Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Behörde im Sinn
von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde
ist somit gegeben. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.
1.2
1.2.1 Die
ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 14. September 2015 die Einsprache der Beschwerdeführerin
vom 13. Februar 2015 vollumfänglich abgewiesen. Die in diesem Einspracheentscheid behandelte
Einsprache der Beschwerdeführerin richtete sich gegen eine Verfügung der ESTV vom 22. Januar
2015, mit welcher die ESTV auf den Antrag der Beschwerdeführerin, einen materiellen Entscheid bezüglich
der Verrechnungssteuererhebung von Fr. 22'284.45 zu erlassen, nicht eingetreten war. Im Ergebnis
bestätigte die ESTV im Einspracheentscheid vom 14. September 2015 damit ihren Nichteintretensentscheid
vom 22. Januar 2015.
1.2.2 Bei
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren beschränkt
sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid vom 14. September 2015
zu Recht ihr Nichteintreten auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Rückvergütung der
Verrechnungssteuer bestätigte. Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantragen.
Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3;
Urteile des BVGer A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3, A-1269/2015 vom 11. August
2015 E. 1.3, A-1391/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2, A-7176/2014 vom 12. März
2015 E. 1.2.3, A-3671/2013 vom 22. August 2013 E. 2.3.1; André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.164). Folglich kann bereits jetzt festgehalten werden, dass vorliegend auf den Eventualantrag,
mit dem die Rückvergütung der Verrechnungssteuer verlangt wird - der ohnehin nur
aus Gründen der Sorgfaltspflicht gestellt wurde - nicht einzutreten wäre.
1.2.3 In
diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass Dispositiv-Ziffer 2 des
Einspracheentscheids missverständlich formuliert ist. Diese lautet:
«Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStV)
im Betrag von Fr. 22'284.45, zuzüglich Zins, wird nicht gewährt. So wird und wurde
daher auch auf das Begehren der X._______ AG auf materielle Prüfung bzw. Erlass eines materiellen
Entscheides bezüglich der Verrechnungssteuererhebung von Fr. 22'284.45, aufgrund von
in den Jahren 2007 bis 2010 an den Aktionär Herrn A._______ erbrachten geldwerten Leistungen von
Fr. 63'669.80, zu Recht nicht eingetreten.»
Mit Blick auf den ersten Satz könnte angenommen werden, dass es sich um die materielle Abweisung
des Gesuchs der Beschwerdeführerin, ihr die Verrechnungssteuern zurückzuerstatten, handelt.
Aus dem zweiten Satz wird aber deutlich, dass keine Rückvergütung erfolgt, weil die ESTV auf
das Gesuch nicht eintritt, und nicht etwa, weil sie sich materiell damit auseinandergesetzt hätte.
So fehlen im angefochtenen Einspracheentscheid denn auch weitgehend Auseinandersetzungen mit den materiellen
Aspekten der Steuerforderung.
Es bleibt damit dabei, dass im vorliegenden Verfahren nur darüber zu befinden ist, ob die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer materiellen Verfügung
betreffend Verrechnungssteuerforderung im Umfang von Fr. 22'284.45 für die Jahre 2007
bis 2010 eingetreten ist.
1.3 Mit
der zuvor genannten Ausnahme (E. 1.2.2) ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Die
Art. 12 bis 19 VwVG befassen sich mit der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere mit der Beweisabnahme
und der Beweiswürdigung. Allerdings sind sie im Steuerverfahren (anderslautende speziellere Regeln
vorbehalten) nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 VwVG). Es sind die besonderen Bestimmungen der
einzelnen Abgabeerlasse und - subsidiär - gegebenenfalls direkt die verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien massgebend (Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl. 2016,
Art. 2 N. 4 ff.).
Am Schluss
der Beweiswürdigung steht der Entscheid, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen
zu gelten
hat oder nicht. Bei dieser Entscheidung ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrads) zu
berücksichtigen: Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn
die Entscheidbehörde gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Es braucht nicht absolute Gewissheit zu
resultieren. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa).
Die von der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung
kann genügen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,
Rz. 3.141 mit Hinweisen). Der Beweis gilt als erbracht, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit
besteht, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist
(Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
7. Aufl. 2016, S. 518 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482;
zum Ganzen auch Daniel Schär, Das Beweismass im Steuerrecht,
Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen).
2.1.2 Gelangt
die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Umstand verwirklicht hat, so
fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist
bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Patrick
Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 207; Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109
f.). Diese Beweislastregel greift erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes
und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachverhalt zu ermitteln
(Urteil des BVGer A-1679/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.4.1; Bernhard
Waldmann, in: Praxiskommentar, Art. 19 N. 20).
Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden
Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE
133
II 153 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_738/2014 und 2C_739/2014 vom 21. August 2015 E. 1.5,
2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5; Blumenstein/Locher, a.a.O.,
S. 562).
2.1.3 Die
Beweislast für das Vorhandensein der Tatbestandselemente der ungerechtfertigten Bereicherung, aber
auch jener von Art. 12 VStV trägt jene Partei, welche die Forderung geltend macht. Dies entspricht
der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), welche auch im Bereich des öffentlichen Rechts als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt.
Danach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Urteil
des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.9.3; vgl. auch Daniel
Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, 1998, S. 71 f.).
2.1.4 Aus
dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) folgt der Anspruch auf Abnahme
der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel - so auch auf Auskünfte
von Zeugen - verzichtet, weil die so genannte antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa
weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend
ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts
ändern wird (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140, E. 5.3 131 I 153 E. 3; Urteil des BGer
2C_1101/2014 und 2C_1104/2014 vom 23. November 2015 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1679/2015
vom 24. Mai 2016 E. 2.4.1, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.2.1, A-5006/2014
vom 2. April 2015 E. 1.4).
2.2
2.2.1 Der
Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien (Art. 2 ZGB). Er
ist im Sinn einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht
den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens
in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (BGE 138 I 49 E. 8.3.1;
Urteile des BVGer A-4321/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2.1, A-4837/2015 vom 25. Januar 2016
E. 5.1 je mit Hinweisen).
2.2.2 Eine
(selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, kann unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde,
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht,
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger
sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne
Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung
noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II
182 E. 3.6.2; Urteile des BVGer A-4321/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2.1, A-3437/2015 vom
2. Mai 2016 E. 2.9.1, A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 667 ff.; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 15 f.; Andreas Auer/Giorgio
Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 1173
ff.; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, N. 578).
2.2.3 Eine
Auskunft betrifft die Gegenwart und macht eine Aussage über den Ist-Zustand. Demgegenüber bezieht
sich eine Zusicherung auf die Zukunft und äussert sich zu einem (künftigen) Sollzustand; die
Behörde gibt ein Versprechen für die Zukunft ab. Betreffend Vertrauensschutz gelten für
Zusicherungen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Auskünfte (Urteile des
BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1;
Urteil des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.9.2, A-4546/2014 vom 29. Oktober
2014 E. 7.3.2; ferner zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 22 Rz. 19).
2.2.4 Im
Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes
aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem
Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht
es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV - nicht in erster Linie um
die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche
Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in
einer bestimmten Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (Urteile des BGer 2C_138/2015 vom 6. August
2015 E. 5.1, 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar
2016 E. 5.1, A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 8.1, A-3051/2015 vom 1. Oktober 2015
E. 5.1 und 6.1; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1171 f.).
2.2.5 Das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens gilt nicht nur für Verwaltungsbehörden, sondern auch
für Private. Die Behörden dürfen allerdings nicht in gleichem Masse auf Erklärungen
und Verhaltensweisen von Privaten vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten.
