Das
Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen
einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können
gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 GAV mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
[VwVG, SR 172.021]), die von der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d
BPG gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung, mit der ihn die Vorinstanz im Anforderungsniveau herabstufte, sowohl formell als
auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3
Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG)
ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das
Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen
prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 2.2 m.H.).
2.2 Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung -
sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse
Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht.
Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden
kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (statt vieler Urteile des
BVGer A-5944/2016 vom 21. Januar 2019 E. 2.1 und A-7166/2016 vom 7. November
2017 E. 2.2).
3.
Der
Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht sinngemäss verschiedene Beweisanträge,
namentlich soll der "Sachverhalt der Umsetzung der Berufsbilder am Standort X._______" geprüft
und eine schriftliche Stellungnahme des Standortleiters X._______ zu verschiedenen Punkten eingeholt
werden (Beschwerde S. 3, Schlussbemerkungen S. 3). Wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen, ist der entscheiderhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, weshalb die Beweisanträge
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-196/2017
vom 12. Dezember 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3).
4.
Die
Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf
das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1
BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen Gesamtarbeitsvertrages und - sinngemäss
- auf das Obligationenrecht (OR, SR 220; Art. 6 Abs. 2 BPG und Ziff. 1 Abs. 3
GAV) abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz - die für ihren Bereich
stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. Art. 6
Abs. 3 und Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; statt vieler Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_605/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 1.1 und 7.1; Urteil des BVGer A-5493/2017 vom
6. Dezember 2018 E. 3.1).
Anwendbar ist der GAV (2015), der bei Erlass der angefochtenen Verfügung galt (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). Der neue Gesamtarbeitsvertrag
2019 tritt im Übrigen erst per 1. Mai 2019 in Kraft (vgl.
< http://company.sbb.ch/de/medien/ medienstelle/medienmitteilungen/detail.html/2018/9/1209-1 >,
abgerufen am 21.02.2019).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist nicht einverstanden mit seiner Einteilung als Instandhaltungstechniker Level 3,
wobei er die Zuordnung dieser Funktion zum Anforderungsniveau F an sich nicht beanstandet. Er macht
sinngemäss geltend, er sei vielmehr als Instandhaltungstechniker Level 4 dem Anforderungsniveau G
zuzuordnen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er arbeite seit 33 Jahren für
die Vorinstanz. Mit seiner Grundausbildung als Mechaniker und der Weiterbildung in Elektrotechnik, Elektronik
und Leistungselektronik sei er bestens gerüstet, um auch in Zukunft das Rollmaterial der Vorinstanz
"zu beherrschen". Er nehme bereits bis anhin Reparaturen und Diagnosen an komplexen Leitsystemen
und Elektronikeinheiten wahr, wofür es zwingend sei, auch über die nötigen Ausbildungen
in der Elektronik/Pneumatik/Hydraulik zu verfügen.
5.2 Die
Vorinstanz führt an, die Funktion als Instandhaltungstechniker Level 4 unterscheide sich namentlich
insofern von der entsprechenden Funktion Level 3, als dass zu Ersterer das Ausführen von Störungsdiagnosen
und das Festlegen von Instandsetzungsmassnahmen, die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen und von deren
Systemen, die Entwicklung von Instandhaltungsmassnahmen sowie das fachliche Anleiten von anderen Mitarbeitenden
bei der Ausführung von Aufträgen gehörten. Diese Aufgaben übe der Beschwerdeführer
nicht in einem Ausmass aus, das die Funktion Instandhaltungstechniker Level 4 verlange. Zudem erfordere
diese Stelle eine Weiterbildung als Ingenieur/Techniker HF (Höhere Fachschule), die dem Beschwerdeführer
fehle. Kein entscheidendes Kriterium sei die Anzahl Erfahrungsjahre.
Im Übrigen sei die bisherige Stelle des Beschwerdeführers infolge einer Reorganisation
abgebaut worden. Beim Angebot einer neuen Funktion sei die bisher ausgeübte Tätigkeit bloss
insofern relevant, als es um die Beurteilung gehe, ob die neue Stelle zumutbar sei.
6.
6.1 Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe an anderen Standorten (der Vorinstanz) auch Mitarbeitende,
die als Instandhaltungstechniker Level 4 eingestuft seien, jedoch - wie er und anders als
von der Vorinstanz gefordert - nicht über eine Weiterbildung als Ingenieur/Techniker HF
verfügten, scheint er sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) geltend zu machen, die vorab zu prüfen ist.
