Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach
für die Beurteilung der vorliegenden Eingabe sachlich zuständig.
1.2 Auf
die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen (E. 1.3), wobei zunächst das anwendbare
Recht festzustellen ist:
1.2.1 Nach
den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2);
dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind
dagegen
grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3; zum Ganzen:
Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
1.2.2 Der
hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2013. Damit kommt vorliegend das am 1. Januar
2010 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene
Mehrwertsteuerverordnung
zur Anwendung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).
Auf das Regime des früheren Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG; AS 2000 1300) und die zu diesem Gesetz ergangene Rechtsprechung wird im Folgenden einzig dort
Bezug genommen, wo dies für die Anwendung des neuen Rechts relevant ist oder wo unter dem neuen
Recht an die altrechtliche Ordnung angeknüpft werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-1382/2015
vom
11. August 2015 E. 2).
1.3
1.3.1 Im
Bereich der Mehrwertsteuer ist gemäss Art. 83 MWSTG grundsätzlich das Einspracheverfahren
vorgesehen.
Das heisst, dass gegen Verfügungen der ESTV (i.d.R.) zunächst Einsprache an die
ESTV selbst
zu erheben ist, bevor das Gericht angerufen werden kann. Eine Ausnahme hierzu
bildet die sog. Sprungbeschwerde:
Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete
Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde
an das
Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-3437/2015
vom 2. Mai 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen zur Sprungbeschwerde).
1.3.2 Vorliegend
wird die Behandlung der Einsprache vom 29. September 2015 als Sprungbeschwerde von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem ist die angefochtene Verfügung
im Sinne der Rechtsprechung "einlässlich" begründet. Vor diesem Hintergrund
ist die
Einsprache vom 29. September 2015 als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen (nachfolgend wird
diese
Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit auch in
funktioneller
Hinsicht zuständig.
1.4 Das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.5 Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese
rechtzeitig sowie formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf
die
Beschwerde einzutreten.
1.6 Anfechtungsobjekt
im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung
vom 28. August 2015). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang
des
Streitgegenstandes begrenzt BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/ Michael
Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten
Teilaspekte
des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt,
sie bilden
aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens
verengen und um nicht
mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr
streitige
Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen
Sachzusammenhang
mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.8 m.w.H.).
1.7 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch
die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler,
a.a.O., Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden,
den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen
und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014
E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2).
1.8
1.8.1 Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a;
Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).
1.8.2 Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen
gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1).
Der Wortlaut (bzw. die grammatikalische Auslegung) ist jedoch nicht allein massgebend. Von ihm kann abgewichen
werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung),
der Entstehungsgeschichte bzw. dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) und/oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung) ergeben (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3
m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 m.w.H.). Es sollen all jene Methoden kombiniert werden,
die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten
Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung
entspricht (statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.5).
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer
(Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130 BV sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG).
2.1 Der
Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen (Steuersubjekten)
gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese sind steuerbar,
soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 21 MWSTG).
Das Steuerobjekt der Inlandsteuer weist somit folgende Voraussetzungen auf:
-Inland
-steuerpflichtige
Personen
-Leistungsverhältnis
(Leistung gegen Entgelt)
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Steuerobjekt und der Vorgang
steht ausserhalb
des Geltungsbereichs der (schweizerischen) Mehrwertsteuer (vgl. Sonja
Bossart/Diego Clavadetscher, in: Martin Zweifel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], 2015, Rz.
1 ff. zu Art. 18).
2.1.1 Als
Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines
verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch
wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Der Begriff der Leistung
umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen,
wobei als Dienstleistung jede Leistung gilt, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG;
Urteil des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2.1).
2.1.2 Entgelt
wird gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG definiert als Vermögenswert, den der Empfänger
oder
an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet.
2.1.3 Damit
eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis»).
Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar.
Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die
Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BVGer
A-6905/2015 vom 22. Juni 2016 E. 6.2).
Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen
Leistung
und Entgelt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" gegeben ist (statt
vieler: BGE 141
II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Sodann
hat die Beurteilung,
ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen,
tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise").
Die zivil-
bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl.
statt vieler:
Urteil des BVGer A-5431/ 2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4 m.w.H.; Sonja
Bossart/Diego Clavadetscher, in: MWSTG-Kommentar 2015, Rz. 14 f. zu Art. 18). Für
die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das
Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr
genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest)
aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (vgl. Sonja
Bossart/Diego Clavadetscher, MWSTG-Kommentar 2015, Rz. 16 f. zu Art. 18 m.w.H.).
2.2 Nach
Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG gelten mangels Leistung (im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn) unter anderem
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt),
und zwar auch dann, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung
gemäss Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden.
Bei Nicht-Entgelten handelt es sich um Mittelflüsse, welche grundsätzlich ausserhalb
des
Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer liegen, bei denen es also an einer inneren wirtschaftlichen
Verknüpfung mit einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt (Botschaft des Bundesrates vom
25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG; BBl 2008 6885,
6959]).
2.2.1
2.2.1.1 In
Art. 29 MWSTV wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG bestimmt, dass als Subventionen oder
andere öffentlich-rechtliche Beiträge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG oder aber Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG gelten. Letztere
allerdings nur, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt.
2.2.1.2 In
Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb
der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten
Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Finanzhilfen sind immer zweck- bzw. verhaltensgebunden, das
heisst, sie sind an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben geknüpft (vgl. BGE 126 II 443 E. 6b
m.w.H.).