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird beispielsweise abgeleitet, dass Verfahrensfehler in der Regel
sofort gerügt werden müssen (BGE 138 I 97 E. 4.1.5, vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 621 und 771 ff.).
2.3 Verfügungen
sind den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung
darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Wurde ein Entscheid einer Partei nicht
zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist für diese Partei mangels Mitteilung zunächst nicht
zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 102 Ib 91 E. 3; Urteil des BGer 1C_150/2012
vom 6. März 2013 E. 2.3; vgl. auch Urteile des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 1.3.2,
A-2683/2015 vom 17. September 2015 E. 1.4.1).
3.
3.1 Der
Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132
Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen
Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie
als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Erhebung von in der Schweiz auf den verrechnungssteuerpflichtigen
Leistungen geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern (bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern) zu sichern
und damit die Steuerhinterziehung zu bekämpfen (sog. Sicherungszweck; Urteil des BVGer A-5361/2013
vom 17. Dezember 2015 E. 3.1; Maja Bauer-Balmelli/Markus Reich,
in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,
2. Aufl., 2012 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Vorbemerkungen N. 50; Hans
Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013,
Teil II § 3 N. 11; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl.
2012, § 28 N. 6 f.).
3.2 Das
Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen,
also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung
(Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit
der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig
die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Der
Steuerpflichtige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach seiner
Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht zu bezahlen. Die Verantwortung
für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich dem Steuerpflichtigen
auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 2.1.2; Reich,
a.a.O., § 32 N. 4 f.; Hochreutener, a.a.O., Teil I § 1
Rz. 114, 116). Gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip darf die ESTV vom Steuerpflichtigen
erwarten, dass er seine Pflichten kennt und korrekt einhält (vgl. Markus Küpfer,
in: VStG-Kommentar, Art. 38 N. 9; vgl. auch Blumenstein/Locher,
a.a.O., S. 488). Die Steuerbehörde ist zudem nicht verpflichtet, fortlaufend und lückenlos
den Inhalt aller Steuerakten zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2A.249/2003 vom 14. Mai 2004 E. 4.2;
Urteile des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 3.2, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015
E. 3.1.3.3).
3.3 Die
ESTV kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden
des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen (Art. 40 Abs. 2 VStG). Sie führt aber
keine flächendeckenden Kontrollen durch. Aufgrund des Prinzips der Selbstveranlagung ist dies auch
gar nicht notwendig. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VStG werden zwar die Steuerabrechnungen und
-ablieferungen durch die ESTV überprüft, doch bedeutet dies (nur), dass die ESTV die
Kompetenz zur Überprüfung der Handlungen und Abrechnungen der Steuerpflichtigen hat und die
dazu notwendigen Unterlagen einsehen kann. Insofern muss sie kontrollieren, ob die Abrechnung der Verrechnungssteuer
durch die Steuerpflichtigen korrekt ist, was aber an der ausschliesslichen Verantwortung der Steuerpflichtigen
für die Ablieferung und Abrechnung der Verrechnungssteuer nichts ändert (Urteil des BVGer A-364/2013
vom 25. Oktober 2013 E. 2.5).
4.
4.1 Bezahlte
Verrechnungssteuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgelegt worden sind, werden zurückerstattet,
sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren (Art. 12 Abs. 1 VStV). Hat der Steuerpflichtige
irrtümlich eine gemäss Gesetz gar nicht geschuldete Steuer deklariert und vorbehaltlos bezahlt,
so kann er diese Steuer nach Massgabe von Art. 12 VStV zurückfordern. Im Folgenden bezeichnet
der Begriff «Rückvergütung» den Vorgang, bei dem die ESTV eine an sie geleistete
Zahlung restituiert, weil diese nicht geschuldet war. Entgegen dem hier gewählten Wortgebrauch verwendet
Art. 12 VStV für eine solche «Rückvergütung» den Begriff «Rückerstattung»
(zur Terminologie: Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.4.1; Michael
Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 57 ff.). Der
Begriff der «Rückerstattung» wird demgegenüber für die (ordentliche) Rückerstattung
der Verrechnungssteuer gemäss Art. 21 ff. VStG bzw. einem Staatsvertrag verwendet.
Einer Rückforderung gemäss Art. 12 Abs. 1 VStV steht unter anderem ein Entscheid
der ESTV entgegen. Die für das vorliegende Verfahren relevante Frage, ob die vorbehaltlose Bezahlung
einer Steuerforderung, die von der ESTV aufgrund einer Kontrolle festgesetzt wurde, auch unter dem derzeit
geltenden Recht die Rechtskraft dieser Forderung bewirkt, wurde - soweit ersichtlich -
noch nicht entschieden. Um diese Frage zu beantworten, ist zu klären, was der Begriff «Entscheid»
im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VStV bedeutet, denn liegt ein solcher Entscheid vor, ist die Rückvergütung
gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStV grundsätzlich nicht mehr möglich. Was dabei
unter «Entscheid» zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
4.2 Der
Wortlaut einer Bestimmung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der
Norm wiedergibt. Bestehen entsprechende Zweifel, so ist die fragliche Bestimmung mit Hilfe der übrigen
Auslegungselemente auszulegen, um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzustellen
ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und
Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische
Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1, 141
II 57 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.1). Eine Gesetzesinterpretation lege artis kann ergeben, dass
ein an sich klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden
ist (sog. teleologische Reduktion, vgl. BGE 141 V 191 E. 3 m.w.H.).
4.2.1 Der
Begriff «Entscheid» wird im Verwaltungsrecht in der Regel für eine Verfügung im Sinn
von Art. 5 VwVG verwendet (vgl. Hochreutener, a.a.O., Teil I § 1
Rz. 368). Der Wortlaut deutet somit darauf hin, dass die Steuer nur dann nicht rückvergütet
werden kann, wenn die ESTV einen formellen Entscheid gefällt hat. Hat sie dies (noch) nicht getan,
wäre demnach eine Rückvergütung der Steuer grundsätzlich möglich. Der Wortlaut
erscheint insoweit klar.
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Auslegungselemente ergibt,
dass ausnahmsweise vom klaren Wortlaut abzuweichen ist.
4.2.2 Zur
Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 VStV finden sich keine Materialien. Im Folgenden ist
aber kurz auf die ältere Rechtsprechung sowie die Literatur einzugehen. Hieraus lassen sich Schlüsse
auf die Entstehung der Verordnungsbestimmung ziehen.
4.2.2.1 Da
die Verrechnungssteuer zu den Selbstveranlagungssteuern gehört, gilt nach der älteren Rechtsprechung
des Bundesgerichts, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des heute geltenden VStG und der VStV stammt,
über die durch (rechtskräftigen) Entscheid der ESTV festgestellte Steuerforderung hinaus auch
als Schuld, was der Steuerpflichtige auf Grund der von ihm eingereichten Selbsteinschätzung (oder
auf Grund einer von der ESTV vorgenommenen und von ihm anerkannten Berichtigung) ohne Vorbehalt bezahlt.
Nach dieser Rechtsprechung hat die ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der selbst veranlagten Steuer für
den Steuerpflichtigen die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, den er nur bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes anfechten kann (Urteil des BGer vom 1. Oktober 1965, in: ASA 34 [1965/1966] 269
ff. E. 2 [zur Stempelabgabe], Urteil des BGer vom 4. Juli 1958, in: ASA 27 [1958/1959] S. 276
ff. E. 1; Küpfer, in: VStG-Kommentar, Art. 38 N. 12).
