 68).

3.2.3  Auf dem verfassungsrechtlichen Sportförderungsauftrag basiert das geltende Sportförderungsgesetz. Dieses ging - wie erwähnt - aus der Totalrevision des früheren Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hervor (Sachverhalt Bst. A.d). Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (nachfolgend: Botschaft zum SpoFöG; BBl 2009 8189 ff.) engagiert sich der Staat im Sport auch unter dem neuen Gesetz nur "subsidiär lenkend". Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport ist nach wie vor in erster Linie die Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine. Im Vordergrund steht das private Engagement. Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sportförderung legt das Gesetz die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest. Dabei wurden die bewährten Prinzipien des alten Gesetzes übernommen und die bestehenden Förderungsmassnahmen in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips gebracht (BBl 2009 8189, 8190; zu den Eckwerten des neuen Gesetzes vgl. BBl 2009 8189, 8208; zum Subsidiaritätsgrundsatz vgl. zudem BBl 2009 8189, 8191, 8219, 8230 ff., 8242 f., 8252, 8255).

3.2.4  Der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung dient insbesondere das Programm Erwachsenensport Schweiz (esa; Art. 32 ff. SpoFöV). Im Gegensatz zu den "Jugend und Sport"-Programmen werden hier keine konkreten Angebote subventioniert, sondern Organisationen unterstützt, welche Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die ihrerseits Sportangebote für Erwachsene leiten (Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 4 zu Art. 68). Zur Förderung des Breiten- wie auch des Spitzensports werden ausserdem Finanzhilfen an Swiss Olympic und weitere nationale Sportverbände vorgesehen. Die Zusammenarbeit mit den Sportverbänden wird dabei durch Leistungsaufträge geregelt (Art. 4 Abs. 2 SpoFöG; Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 5 zu Art. 68; für eine Übersicht betreffend die Unterstützungsleistungen des Bundes vgl. Zen-Ruffinen, in: BV-Kommentar 2014, Rz. 15 ff. zu Art. 68).

3.3   

3.3.1  Um positiv auf die Gesellschaft wirken zu können, muss der Sport glaubwürdig sein. Fairness, Sicherheit bei der Ausübung des Sports und die Einhaltung der sportlichen Regeln sind wesentliche Erfolgsfaktoren dafür (BBl 2009 8189, 8199 f.). Von Bedeutung ist daher auch die Auseinandersetzung mit "negativen Begleiterscheinungen des Sports" wie etwa Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen oder die Dopingproblematik. Gemäss Botschaft zum SpoFöG ist unabdingbar, dass sich die öffentliche Hand - im Verbund mit Verbänden und Vereinen - ebenfalls in geeigneter Weise engagiert, um den negativen Auswirkungen des Sports entgegenzutreten (vgl. BBl 2009 8189, 8196 und 8200). Sportförderung hat entsprechend auch die Förderung von Anti-Doping-Massnahmen zu beinhalten.

3.3.2  Dieses Verständnis hat dazu geführt, dass sich der Bund auch durch den Beitritt zu internationalen Abkommen, insbesondere durch den Beitritt zum Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen; SR 0.812.122.2) verpflichtet hat, die Verbreitung von Doping im Sport zu bekämpfen. Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports, die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport - mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings - zu fördern (vgl. Art. 1). Gemäss Art. 3 ("Mittel zur Erreichung des Zwecks des Übereinkommens") verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes (gemeint ist der Welt-Anti-Doping-Code, von der Welt-Anti-Doping-Agentur [WADA] am 5. März 2003 verabschiedet) vereinbar sind (Bst. a), zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben (Bst. b) sowie die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der WADA, zu fördern (Bst. c). Die von den Vertragsstaaten - zur Erfüllung der im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen - zu ergreifenden Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten (Art. 5).

Als "Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene" (Ziff. II) werden im UNESCO-Übereinkommen innerstaatliche Koordinierung (Art. 7), Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport (Art. 8), Massnahmen gegen Athletenbetreuer (Art. 9), Nahrungsergänzungsmittel (Art. 10), Finanzielle Massnahmen (Art. 11) sowie Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen (Art. 12) genannt. Gemäss Art. 11 Bst. a werden die Vertragsstaaten (in geeigneten Fällen) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen bzw. den Sportorganisatoren und Anti-Doping-Organisationen - entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen - bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder -zuweisungen zu berücksichtigen. Nach Art. 12 Bst. a werden es die Vertragsstaaten (in geeigneten Fällen) fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen und Kontrollen sowohl ausserhalb als auch während des Wettkampfs.