Abgeltungen werden in Art. 3 Abs. 2 SuG umschrieben als Leistungen an Empfänger ausserhalb der
Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus
der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst. a) oder aber von öffentlich-rechtlichen
Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b).
2.2.1.3 Gemäss
Bundesgericht werden Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet,
die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren
Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Eine allgemein anerkannte Umschreibung
des Subventionsbegriffs
gibt es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht.
Zwar ergebe sich aus dem Subventionsgesetz
(vgl. Sachverhalt Bst. A.e), welches für alle im
Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen
gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG), dass der Begriff
der Subvention als Oberbegriff sowohl Finanzhilfen als
auch Abgeltungen umfasst, doch sei in der Lehre
umstritten, ob Abgeltungen tatsächlich zu den Subventionen gerechnet werden können (vgl. BGE
126 II 443 E. 6b m.w.H.).
Wie in BGE 126 II 443 E. 6c festgehalten, bedarf die Zielgerichtetheit oder Bindungswirkung
der Subvention
(E. 2.2.1.2) - namentlich im Rahmen des mehrwertsteuerlichen Kontexts - der näheren
Erörterung: Zwar erfolgt eine Subventionierung nach ökonomischem Verständnis ohne
entsprechende
marktwirtschaftliche Gegenleistung an den Subventionsgeber. Da der Staat jedoch
grundsätzlich nicht befugt ist, irgendetwas zu "verschenken", setzt die Subvention begriffsnotwendig
voraus, dass der Subventionsempfänger bestimmte Aufgaben erfüllt (vgl. Urteil des BGer
2C_196/2012
E. 3.2.4). Diese Aufgaben werden als "im öffentlichen Interesse liegend"
bezeichnet.
Bei der Gewährung von Subventionen zielt der Subventionsgeber allerdings nicht
auf die Herstellung
eines an sich wünschenswerten Zustandes ab, sondern will ein bestimmtes
Verhalten des Subventionsempfängers hervorrufen, das zur Erreichung des im öffentlichen
Interesse
liegenden Ziels geeignet erscheint. Dieses Verhalten des Empfängers ist subventionsrechtlich
als
"Gegenleistung" anzusprechen. Die Subvention ist somit dadurch gekennzeichnet, dass
sich der
Empfänger in einer Weise verhält, die mit Blick auf das öffentliche Interesse
als Gegenleistung
erscheint (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5). Insofern werden Subventionen zur Erreichung
bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke ausgerichtet. Abgesehen von dieser
Verhaltensbindung
sind Subventionen aber "unentgeltlich", das heisst, eine wirtschaftlich
gleichwertige (Gegen-)Leistung
ist für sie nicht zu erbringen. Damit sind Subventionen von vornherein
nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausches (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 443
E. 6c; BVGE 2010/6 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des BVGer A-2599/2015
vom 19.
Oktober 2015 E. 3.1.3 und A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.5; vgl. auch Urteil des BVGer
A-382/2010
vom 21. September 2010 E. 2.2.1).
2.2.1.4 Unter
Beachtung des soeben Dargelegten ist dann nicht von einer Subventionierung (sondern von einem Leistungsverhältnis)
auszugehen, wenn der Staat zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe eine individualisierte und
konkrete Leistung "beschafft" (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5). Als Beispiel kann hier etwa der
Fall angeführt werden, welchen das Bundesgericht mit Urteil 2C_196/2012 vom 10. Dezember 2012 entschieden
hat: Damals erwog das Bundesgericht, die Eidgenossenschaft sei gesetzlich verpflichtet, gegen eine konkrete
(Tier-)Seuche vorzugehen bzw. diese zu bekämpfen. Damit sei mit der Beauftragung der Universität
Bern mit der Führung des dazu notwendigen nationalen Referenzlaboratoriums eine dem Bund originär
obliegende Aufgabe ausgelagert worden. Mit einem solchen "Outsourcing" verfolge der Bund die
Bekämpfung der konkreten Tierseuche, genau gleich, wie wenn er selbst ein solches Laboratorium führen
würde (vgl. E. 3.2.5 des genannten Urteils). Vergleichbar verhielt es sich in dem Fall, welchen
das Bundesgericht mit Urteil 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 entschieden hat: Dort erwog es, dass das Bundesamt
für Gesundheit (BAG), welches gesetzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten
(des Menschen) verpflichtet ist, "Outsourcing" betrieben hatte, indem es dem Verein "Aids-Hilfe
Schweiz" verschiedene Aufgaben im Bereich der HIV/Aids-Prävention übertragen hat (vgl.
E. 4.1 des letztgenannten Urteils).
Trotz dieser Abgrenzungskriterien kann sich die Unterscheidung von Subventionen
und mehrwertsteuerlich
relevantem Entgelt mitunter als schwierig erweisen. Es ist daher stets im Einzelfall
aufgrund der konkreten
Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt oder nicht (vgl. in diesem Sinne
das Urteil des BGer 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.3 am Ende).
3.
