Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid
ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das
Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des
VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und - mit der in E. 1.4
zu nennenden Ausnahme - zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin 2 ist zwar nicht Verfügungsadressatin, doch wird auch sie in der angefochtenen
Verfügung vom 8. September 2016 mehrfach erwähnt. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren
Anträge gestellt, die teilweise in der angefochtenen Verfügung behandelt werden, und war am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da ihre Rückerstattungsanträge abgewiesen wurden, ist
sie beschwert. Damit ist sie ebenfalls - mit der in E. 1.4 zu nennenden Ausnahme -
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die
Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Zwar
beantragen die Beschwerdeführerinnen, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dieser Antrag
bezieht sich jedoch gemäss der Präzisierung (Sachverhalt Bst. J) nur auf den zweiten Satz
des Dispositivs, wonach für die seit November 2015 ausgeführten Exporterzeugnisse «Schweineschmalz»
und «Rinderfett» der Zolltarifnummern 1501 und 1502 keine Rückerstattungen im bVaV gewährt
werden. Nicht angefochten ist hingegen Satz 1 des Dispositivs, wonach für den im Oktober 2015
ausgeführten Schweineschmalz der Zolltarifnummer 1501.1099 (Sachverhalt Bst. B) aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf eine Rückforderung der Zollrückerstattung im bVaV verzichtet wird. Selbst
wenn die Beschwerdeführerinnen sich gegen die im Dispositiv festgehaltene Begründung («aus
verwaltungsökonomischen Gründen») wehren wollten, wären sie im Ergebnis durch diesen
Satz nicht beschwert und aus diesem Grund nicht zur Beschwerde dagegen legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. c und d VwVG).
Mit dieser Ausnahme ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen.
Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren
gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-1357/2016
vom 7. November 2017 E. 2.1, A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 1.3, A-3056/2015
vom 22. Dezember 2016 E. 2.1 f.).
2.
Im
vorliegenden Verfahren steht die Frage im Zentrum, ob die Beschwerdeführerinnen für die von
ihnen exportierten Schweine- und Rinderfette im bVaV die Einfuhrzollabgaben zurückerstattet erhalten.
Es wird daher - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls - die
Frage zu beantworten sein, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Rückerstattung zu gewähren
oder nicht zu gewähren ist.
Zunächst ist zu klären, ob die Zollabgaben im bVaV nur für verarbeitete
oder auch für bearbeitete Produkte zurückzuerstatten sind (E. 3).
Dazu sind als Erstes die Grundzüge insbesondere des aktiven Veredelungsverkehrs und des bVaV darzustellen,
bevor auf die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien einzugehen ist. Dann ist zu beurteilen, nach
welcher Bestimmung sich die Rückerstattung richtet (E. 4). Schliesslich werden die weiteren
Argumente der Vorinstanz und der Beschwerdeführerinnen, insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes,
behandelt (E. 5), so das Argument der Vorinstanz, die Zolltarifnummern, für die eine Rückerstattung
der Einfuhrzollabgaben gewährt würde, seien den Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen
(E. 5.1). Weiter wird beurteilt, ob möglicherweise eine Verletzung von WTO-Regeln vorliegt,
wobei in diesem Zusammenhang das Äquivalenzprinzip sowie ein Schreiben der OZD an Swiss-olio im
Zentrum stehen (E. 5.2). Schliesslich wird in Bezug auf einen Export kurz auf die Frage der Verwirkung
einzugehen sein (E. 6).
3.
3.1 Waren,
die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und
müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen
von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8
ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge
und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen
und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1
Bst. a und b ZG).
3.2
3.2.1 Für
Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht
werden, gewährt die Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zollermässigung
oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl.
Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl.
Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). Art. 59 ZG regelt das Verfahren der aktiven Veredelung
genauer. Weitere Bestimmungen sind den Art. 165 ff. der Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) zu entnehmen.
3.2.2 In
Art. 40 ZV werden die in Art. 12 Abs. 1 ZG enthaltenen Begriffe definiert. Gemäss
Art. 40 Bst. b ZV bedeutet der Begriff «Bearbeitung»
eine «Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch
das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen». Bst. c definiert
den Betriff der «Verarbeitung» als «Behandlung, die zu einer
Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt».
Typisch für die Bearbeitung im zolltechnischen Sinne ist eine Behandlung, bei der nur die Eigenschaften
oder das Aussehen einer Ware verändert werden, nicht aber die wesentliche Beschaffenheit der Ware
in ihrer Individualität. Beispiele sind das Ausrüsten von Textilien, das Besticken oder Färben
von Gewebe, die Oberflächenveredelung von Metallen, das Rösten von Kaffee, das Härten
von Maschinenteilen, das Mästen von Vieh (Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl.
2007, Rz. 852 und FN 2880).
Bei der Verarbeitung hingegen erfolgt eine weitgehende Umgestaltung
einer Ware oder eines Stoffes
zu einer neuen Ware mit anderen Eigenschaften und Anwendungsgebieten, wobei
die Individualität des
Vorprodukts, nicht aber die Substanz verloren geht. Beispiele sind die Verarbeitung
von Getreide zu Mehl,
von Mehl zu Brot, von Milch und Zucker zu Schokolade, die Herstellung von Kunststoff
aus Rohöl,
das Verweben von Spinnstoffen, das Konfektionieren von Geweben oder das Ausstanzen von
Teilen aus Blech
(Arpagaus, a.a.O., Rz. 852 und FN 2883).
3.3
3.3.1 Für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) Zollermässigung oder Zollbefreiung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs
nur dann, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar
sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen
werden kann (Art. 12 Abs. 3 ZG). Mit dieser eigentlichen lex specialis im aktiven Veredelungsverkehr
bezweckt der Gesetzgeber, die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Landwirtschaft zu schützen
(Arpagaus, a.a.O., Rz. 558, vgl. auch Rz. 860 und 888). Im Sinne
einer Gegenausnahme vorbehalten bleiben diejenigen Erzeugnisse und Grundstoffe, die nach dem so genannten
«besonderen Verfahren für bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe» zur aktiven Ver-
edelung
nach dem Äquivalenzverfahren (E. 3.3.2 und E. 5.2.2) zugelassen sind (Arpagaus,
a.a.O., Rz. 559 und 889). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ZV bezeichnet das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) hierzu im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung (WBF) landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen
nach Art. 12 Abs. 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt
sind.
3.3.2 Der
soeben genannte Art. 43 Abs. 2 ZV sieht damit das bVaV vor, welches neben dem ordentlichen
Verfahren der aktiven Veredelung (E. 3.2) besteht. Auf das bVaV sind die Art. 165-168 ZV (Bewilligung
und Nichterhebungsverfahren) nicht anwendbar (Art. 170 Abs. 1 ZV). Dafür gilt die aktive
Veredelung dieser Waren als bewilligt (Art. 170 Abs. 2 ZV). In diesen Fällen kommt -
wie gerade erwähnt - das Nichterhebungsverfahren nicht zum Tragen. Dafür wird ein
Rückerstattungsverfahren vorgesehen, das durch das EFD zu regeln ist (Art. 170 Abs. 3
ZV; Arpagaus, a.a.O., Rz. 889).
