Sachverhalt:
A.
A.
_______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als Chefmonteur Kabeltrassebau. Per 1. Juli
2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System
wurde A. _______ mit Schreiben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt,
seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet.
A. _______ bekräftigte mit Schreiben vom 24. Juni 2011, dass er mit den im Verständigungsschreiben
mitgeteilten Vertragsänderungen nicht einverstanden sei und forderte den Erlass einer Verfügung.
Mit Verfügung vom 24. April 2012 bestätigte das Kompetenzcenter Compensations & Benefits
der SBB die Vertragsänderungen mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2011 sowie die Zuordnung der
Stelle von A. _______ zum Anforderungsniveau "E" und händigte ihm den Stellenbeschrieb
Nr. 2413004 aus.
B.
Gegen
diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 24. Mai 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst
der SBB. A. _______ machte sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb "Chefmonteur Kabeltrassebau"
gebe die von ihm tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht korrekt wieder. Die Überprüfung
des Arbeitsalltages ergebe nämlich, dass dieser durch den vorgelegten Stellenbeschrieb nicht korrekt
abgebildet werde. Demzufolge müsse die richtige Funktionsbezeichnung "Chefmonteur Kabel (AVOR)"
lauten und folglich im Anforderungsniveau "F" eingereiht werden.
C.
Mit
Entscheid vom 24. September 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung
führte er insbesondere aus, dass sich für die Funktion "Chefmonteur" die Funktionenkette
vom Anforderungsniveau "D" bis "G" erstrecke, wobei Abklärungen beim zuständigen
Regionenleiter sowie bei der HR-Beratung bestätigt hätten, dass A. _______ die Anforderungen
des Niveaus "E" vollständig erfülle. Zwar würde er auch Aufgaben des Anforderungsniveaus
"F" erledigen, dies jedoch nur ausnahmsweise. Eine Zuordnung zu diesem Niveau, welches zusätzliche
bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, erfordere jedoch eine regelmässige Erfüllung der geforderten
Aufgaben, weshalb der Stellenbeschrieb von A. _______ korrekterweise dem Anforderungsniveau "E"
zugeordnet worden sei. Im Übrigen sei auch anzumerken, dass der Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben
erfasse und nicht sämtliche tatsächlich übernommenen Aufgaben aufführe, weshalb eine
Positionierung der Stellen in ein Anforderungsniveau durch eine summarische Zuordnung erfolge. Dieser
Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar.
D.
Gegen
diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend,
die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "E" sei nicht korrekt, zumal die im Entscheid
aufgeführten - das Anforderungsniveau "F" rechtfertigenden - Aufgaben mit
Ausnahme des Auditierens von Arbeitsstellen von ihm durchs Band erfüllt würden. Im Übrigen
stütze sich der Entscheid allein auf Aussagen des Regionenleiters und nicht auf solche des direkten
Vorgesetzten, weshalb der Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht überprüft worden sei.
E.
Die
Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 am angefochtenen Entscheid fest und
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, sie habe
alle Beweismittel objektiv geprüft und sei unter anderem aufgrund von Aussagen des Linienvorgesetzten
des Beschwerdeführers zur Erkenntnis gelangt, dass der Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus
"E" den tatsächlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe. Ausserdem
wären gerade Einschätzungen des Regionenleiters für die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau
aussagekräftig, habe doch gerade er aufgrund der steilen Hierarchie einen Überblick über
die verschiedenen Funktionen seiner Mitarbeiter, was einen Quervergleich zulasse. Ausserdem führt
die Vorinstanz aus, aufgrund der Beschwerde vom 24. Oktober 2013 nachträglich angestellte Rückfragen
beim Regionenleiter, dem Niederlassungsleiter sowie beim Teamleiter des Beschwerdeführers hätten
die Zuordnung dessen Funktion zum Anforderungsniveau "E" bestätigt, weshalb an ihr festzuhalten
sei.
F.
Mit
Replik vom 18. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht
neu geltend, die falsche Zuordnung seiner Funktion beruhe auf mangelhaften Quervergleichen und deshalb
nach wie vor auf ungenügender Sachverhaltsfeststellung.
G.
In
ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 erläutert die Vorinstanz verschiedene Quervergleiche und hält
aufgrund von Unterschieden bei der Komplexität der Aufgaben sowie aufgrund von Führungsaufgaben
an der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "E" fest. Sie
bekräftigt, dass Abklärungen bei Linienvorgesetzten und HR-Beratern stets neutral durchgeführt
worden seien.
H.
In
seinen Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2014 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vorgelegten
Quervergleiche und macht geltend, er habe in seiner Funktion eben gerade solche Führungsaufgaben
und komplexen Tätigkeiten zu bewältigen. Es könne deshalb nicht sein, dass in einem Unternehmen
dieselbe Funktion verschieden bewertet werde.
I.
Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird
- soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art.
31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts
anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen
über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung
(vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend
streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194
Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten
der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst
bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG
in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren
war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem
Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs
(neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art.