3.3.3   

3.3.3.1  Seinem verfassungsrechtlichen sowie staatsvertraglichen Auftrag kommt der Bund im Rahmen des Sportförderungsgesetzes nach: Im ersten Abschnitt des fünften Kapitels werden die allgemeinen Massnahmen zugunsten von Fainess und Sicherheit im Sport festgehalten. Demnach tritt der Bund für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein und bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports (Art. 18 Abs. 1 SpoFöG). Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen und macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände (Swiss Olympic) oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig (Abs. 2). Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen (Abs. 3).

Im zweiten Abschnitt werden sodann die Massnahmen gegen Doping genannt: Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Nach Abs. 2 kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine "nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping" übertragen, wobei diese die erforderlichen Verfügungen erlässt.

3.3.3.2  In diesem Sinne wird in Art. 73 SpoFöV bestimmt, dass es dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) obliegt, eine geeignete Institution als "nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping" zu bezeichnen (Abs. 1). Nach Abs. 2 beauftragt das VBS diese Institution damit, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, wobei es deren Kontrolltätigkeit durch "Finanzhilfen" unterstützt. Gemäss Abs. 3 schliesst das VBS mit der genannten Institution einen Leistungsvertrag ab, in welchem die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen sowie die "Abgeltung" für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bezeichnet und zudem die "Finanzhilfen" für die Kontrolltätigkeit regelt. Nicht zum Auftrag der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping gehören Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen (Art. 73 Abs. 4 SpoFöV). Sodann wird in Abs. 5 bestimmt, dass das BASPO die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben beaufsichtigt und bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag jeweils eine Verfügung erlässt.

3.3.3.3  Bei der im Gesetz und der Verordnung erwähnten nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping handelt es sich um die 2008 durch Swiss Olympic gegründete A._______ bzw. die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall (BBl 2009 8189, 8222; Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013). Der Einleitung der Rahmenvereinbarung 2013 ist zu entnehmen, dass mit Errichtung von A._______ 2008 die Kräfte und Mittel zur Dopingbekämpfung in einem Kompetenzzentrum gebündelt worden seien. Ziel von A._______ sei eine nachhaltige und wirksame Bekämpfung des Dopings. A._______ orientiere sich dabei an internationalen Vorgaben sowie an den Grundsätzen der Ethik-Charta im Sport vom 6. November 2002 von Swiss Olympic und verfüge über die notwendigen internationalen Anerkennungen. Finanziert werde A._______ aus Beiträgen von Swiss Olympic, aus selbst erwirtschafteten Mitteln, aus Zuwendungen Dritter sowie aus Bundesbeiträgen gemäss den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.

3.3.3.4  Betreffend Dopingkontrollen an sich wird im Sportförderungsgesetz festgehalten, dass jede Person, die an Sportwettkämpfen teilnimmt, solchen Kontrollen unterzogen werden kann (Art. 21 Abs. 1 SpoFöG). Gemäss Abs. 2 können folgende Akteure Dopingkontrollen durchführen:

Bst. a:nationale und internationale Agenturen zur Bekämpfung von Doping

Bst. b:der nationale und der internationale Sportverband, dem die jeweilige Sportlerin oder der Sportler angehört,

der Dachverband der Schweizer Sportverbände,

das Internationale Olympische Komitee

Bst. c:der Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt

4.   

4.1  Streitgegenstand (vgl. E. 1.6) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2013 Inlandsteuer in Höhe von Fr. 141'960.-- schuldet (Sachverhalt Bst. B).

Um diese Frage zu beantworten, ist zu klären, ob der Beitrag, welchen A._______ gestützt auf die Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung 2013 vom Bund erhalten hat, Entgelt für eine dem Bund erbrachte Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn (E. 2.1.1) darstellt. Wäre dies der Fall, würde die Leistung der Mehrwertsteuer unterliegen und wäre Letztere von der Beschwerdeführerin geschuldet. Gegenteilig würde es sich verhalten, wenn ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis verneint und stattdessen ein Subventionsverhältnis angenommen werden müsste (E. 2.1.3).