3.1 Die
heutige Sportförderung fusst auf der Erkenntnis, dass Sport über die eigentliche körperliche
Aktivität hinaus auf verschiedenen Ebenen positive Wirkung entfaltet. Zu denken ist beispielsweise
an persönliche Entwicklung, soziale Integration und gesellschaftlichen Zusammenhalt, aber
auch an
eine Verbesserung des allgemeinen Leistungsvermögens sowie eine Verminderung von Unfallgefahren
und zivilisationsbedingten Krankheitssymptomen. Dies hat nicht zuletzt Auswirkungen auf Gesundheits-
und Sozialversicherungskosten und generell auf die finanzielle Belastung der Gesellschaft. Vor
diesem
Hintergrund zeigt sich, dass die Förderung von Sport und Bewegung im öffentlichen
Interesse
liegt (vgl. BBl 2009 8189, 8190, 8196 f., 8255; vgl. Peter
Hänni, in: Bernhard Waldmann et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung [nachfolgend:
BSK-BV 2015], 2015, Rz. 2 zu Art. 68; Piermarco Zen-Ruffinen,
in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar
[nachfolgend: BV-Kommentar 2014], 3. Aufl., 2014, Rz. 4 zu Art. 68).
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 68 BV ("Sport") fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung (Abs.
1).
Er betreibt eine Sportschule (Abs. 2) und kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen sowie
den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären (Abs. 3). Nach der Botschaft des Bundesrates
vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung (BBl 1997 I 1 ff.) dient Art. 68 BV als
Grundlage für die allgemeine Förderung des Sports als Teil der Allgemeinbildung (Volksgesundheit,
Freizeitgestaltung, Gesundheit des Einzelnen).
3.2.2 Ging
es bei der Sportförderung des Bundes ursprünglich um die körperliche Ertüchtigung
junger Männer mit Blick auf den Militärdienst, verankert der geltende Verfassungsartikel (wie
schon sein Vorgänger) eine Bundeskompetenz zur gesamtheitlichen Förderung des Sports. Art.
68 BV verleiht dem Bund die Kompetenz und den Auftrag, den Sport in genereller Weise zu fördern.
Der Gebrauch des Wortes "fördern", welches in der Bundesverfassung im Übrigen auch
für die Bereiche Forschung (Art. 64), Kultur (Art. 69) und Sprachen (Art. 70) verwendet wird,
impliziert bzw. postuliert die (finanzielle) Unterstützung durch den Bund (Zen-Ruffinen,
in: BV-Kommentar 2014, Rz. 4 zu Art. 68). Es handelt sich dabei um eine parallele Kompetenz, welche
namentlich eine kantonale Förderung nicht ausschliesst. Eine eigentliche Regelungskompetenz steht
dem Bund im Gesamtbereich "Sport" nicht zu (BBl 1997 I 1, 284; Urteil des BGer 2C_383/2010
vom 28. Dezember 2010 E. 2.4). Dem Bund kommt primär die Rolle zu, Massnahmen von Kantonen, Gemeinden
und Privaten zu koordinieren und zu unterstützen (BBl 2009 8189, 8209). Diese Aufgabe nimmt er wahr,
indem er finanzielle Mittel zur Verfügung stellt und günstige Rahmenbedingungen schafft (vgl.
BBl 2009 8189, 8255; Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 4
zu Art. 68). Das Engagement des Bundes zeigt sich in verschiedenen Massnahmen, sei es allgemeiner
Natur, sei es punktuell bei der Unterstützung und Lancierung von Programmen und Projekten, die zu
einer regelmässigen sportlichen Betätigung aller Altersstufen anregen sollten. Im Wesentlichen
konkretisiert es sich in Form finanzieller Unterstützung wie Subventionen oder Defizitgarantien,
fachlicher Ausbildung von Hauptlehrkräften sowie Zurverfügungstellung von Personal, Material
und Infrastrukturen (vgl. Zen-Ruffinen, in: BV-Kommentar
2014, Rz. 14 zu Art. 68; Hänni, in: BSK-BV
2015, Rz. 4 zu Art. 68).
3.2.3 Auf
dem verfassungsrechtlichen Sportförderungsauftrag basiert das geltende Sportförderungsgesetz.
Dieses ging - wie erwähnt - aus der Totalrevision des früheren Bundesgesetzes über
die Förderung von Turnen und Sport hervor (Sachverhalt Bst. A.d). Gemäss Botschaft des
Bundesrates
vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über
die Informationssysteme
des Bundes im Bereich Sport (nachfolgend: Botschaft zum SpoFöG; BBl 2009
8189 ff.) engagiert sich
der Staat im Sport auch unter dem neuen Gesetz nur "subsidiär lenkend".
Die Bereitstellung
von Strukturen und Angeboten für den Sport ist nach wie vor in erster Linie die
Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine. Im Vordergrund steht das private
Engagement.
Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Sportförderung legt das Gesetz
die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest.
Dabei wurden die bewährten Prinzipien des alten Gesetzes übernommen und die bestehenden Förderungsmassnahmen
in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips gebracht (BBl 2009 8189, 8190; zu
den Eckwerten
des neuen Gesetzes vgl. BBl 2009 8189, 8208; zum Subsidiaritätsgrundsatz vgl. zudem
BBl 2009 8189,
8191, 8219, 8230 ff., 8242 f., 8252, 8255).