3.3.3 Dem
Auftrag in Art. 43 Abs. 2 ZV (E. 3.3.1) ist das EFD mit seiner Verordnung vom 4. April
2007 über den Veredelungsverkehr (SR 631.016, nachfolgend: VO-VV) nachgekommen. Art. 3 Abs. 1
Bst. b VO-VV beschränkt den aktiven Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV unter anderem - die weiteren
Waren sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant - auf tierische Speiseöle und Speisefette
des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG.
3.3.4 Die
Höhe der Rückerstattung ist in der VO-VV - soweit vorliegend relevant - wie folgt
geregelt: Art. 5 Abs. 1 VO-VV hält fest, dass sich die Höhe der Rückerstattung
für Waren nach Art. 3 Abs. 1 VO-VV nach dem zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültigen Einfuhrzollansatz
richtet, wobei die Abs. 2-4 vorbehalten bleiben. Art. 5 Abs. 1 VO-VV ist damit ein Auffangtatbestand,
sofern die folgenden Absätze keine genauere Regel aufstellen. Eine solche detailliertere Regelung
findet sich in Art. 5 Abs. 4 VO-VV. Demnach werden für verarbeitete Speiseöle und
Speisefette, ausgenommen Olivenöl, Fr. 159.50 je 100 kg Eigenmasse (Basis Raffinat) rückerstattet.
3.4 Einig
sind sich die Parteien, dass die der vorliegenden Angelegenheit zugrunde liegenden Erzeugnisse der Beschwerdeführerinnen
von Art. 3 Abs. 1 VO-VV erfasst und somit grundsätzlich rückerstattungsberechtigt
sind. Die Beschwerdeführerinnen machen nunmehr aber geltend, der Verordnungsgeber der VO-VV habe
keine Unterscheidung zwischen der Ausfuhr verarbeiteter und der Ausfuhr bearbeiteter
Waren schaffen dürfen. Auch auf bearbeitete Produkte sei Art. 5
Abs. 4 VO-VV anwendbar, eventualiter Art. 5 Abs. 1 VO-VV. Überhaupt handle es sich
bei den von ihnen exportierten Produkten um verarbeitete. Die Vorinstanz
hält dagegen, die ausgeführten Produkte seien lediglich bearbeitet.
Die in der VO-VV gemachte Unterscheidung sei legitim. Grundsätzlich sei für eine Zollrückerstattung
im bVaV rohes oder raffiniertes Fett einzuführen, zu verarbeiten und wieder auszuführen. Sie
stellt sich auf den Standpunkt, Art. 5 Abs. 4 VO-VV betreffe nur verarbeitete,
nicht aber bearbeitete Produkte. Nach rein grammatikalischer Auslegung würden
diese zwar unter Art. 5 Abs. 1 VO-VV fallen. Es sei aber von einer «unqualifizierten»
Lücke im Verordnungstext auszugehen. Aufgrund der historischen und teleologischen Auslegung kommt
die Vorinstanz zum Schluss, der Zoll sei nicht zurückzuerstatten. Weiter führt sie aus, der
besondere Veredelungsverkehr sei in erster Linie für die Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen
der Kapitel 16-22 des Zolltarifs gedacht. Im Jahr 2001 habe die damalige Geschäftsleitung der EZV
in Anlehnung an die Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung
der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) notwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2;
BBl 1994 IV 950 1008 ff.) entschieden, dass - nebst Nahrungsmittelzubereitungen der Kapitel 16-22
- auch verarbeitete Exporterzeugnisse (z.B. Margarine) und Mischungen der Tarifnummer 1516 und
1517 rückerstattungsberechtigt seien. Bis zum Jahr 2001 seien somit Exportprodukte der Tarifnummer
1516 und 1517 nicht rückerstattungsberechtigt gewesen.
3.5 Bei
den vorliegend ausgeführten Produkten handelt es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(LwG, SR 910.1). Damit sind Art. 12 Abs. 3 ZG (E. 3.3.1), Art. 43 Abs. 2 ZV
(E. 3.3.1) und die VO-VV (E. 3.3.3 f.) auf sie anwendbar. Tierische Speiseöle und Speisefette
des Kapitels 15 von Anhang 1 des ZTG werden auch ausdrücklich in Art. 3 Abs. 1
Bst. b VO-VV genannt (E. 3.3.3). Die exportierten Produkte werden - wie auch die
Parteien übereinstimmend ausführen - von dieser Bestimmung erfasst. Insofern ist auf
die im vorliegenden Verfahren relevanten Erzeugnisse - was auch die Vorinstanz nicht bestreitet
(E. 3.4) - das bVaV grundsätzlich anwendbar.
Damit ist zu prüfen, ob für die Produkte die Einfuhrzollabgaben zurückzuerstatten
sind. Zunächst sind hierfür die Abs. 1 und 4 von Art. 5 VO-VV auszulegen und auf
ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht zu prüfen.
3.6 Der
Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut,
wobei bei Erlassen des Bundes-rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der
Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren
Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe
für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe
können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 141 V
191 E. 3, 137 IV 180 E. 3.4, 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente
zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1,
141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall
im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben.
Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V
114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1, 2014/8 E. 3.3, 2007/41 E. 4.2;
André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 Rz. 2.180 ff.).
3.7
3.7.1 Der
Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 VO-VV ist insofern klar, als er nur von Rückerstattung für
verarbeitete, nicht auch für bearbeitete
Fette und Öle spricht. Die Marginalie zu Art. 5 VO-VV macht indessen deutlich, dass primärer
Regelungszweck von Art. 5 VO-VV nicht die Bestimmung der rückerstattungsberechtigten Kategorien
an sich, sondern die Höhe der Rückerstattung ist.
Bei Art. 5 Abs. 1 VO-VV handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der für alle Produkte
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO-VV gilt, für die nicht die spezielleren Rückerstattungsansätze
von Art. 5 Abs. 2-4 VO-VV anwendbar sind. Damit liegt der Schluss nahe, dass die Rückerstattung
auch für bearbeitete und nicht nur verarbeitete
Fette und Öle zu gewähren ist.
3.7.2
3.7.2.1 Soweit
die Vorinstanz in historischer Auslegung Art. 4 der Verordnung vom 16. Juni 1986 über
Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten (AS 1986 1112; nachfolgend: VO 1986) heranziehen
will, wonach der Preiszuschlag nur bei der Ausfuhr von verarbeiteten Fertigprodukten
rückerstattet worden sei, welche rohe oder raffinierte Öle und Fette beinhaltet hätten,
scheitert dies bereits daran, dass mit der per 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Revision des Zollgesetzes
der Verarbeitungsverkehr, den diese alte Verordnung unter anderem zum Inhalt hatte, dem Veredelungsverkehr
gleichgestellt werden sollte (siehe dazu: Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über
ein neues Zollgesetz, in: BBl 2004 567 S. 574). Die VO 1986 wurde denn auch per 1. Juli 1995
aufgehoben (Art. 18 Bst. h der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Milch
und Milchprodukten sowie von Speiseölen und Speisefetten [AS 1995 2079; nachfolgend: VO 1995/1]).