4.2.2.2 In
der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, dass der Verordnungsgeber sich mit der Schaffung von
Art. 12 VStV von der erwähnten Praxis des Bundesgerichts bewusst distanziert habe (Küpfer,
in: VStG-Kommentar, Art. 38 N. 12; zu Letzterem mit Hinweis auf W. Robert
Pfund, Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971, Vorbem. zu Art. 17 N. 4.1
und 4.2). Weiter wird vorgebracht, dass zumindest die ohne Entscheid der ESTV geleistete Zahlung unter
dem Vorbehalt der allfälligen Bereinigung der Abgabebemessung im Entscheid- oder Rechtsmittelverfahren
stehe, ohne dass auf die Frage, was unter «Entscheid» zu verstehen ist, eingegangen wird (Michael
Beusch, in: VStG-Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 17-18 N. 4).
4.2.2.3 Klargestellt
wird, dass unter einem «Entscheid» auch ein Urteil des Bundesgerichts zu verstehen ist oder
eine Steuerzahlung, die auf einer zwischen dem Steuerpflichtigen und der ESTV getroffenen Steuervereinbarung
beruht, denn eine solche stehe einem rechtskräftigen Entscheid gleich. Beruhe die Zahlung demgegenüber
nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid, so werde die zu Unrecht entrichtete Steuer zurückerstattet
unbekümmert darum, ob der Steuerpflichtige gleichzeitig mit der spontanen Zahlung einen Vorbehalt
angebracht habe oder nicht und auch ohne Rücksicht darauf, ob gemäss einem Taxationsvorschlag
der ESTV geleistet worden sei. Es genüge die Tatsache der Bezahlung einer Nichtschuld (Pfund,
a.a.O., Vorbem. zu Art. 17 Rz. 5.2 f.). Hieraus ergibt sich, dass ein Entscheid rechtskräftig
sein muss, um einer Rückvergütung entgegenzustehen. Die ist auch insofern richtig, als ein
Entscheid in der Regel (sofern einer allfälligen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzogen
wurde oder auf die Erhebung einer solchen rechtsgültig verzichtet wurde) rechtskräftig sein
muss, damit er Rechtswirkungen entfaltet.
4.2.2.4 Weiter
wird in der Literatur die Meinung vertreten, ein Entscheid liege auch vor, wenn der Steuerpflichtige
von der ESTV durch eine (schriftliche) Beanstandung dazu aufgefordert worden sei, die Steuer korrekt
zu deklarieren und zu bezahlen und die Steuerzahlung ohne Vorbehalt erfolgt sei (Küpfer,
in: VStG-Kommentar, Art. 38 N. 13). An anderer Stelle wird festgehalten, in Fällen, in
denen die ESTV die Abgabepflicht überprüft und bejaht habe, habe sie z.B. bei einer Buchprüfung
an Ort und Stelle festgestellt, dass ein Steuerpflichtiger eine geschuldete Stempelabgabe oder Verrechnungssteuer
nicht entrichtet habe, würde sie dies der betreffenden Person mitteilen. Anerkenne diese die Steuerpflicht
und bezahle sie die von der ESTV geforderte Abgabe vorbehaltlos, werde die ESTV den Standpunkt einnehmen,
die Angelegenheit sei rechtskräftig erledig worden (Conrad Stockar,
Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006,
Beispiel 25, S. 199 f.). Wieder andernorts steht, dass der Steuerpflichtige bei Selbstveranlagungssteuern,
wenn eine Verwaltungspraxis besteht, mit der er nicht einverstanden ist, deren Rechtmässigkeit er
aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht selber einer gerichtlichen Überprüfung
zuführen will, die Steuer nur unter Vorbehalt bezahlen dürfe, wenn er sein «Rückerstattungsrecht»
nicht verwirken wolle (Beusch, Untergang, S. 127 allerdings ohne Auseinandersetzung
mit Art. 12 VStV).
4.2.2.5 Allgemein
wird ausgeführt, dass eine Rückvergütung von Steuern nicht (mehr) möglich sei, wenn
die Feststellung der Steuerforderung auf einer rechtsbeständigen Verfügung oder einem rechtskräftigen
Entscheid einer Steuerjustizbehörde beruht. Dies liege in der Rechtsbeständigkeit einer Verfügung
bzw. in der so genannten materiellen Rechtskraft des Urteils begründet, die ein Zurückkommen
auf eine beurteilte Sache aus Gründen der staatlichen Autorität und der allgemeinen Rechtssicherheit
ausschliesse. Um eine Nichtschuld auszuschliessen, bedürfe es keines im Steuerjustizverfahren ergangenen
Entscheides, sondern es genüge, dass gegenüber der Steuerveranlagung eine solche nicht angerufen
worden sei, wodurch die Veranlagungsverfügung ihrerseits rechtsbeständig geworden sei (zur
Rechtskraft und Rechtsbeständigkeit: Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 564).
Ergehe demgegenüber bei Selbstveranlagungssteuern im Normalfall gar keine Verfügung, erfolge
eine Rückvergütung, sobald festgestellt werde, dass eine Steuer nicht geschuldet gewesen sei.
Hier wird unter anderem auf Art. 12 Abs. 1 VStV hingewiesen und die strengere Praxis im Mehrwertsteuerrecht
(dazu E. 4.2.4.1) erwähnt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 411
f.).
4.2.2.6 Zusammengefasst
lässt sich festhalten, dass entstehungsgeschichtlich Art. 12 Abs. 1 VStV die als zu streng
empfundene - ältere - Praxis des Bundesgerichts, wonach bereits die vorbehaltlose Bezahlung
der mittels Selbstveranlagung ermittelten Steuer einer Rückvergütung dieser Zahlung entgegensteht,
mildern wollte. In der Literatur herrscht allerdings - soweit sie sich überhaupt dazu äussert
- die Meinung vor, dass dennoch nicht nur (rechtskräftige) Entscheide der ESTV oder von Justizbehörden
der Rückvergütung entgegenstehen, sondern auch «Entscheidsurrogate», so beispielsweise
eine Einigung zwischen ESTV und steuerpflichtiger Person.
4.2.3 In
Bezug auf die teleologische Auslegung ist festzuhalten, dass Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1
VStV darin besteht, den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten
oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind, auch für das
Verrechnungssteuerrecht zu konkretisieren (Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März
2014 E. 2.3.1 und 2.4.1). Der Hinweis auf den fehlenden Entscheid der ESTV soll demgegenüber
Rechtssicherheit schaffen: Liegt ein solcher vor, soll er auch Bestand haben. Zwar ist im Gesetz nur
von «Entscheid» die Rede, doch ist mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Erwähnung davon
auszugehen, dass ein rechtskräftiger Entscheid gemeint sein muss, denn nur ein solcher kann Rechtssicherheit
schaffen (vgl. E. 4.2.2.3). Damit kommt dem Begriff der «Rechtskraft» bzw. der «Rechtsbeständigkeit»,
obwohl er in der Verordnung nicht erwähnt wird, letztlich grössere Bedeutung zu als dem Begriff
des «Entscheids». Wurde eine Forderung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids bezahlt,
kann sie (unter Vorbehalt der Revision oder Wiedererwägung) auch dann nicht mehr zurückgefordert
werden, wenn zuvor kein Grund für die Zahlung bestand.