3.2.4 Der
allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung dient insbesondere das Programm Erwachsenensport Schweiz
(esa; Art. 32 ff. SpoFöV). Im Gegensatz zu den "Jugend und Sport"-Programmen werden hier
keine konkreten Angebote subventioniert, sondern Organisationen unterstützt, welche Aus- und Weiterbildungskurse
für Kaderpersonen anbieten, die ihrerseits Sportangebote für Erwachsene leiten (Hänni,
in: BSK-BV 2015, Rz. 4 zu Art. 68). Zur Förderung des Breiten- wie auch des Spitzensports werden
ausserdem Finanzhilfen an Swiss Olympic und weitere nationale Sportverbände vorgesehen. Die Zusammenarbeit
mit den Sportverbänden wird dabei durch Leistungsaufträge geregelt (Art. 4 Abs. 2 SpoFöG;
Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 5 zu Art. 68;
für eine Übersicht betreffend die Unterstützungsleistungen des Bundes vgl. Zen-Ruffinen,
in: BV-Kommentar 2014, Rz. 15 ff. zu Art. 68).
3.3
3.3.1 Um
positiv auf die Gesellschaft wirken zu können, muss der Sport glaubwürdig sein. Fairness, Sicherheit
bei der Ausübung des Sports und die Einhaltung der sportlichen Regeln sind wesentliche Erfolgsfaktoren
dafür (BBl 2009 8189, 8199 f.). Von Bedeutung ist daher auch die Auseinandersetzung mit "negativen
Begleiterscheinungen des Sports" wie etwa Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen oder die
Dopingproblematik. Gemäss Botschaft zum SpoFöG ist unabdingbar, dass sich die öffentliche
Hand - im Verbund mit Verbänden und Vereinen - ebenfalls in geeigneter Weise engagiert,
um den negativen Auswirkungen des Sports entgegenzutreten (vgl. BBl 2009 8189, 8196 und 8200). Sportförderung
hat entsprechend auch die Förderung von Anti-Doping-Massnahmen zu beinhalten.
3.3.2 Dieses
Verständnis hat dazu geführt, dass sich der Bund auch durch den Beitritt zu internationalen
Abkommen, insbesondere durch den Beitritt zum Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005
gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen; SR 0.812.122.2) verpflichtet hat, die Verbreitung von
Doping im Sport zu bekämpfen. Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie
und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports, die Verhütung
und Bekämpfung des Dopings im Sport - mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung
des Dopings
- zu fördern (vgl. Art. 1). Gemäss Art. 3 ("Mittel zur Erreichung
des
Zwecks des Übereinkommens") verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf nationaler und internationaler
Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes (gemeint
ist der Welt-Anti-Doping-Code,
von der Welt-Anti-Doping-Agentur [WADA] am 5. März 2003 verabschiedet)
vereinbar sind (Bst.
a), zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf
abzielen, die Athleten
und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben
(Bst. b) sowie die internationale
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden
Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der WADA, zu fördern
(Bst. c). Die von den Vertragsstaaten - zur Erfüllung der im Übereinkommen enthaltenen
Verpflichtungen - zu ergreifenden Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische
Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten (Art. 5).
Als "Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene" (Ziff. II) werden
im UNESCO-Übereinkommen innerstaatliche Koordinierung (Art. 7), Massnahmen zur Einschränkung
der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport (Art. 8), Massnahmen
gegen Athletenbetreuer (Art. 9), Nahrungsergänzungsmittel (Art. 10), Finanzielle Massnahmen
(Art. 11) sowie Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen (Art. 12) genannt. Gemäss
Art. 11 Bst. a werden die Vertragsstaaten (in geeigneten Fällen) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten
vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen bzw.
den Sportorganisatoren und Anti-Doping-Organisationen - entweder durch direkte Subventionen oder
Zuweisungen - bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger
Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen
oder -zuweisungen zu berücksichtigen. Nach Art. 12 Bst. a werden es die Vertragsstaaten (in geeigneten
Fällen) fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in
ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend des Codes durchführen; hierzu gehören
unangekündigte Kontrollen und Kontrollen sowohl ausserhalb als auch während des Wettkampfs.
3.3.3
3.3.3.1 Seinem
verfassungsrechtlichen sowie staatsvertraglichen Auftrag kommt der Bund im Rahmen des Sportförderungsgesetzes
nach: Im ersten Abschnitt des fünften Kapitels werden die allgemeinen Massnahmen zugunsten von Fainess
und Sicherheit im Sport festgehalten. Demnach tritt der Bund für die Einhaltung von Fairness und
Sicherheit im Sport ein und bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports (Art. 18
Abs. 1 SpoFöG). Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen und macht Finanzhilfen an den
Dachverband der Schweizer Sportverbände (Swiss Olympic) oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften
sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig
(Abs. 2). Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen
(Abs. 3).
Im zweiten Abschnitt werden sodann die Massnahmen gegen Doping genannt: Gemäss Art. 19
Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln
und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere
durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Nach Abs. 2 kann der
Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine "nationale
Agentur zur Bekämpfung von Doping" übertragen, wobei diese die erforderlichen Verfügungen
erlässt.
3.3.3.2 In
diesem Sinne wird in Art. 73 SpoFöV bestimmt, dass es dem Eidgenössischen Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) obliegt, eine geeignete Institution als
"nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping" zu bezeichnen (Abs. 1). Nach Abs. 2 beauftragt
das VBS diese Institution damit, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung
und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, wobei es deren Kontrolltätigkeit
durch "Finanzhilfen" unterstützt. Gemäss Abs. 3 schliesst das VBS mit der genannten
Institution einen Leistungsvertrag ab, in welchem die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen sowie
die "Abgeltung" für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bezeichnet und zudem die "Finanzhilfen"
für die Kontrolltätigkeit regelt. Nicht zum Auftrag der nationalen Agentur zur Bekämpfung
von Doping gehören Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in internationalen Organisationen (Art. 73 Abs. 4 SpoFöV). Sodann wird in Abs. 5 bestimmt,
dass das BASPO die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben beaufsichtigt
und
bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag jeweils eine Verfügung erlässt.
