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Abteilung I

A-6102/2019

 

 

 

 

 

Urteil vom 23. März 2020

Besetzung

 

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,  

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

 

 

 

Parteien

 

A._______,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,  

Vorinstanz.

 

 

 

 

Gegenstand

 

Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

 

 

 


Sachverhalt:

A. 
A._______ war seit dem 9. März 2018 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Die Billag AG bestätigte ihm gleichentags die Gebührenpflicht per 1. April 2018.

B. 
Nachdem die Billag AG A._______ am 15. Juni 2018, 3. August 2018 und 17. September 2018 für die Rechnung vom 3. April 2018 gemahnt hat, leitete sie am 21. Februar 2019 gegen ihn wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 338.30 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.- ein.

C. 
Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2019 des Betreibungsamtes X._______ in der Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 18. März 2019 Rechtsvorschlag mit der Begründung: "NICHT BEWILLIGT".

D. 
Mit Schreiben (nicht eingeschrieben) vom 29. April 2019 gewährte die Billag AG A._______ das rechtliche Gehör, um seinen Rechtsvorschlag begründen zu können. Dieser reagierte nicht darauf, da er nach eigenen Angaben das Schreiben nicht erhalten habe.

E. 
Die Billag AG erliess am 17. Juni 2019 eine Verfügung, in der sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte und A._______ zur Zahlung der ausstehenden Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflichtete.

F. 
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 26. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Er beantragte darin sinngemäss die Nichtigerklärung der Verfügung, da ihm das rechtliche Gehör nie gewährt worden sei. Der Billag AG sei deshalb eine Nachfrist zu setzen, um ihm im laufenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem habe sie ihre Unterschriftenpraxis anzupassen, da sie Verfügungen stets durch ein oder mehrere einzel- bzw. kollektivzeichnungsberechtigte(s) Organ(e) zu unterzeichnen habe. Das BKOM habe die fehlerhafte Verfügung zu kassieren.

G. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterlag. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte es für die Forderung der Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 338.30, die Mahngebühren von Fr. 15.- sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.-. Zudem auferlegte es ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-.

H. 
Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm weder schriftlich noch mündlich das rechtliche Gehör gewährt worden sei, die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) als Aktiengesellschaft des Privatrechts nicht gleichzeitig Behörde sein könne, sondern bloss für eine Behörde gewisse im Gesetz umschriebene Aufträge ausführen könne. Eine Aktiengesellschaft könne niemals rechtsgültig zeichnen, wenn kein Organ dieser Gesellschaft unterschreibe. Frau B._______, die die Verfügung unterzeichnet habe, sei gemäss Handelsregisterauszug weder Organ der Erstinstanz noch habe sie persönlich (sondern maschinell) unterschrieben. Die Verfügung habe bereits aus diesem Grund keinen rechtlichen Bestand. Zudem hätte die Erstinstanz die Verfügung gar nicht mehr erlassen dürfen, da seit dem 1. Januar 2019 die SERAFE AG im Auftrag der Behörde Gebühren erhebe und Verfügungen erlasse.

I. 
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne und verweist auf ihre Verfügung vom 14. Oktober 2019.

J. 
In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

K. 
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.   

1.1  Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.2  Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachtes Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3  Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. 
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.   

3.1  Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1, A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3 und A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4 m.w.H.).

3.2  Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 (aRTVV, AS 2007 787 ff.).

4.   

4.1  Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren. Die Erstinstanz habe ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt. Die Vorinstanz hätte gar nicht mehr prüfen müssen, ob das rechtliche Gehör auch später noch gewährt werden könne, sondern lediglich, ob es von der Erstinstanz tatsächlich gewährt worden sei oder nicht.

4.2  Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E 5.2 m.w.H.). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein Anspruch auf vorgängige Äusserung zu (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 20 f.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach konstanter Rechtsprechung und Lehre geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2.1 und A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.1).

4.3  Aufgrund der Tatsache, dass die Erstinstanz das Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, diesem nicht eingeschrieben verschickte, kann sie nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer jedoch sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur ausstehenden Forderung äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine Heilung der allenfalls erfolgten Gehörsverletzung erfüllt (vgl. vorne E. 4.2 in fine), zumal eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. Erstinstanz zur erneuten Einholung einer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Es kann somit offen bleiben, ob eine Gehörsverletzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt.