4.2.4
4.2.4.1 Zur
systematischen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung
beispielsweise im Mehrwertsteuerrecht dazu führt, dass die Forderung rechtskräftig wird (Art. 43
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]). Einerseits muss hier ein Tätigwerden der ESTV vorliegen, indem diese eine Einschätzungsmitteilung
erlassen hat, andererseits stellt eine solche Einschätzungsmitteilung in der Regel gerade keine
Verfügung dar (BGE 140 II 202 E. 5 f.; Marie-Chantal May Canellas,
in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
2015, Art. 43 N. 15). Das VStG kennt keine entsprechende Regel.
4.2.4.2 Nun
ist - immer noch im Rahmen der systematischen Auslegung - kurz auf den Ablauf des Veranlagungsverfahrens
einzugehen.
Bevor die ESTV eine Verfügung erlässt, kommt es in der Regel im so genannten nichtstreitigen
Verfahren zu einem informellen Austausch zwischen ihr und dem Steuerpflichtigen (vgl. Hochreutener,
a.a.O., Teil I § 1 Rz. 360 f., zum Ganzen: Rz. 285 ff.). Erst wenn sich abzeichnet,
dass der Dialog zwischen den beiden Parteien nicht fruchtet, erreicht der bisherige Kontakt mit der ESTV
das Stadium einer formalrechtlich geregelten Auseinandersetzung (Hochreutener,
a.a.O., Teil I § 1 Rz. 363; Blumenstein/Locher, a.a.O.,
S. 488, 526). Von nun an äussert sich die ESTV grundsätzlich nur noch in Form von Verfügungen
im Sinn von Art. 5 VwVG. Den einfachen Korrespondenzweg beschreitet sie vor allem dann noch, wenn
es um ein Entgegenkommen ihrerseits zugunsten der steuerpflichtigen Person geht (Hochreutener,
a.a.O., Teil I § 1 Rz. 366 f.).
Die ESTV erlässt also in aller Regel nur dann Verfügungen, wenn eine formlose Einigung
mit der steuerpflichtigen Person nicht möglich ist. Dies ergibt sich auch aus Art. 40 Abs. 4
VStG. Diese Bestimmung besagt, dass die ESTV einen Entscheid trifft, wenn sich der Anstand nicht erledigen
lässt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in allen Fällen, in denen der Steuerpflichtige
und die ESTV sich einig werden, kein formeller Entscheid gefällt werden muss (vgl. Küpfer,
a.a.O., Art. 40 N. 2). Allerdings besagt dieser Artikel nur, wann ein Entscheid gefällt
werden muss. Er äussert sich hingegen nicht zu den Folgen, falls kein solcher Entscheid gefällt
wird.
Immerhin ist festzuhalten, dass es sich bei der Erhebung der Verrechnungssteuer
um ein Massenverfahren
handelt und es daher wenig sinnvoll wäre, wenn die ESTV in jedem - also auch im offenbar unbestrittenen -
Fall eine Verfügung erlassen müsste, um eine Rückforderung seitens der steuerpflichtigen
Person zu verhindern, die sonst noch jederzeit innerhalb der nächsten fünf Jahre (Verjährungsfrist
gemäss Art. 12 Abs. 4 VStV) geltend gemacht werde könnte. Auf diese Weise wäre
Rechtssicherheit in den vielen Fällen, in denen die steuerpflichtige Person keine Verfügung
verlangt, nur dann gegeben, wenn die ESTV von sich aus eine Verfügung erlassen würde. Dies
setzte allerdings eine gründliche Prüfung seitens der ESTV voraus. Dass dies aus tatsächlichen
Gründen unmöglich wäre (mangelnde Kapazität in Massenverfahren), zeigt der Umstand,
dass nur in wenigen Fällen Kontrollen von der ESTV durchgeführt und Verfügungen erlassen
werden können.
Praktische Überlegungen im System des Verrechnungssteuerrechts führen daher zum Schluss,
dass nicht nur eine formelle Einigung zwischen der ESTV und dem Steuerpflichtigen einer (rechtskräftigen)
Verfügung gleichzusetzen ist, sondern auch eine informelle «Einigung», wenn die ESTV den
Sachverhalt geprüft hat und die steuerpflichtige Person die daraufhin ausgestellte Rechnung der
ESTV vorbehaltlos bezahlt. Insofern ist die entsprechende Rechnungstellung durch die ESTV mit einer Einschätzungsmitteilung
im Mehrwertsteuerrecht vergleichbar. In einem solchen Fall hat bereits ein Austausch zwischen der ESTV
und der steuerpflichtigen Person stattgefunden. Zumindest ist dem Steuerpflichtigen die Beurteilung der
Situation durch die ESTV aufgrund ihrer Kontrolle bekannt. Es rechtfertigt sich hier, dass der Steuerpflichtige,
will er die Einschätzung der ESTV bestreiten, die rechtlich formelle Auseinandersetzung mit der
ESTV suchen muss. Letztlich ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verwaltungsrecht
von allen Beteiligten zu beachten ist (E. 2.2.5): Hat nämlich die ESTV der steuerpflichtigen
Person ihre Ansicht mitgeteilt, darf sie davon ausgehen, dass diese die Steuerrechnung akzeptiert, wenn
sie sie vorbehaltlos bezahlt. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von jenem, in dem die
steuerpflichtige Person die Steuer allein aufgrund ihrer Selbstdeklaration oder -veranlagung ohne jegliches
Zutun der ESTV bezahlt und daher keine Kenntnis über die Einschätzung der Situation durch die
ESTV hat (zur Prüfung durch die ESTV: E. 3.3). In solchen Fällen ist durchaus denkbar,
dass der steuerpflichtigen Person ein Fehler in der Deklaration oder Veranlagung unterläuft, der
nicht von der ESTV entdeckt wird, weil diese sich (noch) gar nicht mit dieser Deklaration befasst hat.
4.2.5 Insgesamt
ergibt sich damit, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VStV insofern zu weit erscheint, als
er allgemein von «Entscheid» spricht. Gemeint sein kann nur ein rechtskräftiger Entscheid.
Insbesondere aufgrund der systematischen Auslegung erscheint der Wortlaut jedoch insoweit auch zu eng,
als nicht nur eigentliche Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG als Entscheide im Sinn von Art. 12
Abs. 1 VStV zu gelten haben, sondern auch Entscheidsurrogate wie eine formelle Einigung zwischen
der steuerpflichtigen Person und der ESTV oder die vorbehaltlose Bezahlung einer von der ESTV aufgrund
einer Kontrolle ausgestellten Rechnung. Die Meinung von Pfund (E. 4.2.2.3)
erweist sich dabei zu eng, sofern ein Taxationsvorschlag der ESTV auf einer von ihr durchgeführten
Kontrolle beruhen soll. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung, die die ESTV aufgrund einer Kontrolle
ausgestellt hat, ist der vorbehaltlosen Bezahlung einer Rechnung, die aufgrund einer Einigung zwischen
der ESTV und der steuerpflichtigen Person ausgestellt wurde, gleichzustellen.
5.
Nun
ist auf den vorliegenden Fall einzugehen. Zunächst wird kurz die Zustellung des Schreibens der ESTV
vom 25. Mai 2012 (Sachverhalt Bst. C) thematisiert (E. 5.1), bevor dann beurteilt wird,
ob die ESTV zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
eingetreten ist (E. 5.2).
5.1 In
einem Schreiben vom 25. Mai 2012 schilderte die ESTV kurz den Sachverhalt und verlangte dann die
Nachzahlung von Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 22'284.45. Dieses Schreiben wurde der
Beschwerdeführerin selbst - dies ist unbestritten - nicht zugestellt, sondern nur ihrer
Revisionsstelle. Es war auch an Letztere adressiert. Zudem war es die Revisionsstelle, die aufgefordert
wurde, dafür besorgt zu sein, dass der entsprechende Betrag im Lauf der nächsten 30 Tage
bezahlt werde.