6.2 Den
Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beachten, soweit sie - wie vorliegend -
staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handelt (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.1; ferner [mit Bezug auf Art. 8
Abs. 1 BV] etwa Urteil des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 f.; zum
aus Art. 328 OR abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. statt vieler Urteil des BGer 4A_651/2017
vom 4. April 2018 E. 3.3 m.w.H.).
6.3 Obwohl
die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich Ungleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung
bestreitet, unterlässt es der Beschwerdeführer auch in seinen Schlussbemerkungen, seine diesbezüglichen
Ausführungen hinreichend zu substanziieren (zur entsprechenden Verpflichtung, trotz Untersuchungsgrundsatz,
vgl. Urteile des BVGer A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 und A-5411/2016 vom
26. Februar 2018 E. 1.3 a.E.). Zwar spricht er in seinen Schlussbemerkungen von einem Mitarbeitenden
am Standort Zürich Y._______ "im Level 4", der nicht über die Weiterbildung
Ingenieur/Techniker HF verfüge; dies allerdings ohne die angeblich betroffene Person konkret
zu bezeichnen. Ferner erwähnt er einen Mitarbeitenden am Standort Zürich X._______, der anfänglich
nicht "im Level 4" eingeteilt worden sei, obwohl er über eine Weiterbildung als Techniker HF
verfügt habe. Abgesehen davon, dass er auch hier den Betroffenen nicht näher bezeichnet, wurde
dieser dann offenbar - wenn auch erst auf seine Bewerbung hin - doch dem Level 4 zugeordnet
und kann es diverse andere Gründe geben, weshalb jemand nicht dem Level 4 bzw. dem Anforderungsniveau G
zugeordnet wird, ist die Weiterbildung HF doch nicht das einzige Kriterium. Selbst wenn es allerdings,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, einen einzelnen oder einzelne Mitarbeitende der Vorinstanz
geben sollte, die trotz fehlender Weiterbildung HF dem Level 4 bzw. Anforderungsniveau G
zugeteilt sind, bestünde für den Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_42/2018 vom 8. August 2018
E. 6.3 m.w.H.).
Die sinngemässe Rüge eines Verstosses gegen das Rechtsgleichheitsgebot erweist sich demnach
als unbegründet.
7.
Zwischen
den Parteien ist nicht strittig, dass die Einteilung des Beschwerdeführers in eine neue Funktion
mit einer Reorganisation im Zusammenhang stand, deren Zweckmässigkeit und Zulässigkeit vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu im Übrigen statt vieler Urteil des
BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 10.3). Soweit dieser immerhin anmerkt, es sei
der Vorinstanz einzig darum gegangen, Lohngelder zu sparen (Schlussbemerkungen S. 1), ist darauf
hinzuweisen, dass Kosteneinsparungen ein durchaus legitimer und rechtlich zulässiger Zweck einer
Reorganisation sind, solange dies nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise geschieht, beispielsweise
indem die Reorganisation bloss vorgeschoben bzw. durchgeführt wird, um Löhne zu senken (vgl.
im Übrigen nachfolgend E. 7.2 a.E. zu Ziff. 86 GAV).
7.1 Mitarbeitenden,
die - wie der Beschwerdeführer - zum Zeitpunkt der Stellenaufhebung unter 58 Jahre
alt und mindestens vier Jahre bei der Vorinstanz tätig sind sowie ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations-
oder Rationalisierungsprojekts verlieren und nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, bietet die
Vorinstanz die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung (Ziff. 162 Abs. 1 GAV). Daraus
ergibt sich, dass der Prozess der Neuorientierung dann begonnen wird, wenn dem von der Stellenaufhebung
betroffenen Mitarbeitenden nicht eine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann.
Dabei ist nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen von Ziff. 162 ff. GAV ohne Weiteres davon
auszugehen, dass die Vorinstanz bereits zu diesem Zeitpunkt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt ist, falls die betroffene Person ein gemäss Anhang 8 Ziff. 7 GAV zumutbares
Stellenangebot ablehnt (vgl. entsprechend Ziff. 166 Bst. d GAV; ferner Ziff. 174 Abs. 1
Bst. d GAV und dazu - bzw. zur gleichlautenden Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 Bst. d
BPG - etwa Urteil des BVGer A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 4.2). Obwohl
der Anhang 8 GAV gemäss Wortlaut von dessen Ziff. 2 Abs. 2 für Mitarbeitende,
denen bereits im Hinblick auf den Stellenverlust eine zumutbare Lösung angeboten werden kann -
abgesehen von Ziff. 8 - nicht gilt, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit zumindest
sinngemäss auf Ziff. 7 des Anhangs 8 abzustellen (vgl. ferner Art. 104a BPV). Demnach
ist eine neue Stelle zumutbar, wenn die künftigen Tätigkeiten den Fähigkeiten, den bisherigen
Tätigkeiten, der Ausbildung, dem Beschäftigungsgrad, der Sprache sowie dem Alter angemessen
sind (Abs. 2); wenn das künftige Einkommen maximal 15 Prozent tiefer liegt als der Lohn
der angestammten Stelle (Abs. 3); wenn der Arbeitsweg, berechnet vom Wohnort zum Arbeitsort, höchstens
zwei Stunden pro Weg dauert (Abs. 4); und wenn die Arbeitszeiten ähnlich der angestammten Tätigkeit
sind (Abs. 5).
