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Abteilung I

A-6077/2013

 

 

 


Sachverhalt:

A.
A. _______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als Chefmonteur Kabeltrassebau. Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. A. _______ bekräftigte mit Schreiben vom 24. Juni 2011, dass er mit den im Verständigungsschreiben mitgeteilten Vertragsänderungen nicht einverstanden sei und forderte den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 24. April 2012 bestätigte das Kompetenzcenter Compensations & Benefits der SBB die Vertragsänderungen mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2011 sowie die Zuordnung der Stelle von A. _______ zum Anforderungsniveau "E" und händigte ihm den Stellenbeschrieb Nr. 2413004 aus.

B.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 24. Mai 2012 Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. A. _______ machte sinngemäss geltend, der Stellenbeschrieb "Chefmonteur Kabeltrassebau" gebe die von ihm tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht korrekt wieder. Die Überprüfung des Arbeitsalltages ergebe nämlich, dass dieser durch den vorgelegten Stellenbeschrieb nicht korrekt abgebildet werde. Demzufolge müsse die richtige Funktionsbezeichnung "Chefmonteur Kabel (AVOR)" lauten und folglich im Anforderungsniveau "F" eingereiht werden.

C.
Mit Entscheid vom 24. September 2013 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich für die Funktion "Chefmonteur" die Funktionenkette vom Anforderungsniveau "D" bis "G" erstrecke, wobei Abklärungen beim zuständigen Regionenleiter sowie bei der HR-Beratung bestätigt hätten, dass A. _______ die Anforderungen des Niveaus "E" vollständig erfülle. Zwar würde er auch Aufgaben des Anforderungsniveaus "F" erledigen, dies jedoch nur ausnahmsweise. Eine Zuordnung zu diesem Niveau, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, erfordere jedoch eine regelmässige Erfüllung der geforderten Aufgaben, weshalb der Stellenbeschrieb von A. _______ korrekterweise dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet worden sei. Im Übrigen sei auch anzumerken, dass der Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben erfasse und nicht sämtliche tatsächlich übernommenen Aufgaben aufführe, weshalb eine Positionierung der Stellen in ein Anforderungsniveau durch eine summarische Zuordnung erfolge. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollziehbar.

D.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "E" sei nicht korrekt, zumal die im Entscheid aufgeführten - das Anforderungsniveau "F" rechtfertigenden - Aufgaben mit Ausnahme des Auditierens von Arbeitsstellen von ihm durchs Band erfüllt würden. Im Übrigen stütze sich der Entscheid allein auf Aussagen des Regionenleiters und nicht auf solche des direkten Vorgesetzten, weshalb der Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht überprüft worden sei.

E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, sie habe alle Beweismittel objektiv geprüft und sei unter anderem aufgrund von Aussagen des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers zur Erkenntnis gelangt, dass der Stellenbeschrieb des Anforderungsniveaus "E" den tatsächlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers korrekt wiedergebe. Ausserdem wären gerade Einschätzungen des Regionenleiters für die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau aussagekräftig, habe doch gerade er aufgrund der steilen Hierarchie einen Überblick über die verschiedenen Funktionen seiner Mitarbeiter, was einen Quervergleich zulasse. Ausserdem führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Beschwerde vom 24. Oktober 2013 nachträglich angestellte Rückfragen beim Regionenleiter, dem Niederlassungsleiter sowie beim Teamleiter des Beschwerdeführers hätten die Zuordnung dessen Funktion zum Anforderungsniveau "E" bestätigt, weshalb an ihr festzuhalten sei.

F.
Mit Replik vom 18. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und macht neu geltend, die falsche Zuordnung seiner Funktion beruhe auf mangelhaften Quervergleichen und deshalb nach wie vor auf ungenügender Sachverhaltsfeststellung.

G.
In ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 erläutert die Vorinstanz verschiedene Quervergleiche und hält aufgrund von Unterschieden bei der Komplexität der Aufgaben sowie aufgrund von Führungsaufgaben an der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "E" fest. Sie bekräftigt, dass Abklärungen bei Linienvorgesetzten und HR-Beratern stets neutral durchgeführt worden seien.