Hier kann offen gelassen werden, ob die Zustellung dieses Schreibens
an die Revisionsstelle rechtmässig
war (immerhin kann angemerkt werden, dass die Revisionsstelle
in der Lehre nicht als Organ im üblichen
Sinn angesehen wird, da sie für die Aktiengesellschaft selbständige Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse
weder ausübt noch überhaupt ausüben darf [Peter Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 15 N. 31]). Die Beschwerdeführerin hat
nämlich von diesem Schreiben Kenntnis erhalten und in der Folge den verlangten Betrag bezahlt. Im
Zusammenhang mit der Frage, ob das Schreiben der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt wurde, kann
Art. 38 VwVG zur Eröffnung von Verfügungen (allenfalls analog) herangezogen werden. Da
ein allfälliger Mangel in der Zustellung für die Beschwerdeführerin insofern zu keinen
Nachteilen geführt hat, als sie vom Schreiben Kenntnis erhielt und sie keine Fristen verpasste,
hat ein solcher Mangel vorliegend als geheilt zu gelten.
Unter diesen Umständen ebenfalls offenbleiben kann, ob die Zustellung an die Revisionsstelle
als Zustellung an die Beschwerdeführerin zu gelten habe, weil jene ein Organ von Letzterer sei,
wie dies die ESTV geltend macht. Nach dem gerade zuvor gestützt auf Böckli
Ausgeführten wäre dies wohl nicht der Fall, da die Revisionsstelle die Beschwerdeführerin
gerade nicht vertreten darf.
Weiter ist im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen, ob allenfalls
eine Verletzung des Steuergeheimnisses
durch die ESTV vorliegen könnte. In diesem Zusammenhang muss auch nicht abschliessend geklärt
werden, ob die ESTV den Sachverhalt und die Steuerfolgen mit der Revisionsstelle besprechen durfte. Festgehalten
werden kann aber, dass jedenfalls zu Beginn - entgegen der Annahme der ESTV - keine
Duldungsvollmacht vorlag (und wohl aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis auch nicht vorliegen konnte):
Es ist nämlich nicht erstellt, dass die ESTV der Beschwerdeführerin vorgängig mitgeteilt
hätte, sie werde mit der Revisionsstelle Kontakt aufnehmen. Dabei handelt es sich um Ausführungen
der ESTV, die in den Akten keine Stütze finden. Den Akten lässt sich nur entnehmen, dass die
Revisionsstelle Mitteilungen für die Beschwerdeführerin an die ESTV machte, nachdem Letztere
bereits mit der Revisionsstelle in Kontakt getreten war.
5.2
5.2.1 Die
Beschwerdeführerin hat vorliegend die Rechnung, die von der ESTV an die Revisionsstelle geschickt
worden war, bezahlt. Sie hat bei Bezahlung dieser Rechnung keinen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht.
Diese Konstellation wird im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 VStV nach dem zuvor Ausgeführten
(E. 4.2) so behandelt, als hätte die ESTV einen Entscheid erlassen, der in Rechtskraft erwachsen
ist. Auf den ersten Blick erscheint somit eine Rückvergütung der von der Beschwerdeführerin
bezahlten Verrechnungssteuer nicht möglich. Diese macht jedoch geltend, die Bezahlung sei gerade
nicht vorbehaltlos erfolgt, wobei unbestritten ist, dass sie erstmals am 21. Februar 2013 die materielle
Begründetheit der Forderung ausdrücklich und schriftlich bestritt (vgl. Sachverhalt Bst. F).
Darauf ist im Folgenden einzugehen.
5.2.2 Die
Beschwerdeführerin leitet aus dem Umstand, dass sie die Verrechnungssteuerforderung unter Vorbehalt
bzw. aufgrund von Irreführung und Druck seitens der ESTV bezahlt habe, das Recht auf deren Rückvergütung
ab. Damit ist zunächst zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass die Beschwerdeführerin
die Rechnung unter (konkludentem) Vorbehalt bezahlte. Liegt insoweit Beweislosigkeit vor, trägt
sie die objektive Beweislast, da sie aus diesem Umstand das Recht ableitet, die Forderung bestreiten
zu können (E. 2.1.2 f.). Es genügt nicht, dass sie erstmals am 21. Februar 2013 den
Bestand der Forderung betritt, sondern es muss erstellt sein, dass der Vorbehalt für die ESTV erkennbar
bereits bei Bezahlung der Rechnung am 14. Juni 2012 bestand. Ein blosser «Mentalvorbehalt»
wäre nicht ausreichend.
Im Folgenden ist die Beweislage darzustellen, wie sie sich aus den
Akten ergibt (E. 5.2.3),
und darüber zu befinden, ob es für das Gericht als erstellt gilt, dass die Beschwerdeführerin
die Zahlung unter Vorbehalt vornahm (E. 5.2.4) bzw. ob aufgrund von Irreführung (E. 5.2.5)
und Druck (E. 5.2.6) seitens der ESTV eine Situation vorliegt, bei der dennoch auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin einzutreten und dieses materiell zu behandeln ist. Anschliessend wird auf die
Beweisofferten der Beschwerdeführerin und der ESTV eingegangen (E. 5.2.7). Schliesslich ist
ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (E. 5.2.8).
5.2.3 Die
vorliegend relevanten Passagen aus den Eingaben der Parteien werden nachfolgend kurz in chronologischer
Reihenfolge dargestellt.
5.2.3.1 In
der Steuerrechnung vom 25. Mai 2012 (Sachverhalt Bst. C) steht auf S. 2 unten: «Es
ist nicht auszuschliessen, dass obgenannter Sachverhalt auch strafrechtliche Folgen nach sich zieht.
Wir werden zu gegebener Zeit entsprechend orientieren.»
5.2.3.2 Im
Prüfbericht vom 29. Mai 2012 steht an zwei Stellen (S. 3 und S. 4): «Gemäss
Telefon vom 24. Mai 2012 ist Hr. C._______, [Name der Revisionsstelle], mit unserer Beurteilung
einverstanden. CHF [jeweiliger Betrag] werden als geldwerte Leistung in Rechnung gestellt.» Weiter
wird in diesem Prüfbericht auf der letzten Seite unter dem Titel «Weiteres Vorgehen» festgehalten:
«Nach Zahlungseingang der CHF 22'284.45 (35 % von 63'669.80) in Ordnung.»
5.2.3.3 In
einer E-Mail vom 7. Februar 2013 an A._______ hält der Vertreter der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin,
C._______, fest, im Bericht der ESTV vom 29. Mai 2012 werde mehrfach auf ein Telefongespräch
zwischen ihm und B._______ verwiesen und festgehalten, er, C._______, sei mit der Beurteilung der ESTV
einverstanden (siehe zuvor E. 5.2.3.2). C._______ nahm dazu folgendermassen Stellung:
«Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Revisionsstelle irgendwelche Beurteilungen
für die Steuerrevision abzugeben, was in der Praxis auch nicht gemacht wird. Es ist ungewöhnlich,
dass die Steuerrevisoren, ohne Sie vorher zu informieren, direkt und ohne Vorankündigung die Revisionsstelle
anrufen, um irgendwelche steuerlichen Sachverhalte zu diskutieren.