3.7.2.2 Die
Verordnung des EFD vom 19. Juni 1995 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für
landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredelungsverkehr (AS 1995 3206; nachfolgend: VO 1995/2), welche
die VO 1986 gemäss Ausführungen der Vorinstanz ersetzt habe (aufgehoben wurde die VO 1986 durch
Art. 18 Bst. h VO 1995/1; E. 3.7.2.1), wird von der OZD zwar erwähnt, aber Letztere
erklärt nicht, inwiefern die VO 1995/2 für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung relevant
wäre, wenn einmal davon abgesehen wird, dass - so die Vorinstanz - die heute geltende
VO-VV die Bestimmungen der VO 1995/2 sinngemäss übernommen habe. Wie der heutige Art. 5
Abs. 4 VO-VV sprach der damalige Art. 2 Abs. 2 VO 1995/2 nur von verarbeiteten
Speiseölen und -fetten. Dem heutigen Auffangsachverhalt von Art. 5 Abs. 1 VO-VV
entsprach Art. 2 Abs. 1 VO 1995/2. Die Vorinstanz macht eine schon unter dieser Verordnung
bestehende Praxis geltend, ohne dies jedoch zu belegen. Aus dieser historischen Auslegung kann die Vorinstanz
daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.7.2.3 Der
GATT-Botschaft 2 (S. 1009) kann entnommen werden, dass die Befreiung von Zollabgaben bei der
Verarbeitung vor dem 1. Juli 1995 (Datum des Inkrafttretens von Art. 17
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287 und BS 6 465] in der Fassung gemäss Ziff. I
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1816]) kaum möglich war, bei der Bearbeitung
hingegen durchaus vorkam. Anders formuliert ging die Befreiung historisch gesehen bei der Bearbeitung
weiter als bei der Verarbeitung. Erst künftig wurde die Verarbeitung zolltechnisch der Bearbeitung
im Sinne einer Veredelung gleichgestellt (s.a. Arpagaus, a.a.O., Rz. 859).
Weshalb nun vorliegend nur die Verarbeitung als rückerstattungsberechtigte
Veredelung gelten soll, nicht aber auch die historisch schon früher als Veredelung geltende Bearbeitung,
erhellt nicht.
Im Gegenteil ergibt sich auch hieraus, dass nach heutigem Recht Bearbeitung
und Verarbeitung gleich
zu behandeln sind.
3.7.3 Was
die systematische Auslegung betrifft, wurde bereits zuvor auf die Marginalie von Art. 5 Abs. 4
VO-VV hingewiesen (E. 3.7.1). Wird nicht nur die VO-VV selbst betrachtet, ist zu erwähnen,
dass Art. 12 Abs. 1 ZG, der unter anderem sowohl die Bearbeitung als auch die Verarbeitung
zur Veredelung zählt (E. 3.2.1), dem internationalen Recht entspricht. Auch Art. 10 Ziff. 9.2
Bst. b des Anhangs 1A.15 zum Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) mit dem Titel «Abkommen
vom 27. November 2014 über Handelserleichterungen» (ebenfalls SR 0.632.20, für
die Schweiz in Kraft getreten am 22. Februar 2017) spricht von «Bearbeitung, Verarbeitung oder
Ausbesserung». Insofern entsprach das schweizerische Recht schon vor Inkrafttreten dieses Anhangs
dem Völkerrecht (vgl. dazu die GATT-Botschaft 2 [BBl 1994 IV 950 1008 ff.]).
3.8 Die
Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 4 VO-VV ergibt demnach, dass nicht nur verarbeitete, sondern
auch bearbeitete Produkte für die Zollabgaben rückerstattungsberechtigt sind. Dieses Ergebnis
bestätigt sich auch mit Blick auf das übergeordnete Recht, wie im Folgenden zu zeigen ist.
3.8.1 Im
Rahmen der konkreten Normenkontrolle prüft das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin vorfrageweise
Verordnungen des Bundesrates (und seiner Departemente) auf ihre Rechtmässigkeit. Bei unselbständigen
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (dazu E. 3.8.4), prüft
das Bundesverwaltungsgericht vorab deren Gesetzmässigkeit. Dabei ist zu untersuchen, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz
den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich
eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, ist auch die Verfassungsmässigkeit
zu prüfen (statt vieler: BGE 141 II 169 E. 3.4, BGE 139 II 460 E. 2.3; Urteile des BVGer
A-6043/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 4.1.2, A-3824/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.3,
A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3).
3.8.2 Nach
dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere
auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von ausreichender demokratischer Legitimation (Normstufe)
und genügender Bestimmtheit (Normdichte) zu beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4 auch zum Folgenden;
vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 325, 336 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19 Rz. 1 f.; Piermarco
Zen-Ruffinen, Droit administratif, 2. Aufl. 2013, N. 51; Thierry
Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, N. 43).
Das Erfordernis der genügenden Normstufe erfüllt neben der rechtsstaatlichen regelmässig
auch eine demokratische Funktion. Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form eines Gesetzes
und damit vom Parlament und - allenfalls - unter Mitwirkung des Volkes zu erlassen (vgl.
Art. 164 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 351; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 4;
Tanquerel, a.a.O., N. 325). Der Gesetzesvorbehalt wirkt - zusammen
mit dem als verfassungsmässigem Recht anerkannten Prinzip der Gewaltentrennung (BGE 126 I 180 E. 2a/aa)
- vorab als Delegationsschranke (vgl. Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 164 Rz. 4).
3.8.3 Werden
Rechtssetzungsbefugnisse an die Exekutive delegiert, erlässt diese die rechtsetzenden Bestimmungen
in Form von (Regierungs-)Verordnungen. Diese gehen gewöhnlich von der Regierung als Verwaltungsspitze
aus, im Bund also vom Bundesrat (Art. 182 Abs. 1 BV; BVGE 2011/13 E. 15.5; ausführlich:
Urteil des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 2.3 und 2.4; vgl. Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl.,
2016 [nachfolgend: Tschannen, Staatsrecht], § 46 Rz. 1 f.;
Zen-Ruffinen, a.a.O., N. 50).
Zugelassen ist im Bund auch die Subdelegation vom Bundesrat an die
Departemente (Art. 48 Abs. 1
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010];
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 75; Zen-Ruffinen,
a.a.O., N. 50).
3.8.4 Man
unterscheidet Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretende Verordnungen. Vorliegend ist nur die Vollziehungsverordnung
zu nennen. Eine solche liegt vor, wenn die Verordnungsregelung in der Sache durch das Gesetz vorausbestimmt
ist. Über die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen verfügt der Bundesrat kraft
Art. 182 Abs. 2 BV (vgl. Tschannen, Staatsrecht, a.a.O., § 46
Rz. 16 ff.; Zen-Ruffinen, a.a.O., N. 54).
Die Vollziehungsverordnung führt die durch das Gesetz bereits begründeten Rechte und Pflichten
weiter aus und entfaltet das Gesetz. Da blosses Abschreiben des Gesetzes nicht sinnvoll wäre, enthalten
Vollziehungsverordnungen ein gewisses Mass an Normen, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Dies
schadet nicht, soweit dadurch keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten eingeführt werden
(vgl. Tschannen, Staatsrecht, a.a.O., § 46 Rz. 18 ff.;
Zen-Ruffinen, a.a.O., N. 54; Tanquerel,
a.a.O., N. 323).