3.3.3.3 Bei
der im Gesetz und der Verordnung erwähnten nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping handelt
es sich um die 2008 durch Swiss Olympic gegründete A._______ bzw. die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Fall (BBl 2009 8189, 8222; Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung 2013). Der Einleitung der Rahmenvereinbarung
2013 ist zu entnehmen, dass mit Errichtung von A._______ 2008 die Kräfte und Mittel zur Dopingbekämpfung
in einem Kompetenzzentrum gebündelt worden seien. Ziel von A._______ sei eine nachhaltige und wirksame
Bekämpfung des Dopings. A._______ orientiere sich dabei an internationalen Vorgaben
sowie an den
Grundsätzen der Ethik-Charta im Sport vom 6. November 2002 von Swiss Olympic und verfüge
über die notwendigen internationalen Anerkennungen. Finanziert werde A._______ aus Beiträgen
von Swiss Olympic, aus selbst erwirtschafteten Mitteln, aus Zuwendungen Dritter sowie aus Bundesbeiträgen
gemäss den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
3.3.3.4 Betreffend
Dopingkontrollen an sich wird im Sportförderungsgesetz festgehalten, dass jede Person, die an Sportwettkämpfen
teilnimmt, solchen Kontrollen unterzogen werden kann (Art. 21 Abs. 1 SpoFöG). Gemäss Abs. 2
können folgende Akteure Dopingkontrollen durchführen:
Bst. a:nationale
und internationale Agenturen zur Bekämpfung von Doping
Bst. b:der
nationale und der internationale Sportverband, dem die jeweilige Sportlerin oder der Sportler angehört,
der
Dachverband der Schweizer Sportverbände,
das
Internationale Olympische Komitee
Bst. c:der
Veranstalter des Sportanlasses, an dem die Sportlerin oder der Sportler teilnimmt
4.
4.1 Streitgegenstand
(vgl. E. 1.6) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Beschwerdeführerin für
die Steuerperiode 2013 Inlandsteuer in Höhe von Fr. 141'960.-- schuldet (Sachverhalt
Bst. B).
Um diese Frage zu beantworten, ist zu klären, ob der Beitrag, welchen A._______ gestützt
auf die Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung 2013 vom Bund erhalten hat, Entgelt für eine dem Bund
erbrachte Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn (E. 2.1.1) darstellt. Wäre dies der Fall, würde
die Leistung der Mehrwertsteuer unterliegen und wäre Letztere von der Beschwerdeführerin geschuldet.
Gegenteilig würde es sich verhalten, wenn ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis verneint
und stattdessen ein Subventionsverhältnis angenommen werden müsste (E. 2.1.3).
4.2 Zunächst
kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
erfüllen würde (vgl. E. 2.1). Dies ist denn auch unbestritten. Darauf, ob im vorliegenden Fall
auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer objektiven Steuerpflicht gegeben sind, ist im Folgenden
einzugehen:
4.2.1 Für
die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Sportförderungsgesetzes geht die Vorinstanz davon aus,
dass zwischen dem Bund und A._______ kein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis vorlag und es
sich bei den Beiträgen des Bundes an die Beschwerdeführerin um Subventionen handelte (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b). Die Vorinstanz begründete diese Beurteilung damals insbesondere damit, dass
das Schwergewicht in den vorgelegten Vereinbarungen (Rahmen- und Leistungsvereinbarung 2008) in
der Verwendung
der zur Verfügung gestellten Gelder und nicht in der Erbringung konkreter Leistungen
liege. Zudem
sei es nicht so, dass das BASPO durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen
lasse, die es
aufgrund der gesetzlichen Pflichten ansonsten selber verrichten müsste. Vielmehr
statuiere Art. 11e Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport
(vgl.
Sachverhalt Bst. A.d) lediglich, dass der Bund die zuständigen Kontrollorgane für die
Dopingkontrollen
finanziell unterstützen könne.
Schliesslich würden die Leistungen von A._______ in den Vereinbarungen auch nicht so genau
bestimmt,
dass von für die Bejahung eines Leistungsaustausches genügend konkreten und
einforderbaren
Leistungen auszugehen sei. Somit seien die Beiträge des Bundes an A._______ als Subventionen
zu
qualifizieren.
Trotz praktisch identischem Wortlaut der Vereinbarungen 2008 und 2013 qualifiziert
die Vorinstanz
die Bundesbeiträge an die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes
nicht mehr als Subventionen, sondern als "steuerbare Abgeltungen für öffentlich-rechtliche
Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind und im Umkehrschluss gemäss
Art. 29 MWSTV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. b SuG der Steuer unterliegen". Die Vorinstanz
begründet diese Beurteilung namentlich damit, dass der Wortlaut von Art. 19 SpoFöG dem Bund
neu die Kompetenz einräume, Massnahmen gegen den Dopingmissbrauch zu ergreifen. Dies beinhalte unter
anderem auch Dopingkontrollen. Da der Bund A._______ als nationale Agentur zur Dopingbekämpfung
beauftragt habe, handle es sich bei den Beiträgen um Entgelt in Zusammenhang mit der Auslagerung
einer Bundesaufgabe (zum sog. "Outsourcing" vgl. E. 2.2.1.4). Insofern sei von einem mehrwertsteuerlichen
Leistungsverhältnis auszugehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e).