Aufgrund der oben erwähnten Tatsachen habe ich Herrn B._______ mitgeteilt, dass ich nicht befugt
bin, irgendwelche Zugeständnisse zu machen, ohne vorher mit Ihnen gesprochen zu haben. Er hat mir
an diesem Gespräch mit Beispielen erwähnt, dass er gewisse Positionen aufrechnen wird und,
falls Sie nicht einverstanden sind, sicherlich mit Strafsteuerverfahren gerechnet werden müsse.
Daraufhin habe ich ihm zugesichert, dass ich die Angelegenheit mit Ihnen besprechen werde. Was ich auch
nach diesem ersten Telefongespräch gemacht habe. Nach Absprache mit Ihnen habe ich Herrn B._______
am 24. Mai angerufen und ihm mitgeteilt, dass Sie mit den Aufrechnungen einverstanden sind. Immer
in der Annahme, dass die Angelegenheit in dieser Art und Weise ohne Strafsteuerverfahren erledigt werden
kann.
Abschliessend halte ich fest, dass weder ich (im Auftrag) noch Sie mit
der Beurteilung einverstanden
waren. Es ging lediglich [darum,] die Sache schnellst möglich ohne Strafsteuerverfahren abzuschliessen.»
5.2.3.4 Im
Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 21. Februar 2013 (Sachverhalt Bst. F)
wird auf S. 10 ausgeführt: «Es liegt keine vorbehaltlose Zahlung seitens der Gesellschaft
vor. Die Zahlung erfolgte auf Grund der Zusicherung seitens Herrn B._______, dass im Fall der Begleichung
der Verrechnungssteuer die Sache erledigt sei.»
5.2.3.5 In
der Stellungnahme vom 30. September 2013 (Sachverhalt Bst. G) hält die Beschwerdeführerin
in Ziff. 7 fest: «[...] Herr A._______ hat im Interesse der Verfahrensökonomie bereits
die nicht geschuldete Verrechnungssteuer bezahlt. [...].»
5.2.3.6 Im
selben Schreiben hält die Beschwerdeführerin fest (Ziff. 3): «Sofern die Aussagen
des Vertreters der Revisionsstelle der X._______ AG zutreffen (Option Bezahlen der in Aussicht gestellten
Verrechnungssteuer oder Einleitung eines Strafverfahrens), so stellt sich gar die Frage, ob das Verhalten
von Herrn B._______ eventuell strafrechtlich relevant sein könnte.»
5.2.3.7 In
der Einsprache vom 12. August 2014 gegen den Strafbescheid der ESTV vom 30. Juli 2014 (Sachverhalt
Bst. H) hält die Beschwerdeführerin auf S. 5 (Ziff. 7) fest: «Gemäss
dem Vertreter der Revisionsstelle, Herrn C._______, hat Herr B._______ ihn telefonisch kontaktiert und
ihn, resp. Herrn A._______, vor die Wahl zwischen Bezahlung der verlangten Verrechnungssteuer oder Einleitung
eines Strafverfahrens gestellt. Herr A._______ hat die Bezahlung der ungerechtfertigten Verrechnungssteuerforderung
einzig deshalb veranlasst, um damit Weiterungen durch ein Strafverfahren zu vermeiden.» Auf S. 6
(Ziff. 11) steht: «Herr A._______ (und Herr C._______) wurden durch Herrn B._______ irregeführt,
es liegt somit keine vorbehaltlose Zahlung vor.»
5.2.3.8 In
der Eingabe vom 20. Oktober 2014 an den Chef der HV DVS betreffend einen Entscheid über ein
Ausstandsbegehren führte die Beschwerdeführerin in Ziff. 2.3.4 aus, sie habe nicht vorbehaltlos,
sondern unter Druck bezahlt.
5.2.3.9 In
der Einsprache vom 13. Februar 2015 (Sachverhalt Bst. L) hält die Beschwerdeführerin
in Rz. 5 fest, «dass die Bezahlung der Verrechnungssteuer einzig wegen der Irreführung
durch den Vertreter der ESTV, Herrn B._______, erfolgte. Herr A._______ liess sich in den Irrtum versetzen,
mit der Bezahlung Weiterungen (durch ein Strafverfahren) vermeiden zu können. Wie unter diesen Umständen
behauptet werden kann, es sei eine vorbehaltlose Zahlung erfolgt, ist unerfindlich.»
5.2.3.10 In
der Beschwerde vom 6. Oktober 2015 (Sachverhalt Bst. N) wiederholt die Beschwerdeführerin
diese Vorbringen. Weiter schreibt sie: «Nur nebenbei sei bemerkt, dass Herr A._______ die Zahlung
der Steuer [kurz] vor dem Tod seiner Ehefrau und zugleich wichtigen Mitarbeiterin der Gesellschaft (verantwortlich
für die ganze Administration) veranlasste. Herr A._______ hatte unter den gegebenen Umständen
allen Grund, weitere schwere psychische Belastungen, wie sie ein Strafverfahren mit sich bringt (vgl.
z.B. die gut vierstündige Einvernahme durch Vertreter der ASU) zu vermeiden, dies auch zum Preis,
ungerechtfertigte Verrechnungssteuerforderungen begleichen zu müssen.»
5.2.4 All
diesen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zahlung der Verrechnungssteuer unter Vorbehalt
erfolgte. Weder wurde direkt mit der Zahlung ein Vorbehalt angebracht noch erhielt die ESTV ein entsprechendes
separates Schreiben. Dass es keinen aktenkundigen, schriftlichen Vorbehalt gibt, ist auch nicht bestritten.
Auch kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die ESTV mündlich
oder konkludent auf einen Vorbehalt hingewiesen hätte. Mit A._______ habe B._______ gemäss
Darstellung der Beschwerdeführerin ohnehin kaum gesprochen. Auch aus der E-Mail von C._______ an
A._______ (E. 5.2.3.3) ergibt sich kein explizit geäusserter Vorbehalt. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass C._______ gegenüber B._______ anmerkte, dass die Beschwerdeführerin mit der
Beurteilung nicht einverstanden war, so geht doch aus der E-Mail auch hervor, dass die Beschwerdeführerin
die Rechnung bezahlen wollte, um die Sache abschliessen zu können. Aus welchem Grund sie die Rechnung
bezahlen wollte, ist hier (zu den Argumenten «Irreführung» und «Druck» siehe
unten E. 5.2.5 und 5.2.6) irrelevant. Von Bedeutung ist einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
sie bezahlen wollte, sie bezahlte und eben keinen Vorbehalt anbrachte.
Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um Behauptungen derselben
in deren Eingaben an die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht.
In der Eingabe vom 21. Februar 2013 an die HA DVS sowie die ASU erklärt der Anwalt (hier
als Vertreter von A._______) im Übrigen selbst, die Beschwerdeführerin habe die geforderte
Verrechnungssteuer anstandslos bezahlt (S. 10). Er erwähnt zwar auch, dass die Forderung objektiv
betrachtet ungerechtfertigt, jedenfalls weit überhöht gewesen sei. Das ändert aber nichts
daran, dass die Zahlung anstandslos und eben auch vorbehaltlos erfolgte. Daran vermag nichts zu ändern,
dass der Vertreter in der Eingabe weiter festhält, es liege keine vorbehaltlose Zahlung seitens
der Gesellschaft vor und die Zahlung sei nur auf Grund der Zusicherung von B._______ erfolgt, dass im
Fall der Begleichung der Verrechnungssteuer die Sache erledigt sei (E. 5.2.3.4). Wie erwähnt,
findet sich ein solcher Vorbehalt in den Akten nicht.