3.9
3.9.1 Das
ZG enthält in Art. 130 eine ausdrückliche Delegationsnorm an den Bundesrat, das ZG zu
vollziehen. Auch ohne diese ausdrückliche Regelung käme die Vollziehungskompetenz dem Bundesrat
zu (E. 3.8.4). Weitergehende, für das vorliegende Verfahren relevante Delegationsnormen enthält
das ZG nicht. Der Bundesrat hat darauf gestützt die ZV erlassen. Diese wiederum ermächtigt
in Art. 242a das EFD, Vollzugsbestimmungen zur ZV zu erlassen. Auch hier wird demnach nur der Vollzug
der Verordnung delegiert. Durch die Verordnungen dürfen somit keine grundsätzlich neuen Rechte
und Pflichten eingeführt werden (E. 3.8.4).
3.9.2 Die
VO-VV stützt sich nun gemäss ihrem Einleitungssatz auf Art. 43 Abs. 2, Art. 168
Abs. 3, Art. 170 Abs. 3 und Art. 173 Abs. 3 ZV. In Bezug auf Art. 3 VO-VV
wurde sie zudem im Einvernehmen mit dem WBF erlassen.
3.9.2.1 Art. 43
Abs. 2 ZV wiederum findet seine Grundlage in Art. 12 Abs. 3 ZG (E. 3.3.1). Er bestimmt,
dass das EFD im Einvernehmen mit dem WBF landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe bestimmt, für
welche die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs
(E. 3.3.1) generell erfüllt sind, wobei auf diese Waren der Äquivalenzverkehr (E. 5.2.2)
anwendbar ist.
Art. 43 Abs. 2 ZV delegiert nur die Festsetzung, für welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse
und Grundstoffe die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs
generell erfüllt sind, an das EFD (in Absprache mit dem WBF). Da die Verordnung hier lediglich eine
administrative Erleichterung einführt und überdies durch die vorgesehene Absprache zwischen
EFD und WBF verhindert werden kann, dass der Schutz der Landwirtschaft unterlaufen wird, bewegt sich
diese Bestimmung in der ZV im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 130 ZG. Nicht delegiert wird hingegen
die Beantwortung der Frage, wann es sich um eine aktive Veredelung handelt. Eine solche liegt nach dem
klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 ZG - neben der hier nicht relevanten Ausbesserung
- dann vor, wenn Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht
werden (E. 3.1). Das ZG nennt damit ausdrücklich sowohl die Be- als auch die Verarbeitung.
Diesem Wortlaut ist zwar zu entnehmen, dass Bearbeitung und Verarbeitung nicht dasselbe sind, was sich
auch in den Definitionen gemäss Art. 40 ZV niederschlägt (E. 3.2.2) und in der französischen
und der italienischen Sprachversion deutlicher zum Ausdruck kommt («ouvraison» und «transformation»
bzw. «lavorazione» und «trasformazione»). Entscheidend ist aber, dass diese Veränderungen
der Waren gleich behandelt werden sollen. Festgehalten werden kann damit, dass verarbeitete und bearbeitete
Waren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gleich zu behandeln sind und damit, zumindest was die
rechtlichen Folgen anbelangt, kein Unterschied zwischen diesen Arten der Veredelung gemacht werden darf.
3.9.2.2 Gemäss
Art. 170 Abs. 3 ZV regelt das EFD das Rückerstattungsverfahren im bVaV (E. 3.3.2).
Art. 170 ZV stützt sich seinerseits auf Art. 59 ZG, der Bestimmungen betreffend das Verfahren
der aktiven Veredelung enthält (vgl. E. 3.2.1). Die in Art. 170 ZV vorgesehenen Erleichterungen
bewegen sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 130 ZG.
Damit wird dem EFD aber nur die Befugnis erteilt, die Art und Weise
der Rückerstattung zu regeln.
Nicht übertragen wird hier die Kompetenz zu entscheiden, für welche Produkte die Rückerstattung
gewährt wird.
Es gilt somit auch in Bezug auf diese Vorschriften das zuvor Gesagte
(E. 3.9.2.1), wonach keine
Befugnis übertragen wird, Unterschiede zwischen verschiedenen Veredelungsarten zu machen.
3.9.2.3 Art. 168
ZV ist auf das Verfahren für die in Art. 43 Abs. 2 ZV bezeichneten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Grundstoffe, welches in Art. 3 ff. VO-VV geregelt wird, nicht anwendbar (E. 3.3.2),
weshalb sich die vorliegend anwendbaren Bestimmungen nicht auf Art. 168 ZV, demgemäss das EFD
Verfahrenserleichterungen vorsehen kann, stützen können. Da vorliegend der Vollzug der ZV (E. 3.9.1)
und die Regelung des bVaV dem EFD delegiert werden (E. 3.3.1 f.), liegt es aber ohnehin in dessen
Kompetenz, Verfahrenserleichterungen vorzusehen, sofern dadurch keine Be-stimmungen des übergeordneten
Rechts verletzt werden (vgl. auch E. 3.8.4).
3.9.3 Die
Auffassung der Vorinstanz, im ordentlichen Veredelungsverkehr seien grundsätzlich rohe oder raffinierte
Fette einzuführen, zu verarbeiten und wieder auszuführen, findet
demnach in dieser Form im übergeordneten Recht keine Stütze. Im Gesetz ist nämlich -
wie gesehen (E. 3.2.1 f. und 3.9.2.1 f.) - ausdrücklich neben der Verarbeitung
auch von der Bearbeitung als Veredelungsart die Rede.
Damit lässt sich Art. 3 Abs. 1 Bst. b VO-VV, mit dem das EFD tierische Speiseöle
und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 des ZTG als Erzeugnisse und Grundstoffe bezeichnet
hat, bei denen die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 ZG erfüllt sind, auf Art. 43
Abs. 2 ZV stützen. Hingegen findet der Umstand, dass eine Rückerstattung der Zollabgabe
in Art. 5 Abs. 4 VO-VV nur im Falle der Verarbeitung der Produkte,
nicht auch im Falle einer Bearbeitung vorgesehen ist, weder in Art. 43
Abs. 2 noch in Art. 170 Abs. 3 ZV eine Stütze. Auch sonst findet sich weder im ZG
noch in der ZV eine Grundlage, die es dem EFD erlauben würde, die Rückerstattung auf eine bestimmte
Verarbeitungsstufe der ausgeführten Produkte zu beschränken.
Sowohl für verarbeitete als auch für bearbeitete Produkte ist damit die Zollabgabe zurückzuerstatten.
3.9.4 Die
von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente vermögen damit nicht zu überzeugen. Art. 5
Abs. 1 VO-VV ist insbesondere insofern nicht lückenhaft, als dass bearbeitete Produkte nicht
unter die Auffangbestimmung von Art. 5 Abs. 1 VO-VV fielen, denn für bearbeitete Produkte
ist ebenso wie für verarbeitete eine Zollrückerstattung zu gewähren.