Die Argumentation der Vorinstanz basiert somit im Wesentlichen auf dem Verständnis, durch den
Wortlaut von Art. 19 SpoFöG ("Der Bund unterstützt und
ergreift Massnahmen [...]" sowie "Der Bundesrat
kann die Kompetenz, Massnahmen
gegen Doping zu ergreifen [...] übertragen";
vgl. E. 3.3.3) sei die Dopingbekämpfung bzw. die Durchführung von Dopingkontrollen (im
Gegensatz zu füher) zur Bundesaufgabe erklärt worden (vgl. auch Zen-Ruffinen,
in: BV-Kommentar 2014 Rz. 8 zu Art. 68).
4.2.2 Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie ihre Tätigkeiten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a)
unabhängig ausübe, ohne dass der Bund involviert sei. Ihre Tätigkeit komme insbesondere
den Sportlern und den Sportverbänden zugute, da dadurch der Anspruch der Sportler und Verbände
auf chancengleichen und fairen (dopingfreien) Sport gefördert werde. So würden etwa internationale
Sportverbände und Anti-Doping-Agenturen bei ihr Dopingkontrollen in Auftrag geben. Sie führe
ihre Kontrolltätigkeit aufgrund eines von ihr selbst gewählten Kontrollkonzepts durch und es
würden keinerlei Vorgaben seitens des Bundes und Swiss Olympic in Bezug auf Planung, Ausgestaltung
und Umsetzung der Dopingkontrollen bestehen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, vor diesem
Grund liege kein Auftrags- bzw. Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund vor. Dass die Ausrichtung
von Beiträgen im Rahmen von Leistungsaufträgen oder Programmvereinbarungen (in ihrem Fall die
Rahmen- bzw. Leistungsvereinbarung 2013) mit Auflagen bzw. Zielen verbunden sei, genüge nicht, um
ein Leistungsverhältnis zu begründen. Mit der Festlegung von Bedingungen und Zielen werde lediglich
gewährleistet, dass die Beiträge tatsächlich im öffentlichen Interesse eingesetzt
werden. Sodann würden die konkreten Umstände in ihrem Fall - unter Berücksichtigung
der Gesamtheit der anwendbaren rechtlichen Grundlagen sowie der Botschaft zum SpoFöG - ergeben,
dass es sich bei den erhaltenen Bundesbeiträgen nach wie vor um Subventionen im Sinne von Finanzhilfen
(vgl. E. 2.2.1.2 f.) handle. Zu berücksichtigen sei letztlich auch, dass die in Frage stehenden
Bundesbeiträge in der Datenbank der Bundessubventionen figurieren würden. Alles in Allem könne
festgehalten werden, dass sie Bundesbeiträge erhalte, weil der Bund die von ihr gemäss Stiftungsurkunde
selbst gewählte Tätigkeit unterstützen wolle.
4.2.3
4.2.3.1 Für
die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall zwischen dem Bund und der Beschwerdeführerin
ein Leistungsverhältnis aufgrund von "Outsourcing" besteht, muss zunächst geklärt
werden, ob es sich bei der Dopingbekämpfung tatsächlich - wie von der Vorinstanz nunmehr
geltend gemacht - um eine (eigentliche oder gar alleinige) Bundesaufgabe handelt. Denn nur wenn
dies bejaht werden kann, kommt eine "Auslagerung" (eben dieser Aufgabe) überhaupt in Frage.
Was nicht Staatsaufgabe ist, kann auch nicht übertragen werden.
4.2.3.2 Dass
die Dopingbekämpfung eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe darstellt, ergibt sich nach Auffassung
des Gerichts - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht aus dem Wortlaut von Art. 19 SpoFöG.
Dieser lautet wie folgt:
Abs. 1:Der
Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung
der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung
Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
Abs. 2: Der
Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale
Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
Abs. 3:Der
Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung
oder
Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG tut der Bund im Bereich der Dopingbekämpfung somit zweierlei:
Zum einen unterstützt er Massnahmen gegen Doping, zum anderen
ergreift er Massnahmen gegen Doping. Diese Mass-nahmen, welche
unterstützt und/oder ergriffen werden können, bestehen dabei insbesondere aus Ausbildung, Beratung,
Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Anzumerken ist hier, dass die französische
Fassung der Bestimmung - im Gegensatz zur deutschen und italienischen Fassung - nur die Unterstützung
nennt ("soutient"). Eine eigentliche oder gar alleinige Bundesaufgabe zur Dopingbekämpfung
ist - nur gestützt auf den Wortlaut - nicht erkennbar. Im Gegenteil, durch den Gesetzesbegriff
"unterstützt" wird wortlautgemäss deutlich, dass der Bund in der Bekämpfung
des Dopings nur ein Akteur neben anderen ist.
Sodann kann nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen,
an eine nationale Agentur übertragen werden. Bereits daraus eine "Beauftragung" im Sinne
eines "Outsourcings" abzuleiten, wäre mit einer grammatikalischen Auslegung nicht zu vereinbaren.