In der gerade erwähnten Eingabe vom 21. Februar 2013 wird erstmals von einem Vorbehalt
gesprochen. Wie erwähnt (E. 5.2.2) genügt dies nicht. Ein Vorbehalt, der zeitlich nach
Bezahlung der Rechnung angebracht wird, erfolgt zu spät.
Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung der ESTV vorbehaltlos
bezahlt hat.
Damit liegt ein «rechtskräftiger Entscheid» im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VStV
vor. Da die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zahlung sei nur aufgrund von Irreführung
durch die bzw. Druck der ESTV erfolgt, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
einem Willensmangel unterlag, als sie auf den Vorbehalt verzichtete.
5.2.5 Zunächst
ist auf den Vorwurf der Irreführung von Seiten der ESTV einzugehen und anschliessend (E. 5.2.6)
auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei unter Druck gesetzt worden. Sie macht nämlich geltend,
sie habe die Rechnung nur bezahlt, um Weiterungen des Verfahrens und insbesondere die Einleitung eines
Strafverfahrens zu verhindern, bzw. weil ihr bei Nichtbezahlen ein Strafverfahren in Ausblick gestellt
worden sei.
5.2.5.1 Vorab
ist festzuhalten, dass es sich bei der allfällig erteilten Auskunft, bei Bezahlung der Rechnung
werde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet, um eine behördliche Zusicherung handeln
würde (E. 2.2.3). Sie ist daher unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sowie dem Verbot widersprüchlichen
Verhaltens zu prüfen (E. 2.2.2 und 2.2.4).
5.2.5.2 Die
ESTV erklärt, auf der Rechnung vom 25. Mai 2012 (E. 5.2.3.1) sei der Hinweis auf ein mögliches
Strafverfahren festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin könne nicht geltend machen, ihr
sei mitgeteilt worden, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werde, falls sie die
Forderung bezahle, wenn gleichzeitig schriftliche Dokumente das Gegenteil besagten. Die Beschwerdeführerin
hingegen erklärt, die zeitnahe mündliche Zusicherung habe zu gelten und nicht der schriftliche
Hinweis.
Grundsätzlich gilt eine mündliche Zusicherung ebenso wie eine schriftliche. Allerdings
ist es bei Mündlichkeit oft schwieriger, das Vorliegen einer Tatsache zu beweisen, als bei Schriftlichkeit.
Aus den vorliegenden schriftlichen Dokumenten ergibt sich nicht, dass die ESTV der Beschwerdeführerin
eine Zusage in dem Sinn gemacht hätte, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet
würde, wenn sie die Rechnung bezahle. Zwar findet sich im Prüfbericht (E. 5.2.3.2) der
Hinweis «Nach Zahlungseingang [...] in Ordnung», doch lässt sich dieser Passage nicht
klar entnehmen, dass kein Strafverfahren eingeleitet werden sollte. Wie die ESTV zu Recht vorbringt,
ist wahrscheinlicher, dass damit gemeint war, dass dann die Kontrolle abgeschlossen sei.
Selbst wenn - entgegen der Auffassung der ESTV, die erklärt, die Aussage von B._______
sei nur verwaltungsrechtlich gemeint gewesen - davon ausgegangen würde, dass der Kontrolleur
tatsächlich meinte, ein Strafverfahren erübrige sich, wenn die Rechnung bezahlt würde,
wäre er zu einer entsprechenden Auskunft nicht berechtigt gewesen. Er ist nach Art. 19 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, 313.0) verpflichtet,
eine Widerhandlung, die er in seiner dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen oder von der er Kenntnis
erhalten hat, der beteiligten Verwaltung anzuzeigen. Zwar ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben,
dass ein Dossier «den Weg nicht von selbst zur ASU [findet]», sondern dieser überwiesen
wird, doch besteht eben eine solche Überweisungspflicht, womit wieder ein gewisser Automatismus
gegeben ist. Dabei ist hier nicht zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Widerhandlung
vorliegt. Es genügt, wenn der Beamte davon ausgeht, es könnte eine entsprechende Widerhandlung
vorliegen. Die Untersuchung und die Beantwortung der Frage, ob eine solche tatsächlich erfolgt ist,
ist den zuständigen Behörden zu überlassen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 VStrR). Insofern - falls davon ausgegangen wird, dass sich der Satz «Nach Zahlungseingang
[...] in Ordnung» auf ein mögliches Strafverfahren bezieht - hätte B._______
also höchstens seine persönliche Meinung wiedergeben, jedoch keine Zusicherung machen können.
Auch aus der E-Mail von C._______ an A._______ (E. 5.2.3.3) ergibt sich im Übrigen nur,
dass B._______ gemeint habe, wenn die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung durch die ESTV nicht
einverstanden sei, müsse sicherlich mit einem Steuerstrafverfahren gerechnet werden (darauf wird
in E. 5.2.6 zurückzukommen sein). Der Umkehrschluss, bei Einverständnis werde es kein
Strafverfahren geben, lässt sich daraus aber nicht ziehen. Auch hier lässt sich demnach keine
Zusicherung seitens der ESTV erkennen.
Aus den weiteren Formulierungen in dieser E-Mail ergibt sich einerseits
nicht, ob die Vorbehalte
tatsächlich auch gegenüber B._______ explizit geäussert wurden oder ob es sich bloss um
Erklärungen von C._______ gegenüber A._______ handelt. Andererseits wäre - wenn
C._______ die Auffassung der Beschwerdeführerin gegenüber B._______ vertreten hat -
dadurch noch kein Vertrauenstatbestand erfüllt.
5.2.5.3 Unter
dem Aspekt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ergibt sich nichts anderes: Auch hier lässt
sich den Akten nicht entnehmen, dass sich die Verwaltung klar auf den Standpunkt gestellt hätte,
kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Rechnung bezahlt würde. Im Gegenteil wurde auf der Rechnung
(E. 5.2.3.1) klar darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens möglich
ist. Damit mangelt es bereits an einem durch die Verwaltung in dieser Sache eingenommenen Standpunkt.
5.2.5.4 Sofern
also überhaupt angenommen wird, dass eine Zusicherung durch B._______ erfolgte, im Fall der Bezahlung
der Rechnung kein Strafverfahren einzuleiten, könnte der gute Glaube der Beschwerdeführerin
in die Richtigkeit dieser - nicht erstellten - Aussagen ohnehin nicht geschützt werden.
Eine eigentliche Irreführung scheitert schon daran, dass die ESTV die Beschwerdeführerin schriftlich
auf die Möglichkeit eines Strafverfahrens hingewiesen hat und diese daher anders lautende, mündliche
Zusicherungen hätte kritisch prüfen müssen.
5.2.6 Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Rechnung nur bezahlt, weil sie Weiterungen des
Verfahrens und insbesondere ein Strafverfahren habe vermeiden wollen. Sie sei von der ESTV unter Druck
gesetzt worden (insb. E. 5.2.3.6 ff.).
C._______ führt in seiner E-Mail vom 7. Februar 2013 dazu aus, B._______ habe ihm mitgeteilt,
er, B._______, werde gewisse Positionen aufrechnen und es müsse mit einem Steuerstrafverfahren gerechnet
werden, wenn die Beschwerdeführerin nicht einverstanden sei (E. 5.2.3.3). Die Beschwerdeführerin
versteht diese Aussage von C._______ so, dass die Optionen «Bezahlen der in Aussicht gestellten
Verrechnungssteuer»
oder «Einleitung eines Strafverfahrens» gelautet
hätten (insb. E. 5.2.3.7).