Der Einwand der Vorinstanz, die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen könne wieder
notwendig werden, wenn die Rückerstattung auch für bearbeitete
Fette und Öle gewährt werden müsse (vgl. dazu auch E. 5.2), ändert nichts an
diesem Auslegungsergebnis. Der Umstand, dass bei gesetzeskonformer Auslegung einer Bestimmung ein Mehraufwand
entsteht, vermag nicht, eine gesetzeswidrige Auslegung zu rechtfertigen.
Es kann somit offenbleiben, ob es sich bei den streitbetroffenen um
bearbeitete oder verarbeitete
Produkte handelt.
4.
4.1 Nach
diesem Auslegungsergebnis gilt es zu bestimmen, welcher Rückerstattungsansatz anzuwenden ist.
4.1.1 Was
die Festsetzung von fixen Rückerstattungsansätzen in Art. 5 Abs. 2-4 VO-VV anbelangt,
ist das EFD grundsätzlich befugt, Verfahrenserleichterungen vorzusehen (vgl. E. 3.8.4). Es
kann als administrative Erleichterung gelten, wenn für bestimmte Arten ausgeführter Produkte
fixe Rückerstattungssätze festgesetzt werden. Dies ist zumindest so lange unproblematisch,
als sich der Rückerstattungsansatz in einem vernünftigen Rahmen hält.
4.1.2 Die
Delegationsnormen von Art. 130 ZG und Art. 242a ZV beinhalten indes nur den Vollzug der Verordnung
(E. 3.9.1). Materiell kann das Gesetz nicht geändert werden. Dieses bestimmt, was als Veredelung
gilt (E. 3.9.3 und die dortigen Verweise). Würde zugelassen, dass auf Verordnungsstufe für
unterschiedliche Veredelungsarten unterschiedliche Rückerstattungssätze gälten, würde
diese Kompetenzordnung unterlaufen. Damit ist für bearbeitete Fette und Öle derselbe Rückerstattungsansatz
vorzusehen wie für verarbeitete.
4.2 Daher
ist darüber zu befinden, ob Abs. 1 oder Abs. 4 von Art. 5 VO-VV für veredelte
Produkte der hier interessierenden Art Anwendung findet.
4.3
4.3.1 Wenn
sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage
schuldig bleibt, besteht eine Lücke im Gesetz bzw. der Verordnung. Hat der Gesetz- oder Verordnungsgeber
eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden
(sog. qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Demgegenüber
liegt eine echte, durch das Gericht zu füllende Lücke vor, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber
etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz oder der Verordnung
diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine
Vorschrift entnommen werden kann (BGE 140 III 636 E. 2.1, 140 III 206 E. 3.5.1, 139 I 57 E. 5.2;
Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 7).
Kann dem Gesetz oder der Verordnung keine Vorschrift entnommen werden,
so soll das Gericht, wenn
- wie vorliegend - ein Gewohnheitsrecht fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber
aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210], welcher zumindest sinngemäss auch für das öffentliche Recht gilt [vgl.
BGE 140 II 289 E. 3.1, 137 V 90 E. 5.4.1, 135 V 163 E. 5.3, 121 III 324 E. 3c/bb]).
Bei der Ergänzung des lückenhaften Gesetzes oder der Verordnung gelten als Massstab die dem
Gesetz bzw. der Verordnung selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 636 E. 2.2,
140 III 206 E. 3.5.1). Oftmals können Lücken auf dem Weg der Analogie geschlossen werden
(BGE 141 IV 298 E. 1.3.1; Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 7.2).
4.3.2 Wie
zuvor festgehalten (E. 4.1.1), stellt es eine zulässige Verfahrenserleichterung dar, wenn ein
fixer Rückerstattungssatz festgelegt wird. Da für bearbeitete und verarbeitete Fette derselbe
Rückerstattungsansatz vorzusehen ist, ist Art. 5 Abs. 4 VO-VV, der für verarbeitete
Fette und Öle einen Rückerstattungsansatz von Fr. 159.50 je 100 kg Eigenmasse vorsieht,
in richterlicher Lückenfüllung analog auf bearbeitete Fette und Öle anzuwenden (E. 4.3.1).
Art. 5 Abs. 4 VO-VV ist in diesem Sinn zu ergänzen. Dass dort von «Basis Raffinat»
die Rede ist, hindert diese richterliche Ergänzung nicht, kann doch vorliegend die Menge des ausgeführten
Fetts auf dieser Basis berechnet werden. Damit beträgt der Rückerstattungsansatz Fr. 159.50
je 100 kg Eigenmasse.
5.
An
diesem Ergebnis vermögen - wie im Folgenden zu zeigen ist - auch die weiteren Vorbringen
der Vorinstanz nichts zu ändern.
5.1
5.1.1 Soweit
sich die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 23. Februar 2017 darauf beruft, die rückerstattungsberechtigten
Zolltarifnummern seien den Beschwerdeführerinnen bekannt gewesen, und auf die Beilagen verweist,
ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass, selbst wenn dies der Fall wäre, eine Mitteilung der
Zollverwaltung noch nicht zwingend bedeutet, dass die darin enthaltene Information gesetzeskonform ist.
Allenfalls ist sie unter dem Titel des Vertrauensschutzes (dazu E. 5.2.6.1) zu beurteilen. Weiter
handelt es sich bei zweien dieser Beilagen um Bewilligungen für den aktiven Veredelungsverkehr vom
16. Juli 2015. Mitteilungen, die dort in Bezug auf die konkrete Bewilligung gemacht werden, können
nicht verallgemeinert werden. Zudem steht in diesen Bewilligungen als Veredelungsart «Raffinieren,
teilweise hydrieren, mischen und / oder abfüllen». Bei dieser Art der Veredelung handelt es
sich aber genau um jene, die die Beschwerdeführerinnen vorliegend durchgeführt haben (s. dazu
auch E. 5.1.2), womit gerade bestätigt wird, dass eine Veredelung vorliegt. Die dritte Beilage
ist eine Tarifauskunft vom 27. Juni 2001. Dort wird die Tarifnummer für verschiedene Produkte
festgelegt. Am Ende des Schreibens wird festgehalten, dass die in der Auskunft genannten Produkte rückerstattungsberechtigt
seien. Da die Tarifnummern 1501 und 1502 dort nicht vorkommen, lässt sich über diese aus dem
Schreiben nichts ableiten. Auch wird auf der letzten Seite festgehalten, als Verarbeitung gälte
Hydrierung, Herstellung geniessbarer Mischungen oder Zubereitungen der Tarifnummer 1517 nach Rezeptur,
Nahrungsmittelzubereitungen der Kapitel 16-22 des Zolltarifs und Fraktionierung. Daraus lässt sich
aber nicht ableiten, dass andere Verfahren nicht als Verarbeitung gelten können. Zudem stützt
sich die Auskunft auf die VO 1995/2 (zu dieser E. 3.7.2.2). Auch ist die Auskunft deutlich
älter als die zuvor genannten Bewilligungen für die aktive Veredelung. Damit könnte die
Vorinstanz aus diesen Ausführungen selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn nicht bereits
festgehalten worden wäre, dass die Rückerstattung - bei gegebenen Voraussetzungen
- nicht nur bei verarbeiteten, sondern auch bearbeiteten Produkten zu gewähren ist (E. 3.8
und 3.9.2.2).