Denn in einer "Kompetenz, Massnahmen zu ergreifen" lässt sich keineswegs eine entsprechende
eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe erblicken. Vielmehr wird der Bund legitimiert, die ihm nebst
anderen Akteuren zukommende Kompetenz (Abs. 1) zur Massnahmenergreifung abzugeben. Der Wortlaut von Art. 19
SpoFöG erweist sich unter diesen Umständen als nicht klar, weshalb mittels weiterer Auslegung
nach dem wahren Sinn der Norm zu suchen ist (E. 1.8.2).
4.2.4
4.2.4.1 Im
Zuge der Auslegung von Art. 19 SpoFöG ist zunächst zu beachten, auf welchen Grundlagen das
Sportförderungsgesetz basiert, bzw. welche Zielsetzung damit verfolgt wird (systematische bzw. teleologische
Auslegung; vgl. E. 1.8.2). Grundlage ist der verfassungsmässige Auftrag, Sport zu fördern (E.
3.2.1). Der Auftrag lautet also nicht etwa auf Sicherstellung
bzw. Durchsetzung von Sport, sondern nur (aber immerhin) auf Förderung
im Sinne von Unterstützung (vgl. Peter
Hänni, in: BSK-BV 2015, Rz. 3 zu Art. 68) desselben. In der Botschaft zum SpoFöG
(E. 3.2.3) wird denn auch klargestellt, dass sich der Staat im Sport nur subsidiär
lenkend engagiert. Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport soll demnach
auch unter dem neuen Gesetz in erster Line Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine
bleiben (E. 3.2.3). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch in Bezug auf die Unterstützung
der Fairness im Sport (E. 3.3.2) und damit auch in der Dopingbekämpfung.
Auch aus den einschlägigen Staatsverträgen - neben dem erwähnten UNESCO-Übereinkommen
(E. 3.3.2) ist auch das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (in Kraft seit dem
1. Januar 1993; SR 0.812.122.1) zu erwähnen - lässt sich nicht ableiten, dass die Dopingbekämpfung
eigentliche oder gar alleinige Bundesaufgabe sein soll. Zwar verpflichten sich die Vertragsstaaten "Massnahmen
zu ergreifen", doch sind damit - im hier interessierenden Zusammenhang - wiederum "Förder-
bzw. Unterstützungsmassnahmen" gemeint (vgl. E. 3.3.2). In Bezug auf die Frage, wie diese Förderung
bzw. Unterstützung aussehen soll, erweist sich wiederum die Botschaft zum SpoFöG als aufschlussreich:
Unter Ziff. 6 "Rechtliche Aspekte" wird nach der Auseinandersetzung mit der "Verfassungs-
und Gesetzmässigkeit" (Ziff. 6.1), der "Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz" (Ziff. 6.2) und der "Unterstellung unter die Ausgabenbremse" (Ziff. 6.3)
auf die "Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz" (Ziff. 6.4) eingegangen (BBl 2009 8189, 8253 ff.).
Hier wird wiederholt, dass es sich bei der Sportförderung um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse
handelt und festgehalten, dass der Bund entsprechend in ausgewählten Bereichen "Finanzhilfen"
leistet. Gemäss Botschaft werden diese Subventionen mit dem Ziel ausgerichtet, bei den privaten
Empfängern einen Multiplikationseffekt zu erzielen und damit eine Hebelwirkung für die Sportförderung
auszulösen. Auch an dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Bund den Sport nach
dem Grundsatz der Subsidiarität unterstützt: Die Sportförderung des Bundes erfolgt primär
im Rahmen des Erlasses von Rahmenvorschriften und durch Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen
(BBl 2009 8189, 8255; vgl. auch E. 3.2.2 f.). Gemäss Botschaft entfielen im Jahr 2009 82% der für
den Sportbereich vorgesehenen Beitragsleistungen von insgesamt 86,6 Millionen Franken auf das Programm
Jugend und Sport, 7,7% auf Beiträge an Swiss Olympic, 6,2% auf das Nationale Sportanlagenkonzept
(NASAK), 2,0% auf Beiträge an A._______ und 2,1% auf Übrige. Betreffend das Verfahren und die
Steuerung der Beitragsgewährung wird in der Botschaft sodann festgehalten, dass Subventionen in
der Regel gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit den Subventionsempfängern ausgerichtet werden.
Explizit genannt werden in diesem Zusammenhang die "Beiträge" an Swiss Olympic und an
die Stiftung A._______ (BBl 2009 8189, 8256).
Unter Ziff. 6.4.5 der Botschaft zum SpoFöG werden schliesslich die einzelnen Subventionen (bzw.
Subventionsempfänger) aufgezählt und jeweils die Punkte "Subventionszweck", "Verfahren",
"Materielle und finanzielle Steuerung" sowie "Bedeutung und Perspektiven der Subvention"
abgehandelt (BBl 2009 8189, 8257 ff.). Betreffend die Dopingbekämpfung wird unter dem Titel "Subventionszweck"
festgehalten, dass die Dopingbekämpfung in der Schweiz bis Mitte 2008 vom Bund und von Swiss Olympic
gemeinsam wahrgenommen worden sei. In den Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände
(Swiss Olympic) sei daher auch ein Beitrag zur Dopingbekämpfung durch Swiss Olympic vorgesehen gewesen.