36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013
vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales
Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 132).
Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36
Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist
mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide
der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation
ist somit zu bejahen.
1.4 Die Beschwerde
wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten
ist.
2.
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz -
grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung.
Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen
beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht
es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013
vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Stelle mindestens dem Anforderungsprofil
"F" zuzuteilen, mit entsprechender rückwirkender Korrektur der Anpassungen des Arbeitsvertrages.
Zur Begründung macht er zunächst geltend, er erfülle in seinem Arbeitsalltag regelmässig
die Aufgaben, welche dem Anforderungsprofil "F" entsprechen würden, der Stellenbeschrieb
für das Anforderungsniveau "E" sei somit für seine Stelle die falsche Grundlage.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einem rechtserheblichen Sachverhalt, der unrichtig erhoben worden sei, indem sein
direkter Vorgesetzter nicht angehört und auch der angebotene Augenschein vor Ort nicht vorgenommen
worden sei. Der Entscheid sei lediglich auf die Aussagen der verfügenden Stelle abgestützt
worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der angefochtene Entscheid sei deshalb
aufzuheben.
3.2 Die
Vorinstanz führt ihrerseits aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Stellenbeschrieb
Nr. 2413004 den tatsächlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers und somit seine Funktion
korrekt wiedergebe. Demnach erfülle dieser die Anforderungen der Stellenbeschreibung im Anforderungsniveau
"E" vollständig, jene im Anforderungsprofil "F" jedoch höchstens ausnahmsweise
und punktuell. Diese Zuordnung zum Anforderungsniveau "E" sei von verschiedenen Linienvorgesetzten
als korrekt bestätigt worden. Die Vorinstanz entgegnet weiter, sie dürfe eine Tatsache
als grundsätzlich bewiesen annehmen, wenn sie sich von deren Vorhandensein überzeugt habe,
sodass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheine. Im Rahmen des Entscheides vom 24. September 2013
seien alle Beweismittel objektiv geprüft worden und es sei entschieden worden, dass diese eine zuverlässige
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen würden.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der
GAV SBB 2011, hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen
der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Ziff. 91 GAV SBB
2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau
zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer
Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie
"Funktionsbewertung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus
definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis
für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche
Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie
die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
3.3.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend
interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte
Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung
über die verschiedenen Organisa-tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings
voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.
3.4
3.4.1 Für das
Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194
Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 1 N.
18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt
(vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei
ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde
oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden.
Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht
in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014
E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E.
2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043;
André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, Jérôme
Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013,
Rz. 59, S. 43; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela
Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1594 ff.).
Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung
verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE
131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027;
Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).
3.4.2 Zur Anwendung
kommt weiter Art. 12 VwVG. Sowohl im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz
gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V
218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert,
dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Solche
Mitwirkungspflichten werden vom Gesetzgeber vorgesehen oder ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/
Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 459 f., Candrian,
a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.4.3
Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E.
3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann
insbesondere dann von der Abnahme eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise
oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält
und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 536 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144).
Nimmt sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen
Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche
Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt
fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013
vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1).
Hinsichtlich der Würdigung
von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben
die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel
objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln
im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis
einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler,
a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen
(Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt
auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit
kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE
130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler,
a.a.O., 3.140a f.).
3.5
3.5.1 Die Vorinstanz
führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei durch die Erstinstanz die
Stellungnahme des Regionenleiters eingeholt worden. Im Weiteren sei - im Rahmen der gegen den Entscheid
der Erstinstanz geführten Beschwerde - durch den Niederlassungsleiter die Wahrnehmung der
Aufgaben durch den Beschwerdeführer gemäss Stellenbeschriebe für die Anforderungsniveaus
"E" resp. "F" eingehend analysiert worden. Deren detaillierte Gegenüberstellung
habe in einer Punkt-für-Punkt-Beurteilung der einzelnen Aufgaben zum Schluss geführt, dass
- auch im Vergleich über alle Niederlassungen hinweg - die Funktion des Beschwerdeführers
korrekterweise dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet worden sei. Zu demselben Resultat habe
im Übrigen auch eine erneute Abklärung unter Einbezug von Regionen-, Niederlassungs- und Teamleiter
geführt.
3.5.2 Aus der durchgeführten
Analyse geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil "E" vollständig
erfüllt und dass sein Arbeitsalltag auch Tätigkeiten des Anforderungsniveaus "F"
aufweist (vgl. die vom Niederlassungsleiter [...] durchgeführte Analyse der Tätigkeiten
des Beschwerdeführers, datiert am 2. Oktober 2013). So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
zusätzlich Arbeiten des Anforderungsniveaus "F" erledigt. Unklar ist hingegen die Ausübung
dieser Arbeiten in quantitativer Hinsicht.