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der ESTV ungebührlicher Druck ausgeübt
worden wäre, finden sich in den Akten keine.
In der Tat liesse sich, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, fragen, ob ein strafrechtlich
relevantes Verhalten, nämlich Nötigung, seitens des Mitarbeiters der ESTV vorliege, wenn der
Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Rechnung nicht bezahlt werde, mit der Einleitung
eines Strafverfahrens gedroht wurde. Da sich den Akten solches jedoch nicht entnehmen lässt, ist
darauf vorliegend nicht weiter - auch nicht vorfrageweise, da das Bundesverwaltungsgericht ohnehin
für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig wäre - einzugehen. Der Beschwerdeführerin
musste nämlich bekannt sein, dass mit einem Strafverfahren zu rechnen sei, nachdem dies im Schreiben
zur Rechnung - erst noch nach dem fraglichen Telefongespräch - festgehalten worden war
(E. 5.2.3.1). Demnach musste sie auf jeden Fall - auch im Fall der Bezahlung der Rechnung
- mit einem Strafverfahren rechnen. Falls B._______ tatsächlich, wie in der E-Mail von C._______
erwähnt, gemeint hat, wenn die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung durch die ESTV nicht
einverstanden sei, müsse sicherlich mit einem Steuerstrafverfahren gerechnet werden, hat er damit
lediglich kundgetan, dass in diesem Fall sicher ein solches Verfahren eingeleitet werde. Über den
Fall, was passiere, wenn die Steuer bezahlt werde, hätte er sich diesfalls jedoch nicht geäussert.
Es ist festzuhalten, dass sich auch der Vorwurf, seitens der ESTV sei
Druck auf die Beschwerdeführerin
ausgeübt worden, nicht erhärten lässt; was auch immer im vorliegenden Verfahren daraus
überhaupt abgeleitet werden könnte.
Schliesslich ist zumindest fraglich, ob die Bezahlung einer Rechnung
unter Vorbehalt der Nichteinleitung
eines Strafverfahrens - denn darauf läuft die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie
habe die Rechnung nur darum ohne (expliziten) Vorbehalt bezahlt, um Weiterungen des Verfahrens zu vermeiden,
hinaus - zulässig wäre. Der Vorbehalt hat sich in aller Regel auf Bestand und/oder Höhe
der Forderung zu beziehen, nicht auf diesbezüglich sachfremde Kriterien. Wie gesehen (E. 5.2.5.2),
besteht bei Verdacht auf Straftaten eine Anzeigepflicht für Behördenmitglieder - auch
wenn diesen im Einzelfall ein Ermessensspielraum zustehen mag - die keinen Raum für solche
«Vereinbarungen» lässt.
5.2.7 Die
Beschwerdeführerin beantragt, C._______ als Zeugen zum Telefongespräch vom 24. Mai 2012
einzuvernehmen. Die ESTV verlangt die Abweisung dieses Antrags. Wenn überhaupt, sei C._______ als
Auskunftsperson zu vernehmen und im Sinn von Gegenrecht sei von Seiten der ESTV B._______, der das Gespräch
mit C._______ geführt hatte, einzuvernehmen.
5.2.7.1 Die
Beweisofferten sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und zwar aus folgenden Gründen:
5.2.7.2 Das
Telefongespräch fand vor mehr als vier Jahren statt. Es ist fraglich, ob sich die Beteiligten noch
an die genaue Wortwahl des Gesprächs erinnern. Genau diese wäre aber entscheidend. Bezüglich
B._______ schreibt die ESTV selbst in ihrer Vernehmlassung auf S. 6: « soweit er sich noch
an die vor mehr als 3 Jahren erfolgte Buchprüfung erinnert». Wenn selbst die Erinnerung an
die Kontrolle - verständlicherweise - als nicht mehr vollständig erscheint, muss
dies umso mehr für ein, wohl weniger einprägsames, Telefongespräch gelten.
5.2.7.3 Selbst
wenn C._______ bestätigen würde, dass er damals von B._______ unter Druck gesetzt worden sei
und dieser ihm bzw. der Beschwerdeführerin mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht hätte,
würde dies nichts an der zuvor genannten Einschätzung ändern, dass nämlich die Beschwerdeführerin
aufgrund der Rechnung vom 25. Mai 2012 so oder anders mit der Einleitung eines solchen Verfahrens
rechnen musste. Zudem ist die E-Mail von C._______ vom 7. Februar 2013 betreffend das in Aussicht
Stellen des Strafverfahrens recht vage formuliert (so scheint er einige Vorbehalte zwar gehabt, aber
gegenüber B._______ nicht formuliert zu haben; vgl. E. 5.2.3.3), was den Schluss zulässt,
dass er sich entweder schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ganz sicher war, was genau besprochen worden
war, oder dass er seine eigenen damaligen Ausführungen gegenüber A._______ in ein besseres
Licht stellen wollte. Seiner allfälligen (für die Beschwerdeführerin günstige) Aussage,
dass B._______ für den Fall der Nichtbezahlung der Rechnung mit einem Strafverfahren gedroht, für
den Fall der Bezahlung aber Verzicht auf ein solches Verfahren in Aussicht gestellt habe, würde
daher die Glaubhaftigkeit abzusprechen sein, weil schwer vorstellbar ist, dass er sich heute genauer
an den Gesprächsinhalt erinnern würde als beim Verfassen der E-Mail.
5.2.8 Damit
bleibt, auf ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, nachdem die übrigen
durch das Vorstehende implizit oder explizit behandelt worden sind.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zahlung der Rechnung sei nur [kurz] vor dem Tod der
Ehefrau des einzigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erfolgt. Dieser habe allen
Grund gehabt, weitere schwere psychische Belastungen, wie sie ein Strafverfahren mit sich bringe, zu
vermeiden.
Grundsätzlich ist fraglich, ob einer Aktiengesellschaft, die von den hinter ihr stehenden Personen
unabhängig zu sein hat, Belastungen dieser Personen objektiverweise angerechnet werden können,
wie tragisch ein Todesfall für die betroffenen Angehörigen selbstverständlich auch ist,
was das Gericht nicht verkennt. Davon unabhängig kann hier festgehalten werden, dass im vorliegenden
Fall ein sehr langer Zeitraum zwischen der Bezahlung der Rechnung am 14. Juni 2012 und der Geltendmachung
des Vorbehalts bzw. der Zahlung nur aufgrund von Irreführung bzw. Druck (am 21. Februar 2013)
liegt. Eine so lange andauernde Belastung, die eine frühere Geltendmachung dieser Punkte verunmöglicht
hätte, ist nicht belegt.
5.2.9 Schliesslich
kann festgehalten werden, dass kein Revisionsgrund gemäss Art. 66 VwVG geltend gemacht wird
und ein solcher sich auch nicht aus den Akten ergibt. Das zuvor Ausgeführte würde auch hier
gelten.
5.3 Insgesamt
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei Bezahlung der Rechnung der ESTV keinen Vorbehalt angebracht
hat. Ihre Vorwürfe, sie sei irregeführt bzw. unter Druck gesetzt worden, lassen sich nicht
erhärten, wobei sie die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt. Damit bleibt es dabei, dass die
Bezahlung der Rechnung, welche aufgrund einer Kontrolle durch die ESTV ausgestellt wurde, als vorbehaltlos
erfolgt zu gelten hat. Diese Zahlung ist einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt. Die ESTV
ist zu Recht nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin, eine materielle Verfügung betreffend
die Verrechnungssteuer für die Jahre 2007 bis 2010 zu erlassen, eingetreten.
6.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).