\\vs00001a.adb.intra.admin.ch\BVGER-home$\U80709142\config\Desktop\Logo_BVG_7.10_RZ.bmp

 

 

 

 

Abteilung I

A-5729/2013

 

 

 


Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete seit 1. Juli 2008 als befristet angestellter Mitarbeiter im (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Die Anstellung war zunächst auf ein Jahr befristet. Im Anschluss daran wurde die Befristung nochmals verlängert bis zum definitiven Enddatum am 30. Juni 2010. Am 22. Juni 2010 beantragte A._______, der am 30. Juni 2010 ablaufende Arbeitsvertrag sei als unbefristetes Vertragsverhältnis weiterzuführen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 hielt die SBB HR Neuorientierung & Arbeit (NOA) fest, das Arbeitsverhältnis mit A._______ habe - wie vertraglich vereinbart - am 30. Juni 2010 geendet. Der Konzernrechtsdienst der SBB wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2011 ab, soweit er darauf eintrat.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren
A-3434/2011 am 30. Januar 2012 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid vom 23. Mai 2011 auf und stellte fest, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit den SBB nach dem 30. Juni 2010 weiterbestehe.

C.
Die Stelle, welche der Beschwerdeführer zuletzt inne gehabt hatte, war inzwischen bereits mit einer anderen Person besetzt worden. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 schlossen die SBB mit A._______ am 27. April 2012 schliesslich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. April 2012 ab. Der Arbeitsvertrag lautet auf die Beschäftigungsbezeichnung (...) in der Organisationseinheit (...).

D.
Im Folgenden leistete A._______ zwei zeitlich befristete Einsätze: Er arbeitete vom 30. April 2012 bis am 28. Februar 2013 bei der (...). Im Anschluss daran absolvierte er einen Einsatz vom 7. März 2013 bis am 22. April 2013 im (...).

E.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 war A._______ mitgeteilt worden, dass der Bereich (...), zu dem er gemäss Arbeitsvertrag vom 27. April 2012 gehörte, per 1. Juli 2013 reorganisiert werde. Die Aufgaben von (...) würden in der neuen Organisationseinheit (...) gebündelt und die Stellen neu ausgeschrieben.

F.
In der Folge bewarb sich A._______ erfolglos für die Stelle als (...) und für die Stelle (...).

G.
Mit Schreiben vom 12. März 2013 wurde A._______ schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass er per 1. Juli 2013 ins Arbeitsmarktcenter übertreten müsse, sofern man für ihn bis zum 30. Juni 2013 keine neue Stelle gefunden haben sollte.

H.
Am 9. September 2013 verfügten die SBB den Eintritt von A._______ ins Arbeitsmarkcenter per 1. Juli 2013 gestützt auf Ziff. 170 ff. des Gesamtarbeitsvertrags der SBB, in Kraft getreten am 1. Juli 2011 (nachfolgend: GAV SBB).

Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsvertrag vom 27.  April 2012 sei gültig und A._______ sei somit von der Reorganisation betroffen. Da A._______ bis zum 30. Juni 2013 keine anderweitige neue Stelle gefunden habe, trete er per 1. Juli 2013 in das Arbeitsmarktcenter über.

I.
Gegen den Entscheid der SBB (Vorinstanz), erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den bisherigen Arbeitsvertrag mit ihm weiterzuführen und ihn wie bis anhin bei der Suche nach einer bewilligten SBB-internen Stelle in eigener Verantwortung zu unterstützen. Zudem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung führt er aus, die Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und sie habe fälschlicherweise die Ziff. 170 ff. GAV SBB betreffend berufliche Neuorientierung im Anschluss an eine Reorganisation auf ihn zur Anwendung gebracht und gestützt hierauf seinen Übertritt ins Arbeitsmarktcenter angeordnet.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Als Begründung führt sie an, sie habe im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 mit dem Beschwerdeführer am 27. April 2012 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ob dieser auf einer bewilligten Stelle basiere oder nicht, sei irrelevant.

K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 21. November 2013 an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

L.
Mit Duplik vom 2. Dezember 2013 bleibt die Vorinstanz bei ihren in der Vernehmlassung vom 12. November 2013 gemachten Anträgen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich dazu zu äussern, welche Bemühungen sie nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A 3434/2011 vom 30. Januar 2012 unternommen habe, dem Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle zu finden und ihre Bemühungen entsprechend zu belegen.