H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2014 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die vorgelegten Quervergleiche und macht geltend, er habe in seiner Funktion eben gerade solche Führungsaufgaben und komplexen Tätigkeiten zu bewältigen. Es könne deshalb nicht sein, dass in einem Unternehmen dieselbe Funktion verschieden bewertet werde.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).

Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 132).

Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.

1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet - gleich wie die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz - grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Stelle mindestens dem Anforderungsprofil "F" zuzuteilen, mit entsprechender rückwirkender Korrektur der Anpassungen des Arbeitsvertrages. Zur Begründung macht er zunächst geltend, er erfülle in seinem Arbeitsalltag regelmässig die Aufgaben, welche dem Anforderungsprofil "F" entsprechen würden, der Stellenbeschrieb für das Anforderungsniveau "E" sei somit für seine Stelle die falsche Grundlage. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem rechtserheblichen Sachverhalt, der unrichtig erhoben worden sei, indem sein direkter Vorgesetzter nicht angehört und auch der angebotene Augenschein vor Ort nicht vorgenommen worden sei. Der Entscheid sei lediglich auf die Aussagen der verfügenden Stelle abgestützt worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben.

3.2 Die Vorinstanz führt ihrerseits aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Stellenbeschrieb Nr. 2413004 den tatsächlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers und somit seine Funktion korrekt wiedergebe. Demnach erfülle dieser die Anforderungen der Stellenbeschreibung im Anforderungsniveau "E" vollständig, jene im Anforderungsprofil "F" jedoch höchstens ausnahmsweise und punktuell. Diese Zuordnung zum Anforderungsniveau "E" sei von verschiedenen Linienvorgesetzten als korrekt bestätigt worden. Die Vorinstanz entgegnet weiter, sie dürfe eine Tatsache als grundsätzlich bewiesen annehmen, wenn sie sich von deren Vorhandensein überzeugt habe, sodass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheine. Im Rahmen des Entscheides vom 24. September 2013 seien alle Beweismittel objektiv geprüft worden und es sei entschieden worden, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zulassen würden.

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5).

3.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht.

3.4  

3.4.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.189, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1594 ff.). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).

3.4.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Sowohl im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch vor der Vorinstanz gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Solche Mitwirkungspflichten werden vom Gesetzgeber vorgesehen oder ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 459 f., Candrian, a.a.O. Rz. 63, S. 44).

3.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann insbesondere dann von der Abnahme eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 536 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). Nimmt sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1).

Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., 3.140a f.).

3.5  

3.5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter anderem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und es sei durch die Erstinstanz die Stellungnahme des Regionenleiters eingeholt worden. Im Weiteren sei - im Rahmen der gegen den Entscheid der Erstinstanz geführten Beschwerde - durch den Niederlassungsleiter die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beschwerdeführer gemäss Stellenbeschriebe für die Anforderungsniveaus "E" resp. "F" eingehend analysiert worden. Deren detaillierte Gegenüberstellung habe in einer Punkt-für-Punkt-Beurteilung der einzelnen Aufgaben zum Schluss geführt, dass - auch im Vergleich über alle Niederlassungen hinweg - die Funktion des Beschwerdeführers korrekterweise dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet worden sei. Zu demselben Resultat habe im Übrigen auch eine erneute Abklärung unter Einbezug von Regionen-, Niederlassungs- und Teamleiter geführt.

3.5.2 Aus der durchgeführten Analyse geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil "E" vollständig erfüllt und dass sein Arbeitsalltag auch Tätigkeiten des Anforderungsniveaus "F" aufweist (vgl. die vom Niederlassungsleiter [...] durchgeführte Analyse der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, datiert am 2. Oktober 2013). So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Arbeiten des Anforderungsniveaus "F" erledigt. Unklar ist hingegen die Ausübung dieser Arbeiten in quantitativer Hinsicht.