Seit der Gründung der nationalen Antidoping-Agentur nehme diese die bisherige Aufgabe von Swiss
Olympic wahr. Zudem werde mit dem Gesetzesentwurf die Grundlage geschaffen, dass dieser Agentur auch
formell die Bundesaufgaben in der Dopingbekämpfung übertragen werden können. Für
die Wahrnehmung dieser Bundesaufgaben sei die Stiftung A._______ "abzugelten". Mit Blick auf
das "Verfahren" wird sodann darauf hingewiesen, dass der Bund mit A._______ eine mehrjährige
Kooperationsvereinbarung sowie jährliche Leistungsvereinbarungen abschliesse. Darin würden
die zu erreichenden Ziele samt Indikatoren und Standards sowie die Verwendung der ausgerichteten Mittel
festgelegt.
4.2.4.2 Aus
dem Dargelegten bzw. aus Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden (E. 1.8.2) ergibt sich insgesamt,
dass die Dopingbekämpfung (an sich) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und Teilen der
Lehre (E. 4.2.1) - keine eigentliche oder gar alleinige Staatsaufgabe darstellt. Namentlich
ergibt sich dergleichen weder aus dem verfassungsmässigen Auftrag (E. 3.2.1 ff.) noch aus staatsvertraglichen
Verpflichtungen (E. 3.3.2). Staatsaufgabe ist nur (aber immerhin) die Förderung
der Dopingbekämpfung als Teil der Sportförderung (dass
letztere als Staatsaufgabe gilt, wurde bundesgerichtlich entschieden: vgl. Urteil des BGer 2C_383/2010
vom 28. Dezember 2010 E. 2.4). Die Förderung der Dopingbekämpfung erfolgt dabei u.a. durch
die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen (dazu gehört beispielsweise auch die Bestimmung von
Art. 21 Abs. 1 SpoFöG, wonach jeder Teilnehmer von Sportwettkämpfen Dopingkontrollen unterzogen
werden kann), oder aber durch finanzielle Unterstützung einer spezialisierten Stiftung wie A._______
(vgl. E. 3.2.2). Durch diese finanzielle Förderung wird die Bekämpfung von Doping im Sport
- welche letztlich durch verschiedene Akteure erfolgt (E. 3.3.3.4) - unterstützt.
Mehr ist weder verfassungs- noch staatsvertragsmässig geboten.
4.2.4.3 Mit
Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Leistungsverhältnisses zwischen dem Bund und A._______
(E. 4.1.2) bedeutet dies Folgendes: Da es sich bei der Dopingbekämpfung nicht um eine eigentliche
oder gar alleinige Staatsaufgabe handelt, kann eine solche auch nicht durch den Bund delegiert werden;
wie aufgezeigt fördert der Bund nur - aber immerhin
- die Dopingbekämpfung.
Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden
Falles vorliegend nicht von einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis auszugehen. Daran ändert
im Übrigen auch nichts, dass zwischen dem Bund und A._______ eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen
worden ist. Denn solche Vereinbarungen sind in Zusammenhang mit Subventionsgewährung explizit vorgesehen
(vgl. E. 2.2, 3.2.4 und 3.3.3.2). Ins Leere läuft sodann der Einwand der Vorinstanz, erst aufgrund
der Rahmenvereinbarung 2013 seien die "Leistungen" von A._______ "einforderbar" geworden
(vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Zwar trifft es zu, dass in der ersten Rahmenvereinbarung nicht explizit
festgehalten wurde, dass der Bundesbeitrag bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
durch A._______ ganz oder teilweise zurückgefordert werden könne. Doch wurde in der damaligen
Rahmenvereinbarung auf Art. 28 SuG verwiesen, in welchem in Bezug auf nicht- oder mangelhafte Erfüllung
bei Finanzhilfen schon damals die Rückforderung vorgesehen war.
4.3 Nach
dem Dargelegten ist - in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin - festzuhalten,
dass die ihr gewährten Bundesbeiträge als Subventionen und nicht als mehrwertsteuerliches Entgelt
zu qualifizieren sind. Namentlich sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Qualifikation
der Beiträge als "Finanzhilfen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG (E. 2.2.1.2) gegeben: Zum
einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Empfängerin ausserhalb
der Bundesverwaltung, zum anderen werden ihr geldwerte Vorteile gewährt, um die Erfüllung
einer von ihr gewählten Aufgabe zu fördern bzw. zu erhalten. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (durch
Swiss Olympic gegründete) privatrechtliche Stiftung handelt. Nur aufgrund des Umstandes, dass bereits
vor der Gründung beabsichtigt war, sie dereinst zur nationalen Agentur zur Dopingbekämpfung
zu wählen, kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte ihre Aufgabe nicht im Sinne des Subventionsgesetzes
"gewählt" (E. 2.2.1.2).
Da die Beschwerde schon aus den genannten Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich eine
Prüfung betreffend das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).
5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung
zu befinden.
5.1 Als
obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Entsprechend ist ihr der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die
obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz.
Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung
namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet
werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer
A-5887/ 2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3 und A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2;
vgl. ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007 S. 5). Letzteres muss (jedenfalls
soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen
lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2 und E-6612/2011 vom 15. Dezember
2011 S. 7]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie vorliegend in
der Beschwerde in Aussicht stellt, auf entsprechende Aufforderung hin, eine Honorarnote nachzureichen
(vgl. Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.2 und A-4118/2015 vom 10. November
2015 E. 6.2.1).
Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise sowie praxisgemäss
auf Fr. 9'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.