N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er bei der von der Reorganisation betroffenen Organisationseinheit (...) aus rein buchhalterischen Gründen zugeteilt war und dort keine Stelle verloren habe.

O.
Im Anschluss an die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 nimmt die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2013 Stellung zu ihrem Vorgehen ab 3. Mai 2012 und reicht diverse Akten ein.

P.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 hält der Beschwerdeführer fest, dass die Arbeitgeberin sich nicht genügend darum bemüht habe, für ihn eine zumutbare Stelle zu finden.

Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Am 1. Juli 2013 traten Änderungen des Bundespersonalgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft (vgl. AS 2013 1493) und das vorliegende gegen die Verfügung vom 9. September 2013 gerichtete Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschieden hat. Die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 SBBG) sind eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG und es besteht im vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts keine Ausnahme nach Art. 32 VGG.

Die Verfügung der SBB vom 9. September 2013 ist gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 BPG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Verfügungsadressat und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung vom Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kognition und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich auf dem Gebiet des Personalrechts eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 3, A 5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2 und A 134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.160).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit seinem Antrag zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Übertritt ins Arbeitsmarktcenter vorab eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und falsche Rechtsanwendung. Er hält diesbezüglich fest, er habe zwar seit seiner (Wieder-)Anstellung (wieder) einen Arbeitsvertrag, jedoch nicht eine eigentliche bzw. bewilligte Stelle im Bereich (...) erhalten. Da er dort keine Stelle innegehabt habe, habe er auch reorganisationsbedingt keine Stelle verlieren können. Dies wiederum bedeute, dass die Ziff. 170 ff. GAV SBB auf ihn nicht zur Anwendung kämen.

4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 habe sie mit dem Beschwerdeführer am 27. April 2012 einen neuen Arbeitsvertrag lautend auf die Beschäftigungsbezeichnung (...) in der Organisationseinheit (...) abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe immer den vertraglichen Lohn erhalten. Ob dieser auf einer bewilligten Stelle basiere oder nicht, sei irrelevant. Obwohl Bemühungen stattgefunden hätten, dem Beschwerdeführer eine geeignete Stelle zuzuweisen, habe sich keine entsprechende Stelle finden lassen, die auf das Profil des Beschwerdeführers gepasst habe. Er sei daher, gemäss Weisungsrecht des Arbeitgebers, in verschiedenen Bereichen provisorisch eingesetzt worden. Dem Beschwerdeführer habe nun aufgrund der Reorganisation des Bereichs (...) per 1. Juli 2013, bei welcher sein Arbeitsverhältnis ebenfalls betroffen gewesen sei, wiederum keine zumutbare Stelle angeboten werden können. Aus diesem Grund halte sie an einem Übertritt des Beschwerdeführers ins Arbeitsmarktcenter gestützt auf Ziff. 170 ff. GAV SBB fest.

4.3 Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer grundsätzlich dem Bundespersonalgesetz (vgl. oben E. 1.1). Die SBB regeln das Arbeitsverhältnis  durch den Gesamtarbeitsvertrag näher (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 BPG; Art. 15 Abs. 2 SBBG). Gemäss GAV SBB bietet die SBB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die berufliche Neuorientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit ein (Ziff. 170 Abs. 1 und 2 GAV SBB 2011; vgl. im Übrigen zu den Voraussetzungen im Zusammenhang mit Stellenverlust wegen Reorganisation statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1 und 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 211 ff.). Damit die Ziff. 170 ff. GAV SBB zur Anwendung kommen, muss also infolge des Reorganisationsprojekts tatsächlich eine Stelle dahinfallen. Ein auf den fraglichen Bereich lautender Arbeitsvertrag allein ist nicht massgeblich, sofern der Arbeitnehmer nicht auch tatsächlich eine Stelle in der von der Reorganisation betroffenen Einheit innehat und infolge der Reorganisation verliert (vgl. auch Ausführungen zum Wegfall der Stelle infolge Reorganisation in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.3 und 5.6).