5.1.2 An
dieser Stelle ist kurz darauf einzugehen, dass die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 23. Februar
2017 (Sachverhalt Bst. K) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerinnen seit Mitte Juli 2015
über zwei Bewilligungen für die Einfuhr von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen
zwecks - unter anderem - Raffination im Nichterhebungsverfahren der aktiven Veredelung
verfügen (es handelt sich um die in E. 5.1.1 genannten Bewilligungen). Sofern die Vorinstanz
mit dieser Aussage darauf hinweisen möchte, dass sich für die Beschwerdeführerinnen aufgrund
der Bewilligung die Frage der Rückerstattung nicht stellen sollte, da sie das ordentliche Veredelungsverfahren
in Anspruch nehmen könnten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend das
bVaV gewählt haben und gerade nicht das ordentliche Nichterhebungsverfahren. Da beide Verfahren
möglich sind, konnten die Beschwerdeführerinnen das bVaV wählen. Ob den Beschwerdeführerinnen
in diesem Verfahren die Zollabgaben zurückzuerstatten sind, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.2
5.2.1 Die
Vorinstanz führt aus, die Zollrückerstattung im besonderen Veredelungsverkehr sei aus WTO-Sicht
nur für Grundstoffe zulässig, bei welchen ein Importüberschuss vorhanden sei. Bei der
Rückerstattung im bVaV handle es sich nicht um eine Exportsubvention. Bei den exportierten Speisefetten
der Beschwerdeführerin handle es sich ausschliesslich um Fette schweizerischer Herkunft. Es seien
also nie Einfuhrabgaben bezahlt worden. Zwar könnten nach dem Äquivalenzprinzip anstelle der
importierten Rohstoffe auch Ersatzwaren ausländischer Herkunft verwendet werden und ebenso schweizerische
Ersatzwaren. Es müsse aber vorgängig mindestens die gleiche Menge an ausländischen Rohstoffen
importiert worden sein. Auch das bVaV habe eine Importseite. Würden die Fette vorliegend rückerstattungsberechtigt,
ergäbe dies eine systemfremde Belastung des von réservesuisse (rs) verwalteten Garantiefonds,
da beim Export der anlässlich der Einfuhr erhobene Garantiefondsbeitrag (GFB) rückerstattet
wird. Wenn kein Fett eingeführt werde, werde (dafür) nämlich auch kein GFB erhoben, der
bei der Ausfuhr rückerstattet werden könne. Gemäss Mitteilung vom 21. Februar 2014
werde nach Rücksprache mit der Branche bei den tierischen Fetten auf
die Vorlage von Einfuhrveranlagungen verzichtet. Diese Mitteilung gelte indes nicht vorbehaltlos. Seit
Februar 2014 hätten sich neue Geschäftsmodelle entwickelt und die Zollrückerstattungen
im Bereich tierischer Produkte hätten sich hochgradig gesteigert, so dass heute ein Exportüberschuss
vorliege. Falls sie (die OZD) die Rückerstattung auch für lediglich bearbeitete
Erzeugnisse gewähren müsste, wäre die Vorlage von Einfuhrquittungen, die im zeitlichen
Zusammenhang mit der betreffenden Gesuchsperiode stünden, wieder zwingend, was für alle Beteiligten
einen erheblichen Mehraufwand nach sich ziehen würde, zumal der Import hauptsächlich über
drei Grossimporteure stattfinde und die Schweizer Abnehmer über keine Importdokumente verfügten.
Daher werde zurzeit nach Alternativen gesucht. Im zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Gesuchsperiode
sei weder durch die Beschwerdeführerinnen noch durch einen anderen Importeur eine entsprechende
Menge tierischer Speisefette im Normalverfahren eingeführt worden. Insofern bestehe kein Anspruch
auf Zollrückerstattung.
Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, in einem Schreiben der Vorinstanz vom 21. Februar
2014 werde der Importüberschuss ausdrücklich erwähnt. Der angebliche Konflikt zu den WTO-Richtlinien
müsse in vorliegendem Verfahren unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls dürfe er sich nicht
zu ihrem Nachteil auswirken, schon gar nicht unter Missachtung von klaren gesetzlichen Grundlagen. Im
Weiteren sei es stossend, dass die
Vorinstanz ein derartiges, politisches Argument
ohne vorgängige Orientierung der Marktteilnehmer in ein laufendes Verfahren einbringe. Die Argumentation
der Vorinstanz, es seien nicht genügend tierische Speisefette im Normalverfahren eingeführt
worden, stehe erstens im diametralen Widerspruch zur bisherigen Praxis der Vorinstanz. Zweitens habe
die Vorinstanz gemäss ihren bisherigen Zusicherungen von den Beschwerdeführerinnen keinen Nachweis
der Einfuhr im Normalverfahren verlangt und drittens seien diese Ausführungen für die Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens irrelevant, weil sie ausserhalb des massgebenden Streitgegenstandes lägen.
Die Vorinstanz müsse sich auf ihre Auskunft/Zusicherung bzw. Praxis, die sie im Schreiben vom 21. Februar
2014 geäussert habe, behaften lassen. Demnach müssten keine Einfuhrveranlagungsverfügungen
vorgelegt werden. Die EZV habe in der Folge tatsächlich auf die Vorlage solcher Verfügungen
verzichtet. Somit hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht geweigert, solche Veranlagungsverfügungen
vorzulegen, sondern die Vorinstanz habe auf die Vorlage verzichtet. Zudem habe die Vorinstanz mehrfach
verbindlich bestätigt, dass Zollrückerstattungen auf schweizerischer Rohware gewährt würden.
Der schweizerische Gesetzgeber habe sich ausdrücklich dafür entschieden, den Äquivalenzverkehr
im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen den Bestimmungen der aktiven Veredelung sowie der
Zollermässigung und Zollbefreiung zu unterwerfen. An diese Vorgaben hätten sich die rechtsanwendenden
Behörden zu halten. Daran ändere auch der Hinweis auf eine allfällige systemfremde Belastung
des von der réservesuisse (rs) verwalteten GBF nichts.
5.2.2 Das
Äquivalenzprinzip lässt zu, dass anstelle der ursprünglich ein- oder ausgeführten
Ware Ersatzware in das Veredelungserzeugnis einfliesst. Die Ersatzware muss von gleicher Menge, Beschaffenheit
und Qualität wie die be- oder verarbeitete Ware sein (Art. 12 Abs. 2 ZG; Ivo
Gut, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Vorbemerkungen zu Art. 12 und
13 N. 3; Arpagaus, a.a.O., Rz. 555, 869 und 873). Es findet ein
Statuswechsel zwischen Einfuhr- und Ersatzware statt: Im aktiven Veredelungsverkehr gelangt die Einfuhrware
in den freien inländischen Verkehr und die Ersatzware wird zur Ausfuhrware (als Veredelungserzeugnis).