7.2 Die
Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung auf die Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer
neu zugewiesenen Stelle ein und gelangt zum Ergebnis, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind (S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, wie die bei den Akten
liegenden Stellenbeschriebe für die alte und die neue Tätigkeit zeigen: Seine Hauptaufgaben
bilden weiterhin die Diagnose von Störungen an Fahrzeugen und deren Beseitigung (Instandsetzungsarbeiten).
Die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung sind vergleichbar. Der deutlich detailliertere neue
Stellenbeschrieb geht eher noch über den alten hinaus, was der Behauptung des Beschwerdeführers,
er werde zurückgestuft, widerspricht. Bezüglich des Lohnes erhielt der Beschwerdeführer
eine Garantie nach Ziff. 86 Abs. 2 und 4 GAV (vgl. angefochtene Verfügung S. 3; dieser
Anspruch wurde zwar nicht in das Verfügungsdispositiv aufgenommen, ergibt sich jedoch direkt aus
dem GAV). Betreffend Arbeitsort, Arbeitsweg und Arbeitszeiten scheint sich - wenn überhaupt
- nichts wesentlich zu ändern.
7.3 Die
Vorinstanz war somit berechtigt, den Beschwerdeführer der neuen Funktion Instandhaltungstechniker
Level 3 im Anforderungsniveau F zuzuteilen.
8.
Der
Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle - in der gebotenen Kürze - noch auf
den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, er erfülle die Voraussetzungen gemäss Stellenbeschreibung
Instandhaltungstechniker Level 4.
Der alte Stellenbeschrieb "Spezialmonteur" ist vergleichsweise knapp gefasst. Als Hauptaufgabe 1
(Umfang 70%) enthält er die Ermittlung komplexer Störungen an Fahrzeugen und ihren Komponenten
und deren Beseitigung, die Erteilung der entsprechenden Aufträge sowie die Verantwortung für
deren zufriedenstellende Erledigung. Hauptaufgabe 2 (Umfang 30%) bildet die Instruktion der Mitarbeitenden
in seinem Tätigkeitsfeld. Diese Aufgaben lassen sich nicht eindeutig einer der beiden Funktionen
Instandhaltungstechniker Level 3 bzw. 4 gemäss dem als Beschwerdebeilage eingereichten Merkblatt
der Vorinstanz "Instandhaltungstechnik ZBS" vom August 2017 zuordnen (vgl. dazu auch die Ausführungen
der Vorinstanz zur entsprechenden Funktion auf ihrer Website: < http://company.sbb.ch/de/ jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mit-uns/handwerkliche-berufe/berufsbild- instandhaltungstechniker-in.html >,
abgerufen am 21.02.2019); die Vorinstanz verfügt diesbezüglich aber jedenfalls über
einen
gewissen Ermessensspielraum (vgl. vorstehend E. 2.2). Hingegen gibt es bei den Anforderungen
an
die Ausbildung einen wesentlichen Unterschied. Während alle drei Stellenbeschriebe eine (drei-
bis)
vierjährige Berufsausbildung verlangen, wird lediglich vom Instandhaltungstechniker Level 4
eine Weiterbildung zum Elektro-/Elektronikingenieur oder -techniker an einer Höheren Fachschule
erwartet. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass er sich während seiner Anstellung verschiedentlich weiterbildete. Abgesehen
davon, dass diese Weiterbildungen wohl bereits qualitativ zumindest teilweise nicht als gleichwertig
angesehen werden können, absolvierte der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung Weiterbildungskurse
von insgesamt 480 Lektionen, während ein HF-Lehrgang gemäss unbestrittener Darstellung
der Vorinstanz über 1'000 Lektionen umfasst. Insofern besteht insbesondere eine wesentliche
quantitative Diskrepanz, die sich auch auf die qualitativen Fähigkeiten und Kenntnisse auswirken
dürfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen
gemäss Stellenbeschreibung für die Funktion Instandhaltungstechniker Level 4 nicht erfüllt.
9.
Die
Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
10.
Das
Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang
grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.