Wie aus den Ausführungen der Vorinstanz selbst hervorgeht, konnte dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Wiederanstellung per 1. April 2012 keine Stelle zugewiesen werden, die auf sein Profil gepasst hätte. Der Arbeitsvertrag führt zwar die Organisationseinheit (...) auf, doch effektiv hatte er dort keine Stelle inne. Vielmehr arbeitete er unbestrittenermassen lediglich in zwei zeitlich befristeten Einsätzen vom 30. April 2012 bis am 28. Februar 2013 bei der (...) und vom 7. März 2013 bis am 22. April 2013 im (...). Wie die Vorinstanz bestätigt, wurde der Beschwerdeführer in anderen Organisationseinheiten also nur provisorisch eingesetzt und war nur aus buchhalterischen Gründen dem Bereich (...) zugeteilt. Es ist somit tatsachenwidrig, dass der Beschwerdeführer eine Stelle im Bereich (...) innehatte. Infolgedessen konnte er eine solche aufgrund der Reorganisation des Bereichs (...) per 1. Juli 2013 auch nicht verlieren. Die Vorinstanz hat somit in falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Ziff. 170 ff. GAV SBB zu Unrecht auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gebracht. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei von der Vorinstanz weiterhin in eigener Verantwortung bei der Suche nach einer bewilligten SBB-internen Stelle zu unterstützen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren A-3434/2011 am 30. Januar 2012 gut, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 weiterbesteht. In sinngemässer Anwendung des damaligen Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG (nachfolgend: aBPG) in der Fassung vom 24. März 2000 (AS 2001 894) war der Beschwerdeführer im Anschluss an dieses Urteil folglich mit der bisherigen Arbeit, oder falls nicht möglich, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 2.2 und E. 2.4).

5.2 Gemäss Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 und 2 aBPG kann sich eine Weiterbeschäftigung im Nachhinein allerdings als unmöglich erweisen. So können rechtliche Rahmenbedingungen oder organisatorische Schwierigkeiten eine Weiterbeschäftigung verunmöglichen. Gerade rechtliche Rahmenbedingungen können einer Weiterbeschäftigung trotz entsprechender Anweisung einer Beschwerdeinstanz entgegenstehen. So hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine andere zumutbare Arbeit anzubieten, wenn sie die bisherige Arbeit nicht mehr ausüben kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 2.3 und 2.4). Den Beweis, sich genügend um eine zumutbare Stelle für den Arbeitnehmer bemüht zu haben, hat der Arbeitgeber dann erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Bleiben genügende Bemühungen des Arbeitgebers unbewiesen, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141 und Rz. 3.149; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 2.4).

5.3 Da vorliegend die fragliche Stelle im (...) unmittelbar nach dem damaligen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus den SBB wieder besetzt worden war und der Beschwerdeführer somit diese Stelle nicht mehr antreten konnte, war die SBB verpflichtet, den Beschwerdeführer mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob sich die SBB im Anschluss an das Urteil des Bundesveraltungsgerichts A 3434/2011 vom 30. Januar 2012 genügend um eine andere zumutbare Stelle für den Beschwerdeführer bemüht haben.

5.3.1 Was die Zumutbarkeit einer Tätigkeit betrifft, so enthalten weder das SBBG noch das Bundespersonalgesetz Kriterien für die Beurteilung, wann eine andere Arbeit für den Arbeitnehmer als zumutbar zu gelten hat. Auch der GAV SBB enthält keine Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Arbeit im Allgemeinen.

Sinngemäss können allerdings die Bestimmungen des GAV SBB zur Zumutbarkeit anderer Arbeit im Zusammenhang mit der beruflichen Neuorientierung im Anschluss an eine Reorganisation herangezogen werden. Gemäss Ziff. 7 Abs. 2 Anhang 9 GAV SBB beurteilt sich die Zumutbarkeit von Stellenangeboten im Rahmen der beruflichen Neuorientierung aufgrund von vier Kriterien: Arbeitsweg, Tätigkeit, Arbeitszeit und Lohn. Präzisierungen zu diesen vier Kriterien nennt der GAV SBB keine, sondern enthält lediglich (für Arbeitnehmer in der beruflichen Neuorientierung) die Möglichkeit einer Präzisierung dieser Kriterien durch Zumutbarkeitsvereinbarung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.1).

Für eine weitere Präzisierung der genannten Kriterien ist daher im vorliegenden Fall sinngemäss die Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Reorganisationsverordnung, SR 172.220.111.5) heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.1 und 7.4.2). Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Reorganisationsverordnung ist eine andere Stelle zumutbar, wenn die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist (Bst. a), der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden  für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt (Bst. b) und die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe 3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen (Bst. c). Gemäss dazu ergangener Rechtsprechung ist sodann einem Angestellten eine neue Funktion nicht zuzumuten, welche zwar zu keinen oder geringen finanziellen Einbussen führt, aber im Hinblick auf die Tätigkeit eine völlige Unterforderung oder Überforderung mit sich bringt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.4.2 sowie A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 11.2.2). Ob eine Arbeit zumutbar ist oder nicht, kann jeweils nur in Bezug auf eine bestimmte Arbeit und eine bestimmte Person geprüft werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6329/2010 vom 1. April 2011 E. 4.5).