4.2  Zunächst kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllen würde (vgl. E. 2.1). Dies ist denn auch unbestritten. Darauf, ob im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer objektiven Steuerpflicht gegeben sind, ist im Folgenden einzugehen:

4.2.1  Für die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Sportförderungsgesetzes geht die Vorinstanz davon aus, dass zwischen dem Bund und A._______ kein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis vorlag und es sich bei den Beiträgen des Bundes an die Beschwerdeführerin um Subventionen handelte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz begründete diese Beurteilung damals insbesondere damit, dass das Schwergewicht in den vorgelegten Vereinbarungen (Rahmen- und Leistungsvereinbarung 2008) in der Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder und nicht in der Erbringung konkreter Leistungen liege. Zudem sei es nicht so, dass das BASPO durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen lasse, die es aufgrund der gesetzlichen Pflichten ansonsten selber verrichten müsste. Vielmehr statuiere Art. 11e Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) lediglich, dass der Bund die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen könne. Schliesslich würden die Leistungen von A._______ in den Vereinbarungen auch nicht so genau bestimmt, dass von für die Bejahung eines Leistungsaustausches genügend konkreten und einforderbaren Leistungen auszugehen sei. Somit seien die Beiträge des Bundes an A._______ als Subventionen zu qualifizieren.

Trotz praktisch identischem Wortlaut der Vereinbarungen 2008 und 2013 qualifiziert die Vorinstanz die Bundesbeiträge an die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes nicht mehr als Subventionen, sondern als "steuerbare Abgeltungen für öffentlich-rechtliche Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind und im Umkehrschluss gemäss Art. 29 MWSTV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG der Steuer unterliegen". Die Vorinstanz begründet diese Beurteilung namentlich damit, dass der Wortlaut von Art. 19 SpoFöG dem Bund neu die Kompetenz einräume, Massnahmen gegen den Dopingmissbrauch zu ergreifen. Dies beinhalte unter anderem auch Dopingkontrollen. Da der Bund A._______ als nationale Agentur zur Dopingbekämpfung beauftragt habe, handle es sich bei den Beiträgen um Entgelt in Zusammenhang mit der Auslagerung einer Bundesaufgabe (zum sog. "Outsourcing" vgl. E. 2.2.1.4). Insofern sei von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis auszugehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e).

Die Argumentation der Vorinstanz basiert somit im Wesentlichen auf dem Verständnis, durch den Wortlaut von Art. 19 SpoFöG ("Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen [...]" sowie "Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen [...] übertragen"; vgl. E. 3.3.3) sei die Dopingbekämpfung bzw. die Durchführung von Dopingkontrollen (im Gegensatz zu füher) zur Bundesaufgabe erklärt worden (vgl. auch Zen-Ruffinen, in: BV-Kommentar 2014 Rz. 8 zu Art. 68).

4.2.2  Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie ihre Tätigkeiten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) unabhängig ausübe, ohne dass der Bund involviert sei. Ihre Tätigkeit komme insbesondere den Sportlern und den Sportverbänden zugute, da dadurch der Anspruch der Sportler und Verbände auf chancengleichen und fairen (dopingfreien) Sport gefördert werde. So würden etwa internationale Sportverbände und Anti-Doping-Agenturen bei ihr Dopingkontrollen in Auftrag geben. Sie führe ihre Kontrolltätigkeit aufgrund eines von ihr selbst gewählten Kontrollkonzepts durch und es würden keinerlei Vorgaben seitens des Bundes und Swiss Olympic in Bezug auf Planung, Ausgestaltung und Umsetzung der Dopingkontrollen bestehen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, vor diesem Grund liege kein Auftrags- bzw. Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund vor. Dass die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen von Leistungsaufträgen oder Programmvereinbarungen (in ihrem Fall die Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung 2013) mit Auflagen bzw. Zielen verbunden sei, genüge nicht, um ein Leistungsverhältnis zu begründen. Mit der Festlegung von Bedingungen und Zielen werde lediglich gewährleistet, dass die Beiträge tatsächlich im öffentlichen Interesse eingesetzt werden. Sodann würden die konkreten Umstände in ihrem Fall - unter Berücksichtigung der Gesamtheit der anwendbaren rechtlichen Grundlagen sowie der Botschaft zum SpoFöG - ergeben, dass es sich bei den erhaltenen Bundesbeiträgen nach wie vor um Subventionen im Sinne von Finanzhilfen (vgl. E. 2.2.1.2 f.) handle. Zu berücksichtigen sei letztlich auch, dass die in Frage stehenden Bundesbeiträge in der Datenbank der Bundessubventionen figurieren würden. Alles in Allem könne festgehalten werden, dass sie Bundesbeiträge erhalte, weil der Bund die von ihr gemäss Stiftungsurkunde selbst gewählte Tätigkeit unterstützen wolle.