Der Zeitpunkt dieses Statuswechsels ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die Ersatzware bis zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der Ausfuhr ihren Status
als Inlandware behält. Zum gleichen Zeitpunkt erhält die Einfuhrware aus dem aktiven Veredelungsverkehr
den Status der Inlandware, sofern sie nicht schon vorher im Inland abgesetzt wurde. Eine vorzeitige Ausfuhr
der Ersatzwaren als Veredelungserzeugnisse, also bevor die Auslandware ins Zollgebiet verbracht wurde,
ist im Schweizer Recht zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber in der Praxis von der EZV akzeptiert,
wenn die Bewilligung für den Veredelungsverkehr vorhanden ist (Merkblatt über die aktive Ver-edelung
[MB 47.83] Ziff. 2.5; Gut, a.a.O., Art. 12 N. 5). Ob Letzteres
auch für das bVaV gilt, kann vorliegend offen bleiben.
Grundsätzlich liegt die Wahl, ob im Verfahren der aktiven Veredelung identische oder äquivalente
Waren ausgeführt werden, beim antragstellenden Unternehmen (Gut, a.a.O.,
Vorbemerkungen zu Art. 12 und 13 N. 8 mit Hinweis auf AB 2004 N 1379).
5.2.3 Konkret
ist das Verfahren in der VO-VV wie folgt geregelt: Die Waren nach Art. 3 Abs. 1 VO-VV, die
zur aktiven Veredelung eingeführt werden, müssen zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr angemeldet werden. Die Zollabgaben werden rückerstattet, wenn Veredelungserzeugnisse,
die Waren nach Art. 3 Abs. 1 VO-VV enthalten, zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden (Art. 4
Abs. 1 VO-VV). Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt
werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von
dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die EZV gestellt werden (Art. 4 Abs. 2 VO-VV).
Die EZV kann verlangen, dass für die Rückerstattung Veranlagungsverfügungen vorgelegt
werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode
ausgestellt worden sein (Art. 4 Abs. 4 VO-VV). Der Zoll wird dem Hersteller der ausgeführten
Veredelungserzeugnisse erstattet, wenn er nachweisen kann, welche Mengen landwirtschaftlicher Rohstoffe
er in verarbeiteter Form ausgeführt hat. Die Rückerstattung erfolgt gegen Vorlage der Einfuhrzollquittung,
welche der Importeur der Einfuhrwaren allenfalls an den Ausführer zu zedieren hat (Arpagaus,
a.a.O., Rz. 891).
5.2.4 Bei
jenen Waren, die im vorliegenden Fall veredelt werden, handelt es sich um inländische und nicht
um eingeführte Waren. Da der Äquivalenzverkehr (E. 5.2.2) grundsätzlich für
Waren wie die im vorliegenden Fall betroffenen zugelassen ist (E. 3.9.2.1), spricht dieser Umstand
alleine noch nicht gegen die Rückerstattung der Zölle. Das sehen auch die Parteien so. Allerdings
muss es sich diesfalls um Ersatzwaren handeln. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt,
das Verfahren der aktiven Veredelung habe eine Importseite und es dürften nicht mehr rückerstattungsberechtigte
Waren exportiert werden, als importiert wurden. Daher muss - wie die Zollverwaltung zu Recht vorbringt
- auch eine entsprechende Anzahl Waren gleicher Beschaffenheit und Qualität eingeführt
werden, die im Inland verbleibt. Nur dann können die verwendeten Produkte als Ersatzwaren im Sinn
des Veredelungsverkehrs betrachtet werden.
5.2.5 Art. 4
Abs. 4 VO-VV sieht vor, dass die EZV für die Rückerstattung die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen
verlangen kann, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sind (E. 5.2.3).
Auf diese Weise kann die EZV sicherstellen, dass keine Veredelungsprodukte ausgeführt werden, wenn
nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausfuhr Ausgangswaren gleicher Qualität und Menge eingeführt
wurden. Die Bestimmung verhindert, dass mehr Waren aus- als eingeführt werden. Bei Art. 4 Abs. 4
VO-VV handelt es sich indes um eine «kann»-Bestimmung. Die Vorinstanz ist also nicht verpflichtet,
sondern nur berechtigt, die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen zu verlangen. Sie kann demnach
auf die Vorlage verzichten oder gar eine entsprechende Zusicherung geben, was sie vorliegend getan hat
(dazu E. 5.2.7.2 ff.).
5.2.6
5.2.6.1 Jede
Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt
zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz
im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend
gewährt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2777/2016 vom
4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015
vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).
5.2.6.2 Es
müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur
bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt
hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der
Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn
gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen
kann (vgl. statt vieler: BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1;
Urteile des BVGer A-4357/2015 vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August 2011 E. 6.2).
5.2.7
5.2.7.1 Die
Beschwerdeführerinnen haben weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Einfuhrveranlagungsverfügungen
vorgelegt. Sie machen allerdings geltend, die Vorinstanz habe die Vorlage solcher Verfügungen auch
nicht verlangt. Tatsächlich hat die Vorinstanz - soweit ersichtlich - erstmals in der
Vernehmlassung überhaupt erwähnt, dass nicht genügend Fette importiert worden seien. Auch
im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz die Vorlage der Einfuhrveranlagungsverfügungen nicht
verlangt, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie dies könne und - wenn die Rückerstattung
auch für bearbeitete Waren gewährt würde - müsse.
5.2.7.2 Indem
sie die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen nicht verlangt, handelt die Vorinstanz in Übereinstimmung
mit ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 an [den Verband, dem] auch die Beschwerdeführerin 2
angehört. Dort hat die Vorinstanz [dem Verband] mitgeteilt, ein Vergleich der Importmengen mit den
begünstigten Exportmengen der letzten fünf Jahre habe gezeigt, dass bei den tierischen Fetten
und Ölen jeweils ein deutlicher Einfuhrüberschuss bestanden habe, weshalb sie keine Notwendigkeit
sehe, für tierische Speisefette und -öle weiterhin die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen
zu verlangen. Damit enthält das Schreiben eine Zusicherung, zumindest auf Zusehen hin, auf die Vorlage
der Veranlagungsverfügungen zu verzichten. Indem die Vorinstanz auf die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen
verzichtet, entbindet sie die Rückerstattungsberechtigten von der Obliegenheit, sich die Einfuhrveranlagungsverfügungen
allenfalls zedieren zu lassen (E. 5.2.3).
5.2.7.3 Das
Schreiben stammt von der OZD. Sie ist für entsprechende Zusicherungen zuständig. Es wird eine
konkrete Situation beschrieben und die Auskunft wird in Bezug auf einen genau bestimmten Personenkreis
gegeben. Die Auskunft war nicht unrichtig und die Beschwerdeführerinnen haben - auch -
gestützt auf diese Auskunft Dispositionen getroffen, nämlich schweizerische Fette und Öle
für den Export veredelt. Damit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben.
5.2.7.4 Die
Vorinstanz verzichtet(e) allerdings nur deshalb auf die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen,
weil deutlich mehr Fette und Öle ein- als ausgeführt wurden. Damals wurden nicht mehr Fette
und Öle rückerstattungsberechtigt exportiert als zuvor zollpflichtig importiert worden waren.
Die Vorinstanz schien bürokratischen Aufwand, insbesondere die erwähnte Zession der Einfuhrveranlagungsverfügungen
(E. 5.2.7.2), vermeiden zu wollen. In ihrem Schreiben an [den Verband] hält die Vorinstanz
zudem fest, dass sie die Angelegenheit überprüfen werde, wenn sich die Import- bzw. Exportsituation
ändern sollte.