5. 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, nur weil die Erstinstanz im Auftrag einer Behörde die Gebührenerhebungen vorgenommen habe, sei sie noch keine Verwaltungsbehörde. Sie sei eine Aktiengesellschaft des Privatrechts und könne somit nicht gleichzeitig eine Behörde sein. Zudem sei die Verfügung der Erstinstanz nicht von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet worden, weshalb sie keinen rechtlichen Bestand hätte.

5.1  Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich dazu geäussert, dass der Erstinstanz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes übertragen worden ist und ihr der Bundesrat damit auch die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren übertragen habe, sie somit als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG gilt (BGE 128 III 39 E. 3 und 4 und BGE 130 III 524 E. 1.2.2). Damit war die Erstinstanz vorliegend ohne Weiteres befugt, die Verfügung zu erlassen, auch wenn sie als eine Aktiengesellschaft nach dem Obligationenrecht organisiert ist.

5.2  Hinsichtlich der Unterschriftenberechtigung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet eine Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Gemäss der neueren Rechtsprechung ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch in Bezug auf individuell ausgefertigte Verfügungen (vgl. BGE 112 V 87 E. 1 und BGE 105 V 248 E. 4; Urteile des BVGer C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3, A-8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 9.1.2 und A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2; Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, Art. 34 Rz. 8 m.w. H. und Art. 38 Rz. 25). Jedenfalls kann aus dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung abgeleitet werden. Daher wird auch eine faksimilierte oder fotokopierte Unterschrift für genügend erachtet (Urteil des BVGer B-2986/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesrates vom 10. April 1991, in: VPB 56 (1992) Nr. 1 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 627). Da die Berufung auf einen Formmangel - sofern ein solcher vorliegen würde - durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird, ist letztlich entscheidend, ob einer Partei aus der mangelhaften Eröffnung (Art. 38 VwVG) ein Nachteil erwachsen und sie dadurch benachteiligt worden ist. Dies ist zu verneinen, wenn der Betroffene durch die falsche oder fehlende Unterschrift nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (BGE 138 II 501 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2, Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 38 Rz. 25).

Da vorliegend dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile aus der allenfalls nicht unterschriftsberechtigten Person unterzeichneten Verfügung der Erstinstanz erwachsen sind und er dadurch auch nicht irregeführt oder benachteiligt worden ist, kann somit offen bleiben, ob Frau B._______ eine zur Unterzeichnung der Verfügung berechtigte Person der Erstinstanz war. Die Verfügung ist auch ohne Unterschrift gültig, da weder das RTVG noch die RTVV oder das VwVG ausdrücklich die Unterzeichnung einer Verfügung verlangen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und Urteil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2).

6.   

6.1  Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz sei für den Erlass der Verfügung nicht mehr zuständig gewesen, da seit dem 1. Januar 2019 die SERAFE AG Empfangsgebühren erhebe und verfüge.

6.2  Gemäss Art. 86 Abs. 2 RTVV erhob die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Erstinstanz - bis zum Systemwechsel am 1. Januar 2019 Radio- und Fernsehempfangsgebühren (vgl. E. 4.1). Die Empfangsgebühr wurde somit bis zum Systemwechsel (Art. 87 Abs.1 RTVV) von der Erstinstanz erhoben. Dies schliesst auch alle weiteren Verfügungen mit ein, die zur Eintreibung der Empfangsgebühren nötig sind und nach dem 31. Dezember 2018 erlassen werden müssen. Erst die neue Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel von der SERAFE AG erhoben (Art. 86 Abs. 4 RTVV). Aus dem Gesagten geht somit eindeutig hervor, dass die Erstinstanz für die Gebührenerhebung vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für die Erhebung der privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren des Beschwerdeführers zuständig war und auch die anschliessende Verfügung vom 17. Juni 2019 zu Recht von der Erstinstanz erlassen worden ist.

7. 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio- und Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 zu Recht bestätigt hat und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.   

8.1  Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.2  Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

-        das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

 

 

Kathrin Dietrich

Rahel Gresch

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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