4.2.3   

4.2.3.1  Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall zwischen dem Bund und der Beschwerdeführerin ein Leistungsverhältnis aufgrund von "Outsourcing" besteht, muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei der Dopingbekämpfung tatsächlich - wie von der Vorinstanz nunmehr geltend gemacht - um eine (eigentliche oder gar alleinige) Bundesaufgabe handelt. Denn nur wenn dies bejaht werden kann, kommt eine "Auslagerung" (eben dieser Aufgabe) überhaupt in Frage. Was nicht Staatsaufgabe ist, kann auch nicht übertragen werden.

4.2.3.2  Dass die Dopingbekämpfung eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe darstellt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht aus dem Wortlaut von Art. 19 SpoFöG. Dieser lautet wie folgt:

Abs. 1:Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.

Abs. 2: Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.

Abs. 3:Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung
oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG tut der Bund im Bereich der Dopingbekämpfung somit zweierlei: Zum einen unterstützt er Massnahmen gegen Doping, zum anderen ergreift er Massnahmen gegen Doping. Diese Mass-nahmen, welche unterstützt und/oder ergriffen werden können, bestehen dabei insbesondere aus Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Anzumerken ist hier, dass die französische Fassung der Bestimmung - im Gegensatz zur deutschen und italienischen Fassung - nur die Unterstützung nennt ("soutient"). Eine eigentliche oder gar alleinige Bundesaufgabe zur Dopingbekämpfung ist - nur gestützt auf den Wortlaut - nicht erkennbar. Im Gegenteil, durch den Gesetzesbegriff "unterstützt" wird wortlautgemäss deutlich, dass der Bund in der Bekämpfung des Dopings nur ein Akteur neben anderen ist.

Sodann kann nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, an eine nationale Agentur übertragen werden. Bereits daraus eine "Beauftragung" im Sinne eines "Outsourcings" abzuleiten, wäre mit einer grammatikalischen Auslegung nicht zu vereinbaren. Denn in einer "Kompetenz, Massnahmen zu ergreifen" lässt sich keineswegs eine entsprechende eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe erblicken. Vielmehr wird der Bund legitimiert, die ihm nebst anderen Akteuren zukommende Kompetenz (Abs. 1) zur Massnahmenergreifung abzugeben. Der Wortlaut von Art. 19 SpoFöG erweist sich unter diesen Umständen als nicht klar, weshalb mittels weiterer Auslegung nach dem wahren Sinn der Norm zu suchen ist (E. 1.8.2).

4.2.4   

4.2.4.1  Im Zuge der Auslegung von Art. 19 SpoFöG ist zunächst zu beachten, auf welchen Grundlagen das Sportförderungsgesetz basiert, bzw. welche Zielsetzung damit verfolgt wird (systematische bzw. teleologische Auslegung; vgl. E. 1.8.2). Grundlage ist der verfassungsmässige Auftrag, Sport zu fördern (E. 3.2.1). Der Auftrag lautet also nicht etwa auf Sicherstellung bzw. Durchsetzung von Sport, sondern nur (aber immerhin) auf Förderung im Sinne von Unterstützung (vgl. Peter Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 3 zu Art. 68) desselben. In der Botschaft zum SpoFöG (E. 3.2.3) wird denn auch klargestellt, dass sich der Staat im Sport nur subsidiär lenkend engagiert. Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport soll demnach auch unter dem neuen Gesetz in erster Line Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine bleiben (E. 3.2.3). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch in Bezug auf die Unterstützung der Fairness im Sport (E. 3.3.2) und damit auch in der Dopingbekämpfung.