Der Beschwerdeführer hat jetzt seiner Beschwerde eine
E-Mail seines Teamleiters und direkten Vorgesetzten vom 12. April 2013 sowie als Beilage dessen Beschreibung
seiner erledigten Aufgaben im Arbeitsalltag und eine Begründung für deren Zuordnung zum Anforderungsniveau
"F" beigelegt. Der Teamleiter bestätigt darin, dass die Funktion des Beschwerdeführers
gemäss dem gelebten Arbeitsalltag richtigerweise dem Anforderungsprofil "F" zugeordnet
werden müsse, erfülle er doch regelmässig sämtliche aufgeführten Aufgaben, die
dieser Einstufung entsprechen. Die in diesem Dokument enthaltenen Aussagen stehen diametral zur Darstellung
der Vorinstanz. Insbesondere widersprechen sie dem durch diese vermittelten Eindruck, der Teamleiter
sei in die Verifizierung der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau
"E" einbezogen worden und er hätte diese bestätigt. Im vorliegenden Fall hätte
sich die Anhörung des direkten Vorgesetzten bei der Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz
deshalb aufgedrängt, weil nur auf diese Weise die offensichtlich bestehenden Widersprüche zwischen
dessen Einschätzung und der Einschätzung der weiteren Linienvorgesetzten, geklärt werden
können. Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.
3.6 Gemäss Art.
61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten
steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung
regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens
vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar
2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194).
Aufgrund der ungeklärten Fragen betreffend die vorliegend durch den
Beschwerdeführer effektiv ausgeübten Aufgaben hat eine Befragung des direkten Vorgesetzten
stattzufinden. Dabei geht es in erster Linie nicht um die Frage, welche Aufgaben er erfüllt, sondern
auch darum, wie häufig diese Aufgaben anfallen und welcher Zeitaufwand auf sie entfällt. In
diesem Zusammenhang wird auch der Widerspruch zwischen den Einschätzungen der verschiedenen Leitungspersonen
zu klären sein. Je nach Ergebnis könnten weitere Abklärungen vorzunehmen sein, etwa im
Zusammenhang mit der Frage, welche der beiden zur Debatte stehenden Rahmenstellenbeschreibungen angesichts
der festgestellten tatsächlichen Aufgaben einschlägig ist. Insgesamt ist somit mit einem nicht
unerheblichen Abklärungsaufwand zu rechnen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme
der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies
gilt umso mehr, als diese mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch besser in
der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen.
4.
Bei
diesem Ergebnis kann die Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz durch die mangelhafte Abklärung
bzw. mit der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers,
seinen Teamleiter zu befragen und einen Augenschein vor Ort vorzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung
begangen hat (vgl. E. 3.4.1). Denn die Folge einer formellen Rechtsverweigerung wäre - sofern
die Voraussetzungen einer Heilung vor der Rechtsmittelinstanz nicht gegeben sind - ebenfalls die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom
7. August 2013 E. 3.1.4 und A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 18. Dezember 2013 neu geltend, die Vorinstanz
habe bei der Einreihung seiner Funktion keine genügenden Quervergleiche mit andern vergleichbaren
Funktionen anderer Fachdienste angestellt. Die Chefmonteure der Fachdienste Stellwerk Aussenanlagen,
Fahrbahn und Fahrleitung seien im Gegensatz zu denjenigen seines Fachdienstes Kabel im Anforderungsniveau
höher eingereiht.
5.2
Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zur Begründung legt sie summarisch dar, weshalb die Chefmonteure der Fachdienste Stellwerk Aussenanlagen,
Fahrbahn und Fahrleitung höher eingestuft sind.
5.3
Die Quervergleiche dienen der Festsetzung der Funktionen im System der Anforderungsniveaus,
um ein stimmiges und rechtsgleiches Einreihungsgefüge innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit
zu schaffen (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung
(VBPV, SR 172.220.111.31); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 134/2012
vom 13. Juli 2012, E. 3.2 und A-1764/2010 vom 10. Oktober 2010, E. 5.2). Eine Entscheidung
über die Richtigkeit der Quervergleiche hat daher weitreichende Folgen für das gesamte Einreihungs-
bzw. Lohngefüge. Die Quervergleichsproblematik wurde erstmals im zweiten Schriftenwechsel vor dem
Bundesverwaltungsgericht thematisiert. Die Vorinstanz selber, wie auch das erstinstanzlich verfügende
Kompetenzcenter Compensations & Benefits der SBB musste sich in ihren Entscheidungen mit diesem Vorbringen
noch nicht auseinandersetzen. Da die vorliegende Sache ohnehin zur Klärung des Sachverhalts und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und eine sofortige Entscheidung über
die Quervergleichsproblematik eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge hätte, kann deren
Beurteilung unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E.
3.1.4 e contrario und A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3).
6. Die Beschwerde ist demnach
teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts
im vorstehend erläuterten Sinn sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit
der Beschwerdeführer weiter gehend beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Funktion rückwirkend
per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau "F" zuzuordnen, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren
in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der
obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz
für die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.-- und höchstens
Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang)
praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1
und BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15. Januar 2014
E. 48.1). Der vom SEV vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend und hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen
Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.