Der Beschwerdeführer hat jetzt seiner Beschwerde eine E-Mail seines Teamleiters und direkten Vorgesetzten vom 12. April 2013 sowie als Beilage dessen Beschreibung seiner erledigten Aufgaben im Arbeitsalltag und eine Begründung für deren Zuordnung zum Anforderungsniveau "F" beigelegt. Der Teamleiter bestätigt darin, dass die Funktion des Beschwerdeführers gemäss dem gelebten Arbeitsalltag richtigerweise dem Anforderungsprofil "F" zugeordnet werden müsse, erfülle er doch regelmässig sämtliche aufgeführten Aufgaben, die dieser Einstufung entsprechen. Die in diesem Dokument enthaltenen Aussagen stehen diametral zur Darstellung der Vorinstanz. Insbesondere widersprechen sie dem durch diese vermittelten Eindruck, der Teamleiter sei in die Verifizierung der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "E" einbezogen worden und er hätte diese bestätigt. Im vorliegenden Fall hätte sich die Anhörung des direkten Vorgesetzten bei der Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz deshalb aufgedrängt, weil nur auf diese Weise die offensichtlich bestehenden Widersprüche zwischen dessen Einschätzung und der Einschätzung der weiteren Linienvorgesetzten, geklärt werden können. Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt.

3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194).

Aufgrund der ungeklärten Fragen betreffend die vorliegend durch den Beschwerdeführer effektiv ausgeübten Aufgaben hat eine Befragung des direkten Vorgesetzten stattzufinden. Dabei geht es in erster Linie nicht um die Frage, welche Aufgaben er erfüllt, sondern auch darum, wie häufig diese Aufgaben anfallen und welcher Zeitaufwand auf sie entfällt. In diesem Zusammenhang wird auch der Widerspruch zwischen den Einschätzungen der verschiedenen Leitungspersonen zu klären sein. Je nach Ergebnis könnten weitere Abklärungen vorzunehmen sein, etwa im Zusammenhang mit der Frage, welche der beiden zur Debatte stehenden Rahmenstellenbeschreibungen angesichts der festgestellten tatsächlichen Aufgaben einschlägig ist. Insgesamt ist somit mit einem nicht unerheblichen Abklärungsaufwand zu rechnen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als diese mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch besser in der Lage ist, diese Abklärungen durchzuführen.

4.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz durch die mangelhafte Abklärung bzw. mit der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers, seinen Teamleiter zu befragen und einen Augenschein vor Ort vorzunehmen, eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat (vgl. E. 3.4.1). Denn die Folge einer formellen Rechtsverweigerung wäre - sofern die Voraussetzungen einer Heilung vor der Rechtsmittelinstanz nicht gegeben sind - ebenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.4 und A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 18. Dezember 2013 neu geltend, die Vorinstanz habe bei der Einreihung seiner Funktion keine genügenden Quervergleiche mit andern vergleichbaren Funktionen anderer Fachdienste angestellt. Die Chefmonteure der Fachdienste Stellwerk Aussenanlagen, Fahrbahn und Fahrleitung seien im Gegensatz zu denjenigen seines Fachdienstes Kabel im Anforderungsniveau höher eingereiht.

5.2 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Duplik vom 17. Januar 2014 dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Begründung legt sie summarisch dar, weshalb die Chefmonteure der Fachdienste Stellwerk Aussenanlagen, Fahrbahn und Fahrleitung höher eingestuft sind.

5.3 Die Quervergleiche dienen der Festsetzung der Funktionen im System der Anforderungsniveaus, um ein stimmiges und rechtsgleiches Einreihungsgefüge innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit zu schaffen (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31); Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 134/2012 vom 13. Juli 2012, E. 3.2 und A-1764/2010 vom 10. Oktober 2010, E. 5.2). Eine Entscheidung über die Richtigkeit der Quervergleiche hat daher weitreichende Folgen für das gesamte Einreihungs- bzw. Lohngefüge. Die Quervergleichsproblematik wurde erstmals im zweiten Schriftenwechsel vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisiert. Die Vorinstanz selber, wie auch das erstinstanzlich verfügende Kompetenzcenter Compensations & Benefits der SBB musste sich in ihren Entscheidungen mit diesem Vorbringen noch nicht auseinandersetzen. Da die vorliegende Sache ohnehin zur Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und eine sofortige Entscheidung über die Quervergleichsproblematik eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge hätte, kann deren Beurteilung unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.4 e contrario und A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 3).

6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im vorstehend erläuterten Sinn sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer weiter gehend beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Funktion rückwirkend per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau "F" zuzuordnen, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1). Der vom SEV vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

-        den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

-        die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

 

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

 

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

 

 

Maurizio Greppi

Stephan Metzger

 


Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

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