Auch aus den einschlägigen Staatsverträgen - neben dem erwähnten UNESCO-Übereinkommen (E. 3.3.2) ist auch das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (in Kraft seit dem 1. Januar 1993; SR 0.812.122.1) zu erwähnen - lässt sich nicht ableiten, dass die Dopingbekämpfung eigentliche oder gar alleinige Bundesaufgabe sein soll. Zwar verpflichten sich die Vertragsstaaten "Massnahmen zu ergreifen", doch sind damit - im hier interessierenden Zusammenhang - wiederum "Förder- bzw. Unterstützungsmassnahmen" gemeint (vgl. E. 3.3.2). In Bezug auf die Frage, wie diese Förderung bzw. Unterstützung aussehen soll, erweist sich wiederum die Botschaft zum SpoFöG als aufschlussreich: Unter Ziff. 6 "Rechtliche Aspekte" wird nach der Auseinandersetzung mit der "Verfassungs- und Gesetzmässigkeit" (Ziff. 6.1), der "Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz" (Ziff. 6.2) und der "Unterstellung unter die Ausgabenbremse" (Ziff. 6.3) auf die "Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz" (Ziff. 6.4) eingegangen (BBl 2009 8189, 8253 ff.). Hier wird wiederholt, dass es sich bei der Sportförderung um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt und festgehalten, dass der Bund entsprechend in ausgewählten Bereichen "Finanzhilfen" leistet. Gemäss Botschaft werden diese Subventionen mit dem Ziel ausgerichtet, bei den privaten Empfängern einen Multiplikationseffekt zu erzielen und damit eine Hebelwirkung für die Sportförderung auszulösen. Auch an dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Bund den Sport nach dem Grundsatz der Subsidiarität unterstützt: Die Sportförderung des Bundes erfolgt primär im Rahmen des Erlasses von Rahmenvorschriften und durch Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen (BBl 2009 8189, 8255; vgl. auch E. 3.2.2 f.). Gemäss Botschaft entfielen im Jahr 2009 82% der für den Sportbereich vorgesehenen Beitragsleistungen von insgesamt 86,6 Millionen Franken auf das Programm Jugend und Sport, 7,7% auf Beiträge an Swiss Olympic, 6,2% auf das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK), 2,0% auf Beiträge an A._______ und 2,1% auf Übrige. Betreffend das Verfahren und die Steuerung der Beitragsgewährung wird in der Botschaft sodann festgehalten, dass Subventionen in der Regel gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit den Subventionsempfängern ausgerichtet werden. Explizit genannt werden in diesem Zusammenhang die "Beiträge" an Swiss Olympic und an die Stiftung A._______ (BBl 2009 8189, 8256).

Unter Ziff. 6.4.5 der Botschaft zum SpoFöG werden schliesslich die einzelnen Subventionen (bzw. Subventionsempfänger) aufgezählt und jeweils die Punkte "Subventionszweck", "Verfahren", "Materielle und finanzielle Steuerung" sowie "Bedeutung und Perspektiven der Subvention" abgehandelt (BBl 2009 8189, 8257 ff.). Betreffend die Dopingbekämpfung wird unter dem Titel "Subventionszweck" festgehalten, dass die Dopingbekämpfung in der Schweiz bis Mitte 2008 vom Bund und von Swiss Olympic gemeinsam wahrgenommen worden sei. In den Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände (Swiss Olympic) sei daher auch ein Beitrag zur Dopingbekämpfung durch Swiss Olympic vorgesehen gewesen. Seit der Gründung der nationalen Antidoping-Agentur nehme diese die bisherige Aufgabe von Swiss Olympic wahr. Zudem werde mit dem Gesetzesentwurf die Grundlage geschaffen, dass dieser Agentur auch formell die Bundesaufgaben in der Dopingbekämpfung übertragen werden können. Für die Wahrnehmung dieser Bundesaufgaben sei die Stiftung A._______ "abzugelten". Mit Blick auf das "Verfahren" wird sodann darauf hingewiesen, dass der Bund mit A._______ eine mehrjährige Kooperationsvereinbarung sowie jährliche Leistungsvereinbarungen abschliesse. Darin würden die zu erreichenden Ziele samt Indikatoren und Standards sowie die Verwendung der ausgerichteten Mittel festgelegt.