Festzuhalten bleibt aber, dass sie nicht auf ihre Zusicherung zurückgekommen ist.
5.2.7.5 Die
Zollverwaltung ist grundsätzlich befugt, eine Zusicherung wie die vorliegende, die sich auf das
Vorhandensein bestimmter Verhältnisse stützt, bei Änderung dieser Verhältnisse zu
widerrufen. Insofern besagt der im Schreiben an [den Verband] angebrachte Vorbehalt nur das, was ohnehin
gilt.
5.2.7.6 Zu
prüfen bleibt, ob sich die Umstände seither in einem Ausmass verändert haben, das es rechtfertigt,
dass die Vorinstanz bereits im vorliegenden Verfahren auf die Zusicherung zurückkommt, insbesondere
weil ein öffentliches Interesse an der Vorlage der Einfuhrveranlagungsverfügungen bestünde,
das das Interesse der Beschwerdeführerinnen überstiege (E. 5.2.6.2). Auch dann bliebe
es aber dabei, dass die Vorinstanz die Zusicherung gegenüber [dem Verband] (oder deren Mitgliedern)
zurückgezogen haben muss, bevor sie wieder die Vorlage von Einfuhrzollveranlagungen verlangt. Bis
dahin gilt der Vertrauensschutz; dies umso mehr, als die Vorinstanz die Vorlage von Einfuhrveranlagungsverfügungen
lediglich verlangen kann, aber nicht muss (E. 5.2.5).
5.2.7.7 In
ihrer Vernehmlassung bezieht sich die Vorinstanz nur auf geänderte Geschäftspraktiken, die
das Abweichen von der Zusicherung (in Zukunft) erfordern würden, erklärt aber nicht weiter,
worin diese Geschäftspraktiken bestehen. Auch bringt sie vor, der Verzicht auf Vorlage von Veranlagungsverfügungen
sei nur solange haltbar, als kein aus WTO-Sicht verbotener Exportüberhang bestehe. Erst in der Duplik
hält sie generell fest, es seien im Jahr 2014 Geschäftspraktiken geändert worden und es
seien nicht genügend tierische Speisefette eingeführt worden. Sie nennt hier allerdings keine
Zahlen. Betrachtet man die Aussenhandelsstatistik, hängt die Antwort auf die Frage, ob die Exporte
die Importe übersteigen, davon ab, welche Tarifunternummer des Kapitels 15 zum Anhang 1
des ZTG betrachtet wird. Bei der Unternummer 1501.1099 beispielsweise stiegen die Exporte im Jahr 2014
gegenüber dem Jahr 2013 bei sinkenden Importen stark an und gingen bei leicht steigenden Importen
im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 zurück, entwickelten sich dann aber im Jahr 2016 gegenüber
sinkenden Importen explosionsartig. Dagegen überstiegen die Exporte bei der Tarifnummer 1502.1099
die Importe in den Jahren 2013 und 2014 in wesentlich grösserem Ausmass als im Jahr 2016, wobei
das Ausmass im Jahr 2013 noch grösser war als im Jahr 2014. Bei der Unternummer 1502.9099 überstiegen
die Exporte im Jahr 2012 die Importe bei weitem. Seither besteht zumindest bis ins Jahr 2016 ein deutlicher
Importüberhang. Betrachtet man die «Hauptnummern» 1501 und 1502 sowie die Unternummern
1501.10, 1502.10 und 1502.90, so überstieg der Import den Export jeweils bei weitem (Quelle: www.gate.ezv.admin.ch/swissimpex
> Zur Basisversion; letztmals besucht am 22. Februar 2018; einbezogene Jahre: 2012-2016). Bei
welchem Anteil der exportierten Fette ein Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrzollabgabe gestellt
wurde und wie viele im Normalverfahren eingeführt wurden, lässt sich dieser Statistik freilich
nicht entnehmen. Zumindest mit diesen Zahlen lässt sich aber das Vorbringen der Vorinstanz, sie
müsse allenfalls aufgrund eine Exportüberhangs auf ihre Praxis zurückkommen, nicht substantiieren.
Auch wird nicht klar dargelegt, dass der GBT über Gebühr belastet würde oder WTO-Regeln
verletzt sein könnten, weshalb auf diese Argumente der Vorinstanz auch aus diesem Grund nicht einzugehen
ist.
5.2.7.8 Schliesslich
kann festgehalten werden, dass der von der Zollverwaltung geltend gemachte Umstand, dass mehr Waren exportiert
als importiert würden, darauf hindeuten würde, dass genügende schweizerische Waren in
entsprechender Qualität vorhanden sind. Damit würde in Bezug auf diese Waren eine der Voraussetzungen
von Art. 12 Abs. 3 ZG wegfallen (E. 3.3.1), was wiederum zur Folge hätte, dass gelegentlich
Art. 3 VO-VV zu revidieren wäre. Das EFD kann nämlich zwar im Einvernehmen mit dem WBF
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Art. 12
Abs. 3 ZG generell erfüllt sind (Art. 43 Abs. 2 ZV; E. 3.3.1). Die Formulierung
«erfüllt sind», sowie Sinn und Zweck der Absprache mit dem WBF, der vor allem im Schutz
der heimischen Landwirtschaft liegt, bedeuten aber, dass keine Erzeugnisse und Grundstoffe bezeichnet
werden dürfen, für die (längerfristig) die in Art. 12 Abs. 3 ZG bezeichneten
Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind.
Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die Vertrauensgrundlage bei geänderten Verhältnissen
wegfiele, ohne dass ein Widerruf explizit zu erfolgen hätte, haben sich diese vorliegend nicht in
einem Ausmass verändert, das eine solche Annahme zulassen würde.
5.2.8 Bei
diesem Ergebnis ist nicht mehr auf die weiteren Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen
oder andere Konzerngesellschaften einzugehen, in denen die Beschwerdeführerinnen eine Vertrauensgrundlage
sehen.
6.
Zuletzt
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung geltend macht,
für eine am 13. Januar 2016 exportierte Sendung von raffiniertem Rinderfett der Zolltarifnummer
1502.1092 sei die Abrechnungsfrist bei Eingang des Abrechnungsantrages verwirkt gewesen. Hierzu finden
sich in den Akten sonst keine Ausführungen. Der Rückerstattungsantrag datiert vom 1. April
2016 (Sachverhalt Bst. C). Die Frist von 13 Monaten gemäss Art. 4 Abs. 2 VO-VV (E. 5.2.3)
war damit klar eingehalten. Von einer Verwirkung kann demnach keine Rede sein.
7.
7.1 Damit
ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4), vollumfänglich gutzuheissen. Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen die Einfuhrzollabgaben im Sinne der Erwägungen zu
erstatten. Zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Als
im Sinne der Erwägungen obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Nichteintreten in Bezug auf einen untergeordneten, durch
eine Ungenauigkeit in der Formulierung entstandenen Punkt ändert daran nichts. Entsprechend ist
ihnen der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung auf-grund der Akten festgesetzt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese ist vorliegend ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 7'500.--
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)