5.3.2 Zur Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer in diesem Fall im Zeitraum zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3434/2011 vom 30. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2013 angebotenen Arbeit ist im Hinblick auf die oben festgehaltenen Grundsätze Folgendes festzuhalten:

Sowohl der Einsatz vom 30. April 2012 bis am 28. Februar 2013 bei der (...) wie auch der Einsatz vom 7. März 2013 bis am 22. April 2013 im (...) waren lediglich befristete Einsätze. Diese können als befristete Stellen nur vorübergehend als zumutbar gelten und erfüllen die Voraussetzungen einer in jeder Hinsicht und dauerhaft zumutbaren Stelle nicht.

Weiter hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Anschluss an das Schreiben vom 26. November 2012 betreffend Reorganisation für die Stelle als (...) und für die Stelle (...) beworben. Für die Stelle als (...) wurde er wegen mangelnder Erfahrung nicht zum Gespräch eingeladen. Für die Stelle (...) wurde er zwar zum Gespräch eingeladen, doch wurden seine Qualifikationen als ungenügend erachtet (vgl. act. 8 - 10). Somit waren beide Stellen bezüglich des Kriteriums der "Tätigkeit" für den Beschwerdeführer unzumutbar, da er offenbar die für diese Stellen nötige Erfahrung, Qualifikation und Fähigkeiten nicht mitbrachte.

Zudem leistete der Beschwerdeführer wiederum einen nur befristeten Einsatz als (...) ab dem 1. Juli 2013 (bis zum 30. November 2013), was nach dem soeben Ausgeführten ebenfalls nicht als dauerhaft zumutbare Stelle gelten kann.

Aus der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 einschliesslich der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass mit dem Beschwerdeführer ab 3. Mai 2012 zwar diverse Beratungssitzungen und Schulungen betreffend Gestaltung von Bewerbungsdossiers und Motivationsbriefen durchgeführt wurden. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise auf weitere Stellenangebote oder auch nur eine effektive Suche nach einer dauerhaft zumutbaren Stelle durch die Arbeitgeberin.

5.4 Abschliessend ist daher aufgrund des oben Aufgeführten festzuhalten, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine andere zumutbare Arbeit angeboten hat. Dass rechtliche Rahmenbedingungen oder organisatorische Schwierigkeiten eine Weiterbeschäftigung im vorliegenden Fall verunmöglicht hätten, macht die Vorinstanz nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz hat somit den Beweis, sich genügend um eine andere zumutbare Stelle für den Beschwerdeführer bemüht zu haben, nicht erbracht. Sie hat sich daher weiterhin zu bemühen, den Beschwerdeführer mit einer zumutbaren anderen Arbeit weiter zu beschäftigen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 BPG - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - ausser bei Mutwilligkeit kostenlos.

7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

 

Versand:

vorheriges Urteil
nächstes Urteil

pdf

Wichtiger Hinweis: Die Liste der vorgeschlagenen Entscheide wird automatisch, ohne jegliche intellektuelle Bearbeitung, generiert.
Deskriptoren
stelle
beschwerdeführer
sbb
entscheid
bundesverwaltungsgericht
vorinstanz
arbeitnehmer
arbeit
arbeitsvertrag
gesamtarbeitsvertrag
kantonales rechtsmittel
anschlussbeschwerde
ware
beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
parteientschädigung
begründung des entscheids
verfahren
zugang(allgemein)
bundesrecht
tätigkeit
sachverhalt
provisorisch
öffentlich-rechtliches dienstverhältnis
akte
freiburg(kanton)
personalbeurteilung
angemessenheit
zumutbare arbeit
arbeitgeber
replik
duplik
zweifel
erfahrung
beurteilung(allgemein)
gesetzessammlung
einzelarbeitsvertrag
spieleinsatz
schriftstück
bemühung
rechtsbegehren
öffentlicher angestellter
beendigung
richterliche behörde
vertrag
Amtliche Sammlung