4.2.4.2  Aus dem Dargelegten bzw. aus Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden (E. 1.8.2) ergibt sich insgesamt, dass die Dopingbekämpfung (an sich) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und Teilen der Lehre (E. 4.2.1) - keine eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe darstellt. Namentlich ergibt sich dergleichen weder aus dem verfassungsmässigen Auftrag (E. 3.2.1 ff.) noch aus staatsvertraglichen Verpflichtungen (E. 3.3.2). Staatsaufgabe ist nur (aber immerhin) die Förderung der Dopingbekämpfung als Teil der Sportförderung (dass letztere als Staatsaufgabe gilt, wurde bundesgerichtlich entschieden: vgl. Urteil des BGer 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4). Die Förderung der Dopingbekämpfung erfolgt dabei u.a. durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen (dazu gehört beispielsweise auch die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 SpoFöG, wonach jeder Teilnehmer von Sportwettkämpfen Dopingkontrollen unterzogen werden kann), oder aber durch finanzielle Unterstützung einer spezialisierten Stiftung wie A._______ (vgl. E. 3.2.2). Durch diese finanzielle Förderung wird die Bekämpfung von Doping im Sport - welche letztlich durch verschiedene Akteure erfolgt (E. 3.3.3.4) - unterstützt. Mehr ist weder verfassungs- noch staatsvertragsmässig geboten.

4.2.4.3  Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zwischen dem Bund und A._______ (E. 4.1.2) bedeutet dies Folgendes: Da es sich bei der Dopingbekämpfung nicht um eine eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe handelt, kann eine solche auch nicht durch den Bund delegiert werden; wie aufgezeigt fördert der Bund nur - aber immerhin - die Dopingbekämpfung.

Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles vorliegend nicht von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis auszugehen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass zwischen dem Bund und A._______ eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn solche Vereinbarungen sind in Zusammenhang mit Subventionsgewährung explizit vorgesehen (vgl. E. 2.2, 3.2.4 und 3.3.3.2). Ins Leere läuft sodann der Einwand der Vorinstanz, erst aufgrund der Rahmenvereinbarung 2013 seien die "Leistungen" von A._______ "einforderbar" geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Zwar trifft es zu, dass in der ersten Rahmenvereinbarung nicht explizit festgehalten wurde, dass der Bundesbeitrag bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch A._______ ganz oder teilweise zurückgefordert werden könne. Doch wurde in der damaligen Rahmenvereinbarung auf Art. 28 SuG verwiesen, in welchem in Bezug auf nicht- oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen schon damals die Rückforderung vorgesehen war.

4.3  Nach dem Dargelegten ist - in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin - festzuhalten, dass die ihr gewährten Bundesbeiträge als Subventionen und nicht als mehrwertsteuerliches Entgelt zu qualifizieren sind. Namentlich sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Qualifikation der Beiträge als "Finanzhilfen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG (E. 2.2.1.2) gegeben: Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Empfängerin ausserhalb der Bundesverwaltung, zum anderen werden ihr geldwerte Vorteile gewährt, um die Erfüllung einer von ihr gewählten Aufgabe zu fördern bzw. zu erhalten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (durch Swiss Olympic gegründete) privatrechtliche Stiftung handelt. Nur aufgrund des Umstandes, dass bereits vor der Gründung beabsichtigt war, sie dereinst zur nationalen Agentur zur Dopingbekämpfung zu wählen, kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte ihre Aufgabe nicht im Sinne des Subventionsgesetzes "gewählt" (E. 2.2.1.2).

Da die Beschwerde schon aus den genannten Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Prüfung betreffend das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).

5.   

Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

5.1  Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend ist ihr der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

5.2  Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-5887/ 2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3 und A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007 S. 5). Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2 und E-6612/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 7]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie vorliegend in der Beschwerde in Aussicht stellt, auf entsprechende Aufforderung hin, eine Honorarnote nachzureichen (vgl. Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.2 und A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).

Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 9'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der vor-instanzliche Entscheid aufgehoben.

2. 
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.   

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

 

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Daniel Riedo

Zulema Rickenbacher

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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